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kategorisierung-pv-anlage-ersatz-vertrauensschaden-221-00259-HNNMe0

Kategorisierung PV-Anlage, Ersatz Vertrauensschaden 221-00259

Elcom · 2016-08-18 · Deutsch CH
Sachverhalt

1 Die Gesuchstellerin ist Betreiberin einer Photovoltaikanlage bestehend aus mehreren Modulfeldern mit der Bezeichnung «PVA Soller AG (Haus 1)» und «PVA Soller AG (Haus 2-5)» (nachfolgend PV- Anlage), welche sie für die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) anmeldete (KEV-Projekt 56444). Die PV-Anlage wurde am 20. Dezember 2013 in Betrieb genommen (act. 1, Beilagen 13 und 14). 2 Die Verfahrensbeteiligte stufte die PV-Anlage im Bescheid vom 29. Mai 2015 als angebaut ein und legte den Vergütungssatz entsprechend fest (act. 1, Beilage 1). 3 Mit Eingabe vom 29. Juni 2015 reichte die Gesuchstellerin bei der Eidgenössischen Elektrizitätskom- mission ElCom (nachfolgend ElCom) folgende Anträge ein (act. 1): «Der Bescheid der Swissgrid AG vom 29. Mai 2015 (KEV-Projekt: 00056444) sei aufzuheben und der definitive Vergütungssatz (KEV) sei entsprechend den Ansätzen für integrierte Anla- gen festzusetzen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge.» 4 Zur Abklärung des Sachverhalts beantragte die Gesuchstellerin zudem die Durchführung eines Augenscheins (act. 1, Rz. 3). 5 Mit Schreiben vom 14. Juli 2015 eröffnete das Fachsekretariat der Eidgenössischen Elektrizitätskom- mission (nachfolgend Fachsekretariat) ElCom ein Verfahren nach dem Bundesgesetz über das Ver- waltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) (act. 3 und 4). 6 Mit Eingabe vom 17. August 2015 liess sich die Verfahrensbeteiligte zur Eingabe der Gesuchstellerin vernehmen (act. 5). Die Gesuchstellerin nahm mit Schreiben vom 25. August 2015 dazu Stellung und hielt an ihren Anträgen vom 29. Juni 2015 fest (act. 7). 7 Mit Schreiben vom 11. November 2015 ersuchte das Fachsekretariat die Gesuchstellerin um Zustellung zusätzlicher Fotoaufnahmen (act. 9). Die Gesuchstellerin kam diesem Ersuchen mit Einga- be vom 27. November 2015 nach und erneuerte gleichzeitig ihren Antrag um Durchführung eines Au- genscheins (act. 10). 8 Die Verfahrensbeteiligte äusserte sich mit Schreiben vom 14. Januar 2016 zur Eingabe der Gesuch- stellerin vom 27. November 2015 sowie zu den eingereichten Fotoaufnahmen (act. 12). Dazu liess sich die Gesuchstellerin mit Stellungnahme vom 22. Februar 2016 vernehmen. Gleichzeitig hielt sie an ihren Anträgen vom 29. Juni 2015 ausdrücklich fest und stellte ergänzend den folgenden Eventualan- trag (act. 16): «Sollte die ElCom den Anträgen gemäss Eingabe vom 29. Juni 2015 wider Erwarten nicht entsprechen, ist eventualiter der Antragsstellerin gemäss Urteil des Bundesverwaltungsge- richts, A-4730/2014 vom 17. September 2015 unter dem Titel des Vertrauensschutzes eine Entschädigung für die finanziellen Mehraufwendungen zuzusprechen, die ihr entstanden sind. Die Entschädigung ist der Swissgrid AG aufzuerlegen.» 9 Die finanziellen Mehraufwendungen bezifferte die Gesuchstellerin auf […] Franken (act. 16, S. 2). 10 Mit Schreiben vom 29. April 2016 teilte das Fachsekretariat den Parteien mit, es erachte mit Blick auf Abrechnungen zu den tatsächlichen Mehraufwendungen in ähnlich gelagerten Fällen eine von der An- lagenleistung abhängige pauschale Entschädigung von 150 Franken pro kWp per Saldo aller Ansprü- che als angemessen (act. 18 und 19).

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11 Mit Stellungnahme vom 4. Mai 2016 erklärte sich die Verfahrensbeteiligte mit der pauschalen Entschädigung in der vom Fachsekretariat berechneten Höhe als einverstanden und äusserte sich zur Auferlegung der Verfahrenskosten (act. 20). 12 Mit Stellungnahme vom 24. Mai 2016 teilte die Gesuchstellerin mit, sie sei mit der vom Fachsekretariat berechneten Vergütung nicht einverstanden und hielt an ihren bisherigen Anträgen und Ausführungen vollumfänglich fest (act. 22). 13 Auf die übrigen Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidrelevant, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

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II

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Zuständigkeit 14 Die ElCom beurteilt gemäss Artikel 25 Absatz 1bis des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (EnG; SR 730.0) Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Anschlussbedingungen für Energieerzeugungsanla- gen und den Zuschlägen auf die Übertragungskosten (vgl. Art. 7, 7a, 15b und 28a EnG). 15 Vorliegend ist umstritten, ob eine PV-Anlage gemäss Anhang 1.2 Ziffer 2 der Energieverordnung vom

7. Dezember 1998 (EnV; SR 730.01; Stand am 1. Oktober 2012; zur massgeblichen Fassung der EnV vgl. Rz. 31) als angebaut oder integriert einzustufen ist. Dabei handelt es sich um eine Streitigkeit im Zusammenhang mit den Anschlussbedingungen für Energieerzeugungsanlagen nach Artikel 25 Ab- satz 1bis EnG. 16 Damit ist die ElCom für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit zuständig (Art. 25 Abs. 1bis EnG).

E. 2 Parteien und rechtliches Gehör

E. 2.1 Parteien 17 Als Parteien gelten gemäss Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte und Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. 18 Die Gesuchstellerin hat bei der ElCom ein Gesuch um Erlass einer Verfügung eingereicht. Sie ist somit materielle Verfügungsadressatin. Ihr kommt Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zu. 19 Im vorliegenden Verfahren ist die Kategorisierung einer PV-Anlage nach Anhang 1.2 Ziffer 2 EnV und damit die Höhe des KEV-Vergütungssatzes streitig. 20 Die Verfahrensbeteiligte ist mit der Abwicklung der KEV betraut (Art. 3g ff. EnV) und damit in ihrer Rechtsstellung berührt. Zudem war sie bereits in der streitigen Angelegenheit involviert. Sie verfügt daher ebenfalls über Parteistellung nach Artikel 6 VwVG.

E. 2.2 EnV (Stand am 1. Oktober 2012). Die vorliegende PV-Anlage ist von der Verfahrensbeteiligten zu Recht als angebaut kategorisiert worden. Ihr Bescheid vom 29. Mai 2015 ist daher nicht zu beanstan- den. 52 Die Gesuchstellerin hat Anspruch auf eine einmalige Entschädigung als Schadenersatz in der Höhe von […] Franken. Mit dieser einmaligen Entschädigung sind sämtliche Ansprüche betreffend den Er- satz des sogenannten Vertrauensschadens in Bezug auf den Leitsatz 2 der Richtlinie des BFE abge- golten. Die Entschädigung wird mit Rechtskraft der vorliegenden Verfügung fällig und ist aus dem KEV-Fonds nach Artikel 3k EnV zu leisten.

E. 3 Materielle Beurteilung

E. 3.1 Vorbringen der Gesuchstellerin 27 Die Gesuchstellerin macht geltend, es sei unzutreffend, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil A-4730/2014 vom 17. September 2015 festgestellt hat, dass PV-Anlagen, die nach dem zweiten Leit- satz der Richtlinie des BFE erstellt wurden, als angebaut gelten. Vielmehr setze sich das Bundesver- waltungsgericht mit dem Vertrauensschutz auseinander, weil sich die Beschwerdegegnerin auf die Richtigkeit der Richtlinie KEV und der sich darauf stützenden Praxis habe verlassen dürfen, wonach scheinintegrierte Anlagen den integrierten Anlagen hinsichtlich KEV-Vergütungssatz gleichgestellt gewesen seien (act. 22, S. 1 f.). Entsprechend verlangt die Gesuchstellerin, ihre PV-Anlage sei als in- tegriert anzuerkennen (act. 1). 28 Sollte die PV-Anlage nicht als integriert anerkannt werden, beantragt die Gesuchstellerin eventualiter, ihr sei unter dem Titel des Vertrauensschutzes eine Entschädigung für die finanziellen Mehraufwen- dungen in der Höhe von […] Franken zuzusprechen. Eine pauschale Entschädigung von 100 bis 200 Franken pro kWp sei im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt. Vorliegend habe die Gesuchstellerin insbesondere aufgrund des nötig gewordenen Umbaus der Abluft-Kamine in ein zentrales Abluftsys- tem wesentliche Mehrkosten hinnehmen müssen. Der vorliegende Fall sei nicht mit dem Fall gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4730/2014 vom 8. Dezember 2015 (recte: 17. September

2015) vergleichbar. Es handle sich vielmehr um einen Ausnahmefall gemäss Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts A-84/2015 vom 8. Dezember 2015 (act. 22, S. 2 und act. 16, S. 2).

E. 3.2 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten 29 Die Verfahrensbeteiligte erklärte sich damit einverstanden, dass für den Ersatz des sogenannten Vertrauensschadens eine pauschale Entschädigung von 150 Franken pro kWp vorgesehen wird. Aus- serdem beantragte sie, auf eine Gebührenerhebung zu ihren Lasten zu verzichten (act. 20).

E. 3.3 Angebaute PV-Anlage 30 Zu beurteilen ist vorliegend in einem ersten Schritt, ob die PV-Anlage als integriert oder als angebaut zu kategorisieren ist. 31 Die Vergütung für eine bestimmte Anlage ergibt sich aufgrund der im Erstellungsjahr geltenden Vorgaben (Art. 3b Abs. 1bis EnV). Als Erstellungsjahr gilt das Jahr der tatsächlichen Inbetriebnahme der Anlage (Art. 3b Abs. 3). Die PV-Anlage wurde vorliegend am 20. Dezember 2013 in Betrieb ge- nommen (vgl. Rz. 1). Anwendbar ist folglich die Fassung der EnV vom 1. Oktober 2012. Wenn nicht anders vermerkt, beziehen sich Verweise auf die EnV nachfolgend auf diese Fassung. 32 Gemäss Anhang 1.2 Ziffer 2.2 EnV werden PV-Anlagen als angebaut definiert, wenn sie konstruktiv mit Bauten oder sonstigen Infrastrukturanlagen verbunden sind und einzig der Stromproduktion die-

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nen. Als Beispiel wird der Anbau von Modulen mittels Befestigungssystemen auf ein Flach- oder Zie- geldach genannt. 33 Integrierte Anlagen sind gemäss Anhang 1.2 Ziffer 2.3 EnV hingegen PV-Anlagen, welche in Bauten integriert sind und eine Doppelfunktion wahrnehmen. Als Beispiele werden PV-Module anstelle von Ziegeln, Fassadenelementen oder in Schallschutzwände integrierte Module genannt. Gemäss dem Wortlaut der Verordnung müssen die beiden Erfordernisse – Integration und Doppelfunktion – bei ei- ner integrierten Anlage kumulativ erfüllt sein. 34 Eine Richtlinie des Bundesamtes für Energie (Richtlinie kostendeckende Einspeisevergütung [KEV], Art. 7a EnG, Photovoltaik, Anhang 1.2 EnV, Version 1.2 vom 01.10.2011) äusserte sich konkretisie- rend zur Definition von integrierten PV-Anlagen. In dieser Richtlinie wurden drei Leitsätze aufgestellt, wovon vorliegend nur die ersten beiden zu prüfen sind. Der dritte Leitsatz der Richtlinie äusserte sich zu speziellen in Membranmaterialien eingekapselte PV-Module und ist im vorliegenden Fall unbeacht- lich. 35 Der erste Leitsatz der oben erwähnten Richtlinie konkretisierte die Doppelfunktion einer integrierten Anlage wie folgt: Neben der Stromproduktion muss eine integrierte Anlage beispielsweise dem Wet- terschutz, der Absturzsicherung, dem Sonnenschutz, dem Wärmeschutz, dem Schallschutz etc. die- nen. Die Module sollen einen Teil der Konstruktion ersetzen. Würde man die PV-Module entfernen, dürfte die ursprüngliche Funktion der Konstruktion nicht mehr oder nur noch notdürftig erfüllt sein, so- dass ein Ersatz unabdingbar wäre. Normale Anforderungen an die äusserste Gebäudehülle (z.B. Ha- gelfestigkeit und Brandschutz) wurden nicht als Funktion bewertet. 36 Der zweite Leitsatz der Richtlinie definierte eine Anlage als integriert, wenn die PV-Module eine vollständige und homogene Gebäudeoberfläche bilden, ohne dass von der Gebäudekonstruktion et- was sichtbar ist. Grossflächige Spenglereinfassungen zur Kompensation von Modulbreiten waren nicht zulässig. An den Randabschlüssen seitlich, am First und an der Traufe durfte die Unterkonstruk- tion nicht sichtbar sein. Da derartige Anlagen jedoch in aller Regel nicht in das Dach integriert sind und meist auch keine Doppelfunktion wahrnehmen, entsprach der zweite Leitsatz der Richtlinie nicht der Regelung in der Energieverordnung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom

17. September 2015, A-4730/2014, E. 6.3). 37 Auf den Fotoaufnahmen ist erkennbar, dass die PV-Anlage auf die bestehenden Dächer der als «Häuser 1–5» bezeichneten Gebäude gebaut wurde (act. 1 und 10). Es wurden keine Elemente des ursprünglichen Daches durch die Modulfelder ersetzt, weshalb es an einer Integration der PV-Anlage in die Dachkonstruktion fehlt. Eine Doppelfunktion ist ebenso nicht gegeben. 38 Anhand der Fotoaufnahmen ist ersichtlich, dass das Modulfeld auf dem Haus 1 weder integriert im Sinne der EnV ist noch die Kriterien der Vollflächigkeit und der Homogenität gemäss zweitem Leitsatz der Richtlinie des BFE erfüllt. Dies hat die Gesuchstellerin selbst bestätigt (act. 10). Die Modulfelder auf den Häusern 2–5 bilden hingegen eine vollflächige und homogene Gebäudeoberfläche, ohne dass von der Unterkonstruktion etwas sichtbar ist (act. 1 und 10). Sie erfüllen somit den zweiten Leitsatz der Richtlinie des BFE. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil A-4730/2014 vom

17. September 2015 entschieden, dass PV-Anlagen, die nach dem zweiten Leitsatz der Richtlinie des BFE erstellt wurden, als angebaut und nicht als integriert gelten (E. 7.4). 39 Da die PV-Anlage als angebaut zu kategorisieren ist, ist in einem zweiten Schritt zu bestimmen, ob und in welchem Umfang die Gesuchstellerin unter dem Titel Vertrauensschutz Anspruch auf eine Ent- schädigung hat.

E. 3.4 Ersatz Vertrauensschaden 40 Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Schweizerischen Bundesverfassung vom

18. April 1999 [BV; SR 101]) folgt, dass das berechtigte Vertrauen eines Privaten in behördliche Zusi-

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cherungen zu schützen ist (HÄFELIN ULRICH/MÜLLER GEORG/UHLMANN FELIX, Allgemeines Verwaltungs- recht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 624). 41 Die Gesuchstellerin hat mit dem Ziel, den zweiten Leitsatz der Richtlinie des BFE zu erfüllen und im Vertrauen auf diesen Leitsatz als behördliche Zusicherung, Dispositionen getroffen (act. 1). 42 Eine Bindung des Staates an das erweckte Vertrauen im Sinne der Einstufung der PV-Anlage als integriert statt angebaut (Bestandesschutz) fällt jedoch im Zusammenhang mit der kostendeckenden Einspeisevergütung ausser Betracht, da ein erhebliches öffentliches Interesse besteht, dass die knap- pen Mittel für die Förderung erneuerbarer Energien möglichst korrekt und effizient sowie nur für wirkli- che Energiefördermassnahmen eingesetzt werden. Anlagenbetreiber, die im Vertrauen auf die Rich- tigkeit der Richtlinie des BFE Mehrinvestitionen getätigt haben, haben jedoch Anspruch auf Schadenersatz (vgl. zum Ganzen Verfügung der ElCom vom 3. Juli 2014, 221-00077, Rz. 26 ff. und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4730/2014 vom 17. September 2015, E. 6 ff.). 43 Das Bundesverwaltungsgericht hat ausdrücklich festgehalten, dass für die gestützt auf den zweiten Leitsatz der Richtlinie des BFE vorgenommenen Zusatzaufwendungen auch eine pauschale Entschä- digung ausgerichtet werden kann (Urteile des Bundesverwaltungsgericht A-4730/2014 vom

17. September 2015, E. 8 sowie A-84/2015 vom 8. Dezember 2015, E. 9). 44 Bei der Festlegung der angemessenen Entschädigung kommt der entscheidenden Instanz ein grosser Ermessensspielraum zu (Urteil des Bundesverwaltungsgericht A-4730/2014 vom 17. September 2015, E. 8 und 9). 45 Die Gesuchstellerin beantragt die Entschädigung von effektiven Mehrkosten in der Höhe von […] Franken (vgl. Rz. 28). 46 Die KEV wird im Einzelfall aufgrund der Leistung einer Referenzanlage für alle angemeldeten PV- Anlagen gleich berechnet, welche im selben Jahr in Betrieb genommen wurden (Anhang 1.2 Ziffer 3 EnV). Die tatsächlich entstandenen Anlagen- und Installationskosten werden nicht berücksichtigt. Im Verwaltungsrecht gilt das Gebot der Gleichbehandlung in der Rechtsanwendung (Vgl. SCHWEIZER RAINER J., in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfas- sung, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, Art. 8, Rz. 42). Mit der pauschalen Entschädigung des Vertrau- ensschadens kann die Gleichbehandlung der betroffenen Anlagenbesitzer gewährleistet werden. Wei- ter ermöglicht die Pauschale einen effizienten Vollzug. Die angemessene Entschädigung wird daher als Pauschale entrichtet. 47 Das BFE schlägt in seinem Amtsbericht vom 15. März 2016 für den Ersatz dieses Vertrauensscha- dens eine pauschale Entschädigung vor, die von der Anlagenleistung abhängig ist. Das BFE empfiehlt eine Pauschale zwischen 100 und 200 Franken pro kWp. Es geht dabei davon aus, dass eine grosse Mehrheit der betroffenen Anlagen mit derjenigen vergleichbar ist, wie sie das Bundesverwaltungsge- richt in seinem Urteil A-4730/2014 vom 17. September 2015 zu beurteilen hatte (act. 18 und 19). 48 Der ElCom liegen in gleich gelagerten Fällen Abrechnungen zu den tatsächlichen Mehrinvestitionen vor. Unter Berücksichtigung dieser Vergleichswerte erachtet die ElCom im vorliegenden Fall eine pau- schale Entschädigung von 150 Franken pro kWp als angemessen (vgl. act. 18 und 19). 49 Die vorliegende PV-Anlage hat eine Gesamtleistung von […] kWp. Das Modulfeld auf dem Haus 1 ist angebaut (vgl. Rz. 38) weist eine Leistung von […] kWp auf (vgl. act. 1, Beilage 13). Die massgebliche Leistung für die Berechnung der Entschädigung beträgt somit […] kWp (vgl. Rz. 38). In Anwendung des Ansatzes von 150 Franken pro kWp berechnet sich die pauschale, einmalige Entschädigung ge- mäss nachfolgender Tabelle: Massgebliche Leistung Pauschale pro kWp Pauschale für PV-Anlage […] kWp Fr. 150.00 Fr. […]

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50 Es besteht ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen der KEV und der zu leistenden Entschädi- gung, weswegen der Ersatz des sogenannten Vertrauensschadens direkt aus dem KEV-Fonds ge- mäss Artikel 3k EnV zu leisten ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4730/2014 vom

17. September 2015, E. 8.4).

E. 3.5 Fazit 51 Bei der vorliegenden PV-Anlage handelt es sich um eine angebaute Anlage gemäss Anhang 1.2 Ziffer

E. 4 Gebühren 53 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 24 Abs. 1 EnG, Art. 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 54 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i. V. m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Haben mehrere Parteien den Erlass einer Verfügung veranlasst, werden die dadurch entstandenen Gebühren nach dem Unterliegerprinzip auferlegt. Dies entspricht einem allgemeinen prozessualen Grundsatz, der für zahlreiche kostenpflichtige staatliche Verfahren üblich ist (siehe ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 351, Rz. 653; BGE 132 II 47 E. 3.3). 55 Gemäss Artikel 4 Absatz 2 GebV-En können die Gebühren aus wichtigen Gründen herabgesetzt oder erlassen werden. 56 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände wird für das vorliegende Verfahren auf eine Gebührenerhebung verzichtet.

E. 5 Parteientschädigung 57 Die Gesuchstellerin hat eine Kostennote über […] Franken eingereicht (act. 22, Beilage). 58 Weder die Stromversorgungsgesetzgebung noch das VwVG sehen im erstinstanzlichen Verwaltungs- verfahren die Ausrichtung einer Parteientschädigung vor. Für eine analoge Anwendung von Artikel 64 VwVG, welcher das Beschwerdeverfahren betrifft, besteht kein Raum, da es sich beim Ausschluss von Parteientschädigungen im erstinstanzlichen Verfahren nicht um eine echte Lücke handelt, son- dern dies vom Gesetzgeber bewusst so vorgesehen wurde (m.w.H.: BGE 132 II 47 ff., E. 5.2). 59 Unabhängig vom Verfahrensausgang ist somit keine Parteientschädigung auszurichten. Der entspre- chende Antrag wird abgewiesen.

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III Entscheid

Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

Dispositiv
  1. Der Bescheid der Swissgrid AG vom 29. Mai 2015 zum KEV-Projekt 56444 wird bestätigt. Bei der Photovoltaikanlage der Jean Soller AG handelt es sich um eine angebaute Anlage.
  2. Die Swissgrid AG hat der Jean Soller AG zusätzlich zur Vergütung nach Ziffer 1 eine pauschale Entschädigung von […] Franken aus dem KEV-Fonds nach Artikel 3k EnV zu entrichten. Dieser Betrag wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zur Zahlung fällig.
  3. Der Antrag auf Augenschein wird abgewiesen.
  4. Auf eine Gebührenerhebung wird verzichtet.
  5. Parteientschädigung wird keine zugesprochen.
  6. Die Verfügung wird den Parteien mit eingeschriebenem Brief eröffnet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Effingerstrasse 39, 3003 Bern Tel. +41 58 462 58 33, Fax +41 58 462 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch COO.2207.105.3.244097

Referenz/Aktenzeichen: 221-00259

Bern, 18.08.2016

V E R F Ü G U N G der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom Zusammensetzung: Carlo Schmid-Sutter (Präsident), Brigitta Kratz (Vizepräsidentin), Antonio Taormina (Vizepräsident), Laurianne Altwegg, Anne Christine d’Arcy, Christian Brunner, Matthias Finger

in Sachen: Jean Soller AG, Riedernstrasse 8, 9315 Neukirch (Egnach)

vertreten durch Werner Rechsteiner, lic. iur. Rechtsanwalt, FRT Rechtsanwälte, Unterer Graben 1, Postfach 637, 9001 St. Gallen (Gesuchstellerin) gegen Swissgrid AG, Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg (Verfahrensbeteiligte) betreffend Bescheid über die definitive Höhe der kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV), Kategorisierung der Photovoltaikanlage, Entschädigung Vertrauens- schaden (KEV-Projekt 56444)

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Inhaltsverzeichnis I Sachverhalt ............................................................................................................................... 3 II Erwägungen .............................................................................................................................. 5 1 Zuständigkeit .............................................................................................................................. 5 2 Parteien und rechtliches Gehör .................................................................................................. 5 2.1 Parteien ...................................................................................................................................... 5 2.2 Rechtliches Gehör ...................................................................................................................... 5 3 Materielle Beurteilung ................................................................................................................. 6 3.1 Vorbringen der Gesuchstellerin .................................................................................................. 6 3.2 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten ......................................................................................... 6 3.3 Angebaute PV-Anlage ................................................................................................................ 6 3.4 Ersatz Vertrauensschaden ......................................................................................................... 7 3.5 Fazit ............................................................................................................................................ 9 4 Gebühren .................................................................................................................................... 9 5 Parteientschädigung ................................................................................................................... 9 III Entscheid ................................................................................................................................. 10 IV Rechtsmittelbelehrung ........................................................................................................... 11

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I Sachverhalt 1 Die Gesuchstellerin ist Betreiberin einer Photovoltaikanlage bestehend aus mehreren Modulfeldern mit der Bezeichnung «PVA Soller AG (Haus 1)» und «PVA Soller AG (Haus 2-5)» (nachfolgend PV- Anlage), welche sie für die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) anmeldete (KEV-Projekt 56444). Die PV-Anlage wurde am 20. Dezember 2013 in Betrieb genommen (act. 1, Beilagen 13 und 14). 2 Die Verfahrensbeteiligte stufte die PV-Anlage im Bescheid vom 29. Mai 2015 als angebaut ein und legte den Vergütungssatz entsprechend fest (act. 1, Beilage 1). 3 Mit Eingabe vom 29. Juni 2015 reichte die Gesuchstellerin bei der Eidgenössischen Elektrizitätskom- mission ElCom (nachfolgend ElCom) folgende Anträge ein (act. 1): «Der Bescheid der Swissgrid AG vom 29. Mai 2015 (KEV-Projekt: 00056444) sei aufzuheben und der definitive Vergütungssatz (KEV) sei entsprechend den Ansätzen für integrierte Anla- gen festzusetzen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge.» 4 Zur Abklärung des Sachverhalts beantragte die Gesuchstellerin zudem die Durchführung eines Augenscheins (act. 1, Rz. 3). 5 Mit Schreiben vom 14. Juli 2015 eröffnete das Fachsekretariat der Eidgenössischen Elektrizitätskom- mission (nachfolgend Fachsekretariat) ElCom ein Verfahren nach dem Bundesgesetz über das Ver- waltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) (act. 3 und 4). 6 Mit Eingabe vom 17. August 2015 liess sich die Verfahrensbeteiligte zur Eingabe der Gesuchstellerin vernehmen (act. 5). Die Gesuchstellerin nahm mit Schreiben vom 25. August 2015 dazu Stellung und hielt an ihren Anträgen vom 29. Juni 2015 fest (act. 7). 7 Mit Schreiben vom 11. November 2015 ersuchte das Fachsekretariat die Gesuchstellerin um Zustellung zusätzlicher Fotoaufnahmen (act. 9). Die Gesuchstellerin kam diesem Ersuchen mit Einga- be vom 27. November 2015 nach und erneuerte gleichzeitig ihren Antrag um Durchführung eines Au- genscheins (act. 10). 8 Die Verfahrensbeteiligte äusserte sich mit Schreiben vom 14. Januar 2016 zur Eingabe der Gesuch- stellerin vom 27. November 2015 sowie zu den eingereichten Fotoaufnahmen (act. 12). Dazu liess sich die Gesuchstellerin mit Stellungnahme vom 22. Februar 2016 vernehmen. Gleichzeitig hielt sie an ihren Anträgen vom 29. Juni 2015 ausdrücklich fest und stellte ergänzend den folgenden Eventualan- trag (act. 16): «Sollte die ElCom den Anträgen gemäss Eingabe vom 29. Juni 2015 wider Erwarten nicht entsprechen, ist eventualiter der Antragsstellerin gemäss Urteil des Bundesverwaltungsge- richts, A-4730/2014 vom 17. September 2015 unter dem Titel des Vertrauensschutzes eine Entschädigung für die finanziellen Mehraufwendungen zuzusprechen, die ihr entstanden sind. Die Entschädigung ist der Swissgrid AG aufzuerlegen.» 9 Die finanziellen Mehraufwendungen bezifferte die Gesuchstellerin auf […] Franken (act. 16, S. 2). 10 Mit Schreiben vom 29. April 2016 teilte das Fachsekretariat den Parteien mit, es erachte mit Blick auf Abrechnungen zu den tatsächlichen Mehraufwendungen in ähnlich gelagerten Fällen eine von der An- lagenleistung abhängige pauschale Entschädigung von 150 Franken pro kWp per Saldo aller Ansprü- che als angemessen (act. 18 und 19).

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11 Mit Stellungnahme vom 4. Mai 2016 erklärte sich die Verfahrensbeteiligte mit der pauschalen Entschädigung in der vom Fachsekretariat berechneten Höhe als einverstanden und äusserte sich zur Auferlegung der Verfahrenskosten (act. 20). 12 Mit Stellungnahme vom 24. Mai 2016 teilte die Gesuchstellerin mit, sie sei mit der vom Fachsekretariat berechneten Vergütung nicht einverstanden und hielt an ihren bisherigen Anträgen und Ausführungen vollumfänglich fest (act. 22). 13 Auf die übrigen Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidrelevant, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

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II Erwägungen 1 Zuständigkeit 14 Die ElCom beurteilt gemäss Artikel 25 Absatz 1bis des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (EnG; SR 730.0) Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Anschlussbedingungen für Energieerzeugungsanla- gen und den Zuschlägen auf die Übertragungskosten (vgl. Art. 7, 7a, 15b und 28a EnG). 15 Vorliegend ist umstritten, ob eine PV-Anlage gemäss Anhang 1.2 Ziffer 2 der Energieverordnung vom

7. Dezember 1998 (EnV; SR 730.01; Stand am 1. Oktober 2012; zur massgeblichen Fassung der EnV vgl. Rz. 31) als angebaut oder integriert einzustufen ist. Dabei handelt es sich um eine Streitigkeit im Zusammenhang mit den Anschlussbedingungen für Energieerzeugungsanlagen nach Artikel 25 Ab- satz 1bis EnG. 16 Damit ist die ElCom für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit zuständig (Art. 25 Abs. 1bis EnG). 2 Parteien und rechtliches Gehör 2.1 Parteien 17 Als Parteien gelten gemäss Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte und Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. 18 Die Gesuchstellerin hat bei der ElCom ein Gesuch um Erlass einer Verfügung eingereicht. Sie ist somit materielle Verfügungsadressatin. Ihr kommt Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zu. 19 Im vorliegenden Verfahren ist die Kategorisierung einer PV-Anlage nach Anhang 1.2 Ziffer 2 EnV und damit die Höhe des KEV-Vergütungssatzes streitig. 20 Die Verfahrensbeteiligte ist mit der Abwicklung der KEV betraut (Art. 3g ff. EnV) und damit in ihrer Rechtsstellung berührt. Zudem war sie bereits in der streitigen Angelegenheit involviert. Sie verfügt daher ebenfalls über Parteistellung nach Artikel 6 VwVG. 2.2 Rechtliches Gehör 21 Die Gesuchstellerin hat die Durchführung eines Augenscheins beantragt (vgl. Rz. 4). 22 Nach Artikel 12 Buchstabe d VwVG kann die Behörde zur Feststellung des Sachverhalts nötigenfalls einen Augenschein durchführen. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens wurde kein Augenschein durchgeführt. 23 Die von der Behörde zu treffende Auswahl der Beweismittel richtet sich nach deren Tauglichkeit und Beweiskraft. Gemäss Artikel 12 VwVG bedient sich die Behörde nötigenfalls der unter Buchstaben a bis e der Bestimmung aufgezählten Beweismittel. Daraus folgt, dass vom am wenigsten aufwendigen Beweismittel auszugehen ist, soweit die Tauglichkeit und Beweiskraft gleich ist (KÖLZ ALFRED/HÄNER ISABELLE/BERTSCHI MARTIN, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 2013, 3. Aufl., Rz. 469). Dies entspricht auch dem Grundsatz der Prozessökonomie (vgl. BGE 130 II 473, E. 2.3). 24 Zur Beurteilung der Anlagekategorie von PV-Anlagen reichen Fotoaufnahmen in aller Regel aus. In diesem Sinne stellen Fotoaufnahmen ein im Vergleich zu einem Augenschein weniger aufwendiges

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Beweismittel dar, das dennoch gleich tauglich und beweiskräftig ist. Wie sich zeigen wird, können die für die vorliegende Beurteilung massgeblichen Eigenschaften der PV-Anlage ohne Weiteres gestützt auf die eingereichten Fotoaufnahmen der einzelnen Modulfelder (Häuser 1 bis 5) beurteilt werden (vgl. Rz. 37 f.). Der Antrag auf Durchführung eines Augenscheins wird somit abgewiesen. 25 Den Parteien wurde im vorliegenden Verfahren im Übrigen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die von den Parteien vorgebrachten Anträge und die diesen zugrunde liegenden Argumente werden bei der materiellen Beurteilung behandelt. 26 Damit wird das rechtliche Gehör der Parteien gewahrt (Art. 29 VwVG). 3 Materielle Beurteilung 3.1 Vorbringen der Gesuchstellerin 27 Die Gesuchstellerin macht geltend, es sei unzutreffend, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil A-4730/2014 vom 17. September 2015 festgestellt hat, dass PV-Anlagen, die nach dem zweiten Leit- satz der Richtlinie des BFE erstellt wurden, als angebaut gelten. Vielmehr setze sich das Bundesver- waltungsgericht mit dem Vertrauensschutz auseinander, weil sich die Beschwerdegegnerin auf die Richtigkeit der Richtlinie KEV und der sich darauf stützenden Praxis habe verlassen dürfen, wonach scheinintegrierte Anlagen den integrierten Anlagen hinsichtlich KEV-Vergütungssatz gleichgestellt gewesen seien (act. 22, S. 1 f.). Entsprechend verlangt die Gesuchstellerin, ihre PV-Anlage sei als in- tegriert anzuerkennen (act. 1). 28 Sollte die PV-Anlage nicht als integriert anerkannt werden, beantragt die Gesuchstellerin eventualiter, ihr sei unter dem Titel des Vertrauensschutzes eine Entschädigung für die finanziellen Mehraufwen- dungen in der Höhe von […] Franken zuzusprechen. Eine pauschale Entschädigung von 100 bis 200 Franken pro kWp sei im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt. Vorliegend habe die Gesuchstellerin insbesondere aufgrund des nötig gewordenen Umbaus der Abluft-Kamine in ein zentrales Abluftsys- tem wesentliche Mehrkosten hinnehmen müssen. Der vorliegende Fall sei nicht mit dem Fall gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4730/2014 vom 8. Dezember 2015 (recte: 17. September

2015) vergleichbar. Es handle sich vielmehr um einen Ausnahmefall gemäss Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts A-84/2015 vom 8. Dezember 2015 (act. 22, S. 2 und act. 16, S. 2). 3.2 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten 29 Die Verfahrensbeteiligte erklärte sich damit einverstanden, dass für den Ersatz des sogenannten Vertrauensschadens eine pauschale Entschädigung von 150 Franken pro kWp vorgesehen wird. Aus- serdem beantragte sie, auf eine Gebührenerhebung zu ihren Lasten zu verzichten (act. 20). 3.3 Angebaute PV-Anlage 30 Zu beurteilen ist vorliegend in einem ersten Schritt, ob die PV-Anlage als integriert oder als angebaut zu kategorisieren ist. 31 Die Vergütung für eine bestimmte Anlage ergibt sich aufgrund der im Erstellungsjahr geltenden Vorgaben (Art. 3b Abs. 1bis EnV). Als Erstellungsjahr gilt das Jahr der tatsächlichen Inbetriebnahme der Anlage (Art. 3b Abs. 3). Die PV-Anlage wurde vorliegend am 20. Dezember 2013 in Betrieb ge- nommen (vgl. Rz. 1). Anwendbar ist folglich die Fassung der EnV vom 1. Oktober 2012. Wenn nicht anders vermerkt, beziehen sich Verweise auf die EnV nachfolgend auf diese Fassung. 32 Gemäss Anhang 1.2 Ziffer 2.2 EnV werden PV-Anlagen als angebaut definiert, wenn sie konstruktiv mit Bauten oder sonstigen Infrastrukturanlagen verbunden sind und einzig der Stromproduktion die-

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nen. Als Beispiel wird der Anbau von Modulen mittels Befestigungssystemen auf ein Flach- oder Zie- geldach genannt. 33 Integrierte Anlagen sind gemäss Anhang 1.2 Ziffer 2.3 EnV hingegen PV-Anlagen, welche in Bauten integriert sind und eine Doppelfunktion wahrnehmen. Als Beispiele werden PV-Module anstelle von Ziegeln, Fassadenelementen oder in Schallschutzwände integrierte Module genannt. Gemäss dem Wortlaut der Verordnung müssen die beiden Erfordernisse – Integration und Doppelfunktion – bei ei- ner integrierten Anlage kumulativ erfüllt sein. 34 Eine Richtlinie des Bundesamtes für Energie (Richtlinie kostendeckende Einspeisevergütung [KEV], Art. 7a EnG, Photovoltaik, Anhang 1.2 EnV, Version 1.2 vom 01.10.2011) äusserte sich konkretisie- rend zur Definition von integrierten PV-Anlagen. In dieser Richtlinie wurden drei Leitsätze aufgestellt, wovon vorliegend nur die ersten beiden zu prüfen sind. Der dritte Leitsatz der Richtlinie äusserte sich zu speziellen in Membranmaterialien eingekapselte PV-Module und ist im vorliegenden Fall unbeacht- lich. 35 Der erste Leitsatz der oben erwähnten Richtlinie konkretisierte die Doppelfunktion einer integrierten Anlage wie folgt: Neben der Stromproduktion muss eine integrierte Anlage beispielsweise dem Wet- terschutz, der Absturzsicherung, dem Sonnenschutz, dem Wärmeschutz, dem Schallschutz etc. die- nen. Die Module sollen einen Teil der Konstruktion ersetzen. Würde man die PV-Module entfernen, dürfte die ursprüngliche Funktion der Konstruktion nicht mehr oder nur noch notdürftig erfüllt sein, so- dass ein Ersatz unabdingbar wäre. Normale Anforderungen an die äusserste Gebäudehülle (z.B. Ha- gelfestigkeit und Brandschutz) wurden nicht als Funktion bewertet. 36 Der zweite Leitsatz der Richtlinie definierte eine Anlage als integriert, wenn die PV-Module eine vollständige und homogene Gebäudeoberfläche bilden, ohne dass von der Gebäudekonstruktion et- was sichtbar ist. Grossflächige Spenglereinfassungen zur Kompensation von Modulbreiten waren nicht zulässig. An den Randabschlüssen seitlich, am First und an der Traufe durfte die Unterkonstruk- tion nicht sichtbar sein. Da derartige Anlagen jedoch in aller Regel nicht in das Dach integriert sind und meist auch keine Doppelfunktion wahrnehmen, entsprach der zweite Leitsatz der Richtlinie nicht der Regelung in der Energieverordnung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom

17. September 2015, A-4730/2014, E. 6.3). 37 Auf den Fotoaufnahmen ist erkennbar, dass die PV-Anlage auf die bestehenden Dächer der als «Häuser 1–5» bezeichneten Gebäude gebaut wurde (act. 1 und 10). Es wurden keine Elemente des ursprünglichen Daches durch die Modulfelder ersetzt, weshalb es an einer Integration der PV-Anlage in die Dachkonstruktion fehlt. Eine Doppelfunktion ist ebenso nicht gegeben. 38 Anhand der Fotoaufnahmen ist ersichtlich, dass das Modulfeld auf dem Haus 1 weder integriert im Sinne der EnV ist noch die Kriterien der Vollflächigkeit und der Homogenität gemäss zweitem Leitsatz der Richtlinie des BFE erfüllt. Dies hat die Gesuchstellerin selbst bestätigt (act. 10). Die Modulfelder auf den Häusern 2–5 bilden hingegen eine vollflächige und homogene Gebäudeoberfläche, ohne dass von der Unterkonstruktion etwas sichtbar ist (act. 1 und 10). Sie erfüllen somit den zweiten Leitsatz der Richtlinie des BFE. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil A-4730/2014 vom

17. September 2015 entschieden, dass PV-Anlagen, die nach dem zweiten Leitsatz der Richtlinie des BFE erstellt wurden, als angebaut und nicht als integriert gelten (E. 7.4). 39 Da die PV-Anlage als angebaut zu kategorisieren ist, ist in einem zweiten Schritt zu bestimmen, ob und in welchem Umfang die Gesuchstellerin unter dem Titel Vertrauensschutz Anspruch auf eine Ent- schädigung hat. 3.4 Ersatz Vertrauensschaden 40 Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Schweizerischen Bundesverfassung vom

18. April 1999 [BV; SR 101]) folgt, dass das berechtigte Vertrauen eines Privaten in behördliche Zusi-

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cherungen zu schützen ist (HÄFELIN ULRICH/MÜLLER GEORG/UHLMANN FELIX, Allgemeines Verwaltungs- recht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 624). 41 Die Gesuchstellerin hat mit dem Ziel, den zweiten Leitsatz der Richtlinie des BFE zu erfüllen und im Vertrauen auf diesen Leitsatz als behördliche Zusicherung, Dispositionen getroffen (act. 1). 42 Eine Bindung des Staates an das erweckte Vertrauen im Sinne der Einstufung der PV-Anlage als integriert statt angebaut (Bestandesschutz) fällt jedoch im Zusammenhang mit der kostendeckenden Einspeisevergütung ausser Betracht, da ein erhebliches öffentliches Interesse besteht, dass die knap- pen Mittel für die Förderung erneuerbarer Energien möglichst korrekt und effizient sowie nur für wirkli- che Energiefördermassnahmen eingesetzt werden. Anlagenbetreiber, die im Vertrauen auf die Rich- tigkeit der Richtlinie des BFE Mehrinvestitionen getätigt haben, haben jedoch Anspruch auf Schadenersatz (vgl. zum Ganzen Verfügung der ElCom vom 3. Juli 2014, 221-00077, Rz. 26 ff. und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4730/2014 vom 17. September 2015, E. 6 ff.). 43 Das Bundesverwaltungsgericht hat ausdrücklich festgehalten, dass für die gestützt auf den zweiten Leitsatz der Richtlinie des BFE vorgenommenen Zusatzaufwendungen auch eine pauschale Entschä- digung ausgerichtet werden kann (Urteile des Bundesverwaltungsgericht A-4730/2014 vom

17. September 2015, E. 8 sowie A-84/2015 vom 8. Dezember 2015, E. 9). 44 Bei der Festlegung der angemessenen Entschädigung kommt der entscheidenden Instanz ein grosser Ermessensspielraum zu (Urteil des Bundesverwaltungsgericht A-4730/2014 vom 17. September 2015, E. 8 und 9). 45 Die Gesuchstellerin beantragt die Entschädigung von effektiven Mehrkosten in der Höhe von […] Franken (vgl. Rz. 28). 46 Die KEV wird im Einzelfall aufgrund der Leistung einer Referenzanlage für alle angemeldeten PV- Anlagen gleich berechnet, welche im selben Jahr in Betrieb genommen wurden (Anhang 1.2 Ziffer 3 EnV). Die tatsächlich entstandenen Anlagen- und Installationskosten werden nicht berücksichtigt. Im Verwaltungsrecht gilt das Gebot der Gleichbehandlung in der Rechtsanwendung (Vgl. SCHWEIZER RAINER J., in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfas- sung, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, Art. 8, Rz. 42). Mit der pauschalen Entschädigung des Vertrau- ensschadens kann die Gleichbehandlung der betroffenen Anlagenbesitzer gewährleistet werden. Wei- ter ermöglicht die Pauschale einen effizienten Vollzug. Die angemessene Entschädigung wird daher als Pauschale entrichtet. 47 Das BFE schlägt in seinem Amtsbericht vom 15. März 2016 für den Ersatz dieses Vertrauensscha- dens eine pauschale Entschädigung vor, die von der Anlagenleistung abhängig ist. Das BFE empfiehlt eine Pauschale zwischen 100 und 200 Franken pro kWp. Es geht dabei davon aus, dass eine grosse Mehrheit der betroffenen Anlagen mit derjenigen vergleichbar ist, wie sie das Bundesverwaltungsge- richt in seinem Urteil A-4730/2014 vom 17. September 2015 zu beurteilen hatte (act. 18 und 19). 48 Der ElCom liegen in gleich gelagerten Fällen Abrechnungen zu den tatsächlichen Mehrinvestitionen vor. Unter Berücksichtigung dieser Vergleichswerte erachtet die ElCom im vorliegenden Fall eine pau- schale Entschädigung von 150 Franken pro kWp als angemessen (vgl. act. 18 und 19). 49 Die vorliegende PV-Anlage hat eine Gesamtleistung von […] kWp. Das Modulfeld auf dem Haus 1 ist angebaut (vgl. Rz. 38) weist eine Leistung von […] kWp auf (vgl. act. 1, Beilage 13). Die massgebliche Leistung für die Berechnung der Entschädigung beträgt somit […] kWp (vgl. Rz. 38). In Anwendung des Ansatzes von 150 Franken pro kWp berechnet sich die pauschale, einmalige Entschädigung ge- mäss nachfolgender Tabelle: Massgebliche Leistung Pauschale pro kWp Pauschale für PV-Anlage […] kWp Fr. 150.00 Fr. […]

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50 Es besteht ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen der KEV und der zu leistenden Entschädi- gung, weswegen der Ersatz des sogenannten Vertrauensschadens direkt aus dem KEV-Fonds ge- mäss Artikel 3k EnV zu leisten ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4730/2014 vom

17. September 2015, E. 8.4). 3.5 Fazit 51 Bei der vorliegenden PV-Anlage handelt es sich um eine angebaute Anlage gemäss Anhang 1.2 Ziffer 2.2 EnV (Stand am 1. Oktober 2012). Die vorliegende PV-Anlage ist von der Verfahrensbeteiligten zu Recht als angebaut kategorisiert worden. Ihr Bescheid vom 29. Mai 2015 ist daher nicht zu beanstan- den. 52 Die Gesuchstellerin hat Anspruch auf eine einmalige Entschädigung als Schadenersatz in der Höhe von […] Franken. Mit dieser einmaligen Entschädigung sind sämtliche Ansprüche betreffend den Er- satz des sogenannten Vertrauensschadens in Bezug auf den Leitsatz 2 der Richtlinie des BFE abge- golten. Die Entschädigung wird mit Rechtskraft der vorliegenden Verfügung fällig und ist aus dem KEV-Fonds nach Artikel 3k EnV zu leisten. 4 Gebühren 53 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 24 Abs. 1 EnG, Art. 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 54 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i. V. m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Haben mehrere Parteien den Erlass einer Verfügung veranlasst, werden die dadurch entstandenen Gebühren nach dem Unterliegerprinzip auferlegt. Dies entspricht einem allgemeinen prozessualen Grundsatz, der für zahlreiche kostenpflichtige staatliche Verfahren üblich ist (siehe ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 351, Rz. 653; BGE 132 II 47 E. 3.3). 55 Gemäss Artikel 4 Absatz 2 GebV-En können die Gebühren aus wichtigen Gründen herabgesetzt oder erlassen werden. 56 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände wird für das vorliegende Verfahren auf eine Gebührenerhebung verzichtet. 5 Parteientschädigung 57 Die Gesuchstellerin hat eine Kostennote über […] Franken eingereicht (act. 22, Beilage). 58 Weder die Stromversorgungsgesetzgebung noch das VwVG sehen im erstinstanzlichen Verwaltungs- verfahren die Ausrichtung einer Parteientschädigung vor. Für eine analoge Anwendung von Artikel 64 VwVG, welcher das Beschwerdeverfahren betrifft, besteht kein Raum, da es sich beim Ausschluss von Parteientschädigungen im erstinstanzlichen Verfahren nicht um eine echte Lücke handelt, son- dern dies vom Gesetzgeber bewusst so vorgesehen wurde (m.w.H.: BGE 132 II 47 ff., E. 5.2). 59 Unabhängig vom Verfahrensausgang ist somit keine Parteientschädigung auszurichten. Der entspre- chende Antrag wird abgewiesen.

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III Entscheid

Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt: 1. Der Bescheid der Swissgrid AG vom 29. Mai 2015 zum KEV-Projekt 56444 wird bestätigt. Bei der Photovoltaikanlage der Jean Soller AG handelt es sich um eine angebaute Anlage. 2. Die Swissgrid AG hat der Jean Soller AG zusätzlich zur Vergütung nach Ziffer 1 eine pauschale Entschädigung von […] Franken aus dem KEV-Fonds nach Artikel 3k EnV zu entrichten. Dieser Betrag wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zur Zahlung fällig. 3. Der Antrag auf Augenschein wird abgewiesen. 4. Auf eine Gebührenerhebung wird verzichtet. 5. Parteientschädigung wird keine zugesprochen. 6. Die Verfügung wird den Parteien mit eingeschriebenem Brief eröffnet. Bern, 18.08.2016

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Carlo Schmid-Sutter Präsident Renato Tami Geschäftsführer ElCom Versand: Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: - Jean Soller AG, Riedernstrasse 8, 9315 Neukirch (Egnach) vertreten durch Werner Rechsteiner, lic. iur. Rechtsanwalt, FRT Rechtsanwälte, Unterer Gra- ben 1, Postfach 637, 9001 St. Gallen - Swissgrid AG, Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg

Mitzuteilen an: - Bundesamt für Energie, 3003 Bern

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IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 23 StromVG, Art. 22a und 50 VwVG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG).