Sachverhalt
1 Der Gesuchsteller ist Betreiber einer Photovoltaikanlage (nachfolgend PV-Anlage), die er für die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) anmeldete (KEV-Projekt […]). 2 Mit dem positiven Bescheid der Verfahrensbeteiligten vom 1. Juli 2013 wurde die PV-Anlage in die KEV aufgenommen (act. 9, Beilage 3). 3 Die Verfahrensbeteiligte stufte die PV-Anlage im Bescheid vom 22. Januar 2014 als angebaut ein. 4 Am 7. März 2014 wandte sich der Gesuchsteller per E-Mail an das Fachsekretariat der Eidge- nössischen Elektrizitätskommission ElCom (nachfolgend Fachsekretariat) und unterrichtete die- ses über ihre Differenzen mit der Verfahrensbeteiligten bezüglich der Kategorisierung seiner PV-Anlage (act. 1). 5 Am 14. März 2014 reichte der Gesuchsteller per E-Mail Fotografien seiner PV-Anlage ein und legte seinen Standpunkt dar (act. 2, Beilage). 6 Das Fachsekretariat nahm dazu am 20. März 2014 per E-Mail Stellung und kam zum Schluss, dass der Bescheid der Verfahrensbeteiligten nicht zu beanstanden sei. Das Fachsekretariat wies den Gesuchsteller auf die Möglichkeit hin, eine Verfügung der ElCom zu verlangen (act. 3). 7 Der Gesuchsteller verlangte mit E-Mail vom 31. März 2014 die Überprüfung des Bescheids der Verfahrensbeteiligten vom 22. Januar 2014 durch die ElCom. Es handle es sich bei seiner PV- Anlage nicht um eine angebaute, sondern um eine integrierte (act. 4 und 6). 8 Das Fachsekretariat eröffnete mit Schreiben vom 1. April 2014 an den Gesuchsteller und die Verfahrensbeteiligte ein Verfahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021; act. 7 und 8). 9 Die Verfahrensbeteiligte nahm mit Schreiben vom 13. Mai 2014 zur Streitigkeit Stellung (act. 9). 10 Der Gesuchsteller reichte mit Schreiben vom 10. Juni 2014 eine Replik ein (act. 11). 11 Die Verfahrensbeteiligte reichte mit Schreiben vom 1. Juli 2014 eine Duplik ein (act. 15). 12 Das Fachsekretariat ersuchte den Gesuchsteller mit Schreiben vom 16. Juni 2014 um nähere Angaben und Belege zu den Investitionskosten für die PV-Anlage (act. 13). Mit Schreiben vom
1. Juli 2014 reichte der Gesuchsteller die angeforderten Angaben und Belege ein (act. 14). 13 Der Gesuchsteller reichte mit Schreiben vom 8. September 2014 eine Stellungnahme ein (act. 19).
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II
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Zuständigkeit 14 Die ElCom beurteilt gemäss Artikel 25 Absatz 1bis Energiegesetz vom 26. Juni 1998 (EnG; SR 730.0) Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Anschlussbedingungen für Energieerzeu- gungsanlagen und den Zuschlägen auf die Übertragungskosten (vgl. Art. 7, 7a, 15b und 28a EnG). 15 Vorliegend ist umstritten, ob eine PV-Anlage gemäss Anhang 1.2 Ziffer 2 der Energieverord- nung vom 7. Dezember 1998 (EnV; SR 730.01) als angebaut oder integriert einzustufen ist. Dabei handelt es sich um eine Streitigkeit im Zusammenhang mit den Anschlussbedingungen für Energieerzeugungsanlagen nach Artikel 25 Absatz 1bis EnG. 16 Damit ist die ElCom für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit zuständig (Art. 25 Abs. 1bis EnG).
E. 2 Parteien und rechtliches Gehör
E. 2.1 Parteien 17 Als Parteien gelten gemäss Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte und Pflichten die Verfü- gung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechts- mittel gegen die Verfügung zusteht. 18 Der Gesuchsteller, vertreten durch […], ersuchte die ElCom um eine Beurteilung der vorliegen- den Streitigkeit. Er ist Verfügungsadressat, ihm kommt Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zu. 19 Die Verfahrensbeteiligte ist mit der Abwicklung der KEV betraut (Art. 3g ff. EnV) und damit in ihrer Rechtsstellung berührt. Zudem war sie bereits in der streitigen Angelegenheit involviert. Sie verfügt daher ebenfalls über Parteistellung nach Artikel 6 VwVG.
E. 2.2 Rechtliches Gehör 20 Den Parteien wurde im vorliegenden Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Sie nahmen diese Gelegenheit auch wahr (siehe act. 6, 9, 11, 14, 15 und 19). Die gemachten Stel- lungnahmen wurden der Gegenpartei jeweils zugestellt (act. 10, 12, 16, 18 und 20). 21 Die von den Parteien vorgebrachten Anträge und die diesen zugrunde liegenden Argumente wurden bei der materiellen Beurteilung berücksichtigt. Damit wurde das rechtliche Gehör der Parteien gewahrt (Art. 29 VwVG).
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E. 3 Materielle Beurteilung
E. 3.1 Argumente des Gesuchstellers 22 Der Gesuchsteller macht geltend, dass die vorliegende PV-Anlage eine Doppelfunktion wahr- nehme (act. 2): Das alte Eternitdach diene neu als Unterdach zur brandschutztechnischen Trennung der Anlage von der Holzkonstruktion (act. 4). Zudem sei das verbaute Befestigungs- system für die Dachintegration von PV-Modulen konzipiert (act. 2 sowie act. 11, Beilage 1). Die PV-Module bildeten ausserdem eine vollständige und homogene Gebäudeoberfläche (act. 11). 23 Schliesslich legt der Gesuchsteller eine Zusammenstellung von 14 Beispielen vor, die Ähnlich- keiten mit seiner Anlage hätten. Diese seien von der Verfahrensbeteiligten als integriert katego- risiert worden (act. 11, Beilage 2).
E. 3.2 Argumente der Verfahrensbeteiligten 24 Die Verfahrensbeteiligte macht dagegen geltend, dass kein Teil der Dachkonstruktion durch die PV-Module ersetzt worden sei, was bei einer integrierten Anlage aber der Fall sein müsse. Die Anlage sei einfach auf das bestehende Dach aufgesetzt und somit nicht sachgerecht als integ- rierte Anlage verbaut worden. Dass dazu ein für die Dachintegration geeignetes Befestigungs- system verwendet wurde, ändere daran nichts (act. 9).
E. 3.3 Erwägungen 25 Fraglich ist vorliegend, ob die PV-Anlage als integriert oder als angebaut im Sinne der EnV zu kategorisieren ist.
E. 3.3.1 Integration der Photovoltaikanlage 26 Gemäss Anhang 1.2 Ziffer 2.2 der EnV (Stand 1. Oktober 2012, in Kraft am 1. Juli 2013, dem Datum des positiven Bescheids) werden PV-Anlagen als angebaut definiert, wenn sie konstruk- tiv mit Bauten oder Infrastrukturanlagen verbunden sind und lediglich der Stromproduktion die- nen. Als Beispiel wird der Anbau von Modulen mittels Befestigungssystemen auf ein Flach- oder Ziegeldach genannt. 27 Integrierte Anlagen sind gemäss Anhang 1.2 Ziffer 2.3 EnV (Stand 1. Oktober 2012) hingegen PV-Anlagen, welche in Bauten integriert sind und eine Doppelfunktion wahrnehmen. Als Bei- spiele werden PV-Module anstelle von Ziegeln, Fassadenelementen oder in Schallschutzwände integrierte Module genannt. Gemäss dem Wortlaut dieser Bestimmung müssen die beiden Er- fordernisse – Integration und Doppelfunktion – bei einer integrierten Anlage somit kumulativ er- füllt sein. 28 Das Bundesamtes für Energie (nachfolgend BFE) publizierte eine Richtlinie, die sich konkreti- sierend zur Definition von integrierten PV-Anlagen äussert («Richtlinie kostendeckende Ein- speisevergütung [KEV], Art. 7a EnG, Photovoltaik, Anhang 1.2 EnV», Version 1.2 vom 1. Okto- ber 2011, in Kraft am 1. Juli 2013, dem Datum des positiven Bescheids). In dieser Richtlinie wurden drei Leitsätze aufgestellt, wovon vorliegend nur die ersten beiden relevant sind. 29 Der erste Leitsatz der Richtlinie konkretisiert die Doppelfunktion einer integrierten Anlage: Ne- ben der Stromproduktion muss eine integrierte Anlage beispielsweise dem Wetterschutz, der Absturzsicherung, dem Sonnenschutz, dem Wärmeschutz, dem Schallschutz etc. dienen. Die
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Module sollen einen Teil der Konstruktion ersetzen. Würde man die PV-Module entfernen, dürf- te die ursprüngliche Funktion der Konstruktion nicht mehr oder nur noch notdürftig erfüllt sein, sodass ein Ersatz unabdingbar wäre. Normale Anforderungen an die äusserste Gebäudehülle können nicht als Funktion bewertet werden. Als Beispiele hierfür werden die Hagelfestigkeit und die Brandschutzfunktion genannt. 30 Die vorliegende PV-Anlage wurde auf das bestehende Eternitdach montiert (vgl. Fotoaufnah- men act. 2, Beilage). Die ursprüngliche Dachkonstruktion wurde nicht durch PV-Module ersetzt. Somit fehlt es an einer Integration in die Baute. Da die Integration und die Doppelfunktion bei einer integrierten Anlage kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. Rz. 27), kann die Frage der Doppel- funktion vorliegend offen bleiben. 31 Die PV-Anlage erfüllt somit die Anforderungen an eine integrierte Anlage gemäss EnV und dem ersten Leitsatz der Richtlinie nicht.
E. 3.3.2 Vertrauensschutz 32 Der zweite Leitsatz der Richtlinie definiert eine Anlage als integriert, wenn die PV-Module eine vollständige und homogene Gebäudeoberfläche bilden, ohne dass von der Gebäudekonstrukti- on etwas sichtbar ist. Grossflächige Spenglereinfassungen zur Kompensation von Modulbreiten sind nicht zulässig. An den Randabschlüssen seitlich, am First und an der Traufe darf die Un- terkonstruktion nicht sichtbar sein. Da derartige Anlagen jedoch in aller Regel nicht in das Dach integriert sind und meist auch keine Doppelfunktion wahrnehmen, entspricht der zweite Leitsatz der Richtlinie nicht der Regelung in Anhang 1.2 Ziffer 2.3 EnV (Stand 1. Oktober 2012). 33 Wenn aber ein Gesuchsteller im Vertrauen auf die Richtlinie vom 1.Oktober 2011 seine PV- Anlage in Übereinstimmung mit dem zweiten Leitsatz erstellt, so ist er grundsätzlich darin zu schützen (vgl. Verfügung der ElCom 221-00077 vom 3. Juli 2014). Deshalb ist nachfolgend zu prüfen, ob die vorliegende PV-Anlage allenfalls den zweiten Leitsatz der Richtlinie erfüllt. Auf einer vom Gesuchsteller zur Verfügung gestellten Fotografie ist zu erkennen, dass das alte Eternitdach an der Traufe unter den PV-Modulen hervorragt (vgl. Fotoaufnahmen act. 2, Beila- ge). Folglich bilden diese keine vollständige und homogene Gebäudeoberfläche. Der zweite Leitsatz der Richtlinie ist nicht erfüllt. Auf die Frage, ob ein schützenswertes Vertrauen vorliegt, muss deshalb nicht weiter eingegangen werden.
E. 3.3.3 Gleichbehandlung 34 Aus dem Umstand, dass möglicherweise derjenigen des Gesuchstellers ähnliche PV-Anlagen von der Verfahrensbeteiligten als integriert kategorisiert wurden, kann der Gesuchsteller kein Recht auf «Gleichbehandlung im Unrecht» für sich beanspruchen. Dies wäre allenfalls möglich, wenn eine eigentliche gesetzwidrige Praxis besteht und die Behörde es ablehnt, diese auf- zugeben (HÄFELIN ULRICH/MÜLLER GEORG/UHLMANN FELIX, Allgemeines Verwaltungsrecht,
E. 3.4 Fazit 35 Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die vorliegende PV-Anlage von der Verfah- rensbeteiligten zu Recht als angebaut kategorisiert worden ist. Der Bescheid der Verfahrensbe- teiligten vom 22. Januar 2014 ist daher nicht zu beanstanden.
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4 Gebühren 36 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung und Energieproduktion Gebühren [Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichts- abgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 (GebV-En; SR 730.05)]. Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 Abs. 2 GebV-En). 37 Die ElCom hat die Gesamtkosten nach Aufwand ermittelt. Für die vorliegende Verfügung wer- den folgende Gebührenansätze in Rechnung gestellt: […] anrechenbare Stunden zu einem Ge- bührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken), […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken), […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 180 Franken pro Stunde (ausma- chend […] Franken) und […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 160 Fran- ken pro Stunde (ausmachend […] Franken). Dadurch ergibt sich in der Summe eine Gebühr von […] Franken. 38 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst [Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom
E. 6 Aufl., Zürich 2010, Rz. 518). Den Nachweis für die Existenz einer ständigen gesetzeswidri- gen Praxis der Verfahrensbeteiligten vermag der Gesuchsteller jedoch nicht zu erbringen.
E. 8 September 2004 (AllgGebV; SR 172.041.1)]. Der Gesuchsteller hat vorliegend eine Verfügung beantragt und ist in der Sa- che nicht durchgedrungen. Die vorliegende Verfügung wurde somit durch den Gesuchsteller veranlasst. Die Gebühr von […] Franken wird daher vollständig dem Gesuchsteller auferlegt. 5 Parteientschädigung 39 Weder die Stromversorgungsgesetzgebung noch das VwVG sehen im erstinstanzlichen Verwal- tungsverfahren die Ausrichtung einer Parteientschädigung vor. Für eine analoge Anwendung von Artikel 64 VwVG, welcher das Beschwerdeverfahren betrifft, besteht kein Raum, da es sich beim Ausschluss von Parteientschädigungen im erstinstanzlichen Verfahren nicht um eine ech- te Lücke handelt, sondern dies vom Gesetzgeber bewusst so vorgesehen wurde (m.w.H.: BGE 132 II 47 E. 5.2). Aus diesem Grund wird vorliegend keine Parteientschädigung gesprochen.
8/9
III Entscheid
Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
Dispositiv
- Der Bescheid der Verfahrensbeteiligten vom 22. Januar 2014 zum KEV-Projekt […] wird bestätigt. Bei der Photovoltaikanlage von […] handelt es sich um eine angebaute Anlage.
- Die Gebühr für diese Verfügung beträgt […] Franken. Sie wird vollständig dem Gesuchsteller auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt.
- Eine Parteientschädigung wird nicht gesprochen.
- Die Verfügung wird dem Gesuchsteller und der Verfahrensbeteiligten mit eingeschriebenem Brief eröffnet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Effingerstrasse 39, 3003 Bern Tel. +41 58 46 25833, Fax +41 58 46 20222 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch 236 \ COO.2207.105.3.157857
Referenz/Aktenzeichen: 236-00201
Bern, 18. September 2014
V E R F Ü G U N G der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom Zusammensetzung: Carlo Schmid-Sutter (Präsident), Brigitta Kratz (Vizepräsidentin),
Antonio Taormina (Vizepräsident), Anne Christine d'Arcy, Christian Brunner, Aline Clerc, Matthias Finger
in Sachen: […] (Gesuchsteller) gegen Swissgrid AG, Dammstrasse 3, Postfach 22, 5070 Frick (Verfahrensbeteiligte) betreffend Bescheid über die definitive Höhe der kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV), Kategorisierung der Photovoltaikanlage
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Inhaltsverzeichnis I Sachverhalt ............................................................................................................................... 3 II Erwägungen .............................................................................................................................. 4 1 Zuständigkeit .............................................................................................................................. 4 2 Parteien und rechtliches Gehör .................................................................................................. 4 2.1 Parteien ...................................................................................................................................... 4 2.2 Rechtliches Gehör ...................................................................................................................... 4 3 Materielle Beurteilung ................................................................................................................. 5 3.1 Argumente des Gesuchstellers .................................................................................................. 5 3.2 Argumente der Verfahrensbeteiligten ......................................................................................... 5 3.3 Erwägungen................................................................................................................................ 5 3.3.1 Integration der Photovoltaikanlage ...................................................................................... 5 3.3.2 Vertrauensschutz ................................................................................................................. 6 3.3.3 Gleichbehandlung ................................................................................................................ 6 3.4 Fazit ............................................................................................................................................ 6 4 Gebühren .................................................................................................................................... 7 5 Parteientschädigung ................................................................................................................... 7 III Entscheid ................................................................................................................................... 8 IV Rechtsmittelbelehrung ............................................................................................................. 9
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I Sachverhalt 1 Der Gesuchsteller ist Betreiber einer Photovoltaikanlage (nachfolgend PV-Anlage), die er für die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) anmeldete (KEV-Projekt […]). 2 Mit dem positiven Bescheid der Verfahrensbeteiligten vom 1. Juli 2013 wurde die PV-Anlage in die KEV aufgenommen (act. 9, Beilage 3). 3 Die Verfahrensbeteiligte stufte die PV-Anlage im Bescheid vom 22. Januar 2014 als angebaut ein. 4 Am 7. März 2014 wandte sich der Gesuchsteller per E-Mail an das Fachsekretariat der Eidge- nössischen Elektrizitätskommission ElCom (nachfolgend Fachsekretariat) und unterrichtete die- ses über ihre Differenzen mit der Verfahrensbeteiligten bezüglich der Kategorisierung seiner PV-Anlage (act. 1). 5 Am 14. März 2014 reichte der Gesuchsteller per E-Mail Fotografien seiner PV-Anlage ein und legte seinen Standpunkt dar (act. 2, Beilage). 6 Das Fachsekretariat nahm dazu am 20. März 2014 per E-Mail Stellung und kam zum Schluss, dass der Bescheid der Verfahrensbeteiligten nicht zu beanstanden sei. Das Fachsekretariat wies den Gesuchsteller auf die Möglichkeit hin, eine Verfügung der ElCom zu verlangen (act. 3). 7 Der Gesuchsteller verlangte mit E-Mail vom 31. März 2014 die Überprüfung des Bescheids der Verfahrensbeteiligten vom 22. Januar 2014 durch die ElCom. Es handle es sich bei seiner PV- Anlage nicht um eine angebaute, sondern um eine integrierte (act. 4 und 6). 8 Das Fachsekretariat eröffnete mit Schreiben vom 1. April 2014 an den Gesuchsteller und die Verfahrensbeteiligte ein Verfahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021; act. 7 und 8). 9 Die Verfahrensbeteiligte nahm mit Schreiben vom 13. Mai 2014 zur Streitigkeit Stellung (act. 9). 10 Der Gesuchsteller reichte mit Schreiben vom 10. Juni 2014 eine Replik ein (act. 11). 11 Die Verfahrensbeteiligte reichte mit Schreiben vom 1. Juli 2014 eine Duplik ein (act. 15). 12 Das Fachsekretariat ersuchte den Gesuchsteller mit Schreiben vom 16. Juni 2014 um nähere Angaben und Belege zu den Investitionskosten für die PV-Anlage (act. 13). Mit Schreiben vom
1. Juli 2014 reichte der Gesuchsteller die angeforderten Angaben und Belege ein (act. 14). 13 Der Gesuchsteller reichte mit Schreiben vom 8. September 2014 eine Stellungnahme ein (act. 19).
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II Erwägungen 1 Zuständigkeit 14 Die ElCom beurteilt gemäss Artikel 25 Absatz 1bis Energiegesetz vom 26. Juni 1998 (EnG; SR 730.0) Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Anschlussbedingungen für Energieerzeu- gungsanlagen und den Zuschlägen auf die Übertragungskosten (vgl. Art. 7, 7a, 15b und 28a EnG). 15 Vorliegend ist umstritten, ob eine PV-Anlage gemäss Anhang 1.2 Ziffer 2 der Energieverord- nung vom 7. Dezember 1998 (EnV; SR 730.01) als angebaut oder integriert einzustufen ist. Dabei handelt es sich um eine Streitigkeit im Zusammenhang mit den Anschlussbedingungen für Energieerzeugungsanlagen nach Artikel 25 Absatz 1bis EnG. 16 Damit ist die ElCom für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit zuständig (Art. 25 Abs. 1bis EnG). 2 Parteien und rechtliches Gehör 2.1 Parteien 17 Als Parteien gelten gemäss Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte und Pflichten die Verfü- gung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechts- mittel gegen die Verfügung zusteht. 18 Der Gesuchsteller, vertreten durch […], ersuchte die ElCom um eine Beurteilung der vorliegen- den Streitigkeit. Er ist Verfügungsadressat, ihm kommt Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zu. 19 Die Verfahrensbeteiligte ist mit der Abwicklung der KEV betraut (Art. 3g ff. EnV) und damit in ihrer Rechtsstellung berührt. Zudem war sie bereits in der streitigen Angelegenheit involviert. Sie verfügt daher ebenfalls über Parteistellung nach Artikel 6 VwVG. 2.2 Rechtliches Gehör 20 Den Parteien wurde im vorliegenden Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Sie nahmen diese Gelegenheit auch wahr (siehe act. 6, 9, 11, 14, 15 und 19). Die gemachten Stel- lungnahmen wurden der Gegenpartei jeweils zugestellt (act. 10, 12, 16, 18 und 20). 21 Die von den Parteien vorgebrachten Anträge und die diesen zugrunde liegenden Argumente wurden bei der materiellen Beurteilung berücksichtigt. Damit wurde das rechtliche Gehör der Parteien gewahrt (Art. 29 VwVG).
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3 Materielle Beurteilung 3.1 Argumente des Gesuchstellers 22 Der Gesuchsteller macht geltend, dass die vorliegende PV-Anlage eine Doppelfunktion wahr- nehme (act. 2): Das alte Eternitdach diene neu als Unterdach zur brandschutztechnischen Trennung der Anlage von der Holzkonstruktion (act. 4). Zudem sei das verbaute Befestigungs- system für die Dachintegration von PV-Modulen konzipiert (act. 2 sowie act. 11, Beilage 1). Die PV-Module bildeten ausserdem eine vollständige und homogene Gebäudeoberfläche (act. 11). 23 Schliesslich legt der Gesuchsteller eine Zusammenstellung von 14 Beispielen vor, die Ähnlich- keiten mit seiner Anlage hätten. Diese seien von der Verfahrensbeteiligten als integriert katego- risiert worden (act. 11, Beilage 2). 3.2 Argumente der Verfahrensbeteiligten 24 Die Verfahrensbeteiligte macht dagegen geltend, dass kein Teil der Dachkonstruktion durch die PV-Module ersetzt worden sei, was bei einer integrierten Anlage aber der Fall sein müsse. Die Anlage sei einfach auf das bestehende Dach aufgesetzt und somit nicht sachgerecht als integ- rierte Anlage verbaut worden. Dass dazu ein für die Dachintegration geeignetes Befestigungs- system verwendet wurde, ändere daran nichts (act. 9). 3.3 Erwägungen 25 Fraglich ist vorliegend, ob die PV-Anlage als integriert oder als angebaut im Sinne der EnV zu kategorisieren ist. 3.3.1 Integration der Photovoltaikanlage 26 Gemäss Anhang 1.2 Ziffer 2.2 der EnV (Stand 1. Oktober 2012, in Kraft am 1. Juli 2013, dem Datum des positiven Bescheids) werden PV-Anlagen als angebaut definiert, wenn sie konstruk- tiv mit Bauten oder Infrastrukturanlagen verbunden sind und lediglich der Stromproduktion die- nen. Als Beispiel wird der Anbau von Modulen mittels Befestigungssystemen auf ein Flach- oder Ziegeldach genannt. 27 Integrierte Anlagen sind gemäss Anhang 1.2 Ziffer 2.3 EnV (Stand 1. Oktober 2012) hingegen PV-Anlagen, welche in Bauten integriert sind und eine Doppelfunktion wahrnehmen. Als Bei- spiele werden PV-Module anstelle von Ziegeln, Fassadenelementen oder in Schallschutzwände integrierte Module genannt. Gemäss dem Wortlaut dieser Bestimmung müssen die beiden Er- fordernisse – Integration und Doppelfunktion – bei einer integrierten Anlage somit kumulativ er- füllt sein. 28 Das Bundesamtes für Energie (nachfolgend BFE) publizierte eine Richtlinie, die sich konkreti- sierend zur Definition von integrierten PV-Anlagen äussert («Richtlinie kostendeckende Ein- speisevergütung [KEV], Art. 7a EnG, Photovoltaik, Anhang 1.2 EnV», Version 1.2 vom 1. Okto- ber 2011, in Kraft am 1. Juli 2013, dem Datum des positiven Bescheids). In dieser Richtlinie wurden drei Leitsätze aufgestellt, wovon vorliegend nur die ersten beiden relevant sind. 29 Der erste Leitsatz der Richtlinie konkretisiert die Doppelfunktion einer integrierten Anlage: Ne- ben der Stromproduktion muss eine integrierte Anlage beispielsweise dem Wetterschutz, der Absturzsicherung, dem Sonnenschutz, dem Wärmeschutz, dem Schallschutz etc. dienen. Die
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Module sollen einen Teil der Konstruktion ersetzen. Würde man die PV-Module entfernen, dürf- te die ursprüngliche Funktion der Konstruktion nicht mehr oder nur noch notdürftig erfüllt sein, sodass ein Ersatz unabdingbar wäre. Normale Anforderungen an die äusserste Gebäudehülle können nicht als Funktion bewertet werden. Als Beispiele hierfür werden die Hagelfestigkeit und die Brandschutzfunktion genannt. 30 Die vorliegende PV-Anlage wurde auf das bestehende Eternitdach montiert (vgl. Fotoaufnah- men act. 2, Beilage). Die ursprüngliche Dachkonstruktion wurde nicht durch PV-Module ersetzt. Somit fehlt es an einer Integration in die Baute. Da die Integration und die Doppelfunktion bei einer integrierten Anlage kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. Rz. 27), kann die Frage der Doppel- funktion vorliegend offen bleiben. 31 Die PV-Anlage erfüllt somit die Anforderungen an eine integrierte Anlage gemäss EnV und dem ersten Leitsatz der Richtlinie nicht. 3.3.2 Vertrauensschutz 32 Der zweite Leitsatz der Richtlinie definiert eine Anlage als integriert, wenn die PV-Module eine vollständige und homogene Gebäudeoberfläche bilden, ohne dass von der Gebäudekonstrukti- on etwas sichtbar ist. Grossflächige Spenglereinfassungen zur Kompensation von Modulbreiten sind nicht zulässig. An den Randabschlüssen seitlich, am First und an der Traufe darf die Un- terkonstruktion nicht sichtbar sein. Da derartige Anlagen jedoch in aller Regel nicht in das Dach integriert sind und meist auch keine Doppelfunktion wahrnehmen, entspricht der zweite Leitsatz der Richtlinie nicht der Regelung in Anhang 1.2 Ziffer 2.3 EnV (Stand 1. Oktober 2012). 33 Wenn aber ein Gesuchsteller im Vertrauen auf die Richtlinie vom 1.Oktober 2011 seine PV- Anlage in Übereinstimmung mit dem zweiten Leitsatz erstellt, so ist er grundsätzlich darin zu schützen (vgl. Verfügung der ElCom 221-00077 vom 3. Juli 2014). Deshalb ist nachfolgend zu prüfen, ob die vorliegende PV-Anlage allenfalls den zweiten Leitsatz der Richtlinie erfüllt. Auf einer vom Gesuchsteller zur Verfügung gestellten Fotografie ist zu erkennen, dass das alte Eternitdach an der Traufe unter den PV-Modulen hervorragt (vgl. Fotoaufnahmen act. 2, Beila- ge). Folglich bilden diese keine vollständige und homogene Gebäudeoberfläche. Der zweite Leitsatz der Richtlinie ist nicht erfüllt. Auf die Frage, ob ein schützenswertes Vertrauen vorliegt, muss deshalb nicht weiter eingegangen werden. 3.3.3 Gleichbehandlung 34 Aus dem Umstand, dass möglicherweise derjenigen des Gesuchstellers ähnliche PV-Anlagen von der Verfahrensbeteiligten als integriert kategorisiert wurden, kann der Gesuchsteller kein Recht auf «Gleichbehandlung im Unrecht» für sich beanspruchen. Dies wäre allenfalls möglich, wenn eine eigentliche gesetzwidrige Praxis besteht und die Behörde es ablehnt, diese auf- zugeben (HÄFELIN ULRICH/MÜLLER GEORG/UHLMANN FELIX, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 518). Den Nachweis für die Existenz einer ständigen gesetzeswidri- gen Praxis der Verfahrensbeteiligten vermag der Gesuchsteller jedoch nicht zu erbringen. 3.4 Fazit 35 Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die vorliegende PV-Anlage von der Verfah- rensbeteiligten zu Recht als angebaut kategorisiert worden ist. Der Bescheid der Verfahrensbe- teiligten vom 22. Januar 2014 ist daher nicht zu beanstanden.
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4 Gebühren 36 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung und Energieproduktion Gebühren [Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichts- abgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 (GebV-En; SR 730.05)]. Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 Abs. 2 GebV-En). 37 Die ElCom hat die Gesamtkosten nach Aufwand ermittelt. Für die vorliegende Verfügung wer- den folgende Gebührenansätze in Rechnung gestellt: […] anrechenbare Stunden zu einem Ge- bührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken), […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken), […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 180 Franken pro Stunde (ausma- chend […] Franken) und […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 160 Fran- ken pro Stunde (ausmachend […] Franken). Dadurch ergibt sich in der Summe eine Gebühr von […] Franken. 38 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst [Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom
8. September 2004 (AllgGebV; SR 172.041.1)]. Der Gesuchsteller hat vorliegend eine Verfügung beantragt und ist in der Sa- che nicht durchgedrungen. Die vorliegende Verfügung wurde somit durch den Gesuchsteller veranlasst. Die Gebühr von […] Franken wird daher vollständig dem Gesuchsteller auferlegt. 5 Parteientschädigung 39 Weder die Stromversorgungsgesetzgebung noch das VwVG sehen im erstinstanzlichen Verwal- tungsverfahren die Ausrichtung einer Parteientschädigung vor. Für eine analoge Anwendung von Artikel 64 VwVG, welcher das Beschwerdeverfahren betrifft, besteht kein Raum, da es sich beim Ausschluss von Parteientschädigungen im erstinstanzlichen Verfahren nicht um eine ech- te Lücke handelt, sondern dies vom Gesetzgeber bewusst so vorgesehen wurde (m.w.H.: BGE 132 II 47 E. 5.2). Aus diesem Grund wird vorliegend keine Parteientschädigung gesprochen.
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III Entscheid
Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt: 1. Der Bescheid der Verfahrensbeteiligten vom 22. Januar 2014 zum KEV-Projekt […] wird bestätigt. Bei der Photovoltaikanlage von […] handelt es sich um eine angebaute Anlage. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt […] Franken. Sie wird vollständig dem Gesuchsteller auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht gesprochen. 4. Die Verfügung wird dem Gesuchsteller und der Verfahrensbeteiligten mit eingeschriebenem Brief eröffnet.
Bern, 18. September 2014
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Carlo Schmid-Sutter Präsident Renato Tami Geschäftsführer ElCom
Versand: Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: […]
Swissgrid AG, Dammstrasse 3, Postfach 22, 5070 Frick Mitzuteilen an:
– Bundesamt für Energie, 3003 Bern
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IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.