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kategorisierung-pv-anlage-ersatz-vertrauensschaden-221-00090-fWPyqW

Kategorisierung PV-Anlage, Ersatz Vertrauensschaden 221-00090

Elcom · 2016-07-07 · Deutsch CH
Sachverhalt

1 Die Gesuchstellerin ist Betreiberin einer Photovoltaikanlage mit der Bezeichnung «PV Galliker Energie AG Wünnewil – Solarstrom ab neuem Scheunendach» (nachfolgend PV-Anlage), wel- che sie für die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) anmeldete (KEV-Projekt 40029) (act. 1, Beilage). Die PV-Anlage wurde am 15. November 2013 in Betrieb genommen (act. 16, Beilage). 2 Die Verfahrensbeteiligte 2 stufte die PV-Anlage im Bescheid vom 13. Februar 2014 als ange- baut ein und legte den Vergütungssatz entsprechend fest (act. 1, Beilage). 3 Mit Eingabe vom 11. März 2014 reichte die Gesuchstellerin bei der Eidgenössischen Elektrizi- tätskommission ElCom (nachfolgend ElCom) einen Antrag um Überprüfung des Bescheids der Verfahrensbeteiligten 2 ein und verlangte den KEV-Vergütungssatz für integrierte PV-Anlagen (act. 1). 4 Am 18. März 2014 reichte die Verfahrensbeteiligte 2 Fotoaufnahmen der PV-Anlage der Ge- suchstellerin ein (act. 4). Mit E-Mail vom 7. April 2014 folgten weiteren Fotos von der Verfah- rensbeteiligten 1 (act. 6). 5 Mit Stellungnahme vom 8. April 2014 legte das Fachsekretariat der Eidgenössischen Elektrizi- tätskommission ElCom (nachfolgend Fachsekretariat) dar, bei der PV-Anlage der Gesuchstelle- rin handle es sich um eine angebaute Anlage (act. 7). Mit Eingabe vom 5. Mai 2014 erklärte sich die Gesuchstellerin mit der Einschätzung des Fachsekretariats als nicht einverstanden (act. 8). 6 Mit Schreiben vom 11. Juni 2014 eröffnete das Fachsekretariat ein Verfahren nach dem Bun- desgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) (act. 17–19). Mit Schreiben vom 26. Januar 2015 sistierte das Fachsekretariat das Verfahren bis zum Vorliegen eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts im Fall 221-00079 (act. 24). 7 Am 17. September 2015 erging das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren A- 4730/2014 und am 8. Dezember 2105 das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren A-84/2015. Daraufhin nahm das Fachsekretariat das vorliegende Verfahren mit Schreiben vom

8. März 2016 wieder auf (act. 26). 8 Mit Schreiben vom 14. April 2016 teilte das Fachsekretariat den Parteien mit, es erachte mit Blick auf Abrechnungen zu den tatsächlichen Mehraufwendungen in ähnlich gelagerten Fällen eine von der Anlagenleistung abhängige pauschale Entschädigung von 150 Franken pro kWp per Saldo aller Ansprüche als angemessen (act. 27–29). 9 Mit Stellungnahmen vom 2. und 4. Mai 2016 erklärte sich die Verfahrensbeteiligte 2 mit der pauschalen Entschädigung in der vom Fachsekretariat berechneten Höhe als einverstanden und äusserte sich zur Auferlegung der Verfahrenskosten (act. 30 und 31). 10 Mit Stellungnahme vom 13. Mai 2016 teilte die Gesuchstellerin mit, sie sei mit der vom Fach- sekretariat berechneten Vergütung nicht einverstanden (act. 33). 11 Auf die übrigen Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidrelevant, im Rahmen der Erwä- gungen eingegangen.

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II

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Zuständigkeit 12 Die ElCom beurteilt gemäss Artikel 25 Absatz 1bis des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (EnG; SR 730.0) Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Anschlussbedingungen für Energie- erzeugungsanlagen und den Zuschlägen auf die Übertragungskosten (vgl. Art. 7, 7a, 15b und 28a EnG). 13 Vorliegend ist umstritten, ob eine PV-Anlage gemäss Anhang 1.2 Ziffer 2 der Energieverord- nung vom 7. Dezember 1998 (EnV; SR 730.01; Stand am 1. Oktober 2012; zur massgeblichen Fassung der EnV vgl. Rz. 27) als angebaut oder integriert einzustufen ist. Dabei handelt es sich um eine Streitigkeit im Zusammenhang mit den Anschlussbedingungen für Energieerzeugungs- anlagen nach Artikel 25 Absatz 1bis EnG. 14 Damit ist die ElCom für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit zuständig (Art. 25 Abs. 1bis EnG).

E. 1.2 Ziffer 2.2 EnV (Stand am 1. Oktober 2012). Die vorliegende PV-Anlage ist von der Verfah- rensbeteiligten 2 zu Recht als angebaut kategorisiert worden. Ihr Bescheid vom 13. Februar 2014 ist daher nicht zu beanstanden. 48 Die Gesuchstellerin hat Anspruch auf eine einmalige Entschädigung als Schadenersatz in der Höhe von […] Franken. Mit dieser einmaligen Entschädigung sind sämtliche Ansprüche betref- fend den Ersatz des sogenannten Vertrauensschadens in Bezug auf den Leitsatz 2 der Richtli- nie des BFE abgegolten. Die Entschädigung wird mit Rechtskraft der vorliegenden Verfügung fällig und ist aus dem KEV-Fonds nach Artikel 3k EnV zu leisten.

E. 2 Parteien und rechtliches Gehör

E. 2.1 Parteien 15 Als Parteien gelten gemäss Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte und Pflichten die Verfü- gung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechts- mittel gegen die Verfügung zusteht. 16 Die Gesuchstellerin hat bei der ElCom ein Gesuch um Erlass einer Verfügung eingereicht. Sie ist somit materielle Verfügungsadressatin. Ihr kommt Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zu. 17 Im vorliegenden Verfahren ist die Kategorisierung einer PV-Anlage nach Anhang 1.2 Ziffer 2 EnV und damit die Höhe des KEV-Vergütungssatzes streitig. 18 Die Verfahrensbeteiligte 2 ist mit der Abwicklung der KEV betraut (Art. 3g ff. EnV) und damit in ihrer Rechtsstellung berührt. Zudem war sie bereits in der streitigen Angelegenheit involviert. Sie verfügt daher ebenfalls über Parteistellung nach Artikel 6 VwVG. 19 Die Verfahrensbeteiligte 1 ist Anbieterin und Lieferantin der umstrittenen PV-Anlage. Sie hat aufgrund der konkret entstandenen Streitigkeit eine nahe Beziehung zum Streitgegenstand. Sie verfügt deshalb über Parteistellung gemäss Artikel 48 Absatz 1 VwVG.

E. 2.2 Rechtliches Gehör 20 Den Parteien wurde im vorliegenden Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die von den Parteien vorgebrachten Anträge und die diesen zugrunde liegenden Argumente wer- den bei der materiellen Beurteilung behandelt. 21 Damit wird das rechtliche Gehör der Parteien gewahrt (Art. 29 VwVG).

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E. 3 Juli 2014, 221-00077, Rz. 26 ff. und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4730/2014 vom

17. September 2015, E. 6 ff.). 39 Das Bundesverwaltungsgericht hat ausdrücklich festgehalten, dass für die gestützt auf den zweiten Leitsatz der Richtlinie des BFE vorgenommenen Zusatzaufwendungen auch eine pau- schale Entschädigung ausgerichtet werden kann (Urteile des Bundesverwaltungsgericht A- 4730/2014 vom 17. September 2015, E. 8 sowie A-84/2015 vom 8. Dezember 2015, E. 9). 40 Bei der Festlegung der angemessenen Entschädigung kommt der entscheidenden Instanz ein grosser Ermessensspielraum zu (Urteil des Bundesverwaltungsgericht A-4730/2014 vom

17. September 2015, E. 8 und 9). 41 Die Gesuchstellerin beantragt eine Entschädigung von […] Franken (vgl. Rz. 23). 42 Die KEV wird im Einzelfall aufgrund der Leistung einer Referenzanlage für alle angemeldeten PV-Anlagen gleich berechnet, welche im selben Jahr in Betrieb genommen wurden (Anhang 1.2 Ziffer 3 EnV). Die tatsächlich entstandenen Anlagen- und Installationskosten werden nicht be- rücksichtigt. Im Verwaltungsrecht gilt das Gebot der Gleichbehandlung in der Rechtsanwen- dung (Vgl. SCHWEIZER RAINER J., in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, Art. 8, Rz. 42). Mit der pau- schalen Entschädigung des Vertrauensschadens kann die Gleichbehandlung der betroffenen Anlagenbesitzer gewährleistet werden. Weiter ermöglicht die Pauschale einen effizienten Voll- zug. Die angemessene Entschädigung wird daher als Pauschale entrichtet. 43 Das BFE schlägt in seinem Amtsbericht vom 15. März 2016 für den Ersatz dieses Vertrauens- schadens eine pauschale Entschädigung vor, die von der Anlagenleistung abhängig ist. Das BFE empfiehlt eine Pauschale zwischen 100 und 200 Franken pro kWp. Es geht dabei davon aus, dass eine grosse Mehrheit der betroffenen Anlagen mit derjenigen vergleichbar ist, wie sie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil A-4730/2014 vom 17. September 2015 zu beur- teilen hatte (act. 27–29). 44 Der ElCom liegen in gleich gelagerten Fällen Abrechnungen zu den tatsächlichen Mehrinvestiti- onen vor. Unter Berücksichtigung dieser Vergleichswerte erachtet die ElCom im vorliegenden Fall eine pauschale Entschädigung von 150 Franken pro kWp als angemessen (vgl. act. 27– 29).

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45 Die vorliegende PV-Anlage hat eine massgebliche Gesamtleistung von […] kWp. In Anwendung des Ansatzes von 150 Franken pro kWp berechnet sich die pauschale, einmalige Entschädi- gung gemäss nachfolgender Tabelle: Massgebliche Leistung Pauschale pro kWp Pauschale für PV-Anlage […] kWp Fr. 150.00 Fr. […] 46 Es besteht ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen der KEV und der zu leistenden Ent- schädigung, weswegen der Ersatz des sogenannten Vertrauensschadens direkt aus dem KEV- Fonds gemäss Artikel 3k EnV zu leisten ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4730/2014 vom 17. September 2015, E. 8.4).

E. 3.1 Vorbringen der Gesuchstellerin 22 Die Gesuchstellerin macht geltend, das verwendete Montagesystem (TriRoof von Tritec) sei ein dachintegriertes Einlegesystem. Ausserdem sei das Dach vollflächig mit seitlichen Abschlüssen am Ort, an der Traufe und am First. Auch werde das Dach weiterhin (im Sinne einer Doppel- funktion) als Sonnendach für die Heubelüftung genutzt. Die Funktionalität des Unterdaches sei in Bezug auf die Wasserführung und Dichtheit sodann tiefer als ein konventionelles Unterdach mit einer Unterdachfolie (act. 8). 23 In der Folge erklärte sich die Gesuchstellerin auch mit der vom Fachsekretariat berechneten pauschalen Entschädigung von […] Franken als nicht einverstanden. Die Gesuchstellerin macht im Wesentlichen geltend, die PV-Anlage sei mit teurerem, wasserführendem Material erstellt worden und übernehme die Funktion der Heutrocknung (Dachausschnitt). Entsprechend erwar- te sie mindestens die Vergütung der Mehrinvestitionen gemäss Offerten der Verfahrensbeteilig- ten 1 von […] Franken pro kWp. Dies entspreche bei einer Gesamtleistung von […] kWp einer Entschädigung von […] Franken (act. 33).

E. 3.2 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten 1 24 Die Verfahrensbeteiligte 1 hat sich im vorliegenden Verfahren weder zur Kategorisierung der PV-Anlage noch zur Berechnung der pauschalen Entschädigung vernehmen lassen. Sie hat sich lediglich zu ihrer Parteistellung ausdrücklich geäussert (vgl. act. 16).

E. 3.3 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten 2 25 Die Verfahrensbeteiligte 2 erklärte sich damit einverstanden, dass für den Ersatz des soge- nannten Vertrauensschadens eine pauschale Entschädigung von 150 Franken pro kWp vorge- sehen wird. Ausserdem beantragte sie, auf eine Gebührenerhebung zu ihren Lasten zu verzich- ten (act. 30 und 31).

E. 3.4 Angebaute PV-Anlage 26 Zu beurteilen ist vorliegend in einem ersten Schritt, ob die PV-Anlage als integriert oder als an- gebaut zu kategorisieren ist. 27 Die Vergütung für eine bestimmte Anlage ergibt sich aufgrund der im Erstellungsjahr geltenden Vorgaben (Art. 3b Abs. 1bis EnV). Als Erstellungsjahr gilt das Jahr der tatsächlichen Inbetrieb- nahme der Anlage (Art. 3b Abs. 3). Die PV-Anlage wurde vorliegend am 15. November 2013 in Betrieb genommen. Anwendbar ist folglich die Fassung der EnV vom 1. Oktober 2012. Wenn nicht anders vermerkt, beziehen sich Verweise auf die EnV nachfolgend auf diese Fassung. 28 Gemäss Anhang 1.2 Ziffer 2.2 EnV werden PV-Anlagen als angebaut definiert, wenn sie kon- struktiv mit Bauten oder sonstigen Infrastrukturanlagen verbunden sind und einzig der Strom- produktion dienen. Als Beispiel wird der Anbau von Modulen mittels Befestigungssystemen auf ein Flach- oder Ziegeldach genannt. 29 Integrierte Anlagen sind gemäss Anhang 1.2 Ziffer 2.3 EnV hingegen PV-Anlagen, welche in Bauten integriert sind und eine Doppelfunktion wahrnehmen. Als Beispiele werden PV-Module anstelle von Ziegeln, Fassadenelementen oder in Schallschutzwände integrierte Module ge- nannt. Gemäss dem Wortlaut der Verordnung müssen die beiden Erfordernisse – Integration und Doppelfunktion – bei einer integrierten Anlage kumulativ erfüllt sein.

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30 Eine Richtlinie des Bundesamtes für Energie (Richtlinie kostendeckende Einspeisevergütung [KEV], Art. 7a EnG, Photovoltaik, Anhang 1.2 EnV, Version 1.2 vom 01.10.2011) äusserte sich konkretisierend zur Definition von integrierten PV-Anlagen. In dieser Richtlinie wurden drei Leit- sätze aufgestellt, wovon vorliegend nur die ersten beiden zu prüfen sind. Der dritte Leitsatz der Richtlinie äusserte sich zu speziellen in Membranmaterialien eingekapselte PV-Module und ist im vorliegenden Fall unbeachtlich. 31 Der erste Leitsatz der oben erwähnten Richtlinie konkretisierte die Doppelfunktion einer inte- grierten Anlage wie folgt: Neben der Stromproduktion muss eine integrierte Anlage beispiels- weise dem Wetterschutz, der Absturzsicherung, dem Sonnenschutz, dem Wärmeschutz, dem Schallschutz etc. dienen. Die Module sollen einen Teil der Konstruktion ersetzen. Würde man die PV-Module entfernen, dürfte die ursprüngliche Funktion der Konstruktion nicht mehr oder nur noch notdürftig erfüllt sein, sodass ein Ersatz unabdingbar wäre. Normale Anforderungen an die äusserste Gebäudehülle (z.B. Hagelfestigkeit und Brandschutz) wurden nicht als Funkti- on bewertet. 32 Der zweite Leitsatz der Richtlinie definierte eine Anlage als integriert, wenn die PV-Module eine vollständige und homogene Gebäudeoberfläche bilden, ohne dass von der Gebäudekonstrukti- on etwas sichtbar ist. Grossflächige Spenglereinfassungen zur Kompensation von Modulbreiten waren nicht zulässig. An den Randabschlüssen seitlich, am First und an der Traufe durfte die Unterkonstruktion nicht sichtbar sein. Da derartige Anlagen jedoch in aller Regel nicht in das Dach integriert sind und meist auch keine Doppelfunktion wahrnehmen, entsprach der zweite Leitsatz der Richtlinie nicht der Regelung in der Energieverordnung (vgl. Urteil des Bundesver- waltungsgerichts vom 17. September 2015, A-4730/2014, E. 6.3). 33 Auf den Fotoaufnahmen ist erkennbar, dass die PV-Anlage auf das bestehende Dach gebaut wurde (act. 4 und 6). Es wurden keine Elemente des ursprünglichen Daches durch die Modul- felder ersetzt, weshalb es an einer Integration der PV-Anlage in die Dachkonstruktion fehlt. Die Verwendung eines bestimmten Montagesystems (vorliegend TriRoof von Tritec) ist nicht ent- scheidend. Entscheidend ist, ob die PV-Anlage tatsächlich ein Element des Gebäudes ersetzt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2895/2014 vom 17. Dezember 2014, E. 6.1). Eine Doppelfunktion ist ebenso nicht ersichtlich. Zur Heutrocknung hielt das Bundesverwaltungsge- richt in einem vergleichbaren Fall fest, dass sich die Funktion der Heutrocknung auch mit einer herkömmlichen, angebauten PV-Anlage sicherstellen liesse (vgl. Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts A-84/2015 vom 8. Dezember 2015, E. 8.2.2). Die Funktion der Heutrocknung an- erkannte das Bundesverwaltungsgericht somit nicht als Doppelfunktion im Sinne der EnV. Auch die vorliegende PV-Anlage dient ausschliesslich der Stromproduktion und ist somit nicht inte- griert im Sinne der EnV, sondern angebaut. Davon scheint die Gesuchstellerin selbst auszuge- hen, nachdem sie in ihrer letzten Stellungnahme vom 13. Mai 2016 nicht mehr die Anerkennung ihrer PV-Anlage als integrierte Anlage, sondern nur noch den Ersatz des Mehraufwandes gel- tend macht (act. 33). 34 Anhand der Fotoaufnahmen ist ersichtlich, dass die PV-Anlage eine vollflächige und homogene Gebäudeoberfläche bildet, ohne dass von der Unterkonstruktion etwas sichtbar ist (act. 4 und 6). Sie erfüllt somit den zweiten Leitsatz der Richtlinie des BFE. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil A-4730/2014 vom 17. September 2015 entschieden, dass PV-Anlagen, die nach dem zweiten Leitsatz der Richtlinie des BFE erstellt wurden, als angebaut und nicht als in- tegriert gelten (E. 7.4). 35 Da die PV-Anlage als angebaut zu kategorisieren ist, ist in einem zweiten Schritt zu bestimmen, ob und in welchem Umfang die Gesuchstellerin unter dem Titel Vertrauensschutz Anspruch auf eine Entschädigung hat.

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E. 3.5 Ersatz Vertrauensschaden 36 Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Schweizerischen Bundesverfassung vom

18. April 1999 [BV; SR 101]) folgt, dass das berechtigte Vertrauen eines Privaten in behördliche Zusicherungen zu schützen ist (HÄFELIN ULRICH/MÜLLER GEORG/UHLMANN FELIX, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 624). 37 Die Gesuchstellerin hat mit dem Ziel, den zweiten Leitsatz der Richtlinie des BFE zu erfüllen und im Vertrauen auf diesen Leitsatz als behördliche Zusicherung, Dispositionen getroffen (act. 1). 38 Eine Bindung des Staates an das erweckte Vertrauen im Sinne der Einstufung der PV-Anlage als integriert statt angebaut (Bestandesschutz) fällt jedoch im Zusammenhang mit der kosten- deckenden Einspeisevergütung ausser Betracht, da ein erhebliches öffentliches Interesse be- steht, dass die knappen Mittel für die Förderung erneuerbarer Energien möglichst korrekt und effizient sowie nur für wirkliche Energiefördermassnahmen eingesetzt werden. Anlagenbetrei- ber, die im Vertrauen auf die Richtigkeit der Richtlinie des BFE Mehrinvestitionen getätigt ha- ben, haben jedoch Anspruch auf Schadenersatz (vgl. zum Ganzen Verfügung der ElCom vom

E. 3.6 Fazit 47 Bei der vorliegenden PV-Anlage handelt es sich um eine angebaute Anlage gemäss Anhang

E. 4 Gebühren 49 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 24 Abs. 1 EnG, Art. 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom

22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berech- net und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 50 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i. V. m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Haben mehrere Parteien den Erlass einer Verfügung veranlasst, werden die dadurch entstandenen Gebühren nach dem Unterliegerprinzip auferlegt. Dies entspricht einem allgemeinen prozessualen Grundsatz, der für zahlreiche kostenpflichtige staatliche Verfahren üblich ist (siehe ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 351, Rz. 653; BGE 132 II 47 E. 3.3). 51 Gemäss Artikel 4 Absatz 2 GebV-En können die Gebühren aus wichtigen Gründen herabge- setzt oder erlassen werden. 52 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände wird für das vorliegende Verfahren auf eine Gebührenerhebung verzichtet.

E. 5 Parteientschädigung 53 Die Gesuchstellerin ersucht um Ersatz von «Persönliche und Anwaltskosten» in der Höhe von […] Franken (act. 33).

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54 Weder die Stromversorgungsgesetzgebung noch das VwVG sehen im erstinstanzlichen Verwal- tungsverfahren die Ausrichtung einer Parteientschädigung vor. Für eine analoge Anwendung von Artikel 64 VwVG, welcher das Beschwerdeverfahren betrifft, besteht kein Raum, da es sich beim Ausschluss von Parteientschädigungen im erstinstanzlichen Verfahren nicht um eine ech- te Lücke handelt, sondern dies vom Gesetzgeber bewusst so vorgesehen wurde (m.w.H.: BGE 132 II 47 ff., E. 5.2). 55 Unabhängig vom Verfahrensausgang ist somit keine Parteientschädigung auszurichten. Der entsprechende Antrag wird abgewiesen.

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III Entscheid

Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

Dispositiv
  1. Der Bescheid der Swissgrid AG vom 13. Februar 2014 zum KEV-Projekt 40029 wird bestätigt. Bei der Photovoltaikanlage der Galliker Energie AG handelt es sich um eine angebaute Anlage.
  2. Die Swissgrid AG hat der Galliker Energie AG zusätzlich zur Vergütung nach Ziffer 1 eine pau- schale Entschädigung von […] Franken aus dem KEV-Fonds nach Artikel 3k EnV zu entrichten. Dieser Betrag wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zur Zahlung fällig.
  3. Auf eine Gebührenerhebung wird verzichtet.
  4. Parteientschädigung wird keine zugesprochen.
  5. Die Verfügung wird den Parteien mit eingeschriebenem Brief eröffnet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Effingerstrasse 39, 3003 Bern Tel. +41 58 462 58 33, Fax +41 58 462 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch COO.2207.105.3.235145

Referenz/Aktenzeichen: 221-00090

Bern, 07.07.2016

V E R F Ü G U N G der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom Zusammensetzung: Carlo Schmid-Sutter (Präsident), Brigitta Kratz (Vizepräsidentin), Antonio Taormina (Vizepräsident), Laurianne Altwegg, Anne Christine d’Arcy, Christian Brunner, Matthias Finger

in Sachen: Galliker Energie AG, Ahornweg 2, 6212 Kaltbach (Gesuchstellerin) und Alectron AG, Wolhuserstrasse 31/33, 6017 Ruswil

vertreten durch Dr. iur. Thomas Rebsamen, Schumacher von Segesser Reb- samen Domenghini, Anwaltsbüro und Notariat, Kapellplatz 1, 6004 Luzern (Verfahrensbeteiligte 1) gegen Swissgrid AG, Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg (Verfahrensbeteiligte 2) betreffend Bescheid über die definitive Höhe der kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV), Kategorisierung der Photovoltaikanlage, Entschädigung Vertrauens- schaden (KEV-Projekt 40029)

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Inhaltsverzeichnis I Sachverhalt ............................................................................................................................... 3 II Erwägungen .............................................................................................................................. 4 1 Zuständigkeit .............................................................................................................................. 4 2 Parteien und rechtliches Gehör .................................................................................................. 4 2.1 Parteien ...................................................................................................................................... 4 2.2 Rechtliches Gehör ...................................................................................................................... 4 3 Materielle Beurteilung ................................................................................................................. 5 3.1 Vorbringen der Gesuchstellerin .................................................................................................. 5 3.2 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten 1 ...................................................................................... 5 3.3 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten 2 ...................................................................................... 5 3.4 Angebaute PV-Anlage ................................................................................................................ 5 3.5 Ersatz Vertrauensschaden ......................................................................................................... 7 3.6 Fazit ............................................................................................................................................ 8 4 Gebühren .................................................................................................................................... 8 5 Parteientschädigung ................................................................................................................... 8 III Entscheid ................................................................................................................................. 10 IV Rechtsmittelbelehrung ........................................................................................................... 11

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I Sachverhalt 1 Die Gesuchstellerin ist Betreiberin einer Photovoltaikanlage mit der Bezeichnung «PV Galliker Energie AG Wünnewil – Solarstrom ab neuem Scheunendach» (nachfolgend PV-Anlage), wel- che sie für die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) anmeldete (KEV-Projekt 40029) (act. 1, Beilage). Die PV-Anlage wurde am 15. November 2013 in Betrieb genommen (act. 16, Beilage). 2 Die Verfahrensbeteiligte 2 stufte die PV-Anlage im Bescheid vom 13. Februar 2014 als ange- baut ein und legte den Vergütungssatz entsprechend fest (act. 1, Beilage). 3 Mit Eingabe vom 11. März 2014 reichte die Gesuchstellerin bei der Eidgenössischen Elektrizi- tätskommission ElCom (nachfolgend ElCom) einen Antrag um Überprüfung des Bescheids der Verfahrensbeteiligten 2 ein und verlangte den KEV-Vergütungssatz für integrierte PV-Anlagen (act. 1). 4 Am 18. März 2014 reichte die Verfahrensbeteiligte 2 Fotoaufnahmen der PV-Anlage der Ge- suchstellerin ein (act. 4). Mit E-Mail vom 7. April 2014 folgten weiteren Fotos von der Verfah- rensbeteiligten 1 (act. 6). 5 Mit Stellungnahme vom 8. April 2014 legte das Fachsekretariat der Eidgenössischen Elektrizi- tätskommission ElCom (nachfolgend Fachsekretariat) dar, bei der PV-Anlage der Gesuchstelle- rin handle es sich um eine angebaute Anlage (act. 7). Mit Eingabe vom 5. Mai 2014 erklärte sich die Gesuchstellerin mit der Einschätzung des Fachsekretariats als nicht einverstanden (act. 8). 6 Mit Schreiben vom 11. Juni 2014 eröffnete das Fachsekretariat ein Verfahren nach dem Bun- desgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) (act. 17–19). Mit Schreiben vom 26. Januar 2015 sistierte das Fachsekretariat das Verfahren bis zum Vorliegen eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts im Fall 221-00079 (act. 24). 7 Am 17. September 2015 erging das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren A- 4730/2014 und am 8. Dezember 2105 das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren A-84/2015. Daraufhin nahm das Fachsekretariat das vorliegende Verfahren mit Schreiben vom

8. März 2016 wieder auf (act. 26). 8 Mit Schreiben vom 14. April 2016 teilte das Fachsekretariat den Parteien mit, es erachte mit Blick auf Abrechnungen zu den tatsächlichen Mehraufwendungen in ähnlich gelagerten Fällen eine von der Anlagenleistung abhängige pauschale Entschädigung von 150 Franken pro kWp per Saldo aller Ansprüche als angemessen (act. 27–29). 9 Mit Stellungnahmen vom 2. und 4. Mai 2016 erklärte sich die Verfahrensbeteiligte 2 mit der pauschalen Entschädigung in der vom Fachsekretariat berechneten Höhe als einverstanden und äusserte sich zur Auferlegung der Verfahrenskosten (act. 30 und 31). 10 Mit Stellungnahme vom 13. Mai 2016 teilte die Gesuchstellerin mit, sie sei mit der vom Fach- sekretariat berechneten Vergütung nicht einverstanden (act. 33). 11 Auf die übrigen Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidrelevant, im Rahmen der Erwä- gungen eingegangen.

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II Erwägungen 1 Zuständigkeit 12 Die ElCom beurteilt gemäss Artikel 25 Absatz 1bis des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (EnG; SR 730.0) Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Anschlussbedingungen für Energie- erzeugungsanlagen und den Zuschlägen auf die Übertragungskosten (vgl. Art. 7, 7a, 15b und 28a EnG). 13 Vorliegend ist umstritten, ob eine PV-Anlage gemäss Anhang 1.2 Ziffer 2 der Energieverord- nung vom 7. Dezember 1998 (EnV; SR 730.01; Stand am 1. Oktober 2012; zur massgeblichen Fassung der EnV vgl. Rz. 27) als angebaut oder integriert einzustufen ist. Dabei handelt es sich um eine Streitigkeit im Zusammenhang mit den Anschlussbedingungen für Energieerzeugungs- anlagen nach Artikel 25 Absatz 1bis EnG. 14 Damit ist die ElCom für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit zuständig (Art. 25 Abs. 1bis EnG). 2 Parteien und rechtliches Gehör 2.1 Parteien 15 Als Parteien gelten gemäss Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte und Pflichten die Verfü- gung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechts- mittel gegen die Verfügung zusteht. 16 Die Gesuchstellerin hat bei der ElCom ein Gesuch um Erlass einer Verfügung eingereicht. Sie ist somit materielle Verfügungsadressatin. Ihr kommt Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zu. 17 Im vorliegenden Verfahren ist die Kategorisierung einer PV-Anlage nach Anhang 1.2 Ziffer 2 EnV und damit die Höhe des KEV-Vergütungssatzes streitig. 18 Die Verfahrensbeteiligte 2 ist mit der Abwicklung der KEV betraut (Art. 3g ff. EnV) und damit in ihrer Rechtsstellung berührt. Zudem war sie bereits in der streitigen Angelegenheit involviert. Sie verfügt daher ebenfalls über Parteistellung nach Artikel 6 VwVG. 19 Die Verfahrensbeteiligte 1 ist Anbieterin und Lieferantin der umstrittenen PV-Anlage. Sie hat aufgrund der konkret entstandenen Streitigkeit eine nahe Beziehung zum Streitgegenstand. Sie verfügt deshalb über Parteistellung gemäss Artikel 48 Absatz 1 VwVG. 2.2 Rechtliches Gehör 20 Den Parteien wurde im vorliegenden Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die von den Parteien vorgebrachten Anträge und die diesen zugrunde liegenden Argumente wer- den bei der materiellen Beurteilung behandelt. 21 Damit wird das rechtliche Gehör der Parteien gewahrt (Art. 29 VwVG).

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3 Materielle Beurteilung 3.1 Vorbringen der Gesuchstellerin 22 Die Gesuchstellerin macht geltend, das verwendete Montagesystem (TriRoof von Tritec) sei ein dachintegriertes Einlegesystem. Ausserdem sei das Dach vollflächig mit seitlichen Abschlüssen am Ort, an der Traufe und am First. Auch werde das Dach weiterhin (im Sinne einer Doppel- funktion) als Sonnendach für die Heubelüftung genutzt. Die Funktionalität des Unterdaches sei in Bezug auf die Wasserführung und Dichtheit sodann tiefer als ein konventionelles Unterdach mit einer Unterdachfolie (act. 8). 23 In der Folge erklärte sich die Gesuchstellerin auch mit der vom Fachsekretariat berechneten pauschalen Entschädigung von […] Franken als nicht einverstanden. Die Gesuchstellerin macht im Wesentlichen geltend, die PV-Anlage sei mit teurerem, wasserführendem Material erstellt worden und übernehme die Funktion der Heutrocknung (Dachausschnitt). Entsprechend erwar- te sie mindestens die Vergütung der Mehrinvestitionen gemäss Offerten der Verfahrensbeteilig- ten 1 von […] Franken pro kWp. Dies entspreche bei einer Gesamtleistung von […] kWp einer Entschädigung von […] Franken (act. 33). 3.2 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten 1 24 Die Verfahrensbeteiligte 1 hat sich im vorliegenden Verfahren weder zur Kategorisierung der PV-Anlage noch zur Berechnung der pauschalen Entschädigung vernehmen lassen. Sie hat sich lediglich zu ihrer Parteistellung ausdrücklich geäussert (vgl. act. 16). 3.3 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten 2 25 Die Verfahrensbeteiligte 2 erklärte sich damit einverstanden, dass für den Ersatz des soge- nannten Vertrauensschadens eine pauschale Entschädigung von 150 Franken pro kWp vorge- sehen wird. Ausserdem beantragte sie, auf eine Gebührenerhebung zu ihren Lasten zu verzich- ten (act. 30 und 31). 3.4 Angebaute PV-Anlage 26 Zu beurteilen ist vorliegend in einem ersten Schritt, ob die PV-Anlage als integriert oder als an- gebaut zu kategorisieren ist. 27 Die Vergütung für eine bestimmte Anlage ergibt sich aufgrund der im Erstellungsjahr geltenden Vorgaben (Art. 3b Abs. 1bis EnV). Als Erstellungsjahr gilt das Jahr der tatsächlichen Inbetrieb- nahme der Anlage (Art. 3b Abs. 3). Die PV-Anlage wurde vorliegend am 15. November 2013 in Betrieb genommen. Anwendbar ist folglich die Fassung der EnV vom 1. Oktober 2012. Wenn nicht anders vermerkt, beziehen sich Verweise auf die EnV nachfolgend auf diese Fassung. 28 Gemäss Anhang 1.2 Ziffer 2.2 EnV werden PV-Anlagen als angebaut definiert, wenn sie kon- struktiv mit Bauten oder sonstigen Infrastrukturanlagen verbunden sind und einzig der Strom- produktion dienen. Als Beispiel wird der Anbau von Modulen mittels Befestigungssystemen auf ein Flach- oder Ziegeldach genannt. 29 Integrierte Anlagen sind gemäss Anhang 1.2 Ziffer 2.3 EnV hingegen PV-Anlagen, welche in Bauten integriert sind und eine Doppelfunktion wahrnehmen. Als Beispiele werden PV-Module anstelle von Ziegeln, Fassadenelementen oder in Schallschutzwände integrierte Module ge- nannt. Gemäss dem Wortlaut der Verordnung müssen die beiden Erfordernisse – Integration und Doppelfunktion – bei einer integrierten Anlage kumulativ erfüllt sein.

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30 Eine Richtlinie des Bundesamtes für Energie (Richtlinie kostendeckende Einspeisevergütung [KEV], Art. 7a EnG, Photovoltaik, Anhang 1.2 EnV, Version 1.2 vom 01.10.2011) äusserte sich konkretisierend zur Definition von integrierten PV-Anlagen. In dieser Richtlinie wurden drei Leit- sätze aufgestellt, wovon vorliegend nur die ersten beiden zu prüfen sind. Der dritte Leitsatz der Richtlinie äusserte sich zu speziellen in Membranmaterialien eingekapselte PV-Module und ist im vorliegenden Fall unbeachtlich. 31 Der erste Leitsatz der oben erwähnten Richtlinie konkretisierte die Doppelfunktion einer inte- grierten Anlage wie folgt: Neben der Stromproduktion muss eine integrierte Anlage beispiels- weise dem Wetterschutz, der Absturzsicherung, dem Sonnenschutz, dem Wärmeschutz, dem Schallschutz etc. dienen. Die Module sollen einen Teil der Konstruktion ersetzen. Würde man die PV-Module entfernen, dürfte die ursprüngliche Funktion der Konstruktion nicht mehr oder nur noch notdürftig erfüllt sein, sodass ein Ersatz unabdingbar wäre. Normale Anforderungen an die äusserste Gebäudehülle (z.B. Hagelfestigkeit und Brandschutz) wurden nicht als Funkti- on bewertet. 32 Der zweite Leitsatz der Richtlinie definierte eine Anlage als integriert, wenn die PV-Module eine vollständige und homogene Gebäudeoberfläche bilden, ohne dass von der Gebäudekonstrukti- on etwas sichtbar ist. Grossflächige Spenglereinfassungen zur Kompensation von Modulbreiten waren nicht zulässig. An den Randabschlüssen seitlich, am First und an der Traufe durfte die Unterkonstruktion nicht sichtbar sein. Da derartige Anlagen jedoch in aller Regel nicht in das Dach integriert sind und meist auch keine Doppelfunktion wahrnehmen, entsprach der zweite Leitsatz der Richtlinie nicht der Regelung in der Energieverordnung (vgl. Urteil des Bundesver- waltungsgerichts vom 17. September 2015, A-4730/2014, E. 6.3). 33 Auf den Fotoaufnahmen ist erkennbar, dass die PV-Anlage auf das bestehende Dach gebaut wurde (act. 4 und 6). Es wurden keine Elemente des ursprünglichen Daches durch die Modul- felder ersetzt, weshalb es an einer Integration der PV-Anlage in die Dachkonstruktion fehlt. Die Verwendung eines bestimmten Montagesystems (vorliegend TriRoof von Tritec) ist nicht ent- scheidend. Entscheidend ist, ob die PV-Anlage tatsächlich ein Element des Gebäudes ersetzt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2895/2014 vom 17. Dezember 2014, E. 6.1). Eine Doppelfunktion ist ebenso nicht ersichtlich. Zur Heutrocknung hielt das Bundesverwaltungsge- richt in einem vergleichbaren Fall fest, dass sich die Funktion der Heutrocknung auch mit einer herkömmlichen, angebauten PV-Anlage sicherstellen liesse (vgl. Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts A-84/2015 vom 8. Dezember 2015, E. 8.2.2). Die Funktion der Heutrocknung an- erkannte das Bundesverwaltungsgericht somit nicht als Doppelfunktion im Sinne der EnV. Auch die vorliegende PV-Anlage dient ausschliesslich der Stromproduktion und ist somit nicht inte- griert im Sinne der EnV, sondern angebaut. Davon scheint die Gesuchstellerin selbst auszuge- hen, nachdem sie in ihrer letzten Stellungnahme vom 13. Mai 2016 nicht mehr die Anerkennung ihrer PV-Anlage als integrierte Anlage, sondern nur noch den Ersatz des Mehraufwandes gel- tend macht (act. 33). 34 Anhand der Fotoaufnahmen ist ersichtlich, dass die PV-Anlage eine vollflächige und homogene Gebäudeoberfläche bildet, ohne dass von der Unterkonstruktion etwas sichtbar ist (act. 4 und 6). Sie erfüllt somit den zweiten Leitsatz der Richtlinie des BFE. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil A-4730/2014 vom 17. September 2015 entschieden, dass PV-Anlagen, die nach dem zweiten Leitsatz der Richtlinie des BFE erstellt wurden, als angebaut und nicht als in- tegriert gelten (E. 7.4). 35 Da die PV-Anlage als angebaut zu kategorisieren ist, ist in einem zweiten Schritt zu bestimmen, ob und in welchem Umfang die Gesuchstellerin unter dem Titel Vertrauensschutz Anspruch auf eine Entschädigung hat.

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3.5 Ersatz Vertrauensschaden 36 Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Schweizerischen Bundesverfassung vom

18. April 1999 [BV; SR 101]) folgt, dass das berechtigte Vertrauen eines Privaten in behördliche Zusicherungen zu schützen ist (HÄFELIN ULRICH/MÜLLER GEORG/UHLMANN FELIX, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 624). 37 Die Gesuchstellerin hat mit dem Ziel, den zweiten Leitsatz der Richtlinie des BFE zu erfüllen und im Vertrauen auf diesen Leitsatz als behördliche Zusicherung, Dispositionen getroffen (act. 1). 38 Eine Bindung des Staates an das erweckte Vertrauen im Sinne der Einstufung der PV-Anlage als integriert statt angebaut (Bestandesschutz) fällt jedoch im Zusammenhang mit der kosten- deckenden Einspeisevergütung ausser Betracht, da ein erhebliches öffentliches Interesse be- steht, dass die knappen Mittel für die Förderung erneuerbarer Energien möglichst korrekt und effizient sowie nur für wirkliche Energiefördermassnahmen eingesetzt werden. Anlagenbetrei- ber, die im Vertrauen auf die Richtigkeit der Richtlinie des BFE Mehrinvestitionen getätigt ha- ben, haben jedoch Anspruch auf Schadenersatz (vgl. zum Ganzen Verfügung der ElCom vom

3. Juli 2014, 221-00077, Rz. 26 ff. und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4730/2014 vom

17. September 2015, E. 6 ff.). 39 Das Bundesverwaltungsgericht hat ausdrücklich festgehalten, dass für die gestützt auf den zweiten Leitsatz der Richtlinie des BFE vorgenommenen Zusatzaufwendungen auch eine pau- schale Entschädigung ausgerichtet werden kann (Urteile des Bundesverwaltungsgericht A- 4730/2014 vom 17. September 2015, E. 8 sowie A-84/2015 vom 8. Dezember 2015, E. 9). 40 Bei der Festlegung der angemessenen Entschädigung kommt der entscheidenden Instanz ein grosser Ermessensspielraum zu (Urteil des Bundesverwaltungsgericht A-4730/2014 vom

17. September 2015, E. 8 und 9). 41 Die Gesuchstellerin beantragt eine Entschädigung von […] Franken (vgl. Rz. 23). 42 Die KEV wird im Einzelfall aufgrund der Leistung einer Referenzanlage für alle angemeldeten PV-Anlagen gleich berechnet, welche im selben Jahr in Betrieb genommen wurden (Anhang 1.2 Ziffer 3 EnV). Die tatsächlich entstandenen Anlagen- und Installationskosten werden nicht be- rücksichtigt. Im Verwaltungsrecht gilt das Gebot der Gleichbehandlung in der Rechtsanwen- dung (Vgl. SCHWEIZER RAINER J., in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, Art. 8, Rz. 42). Mit der pau- schalen Entschädigung des Vertrauensschadens kann die Gleichbehandlung der betroffenen Anlagenbesitzer gewährleistet werden. Weiter ermöglicht die Pauschale einen effizienten Voll- zug. Die angemessene Entschädigung wird daher als Pauschale entrichtet. 43 Das BFE schlägt in seinem Amtsbericht vom 15. März 2016 für den Ersatz dieses Vertrauens- schadens eine pauschale Entschädigung vor, die von der Anlagenleistung abhängig ist. Das BFE empfiehlt eine Pauschale zwischen 100 und 200 Franken pro kWp. Es geht dabei davon aus, dass eine grosse Mehrheit der betroffenen Anlagen mit derjenigen vergleichbar ist, wie sie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil A-4730/2014 vom 17. September 2015 zu beur- teilen hatte (act. 27–29). 44 Der ElCom liegen in gleich gelagerten Fällen Abrechnungen zu den tatsächlichen Mehrinvestiti- onen vor. Unter Berücksichtigung dieser Vergleichswerte erachtet die ElCom im vorliegenden Fall eine pauschale Entschädigung von 150 Franken pro kWp als angemessen (vgl. act. 27– 29).

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45 Die vorliegende PV-Anlage hat eine massgebliche Gesamtleistung von […] kWp. In Anwendung des Ansatzes von 150 Franken pro kWp berechnet sich die pauschale, einmalige Entschädi- gung gemäss nachfolgender Tabelle: Massgebliche Leistung Pauschale pro kWp Pauschale für PV-Anlage […] kWp Fr. 150.00 Fr. […] 46 Es besteht ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen der KEV und der zu leistenden Ent- schädigung, weswegen der Ersatz des sogenannten Vertrauensschadens direkt aus dem KEV- Fonds gemäss Artikel 3k EnV zu leisten ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4730/2014 vom 17. September 2015, E. 8.4). 3.6 Fazit 47 Bei der vorliegenden PV-Anlage handelt es sich um eine angebaute Anlage gemäss Anhang 1.2 Ziffer 2.2 EnV (Stand am 1. Oktober 2012). Die vorliegende PV-Anlage ist von der Verfah- rensbeteiligten 2 zu Recht als angebaut kategorisiert worden. Ihr Bescheid vom 13. Februar 2014 ist daher nicht zu beanstanden. 48 Die Gesuchstellerin hat Anspruch auf eine einmalige Entschädigung als Schadenersatz in der Höhe von […] Franken. Mit dieser einmaligen Entschädigung sind sämtliche Ansprüche betref- fend den Ersatz des sogenannten Vertrauensschadens in Bezug auf den Leitsatz 2 der Richtli- nie des BFE abgegolten. Die Entschädigung wird mit Rechtskraft der vorliegenden Verfügung fällig und ist aus dem KEV-Fonds nach Artikel 3k EnV zu leisten. 4 Gebühren 49 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 24 Abs. 1 EnG, Art. 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom

22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berech- net und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 50 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i. V. m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Haben mehrere Parteien den Erlass einer Verfügung veranlasst, werden die dadurch entstandenen Gebühren nach dem Unterliegerprinzip auferlegt. Dies entspricht einem allgemeinen prozessualen Grundsatz, der für zahlreiche kostenpflichtige staatliche Verfahren üblich ist (siehe ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 351, Rz. 653; BGE 132 II 47 E. 3.3). 51 Gemäss Artikel 4 Absatz 2 GebV-En können die Gebühren aus wichtigen Gründen herabge- setzt oder erlassen werden. 52 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände wird für das vorliegende Verfahren auf eine Gebührenerhebung verzichtet. 5 Parteientschädigung 53 Die Gesuchstellerin ersucht um Ersatz von «Persönliche und Anwaltskosten» in der Höhe von […] Franken (act. 33).

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54 Weder die Stromversorgungsgesetzgebung noch das VwVG sehen im erstinstanzlichen Verwal- tungsverfahren die Ausrichtung einer Parteientschädigung vor. Für eine analoge Anwendung von Artikel 64 VwVG, welcher das Beschwerdeverfahren betrifft, besteht kein Raum, da es sich beim Ausschluss von Parteientschädigungen im erstinstanzlichen Verfahren nicht um eine ech- te Lücke handelt, sondern dies vom Gesetzgeber bewusst so vorgesehen wurde (m.w.H.: BGE 132 II 47 ff., E. 5.2). 55 Unabhängig vom Verfahrensausgang ist somit keine Parteientschädigung auszurichten. Der entsprechende Antrag wird abgewiesen.

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III Entscheid

Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt: 1. Der Bescheid der Swissgrid AG vom 13. Februar 2014 zum KEV-Projekt 40029 wird bestätigt. Bei der Photovoltaikanlage der Galliker Energie AG handelt es sich um eine angebaute Anlage. 2. Die Swissgrid AG hat der Galliker Energie AG zusätzlich zur Vergütung nach Ziffer 1 eine pau- schale Entschädigung von […] Franken aus dem KEV-Fonds nach Artikel 3k EnV zu entrichten. Dieser Betrag wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zur Zahlung fällig. 3. Auf eine Gebührenerhebung wird verzichtet. 4. Parteientschädigung wird keine zugesprochen. 5. Die Verfügung wird den Parteien mit eingeschriebenem Brief eröffnet. Bern, 07.07.2016

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Carlo Schmid-Sutter Präsident Renato Tami Geschäftsführer ElCom Versand: Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: - Galliker Energie AG, Ahornweg 2, 6212 Kaltbach - Alectron AG, Wolhuserstrasse 31/33, 6017 Ruswil vertreten durch Dr. iur. Thomas Rebsamen, Schumacher von Segesser Rebsamen Domenghini, Anwaltsbüro und Notariat, Kapellplatz 1, 6004 Luzern - Swissgrid AG, Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg

Mitzuteilen an: - Bundesamt für Energie, 3003 Bern

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IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 23 StromVG, Art. 22a und 50 VwVG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG).