Sachverhalt
1 Die Gesuchsteller sind Betreiber einer Photovoltaikanlage (nachfolgend: PV-Anlage), die sie für die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) anmeldeten (KEV-Projekt […]). Die PV-Anlage wurde im September 2012 in Betrieb genommen (act. 1). 2 Die Verfahrensbeteiligte stufte die PV-Anlage im Bescheid vom 1. Oktober 2014 als angebaut ein und legte den Vergütungssatz entsprechend fest (act. 1, Beilage 1). 3 Am 8. Oktober 2014 wandten sich die Gesuchsteller an das Fachsekretariat der Eidgenössi- schen Elektrizitätskommission ElCom (nachfolgend: Fachsekretariat) und baten um eine Stel- lungnahme bezüglich der Einstufung ihrer PV-Anlage (act. 1). 4 Das Fachsekretariat nahm dazu am 17. November 2014 Stellung und befand, der Bescheid der Verfahrensbeteiligten sei nicht zu beanstanden. Ebenfalls wies das Fachsekretariat die Ge- suchsteller auf die Möglichkeit hin, eine Verfügung bei der ElCom zu verlangen (act. 3). 5 Die Gesuchsteller verlangten mit Schreiben vom 21. November 2014 die Überprüfung des oben genannten Bescheids der Verfahrensbeteiligten durch die ElCom. Gemäss Gesuchstellern han- delt es sich nicht um eine angebaute, sondern um eine integrierte PV-Anlage (act. 4). 6 Das Fachsekretariat eröffnete mit Schreiben vom 4. Dezember 2014 ein Verfahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) und räumte der Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit ein, sich zu den Vorbringen der Gesuch- steller zu äussern (act. 5) 7 Die Verfahrensbeteiligte nahm mit Schreiben vom 12. Januar 2015 zur Streitigkeit Stellung (act. 7). 8 Die Gesuchsteller äusserten sich am 5. März 2015 zur Stellungnahme der Verfahrensbeteiligten (act. 11). 9 Die Verfahrensbeteiligte liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.
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II
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Zuständigkeit 10 Die ElCom beurteilt gemäss Artikel 25 Absatz 1bis des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (EnG; SR 730.0) Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Anschlussbedingungen für Energie- erzeugungsanlagen und den Zuschlägen auf die Übertragungskosten (vgl. Art. 7, 7a, 15b und 28a EnG). 11 Vorliegend ist umstritten, ob eine PV-Anlage gemäss Anhang 1.2 Ziffer 2 der Energieverord- nung vom 7. Dezember 1998 (EnV; SR 730.01; Stand bis 31. Dezember 2013) als angebaut oder integriert einzustufen ist. Dabei handelt es sich um eine Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Anschlussbedingungen für Energieerzeugungsanlagen nach Art. 25 Abs. 1bis EnG. 12 Damit ist die ElCom für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit zuständig (Art. 25 Abs. 1bis EnG)
E. 2 Parteien und rechtliches Gehör
E. 2.1 Parteien 13 Als Parteien gelten nach Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. 14 Die Gesuchsteller haben bei der ElCom ein Gesuch um Erlass einer Verfügung eingereicht. Sie sind somit materielle Verfügungsadressaten, ihnen kommt Parteistellung gemäss Art. 6 VwVG zu. 15 Die Verfahrensbeteiligte ist mit der Abwicklung der KEV betraut (Art. 3g ff. EnV) und damit in ihrer Rechtsstellung berührt. Zudem war sie bereits in die streitige Angelegenheit involviert. Sie verfügt daher ebenfalls über Parteistellung nach Artikel 6 VwVG.
E. 2.2 Rechtliches Gehör 16 Den Parteien wurde im vorliegenden Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die von den Parteien vorgebrachten Anträge und die diesen zugrunde liegenden Argumente wer- den bei der materiellen Beurteilung behandelt. Damit wird das rechtliche Gehör der Parteien gewahrt (Art. 29 VwVG).
E. 3 Materielle Beurteilung
E. 3.1 Argumente der Gesuchsteller 17 Die Gesuchsteller verlangen, ihre PV-Anlage sei als integriert zu kategorisieren. Dazu machen sie im Wesentlichen Folgendes geltend; die PV-Anlage sei als integrierte Anlage bestellt und auch geliefert worden, was Mehrkosten verursacht hätte (act. 1 und 11). Die PV-Module erfüll-
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ten zwar nicht die Doppelfunktion, dennoch würden sie eine vollständige und homogene Ge- bäudefläche bilden und die gesamte Gebäudeoberfläche abdecken (act. 11).
E. 3.2 Argumente der Verfahrensbeteiligten 18 Die Verfahrensbeteiligte macht dagegen im Wesentlichen geltend, dass kein Teil der Dachkon- struktion durch die PV-Module ersetzt worden sei, was bei einer integrierten Anlage aber der Fall sein müsse. Die Anlage sei auf das bestehende Dach aufgesetzt und somit nicht sachge- recht als integrierte Anlage verbaut worden (act. 7, Ziff. 2c). 19 Auch sei nicht zutreffend, dass das Dach vollflächig mit PV-Modulen oder Blindmodulen be- deckt sei. Die eingereichten Fotos zeigten, dass die äussersten Dachränder keine PV-Module aufweisen (act. 7, Ziff. 2e).
E. 3.3 Erwägungen 20 Zu beurteilen ist vorliegend, ob die PV-Anlage der Gesuchsteller als integriert oder als angebaut zu kategorisieren ist. 21 Gemäss Anhang 1.2 Ziffer 2.2 EnV (Stand am 1. März 2012) werden PV-Anlagen als angebaut definiert, wenn sie konstruktiv mit Bauten oder sonstigen Infrastrukturanlagen verbunden sind und einzig der Stromproduktion dienen. Als Beispiel wird der Anbau von Modulen mittels Befes- tigungssystemen auf ein Flach- oder Ziegeldach genannt. 22 Integrierte Anlangen sind gemäss Anhang 1.2 Ziffer 2.3 EnV (Stand 1. März 2012) hingegen PV-Anlagen, welche in Bauten integriert sind und eine Doppelfunktion wahrnehmen. Als Bei- spiele werden PV-Module anstelle von Ziegeln, Fassadenelementen oder in Schallschutzwände integrierte Module genannt. Gemäss dem Wortlaut der Verordnung müssen die beiden Erfor- dernisse – Integration und Doppelfunktion – bei einer integrierten Anlage kumulativ erfüllt sein. 23 Das Bundesamt für Energie (nachfolgend: BFE) publizierte eine Richtlinie, die sich konkretisie- rend zur Definition von integrierten PV-Anlagen äusserte («Richtlinie kostendeckende Einspei- severgütung [KEV], Art. 7a EnG, Photovoltaik, Anhang 1.2 EnV», Version 1.2 vom 01.10.2011). In dieser Richtlinie wurden drei Leitsätze aufgestellt, wovon vorliegend nur die ersten beiden re- levant sind. 24 Der erste Leitsatz der oben erwähnte Richtlinie konkretisierte die Doppelfunktion einer integrier- ten Anlage wie folgt: Neben der Stromproduktion muss eine integrierte Anlage beispielsweise dem Wetterschutz, der Absturzsicherung, dem Sonnenschutz, dem Wärmeschutz, dem Schall- schutz etc. dienen. Die Module sollen einen Teil der Konstruktion ersetzen. Würde man die PV- Module entfernen, dürfte die ursprüngliche Funktion der Konstruktion nicht mehr oder nur noch notdürftig erfüllt sein, sodass ein Ersatz unabdingbar wäre. Normale Anforderungen an die äus- serste Gebäudehülle können nicht als Funktion bewertet werden. Als Beispiele hierfür werden die Hagelfestigkeit und die Brandschutzfunktion genannt. 25 Der zweite Leitsatz der Richtlinie definierte eine Anlage als integriert, wenn die PV-Module eine vollständige und homogene Gebäudeoberfläche bilden, ohne dass von der Gebäudekonstrukti- on etwas sichtbar ist. Grossflächige Spenglereinfassungen zur Kompensation von Modulbreiten sind nicht zulässig. An den Randabschlüssen seitlich, am First und an der Traufe darf die Un- terkonstruktion nicht sichtbar sein. Da derartige Anlagen jedoch in aller Regel nicht in das Dach integriert sind und meist auch keine Doppelfunktion wahrnehmen entspricht der zweite Leitsatz der Richtlinie nicht der Regelung in der Energieverordnung (vgl. auch Verfügung der ElCom
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221-00012 vom 11. März 2014, abrufbar unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Verfü- gungen). 26 Der dritte Leitsatz der Richtlinie äusserte sich zu speziellen in Membranmaterialien eingekap- selten PV-Modulen und ist im vorliegenden Fall nicht relevant. 27 Die Gesuchsteller machen selbst nicht ausdrücklich geltend, dass ihre PV-Anlage integriert im Sinne der EnV und des zweiten Leitsatzes des BFE ist. Sie verweisen jedoch auf unter www.bipv.ch publizierte Kriterien für die Einteilung in die Kategorie der integrierten Anlagen (act. 11). 28 Bei der vorliegenden Anlage ist ein hoher Dachaufbau erkennbar (vgl. Photographien zu act. 1). Weiter ist am First auch keine Abdichtung ersichtlich, welche auf die wasserführende Funktion der Anlage hindeuten würde. Dieser Umstand bedeutet, dass die wasserführende Funktion nicht von den PV-Modulen übernommen wird, sondern von der nicht entfernten Unterkonstruk- tion. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass ein Befestigungssystem verwendet wurde, welches eigentlich für eine Dachintegration geeignet wäre. Relevant ist die konkrete Verbauung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2895/2014 vom 17. Dezember 2014, wonach nicht das ausgewählte Modell entscheidend ist, sondern ob die Anlage wirklich ein Element des Gebäudes ersetzt [E. 6.1]). Die Gesuchsteller hatten zudem die Anlage ursprünglich als ange- baut angemeldet (act. 7, Beilage 1), woraus sich ergibt, dass die Anlage als angebaut geplant war. Der ElCom liegen somit keinerlei Hinweise dafür vor, dass die vorbestehende Dachkon- struktion entfernt wurde und eine Integration der PV-Module in die Baute vorliegen würde. 29 Obwohl die Anlage im vorliegenden Auditorenbericht als integriert abgenommen wurde, ist die- ser Bericht für die Kategorisierung einer PV-Anlage nicht verbindlich; er bildet lediglich eine Empfehlung. Massgebend ist somit die tatsächliche Ausführung der PV-Anlage. Der Energie- verordnung (EnV) ist nicht zu entnehmen, dass die Einstufung in der Beglaubigung bindend ist (vgl. Anhang 1.2 Ziff. 5.3 EnV sowie Verfügung der ElCom 221-00010 vom 11.03.2014, Rz. 28 [abrufbar unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Verfügungen > Nach Datum]). 30 Für ein Telefongespräch mit einem Mitarbeiter […] der Verfahrensbeteiligten oder weiteren Mit- arbeitenden werden ebenfalls keine Nachweise erbracht. Die Verfahrensbeteiligte bringt vor, dass weder im besagten Zeitraum noch heute ein […] bei ihr gearbeitet hat (act. 7, Ziff.1d). 31 Falls im öffentlichen Recht ein Begehren eines Privaten Ausgangspunkt des Verfahrens bildet, gilt eine eingeschränkte Untersuchungspflicht der Behörde. Auch im öffentlichen Recht hat, falls das Gesetz es nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsa- che zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitetet (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Dezember 2010, A-3284/2009, E.6.4.1). Dieser Beweis ist vorliegend nicht erbracht. Die Vo- raussetzungen der EnV für eine integrierte Anlage und somit der erste Leitsatz der Richtlinie sind vorliegend nicht erfüllt. 32 Auf den zur Verfügung gestellten Photographien ist ebenfalls zu erkennen, dass die PV-Module nicht die ganze Dachfläche bedecken. Die äusseren Dachränder weisen keine PV-Module auf. An diesen Stellen wurden stattdessen grosszügige Blechabdeckungen verwendet. Solche sind gemäss zweitem Leitsatz der Richtlinie des BFE nicht zulässig. Selbst wenn daher der zweite Leitsatz der Richtlinie mit der Regelung in der Energieverordnung vereinbar wäre (vgl. Rz. 25), wäre dieser vorliegend nicht erfüllt. 33 Bei der vorliegenden PV-Anlage handelt es sich somit um eine angebaute Anlage gemäss An- hang 1.2 Ziffer 2.2 EnV.
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E. 3.4 Fazit 34 Somit ist die vorliegende PV-Anlage von der Verfahrensbeteiligten zu Recht als angebaut kate- gorisiert worden. Ihr Bescheid vom 1. Oktober 2014 ist daher nicht zu beanstanden.
E. 4 Gebühren 35 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 24 Abs. 1 EnG, Art. 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom
22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berech- net und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 36 Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt: […] anrechen- bare Stunde zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend […] Fran- ken), […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken), […] anrechenbare Stunde zu einem Gebührenansatz von 180 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken) und […] anrechenbare Stunde zu einem Gebührensatz von 160 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken). Gesamthaft ergibt sich damit eine Gebühr von […]Franken. 37 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Die Gesuchsteller haben vorliegend eine Verfügung beantragt und sind in der Sache nicht durchgedrungen. Die vorliegende Verfügung wurde somit durch die Gesuchsteller veranlasst. Die Gebühr von […] Franken wird daher vollständig den Gesuchstellern auferlegt. Sie haften dafür solidarisch (Art. 2 Abs. 2 AllGebV).
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III Entscheid
Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
Dispositiv
- Der Bescheid der Swissgrid AG vom 1. Oktober 2014 zum KEV-Projekt […] wird bestätigt. Bei der Photovoltaikanlage der […] handelt es sich um eine angebaute Anlage.
- Die Gebühr für diese Verfügung beträgt […] Franken. Sie wird den […] vollumfänglich auferlegt. Sie haften dafür solidarisch. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt.
- Die Verfügung wird den […] und der Swissgrid AG mit eingeschriebenem Brief eröffnet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Effingerstrasse 39, 3003 Bern Tel. +41 58 462 58 33, Fax +41 58 462 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch COO.2207.105.2.203420
Referenz/Aktenzeichen: 221-00133
Bern, 11.06.2015
V E R F Ü G U N G der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom Zusammensetzung: Carlo Schmid-Sutter (Präsident), Brigitta Kratz (Vizepräsidentin), Antonio Taormina (Vizepräsident), Anne Christine d'Arcy, Christian Brunner, Matthias Finger
in Sachen: […] (Gesuchsteller) gegen Swissgrid AG, Dammstrasse 3, Postfach 22, 5070 Frick (Verfahrensbeteiligte) betreffend Bescheid über die definitive Höhe der kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV), Kategorisierung der Photovoltaikanlage
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Inhaltsverzeichnis I Sachverhalt ............................................................................................................................... 3 II Erwägungen .............................................................................................................................. 4 1 Zuständigkeit .............................................................................................................................. 4 2 Parteien und rechtliches Gehör .................................................................................................. 4 2.1 Parteien ...................................................................................................................................... 4 2.2 Rechtliches Gehör ...................................................................................................................... 4 3 Materielle Beurteilung ................................................................................................................. 4 3.1 Argumente der Gesuchsteller ..................................................................................................... 4 3.2 Argumente der Verfahrensbeteiligten ......................................................................................... 5 3.3 Erwägungen ............................................................................................................................... 5 3.4 Fazit ............................................................................................................................................ 7 4 Gebühren .................................................................................................................................... 7 III Entscheid ................................................................................................................................... 8 IV Rechtsmittelbelehrung ............................................................................................................. 9
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I Sachverhalt 1 Die Gesuchsteller sind Betreiber einer Photovoltaikanlage (nachfolgend: PV-Anlage), die sie für die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) anmeldeten (KEV-Projekt […]). Die PV-Anlage wurde im September 2012 in Betrieb genommen (act. 1). 2 Die Verfahrensbeteiligte stufte die PV-Anlage im Bescheid vom 1. Oktober 2014 als angebaut ein und legte den Vergütungssatz entsprechend fest (act. 1, Beilage 1). 3 Am 8. Oktober 2014 wandten sich die Gesuchsteller an das Fachsekretariat der Eidgenössi- schen Elektrizitätskommission ElCom (nachfolgend: Fachsekretariat) und baten um eine Stel- lungnahme bezüglich der Einstufung ihrer PV-Anlage (act. 1). 4 Das Fachsekretariat nahm dazu am 17. November 2014 Stellung und befand, der Bescheid der Verfahrensbeteiligten sei nicht zu beanstanden. Ebenfalls wies das Fachsekretariat die Ge- suchsteller auf die Möglichkeit hin, eine Verfügung bei der ElCom zu verlangen (act. 3). 5 Die Gesuchsteller verlangten mit Schreiben vom 21. November 2014 die Überprüfung des oben genannten Bescheids der Verfahrensbeteiligten durch die ElCom. Gemäss Gesuchstellern han- delt es sich nicht um eine angebaute, sondern um eine integrierte PV-Anlage (act. 4). 6 Das Fachsekretariat eröffnete mit Schreiben vom 4. Dezember 2014 ein Verfahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) und räumte der Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit ein, sich zu den Vorbringen der Gesuch- steller zu äussern (act. 5) 7 Die Verfahrensbeteiligte nahm mit Schreiben vom 12. Januar 2015 zur Streitigkeit Stellung (act. 7). 8 Die Gesuchsteller äusserten sich am 5. März 2015 zur Stellungnahme der Verfahrensbeteiligten (act. 11). 9 Die Verfahrensbeteiligte liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.
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II Erwägungen 1 Zuständigkeit 10 Die ElCom beurteilt gemäss Artikel 25 Absatz 1bis des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (EnG; SR 730.0) Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Anschlussbedingungen für Energie- erzeugungsanlagen und den Zuschlägen auf die Übertragungskosten (vgl. Art. 7, 7a, 15b und 28a EnG). 11 Vorliegend ist umstritten, ob eine PV-Anlage gemäss Anhang 1.2 Ziffer 2 der Energieverord- nung vom 7. Dezember 1998 (EnV; SR 730.01; Stand bis 31. Dezember 2013) als angebaut oder integriert einzustufen ist. Dabei handelt es sich um eine Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Anschlussbedingungen für Energieerzeugungsanlagen nach Art. 25 Abs. 1bis EnG. 12 Damit ist die ElCom für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit zuständig (Art. 25 Abs. 1bis EnG) 2 Parteien und rechtliches Gehör 2.1 Parteien 13 Als Parteien gelten nach Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. 14 Die Gesuchsteller haben bei der ElCom ein Gesuch um Erlass einer Verfügung eingereicht. Sie sind somit materielle Verfügungsadressaten, ihnen kommt Parteistellung gemäss Art. 6 VwVG zu. 15 Die Verfahrensbeteiligte ist mit der Abwicklung der KEV betraut (Art. 3g ff. EnV) und damit in ihrer Rechtsstellung berührt. Zudem war sie bereits in die streitige Angelegenheit involviert. Sie verfügt daher ebenfalls über Parteistellung nach Artikel 6 VwVG. 2.2 Rechtliches Gehör 16 Den Parteien wurde im vorliegenden Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die von den Parteien vorgebrachten Anträge und die diesen zugrunde liegenden Argumente wer- den bei der materiellen Beurteilung behandelt. Damit wird das rechtliche Gehör der Parteien gewahrt (Art. 29 VwVG). 3 Materielle Beurteilung 3.1 Argumente der Gesuchsteller 17 Die Gesuchsteller verlangen, ihre PV-Anlage sei als integriert zu kategorisieren. Dazu machen sie im Wesentlichen Folgendes geltend; die PV-Anlage sei als integrierte Anlage bestellt und auch geliefert worden, was Mehrkosten verursacht hätte (act. 1 und 11). Die PV-Module erfüll-
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ten zwar nicht die Doppelfunktion, dennoch würden sie eine vollständige und homogene Ge- bäudefläche bilden und die gesamte Gebäudeoberfläche abdecken (act. 11). 3.2 Argumente der Verfahrensbeteiligten 18 Die Verfahrensbeteiligte macht dagegen im Wesentlichen geltend, dass kein Teil der Dachkon- struktion durch die PV-Module ersetzt worden sei, was bei einer integrierten Anlage aber der Fall sein müsse. Die Anlage sei auf das bestehende Dach aufgesetzt und somit nicht sachge- recht als integrierte Anlage verbaut worden (act. 7, Ziff. 2c). 19 Auch sei nicht zutreffend, dass das Dach vollflächig mit PV-Modulen oder Blindmodulen be- deckt sei. Die eingereichten Fotos zeigten, dass die äussersten Dachränder keine PV-Module aufweisen (act. 7, Ziff. 2e). 3.3 Erwägungen 20 Zu beurteilen ist vorliegend, ob die PV-Anlage der Gesuchsteller als integriert oder als angebaut zu kategorisieren ist. 21 Gemäss Anhang 1.2 Ziffer 2.2 EnV (Stand am 1. März 2012) werden PV-Anlagen als angebaut definiert, wenn sie konstruktiv mit Bauten oder sonstigen Infrastrukturanlagen verbunden sind und einzig der Stromproduktion dienen. Als Beispiel wird der Anbau von Modulen mittels Befes- tigungssystemen auf ein Flach- oder Ziegeldach genannt. 22 Integrierte Anlangen sind gemäss Anhang 1.2 Ziffer 2.3 EnV (Stand 1. März 2012) hingegen PV-Anlagen, welche in Bauten integriert sind und eine Doppelfunktion wahrnehmen. Als Bei- spiele werden PV-Module anstelle von Ziegeln, Fassadenelementen oder in Schallschutzwände integrierte Module genannt. Gemäss dem Wortlaut der Verordnung müssen die beiden Erfor- dernisse – Integration und Doppelfunktion – bei einer integrierten Anlage kumulativ erfüllt sein. 23 Das Bundesamt für Energie (nachfolgend: BFE) publizierte eine Richtlinie, die sich konkretisie- rend zur Definition von integrierten PV-Anlagen äusserte («Richtlinie kostendeckende Einspei- severgütung [KEV], Art. 7a EnG, Photovoltaik, Anhang 1.2 EnV», Version 1.2 vom 01.10.2011). In dieser Richtlinie wurden drei Leitsätze aufgestellt, wovon vorliegend nur die ersten beiden re- levant sind. 24 Der erste Leitsatz der oben erwähnte Richtlinie konkretisierte die Doppelfunktion einer integrier- ten Anlage wie folgt: Neben der Stromproduktion muss eine integrierte Anlage beispielsweise dem Wetterschutz, der Absturzsicherung, dem Sonnenschutz, dem Wärmeschutz, dem Schall- schutz etc. dienen. Die Module sollen einen Teil der Konstruktion ersetzen. Würde man die PV- Module entfernen, dürfte die ursprüngliche Funktion der Konstruktion nicht mehr oder nur noch notdürftig erfüllt sein, sodass ein Ersatz unabdingbar wäre. Normale Anforderungen an die äus- serste Gebäudehülle können nicht als Funktion bewertet werden. Als Beispiele hierfür werden die Hagelfestigkeit und die Brandschutzfunktion genannt. 25 Der zweite Leitsatz der Richtlinie definierte eine Anlage als integriert, wenn die PV-Module eine vollständige und homogene Gebäudeoberfläche bilden, ohne dass von der Gebäudekonstrukti- on etwas sichtbar ist. Grossflächige Spenglereinfassungen zur Kompensation von Modulbreiten sind nicht zulässig. An den Randabschlüssen seitlich, am First und an der Traufe darf die Un- terkonstruktion nicht sichtbar sein. Da derartige Anlagen jedoch in aller Regel nicht in das Dach integriert sind und meist auch keine Doppelfunktion wahrnehmen entspricht der zweite Leitsatz der Richtlinie nicht der Regelung in der Energieverordnung (vgl. auch Verfügung der ElCom
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221-00012 vom 11. März 2014, abrufbar unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Verfü- gungen). 26 Der dritte Leitsatz der Richtlinie äusserte sich zu speziellen in Membranmaterialien eingekap- selten PV-Modulen und ist im vorliegenden Fall nicht relevant. 27 Die Gesuchsteller machen selbst nicht ausdrücklich geltend, dass ihre PV-Anlage integriert im Sinne der EnV und des zweiten Leitsatzes des BFE ist. Sie verweisen jedoch auf unter www.bipv.ch publizierte Kriterien für die Einteilung in die Kategorie der integrierten Anlagen (act. 11). 28 Bei der vorliegenden Anlage ist ein hoher Dachaufbau erkennbar (vgl. Photographien zu act. 1). Weiter ist am First auch keine Abdichtung ersichtlich, welche auf die wasserführende Funktion der Anlage hindeuten würde. Dieser Umstand bedeutet, dass die wasserführende Funktion nicht von den PV-Modulen übernommen wird, sondern von der nicht entfernten Unterkonstruk- tion. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass ein Befestigungssystem verwendet wurde, welches eigentlich für eine Dachintegration geeignet wäre. Relevant ist die konkrete Verbauung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2895/2014 vom 17. Dezember 2014, wonach nicht das ausgewählte Modell entscheidend ist, sondern ob die Anlage wirklich ein Element des Gebäudes ersetzt [E. 6.1]). Die Gesuchsteller hatten zudem die Anlage ursprünglich als ange- baut angemeldet (act. 7, Beilage 1), woraus sich ergibt, dass die Anlage als angebaut geplant war. Der ElCom liegen somit keinerlei Hinweise dafür vor, dass die vorbestehende Dachkon- struktion entfernt wurde und eine Integration der PV-Module in die Baute vorliegen würde. 29 Obwohl die Anlage im vorliegenden Auditorenbericht als integriert abgenommen wurde, ist die- ser Bericht für die Kategorisierung einer PV-Anlage nicht verbindlich; er bildet lediglich eine Empfehlung. Massgebend ist somit die tatsächliche Ausführung der PV-Anlage. Der Energie- verordnung (EnV) ist nicht zu entnehmen, dass die Einstufung in der Beglaubigung bindend ist (vgl. Anhang 1.2 Ziff. 5.3 EnV sowie Verfügung der ElCom 221-00010 vom 11.03.2014, Rz. 28 [abrufbar unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Verfügungen > Nach Datum]). 30 Für ein Telefongespräch mit einem Mitarbeiter […] der Verfahrensbeteiligten oder weiteren Mit- arbeitenden werden ebenfalls keine Nachweise erbracht. Die Verfahrensbeteiligte bringt vor, dass weder im besagten Zeitraum noch heute ein […] bei ihr gearbeitet hat (act. 7, Ziff.1d). 31 Falls im öffentlichen Recht ein Begehren eines Privaten Ausgangspunkt des Verfahrens bildet, gilt eine eingeschränkte Untersuchungspflicht der Behörde. Auch im öffentlichen Recht hat, falls das Gesetz es nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsa- che zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitetet (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Dezember 2010, A-3284/2009, E.6.4.1). Dieser Beweis ist vorliegend nicht erbracht. Die Vo- raussetzungen der EnV für eine integrierte Anlage und somit der erste Leitsatz der Richtlinie sind vorliegend nicht erfüllt. 32 Auf den zur Verfügung gestellten Photographien ist ebenfalls zu erkennen, dass die PV-Module nicht die ganze Dachfläche bedecken. Die äusseren Dachränder weisen keine PV-Module auf. An diesen Stellen wurden stattdessen grosszügige Blechabdeckungen verwendet. Solche sind gemäss zweitem Leitsatz der Richtlinie des BFE nicht zulässig. Selbst wenn daher der zweite Leitsatz der Richtlinie mit der Regelung in der Energieverordnung vereinbar wäre (vgl. Rz. 25), wäre dieser vorliegend nicht erfüllt. 33 Bei der vorliegenden PV-Anlage handelt es sich somit um eine angebaute Anlage gemäss An- hang 1.2 Ziffer 2.2 EnV.
7/9
3.4 Fazit 34 Somit ist die vorliegende PV-Anlage von der Verfahrensbeteiligten zu Recht als angebaut kate- gorisiert worden. Ihr Bescheid vom 1. Oktober 2014 ist daher nicht zu beanstanden. 4 Gebühren 35 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 24 Abs. 1 EnG, Art. 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom
22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berech- net und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 36 Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt: […] anrechen- bare Stunde zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend […] Fran- ken), […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken), […] anrechenbare Stunde zu einem Gebührenansatz von 180 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken) und […] anrechenbare Stunde zu einem Gebührensatz von 160 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken). Gesamthaft ergibt sich damit eine Gebühr von […]Franken. 37 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Die Gesuchsteller haben vorliegend eine Verfügung beantragt und sind in der Sache nicht durchgedrungen. Die vorliegende Verfügung wurde somit durch die Gesuchsteller veranlasst. Die Gebühr von […] Franken wird daher vollständig den Gesuchstellern auferlegt. Sie haften dafür solidarisch (Art. 2 Abs. 2 AllGebV).
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III Entscheid
Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
1. Der Bescheid der Swissgrid AG vom 1. Oktober 2014 zum KEV-Projekt […] wird bestätigt. Bei der Photovoltaikanlage der […] handelt es sich um eine angebaute Anlage. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt […] Franken. Sie wird den […] vollumfänglich auferlegt. Sie haften dafür solidarisch. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt. 3. Die Verfügung wird den […] und der Swissgrid AG mit eingeschriebenem Brief eröffnet. Bern, 11. Juni 2015
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Carlo Schmid-Sutter Präsident Renato Tami Geschäftsführer Versand: Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief:
- […] - Swissgrid AG, CS-RD, Dammstrasse 3, Postfach 22, 5070 Frick
Mitzuteilen an: - Bundesamt für Energie, 3003 Bern
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IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 23 StromVG, Art. 22a und 50 VwVG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG).