opencaselaw.ch

entschaedigung-fuer-elektrizitaetsleitungen-mit-kleiner-raeumlicher-ausdehnung-z-r-64HH

Entschädigung für Elektrizitätsleitungen mit kleiner räumlicher Ausdehnung zur Feinverteilung

Elcom · 2012-12-13 · Deutsch CH
Sachverhalt

A.

1 Die Manor, Nordmann & Co. (Manor) ist Eigentümerin und Betreiberin des Shopping Centers Emmen (Emmen Center), welches verschiedene Geschäfte, Allgemeinbereiche sowie Restau- rants umfasst. Zwischen Manor und verschiedenen Detailhandelsgeschäften und Restaurants besteht ein Mietverhältnis. Das Emmen Center wird durch die Centralschweizerische Kraft- werke AG (CKW) mit Elektrizität beliefert (act. 1 S. 2; act. 3 Rz. 7; act. 24). 2 Die Stromverteilung auf dem Gelände des Emmen Centers ist über drei Transformatorenstati- onen sichergestellt. Eine der Transformatorenstationen befindet sich auf der Parzelle des Emmen Centers und steht im Eigentum von Manor. Zwei Transformatorenstationen stehen im Eigentum der CKW (act. 1 S. 2 sowie Beilage 3 S. 12; act. 3 Rz. 10 sowie Beilage 7). 3 Die Verteilung der Elektrizität erfolgt durch die CKW. Das Verteilnetz steht im Eigentum der CKW und wird von ihr betrieben und unterhalten. Mit Ausnahme der Messung befinden sich die elektrischen Installationen innerhalb des Einkaufszentrums Emmen Center im Eigentum von Manor. Jeder Mieter verfügt über eine separate Messung. Für den Verbrauch der an den im Eigentum der CKW stehenden Transformatorenstationen angeschlossenen Mieter stellt die CKW ein Standard-Netznutzungsprodukt der Netzebene 7 in Rechnung. Über die Transforma- torenstation auf der Parzelle des Emmen Centers wird der allgemeine Verbrauch im Einkaufs- zentrum gedeckt. Die Messung des allgemeinen Verbrauchs erfolgt auf Netzebene 5. Die CKW stellt Manor hierfür einen Standard-Netznutzungstarif der Netzebene 5 in Rechnung (act. 1 S. 2; act. 3 Rz. 8 ff.). B.

4 Mit Eingabe vom 1. September 2011 beantragte Manor bei der ElCom, es sei festzustellen, dass sie berechtigt sei, von der CKW eine Entschädigung für die Benützung der Elektrizitäts- leitungen kleiner räumlicher Ausdehnung zur Feinverteilung des Emmen Centers zu verlangen (act. 1 S. 6 und 7). 5 Manor begründet ihr Gesuch damit, dass die CKW die Elektrizitätsleitungen kleiner räumlicher Ausdehnung zur Feinverteilung benütze, ohne dass diese Benützung Gegenstand eines Ver- trags sei. Es gebe daher auch keine Vereinbarung bezüglich einer Entschädigung. Manor lei- tet aus der Verfügung der ElCom vom 9. Juli 2009 (921-08-002) ab, dass sie als Eigentümerin der Elektrizitätsleitungen kleiner räumlichen Ausdehnung gegenüber dem für die Grundver- sorgung zuständigen Verteilnetzbetreiber einen Anspruch auf Entschädigung für die Benüt- zung dieser Leitungen habe (act. 1 Rz. 5 f.). C.

6 Das Fachsekretariat der ElCom eröffnete mit Schreiben vom 9. September 2011 ein Verfahren und forderte die CKW auf, sich zu den Begehren von Manor bis zum 14. Oktober 2011 zu äussern. Zudem wurde Deutsch als Verfahrenssprache festgelegt, da sich sowohl der Sitz von Manor, Nordmann & Co. als auch der Sitz der CKW in der Deutschschweiz befindet (act. 2).

3/18

D.

7 Mit Eingabe vom 15. September 2011 reichte die CKW ein selbständiges Feststellungsbegeh- ren gegen die Manor, Nordmann & Co. betreffend das Emmen Center ein. In einem Begleit- schreiben ersuchte die CKW darum, ihre Eingabe als selbständige Feststellungsbegehren zu behandeln, die beiden Verfahren jedoch zu vereinigen. 8 Die CKW stellte folgende Anträge: „1. Es sei festzustellen, dass die elektrischen Installationen auf dem Grundstück Nr. 3608 der Gesuchsgegnerin in Emmen (Emmen Center) nicht als Leitungen mit kleiner räumlicher Ausdehnung zur Feinverteilung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. a StromVG zu qualifizieren sind; 2. Eventuell sei festzustellen, zu welchen stromversorgungsrechtlichen Leistungen die Gesuchstellerin (zusätzlich zur Grundversorgungspflicht) auf den elektrischen Installationen der Gesuchsgegnerin zu Gunsten der Gesuchsgegnerin und der angeschlossenen Endverbraucher verpflichtet ist, und es sei insbesondere fest- zustellen, dass die Gesuchstellerin nicht verpflichtet ist, der Gesuchsgegnerin ei- ne Durchleitungsentschädigung für die Belieferung von Endverbrauchern mit Elektrizität zu bezahlen, welche an die elektrischen Installationen der Gesuchs- gegnerin angeschlossen sind; 3. Subeventuell, sollte die ElCom die Auffassung vertreten, die Gesuchstellerin sei grundsätzlich verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Durchleitungsentschädi- gung zu bezahlen, sei festzustellen,

a) dass die Gesuchsgegnerin nicht berechtigt ist, eine Entschädigung für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2011, eventuell vor dem 1. Januar 2009 zu ver- langen;

b) dass lediglich eine Entschädigung für die Durchleitung der Energie für die an- geschlossenen Drittverbraucher, nicht aber für die Durchleitung von Energie für den Eigengebrauch der Gesuchsgegnerin geschuldet ist;

c) für welche Anlagen und Leistungen eine Durchleitungsentschädigung zu leis- ten ist, bzw. es sei das genaue Ausmass der zu entschädigenden elektrischen Anlagen zu bestimmen;

d) dass die Durchleitungsentschädigung von der Gesuchsgegnerin gemäss der stromversorgungsrechtlichen Methode zu berechnen und von der Gesuchs- gegnerin gemäss den Vorgaben des StromVG der ElCom vorzulegen ist;

e) dass die Kosten dieser elektrischen Installationen zum Zeitpunkt der Einrei- chung des Feststellungsgesuches nicht Bestandteil des allgemeinen Netznut- zungsentgelts der Gesuchstellerin für die vorgelagerten Netzebenen sind;

f) dass die Gesuchstellerin nicht verpflichtet ist, die Kosten der elektrischen In- stallationen der Gesuchsgegnerin in die Jahres- und Kostenrechnung gemäss Art. 11 Abs. 1 StromVG zu integrieren und dass die Gesuchstellerin nicht ver-

4/18

pflichtet ist, die Kostenrechnung der elektrischen Installationen der Gesuchs- gegnerin der ElCom vorzulegen;

g) dass die Gesuchstellerin gleichwohl berechtigt ist, die Durchleitungsentschä- digung vollumfänglich, zuzüglich allfälliger weiterer damit zusammenhängen- den Aufwendungen, auf die an den elektrischen Installationen der Gesuchs- gegnerin angeschlossenen Endverbraucher zu überwälzen; unter Kostenfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin.“ 9 Die CKW begründet ihre Feststellungsbegehren im Wesentlichen damit, dass sie Manor bis- her nie eine Entschädigung für die Durchleitung der Energie durch die elektrischen Installatio- nen des Emmen Centers geleistet habe. Es sei davon auszugehen, dass eine solche Ent- schädigung von der Gesuchsgegnerin bei ihren Mietern jeweils über den Mietzins eingefordert wurde. Für die Kosten der elektrischen Installationen, welche ausschliesslich dem Zweck von Manor dienten, sei Manor vermutlich selber aufgekommen. Bei den elektrischen Installationen des Emmen Centers handle es sich nicht um Leitungen kleiner räumlicher Ausdehnung zur Feinverteilung, sondern um eine Hausinstallation. Die CKW ist der Ansicht, dass sie, selbst wenn es sich um Elektrizitätsleitungen kleiner räumlicher Ausdehnung zur Feinverteilung han- deln würde, keine Entschädigung bezahlen müsste. Die Pflicht der Netzbetreiber zur Bezah- lung einer Durchleitungsentschädigung an Arealnetzeigentümer müsste nämlich im StromVG selber enthalten sein, was nicht der Fall sei. Die CKW bestreitet, dass die Mieter des Emmen Centers für die Nutzung der Installationen im Emmen Center doppelt zu bezahlen haben. Das den Mietern von der CKW in Rechnung gestellte Netznutzungsentgelt enthalte nur die Kosten der Verteilnetzleitungen (act. 3 Rz. 16 ff.). E.

10 Mit Schreiben vom 22. September 2011 stellte das Fachsekretariat Manor das Feststellungs- begehren der CKW vom 15. September 2011 zu. Zudem teilte es den Parteien mit, dass das Begehren der CKW im Rahmen des bereits eröffneten Verfahrens 952-11-063 behandelt wer- de und dass die der CKW gesetzte Frist zur Stellungnahme zur Eingabe von Manor bestehen bleibe (act. 4 und 5). 11 Mit Eingabe vom 13. Oktober 2011 reichte die CKW eine Stellungnahme zur Eingabe von Ma- nor vom 1. September 2011 ein. Sie hielt an den Rechtsbegehren und Anträgen gemäss ihrer Eingabe vom 15. September 2011 fest und verwies auf die dortigen Ausführungen (act. 6 Rz. 7 ff.). F.

12 Das Fachsekretariat stellte Manor mit Schreiben vom 18. Oktober 2011 die Eingaben der CKW zu, mit der Möglichkeit, bis zum 16. November 2011 dazu eine Stellungnahme einzurei- chen (act. 8). G. 13 Mit Schreiben vom 6. Oktober 2011 beantragte Manor, es seien ihr, bzw. der sie vertretenden SwisselEctricity SA, sämtliche Dokumente in französischer Sprache zuzustellen.

5/18

14 Das Fachsekretariat hielt in seinem Schreiben vom 24. Oktober 2011 an der deutschen Spra- che als Verfahrenssprache fest, da die Sitze beider Unternehmen in der Deutschschweiz lie- gen. Es wies Manor darauf hin, dass es ihr freistehe, die Eingaben in Französisch einzurei- chen (act. 10). H.

15 Manor beantragte mit Schreiben vom 31. Oktober 2011 eine Fristerstreckung zur Einreichung ihrer Stellungnahme. Das Fachsekretariat erstreckte diese Frist bis zum 16. Dezember 2011 (act. 11 und 12). I.

16 Mit Eingabe vom 24. November 2011 reichte Manor ein Gesuch um Erlass einer Zwischenver- fügung ein und stellte folgende Anträge (act. 13): „A titre préalable I. Le délai imparti à Manor, Nordmann & Co. au 16 décembre 2011 pour répondre à l’action en constatation de droit interjetée par CKW le 15 septembre 2011 est suspendu jusqu’à droit jugé sur la présente requête de décision incidente. Principalement II. Il est dit et constaté que l’action en constatation de droit interjetée par CKW le 15 septembre 2011 n’a pas été formellement jointe à la procédure 952-11-063 faute de décision formelle en ce sens. III. L’action en constatation en droit interjetée par CKW le 15 septembre 2011 est suspendue jusqu’à droit jugé dans la procédure 952-11-063.ˮ 17 Das Fachsekretariat wies Manor mit Schreiben vom 14. Dezember 2011 darauf hin, dass der Erlass einer Zwischenverfügung das Verfahren verzögere und zudem Kosten verursache. Dies liege nicht im Interesse der Parteien, weshalb die Antwort in Form eines Schreibens des Fachsekretariates erfolge. Die Verfahrensleitung obliege grundsätzlich der verfügenden Be- hörde. Die Verfahren der ElCom würden vom Fachsekretariat geführt. Verfahrensleitende Ent- scheide seien aus Gründen der Prozessökonomie in der Regeln nicht anfechtbar. Der CKW komme im eröffneten Verfahren ebenso Parteistellung zu wie Manor. Aufgrund ihres Anspru- ches auf rechtliches Gehör sei CKW berechtigt, ihrerseits Anträge zu stellen. Die CKW habe bei der Einreichung ihres Feststellungsbegehrens Kenntnis davon gehabt, dass bereits ein Verfahren eröffnet worden ist. Das Feststellungsbegehren der CKW sei daher zusammen mit ihrer Eingabe vom 13. Oktober 2011 als Stellungnahme der CKW zum Feststellungsbegehren von Manor entgegengenommen worden. Die Eingabe von Manor betreffe den gleichen Sach- verhalt wie die Eingabe der CKW. Die ElCom stelle den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die von der CKW in ihren Eingaben gelieferten Informationen müssten in jedem Fall erhoben werden. In Sachen Emmen Center existiere nur ein Verfahren. Die Zusammenführung mit ei- nem anderen Verfahren bzw. die Sistierung eines anderen Verfahrens sei daher nicht möglich. Im vorliegenden Verfahren werde daher die Manor, Nordmann & Co. als Gesuchstellerin und die CKW als Gesuchsgegnerin bezeichnet. Das Fachsekretariat setzte der Gesuchstellerin Frist bis zum 13. Januar 2012, um den Erlass einer Zwischenverfügung zu verlangen. Die Frist für die Einreichung der Stellungnahme zu den Eingaben der Gesuchsgegnerin wurde, für

6/18

den Fall, dass keine Zwischenverfügung verlangt wird, bis zum 28. Januar 2012 erstreckt (act. 14). J.

18 Am Tag, an welchem das Schreiben des Fachsekretariates vom 14. Dezember 2011 versen- det wurde, ging beim Fachsekretariat das Schreiben der Gesuchstellerin vom 9. Dezember 2011 ein. In dieser Eingabe äusserte sie sich unter anderem zur Eintretensfrage bezüglich des Feststellungbegehrens der Gesuchsgegnerin. Die Gesuchstellerin vergleicht zudem die Situa- tion des Emmen Center mit der Situation gemäss Verfügung der ElCom vom 9. Juli 2009 (921-08-002) und beantragt, das Emmen Center sei gleich zu behandeln wie jenes Einkaufs- center. Im Übrigen hält sie an ihrer Eingabe vom 1. September 2011 fest (act. 15). K.

19 Die Gesuchstellerin verlangte weder den Erlass einer Zwischenverfügung, noch reichte sie in- nert der bis zum 28. Januar 2012 erstreckten Frist eine zusätzliche Stellungnahme ein. L.

20 Mit Schreiben vom 1. Februar 2012 stellte das Fachsekretariat der Gesuchsgegnerin die Stel- lungnahme der Gesuchstellerin vom 9. Dezember 2011 zu, mit der Möglichkeit, bis zum

2. März 2012 eine Duplik einzureichen (act. 16). 21 Mit Schreiben vom 14. Mai 2012 reichte die Gesuchsgegnerin innert der zweimalig erstreckten Frist eine Duplik ein. Die Gesuchsgegnerin hielt an ihren Eingaben vom 15. September 2011 sowie 13. Oktober 2011 fest und befasste sich in der Duplik nur noch mit einzelnen Behaup- tungen und Ausführungen in der Eingabe der Gesuchstellerin vom 9. Dezember 2011 (act. 17

- 19). M. 22 Das Fachsekretariat forderte die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 21. November 2012 auf, bis zum 4. Dezember 2012 einen Muster-Mietvertrag zwischen der Gesuchstellerin und einem Mieter im Emmen Center einzureichen (act. 21). 23 Mit Schreiben vom 30. November 2012 beantragte die Gesuchstellerin eine Fristerstreckung für die Einreichung eines Muster-Mietvertrages (act. 22) 24 Das Fachsekretariates erstreckte die Frist zur Einreichung des Muster-Mietvertrages letztma- lig bis zum 11. Dezember 2012 (act. 23). 25 Mit Schreiben vom 11. Dezember 2012 reichte die Gesuchstellerin einen Muster-Mietvertrag ein (act. 24). 26 Auf Einzelheiten des Sachverhaltes und die erwähnten Eingaben ist im Übrigen in den nach- stehenden Erwägungen zurückzukommen.

7/18

II

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Zuständigkeit 27 Die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom überwacht gemäss Artikel 22 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Die ElCom ist insbesonde- re zuständig für die Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte im Streitfall oder von Amtes wegen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a und b StromVG). 28 Im vorliegenden Fall wird die Frage gestellt, ob für die Benützung der elektrischen Installatio- nen des Emmen Centers eine Entschädigung geschuldet ist. Zudem wird beantragt, festzu- stellen, zu welchen stromversorgungsrechtlichen Leistungen ein Netzbetreiber gegenüber ei- nem Betreiber von Elektrizitätsleitungen kleiner räumlicher Ausdehnung sowie gegenüber den daran angeschlossenen Endverbrauchern verpflichtet ist. In diesem Zusammenhang stellen sich insbesondere Fragen zum Netznutzungsentgelt. Die Stromversorgungsgesetzgebung (StromVG und Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, StromVV; SR 734.71) ent- hält verschiedene Vorgaben zu diesem Thema (insb. Art. 6 sowie Art. 14 f. StromVG, Art. 3 und Art. 12 ff. StromVV). Die vorliegende Verfügung betrifft somit einen zentralen Bereich der Stromversorgungsgesetzgebung. Entsprechend ist die Zuständigkeit der ElCom gegeben.

E. 2 Parteien 29 Das Verfahren vor der ElCom richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021; vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. d VwVG sowie Art. 11 Geschäftsreglement der Elektrizitätskommission vom 12. September 2007; SR 734.74). 30 Als Parteien gelten nach Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfü- gung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechts- mittel gegen die Verfügung zusteht. Nach Artikel 48 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, und ein schutzwürdiges Interes- se an deren Aufhebung oder Änderung hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt (Art. 48 Abs. 2 VwVG). 31 Die Gesuchstellerin ersuchte die ElCom um Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit. Es geht dabei insbesondere um die Frage, ob die Netzbetreiberin für die Benützung der elektrischen Installationen des Emmen Centers eine Entschädigung schuldet. Die Gesuchsgegnerin ist die Netzbetreiberin, bei welcher das Emmen Center an das Elektrizitätsnetz angeschlossen ist. Sowohl die Gesuchstellerin als auch die Gesuchsgegnerin werden durch die vorliegende Ver- fügung in ihren Rechten und Pflichten berührt, weshalb ihnen Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zukommt.

8/18

E. 3 Feststellungsverfügung 32 Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen. Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu ent- sprechen, wenn die Gesuchstellerinnen ein schutzwürdiges Interesse nachweisen und das schutzwürdige Interesse nicht ebenso gut mit einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung gewahrt werden kann (Art. 25 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfah- ren; VwVG; SR 172.021; ISABELLE HÄNER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskom- mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2009, Artikel 25 Rz. 16). Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn ein rechtliches oder tatsächliches Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses besteht (HÄNER, a.a.O., Artikel 25 Rz. 16). Die Feststellungsverfügung ist grundsätzlich subsi- diär, wobei sie unter anderem zur vorgängigen Klärung gewisser grundlegender Fragestellun- gen erfolgen kann (BEATRICE WEBER DÜRLER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 25 N 16). Ein Leistungsbegehren kann sich grundsätzlich nur auf einen abgeschlossenen Zeitraum bezie- hen. Eine Feststellungsverfügung muss daher dann erlassen werden, wenn in Bezug auf ein andauerndes Rechtsverhältnis künftige Leistungen mitbeurteilt werden müssen (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zü- rich 1998, Rz. 207). Kann das schutzwürdige Interesse mit einer Feststellungsverfügung je- doch besser gewahrt werden als mit einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung, ist die Legi- timation ausreichend dargetan (HÄNER, a.a.O., Artikel 25 Rz. 20). Dies ist insbesondere der Fall, wenn mit der Feststellungsverfügung gewisse grundlegende Rechtsfragen vorweg gelöst werden können und damit auf die Durchführung eines aufwändigen Verfahrens verzichtet werden kann (KÖLZ/HÄNER. a.a.O., Rz. 208). 33 Die Gesuchstellerin beantragt den Erlass einer Feststellungsverfügung. Im vorliegenden Fall ist zu beurteilen, ob die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin für die Benützung der elektri- schen Installationen des Emmen Centers eine Entschädigung schuldet. Die Rechtsverhältnis- se zwischen der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin sind dauerhafter Natur. Es gilt da- her festzulegen, wem zukünftig welche finanziellen Ansprüche gegen wen zustehen. Vorlie- gend sind grundlegende Rechtsfragen zur Stromversorgung innerhalb eines Einkaufszent- rums zu beantworten und die sich daraus ergebenden künftig geschuldeten Leistungen fest- zustellen. Es rechtfertigt sich daher, diese Rechtsfragen in Form einer Feststellungsverfügung zu beantworten. 34 Zudem beantragt die Gesuchsgegnerin es sei festzustellen, zu welchen stromversorgungs- rechtlichen Leistungen sie gegenüber der Gesuchsgegnerin als Betreiberin von Elektrizitätslei- tungen kleiner räumlicher Ausdehnung sowie gegenüber den daran angeschlossenen End- verbrauchern verpflichtet sei (act. 3 Begehren 2 und Rz. 22). Die Gesuchsgegnerin führt nicht aus, welches Interesse sie an der Feststellung der stromversorgungsrechtlichen Folgen hat, falls es sich bei den Elektrizitätsleitungen des Emmen Centers um Elektrizitätsleitungen im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 Bst. a StromVG handelt. Die Gesuchstellerin hat gegenüber der Gesuchsgegnerin ausser der Forderung einer Entschädigung für die Benützung der Elektrizi- tätsleitungen des Emmen Centers keine weiteren, der ElCom bekannten Forderungen gestellt. Die Gesuchsgegnerin hat folglich kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung allgemei- ner stromversorgungsrechtlicher Folgen. Diese ergeben sich aus der Stromversorgungsge- setzgebung. Es wird zudem auf die Verfügung der ElCom vom 15. November 2012 (922-10-

006) verwiesen. Auf das Rechtsbegehren 2, erster Teilsatz, wird daher nicht eingetreten.

9/18

E. 4 Branchendokumente 35 Bezieht sich die ElCom auf Bestimmungen der StromVV, welche auf Richtlinien der Netz- betreiber Bezug nehmen, prüft sie, welche Lösung die Branchendokumente vorsehen und übernimmt sie, sofern sie diese als sachgerecht erachtet (vgl. Mitteilung der EICom vom 1. Februar 2010, abrufbar unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Mitteilungen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Mai 2011, A-1682/2010, E. 4.4). 36 In der vorliegenden Verfügung stützt sich die ElCom auf keine Bestimmung der StromVV, wel- che Bezug auf Richtlinien der Netzbetreiber nehmen. Die ElCom bezieht sich in der vorliegen- den Verfügung zur Präzisierung von Begriffen jedoch teilweise auf die Branchendokumente des Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen (VSE) sowie auf ein Dokument der Gruppe Grosser Stromverbraucher (GGS).

E. 5 Elektrizitätsleitungen kleiner räumlicher Ausdehnung zur Feinverteilung

E. 5.1 Begehren der Parteien 37 Die Gesuchstellerin geht davon aus, dass es sich bei den Elektrizitätsleitungen innerhalb des Emmen Centers um Elektrizitätsleitungen kleiner räumlicher Ausdehnung zur Feinverteilung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a StromVG handelt. Daraus schliesst sie, dass die Gesuchsgegnerin ihr für die Benützung der Elektrizitätsleitungen innerhalb des Emmen Cen- ters, welche die Gesuchsgegnerin für die Belieferung der Endverbraucher benützt, ein Entgelt zu bezahlen hat (act. 1). 38 Nach Auffassung der Gesuchsgegnerin handelt es sich bei den elektrischen Installationen des Emmen Centers nicht um Leitungen kleiner räumlicher Ausdehnung zur Feinverteilung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a StromVG. Die Gesuchsgegnerin will aus dem Ge- setz ableiten können, dass ein Arealnetz mindestens die Grösse eines Industrieareales auf- weisen und aus mehreren Gebäuden bestehen muss. Zudem habe die ElCom in ihrer Verfü- gung vom 9. Juli 2009 (921-08-002) ein Einkaufszentrum, welches aus mehreren Gebäuden besteht und sich auf mehreren Parzellen befindet, als Arealnetz qualifiziert. Diese Auslegung werde auch durch das Branchendokument des VSE zum Thema Arealnetze gestützt. Zu beur- teilen sei nicht eine zusammenhängende Installation, sondern drei verschiede, voneinander getrennte elektrische Teilinstallationen. Diese befänden sich in einem Gebäude, welches auf einem Grundstück liege. Die drei Teilinstallationen seien gesondert zu beurteilen. An die bei- den Zuleitungen, welche von den im Eigentum der Gesuchsgegnerin stehenden Transforma- torenstationen ausgehen, seien nur Mieter angeschlossen. Die Gesuchstellerin beziehe über diese Zuleitungen keine Energie. Diese beiden Teilinstallationen seien daher nicht als Areal- netz, sondern als Hausinstallation zu qualifizieren. Die von der im Eigentum der Gesuchstelle- rin stehenden Transformatorenstation ausgehende Zuleitung könne nicht als Arealnetz qualifi- ziert werden, da ihr die erforderliche Grösse eines „Industrieareales“ fehle und diese sich zu- dem neben zwei weiteren Teilinstallationen in einem Gebäude befinde. Es handle sich daher ebenfalls um eine Hausinstallation (act. 3 Rz. 17 und Rz. 24 ff.).

10/18

E. 5.2 Begriff 39 Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a StromVG legt fest, dass ein Elektrizitätsnetz eine Anlage ist, welche aus einer Vielzahl von Leitungen und den erforderlichen Nebenanlagen zur Übertra- gung und Verteilung von Elektrizität besteht. Elektrizitätsleitungen mit kleiner räumlicher Aus- dehnung zur Feinverteilung, wie auf Industriearealen oder innerhalb von Gebäuden, gelten dagegen nicht als Elektrizitätsnetze. Die Stromversorgungsgesetzgebung verwendet den Beg- riff „Arealnetz“ nicht. Auf die Verwendung des Begriffes „Arealnetz“ wird in der vorliegenden Verfügung aus folgenden Gründen verzichtet: 40 Das Stromversorgungsgesetz verwendet den Begriff „Elektrizitätsleitungen mit kleiner räumli- cher Ausdehnung zur Feinverteilung“ als Überbegriff. Als Beispiele für Elektrizitätsleitungen mit kleiner räumlicher Ausdehnung zur Feinverteilung nennt es die Elektrizitätsleitungen auf Industriearealen oder innerhalb von Gebäuden. Die Elektrizitätsleitungen auf Industriearealen, welche als Arealnetz bezeichnet werden könnten, sind damit nur ein Beispiel für Elektrizitäts- leitungen mit kleiner räumlicher Ausdehnung zur Feinverteilung. 41 Der Begriff „Arealnetz“ wird zum Teil als Synonym für Elektrizitätsleitungen mit kleiner räumli- cher Ausdehnung zur Feinverteilung verwendet (Gruppe Grosser Stromkunden, Stromversor- gung von Arealnetz, 9. März 2011, S. 5 Ziffer 1.2, abrufbar unter www.stromkunden.ch > Themen > Arealnetze; Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen, VSE, Branchen- empfehlung Strommarkt Schweiz, Arealnetze, Ausgabe 2011 [zit. VSE Arealnetze], abrufbar unter www.strom.ch > Dossiers > Strommarkt > Branchendokumente, S. 8, S. 9 Ziffer 1.3.1.). Zugleich stellt sich der VSE in seinem Branchendokument auf den Standpunkt, dass Mehrfa- milien- bzw. Hochhäuser keine Arealnetze darstellen (VSE Arealnetze, S. 26 Ziff. 2.7.4), ob- wohl das Gesetz Elektrizitätsleitungen innerhalb von Gebäuden als Beispiel für Elektrizitätslei- tungen mit kleiner räumlicher Ausdehnung zur Feinverteilung aufführt. 42 Wird der Ausdruck „Arealnetz“ als Überbegriff bzw. als Synonym für „Elektrizitätsleitungen mit kleiner räumlicher Ausdehnung zur Feinverteilung“ verwendet, kann dies, wie vorstehend auf- gezeigt, zu einem begrifflichen Widerspruch führen. Hinzu kommt, dass der Ausdruck „Areal- netz“ in der französischen Sprache nicht existiert. Da der Begriff „Arealnetz“ in der Stromver- sorgungsgesetzgebung zudem nicht verwendet wird, können aus dem Vorliegen eines „Areal- netzes“ weder Rechte noch Pflichten abgeleitet werden.

E. 5.3 Abgrenzung zum Begriff „Hausinstallation“ 43 Der Begriff „Hausinstallation“ wird in Artikel 14 des Bundesgesetzes betreffend die elektri- schen Schwach- und Starkstromanlagen vom 24. Juni 1902 (Elektrizitätsgesetz, EleG; SR 734.0) definiert sowie in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung über elektrische Niederspannungs- installationen vom 7. November 2001 (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV; SR 734.27) verwendet. Das EleG und die NIV enthalten Bestimmungen zur Vermeidung von Ge- fahren und Schäden durch Stark- und Schwachstromanlagen (Art. 3 Abs. 1 EleG). Die Strom- versorgungsgesetzgebung bezweckt, die Voraussetzungen für eine sichere Elektrizitätsver- sorgung sowie für einen wettbewerbsorientierten Elektrizitätsmarkt zu schaffen (Art. 1 Abs. 1 StromVG). Diese beiden Gesetzgebungen haben folglich verschiedene Anwendungsbereiche. 44 Die Stromversorgungsgesetzgebung kennt den Begriff der Hausinstallation nicht, weshalb sich aus dem StromVG und der StromVV keine Rechte oder Pflichten bezüglich Hausinstallationen ableiten lassen. Dennoch ist es nicht auszuschliessen, dass in konkreten Fällen eine Überein-

11/18

stimmung zwischen einer Hausinstallation und Elektrizitätsleitungen kleiner räumlicher Aus- dehnung besteht. Zur Beantwortung der vorliegend relevanten Frage, ob die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin ein Entgelt für die Benützung der elektrischen Installationen innerhalb des Emmen Centers zu bezahlen hat, prüft die ElCom aufgrund ihrer Zuständigkeit nur, ob ein sol- cher Anspruch gestützt auf die Stromversorgungsgesetzgebung besteht (Art. 22 Abs. 2 Bst. a StromVG). Da die Stromversorgungsgesetzgebung keine Rechte und Pflichten an den Begriff „Hausinstallation“ knüpft, prüft die ElCom nicht, ob es sich bei den elektrischen Anlagen des Emmen Centers um eine Hausinstallation handelt.

E. 5.4 Definition 45 Vorliegend beantragen die Parteien eine Qualifizierung der Elektrizitätsleitungen des Emmen Centers. Zu beantworten ist die Frage, ob diese Leitungen als Elektrizitätsleitungen mit kleiner räumlicher Ausdehnung zur Feinverteilung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a StromVG gelten. 46 Elektrizitätsleitungen mit kleiner räumlicher Ausdehnung zur Feinverteilung stellen gemäss Ar- tikel 4 Absatz 1 Buchstabe a StromVG keine Elektrizitätsnetze dar. Der Betreiber von solchen Leitungen ist folglich kein Netzbetreiber. Weder im StromVG noch in der StromVV noch in den Materialien zum StromVG findet man eine explizite Umschreibung der Elektrizitätsleitungen kleiner räumlicher Ausdehnung zur Feinverteilung. Kriterien für das Vorliegen von Elektrizitäts- leitungen kleiner räumlicher Ausdehnung zur Feinverteilung ergeben sich jedoch aus der Ge- setzessystematik. 47 Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i StromVG definiert Verteilnetze als Elektrizitätsnetze hoher, mitt- lerer oder niederer Spannung zum Zwecke der Belieferung von Endverbrauchern oder Elektri- zitätsversorgungsunternehmen. Aus dieser Bestimmung kann man ableiten, dass der Betrei- ber von Elektrizitätsleitungen kleiner räumlicher Ausdehnung zur Feinverteilung diese Leitun- gen im Gegensatz zum Verteilnetzbetreiber in erster Linie für eine eigene Verbrauchsstätte betreibt oder ursprünglich betrieben hat. 48 Gemäss Artikel 5 Absatz 1 StromVG bezeichnen die Kantone die Netzgebiete der auf ihrem Gebiet tätigen Netzbetreiber. Ziel dieser Regelung ist es, keine „verwaisten“ Netzgebiete ent- stehen zu lassen (Botschaft zur Änderung des Elektrizitätsgesetzes und zum Stromversor- gungsgesetz vom 3. Dezember 2004, BBl 2005 1611 ff., nachfolgend Botschaft StromVG; 1644). Durch die Zuteilung eines Netzgebietes werden die Endverbraucher einem Verteilnetz- betreiber zugeordnet. Mit dieser Zuordnung wird insbesondere festgelegt, welchem Verteil- netzbetreiber gegenüber den Endverbrauchern Pflichten aus der Stromversorgungsgesetzge- bung zukommen (vgl. insb. Art. 5 Abs. 2 und Art. 6 StromVG). Im Gegensatz zu einem Ver- teilnetzbetreiber erhalten Betreiber von Elektrizitätsleitungen mit kleiner räumlicher Ausdeh- nung zur Feinverteilung durch die Kantone kein Netzgebiet zugeteilt, da der Betreiber solcher Leitungen kein Netzbetreiber ist (Art. 5 Abs. 1 StromVG). Vielmehr stellen diese Leitungen selber Teil eines Netzgebietes dar. 49 Aus Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a StromVG geht nicht hervor, dass sich die Elektrizitätslei- tungen kleiner räumlicher Ausdehnung über mehrere Grundstücke und Gebäude erstrecken müssen. Die Anzahl der Gebäude bzw. Grundstücke sagt nicht zwingend etwas über die räumliche Ausdehnung von Elektrizitätsleitungen aus.

12/18

E. 5.5 Qualifikation des Emmen Centers 50 Die Gesuchstellerin bezieht Strom für eine eigene Verbrauchsstätte (Allgemeinstrom des Ein- kaufszentrums). Unabhängig davon, ob es sich bei den fraglichen Elektrizitätsleitungen um voneinander unabhängige Teilinstallationen handelt, sind die Elektrizitätsleitungen des Em- men Centers als Ganzes zu betrachten (vgl. Verfügung der ElCom vom 9. Juli 2009 S. 6 und 11 [921-08-002]). Das Gebäude des Emmen Centers erstreckt sich gemäss Geodatenportal des Kantons Luzern (www.geo.lu.ch) über ungefähr 100 x 235 Meter. Die fraglichen elektri- schen Leitungen erstrecken sich folglich maximal über einige hundert Meter und sind daher kleiner räumlicher Ausdehnung. Die von der Gesuchstellerin im Emmen Center betriebenen Elektrizitätsleitungen sind als Elektrizitätsleitungen mit kleiner räumlicher Ausdehnung zur Feinverteilung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a StromVG zu qualifizieren.

E. 6 Netznutzungsentgelt 51 Die Gesuchstellerin ist der Ansicht, dass die Gesuchsgegnerin ihr ein Entgelt für die Benüt- zung der Elektrizitätsleitungen des Emmen Centers schuldet. Es handle sich um eine ähnliche Situation wie in der Verfügung der ElCom vom 9. Juli 2009 (921-08-002). Dort habe die ElCom entschieden, dass der Betreiber der Elektrizitätsleitungen eines Einkaufszentrums vom Ver- teilnetzbetreiber, welcher für die Grundversorgung der an diesen Elektrizitätsleitungen ange- schlossenen Endverbrauchern zuständig sei, ein Entgelt für die Benützung dieser Elektrizitäts- leitungen fordern könne (act. 1 S. 5 f.). In diesem Zusammenhang beantragt die Gesuchstelle- rin den Beizug der Akten des Verfahrens 921-08-002 (act. 15 Rz. 11 f.). 52 Nach Ansicht der Gesuchsgegnerin handelt es sich bei den Elektrizitätsleitungen des Emmen Centers nicht um Elektrizitätsleitungen kleiner räumlicher Ausdehnung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a StromVG. Daher habe die Gesuchstellerin gegenüber der Gesuchs- gegnerin keinen Anspruch ein Entgelt für die Benützung dieser Leitungen (act. 3 Rz. 44 ff.). Die Gesuchsgegnerin stellt sich zudem auf den Standpunkt, dass die Gesuchstellerin selbst dann keinen Anspruch auf ein Entgelt hätte, wenn die elektrischen Anlagen des Emmen Cen- ters als Elektrizitätsleitungen kleiner räumlicher Ausdehnung zur Feinverteilung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a StromVG qualifiziert würden. Für die Pflicht der Netzbetreiber, einem Betreiber von Elektrizitätsleitungen kleiner räumlicher Ausdehnung ein Entgelt zu be- zahlen, fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Zudem würde die Bezahlung einer Durchlei- tungsentschädigung gegen das StromVG verstossen, da dieses keine „umgekehrte Wälzung“ vorsehe (act. 3 Rz. 47 ff.). 53 Die Netznutzungstarife müssen die von den Endverbrauchern verursachten Kosten widerspie- geln (Art. 14 Abs. 3 Bst. a StromVG). Sie sind so zu kalkulieren, dass die Kosten möglichst verursachungsgerecht auf die Endverbraucher umgelegt werden (Botschaft StromVG, 1652). 54 Im vorliegenden Verfahren wird die Verfügung der ElCom vom 9. Juli 2009 (921-08-002) be- rücksichtigt. Die Akten des Verfahrens 921-08-002 werden jedoch nicht beigezogen, da der Sachverhalt in der Verfügung vom 9. Juli 2009 ausreichend dargestellt ist. Im Übrigen ist jeder Sachverhalt individuell zu beurteilen. 55 In der Verfügung der ElCom vom 9. Juli 2009 (921-08-002) wurde aus Artikel 11 Absatz 4 StromVV abgeleitet, dass Betreiber von Elektrizitätsleitungen kleiner räumlicher Ausdehnung Anspruch auf eine Entschädigung für die Benützung dieser Leitungen durch Dritte haben. Da- bei sei sicherzustellen, dass die Kosten den Endverbrauchern nicht zweimal in Rechnung ge-

13/18

stellt würden, einmal über die Miete und einmal über ein Netznutzungsentgelt für diese Lei- tungen (Ziffer 10 der Verfügung der ElCom vom 9. Juli 2009 [921-08-002]). 56 Gemäss Artikel 257 OR ist der Mietzins das Entgelt, das der Mieter dem Vermieter für die Überlassung der Sache schuldet. Mit dem Mietzins werden grundsätzlich sämtliche Leistun- gen des Vermieters für die Gebrauchsüberlassung und für die Erhaltung der Sache im gebrauchstauglichen Zustand abgegolten (SVIT Kommentar, Das Schweizerische Mietrecht, Zürich 2008, Rz. 4 zu Art. 257 OR). Die Kosten der elektrischen Anlagen gelten als mit dem Mietzins abgegolten, sofern sie vorhanden sein müssen, damit die Mietsache einen gebrauchstauglichen Zustand aufweist. 57 Gemäss Artikel 256 Absatz 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizeri- schen Zivilgesetzbuches ([Fünfter Teil: Obligationenrecht] vom 30. März 1911, OR; SR 220) muss der Vermieter die Sache in einem zum Gebrauch tauglichen Zustand übergeben. Grundsätzlich ist es Sache der Parteien, den geschuldeten Zustand der Mietsache festzule- gen. Das Mietrecht definiert zudem Eigenschaften, die notwendigerweise vorhanden sein müssen, damit der vorausgesetzte Gebrauch vollständig möglich ist (SVIT Kommentar, a.a.O.,, Rz. 15 ff. zu Art. 256 OR). Bei Immobilien gehört zur Gebrauchstauglichkeit die Zu- und Ableitung von Wasser, Wärme und Strom (Richard Permann, Kommentar zum Mietrecht, Zürich 2007, Rz. 1 zu Art. 256 OR). Selbst bei der Rohbaumiete wird davon ausgegangen, dass der Vermieter neben der Gebäudehülle auch für Wasser-, Abwasser- und Elektrizitäts- anschluss zuständig bleibt (Maja Blumer, Schweizerisches Privatrecht, VII/3, Gebrauchsüber- lassungsverträge [Miete/Pacht], Basel 2012, Rz. 628). Der Mieter hat Anspruch auf einen normalen Standard. Bei der Wohn- und Geschäftsraummiete ist eine Wegbedingung der Kernpflicht, dem Mieter eine gebrauchstaugliche Mietsache zu überlassen, nicht zulässig (Art. 256 Abs. 2 OR; Maja Blumer, a.a.O., Rz. 349). Daraus geht hervor, dass der Vermieter ge- stützt auf Mietrecht verpflichtet ist, seinen Mietern einen Elektrizitätsanschluss zur Verfügung zu stellen. Nur wenn ein Elektrizitätsanschluss vorhanden ist, liegt folglich eine gebrauchs- taugliche Mietsache vor. Daraus folgt wiederum, dass die Kosten für den Elektrizitätsan- schluss sowie für die dazu gehörenden elektrischen Anlagen mit dem Mietzins abgegolten sind. 58 Die Gesuchstellerin steht mit den Geschäften im Emmen Center in einem Mietverhältnis (act. 3 Rz. 7 und 61; act. 25). Aus dem Mietvertrag ergibt sich, dass die im Emmen Center einge- mieteten Geschäfte die Elektrizität beim zuständigen Netzbetreiber beziehen (act. 24, Ziff. 10.7 Mietvertrag). Aus dem Baubeschrieb, welcher integraler Bestandteil des Mietvertrages bildet, geht hervor, dass die Vermieterin der Mietfläche eine elektrische Dreiphasen- Grundversorgung 400/230V mit einer Leistung von 100W/m2 Mietfläche zur Verfügung stellt (act. 24, Ziff. 6 Baubeschrieb). Die Kosten des Elektrizitätsanschlusses sowie der dazu gehö- renden elektrischen Anlagen des Emmen Centers sind somit mit dem Mietzins abgegolten (vgl. Rz. 56 f.). Zu den mit dem Mietzins abgegoltenen Kosten gehören auch die Kosten der Trafostation sowie der übrigen elektrischen Anlagen, sofern sie bei der Gesuchstellerin anfal- len. Die Gesuchstellerin darf von ihren Mietern kein zusätzliches Netznutzungsentgelt gestützt auf die Stromversorgungsgesetzgebung verlangen. Die Gesuchsgegnerin schuldet der Ge- suchstellerin unter diesen Voraussetzungen kein Entgelt für die Benützung der Leitungen. Dieses Entgelt würde in die Netznutzungstarife der Gesuchsgegnerin einfliessen und somit von den an den Elektrizitätsleitungen kleiner räumlicher Ausdehnung angeschlossenen End- verbrauchern doppelt bezahlt. Dies wäre nicht verursachergerecht.

14/18

59 Dies hat zur Folge, dass sowohl die Gesuchstellerin als auch ihre Mieter der Gesuchsgegnerin ein Netznutzungsentgelt für diejenige Netzebene zu bezahlen haben, an welche die Elektrizi- tätsleitungen des Emmen Centers angeschlossen sind. Die Beantwortung der Frage, an wel- che Netzebene das Einkaufszentrum angeschlossen ist bzw. welches Netznutzungsentgelt der Gesuchsgegnerin zu bezahlen ist, wurde nicht beantragt. Es wird auf die für die Netzebe- nenzuordnung massgebenden Bestimmungen der Stromversorgungsgesetzgebung, die Richt- linien der Netzbetreiber (Art. 3 Abs. 1 StromVV) sowie die Praxis der ElCom verwiesen (Ver- fügungen der ElCom vom 14. Mai 2009 [921-07-021]; vom 11. Februar 2010 [952-09-005]; vom 11. November 2010 [952-08-010 und 922-09-005]; vom 9. Dezember 2010 [922-09-001]; vom 17. März 2011 [921-09-007]). 60 Sowohl die Gesuchstellerin als auch ihre Mieterinnen haben, sofern sie nicht von einem allfäl- ligen Anspruch auf Netzzugang Gebrauch gemacht haben, Anspruch auf Grundversorgung durch die Gesuchsgegnerin. Die Gesuchsgegnerin ist berechtigt, die Grundversorgungsener- gie bis zum Ausspeisepunkt der festen Endverbraucher zu liefern. Die Gesuchstellerin hat die Durchleitung von Grundversorgungsenergie durch ihre Leitungen gestützt auf die mietrechtli- che Verpflichtung, ihren Mietern einen Stromanschluss zur Verfügung zu stellen, zu dulden (vgl. Rz. 57).

E. 7 Weitere Begehren der Gesuchsgegnerin 61 Die Gesuchsgegnerin stellt verschiedene Eventualbegehren, für den Fall, dass die ElCom die Gesuchsgegnerin verpflichtet, der Gesuchstellerin ein Entgelt für die Benützung der Elektrizi- tätsleitungen im Einkaufszentrum zu bezahlen (act. 3 Rz. 67 ff.). 62 Eine Behandlung der Eventualbegehren erübrigt sich, da die Gesuchsgegnerin der Gesuch- stellerin kein Entgelt für die Benützung der Elektrizitätsleitungen im Emmen Center zu bezah- len hat (vgl. Rz. 58).

E. 8 Gebühren 63 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebe- reich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitauf- wand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 64 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung bean- sprucht (Art. 1 Abs. 3 GebV-En in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenver- ordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Haben mehrere Parteien den Er- lass einer Verfügung veranlasst, werden die dadurch entstandenen Gebühren nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens aufgeteilt. Dies entspricht einem allgemeinen prozessualen Grundsatz, der für zahlreiche kostenpflichtige staatliche Verfahren üblich ist (RENÉ RHI- NOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, Basel 2010, Rz. 971; BGE 132 II 47 E. 3.3). 65 Für die vorliegende Verfügung werden insgesamt […] anrechenbare Stunden zu einem Ge- bührenansatz von 250 Franken pro Stunde, […] anrechenbare Stunden zu einem Gebühren- ansatz von 200 Franken pro Stunde und […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenan-

15/18

satz von 170 Franken pro Stunde in Rechnung gestellt. Somit ergibt sich eine Gebühr von […] Franken. 66 Die Gesuchstellerin unterliegt mit ihrem Hauptantrag betreffend Anspruch auf ein Entgelt für die Benützung der Elektrizitätsleitungen des Emmen Centers. Die Gesuchsgegnerin unterliegt ihrerseits mit ihrem Hauptantrag betreffend Qualifikation der Elektrizitätsleitungen des Emmen Centers als Elektrizitätsleitungen kleiner räumlicher Ausdehnung. Die Kosten werden daher je hälftig (ausmachend je […] Franken) auf die Parteien aufgeteilt.

16/18

III Entscheid

Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

Dispositiv
  1. Die Elektrizitätsleitungen des Emmen Centers stellen Elektrizitätsleitungen kleiner räumlicher Ausdehnung zur Feinverteilung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a StromVG dar.
  2. Die Manor, Nordmann & Co. ist nicht berechtigt, von der Centralschweizerische Kraftwerke AG gestützt auf die Stromversorgungsgesetzgebung zusätzlich zum Mietzins, den die Mieter bezah- len, ein Entgelt für die Nutzung der Elektrizitätsleitungen im Emmen Center zu verlangen.
  3. Die Gebühren betragen […] Franken. Davon werden der Manor, Nordmann & Co. […] Franken und der Centralschweizerische Kraftwerke AG […] Franken auferlegt.
  4. Diese Verfügung wird den Parteien mit eingeschriebenem Brief eröffnet. 17/18
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Effingerstrasse 39, CH-3003 Bern Tel. +41 31 322 58 33, Fax +41 31 322 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch

003962738

Referenz/Aktenzeichen: 952-11-063 Bern, 13. Dezember 2012

V E R F Ü G U N G der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom Zusammensetzung: Carlo Schmid-Sutter (Präsident), Brigitta Kratz (Vizepräsidentin), Hans Jörg Schötzau (Vizepräsident), Anne Christine d'Arcy, Aline Clerc, Matthias Finger in Sachen: Manor, Nordmann & Co., Weggistrasse 9, 6004 Luzern

vertreten durch SwissElectricity.com SA, Avenue Rosement 12, 1208 Genf (Gesuchstellerin) und Centralschweizerische Kraftwerke AG, Täschmattstrasse 4, 6015 Luzern

vertreten durch Dr. Marc Bernheim, Staiger, Schwald & Partner AG, Genfer- strasse 24, Postfach 2012, 8027 Zürich (Gesuchsgegnerin) betreffend Entschädigung für Elektrizitätsleitungen mit kleiner räumlicher Ausdehnung zur Feinverteilung

Urteil BVGer vom 4. August 2014 (A-549/2013) Urteil BGer vom 16. Juli 2015 (2C_857/2014)

2/18

I Sachverhalt A.

1 Die Manor, Nordmann & Co. (Manor) ist Eigentümerin und Betreiberin des Shopping Centers Emmen (Emmen Center), welches verschiedene Geschäfte, Allgemeinbereiche sowie Restau- rants umfasst. Zwischen Manor und verschiedenen Detailhandelsgeschäften und Restaurants besteht ein Mietverhältnis. Das Emmen Center wird durch die Centralschweizerische Kraft- werke AG (CKW) mit Elektrizität beliefert (act. 1 S. 2; act. 3 Rz. 7; act. 24). 2 Die Stromverteilung auf dem Gelände des Emmen Centers ist über drei Transformatorenstati- onen sichergestellt. Eine der Transformatorenstationen befindet sich auf der Parzelle des Emmen Centers und steht im Eigentum von Manor. Zwei Transformatorenstationen stehen im Eigentum der CKW (act. 1 S. 2 sowie Beilage 3 S. 12; act. 3 Rz. 10 sowie Beilage 7). 3 Die Verteilung der Elektrizität erfolgt durch die CKW. Das Verteilnetz steht im Eigentum der CKW und wird von ihr betrieben und unterhalten. Mit Ausnahme der Messung befinden sich die elektrischen Installationen innerhalb des Einkaufszentrums Emmen Center im Eigentum von Manor. Jeder Mieter verfügt über eine separate Messung. Für den Verbrauch der an den im Eigentum der CKW stehenden Transformatorenstationen angeschlossenen Mieter stellt die CKW ein Standard-Netznutzungsprodukt der Netzebene 7 in Rechnung. Über die Transforma- torenstation auf der Parzelle des Emmen Centers wird der allgemeine Verbrauch im Einkaufs- zentrum gedeckt. Die Messung des allgemeinen Verbrauchs erfolgt auf Netzebene 5. Die CKW stellt Manor hierfür einen Standard-Netznutzungstarif der Netzebene 5 in Rechnung (act. 1 S. 2; act. 3 Rz. 8 ff.). B.

4 Mit Eingabe vom 1. September 2011 beantragte Manor bei der ElCom, es sei festzustellen, dass sie berechtigt sei, von der CKW eine Entschädigung für die Benützung der Elektrizitäts- leitungen kleiner räumlicher Ausdehnung zur Feinverteilung des Emmen Centers zu verlangen (act. 1 S. 6 und 7). 5 Manor begründet ihr Gesuch damit, dass die CKW die Elektrizitätsleitungen kleiner räumlicher Ausdehnung zur Feinverteilung benütze, ohne dass diese Benützung Gegenstand eines Ver- trags sei. Es gebe daher auch keine Vereinbarung bezüglich einer Entschädigung. Manor lei- tet aus der Verfügung der ElCom vom 9. Juli 2009 (921-08-002) ab, dass sie als Eigentümerin der Elektrizitätsleitungen kleiner räumlichen Ausdehnung gegenüber dem für die Grundver- sorgung zuständigen Verteilnetzbetreiber einen Anspruch auf Entschädigung für die Benüt- zung dieser Leitungen habe (act. 1 Rz. 5 f.). C.

6 Das Fachsekretariat der ElCom eröffnete mit Schreiben vom 9. September 2011 ein Verfahren und forderte die CKW auf, sich zu den Begehren von Manor bis zum 14. Oktober 2011 zu äussern. Zudem wurde Deutsch als Verfahrenssprache festgelegt, da sich sowohl der Sitz von Manor, Nordmann & Co. als auch der Sitz der CKW in der Deutschschweiz befindet (act. 2).

3/18

D.

7 Mit Eingabe vom 15. September 2011 reichte die CKW ein selbständiges Feststellungsbegeh- ren gegen die Manor, Nordmann & Co. betreffend das Emmen Center ein. In einem Begleit- schreiben ersuchte die CKW darum, ihre Eingabe als selbständige Feststellungsbegehren zu behandeln, die beiden Verfahren jedoch zu vereinigen. 8 Die CKW stellte folgende Anträge: „1. Es sei festzustellen, dass die elektrischen Installationen auf dem Grundstück Nr. 3608 der Gesuchsgegnerin in Emmen (Emmen Center) nicht als Leitungen mit kleiner räumlicher Ausdehnung zur Feinverteilung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. a StromVG zu qualifizieren sind; 2. Eventuell sei festzustellen, zu welchen stromversorgungsrechtlichen Leistungen die Gesuchstellerin (zusätzlich zur Grundversorgungspflicht) auf den elektrischen Installationen der Gesuchsgegnerin zu Gunsten der Gesuchsgegnerin und der angeschlossenen Endverbraucher verpflichtet ist, und es sei insbesondere fest- zustellen, dass die Gesuchstellerin nicht verpflichtet ist, der Gesuchsgegnerin ei- ne Durchleitungsentschädigung für die Belieferung von Endverbrauchern mit Elektrizität zu bezahlen, welche an die elektrischen Installationen der Gesuchs- gegnerin angeschlossen sind; 3. Subeventuell, sollte die ElCom die Auffassung vertreten, die Gesuchstellerin sei grundsätzlich verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Durchleitungsentschädi- gung zu bezahlen, sei festzustellen,

a) dass die Gesuchsgegnerin nicht berechtigt ist, eine Entschädigung für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2011, eventuell vor dem 1. Januar 2009 zu ver- langen;

b) dass lediglich eine Entschädigung für die Durchleitung der Energie für die an- geschlossenen Drittverbraucher, nicht aber für die Durchleitung von Energie für den Eigengebrauch der Gesuchsgegnerin geschuldet ist;

c) für welche Anlagen und Leistungen eine Durchleitungsentschädigung zu leis- ten ist, bzw. es sei das genaue Ausmass der zu entschädigenden elektrischen Anlagen zu bestimmen;

d) dass die Durchleitungsentschädigung von der Gesuchsgegnerin gemäss der stromversorgungsrechtlichen Methode zu berechnen und von der Gesuchs- gegnerin gemäss den Vorgaben des StromVG der ElCom vorzulegen ist;

e) dass die Kosten dieser elektrischen Installationen zum Zeitpunkt der Einrei- chung des Feststellungsgesuches nicht Bestandteil des allgemeinen Netznut- zungsentgelts der Gesuchstellerin für die vorgelagerten Netzebenen sind;

f) dass die Gesuchstellerin nicht verpflichtet ist, die Kosten der elektrischen In- stallationen der Gesuchsgegnerin in die Jahres- und Kostenrechnung gemäss Art. 11 Abs. 1 StromVG zu integrieren und dass die Gesuchstellerin nicht ver-

4/18

pflichtet ist, die Kostenrechnung der elektrischen Installationen der Gesuchs- gegnerin der ElCom vorzulegen;

g) dass die Gesuchstellerin gleichwohl berechtigt ist, die Durchleitungsentschä- digung vollumfänglich, zuzüglich allfälliger weiterer damit zusammenhängen- den Aufwendungen, auf die an den elektrischen Installationen der Gesuchs- gegnerin angeschlossenen Endverbraucher zu überwälzen; unter Kostenfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin.“ 9 Die CKW begründet ihre Feststellungsbegehren im Wesentlichen damit, dass sie Manor bis- her nie eine Entschädigung für die Durchleitung der Energie durch die elektrischen Installatio- nen des Emmen Centers geleistet habe. Es sei davon auszugehen, dass eine solche Ent- schädigung von der Gesuchsgegnerin bei ihren Mietern jeweils über den Mietzins eingefordert wurde. Für die Kosten der elektrischen Installationen, welche ausschliesslich dem Zweck von Manor dienten, sei Manor vermutlich selber aufgekommen. Bei den elektrischen Installationen des Emmen Centers handle es sich nicht um Leitungen kleiner räumlicher Ausdehnung zur Feinverteilung, sondern um eine Hausinstallation. Die CKW ist der Ansicht, dass sie, selbst wenn es sich um Elektrizitätsleitungen kleiner räumlicher Ausdehnung zur Feinverteilung han- deln würde, keine Entschädigung bezahlen müsste. Die Pflicht der Netzbetreiber zur Bezah- lung einer Durchleitungsentschädigung an Arealnetzeigentümer müsste nämlich im StromVG selber enthalten sein, was nicht der Fall sei. Die CKW bestreitet, dass die Mieter des Emmen Centers für die Nutzung der Installationen im Emmen Center doppelt zu bezahlen haben. Das den Mietern von der CKW in Rechnung gestellte Netznutzungsentgelt enthalte nur die Kosten der Verteilnetzleitungen (act. 3 Rz. 16 ff.). E.

10 Mit Schreiben vom 22. September 2011 stellte das Fachsekretariat Manor das Feststellungs- begehren der CKW vom 15. September 2011 zu. Zudem teilte es den Parteien mit, dass das Begehren der CKW im Rahmen des bereits eröffneten Verfahrens 952-11-063 behandelt wer- de und dass die der CKW gesetzte Frist zur Stellungnahme zur Eingabe von Manor bestehen bleibe (act. 4 und 5). 11 Mit Eingabe vom 13. Oktober 2011 reichte die CKW eine Stellungnahme zur Eingabe von Ma- nor vom 1. September 2011 ein. Sie hielt an den Rechtsbegehren und Anträgen gemäss ihrer Eingabe vom 15. September 2011 fest und verwies auf die dortigen Ausführungen (act. 6 Rz. 7 ff.). F.

12 Das Fachsekretariat stellte Manor mit Schreiben vom 18. Oktober 2011 die Eingaben der CKW zu, mit der Möglichkeit, bis zum 16. November 2011 dazu eine Stellungnahme einzurei- chen (act. 8). G. 13 Mit Schreiben vom 6. Oktober 2011 beantragte Manor, es seien ihr, bzw. der sie vertretenden SwisselEctricity SA, sämtliche Dokumente in französischer Sprache zuzustellen.

5/18

14 Das Fachsekretariat hielt in seinem Schreiben vom 24. Oktober 2011 an der deutschen Spra- che als Verfahrenssprache fest, da die Sitze beider Unternehmen in der Deutschschweiz lie- gen. Es wies Manor darauf hin, dass es ihr freistehe, die Eingaben in Französisch einzurei- chen (act. 10). H.

15 Manor beantragte mit Schreiben vom 31. Oktober 2011 eine Fristerstreckung zur Einreichung ihrer Stellungnahme. Das Fachsekretariat erstreckte diese Frist bis zum 16. Dezember 2011 (act. 11 und 12). I.

16 Mit Eingabe vom 24. November 2011 reichte Manor ein Gesuch um Erlass einer Zwischenver- fügung ein und stellte folgende Anträge (act. 13): „A titre préalable I. Le délai imparti à Manor, Nordmann & Co. au 16 décembre 2011 pour répondre à l’action en constatation de droit interjetée par CKW le 15 septembre 2011 est suspendu jusqu’à droit jugé sur la présente requête de décision incidente. Principalement II. Il est dit et constaté que l’action en constatation de droit interjetée par CKW le 15 septembre 2011 n’a pas été formellement jointe à la procédure 952-11-063 faute de décision formelle en ce sens. III. L’action en constatation en droit interjetée par CKW le 15 septembre 2011 est suspendue jusqu’à droit jugé dans la procédure 952-11-063.ˮ 17 Das Fachsekretariat wies Manor mit Schreiben vom 14. Dezember 2011 darauf hin, dass der Erlass einer Zwischenverfügung das Verfahren verzögere und zudem Kosten verursache. Dies liege nicht im Interesse der Parteien, weshalb die Antwort in Form eines Schreibens des Fachsekretariates erfolge. Die Verfahrensleitung obliege grundsätzlich der verfügenden Be- hörde. Die Verfahren der ElCom würden vom Fachsekretariat geführt. Verfahrensleitende Ent- scheide seien aus Gründen der Prozessökonomie in der Regeln nicht anfechtbar. Der CKW komme im eröffneten Verfahren ebenso Parteistellung zu wie Manor. Aufgrund ihres Anspru- ches auf rechtliches Gehör sei CKW berechtigt, ihrerseits Anträge zu stellen. Die CKW habe bei der Einreichung ihres Feststellungsbegehrens Kenntnis davon gehabt, dass bereits ein Verfahren eröffnet worden ist. Das Feststellungsbegehren der CKW sei daher zusammen mit ihrer Eingabe vom 13. Oktober 2011 als Stellungnahme der CKW zum Feststellungsbegehren von Manor entgegengenommen worden. Die Eingabe von Manor betreffe den gleichen Sach- verhalt wie die Eingabe der CKW. Die ElCom stelle den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die von der CKW in ihren Eingaben gelieferten Informationen müssten in jedem Fall erhoben werden. In Sachen Emmen Center existiere nur ein Verfahren. Die Zusammenführung mit ei- nem anderen Verfahren bzw. die Sistierung eines anderen Verfahrens sei daher nicht möglich. Im vorliegenden Verfahren werde daher die Manor, Nordmann & Co. als Gesuchstellerin und die CKW als Gesuchsgegnerin bezeichnet. Das Fachsekretariat setzte der Gesuchstellerin Frist bis zum 13. Januar 2012, um den Erlass einer Zwischenverfügung zu verlangen. Die Frist für die Einreichung der Stellungnahme zu den Eingaben der Gesuchsgegnerin wurde, für

6/18

den Fall, dass keine Zwischenverfügung verlangt wird, bis zum 28. Januar 2012 erstreckt (act. 14). J.

18 Am Tag, an welchem das Schreiben des Fachsekretariates vom 14. Dezember 2011 versen- det wurde, ging beim Fachsekretariat das Schreiben der Gesuchstellerin vom 9. Dezember 2011 ein. In dieser Eingabe äusserte sie sich unter anderem zur Eintretensfrage bezüglich des Feststellungbegehrens der Gesuchsgegnerin. Die Gesuchstellerin vergleicht zudem die Situa- tion des Emmen Center mit der Situation gemäss Verfügung der ElCom vom 9. Juli 2009 (921-08-002) und beantragt, das Emmen Center sei gleich zu behandeln wie jenes Einkaufs- center. Im Übrigen hält sie an ihrer Eingabe vom 1. September 2011 fest (act. 15). K.

19 Die Gesuchstellerin verlangte weder den Erlass einer Zwischenverfügung, noch reichte sie in- nert der bis zum 28. Januar 2012 erstreckten Frist eine zusätzliche Stellungnahme ein. L.

20 Mit Schreiben vom 1. Februar 2012 stellte das Fachsekretariat der Gesuchsgegnerin die Stel- lungnahme der Gesuchstellerin vom 9. Dezember 2011 zu, mit der Möglichkeit, bis zum

2. März 2012 eine Duplik einzureichen (act. 16). 21 Mit Schreiben vom 14. Mai 2012 reichte die Gesuchsgegnerin innert der zweimalig erstreckten Frist eine Duplik ein. Die Gesuchsgegnerin hielt an ihren Eingaben vom 15. September 2011 sowie 13. Oktober 2011 fest und befasste sich in der Duplik nur noch mit einzelnen Behaup- tungen und Ausführungen in der Eingabe der Gesuchstellerin vom 9. Dezember 2011 (act. 17

- 19). M. 22 Das Fachsekretariat forderte die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 21. November 2012 auf, bis zum 4. Dezember 2012 einen Muster-Mietvertrag zwischen der Gesuchstellerin und einem Mieter im Emmen Center einzureichen (act. 21). 23 Mit Schreiben vom 30. November 2012 beantragte die Gesuchstellerin eine Fristerstreckung für die Einreichung eines Muster-Mietvertrages (act. 22) 24 Das Fachsekretariates erstreckte die Frist zur Einreichung des Muster-Mietvertrages letztma- lig bis zum 11. Dezember 2012 (act. 23). 25 Mit Schreiben vom 11. Dezember 2012 reichte die Gesuchstellerin einen Muster-Mietvertrag ein (act. 24). 26 Auf Einzelheiten des Sachverhaltes und die erwähnten Eingaben ist im Übrigen in den nach- stehenden Erwägungen zurückzukommen.

7/18

II Erwägungen 1 Zuständigkeit 27 Die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom überwacht gemäss Artikel 22 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Die ElCom ist insbesonde- re zuständig für die Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte im Streitfall oder von Amtes wegen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a und b StromVG). 28 Im vorliegenden Fall wird die Frage gestellt, ob für die Benützung der elektrischen Installatio- nen des Emmen Centers eine Entschädigung geschuldet ist. Zudem wird beantragt, festzu- stellen, zu welchen stromversorgungsrechtlichen Leistungen ein Netzbetreiber gegenüber ei- nem Betreiber von Elektrizitätsleitungen kleiner räumlicher Ausdehnung sowie gegenüber den daran angeschlossenen Endverbrauchern verpflichtet ist. In diesem Zusammenhang stellen sich insbesondere Fragen zum Netznutzungsentgelt. Die Stromversorgungsgesetzgebung (StromVG und Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, StromVV; SR 734.71) ent- hält verschiedene Vorgaben zu diesem Thema (insb. Art. 6 sowie Art. 14 f. StromVG, Art. 3 und Art. 12 ff. StromVV). Die vorliegende Verfügung betrifft somit einen zentralen Bereich der Stromversorgungsgesetzgebung. Entsprechend ist die Zuständigkeit der ElCom gegeben. 2 Parteien 29 Das Verfahren vor der ElCom richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021; vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. d VwVG sowie Art. 11 Geschäftsreglement der Elektrizitätskommission vom 12. September 2007; SR 734.74). 30 Als Parteien gelten nach Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfü- gung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechts- mittel gegen die Verfügung zusteht. Nach Artikel 48 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, und ein schutzwürdiges Interes- se an deren Aufhebung oder Änderung hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt (Art. 48 Abs. 2 VwVG). 31 Die Gesuchstellerin ersuchte die ElCom um Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit. Es geht dabei insbesondere um die Frage, ob die Netzbetreiberin für die Benützung der elektrischen Installationen des Emmen Centers eine Entschädigung schuldet. Die Gesuchsgegnerin ist die Netzbetreiberin, bei welcher das Emmen Center an das Elektrizitätsnetz angeschlossen ist. Sowohl die Gesuchstellerin als auch die Gesuchsgegnerin werden durch die vorliegende Ver- fügung in ihren Rechten und Pflichten berührt, weshalb ihnen Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zukommt.

8/18

3 Feststellungsverfügung 32 Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen. Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu ent- sprechen, wenn die Gesuchstellerinnen ein schutzwürdiges Interesse nachweisen und das schutzwürdige Interesse nicht ebenso gut mit einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung gewahrt werden kann (Art. 25 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfah- ren; VwVG; SR 172.021; ISABELLE HÄNER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskom- mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2009, Artikel 25 Rz. 16). Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn ein rechtliches oder tatsächliches Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses besteht (HÄNER, a.a.O., Artikel 25 Rz. 16). Die Feststellungsverfügung ist grundsätzlich subsi- diär, wobei sie unter anderem zur vorgängigen Klärung gewisser grundlegender Fragestellun- gen erfolgen kann (BEATRICE WEBER DÜRLER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 25 N 16). Ein Leistungsbegehren kann sich grundsätzlich nur auf einen abgeschlossenen Zeitraum bezie- hen. Eine Feststellungsverfügung muss daher dann erlassen werden, wenn in Bezug auf ein andauerndes Rechtsverhältnis künftige Leistungen mitbeurteilt werden müssen (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zü- rich 1998, Rz. 207). Kann das schutzwürdige Interesse mit einer Feststellungsverfügung je- doch besser gewahrt werden als mit einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung, ist die Legi- timation ausreichend dargetan (HÄNER, a.a.O., Artikel 25 Rz. 20). Dies ist insbesondere der Fall, wenn mit der Feststellungsverfügung gewisse grundlegende Rechtsfragen vorweg gelöst werden können und damit auf die Durchführung eines aufwändigen Verfahrens verzichtet werden kann (KÖLZ/HÄNER. a.a.O., Rz. 208). 33 Die Gesuchstellerin beantragt den Erlass einer Feststellungsverfügung. Im vorliegenden Fall ist zu beurteilen, ob die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin für die Benützung der elektri- schen Installationen des Emmen Centers eine Entschädigung schuldet. Die Rechtsverhältnis- se zwischen der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin sind dauerhafter Natur. Es gilt da- her festzulegen, wem zukünftig welche finanziellen Ansprüche gegen wen zustehen. Vorlie- gend sind grundlegende Rechtsfragen zur Stromversorgung innerhalb eines Einkaufszent- rums zu beantworten und die sich daraus ergebenden künftig geschuldeten Leistungen fest- zustellen. Es rechtfertigt sich daher, diese Rechtsfragen in Form einer Feststellungsverfügung zu beantworten. 34 Zudem beantragt die Gesuchsgegnerin es sei festzustellen, zu welchen stromversorgungs- rechtlichen Leistungen sie gegenüber der Gesuchsgegnerin als Betreiberin von Elektrizitätslei- tungen kleiner räumlicher Ausdehnung sowie gegenüber den daran angeschlossenen End- verbrauchern verpflichtet sei (act. 3 Begehren 2 und Rz. 22). Die Gesuchsgegnerin führt nicht aus, welches Interesse sie an der Feststellung der stromversorgungsrechtlichen Folgen hat, falls es sich bei den Elektrizitätsleitungen des Emmen Centers um Elektrizitätsleitungen im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 Bst. a StromVG handelt. Die Gesuchstellerin hat gegenüber der Gesuchsgegnerin ausser der Forderung einer Entschädigung für die Benützung der Elektrizi- tätsleitungen des Emmen Centers keine weiteren, der ElCom bekannten Forderungen gestellt. Die Gesuchsgegnerin hat folglich kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung allgemei- ner stromversorgungsrechtlicher Folgen. Diese ergeben sich aus der Stromversorgungsge- setzgebung. Es wird zudem auf die Verfügung der ElCom vom 15. November 2012 (922-10-

006) verwiesen. Auf das Rechtsbegehren 2, erster Teilsatz, wird daher nicht eingetreten.

9/18

4 Branchendokumente 35 Bezieht sich die ElCom auf Bestimmungen der StromVV, welche auf Richtlinien der Netz- betreiber Bezug nehmen, prüft sie, welche Lösung die Branchendokumente vorsehen und übernimmt sie, sofern sie diese als sachgerecht erachtet (vgl. Mitteilung der EICom vom 1. Februar 2010, abrufbar unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Mitteilungen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Mai 2011, A-1682/2010, E. 4.4). 36 In der vorliegenden Verfügung stützt sich die ElCom auf keine Bestimmung der StromVV, wel- che Bezug auf Richtlinien der Netzbetreiber nehmen. Die ElCom bezieht sich in der vorliegen- den Verfügung zur Präzisierung von Begriffen jedoch teilweise auf die Branchendokumente des Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen (VSE) sowie auf ein Dokument der Gruppe Grosser Stromverbraucher (GGS). 5 Elektrizitätsleitungen kleiner räumlicher Ausdehnung zur Feinverteilung 5.1 Begehren der Parteien 37 Die Gesuchstellerin geht davon aus, dass es sich bei den Elektrizitätsleitungen innerhalb des Emmen Centers um Elektrizitätsleitungen kleiner räumlicher Ausdehnung zur Feinverteilung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a StromVG handelt. Daraus schliesst sie, dass die Gesuchsgegnerin ihr für die Benützung der Elektrizitätsleitungen innerhalb des Emmen Cen- ters, welche die Gesuchsgegnerin für die Belieferung der Endverbraucher benützt, ein Entgelt zu bezahlen hat (act. 1). 38 Nach Auffassung der Gesuchsgegnerin handelt es sich bei den elektrischen Installationen des Emmen Centers nicht um Leitungen kleiner räumlicher Ausdehnung zur Feinverteilung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a StromVG. Die Gesuchsgegnerin will aus dem Ge- setz ableiten können, dass ein Arealnetz mindestens die Grösse eines Industrieareales auf- weisen und aus mehreren Gebäuden bestehen muss. Zudem habe die ElCom in ihrer Verfü- gung vom 9. Juli 2009 (921-08-002) ein Einkaufszentrum, welches aus mehreren Gebäuden besteht und sich auf mehreren Parzellen befindet, als Arealnetz qualifiziert. Diese Auslegung werde auch durch das Branchendokument des VSE zum Thema Arealnetze gestützt. Zu beur- teilen sei nicht eine zusammenhängende Installation, sondern drei verschiede, voneinander getrennte elektrische Teilinstallationen. Diese befänden sich in einem Gebäude, welches auf einem Grundstück liege. Die drei Teilinstallationen seien gesondert zu beurteilen. An die bei- den Zuleitungen, welche von den im Eigentum der Gesuchsgegnerin stehenden Transforma- torenstationen ausgehen, seien nur Mieter angeschlossen. Die Gesuchstellerin beziehe über diese Zuleitungen keine Energie. Diese beiden Teilinstallationen seien daher nicht als Areal- netz, sondern als Hausinstallation zu qualifizieren. Die von der im Eigentum der Gesuchstelle- rin stehenden Transformatorenstation ausgehende Zuleitung könne nicht als Arealnetz qualifi- ziert werden, da ihr die erforderliche Grösse eines „Industrieareales“ fehle und diese sich zu- dem neben zwei weiteren Teilinstallationen in einem Gebäude befinde. Es handle sich daher ebenfalls um eine Hausinstallation (act. 3 Rz. 17 und Rz. 24 ff.).

10/18

5.2 Begriff 39 Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a StromVG legt fest, dass ein Elektrizitätsnetz eine Anlage ist, welche aus einer Vielzahl von Leitungen und den erforderlichen Nebenanlagen zur Übertra- gung und Verteilung von Elektrizität besteht. Elektrizitätsleitungen mit kleiner räumlicher Aus- dehnung zur Feinverteilung, wie auf Industriearealen oder innerhalb von Gebäuden, gelten dagegen nicht als Elektrizitätsnetze. Die Stromversorgungsgesetzgebung verwendet den Beg- riff „Arealnetz“ nicht. Auf die Verwendung des Begriffes „Arealnetz“ wird in der vorliegenden Verfügung aus folgenden Gründen verzichtet: 40 Das Stromversorgungsgesetz verwendet den Begriff „Elektrizitätsleitungen mit kleiner räumli- cher Ausdehnung zur Feinverteilung“ als Überbegriff. Als Beispiele für Elektrizitätsleitungen mit kleiner räumlicher Ausdehnung zur Feinverteilung nennt es die Elektrizitätsleitungen auf Industriearealen oder innerhalb von Gebäuden. Die Elektrizitätsleitungen auf Industriearealen, welche als Arealnetz bezeichnet werden könnten, sind damit nur ein Beispiel für Elektrizitäts- leitungen mit kleiner räumlicher Ausdehnung zur Feinverteilung. 41 Der Begriff „Arealnetz“ wird zum Teil als Synonym für Elektrizitätsleitungen mit kleiner räumli- cher Ausdehnung zur Feinverteilung verwendet (Gruppe Grosser Stromkunden, Stromversor- gung von Arealnetz, 9. März 2011, S. 5 Ziffer 1.2, abrufbar unter www.stromkunden.ch > Themen > Arealnetze; Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen, VSE, Branchen- empfehlung Strommarkt Schweiz, Arealnetze, Ausgabe 2011 [zit. VSE Arealnetze], abrufbar unter www.strom.ch > Dossiers > Strommarkt > Branchendokumente, S. 8, S. 9 Ziffer 1.3.1.). Zugleich stellt sich der VSE in seinem Branchendokument auf den Standpunkt, dass Mehrfa- milien- bzw. Hochhäuser keine Arealnetze darstellen (VSE Arealnetze, S. 26 Ziff. 2.7.4), ob- wohl das Gesetz Elektrizitätsleitungen innerhalb von Gebäuden als Beispiel für Elektrizitätslei- tungen mit kleiner räumlicher Ausdehnung zur Feinverteilung aufführt. 42 Wird der Ausdruck „Arealnetz“ als Überbegriff bzw. als Synonym für „Elektrizitätsleitungen mit kleiner räumlicher Ausdehnung zur Feinverteilung“ verwendet, kann dies, wie vorstehend auf- gezeigt, zu einem begrifflichen Widerspruch führen. Hinzu kommt, dass der Ausdruck „Areal- netz“ in der französischen Sprache nicht existiert. Da der Begriff „Arealnetz“ in der Stromver- sorgungsgesetzgebung zudem nicht verwendet wird, können aus dem Vorliegen eines „Areal- netzes“ weder Rechte noch Pflichten abgeleitet werden. 5.3 Abgrenzung zum Begriff „Hausinstallation“ 43 Der Begriff „Hausinstallation“ wird in Artikel 14 des Bundesgesetzes betreffend die elektri- schen Schwach- und Starkstromanlagen vom 24. Juni 1902 (Elektrizitätsgesetz, EleG; SR 734.0) definiert sowie in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung über elektrische Niederspannungs- installationen vom 7. November 2001 (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV; SR 734.27) verwendet. Das EleG und die NIV enthalten Bestimmungen zur Vermeidung von Ge- fahren und Schäden durch Stark- und Schwachstromanlagen (Art. 3 Abs. 1 EleG). Die Strom- versorgungsgesetzgebung bezweckt, die Voraussetzungen für eine sichere Elektrizitätsver- sorgung sowie für einen wettbewerbsorientierten Elektrizitätsmarkt zu schaffen (Art. 1 Abs. 1 StromVG). Diese beiden Gesetzgebungen haben folglich verschiedene Anwendungsbereiche. 44 Die Stromversorgungsgesetzgebung kennt den Begriff der Hausinstallation nicht, weshalb sich aus dem StromVG und der StromVV keine Rechte oder Pflichten bezüglich Hausinstallationen ableiten lassen. Dennoch ist es nicht auszuschliessen, dass in konkreten Fällen eine Überein-

11/18

stimmung zwischen einer Hausinstallation und Elektrizitätsleitungen kleiner räumlicher Aus- dehnung besteht. Zur Beantwortung der vorliegend relevanten Frage, ob die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin ein Entgelt für die Benützung der elektrischen Installationen innerhalb des Emmen Centers zu bezahlen hat, prüft die ElCom aufgrund ihrer Zuständigkeit nur, ob ein sol- cher Anspruch gestützt auf die Stromversorgungsgesetzgebung besteht (Art. 22 Abs. 2 Bst. a StromVG). Da die Stromversorgungsgesetzgebung keine Rechte und Pflichten an den Begriff „Hausinstallation“ knüpft, prüft die ElCom nicht, ob es sich bei den elektrischen Anlagen des Emmen Centers um eine Hausinstallation handelt. 5.4 Definition 45 Vorliegend beantragen die Parteien eine Qualifizierung der Elektrizitätsleitungen des Emmen Centers. Zu beantworten ist die Frage, ob diese Leitungen als Elektrizitätsleitungen mit kleiner räumlicher Ausdehnung zur Feinverteilung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a StromVG gelten. 46 Elektrizitätsleitungen mit kleiner räumlicher Ausdehnung zur Feinverteilung stellen gemäss Ar- tikel 4 Absatz 1 Buchstabe a StromVG keine Elektrizitätsnetze dar. Der Betreiber von solchen Leitungen ist folglich kein Netzbetreiber. Weder im StromVG noch in der StromVV noch in den Materialien zum StromVG findet man eine explizite Umschreibung der Elektrizitätsleitungen kleiner räumlicher Ausdehnung zur Feinverteilung. Kriterien für das Vorliegen von Elektrizitäts- leitungen kleiner räumlicher Ausdehnung zur Feinverteilung ergeben sich jedoch aus der Ge- setzessystematik. 47 Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i StromVG definiert Verteilnetze als Elektrizitätsnetze hoher, mitt- lerer oder niederer Spannung zum Zwecke der Belieferung von Endverbrauchern oder Elektri- zitätsversorgungsunternehmen. Aus dieser Bestimmung kann man ableiten, dass der Betrei- ber von Elektrizitätsleitungen kleiner räumlicher Ausdehnung zur Feinverteilung diese Leitun- gen im Gegensatz zum Verteilnetzbetreiber in erster Linie für eine eigene Verbrauchsstätte betreibt oder ursprünglich betrieben hat. 48 Gemäss Artikel 5 Absatz 1 StromVG bezeichnen die Kantone die Netzgebiete der auf ihrem Gebiet tätigen Netzbetreiber. Ziel dieser Regelung ist es, keine „verwaisten“ Netzgebiete ent- stehen zu lassen (Botschaft zur Änderung des Elektrizitätsgesetzes und zum Stromversor- gungsgesetz vom 3. Dezember 2004, BBl 2005 1611 ff., nachfolgend Botschaft StromVG; 1644). Durch die Zuteilung eines Netzgebietes werden die Endverbraucher einem Verteilnetz- betreiber zugeordnet. Mit dieser Zuordnung wird insbesondere festgelegt, welchem Verteil- netzbetreiber gegenüber den Endverbrauchern Pflichten aus der Stromversorgungsgesetzge- bung zukommen (vgl. insb. Art. 5 Abs. 2 und Art. 6 StromVG). Im Gegensatz zu einem Ver- teilnetzbetreiber erhalten Betreiber von Elektrizitätsleitungen mit kleiner räumlicher Ausdeh- nung zur Feinverteilung durch die Kantone kein Netzgebiet zugeteilt, da der Betreiber solcher Leitungen kein Netzbetreiber ist (Art. 5 Abs. 1 StromVG). Vielmehr stellen diese Leitungen selber Teil eines Netzgebietes dar. 49 Aus Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a StromVG geht nicht hervor, dass sich die Elektrizitätslei- tungen kleiner räumlicher Ausdehnung über mehrere Grundstücke und Gebäude erstrecken müssen. Die Anzahl der Gebäude bzw. Grundstücke sagt nicht zwingend etwas über die räumliche Ausdehnung von Elektrizitätsleitungen aus.

12/18

5.5 Qualifikation des Emmen Centers 50 Die Gesuchstellerin bezieht Strom für eine eigene Verbrauchsstätte (Allgemeinstrom des Ein- kaufszentrums). Unabhängig davon, ob es sich bei den fraglichen Elektrizitätsleitungen um voneinander unabhängige Teilinstallationen handelt, sind die Elektrizitätsleitungen des Em- men Centers als Ganzes zu betrachten (vgl. Verfügung der ElCom vom 9. Juli 2009 S. 6 und 11 [921-08-002]). Das Gebäude des Emmen Centers erstreckt sich gemäss Geodatenportal des Kantons Luzern (www.geo.lu.ch) über ungefähr 100 x 235 Meter. Die fraglichen elektri- schen Leitungen erstrecken sich folglich maximal über einige hundert Meter und sind daher kleiner räumlicher Ausdehnung. Die von der Gesuchstellerin im Emmen Center betriebenen Elektrizitätsleitungen sind als Elektrizitätsleitungen mit kleiner räumlicher Ausdehnung zur Feinverteilung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a StromVG zu qualifizieren. 6 Netznutzungsentgelt 51 Die Gesuchstellerin ist der Ansicht, dass die Gesuchsgegnerin ihr ein Entgelt für die Benüt- zung der Elektrizitätsleitungen des Emmen Centers schuldet. Es handle sich um eine ähnliche Situation wie in der Verfügung der ElCom vom 9. Juli 2009 (921-08-002). Dort habe die ElCom entschieden, dass der Betreiber der Elektrizitätsleitungen eines Einkaufszentrums vom Ver- teilnetzbetreiber, welcher für die Grundversorgung der an diesen Elektrizitätsleitungen ange- schlossenen Endverbrauchern zuständig sei, ein Entgelt für die Benützung dieser Elektrizitäts- leitungen fordern könne (act. 1 S. 5 f.). In diesem Zusammenhang beantragt die Gesuchstelle- rin den Beizug der Akten des Verfahrens 921-08-002 (act. 15 Rz. 11 f.). 52 Nach Ansicht der Gesuchsgegnerin handelt es sich bei den Elektrizitätsleitungen des Emmen Centers nicht um Elektrizitätsleitungen kleiner räumlicher Ausdehnung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a StromVG. Daher habe die Gesuchstellerin gegenüber der Gesuchs- gegnerin keinen Anspruch ein Entgelt für die Benützung dieser Leitungen (act. 3 Rz. 44 ff.). Die Gesuchsgegnerin stellt sich zudem auf den Standpunkt, dass die Gesuchstellerin selbst dann keinen Anspruch auf ein Entgelt hätte, wenn die elektrischen Anlagen des Emmen Cen- ters als Elektrizitätsleitungen kleiner räumlicher Ausdehnung zur Feinverteilung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a StromVG qualifiziert würden. Für die Pflicht der Netzbetreiber, einem Betreiber von Elektrizitätsleitungen kleiner räumlicher Ausdehnung ein Entgelt zu be- zahlen, fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Zudem würde die Bezahlung einer Durchlei- tungsentschädigung gegen das StromVG verstossen, da dieses keine „umgekehrte Wälzung“ vorsehe (act. 3 Rz. 47 ff.). 53 Die Netznutzungstarife müssen die von den Endverbrauchern verursachten Kosten widerspie- geln (Art. 14 Abs. 3 Bst. a StromVG). Sie sind so zu kalkulieren, dass die Kosten möglichst verursachungsgerecht auf die Endverbraucher umgelegt werden (Botschaft StromVG, 1652). 54 Im vorliegenden Verfahren wird die Verfügung der ElCom vom 9. Juli 2009 (921-08-002) be- rücksichtigt. Die Akten des Verfahrens 921-08-002 werden jedoch nicht beigezogen, da der Sachverhalt in der Verfügung vom 9. Juli 2009 ausreichend dargestellt ist. Im Übrigen ist jeder Sachverhalt individuell zu beurteilen. 55 In der Verfügung der ElCom vom 9. Juli 2009 (921-08-002) wurde aus Artikel 11 Absatz 4 StromVV abgeleitet, dass Betreiber von Elektrizitätsleitungen kleiner räumlicher Ausdehnung Anspruch auf eine Entschädigung für die Benützung dieser Leitungen durch Dritte haben. Da- bei sei sicherzustellen, dass die Kosten den Endverbrauchern nicht zweimal in Rechnung ge-

13/18

stellt würden, einmal über die Miete und einmal über ein Netznutzungsentgelt für diese Lei- tungen (Ziffer 10 der Verfügung der ElCom vom 9. Juli 2009 [921-08-002]). 56 Gemäss Artikel 257 OR ist der Mietzins das Entgelt, das der Mieter dem Vermieter für die Überlassung der Sache schuldet. Mit dem Mietzins werden grundsätzlich sämtliche Leistun- gen des Vermieters für die Gebrauchsüberlassung und für die Erhaltung der Sache im gebrauchstauglichen Zustand abgegolten (SVIT Kommentar, Das Schweizerische Mietrecht, Zürich 2008, Rz. 4 zu Art. 257 OR). Die Kosten der elektrischen Anlagen gelten als mit dem Mietzins abgegolten, sofern sie vorhanden sein müssen, damit die Mietsache einen gebrauchstauglichen Zustand aufweist. 57 Gemäss Artikel 256 Absatz 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizeri- schen Zivilgesetzbuches ([Fünfter Teil: Obligationenrecht] vom 30. März 1911, OR; SR 220) muss der Vermieter die Sache in einem zum Gebrauch tauglichen Zustand übergeben. Grundsätzlich ist es Sache der Parteien, den geschuldeten Zustand der Mietsache festzule- gen. Das Mietrecht definiert zudem Eigenschaften, die notwendigerweise vorhanden sein müssen, damit der vorausgesetzte Gebrauch vollständig möglich ist (SVIT Kommentar, a.a.O.,, Rz. 15 ff. zu Art. 256 OR). Bei Immobilien gehört zur Gebrauchstauglichkeit die Zu- und Ableitung von Wasser, Wärme und Strom (Richard Permann, Kommentar zum Mietrecht, Zürich 2007, Rz. 1 zu Art. 256 OR). Selbst bei der Rohbaumiete wird davon ausgegangen, dass der Vermieter neben der Gebäudehülle auch für Wasser-, Abwasser- und Elektrizitäts- anschluss zuständig bleibt (Maja Blumer, Schweizerisches Privatrecht, VII/3, Gebrauchsüber- lassungsverträge [Miete/Pacht], Basel 2012, Rz. 628). Der Mieter hat Anspruch auf einen normalen Standard. Bei der Wohn- und Geschäftsraummiete ist eine Wegbedingung der Kernpflicht, dem Mieter eine gebrauchstaugliche Mietsache zu überlassen, nicht zulässig (Art. 256 Abs. 2 OR; Maja Blumer, a.a.O., Rz. 349). Daraus geht hervor, dass der Vermieter ge- stützt auf Mietrecht verpflichtet ist, seinen Mietern einen Elektrizitätsanschluss zur Verfügung zu stellen. Nur wenn ein Elektrizitätsanschluss vorhanden ist, liegt folglich eine gebrauchs- taugliche Mietsache vor. Daraus folgt wiederum, dass die Kosten für den Elektrizitätsan- schluss sowie für die dazu gehörenden elektrischen Anlagen mit dem Mietzins abgegolten sind. 58 Die Gesuchstellerin steht mit den Geschäften im Emmen Center in einem Mietverhältnis (act. 3 Rz. 7 und 61; act. 25). Aus dem Mietvertrag ergibt sich, dass die im Emmen Center einge- mieteten Geschäfte die Elektrizität beim zuständigen Netzbetreiber beziehen (act. 24, Ziff. 10.7 Mietvertrag). Aus dem Baubeschrieb, welcher integraler Bestandteil des Mietvertrages bildet, geht hervor, dass die Vermieterin der Mietfläche eine elektrische Dreiphasen- Grundversorgung 400/230V mit einer Leistung von 100W/m2 Mietfläche zur Verfügung stellt (act. 24, Ziff. 6 Baubeschrieb). Die Kosten des Elektrizitätsanschlusses sowie der dazu gehö- renden elektrischen Anlagen des Emmen Centers sind somit mit dem Mietzins abgegolten (vgl. Rz. 56 f.). Zu den mit dem Mietzins abgegoltenen Kosten gehören auch die Kosten der Trafostation sowie der übrigen elektrischen Anlagen, sofern sie bei der Gesuchstellerin anfal- len. Die Gesuchstellerin darf von ihren Mietern kein zusätzliches Netznutzungsentgelt gestützt auf die Stromversorgungsgesetzgebung verlangen. Die Gesuchsgegnerin schuldet der Ge- suchstellerin unter diesen Voraussetzungen kein Entgelt für die Benützung der Leitungen. Dieses Entgelt würde in die Netznutzungstarife der Gesuchsgegnerin einfliessen und somit von den an den Elektrizitätsleitungen kleiner räumlicher Ausdehnung angeschlossenen End- verbrauchern doppelt bezahlt. Dies wäre nicht verursachergerecht.

14/18

59 Dies hat zur Folge, dass sowohl die Gesuchstellerin als auch ihre Mieter der Gesuchsgegnerin ein Netznutzungsentgelt für diejenige Netzebene zu bezahlen haben, an welche die Elektrizi- tätsleitungen des Emmen Centers angeschlossen sind. Die Beantwortung der Frage, an wel- che Netzebene das Einkaufszentrum angeschlossen ist bzw. welches Netznutzungsentgelt der Gesuchsgegnerin zu bezahlen ist, wurde nicht beantragt. Es wird auf die für die Netzebe- nenzuordnung massgebenden Bestimmungen der Stromversorgungsgesetzgebung, die Richt- linien der Netzbetreiber (Art. 3 Abs. 1 StromVV) sowie die Praxis der ElCom verwiesen (Ver- fügungen der ElCom vom 14. Mai 2009 [921-07-021]; vom 11. Februar 2010 [952-09-005]; vom 11. November 2010 [952-08-010 und 922-09-005]; vom 9. Dezember 2010 [922-09-001]; vom 17. März 2011 [921-09-007]). 60 Sowohl die Gesuchstellerin als auch ihre Mieterinnen haben, sofern sie nicht von einem allfäl- ligen Anspruch auf Netzzugang Gebrauch gemacht haben, Anspruch auf Grundversorgung durch die Gesuchsgegnerin. Die Gesuchsgegnerin ist berechtigt, die Grundversorgungsener- gie bis zum Ausspeisepunkt der festen Endverbraucher zu liefern. Die Gesuchstellerin hat die Durchleitung von Grundversorgungsenergie durch ihre Leitungen gestützt auf die mietrechtli- che Verpflichtung, ihren Mietern einen Stromanschluss zur Verfügung zu stellen, zu dulden (vgl. Rz. 57). 7 Weitere Begehren der Gesuchsgegnerin 61 Die Gesuchsgegnerin stellt verschiedene Eventualbegehren, für den Fall, dass die ElCom die Gesuchsgegnerin verpflichtet, der Gesuchstellerin ein Entgelt für die Benützung der Elektrizi- tätsleitungen im Einkaufszentrum zu bezahlen (act. 3 Rz. 67 ff.). 62 Eine Behandlung der Eventualbegehren erübrigt sich, da die Gesuchsgegnerin der Gesuch- stellerin kein Entgelt für die Benützung der Elektrizitätsleitungen im Emmen Center zu bezah- len hat (vgl. Rz. 58). 8 Gebühren 63 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebe- reich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitauf- wand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 64 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung bean- sprucht (Art. 1 Abs. 3 GebV-En in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenver- ordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Haben mehrere Parteien den Er- lass einer Verfügung veranlasst, werden die dadurch entstandenen Gebühren nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens aufgeteilt. Dies entspricht einem allgemeinen prozessualen Grundsatz, der für zahlreiche kostenpflichtige staatliche Verfahren üblich ist (RENÉ RHI- NOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, Basel 2010, Rz. 971; BGE 132 II 47 E. 3.3). 65 Für die vorliegende Verfügung werden insgesamt […] anrechenbare Stunden zu einem Ge- bührenansatz von 250 Franken pro Stunde, […] anrechenbare Stunden zu einem Gebühren- ansatz von 200 Franken pro Stunde und […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenan-

15/18

satz von 170 Franken pro Stunde in Rechnung gestellt. Somit ergibt sich eine Gebühr von […] Franken. 66 Die Gesuchstellerin unterliegt mit ihrem Hauptantrag betreffend Anspruch auf ein Entgelt für die Benützung der Elektrizitätsleitungen des Emmen Centers. Die Gesuchsgegnerin unterliegt ihrerseits mit ihrem Hauptantrag betreffend Qualifikation der Elektrizitätsleitungen des Emmen Centers als Elektrizitätsleitungen kleiner räumlicher Ausdehnung. Die Kosten werden daher je hälftig (ausmachend je […] Franken) auf die Parteien aufgeteilt.

16/18

III Entscheid

Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

1. Die Elektrizitätsleitungen des Emmen Centers stellen Elektrizitätsleitungen kleiner räumlicher Ausdehnung zur Feinverteilung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a StromVG dar. 2. Die Manor, Nordmann & Co. ist nicht berechtigt, von der Centralschweizerische Kraftwerke AG gestützt auf die Stromversorgungsgesetzgebung zusätzlich zum Mietzins, den die Mieter bezah- len, ein Entgelt für die Nutzung der Elektrizitätsleitungen im Emmen Center zu verlangen. 3. Die Gebühren betragen […] Franken. Davon werden der Manor, Nordmann & Co. […] Franken und der Centralschweizerische Kraftwerke AG […] Franken auferlegt. 4. Diese Verfügung wird den Parteien mit eingeschriebenem Brief eröffnet.

17/18

Bern, 13. Dezember 2012

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Carlo Schmid-Sutter Präsident Renato Tami Geschäftsführer ElCom Versand: Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: - Manor, Nordmann & Co., Weggistrasse 9, 6004 Luzern, vertreten durch SwissElectricity.com SA, Avenue Rosement 12, 1208 Genf - Centralschweizerische Kraftwerke AG, Täschmattstrasse 4, 6015 Luzern, vertreten durch Dr. Marc Bernheim, Staiger, Schwald & Partner AG, Genferstrasse 24, Postfach 2012, 8027 Zürich

18/18

IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.