Sachverhalt
1 Der Gesuchsteller ist Betreiber einer Photovoltaikanlage (nachfolgend: PV-Anlage), die er für die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) anmeldete (KEV-Projekt […]). Die PV-Anlage wurde am 7. August 2013 in Betrieb genommen (act. 1). 2 Die Verfahrensbeteiligte stufte die PV-Anlage im Bescheid vom 2. April 2015 als angebaut ein und legte den Vergütungssatz entsprechend fest (act. 1). 3 Am 29. April 2015 wandte sich der Gesuchsteller an das Fachsekretariat der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom (nachfolgend: Fachsekretariat) und bat um eine Stellungnahme bezüglich der Einstufung seiner PV-Anlage (act. 1). 4 Das Fachsekretariat nahm dazu am 13. Mai 2015 Stellung und befand, der Bescheid der Ver- fahrensbeteiligten sei nicht zu beanstanden. Ebenfalls wies das Fachsekretariat den Gesuch- steller auf die Möglichkeit hin, eine Verfügung der ElCom zu verlangen (act. 3). 5 Der Gesuchsteller verlangte mit Schreiben vom 11. Juni 2015 die Überprüfung des oben ge- nannten Bescheids der Verfahrensbeteiligten durch die ElCom. Gemäss Gesuchsteller handelt es sich nicht um eine angebaute, sondern um eine integrierte PV-Anlage (act. 4). 6 Das Fachsekretariat eröffnete mit Schreiben vom 17. Juni 2015 ein Verfahren nach dem Bun- desgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) und räumte der Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit ein, sich zu den Vorbringen des Gesuchstel- lers zu äussern (act. 5 und 6). 7 Die Verfahrensbeteiligte nahm mit Schreiben vom 24. Juli 2015 zur Streitigkeit Stellung (act. 7). 8 Der Gesuchsteller äusserte sich am 25. August 2015 zur Stellungnahme der Verfahrensbeteilig- ten (act. 9). 9 Die Verfahrensbeteiligte liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen. 10 Auf die übrigen Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidrelevant, im Rahmen der Erwä- gungen eingegangen.
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II
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Zuständigkeit 11 Die ElCom beurteilt gemäss Artikel 25 Absatz 1bis des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (EnG; SR 730.0) Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Anschlussbedingungen für Energie- erzeugungsanlagen und den Zuschlägen auf die Übertragungskosten (vgl. Art. 7, 7a, 15b und 28a EnG). 12 Vorliegend ist umstritten, ob eine PV-Anlage gemäss Anhang 1.2 Ziffer 2 der Energieverord- nung vom 7. Dezember 1998 (EnV; SR 730.01; Stand 01.10.2012) als angebaut oder integriert einzustufen ist. Dabei handelt es sich um eine Streitigkeit im Zusammenhang mit den An- schlussbedingungen für Energieerzeugungsanlagen nach Artikel 25 Abs. 1bis EnG. 13 Damit ist die ElCom für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit zuständig (Art. 25 Abs. 1bis EnG).
E. 2 Parteien und rechtliches Gehör
E. 2.1 Parteien 14 Als Parteien gelten nach Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. 15 Der Gesuchsteller hat bei der ElCom ein Gesuch um Erlass einer Verfügung eingereicht. […] kommt als Einzelunternehmen keine Parteistellung zu, da als Partei nur zuzulassen ist, wer partei- und prozessfähig ist. Im Verwaltungsverfahren gelten diesbezüglich die Regelungen des Zivilrechtes (VERA MARANTELLI-SONANINI/SAID HUBER, in: BERNHARD WALDMANN/PHILIPPE WEISSENBERGER (Hrsg.), Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf, 2009, Art. 6 N 12; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6542/2012 vom
22. April 2013, E. 1.2). Aufgrund der fehlenden Rechts- und Handlungsfähigkeit des Einzelun- ternehmens ist Verfügungsadressat folglich dessen Inhaber, […]. 16 Die Verfahrensbeteiligte ist mit der Abwicklung der KEV betraut (Art. 3g ff. EnV) und damit in ihrer Rechtsstellung berührt. Zudem war sie bereits in die streitige Angelegenheit involviert. Sie verfügt daher ebenfalls über Parteistellung nach Artikel 6 VwVG.
E. 2.2 Rechtliches Gehör 17 Den Parteien wurde im vorliegenden Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die von den Parteien vorgebrachten Anträge und die diesen zugrunde liegenden Argumente wer- den bei der materiellen Beurteilung behandelt. Damit wird das rechtliche Gehör der Parteien gewahrt (Art. 29 VwVG).
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E. 3 Materielle Beurteilung
E. 3.1 Argumente des Gesuchstellers 18 Der Gesuchsteller beantragt, seine PV-Anlage sei als integriert zu kategorisieren. Dazu macht er im Wesentlichen geltend, die PV-Anlage sei als integrierte Anlage realisiert worden, dies sei so auch in den Beglaubigungen des Auditors festgehalten. Die PV-Anlage sei ferner nicht auf das bestehende Dach aufgesetzt worden. Um sie in das Dach zu integrieren, sei die Tragkon- struktion des Daches an First und Ort neu gebaut (erhöht und verlängert), die Dachbedeckung aus Faserzementplatten entfernt und mit Solarmodulen und Blecheinfassungen ersetzt worden. Für die Beurteilung der realisierten Anlage sei unbeachtlich, dass diese als angebaute Anlage geplant und angemeldet wurde. Die EnV würde ausdrücklich vorsehen, dass Grösse und Art ei- ner KEV-Anmeldung beliebig verändert werden kann. Massgebend seien die Kriterien der effek- tiv gebauten Anlage, die durch einen Auditor beglaubigt wird. 19 Die PV-Anlage übernehme eine Doppelfunktion, da sie das alte, undichte Eternitdach als obers- te Dachhaut ablöse und so Regendichtheit biete. Das Dach sei dafür auf das vollflächige Modul- feld angepasst, das alte Eternit aufgrund der Brandschutzanforderungen (Sägerei, Holzlager) als Unterdach belassen worden. Die alte Dachbedeckung bestehe also nicht aus isoliertem Pro- filblech. Zudem seien aufwendige Spenglerarbeiten unternommen worden, um im Dachrand- und Firstbereich das Dach an die PV-Anlage bündig anzupassen. Ausserdem sei die verwende- te Unterkonstruktion von TRITEC beim SUPSI (Scuola universitaria professionale della Svizzera italiana) als Indach-Befestigungssystem registriert (vgl. auch www.bipv.ch > BiPV Befestigungs- systeme > Tri-roof). Ferner sei die Solaranlage ästhetisch überzeugend und mit konstruktiven Dachanpassungen vollflächig verlegt. Sie entspräche deshalb der gängigen Schweizer Praxis von klassischen Indachanlagen. Das Unterdach sei nur an der Traufe durch ein extra ange- brachtes Lochblech in speziellem Licht und Winkel sichtbar. Das Lochblech könnte jedoch durch ein ungelochtes Blech ersetzt werden. Grossflächige Spenglereinfassungen seien nicht vorhanden. Einzig die neu angebrachten First- und Ortsbretter wurden, wie im Dachbau üblich, zwecks Witterungsbeständigkeit mit Edelstahlblech überzogen (vgl. zum Ganzen act. 1, 4 und 9).
E. 3.2 Argumente der Verfahrensbeteiligten 20 Die Verfahrensbeteiligte macht einerseits geltend, die vorliegende Anlage sei 2011 als ange- baute Anlage zur KEV angemeldet und das Projekt „[…]“ im Juni 2013 auf den Gesuchsteller übertragen worden. Die Anlage sei somit als angebaut geplant worden, was vermuten lässt, dass nie die Absicht bestand, in die höheren Gestehungskosten für eine wirklich ins Dach inte- grierte PV-Anlage zu investieren (act. 7, Ziff. 1a). 21 Mit Verweis auf das rechtskräftige Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes A-2895/2014 vom
17. Dezember 2014 bringt sie andererseits vor, dass bei integrierten Anlagen – anders als bei angebauten Anlagen – dasjenige Element der Baute, das durch die Anlage ersetzt wird (z.B. das Dach), entfernt werden müsse, damit eine integrierte Anlage im Sinne der EnV vorliege. Im vorliegenden Fall sei das alte Eternit aufgrund der Brandschutzanforderungen als Unterdach belassen und die Anlage folglich auf das bestehende Dach aufgesetzt worden. Es sei zwar ein TRI-ROOF-Befestigungssystem verwendet worden. Dieses sei jedoch nicht anstelle des bishe- rigen Daches verbaut, sondern zum grössten Teil auf das bestehende Blechdach montiert wor- den. Die Verwendung bestimmter Module oder Befestigungssysteme würde für sich allein noch keine integrierte Anlage schaffen (act. 7, Ziff. 1b und 1c).
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22 Die Verfahrensbeteiligte macht weiter geltend, dass normale Anforderungen an die äusserste Gebäudehülle nicht als Doppelfunktion bewertet würden. So sei die Brandschutzfunktion eine zu erfüllende Anforderung an die äusserste Gebäudehülle, da gemäss Brandschutz die äus- serste Schicht nicht brennbar zu sein habe. Sie verweist dabei auf eine Richtlinie des Bundes- amtes für Energie (act. 7, Ziff. 1d). 23 Schliesslich fügt die Verfahrensbeteiligte mit Verweis auf die Verfügung der ElCom im Verfah- ren 221-00012 an, dass, auch wenn der zweite Leitsatz der alten Richtlinie mit der EnV verein- bar wäre, dieser vorliegend nicht erfüllt sei. Die Fotos zeigten mehrfach Stellen des Daches (insbesondere an der Traufe), an denen das Unterdach sichtbar sei, ausserdem seien seitlich grosse Spenglereinfassungen angebracht worden (act. 7, Ziff. 1e). 24 In Bezug auf die von der Gesuchstellerin vorgebrachte überzeugende Ästhetik der Anlage fügt die Verfahrensbeteiligte an, diese sei für die Qualifizierung einer integrierten Anlage für die KEV nicht massgebend (act. 7, Ziff. 1f). 25 Die vorliegende Anlage sei also weder in das Dach integriert, noch erfülle sie gemäss EnV das Kriterium der Doppelfunktion. Die Fotos zeigten PV-Module, die einzig der Stromproduktion dienten (act. 7, Ziff. 1g).
E. 3.3 Erwägungen 26 Zu beurteilen ist vorliegend, ob die PV-Anlage des Gesuchstellers als integriert oder als ange- baut zu kategorisieren ist. 27 Die Vergütung für eine bestimmte Anlage ergibt sich aufgrund der im Erstellungsjahr geltenden Vorgaben (Art. 3b Abs. 1bis EnV). Als Erstellungsjahr gilt das Jahr der tatsächlichen Inbetrieb- nahme der Anlage (Art. 3b Abs. 3 EnV). Die PV-Anlage wurde vorliegend am 7. August 2013 in Betrieb genommen. Anwendbar ist folglich die Fassung der EnV vom 1. Oktober 2012. 28 Gemäss Anhang 1.2 Ziffer 2.2 EnV (Stand am 1.10.2012) werden PV-Anlagen als angebaut de- finiert, wenn sie konstruktiv mit Bauten oder sonstigen Infrastrukturanlagen verbunden sind und einzig der Stromproduktion dienen. Als Beispiel wird der Anbau von Modulen mittels Befesti- gungssystemen auf ein Flach- oder Ziegeldach genannt. 29 Integrierte Anlangen sind gemäss Anhang 1.2 Ziffer 2.3 EnV (Stand am 1.10.2012) hingegen PV-Anlagen, welche in Bauten integriert sind und eine Doppelfunktion wahrnehmen. Als Bei- spiele werden PV-Module anstelle von Ziegeln, Fassadenelementen oder in Schallschutzwände integrierte Module genannt. Gemäss dem Wortlaut der Verordnung müssen die beiden Erfor- dernisse – Integration und Doppelfunktion – bei einer integrierten Anlage kumulativ erfüllt sein. 30 Eine Richtlinie des Bundesamts für Energie (nachfolgend: BFE) äusserte sich konkretisierend zur Definition von integrierten PV-Anlagen («Richtlinie kostendeckende Einspeisevergütung [KEV], Art. 7a EnG, Photovoltaik, Anhang 1.2 EnV», Version 1.2 vom 01.10.2011). In dieser Richtlinie wurden drei Leitsätze aufgestellt, wovon vorliegend nur die ersten beiden relevant sind. 31 Der erste Leitsatz der oben erwähnten Richtlinie konkretisierte die Doppelfunktion einer inte- grierten Anlage wie folgt: Neben der Stromproduktion muss eine integrierte Anlage beispiels- weise dem Wetterschutz, der Absturzsicherung, dem Sonnenschutz, dem Wärmeschutz, dem Schallschutz etc. dienen. Die Module sollen einen Teil der Konstruktion ersetzen. Würde man die PV-Module entfernen, dürfte die ursprüngliche Funktion der Konstruktion nicht mehr oder nur noch notdürftig erfüllt sein, sodass ein Ersatz unabdingbar wäre. Normale Anforderungen
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an die äusserste Gebäudehülle könnten nicht als Funktion bewertet werden. Als Beispiele hier- für wurden die Hagelfestigkeit und die Brandschutzfunktion genannt. 32 Der zweite Leitsatz der Richtlinie definierte eine Anlage als integriert, wenn die PV-Module eine vollständige und homogene Gebäudeoberfläche bilden, ohne dass von der Gebäudekonstrukti- on etwas sichtbar ist. Grossflächige Spenglereinfassungen zur Kompensation von Modulbreiten seien nicht zulässig. An den Randabschlüssen seitlich, am First und an der Traufe soll die Un- terkonstruktion nicht sichtbar sein. Da derartige Anlagen jedoch in aller Regel nicht in das Dach integriert sind und meist auch keine Doppelfunktion wahrnehmen entspricht der zweite Leitsatz der Richtlinie nicht der Regelung in der Energieverordnung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts vom 17. September 2015, A-4730/2014, E. 6.3). 33 Der dritte Leitsatz der Richtlinie äusserte sich zu speziellen in Membranmaterialien eingekap- selten PV-Modulen und ist im vorliegenden Fall nicht relevant. 34 Die Anlage wurde ursprünglich als angebaut angemeldet (act. 7, Beilage 1), woraus sich ergibt, dass sie als angebaut geplant war. Der Gesuchsteller hält in diesem Zusammenhang jedoch zutreffenderweise fest, dass dieser Umstand für die spätere Kategorisierung einer PV-Anlage grundsätzlich unbeachtlich ist. Massgebend ist vielmehr die effektive Ausgestaltung der PV- Anlage im Zeitpunkt der Inbetriebnahme. 35 Bei der vorliegenden Anlage ist ein hoher Dachaufbau erkennbar (vgl. Photographien zu act. 1). An der Traufe ist das noch bestehende Unterdach zudem gut sichtbar. Vorliegend wurde die vorbestehende Dachkonstruktion in der Tat nicht entfernt, was vom Gesuchsteller selbst bestä- tigt wird. Er macht jedoch geltend, das alte Eternit sei aufgrund der Brandschutzanforderungen als Unterdach belassen worden, um die Trennung zum feuergefährlichen Raum (Holzlager) zu gewährleisten (act. 1). Aus welchem Grund das vorbestehende Dach belassen wurde, ist im Rahmen der Kategorisierung einer PV-Anlage jedoch unbeachtlich. 36 Es liegt somit keine Integration der PV-Module in die Baute vor. Daran ändert auch die Tatsa- che nichts, dass ein Befestigungssystem verwendet wurde, welches eigentlich für eine Dachin- tegration geeignet wäre. Relevant ist die konkrete Verbauung der PV-Module (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2895/2014 vom 17. Dezember 2014, wonach nicht das ausge- wählte Modell entscheidend ist, sondern ob die Anlage wirklich ein Element des Gebäudes er- setzt [E. 6.1]). Zu keinem anderen Ergebnis führt schliesslich auch die Tatsache, dass die Anla- ge im vorliegenden Auditorenbericht als integriert abgenommen wurde. Dieser Bericht ist im Rahmen der Kategorisierung einer PV-Anlage nicht verbindlich, er bildet lediglich eine Empfeh- lung. Auch der Energieverordnung (EnV) ist nicht zu entnehmen, dass die Einstufung in der Be- glaubigung bindend ist (vgl. Anhang 1.2 Ziff. 5.3 EnV [Stand am 1. Oktober 2012] sowie Verfü- gung der ElCom 221-00010 vom 11. März 2014, Rz. 28, abrufbar unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Verfügungen). 37 Da die Kriterien der «Gebäudeintegriertheit» und der «Doppelfunktion» kumulativ erfüllt werden müssen, kann die Frage nach der Doppelfunktion vorliegend offengelassen werden. 38 Der Gesuchsteller macht selbst zwar nicht ausdrücklich geltend, dass seine PV-Anlage inte- griert im Sinne des zweiten Leitsatzes des BFE ist. Er verweist jedoch auf eine «Auditorenin- formation der Swissgrid» vom 7. Dezember 2012, wonach eine Anlage nicht integriert ist, wenn grossflächige Spenglereinfassungen zur Kompensation von Modulbreiten vorhanden sind (act. 4), was einer Vorgabe des zweiten Leitzsatzes der Richtlinie des BFE entspricht. Ausser- dem macht der Gesuchsteller geltend, das Dach sei auf das vollflächige Modulfeld angepasst und aufwendige Spenglerarbeiten unternommen worden, um im Dachrand- und Firstbereich das Dach an die PV-Anlage bündig anzupassen (act. 1).
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39 Gemäss Leitsatz 2 der oben erwähnten Richtlinie darf die Unterkonstruktion nicht sichtbar sein. Auch die vom Gesuchsteller erwähnte «Auditoreninformation der Swissgrid» weist darauf hin, dass eine Anlage nicht integriert ist, wenn das unter der PV-Anlage liegende Dach erkennbar ist (Beilage zu act. 4). Auf den zur Verfügung gestellten Photographien ist jedoch an der Traufe das Unterdach klar sichtbar. Selbst wenn daher der zweite Leitsatz der Richtlinie des BFE auf den vorliegenden Fall anzuwenden wäre (zur Gesetzeskonformität vgl. Rz. 31), wäre dieser vor- liegend somit nicht erfüllt. 40 Im Übrigen ist es nicht mehr möglich, im Nachhinein die PV-Anlage dem inzwischen ohnehin nicht mehr publizierten Leitsatz 2 der entsprechenden Richtlinie anzupassen, wie dies vom Ge- suchsteller vorgeschlagen wird (act. 9). Wie bereits erwähnt (vgl. Rz. 33) wird eine Anlage nach den im Zeitpunkt der Inbetriebnahme vorliegenden tatsächlichen Gegebenheiten als integriert oder angebaut qualifiziert. 41 Ob eine PV-Anlage als integriert zu qualifizieren ist, beurteilt sich ausschliesslich nach den oben erwähnten Kriterien. Ob die Anlage vorliegend als ästhetisch überzeugend betrachtet wird, ist deshalb unerheblich.
E. 3.4 Fazit 42 Bei der vorliegenden PV-Anlage handelt es sich somit um eine angebaute Anlage gemäss An- hang 1.2 Ziffer 2.2 EnV (Stand am 1.10.2012). 43 Die vorliegende PV-Anlage ist von der Verfahrensbeteiligten zu Recht als angebaut kategori- siert worden. Ihr Bescheid vom 2. April 2015 ist daher nicht zu beanstanden.
E. 4 Gebühren 44 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 24 Abs. 1 EnG, Art. 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom
22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berech- net und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 45 Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt: 1 anrechenba- re Stunde zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend 250 Franken), 1 anrechenbare Stunde zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend 200 Franken), 2 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 180 Franken pro Stunde (ausmachend 360 Franken) und 2 anrechenbare Stunden zu einem Gebührensatz von 160 Franken pro Stunde (ausmachend 320 Franken). Gesamthaft ergibt sich damit eine Gebühr von 1130 Franken. 46 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Der Gesuchsteller hat vorliegend eine Verfügung beantragt und ist in der Sa- che nicht durchgedrungen. Die vorliegende Verfügung wurde somit durch den Gesuchsteller veranlasst. Die Gebühr von 1130 Franken wird daher vollständig dem Gesuchsteller auferlegt.
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III Entscheid
Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
Dispositiv
- Der Bescheid der Swissgrid AG vom 2. April 2015 zum KEV-Projekt […] wird bestätigt. Bei der Photovoltaikanlage von […] handelt es sich um eine angebaute Anlage.
- Die Gebühr für diese Verfügung beträgt 1130 Franken. Sie wird […] vollumfänglich auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt.
- Die Verfügung wird […] und der Swissgrid AG mit eingeschriebenem Brief eröffnet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Effingerstrasse 39, 3003 Bern Tel. +41 58 462 58 33, Fax +41 58 462 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch COO.2207.105.2.202415
Referenz/Aktenzeichen: 221-00244
Bern, 19.11.2015
V E R F Ü G U N G der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom Zusammensetzung: Carlo Schmid-Sutter (Präsident), Brigitta Kratz (Vizepräsidentin), Antonio Taormina (Vizepräsident), Laurianne Altwegg, Anne Christine d'Arcy, Christian Brunner, Matthias Finger
in Sachen: […] (Gesuchsteller) gegen Swissgrid AG, Dammstrasse 3, Postfach 22, 5070 Frick (Verfahrensbeteiligte) betreffend Bescheid über die definitive Höhe der kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV), Kategorisierung der Photovoltaikanlage
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Inhaltsverzeichnis I Sachverhalt ............................................................................................................................... 3 II Erwägungen .............................................................................................................................. 4 1 Zuständigkeit .............................................................................................................................. 4 2 Parteien und rechtliches Gehör .................................................................................................. 4 2.1 Parteien ...................................................................................................................................... 4 2.2 Rechtliches Gehör ...................................................................................................................... 4 3 Materielle Beurteilung ................................................................................................................. 5 3.1 Argumente des Gesuchstellers .................................................................................................. 5 3.2 Argumente der Verfahrensbeteiligten ......................................................................................... 5 3.3 Erwägungen ............................................................................................................................... 6 3.4 Fazit ............................................................................................................................................ 8 4 Gebühren .................................................................................................................................... 8 III Entscheid ................................................................................................................................... 9 IV Rechtsmittelbelehrung ........................................................................................................... 10
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I Sachverhalt 1 Der Gesuchsteller ist Betreiber einer Photovoltaikanlage (nachfolgend: PV-Anlage), die er für die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) anmeldete (KEV-Projekt […]). Die PV-Anlage wurde am 7. August 2013 in Betrieb genommen (act. 1). 2 Die Verfahrensbeteiligte stufte die PV-Anlage im Bescheid vom 2. April 2015 als angebaut ein und legte den Vergütungssatz entsprechend fest (act. 1). 3 Am 29. April 2015 wandte sich der Gesuchsteller an das Fachsekretariat der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom (nachfolgend: Fachsekretariat) und bat um eine Stellungnahme bezüglich der Einstufung seiner PV-Anlage (act. 1). 4 Das Fachsekretariat nahm dazu am 13. Mai 2015 Stellung und befand, der Bescheid der Ver- fahrensbeteiligten sei nicht zu beanstanden. Ebenfalls wies das Fachsekretariat den Gesuch- steller auf die Möglichkeit hin, eine Verfügung der ElCom zu verlangen (act. 3). 5 Der Gesuchsteller verlangte mit Schreiben vom 11. Juni 2015 die Überprüfung des oben ge- nannten Bescheids der Verfahrensbeteiligten durch die ElCom. Gemäss Gesuchsteller handelt es sich nicht um eine angebaute, sondern um eine integrierte PV-Anlage (act. 4). 6 Das Fachsekretariat eröffnete mit Schreiben vom 17. Juni 2015 ein Verfahren nach dem Bun- desgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) und räumte der Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit ein, sich zu den Vorbringen des Gesuchstel- lers zu äussern (act. 5 und 6). 7 Die Verfahrensbeteiligte nahm mit Schreiben vom 24. Juli 2015 zur Streitigkeit Stellung (act. 7). 8 Der Gesuchsteller äusserte sich am 25. August 2015 zur Stellungnahme der Verfahrensbeteilig- ten (act. 9). 9 Die Verfahrensbeteiligte liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen. 10 Auf die übrigen Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidrelevant, im Rahmen der Erwä- gungen eingegangen.
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II Erwägungen 1 Zuständigkeit 11 Die ElCom beurteilt gemäss Artikel 25 Absatz 1bis des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (EnG; SR 730.0) Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Anschlussbedingungen für Energie- erzeugungsanlagen und den Zuschlägen auf die Übertragungskosten (vgl. Art. 7, 7a, 15b und 28a EnG). 12 Vorliegend ist umstritten, ob eine PV-Anlage gemäss Anhang 1.2 Ziffer 2 der Energieverord- nung vom 7. Dezember 1998 (EnV; SR 730.01; Stand 01.10.2012) als angebaut oder integriert einzustufen ist. Dabei handelt es sich um eine Streitigkeit im Zusammenhang mit den An- schlussbedingungen für Energieerzeugungsanlagen nach Artikel 25 Abs. 1bis EnG. 13 Damit ist die ElCom für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit zuständig (Art. 25 Abs. 1bis EnG). 2 Parteien und rechtliches Gehör 2.1 Parteien 14 Als Parteien gelten nach Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. 15 Der Gesuchsteller hat bei der ElCom ein Gesuch um Erlass einer Verfügung eingereicht. […] kommt als Einzelunternehmen keine Parteistellung zu, da als Partei nur zuzulassen ist, wer partei- und prozessfähig ist. Im Verwaltungsverfahren gelten diesbezüglich die Regelungen des Zivilrechtes (VERA MARANTELLI-SONANINI/SAID HUBER, in: BERNHARD WALDMANN/PHILIPPE WEISSENBERGER (Hrsg.), Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf, 2009, Art. 6 N 12; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6542/2012 vom
22. April 2013, E. 1.2). Aufgrund der fehlenden Rechts- und Handlungsfähigkeit des Einzelun- ternehmens ist Verfügungsadressat folglich dessen Inhaber, […]. 16 Die Verfahrensbeteiligte ist mit der Abwicklung der KEV betraut (Art. 3g ff. EnV) und damit in ihrer Rechtsstellung berührt. Zudem war sie bereits in die streitige Angelegenheit involviert. Sie verfügt daher ebenfalls über Parteistellung nach Artikel 6 VwVG. 2.2 Rechtliches Gehör 17 Den Parteien wurde im vorliegenden Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die von den Parteien vorgebrachten Anträge und die diesen zugrunde liegenden Argumente wer- den bei der materiellen Beurteilung behandelt. Damit wird das rechtliche Gehör der Parteien gewahrt (Art. 29 VwVG).
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3 Materielle Beurteilung 3.1 Argumente des Gesuchstellers 18 Der Gesuchsteller beantragt, seine PV-Anlage sei als integriert zu kategorisieren. Dazu macht er im Wesentlichen geltend, die PV-Anlage sei als integrierte Anlage realisiert worden, dies sei so auch in den Beglaubigungen des Auditors festgehalten. Die PV-Anlage sei ferner nicht auf das bestehende Dach aufgesetzt worden. Um sie in das Dach zu integrieren, sei die Tragkon- struktion des Daches an First und Ort neu gebaut (erhöht und verlängert), die Dachbedeckung aus Faserzementplatten entfernt und mit Solarmodulen und Blecheinfassungen ersetzt worden. Für die Beurteilung der realisierten Anlage sei unbeachtlich, dass diese als angebaute Anlage geplant und angemeldet wurde. Die EnV würde ausdrücklich vorsehen, dass Grösse und Art ei- ner KEV-Anmeldung beliebig verändert werden kann. Massgebend seien die Kriterien der effek- tiv gebauten Anlage, die durch einen Auditor beglaubigt wird. 19 Die PV-Anlage übernehme eine Doppelfunktion, da sie das alte, undichte Eternitdach als obers- te Dachhaut ablöse und so Regendichtheit biete. Das Dach sei dafür auf das vollflächige Modul- feld angepasst, das alte Eternit aufgrund der Brandschutzanforderungen (Sägerei, Holzlager) als Unterdach belassen worden. Die alte Dachbedeckung bestehe also nicht aus isoliertem Pro- filblech. Zudem seien aufwendige Spenglerarbeiten unternommen worden, um im Dachrand- und Firstbereich das Dach an die PV-Anlage bündig anzupassen. Ausserdem sei die verwende- te Unterkonstruktion von TRITEC beim SUPSI (Scuola universitaria professionale della Svizzera italiana) als Indach-Befestigungssystem registriert (vgl. auch www.bipv.ch > BiPV Befestigungs- systeme > Tri-roof). Ferner sei die Solaranlage ästhetisch überzeugend und mit konstruktiven Dachanpassungen vollflächig verlegt. Sie entspräche deshalb der gängigen Schweizer Praxis von klassischen Indachanlagen. Das Unterdach sei nur an der Traufe durch ein extra ange- brachtes Lochblech in speziellem Licht und Winkel sichtbar. Das Lochblech könnte jedoch durch ein ungelochtes Blech ersetzt werden. Grossflächige Spenglereinfassungen seien nicht vorhanden. Einzig die neu angebrachten First- und Ortsbretter wurden, wie im Dachbau üblich, zwecks Witterungsbeständigkeit mit Edelstahlblech überzogen (vgl. zum Ganzen act. 1, 4 und 9). 3.2 Argumente der Verfahrensbeteiligten 20 Die Verfahrensbeteiligte macht einerseits geltend, die vorliegende Anlage sei 2011 als ange- baute Anlage zur KEV angemeldet und das Projekt „[…]“ im Juni 2013 auf den Gesuchsteller übertragen worden. Die Anlage sei somit als angebaut geplant worden, was vermuten lässt, dass nie die Absicht bestand, in die höheren Gestehungskosten für eine wirklich ins Dach inte- grierte PV-Anlage zu investieren (act. 7, Ziff. 1a). 21 Mit Verweis auf das rechtskräftige Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes A-2895/2014 vom
17. Dezember 2014 bringt sie andererseits vor, dass bei integrierten Anlagen – anders als bei angebauten Anlagen – dasjenige Element der Baute, das durch die Anlage ersetzt wird (z.B. das Dach), entfernt werden müsse, damit eine integrierte Anlage im Sinne der EnV vorliege. Im vorliegenden Fall sei das alte Eternit aufgrund der Brandschutzanforderungen als Unterdach belassen und die Anlage folglich auf das bestehende Dach aufgesetzt worden. Es sei zwar ein TRI-ROOF-Befestigungssystem verwendet worden. Dieses sei jedoch nicht anstelle des bishe- rigen Daches verbaut, sondern zum grössten Teil auf das bestehende Blechdach montiert wor- den. Die Verwendung bestimmter Module oder Befestigungssysteme würde für sich allein noch keine integrierte Anlage schaffen (act. 7, Ziff. 1b und 1c).
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22 Die Verfahrensbeteiligte macht weiter geltend, dass normale Anforderungen an die äusserste Gebäudehülle nicht als Doppelfunktion bewertet würden. So sei die Brandschutzfunktion eine zu erfüllende Anforderung an die äusserste Gebäudehülle, da gemäss Brandschutz die äus- serste Schicht nicht brennbar zu sein habe. Sie verweist dabei auf eine Richtlinie des Bundes- amtes für Energie (act. 7, Ziff. 1d). 23 Schliesslich fügt die Verfahrensbeteiligte mit Verweis auf die Verfügung der ElCom im Verfah- ren 221-00012 an, dass, auch wenn der zweite Leitsatz der alten Richtlinie mit der EnV verein- bar wäre, dieser vorliegend nicht erfüllt sei. Die Fotos zeigten mehrfach Stellen des Daches (insbesondere an der Traufe), an denen das Unterdach sichtbar sei, ausserdem seien seitlich grosse Spenglereinfassungen angebracht worden (act. 7, Ziff. 1e). 24 In Bezug auf die von der Gesuchstellerin vorgebrachte überzeugende Ästhetik der Anlage fügt die Verfahrensbeteiligte an, diese sei für die Qualifizierung einer integrierten Anlage für die KEV nicht massgebend (act. 7, Ziff. 1f). 25 Die vorliegende Anlage sei also weder in das Dach integriert, noch erfülle sie gemäss EnV das Kriterium der Doppelfunktion. Die Fotos zeigten PV-Module, die einzig der Stromproduktion dienten (act. 7, Ziff. 1g). 3.3 Erwägungen 26 Zu beurteilen ist vorliegend, ob die PV-Anlage des Gesuchstellers als integriert oder als ange- baut zu kategorisieren ist. 27 Die Vergütung für eine bestimmte Anlage ergibt sich aufgrund der im Erstellungsjahr geltenden Vorgaben (Art. 3b Abs. 1bis EnV). Als Erstellungsjahr gilt das Jahr der tatsächlichen Inbetrieb- nahme der Anlage (Art. 3b Abs. 3 EnV). Die PV-Anlage wurde vorliegend am 7. August 2013 in Betrieb genommen. Anwendbar ist folglich die Fassung der EnV vom 1. Oktober 2012. 28 Gemäss Anhang 1.2 Ziffer 2.2 EnV (Stand am 1.10.2012) werden PV-Anlagen als angebaut de- finiert, wenn sie konstruktiv mit Bauten oder sonstigen Infrastrukturanlagen verbunden sind und einzig der Stromproduktion dienen. Als Beispiel wird der Anbau von Modulen mittels Befesti- gungssystemen auf ein Flach- oder Ziegeldach genannt. 29 Integrierte Anlangen sind gemäss Anhang 1.2 Ziffer 2.3 EnV (Stand am 1.10.2012) hingegen PV-Anlagen, welche in Bauten integriert sind und eine Doppelfunktion wahrnehmen. Als Bei- spiele werden PV-Module anstelle von Ziegeln, Fassadenelementen oder in Schallschutzwände integrierte Module genannt. Gemäss dem Wortlaut der Verordnung müssen die beiden Erfor- dernisse – Integration und Doppelfunktion – bei einer integrierten Anlage kumulativ erfüllt sein. 30 Eine Richtlinie des Bundesamts für Energie (nachfolgend: BFE) äusserte sich konkretisierend zur Definition von integrierten PV-Anlagen («Richtlinie kostendeckende Einspeisevergütung [KEV], Art. 7a EnG, Photovoltaik, Anhang 1.2 EnV», Version 1.2 vom 01.10.2011). In dieser Richtlinie wurden drei Leitsätze aufgestellt, wovon vorliegend nur die ersten beiden relevant sind. 31 Der erste Leitsatz der oben erwähnten Richtlinie konkretisierte die Doppelfunktion einer inte- grierten Anlage wie folgt: Neben der Stromproduktion muss eine integrierte Anlage beispiels- weise dem Wetterschutz, der Absturzsicherung, dem Sonnenschutz, dem Wärmeschutz, dem Schallschutz etc. dienen. Die Module sollen einen Teil der Konstruktion ersetzen. Würde man die PV-Module entfernen, dürfte die ursprüngliche Funktion der Konstruktion nicht mehr oder nur noch notdürftig erfüllt sein, sodass ein Ersatz unabdingbar wäre. Normale Anforderungen
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an die äusserste Gebäudehülle könnten nicht als Funktion bewertet werden. Als Beispiele hier- für wurden die Hagelfestigkeit und die Brandschutzfunktion genannt. 32 Der zweite Leitsatz der Richtlinie definierte eine Anlage als integriert, wenn die PV-Module eine vollständige und homogene Gebäudeoberfläche bilden, ohne dass von der Gebäudekonstrukti- on etwas sichtbar ist. Grossflächige Spenglereinfassungen zur Kompensation von Modulbreiten seien nicht zulässig. An den Randabschlüssen seitlich, am First und an der Traufe soll die Un- terkonstruktion nicht sichtbar sein. Da derartige Anlagen jedoch in aller Regel nicht in das Dach integriert sind und meist auch keine Doppelfunktion wahrnehmen entspricht der zweite Leitsatz der Richtlinie nicht der Regelung in der Energieverordnung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts vom 17. September 2015, A-4730/2014, E. 6.3). 33 Der dritte Leitsatz der Richtlinie äusserte sich zu speziellen in Membranmaterialien eingekap- selten PV-Modulen und ist im vorliegenden Fall nicht relevant. 34 Die Anlage wurde ursprünglich als angebaut angemeldet (act. 7, Beilage 1), woraus sich ergibt, dass sie als angebaut geplant war. Der Gesuchsteller hält in diesem Zusammenhang jedoch zutreffenderweise fest, dass dieser Umstand für die spätere Kategorisierung einer PV-Anlage grundsätzlich unbeachtlich ist. Massgebend ist vielmehr die effektive Ausgestaltung der PV- Anlage im Zeitpunkt der Inbetriebnahme. 35 Bei der vorliegenden Anlage ist ein hoher Dachaufbau erkennbar (vgl. Photographien zu act. 1). An der Traufe ist das noch bestehende Unterdach zudem gut sichtbar. Vorliegend wurde die vorbestehende Dachkonstruktion in der Tat nicht entfernt, was vom Gesuchsteller selbst bestä- tigt wird. Er macht jedoch geltend, das alte Eternit sei aufgrund der Brandschutzanforderungen als Unterdach belassen worden, um die Trennung zum feuergefährlichen Raum (Holzlager) zu gewährleisten (act. 1). Aus welchem Grund das vorbestehende Dach belassen wurde, ist im Rahmen der Kategorisierung einer PV-Anlage jedoch unbeachtlich. 36 Es liegt somit keine Integration der PV-Module in die Baute vor. Daran ändert auch die Tatsa- che nichts, dass ein Befestigungssystem verwendet wurde, welches eigentlich für eine Dachin- tegration geeignet wäre. Relevant ist die konkrete Verbauung der PV-Module (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2895/2014 vom 17. Dezember 2014, wonach nicht das ausge- wählte Modell entscheidend ist, sondern ob die Anlage wirklich ein Element des Gebäudes er- setzt [E. 6.1]). Zu keinem anderen Ergebnis führt schliesslich auch die Tatsache, dass die Anla- ge im vorliegenden Auditorenbericht als integriert abgenommen wurde. Dieser Bericht ist im Rahmen der Kategorisierung einer PV-Anlage nicht verbindlich, er bildet lediglich eine Empfeh- lung. Auch der Energieverordnung (EnV) ist nicht zu entnehmen, dass die Einstufung in der Be- glaubigung bindend ist (vgl. Anhang 1.2 Ziff. 5.3 EnV [Stand am 1. Oktober 2012] sowie Verfü- gung der ElCom 221-00010 vom 11. März 2014, Rz. 28, abrufbar unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Verfügungen). 37 Da die Kriterien der «Gebäudeintegriertheit» und der «Doppelfunktion» kumulativ erfüllt werden müssen, kann die Frage nach der Doppelfunktion vorliegend offengelassen werden. 38 Der Gesuchsteller macht selbst zwar nicht ausdrücklich geltend, dass seine PV-Anlage inte- griert im Sinne des zweiten Leitsatzes des BFE ist. Er verweist jedoch auf eine «Auditorenin- formation der Swissgrid» vom 7. Dezember 2012, wonach eine Anlage nicht integriert ist, wenn grossflächige Spenglereinfassungen zur Kompensation von Modulbreiten vorhanden sind (act. 4), was einer Vorgabe des zweiten Leitzsatzes der Richtlinie des BFE entspricht. Ausser- dem macht der Gesuchsteller geltend, das Dach sei auf das vollflächige Modulfeld angepasst und aufwendige Spenglerarbeiten unternommen worden, um im Dachrand- und Firstbereich das Dach an die PV-Anlage bündig anzupassen (act. 1).
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39 Gemäss Leitsatz 2 der oben erwähnten Richtlinie darf die Unterkonstruktion nicht sichtbar sein. Auch die vom Gesuchsteller erwähnte «Auditoreninformation der Swissgrid» weist darauf hin, dass eine Anlage nicht integriert ist, wenn das unter der PV-Anlage liegende Dach erkennbar ist (Beilage zu act. 4). Auf den zur Verfügung gestellten Photographien ist jedoch an der Traufe das Unterdach klar sichtbar. Selbst wenn daher der zweite Leitsatz der Richtlinie des BFE auf den vorliegenden Fall anzuwenden wäre (zur Gesetzeskonformität vgl. Rz. 31), wäre dieser vor- liegend somit nicht erfüllt. 40 Im Übrigen ist es nicht mehr möglich, im Nachhinein die PV-Anlage dem inzwischen ohnehin nicht mehr publizierten Leitsatz 2 der entsprechenden Richtlinie anzupassen, wie dies vom Ge- suchsteller vorgeschlagen wird (act. 9). Wie bereits erwähnt (vgl. Rz. 33) wird eine Anlage nach den im Zeitpunkt der Inbetriebnahme vorliegenden tatsächlichen Gegebenheiten als integriert oder angebaut qualifiziert. 41 Ob eine PV-Anlage als integriert zu qualifizieren ist, beurteilt sich ausschliesslich nach den oben erwähnten Kriterien. Ob die Anlage vorliegend als ästhetisch überzeugend betrachtet wird, ist deshalb unerheblich. 3.4 Fazit 42 Bei der vorliegenden PV-Anlage handelt es sich somit um eine angebaute Anlage gemäss An- hang 1.2 Ziffer 2.2 EnV (Stand am 1.10.2012). 43 Die vorliegende PV-Anlage ist von der Verfahrensbeteiligten zu Recht als angebaut kategori- siert worden. Ihr Bescheid vom 2. April 2015 ist daher nicht zu beanstanden. 4 Gebühren 44 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 24 Abs. 1 EnG, Art. 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom
22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berech- net und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 45 Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt: 1 anrechenba- re Stunde zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend 250 Franken), 1 anrechenbare Stunde zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend 200 Franken), 2 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 180 Franken pro Stunde (ausmachend 360 Franken) und 2 anrechenbare Stunden zu einem Gebührensatz von 160 Franken pro Stunde (ausmachend 320 Franken). Gesamthaft ergibt sich damit eine Gebühr von 1130 Franken. 46 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Der Gesuchsteller hat vorliegend eine Verfügung beantragt und ist in der Sa- che nicht durchgedrungen. Die vorliegende Verfügung wurde somit durch den Gesuchsteller veranlasst. Die Gebühr von 1130 Franken wird daher vollständig dem Gesuchsteller auferlegt.
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III Entscheid
Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
1. Der Bescheid der Swissgrid AG vom 2. April 2015 zum KEV-Projekt […] wird bestätigt. Bei der Photovoltaikanlage von […] handelt es sich um eine angebaute Anlage. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt 1130 Franken. Sie wird […] vollumfänglich auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt. 3. Die Verfügung wird […] und der Swissgrid AG mit eingeschriebenem Brief eröffnet. Bern, 19. November 2015
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Carlo Schmid-Sutter Präsident Renato Tami Geschäftsführer Versand: Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief:
- […] - Swissgrid AG, Dammstrasse 3, Postfach 22, 5070 Frick
Mitzuteilen an: - Bundesamt für Energie, 3003 Bern
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IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 23 StromVG, Art. 22a und 50 VwVG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG).