opencaselaw.ch

auszahlung-von-einnahmen-aus-marktorientierten-zuteilungsverfahren-4WNltp

Auszahlung von Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren

Elcom · 2011-12-15 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. 1 Mit Schreiben vom 9. Juni 2009 gelangte die Swissgrid AG (Swissgrid) betreffend Aus- zahlung von Auktionserlösen an die […] an die Eidgenössischen Elektrizitätskommission (ElCom) (act. 1). Swissgrid machte auf diverse Punkte aufmerksam und reichte die fol- genden Anträge ein: • Swissgrid ersucht die ElCom um Genehmigung der direkten Ausschüttung derjenigen Auktionserlöse [2009] an die [...], die durch die Auktionierung der Kapazität an der Grenze zum […] ([…]) erzielt werden. • Swissgrid ersucht die ElCom um Zustimmung, dass [2009] den [...] kein individueller Tarif für die Netznutzung in Rechnung gestellt werden muss. B. 2 Mit Schreiben des Fachsekretariats der ElCom vom 8. Juli 2009 wurde [...] und die [...] ([...]) gebeten, zu den Anträgen von Swissgrid Stellung zu nehmen und Fragen zum Sachverhalt zu beantworten (act. 3 und act. 4). [...] ist auf Schweizer Seite über die Netz- ebene 3 der [...] mit dem Schweizer Übertragungsnetz verbunden. C. 3 Mit Schreiben vom 30. Juli 2009 nahm [...] Stellung zu den Anträgen von Swissgrid (act. 5). [...] wies darauf hin, dass die von Swissgrid beschriebene Lösung dem Verhandlungs- resultat der Parteien entspreche und von [...] mitgetragen würde. [...] schliesst sich daher den Anträgen von Swissgrid an, begrüsst jedoch, aufgrund der speziellen regulatorischen Situation (zwei Länder, eine Regelzone), eine eingehende Prüfung durch die ElCom. D. 4 Mit Schreiben vom 3. August 2009 nahm [...] Stellung zu den Anträgen von Swissgrid (act. 6). [...] unterstütze die Anträge von Swissgrid im Grundsatz. Mit einer Annahme der Anträge von Swissgrid könne eine Diskriminierung von [...] durch die [...] möglicherweise aufgehoben werden. [...] möchten jedoch, dass (anders als von Swissgrid im Schreiben vom 9. Juni 2009 dargelegt) der Leitung […] die maximale Kapazität zugeordnet wird. E. 5 Mit Schreiben vom 26. November 2009 wurden Swissgrid und [...] weitere Fragen zum Sachverhalt und zu den bisherigen erhaltenen Informationen gestellt (act. 7 und act. 8). F. 6 Mit Schreiben vom 7. Dezember 2009 beantwortete [...] die Fragen, welche insbesondere das Netznutzungsverhältnis zwischen [...] und [...] sowie die fixe Einstellung des Trans- formators thematisierten (act. 9). G.

3/14

7 Mit Schreiben vom 8. Januar 2010 beantwortete Swissgrid die Fragen, welche die Aukti- onierung der Kapazität der Leitung […], die Verrechnung von Systemdienstleistungen und die fixe Einstellung des Transformators thematisierten (act.12) H. 8 Mit E-Mail vom 27. März 2010 wurde [...] über das von der ElCom erarbeitete und beab- sichtigte Vorgehen zum Ausgleich der durch Schweizer Auktionserlöse reduzierten Netz- nutzungsentgelte im Versorgungsgebiet der [...] informiert (act.13). Da dieses Modell auch die zwischen [...] und [...] geltende Netznutzungsvereinbarung mit einbezieht, wur- den [...] verschiedene Fragen gestellt. I. 9 Mit Schreiben vom 16. April 2010 teilte [...] dem Fachsekretariat der ElCom mit, dass [...] sowohl dem Modell der ElCom als auch der allgemeinen Vorgehensweise grundsätzlich zustimmend gegenüber stehe (act. 14). [...] liess der ElCom den zwischen [...] und [...] geltenden Netznutzungsvertrag als Beilage zukommen. J. 10 Das Fachsekretariat der ElCom stellte Swissgrid eine E-Mail mit weiteren Verständnisfra- gen zu. Diese wurden am 20. April 2010 beantwortet (act. 15). Swissgrid erwähnte dabei, dass ein Ausgleich der von Schweizer Auktionserlösen reduzierten Netznutzungsentgelte im Versorgungsgebiet der [...] der Vereinbarung zwischen Swissgrid und [...] prinzipiell nicht widerspreche. Swissgrid machte auch darauf aufmerksam, dass der Vertrag aus ei- ner Zeit stamme, als es noch keine durch Auktionserlöse abgesenkte Übertragungsnetz- tarife gegeben habe. K. 11 Am 17. Juni 2010 liess das Fachsekretariat der ElCom Swissgrid, [...] und [...] eine Ein- schätzung zu den Anträgen von Swissgrid und zur allgemeinen Handhabung der Situati- on zukommen (act. 16). Es sei vertretbar, dass unter der Voraussetzung, dass über die Leitung […] kein Transit in die Schweiz erfolge, [...] Auktionserlöse zugesprochen wür- den. Weiter seien die von Schweizer Auktionserlösen reduzierten Netznutzungsentgelte im Versorgungsgebiet der [...] im Jahr 2009 durch einen Abzug von […] CHF auszuglei- chen. Der Kostenanteil von [...] für die allgemeinen Systemdienstleistungen sei überdies inklusive Kostenblock für Kraftwerke mit einer elektrischen Leistung von mindestens 50 MW zu berechnen. L. 12 Mit Schreiben vom 25. Juni 2010 teilte [...] dem Fachsekretariat der ElCom mit, dass sich die im Schreiben vom 17. Juni 2010 zum Ausdruck gebrachte Sichtweise nur teilweise mit derjenigen von [...] decke (act. 17). [...] verweist auf die EU-Verordnung 1228/2003, wonach jeweils die maximal mögliche Kapazität bereit zu stellen sei.

M.

4/14

13 Mit Schreiben vom 23. Dezember 2010 stellte Swissgrid ein alternatives Modell zum Ausgleich der von Schweizer Auktionserlösen reduzierten Netznutzungsentgelte im Ver- sorgungsgebiet der [...] vor (Modell Swissgrid) und bat um Folgendes (act. 19): Wir bitten Sie, die dargelegten Argumente zum Modell ElCom sowie das alternative Mo- dell Swissgrid zu prüfen und uns eine schriftliche Rückmeldung zum vorgeschlagenen Modell Swissgrid zu geben. Im Falle einer ablehnenden Haltung unserem Vorschlag ge- genüber, bitten wir um Rückmeldung in Form einer formellen Verfügung. Weiter möchten wir darum bitten, uns zeitnah und unabhängig von der Wahl des Modells zu bestätigen, dass wir die Auszahlung der Auktionserlöse an die [...] für die Jahre 2009 und 2010 in der Höhe des minimal möglichen bzw. unbestrittenen Betrags auslösen dür- fen. N. 14 Mit Schreiben vom 4. Februar 2011 stellte das Fachsekretariat der ElCom Swissgrid wei- tere Fragen zum Modell Swissgrid und zur Systemdienstleistungsabrechnung (act. 20). O. 15 Mit Schreiben vom 25. Februar 2011 beantwortete Swissgrid die Fragen des Fachsekre- tariats der ElCom (act. 21). Betreffend Systemdienstleistungen teilte Swissgrid mit, dass [...] bis anhin wie jeder Verteilnetzbetreiber in der Schweiz behandelt wurde und [...] da- her 0.4 Rp/kWh in Rechnung gestellt wurde. Swissgrid bemerkte weiter, dass Swissgrid an einem baldigen Entscheid für die eine oder andere Variante seitens der ElCom inte- ressiert sei, betont jedoch, dass Swissgrid vom eigenen Modell überzeugt sei. P. 16 Das Fachsekretariat der ElCom teilte Swissgrid, [...] und [...] am 29. April 2011 mit, dass die ElCom ein Verfahren in Sachen Ausschüttung Auktionserlöse an die [...] eröffnet habe (act. 22, act. 23, act. 24). Die Verfahrensbeteiligten wurden gebeten, insbesondere zum Modell Swissgrid Stellung zu nehmen. Q. 17 Mit Schreiben vom 27. Mai 2011 hat [...] zur Verfahrenseröffnung Stellung genommen (act. 28). [...] machte darauf aufmerksam, dass wegen der Zugehörigkeit von […]zu der von Swissgrid geführten Regelzone die Marktöffnung nur eingeschränkt umgesetzt wer- den konnte und verwies insbesondere auf die eingeschränkte Kapazitätsnutzung der Lei- tung […]. Nach Ansicht von [...] geht aus dem Schreiben des Fachsekretariats der ElCom nicht hervor, welche Fragen im Speziellen geklärt werden sollen.

R.

5/14

18 Mit Schreiben vom 16. Juni 2011 nahm [...] zur Verfahrenseröffnung Stellung (act. 35). [...] befürwortete das Modell Swissgrid, insbesondere weil der administrative Aufwand kleiner sei. S. 19 Mit Schreiben des Fachsekretariats der ElCom vom 16. Juni 2011 wurde [...] weitere In- formationen zum Verfahren abgegeben. Gleichzeitig wurde [...] um Stellungnahme gebe- ten (act. 36). T. 20 Mit E-Mail vom 6. Juli 2011 nahm [...] zum Sachverhalt Stellung (act. 38). [...] betont, dass die gelebte und beschränkte Nutzungsregelung im europäischen Kontext unrichtig sei, da die [...] weitere nutzbare Grenzkapazitäten nicht bereitstellen dürfe. Eine Abwicklung von Netznutzungskosten via [...] Tarife lehne [...] ab. In jedem Fall seien Auktionserlöse und Netznutzungskosten sauber zu trennen. Das Modell Swissgrid erachtet [...] als nur be- dingt geeignet. U. 21 Am 24. August 2011 fand ein Treffen zwischen Swissgrid, [...], [...] und dem Fachsekreta- riat der ElCom statt, an dem die Parteien die Anwendung des Modells Swissgrid befür- worteten (act. 39).

II

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Zuständigkeit 22 Die ElCom überwacht gemäss Artikel 22 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Strom- versorgung vom 23. März 2007 (Stromversorgungsgesetz, StromVG; SR 734.7) die Ein- haltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Voll- zug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Die ElCom ist für die Verwendung der Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren für grenz- überschreitende Elektrizitätslieferungen, also für die Verteilung der sogenannten Aukti- onserlöse, zuständig (Art. 22 Abs. 2 Bst. c StromVG und Art. 31 Stromversorgungsver- ordnung [StromVV; SR 734.71]). 23 Bei der Stromversorgungsgesetzgebung handelt es sich um öffentliches Recht. Es gilt das Territorialitätsprinzip. Schweizerisches öffentliches Recht wird demnach nur auf Sachverhalte angewendet, welche sich in der Schweiz zutragen. Schweizerische Behör- den wenden grundsätzlich nur schweizerisches öffentliches Recht an. Dabei kann an ver- schiedene Kriterien angeknüpft werden, zum Beispiel an den Ort der Handlung, an den Ort der Auswirkungen dieser Handlung, an den Ort der gelegenen Sache oder an den Wohnsitz. Damit werden gleichzeitig die Zuständigkeit und das anwendbare Recht be- stimmt (vgl. mit weiteren Hinweisen die Verfügung der ElCom vom 12. Mai 2011, 921-09- 003).

6/14

24 Das Netzgebiet von [...] ist partiell Teil der von der Verfügungsadressatin geführten Re- gelzone, wobei nebst anderen stromversorgungsrechtlichen Vorgaben die Verfügung- sadressatin unter anderem die Systemdienstleistungen sicherzustellen hat (Art. 20 Abs. 2 Bst. b StromVG). Die hier zu beurteilenden Fragestellungen stehen zudem in Zusam- menhang mit grenzüberschreitenden Elektrizitätslieferungen (vgl. Art. 16 und 17 StromVG). Aufgrund dieser direkten Bezüge dieses Sachverhaltes zur schweizerischen Stromversorgungsgesetzgebung sowie aufgrund von Auswirkungen im schweizerischen Staatsgebiet ist auf diesen Fall grundsätzlich das schweizerische Stromversorgungsrecht anzuwenden. 25 Daraus ergibt sich, dass die Zuständigkeit der ElCom gegeben ist.

E. 2 Parteien und rechtliches Gehör

E. 2.1 Parteien 26 Das Verfahren vor der ElCom richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021; vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. d VwVG sowie Art. 11 Geschäftsreglement der Elektrizitätskommission vom 12. September 2007, SR 734.74). 27 Als Parteien gelten nach Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte oder Pflichten die Ver- fügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. Nach Artikel 48 VwVG ist zur Beschwerde be- rechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Diese Voraussetzun- gen müssen kumulativ erfüllt sein. Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Or- ganisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt (Art. 48 Abs. 2 VwVG). 28 Swissgrid ersuchte unter anderem um eine Genehmigung einer direkten Ausschüttung der Auktionserlöse an [...]. Als Verfügungsadressatin ist Swissgrid Partei in diesem Ver- fahren. [...] ist von den hier zu beurteilenden Fragestellungen finanziell direkt betroffen und verfügt deshalb ebenfalls über Parteistellung. Aufgrund der bestehenden vertragli- chen Beziehungen mit [...] kommt auch [...] Parteistellung zu.

E. 2.2 Rechtliches Gehör 29 Die Parteien konnten sich im Rahmen dieses Verfahrens mehrfach äussern. Sie hatten die Gelegenheit, Akteneinsicht zu nehmen (act 22, act. 23, act. 24, act. 25, act. 33, act. 34, act. 39). Damit ist das rechtliche Gehör der Parteien (Art. 29 ff. VwVG; Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) im vorliegenden Verfahren ge- wahrt.

7/14

E. 3 Versteigerung der Kapazität der Leitung […]

E. 3.1 Ausgangslage 30 Das […] war bis 2004 ausschliesslich über drei Leitungen an die Netzebene 3 der [...] an- geschlossen und wurde damit von der Schweiz aus versorgt. Im Jahr 2004 errichtete [...] eine Leitung von […] nach […]. Die Leitung ist auf […] Seite direkt mit dem Übertra- gungsnetz verbunden. [...] zahlt im […] Verteilnetz keine Netznutzungsentgelte. Mit Ein- führung der Auktionen an der Grenze zwischen der Schweiz und […] am 1. Januar 2006 vereinbarten Swissgrid und [...], dass [...] den stündlichen Bezugswert über die Leitung […] an Swissgrid meldet und Swissgrid diese Kapazität versteigert. Die dadurch erzielten Auktionserlöse wurden abzüglich einer Dienstleistungsgebühr bis und mit im Jahr 2008 [...] ausbezahlt. Zwischen Swissgrid und [...] besteht allerdings die Vereinbarung, dass kein Strom über […] in die Schweiz transitiert werden darf. [...] kann daher auch in Zeiten tiefen Verbrauchs nicht mehr als den Verbrauch von […] über die Leitung […] beziehen (act. 1). Das Lastprofil auf der Leitung variiert zwischen ungefähr [...] MW (minimaler Verbrauch von […]) und [...] MW (maximale Leitungskapazität). Der maximale Verbrauch von […] beträgt ungefähr [...] MW (act. 1). In diesen Zeiten muss sich [...] weiterhin auch von der Schweiz aus versorgen. Im Rahmen der Ausschüttung der Auktionserlöse 2008 wurden [...] CHF ausbezahlt. Betreffend die Ausschüttung der Auktionserlöse 2009 wand- te sich Swissgrid nun an die ElCom und stellte die folgenden Anträge (act. 1): • Swissgrid ersucht die ElCom um Genehmigung der direkten Ausschüttung derjenigen Auktionserlöse (2009) an die [...], die durch die Auktionierung der Kapazität an der Grenze zum […] (Leitung […]) erzielt werden. • Swissgrid ersucht die ElCom um Zustimmung, dass (2009) den [...] kein individueller Tarif für die Netznutzung in Rechnung gestellt werden muss.

E. 3.2 Maximale Kapazität der Leitung […] / Spezielle Konstellation 31 Swissgrid betreibt und überwacht das gesamtschweizerische Übertragungsnetz und führt es als eine Regelzone (Art. 20 Abs. 2 Bst. a StromVG, erster Satz). Die von Swissgrid ge- führte Regelzone umfasst auch das Staatsgebiet von […], bzw. das Versorgungsgebiet von [...]. Swissgrid hat auch die Verantwortung für die Planung und Kontrolle des gesam- ten Übertragungsnetzes (Art. 20 Abs. 2 Bst. a StromVG, zweiter Satz) und legt die grenz- überschreitenden Übertragungsnetzkapazitäten in Koordination mit den Netzbetreibern der Nachbarländer fest (Artikel 20 Absatz 1 StromVG). 32 Nach Artikel 17 Absatz 5 StromVG sind die Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungs- verfahren zu verwenden für (a.) die Deckung der Kosten grenzüberschreitender Elektrizi- tätslieferungen, die nicht einzelnen Verursachern direkt angelastet werden, insbesondere für die Kosten zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der zugeteilten Kapazität, (b.) Auf- wendungen für den Erhalt und Ausbau des Übertragungsnetzes und (c.) die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes nach Artikel 15. 33 Bei der Festlegung der kommerziell relevanten grenzüberschreitenden Kapazität ist nicht alleine die Leitungskapazität an der Grenze zu beachten, sondern die Netzsituation als Ganzes. An der Schweizer Nordgrenze (Grenze zwischen der von Swissgrid geführten Regelzone und den ausländischen Regelzonen in Frankreich, Deutschland, Österreich)

8/14

übertrifft die grenzüberschreitende (physische) Leitungskapazität die für den Handel kommerziell verfügbare Kapazität bei Weitem. Zur Erhöhung der kommerziellen Kapazität wäre daher in erster Linie das Netz landesintern zu verstärken. Die Inbetriebnahme der Leitung […] bewirkte in diesem Sinne keine Zunahme der kommerziell verfügbaren Ka- pazität (act. 15). Es ist davon auszugehen, dass die Errichtung der Leitung im Jahr 2004 auf die gegebene spezielle Konstellation zurückzuführen war (zwei Länder, eine Regel- zone). 34 Die beschriebene Konstellation (zwei Länder, eine Regelzone) kann a priori keiner der drei Verwendungsarten von Artikel 17 Absatz 5 StromVG zugeordnet werden, unter an- derem da die Auktionserlöse auf einer Leitung im Ausland anfallen, womit fraglich ist, ob Artikel 17 Absatz 5 StromVG diesbezüglich zur Anwendung gelangen kann. Die hier in Frage stehenden Auktionserlöse sind damit nicht als Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren im Sinne von Artikel 17 Absatz 5 StromVG, d.h. nicht als Auktionser- löse im herkömmlichen Gesetzesinn zu qualifizieren. Angesichts dieser Sonderstellung rechtfertigt es sich mit Blick auf die aufgrund der Netznutzung von [...] entstehenden Erlö- se, dass Swissgrid ab dem 1. Januar 2009 [...] vorab diejenigen Auktionserlöse auszahlt, die durch die separate Versteigerung der vereinbarten Kapazität der Leitung […] erzielt werden. 35 Vorausgesetzt ist jedoch, dass die Kapazität der Leitung […] separat versteigert wird und die Ausschüttung an [...] nicht die Hälfte der erzielten Versteigerungserlöse übertrifft. Die andere Hälfte steht, entsprechend den üblichen Abmachungen, der benachbarten Regel- zone zu. Weiter ist zu beachten, dass die der Schweiz zustehenden Auktionserlöse durch den Betrieb der Leitung […] nicht reduziert werden dürfen. Über diese Leitung darf daher grundsätzlich nicht mehr Strom importiert werden als im Versorgungsgebiet von [...] ver- braucht wird. Die grenzüberschreitende Übertragungskapazität wird in Verbindung mit der von Swissgrid wahrgenommenen Verantwortung für den Betrieb der gesamten Regelzo- ne festgelegt (siehe Artikel 20 Absatz 1 StromVG und Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a StromVG). Die bei der Versteigerung der Kapazität […] (seit der Einführung der Auktio- nen an der Grenze zwischen der Schweiz und […]) von Swissgrid auferlegten Beschrän- kungen sind deshalb nachvollziehbar (siehe Rz. 30). 36 Mit Schreiben vom 3. August 2009 stellten [...] den Antrag, dass jederzeit die maximale Kapazität der Leitung zu versteigern ist und die entsprechenden Auktionserlöse [...] zu- gesprochen würden (auch im Schreiben vom 27. Mai 2011 [act. 28] sowie im E-Mail vom

E. 3.3 Einstellung des Regeltransformators auf einen fixen Wert 38 Im durchgeführten Schriftenwechsel wurde auch eine fixe Einstellung des Transformators von [...] thematisiert, mit dem die Flüsse auf der Leitung […] eingestellt werden können (act. 1, act. 6). Nach Auffassung von [...] beeinträchtigt das häufige Schalten des Trans- formators (Nachfahren des Verbrauchsprofils vom Versorgungsgebiet von [...]) seine Le- bensdauer, weshalb dieser auf Wunsch von [...] auf einen fixen Wert eingestellt werden soll. Swissgrid stellt sich nicht gegen dieses Vorgehen, wies jedoch darauf hin, dass [...]

9/14

dadurch nicht finanziell besser gestellt werden dürfe. Swissgrid erwähnt in diesem Zu- sammenhang [...] MW als fixen Wert (act. 1), bemerkt in einem andern Schreiben jedoch, dass sich bei einem fixen Wert von [...] MW Auktionserlöse in der gleichen Grössenord- nung ergeben wie beim heutigen Verfahren (act. 12). [...] stellt sich hingegen auf den Standpunkt, dass der Transformator auf einen höheren Wert einzustellen sei, konkret [...] MW (act. 6). [...] hat grundsätzlich nichts gegen eine fixe Einstellung des Transformators einzuwenden (act. 5 / 30. Juli 2009). 39 Die fixe Einstellung des Transformators ist grundsätzlich eine betriebliche Angelegenheit. Sofern sich die Parteien (Swissgrid, [...] und [...]) über die Modalitäten der Einstellung ei- nig sind, steht einer fixen Einstellung des Transformators nichts entgegen. Stromversor- gungsrechtliche Vorgaben, beispielsweise sich aus der Verantwortung für den Betrieb der Regelzone ergebend (vgl. Art. 20 Abs. 2 Bst. a StromVG), sind jedoch einzuhalten. Die der Schweiz zustehenden Auktionserlöse dürfen durch die fixe Einstellung des Transfor- mators nicht weiter reduziert werden. Der Netzbetrieb darf nicht gefährdet werden (siehe Artikel 20 Absatz 20 Buchstabe b StromVG). 4 Verwendung von Auktionserlösen auf Schweizer Seite 4.1 Ausgangslage 40 Das Versorgungsgebiet von [...] ist einerseits mit der Leitung […] mit dem […] Übertra- gungsnetz und anderseits auf Schweizer Seite mit drei 110kV-Leitungen mit der Netz- ebene 3 der [...] verbunden. Obwohl [...] bemüht ist, die Nutzung der Kapazität der Lei- tung […] zu maximieren, d.h. so viel Strom wie möglich über diese Leitung zu importie- ren, wird die Versorgungssicherheit von […] auch von der Schweiz, konkret von der [...], gewährleistet (bei einem Ausfall der Leitung […] kann das Versorgungsgebiet von [...] vollständig von [...] versorgt werden). [...] und [...] haben einen Netznutzungsvertrag (Kos- tenblockmodell) vereinbart, der diese speziellen Umstände berücksichtigt. Die Netznut- zungsentgelte, die [...] an [...] entrichtet, werden im Kostenblockmodell in Abhängigkeit des Schweizer Übertragungsnetztarifs berechnet (act. 9, act. 14). Der Übertragungsnetz- tarif wurde aber im Jahr 2009 unter anderem damit reduziert, indem (Schweizer) Aukti- onserlöse nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe c StromVG im Umfang von […] CHF zur Deckung der anrechenbaren Kosten im Übertragungsnetz verwendet wurden (siehe die Verfügung der ElCom vom 6. März 2009 über die Kosten und Tarife für die Netznutzung Netzebene 1 und Systemdienstleistungen, Dispositiv Ziffer 5). Dadurch wird auch der für [...] massgebende Tarif mit Schweizer Auktionserlösen reduziert. Wären die der Schweiz zustehenden Auktionserlöse im Jahr 2009 nicht zur Reduktion der anrechenbaren Netz- kosten verwendet worden, hätte [...] ein höheres Netznutzungsentgelt entrichten müssen. 41 Andere Schweizer Netzbetreiber profitieren zwar auch von der Reduktion des Übertra- gungsnetztarifs, ihnen werden aber keine Auktionserlöse verteilt. [...] würden in zweifa- cher Hinsicht von den Auktionserlösen 2009 profitieren: einerseits von den (eigenen) Auktionserlösen, die [...] direkt ausbezahlt würden und anderseits, indem für die Netznut- zung des Schweizer Übertragungsnetzes Tarife verwendet würden, die durch die Schweizer Auktionserlöse reduziert würden. Dadurch fände eine nicht gerechtfertigte Kostenverschiebung statt. 42 Zum Ausgleich der von Schweizer Auktionserlösen reduzierten Netznutzungsentgelte im Versorgungsgebiet der [...] hat das Fachsekretariat der ElCom ein Modell erarbeitet, wel-

10/14

ches sich auf das Kostenblockmodell stützt (Modell ElCom; act. 14 und act. 16). Im Schreiben vom 23. Dezember 2010 schlägt Swissgrid zum Ausgleich der von Schweizer Auktionserlösen reduzierten Netznutzungsentgelte im Versorgungsgebiet der [...] eine al- ternative Methode vor (Modell Swissgrid). Das Modell Swissgrid sieht vor, „dass die [...] zur Absenkung des Netznutzungstarifs für das Schweizer Übertragungsnetz exakt den gleichen prozentualen Anteil ihrer Auktionserlöse verwenden wie Swissgrid.“ (act. 19). [...] steht der proportionale Anteil der Auktionserlöse zu, die auch Swissgrid für Aufwendun- gen für den Erhalt und Ausbau des Übertragungsnetzes nach Artikel 17 Absatz 5 Buch- stabe b StromVG zu Verfügung stehen. 43 Im Rahmen der Stellungnahme zu den beiden Modellen (Swissgrid und ElCom) befürwor- tet [...] das Modell Swissgrid. [...] sei Teil der Regelzone Schweiz, weshalb [...] es als sachgerecht erachtet, dass [...] im gleichen Verhältnis wie die Schweiz zur Verbilligung des Übertragungsnetztarifs beitrage. Dieser Ansatz sei pragmatisch und insbesondere in der rückwirkenden und künftigen Umsetzung einfach und nachvollziehbar (act. 35). [...] nimmt in allgemeiner Weise Stellung zum Sachverhalt, äussert sich jedoch nicht eindeu- tig zu den Modellen (act. 38). 44 Das Modell Swissgrid erscheint verursachergerecht, einfach und transparent. Das Modell Swissgrid stützt sich nicht auf das zwischen Swissgrid und [...] vereinbarte Kostenblock- modell und lässt sich ohne Mitwirkung von [...] umsetzen. Am Treffen vom 24. August 2011 zwischen der [...], Swissgrid, [...] und dem Fachsekretariat ElCom haben die Partei- en die Anwendung des Modell Swissgrid befürwortet (act. 39). Zum Ausgleich der von Schweizer Auktionserlösen reduzierten Netznutzungsentgelte im Versorgungsgebiet der [...] ist demnach das von Swissgrid vorgeschlagene Modell anzuwenden. 5 Allgemeine Systemdienstleistungen 45 [...] nimmt in der von Swissgrid geführten Regelzone eine Sonderstellung ein. [...] unter- steht auf […] Staatsgebiet grundsätzlich nicht der Schweizer Stromversorgungsgesetz- gebung und erhebt aus diesem Grund auch Anspruch auf Auktionserlöse. Es stellt sich die Frage, welche Rechte und Pflichten sich auch anderweitig aus dieser Sonderstellung (2 Länder, 1 Regelzone) ergeben, beispielsweise bei den Systemdienstleistungen, die für die ganze Regelzone zu erbringen und im Übertragungsnetztarif nicht einberechnet sind. 46 Im Jahr 2009 wurden [...] durch Swissgrid allgemeine Systemdienstleistungen nach Arti- kel 31b Absatz 1 StromVV zu einem Tarif von 0.4 Rappen pro kWh in Rechnung gestellt (act. 21). Dieser Tarif entspricht einem reduzierten Tarif und deckt nicht die Gesamtkos- ten der Systemdienstleistungen. Nach Artikel 31b Absatz 2 StromVV stellte Swissgrid 2009 den Betreibern von Kraftwerken mit einer elektrischen Leistung von mindestens 50 MW den Teil der Kosten der Systemdienstleistungen in Rechnung, der mit dem nach Ab- satz 1 des gleichen Artikels festgelegten Tarifs von 0.4 Rappen pro kWh nicht gedeckt wird (sogenannter Kraftwerkstarif). Die grossen Kraftwerke wurden nach Schweizer Stromversorgungsgesetzgebung damit verpflichtet, einen Beitrag an die Bereitstellung von Systemdienstleistungen zu leisten. 47 Da [...] der Schweizer Stromversorgungsgesetzgebung nur teilweise untersteht und dies- bezüglich die Durchsetzbarkeit eines Kraftwerktarifs kaum möglich wäre, ist es folgerich- tig, wenn [...] die anteilsmässigen Vollkosten für die Erbringung von Systemdienstleistun- gen in Rechnung gestellt werden (vgl. Art. 15 Abs. 2 und Art. 20 Abs. 2 Bst. b StromVG).

11/14

Der Kostenanteil von [...] für die allgemeinen Systemdienstleistungen in der von Swissgrid geführten Regelzone ist deshalb inklusive Kostenblock für Kraftwerke mit einer elektrischen Leistung von mindestens 50 MW zu berechnen. Swissgrid hat [...] rückwir- kend ab dem 1. Januar 2009 die anteilmässigen Vollkosten für die Erbringung der Sys- temdienstleistungen in Rechnung zu stellen.

E. 6 Gebühren 48 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 CHF pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 49 Die ElCom hat die Gesamtkosten nach Aufwand ermittelt. Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebührenansätze in Rechnung gestellt: […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 CHF pro Stunde (ausmachend […] CHF) und […] anre- chenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 180 CHF pro Stunde (ausmachend […] CHF). Dadurch ergibt sich in der Summe eine Gebühr von […] CHF. 50 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst hat (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [Allg- GebV; SR 172.041.1]). Primär haben Swissgrid und [...] diese Verfügung durch ihre Ge- suche veranlasst und haben ein Interesse an der Klärung der vorliegenden Fragestel- lung. Die Gebühr (ausmachend […] CHF) wird je gleichen Teilen Swissgrid und [...] aufer- legt (je ausmachend […] CHF).

12/14

III Entscheid

Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt: 1. Die Swissgrid AG hat seit dem 1. Januar 2009 den […] die Auktionserlöse auszuzahlen, die durch die separate Versteigerung der vereinbarten Kapazität der Leitung […] erzielt werden. Die der Schweiz zustehenden Auktionserlöse dürfen dadurch nicht reduziert und der stabile Netzbe- trieb nicht gefährdet werden. Ab Fälligkeit der Forderung haben die […] Anspruch auf Verzin- sung nach Artikel 104 Absatz 1 OR. 2. Die durch die Verwendung von Schweizer Auktionserlösen reduzierten Netznutzungsentgelte im Versorgungsgebiet der […] sind seit dem 1. Januar 2009 nach dem von der Swissgrid AG vor- geschlagenen Modell auszugleichen. Die […] haben zur Absenkung des Netznutzungstarifs für das Schweizer Übertragungsnetz exakt den gleichen prozentualen Anteil ihrer Auktionserlöse zu verwenden wie die Swissgrid AG. Die Swissgrid AG hat den dabei resultierenden Betrag von den […] zustehenden Auktionserlösen vorweg in Abzug zu bringen. 3. Die Swissgrid AG hat den […] rückwirkend seit dem 1. Januar 2009 die anteilmässigen Vollkos- ten für die Erbringung der Systemdienstleistungen in Rechnung zu stellen. 4. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt […] CHF. Die Gebühr wird zu je gleichen Teilen der Swissgrid AG (ausmachend […] CHF) und den […] zu (ausmachend […] CHF) auferlegt. 5. Diese Verfügung wird den der Swissgrid AG, den […] und der [...] mit eingeschriebenem Brief eröffnet.

13/14

Bern, 15. Dezember 2011 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Carlo Schmid-Sutter Präsident Renato Tami Geschäftsführer ElCom Versand: Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief:

- Swissgrid AG

- […]

- [...] Mitzuteilen an:

- […]

14/14

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, einzureichen. Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Effingerstrasse 39, CH-3003 Bern Tel. +41 31 322 58 33, Fax +41 31 322 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch

929 - Engpassverfahren C:\Program Files\FileNet\IDM\Cache\2012011716262800001\929-09-002_20111215 LKW Verfügung.docx

Referenz/Aktenzeichen: 929-09-002

Bern, 15. Dezember 2011

V E R F Ü G U N G der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom Zusammensetzung: Carlo Schmid-Sutter (Präsident), Brigitta Kratz (Vizepräsidentin), Hans Jörg Schötzau (Vizepräsident), Anne Christine d'Arcy, Aline Clerc, Matthias Finger, Werner K. Geiger in Sachen: Swissgrid AG, Dammstrasse 3, 5070 Frick (Verfügungsadressatin) und

[…]

[...]

(Verfahrensbeteiligte) betreffend Auszahlung der Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren an […]

2/14

I Sachverhalt A. 1 Mit Schreiben vom 9. Juni 2009 gelangte die Swissgrid AG (Swissgrid) betreffend Aus- zahlung von Auktionserlösen an die […] an die Eidgenössischen Elektrizitätskommission (ElCom) (act. 1). Swissgrid machte auf diverse Punkte aufmerksam und reichte die fol- genden Anträge ein: • Swissgrid ersucht die ElCom um Genehmigung der direkten Ausschüttung derjenigen Auktionserlöse [2009] an die [...], die durch die Auktionierung der Kapazität an der Grenze zum […] ([…]) erzielt werden. • Swissgrid ersucht die ElCom um Zustimmung, dass [2009] den [...] kein individueller Tarif für die Netznutzung in Rechnung gestellt werden muss. B. 2 Mit Schreiben des Fachsekretariats der ElCom vom 8. Juli 2009 wurde [...] und die [...] ([...]) gebeten, zu den Anträgen von Swissgrid Stellung zu nehmen und Fragen zum Sachverhalt zu beantworten (act. 3 und act. 4). [...] ist auf Schweizer Seite über die Netz- ebene 3 der [...] mit dem Schweizer Übertragungsnetz verbunden. C. 3 Mit Schreiben vom 30. Juli 2009 nahm [...] Stellung zu den Anträgen von Swissgrid (act. 5). [...] wies darauf hin, dass die von Swissgrid beschriebene Lösung dem Verhandlungs- resultat der Parteien entspreche und von [...] mitgetragen würde. [...] schliesst sich daher den Anträgen von Swissgrid an, begrüsst jedoch, aufgrund der speziellen regulatorischen Situation (zwei Länder, eine Regelzone), eine eingehende Prüfung durch die ElCom. D. 4 Mit Schreiben vom 3. August 2009 nahm [...] Stellung zu den Anträgen von Swissgrid (act. 6). [...] unterstütze die Anträge von Swissgrid im Grundsatz. Mit einer Annahme der Anträge von Swissgrid könne eine Diskriminierung von [...] durch die [...] möglicherweise aufgehoben werden. [...] möchten jedoch, dass (anders als von Swissgrid im Schreiben vom 9. Juni 2009 dargelegt) der Leitung […] die maximale Kapazität zugeordnet wird. E. 5 Mit Schreiben vom 26. November 2009 wurden Swissgrid und [...] weitere Fragen zum Sachverhalt und zu den bisherigen erhaltenen Informationen gestellt (act. 7 und act. 8). F. 6 Mit Schreiben vom 7. Dezember 2009 beantwortete [...] die Fragen, welche insbesondere das Netznutzungsverhältnis zwischen [...] und [...] sowie die fixe Einstellung des Trans- formators thematisierten (act. 9). G.

3/14

7 Mit Schreiben vom 8. Januar 2010 beantwortete Swissgrid die Fragen, welche die Aukti- onierung der Kapazität der Leitung […], die Verrechnung von Systemdienstleistungen und die fixe Einstellung des Transformators thematisierten (act.12) H. 8 Mit E-Mail vom 27. März 2010 wurde [...] über das von der ElCom erarbeitete und beab- sichtigte Vorgehen zum Ausgleich der durch Schweizer Auktionserlöse reduzierten Netz- nutzungsentgelte im Versorgungsgebiet der [...] informiert (act.13). Da dieses Modell auch die zwischen [...] und [...] geltende Netznutzungsvereinbarung mit einbezieht, wur- den [...] verschiedene Fragen gestellt. I. 9 Mit Schreiben vom 16. April 2010 teilte [...] dem Fachsekretariat der ElCom mit, dass [...] sowohl dem Modell der ElCom als auch der allgemeinen Vorgehensweise grundsätzlich zustimmend gegenüber stehe (act. 14). [...] liess der ElCom den zwischen [...] und [...] geltenden Netznutzungsvertrag als Beilage zukommen. J. 10 Das Fachsekretariat der ElCom stellte Swissgrid eine E-Mail mit weiteren Verständnisfra- gen zu. Diese wurden am 20. April 2010 beantwortet (act. 15). Swissgrid erwähnte dabei, dass ein Ausgleich der von Schweizer Auktionserlösen reduzierten Netznutzungsentgelte im Versorgungsgebiet der [...] der Vereinbarung zwischen Swissgrid und [...] prinzipiell nicht widerspreche. Swissgrid machte auch darauf aufmerksam, dass der Vertrag aus ei- ner Zeit stamme, als es noch keine durch Auktionserlöse abgesenkte Übertragungsnetz- tarife gegeben habe. K. 11 Am 17. Juni 2010 liess das Fachsekretariat der ElCom Swissgrid, [...] und [...] eine Ein- schätzung zu den Anträgen von Swissgrid und zur allgemeinen Handhabung der Situati- on zukommen (act. 16). Es sei vertretbar, dass unter der Voraussetzung, dass über die Leitung […] kein Transit in die Schweiz erfolge, [...] Auktionserlöse zugesprochen wür- den. Weiter seien die von Schweizer Auktionserlösen reduzierten Netznutzungsentgelte im Versorgungsgebiet der [...] im Jahr 2009 durch einen Abzug von […] CHF auszuglei- chen. Der Kostenanteil von [...] für die allgemeinen Systemdienstleistungen sei überdies inklusive Kostenblock für Kraftwerke mit einer elektrischen Leistung von mindestens 50 MW zu berechnen. L. 12 Mit Schreiben vom 25. Juni 2010 teilte [...] dem Fachsekretariat der ElCom mit, dass sich die im Schreiben vom 17. Juni 2010 zum Ausdruck gebrachte Sichtweise nur teilweise mit derjenigen von [...] decke (act. 17). [...] verweist auf die EU-Verordnung 1228/2003, wonach jeweils die maximal mögliche Kapazität bereit zu stellen sei.

M.

4/14

13 Mit Schreiben vom 23. Dezember 2010 stellte Swissgrid ein alternatives Modell zum Ausgleich der von Schweizer Auktionserlösen reduzierten Netznutzungsentgelte im Ver- sorgungsgebiet der [...] vor (Modell Swissgrid) und bat um Folgendes (act. 19): Wir bitten Sie, die dargelegten Argumente zum Modell ElCom sowie das alternative Mo- dell Swissgrid zu prüfen und uns eine schriftliche Rückmeldung zum vorgeschlagenen Modell Swissgrid zu geben. Im Falle einer ablehnenden Haltung unserem Vorschlag ge- genüber, bitten wir um Rückmeldung in Form einer formellen Verfügung. Weiter möchten wir darum bitten, uns zeitnah und unabhängig von der Wahl des Modells zu bestätigen, dass wir die Auszahlung der Auktionserlöse an die [...] für die Jahre 2009 und 2010 in der Höhe des minimal möglichen bzw. unbestrittenen Betrags auslösen dür- fen. N. 14 Mit Schreiben vom 4. Februar 2011 stellte das Fachsekretariat der ElCom Swissgrid wei- tere Fragen zum Modell Swissgrid und zur Systemdienstleistungsabrechnung (act. 20). O. 15 Mit Schreiben vom 25. Februar 2011 beantwortete Swissgrid die Fragen des Fachsekre- tariats der ElCom (act. 21). Betreffend Systemdienstleistungen teilte Swissgrid mit, dass [...] bis anhin wie jeder Verteilnetzbetreiber in der Schweiz behandelt wurde und [...] da- her 0.4 Rp/kWh in Rechnung gestellt wurde. Swissgrid bemerkte weiter, dass Swissgrid an einem baldigen Entscheid für die eine oder andere Variante seitens der ElCom inte- ressiert sei, betont jedoch, dass Swissgrid vom eigenen Modell überzeugt sei. P. 16 Das Fachsekretariat der ElCom teilte Swissgrid, [...] und [...] am 29. April 2011 mit, dass die ElCom ein Verfahren in Sachen Ausschüttung Auktionserlöse an die [...] eröffnet habe (act. 22, act. 23, act. 24). Die Verfahrensbeteiligten wurden gebeten, insbesondere zum Modell Swissgrid Stellung zu nehmen. Q. 17 Mit Schreiben vom 27. Mai 2011 hat [...] zur Verfahrenseröffnung Stellung genommen (act. 28). [...] machte darauf aufmerksam, dass wegen der Zugehörigkeit von […]zu der von Swissgrid geführten Regelzone die Marktöffnung nur eingeschränkt umgesetzt wer- den konnte und verwies insbesondere auf die eingeschränkte Kapazitätsnutzung der Lei- tung […]. Nach Ansicht von [...] geht aus dem Schreiben des Fachsekretariats der ElCom nicht hervor, welche Fragen im Speziellen geklärt werden sollen.

R.

5/14

18 Mit Schreiben vom 16. Juni 2011 nahm [...] zur Verfahrenseröffnung Stellung (act. 35). [...] befürwortete das Modell Swissgrid, insbesondere weil der administrative Aufwand kleiner sei. S. 19 Mit Schreiben des Fachsekretariats der ElCom vom 16. Juni 2011 wurde [...] weitere In- formationen zum Verfahren abgegeben. Gleichzeitig wurde [...] um Stellungnahme gebe- ten (act. 36). T. 20 Mit E-Mail vom 6. Juli 2011 nahm [...] zum Sachverhalt Stellung (act. 38). [...] betont, dass die gelebte und beschränkte Nutzungsregelung im europäischen Kontext unrichtig sei, da die [...] weitere nutzbare Grenzkapazitäten nicht bereitstellen dürfe. Eine Abwicklung von Netznutzungskosten via [...] Tarife lehne [...] ab. In jedem Fall seien Auktionserlöse und Netznutzungskosten sauber zu trennen. Das Modell Swissgrid erachtet [...] als nur be- dingt geeignet. U. 21 Am 24. August 2011 fand ein Treffen zwischen Swissgrid, [...], [...] und dem Fachsekreta- riat der ElCom statt, an dem die Parteien die Anwendung des Modells Swissgrid befür- worteten (act. 39).

II Erwägungen 1 Zuständigkeit 22 Die ElCom überwacht gemäss Artikel 22 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Strom- versorgung vom 23. März 2007 (Stromversorgungsgesetz, StromVG; SR 734.7) die Ein- haltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Voll- zug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Die ElCom ist für die Verwendung der Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren für grenz- überschreitende Elektrizitätslieferungen, also für die Verteilung der sogenannten Aukti- onserlöse, zuständig (Art. 22 Abs. 2 Bst. c StromVG und Art. 31 Stromversorgungsver- ordnung [StromVV; SR 734.71]). 23 Bei der Stromversorgungsgesetzgebung handelt es sich um öffentliches Recht. Es gilt das Territorialitätsprinzip. Schweizerisches öffentliches Recht wird demnach nur auf Sachverhalte angewendet, welche sich in der Schweiz zutragen. Schweizerische Behör- den wenden grundsätzlich nur schweizerisches öffentliches Recht an. Dabei kann an ver- schiedene Kriterien angeknüpft werden, zum Beispiel an den Ort der Handlung, an den Ort der Auswirkungen dieser Handlung, an den Ort der gelegenen Sache oder an den Wohnsitz. Damit werden gleichzeitig die Zuständigkeit und das anwendbare Recht be- stimmt (vgl. mit weiteren Hinweisen die Verfügung der ElCom vom 12. Mai 2011, 921-09- 003).

6/14

24 Das Netzgebiet von [...] ist partiell Teil der von der Verfügungsadressatin geführten Re- gelzone, wobei nebst anderen stromversorgungsrechtlichen Vorgaben die Verfügung- sadressatin unter anderem die Systemdienstleistungen sicherzustellen hat (Art. 20 Abs. 2 Bst. b StromVG). Die hier zu beurteilenden Fragestellungen stehen zudem in Zusam- menhang mit grenzüberschreitenden Elektrizitätslieferungen (vgl. Art. 16 und 17 StromVG). Aufgrund dieser direkten Bezüge dieses Sachverhaltes zur schweizerischen Stromversorgungsgesetzgebung sowie aufgrund von Auswirkungen im schweizerischen Staatsgebiet ist auf diesen Fall grundsätzlich das schweizerische Stromversorgungsrecht anzuwenden. 25 Daraus ergibt sich, dass die Zuständigkeit der ElCom gegeben ist. 2 Parteien und rechtliches Gehör 2.1 Parteien 26 Das Verfahren vor der ElCom richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021; vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. d VwVG sowie Art. 11 Geschäftsreglement der Elektrizitätskommission vom 12. September 2007, SR 734.74). 27 Als Parteien gelten nach Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte oder Pflichten die Ver- fügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. Nach Artikel 48 VwVG ist zur Beschwerde be- rechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Diese Voraussetzun- gen müssen kumulativ erfüllt sein. Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Or- ganisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt (Art. 48 Abs. 2 VwVG). 28 Swissgrid ersuchte unter anderem um eine Genehmigung einer direkten Ausschüttung der Auktionserlöse an [...]. Als Verfügungsadressatin ist Swissgrid Partei in diesem Ver- fahren. [...] ist von den hier zu beurteilenden Fragestellungen finanziell direkt betroffen und verfügt deshalb ebenfalls über Parteistellung. Aufgrund der bestehenden vertragli- chen Beziehungen mit [...] kommt auch [...] Parteistellung zu. 2.2 Rechtliches Gehör 29 Die Parteien konnten sich im Rahmen dieses Verfahrens mehrfach äussern. Sie hatten die Gelegenheit, Akteneinsicht zu nehmen (act 22, act. 23, act. 24, act. 25, act. 33, act. 34, act. 39). Damit ist das rechtliche Gehör der Parteien (Art. 29 ff. VwVG; Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) im vorliegenden Verfahren ge- wahrt.

7/14

3 Versteigerung der Kapazität der Leitung […] 3.1 Ausgangslage 30 Das […] war bis 2004 ausschliesslich über drei Leitungen an die Netzebene 3 der [...] an- geschlossen und wurde damit von der Schweiz aus versorgt. Im Jahr 2004 errichtete [...] eine Leitung von […] nach […]. Die Leitung ist auf […] Seite direkt mit dem Übertra- gungsnetz verbunden. [...] zahlt im […] Verteilnetz keine Netznutzungsentgelte. Mit Ein- führung der Auktionen an der Grenze zwischen der Schweiz und […] am 1. Januar 2006 vereinbarten Swissgrid und [...], dass [...] den stündlichen Bezugswert über die Leitung […] an Swissgrid meldet und Swissgrid diese Kapazität versteigert. Die dadurch erzielten Auktionserlöse wurden abzüglich einer Dienstleistungsgebühr bis und mit im Jahr 2008 [...] ausbezahlt. Zwischen Swissgrid und [...] besteht allerdings die Vereinbarung, dass kein Strom über […] in die Schweiz transitiert werden darf. [...] kann daher auch in Zeiten tiefen Verbrauchs nicht mehr als den Verbrauch von […] über die Leitung […] beziehen (act. 1). Das Lastprofil auf der Leitung variiert zwischen ungefähr [...] MW (minimaler Verbrauch von […]) und [...] MW (maximale Leitungskapazität). Der maximale Verbrauch von […] beträgt ungefähr [...] MW (act. 1). In diesen Zeiten muss sich [...] weiterhin auch von der Schweiz aus versorgen. Im Rahmen der Ausschüttung der Auktionserlöse 2008 wurden [...] CHF ausbezahlt. Betreffend die Ausschüttung der Auktionserlöse 2009 wand- te sich Swissgrid nun an die ElCom und stellte die folgenden Anträge (act. 1): • Swissgrid ersucht die ElCom um Genehmigung der direkten Ausschüttung derjenigen Auktionserlöse (2009) an die [...], die durch die Auktionierung der Kapazität an der Grenze zum […] (Leitung […]) erzielt werden. • Swissgrid ersucht die ElCom um Zustimmung, dass (2009) den [...] kein individueller Tarif für die Netznutzung in Rechnung gestellt werden muss. 3.2 Maximale Kapazität der Leitung […] / Spezielle Konstellation 31 Swissgrid betreibt und überwacht das gesamtschweizerische Übertragungsnetz und führt es als eine Regelzone (Art. 20 Abs. 2 Bst. a StromVG, erster Satz). Die von Swissgrid ge- führte Regelzone umfasst auch das Staatsgebiet von […], bzw. das Versorgungsgebiet von [...]. Swissgrid hat auch die Verantwortung für die Planung und Kontrolle des gesam- ten Übertragungsnetzes (Art. 20 Abs. 2 Bst. a StromVG, zweiter Satz) und legt die grenz- überschreitenden Übertragungsnetzkapazitäten in Koordination mit den Netzbetreibern der Nachbarländer fest (Artikel 20 Absatz 1 StromVG). 32 Nach Artikel 17 Absatz 5 StromVG sind die Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungs- verfahren zu verwenden für (a.) die Deckung der Kosten grenzüberschreitender Elektrizi- tätslieferungen, die nicht einzelnen Verursachern direkt angelastet werden, insbesondere für die Kosten zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der zugeteilten Kapazität, (b.) Auf- wendungen für den Erhalt und Ausbau des Übertragungsnetzes und (c.) die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes nach Artikel 15. 33 Bei der Festlegung der kommerziell relevanten grenzüberschreitenden Kapazität ist nicht alleine die Leitungskapazität an der Grenze zu beachten, sondern die Netzsituation als Ganzes. An der Schweizer Nordgrenze (Grenze zwischen der von Swissgrid geführten Regelzone und den ausländischen Regelzonen in Frankreich, Deutschland, Österreich)

8/14

übertrifft die grenzüberschreitende (physische) Leitungskapazität die für den Handel kommerziell verfügbare Kapazität bei Weitem. Zur Erhöhung der kommerziellen Kapazität wäre daher in erster Linie das Netz landesintern zu verstärken. Die Inbetriebnahme der Leitung […] bewirkte in diesem Sinne keine Zunahme der kommerziell verfügbaren Ka- pazität (act. 15). Es ist davon auszugehen, dass die Errichtung der Leitung im Jahr 2004 auf die gegebene spezielle Konstellation zurückzuführen war (zwei Länder, eine Regel- zone). 34 Die beschriebene Konstellation (zwei Länder, eine Regelzone) kann a priori keiner der drei Verwendungsarten von Artikel 17 Absatz 5 StromVG zugeordnet werden, unter an- derem da die Auktionserlöse auf einer Leitung im Ausland anfallen, womit fraglich ist, ob Artikel 17 Absatz 5 StromVG diesbezüglich zur Anwendung gelangen kann. Die hier in Frage stehenden Auktionserlöse sind damit nicht als Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren im Sinne von Artikel 17 Absatz 5 StromVG, d.h. nicht als Auktionser- löse im herkömmlichen Gesetzesinn zu qualifizieren. Angesichts dieser Sonderstellung rechtfertigt es sich mit Blick auf die aufgrund der Netznutzung von [...] entstehenden Erlö- se, dass Swissgrid ab dem 1. Januar 2009 [...] vorab diejenigen Auktionserlöse auszahlt, die durch die separate Versteigerung der vereinbarten Kapazität der Leitung […] erzielt werden. 35 Vorausgesetzt ist jedoch, dass die Kapazität der Leitung […] separat versteigert wird und die Ausschüttung an [...] nicht die Hälfte der erzielten Versteigerungserlöse übertrifft. Die andere Hälfte steht, entsprechend den üblichen Abmachungen, der benachbarten Regel- zone zu. Weiter ist zu beachten, dass die der Schweiz zustehenden Auktionserlöse durch den Betrieb der Leitung […] nicht reduziert werden dürfen. Über diese Leitung darf daher grundsätzlich nicht mehr Strom importiert werden als im Versorgungsgebiet von [...] ver- braucht wird. Die grenzüberschreitende Übertragungskapazität wird in Verbindung mit der von Swissgrid wahrgenommenen Verantwortung für den Betrieb der gesamten Regelzo- ne festgelegt (siehe Artikel 20 Absatz 1 StromVG und Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a StromVG). Die bei der Versteigerung der Kapazität […] (seit der Einführung der Auktio- nen an der Grenze zwischen der Schweiz und […]) von Swissgrid auferlegten Beschrän- kungen sind deshalb nachvollziehbar (siehe Rz. 30). 36 Mit Schreiben vom 3. August 2009 stellten [...] den Antrag, dass jederzeit die maximale Kapazität der Leitung zu versteigern ist und die entsprechenden Auktionserlöse [...] zu- gesprochen würden (auch im Schreiben vom 27. Mai 2011 [act. 28] sowie im E-Mail vom

6. Juli 2011 [act. 38] von [...] erwähnt). Dieser Antrag ist aus oben genannten Überlegun- gen abzuweisen. 37 Ab Fälligkeit der Forderung sind die [...] auszuzahlenden Auktionserlöse nach Artikel 104 Absatz 1 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) zu 5% zu verzinsen. 3.3 Einstellung des Regeltransformators auf einen fixen Wert 38 Im durchgeführten Schriftenwechsel wurde auch eine fixe Einstellung des Transformators von [...] thematisiert, mit dem die Flüsse auf der Leitung […] eingestellt werden können (act. 1, act. 6). Nach Auffassung von [...] beeinträchtigt das häufige Schalten des Trans- formators (Nachfahren des Verbrauchsprofils vom Versorgungsgebiet von [...]) seine Le- bensdauer, weshalb dieser auf Wunsch von [...] auf einen fixen Wert eingestellt werden soll. Swissgrid stellt sich nicht gegen dieses Vorgehen, wies jedoch darauf hin, dass [...]

9/14

dadurch nicht finanziell besser gestellt werden dürfe. Swissgrid erwähnt in diesem Zu- sammenhang [...] MW als fixen Wert (act. 1), bemerkt in einem andern Schreiben jedoch, dass sich bei einem fixen Wert von [...] MW Auktionserlöse in der gleichen Grössenord- nung ergeben wie beim heutigen Verfahren (act. 12). [...] stellt sich hingegen auf den Standpunkt, dass der Transformator auf einen höheren Wert einzustellen sei, konkret [...] MW (act. 6). [...] hat grundsätzlich nichts gegen eine fixe Einstellung des Transformators einzuwenden (act. 5 / 30. Juli 2009). 39 Die fixe Einstellung des Transformators ist grundsätzlich eine betriebliche Angelegenheit. Sofern sich die Parteien (Swissgrid, [...] und [...]) über die Modalitäten der Einstellung ei- nig sind, steht einer fixen Einstellung des Transformators nichts entgegen. Stromversor- gungsrechtliche Vorgaben, beispielsweise sich aus der Verantwortung für den Betrieb der Regelzone ergebend (vgl. Art. 20 Abs. 2 Bst. a StromVG), sind jedoch einzuhalten. Die der Schweiz zustehenden Auktionserlöse dürfen durch die fixe Einstellung des Transfor- mators nicht weiter reduziert werden. Der Netzbetrieb darf nicht gefährdet werden (siehe Artikel 20 Absatz 20 Buchstabe b StromVG). 4 Verwendung von Auktionserlösen auf Schweizer Seite 4.1 Ausgangslage 40 Das Versorgungsgebiet von [...] ist einerseits mit der Leitung […] mit dem […] Übertra- gungsnetz und anderseits auf Schweizer Seite mit drei 110kV-Leitungen mit der Netz- ebene 3 der [...] verbunden. Obwohl [...] bemüht ist, die Nutzung der Kapazität der Lei- tung […] zu maximieren, d.h. so viel Strom wie möglich über diese Leitung zu importie- ren, wird die Versorgungssicherheit von […] auch von der Schweiz, konkret von der [...], gewährleistet (bei einem Ausfall der Leitung […] kann das Versorgungsgebiet von [...] vollständig von [...] versorgt werden). [...] und [...] haben einen Netznutzungsvertrag (Kos- tenblockmodell) vereinbart, der diese speziellen Umstände berücksichtigt. Die Netznut- zungsentgelte, die [...] an [...] entrichtet, werden im Kostenblockmodell in Abhängigkeit des Schweizer Übertragungsnetztarifs berechnet (act. 9, act. 14). Der Übertragungsnetz- tarif wurde aber im Jahr 2009 unter anderem damit reduziert, indem (Schweizer) Aukti- onserlöse nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe c StromVG im Umfang von […] CHF zur Deckung der anrechenbaren Kosten im Übertragungsnetz verwendet wurden (siehe die Verfügung der ElCom vom 6. März 2009 über die Kosten und Tarife für die Netznutzung Netzebene 1 und Systemdienstleistungen, Dispositiv Ziffer 5). Dadurch wird auch der für [...] massgebende Tarif mit Schweizer Auktionserlösen reduziert. Wären die der Schweiz zustehenden Auktionserlöse im Jahr 2009 nicht zur Reduktion der anrechenbaren Netz- kosten verwendet worden, hätte [...] ein höheres Netznutzungsentgelt entrichten müssen. 41 Andere Schweizer Netzbetreiber profitieren zwar auch von der Reduktion des Übertra- gungsnetztarifs, ihnen werden aber keine Auktionserlöse verteilt. [...] würden in zweifa- cher Hinsicht von den Auktionserlösen 2009 profitieren: einerseits von den (eigenen) Auktionserlösen, die [...] direkt ausbezahlt würden und anderseits, indem für die Netznut- zung des Schweizer Übertragungsnetzes Tarife verwendet würden, die durch die Schweizer Auktionserlöse reduziert würden. Dadurch fände eine nicht gerechtfertigte Kostenverschiebung statt. 42 Zum Ausgleich der von Schweizer Auktionserlösen reduzierten Netznutzungsentgelte im Versorgungsgebiet der [...] hat das Fachsekretariat der ElCom ein Modell erarbeitet, wel-

10/14

ches sich auf das Kostenblockmodell stützt (Modell ElCom; act. 14 und act. 16). Im Schreiben vom 23. Dezember 2010 schlägt Swissgrid zum Ausgleich der von Schweizer Auktionserlösen reduzierten Netznutzungsentgelte im Versorgungsgebiet der [...] eine al- ternative Methode vor (Modell Swissgrid). Das Modell Swissgrid sieht vor, „dass die [...] zur Absenkung des Netznutzungstarifs für das Schweizer Übertragungsnetz exakt den gleichen prozentualen Anteil ihrer Auktionserlöse verwenden wie Swissgrid.“ (act. 19). [...] steht der proportionale Anteil der Auktionserlöse zu, die auch Swissgrid für Aufwendun- gen für den Erhalt und Ausbau des Übertragungsnetzes nach Artikel 17 Absatz 5 Buch- stabe b StromVG zu Verfügung stehen. 43 Im Rahmen der Stellungnahme zu den beiden Modellen (Swissgrid und ElCom) befürwor- tet [...] das Modell Swissgrid. [...] sei Teil der Regelzone Schweiz, weshalb [...] es als sachgerecht erachtet, dass [...] im gleichen Verhältnis wie die Schweiz zur Verbilligung des Übertragungsnetztarifs beitrage. Dieser Ansatz sei pragmatisch und insbesondere in der rückwirkenden und künftigen Umsetzung einfach und nachvollziehbar (act. 35). [...] nimmt in allgemeiner Weise Stellung zum Sachverhalt, äussert sich jedoch nicht eindeu- tig zu den Modellen (act. 38). 44 Das Modell Swissgrid erscheint verursachergerecht, einfach und transparent. Das Modell Swissgrid stützt sich nicht auf das zwischen Swissgrid und [...] vereinbarte Kostenblock- modell und lässt sich ohne Mitwirkung von [...] umsetzen. Am Treffen vom 24. August 2011 zwischen der [...], Swissgrid, [...] und dem Fachsekretariat ElCom haben die Partei- en die Anwendung des Modell Swissgrid befürwortet (act. 39). Zum Ausgleich der von Schweizer Auktionserlösen reduzierten Netznutzungsentgelte im Versorgungsgebiet der [...] ist demnach das von Swissgrid vorgeschlagene Modell anzuwenden. 5 Allgemeine Systemdienstleistungen 45 [...] nimmt in der von Swissgrid geführten Regelzone eine Sonderstellung ein. [...] unter- steht auf […] Staatsgebiet grundsätzlich nicht der Schweizer Stromversorgungsgesetz- gebung und erhebt aus diesem Grund auch Anspruch auf Auktionserlöse. Es stellt sich die Frage, welche Rechte und Pflichten sich auch anderweitig aus dieser Sonderstellung (2 Länder, 1 Regelzone) ergeben, beispielsweise bei den Systemdienstleistungen, die für die ganze Regelzone zu erbringen und im Übertragungsnetztarif nicht einberechnet sind. 46 Im Jahr 2009 wurden [...] durch Swissgrid allgemeine Systemdienstleistungen nach Arti- kel 31b Absatz 1 StromVV zu einem Tarif von 0.4 Rappen pro kWh in Rechnung gestellt (act. 21). Dieser Tarif entspricht einem reduzierten Tarif und deckt nicht die Gesamtkos- ten der Systemdienstleistungen. Nach Artikel 31b Absatz 2 StromVV stellte Swissgrid 2009 den Betreibern von Kraftwerken mit einer elektrischen Leistung von mindestens 50 MW den Teil der Kosten der Systemdienstleistungen in Rechnung, der mit dem nach Ab- satz 1 des gleichen Artikels festgelegten Tarifs von 0.4 Rappen pro kWh nicht gedeckt wird (sogenannter Kraftwerkstarif). Die grossen Kraftwerke wurden nach Schweizer Stromversorgungsgesetzgebung damit verpflichtet, einen Beitrag an die Bereitstellung von Systemdienstleistungen zu leisten. 47 Da [...] der Schweizer Stromversorgungsgesetzgebung nur teilweise untersteht und dies- bezüglich die Durchsetzbarkeit eines Kraftwerktarifs kaum möglich wäre, ist es folgerich- tig, wenn [...] die anteilsmässigen Vollkosten für die Erbringung von Systemdienstleistun- gen in Rechnung gestellt werden (vgl. Art. 15 Abs. 2 und Art. 20 Abs. 2 Bst. b StromVG).

11/14

Der Kostenanteil von [...] für die allgemeinen Systemdienstleistungen in der von Swissgrid geführten Regelzone ist deshalb inklusive Kostenblock für Kraftwerke mit einer elektrischen Leistung von mindestens 50 MW zu berechnen. Swissgrid hat [...] rückwir- kend ab dem 1. Januar 2009 die anteilmässigen Vollkosten für die Erbringung der Sys- temdienstleistungen in Rechnung zu stellen. 6 Gebühren 48 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 CHF pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 49 Die ElCom hat die Gesamtkosten nach Aufwand ermittelt. Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebührenansätze in Rechnung gestellt: […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 CHF pro Stunde (ausmachend […] CHF) und […] anre- chenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 180 CHF pro Stunde (ausmachend […] CHF). Dadurch ergibt sich in der Summe eine Gebühr von […] CHF. 50 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst hat (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [Allg- GebV; SR 172.041.1]). Primär haben Swissgrid und [...] diese Verfügung durch ihre Ge- suche veranlasst und haben ein Interesse an der Klärung der vorliegenden Fragestel- lung. Die Gebühr (ausmachend […] CHF) wird je gleichen Teilen Swissgrid und [...] aufer- legt (je ausmachend […] CHF).

12/14

III Entscheid

Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt: 1. Die Swissgrid AG hat seit dem 1. Januar 2009 den […] die Auktionserlöse auszuzahlen, die durch die separate Versteigerung der vereinbarten Kapazität der Leitung […] erzielt werden. Die der Schweiz zustehenden Auktionserlöse dürfen dadurch nicht reduziert und der stabile Netzbe- trieb nicht gefährdet werden. Ab Fälligkeit der Forderung haben die […] Anspruch auf Verzin- sung nach Artikel 104 Absatz 1 OR. 2. Die durch die Verwendung von Schweizer Auktionserlösen reduzierten Netznutzungsentgelte im Versorgungsgebiet der […] sind seit dem 1. Januar 2009 nach dem von der Swissgrid AG vor- geschlagenen Modell auszugleichen. Die […] haben zur Absenkung des Netznutzungstarifs für das Schweizer Übertragungsnetz exakt den gleichen prozentualen Anteil ihrer Auktionserlöse zu verwenden wie die Swissgrid AG. Die Swissgrid AG hat den dabei resultierenden Betrag von den […] zustehenden Auktionserlösen vorweg in Abzug zu bringen. 3. Die Swissgrid AG hat den […] rückwirkend seit dem 1. Januar 2009 die anteilmässigen Vollkos- ten für die Erbringung der Systemdienstleistungen in Rechnung zu stellen. 4. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt […] CHF. Die Gebühr wird zu je gleichen Teilen der Swissgrid AG (ausmachend […] CHF) und den […] zu (ausmachend […] CHF) auferlegt. 5. Diese Verfügung wird den der Swissgrid AG, den […] und der [...] mit eingeschriebenem Brief eröffnet.

13/14

Bern, 15. Dezember 2011 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Carlo Schmid-Sutter Präsident Renato Tami Geschäftsführer ElCom Versand: Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief:

- Swissgrid AG

- […]

- [...] Mitzuteilen an:

- […]

14/14

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, einzureichen. Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.