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Anschluss von zwei PV-Anlagen der BZA AG Solar ans Verteilnetz der Energie Kestenholz

Elcom · 2015-06-11 · Deutsch CH
Sachverhalt

1 Die Gesuchstellerin unterhält und betreibt als Netzbetreiberin im Sinne der Stromversorgungsge- setzgebung das Elektrizitätsnetz auf dem Gemeindegebiet Kestenholz. 2 Die Verfahrensbeteiligte ist Eigentümerin von zwei PV-Anlagen ([…] […kW] und […] [… kW]), welche auf zwei Scheunendächern in den Gehöften […] und […] in der Gemeinde Kestenholz er- richtet wurden. Die beiden KEV-berechtigten Anlagen wurden am 27. und 28. September 2012 mit einer provisorischen Anschluss-Lösung in Betrieb genommen, welche für die vollständige Einspei- sung der produzierten Energie nicht ausreicht (act. 9, S. 4 f.). 3 Mit Schreiben vom 13. März 2013 hat die Gesuchstellerin ein Gesuch um Erlass einer Verfügung betreffend den Anschluss der PV-Anlagen […] und […] der Verfahrensbeteiligten eingereicht (act. 1). Konkret stellt die Gesuchstellerin folgende Anträge: 1. Prüfung der eingereichten Varianten für den Anschluss der PV-Anlagen […] und […] an das Verteilnetz der Energie Kestenholz. 2. Verbindliche Festlegung der definitiven Anschlussvariante und Kostenverteilung der Erschliessung auf die Netzbetreiberin bzw. Produzentin und Eigentümerin der PV-Anlagen. 4 Das Fachsekretariat der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom (nachfolgend: Fachsekretariat) hat mit Schreiben an die Verfahrensbeteiligte vom 13. Mai 2013 ein Verfahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) eröffnet und der Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben (act. 4). 5 Nach zweimaligem Gesuch um Fristerstreckung (act. 5 und act. 7) hat die Verfahrensbeteiligte am

12. August 2013 ihre Stellungnahme eingereicht und darin folgende Rechtsbegehren gestellt (act. 9): 1. Die EK [Energie Kestenholz] sei zu verpflichten, die beiden PV-Anlagen […] und […] der BZA gemäss der ''Anschlussvariante BZA" (vgl. Beilage 10 bis 12 zu diesem Gesuch) an ihr Verteilnetz anzuschliessen; 2. die EK sei zu verpflichten, die Kosten für die Erstellung des Anschlusses bis zu den Anschlussklemmen in den Verteilkästen VK 1 […] bzw. VK 2 […] zu tragen; 3. unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der EK. Zudem hat sie folgendes Begehren um Erlass einer vorsorglichen Massnahme gestellt: 1. Die EK sei zu verpflichten, den Anschluss der PV-Anlage […] gemäss der pro- visorischen Anschlussvariante "[…] provisorisch" (vgl. Beilage 13) an ihr Mit- telspannungsnetz zu dulden bzw. die von BZA zu mietende mobile Trafostation ab deren Bereitstellung durch die EK unverzüglich gemäss Projekt in ihr 16 kV- Mittelspannungsnetz einzuschlaufen. 2. unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

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6 Die Gesuchstellerin hat sich mit Schreiben vom 17. September 2013 (act. 11) zur Stellungnahme der Verfahrensbeteiligten und am 9. Dezember 2013 (act. 16) zur vorsorglichen Massnahme ge- äussert. 7 Mit Verfügung vom 12. Dezember 2013 hat die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom die vorsorgliche Massnahme gutgeheissen und die Gesuchstellerin verpflichtet, die PV-Anlage […] bis spätestens am 31. Januar 2014 so an das Elektrizitätsnetz anzuschliessen, dass eine vollständige Einspeisung sichergestellt ist (act. 17 und 18). Mit Schreiben vom 29. Januar 2014 hat die Ge- suchstellerin die Verfahrensbeteiligte informiert, dass der Anschluss gemäss Verfügung erstellt worden ist (act. 19). 8 Anlässlich der Besprechung mit dem Fachsekretariat vom 10. März 2014 haben die Parteien drei verschiedene Varianten für den definitiven Anschluss der PV-Anlagen besprochen. Die Variante 2 wurde von beiden Parteien als ineffizient verworfen. Zwei Varianten sind weiterhin strittig: Die von der Gesuchstellerin bevorzugte Variante (im folgenden Variante 1) mit neuer Transformatorenstati- on „TS […]“ und neuer Transformatorenstation „TS […]“ sowie die von der Verfahrensbeteiligten bevorzugte Variante (im folgenden Variante 3) mit Ersatz der Transformatorenstation „TS […]“ (act. 26 und 27, S. 2 f.). Es wurde vereinbart, dass sich die Parteien einvernehmliche auf eine An- schlussvariante einigen. Diese Bemühungen sind gescheitert. 9 Mit Gesuch um umgehende Entscheidung vom 31. Juli 2014 (act. 28) hat die Verfahrensbeteiligte folgende Rechtsbegehren gestellt: 1. Es sei festzustellen, dass die technisch und wirtschaftlich günstigsten Einspei- sepunkte (Art. 2 Abs. 5 EnV, nachfolgend „Anschlusspunkte“) für die PV-Anlage „[…] bei der unterspannungsseitigen Einschlaufung des Anschlusskabels in die Trafostation […] und für die PV-Anlage […] bei der Verteilkabine VK1 („VK […]“) liegen (Beilagen 20 und 21); 2. die EK sei zu verpflichten, den Anschluss der beiden PV-Anlagen […] und […] an den Anschlusspunkten an ihr elektrisches Verteilnetz zu dulden und zu er- möglichen; 3. die EK sei zu verpflichten, innert 90 Tagen ihr Verteilnetz ab den Anschluss- punkten so auszubauen, dass eine definitive Abführung der gesamten in den PV-Anlagen […] und […] produzierten Strommenge jederzeit möglich ist; 4. unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der EK. 10 Nach einmaliger Fristerstreckung (act. 30) hat die Gesuchstellerin in ihrer Stellungnahme vom 9. September 2014 (act. 32) folgende Rechtsbegehren gestellt: 1. Die Rechtsbegehren gemäss Eingabe der BZA vom 31.07.2014 seien vollstän- dig abzuweisen. 2. Es sei festzustellen, dass die Einspeisepunkte (Anschlusspunkte) für die PV- Anlage […] bei der neuen Trafostation […] und für die PV-Anlage […] bei der neuen Trafostation […] liegen (Variante 1 der Energie Kestenholz). Dement- sprechend sei die Variante 1 der Energie Kestenholz zu verfügen. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der BZA.

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11 Nach Stellungnahme der Verfahrensbeteiligten vom 22. September 2014 (act. 34) hat das Fachsekretariat die Parteien am 8. Oktober und 29. Oktober 2014 informiert, dass sie als An- schlussvarianten nur solche in Betracht ziehe, welche technisch möglich sind und alle gesetzlichen Grundlagen erfüllen. Das Fachsekretariat hat deshalb nach Einwilligung der Parteien (act. 37 und

39) mit Schreiben vom 24. November 2014 das Eidgenössische Starkstrominspektorat ESTI um Einschätzung der Bewilligungsfähigkeit der beiden Anschlussvarianten gebeten (act. 42). Das Eid- genössische Starkstrominspektorat ESTI hat mit Schreiben vom 11. Dezember 2014 auf die Abga- be einer abschliessenden Beurteilung verzichtet (act. 46, S. 2). Den Parteien wurde das Schreiben vom Eidgenössischen Starkstrominspektorat ESTI zugestellt (act. 47 und 48). 12 Das Fachsekretariat hat die Parteien mit Schreiben vom 30. März 2015 über die Zuständigkeit betreffend Anschlussgarantie und Anschlussbedingungen der Eidgenössischen Elektrizitätskom- mission ElCom informiert und den Parteien Gelegenheit gegeben, ihre Rechtsbegehren anzupas- sen und zu konsolidieren (act. 49 und 50). 13 Die Verfahrensbeteiligte hat in ihrer Stellungnahme vom 20. April 2015 (act. 51) ihre Rechtsbegeh- ren angepasst: 1. Es sei festzustellen, dass die technisch und wirtschaftlich günstigsten Einspei- sepunkte (Art. 2 Abs. 5 EnV, nachfolgend „Anschlusspunkte“) für die PV-Anlage […] bei der unterspannungsseitigen Einschlaufung des Anschlusskabels in die Trafostation […] und für die PV-Anlage […] bei der Verteilkabine VK1 („VK […]“) liegen (Beilagen 20 und 21); 2. die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, die PV-Anlagen […] und […] innert 90 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids auf ihre Kosten an den Einspeise- punkten gemäss Rechtsbegehren Nr. 1 so mit ihrem elektrischen Verteilnetz zu verbinden, dass die Einspeisung der gesamten Stromproduktion (Leistung und Arbeit) und der Bezug von Energie jederzeit sichergestellt sind. 3. unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Energie Kestenholz. 14 Die Gesuchstellerin hat in ihrer Stellungnahme vom 21. April 2015 (act. 53) ihre Rechtsbegehren im Grundsatz bestätigt und ergänzt: 1. Auf die Rechtsbegehren der BZA sei nicht einzutreten, eventualiter seien diese vollständig abzuweisen. 2. Es sei festzustellen, dass die Einspeisepunkte (Anschlusspunkte) für die PV- Anlage […] bei der neuen Trafostation […] und für die PV-Anlage […] bei der neuen Trafostation […] liegen (Variante 1 der Energie Kestenholz). Dement- sprechend sei die Variante 1 der Energie Kestenholz zu verfügen. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der BZA. 15 Auf die Vorbringen der Gesuchstellerin und der Verfahrensbeteiligten wird soweit entscheidrelevant in den Erwägungen eingegangen.

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II

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Zuständigkeit 16 Die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom überwacht gemäss Artikel 22 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) die Einhal- tung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Ge- setzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. 17 Sie beurteilt gemäss Artikel 25 Absatz 1bis des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (EnG; SR 730.0) ebenfalls Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Anschlussbedingungen für Energieer- zeugungsanlagen und den Zuschlägen auf die Übertragungskosten (Art. 7, 7a, 15b und 28a).

E. 1.1 Zuständigkeit der ElCom gemäss Stromversorgungsgesetz 18 Gemäss Artikel 5 Absatz 2 StromVG sind die Netzbetreiber verpflichtet, in ihrem Netzgebiet alle Endverbraucher innerhalb der Bauzone und ganzjährig bewohnte Liegenschaften und Siedlungen ausserhalb der Bauzone sowie alle Elektrizitätserzeuger an das Elektrizitätsnetz anzuschliessen. Für den Vollzug dieser Bestimmung sind nach Artikel 30 Absatz 1 StromVG die Kantone zuständig. Vorab ist durch Auslegung festzustellen, welche Kompetenz der Eidgenössischen Elektrizitäts- kommission ElCom bei der Beurteilung des Anschlusses einer Energieerzeugungsanlage gemäss StromVG zukommt. 19 Bei der Auslegung von Erlassen lässt sich das Bundesgericht von einem pragmatischen Methodenpluralismus leiten und erkennt keiner Auslegungsmethode grundsätzlichen Vorrang zu. Im Verwaltungsrecht steht dennoch die teleologische Auslegungsmethode im Vordergrund, da es stets um die Erfüllung bestimmter staatlicher Aufgaben und um die Verwirklichung bestimmter öf- fentlicher Interessen geht, die je einen besonderen Zweck erfüllen (vgl. WIEDERKEHR in: Wieder- kehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bern 2012, Rz. 951). Bei jungen Gesetzen ist insbesondere der Wille des historischen Gesetzgebers von erheblicher Bedeutung und darf nicht ohne weiteres übergangen werden (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwal- tungsrecht, Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 218). Vom klaren und eindeutigen Wortlaut einer Bestim- mung darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass er nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt (vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2009, § 25 Rz. 3). 20 Gemäss Wortlaut von Artikel 5 Absatz 2 StromVG sind die Netzbetreiber verpflichtet, Endverbrau- cher und Produzenten an das Netz „anzuschliessen“. Vom Wortlaut her ist mit „anschliessen“ die physische Verbindung von Endverbrauchern und Produzenten mit dem Elektrizitätsnetz gemeint. 21 Systematisch steht Artikel 5 Absatz 2 StromVG im zweiten Kapital (Versorgungssicherheit) unter dem Abschnitt „Gewährleistung der Grundversorgung“. Artikel 5 StromVG regelt gemäss Ingress die „Netzgebiete“ und die „Anschlussgarantie“. Auch aus der systematischen Stellung ist Artikel 5 Absatz 2 StromVG als „Anbindung“ der Produzenten und Endverbraucher an das Elektrizitätsnetz zu verstehen. Damit können die Versorgungssicherheit und die Grundversorgung gewährleistet werden. 22 Gemäss der Systematik von Artikel 5 StromVG setzt sich die Gewährleistung der Grundversorgung aus der Anschlussgarantie und der Zuteilung der Netzgebiete zusammen. Zeitlich erfolgt die Netz- gebietszuteilung vor der Anschlusspflicht: Den für das Netzgebiet zugeteilte Netzbetreiber trifft eine

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Anschlusspflicht. Allerdings besteht die Anschlussgarantie für Endverbraucher und Produzenten unabhängig einer Netzgebietszuteilung durch die Kantone. 23 Sinn und Zweck der Anschlussgarantie gemäss Artikel 5 Absatz 2 StromVG ist der Anschluss der Endverbraucher zur Gewährleistung der Grundversorgung sowie der Anschluss der Produzenten zur Ermöglichung der Einspeisung. Die Materialien zum StromVG enthalten zur Anschlussgarantie folgende Passage: „Der rechtliche Anspruch auf Anschluss an die Elektrizitätsnetze ist ein wesentlicher Bestandteil der Grundversorgung. Abweichende bundesrechtliche, kantonale und kommunale Bestimmungen, die den Anschluss bestimmter elektrischer Einrichtungen, beispielsweise aus sicherheitstechni- schen oder energiepolitischen Gründen, verbieten oder unter eine Bewilligungspflicht stellen, blei- ben gegenüber dieser Bestimmung vorbehalten (z.B. Art. 7 EnG oder kt. Bestimmungen über Elektroheizungen betreffend zu liefernden Energiemenge). Die technischen Mindestanforderungen für den Anschluss an Elektrizitätsnetze (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. d) müssen erfüllt sein, und es muss gewährleistet sein, dass die Netzstabilität nicht beeinträchtigt wird.“ (Botschaft zur Änderung des Elektrizitätsgesetzes und zum Stromversorgungsgesetz vom 3. Dezember 2004, BBl 2005 1611 ff., S. 1644.) 24 Gemäss Botschaft bleiben abweichende bundesrechtliche, kantonale und kommunale Bestimmun- gen, welche den Anschluss bestimmter elektrischer Einrichtungen aus sicherheitstechnischen oder energiepolitischen Gründen verbieten, vorbehalten. Gemäss Artikel 7 EnG gilt bei fossilen Ener- gien die Abnahmepflicht nur, wenn die Energie regelmässig produziert und gleichzeitig die erzeug- te Wärme genutzt wird. Die technischen Mindestanforderungen gemäss Artikel 8 Absatz 1 Buch- stabe d StromVG werden ausdrücklich im Zusammenhang mit dem Vorbehalt genannt. Die An- schlussgarantie steht damit unter dem Vorbehalt von sicherheitstechnischen oder energiepoliti- schen Voraussetzungen. Unter die sicherheitstechnischen Gründe fallen alle die Versorgungssi- cherheit und Netzstabilität betreffenden Gründe. 25 Nach Artikel 30 Absatz 1 StromVG sind die Kantone zuständig, Artikel 5 Absatz 2 StromVG zu vollziehen. Gemäss Botschaft zum StromVG handelt es sich „hierbei um Bereiche, in denen bereits nach geltendem Recht in verschiedenen Kantonen kantonale und kommunale Vorschriften beste- hen und von den dort zuständigen Behörden vollzogen werden“ (Botschaft zur Änderung des Elekt- rizitätsgesetzes und zum Stromversorgungsgesetz vom 3. Dezember 2004, BBl 2005 1611 ff., S. 1665). Der Gesetzgeber wollte damit klar eine Abgrenzung zwischen der Zuständigkeit der Kanto- ne (Art. 5 Abs. 1–4 und Art. 14 Abs. 4 StromVG) und derjenigen des Bundes vornehmen 26 Gemäss Artikel 19 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) ist Land unter anderem erschlossen, wenn die für die betreffende Nutzung erforderlichen Energieleitungen so nahe heranführen, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist. Die Erschliessungspflicht liegt bei der Gemeinde und steht unter der Aufsicht der Kantone (Art. 32 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000, RPV; SR 700.1). Damit sieht bereits das RPG für die Erschliessung mit Energieleitungen kantonale und kommunale Kompetenzen vor. 27 Beim Vollzug von Artikel 5 Absatz 2 StromVG hat der Kanton folgende Tatbestandselemente zu prüfen: - liegt ein Endverbraucher innerhalb der Bauzone vor? oder - liegt eine ganzjährig bewohnte Liegenschaft oder Siedlung ausserhalb der Bauzone vor?

oder - liegt ein Elektrizitätserzeuger vor?

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Wenn eine dieser Voraussetzungen erfüllt ist, trifft den Netzbetreiber grundsätzlich eine An- schlusspflicht. Die Voraussetzungen der Anschlussgarantie umfassen auch raumplanerische As- pekte. Die Zuständigkeit der Kantone für die Erschliessung gemäss RPG und die Anschlussgaran- tie gemäss StromVG erlaubt eine Koordination von Raumplanung und Energie. Die Zuständigkeit der Kantone ist somit konsistent mit der raumplanerischen Kompetenzordnung. 28 Folglich sind Streitigkeiten, welche sich auf die Anschlussgarantie gemäss Artikel 5 Absatz 2 StromVG beziehen, vom Kanton zu beurteilen. Der Wortlaut von Artikel 30 Absatz 1 StromVG ist klar. Vom klaren und eindeutigen Wortlaut einer Bestimmung darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass er nicht den wahren Sinn der Bestimmung wie- dergibt. Ein triftiger Grund, um vom Wortlaut abzuweichen, ist hier nicht ersichtlich. Der Anschluss- garantie vorbehalten bleiben sicherheitstechnische Bestimmungen (Artikel 7 EnG und Artikel 8 StromVG), deren Überprüfung und Vollzug in die Kompetenz der Eidgenössischen Elektrizitäts- kommission ElCom fällt.

E. 1.2 Zuständigkeit der ElCom gemäss Energiegesetzgebung 29 Gemäss Artikel 7 Absatz 1 EnG sind die Netzbetreiber verpflichtet, in ihrem Netzgebiet die fossile und erneuerbare Energie, ausgenommen Elektrizität aus Wasserkraftanlagen mit einer Leistung über 10 MW, in einer für das Netz geeigneten Form abzunehmen und zu vergüten. Die Artikel 7 und 7a EnG legen Anschlussbedingungen fest. 30 Inhaltlich regeln Artikel 7 und 7a EnG die Abnahmepflicht des Netzbetreibers, die Vergütungspflicht der Energie, die Höhe der Vergütung, das Recht des Produzenten auf Eigenverbrauch, die Gleich- behandlung der Produzenten mit anderen Abnehmern und die technischen Anforderungen an die Produktion (regelmässige Produktion und Wärmeerzeugung). 31 Die Botschaft zur Revision des Energierechts im Rahmen der Energiestrategie 2050 hält in Bezug auf die Abnahme- und Vergütungspflicht fest, dass für den Netzanschluss und den Netzzugang die Bestimmungen des StromVG und des Rohrleitungsgesetzes vom 4. Oktober 1963 (RLG; SR 746.1) gelten. Mit dem Begriff „Abnahme“ sei nicht die physische Netznutzung gemeint, sondern das Entgegennehmen einer bestimmten Menge an Energie als Käufer (Botschaft zum ersten Mass nahmenpaket der Energiestrategie 2050 (Revision des Energierechts) und zur Volksinitiative «Für den geordneten Ausstieg aus der Atomenergie (Atomausstiegsinitiative)» vom 4. September 2013, BBl 2012 7715 ff., S. 7668). 32 Die Netzbetreiber sind nach Artikel 2 Absatz 5 der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (EnV; SR 730.01) verpflichtet, die Energieerzeugungsanlagen der Produzenten nach Artikel 7 des Gesetzes mit dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Einspeisepunkt so zu verbinden, dass die Einspeisung und der Bezug von Energie sichergestellt sind. Die Bestimmung des Einspeise- punkts steht damit systematisch auch unter dem Titel „Anschlussbedingungen“. Die Bestimmung des Einspeisepunkts betrifft nicht das „ob“ des Anschlusses, sondern das „wie“ des Anschlusses. Die Anschlussgarantie besteht unabhängig von der Festlegung des Einspeisepunktes. 33 Zusammenfassend lässt sich sagen, dass im Energiegesetz die Anschlussbedingungen einer Energieerzeugungsanlage geregelt werden. Der Netzbetreiber hat eine Abnahmepflicht für die fossile und erneuerbare Energie in seinem Netzgebiet. Davon abzugrenzen ist der physische An- schluss einer Energieerzeugungsanlage, welcher im Stromversorgungsgesetz geregelt ist. 34 Die Anschlussbedingungen werden gemäss Artikel 2 Absatz 1 EnV vom Produzenten und vom Netzbetreiber vertraglich festgelegt. Als Beispiel von Anschlussbedingungen werden die An-

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schlusskosten genannt. Damit sind Anschlussbedingungen – im Gegensatz zur Anschlussgarantie

– im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben Verhandlungssache zwischen den Parteien (vgl. Ent- scheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. November 2014, A-857/2014, E. 4.). 35 Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Anschlussbedingungen für Energieerzeugungsanla- gen und den Zuschlägen auf die Übertragungskosten (Art. 7, 7a, 15b und 28a EnG) ist die Eidge- nössische Elektrizitätskommission ElCom gemäss Artikel 25 Absatz 1bis EnG zuständig. 36 Über den Einspeisepunkt haben sich der Netzbetreiber und der Produzent somit primär vertraglich zu einigen; ebenso über die Anschlusskosten. Bei Streitigkeiten betreffend den Einspeisepunkt ist die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom zuständig.

E. 1.3 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten 37 Die Verfahrensbeteiligte beantragt die Verpflichtung der Gesuchstellerin, die PV-Anlagen innert 90 Tagen gemäss Rechtsbegehren 1 so mit deren Verteilnetz zu verbinden, dass die Einspeisung der gesamten Stromproduktion und der Bezug von Energie jederzeit sichergestellt seien. Sie begrün- det die Zuständigkeit der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom für den physischen An- schluss der Anlage mit der Zuständigkeit für die Anschlussbedingungen gemäss Artikel 7 und 7a EnG und setzt sich nicht mit dem Stromversorgungsgesetz auseinander. Aus der Feststellung des Einspeisepunkts ergebe sich ohne weiteres die gesetzliche Verpflichtung, die Erzeugungsanlage an diesem Punkt anzuschliessen. Der physische Anschluss am Einspeisepunkt sei damit haupt- sächlich Gegenstand der Anschlussbedingungen und die tatsächliche Vornahme des Anschlusses an diesem Punkt stelle die Erfüllung der Anschlussbedingungen dar. Zudem sei nicht ersichtlich, welche andere Behörde zur Durchsetzung des energierechtlichen Anschlussanspruches angerufen werden könnte (act. 51, S. 6). 38 Nach den obigen Ausführungen ist die Anschlussgarantie in Artikel 5 Absatz 2 StromVG geregelt und die Zuständigkeit für die Beurteilung liegt beim Kanton. Der Gesetzgeber wollte keine ab- schliessende bundesrechtliche Regelung; die bestehenden kantonalen und kommunalen Vorschrif- ten sollten weiterhin zur Anwendung kommen. Vorbehalten bleiben sicherheitstechnische Bestim- mungen (Art. 7 EnG und Art. 8 StromVG), deren Überprüfung in der Kompetenz der Eidgenössi- schen Elektrizitätskommission ElCom liegen. Die Kompetenzen betreffend Anschlussgarantie und Anschlussbedingungen sind klar abzugrenzen. Artikel 7 und 7a EnG begründen keine Anspruchs- grundlage für den physischen Anschluss von Energieerzeugungsanlagen. Die Verpflichtung des Netzbetreibers, eine Energieerzeugungsanlage physisch mit seinem Verteilnetz zu verbinden, fällt daher nicht in die Zuständigkeit der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom.

E. 1.4 Fazit Zuständigkeit der ElCom 39 Vorliegend liegen zwei Varianten für den Anschluss der PV-Anlagen vor, welche beide technisch umsetzbar sind. Die Einspeisepunkte konnten nicht einvernehmlich geregelt werden. Entsprechend ist die Zuständigkeit der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom für die Feststellung des technisch und wirtschaftlich günstigsten Einspeisepunktes gemäss Artikel 2 Absatz 5 EnV gege- ben. 40 Die Kompetenzen der Anschlussgarantie und der Anschlussbedingungen sind strikt zu trennen. Der Anspruch auf physischen Anschluss einer Energieerzeugungsanlage wird gestützt auf Artikel 5 Absatz 2 StromVG beurteilt. Gemäss Artikel 30 Absatz 1 StromVG vollziehen die Kantone diese Bestimmung. Die Verpflichtung des Netzbetreibers, eine Energieerzeugungsanlage physisch mit

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seinem Verteilnetz zu verbinden, fällt daher nicht in die Zuständigkeit der Eidgenössischen Elektri- zitätskommission ElCom. Auf das entsprechende Begehren wird nicht eingetreten.

E. 2 Parteien und rechtliches Gehör 41 Das Verfahren der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom richtet sich nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. d VwVG sowie Art. 11 des Geschäftsreglements der Elektrizitätskommission vom

12. September 2007; SR 734.74). 42 Als Parteien gelten nach Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel ge- gen die Verfügung zusteht. 43 Die Gesuchstellerin ist Betreiberin eines lokalen Verteilnetzes und als solche verpflichtet, Elektrizitätserzeugungsanlagen mit dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Einspeisepunkt zu verbinden. Die vorliegende Verfügung betrifft damit Rechte und Pflichten der Gesuchstellerin. 44 Die Verfahrensbeteiligte ist Betreiberin der beiden an das Elektrizitätsnetz der Gesuchstellerin anzuschliessenden PV-Anlagen in den Gehöften […] und […] und von der vorliegenden Verfügung demnach in ihren Rechten und Pflichten betroffen. 45 Die Parteien konnten sich in diesem Verfahren wiederholt äussern. Sämtliche Eingaben der Parteien wurden jeweils der Gegenpartei zugestellt. Die von der Gesuchstellerin und der Verfah- rensbeteiligten vorgebrachten Argumente werden bei den materiellen Erwägungen behandelt. Da- mit wird das rechtliche Gehör der Parteien gewahrt (Art. 29 VwVG).

E. 3 Feststellungsinteresse 46 Eine Feststellungsverfügung ist zu erlassen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werden kann (Art. 25 Abs. 2 VwVG). Der in Artikel 25 Absatz 2 VwVG verwendete Begriff des schutzwürdigen Interesses ist im Ergebnis gleich zu verstehen wie in Artikel 48 Absatz 1 Buchsta- be c VwVG. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn glaubhaft dargelegt werden kann, dass ein rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Be- stehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses vorliegt. Der Erlass einer Feststellungs- verfügung setzt voraus, dass keine Leistungs- oder Gestaltungsverfügung ergehen kann. Die Fest- stellungsverfügung ist mithin subsidiär, wobei sie unter anderem zur vorgängigen Klärung gewisser grundlegender Fragestellungen erfolgen kann (vgl. BEATRICE WEBER-DÜRLER, in: Auer/Müller/ Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zü- rich/St. Gallen 2008, Art. 25 Rz. 10 ff.). 47 Vorliegend ist die Anschlussvariante streitig. Beide Photovoltaik-Anlagen sind bis heute nicht definitiv angeschlossen. Die Festlegung der Anschlussvariante hat Konsequenzen auf die Kosten und Kostenaufteilung zwischen den Parteien. Die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom kann den definitiven Anschluss mangels Kompetenz nicht verfügen und keine Leistungs- oder Ge- staltungsverfügung erlassen. Somit verfügen die Parteien über ein schutzwürdiges Feststellungsin- teresse zur Behandlung der von ihr gestellten Anträge betreffend Festlegung der Einspeisepunkte.

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E. 4 Materielle Beurteilung

E. 4.1 Allgemeines 48 Netzbetreiber sind verpflichtet, Elektrizität, welche nach den Artikeln 7 und 7a EnG erzeugt wird, in einer für das Netz geeigneten Form abzunehmen und zu vergüten. Artikel 7a EnG verlangt zusätz- lich, dass die Neuanlagen sich am betreffenden Standort eignen. Die Anschlussbedingungen legen die Produzenten und Netzbetreiber gemäss Artikel 2 Absatz 1 EnV vertraglich fest. Unter Vorbehalt von Artikel 2 Absatz 4 EnV (Vermeidung störender technischer Einwirkungen) sind die Netzbetrei- ber nach Artikel 2 Absatz 5 EnV verpflichtet, die Produzenten mit dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Einspeisepunkt zu verbinden. 49 Die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom berücksichtigt bei ihrer Prüfung grundsätzlich keine Varianten, für die ein Netzbetreiber keine Baubewilligung erhalten würde (vgl. rechtskräftige Verfügung der ElCom vom 17. November 2011, 943-10-021, Rz. 22). Da sich die Photovoltaik- Anlagen in der Landwirtschaftszone befinden und für den Bau oder den Ersatz der Transformato- renstationen die Bewilligung des Eidgenössischen Starkstrominspektorats ESTI eingeholt werden muss, hat das Fachsekretariat mit Schreiben vom 24. November 2014 vorfrageweise eine Beurtei- lung der Bewilligungsfähigkeit eingeholt (act. 42). Das Eidgenössische Starkstrominspektorat ESTI verzichtete mit Schreiben vom 11. Dezember 2014 (act. 44) auf eine Beurteilung. Um einen Stand- ort ausserhalb der Bauzone umfassend beurteilen zu können, benötigten sie alle dafür notwendi- gen Pläne und Unterlagen sowie die Stellungnahmen der betroffenen (Bundes-)Fachbehörden. Bislang sei noch kein entsprechendes, konkretes Gesuch eingereicht worden und die Stellung- nahme des Eidgenössischen Amts für Raumentwicklung ARE sei noch nicht vorhanden. 50 In den bisherigen Verfahren hatte die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom den Einspeisepunkt bei der Bewilligung von Kosten für notwendige Netzverstärkungen zu beurteilen, nachdem das Plangenehmigungsverfahren bereits abgeschlossen und die Energieerzeugungsan- lage angeschlossen war. Ein Begehren um vorgängige Verfügung des Einspeisepunktes hatte sie noch nicht zu beurteilen. Hingegen kann die ElCom dem ESTI bzw. BFE Stellungnahmen zur Fra- ge des technisch und wirtschaftlich günstigsten Einspeisepunktes im Rahmen des Plangenehmi- gungsverfahrens einreichen, damit die Vorgaben der Stromversorgungs- und Energiegesetzge- bung nach dem Koordinationsgrundsatz in jenem Verfahren berücksichtigt werden können. 51 Das Fachsekretariat hat im vorliegenden Verfahren zu den Einspeisepunkten bereits am 20. März 2014 eine Beurteilung abgegeben (act. 26 und 27). Die Parteien konnten keine Einigung finden. Sie haben trotz dem Wissen um die fehlende Bewilligung für den Bau oder den Ersatz der Trans- formatorenstationen in der Landwirtschaftszone die Fortsetzung des Verfahrens gewünscht und ausdrücklich die Festlegung des Einspeisepunktes beantragt. 52 Es liegt nicht in der Kompetenz der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom, die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen bezüglich Raumplanung, Umwelt-, Natur- und Land- schaftsschutz zu prüfen. Hingegen ist die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom zustän- dig, über den Einspeisepunkt nach dem Energiegesetz zu entscheiden, was Gegenstand der vor- liegenden Verfügung ist. Eine Koordination des Plangenehmigungsverfahrens mit dem vorliegen- den Verfahren ist gegenwärtig nicht möglich. 53 Beide Parteien befürworten zwei unterschiedliche Anschlussvarianten, welche beide technisch umsetzbar sind, und haben sich im Laufe des Verfahrens nicht einigen können. Im Folgenden wird

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geprüft, welches gemäss Regeln der Energiegesetzgebung die technisch und wirtschaftlich güns- tigste Variante ist.

E. 4.2 Variante 1 Gesuchstellerin 54 Die Photovoltaikanlage […] würde an die neu zu erstellende Transformatorenstation „TS […]“ angeschlossen, welche in das bestehende Mittelspannungskabel eingeschlauft würde. Die Photo- voltaikanlage […]würde bei der neu zu erstellenden Transformatorenstation „TS […]“ angeschlos- sen. 55 Folgende Offerten für das Netz und die Erschliessung wurden im Verfahren eingereicht: Eingereicht von Akten- nummer Anbieter Offert- datum Betrag inkl. MwSt. Gesuchstellerin act. 32, Beilage 1 […] 2.7.2014 Fr. […] Gesuchstellerin act. 1, Beilage […] 13.3.2013 Fr. […]

E. 4.3 Variante 3 Verfahrensbeteiligte 56 Die Photovoltaikanlage […]würde an die zu erweiternde resp. zu ersetzende Transformatorenstati- on „TS […]“ (am selben Standort) angeschlossen. Die Photovoltaikanlage […] würde an die neue Verteilkabine „VK […]“ angeschlossen. 57 Folgende Offerten für das Netz und die Erschliessung wurden im Verfahren eingereicht: Eingereicht von Akten- nummer Anbieter Offert- datum Betrag inkl. MwSt. Verfahrensbeteiligte act. 28, Beilage 20 […] 22.7.2014 Fr. […] Gesuchstellerin act. 32, Beilage 2 […] 2.7.2014 Fr. […] Verfahrensbeteiligte act. 9, Beilage 10 […] 9.7.2013 Fr. […]

E. 4.4 Wirtschaftlich günstigste Variante 58 Als wirtschaftlich günstigste Variante gilt diejenige Variante mit den günstigsten Gesamtkosten (Anschlusskosten zu Lasten des Produzenten und Netzverstärkungskosten), welche den techni- schen Vorschriften genügt. Allfällige Unterschiede bei den Wartungs- und Betriebskosten sowie technische Argumente können in der Variantenrechnung berücksichtigt werden, sind jedoch zu begründen (Weisung 4/2012 der ElCom; im Internet abrufbar unter www.elcom.admin.ch > Doku- mentation > Weisungen, S. 3). 59 Aus den eingereichten Offerten von verschiedenen Anbietern ist ersichtlich, dass Variante 3 durchwegs die wirtschaftlich günstigste Variante für das Netz und die Erschliessung ist. Offerten vom gleichen Anbieter sind grundsätzlich besser vergleichbar. Sie lassen den Schluss zu, dass der

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Anbieter die Varianten mit der gleichen Vorgehensweise geprüft und gerechnet hat. Für den Ver- gleich der Wirtschaftlichkeit der zwei Varianten werden im Folgenden die aktuellsten Offerten der […] vom 2. Juli 2014 hinzugezogen (in obigen Tabellen hellgrau markiert). Die Abweichung der letzten Offerten für die Variante 3 von der Gesuchstellerin ([…]) und der Verfahrensbeteiligung ([…]) ist nur noch minimal (Fr. […]). 60 Die Gesuchstellerin macht geltend, dass die Variante 3 einen jährlichen Energieverlust von ca. […]kWh pro Jahr bedeute. Die Variante 1 hingegen nur ca. […]kWh, was einer Differenz von […] kWh pro Jahr entspreche (act. 32, Beilage 4). Die Verfahrensbeteiligte hat sich nicht zum Energie- verlust geäussert, die Gegenüberstellung gemäss Gesuchstellerin erscheint jedoch plausibel. Die Gesuchstellerin erläutert den finanziellen Nachteil dieses Energieverlustes nicht. Die Lebensdauer einer Photovoltaikanlage beträgt rund 20 Jahre, was der Dauer der kostendeckenden Einspeise- vergütung KEV entspricht (Anhang 1.2 EnV, Ziffer 4.1). Die Gesuchstellerin gibt in ihrer Kosten- rechnung 2013, unter „eigene Netzverluste“ einen Betrag von […]Rp./kWh an. Multipliziert mit der Differenz von […] kWh/Jahr ergibt dies für die Variante 3 Mehrkosten von […]Fr./Jahr. Hochge- rechnet auf eine Lebensdauer von 20 Jahre resultieren somit Mehrkosten für die Variante 3 von Fr. […]. 61 Die Verfahrensbeteiligte bringt vor, dass sich die Kosten für den Betrieb und die Instandhaltung für Transformatorenstationen jährlich auf rund Fr. […] belaufen. Die Gesuchstellerin hat sich zu diesen Kosten nicht geäussert, aber die Offerte der […] vom 19. Februar 2014 erscheint plausibel (act. 28, Beilage 22). Bei der Variante 1 müssen zwei Transformatorenstationen betrieben und gewartet werden, daher sind die Kosten entsprechend höher als bei Variante 3. Bei einer Lebensdauer der PV-Anlagen von 20 Jahren ergibt dies für Variante 1 Kosten in der Höhe von Fr. […] und für Vari- ante 3 von Fr. […]. 62 Zusammenfassend ergibt sich folgender Vergleich: Variante Netz und Er- schliessung Netzverluste Betrieb und Wartung Total Variante 1 Gesuchstellerin Fr. […]

Fr. […] Fr. […] Variante 3 Verfahrensbeteiligte Fr. […] Fr. […] Fr. […] Fr. […]

Die Anschlussvariante 3, welche die Verfahrensbeteiligte beantragt hat, weist Gesamtkosten von Fr. […] aus. Die Gesamtkosten von Variante 1 betragen Fr. […]. Unter Berücksichtigung der Kos- ten für Betrieb und Wartung und des höheren Energieverlustes ist Variante 3 die wirtschaftlich und technisch günstigste Anschlussvariante. 63 Die Gesuchstellerin bringt weiter vor, dass die Variante 3 mit Blick auf eine Erweiterung der PV- Anlagen […], […] und dem Nachlieger beim Hof […], […], nicht nachhaltig sei. […] habe am 5. April 2011 ein Gesuch zum Ausbau seiner bestehenden Anlage um […] kW eingereicht, auf Grund der Kostenfolgen den Ausbau nicht realisiert (act. 11, S. 2). Gemäss Verfahrensbeteiligter sind für die PV-Anlage […] keine Erweiterungen angestrebt, sie könne mangels verfügbarer Fläche gar nicht erweitert werden. Es wurde zudem nach einer Simulation von der Belegung des Norddaches ab- gesehen (act. 14, S. 6). Damit liegen keine Hinweise vor, dass die Anlage in nächster Zeit erweitert werden soll. Weiter liegen keine plausiblen und nachvollziehbaren Hinweise vor, dass […] seine Anlage in nächster Zeit zu erweitern plant (vgl. zum Ganzen auch die Weisung 4/2012 der ElCom;

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im Internet abrufbar unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Weisungen, S. 5 f.). Die Vari- ante 3 ist somit auch mit Blick auf die Nachhaltigkeit nicht zu beanstanden.

E. 4.5 Einspeisepunkt 64 Die Kosten für die Erstellung der notwendigen Erschliessungsleitungen bis zum Einspeisepunkt sowie allfällig notwendige Transformationskosten gehen gemäss Artikel 2 Absatz 5 EnV zu Lasten des Produzenten. Der Einspeisepunkt liegt in der Regel am letzten Punkt, an welchem auch noch andere Netzanschlussnehmer (Endverbraucher oder Produzenten) angeschlossen sind. Ein Netz- anschlussnehmer kann mehrere Gebäude (mehrere Einfamilienhäuser, Stall, Scheune, „Stöckli“ usw.) respektive mehrere Endverbraucher (Reiheneinfamilienhaus, Mehrfamilienhaus, Studiowoh- nung usw.) oder mehrere selbständige Energieerzeugungsanlagen (PV-Anlagen, Biogasanlagen usw.) beinhalten (z.B. in einem Hausanschlusskasten), wobei jeder Endverbraucher oder jeder Produzent separat gemessen werden kann. Irrelevant ist ebenfalls das Eigentum an einer Anlage, die rechtliche Ausgestaltung des Endverbrauchers bzw. des Produzenten sowie eine mögliche vertragliche Verbindung zwischen Endverbraucher und Produzent (vgl. zum Ganzen auch die Wei- sung 4/2012 der ElCom; im Internet abrufbar unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Wei- sungen, S. 3). 65 Der technisch und wirtschaftlich günstigste Einspeisepunkt für die Photovoltaikanlage […] liegt gemäss Antrag der Verfahrensbeteiligten an der zu erweiternden resp. zu ersetzenden Transfor- matorenstation „TS […]“ (am selben Standort). Da an dieser Transformatorenstation „TS […]“ noch weitere Netzanschlussnehmer ([…]) angeschlossen sind, liegt der Einspeisepunkt bei der unter- spannungsseitigen Abgangssicherung des Anschlusskabels in die Trafostation „TS […]“. Die Nie- derspannungsleitung vom […] bis zur Trafostation „TS […]“ ist als Erschliessungsleitung zu be- trachten. Die Transformatorenstation „TS […]“ gehört zum Verteilnetz. 66 Der technisch und wirtschaftlich günstigste Einspeisepunkt für die Photovoltaikanlage […] liegt gemäss Antrag der Verfahrensbeteiligten bei der neuen Verteilkabine „VK […]“, an welcher noch ein weiterer Netzanschlussnehmer ([…]) angeschlossen ist. Der Einspeisepunkt liegt bei der Ab- gangssicherung der neuen Verteilkabine „VK […]“. Die Niederspannungsleitung vom […] bis zur neuen Verteilkabine „VK […]“ ist als Erschliessungsleitung zu betrachten. Die Verteilkabine „VK […]“ gehört zum Verteilnetz. 67 Netzanschlüsse von Erzeugern können ab dem Einspeisepunkt Netzverstärkungen notwendig machen, welche gemäss Artikel 22 Absatz 3 StromVV Teil der Kosten für die Systemdienstleistun- gen der nationalen Netzgesellschaft (Swissgrid AG) sind. Die nationale Netzgesellschaft vergütet den Netzbetreibern, gestützt auf eine Bewilligung der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom, die Kosten für die notwendigen Netzverstärkungen (Art. 22 Abs. 4 und 5 StromVV; vgl. zum Ganzen auch die Weisung 4/2012 der ElCom; im Internet abrufbar unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Weisungen). 68 Die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom beurteilt die Anlastung von Kosten für notwendige Netzverstärkungen über die allgemeinen Systemdienstleistungen auf Gesuch des Netzbetreibers, bei dem die Kosten angefallen sind, nach Inbetriebnahme der die Netzverstärkung verursachenden Produktionsanlage. Als Kosten für notwendige Netzverstärkungen gelten aber höchstens die Kosten der günstigsten möglichen Alternativvariante. Vorliegend wird die wirtschaft- lich günstigste Anschlussvariante verfügt. Ein Gesuch für die Bewilligung der Vergütung durch die nationale Netzgesellschaft kann nach dem definitiven Anschluss der Photovoltaik-Anlagen bei der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom eingereicht werden.

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E. 5 Fazit 69 Es liegt nicht in der Kompetenz der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom, den Anschluss der PV-Anlagen an das Verteilnetz der Gesuchstellerin zu verfügen. Ebenfalls kann sie nicht die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen bezüglich Raumplanung, Bau, Umwelt-, Na- tur- und Landschaftsschutz prüfen. Vorliegend werden die Einspeisepunkte der Photovoltaik- Anlagen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten gemäss Energiegesetz beurteilt. Vorbehalten bleibt die Beurteilung der Anschlussvariante durch die für die Plangenehmigung zuständigen Behörden. 70 Der wirtschaftlich und technisch günstigste Einspeisepunkt liegt für die Photovoltaikanlage […] bei der unterspannungsseitigen Abgangssicherung des Anschlusskabels in die Transformatorenstation „TS […]“. Die Niederspannungsleitung vom […] bis zur Trafostation „TS […]“ ist als Erschliessungs- leitung zu betrachten. Die Transformatorenstation „TS […]“ gehört zum Verteilnetz. 71 Der wirtschaftlich und technisch günstigste Einspeisepunkt liegt für die Photovoltaikanlage […] bei der entsprechenden Abgangssicherung der neuen Verteilkabine „VK […]“. Die Niederspannungslei- tung vom […] bis zur neuen Verteilkabine „VK […]“ ist als Erschliessungsleitung zu betrachten. Die Verteilkabine „VK […]“ gehört zum Verteilnetz.

E. 6 Gebühren 72 Die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich Stromver- sorgung und Energieproduktion Gebühren (Art. 24 Abs. 1 EnG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals CHF 75.- bis 250.- pro Stunde (Art. 3 GebV-En). Die Gebühren kön- nen aus wichtigen Gründen herabgesetzt oder erlassen werden. 73 Die Gebühren für Verfügungen der Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom werden nach Zeitaufwand berechnet (Art. 3 Abs. 2 GebV-En). Die Eidgenössische Elektrizitätskommission El- Com hat die Gesamtkosten nach Aufwand ermittelt. Für die vorliegende Verfügung werden folgen- de Gebührenansätze in Rechnung gestellt: […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von CHF 250.-- pro Stunde (ausmachend CHF […]), […] anrechenbare Stunden zu einem Gebüh- renansatz von CHF 200.-- pro Stunde (ausmachend CHF[…]) und […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von CHF 180.-- pro Stunde (ausmachend CHF […]). Dadurch ergibt sich in der Summe eine Gebühr von CHF […]. 74 Die Gebühren der vorsorglichen Massnahme betragen gemäss Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung vom 12. Dezember 2013, CHF […]. Angesichts des Verfahrensausgangs werden den Parteien die Gebühren der vorsorglichen Massnahme nicht auferlegt. 75 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst hat oder eine Dienstleistung beansprucht (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Haben mehrere Parteien den Erlass einer Verfügung veranlasst, werden die dadurch entstandenen Gebühren nach Massgabe des Obsie- gens und Unterliegens aufgeteilt. Dies entspricht einem allgemeinen prozessualen Grundsatz, der für zahlreiche kostenpflichtige staatliche Verfahren üblich ist (RENÉ RHI-NOW/HEINRICH KOL- LER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, Basel 2010, Rz. 971; BGE 132 II 47 E. 3.3).

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76 Die Verfahrensbeteiligte obsiegt mit ihren Anträgen gemäss Rechtsbegehren 1 betreffend Feststellung der Einspeisepunkte der PV-Anlagen […] und […] (Variante 3). Demgegenüber unter- liegt sie mit ihrem Antrag gemäss Rechtsbegehren 2 betreffend Verpflichtung des Netzbetreibers, die PV-Anlagen mit dem Verteilnetz der Gesuchstellerin innert 90 Tagen zu verbinden. Die Ge- suchstellerin obsiegt teilweise mit ihren Anträgen gemäss Rechtsbegehren 1 betreffend Nichtein- treten, eventualiter Abweisung und unterliegt betreffend Feststellung der Einspeisepunkte gemäss Variante 1. Die Kosten für das Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

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III Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

Dispositiv
  1. Auf das Begehren der Verfahrensbeteiligten, die Gesuchstellerin zum Verbinden der Anlage mit dem Verteilnetz zu verpflichten, wird nicht eingetreten.
  2. Es wird festgestellt, dass die von der Verfahrensbeteiligten ausgeführte Variante 3 die tech- nisch und wirtschaftlich günstigste Variante zum Anschluss der Photovoltaik-Anlagen ist.
  3. Es wird festgestellt, dass sich der Einspeisepunkt nach Energiegesetz für die PV-Anlage […] bei der unterspannungsseitigen Abgangssicherung des Anschlusskabels in die zu ersetzen- de Transformatorenstation „TS […]“ befindet. Die Transformatorenstation „TS […]“ gehört zum Verteilnetz.
  4. Es wird festgestellt, dass sich der Einspeisepunkt nach Energiegesetz für die PV-Anlage […] bei der Abgangssicherung bei der neuen Verteilkabine „VK […]“ befindet. Die Verteilkabine „VK […]“ gehört zum Verteilnetz.
  5. Die Gebühren für die Behandlung des Gesuchs betragen CHF […]. Sie werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die Rechnungen werden nach Rechtskraft der vorliegenden Verfü- gung zugestellt.
  6. Diese Verfügung wird der Gesuchstellerin und der Verfahrensbeteiligten mit eingeschriebe- nem Brief eröffnet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom

COO.2207.105.3.189884

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Effingerstrasse 39, CH-3003 Bern Tel. +41 31 322 58 33, Fax +41 31 322 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch

943 - Anschl.bedingungen für Elektrizität erneuerbaren Energien

Referenz/Aktenzeichen: 236-00034 (alt: 943-13-034)

Bern, 11. Juni 2015

V E R F Ü G U N G der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom Zusammensetzung: Carlo Schmid-Sutter (Präsident), Brigitta Kratz (Vizepräsidentin), Antonio Taor- mina (Vizepräsident), Anne Christine d'Arcy, Matthias Finger, Christian Brunner in Sachen: Energie Kestenholz, Neue Strasse 1, Postfach 90, 4703 Kestenholz

vertreten durch SwissLegal (Aarau), lic. iur. Rechtsanwalt, Notar Werner Schib, Jurastrasse 4, Postfach 3623, 5001 Aarau (Gesuchstellerin) gegen BZA AG Solar, Bürenstrasse 3, 8558 Raperswilen, vertreten durch Vischer AG, Rechtsanwalt Dr. Stefan Rechsteiner und Rechts- anwalt Michael Waldner, Schützengasse 1, Postfach 1230, 8021 Zürich (Verfahrensbeteiligte) betreffend Anschluss von zwei PV-Anlagen der BZA AG Solar ans Verteilnetz der Energie Kestenholz

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Inhalt

I Sachverhalt .................................................................................................................................... 3 II Erwägungen ................................................................................................................................... 6 1 Zuständigkeit 6 1.1 Zuständigkeit der ElCom gemäss Stromversorgungsgesetz .................................................. 6 1.2 Zuständigkeit der ElCom gemäss Energiegesetzgebung ...................................................... 8 1.3 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten.................................................................................... 9 1.4 Fazit Zuständigkeit der ElCom .............................................................................................. 9 2 Parteien und rechtliches Gehör 10 3 Feststellungsinteresse 10 4 Materielle Beurteilung 11 4.1 Allgemeines ....................................................................................................................... 11 4.2 Variante 1 Gesuchstellerin.................................................................................................. 12 4.3 Variante 3 Verfahrensbeteiligte ........................................................................................... 12 4.4 Wirtschaftlich günstigste Variante ....................................................................................... 12 4.5 Einspeisepunkt ................................................................................................................... 14 5 Fazit 15 6 Gebühren 15 III Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt: ................................................................................ 17 IV Rechtsmittelbelehrung.................................................................................................................. 19

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I Sachverhalt 1 Die Gesuchstellerin unterhält und betreibt als Netzbetreiberin im Sinne der Stromversorgungsge- setzgebung das Elektrizitätsnetz auf dem Gemeindegebiet Kestenholz. 2 Die Verfahrensbeteiligte ist Eigentümerin von zwei PV-Anlagen ([…] […kW] und […] [… kW]), welche auf zwei Scheunendächern in den Gehöften […] und […] in der Gemeinde Kestenholz er- richtet wurden. Die beiden KEV-berechtigten Anlagen wurden am 27. und 28. September 2012 mit einer provisorischen Anschluss-Lösung in Betrieb genommen, welche für die vollständige Einspei- sung der produzierten Energie nicht ausreicht (act. 9, S. 4 f.). 3 Mit Schreiben vom 13. März 2013 hat die Gesuchstellerin ein Gesuch um Erlass einer Verfügung betreffend den Anschluss der PV-Anlagen […] und […] der Verfahrensbeteiligten eingereicht (act. 1). Konkret stellt die Gesuchstellerin folgende Anträge: 1. Prüfung der eingereichten Varianten für den Anschluss der PV-Anlagen […] und […] an das Verteilnetz der Energie Kestenholz. 2. Verbindliche Festlegung der definitiven Anschlussvariante und Kostenverteilung der Erschliessung auf die Netzbetreiberin bzw. Produzentin und Eigentümerin der PV-Anlagen. 4 Das Fachsekretariat der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom (nachfolgend: Fachsekretariat) hat mit Schreiben an die Verfahrensbeteiligte vom 13. Mai 2013 ein Verfahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) eröffnet und der Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben (act. 4). 5 Nach zweimaligem Gesuch um Fristerstreckung (act. 5 und act. 7) hat die Verfahrensbeteiligte am

12. August 2013 ihre Stellungnahme eingereicht und darin folgende Rechtsbegehren gestellt (act. 9): 1. Die EK [Energie Kestenholz] sei zu verpflichten, die beiden PV-Anlagen […] und […] der BZA gemäss der ''Anschlussvariante BZA" (vgl. Beilage 10 bis 12 zu diesem Gesuch) an ihr Verteilnetz anzuschliessen; 2. die EK sei zu verpflichten, die Kosten für die Erstellung des Anschlusses bis zu den Anschlussklemmen in den Verteilkästen VK 1 […] bzw. VK 2 […] zu tragen; 3. unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der EK. Zudem hat sie folgendes Begehren um Erlass einer vorsorglichen Massnahme gestellt: 1. Die EK sei zu verpflichten, den Anschluss der PV-Anlage […] gemäss der pro- visorischen Anschlussvariante "[…] provisorisch" (vgl. Beilage 13) an ihr Mit- telspannungsnetz zu dulden bzw. die von BZA zu mietende mobile Trafostation ab deren Bereitstellung durch die EK unverzüglich gemäss Projekt in ihr 16 kV- Mittelspannungsnetz einzuschlaufen. 2. unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

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6 Die Gesuchstellerin hat sich mit Schreiben vom 17. September 2013 (act. 11) zur Stellungnahme der Verfahrensbeteiligten und am 9. Dezember 2013 (act. 16) zur vorsorglichen Massnahme ge- äussert. 7 Mit Verfügung vom 12. Dezember 2013 hat die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom die vorsorgliche Massnahme gutgeheissen und die Gesuchstellerin verpflichtet, die PV-Anlage […] bis spätestens am 31. Januar 2014 so an das Elektrizitätsnetz anzuschliessen, dass eine vollständige Einspeisung sichergestellt ist (act. 17 und 18). Mit Schreiben vom 29. Januar 2014 hat die Ge- suchstellerin die Verfahrensbeteiligte informiert, dass der Anschluss gemäss Verfügung erstellt worden ist (act. 19). 8 Anlässlich der Besprechung mit dem Fachsekretariat vom 10. März 2014 haben die Parteien drei verschiedene Varianten für den definitiven Anschluss der PV-Anlagen besprochen. Die Variante 2 wurde von beiden Parteien als ineffizient verworfen. Zwei Varianten sind weiterhin strittig: Die von der Gesuchstellerin bevorzugte Variante (im folgenden Variante 1) mit neuer Transformatorenstati- on „TS […]“ und neuer Transformatorenstation „TS […]“ sowie die von der Verfahrensbeteiligten bevorzugte Variante (im folgenden Variante 3) mit Ersatz der Transformatorenstation „TS […]“ (act. 26 und 27, S. 2 f.). Es wurde vereinbart, dass sich die Parteien einvernehmliche auf eine An- schlussvariante einigen. Diese Bemühungen sind gescheitert. 9 Mit Gesuch um umgehende Entscheidung vom 31. Juli 2014 (act. 28) hat die Verfahrensbeteiligte folgende Rechtsbegehren gestellt: 1. Es sei festzustellen, dass die technisch und wirtschaftlich günstigsten Einspei- sepunkte (Art. 2 Abs. 5 EnV, nachfolgend „Anschlusspunkte“) für die PV-Anlage „[…] bei der unterspannungsseitigen Einschlaufung des Anschlusskabels in die Trafostation […] und für die PV-Anlage […] bei der Verteilkabine VK1 („VK […]“) liegen (Beilagen 20 und 21); 2. die EK sei zu verpflichten, den Anschluss der beiden PV-Anlagen […] und […] an den Anschlusspunkten an ihr elektrisches Verteilnetz zu dulden und zu er- möglichen; 3. die EK sei zu verpflichten, innert 90 Tagen ihr Verteilnetz ab den Anschluss- punkten so auszubauen, dass eine definitive Abführung der gesamten in den PV-Anlagen […] und […] produzierten Strommenge jederzeit möglich ist; 4. unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der EK. 10 Nach einmaliger Fristerstreckung (act. 30) hat die Gesuchstellerin in ihrer Stellungnahme vom 9. September 2014 (act. 32) folgende Rechtsbegehren gestellt: 1. Die Rechtsbegehren gemäss Eingabe der BZA vom 31.07.2014 seien vollstän- dig abzuweisen. 2. Es sei festzustellen, dass die Einspeisepunkte (Anschlusspunkte) für die PV- Anlage […] bei der neuen Trafostation […] und für die PV-Anlage […] bei der neuen Trafostation […] liegen (Variante 1 der Energie Kestenholz). Dement- sprechend sei die Variante 1 der Energie Kestenholz zu verfügen. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der BZA.

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11 Nach Stellungnahme der Verfahrensbeteiligten vom 22. September 2014 (act. 34) hat das Fachsekretariat die Parteien am 8. Oktober und 29. Oktober 2014 informiert, dass sie als An- schlussvarianten nur solche in Betracht ziehe, welche technisch möglich sind und alle gesetzlichen Grundlagen erfüllen. Das Fachsekretariat hat deshalb nach Einwilligung der Parteien (act. 37 und

39) mit Schreiben vom 24. November 2014 das Eidgenössische Starkstrominspektorat ESTI um Einschätzung der Bewilligungsfähigkeit der beiden Anschlussvarianten gebeten (act. 42). Das Eid- genössische Starkstrominspektorat ESTI hat mit Schreiben vom 11. Dezember 2014 auf die Abga- be einer abschliessenden Beurteilung verzichtet (act. 46, S. 2). Den Parteien wurde das Schreiben vom Eidgenössischen Starkstrominspektorat ESTI zugestellt (act. 47 und 48). 12 Das Fachsekretariat hat die Parteien mit Schreiben vom 30. März 2015 über die Zuständigkeit betreffend Anschlussgarantie und Anschlussbedingungen der Eidgenössischen Elektrizitätskom- mission ElCom informiert und den Parteien Gelegenheit gegeben, ihre Rechtsbegehren anzupas- sen und zu konsolidieren (act. 49 und 50). 13 Die Verfahrensbeteiligte hat in ihrer Stellungnahme vom 20. April 2015 (act. 51) ihre Rechtsbegeh- ren angepasst: 1. Es sei festzustellen, dass die technisch und wirtschaftlich günstigsten Einspei- sepunkte (Art. 2 Abs. 5 EnV, nachfolgend „Anschlusspunkte“) für die PV-Anlage […] bei der unterspannungsseitigen Einschlaufung des Anschlusskabels in die Trafostation […] und für die PV-Anlage […] bei der Verteilkabine VK1 („VK […]“) liegen (Beilagen 20 und 21); 2. die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, die PV-Anlagen […] und […] innert 90 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids auf ihre Kosten an den Einspeise- punkten gemäss Rechtsbegehren Nr. 1 so mit ihrem elektrischen Verteilnetz zu verbinden, dass die Einspeisung der gesamten Stromproduktion (Leistung und Arbeit) und der Bezug von Energie jederzeit sichergestellt sind. 3. unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Energie Kestenholz. 14 Die Gesuchstellerin hat in ihrer Stellungnahme vom 21. April 2015 (act. 53) ihre Rechtsbegehren im Grundsatz bestätigt und ergänzt: 1. Auf die Rechtsbegehren der BZA sei nicht einzutreten, eventualiter seien diese vollständig abzuweisen. 2. Es sei festzustellen, dass die Einspeisepunkte (Anschlusspunkte) für die PV- Anlage […] bei der neuen Trafostation […] und für die PV-Anlage […] bei der neuen Trafostation […] liegen (Variante 1 der Energie Kestenholz). Dement- sprechend sei die Variante 1 der Energie Kestenholz zu verfügen. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der BZA. 15 Auf die Vorbringen der Gesuchstellerin und der Verfahrensbeteiligten wird soweit entscheidrelevant in den Erwägungen eingegangen.

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II Erwägungen 1 Zuständigkeit 16 Die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom überwacht gemäss Artikel 22 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) die Einhal- tung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Ge- setzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. 17 Sie beurteilt gemäss Artikel 25 Absatz 1bis des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (EnG; SR 730.0) ebenfalls Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Anschlussbedingungen für Energieer- zeugungsanlagen und den Zuschlägen auf die Übertragungskosten (Art. 7, 7a, 15b und 28a). 1.1 Zuständigkeit der ElCom gemäss Stromversorgungsgesetz 18 Gemäss Artikel 5 Absatz 2 StromVG sind die Netzbetreiber verpflichtet, in ihrem Netzgebiet alle Endverbraucher innerhalb der Bauzone und ganzjährig bewohnte Liegenschaften und Siedlungen ausserhalb der Bauzone sowie alle Elektrizitätserzeuger an das Elektrizitätsnetz anzuschliessen. Für den Vollzug dieser Bestimmung sind nach Artikel 30 Absatz 1 StromVG die Kantone zuständig. Vorab ist durch Auslegung festzustellen, welche Kompetenz der Eidgenössischen Elektrizitäts- kommission ElCom bei der Beurteilung des Anschlusses einer Energieerzeugungsanlage gemäss StromVG zukommt. 19 Bei der Auslegung von Erlassen lässt sich das Bundesgericht von einem pragmatischen Methodenpluralismus leiten und erkennt keiner Auslegungsmethode grundsätzlichen Vorrang zu. Im Verwaltungsrecht steht dennoch die teleologische Auslegungsmethode im Vordergrund, da es stets um die Erfüllung bestimmter staatlicher Aufgaben und um die Verwirklichung bestimmter öf- fentlicher Interessen geht, die je einen besonderen Zweck erfüllen (vgl. WIEDERKEHR in: Wieder- kehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bern 2012, Rz. 951). Bei jungen Gesetzen ist insbesondere der Wille des historischen Gesetzgebers von erheblicher Bedeutung und darf nicht ohne weiteres übergangen werden (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwal- tungsrecht, Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 218). Vom klaren und eindeutigen Wortlaut einer Bestim- mung darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass er nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt (vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2009, § 25 Rz. 3). 20 Gemäss Wortlaut von Artikel 5 Absatz 2 StromVG sind die Netzbetreiber verpflichtet, Endverbrau- cher und Produzenten an das Netz „anzuschliessen“. Vom Wortlaut her ist mit „anschliessen“ die physische Verbindung von Endverbrauchern und Produzenten mit dem Elektrizitätsnetz gemeint. 21 Systematisch steht Artikel 5 Absatz 2 StromVG im zweiten Kapital (Versorgungssicherheit) unter dem Abschnitt „Gewährleistung der Grundversorgung“. Artikel 5 StromVG regelt gemäss Ingress die „Netzgebiete“ und die „Anschlussgarantie“. Auch aus der systematischen Stellung ist Artikel 5 Absatz 2 StromVG als „Anbindung“ der Produzenten und Endverbraucher an das Elektrizitätsnetz zu verstehen. Damit können die Versorgungssicherheit und die Grundversorgung gewährleistet werden. 22 Gemäss der Systematik von Artikel 5 StromVG setzt sich die Gewährleistung der Grundversorgung aus der Anschlussgarantie und der Zuteilung der Netzgebiete zusammen. Zeitlich erfolgt die Netz- gebietszuteilung vor der Anschlusspflicht: Den für das Netzgebiet zugeteilte Netzbetreiber trifft eine

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Anschlusspflicht. Allerdings besteht die Anschlussgarantie für Endverbraucher und Produzenten unabhängig einer Netzgebietszuteilung durch die Kantone. 23 Sinn und Zweck der Anschlussgarantie gemäss Artikel 5 Absatz 2 StromVG ist der Anschluss der Endverbraucher zur Gewährleistung der Grundversorgung sowie der Anschluss der Produzenten zur Ermöglichung der Einspeisung. Die Materialien zum StromVG enthalten zur Anschlussgarantie folgende Passage: „Der rechtliche Anspruch auf Anschluss an die Elektrizitätsnetze ist ein wesentlicher Bestandteil der Grundversorgung. Abweichende bundesrechtliche, kantonale und kommunale Bestimmungen, die den Anschluss bestimmter elektrischer Einrichtungen, beispielsweise aus sicherheitstechni- schen oder energiepolitischen Gründen, verbieten oder unter eine Bewilligungspflicht stellen, blei- ben gegenüber dieser Bestimmung vorbehalten (z.B. Art. 7 EnG oder kt. Bestimmungen über Elektroheizungen betreffend zu liefernden Energiemenge). Die technischen Mindestanforderungen für den Anschluss an Elektrizitätsnetze (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. d) müssen erfüllt sein, und es muss gewährleistet sein, dass die Netzstabilität nicht beeinträchtigt wird.“ (Botschaft zur Änderung des Elektrizitätsgesetzes und zum Stromversorgungsgesetz vom 3. Dezember 2004, BBl 2005 1611 ff., S. 1644.) 24 Gemäss Botschaft bleiben abweichende bundesrechtliche, kantonale und kommunale Bestimmun- gen, welche den Anschluss bestimmter elektrischer Einrichtungen aus sicherheitstechnischen oder energiepolitischen Gründen verbieten, vorbehalten. Gemäss Artikel 7 EnG gilt bei fossilen Ener- gien die Abnahmepflicht nur, wenn die Energie regelmässig produziert und gleichzeitig die erzeug- te Wärme genutzt wird. Die technischen Mindestanforderungen gemäss Artikel 8 Absatz 1 Buch- stabe d StromVG werden ausdrücklich im Zusammenhang mit dem Vorbehalt genannt. Die An- schlussgarantie steht damit unter dem Vorbehalt von sicherheitstechnischen oder energiepoliti- schen Voraussetzungen. Unter die sicherheitstechnischen Gründe fallen alle die Versorgungssi- cherheit und Netzstabilität betreffenden Gründe. 25 Nach Artikel 30 Absatz 1 StromVG sind die Kantone zuständig, Artikel 5 Absatz 2 StromVG zu vollziehen. Gemäss Botschaft zum StromVG handelt es sich „hierbei um Bereiche, in denen bereits nach geltendem Recht in verschiedenen Kantonen kantonale und kommunale Vorschriften beste- hen und von den dort zuständigen Behörden vollzogen werden“ (Botschaft zur Änderung des Elekt- rizitätsgesetzes und zum Stromversorgungsgesetz vom 3. Dezember 2004, BBl 2005 1611 ff., S. 1665). Der Gesetzgeber wollte damit klar eine Abgrenzung zwischen der Zuständigkeit der Kanto- ne (Art. 5 Abs. 1–4 und Art. 14 Abs. 4 StromVG) und derjenigen des Bundes vornehmen 26 Gemäss Artikel 19 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) ist Land unter anderem erschlossen, wenn die für die betreffende Nutzung erforderlichen Energieleitungen so nahe heranführen, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist. Die Erschliessungspflicht liegt bei der Gemeinde und steht unter der Aufsicht der Kantone (Art. 32 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000, RPV; SR 700.1). Damit sieht bereits das RPG für die Erschliessung mit Energieleitungen kantonale und kommunale Kompetenzen vor. 27 Beim Vollzug von Artikel 5 Absatz 2 StromVG hat der Kanton folgende Tatbestandselemente zu prüfen: - liegt ein Endverbraucher innerhalb der Bauzone vor? oder - liegt eine ganzjährig bewohnte Liegenschaft oder Siedlung ausserhalb der Bauzone vor?

oder - liegt ein Elektrizitätserzeuger vor?

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Wenn eine dieser Voraussetzungen erfüllt ist, trifft den Netzbetreiber grundsätzlich eine An- schlusspflicht. Die Voraussetzungen der Anschlussgarantie umfassen auch raumplanerische As- pekte. Die Zuständigkeit der Kantone für die Erschliessung gemäss RPG und die Anschlussgaran- tie gemäss StromVG erlaubt eine Koordination von Raumplanung und Energie. Die Zuständigkeit der Kantone ist somit konsistent mit der raumplanerischen Kompetenzordnung. 28 Folglich sind Streitigkeiten, welche sich auf die Anschlussgarantie gemäss Artikel 5 Absatz 2 StromVG beziehen, vom Kanton zu beurteilen. Der Wortlaut von Artikel 30 Absatz 1 StromVG ist klar. Vom klaren und eindeutigen Wortlaut einer Bestimmung darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass er nicht den wahren Sinn der Bestimmung wie- dergibt. Ein triftiger Grund, um vom Wortlaut abzuweichen, ist hier nicht ersichtlich. Der Anschluss- garantie vorbehalten bleiben sicherheitstechnische Bestimmungen (Artikel 7 EnG und Artikel 8 StromVG), deren Überprüfung und Vollzug in die Kompetenz der Eidgenössischen Elektrizitäts- kommission ElCom fällt. 1.2 Zuständigkeit der ElCom gemäss Energiegesetzgebung 29 Gemäss Artikel 7 Absatz 1 EnG sind die Netzbetreiber verpflichtet, in ihrem Netzgebiet die fossile und erneuerbare Energie, ausgenommen Elektrizität aus Wasserkraftanlagen mit einer Leistung über 10 MW, in einer für das Netz geeigneten Form abzunehmen und zu vergüten. Die Artikel 7 und 7a EnG legen Anschlussbedingungen fest. 30 Inhaltlich regeln Artikel 7 und 7a EnG die Abnahmepflicht des Netzbetreibers, die Vergütungspflicht der Energie, die Höhe der Vergütung, das Recht des Produzenten auf Eigenverbrauch, die Gleich- behandlung der Produzenten mit anderen Abnehmern und die technischen Anforderungen an die Produktion (regelmässige Produktion und Wärmeerzeugung). 31 Die Botschaft zur Revision des Energierechts im Rahmen der Energiestrategie 2050 hält in Bezug auf die Abnahme- und Vergütungspflicht fest, dass für den Netzanschluss und den Netzzugang die Bestimmungen des StromVG und des Rohrleitungsgesetzes vom 4. Oktober 1963 (RLG; SR 746.1) gelten. Mit dem Begriff „Abnahme“ sei nicht die physische Netznutzung gemeint, sondern das Entgegennehmen einer bestimmten Menge an Energie als Käufer (Botschaft zum ersten Mass nahmenpaket der Energiestrategie 2050 (Revision des Energierechts) und zur Volksinitiative «Für den geordneten Ausstieg aus der Atomenergie (Atomausstiegsinitiative)» vom 4. September 2013, BBl 2012 7715 ff., S. 7668). 32 Die Netzbetreiber sind nach Artikel 2 Absatz 5 der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (EnV; SR 730.01) verpflichtet, die Energieerzeugungsanlagen der Produzenten nach Artikel 7 des Gesetzes mit dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Einspeisepunkt so zu verbinden, dass die Einspeisung und der Bezug von Energie sichergestellt sind. Die Bestimmung des Einspeise- punkts steht damit systematisch auch unter dem Titel „Anschlussbedingungen“. Die Bestimmung des Einspeisepunkts betrifft nicht das „ob“ des Anschlusses, sondern das „wie“ des Anschlusses. Die Anschlussgarantie besteht unabhängig von der Festlegung des Einspeisepunktes. 33 Zusammenfassend lässt sich sagen, dass im Energiegesetz die Anschlussbedingungen einer Energieerzeugungsanlage geregelt werden. Der Netzbetreiber hat eine Abnahmepflicht für die fossile und erneuerbare Energie in seinem Netzgebiet. Davon abzugrenzen ist der physische An- schluss einer Energieerzeugungsanlage, welcher im Stromversorgungsgesetz geregelt ist. 34 Die Anschlussbedingungen werden gemäss Artikel 2 Absatz 1 EnV vom Produzenten und vom Netzbetreiber vertraglich festgelegt. Als Beispiel von Anschlussbedingungen werden die An-

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schlusskosten genannt. Damit sind Anschlussbedingungen – im Gegensatz zur Anschlussgarantie

– im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben Verhandlungssache zwischen den Parteien (vgl. Ent- scheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. November 2014, A-857/2014, E. 4.). 35 Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Anschlussbedingungen für Energieerzeugungsanla- gen und den Zuschlägen auf die Übertragungskosten (Art. 7, 7a, 15b und 28a EnG) ist die Eidge- nössische Elektrizitätskommission ElCom gemäss Artikel 25 Absatz 1bis EnG zuständig. 36 Über den Einspeisepunkt haben sich der Netzbetreiber und der Produzent somit primär vertraglich zu einigen; ebenso über die Anschlusskosten. Bei Streitigkeiten betreffend den Einspeisepunkt ist die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom zuständig. 1.3 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten 37 Die Verfahrensbeteiligte beantragt die Verpflichtung der Gesuchstellerin, die PV-Anlagen innert 90 Tagen gemäss Rechtsbegehren 1 so mit deren Verteilnetz zu verbinden, dass die Einspeisung der gesamten Stromproduktion und der Bezug von Energie jederzeit sichergestellt seien. Sie begrün- det die Zuständigkeit der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom für den physischen An- schluss der Anlage mit der Zuständigkeit für die Anschlussbedingungen gemäss Artikel 7 und 7a EnG und setzt sich nicht mit dem Stromversorgungsgesetz auseinander. Aus der Feststellung des Einspeisepunkts ergebe sich ohne weiteres die gesetzliche Verpflichtung, die Erzeugungsanlage an diesem Punkt anzuschliessen. Der physische Anschluss am Einspeisepunkt sei damit haupt- sächlich Gegenstand der Anschlussbedingungen und die tatsächliche Vornahme des Anschlusses an diesem Punkt stelle die Erfüllung der Anschlussbedingungen dar. Zudem sei nicht ersichtlich, welche andere Behörde zur Durchsetzung des energierechtlichen Anschlussanspruches angerufen werden könnte (act. 51, S. 6). 38 Nach den obigen Ausführungen ist die Anschlussgarantie in Artikel 5 Absatz 2 StromVG geregelt und die Zuständigkeit für die Beurteilung liegt beim Kanton. Der Gesetzgeber wollte keine ab- schliessende bundesrechtliche Regelung; die bestehenden kantonalen und kommunalen Vorschrif- ten sollten weiterhin zur Anwendung kommen. Vorbehalten bleiben sicherheitstechnische Bestim- mungen (Art. 7 EnG und Art. 8 StromVG), deren Überprüfung in der Kompetenz der Eidgenössi- schen Elektrizitätskommission ElCom liegen. Die Kompetenzen betreffend Anschlussgarantie und Anschlussbedingungen sind klar abzugrenzen. Artikel 7 und 7a EnG begründen keine Anspruchs- grundlage für den physischen Anschluss von Energieerzeugungsanlagen. Die Verpflichtung des Netzbetreibers, eine Energieerzeugungsanlage physisch mit seinem Verteilnetz zu verbinden, fällt daher nicht in die Zuständigkeit der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom. 1.4 Fazit Zuständigkeit der ElCom 39 Vorliegend liegen zwei Varianten für den Anschluss der PV-Anlagen vor, welche beide technisch umsetzbar sind. Die Einspeisepunkte konnten nicht einvernehmlich geregelt werden. Entsprechend ist die Zuständigkeit der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom für die Feststellung des technisch und wirtschaftlich günstigsten Einspeisepunktes gemäss Artikel 2 Absatz 5 EnV gege- ben. 40 Die Kompetenzen der Anschlussgarantie und der Anschlussbedingungen sind strikt zu trennen. Der Anspruch auf physischen Anschluss einer Energieerzeugungsanlage wird gestützt auf Artikel 5 Absatz 2 StromVG beurteilt. Gemäss Artikel 30 Absatz 1 StromVG vollziehen die Kantone diese Bestimmung. Die Verpflichtung des Netzbetreibers, eine Energieerzeugungsanlage physisch mit

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seinem Verteilnetz zu verbinden, fällt daher nicht in die Zuständigkeit der Eidgenössischen Elektri- zitätskommission ElCom. Auf das entsprechende Begehren wird nicht eingetreten. 2 Parteien und rechtliches Gehör 41 Das Verfahren der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom richtet sich nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. d VwVG sowie Art. 11 des Geschäftsreglements der Elektrizitätskommission vom

12. September 2007; SR 734.74). 42 Als Parteien gelten nach Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel ge- gen die Verfügung zusteht. 43 Die Gesuchstellerin ist Betreiberin eines lokalen Verteilnetzes und als solche verpflichtet, Elektrizitätserzeugungsanlagen mit dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Einspeisepunkt zu verbinden. Die vorliegende Verfügung betrifft damit Rechte und Pflichten der Gesuchstellerin. 44 Die Verfahrensbeteiligte ist Betreiberin der beiden an das Elektrizitätsnetz der Gesuchstellerin anzuschliessenden PV-Anlagen in den Gehöften […] und […] und von der vorliegenden Verfügung demnach in ihren Rechten und Pflichten betroffen. 45 Die Parteien konnten sich in diesem Verfahren wiederholt äussern. Sämtliche Eingaben der Parteien wurden jeweils der Gegenpartei zugestellt. Die von der Gesuchstellerin und der Verfah- rensbeteiligten vorgebrachten Argumente werden bei den materiellen Erwägungen behandelt. Da- mit wird das rechtliche Gehör der Parteien gewahrt (Art. 29 VwVG). 3 Feststellungsinteresse 46 Eine Feststellungsverfügung ist zu erlassen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werden kann (Art. 25 Abs. 2 VwVG). Der in Artikel 25 Absatz 2 VwVG verwendete Begriff des schutzwürdigen Interesses ist im Ergebnis gleich zu verstehen wie in Artikel 48 Absatz 1 Buchsta- be c VwVG. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn glaubhaft dargelegt werden kann, dass ein rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Be- stehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses vorliegt. Der Erlass einer Feststellungs- verfügung setzt voraus, dass keine Leistungs- oder Gestaltungsverfügung ergehen kann. Die Fest- stellungsverfügung ist mithin subsidiär, wobei sie unter anderem zur vorgängigen Klärung gewisser grundlegender Fragestellungen erfolgen kann (vgl. BEATRICE WEBER-DÜRLER, in: Auer/Müller/ Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zü- rich/St. Gallen 2008, Art. 25 Rz. 10 ff.). 47 Vorliegend ist die Anschlussvariante streitig. Beide Photovoltaik-Anlagen sind bis heute nicht definitiv angeschlossen. Die Festlegung der Anschlussvariante hat Konsequenzen auf die Kosten und Kostenaufteilung zwischen den Parteien. Die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom kann den definitiven Anschluss mangels Kompetenz nicht verfügen und keine Leistungs- oder Ge- staltungsverfügung erlassen. Somit verfügen die Parteien über ein schutzwürdiges Feststellungsin- teresse zur Behandlung der von ihr gestellten Anträge betreffend Festlegung der Einspeisepunkte.

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4 Materielle Beurteilung 4.1 Allgemeines 48 Netzbetreiber sind verpflichtet, Elektrizität, welche nach den Artikeln 7 und 7a EnG erzeugt wird, in einer für das Netz geeigneten Form abzunehmen und zu vergüten. Artikel 7a EnG verlangt zusätz- lich, dass die Neuanlagen sich am betreffenden Standort eignen. Die Anschlussbedingungen legen die Produzenten und Netzbetreiber gemäss Artikel 2 Absatz 1 EnV vertraglich fest. Unter Vorbehalt von Artikel 2 Absatz 4 EnV (Vermeidung störender technischer Einwirkungen) sind die Netzbetrei- ber nach Artikel 2 Absatz 5 EnV verpflichtet, die Produzenten mit dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Einspeisepunkt zu verbinden. 49 Die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom berücksichtigt bei ihrer Prüfung grundsätzlich keine Varianten, für die ein Netzbetreiber keine Baubewilligung erhalten würde (vgl. rechtskräftige Verfügung der ElCom vom 17. November 2011, 943-10-021, Rz. 22). Da sich die Photovoltaik- Anlagen in der Landwirtschaftszone befinden und für den Bau oder den Ersatz der Transformato- renstationen die Bewilligung des Eidgenössischen Starkstrominspektorats ESTI eingeholt werden muss, hat das Fachsekretariat mit Schreiben vom 24. November 2014 vorfrageweise eine Beurtei- lung der Bewilligungsfähigkeit eingeholt (act. 42). Das Eidgenössische Starkstrominspektorat ESTI verzichtete mit Schreiben vom 11. Dezember 2014 (act. 44) auf eine Beurteilung. Um einen Stand- ort ausserhalb der Bauzone umfassend beurteilen zu können, benötigten sie alle dafür notwendi- gen Pläne und Unterlagen sowie die Stellungnahmen der betroffenen (Bundes-)Fachbehörden. Bislang sei noch kein entsprechendes, konkretes Gesuch eingereicht worden und die Stellung- nahme des Eidgenössischen Amts für Raumentwicklung ARE sei noch nicht vorhanden. 50 In den bisherigen Verfahren hatte die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom den Einspeisepunkt bei der Bewilligung von Kosten für notwendige Netzverstärkungen zu beurteilen, nachdem das Plangenehmigungsverfahren bereits abgeschlossen und die Energieerzeugungsan- lage angeschlossen war. Ein Begehren um vorgängige Verfügung des Einspeisepunktes hatte sie noch nicht zu beurteilen. Hingegen kann die ElCom dem ESTI bzw. BFE Stellungnahmen zur Fra- ge des technisch und wirtschaftlich günstigsten Einspeisepunktes im Rahmen des Plangenehmi- gungsverfahrens einreichen, damit die Vorgaben der Stromversorgungs- und Energiegesetzge- bung nach dem Koordinationsgrundsatz in jenem Verfahren berücksichtigt werden können. 51 Das Fachsekretariat hat im vorliegenden Verfahren zu den Einspeisepunkten bereits am 20. März 2014 eine Beurteilung abgegeben (act. 26 und 27). Die Parteien konnten keine Einigung finden. Sie haben trotz dem Wissen um die fehlende Bewilligung für den Bau oder den Ersatz der Trans- formatorenstationen in der Landwirtschaftszone die Fortsetzung des Verfahrens gewünscht und ausdrücklich die Festlegung des Einspeisepunktes beantragt. 52 Es liegt nicht in der Kompetenz der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom, die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen bezüglich Raumplanung, Umwelt-, Natur- und Land- schaftsschutz zu prüfen. Hingegen ist die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom zustän- dig, über den Einspeisepunkt nach dem Energiegesetz zu entscheiden, was Gegenstand der vor- liegenden Verfügung ist. Eine Koordination des Plangenehmigungsverfahrens mit dem vorliegen- den Verfahren ist gegenwärtig nicht möglich. 53 Beide Parteien befürworten zwei unterschiedliche Anschlussvarianten, welche beide technisch umsetzbar sind, und haben sich im Laufe des Verfahrens nicht einigen können. Im Folgenden wird

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geprüft, welches gemäss Regeln der Energiegesetzgebung die technisch und wirtschaftlich güns- tigste Variante ist. 4.2 Variante 1 Gesuchstellerin 54 Die Photovoltaikanlage […] würde an die neu zu erstellende Transformatorenstation „TS […]“ angeschlossen, welche in das bestehende Mittelspannungskabel eingeschlauft würde. Die Photo- voltaikanlage […]würde bei der neu zu erstellenden Transformatorenstation „TS […]“ angeschlos- sen. 55 Folgende Offerten für das Netz und die Erschliessung wurden im Verfahren eingereicht: Eingereicht von Akten- nummer Anbieter Offert- datum Betrag inkl. MwSt. Gesuchstellerin act. 32, Beilage 1 […] 2.7.2014 Fr. […] Gesuchstellerin act. 1, Beilage […] 13.3.2013 Fr. […]

4.3 Variante 3 Verfahrensbeteiligte 56 Die Photovoltaikanlage […]würde an die zu erweiternde resp. zu ersetzende Transformatorenstati- on „TS […]“ (am selben Standort) angeschlossen. Die Photovoltaikanlage […] würde an die neue Verteilkabine „VK […]“ angeschlossen. 57 Folgende Offerten für das Netz und die Erschliessung wurden im Verfahren eingereicht: Eingereicht von Akten- nummer Anbieter Offert- datum Betrag inkl. MwSt. Verfahrensbeteiligte act. 28, Beilage 20 […] 22.7.2014 Fr. […] Gesuchstellerin act. 32, Beilage 2 […] 2.7.2014 Fr. […] Verfahrensbeteiligte act. 9, Beilage 10 […] 9.7.2013 Fr. […]

4.4 Wirtschaftlich günstigste Variante 58 Als wirtschaftlich günstigste Variante gilt diejenige Variante mit den günstigsten Gesamtkosten (Anschlusskosten zu Lasten des Produzenten und Netzverstärkungskosten), welche den techni- schen Vorschriften genügt. Allfällige Unterschiede bei den Wartungs- und Betriebskosten sowie technische Argumente können in der Variantenrechnung berücksichtigt werden, sind jedoch zu begründen (Weisung 4/2012 der ElCom; im Internet abrufbar unter www.elcom.admin.ch > Doku- mentation > Weisungen, S. 3). 59 Aus den eingereichten Offerten von verschiedenen Anbietern ist ersichtlich, dass Variante 3 durchwegs die wirtschaftlich günstigste Variante für das Netz und die Erschliessung ist. Offerten vom gleichen Anbieter sind grundsätzlich besser vergleichbar. Sie lassen den Schluss zu, dass der

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Anbieter die Varianten mit der gleichen Vorgehensweise geprüft und gerechnet hat. Für den Ver- gleich der Wirtschaftlichkeit der zwei Varianten werden im Folgenden die aktuellsten Offerten der […] vom 2. Juli 2014 hinzugezogen (in obigen Tabellen hellgrau markiert). Die Abweichung der letzten Offerten für die Variante 3 von der Gesuchstellerin ([…]) und der Verfahrensbeteiligung ([…]) ist nur noch minimal (Fr. […]). 60 Die Gesuchstellerin macht geltend, dass die Variante 3 einen jährlichen Energieverlust von ca. […]kWh pro Jahr bedeute. Die Variante 1 hingegen nur ca. […]kWh, was einer Differenz von […] kWh pro Jahr entspreche (act. 32, Beilage 4). Die Verfahrensbeteiligte hat sich nicht zum Energie- verlust geäussert, die Gegenüberstellung gemäss Gesuchstellerin erscheint jedoch plausibel. Die Gesuchstellerin erläutert den finanziellen Nachteil dieses Energieverlustes nicht. Die Lebensdauer einer Photovoltaikanlage beträgt rund 20 Jahre, was der Dauer der kostendeckenden Einspeise- vergütung KEV entspricht (Anhang 1.2 EnV, Ziffer 4.1). Die Gesuchstellerin gibt in ihrer Kosten- rechnung 2013, unter „eigene Netzverluste“ einen Betrag von […]Rp./kWh an. Multipliziert mit der Differenz von […] kWh/Jahr ergibt dies für die Variante 3 Mehrkosten von […]Fr./Jahr. Hochge- rechnet auf eine Lebensdauer von 20 Jahre resultieren somit Mehrkosten für die Variante 3 von Fr. […]. 61 Die Verfahrensbeteiligte bringt vor, dass sich die Kosten für den Betrieb und die Instandhaltung für Transformatorenstationen jährlich auf rund Fr. […] belaufen. Die Gesuchstellerin hat sich zu diesen Kosten nicht geäussert, aber die Offerte der […] vom 19. Februar 2014 erscheint plausibel (act. 28, Beilage 22). Bei der Variante 1 müssen zwei Transformatorenstationen betrieben und gewartet werden, daher sind die Kosten entsprechend höher als bei Variante 3. Bei einer Lebensdauer der PV-Anlagen von 20 Jahren ergibt dies für Variante 1 Kosten in der Höhe von Fr. […] und für Vari- ante 3 von Fr. […]. 62 Zusammenfassend ergibt sich folgender Vergleich: Variante Netz und Er- schliessung Netzverluste Betrieb und Wartung Total Variante 1 Gesuchstellerin Fr. […]

Fr. […] Fr. […] Variante 3 Verfahrensbeteiligte Fr. […] Fr. […] Fr. […] Fr. […]

Die Anschlussvariante 3, welche die Verfahrensbeteiligte beantragt hat, weist Gesamtkosten von Fr. […] aus. Die Gesamtkosten von Variante 1 betragen Fr. […]. Unter Berücksichtigung der Kos- ten für Betrieb und Wartung und des höheren Energieverlustes ist Variante 3 die wirtschaftlich und technisch günstigste Anschlussvariante. 63 Die Gesuchstellerin bringt weiter vor, dass die Variante 3 mit Blick auf eine Erweiterung der PV- Anlagen […], […] und dem Nachlieger beim Hof […], […], nicht nachhaltig sei. […] habe am 5. April 2011 ein Gesuch zum Ausbau seiner bestehenden Anlage um […] kW eingereicht, auf Grund der Kostenfolgen den Ausbau nicht realisiert (act. 11, S. 2). Gemäss Verfahrensbeteiligter sind für die PV-Anlage […] keine Erweiterungen angestrebt, sie könne mangels verfügbarer Fläche gar nicht erweitert werden. Es wurde zudem nach einer Simulation von der Belegung des Norddaches ab- gesehen (act. 14, S. 6). Damit liegen keine Hinweise vor, dass die Anlage in nächster Zeit erweitert werden soll. Weiter liegen keine plausiblen und nachvollziehbaren Hinweise vor, dass […] seine Anlage in nächster Zeit zu erweitern plant (vgl. zum Ganzen auch die Weisung 4/2012 der ElCom;

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im Internet abrufbar unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Weisungen, S. 5 f.). Die Vari- ante 3 ist somit auch mit Blick auf die Nachhaltigkeit nicht zu beanstanden. 4.5 Einspeisepunkt 64 Die Kosten für die Erstellung der notwendigen Erschliessungsleitungen bis zum Einspeisepunkt sowie allfällig notwendige Transformationskosten gehen gemäss Artikel 2 Absatz 5 EnV zu Lasten des Produzenten. Der Einspeisepunkt liegt in der Regel am letzten Punkt, an welchem auch noch andere Netzanschlussnehmer (Endverbraucher oder Produzenten) angeschlossen sind. Ein Netz- anschlussnehmer kann mehrere Gebäude (mehrere Einfamilienhäuser, Stall, Scheune, „Stöckli“ usw.) respektive mehrere Endverbraucher (Reiheneinfamilienhaus, Mehrfamilienhaus, Studiowoh- nung usw.) oder mehrere selbständige Energieerzeugungsanlagen (PV-Anlagen, Biogasanlagen usw.) beinhalten (z.B. in einem Hausanschlusskasten), wobei jeder Endverbraucher oder jeder Produzent separat gemessen werden kann. Irrelevant ist ebenfalls das Eigentum an einer Anlage, die rechtliche Ausgestaltung des Endverbrauchers bzw. des Produzenten sowie eine mögliche vertragliche Verbindung zwischen Endverbraucher und Produzent (vgl. zum Ganzen auch die Wei- sung 4/2012 der ElCom; im Internet abrufbar unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Wei- sungen, S. 3). 65 Der technisch und wirtschaftlich günstigste Einspeisepunkt für die Photovoltaikanlage […] liegt gemäss Antrag der Verfahrensbeteiligten an der zu erweiternden resp. zu ersetzenden Transfor- matorenstation „TS […]“ (am selben Standort). Da an dieser Transformatorenstation „TS […]“ noch weitere Netzanschlussnehmer ([…]) angeschlossen sind, liegt der Einspeisepunkt bei der unter- spannungsseitigen Abgangssicherung des Anschlusskabels in die Trafostation „TS […]“. Die Nie- derspannungsleitung vom […] bis zur Trafostation „TS […]“ ist als Erschliessungsleitung zu be- trachten. Die Transformatorenstation „TS […]“ gehört zum Verteilnetz. 66 Der technisch und wirtschaftlich günstigste Einspeisepunkt für die Photovoltaikanlage […] liegt gemäss Antrag der Verfahrensbeteiligten bei der neuen Verteilkabine „VK […]“, an welcher noch ein weiterer Netzanschlussnehmer ([…]) angeschlossen ist. Der Einspeisepunkt liegt bei der Ab- gangssicherung der neuen Verteilkabine „VK […]“. Die Niederspannungsleitung vom […] bis zur neuen Verteilkabine „VK […]“ ist als Erschliessungsleitung zu betrachten. Die Verteilkabine „VK […]“ gehört zum Verteilnetz. 67 Netzanschlüsse von Erzeugern können ab dem Einspeisepunkt Netzverstärkungen notwendig machen, welche gemäss Artikel 22 Absatz 3 StromVV Teil der Kosten für die Systemdienstleistun- gen der nationalen Netzgesellschaft (Swissgrid AG) sind. Die nationale Netzgesellschaft vergütet den Netzbetreibern, gestützt auf eine Bewilligung der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom, die Kosten für die notwendigen Netzverstärkungen (Art. 22 Abs. 4 und 5 StromVV; vgl. zum Ganzen auch die Weisung 4/2012 der ElCom; im Internet abrufbar unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Weisungen). 68 Die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom beurteilt die Anlastung von Kosten für notwendige Netzverstärkungen über die allgemeinen Systemdienstleistungen auf Gesuch des Netzbetreibers, bei dem die Kosten angefallen sind, nach Inbetriebnahme der die Netzverstärkung verursachenden Produktionsanlage. Als Kosten für notwendige Netzverstärkungen gelten aber höchstens die Kosten der günstigsten möglichen Alternativvariante. Vorliegend wird die wirtschaft- lich günstigste Anschlussvariante verfügt. Ein Gesuch für die Bewilligung der Vergütung durch die nationale Netzgesellschaft kann nach dem definitiven Anschluss der Photovoltaik-Anlagen bei der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom eingereicht werden.

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5 Fazit 69 Es liegt nicht in der Kompetenz der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom, den Anschluss der PV-Anlagen an das Verteilnetz der Gesuchstellerin zu verfügen. Ebenfalls kann sie nicht die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen bezüglich Raumplanung, Bau, Umwelt-, Na- tur- und Landschaftsschutz prüfen. Vorliegend werden die Einspeisepunkte der Photovoltaik- Anlagen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten gemäss Energiegesetz beurteilt. Vorbehalten bleibt die Beurteilung der Anschlussvariante durch die für die Plangenehmigung zuständigen Behörden. 70 Der wirtschaftlich und technisch günstigste Einspeisepunkt liegt für die Photovoltaikanlage […] bei der unterspannungsseitigen Abgangssicherung des Anschlusskabels in die Transformatorenstation „TS […]“. Die Niederspannungsleitung vom […] bis zur Trafostation „TS […]“ ist als Erschliessungs- leitung zu betrachten. Die Transformatorenstation „TS […]“ gehört zum Verteilnetz. 71 Der wirtschaftlich und technisch günstigste Einspeisepunkt liegt für die Photovoltaikanlage […] bei der entsprechenden Abgangssicherung der neuen Verteilkabine „VK […]“. Die Niederspannungslei- tung vom […] bis zur neuen Verteilkabine „VK […]“ ist als Erschliessungsleitung zu betrachten. Die Verteilkabine „VK […]“ gehört zum Verteilnetz. 6 Gebühren 72 Die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich Stromver- sorgung und Energieproduktion Gebühren (Art. 24 Abs. 1 EnG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals CHF 75.- bis 250.- pro Stunde (Art. 3 GebV-En). Die Gebühren kön- nen aus wichtigen Gründen herabgesetzt oder erlassen werden. 73 Die Gebühren für Verfügungen der Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom werden nach Zeitaufwand berechnet (Art. 3 Abs. 2 GebV-En). Die Eidgenössische Elektrizitätskommission El- Com hat die Gesamtkosten nach Aufwand ermittelt. Für die vorliegende Verfügung werden folgen- de Gebührenansätze in Rechnung gestellt: […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von CHF 250.-- pro Stunde (ausmachend CHF […]), […] anrechenbare Stunden zu einem Gebüh- renansatz von CHF 200.-- pro Stunde (ausmachend CHF[…]) und […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von CHF 180.-- pro Stunde (ausmachend CHF […]). Dadurch ergibt sich in der Summe eine Gebühr von CHF […]. 74 Die Gebühren der vorsorglichen Massnahme betragen gemäss Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung vom 12. Dezember 2013, CHF […]. Angesichts des Verfahrensausgangs werden den Parteien die Gebühren der vorsorglichen Massnahme nicht auferlegt. 75 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst hat oder eine Dienstleistung beansprucht (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Haben mehrere Parteien den Erlass einer Verfügung veranlasst, werden die dadurch entstandenen Gebühren nach Massgabe des Obsie- gens und Unterliegens aufgeteilt. Dies entspricht einem allgemeinen prozessualen Grundsatz, der für zahlreiche kostenpflichtige staatliche Verfahren üblich ist (RENÉ RHI-NOW/HEINRICH KOL- LER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, Basel 2010, Rz. 971; BGE 132 II 47 E. 3.3).

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76 Die Verfahrensbeteiligte obsiegt mit ihren Anträgen gemäss Rechtsbegehren 1 betreffend Feststellung der Einspeisepunkte der PV-Anlagen […] und […] (Variante 3). Demgegenüber unter- liegt sie mit ihrem Antrag gemäss Rechtsbegehren 2 betreffend Verpflichtung des Netzbetreibers, die PV-Anlagen mit dem Verteilnetz der Gesuchstellerin innert 90 Tagen zu verbinden. Die Ge- suchstellerin obsiegt teilweise mit ihren Anträgen gemäss Rechtsbegehren 1 betreffend Nichtein- treten, eventualiter Abweisung und unterliegt betreffend Feststellung der Einspeisepunkte gemäss Variante 1. Die Kosten für das Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

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III Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt: 1. Auf das Begehren der Verfahrensbeteiligten, die Gesuchstellerin zum Verbinden der Anlage mit dem Verteilnetz zu verpflichten, wird nicht eingetreten. 2. Es wird festgestellt, dass die von der Verfahrensbeteiligten ausgeführte Variante 3 die tech- nisch und wirtschaftlich günstigste Variante zum Anschluss der Photovoltaik-Anlagen ist. 3. Es wird festgestellt, dass sich der Einspeisepunkt nach Energiegesetz für die PV-Anlage […] bei der unterspannungsseitigen Abgangssicherung des Anschlusskabels in die zu ersetzen- de Transformatorenstation „TS […]“ befindet. Die Transformatorenstation „TS […]“ gehört zum Verteilnetz. 4. Es wird festgestellt, dass sich der Einspeisepunkt nach Energiegesetz für die PV-Anlage […] bei der Abgangssicherung bei der neuen Verteilkabine „VK […]“ befindet. Die Verteilkabine „VK […]“ gehört zum Verteilnetz. 5. Die Gebühren für die Behandlung des Gesuchs betragen CHF […]. Sie werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die Rechnungen werden nach Rechtskraft der vorliegenden Verfü- gung zugestellt. 6. Diese Verfügung wird der Gesuchstellerin und der Verfahrensbeteiligten mit eingeschriebe- nem Brief eröffnet.

Bern, 11. Juni 2015

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Carlo Schmid-Sutter Präsident Renato Tami Geschäftsführer Versand: Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief:

- Energie Kestenholz, Neue Strasse 1, Postfach 90, 4703 Kestenholz, vertreten durch SwissLe- gal (Aarau), Jurastrasse 4, Postfach 3623, 5001 Aarau

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- BZA AG Solar, Bürenstrasse 3, 8558 Raperswilen, vertreten durch Vischer AG, Schützengasse 1, Postfach 1230, 8021 Zürich

Mitzuteilen an :

- Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltdorf

- Bundesamt für Energie BFE, Mühlestrasse 4, 3063 Ittigen

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IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 23 StromVG, Art. 22a und 50 VwVG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG). .