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kategorisierung-pv-anlage-ersatz-vertrauensschaden-221-00223-Nk6v7I

Kategorisierung PV-Anlage, Ersatz Vertrauensschaden 221-00223

Elcom · 2016-07-07 · Deutsch CH
Sachverhalt

1 Der Gesuchsteller ist Betreiber einer Photovoltaikanlage mit der Bezeichnung «[…]» (nachfol- gend PV-Anlage), welche er im Namen der Kollektivgesellschaft […] (nachfolgend Kollektivge- sellschaft) für die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) anmeldete (KEV-Projekt […]). Die PV-Anlage wurde am 4. November 2011 in Betrieb genommen (act. 1 Beilage). 2 Die Verfahrensbeteiligte stufte die PV-Anlage im Bescheid vom 2. April 2015 als angebaut ein und legte den Vergütungssatz entsprechend fest. Adressat des Bescheids war die Kollektivge- sellschaft (act. 1 Beilage). 3 Mit Eingabe vom 14. April 2015 reichte der Gesuchsteller bei der Eidgenössischen Elektrizitäts- kommission ElCom (nachfolgend ElCom) einen Antrag um Überprüfung des Bescheids der Ver- fahrensbeteiligten ein und verlangte die Richtigstellung der Kategorisierung (act. 1). 4 Am 16. April 2015 reichte der Gesuchsteller weitere Fotoaufnahmen seiner PV-Anlage ein (act 3). 5 Mit Stellungnahme vom 8. Juni 2015 legte das Fachsekretariat der Eidgenössischen Elektrizi- tätskommission ElCom (nachfolgend Fachsekretariat) dar, bei der PV-Anlage des Gesuchstel- lers handle es sich um eine angebaute Anlage (act. 4). 6 Mit Eingabe vom 3. Juli 2015 beantragte der Gesuchsteller den Erlass einer Verfügung (act. 5). 7 Mit Schreiben vom 16. Juli 2015 eröffnete das Fachsekretariat ein Verfahren nach dem Bun- desgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) und gab der Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit zur Stellungnahme (act. 6 und 7). 8 Die Verfahrensbeteiligte beantragte mit Stellungnahme vom 18. August 2015 die Abweisung des Begehrens (act. 8). 9 Mit Eingabe vom 23. Oktober 2015 beantragte der Vertreter der Kollektivgesellschaft die Fest- stellung, dass es sich bei der PV-Anlage um eine integrierte Anlage handelt und die entspre- chende Festlegung des Vergütungssatzes (act. 14). 10 Mit Schreiben vom 29. April 2016 teilte das Fachsekretariat den Parteien mit, die PV-Anlage er- fülle gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-84/2015 vom 8. Dezember 2015 den zweiten Leitsatz der Richtlinie des BFE. Mit Blick auf Abrechnungen zu den tatsächlichen Mehraufwendungen in ähnlich gelagerten Fällen und dem Amtsbericht des BFE vom 15. März 2016 erachte das Fachsekretariat eine von der Anlagenleistung abhängige pauschale Entschä- digung von 150 Franken pro kWp per Saldo aller Ansprüche als angemessen (act. 16 und 17). 11 Mit Stellungnahmen vom 4. Mai 2016 erklärte sich die Verfahrensbeteiligte mit der pauschalen Entschädigung in der vom Fachsekretariat vorgeschlagenen Höhe als einverstanden und äus- serte sich zur Auferlegung der Verfahrenskosten (act. 18). 12 Mit Eingabe vom 3. Juni 2016 teilte der Vertreter der Kollektivgesellschaft mit, er sei mit der vorgeschlagenen Höhe des Fachsekretariats nicht einverstanden (act. 20). 13 Gemäss Auszug des Handelsregisteramts des Kantons Bern wurde die Kollektivgesellschaft aufgrund einer Vermögensübertragung am 27. April 2016 gelöscht. Mit Schreiben vom 29. Juni 2016 bestätigte der Vertreter der Kollektivgesellschaft, dass die Parteistellung der Kollektivge- sellschaft aufgrund der Vermögensübertragung auf die […] AG (nachfolgend: Aktiengesell- schaft) als Rechtsnachfolgerin übergegangen ist (act. 22).

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14 Am 7 Juli 2016 erliess die ElCom eine Verfügung und bezeichnete die Aktiengesellschaft als Anspruchsberechtigte für die pauschale Entschädigung (act. 23 und 24). 15 Mit E-Mail vom 18. Juli 2016 teilte die Aktiengesellschaft mit, dass die PV-Anlage bereits vor der Vermögensübertragung auf den Gesuchsteller übertragen worden sei (act. 26). Der E-Mail legte sie die Bestätigung der Verfahrensbeteiligten vom 5. Februar 2015 bei. Darin wird der Empfän- gerwechsel für die KEV von der Kollektivgesellschaft auf den Gesuchsteller per April 2015 be- stätigt (act. 26, Beilage). 16 Mit Schreiben vom 21. Juli 2016 informierte das Fachsekretariat die Parteien, dass der An- spruch auf die pauschale Entschädigung aufgrund der neuen Sachlage dem Gesuchsteller zu- stehe und nicht der Aktiengesellschaft und dass die ElCom auf die Verfügung vom 7. Juli 2016 zurückkommen werde (act. 27). Die Parteien sind mit der Neuverfügung einverstanden (act. 28 und 31). 17 Der Vertreter der Aktiengesellschaft reichte ebenfalls eine Anwaltsvollmacht des Gesuchstellers ein (act. 29, Beilage). 18 Auf die übrigen Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidrelevant, im Rahmen der Erwä- gungen eingegangen.

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II

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Zuständigkeit 19 Die ElCom beurteilt gemäss Artikel 25 Absatz 1bis des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (EnG; SR 730.0) Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Anschlussbedingungen für Energie- erzeugungsanlagen und den Zuschlägen auf die Übertragungskosten (vgl. Art. 7, 7a, 15b und 28a EnG). 20 Vorliegend ist umstritten, ob eine PV-Anlage gemäss Anhang 1.2 Ziffer 2 der Energieverord- nung vom 7. Dezember 1998 (EnV; SR 730.01; Stand am 1. Oktober 2011; zur massgeblichen Fassung der EnV vgl. Rz. 29) als angebaut oder integriert einzustufen ist. Dabei handelt es sich um eine Streitigkeit im Zusammenhang mit den Anschlussbedingungen für Energieerzeugungs- anlagen nach Artikel 25 Absatz 1bis EnG. 21 Damit ist die ElCom für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit zuständig (Art. 25 Abs. 1bis EnG).

E. 1.2 Ziffer 2.2 EnV (Stand am 1. Oktober 2011). Die vorliegende PV-Anlage ist von der Verfah-

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rensbeteiligten zu Recht als angebaut kategorisiert worden. Ihr Bescheid vom 2. April 2015 ist daher nicht zu beanstanden. 59 Der Gesuchsteller hat Anspruch auf eine einmalige Entschädigung als Schadenersatz in der Höhe von […] Franken. Mit dieser einmaligen Entschädigung sind sämtliche Ansprüche betref- fend den Ersatz des sogenannten Vertrauensschadens in Bezug auf den Leitsatz 2 der Richtli- nie des BFE abgegolten. Die Entschädigung wird mit Rechtskraft der vorliegenden Verfügung fällig und ist aus dem KEV-Fonds nach Artikel 3k EnV zu leisten.

E. 2 Parteien und rechtliches Gehör

E. 2.1 Parteien 22 Als Parteien gelten gemäss Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte und Pflichten die Verfü- gung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechts- mittel gegen die Verfügung zusteht. 23 Der Gesuchsteller hat bei der ElCom ein Gesuch um Erlass einer Verfügung eingereicht. Die Eingabe erfolgte auf dem Briefpapier der Kollektivgesellschaft (act. 1). Die Anwaltsvollmacht vom 14. September 2015 lautete auf die Kollektivgesellschaft und wurde von einem Gesell- schafter, nicht aber vom Gesuchsteller unterzeichnet (act. 10). Nach der Vermögensübertra- gung wurde die Kollektivgesellschaft am 27. April 2016 im Handelsregister gelöscht und die Ak- tiengesellschaft eingetragen. Der Rechtsvertreter der Kollektivgesellschaft hat mit Schreiben vom 29. Juni 2016 bestätigt, dass alle Aktiven und Passiven gemäss Bilanz vom 31. Dezember 2015 auf die Rechtsnachfolgerin übergegangen und die Parteirechte im vorliegenden Verfahren ebenfalls auf die Aktiengesellschaft übertragen worden sind (act. 22). 24 Gemäss E-Mail der Aktiengesellschaft ist der Gesuchsteller berechtigter KEV-Empfänger (act. 26). Gemäss Bestätigung der Verfahrensbeteiligten vom 5. Februar 2015 wurde der Empfän- gerwechsel für die KEV von der Kollektivgesellschaft auf den Gesuchsteller per April 2015 ge- meldet (act. 26, Beilage). Die PV-Anlage konnte somit nicht von der Kollektivgesellschaft auf die neue Aktiengesellschaft übertragen werden, da sie nicht mehr Teil der Bilanz vom 31. Dezem- ber 2015 war. Die Aktiengesellschaft bestreitet nicht, dass der Anspruch auf die Pauschalent- schädigung dem Gesuchsteller zusteht und erhebt keinen Anspruch (act. 29). Der Gesuchstel- ler ist somit materieller Verfügungsadressat und nicht die Aktiengesellschaft. Ihm kommt Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zu. 25 Im vorliegenden Verfahren ist die Kategorisierung einer PV-Anlage nach Anhang 1.2 Ziffer 2 EnV und damit die Höhe des KEV-Vergütungssatzes streitig. 26 Die Verfahrensbeteiligte ist mit der Abwicklung der KEV betraut (Art. 3g ff. EnV) und damit in ihrer Rechtsstellung berührt. Zudem war sie bereits in der streitigen Angelegenheit involviert. Sie verfügt daher ebenfalls über Parteistellung nach Artikel 6 VwVG.

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E. 2.2 Rechtliches Gehör 27 Den Parteien wurde im vorliegenden Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Ob- wohl in der Verfügung vom 7. Juli 2016 die Aktiengesellschaft als Partei bezeichnet wurde, hat- te der Gesuchsteller Kenntnis von allen Eingaben und Stellungnahmen und konnte sich dazu äussern (act. 29). Die Akten müssen ihm nicht erneut zugestellt werden. Die von den Parteien vorgebrachten Anträge und die diesen zugrunde liegenden Argumente werden bei der materiel- len Beurteilung behandelt. 28 Damit wird das rechtliche Gehör der Parteien gewahrt (Art. 29 VwVG).

E. 3 Aufheben der ElCom-Verfügung vom 7. Juli 2016 29 Die verfügende Behörde kann eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Bedeutung war, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifelslos unrich- tig ist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (KARIN SCHERRER, in: Wald- mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2016, Rz. 11 zu Arti- kel 66). 30 Während der Rechtsmittelfrist kann die Verwaltung auf eine Verfügung zurückkommen, ohne dass die Voraussetzungen, die an eine Wiedererwägung gestellt werden, erfüllt sein müssen. Massgebend hierfür ist, dass der Rechtssicherheit und dem Vertrauensgrundsatz bis zum Ein- tritt der Rechtskraft der Verfügung nicht die gleiche Bedeutung zukommt wie nach diesem Zeit- punkt. Ferner ist auf die Regelung in Artikel 58 VwVG hinzuweisen, wonach die Verwaltung die Verfügung pendente lite abändern kann, ohne dass besondere Voraussetzungen erfüllt sein müssen (BGE 121 II 273, E. 1aa, BGE 107 V 19 E. 1, Verfügung 231-00036 der ElCom vom 14. August 2014, Rz. 10 f.). 31 Hätte die ElCom bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 7. Juli 2016 Kenntnis vom Empfängerwechsel gehabt, wäre der Anspruch bereits dem Gesuchsteller und nicht der Aktiengesellschaft zugesprochen worden. Die Bestätigung des Empfängerwechsels vom 5. Februar 2015 war jedoch nicht in den Akten des Verfahrens und konnte von der ElCom nicht berücksichtigt werden. Es ist weiter unbestritten, dass der Anspruch auf die pauschale Ent- schädigung dem Gesuchsteller und nicht der Aktiengesellschaft zusteht. Die Aktiengesellschaft erhebt keinen Anspruch (act. 29). Die Verfügung vom 7. Juli 2016 wird daher aufgehoben und mit dem Gesuchsteller als Partei neu erlassen.

E. 4 Materielle Beurteilung

E. 4.1 Vorbringen des Gesuchstellers 32 Der Gesuchsteller macht im Wesentlichen geltend, er habe eine PV-Anlage mit eigens für die Gebäudeintegration hergestellten Solarlaminaten MegaSlate® von Meyer Burger gebaut. Die sichtbare Unterkonstruktion beziehe sich auf das wenig sichtbare Welleternit-Unterdach, wel- ches wegen der Luftzirkulation nicht vollständig eingekapselt werden dürfe. Die Kategorisierung der Anlage müsse daher korrigiert werden (act. 1). 33 Die PV-Anlage sei als integrierte Anlage erstellt worden. Da das Welleternitdach noch in einem guten Zustand gewesen sei, wurde es belassen und neu zum Unterdach umfunktioniert. Die Photovoltaik-Module seien anstelle von Ziegeln oder Eternit-Elementen eingebaut worden und der wirkliche Wetterschutz. Das Unterdach sei im Weiteren vollflächig bedeckt. Der erste und der zweite Leitsatz seien erfüllt. Weiter habe die Swissgrid auf Anfrage auf die Webseite www.bipv.ch verwiesen. Dort sei eine Konstruktion mit einem Welleternit als Unterdach als inte-

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grierte Anlage aufgeführt gewesen. Bei der PV-Anlage handle es sich um eine integrierte Anla- ge und es sei der für integrierte Anlagen geltende Vergütungssatz festzulegen (act. 14). 34 Mit der vom Fachsekretariat vorgeschlagenen pauschalen Entschädigung von […] Franken er- klärt sich der Gesuchsteller als nicht einverstanden. Die Gesamtkosten hätten sich auf eine Hö- he von […] Franken belaufen. Eine konkrete Schadensangabe sei jedoch fast nicht möglich, da bei der Erstellung nicht darauf geachtet wurde, die anfallenden Kosten auszuscheiden betref- fend der Frage, ob eine angebaute oder eine integrierte Anlage erstellt werde. Die Mehrkosten für integrierten Anlagen im Verhältnis zu angebauten Anlagen würden sich auf rund 900 Fran- ken pro kWp belaufen. Daher sei eine Entschädigung in der Höhe von […] Franken angemes- sen (act. 20).

E. 4.2 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten 35 Die Verfahrensbeteiligte erklärte sich damit einverstanden, dass für den Ersatz des sogenann- ten Vertrauensschadens eine pauschale Entschädigung von 150 Franken pro kWp vorgesehen wird. Ausserdem beantragte sie, auf eine Gebührenerhebung zu ihren Lasten zu verzichten (act. 18).

E. 4.3 Angebaute PV-Anlage 36 Zu beurteilen ist vorliegend in einem ersten Schritt, ob die PV-Anlage als integriert oder als an- gebaut zu kategorisieren ist. 37 Die Vergütung für eine bestimmte Anlage ergibt sich aufgrund der im Erstellungsjahr geltenden Vorgaben (Art. 3b Abs. 1bis EnV). Als Erstellungsjahr gilt das Jahr der tatsächlichen Inbetrieb- nahme der Anlage (Art. 3b Abs. 3). Die PV-Anlage wurde vorliegend am 4. November 2011 in Betrieb genommen. Anwendbar ist folglich die Fassung der EnV vom 1. Oktober 2011. Wenn nicht anders vermerkt, beziehen sich Verweise auf die EnV nachfolgend auf diese Fassung. 38 Gemäss Anhang 1.2 Ziffer 2.2 EnV werden PV-Anlagen als angebaut definiert, wenn sie kon- struktiv mit Bauten oder sonstigen Infrastrukturanlagen verbunden sind und einzig der Strom- produktion dienen. Als Beispiel wird der Anbau von Modulen mittels Befestigungssystemen auf ein Flach- oder Ziegeldach genannt. 39 Integrierte Anlagen sind gemäss Anhang 1.2 Ziffer 2.3 EnV hingegen PV-Anlagen, welche in Bauten integriert sind und eine Doppelfunktion wahrnehmen. Als Beispiele werden PV-Module anstelle von Ziegeln, Fassadenelementen oder in Schallschutzwände integrierte Module ge- nannt. Gemäss dem Wortlaut der Verordnung müssen die beiden Erfordernisse – Integration und Doppelfunktion – bei einer integrierten Anlage kumulativ erfüllt sein. 40 Eine Richtlinie des Bundesamtes für Energie (Richtlinie kostendeckende Einspeisevergütung [KEV], Art. 7a EnG, Photovoltaik, Anhang 1.2 EnV, Version 1.2 vom 01.10.2011) äusserte sich konkretisierend zur Definition von integrierten PV-Anlagen. In dieser Richtlinie wurden drei Leit- sätze aufgestellt, wovon vorliegend nur die ersten beiden zu prüfen sind. Der dritte Leitsatz der Richtlinie äusserte sich zu speziellen in Membranmaterialien eingekapselte PV-Modulen und ist im vorliegenden Fall unbeachtlich. 41 Der erste Leitsatz der oben erwähnten Richtlinie konkretisierte die Doppelfunktion einer inte- grierten Anlage wie folgt: Neben der Stromproduktion muss eine integrierte Anlage beispiels- weise dem Wetterschutz, der Absturzsicherung, dem Sonnenschutz, dem Wärmeschutz, dem Schallschutz etc. dienen. Die Module sollen einen Teil der Konstruktion ersetzen. Würde man die PV-Module entfernen, dürfte die ursprüngliche Funktion der Konstruktion nicht mehr oder nur noch notdürftig erfüllt sein, sodass ein Ersatz unabdingbar wäre. Normale Anforderungen

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an die äusserste Gebäudehülle (z.B. Hagelfestigkeit und Brandschutz) wurden nicht als Funkti- on bewertet. 42 Der zweite Leitsatz der Richtlinie definierte eine Anlage als integriert, wenn die PV-Module eine vollständige und homogene Gebäudeoberfläche bilden, ohne dass von der Gebäudekonstrukti- on etwas sichtbar ist. Grossflächige Spenglereinfassungen zur Kompensation von Modulbreiten waren nicht zulässig. An den Randabschlüssen seitlich, am First und an der Traufe durfte die Unterkonstruktion nicht sichtbar sein. Da derartige Anlagen jedoch in aller Regel nicht in das Dach integriert sind und meist auch keine Doppelfunktion wahrnehmen, entsprach der zweite Leitsatz der Richtlinie nicht der Regelung in der Energieverordnung (vgl. Urteil des Bundesver- waltungsgerichts vom 17. September 2015, A-4730/2014, E. 6.3). 43 Die Solarlaminate der PV-Anlage wurden unbestrittenermassen direkt auf das bestehende und intakte Welleternitdach installiert. Es wurden keine Elemente des ursprünglichen Daches ent- fernt und durch die Modulfelder ersetzt, weshalb es an einer Integration der PV-Anlage in die Dachkonstruktion fehlt. Obwohl die Solarlaminate auch für gebäudeintegrierte PV-Anlage ge- eignet sind, ist eine Doppelfunktion der Module nicht ersichtlich. Die PV-Anlage dient aus- schliesslich der Stromproduktion und ist somit nicht integriert im Sinne der EnV, sondern ange- baut (act. 1 und 14). 44 Anhand der Fotoaufnahmen ist ersichtlich, dass die PV-Anlage eine vollflächige und homogene Gebäudeoberfläche bildet, ohne dass von der Unterkonstruktion etwas sichtbar ist (act. 1, 3 und 14). Sichtbar sind einzig die Lüftungsschlitze zwischen Unterdach und den Modulen. Die PV- Anlage erfüllt somit den zweiten Leitsatz der Richtlinie des BFE. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil A-4730/2014 vom 17. September 2015 entschieden, dass PV-Anlagen, die nach dem zweiten Leitsatz der Richtlinie des BFE erstellt wurden, als angebaut und nicht als in- tegriert gelten (E. 7.4). 45 Da die PV-Anlage als angebaut zu kategorisieren ist, ist in einem zweiten Schritt zu bestimmen, ob und in welchem Umfang der Gesuchsteller unter dem Titel Vertrauensschutz Anspruch auf eine Entschädigung hat.

E. 4.4 Ersatz Vertrauensschaden 46 Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Schweizerischen Bundesverfassung vom

18. April 1999 [BV; SR 101]) folgt, dass das berechtigte Vertrauen eines Privaten in behördliche Zusicherungen zu schützen ist (HÄFELIN ULRICH/MÜLLER GEORG/UHLMANN FELIX, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 624). 47 Der Gesuchsteller hat mit dem Ziel, den zweiten Leitsatz der Richtlinie des BFE zu erfüllen und im Vertrauen auf diesen Leitsatz als behördliche Zusicherung, Dispositionen getroffen (act. 1 und 4). 48 Eine Bindung des Staates an das erweckte Vertrauen im Sinne der Einstufung der PV-Anlage als integriert statt angebaut (Bestandesschutz) fällt jedoch im Zusammenhang mit der kosten- deckenden Einspeisevergütung ausser Betracht, da ein erhebliches öffentliches Interesse be- steht, dass die knappen Mittel für die Förderung erneuerbarer Energien möglichst korrekt und effizient sowie nur für wirkliche Energiefördermassnahmen eingesetzt werden. Anlagenbetrei- ber, die im Vertrauen auf die Richtigkeit der Richtlinie des BFE Mehrinvestitionen getätigt ha- ben, haben jedoch Anspruch auf Schadenersatz (vgl. zum Ganzen Verfügung der ElCom vom

3. Juli 2014, 221-00077, Rz. 26 ff. und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4730/2014 vom

17. September 2015, E. 6 ff.). 49 Das Bundesverwaltungsgericht hat ausdrücklich festgehalten, dass für die gestützt auf den zweiten Leitsatz der Richtlinie des BFE vorgenommenen Zusatzaufwendungen auch eine pau-

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schale Entschädigung ausgerichtet werden kann (Urteile des Bundesverwaltungsgericht A- 4730/2014 vom 17. September 2015, E.8 sowie A-84/2015 vom 8. Dezember 2015, E. 9). 50 Bei der Festlegung der angemessenen Entschädigung, die gemäss Bundesverwaltungsgericht auch in Form einer Pauschale erfolgen kann, kommt der entscheidenden Instanz ein grosser Ermessensspielraum zu (Urteil des Bundesverwaltungsgericht A-4730/2014 vom 17. Septem- ber 2015, E. 8 und 9). 51 Der Gesuchsteller beantragt eine Entschädigung in der Höhe von […] Franken (act. 20). 52 Die KEV wird aufgrund der Leistung für alle angemeldeten PV-Anlagen, welche im selben Jahr in Betrieb genommen wurden, gestützt auf die Kosten einer Referenzanlage gleich berechnet (Anhang 1.2 Ziff. 3 EnV). Die tatsächlich entstandenen Anlagen- und Installationskosten im Ein- zelfall werden nicht berücksichtigt. Für rechtsanwendende Behörden gilt das Gebot der Gleich- behandlung in der Rechtsanwendung (Vgl. SCHWEIZER RAINER J., in: Ehrenzeller/Schindler- /Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, 3. Auflage, Zürich/St. Gal- len 2014, Artikel 8, Rz. 42). Mit der pauschalen Entschädigung des Vertrauensschadens kann die Gleichbehandlung der betroffenen Anlagenbesitzer gewährleistet werden. Weiter ermöglicht die Pauschale einen effizienten Vollzug. Die angemessene Entschädigung wird daher als Pau- schale entrichtet. 53 Das BFE schlägt in seinem Amtsbericht vom 15. März 2016 für den Ersatz dieses Vertrauens- schadens eine pauschale Entschädigung vor, die von der Anlagenleistung abhängig ist. Das BFE empfiehlt eine Pauschale zwischen 100 und 200 Franken pro kWp. Es geht dabei davon aus, dass eine grosse Mehrheit der betroffenen Anlagen mit derjenigen vergleichbar ist, wie sie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil A-4730/2014 vom 17. September 2015 zu beur- teilen hatte (act. 16 und 17 Beilage). 54 Der ElCom liegen in gleich gelagerten Fällen Abrechnungen zu den tatsächlichen Mehrinvestiti- onen vor. Unter Berücksichtigung dieser Vergleichswerte erachtet die ElCom im vorliegenden Fall eine pauschale Entschädigung von 150 Franken pro kWp als angemessen (vgl. act. 20 und 21). 55 Da es sich vorliegend um eine angebaute Anlage im Sinne der EnV handelt, können für die Festsetzung der Höhe der Entschädigung nicht die Kosten einer integrierten Referenzanlage massgebend sein. Der Unterschied der Kosten einer integrierten Anlage zu einer angebauten Anlage ist daher unbeachtlich. 56 Die vorliegende PV-Anlage hat eine massgebliche Gesamtleistung von […] kWp. In Anwendung des Ansatzes von 150 Franken pro kWp berechnet sich die pauschale, einmalige Entschädi- gung gemäss nachfolgender Tabelle: Massgebliche Leistung Pauschale pro kWp Pauschale für PV-Anlage […] kWp Fr. 150.00 Fr. […]

57 Es besteht ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen der KEV und der zu leistenden Ent- schädigung, weswegen der Ersatz des sogenannten Vertrauensschadens direkt aus dem KEV- Fonds gemäss Artikel 3k EnV zu leisten ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4730/2014 vom 17. September 2015, E. 8.4).

E. 4.5 Fazit 58 Bei der vorliegenden PV-Anlage handelt es sich um eine angebaute Anlage gemäss Anhang

E. 5 Gebühren 60 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 24 Abs. 1 EnG, Art. 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom

22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berech- net und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 61 Die Gebühren für Verfügungen der ElCom werden nach Zeitaufwand berechnet (Art. 3 Abs. 2 GebV-En). Die ElCom hat die Gesamtkosten nach Aufwand ermittelt. Für die vorliegende Ver- fügung werden folgende Gebührenansätze in Rechnung gestellt: […] anrechenbare Stunde zu einem Gebührenansatz von CHF 250.-- pro Stunde (ausmachend CHF […]) und 2,5 anrechen- bare Stunden zu einem Gebührenansatz von CHF 180.-- pro Stunde (ausmachend CHF […]). Dadurch ergibt sich in der Summe eine Gebühr von CHF […]. 62 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i. V. m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). 63 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände wurden in der Verfügung vom 7. Juli 2016 kei- ne Kosten erhoben und auf eine Gebührenerhebung verzichtet. Da die Anspruchsberechtigung an der KEV und an der pauschalen Entschädigung vom Gesuchsteller erst nach Erlass der Ver- fügung belegt wurde, aus der Anwaltsvollmacht vom 14. September 2015 (act. 10) die Vertre- tung der Kollektivgesellschaft ersichtlich war und der Vertreter der Kollektivgesellschaft den Übergang des Anspruchs auf die Aktiengesellschaft durch die Vermögensübertragung bestätig- te (act. 22), hat der Gesuchsteller diese zweite Verfügung und den Mehraufwand der ElCom veranlasst. Dem Gesuchsteller werden die Kosten für diesen Mehraufwand vollumfänglich auf- erlegt.

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III Entscheid

Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

Dispositiv
  1. Die Verfügung vom 7. Juli 2016 ([…] als Partei) wird aufgehoben.
  2. Der Bescheid der Swissgrid AG vom 2. April 2015 zum KEV-Projekt […] wird bestätigt. Bei der Photovoltaikanlage von […] handelt es sich um eine angebaute Anlage.
  3. Die Swissgrid AG hat […] zusätzlich zur Vergütung nach Ziffer 2 eine pauschale Entschädigung von […] Franken aus dem KEV-Fonds nach Artikel 3k EnV zu entrichten. Dieser Betrag wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zur Zahlung fällig.
  4. Die Gebühren für die Behandlung des Gesuchs betragen […] Franken. Sie werden vollständig dem Gesuchsteller auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt.
  5. Die Verfügung wird den Parteien mit eingeschriebenem Brief eröffnet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Effingerstrasse 39, 3003 Bern Tel. +41 58 462 58 33, Fax +41 58 462 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch COO.2207.105.2.252989

Referenz/Aktenzeichen: 221-00223

Bern, 18.08.2016

V E R F Ü G U N G der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom Zusammensetzung: Carlo Schmid-Sutter (Präsident), Brigitta Kratz (Vizepräsidentin), Antonio Taormina (Vizepräsident), Laurianne Altwegg, Anne Christine d’Arcy, Christian Brunner, Matthias Finger

in Sachen: […]

(Gesuchsteller) gegen Swissgrid AG, Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg (Verfahrensbeteiligte) betreffend Bescheid über die definitive Höhe der kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV), Kategorisierung der Photovoltaikanlage, Entschädigung Vertrauens- schaden (KEV-Projekt […]), Aufheben der Verfügung vom 7. Juli 2016

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Inhaltsverzeichnis I Sachverhalt ............................................................................................................................... 3 II Erwägungen .............................................................................................................................. 5 1 Zuständigkeit .............................................................................................................................. 5 2 Parteien und rechtliches Gehör .................................................................................................. 5 2.1 Parteien ...................................................................................................................................... 5 2.2 Rechtliches Gehör ...................................................................................................................... 6 3 Aufheben der ElCom-Verfügung vom 7. Juli 2016 ..................................................................... 6 4 Materielle Beurteilung ................................................................................................................. 6 4.1 Vorbringen des Gesuchstellers .................................................................................................. 6 4.2 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten ......................................................................................... 7 4.3 Angebaute PV-Anlage ................................................................................................................ 7 4.4 Ersatz Vertrauensschaden ......................................................................................................... 8 4.5 Fazit ............................................................................................................................................ 9 5 Gebühren .................................................................................................................................. 10 III Entscheid ................................................................................................................................. 11 IV Rechtsmittelbelehrung ........................................................................................................... 12

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I Sachverhalt 1 Der Gesuchsteller ist Betreiber einer Photovoltaikanlage mit der Bezeichnung «[…]» (nachfol- gend PV-Anlage), welche er im Namen der Kollektivgesellschaft […] (nachfolgend Kollektivge- sellschaft) für die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) anmeldete (KEV-Projekt […]). Die PV-Anlage wurde am 4. November 2011 in Betrieb genommen (act. 1 Beilage). 2 Die Verfahrensbeteiligte stufte die PV-Anlage im Bescheid vom 2. April 2015 als angebaut ein und legte den Vergütungssatz entsprechend fest. Adressat des Bescheids war die Kollektivge- sellschaft (act. 1 Beilage). 3 Mit Eingabe vom 14. April 2015 reichte der Gesuchsteller bei der Eidgenössischen Elektrizitäts- kommission ElCom (nachfolgend ElCom) einen Antrag um Überprüfung des Bescheids der Ver- fahrensbeteiligten ein und verlangte die Richtigstellung der Kategorisierung (act. 1). 4 Am 16. April 2015 reichte der Gesuchsteller weitere Fotoaufnahmen seiner PV-Anlage ein (act 3). 5 Mit Stellungnahme vom 8. Juni 2015 legte das Fachsekretariat der Eidgenössischen Elektrizi- tätskommission ElCom (nachfolgend Fachsekretariat) dar, bei der PV-Anlage des Gesuchstel- lers handle es sich um eine angebaute Anlage (act. 4). 6 Mit Eingabe vom 3. Juli 2015 beantragte der Gesuchsteller den Erlass einer Verfügung (act. 5). 7 Mit Schreiben vom 16. Juli 2015 eröffnete das Fachsekretariat ein Verfahren nach dem Bun- desgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) und gab der Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit zur Stellungnahme (act. 6 und 7). 8 Die Verfahrensbeteiligte beantragte mit Stellungnahme vom 18. August 2015 die Abweisung des Begehrens (act. 8). 9 Mit Eingabe vom 23. Oktober 2015 beantragte der Vertreter der Kollektivgesellschaft die Fest- stellung, dass es sich bei der PV-Anlage um eine integrierte Anlage handelt und die entspre- chende Festlegung des Vergütungssatzes (act. 14). 10 Mit Schreiben vom 29. April 2016 teilte das Fachsekretariat den Parteien mit, die PV-Anlage er- fülle gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-84/2015 vom 8. Dezember 2015 den zweiten Leitsatz der Richtlinie des BFE. Mit Blick auf Abrechnungen zu den tatsächlichen Mehraufwendungen in ähnlich gelagerten Fällen und dem Amtsbericht des BFE vom 15. März 2016 erachte das Fachsekretariat eine von der Anlagenleistung abhängige pauschale Entschä- digung von 150 Franken pro kWp per Saldo aller Ansprüche als angemessen (act. 16 und 17). 11 Mit Stellungnahmen vom 4. Mai 2016 erklärte sich die Verfahrensbeteiligte mit der pauschalen Entschädigung in der vom Fachsekretariat vorgeschlagenen Höhe als einverstanden und äus- serte sich zur Auferlegung der Verfahrenskosten (act. 18). 12 Mit Eingabe vom 3. Juni 2016 teilte der Vertreter der Kollektivgesellschaft mit, er sei mit der vorgeschlagenen Höhe des Fachsekretariats nicht einverstanden (act. 20). 13 Gemäss Auszug des Handelsregisteramts des Kantons Bern wurde die Kollektivgesellschaft aufgrund einer Vermögensübertragung am 27. April 2016 gelöscht. Mit Schreiben vom 29. Juni 2016 bestätigte der Vertreter der Kollektivgesellschaft, dass die Parteistellung der Kollektivge- sellschaft aufgrund der Vermögensübertragung auf die […] AG (nachfolgend: Aktiengesell- schaft) als Rechtsnachfolgerin übergegangen ist (act. 22).

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14 Am 7 Juli 2016 erliess die ElCom eine Verfügung und bezeichnete die Aktiengesellschaft als Anspruchsberechtigte für die pauschale Entschädigung (act. 23 und 24). 15 Mit E-Mail vom 18. Juli 2016 teilte die Aktiengesellschaft mit, dass die PV-Anlage bereits vor der Vermögensübertragung auf den Gesuchsteller übertragen worden sei (act. 26). Der E-Mail legte sie die Bestätigung der Verfahrensbeteiligten vom 5. Februar 2015 bei. Darin wird der Empfän- gerwechsel für die KEV von der Kollektivgesellschaft auf den Gesuchsteller per April 2015 be- stätigt (act. 26, Beilage). 16 Mit Schreiben vom 21. Juli 2016 informierte das Fachsekretariat die Parteien, dass der An- spruch auf die pauschale Entschädigung aufgrund der neuen Sachlage dem Gesuchsteller zu- stehe und nicht der Aktiengesellschaft und dass die ElCom auf die Verfügung vom 7. Juli 2016 zurückkommen werde (act. 27). Die Parteien sind mit der Neuverfügung einverstanden (act. 28 und 31). 17 Der Vertreter der Aktiengesellschaft reichte ebenfalls eine Anwaltsvollmacht des Gesuchstellers ein (act. 29, Beilage). 18 Auf die übrigen Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidrelevant, im Rahmen der Erwä- gungen eingegangen.

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II Erwägungen 1 Zuständigkeit 19 Die ElCom beurteilt gemäss Artikel 25 Absatz 1bis des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (EnG; SR 730.0) Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Anschlussbedingungen für Energie- erzeugungsanlagen und den Zuschlägen auf die Übertragungskosten (vgl. Art. 7, 7a, 15b und 28a EnG). 20 Vorliegend ist umstritten, ob eine PV-Anlage gemäss Anhang 1.2 Ziffer 2 der Energieverord- nung vom 7. Dezember 1998 (EnV; SR 730.01; Stand am 1. Oktober 2011; zur massgeblichen Fassung der EnV vgl. Rz. 29) als angebaut oder integriert einzustufen ist. Dabei handelt es sich um eine Streitigkeit im Zusammenhang mit den Anschlussbedingungen für Energieerzeugungs- anlagen nach Artikel 25 Absatz 1bis EnG. 21 Damit ist die ElCom für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit zuständig (Art. 25 Abs. 1bis EnG). 2 Parteien und rechtliches Gehör 2.1 Parteien 22 Als Parteien gelten gemäss Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte und Pflichten die Verfü- gung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechts- mittel gegen die Verfügung zusteht. 23 Der Gesuchsteller hat bei der ElCom ein Gesuch um Erlass einer Verfügung eingereicht. Die Eingabe erfolgte auf dem Briefpapier der Kollektivgesellschaft (act. 1). Die Anwaltsvollmacht vom 14. September 2015 lautete auf die Kollektivgesellschaft und wurde von einem Gesell- schafter, nicht aber vom Gesuchsteller unterzeichnet (act. 10). Nach der Vermögensübertra- gung wurde die Kollektivgesellschaft am 27. April 2016 im Handelsregister gelöscht und die Ak- tiengesellschaft eingetragen. Der Rechtsvertreter der Kollektivgesellschaft hat mit Schreiben vom 29. Juni 2016 bestätigt, dass alle Aktiven und Passiven gemäss Bilanz vom 31. Dezember 2015 auf die Rechtsnachfolgerin übergegangen und die Parteirechte im vorliegenden Verfahren ebenfalls auf die Aktiengesellschaft übertragen worden sind (act. 22). 24 Gemäss E-Mail der Aktiengesellschaft ist der Gesuchsteller berechtigter KEV-Empfänger (act. 26). Gemäss Bestätigung der Verfahrensbeteiligten vom 5. Februar 2015 wurde der Empfän- gerwechsel für die KEV von der Kollektivgesellschaft auf den Gesuchsteller per April 2015 ge- meldet (act. 26, Beilage). Die PV-Anlage konnte somit nicht von der Kollektivgesellschaft auf die neue Aktiengesellschaft übertragen werden, da sie nicht mehr Teil der Bilanz vom 31. Dezem- ber 2015 war. Die Aktiengesellschaft bestreitet nicht, dass der Anspruch auf die Pauschalent- schädigung dem Gesuchsteller zusteht und erhebt keinen Anspruch (act. 29). Der Gesuchstel- ler ist somit materieller Verfügungsadressat und nicht die Aktiengesellschaft. Ihm kommt Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zu. 25 Im vorliegenden Verfahren ist die Kategorisierung einer PV-Anlage nach Anhang 1.2 Ziffer 2 EnV und damit die Höhe des KEV-Vergütungssatzes streitig. 26 Die Verfahrensbeteiligte ist mit der Abwicklung der KEV betraut (Art. 3g ff. EnV) und damit in ihrer Rechtsstellung berührt. Zudem war sie bereits in der streitigen Angelegenheit involviert. Sie verfügt daher ebenfalls über Parteistellung nach Artikel 6 VwVG.

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2.2 Rechtliches Gehör 27 Den Parteien wurde im vorliegenden Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Ob- wohl in der Verfügung vom 7. Juli 2016 die Aktiengesellschaft als Partei bezeichnet wurde, hat- te der Gesuchsteller Kenntnis von allen Eingaben und Stellungnahmen und konnte sich dazu äussern (act. 29). Die Akten müssen ihm nicht erneut zugestellt werden. Die von den Parteien vorgebrachten Anträge und die diesen zugrunde liegenden Argumente werden bei der materiel- len Beurteilung behandelt. 28 Damit wird das rechtliche Gehör der Parteien gewahrt (Art. 29 VwVG). 3 Aufheben der ElCom-Verfügung vom 7. Juli 2016 29 Die verfügende Behörde kann eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Bedeutung war, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifelslos unrich- tig ist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (KARIN SCHERRER, in: Wald- mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2016, Rz. 11 zu Arti- kel 66). 30 Während der Rechtsmittelfrist kann die Verwaltung auf eine Verfügung zurückkommen, ohne dass die Voraussetzungen, die an eine Wiedererwägung gestellt werden, erfüllt sein müssen. Massgebend hierfür ist, dass der Rechtssicherheit und dem Vertrauensgrundsatz bis zum Ein- tritt der Rechtskraft der Verfügung nicht die gleiche Bedeutung zukommt wie nach diesem Zeit- punkt. Ferner ist auf die Regelung in Artikel 58 VwVG hinzuweisen, wonach die Verwaltung die Verfügung pendente lite abändern kann, ohne dass besondere Voraussetzungen erfüllt sein müssen (BGE 121 II 273, E. 1aa, BGE 107 V 19 E. 1, Verfügung 231-00036 der ElCom vom 14. August 2014, Rz. 10 f.). 31 Hätte die ElCom bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 7. Juli 2016 Kenntnis vom Empfängerwechsel gehabt, wäre der Anspruch bereits dem Gesuchsteller und nicht der Aktiengesellschaft zugesprochen worden. Die Bestätigung des Empfängerwechsels vom 5. Februar 2015 war jedoch nicht in den Akten des Verfahrens und konnte von der ElCom nicht berücksichtigt werden. Es ist weiter unbestritten, dass der Anspruch auf die pauschale Ent- schädigung dem Gesuchsteller und nicht der Aktiengesellschaft zusteht. Die Aktiengesellschaft erhebt keinen Anspruch (act. 29). Die Verfügung vom 7. Juli 2016 wird daher aufgehoben und mit dem Gesuchsteller als Partei neu erlassen. 4 Materielle Beurteilung 4.1 Vorbringen des Gesuchstellers 32 Der Gesuchsteller macht im Wesentlichen geltend, er habe eine PV-Anlage mit eigens für die Gebäudeintegration hergestellten Solarlaminaten MegaSlate® von Meyer Burger gebaut. Die sichtbare Unterkonstruktion beziehe sich auf das wenig sichtbare Welleternit-Unterdach, wel- ches wegen der Luftzirkulation nicht vollständig eingekapselt werden dürfe. Die Kategorisierung der Anlage müsse daher korrigiert werden (act. 1). 33 Die PV-Anlage sei als integrierte Anlage erstellt worden. Da das Welleternitdach noch in einem guten Zustand gewesen sei, wurde es belassen und neu zum Unterdach umfunktioniert. Die Photovoltaik-Module seien anstelle von Ziegeln oder Eternit-Elementen eingebaut worden und der wirkliche Wetterschutz. Das Unterdach sei im Weiteren vollflächig bedeckt. Der erste und der zweite Leitsatz seien erfüllt. Weiter habe die Swissgrid auf Anfrage auf die Webseite www.bipv.ch verwiesen. Dort sei eine Konstruktion mit einem Welleternit als Unterdach als inte-

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grierte Anlage aufgeführt gewesen. Bei der PV-Anlage handle es sich um eine integrierte Anla- ge und es sei der für integrierte Anlagen geltende Vergütungssatz festzulegen (act. 14). 34 Mit der vom Fachsekretariat vorgeschlagenen pauschalen Entschädigung von […] Franken er- klärt sich der Gesuchsteller als nicht einverstanden. Die Gesamtkosten hätten sich auf eine Hö- he von […] Franken belaufen. Eine konkrete Schadensangabe sei jedoch fast nicht möglich, da bei der Erstellung nicht darauf geachtet wurde, die anfallenden Kosten auszuscheiden betref- fend der Frage, ob eine angebaute oder eine integrierte Anlage erstellt werde. Die Mehrkosten für integrierten Anlagen im Verhältnis zu angebauten Anlagen würden sich auf rund 900 Fran- ken pro kWp belaufen. Daher sei eine Entschädigung in der Höhe von […] Franken angemes- sen (act. 20). 4.2 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten 35 Die Verfahrensbeteiligte erklärte sich damit einverstanden, dass für den Ersatz des sogenann- ten Vertrauensschadens eine pauschale Entschädigung von 150 Franken pro kWp vorgesehen wird. Ausserdem beantragte sie, auf eine Gebührenerhebung zu ihren Lasten zu verzichten (act. 18). 4.3 Angebaute PV-Anlage 36 Zu beurteilen ist vorliegend in einem ersten Schritt, ob die PV-Anlage als integriert oder als an- gebaut zu kategorisieren ist. 37 Die Vergütung für eine bestimmte Anlage ergibt sich aufgrund der im Erstellungsjahr geltenden Vorgaben (Art. 3b Abs. 1bis EnV). Als Erstellungsjahr gilt das Jahr der tatsächlichen Inbetrieb- nahme der Anlage (Art. 3b Abs. 3). Die PV-Anlage wurde vorliegend am 4. November 2011 in Betrieb genommen. Anwendbar ist folglich die Fassung der EnV vom 1. Oktober 2011. Wenn nicht anders vermerkt, beziehen sich Verweise auf die EnV nachfolgend auf diese Fassung. 38 Gemäss Anhang 1.2 Ziffer 2.2 EnV werden PV-Anlagen als angebaut definiert, wenn sie kon- struktiv mit Bauten oder sonstigen Infrastrukturanlagen verbunden sind und einzig der Strom- produktion dienen. Als Beispiel wird der Anbau von Modulen mittels Befestigungssystemen auf ein Flach- oder Ziegeldach genannt. 39 Integrierte Anlagen sind gemäss Anhang 1.2 Ziffer 2.3 EnV hingegen PV-Anlagen, welche in Bauten integriert sind und eine Doppelfunktion wahrnehmen. Als Beispiele werden PV-Module anstelle von Ziegeln, Fassadenelementen oder in Schallschutzwände integrierte Module ge- nannt. Gemäss dem Wortlaut der Verordnung müssen die beiden Erfordernisse – Integration und Doppelfunktion – bei einer integrierten Anlage kumulativ erfüllt sein. 40 Eine Richtlinie des Bundesamtes für Energie (Richtlinie kostendeckende Einspeisevergütung [KEV], Art. 7a EnG, Photovoltaik, Anhang 1.2 EnV, Version 1.2 vom 01.10.2011) äusserte sich konkretisierend zur Definition von integrierten PV-Anlagen. In dieser Richtlinie wurden drei Leit- sätze aufgestellt, wovon vorliegend nur die ersten beiden zu prüfen sind. Der dritte Leitsatz der Richtlinie äusserte sich zu speziellen in Membranmaterialien eingekapselte PV-Modulen und ist im vorliegenden Fall unbeachtlich. 41 Der erste Leitsatz der oben erwähnten Richtlinie konkretisierte die Doppelfunktion einer inte- grierten Anlage wie folgt: Neben der Stromproduktion muss eine integrierte Anlage beispiels- weise dem Wetterschutz, der Absturzsicherung, dem Sonnenschutz, dem Wärmeschutz, dem Schallschutz etc. dienen. Die Module sollen einen Teil der Konstruktion ersetzen. Würde man die PV-Module entfernen, dürfte die ursprüngliche Funktion der Konstruktion nicht mehr oder nur noch notdürftig erfüllt sein, sodass ein Ersatz unabdingbar wäre. Normale Anforderungen

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an die äusserste Gebäudehülle (z.B. Hagelfestigkeit und Brandschutz) wurden nicht als Funkti- on bewertet. 42 Der zweite Leitsatz der Richtlinie definierte eine Anlage als integriert, wenn die PV-Module eine vollständige und homogene Gebäudeoberfläche bilden, ohne dass von der Gebäudekonstrukti- on etwas sichtbar ist. Grossflächige Spenglereinfassungen zur Kompensation von Modulbreiten waren nicht zulässig. An den Randabschlüssen seitlich, am First und an der Traufe durfte die Unterkonstruktion nicht sichtbar sein. Da derartige Anlagen jedoch in aller Regel nicht in das Dach integriert sind und meist auch keine Doppelfunktion wahrnehmen, entsprach der zweite Leitsatz der Richtlinie nicht der Regelung in der Energieverordnung (vgl. Urteil des Bundesver- waltungsgerichts vom 17. September 2015, A-4730/2014, E. 6.3). 43 Die Solarlaminate der PV-Anlage wurden unbestrittenermassen direkt auf das bestehende und intakte Welleternitdach installiert. Es wurden keine Elemente des ursprünglichen Daches ent- fernt und durch die Modulfelder ersetzt, weshalb es an einer Integration der PV-Anlage in die Dachkonstruktion fehlt. Obwohl die Solarlaminate auch für gebäudeintegrierte PV-Anlage ge- eignet sind, ist eine Doppelfunktion der Module nicht ersichtlich. Die PV-Anlage dient aus- schliesslich der Stromproduktion und ist somit nicht integriert im Sinne der EnV, sondern ange- baut (act. 1 und 14). 44 Anhand der Fotoaufnahmen ist ersichtlich, dass die PV-Anlage eine vollflächige und homogene Gebäudeoberfläche bildet, ohne dass von der Unterkonstruktion etwas sichtbar ist (act. 1, 3 und 14). Sichtbar sind einzig die Lüftungsschlitze zwischen Unterdach und den Modulen. Die PV- Anlage erfüllt somit den zweiten Leitsatz der Richtlinie des BFE. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil A-4730/2014 vom 17. September 2015 entschieden, dass PV-Anlagen, die nach dem zweiten Leitsatz der Richtlinie des BFE erstellt wurden, als angebaut und nicht als in- tegriert gelten (E. 7.4). 45 Da die PV-Anlage als angebaut zu kategorisieren ist, ist in einem zweiten Schritt zu bestimmen, ob und in welchem Umfang der Gesuchsteller unter dem Titel Vertrauensschutz Anspruch auf eine Entschädigung hat. 4.4 Ersatz Vertrauensschaden 46 Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Schweizerischen Bundesverfassung vom

18. April 1999 [BV; SR 101]) folgt, dass das berechtigte Vertrauen eines Privaten in behördliche Zusicherungen zu schützen ist (HÄFELIN ULRICH/MÜLLER GEORG/UHLMANN FELIX, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 624). 47 Der Gesuchsteller hat mit dem Ziel, den zweiten Leitsatz der Richtlinie des BFE zu erfüllen und im Vertrauen auf diesen Leitsatz als behördliche Zusicherung, Dispositionen getroffen (act. 1 und 4). 48 Eine Bindung des Staates an das erweckte Vertrauen im Sinne der Einstufung der PV-Anlage als integriert statt angebaut (Bestandesschutz) fällt jedoch im Zusammenhang mit der kosten- deckenden Einspeisevergütung ausser Betracht, da ein erhebliches öffentliches Interesse be- steht, dass die knappen Mittel für die Förderung erneuerbarer Energien möglichst korrekt und effizient sowie nur für wirkliche Energiefördermassnahmen eingesetzt werden. Anlagenbetrei- ber, die im Vertrauen auf die Richtigkeit der Richtlinie des BFE Mehrinvestitionen getätigt ha- ben, haben jedoch Anspruch auf Schadenersatz (vgl. zum Ganzen Verfügung der ElCom vom

3. Juli 2014, 221-00077, Rz. 26 ff. und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4730/2014 vom

17. September 2015, E. 6 ff.). 49 Das Bundesverwaltungsgericht hat ausdrücklich festgehalten, dass für die gestützt auf den zweiten Leitsatz der Richtlinie des BFE vorgenommenen Zusatzaufwendungen auch eine pau-

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schale Entschädigung ausgerichtet werden kann (Urteile des Bundesverwaltungsgericht A- 4730/2014 vom 17. September 2015, E.8 sowie A-84/2015 vom 8. Dezember 2015, E. 9). 50 Bei der Festlegung der angemessenen Entschädigung, die gemäss Bundesverwaltungsgericht auch in Form einer Pauschale erfolgen kann, kommt der entscheidenden Instanz ein grosser Ermessensspielraum zu (Urteil des Bundesverwaltungsgericht A-4730/2014 vom 17. Septem- ber 2015, E. 8 und 9). 51 Der Gesuchsteller beantragt eine Entschädigung in der Höhe von […] Franken (act. 20). 52 Die KEV wird aufgrund der Leistung für alle angemeldeten PV-Anlagen, welche im selben Jahr in Betrieb genommen wurden, gestützt auf die Kosten einer Referenzanlage gleich berechnet (Anhang 1.2 Ziff. 3 EnV). Die tatsächlich entstandenen Anlagen- und Installationskosten im Ein- zelfall werden nicht berücksichtigt. Für rechtsanwendende Behörden gilt das Gebot der Gleich- behandlung in der Rechtsanwendung (Vgl. SCHWEIZER RAINER J., in: Ehrenzeller/Schindler- /Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, 3. Auflage, Zürich/St. Gal- len 2014, Artikel 8, Rz. 42). Mit der pauschalen Entschädigung des Vertrauensschadens kann die Gleichbehandlung der betroffenen Anlagenbesitzer gewährleistet werden. Weiter ermöglicht die Pauschale einen effizienten Vollzug. Die angemessene Entschädigung wird daher als Pau- schale entrichtet. 53 Das BFE schlägt in seinem Amtsbericht vom 15. März 2016 für den Ersatz dieses Vertrauens- schadens eine pauschale Entschädigung vor, die von der Anlagenleistung abhängig ist. Das BFE empfiehlt eine Pauschale zwischen 100 und 200 Franken pro kWp. Es geht dabei davon aus, dass eine grosse Mehrheit der betroffenen Anlagen mit derjenigen vergleichbar ist, wie sie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil A-4730/2014 vom 17. September 2015 zu beur- teilen hatte (act. 16 und 17 Beilage). 54 Der ElCom liegen in gleich gelagerten Fällen Abrechnungen zu den tatsächlichen Mehrinvestiti- onen vor. Unter Berücksichtigung dieser Vergleichswerte erachtet die ElCom im vorliegenden Fall eine pauschale Entschädigung von 150 Franken pro kWp als angemessen (vgl. act. 20 und 21). 55 Da es sich vorliegend um eine angebaute Anlage im Sinne der EnV handelt, können für die Festsetzung der Höhe der Entschädigung nicht die Kosten einer integrierten Referenzanlage massgebend sein. Der Unterschied der Kosten einer integrierten Anlage zu einer angebauten Anlage ist daher unbeachtlich. 56 Die vorliegende PV-Anlage hat eine massgebliche Gesamtleistung von […] kWp. In Anwendung des Ansatzes von 150 Franken pro kWp berechnet sich die pauschale, einmalige Entschädi- gung gemäss nachfolgender Tabelle: Massgebliche Leistung Pauschale pro kWp Pauschale für PV-Anlage […] kWp Fr. 150.00 Fr. […]

57 Es besteht ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen der KEV und der zu leistenden Ent- schädigung, weswegen der Ersatz des sogenannten Vertrauensschadens direkt aus dem KEV- Fonds gemäss Artikel 3k EnV zu leisten ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4730/2014 vom 17. September 2015, E. 8.4). 4.5 Fazit 58 Bei der vorliegenden PV-Anlage handelt es sich um eine angebaute Anlage gemäss Anhang 1.2 Ziffer 2.2 EnV (Stand am 1. Oktober 2011). Die vorliegende PV-Anlage ist von der Verfah-

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rensbeteiligten zu Recht als angebaut kategorisiert worden. Ihr Bescheid vom 2. April 2015 ist daher nicht zu beanstanden. 59 Der Gesuchsteller hat Anspruch auf eine einmalige Entschädigung als Schadenersatz in der Höhe von […] Franken. Mit dieser einmaligen Entschädigung sind sämtliche Ansprüche betref- fend den Ersatz des sogenannten Vertrauensschadens in Bezug auf den Leitsatz 2 der Richtli- nie des BFE abgegolten. Die Entschädigung wird mit Rechtskraft der vorliegenden Verfügung fällig und ist aus dem KEV-Fonds nach Artikel 3k EnV zu leisten. 5 Gebühren 60 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 24 Abs. 1 EnG, Art. 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom

22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berech- net und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 61 Die Gebühren für Verfügungen der ElCom werden nach Zeitaufwand berechnet (Art. 3 Abs. 2 GebV-En). Die ElCom hat die Gesamtkosten nach Aufwand ermittelt. Für die vorliegende Ver- fügung werden folgende Gebührenansätze in Rechnung gestellt: […] anrechenbare Stunde zu einem Gebührenansatz von CHF 250.-- pro Stunde (ausmachend CHF […]) und 2,5 anrechen- bare Stunden zu einem Gebührenansatz von CHF 180.-- pro Stunde (ausmachend CHF […]). Dadurch ergibt sich in der Summe eine Gebühr von CHF […]. 62 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i. V. m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). 63 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände wurden in der Verfügung vom 7. Juli 2016 kei- ne Kosten erhoben und auf eine Gebührenerhebung verzichtet. Da die Anspruchsberechtigung an der KEV und an der pauschalen Entschädigung vom Gesuchsteller erst nach Erlass der Ver- fügung belegt wurde, aus der Anwaltsvollmacht vom 14. September 2015 (act. 10) die Vertre- tung der Kollektivgesellschaft ersichtlich war und der Vertreter der Kollektivgesellschaft den Übergang des Anspruchs auf die Aktiengesellschaft durch die Vermögensübertragung bestätig- te (act. 22), hat der Gesuchsteller diese zweite Verfügung und den Mehraufwand der ElCom veranlasst. Dem Gesuchsteller werden die Kosten für diesen Mehraufwand vollumfänglich auf- erlegt.

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III Entscheid

Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt: 1. Die Verfügung vom 7. Juli 2016 ([…] als Partei) wird aufgehoben. 2. Der Bescheid der Swissgrid AG vom 2. April 2015 zum KEV-Projekt […] wird bestätigt. Bei der Photovoltaikanlage von […] handelt es sich um eine angebaute Anlage. 3. Die Swissgrid AG hat […] zusätzlich zur Vergütung nach Ziffer 2 eine pauschale Entschädigung von […] Franken aus dem KEV-Fonds nach Artikel 3k EnV zu entrichten. Dieser Betrag wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zur Zahlung fällig. 4. Die Gebühren für die Behandlung des Gesuchs betragen […] Franken. Sie werden vollständig dem Gesuchsteller auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt. 5. Die Verfügung wird den Parteien mit eingeschriebenem Brief eröffnet. Bern, 18.08.2016

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Carlo Schmid-Sutter Präsident Renato Tami Geschäftsführer ElCom Versand: Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: - […] - Swissgrid AG, Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg

Mitzuteilen an: - Bundesamt für Energie, 3003 Bern

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IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 23 StromVG, Art. 22a und 50 VwVG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG).