Sachverhalt
A. 1 […] (nachfolgend: Gesuchsteller) erstellte auf einem Grundstück in der Gemeinde […] eine Pho- tovoltaikanlage (6.55 kWp) (nachfolgend: PV-Anlage) für den Eigengebrauch und wollte diese anschliessend an das Verteilnetz der Gemeinde […] (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) anschlies- sen. 2 Die Gesuchsgegnerin unterhält und betreibt als Netzbetreiberin im Sinne der Stromversorgungs- gesetzgebung das Elektrizitätsnetz auf dem Gemeindegebiet […]. B. 3 Im Rahmen der Vorbereitungsarbeiten für die Inbetriebnahme der PV-Anlage kam es zu verschie- denen Auffassungen über die Notwendigkeit eines zweiten Produktionszählers an einem von der Gesuchsgegnerin bestimmten Ort. Am 22. September 2016 hat zwischen den Parteien eine Aus- sprache stattgefunden, welche jedoch keine Annäherung der Standpunkte gebracht hatte (act. 1, Beilage 7). 4 Mit undatiertem Schreiben (Posteingang: 7. Oktober 2016) hat der Gesuchsteller ein Gesuch um Erlass einer Verfügung und die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme eingereicht (act. 1). Er stellt folgende Anträge:
1. Der Netzbetreiber sei anzuweisen, die Energie meiner PV-Anlage mit 6.55 kWp auf der Liegenschaft […] mit sofortiger Wirkung und ohne zusätzlichen Zähler abzunehmen.
2. Es sei mir mit superprovisorischer Verfügung zu erlauben, die seit 4. August 2016 fertig- gestellte PV-Anlage in Betrieb zu nehmen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Netzbetreibers. 5 Das Fachsekretariat der ElCom (nachfolgend: Fachsekretariat) hat mit Schreiben vom 10. Okto- ber 2016 ein Verfahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. De- zember 1968 (VwVG; SR 172.021) eröffnet und der Gesuchsgegnerin Gelegenheit gegeben, bis am 14. Oktober 2016 zur beantragten vorsorglichen Massnahme Stellung zu nehmen (act. 3 & 4). 6 Mit Schreiben vom 13. Oktober 2016 reichte die Gesuchsgegnerin fristgerecht eine Stellung- nahme ein und führt aus, dass sie nach wie vor einen zusätzlichen Produktionszähler als notwen- dig erachte (act. 5). Einer vorsorglichen Abnahme der Energie ohne zusätzlichen Zähler stehe aus technischer Sicht nichts entgegen, auch sei der sichere Netzbetrieb nicht gefährdet. Aller- dings entstehe eine Rechtsungleichheit gegenüber anderen PV-Anlagebesitzern, die sich strikte an die von der Gesuchsgegnerin definierten Anschlussbedingungen gehalten haben. Aus diesem Grund fordere sie nach wie vor die Anbringung eines zusätzlichen Produktionszählers. C. 7 Auf Einzelheiten des Sachverhalts sowie die erwähnten Eingaben und Schreiben wird, soweit entscheidrelevant, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
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II
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Zuständigkeit 8 Gemäss Artikel 22 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) überwacht die ElCom die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmun- gen notwendig sind. 9 Gemäss Artikel 25 Absatz 1bis des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (EnG; SR 730.0) beurteilt die ElCom Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Anschlussbedingungen für Energieerzeu- gungsanlagen. Im erstinstanzlichen Verfügungsverfahren ist die verfügende Behörde zum Erlass vorsorglicher Massnahmen zuständig (SEILER HANSJÖRG, in: WALDMANN/WEISSENBERGER [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2009, Art. 56 Rz. 58). Entsprechend ist die Zuständigkeit der ElCom grundsätzlich gegeben.
E. 2 Parteien und rechtliches Gehör
E. 2.1 Parteien 10 Das Verfahren vor der ElCom richtet sich nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfah- ren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. d VwVG sowie Art. 11 des Geschäftsreglements der Elektrizitätskommission vom 12. September 2007; SR 734.74). 11 Als Parteien gelten nach Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel ge- gen die Verfügung zusteht. 12 Der Gesuchsteller hat bei der ElCom ein Gesuch um Erlass einer Verfügung und vorsorglicher Massnahmen eingereicht. Er ist somit materieller Verfügungsadressat. Ihm kommt Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zu. 13 Die Gesuchsgegnerin ist verantwortlich für Betrieb und Unterhalt des Verteilnetzes im Versor- gungsgebiet […]. Sie ist somit die für die streitige Abnahme der Überschussenergie aus der PV- Anlage zuständige Verteilnetzbetreiberin und ist vom Ausgang des Verfahrens in ihren Rechten und Pflichten unmittelbar betroffen. Auch die Gesuchsgegnerin hat daher Parteistellung nach Ar- tikel 6 VwVG.
E. 2.2 Rechtliches Gehör 14 Für den Erlass einer vorsorglichen Massnahme kann von einer Behörde unter dem Titel des rechtlichen Gehörs nicht verlangt werden, dass sie sich mit der Sachlage eingehend und ab- schliessend auseinandersetzt oder eigene zeitraubende tatsächliche oder rechtliche Abklärungen trifft; es genügt in der Regel, wenn sie sich auf die vorhandenen Akten stützt (BGE 130 II 149 E. 2.2, SEILER, a. a. O.; Art. 56 Rz. 66). 15 Der Gesuchsteller hat sein Begehren um Erlass einer vorsorglichen Massnahme in seinem (un- datierten) Gesuch begründet. Die Eingabe des Gesuchstellers wurde der Gesuchsgegnerin im Hinblick auf die beantragte vorsorgliche Massnahme mit Schreiben vom 10. Oktober 2016 zur
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Stellungnahme zugestellt. Die von den Parteien vorgebrachten Anträge und die diesen zugrunde liegenden Argumente werden, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen be- handelt. Damit wird das rechtliche Gehör der Parteien gewahrt (Art. 29 VwVG).
E. 3 Rechtliche Grundlagen 16 Gemäss Artikel 5 Absatz 2 StromVG müssen Netzbetreiber in ihrem Netzgebiet alle Elektrizitäts- erzeuger an das Elektrizitätsnetz anschliessen. Die technischen Mindestanforderungen für den Anschluss an Elektrizitätsnetze gemäss Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d StromVG müssen erfüllt sein und es muss gewährleistet sein, dass die Netzstabilität nicht beeinträchtigt wird (Botschaft zur Änderung des Elektrizitätsgesetzes und zum Stromversorgungsgesetz vom 3. Dezember 2004, BBl 2005, S. 1644). Nach Art. 8 Abs. 1 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV, SR 734.71) sind die Netzbetreiber für das Messwesen und die Informationspro- zesse verantwortlich. Sie legen dazu transparente und diskriminierungsfreie Richtlinien fest, ins- besondere zu den Pflichten der Beteiligten, zum zeitlichen Ablauf und zur Form der zu übermit- telnden Daten (Art. 8 Abs. 2 StromVV). Netzbetreiber sind zudem verpflichtet, Elektrizität, welche nach den Artikeln 7 und 7a EnG erzeugt wird, in einer für das Netz geeigneten Form abzunehmen und zu vergüten. Anschlussgesuche sind vom zuständigen Netzbetreiber grundsätzlich ohne Ver- zug zu bearbeiten (vgl. hierzu auch Bundesamt für Energie (nachfolgend: BFE), Vollzugshilfe für die Umsetzung der Anschlussbedingungen der Elektrizitätsproduktion gemäss Art. 7 EnG und Art. 28a EnG September 2016, Ziff. 4). Die Anschlussbedingungen legen die Produzenten und Netzbetreiber gemäss Artikel 2 Absatz 1 der Energieverordnung (EnV; SR 730.01) vertraglich fest. Unter Vorbehalt von Artikel 2 Absatz 4 EnV (Vermeidung störender technischer Einwirkun- gen) sind die Netzbetreiber nach Artikel 2 Absatz 5 EnV verpflichtet, die Produzenten mit dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Einspeisepunkt zu verbinden. Die Kosten für die Erstel- lung der dazu notwendigen Erschliessungsleitungen bis zum Einspeisepunkt sowie allfällig not- wendige Transformationskosten gehen dabei zu Lasten des Produzenten. Ebenso hat der Pro- duzent die Kosten für das Messinstrument und für die Bereitstellung der Messdaten zu tragen (Art. 2 Abs. 3 2.Satz EnV). 17 Für PV-Anlagen mit einer Anschlussleistung von 30 kVA oder weniger ist grundsätzlich kein reiner Produktionszähler erforderlich. Anders als für Anlagen mit einer Anschlussleistung grösser als 30 kVA, ist für diese Anlagen die Erfassung von Herkunftsnachweisen nicht obligatorisch und daher die Erfassung der Nettoproduktion nicht erforderlich. Ein einziger, bidirektionaler Zähler, der die Einspeisung in das Netz sowie die Ausspeisung aus dem Netz erfassen kann, ist ausreichend (vgl. hierzu auch BFE, Vollzugshilfe für die Umsetzung des Eigenverbrauchs nach Art. 7 Abs. 2bis und Art. 7a Abs. 4bis EnG“ des Oktober 2014, S. 8 und 13). 18 Die Rechtsgrundlage dieser Vollzugshilfen BFE findet sich in Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b EnV, wonach das BFE Vollzugshilfen zum EnG und zur EnV, insbesondere Empfehlungen für die Berechnung und Festlegung der Vergütung der eingespeisten Energie, erlässt. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung wird deutlich, dass es sich dabei „lediglich“ um eine Empfehlung des fachlich zuständigen Amtes handelt. Das Bundesgericht hat sich in BGE 122 II 252 vom 22. Mai 1996, E. 6d (Praxis 1996 [85], Nr. 222, S. 862 ff.) mit der Bedeutung derartiger Empfehlungen für die rechtsanwendenden Behörden auseinandergesetzt und kam zusammengefasst zum Schluss, dass die Empfehlungen den Richter nicht binden. Sie seien jedoch zu berücksichtigen, sofern die konkrete Empfehlung die Vorgaben der massgeblichen rechtlichen Normen erfülle und sich das Ergebnis auf verlässliche Abklärungen stütze, welche professionell durchgeführt worden seien. Ähnlich ist die Haltung des Bundesverwaltungsgerichts zu interpretieren, das in einem jüngeren Entscheid die Anwendung solcher Richtlinien für zulässig hält, solange sie sich im Rahmen des Gesetzes bewegen (Urteil A-2895/2014 vom 17. Dezember 2014, E.5.2).
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19 Die in den Vollzugshilfen BFE aufgeführten Empfehlungen sind somit rechtlich nicht bindend. Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die ElCom sie aber zu berücksichtigen, wenn sie sich im gesetzlichen Rahmen bewegen. Vergleichbar verhält es sich mit Branchenempfehlun- gen, wie sie die Gesuchsgegnerin beispielsweise in ihrer Stellungnahme anführt. Sie werden von der ElCom lediglich berücksichtigt, wenn sie sich als sachgerecht erweisen und mit den relevan- ten Rechtsnormen vereinbar sind (vgl. hierzu die Verfügung der ElCom vom 19. November 2015, Verschiebung der Grenzstelle nach einer langfristigen Spannungserhöhung im Mittespannungs- netz, Rz. 43; im Internet abrufbar unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Verfügungen).
E. 4 Vorsorgliche Massnahme 20 Voraussetzung für eine vorsorgliche Massnahme ist, dass ein nicht leicht wieder gut zu machen- der Nachteil droht, also die Rechtsdurchsetzung gefährdet ist. Zudem muss zeitliche Dringlichkeit vorliegen. Die angeordnete Massnahme hat verhältnismässig zu sein und es sollte geprüft wer- den, ob die geplante Endverfügung voraussichtlich rechtens sein und durch die vorsorgliche Massnahme nicht präjudiziert oder verunmöglicht wird. Die vorsorgliche Massnahme dient unter anderem dazu, bedrohte Interessen einstweilen sicher zu stellen (Art. 56 VwVG analog) und kann zum Entscheidprozess beitragen. Sie wird gestützt auf eine summarische Prüfung der Rechts- und Sachlage angeordnet (ALFRED KÖLZ / ISABELLE HÄNER / MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsver- fahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich/Basel/Genf 2013, 3. Auflage, N 559 ff.; BGE 127 II 132 ff., E. 3 mit weiteren Hinweisen).
E. 4.1 Nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil 21 Der Verzicht auf Massnahmen muss für die Betroffenen einen Nachteil bewirken, der nicht leicht wieder gutzumachen ist (siehe Urteil des Bundesgerichts vom 5. September 2003, 2A_142/2003, E. 3.1). Für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen ist entscheidend, ob der Nachteil in einem Hauptverfahren rückwirkend wieder gut zu machen wäre oder nicht (BGE 125 II 613, E. 4a). 22 Der Gesuchsteller beantragt, dass die Gesuchsgegnerin anzuweisen sei, die Energie seiner PV- Anlage mit sofortiger Wirkung und ohne zusätzlichen Zähler abzunehmen. Weiter beantragt er, dass ihm zu erlauben sei, seine seit dem 4. August 2016 fertiggestellte und abgenommene PV- Anlage einstweilen in Betrieb zu nehmen. Sowohl aus ökologischer als auch ökonomischer Sicht sei es unsinnig, die Inbetriebnahme der PV-Anlage zu verweigern. Weiter werde mit einer vor- sorglichen Erlaubnis zur Inbetriebnahme nichts präjudiziert und die PV-Anlage könne jederzeit mit dem Umlegen eines Schalters wieder abgehängt werden. 23 Dem Gesuchsteller entstehen für die Dauer der Verweigerung der Inbetriebnahme der PV- Anlage höhere Energiebezugs- und Netznutzungskosten, da er die für den Eigenverbrauch kon- zipierte Anlage nicht zur Produktion von elektrischer Energie brauchen darf und deshalb sämtli- che benötigte Energie aus dem Netz der Gesuchsgegnerin beziehen muss. Zudem kann er die allenfalls überschüssige Energie nicht in deren Netz einspeisen, womit ihm die entsprechende Vergütung entgeht. 24 Es ist davon auszugehen, dass ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil nicht vorliegt, falls allfällige finanzielle Differenzen im Hauptverfahren rückwirkend ausgeglichen werden könn- ten (BGE 125 II 613, E. 4a; siehe hierzu auch die Verfügung der ElCom vom 19. Februar 2009, Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen; Lieferpflicht und Tarif-/Preisgestaltung an Endverbraucherin mit Grundversorgung, E. 3.1; im Internet abrufbar unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Verfügungen). Ob die Gesuchsgegnerin einen zusätzlichen Produktionszäh- ler als notwendig für die Inbetriebnahme der PV-Anlage und die Abnahme der Energie erachten
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darf, wird die ElCom im Hauptverfahren beurteilen müssen. Sollte sich dabei herausstellen, dass die Inbetriebnahme der PV-Anlage aufgrund eines nicht zu schützenden Verhaltens der Gesuchs- gegnerin verzögert wurde, ist ein nachträglicher finanzieller Ausgleich grundsätzlich auf dem Rechtsweg durchsetzbar. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass die im fraglichen Zeitraum po- tentiell eingespeiste Energie rückwirkend nicht exakt erhoben werden kann. Diese potentielle Schwierigkeit in der Beweisführung und das entsprechende Prozessrisiko stellen einen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil für den Gesuchsteller dar. 25 Vorliegend ergeben sich beim Gesuchsteller nicht lediglich finanzielle Einbussen. Sinn und Zweck der Erstellung und des Betriebs einer PV-Anlage ist grundsätzlich die Stromproduktion. Aufgrund der momentan nicht gewährten Inbetriebnahme und der damit zusammenhängend nicht ins Netz eingespeisten Elektrizität kann das bereits installierte Potenzial der PV-Anlage nicht genutzt wer- den. Der Gesuchsteller hat nicht nur einen Anspruch auf Vergütung, sondern auch auf Abnahme des produzierten Stroms (Art. 7 f. EnG). Dieser kann im Nachhinein nicht mehr erfüllt werden, womit er einen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil erleidet.
E. 4.2 Dringlichkeit 26 Dringlichkeit liegt vor, wenn es sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als notwendig erweist, die fraglichen Vorkehren sofort zu treffen, weil sonst die Rechtsdurchsetzung gefährdet ist (SEILER, a. a. O. Art. 56 Rz. 26.). 27 Der Gesuchsteller begründet die Dringlichkeit der Inbetriebnahme seiner PV-Anlage mit der Sinn- losigkeit, eine betriebsbereite und abgenommene Anlage die mit ökologischem Mehrwert produ- zierte Energie nicht einspeisen zu lassen. Aus ökologischer als auch aus ökonomischer Sicht sei die Haltung der Gesuchsgegnerin nicht nachzuvollziehen. 28 Der Gesuchsteller legt somit sinngemäss dar, dass mit der vorliegenden Verzögerung sein An- spruch auf Eigenproduktion elektrischer Energie aus erneuerbaren Quellen sowie das Recht auf Einspeisung der Überschussproduktion ins Netz der Gesuchsgegnerin untergrabe werde. Sein Recht sei deshalb so lange verletzt, als ihm verwehrt bleibe, seine PV-Anlage in Betrieb zu neh- men. 29 Da sich die Kosten für den Energiebezug und die entgangene Vergütung laufend vergrössern und ein genereller Anspruch auf Abnahme des produzierten Stroms besteht, ist eine gewisse Dringlichkeit zu bejahen. Für die Anordnung einer superprovisorischen Massnahme ist die zeitli- che Dringlichkeit jedoch zu wenig hoch, weshalb der Gesuchsgegnerin eine kurze Frist angesetzt wurde zur Stellungnahme bezüglich der beantragten vorsorglichen Massnahme. Der Antrag auf superprovisorische Verfügung ist somit abzuweisen, womit im Weiteren die übrigen Vorausset- zungen im Hinblick auf eine vorsorgliche Massnahme im eigentlichen Sinne zu prüfen sind.
E. 4.3 Verhältnismässigkeit 30 Eine Massnahme ist dann verhältnismässig, wenn sie zur Beseitigung des Nachteils nicht bloss geeignet, sondern in sachlicher Hinsicht auch erforderlich ist, das heisst wenn die Beseitigung des Nachteils nicht mit milderen Massnahmen erreicht werden kann (HÄNER ISABELLE, Vorsorgli- che Massnahmen im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Zeitschrift für Schweizeri- sches Recht [ZSR] 1997, S. 314, Rz. 74). 31 Eine provisorische Abnahmepflicht der aus der PV-Anlage ohne zweiten Produktionszähler pro- duzierten Überschussenergie ist, soweit technisch umsetzbar, geeignet, den Nachteil der entgan- genen Abnahme und Vergütung vorläufig zu beseitigen. Eine weniger einschneidende
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Massnahme als eben diese Pflicht zur Abnahme ist nicht denkbar, da der Gesuchsteller keine andere Möglichkeit hat, seine PV-Anlage zu betreiben und die Energie abzugeben. Die proviso- rische Abnahmepflicht ist somit zur Beseitigung des geltend gemachten Nachteils auch erforder- lich. Es bleibt zu prüfen, ob bei der Anordnung einer provisorischen Abnahmepflicht ohne zweiten Produktionszähler die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne gewahrt bliebe. 32 Dem Interesse des Gesuchstellers an der sofortigen Inbetriebnahme der PV-Anlage inklusive der Abnahme der erzeugten Überschussenergie steht die Verpflichtung der Gesuchsgegnerin gegen- über, einen sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzbetrieb zu gewährleisten (Art. 8 Abs. 1 Bst. a StromVG) und die eingespeiste Energie zu vergüten. 33 Gemäss Beilage 4 zum Gesuch des Gesuchstellers (Genehmigung Anschluss Photovoltaikan- lage an die Anlagen des […] vom 22. Juni 2016) hat eine Überprüfung der Gesuchsgegnerin ergeben, dass in ihrem Stromverteilungsnetz keine vorgängigen Anpassungen nötig seien. Wei- ter räumt die Gesuchsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 13. Oktober 2016 ein, dass die Inbe- triebnahme der PV-Anlage und die damit verbundene Abnahme der Energie ohne zusätzlichen Zähler technisch umsetzbar seien und der sichere Netzbetrieb gewährleistet bleibe (act. 5). Ge- mäss Darstellung des Gesuchstellers verfügt seine PV-Anlage zudem über einen Vierquadran- tenzähler, der die vom streitgegenständlichen zweiten Produktionszähler zu erfassenden Produk- tionsdaten ebenfalls liefern kann. 34 Nachdem kein der vorsorglichen Massnahme entgegenstehendes Interesse ersichtlich ist, über- wiegt vorliegend das Interesse des Gesuchstellers, weshalb sich die vorsorgliche Massnahme als verhältnismässig erweist.
E. 4.4 Hauptsachenprognose 35 Die Prognose in der Hauptsache kann bei der Anordnung von vorsorglichen Massnahmen vor allem dann berücksichtigt werden, wenn sie eindeutig ist. Bei erheblichen tatsächlichen oder rechtlichen Unklarheiten drängt sich Zurückhaltung in der Anordnung vorsorglicher Massnahmen auf, weil in diesem Fall die erforderlichen Entscheidgrundlagen im Hauptverfahren erst noch be- schafft werden müssen (BGE 130 II 149 E. 2.2; SEILER a. a. O., Art. 56 Rz. 28). 36 In grundsätzlicher Hinsicht ist zu erwähnen, dass der Betreiber einer PV-Anlage gestützt auf Ar- tikel 5 Absatz 2 StromVG sowie Artikel 7 und 7a Absatz 1 EnG einen gesetzlichen Anspruch auf Anschluss an das lokale Verteilnetz sowie auf Abnahme der von seiner Anlage produzierten Ener- gie hat. Dieser Anspruch darf nicht durch eine überlange Behandlungsdauer für ein Anschluss- gesuch oder überspitzte Anschlussbedingungen verzögert oder vereitelt werden (vgl. hierzu auch BFE, Vollzugshilfe für die Umsetzung der Anschlussbedingungen der Elektrizitätsproduktion ge- mäss Art. 7 EnG und Art. 28a EnG September 2016, Ziff. 4). Die grundsätzliche Pflicht zum An- schluss der PV-Anlage an ihr Netz und zur Abnahme der Überschussproduktion bestreitet die Gesuchsgegnerin auch nicht, offen bleibt lediglich das Erfordernis eines zusätzlichen Produkti- onszählers (act. 5). 37 Das Gesetz enthält keine expliziten Vorgaben dazu, ob ein zusätzlicher Produktionszähler not- wendig ist oder nicht. Die Vollzugshilfe für die Umsetzung des Eigenverbrauchs nach Art. 7 Abs. 2bis und Art. 7a Abs. 4bis EnG vom Oktober 2014 äussert sich unter Ziffer 4.2 dahingehend, dass bei Anlagen mit einer Anschlussleistung von 30 kVA oder weniger grundsätzlich kein reiner Produktionszähler erforderlich sei. Ein einziger bidirektionaler Zähler, der die Einspeisung in das Netz sowie die Ausspeisung aus dem Netz erfassen kann, reiche aus. 38 Streitgegenstand im Hauptverfahren bleibt somit die Frage, ob die Gesuchsgegnerin die Ab- nahme der Energie verweigern darf, wenn der Gesuchsteller den zusätzlichen Produktionszähler
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nicht – oder nicht am von der Gesuchsgegnerin vorgeschriebenen Ort - montiert bzw. montieren lässt. Dabei wird in rechtlicher Sicht insbesondere zu beurteilen sein, in welchem Umfang ein Netzbetreiber gestützt auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a und d StromVG sowie Artikel 8 Absatz 1 und 2 StromVV individuell technische und betriebliche Mindestanforderungen für den Netzbe- trieb festlegen darf und unter welchen Voraussetzungen ein Netzbetreiber die Abnahme der Ener- gie verweigern darf (vgl. Art. 7 und 7a EnG). Zudem wird zu prüfen sein, ob das Erfordernis eines zusätzlichen Produktionszählers dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standhält. Diesbezüg- lich geben die Antworten auf formlose Anfragen bei der Abteilung Energie des Kantons Thurgau als auch beim Bundesamt für Energie dahingehend Orientierung, als dass sie einen zusätzlichen Produktionszähler nicht als notwendig erachten bzw. die Montage eines zusätzlichen Produkti- onszählers für den PV-Anlagenbetreiber kostenneutral erfolgen soll (act. 1, Beilage 7 Mails vom 22./23. August 2016). Daran ändert nichts, dass die Gesuchsgegnerin auch bei anderen Produ- zenten entsprechende Zähler verlangt. 39 Abgesehen vom Verweis auf ihr Reglement und damit verbunden die rechtsgleiche Behandlung der Produzenten bringt die Gesuchsgegnerin keine Argumente vor, weshalb ein Produktionszäh- ler erforderlich ist. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass ein zusätzlicher Pro- duktionszähler grundsätzlich nicht erforderlich ist. Ob die Gesuchsgegnerin ihn vorliegend für die Inbetriebnahme der PV-Anlage und die Abnahme der Überschussproduktion gestützt auf die von ihr verfassten technischen Bedingungen (vgl. act. 1, Beilage 2) trotzdem voraussetzen und somit zur notwendigen Anschlussbedingung erklären darf, muss später im Rahmen des Hauptverfah- rens geprüft werden. 40 Die Hauptsachenprognose steht damit der Anordnung der vorsorglichen Massnahme nicht ent- gegen.
E. 4.5 Fazit 41 Dem Antrag des Gesuchstellers, wonach die Gesuchsgegnerin vorsorglich die Energie aus der PV-Anlage des Gesuchstellers abnehmen muss, ist aus den oben erwähnten Gründen stattzu- geben. Die Abnahme der Energie hat spätestens ab dem 1. November 2016 zu erfolgen. 42 Voraussetzung für die effektive Abnahme von Energie ist die vorherige Inbetriebnahme der PV- Anlage. Hierfür hat der Gesuchsteller für die rechtmässige Erstellung der PV-Anlage (inklusive Montage eines bidirektionalen Zählers), deren Funktionstüchtigkeit, das Einreichen der vorge- schriebenen Unterlagen und das Vorliegen einer gültigen Betriebsbewilligung zu sorgen. Die Ge- suchsgegnerin ihrerseits hat die Inbetriebnahme der PV-Anlage und die damit verbundene Ab- nahme der Energie vorsorglich ohne zweiten Produktionszähler zu gewährleisten. Sie darf somit ihre Mitwirkung bei der Inbetriebnahme, der Erteilung der Bewilligung und anderen Handlungen nicht mit Verweis auf den fehlenden zweiten Produktionszähler verweigern.
E. 5 Gebühren 43 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand be- rechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). Die Gebühren können aus wichtigen Gründen herabgesetzt oder erlassen werden.
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44 Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt: […] anrechen- bare Stunden zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend […] Fran- ken), […] anrechenbare Stunde zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausma- chend […] Franken) und […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 180 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken). Gesamthaft ergibt sich damit eine Gebühr von […] Fran- ken. 45 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Die Gebühren werden mit dem Entscheid in der Hauptsache auferlegt.
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III Entscheid
Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
Dispositiv
- Der Antrag von […] auf superprovisorische Massnahmen wird abgewiesen.
- Die Gesuchsgegnerin hat die vom Gesuchsteller eingespeiste Überschussenergie mit der be- stehenden Messeinrichtung (bidirektionaler Zähler) ab dem 1. November 2016 vorsorglich ab- zunehmen.
- Die Gebühr für diese Verfügung beträgt […] Franken und wird mit dem Entscheid in der Haupt- sache auferlegt.
- Die Verfügung wird den Parteien mit eingeschriebenem Brief eröffnet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Effingerstrasse 39, 3003 Bern Tel. +41 58 462 58 33, Fax +41 58 462 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch COO.2207.105.2.267277
Referenz/Aktenzeichen: 212-00283
Bern, 20. Oktober 2016
V E R F Ü G U N G der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom Zusammensetzung: Carlo Schmid-Sutter (Präsident), Brigitta Kratz (Vizepräsidentin), Antonio Taormina (Vizepräsident), Laurianne Altwegg, Anne Christine d'Arcy, Christian Brunner, Matthias Finger
in Sachen: […] (Gesuchsteller) gegen Gemeinde […] (Gesuchsgegnerin) betreffend Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme betreffend Inbetriebnahme der PV-Anlage sowie Abnahme der Energie
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Inhaltsverzeichnis I Sachverhalt .......................................................................................................................... 3 II Erwägungen ......................................................................................................................... 4 1 Zuständigkeit ......................................................................................................................... 4 2 Parteien und rechtliches Gehör .............................................................................................. 4 2.1 Parteien ................................................................................................................................. 4 2.2 Rechtliches Gehör ................................................................................................................. 4 3 Rechtliche Grundlagen .......................................................................................................... 5 4 Vorsorgliche Massnahme....................................................................................................... 6 4.1 Nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil ......................................................................... 6 4.2 Dringlichkeit ........................................................................................................................... 7 4.3 Verhältnismässigkeit .............................................................................................................. 7 4.4 Hauptsachenprognose ........................................................................................................... 8 4.5 Fazit ...................................................................................................................................... 9 5 Gebühren .............................................................................................................................. 9 III Entscheid ............................................................................................................................11 IV Rechtsmittelbelehrung .......................................................................................................12
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I Sachverhalt A. 1 […] (nachfolgend: Gesuchsteller) erstellte auf einem Grundstück in der Gemeinde […] eine Pho- tovoltaikanlage (6.55 kWp) (nachfolgend: PV-Anlage) für den Eigengebrauch und wollte diese anschliessend an das Verteilnetz der Gemeinde […] (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) anschlies- sen. 2 Die Gesuchsgegnerin unterhält und betreibt als Netzbetreiberin im Sinne der Stromversorgungs- gesetzgebung das Elektrizitätsnetz auf dem Gemeindegebiet […]. B. 3 Im Rahmen der Vorbereitungsarbeiten für die Inbetriebnahme der PV-Anlage kam es zu verschie- denen Auffassungen über die Notwendigkeit eines zweiten Produktionszählers an einem von der Gesuchsgegnerin bestimmten Ort. Am 22. September 2016 hat zwischen den Parteien eine Aus- sprache stattgefunden, welche jedoch keine Annäherung der Standpunkte gebracht hatte (act. 1, Beilage 7). 4 Mit undatiertem Schreiben (Posteingang: 7. Oktober 2016) hat der Gesuchsteller ein Gesuch um Erlass einer Verfügung und die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme eingereicht (act. 1). Er stellt folgende Anträge:
1. Der Netzbetreiber sei anzuweisen, die Energie meiner PV-Anlage mit 6.55 kWp auf der Liegenschaft […] mit sofortiger Wirkung und ohne zusätzlichen Zähler abzunehmen.
2. Es sei mir mit superprovisorischer Verfügung zu erlauben, die seit 4. August 2016 fertig- gestellte PV-Anlage in Betrieb zu nehmen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Netzbetreibers. 5 Das Fachsekretariat der ElCom (nachfolgend: Fachsekretariat) hat mit Schreiben vom 10. Okto- ber 2016 ein Verfahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. De- zember 1968 (VwVG; SR 172.021) eröffnet und der Gesuchsgegnerin Gelegenheit gegeben, bis am 14. Oktober 2016 zur beantragten vorsorglichen Massnahme Stellung zu nehmen (act. 3 & 4). 6 Mit Schreiben vom 13. Oktober 2016 reichte die Gesuchsgegnerin fristgerecht eine Stellung- nahme ein und führt aus, dass sie nach wie vor einen zusätzlichen Produktionszähler als notwen- dig erachte (act. 5). Einer vorsorglichen Abnahme der Energie ohne zusätzlichen Zähler stehe aus technischer Sicht nichts entgegen, auch sei der sichere Netzbetrieb nicht gefährdet. Aller- dings entstehe eine Rechtsungleichheit gegenüber anderen PV-Anlagebesitzern, die sich strikte an die von der Gesuchsgegnerin definierten Anschlussbedingungen gehalten haben. Aus diesem Grund fordere sie nach wie vor die Anbringung eines zusätzlichen Produktionszählers. C. 7 Auf Einzelheiten des Sachverhalts sowie die erwähnten Eingaben und Schreiben wird, soweit entscheidrelevant, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
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II Erwägungen 1 Zuständigkeit 8 Gemäss Artikel 22 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) überwacht die ElCom die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmun- gen notwendig sind. 9 Gemäss Artikel 25 Absatz 1bis des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (EnG; SR 730.0) beurteilt die ElCom Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Anschlussbedingungen für Energieerzeu- gungsanlagen. Im erstinstanzlichen Verfügungsverfahren ist die verfügende Behörde zum Erlass vorsorglicher Massnahmen zuständig (SEILER HANSJÖRG, in: WALDMANN/WEISSENBERGER [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2009, Art. 56 Rz. 58). Entsprechend ist die Zuständigkeit der ElCom grundsätzlich gegeben. 2 Parteien und rechtliches Gehör 2.1 Parteien 10 Das Verfahren vor der ElCom richtet sich nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfah- ren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. d VwVG sowie Art. 11 des Geschäftsreglements der Elektrizitätskommission vom 12. September 2007; SR 734.74). 11 Als Parteien gelten nach Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel ge- gen die Verfügung zusteht. 12 Der Gesuchsteller hat bei der ElCom ein Gesuch um Erlass einer Verfügung und vorsorglicher Massnahmen eingereicht. Er ist somit materieller Verfügungsadressat. Ihm kommt Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zu. 13 Die Gesuchsgegnerin ist verantwortlich für Betrieb und Unterhalt des Verteilnetzes im Versor- gungsgebiet […]. Sie ist somit die für die streitige Abnahme der Überschussenergie aus der PV- Anlage zuständige Verteilnetzbetreiberin und ist vom Ausgang des Verfahrens in ihren Rechten und Pflichten unmittelbar betroffen. Auch die Gesuchsgegnerin hat daher Parteistellung nach Ar- tikel 6 VwVG. 2.2 Rechtliches Gehör 14 Für den Erlass einer vorsorglichen Massnahme kann von einer Behörde unter dem Titel des rechtlichen Gehörs nicht verlangt werden, dass sie sich mit der Sachlage eingehend und ab- schliessend auseinandersetzt oder eigene zeitraubende tatsächliche oder rechtliche Abklärungen trifft; es genügt in der Regel, wenn sie sich auf die vorhandenen Akten stützt (BGE 130 II 149 E. 2.2, SEILER, a. a. O.; Art. 56 Rz. 66). 15 Der Gesuchsteller hat sein Begehren um Erlass einer vorsorglichen Massnahme in seinem (un- datierten) Gesuch begründet. Die Eingabe des Gesuchstellers wurde der Gesuchsgegnerin im Hinblick auf die beantragte vorsorgliche Massnahme mit Schreiben vom 10. Oktober 2016 zur
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Stellungnahme zugestellt. Die von den Parteien vorgebrachten Anträge und die diesen zugrunde liegenden Argumente werden, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen be- handelt. Damit wird das rechtliche Gehör der Parteien gewahrt (Art. 29 VwVG). 3 Rechtliche Grundlagen 16 Gemäss Artikel 5 Absatz 2 StromVG müssen Netzbetreiber in ihrem Netzgebiet alle Elektrizitäts- erzeuger an das Elektrizitätsnetz anschliessen. Die technischen Mindestanforderungen für den Anschluss an Elektrizitätsnetze gemäss Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d StromVG müssen erfüllt sein und es muss gewährleistet sein, dass die Netzstabilität nicht beeinträchtigt wird (Botschaft zur Änderung des Elektrizitätsgesetzes und zum Stromversorgungsgesetz vom 3. Dezember 2004, BBl 2005, S. 1644). Nach Art. 8 Abs. 1 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV, SR 734.71) sind die Netzbetreiber für das Messwesen und die Informationspro- zesse verantwortlich. Sie legen dazu transparente und diskriminierungsfreie Richtlinien fest, ins- besondere zu den Pflichten der Beteiligten, zum zeitlichen Ablauf und zur Form der zu übermit- telnden Daten (Art. 8 Abs. 2 StromVV). Netzbetreiber sind zudem verpflichtet, Elektrizität, welche nach den Artikeln 7 und 7a EnG erzeugt wird, in einer für das Netz geeigneten Form abzunehmen und zu vergüten. Anschlussgesuche sind vom zuständigen Netzbetreiber grundsätzlich ohne Ver- zug zu bearbeiten (vgl. hierzu auch Bundesamt für Energie (nachfolgend: BFE), Vollzugshilfe für die Umsetzung der Anschlussbedingungen der Elektrizitätsproduktion gemäss Art. 7 EnG und Art. 28a EnG September 2016, Ziff. 4). Die Anschlussbedingungen legen die Produzenten und Netzbetreiber gemäss Artikel 2 Absatz 1 der Energieverordnung (EnV; SR 730.01) vertraglich fest. Unter Vorbehalt von Artikel 2 Absatz 4 EnV (Vermeidung störender technischer Einwirkun- gen) sind die Netzbetreiber nach Artikel 2 Absatz 5 EnV verpflichtet, die Produzenten mit dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Einspeisepunkt zu verbinden. Die Kosten für die Erstel- lung der dazu notwendigen Erschliessungsleitungen bis zum Einspeisepunkt sowie allfällig not- wendige Transformationskosten gehen dabei zu Lasten des Produzenten. Ebenso hat der Pro- duzent die Kosten für das Messinstrument und für die Bereitstellung der Messdaten zu tragen (Art. 2 Abs. 3 2.Satz EnV). 17 Für PV-Anlagen mit einer Anschlussleistung von 30 kVA oder weniger ist grundsätzlich kein reiner Produktionszähler erforderlich. Anders als für Anlagen mit einer Anschlussleistung grösser als 30 kVA, ist für diese Anlagen die Erfassung von Herkunftsnachweisen nicht obligatorisch und daher die Erfassung der Nettoproduktion nicht erforderlich. Ein einziger, bidirektionaler Zähler, der die Einspeisung in das Netz sowie die Ausspeisung aus dem Netz erfassen kann, ist ausreichend (vgl. hierzu auch BFE, Vollzugshilfe für die Umsetzung des Eigenverbrauchs nach Art. 7 Abs. 2bis und Art. 7a Abs. 4bis EnG“ des Oktober 2014, S. 8 und 13). 18 Die Rechtsgrundlage dieser Vollzugshilfen BFE findet sich in Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b EnV, wonach das BFE Vollzugshilfen zum EnG und zur EnV, insbesondere Empfehlungen für die Berechnung und Festlegung der Vergütung der eingespeisten Energie, erlässt. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung wird deutlich, dass es sich dabei „lediglich“ um eine Empfehlung des fachlich zuständigen Amtes handelt. Das Bundesgericht hat sich in BGE 122 II 252 vom 22. Mai 1996, E. 6d (Praxis 1996 [85], Nr. 222, S. 862 ff.) mit der Bedeutung derartiger Empfehlungen für die rechtsanwendenden Behörden auseinandergesetzt und kam zusammengefasst zum Schluss, dass die Empfehlungen den Richter nicht binden. Sie seien jedoch zu berücksichtigen, sofern die konkrete Empfehlung die Vorgaben der massgeblichen rechtlichen Normen erfülle und sich das Ergebnis auf verlässliche Abklärungen stütze, welche professionell durchgeführt worden seien. Ähnlich ist die Haltung des Bundesverwaltungsgerichts zu interpretieren, das in einem jüngeren Entscheid die Anwendung solcher Richtlinien für zulässig hält, solange sie sich im Rahmen des Gesetzes bewegen (Urteil A-2895/2014 vom 17. Dezember 2014, E.5.2).
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19 Die in den Vollzugshilfen BFE aufgeführten Empfehlungen sind somit rechtlich nicht bindend. Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die ElCom sie aber zu berücksichtigen, wenn sie sich im gesetzlichen Rahmen bewegen. Vergleichbar verhält es sich mit Branchenempfehlun- gen, wie sie die Gesuchsgegnerin beispielsweise in ihrer Stellungnahme anführt. Sie werden von der ElCom lediglich berücksichtigt, wenn sie sich als sachgerecht erweisen und mit den relevan- ten Rechtsnormen vereinbar sind (vgl. hierzu die Verfügung der ElCom vom 19. November 2015, Verschiebung der Grenzstelle nach einer langfristigen Spannungserhöhung im Mittespannungs- netz, Rz. 43; im Internet abrufbar unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Verfügungen). 4 Vorsorgliche Massnahme 20 Voraussetzung für eine vorsorgliche Massnahme ist, dass ein nicht leicht wieder gut zu machen- der Nachteil droht, also die Rechtsdurchsetzung gefährdet ist. Zudem muss zeitliche Dringlichkeit vorliegen. Die angeordnete Massnahme hat verhältnismässig zu sein und es sollte geprüft wer- den, ob die geplante Endverfügung voraussichtlich rechtens sein und durch die vorsorgliche Massnahme nicht präjudiziert oder verunmöglicht wird. Die vorsorgliche Massnahme dient unter anderem dazu, bedrohte Interessen einstweilen sicher zu stellen (Art. 56 VwVG analog) und kann zum Entscheidprozess beitragen. Sie wird gestützt auf eine summarische Prüfung der Rechts- und Sachlage angeordnet (ALFRED KÖLZ / ISABELLE HÄNER / MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsver- fahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich/Basel/Genf 2013, 3. Auflage, N 559 ff.; BGE 127 II 132 ff., E. 3 mit weiteren Hinweisen). 4.1 Nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil 21 Der Verzicht auf Massnahmen muss für die Betroffenen einen Nachteil bewirken, der nicht leicht wieder gutzumachen ist (siehe Urteil des Bundesgerichts vom 5. September 2003, 2A_142/2003, E. 3.1). Für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen ist entscheidend, ob der Nachteil in einem Hauptverfahren rückwirkend wieder gut zu machen wäre oder nicht (BGE 125 II 613, E. 4a). 22 Der Gesuchsteller beantragt, dass die Gesuchsgegnerin anzuweisen sei, die Energie seiner PV- Anlage mit sofortiger Wirkung und ohne zusätzlichen Zähler abzunehmen. Weiter beantragt er, dass ihm zu erlauben sei, seine seit dem 4. August 2016 fertiggestellte und abgenommene PV- Anlage einstweilen in Betrieb zu nehmen. Sowohl aus ökologischer als auch ökonomischer Sicht sei es unsinnig, die Inbetriebnahme der PV-Anlage zu verweigern. Weiter werde mit einer vor- sorglichen Erlaubnis zur Inbetriebnahme nichts präjudiziert und die PV-Anlage könne jederzeit mit dem Umlegen eines Schalters wieder abgehängt werden. 23 Dem Gesuchsteller entstehen für die Dauer der Verweigerung der Inbetriebnahme der PV- Anlage höhere Energiebezugs- und Netznutzungskosten, da er die für den Eigenverbrauch kon- zipierte Anlage nicht zur Produktion von elektrischer Energie brauchen darf und deshalb sämtli- che benötigte Energie aus dem Netz der Gesuchsgegnerin beziehen muss. Zudem kann er die allenfalls überschüssige Energie nicht in deren Netz einspeisen, womit ihm die entsprechende Vergütung entgeht. 24 Es ist davon auszugehen, dass ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil nicht vorliegt, falls allfällige finanzielle Differenzen im Hauptverfahren rückwirkend ausgeglichen werden könn- ten (BGE 125 II 613, E. 4a; siehe hierzu auch die Verfügung der ElCom vom 19. Februar 2009, Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen; Lieferpflicht und Tarif-/Preisgestaltung an Endverbraucherin mit Grundversorgung, E. 3.1; im Internet abrufbar unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Verfügungen). Ob die Gesuchsgegnerin einen zusätzlichen Produktionszäh- ler als notwendig für die Inbetriebnahme der PV-Anlage und die Abnahme der Energie erachten
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darf, wird die ElCom im Hauptverfahren beurteilen müssen. Sollte sich dabei herausstellen, dass die Inbetriebnahme der PV-Anlage aufgrund eines nicht zu schützenden Verhaltens der Gesuchs- gegnerin verzögert wurde, ist ein nachträglicher finanzieller Ausgleich grundsätzlich auf dem Rechtsweg durchsetzbar. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass die im fraglichen Zeitraum po- tentiell eingespeiste Energie rückwirkend nicht exakt erhoben werden kann. Diese potentielle Schwierigkeit in der Beweisführung und das entsprechende Prozessrisiko stellen einen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil für den Gesuchsteller dar. 25 Vorliegend ergeben sich beim Gesuchsteller nicht lediglich finanzielle Einbussen. Sinn und Zweck der Erstellung und des Betriebs einer PV-Anlage ist grundsätzlich die Stromproduktion. Aufgrund der momentan nicht gewährten Inbetriebnahme und der damit zusammenhängend nicht ins Netz eingespeisten Elektrizität kann das bereits installierte Potenzial der PV-Anlage nicht genutzt wer- den. Der Gesuchsteller hat nicht nur einen Anspruch auf Vergütung, sondern auch auf Abnahme des produzierten Stroms (Art. 7 f. EnG). Dieser kann im Nachhinein nicht mehr erfüllt werden, womit er einen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil erleidet. 4.2 Dringlichkeit 26 Dringlichkeit liegt vor, wenn es sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als notwendig erweist, die fraglichen Vorkehren sofort zu treffen, weil sonst die Rechtsdurchsetzung gefährdet ist (SEILER, a. a. O. Art. 56 Rz. 26.). 27 Der Gesuchsteller begründet die Dringlichkeit der Inbetriebnahme seiner PV-Anlage mit der Sinn- losigkeit, eine betriebsbereite und abgenommene Anlage die mit ökologischem Mehrwert produ- zierte Energie nicht einspeisen zu lassen. Aus ökologischer als auch aus ökonomischer Sicht sei die Haltung der Gesuchsgegnerin nicht nachzuvollziehen. 28 Der Gesuchsteller legt somit sinngemäss dar, dass mit der vorliegenden Verzögerung sein An- spruch auf Eigenproduktion elektrischer Energie aus erneuerbaren Quellen sowie das Recht auf Einspeisung der Überschussproduktion ins Netz der Gesuchsgegnerin untergrabe werde. Sein Recht sei deshalb so lange verletzt, als ihm verwehrt bleibe, seine PV-Anlage in Betrieb zu neh- men. 29 Da sich die Kosten für den Energiebezug und die entgangene Vergütung laufend vergrössern und ein genereller Anspruch auf Abnahme des produzierten Stroms besteht, ist eine gewisse Dringlichkeit zu bejahen. Für die Anordnung einer superprovisorischen Massnahme ist die zeitli- che Dringlichkeit jedoch zu wenig hoch, weshalb der Gesuchsgegnerin eine kurze Frist angesetzt wurde zur Stellungnahme bezüglich der beantragten vorsorglichen Massnahme. Der Antrag auf superprovisorische Verfügung ist somit abzuweisen, womit im Weiteren die übrigen Vorausset- zungen im Hinblick auf eine vorsorgliche Massnahme im eigentlichen Sinne zu prüfen sind. 4.3 Verhältnismässigkeit 30 Eine Massnahme ist dann verhältnismässig, wenn sie zur Beseitigung des Nachteils nicht bloss geeignet, sondern in sachlicher Hinsicht auch erforderlich ist, das heisst wenn die Beseitigung des Nachteils nicht mit milderen Massnahmen erreicht werden kann (HÄNER ISABELLE, Vorsorgli- che Massnahmen im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Zeitschrift für Schweizeri- sches Recht [ZSR] 1997, S. 314, Rz. 74). 31 Eine provisorische Abnahmepflicht der aus der PV-Anlage ohne zweiten Produktionszähler pro- duzierten Überschussenergie ist, soweit technisch umsetzbar, geeignet, den Nachteil der entgan- genen Abnahme und Vergütung vorläufig zu beseitigen. Eine weniger einschneidende
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Massnahme als eben diese Pflicht zur Abnahme ist nicht denkbar, da der Gesuchsteller keine andere Möglichkeit hat, seine PV-Anlage zu betreiben und die Energie abzugeben. Die proviso- rische Abnahmepflicht ist somit zur Beseitigung des geltend gemachten Nachteils auch erforder- lich. Es bleibt zu prüfen, ob bei der Anordnung einer provisorischen Abnahmepflicht ohne zweiten Produktionszähler die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne gewahrt bliebe. 32 Dem Interesse des Gesuchstellers an der sofortigen Inbetriebnahme der PV-Anlage inklusive der Abnahme der erzeugten Überschussenergie steht die Verpflichtung der Gesuchsgegnerin gegen- über, einen sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzbetrieb zu gewährleisten (Art. 8 Abs. 1 Bst. a StromVG) und die eingespeiste Energie zu vergüten. 33 Gemäss Beilage 4 zum Gesuch des Gesuchstellers (Genehmigung Anschluss Photovoltaikan- lage an die Anlagen des […] vom 22. Juni 2016) hat eine Überprüfung der Gesuchsgegnerin ergeben, dass in ihrem Stromverteilungsnetz keine vorgängigen Anpassungen nötig seien. Wei- ter räumt die Gesuchsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 13. Oktober 2016 ein, dass die Inbe- triebnahme der PV-Anlage und die damit verbundene Abnahme der Energie ohne zusätzlichen Zähler technisch umsetzbar seien und der sichere Netzbetrieb gewährleistet bleibe (act. 5). Ge- mäss Darstellung des Gesuchstellers verfügt seine PV-Anlage zudem über einen Vierquadran- tenzähler, der die vom streitgegenständlichen zweiten Produktionszähler zu erfassenden Produk- tionsdaten ebenfalls liefern kann. 34 Nachdem kein der vorsorglichen Massnahme entgegenstehendes Interesse ersichtlich ist, über- wiegt vorliegend das Interesse des Gesuchstellers, weshalb sich die vorsorgliche Massnahme als verhältnismässig erweist. 4.4 Hauptsachenprognose 35 Die Prognose in der Hauptsache kann bei der Anordnung von vorsorglichen Massnahmen vor allem dann berücksichtigt werden, wenn sie eindeutig ist. Bei erheblichen tatsächlichen oder rechtlichen Unklarheiten drängt sich Zurückhaltung in der Anordnung vorsorglicher Massnahmen auf, weil in diesem Fall die erforderlichen Entscheidgrundlagen im Hauptverfahren erst noch be- schafft werden müssen (BGE 130 II 149 E. 2.2; SEILER a. a. O., Art. 56 Rz. 28). 36 In grundsätzlicher Hinsicht ist zu erwähnen, dass der Betreiber einer PV-Anlage gestützt auf Ar- tikel 5 Absatz 2 StromVG sowie Artikel 7 und 7a Absatz 1 EnG einen gesetzlichen Anspruch auf Anschluss an das lokale Verteilnetz sowie auf Abnahme der von seiner Anlage produzierten Ener- gie hat. Dieser Anspruch darf nicht durch eine überlange Behandlungsdauer für ein Anschluss- gesuch oder überspitzte Anschlussbedingungen verzögert oder vereitelt werden (vgl. hierzu auch BFE, Vollzugshilfe für die Umsetzung der Anschlussbedingungen der Elektrizitätsproduktion ge- mäss Art. 7 EnG und Art. 28a EnG September 2016, Ziff. 4). Die grundsätzliche Pflicht zum An- schluss der PV-Anlage an ihr Netz und zur Abnahme der Überschussproduktion bestreitet die Gesuchsgegnerin auch nicht, offen bleibt lediglich das Erfordernis eines zusätzlichen Produkti- onszählers (act. 5). 37 Das Gesetz enthält keine expliziten Vorgaben dazu, ob ein zusätzlicher Produktionszähler not- wendig ist oder nicht. Die Vollzugshilfe für die Umsetzung des Eigenverbrauchs nach Art. 7 Abs. 2bis und Art. 7a Abs. 4bis EnG vom Oktober 2014 äussert sich unter Ziffer 4.2 dahingehend, dass bei Anlagen mit einer Anschlussleistung von 30 kVA oder weniger grundsätzlich kein reiner Produktionszähler erforderlich sei. Ein einziger bidirektionaler Zähler, der die Einspeisung in das Netz sowie die Ausspeisung aus dem Netz erfassen kann, reiche aus. 38 Streitgegenstand im Hauptverfahren bleibt somit die Frage, ob die Gesuchsgegnerin die Ab- nahme der Energie verweigern darf, wenn der Gesuchsteller den zusätzlichen Produktionszähler
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nicht – oder nicht am von der Gesuchsgegnerin vorgeschriebenen Ort - montiert bzw. montieren lässt. Dabei wird in rechtlicher Sicht insbesondere zu beurteilen sein, in welchem Umfang ein Netzbetreiber gestützt auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a und d StromVG sowie Artikel 8 Absatz 1 und 2 StromVV individuell technische und betriebliche Mindestanforderungen für den Netzbe- trieb festlegen darf und unter welchen Voraussetzungen ein Netzbetreiber die Abnahme der Ener- gie verweigern darf (vgl. Art. 7 und 7a EnG). Zudem wird zu prüfen sein, ob das Erfordernis eines zusätzlichen Produktionszählers dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standhält. Diesbezüg- lich geben die Antworten auf formlose Anfragen bei der Abteilung Energie des Kantons Thurgau als auch beim Bundesamt für Energie dahingehend Orientierung, als dass sie einen zusätzlichen Produktionszähler nicht als notwendig erachten bzw. die Montage eines zusätzlichen Produkti- onszählers für den PV-Anlagenbetreiber kostenneutral erfolgen soll (act. 1, Beilage 7 Mails vom 22./23. August 2016). Daran ändert nichts, dass die Gesuchsgegnerin auch bei anderen Produ- zenten entsprechende Zähler verlangt. 39 Abgesehen vom Verweis auf ihr Reglement und damit verbunden die rechtsgleiche Behandlung der Produzenten bringt die Gesuchsgegnerin keine Argumente vor, weshalb ein Produktionszäh- ler erforderlich ist. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass ein zusätzlicher Pro- duktionszähler grundsätzlich nicht erforderlich ist. Ob die Gesuchsgegnerin ihn vorliegend für die Inbetriebnahme der PV-Anlage und die Abnahme der Überschussproduktion gestützt auf die von ihr verfassten technischen Bedingungen (vgl. act. 1, Beilage 2) trotzdem voraussetzen und somit zur notwendigen Anschlussbedingung erklären darf, muss später im Rahmen des Hauptverfah- rens geprüft werden. 40 Die Hauptsachenprognose steht damit der Anordnung der vorsorglichen Massnahme nicht ent- gegen. 4.5 Fazit 41 Dem Antrag des Gesuchstellers, wonach die Gesuchsgegnerin vorsorglich die Energie aus der PV-Anlage des Gesuchstellers abnehmen muss, ist aus den oben erwähnten Gründen stattzu- geben. Die Abnahme der Energie hat spätestens ab dem 1. November 2016 zu erfolgen. 42 Voraussetzung für die effektive Abnahme von Energie ist die vorherige Inbetriebnahme der PV- Anlage. Hierfür hat der Gesuchsteller für die rechtmässige Erstellung der PV-Anlage (inklusive Montage eines bidirektionalen Zählers), deren Funktionstüchtigkeit, das Einreichen der vorge- schriebenen Unterlagen und das Vorliegen einer gültigen Betriebsbewilligung zu sorgen. Die Ge- suchsgegnerin ihrerseits hat die Inbetriebnahme der PV-Anlage und die damit verbundene Ab- nahme der Energie vorsorglich ohne zweiten Produktionszähler zu gewährleisten. Sie darf somit ihre Mitwirkung bei der Inbetriebnahme, der Erteilung der Bewilligung und anderen Handlungen nicht mit Verweis auf den fehlenden zweiten Produktionszähler verweigern. 5 Gebühren 43 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand be- rechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). Die Gebühren können aus wichtigen Gründen herabgesetzt oder erlassen werden.
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44 Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt: […] anrechen- bare Stunden zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend […] Fran- ken), […] anrechenbare Stunde zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausma- chend […] Franken) und […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 180 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken). Gesamthaft ergibt sich damit eine Gebühr von […] Fran- ken. 45 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Die Gebühren werden mit dem Entscheid in der Hauptsache auferlegt.
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III Entscheid
Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
1. Der Antrag von […] auf superprovisorische Massnahmen wird abgewiesen. 2. Die Gesuchsgegnerin hat die vom Gesuchsteller eingespeiste Überschussenergie mit der be- stehenden Messeinrichtung (bidirektionaler Zähler) ab dem 1. November 2016 vorsorglich ab- zunehmen. 3. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt […] Franken und wird mit dem Entscheid in der Haupt- sache auferlegt. 4. Die Verfügung wird den Parteien mit eingeschriebenem Brief eröffnet. Bern, 20. Oktober 2016
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Carlo Schmid-Sutter Präsident Renato Tami Geschäftsführer
Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief:
- […]
- Gemeinde […]
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IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Nach Artikel 22a Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver- fahren (SR 172.021) gibt es keinen Stillstand der Fristen in Verfahren betreffend aufschiebende Wir- kung und andere vorsorgliche Massnahmen. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.