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Kategorisierung PV-Anlage, Mitwirkungspflicht

Elcom · 2016-04-19 · Deutsch CH
Sachverhalt

1 Der Gesuchsteller ist Betreiber einer Photovoltaikanlage (nachfolgend: PV-Anlage), die er für die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) anmeldete (KEV-Projekt […]). Die PV-Anlage wurde am 6. Januar 2015 in Betrieb genommen (act. 1). 2 Die Verfahrensbeteiligte stufte die PV-Anlage im Bescheid vom 29. Mai 2015 als angebaut ein und legte den Vergütungssatz entsprechend fest (act. 1). 3 Am 9. Juni 2015 wandte sich der Gesuchsteller an das Fachsekretariat der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom (nachfolgend: Fachsekretariat) und bat um eine Beurteilung des Bescheides der Verfahrensbeteiligten bezüglich der Einstufung seiner PV-Anlage als angebaut (act. 1). 4 Um die Angelegenheit vollständig beurteilen zu können, ersuchte das Fachsekretariat den Ge- suchsteller mehrmalig und unter Verweis auf seine Mitwirkungspflicht um Zustellung von Photo- graphien, auf welchen die Unterkonstruktion der Anlage sichtbar ist (act. 3, 5 und 8). 5 Der Gesuchsteller reichte die angeforderten Unterlagen in der Folge nicht ein, empfahl statt- dessen die Durchführung eines Augenscheins (act. 4 und 9). 6 Das Fachsekretariat nahm am 13. November 2015 Stellung und schloss aus den ihr zur Verfü- gung stehenden Unterlagen, die PV-Anlage sei als angebaut zu kategorisieren und der Be- scheid der Verfahrensbeteiligten sei nicht zu beanstanden. Ebenfalls wies das Fachsekretariat den Gesuchsteller auf die Möglichkeit hin, eine Verfügung der ElCom zu verlangen (act. 10). 7 Der Gesuchsteller verlangte mit E-Mail vom 16. November 2015 die Überprüfung des Beschei- des der Verfahrensbeteiligten vom 29. Mai 2015 und den Erlass einer Verfügung durch die El- Com (act. 11). 8 Das Fachsekretariat eröffnete daraufhin mit Schreiben vom 18. November 2015 ein Verfahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) und räumte dem Gesuchsteller nochmals die Möglichkeit ein, ergänzende Unterlagen (insbesondere sachdienliche Photographien) einzureichen (act. 12 und 13). 9 Der Gesuchsteller nahm mit Schreiben vom 17. Dezember 2015 zur Angelegenheit Stellung, ohne entsprechende Photographien einzureichen, und wies nochmals auf die Möglichkeit eines Augenscheins hin (act. 14). 10 Die Verfahrensbeteiligte äusserte sich mit Schreiben vom 2. Februar 2016 zur Streitigkeit (act. 16). 11 Auf die übrigen Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidrelevant, im Rahmen der Erwä- gungen eingegangen.

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II

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Zuständigkeit 12 Die ElCom beurteilt gemäss Artikel 25 Absatz 1bis des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (EnG; SR 730.0) Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Anschlussbedingungen für Energie- erzeugungsanlagen und den Zuschlägen auf die Übertragungskosten (vgl. Art. 7, 7a, 15b und 28a EnG). 13 Vorliegend ist umstritten, ob eine PV-Anlage gemäss Anhang 1.2 Ziffer 2 der Energieverord- nung vom 7. Dezember 1998 (EnV; SR 730.01; Stand am 01.01.2015; zur massgeblichen Fas- sung der EnV vgl. Rz. 27) als angebaut oder integriert einzustufen ist. Dabei handelt es sich um eine Streitigkeit im Zusammenhang mit den Anschlussbedingungen für Energieerzeugungsan- lagen nach Artikel 25 Absatz 1bis EnG. 14 Damit ist die ElCom für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit zuständig (Art. 25 Abs. 1bis EnG).

E. 2 Parteien und rechtliches Gehör

E. 2.1 Parteien 15 Als Parteien gelten nach Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. 16 Der Gesuchsteller hat bei der ElCom ein Gesuch um Erlass einer Verfügung eingereicht. Er ist somit materieller Verfügungsadressat. Ihm kommt Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zu. 17 Im vorliegenden Verfahren ist die Kategorisierung einer PV-Anlage nach Anhang 1.2 Ziffer 2 EnV und damit die Höhe des KEV-Vergütungssatzes streitig. 18 Die Verfahrensbeteiligte ist mit der Abwicklung der KEV betraut (Art. 3g ff. EnV) und damit in ihrer Rechtsstellung berührt. Zudem war sie bereits in der streitigen Angelegenheit involviert. Sie verfügt daher ebenfalls über Parteistellung nach Artikel 6 VwVG.

E. 2.2 Rechtliches Gehör 19 Der Gesuchsteller hat wiederholt auf die Möglichkeit eines Augenscheins hingewiesen bzw. ei- nen solchen empfohlen (vgl. Rz. 5 und 9). Dies ist als Beweisantrag auf Durchführung eines Augenscheins zu verstehen. Nach Artikel 12 Buchstabe d VwVG kann die Behörde zur Feststel- lung des Sachverhalts nötigenfalls einen Augenschein durchführen. Im Rahmen des vorliegen- den Verfahrens wurde kein Augenschein durchgeführt. Stattdessen wurde der Gesuchsteller mehrmals aufgefordert, zur Beurteilung der Anlagekategorie bestimmte Photographien seiner PV-Anlage einzureichen (vgl. act. 3, 5, 8 und 12). 20 Die von der Behörde zu treffende Auswahl der Beweismittel richtet sich nach deren Tauglichkeit und Beweiskraft. Gemäss Artikel 12 VwVG bedient sich die Behörde nötigenfalls der unter Buchstaben a bis e der Bestimmung aufgezählten Beweismittel. Daraus folgt, dass vom am

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wenigsten aufwendigen Beweismittel auszugehen ist, soweit die Tauglichkeit und Beweiskraft gleich ist (KÖLZ ALFRED/HÄNER ISABELLE/BERTSCHI MARTIN, Verwaltungsverfahren und Verwal- tungsrechtspflege des Bundes, Zürich 2013, 3. Auflage, Rz. 469). Dies entspricht auch dem Grundsatz der Prozessökonomie (vgl. BGE 130 II 473, E. 2.3). Zur Beurteilung der Anlagekate- gorie von PV-Anlagen reichen Photographien in aller Regel aus. Im vorliegenden Fall könnte die Unterkonstruktion der PV-Anlage ohne Weiteres auf Photographien abgebildet werden. In diesem Sinne stellen Photographien ein im Vergleich zu einem Augenschein weniger aufwendi- ges Beweismittel dar, das dennoch gleich tauglich und beweiskräftig ist. Der Antrag auf Durch- führung eines Augenscheins wird somit abgewiesen. 21 Gemäss Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a VwVG sind die Parteien zudem verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Diese Mitwirkungspflicht liegt im Interesse der Par- tei selbst, da diese ansonsten aufgrund der allgemeinen Beweislastregel die Folgen der Be- weislosigkeit zu tragen hat (vgl. KRAUSKOPF PATRICK L./EMMENEGGER KATRIN, in: Waldmann Bernhard/Weissenberger Philippe [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 13 Rz. 10). Die Behörde trifft dabei eine eingeschränkte Untersuchungspflicht (Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts A-3284/2009 vom 1. Dezember 2010 [E. 6.4.1]). Der Gesuchsteller reichte trotz mehrmaliger Aufforderung und Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht die einverlangten Pho- tographien seiner PV-Anlage – insbesondere der Unterkonstruktion – nicht ein (act. 3, 5, 8 und 12), obwohl ihm dies ohne Weiteres zumutbar gewesen wäre. Die Beurteilung erfolgt vorliegend somit aufgrund der Aktenlage im Zeitpunkt der Verfügung. Allfällige Folgen der Beweislosigkeit hat der Gesuchsteller zu tragen. 22 Den Parteien wurde im vorliegenden Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Im Rahmen des Schriftenwechsels wurden die Eingaben der Parteien jeweils der Gegenpartei zu- gestellt. Die von den Parteien vorgebrachten Anträge und die diesen zugrunde liegenden Ar- gumente werden bei der materiellen Beurteilung behandelt. 23 Damit wird das rechtliche Gehör der Parteien gewahrt (Art. 29 VwVG).

E. 3 Materielle Beurteilung

E. 3.1 Argumente des Gesuchstellers 24 Der Gesuchsteller beantragt, seine PV-Anlage sei als integriert zu kategorisieren. Dazu macht er im Wesentlichen geltend, das Montagesystem sei ein Indachsystem und die Solarzellen wür- den die wasserführende Schicht bilden (act. 4). Ausserdem bringt er vor, die Anlage sei von der Inspektionsstelle als integriert beglaubigt worden (act. 9).

E. 3.2 Argumente der Verfahrensbeteiligten 25 Die Verfahrensbeteiligte verweist in ihrer Stellungnahme bezüglich der rechtlichen Beurteilung des vorliegenden Falles auf die Stellungnahme des Fachsekretariates (act. 16, Ziff. 1).

E. 3.3 Erwägungen 26 Zu beurteilen ist vorliegend, ob die PV-Anlage des Gesuchstellers als integriert oder als ange- baut zu kategorisieren ist.

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27 Die Vergütung für eine bestimmte Anlage ergibt sich aufgrund der im Erstellungsjahr geltenden Vorgaben (Art. 3b Abs. 1bis EnV). Als Erstellungsjahr gilt das Jahr der tatsächlichen Inbetrieb- nahme der Anlage (Art. 3b Abs. 3 EnV). Die PV-Anlage wurde vorliegend am 6. Januar 2015 in Betrieb genommen. Anwendbar ist folglich die Fassung der Energieverordnung vom 1. Januar

2015. Wenn nicht anders vermerkt, beziehen sich Verweise auf die EnV nachfolgend auf diese Fassung. 28 Der Gesuchsteller bringt vor, die Anlage sei von der Inspektionsstelle als integriert beglaubigt worden. Der Auditorenbericht ist im Rahmen der Kategorisierung einer PV-Anlage jedoch nicht verbindlich, er bildet lediglich eine Empfehlung. Auch der Energieverordnung ist nicht zu ent- nehmen, dass die Einstufung in der Beglaubigung bindend ist (vgl. Anhang 1.2 Ziff. 5.3 EnV sowie Verfügung der ElCom 221-00010 vom 11. März 2014, Rz. 28). 29 Gemäss Anhang 1.2 Ziffer 2.2 EnV werden PV-Anlagen als angebaut definiert, wenn sie kon- struktiv mit Bauten oder sonstigen Infrastrukturanlagen verbunden sind und einzig der Strom- produktion dienen. Als Beispiel wird der Anbau von Modulen mittels Befestigungssystemen auf ein Flach- oder Ziegeldach genannt. 30 Integrierte Anlangen sind gemäss Anhang 1.2 Ziffer 2.3 EnV hingegen PV-Anlagen, welche in Bauten integriert sind und eine Doppelfunktion (Wetterschutz, Wärmeschutz oder Absturzsiche- rung) wahrnehmen. Als Beispiele werden PV-Module anstelle von Ziegeln, Fassadenelementen oder in Schallschutzwände integrierte Module genannt. Gemäss dem Wortlaut der Verordnung müssen die beiden Erfordernisse – Gebäudeintegriertheit und Doppelfunktion – bei einer inte- grierten Anlage kumulativ erfüllt sein (vgl. Richtlinie «Gebäudeintegrierte Photovoltaikanlagen» zur Anwendung von Ziffer 2.3 des Anhangs 1.2 der Energieverordnung (EnV) des Bundesamtes für Energie (BFE) vom 04.03.2014). 31 Aus den zur Verfügung stehenden Unterlagen ergibt sich, dass vorliegend beide der genannten Kriterien einer integrierten PV-Anlage – Gebäudeintegriertheit und Doppelfunktion – nicht erfüllt sind. 32 Angesichts der erhöhten Lage der Module ist einerseits anzunehmen, dass die Unterkonstrukti- on bei der Montage der PV-Anlage vorliegend nicht entfernt wurde, die Module das Dachele- ment daher nicht ersetzen und folglich das Kriterium der «Gebäudeintegriertheit» nicht erfüllt ist. 33 Aufgrund der eben erwähnten erhöhten Lage der PV-Module sowie der Öffnung zwischen Un- terkonstruktion und PV-Modulen ist andererseits davon auszugehen, dass die sich unter der PV-Anlage befindende Unterkonstruktion die Funktion der Wasserführung übernimmt und daher das Erfordernis der Doppelfunktion ebensowenig gegeben ist. 34 Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass ein Befestigungssystem verwendet wurde, wel- ches eigentlich für eine Dachintegration geeignet wäre. Relevant ist vielmehr die konkrete Ver- bauung der PV-Module (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2895/2014 vom

17. Dezember 2014, wonach nicht das ausgewählte Modell entscheidend ist, sondern ob die Anlage wirklich ein Element des Gebäudes ersetzt [E. 6.1] sowie Richtlinie «Gebäudeintegrierte Photovoltaikanlagen» zur Anwendung von Ziffer 2.3 des Anhangs 1.2 der Energieverordnung [EnV] des Bundesamtes für Energie [BFE] vom 04.03.2014).

E. 3.4 Fazit 35 Die PV-Anlage ist vorliegend als angebaut gemäss Anhang 1.2 Ziffer 2.2 EnV zu kategorisieren. 36 Der Bescheid der Verfahrensbeteiligten vom 29. Mai 2015 ist daher nicht zu beanstanden.

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E. 4 Gebühren 37 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung und Energieproduktion Gebühren (Art. 24 Abs. 1 EnG, Art. 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 38 Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt: […] anrechen- bare Stunden zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend […] Fran- ken), […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 180 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken) und […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 160 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken). Gesamthaft ergibt sich damit eine Gebühr von […] Franken. 39 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Haben mehrere Parteien den Erlass einer Verfügung veranlasst, werden die dadurch entstandenen Gebühren nach dem Unterliegerprinzip auferlegt. Dies entspricht einem allgemeinen prozessualen Grundsatz, der für zahlreiche kostenpflichtige staatliche Verfahren üblich ist (siehe KÖLZ ALFRED/HÄNER ISABELLE/BERTSCHI MARTIN, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, Rz. 653; BGE 132 II 47 E. 3.3). Vorliegend ist der Gesuchsteller mit der Sache nicht durchgedrungen. Die Gebühr von […] Franken wird daher vollständig dem Gesuchsteller auferlegt.

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III Entscheid

Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

Dispositiv
  1. Der Antrag auf Augenschein wird abgewiesen.
  2. Der Bescheid der Swissgrid AG vom 29. Mai 2015 zum KEV-Projekt […] wird bestätigt. Bei der Photovoltaikanlage von […] handelt es sich um eine angebaute Anlage.
  3. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt […] Franken. Sie wird […] vollumfänglich auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt.
  4. Die Verfügung wird […] und der Swissgrid AG mit eingeschriebenem Brief eröffnet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Effingerstrasse 39, 3003 Bern Tel. +41 58 462 58 33, Fax +41 58 462 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch COO.2207.105.3.227441

Referenz/Aktenzeichen: 221-00254

Bern, 19.04.2016

V E R F Ü G U N G der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom Zusammensetzung: Carlo Schmid-Sutter (Präsident), Brigitta Kratz (Vizepräsidentin), Antonio Taormina (Vizepräsident), Laurianne Altwegg, Anne Christine d'Arcy, Christian Brunner, Matthias Finger

in Sachen: […] (Gesuchsteller) gegen Swissgrid AG, Dammstrasse 3, Postfach 22, 5070 Frick (Verfahrensbeteiligte) betreffend Bescheid über die definitive Höhe der kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV), Kategorisierung der Photovoltaikanlage

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Inhaltsverzeichnis I Sachverhalt .......................................................................................................................... 3 II Erwägungen ......................................................................................................................... 4 1 Zuständigkeit ......................................................................................................................... 4 2 Parteien und rechtliches Gehör .............................................................................................. 4 2.1 Parteien ................................................................................................................................. 4 2.2 Rechtliches Gehör ................................................................................................................. 4 3 Materielle Beurteilung ............................................................................................................ 5 3.1 Argumente des Gesuchstellers .............................................................................................. 5 3.2 Argumente der Verfahrensbeteiligten ..................................................................................... 5 3.3 Erwägungen .......................................................................................................................... 5 3.4 Fazit ...................................................................................................................................... 6 4 Gebühren .............................................................................................................................. 7 III Entscheid ............................................................................................................................. 8 IV Rechtsmittelbelehrung ........................................................................................................ 9

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I Sachverhalt 1 Der Gesuchsteller ist Betreiber einer Photovoltaikanlage (nachfolgend: PV-Anlage), die er für die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) anmeldete (KEV-Projekt […]). Die PV-Anlage wurde am 6. Januar 2015 in Betrieb genommen (act. 1). 2 Die Verfahrensbeteiligte stufte die PV-Anlage im Bescheid vom 29. Mai 2015 als angebaut ein und legte den Vergütungssatz entsprechend fest (act. 1). 3 Am 9. Juni 2015 wandte sich der Gesuchsteller an das Fachsekretariat der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom (nachfolgend: Fachsekretariat) und bat um eine Beurteilung des Bescheides der Verfahrensbeteiligten bezüglich der Einstufung seiner PV-Anlage als angebaut (act. 1). 4 Um die Angelegenheit vollständig beurteilen zu können, ersuchte das Fachsekretariat den Ge- suchsteller mehrmalig und unter Verweis auf seine Mitwirkungspflicht um Zustellung von Photo- graphien, auf welchen die Unterkonstruktion der Anlage sichtbar ist (act. 3, 5 und 8). 5 Der Gesuchsteller reichte die angeforderten Unterlagen in der Folge nicht ein, empfahl statt- dessen die Durchführung eines Augenscheins (act. 4 und 9). 6 Das Fachsekretariat nahm am 13. November 2015 Stellung und schloss aus den ihr zur Verfü- gung stehenden Unterlagen, die PV-Anlage sei als angebaut zu kategorisieren und der Be- scheid der Verfahrensbeteiligten sei nicht zu beanstanden. Ebenfalls wies das Fachsekretariat den Gesuchsteller auf die Möglichkeit hin, eine Verfügung der ElCom zu verlangen (act. 10). 7 Der Gesuchsteller verlangte mit E-Mail vom 16. November 2015 die Überprüfung des Beschei- des der Verfahrensbeteiligten vom 29. Mai 2015 und den Erlass einer Verfügung durch die El- Com (act. 11). 8 Das Fachsekretariat eröffnete daraufhin mit Schreiben vom 18. November 2015 ein Verfahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) und räumte dem Gesuchsteller nochmals die Möglichkeit ein, ergänzende Unterlagen (insbesondere sachdienliche Photographien) einzureichen (act. 12 und 13). 9 Der Gesuchsteller nahm mit Schreiben vom 17. Dezember 2015 zur Angelegenheit Stellung, ohne entsprechende Photographien einzureichen, und wies nochmals auf die Möglichkeit eines Augenscheins hin (act. 14). 10 Die Verfahrensbeteiligte äusserte sich mit Schreiben vom 2. Februar 2016 zur Streitigkeit (act. 16). 11 Auf die übrigen Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidrelevant, im Rahmen der Erwä- gungen eingegangen.

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II Erwägungen 1 Zuständigkeit 12 Die ElCom beurteilt gemäss Artikel 25 Absatz 1bis des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (EnG; SR 730.0) Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Anschlussbedingungen für Energie- erzeugungsanlagen und den Zuschlägen auf die Übertragungskosten (vgl. Art. 7, 7a, 15b und 28a EnG). 13 Vorliegend ist umstritten, ob eine PV-Anlage gemäss Anhang 1.2 Ziffer 2 der Energieverord- nung vom 7. Dezember 1998 (EnV; SR 730.01; Stand am 01.01.2015; zur massgeblichen Fas- sung der EnV vgl. Rz. 27) als angebaut oder integriert einzustufen ist. Dabei handelt es sich um eine Streitigkeit im Zusammenhang mit den Anschlussbedingungen für Energieerzeugungsan- lagen nach Artikel 25 Absatz 1bis EnG. 14 Damit ist die ElCom für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit zuständig (Art. 25 Abs. 1bis EnG). 2 Parteien und rechtliches Gehör 2.1 Parteien 15 Als Parteien gelten nach Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. 16 Der Gesuchsteller hat bei der ElCom ein Gesuch um Erlass einer Verfügung eingereicht. Er ist somit materieller Verfügungsadressat. Ihm kommt Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zu. 17 Im vorliegenden Verfahren ist die Kategorisierung einer PV-Anlage nach Anhang 1.2 Ziffer 2 EnV und damit die Höhe des KEV-Vergütungssatzes streitig. 18 Die Verfahrensbeteiligte ist mit der Abwicklung der KEV betraut (Art. 3g ff. EnV) und damit in ihrer Rechtsstellung berührt. Zudem war sie bereits in der streitigen Angelegenheit involviert. Sie verfügt daher ebenfalls über Parteistellung nach Artikel 6 VwVG. 2.2 Rechtliches Gehör 19 Der Gesuchsteller hat wiederholt auf die Möglichkeit eines Augenscheins hingewiesen bzw. ei- nen solchen empfohlen (vgl. Rz. 5 und 9). Dies ist als Beweisantrag auf Durchführung eines Augenscheins zu verstehen. Nach Artikel 12 Buchstabe d VwVG kann die Behörde zur Feststel- lung des Sachverhalts nötigenfalls einen Augenschein durchführen. Im Rahmen des vorliegen- den Verfahrens wurde kein Augenschein durchgeführt. Stattdessen wurde der Gesuchsteller mehrmals aufgefordert, zur Beurteilung der Anlagekategorie bestimmte Photographien seiner PV-Anlage einzureichen (vgl. act. 3, 5, 8 und 12). 20 Die von der Behörde zu treffende Auswahl der Beweismittel richtet sich nach deren Tauglichkeit und Beweiskraft. Gemäss Artikel 12 VwVG bedient sich die Behörde nötigenfalls der unter Buchstaben a bis e der Bestimmung aufgezählten Beweismittel. Daraus folgt, dass vom am

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wenigsten aufwendigen Beweismittel auszugehen ist, soweit die Tauglichkeit und Beweiskraft gleich ist (KÖLZ ALFRED/HÄNER ISABELLE/BERTSCHI MARTIN, Verwaltungsverfahren und Verwal- tungsrechtspflege des Bundes, Zürich 2013, 3. Auflage, Rz. 469). Dies entspricht auch dem Grundsatz der Prozessökonomie (vgl. BGE 130 II 473, E. 2.3). Zur Beurteilung der Anlagekate- gorie von PV-Anlagen reichen Photographien in aller Regel aus. Im vorliegenden Fall könnte die Unterkonstruktion der PV-Anlage ohne Weiteres auf Photographien abgebildet werden. In diesem Sinne stellen Photographien ein im Vergleich zu einem Augenschein weniger aufwendi- ges Beweismittel dar, das dennoch gleich tauglich und beweiskräftig ist. Der Antrag auf Durch- führung eines Augenscheins wird somit abgewiesen. 21 Gemäss Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a VwVG sind die Parteien zudem verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Diese Mitwirkungspflicht liegt im Interesse der Par- tei selbst, da diese ansonsten aufgrund der allgemeinen Beweislastregel die Folgen der Be- weislosigkeit zu tragen hat (vgl. KRAUSKOPF PATRICK L./EMMENEGGER KATRIN, in: Waldmann Bernhard/Weissenberger Philippe [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 13 Rz. 10). Die Behörde trifft dabei eine eingeschränkte Untersuchungspflicht (Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts A-3284/2009 vom 1. Dezember 2010 [E. 6.4.1]). Der Gesuchsteller reichte trotz mehrmaliger Aufforderung und Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht die einverlangten Pho- tographien seiner PV-Anlage – insbesondere der Unterkonstruktion – nicht ein (act. 3, 5, 8 und 12), obwohl ihm dies ohne Weiteres zumutbar gewesen wäre. Die Beurteilung erfolgt vorliegend somit aufgrund der Aktenlage im Zeitpunkt der Verfügung. Allfällige Folgen der Beweislosigkeit hat der Gesuchsteller zu tragen. 22 Den Parteien wurde im vorliegenden Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Im Rahmen des Schriftenwechsels wurden die Eingaben der Parteien jeweils der Gegenpartei zu- gestellt. Die von den Parteien vorgebrachten Anträge und die diesen zugrunde liegenden Ar- gumente werden bei der materiellen Beurteilung behandelt. 23 Damit wird das rechtliche Gehör der Parteien gewahrt (Art. 29 VwVG). 3 Materielle Beurteilung 3.1 Argumente des Gesuchstellers 24 Der Gesuchsteller beantragt, seine PV-Anlage sei als integriert zu kategorisieren. Dazu macht er im Wesentlichen geltend, das Montagesystem sei ein Indachsystem und die Solarzellen wür- den die wasserführende Schicht bilden (act. 4). Ausserdem bringt er vor, die Anlage sei von der Inspektionsstelle als integriert beglaubigt worden (act. 9). 3.2 Argumente der Verfahrensbeteiligten 25 Die Verfahrensbeteiligte verweist in ihrer Stellungnahme bezüglich der rechtlichen Beurteilung des vorliegenden Falles auf die Stellungnahme des Fachsekretariates (act. 16, Ziff. 1). 3.3 Erwägungen 26 Zu beurteilen ist vorliegend, ob die PV-Anlage des Gesuchstellers als integriert oder als ange- baut zu kategorisieren ist.

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27 Die Vergütung für eine bestimmte Anlage ergibt sich aufgrund der im Erstellungsjahr geltenden Vorgaben (Art. 3b Abs. 1bis EnV). Als Erstellungsjahr gilt das Jahr der tatsächlichen Inbetrieb- nahme der Anlage (Art. 3b Abs. 3 EnV). Die PV-Anlage wurde vorliegend am 6. Januar 2015 in Betrieb genommen. Anwendbar ist folglich die Fassung der Energieverordnung vom 1. Januar

2015. Wenn nicht anders vermerkt, beziehen sich Verweise auf die EnV nachfolgend auf diese Fassung. 28 Der Gesuchsteller bringt vor, die Anlage sei von der Inspektionsstelle als integriert beglaubigt worden. Der Auditorenbericht ist im Rahmen der Kategorisierung einer PV-Anlage jedoch nicht verbindlich, er bildet lediglich eine Empfehlung. Auch der Energieverordnung ist nicht zu ent- nehmen, dass die Einstufung in der Beglaubigung bindend ist (vgl. Anhang 1.2 Ziff. 5.3 EnV sowie Verfügung der ElCom 221-00010 vom 11. März 2014, Rz. 28). 29 Gemäss Anhang 1.2 Ziffer 2.2 EnV werden PV-Anlagen als angebaut definiert, wenn sie kon- struktiv mit Bauten oder sonstigen Infrastrukturanlagen verbunden sind und einzig der Strom- produktion dienen. Als Beispiel wird der Anbau von Modulen mittels Befestigungssystemen auf ein Flach- oder Ziegeldach genannt. 30 Integrierte Anlangen sind gemäss Anhang 1.2 Ziffer 2.3 EnV hingegen PV-Anlagen, welche in Bauten integriert sind und eine Doppelfunktion (Wetterschutz, Wärmeschutz oder Absturzsiche- rung) wahrnehmen. Als Beispiele werden PV-Module anstelle von Ziegeln, Fassadenelementen oder in Schallschutzwände integrierte Module genannt. Gemäss dem Wortlaut der Verordnung müssen die beiden Erfordernisse – Gebäudeintegriertheit und Doppelfunktion – bei einer inte- grierten Anlage kumulativ erfüllt sein (vgl. Richtlinie «Gebäudeintegrierte Photovoltaikanlagen» zur Anwendung von Ziffer 2.3 des Anhangs 1.2 der Energieverordnung (EnV) des Bundesamtes für Energie (BFE) vom 04.03.2014). 31 Aus den zur Verfügung stehenden Unterlagen ergibt sich, dass vorliegend beide der genannten Kriterien einer integrierten PV-Anlage – Gebäudeintegriertheit und Doppelfunktion – nicht erfüllt sind. 32 Angesichts der erhöhten Lage der Module ist einerseits anzunehmen, dass die Unterkonstrukti- on bei der Montage der PV-Anlage vorliegend nicht entfernt wurde, die Module das Dachele- ment daher nicht ersetzen und folglich das Kriterium der «Gebäudeintegriertheit» nicht erfüllt ist. 33 Aufgrund der eben erwähnten erhöhten Lage der PV-Module sowie der Öffnung zwischen Un- terkonstruktion und PV-Modulen ist andererseits davon auszugehen, dass die sich unter der PV-Anlage befindende Unterkonstruktion die Funktion der Wasserführung übernimmt und daher das Erfordernis der Doppelfunktion ebensowenig gegeben ist. 34 Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass ein Befestigungssystem verwendet wurde, wel- ches eigentlich für eine Dachintegration geeignet wäre. Relevant ist vielmehr die konkrete Ver- bauung der PV-Module (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2895/2014 vom

17. Dezember 2014, wonach nicht das ausgewählte Modell entscheidend ist, sondern ob die Anlage wirklich ein Element des Gebäudes ersetzt [E. 6.1] sowie Richtlinie «Gebäudeintegrierte Photovoltaikanlagen» zur Anwendung von Ziffer 2.3 des Anhangs 1.2 der Energieverordnung [EnV] des Bundesamtes für Energie [BFE] vom 04.03.2014). 3.4 Fazit 35 Die PV-Anlage ist vorliegend als angebaut gemäss Anhang 1.2 Ziffer 2.2 EnV zu kategorisieren. 36 Der Bescheid der Verfahrensbeteiligten vom 29. Mai 2015 ist daher nicht zu beanstanden.

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4 Gebühren 37 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung und Energieproduktion Gebühren (Art. 24 Abs. 1 EnG, Art. 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 38 Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt: […] anrechen- bare Stunden zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend […] Fran- ken), […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 180 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken) und […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 160 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken). Gesamthaft ergibt sich damit eine Gebühr von […] Franken. 39 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Haben mehrere Parteien den Erlass einer Verfügung veranlasst, werden die dadurch entstandenen Gebühren nach dem Unterliegerprinzip auferlegt. Dies entspricht einem allgemeinen prozessualen Grundsatz, der für zahlreiche kostenpflichtige staatliche Verfahren üblich ist (siehe KÖLZ ALFRED/HÄNER ISABELLE/BERTSCHI MARTIN, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, Rz. 653; BGE 132 II 47 E. 3.3). Vorliegend ist der Gesuchsteller mit der Sache nicht durchgedrungen. Die Gebühr von […] Franken wird daher vollständig dem Gesuchsteller auferlegt.

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III Entscheid

Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

1. Der Antrag auf Augenschein wird abgewiesen. 2. Der Bescheid der Swissgrid AG vom 29. Mai 2015 zum KEV-Projekt […] wird bestätigt. Bei der Photovoltaikanlage von […] handelt es sich um eine angebaute Anlage. 3. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt […] Franken. Sie wird […] vollumfänglich auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt. 4. Die Verfügung wird […] und der Swissgrid AG mit eingeschriebenem Brief eröffnet. Bern, 19.04.2016

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Carlo Schmid-Sutter Präsident Renato Tami Geschäftsführer Versand: Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief:

- […]

- Swissgrid AG, Dammstrasse 3, Postfach 22, 5070 Frick

Mitzuteilen an:

- Bundesamt für Energie, 3003 Bern

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IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 23 StromVG, Art. 22a und 50 VwVG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG).