Sachverhalt
1 Die Gesuchstellerin ist Eigentümerin der Photovoltaik-Anlage […] (nachfolgend: PV-Anlage), welche auf den Dächern von vier Gebäuden in der Gemeinde Balsthal installiert ist. Die vier Teilanlagen sind zu einer einzigen Anlage mit einer Gleichstrom-Nennleistung von 825 kWp bei einer maximalen Wechselstromleistung von ca. 650 kVA zusammengefasst (act. 1 Rz. 4, Beilage 2). 2 Die Gesuchsgegnerin betreibt und unterhält als Netzbetreiberin im Sinne der Stromversorgungsge- setzgebung das Elektrizitätsnetz auf dem Gemeindegebiet Balsthal (act. 6). 3 Mit Schreiben vom 25. September 2014 hat die Gesuchstellerin ein Gesuch um Erlass einer Verfü- gung betreffend den Anschluss der PV-Anlage durch die Gesuchsgegnerin und die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme eingereicht (act. 1). Sie stellt folgende Anträge: 1. Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, die PV-Anlage […] in Balsthal der BZA AG in StromVG- und EnG-konformer Weise an ihr Verteilnetz anzuschliessen; 2. die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin für den bis zum Zeitpunkt der Einreichung des vorliegenden Gesuchs aufgelaufenen Schaden einen Betrag von CHF […] zuzüglich Zins zu 5 % ab dem Datum der Einrichtung des vorliegenden Gesuchs zu bezah- len; 3. es sei festzustellen, dass die Gesuchsgegnerin das StromVG verletzt, indem sie in ihren Anschlussbedingungen den Anschluss von PV-Anlagen von der Einhaltung und der VDE AR N 4105 / BDEW 2008 und der Abgabe einer vorgängigen Erklärung der Einhaltung die- ser Vorgaben (Konformitätserklärung) abhängig macht und dass die Gesuchsgegnerin für den aus dem verweigerten Anschluss seit Gesuchseinreichung entstehenden weiteren Schaden haftbar ist; 4. unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchsgegnerin. Zum Rechtsbegehren Nr. 2 beantragte die Gesuchstellerin zudem, es sei ihr nach Abschluss des Verfahrens die Gelegenheit zu geben, ihr Rechtsbegehren Nr. 2 in der Sache (Schadener- satzforderung) anzupassen. Weiter beantragte sie mit folgendem Begehren den Erlass einer vorsorglichen Massnahme: 1. Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, unverzüglich einen provisorischen Anschluss für die PV-Anlage […] der Gesuchstellerin zu erstellen, welcher die Abführung der gesamten in der PV-Anlage produzierten Strommenge gewährleistet, 2. unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchsgegnerin. 4 Das Fachsekretariat der ElCom (nachfolgend: Fachsekretariat) hat mit Schreiben an die Gesuchsgeg- nerin vom 29. September 2014 ein Verfahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfah- ren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) eröffnet und der Gesuchsgegnerin Gelegenheit gegeben, bis am 6. Oktober 2014 zum beantragten Erlass einer vorsorglichen Massnahme Stellung zu nehmen (act. 3). 5 Mit Schreiben vom 6. Oktober 2014 reichte der Vertreter der Gesuchsgegnerin fristgerecht eine Stellungnahme ein und stellte folgende Anträge (act. 4):
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1. Sofern auf das Gesuch eingetreten werden kann, sei auf den Erlass von vorsorglichen Massnahmen zu verzichten und es sei insbesondere weder die Aare Energie AG noch die Alpiq Versorgungs AG zu verpflichten, einen provisorischen Anschluss für die PV-Anlage […] der BZA zu erstellen, welcher die Abführung der gesamten, von der PV-Anlage produ- zierten Strommenge gewährleistet. 2. In jedem Fall seien sämtliche im Zusammenhang mit einem allfälligen Anschluss entste- henden Kosten vollumfänglich von der BZA AG zu tragen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der BZA AG. 6 Die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin vom 6. Oktober 2014 wurde der Gesuchstellerin am
7. Oktober 2014 zur Kenntnis zugestellt (act. 5). 7 Da der Vertreter der Gesuchsgegnerin in der Stellungname vom 6. Oktober 2014 sowohl in deren Namen als auch im Namen der Alpiq Versorgungs AG Anträge stellt und gleichzeitig nur eine Voll- macht der Alpiq Versorgungs AG eingereicht hat, wurde er mit Schreiben vom 8. Oktober 2014 aufge- fordert, eine Vollmacht der Gesuchsgegnerin nachzureichen (act. 8). 8 Mit Schreiben des Fachsekretariats vom 9. Oktober 2014 wurden den Parteien zwei Aktennotizen zur Kenntnis zugestellt, auf die sich die ElCom im vorliegenden Entscheid abstützt (act. 9). 9 Mit Schreiben vom 9. Oktober 2014 reichte der Vertreter der Gesuchsgegnerin eine sowohl von der Gesuchsgegnerin als auch von der Alpiq Versorgungs AG unterzeichnete Vollmacht nach (act. 12). 10 Am 10. Oktober 2014 reichte die Gesuchstellerin eine Stellungnahme zu den am 9. Oktober 2014 versandten Aktennotizen sowie zur Stellungnahme der Gesuchsgegnerin vom 6. Oktober 2014 ein (act. 13). 11 Am 13. Oktober 2014 stellte das Fachsekretariat der Gesuchsgegnerin die Stellungnahme der Gesuchstellerin vom 10. Oktober 2014 zur Kenntnis zu (act. 14). 12 Mit Schreiben vom 13. Oktober 2014 legte der Vertreter der Gesuchsgegnerin als Reaktion auf das Schreiben des Fachsekretariats vom 9. Oktober 2014 dar, dass die Alpiq Versorgungs AG als die zu- ständige Verteilnetzbetreiberin zu betrachten sei (act. 15). 13 Mit Schreiben vom 15. Oktober 2014 äusserte sich die Gesuchsgegnerin zur Eingabe der Gesuchstel- lerin vom 10. Oktober 2014 (act. 16). 14 Auf Einzelheiten des Sachverhalts sowie die erwähnten Eingaben und Schreiben wird, soweit entscheidrelevant, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
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II
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Zuständigkeit 15 Gemäss Artikel 22 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) überwacht die eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausfüh- rungsbestimmungen notwendig sind. 16 Gemäss Artikel 25 Absatz 1bis des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (EnG; SR 730.0) beurteilt die ElCom Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Anschlussbedingungen für Energieerzeugungsanla- gen. Im erstinstanzlichen Verfügungsverfahren ist die verfügende Behörde zum Erlass vorsorglicher Massnahmen zuständig (SEILER HANSJÖRG, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2009, Art. 56 Rz. 58). Entsprechend ist die Zuständigkeit der ElCom gegeben.
E. 2 Parteien und rechtliches Gehör
E. 2.1 Parteien 17 Das Verfahren vor der ElCom richtet sich nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. d VwVG sowie Art. 11 des Ge- schäftsreglements der Elektrizitätskommission vom 12. September 2007; SR 734.74). 18 Als Parteien gelten nach Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. 19 Die Gesuchstellerin hat bei der ElCom ein Gesuch um Erlass einer Verfügung eingereicht. Sie ist somit materielle Verfügungsadressatin. Ihr kommt Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zu. 20 Der Vertreter der Gesuchsgegnerin macht geltend, dass die Gesuchsgegnerin im vorliegenden Verfahren fälschlicherweise als Partei aufgeführt werde. Netzbetreiberin im Versorgungsgebiet der fraglichen PV-Anlage sei die Alpiq Versorgungs AG (AVAG), welche von der Gesuchsgegnerin ledig- lich vertreten werde. Das Gesuch richte sich daher gegen die falsche Ansprechpartnerin, welche über gar kein Netz verfüge. Auf das Gesuch wäre daher nicht einzutreten (act. 4 Rz. 42). 21 Der Begriff des Netzbetreibers kommt in der Stromversorgungsgesetzgebung mehrfach vor, wird jedoch weder im StromVG noch in der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV; SR 734.71) definiert. Gemäss Rechtsprechung gilt als Netzbetreiber, wer für den bedarfsgerechten Unterhalt und den sicheren, zuverlässigen und leistungsfähigen Betrieb einer Leitung verantwortlich ist. Eigentum und Betrieb des Netzes können dabei auseinanderfallen (Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts vom 11. Februar 2011, A-2812/2010 E. 5.5.1). 22 Die Gesuchsgegnerin ist ungeachtet der Eigentumsverhältnisse am Verteilnetz auf dem Gebiet der Gemeinde Balsthal die zuständige Verteilnetzbetreiberin. Dies ist ohne Weiteres aus dem Netzkatas- ter des Kantons Solothurn ersichtlich und wurde auf Anfrage der ElCom von der zuständigen kantona- len Energiefachstelle bestätigt (act. 6). Auch das Auftreten der Gesuchsgegnerin gegenüber der Ge- suchstellerin lässt keinen Zweifel daran aufkommen, dass sie die Verantwortung für Betrieb und
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Unterhalt des Verteilnetzes im Versorgungsgebiet der PV-Anlage inne hat. So richtet sich beispiels- weise das von ihr zur Verfügung gestellte Formular für Anschlussgesuche ausschliesslich an sie selbst und erwähnt die Alpiq Versorgungs AG nicht (act. 4, Beilage 12). Auch in ihrer Korrespondenz mit der Gesuchstellerin bezeichnet sie sich selbst als die zuständige Verteilnetzbetreiberin (act. 4, Bei- lage 22). 23 Die Gesuchsgegnerin ist somit die für den Anschluss der PV-Anlage zuständige Verteilnetzbetreiberin und ist vom Ausgang dieses Verfahrens in ihren Rechten und Pflichten unmittelbar betroffen. Auch die Gesuchsgegnerin hat daher Parteistellung nach Artikel 6 VwVG.
E. 2.2 Rechtliches Gehör 24 Für den Erlass einer vorsorglichen Massnahme kann von einer Behörde unter dem Titel des rechtli- chen Gehörs nicht verlangt werden, dass sie sich mit der Sachlage eingehend und abschliessend auseinandersetzt oder eigene zeitraubende tatsächliche oder rechtliche Abklärungen trifft; es genügt in der Regel, wenn sie sich auf die vorhandenen Akten stützt (BGE 130 II 149 E. 2.2, SEILER, a. a. O., Art. 56 Rz. 66). 25 Die Gesuchstellerin hat ihr Begehren um Erlass einer vorsorglichen Massnahme in ihrer Eingabe vom
29. September 2014 begründet. Die Eingabe der Gesuchstellerin wurde der Gesuchsgegnerin im Hin- blick auf die beantragte vorsorgliche Massnahme zur Stellungnahme unterbreitet. Die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin vom 6. Oktober 2014 wurde der Gesuchstellerin am 7. Oktober 2014 zur Kennt- nis zugestellt. Die von den Parteien vorgebrachten Anträge und die diesen zugrunde liegenden Argu- mente werden bei der materiellen Beurteilung behandelt. Damit wird das rechtliche Gehör der Partei- en gewahrt (Art. 29 VwVG).
E. 3 Rechtliche Grundlagen 26 Gemäss Artikel 5 Absatz 2 StromVG müssen Netzbetreiber in ihrem Netzgebiet alle Elektrizitätser- zeuger an das Elektrizitätsnetz anschliessen. Die technischen Mindestanforderungen für den An- schluss an Elektrizitätsnetze gemäss Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d StromVG müssen erfüllt sein und es muss gewährleistet sein, dass die Netzstabilität nicht beeinträchtigt wird (Botschaft zur Änderung des Elektrizitätsgesetzes und zum Stromversorgungsgesetz vom 3. Dezember 2004, BBl 2005, S. 1644). Netzbetreiber sind zudem verpflichtet, Elektrizität, welche nach den Artikeln 7 und 7a EnG erzeugt wird, in einer für das Netz geeigneten Form abzunehmen und zu vergüten. Anschlussgesuche sind vom zuständigen Netzbetreiber grundsätzlich ohne Verzug zu bearbeiten (vgl. hierzu auch die „Vollzugshilfe für die Umsetzung der Anschlussbedingungen der Elektrizitätsproduktion gemäss Art. 7 EnG und Art. 28a EnG“ des BFE vom 1. August 2014). Die Anschlussbedingungen legen die Produ- zenten und Netzbetreiber gemäss Artikel 2 Absatz 1 der Energieverordnung (EnV; SR 730.01) ver- traglich fest. Unter Vorbehalt von Artikel 2 Absatz 4 EnV (Vermeidung störender technischer Einwir- kungen) sind die Netzbetreiber nach Artikel 2 Absatz 5 EnV verpflichtet, die Produzenten mit dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Einspeisepunkt zu verbinden. Die Kosten für die Erstellung der dazu notwendigen Erschliessungsleitungen bis zum Einspeisepunkt sowie allfällig notwendige Transformationskosten gehen dabei zu Lasten des Produzenten.
E. 4 Vorsorgliche Massnahme 27 Voraussetzung für eine vorsorgliche Massnahme ist, dass ein nicht leicht wieder gut zu machender Nachteil droht, also die Rechtsdurchsetzung gefährdet ist. Zudem muss zeitliche Dringlichkeit vorlie- gen. Die angeordnete Massnahme hat verhältnismässig zu sein und es sollte geprüft werden, ob die
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geplante Endverfügung voraussichtlich rechtens sein und durch die vorsorgliche Massnahmen nicht präjudiziert oder verunmöglicht wird. Die vorsorgliche Massnahme dient unter anderem dazu, bedroh- te Interessen einstweilen sicher zu stellen (Art. 56 VwVG analog) und kann zum Entscheidungspro- zess beitragen. Sie wird gestützt auf eine summarische Prüfung der Rechts- und Sachlage angeord- net (ALFRED KÖLZ / ISABELLE HÄNER / MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich/Basel/Genf 2013, 3. Auflage, N 559 ff.; BGE 127 II 132 ff., E. 3 mit weiteren Hinweisen).
E. 4.1 Nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil 28 Der Verzicht auf Massnahmen muss für die Betroffenen einen Nachteil bewirken, der nicht leicht wieder gutzumachen ist (siehe Urteil des Bundesgerichts vom 5. September 2003, 2A_142/2003, E. 3.1). Für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen ist entscheidend, ob der Nachteil in einem Hauptverfahren rückwirkend wieder gutzumachen wäre oder nicht (BGE 125 II 613, E. 4a). 29 Die Gesuchstellerin führt aus, sie erleide bei Nicht-Gewährung des provisorischen Netzanschlusses einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil. Denn der produzierte Strom könne nicht gespeichert werden, sondern müsse unmittelbar im Zeitpunkt der Produktion ins Netz eingespeist werden. Beste- he kein Anschluss, der die Abführung der produzierten Energie gestatte, so sei diese unwiederbring- lich verloren. Für die Gesuchstellerin bedeute dies, dass sie für die nicht einspeisbare Stromprodukti- on keinen Anspruch auf Auszahlung der KEV habe. Die daraus resultierenden Verluste seien erheblich, so dass das Interesse der Gesuchstellerin an einem provisorischen Anschluss hoch sei. Es widerspreche zudem dem öffentlichen Interesse, dass mit der KEV geförderte Energie nicht einge- speist werden könne, sondern definitiv verloren sei (act. 1, Rz. 31). 30 Soweit die Gesuchstellerin auf Ansprüche aus der KEV Bezug nimmt, kann ihren Ausführungen nicht vollständig gefolgt werden: Aus den Akten ist ersichtlich, dass für die PV-Anlage eine KEV-Anmeldung mit der Vorgangs-Nr. […] besteht (act 1, Beilage 3, act. 13, Beilagen 14 und 15). Eine Abfrage bei der Swissgrid AG hat ergeben, dass diese sich zurzeit auf der Wartelistenposition […] befindet (act. 11). Mit Schreiben vom 10. Oktober 2014 hat die Gesuchstellerin denn auch präzisiert, dass das unter der Vorgangs-Nr. […] zusammengefasste KEV-Projekt sich bis heute auf der Warteliste befinde (act. 13). Gemäss der Aktenlage besteht somit kein positiver KEV-Bescheid für die PV-Anlage. Die von der Ge- suchstellerin behaupteten entgangenen Erträge aus der Energielieferung durch die PV-Anlage be- schränken sich somit in der näheren Zukunft auf die gemäss Artikel 7 Absatz 2 EnG erzielbare Vergü- tung für erneuerbare Energie sowie die Vermarktung des ökologischen Mehrwerts. Ebenfalls denkbar sind Erträge aus der Vermarktung der von der PV-Anlage bzw. den Einzelanlagen produzierten Ener- gie im Rahmen der Eigenverbrauchsregelung, wie sie von der Gesuchstellerin bereits in Betracht ge- zogen wurde (act. 4, Beilage 48). So oder so sind mit einer Verzögerung des Anschlusses deutlich tie- fere entgangene Erträge der Gesuchstellerin anzunehmen als diese geltend macht. 31 Die Gesuchstellerin weist weiter darauf hin, dass gemäss Artikel 3b Absätze 1bis und 3 EnV das Datum der Inbetriebnahme für die Höhe des KEV-Vergütungssatzes relevant sei. Dies könne bewir- ken, dass eine vom Netzbetreiber verschuldete Verzögerung des Anschlusses zur Anwendung eines tieferen KEV-Satzes führe, weil die PV-Anlage erst in einem späteren Jahr als in Betrieb genommen gelte (act. 1 Rz. 7 ff.). Nachdem das BFE bereits angekündigt habe, dass die Vergütungssätze 2015 für Photovoltaikanlagen gegenüber den Vergütungssätzen 2014 um voraussichtlich 20 % gekürzt werden sollen, würde eine Verzögerung des Anschlusses über die gesamte Vergütungsdauer der An- lage zu einem Verlust von über CHF […] führen. 32 Zu dieser im Grundsatz zutreffenden Überlegung ist folgendes festzuhalten: Gemäss dem der ElCom vorliegenden Entwurf der per 1. Januar 2015 zu revidierenden EnV liegen die vorgesehenen Senkun- gen des Beitragssatzes erst ab dem 1. Oktober 2015 im Bereich von knapp 20 %. Die ElCom kann der vorliegenden Verfügung zudem keine Rechtsgrundlagen zugrunde legen, welche auf erst noch zu
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treffenden politischen Entscheiden beruhen. Zu berücksichtigen gilt es ferner, dass die Vergütungs- dauer gemäss Artikel 3d Absatz 3 EnV mit der tatsächlichen Inbetriebnahme der Anlage beginnt. Sie läuft ohne Vergütungsanspruch auch dann, wenn die Anlage auf der Warteliste ist, und wird nicht un- terbrochen. Eine Inbetriebnahme während die Anlage sich auf der Warteliste befindet kann mithin zu einer verkürzten effektiven Vergütungsdauer führen, welche den potentiellen entgangenen Erträgen durch eine Senkung des KEV-Satzes gegenüber zu stellen wäre. 33 Grundsätzlich ist somit zurzeit bei einer Verzögerung des Anschlusses der PV-Anlage von ungefähren entgangenen Erträgen in der von der Gesuchsgegnerin dargelegten Grössenordnung (CHF […]; act. 4 Rz. 44 ad 6) auszugehen. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass der Ertragsausfall in den kommen- den Wintermonaten deutlich unter dem monatlichen Durchschnitt liegt. 34 Es ist davon auszugehen, dass ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil nicht vorliegt, falls allfällige finanzielle Differenzen im Hauptverfahren rückwirkend ausgeglichen werden könnten (BGE 125 II 613, E. 4a; siehe hierzu auch die Verfügung der ElCom vom 19. Februar 2009, Gesuch um Er- lass von vorsorglichen Massnahmen; Lieferpflicht und Tarif-/Preisgestaltung an Endverbraucherin mit Grundversorgung, E. 3.1; im Internet abrufbar unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Verfü- gungen). Ob eine unzulässige Verzögerung des Anschlusses der PV-Anlage vorliegt und wem diese anzulasten ist, wird die ElCom im Hauptverfahren beurteilen müssen. Sollte sich dabei herausstellen, dass der Anschluss der PV-Anlage aufgrund eines widerrechtlichen Verhaltens der Gesuchsgegnerin verzögert wurde, ist ein nachträglicher finanzieller Ausgleich grundsätzlich auf dem Rechtsweg durch- setzbar. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass die im fraglichen Zeitraum potentiell eingespeiste Energie rückwirkend nicht exakt erhoben werden kann. Diese potentielle Schwierigkeit in der Beweis- führung und das entsprechende Prozessrisiko stellen einen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil für die Gesuchstellerin dar. 35 Vorliegend ergeben sich zudem bei der Gesuchstellerin nicht lediglich finanzielle Einbussen. Sinn und Zweck der Erstellung und des Betriebs einer PV-Anlage ist grundsätzlich die Stromproduktion. Auf- grund des momentan fehlenden Anschlusses und damit zusammenhängend der nicht ins Netz einge- speisten Elektrizität kann das bereits installierte Potenzial der PV-Anlage nicht genutzt werden. Die Gesuchstellerin hat nicht nur einen Anspruch auf Vergütung, sondern auch einen Anspruch auf Ab- nahme des produzierten Stroms (Art. 7 f. EnG). Dieser kann im Nachhinein nicht mehr erfüllt werden, womit sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil erleidet.
E. 4.2 Dringlichkeit 36 Dringlichkeit liegt vor, wenn es sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als notwendig erweist, die fraglichen Vorkehren sofort zu treffen, weil sonst die Rechtsdurchsetzung gefährdet ist (SEILER,
a. a. O. Art. 56 Rz. 26.). 37 Die Gesuchstellerin begründet die Dringlichkeit eines provisorischen Anschlusses ihrer PV-Anlage damit, dass während der gesamten Dauer des vorliegenden Verfahrens mangels eines genügenden Netzanschlusses laufend grössere Verluste aufzulaufen drohten (act. 1 Rz. 32). 38 Die Gesuchsgegnerin hält dem zutreffend entgegen, dass zum jetzigen Zeitpunkt kein Anspruch der Gesuchstellerin auf KEV bestehe (act. 4, Rz. 46 ad 31). 39 Die mit einer Verzögerung des Anschlusses verbundenen entgangenen Erträge der Gesuchstellerin beschränken sich somit auf den oben dargelegten Umfang (Rz. 30 ff.). Da sich die entgangenen Er- träge und der damit verbundene nicht leicht wieder gutzumachende Nachteil mit der Zeit vergrössern und zudem, wie vorstehend dargelegt (Rz. 35), ein genereller Anspruch auf Abnahme des produzier- ten Stroms besteht, ist die Dringlichkeit grundsätzlich zu bejahen.
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40 Zu berücksichtigen gilt es vorliegend jedoch, dass die Gesuchsgegnerin die Gesuchstellerin bereits mit Schreiben vom 1. Juli 2013 über den nach ihrer Auffassung zwingenden Ablauf des Anschlusses der PV-Anlage orientiert hat (act. 4, Beilage 13). Ein Grossteil der heute streitigen Punkte war der Ge- suchstellerin somit seit diesem Zeitpunkt bekannt. Aus den Akten ist zudem ersichtlich, dass die Ge- suchstellerin seither Projektänderungen vorgenommen hat. Diese beschränken sich – entgegen ihren Darstellungen (act. 1, Rz. 21, Beilagen 4 und 9) – nicht nur auf den Einsatz anderer Wechselrichter aus Lärmschutzgründen. So teilte die Gesuchstellerin der Gesuchsgegnerin mit E-Mail vom 15. April 2014 mit, dass sie den Eigentümern der mit der PV-Anlage bestückten Dächer in Anwendung der seit dem 1. April 2014 zulässigen Eigenverbrauchsregelung elektrische Energie aus der PV-Anlage anbie- ten wolle (act. 4, Beilage 18). Dass die Gesuchsgegnerin vor diesem Hintergrund eine Neubeurteilung der Situation für erforderlich hält (act. 4, Beilage 19), ist zumindest nachvollziehbar. Nicht nachvoll- ziehbar ist hingegen die Auffassung der Gesuchstellerin, wonach ihr Anschlussgesuch vom 20. Juni 2013 bis heute keinen Anpassungsbedarf erfahren habe (act. 1, Rz. 21). Die Angaben zur maximalen AC-Leistung der Anlage schwanken in den der ElCom vorliegenden Unterlagen zwischen 650 kVA und 770 kVA (act. 1, Rz. 4; act. 4, Beilage 12; act. 13, Beilage 14). Die Gesuchstellerin stellte in be- sagter E-Mail vom 15. April 2014 selbst in Aussicht, der Gesuchstellerin Angaben zum auf der Eigen- verbrauchsregelung basierenden abschliessenden Gesamtplan sowie zur geplanten Trafostation zu liefern (act. 4, Beilage 18). Gemäss den vorliegenden Akten gingen zudem bis anhin beide Parteien grundsätzlich davon aus, dass die Trafostation für den Anschluss der PV-Anlage an das Mittelspan- nungsnetz im Verantwortungsbereich der Gesuchstellerin liege und entsprechend von dieser geplant und erstellt wird (act. 1 Rz. 21; act. 4 Rz. 46 ad 32 und Beilagen 18 und 21). Die Gesuchsgegnerin legt glaubhaft dar, dass die Gesuchstellerin im Juni 2014 noch mit der Planung einer entsprechenden Trafostation befasst war (act. 4, Rz. 6 ad 32, Beilage 21). Der von der Gesuchstellerin vorgesehene Standort ist entsprechend auch schon mit Leerrohren für die DC-Verkabelung erschlossen (act. 13, Beilagen 16 und 17). Die Gesuchstellerin verhält sich widersprüchlich, wenn sie nun die Bereitstellung einer provisorischen Trafostation durch die Gesuchsgegnerin verlangt und dabei Dringlichkeit geltend macht. Vollständige und korrekte Angaben zur anzuschliessenden Anlage sind zudem für den proviso- rischen oder definitiven Anschluss gleichermassen notwendig. Insofern verhält sich die Gesuchstelle- rin auch widersprüchlich, wenn sie einerseits die Dringlichkeit des Anschlusses ihrer PV-Anlage gel- tend macht und gleichzeitig die aktualisierten technischen Dokumentationen nicht zur Verfügung stellt. 41 Die Anforderungen an die Dringlichkeit sind umso höher, je zweifelhafter der Verfahrensausgang in der Hauptsache erscheint (SEILER, a. a. O. Art. 56 Rz. 28). Nachfolgend wird dargelegt, dass im Hin- blick auf das Hauptverfahren tatsächliche und rechtliche Unklarheiten bestehen, welche zum jetzigen Zeitpunkt eine hinreichende summarische Beurteilung verunmöglichen (s. Rz. 49 ff.). Die Anforderun- gen an die Dringlichkeit sind somit hoch anzusetzen. 42 Eine gewisse Dringlichkeit ist zu bejahen. Wie vorstehend dargelegt, wird diese jedoch durch verschiedene, der Gesuchstellerin zuzuschreibende, Umstände relativiert.
E. 4.3 Verhältnismässigkeit 43 Eine Massnahme ist dann verhältnismässig, wenn sie zur Beseitigung des Nachteils nicht bloss geeignet, sondern in sachlicher Hinsicht auch erforderlich ist, das heisst wenn die Beseitigung des Nachteils nicht mit milderen (vorsorglichen) Massnahmen erreicht werden kann (HÄNER ISABELLE, Vorsorgliche Massnahmen im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Zeitschrift für Schwei- zerisches Recht [ZSR] 1997, S. 314, Rz. 74). 44 Ein provisorischer Anschluss der PV-Anlage ist, soweit technisch umsetzbar, geeignet, die Einspei- sung der von der PV-Anlage zu gewährleisten. Eine weniger einschneidende Massnahme als ein An- schluss, welche die gleiche Wirkung erzielen würde, gibt es offensichtlich nicht. Der provisorische An- schluss ist somit zur Beseitigung des geltend gemachten Nachteils auch erforderlich. Es bleibt zu
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prüfen, ob bei der Anordnung eines provisorischen Anschlusses die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne gewahrt wäre. 45 Das Interesse der Gesuchstellerin am sofortigen Anschluss der PV-Anlage steht der Verpflichtung der Gesuchsgegnerin gegenüber, einen sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzbetrieb zu gewähr- leisten (Art. 8 Abs. 1 Bst. a StromVG) und die Kosten für den provisorischen Anschluss zu tragen. 46 Wie nachfolgend dargelegt wird (vgl. Rz. 49 ff.), ist im Hauptverfahren insbesondere die Frage streitig, welche technischen Voraussetzungen die Gesuchsgegnerin für den Anschluss der PV-Anlage im Lich- te von Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a und d StromVG verlangen kann. Die Gesuchsgegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass ein stabiler Netzbetrieb nur gewährleistet werden könne, wenn ihre An- schlussbedingungen vollständig eingehalten würden (act. 4, Rz. 49). 47 Bei der PV-Anlage der Gesuchstellerin mit einer Gleichstrom-Nennleistung von 825 kWp handelt es sich um eine vergleichsweise grosse und komplexe PV-Anlage, deren Anschluss und potentielle Aus- wirkungen auf den Netzbetrieb nicht mit denen einer kleinen PV-Anlage auf einem Einfamilienhaus vergleichbar sind. Die Einschätzung der Gesuchsgegnerin, wonach bei einem provisorischen An- schluss der stabile Netzbetrieb nicht gewährleistet werden könne, kann in Anbetracht der Grösse und Komplexität der Anlage vorliegend weder bestätigt noch widerlegt werden, sondern ist im Rahmen des Hauptverfahrens vertieft abzuklären. Unter welchen technischen Voraussetzungen ein den Sicher- heitsanforderungen gemäss Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a StromVG genügender Anschluss erstellt werden kann, wird somit erst das Hauptverfahren zeigen. Die entsprechende Einschätzung trifft je- doch auf einen provisorischen Anschluss gleichermassen zu wie für den definitiven Anschluss. Zum jetzigen Zeitpunkt kann daher nicht festgestellt werden, ob der von der Gesuchstellerin geforderte provisorische Anschluss eine den gesetzlichen Anforderungen für den stabilen Netzbetrieb genügen- de Einspeisung sicherstellen kann. 48 Der drohende nicht wieder gutzumachende Nachteil für die Gesuchstellerin muss daher gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Gewährleistung eines stabilen Netzbetriebs zurückstehen, solange nicht alle Zweifel an der Unbedenklichkeit des provisorischen Anschlusses ausgeräumt sind. Die be- antragte vorsorgliche Massnahme ist daher nicht verhältnismässig.
E. 4.4 Hauptsachenprognose 49 Die Prognose in der Hauptsache kann bei der Anordnung von vorsorglichen Massnahmen vor allem berücksichtigt werden, wenn sie eindeutig ist. Bei erheblichen tatsächlichen oder rechtlichen Unklar- heiten drängt sich Zurückhaltung in der Anordnung vorsorglicher Massnahmen auf, weil in diesem Fall die erforderlichen Entscheidgrundlagen im Hauptverfahren erst noch beschafft werden müssen (BGE 130 II 149 E. 2.2; SEILER a. a. O., Art. 56 Rz. 28). 50 In grundsätzlicher Hinsicht ist zu erwähnen, dass die Gesuchstellerin gestützt auf Artikel 5 Absatz 2 StromVG sowie Artikel 7/7a Absatz 1 EnG einen gesetzlichen Anspruch auf Anschluss an das von der Gesuchsgegnerin betriebene Elektrizitätsnetz hat. Dieser Anspruch darf nicht durch eine überlange Behandlungsdauer für ein Anschlussgesuch verzögert werden (vgl. hierzu auch die „Vollzugshilfe für die Umsetzung der Anschlussbedingungen der Elektrizitätsproduktion gemäss Art. 7 EnG und Art. 28a EnG“ des BFE vom 1. August 2014). Die grundsätzliche Anschlusspflicht ist im Übrigen nicht streitig (act. 4 Rz. 43, Beilage 13) und wäre im Endentscheid ohne Weiteres zu bejahen. 51 Streitgegenstand im Hauptverfahren ist vielmehr die Rechtmässigkeit der von der Gesuchsgegnerin geltend gemachten Anschlussbedingungen und Modalitäten im Zusammenhang mit dem Anschluss- gesuch. Dabei wird in rechtlicher Hinsicht insbesondere zu beurteilen sein, in welchem Umfang ein Netzbetreiber gestützt auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a und d StromVG individuell technische und betriebliche Mindestanforderungen für den Netzbetrieb festlegen darf und ob die Anschlussbedingun-
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gen im vorliegenden Fall diesen Anforderungen genügen. Weiter wird zu beurteilen sein, unter wel- chen Voraussetzungen eine Einspeisung von Energie als „für das Netz geeignet“ i. S. v. Artikel 7/7a Absatz 1 EnG zu qualifizieren ist und ob die Anschlussbedingungen der Gesuchsgegnerin im vorlie- genden Fall diesen Kriterien genügen. Erst die Beantwortung dieser Rechtsfragen und die genauere Feststellung des Sachverhalts werden zeigen, ob der Anschluss der PV-Anlage die Einhaltung der von der Gesuchstellerin definierten technischen und administrativen Bedingungen erfordert oder ob er ungeachtet dieser Vorschriften erstellt werden kann und muss. 52 Die oben dargelegten Rechtsfragen wurden von der ElCom in dieser Form noch nie entschieden und bedürfen einer sorgfältigen Auslegung der einschlägigen Gesetzesartikel. Die Beantwortung der für den Streitgegenstand relevanten rechtlichen und tatsächlichen Fragen bedarf somit vertiefter Abklä- rungen. Eine summarische Einschätzung der Rechts- und Sachlage ist gestützt auf die vorhandenen Akten entsprechend zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich. 53 Auf den Erlass einer vorsorglichen Massnahme ist somit infolge der fehlenden positiven Prognose in der Hauptsache zu verzichten. Die obigen Ausführungen haben zudem gezeigt, dass auch die Ver- hältnismässigkeit der beantragten vorsorglichen Massnahme nicht gegeben ist. Das Gesuch um Er- lass einer vorsorglichen Massnahme ist daher abzuweisen.
E. 5 Gebühren 54 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom
22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals CHF 75.- bis 250.- pro Stunde (Art. 3 GebV-En). Die Gebühren können aus wichtigen Gründen herabgesetzt oder erlassen werden. 55 Die Gebühren für Verfügungen der ElCom werden nach Zeitaufwand berechnet (Art. 3 Abs. 2 GebV- En). Die ElCom hat die Gesamtkosten nach Aufwand ermittelt. Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebührenansätze in Rechnung gestellt: […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenan- satz von CHF 250.- pro Stunde (ausmachend CHF […]), […] anrechenbare Stunden zu einem Gebüh- renansatz von CHF 200.- pro Stunde (ausmachend CHF […]) und […] anrechenbare Stunden zu ei- nem Gebührenansatz von CHF 170.- pro Stunde (ausmachend CHF […]). Dadurch ergibt sich in der Summe eine Gebühr von CHF […]. 56 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst hat (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i. V. m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Die Gebühren werden mit dem Entscheid in der Hauptsache auferlegt.
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III Entscheid
Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
Dispositiv
- Das Begehren der Gesuchstellerin um Erlass einer vorsorglichen Massnahme wird abgewiesen.
- Die Gebühr für diese Verfügung beträgt CHF […].- und wird mit dem Entscheid in der Hauptsa- che auferlegt.
- Die Verfügung wird den Parteien mit eingeschriebenem Brief eröffnet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Effingerstrasse 39, 3003 Bern Tel. +41 58 46 25833, Fax +41 58 46 20222 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch COO.2207.105.3.158868
Referenz/Aktenzeichen: 233-00059
Bern, 16. Oktober 2014
V E R F Ü G U N G der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom Zusammensetzung: Carlo Schmid-Sutter (Präsident), Brigitta Kratz (Vizepräsidentin), Antonio Taormina (Vizepräsident), Anne Christine d'Arcy, Christian Brunner, Aline Clerc, Matthias Finger
in Sachen: BZA AG, Bürenstrasse 3, 8558 Raperswilen vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Rechsteiner und Rechtsanwalt Michael Waldner, VISCHER AG, Schützengasse 1, Postfach 1230, 8021 Zürich (Gesuchstellerin) gegen Aare Energie AG (a.en), Solothurnerstrasse 21, Postfach, 4601 Olten vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Vögeli, Vögeli & Partner, Leberngasse 17, Postfach 126, 4601 Olten (Gesuchsgegnerin) betreffend Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme betreffend den Anschluss der PV-Anlage […] der BZA AG an das von der Aare Energie AG (a.en) betrie- bene Verteilnetz.
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I Sachverhalt 1 Die Gesuchstellerin ist Eigentümerin der Photovoltaik-Anlage […] (nachfolgend: PV-Anlage), welche auf den Dächern von vier Gebäuden in der Gemeinde Balsthal installiert ist. Die vier Teilanlagen sind zu einer einzigen Anlage mit einer Gleichstrom-Nennleistung von 825 kWp bei einer maximalen Wechselstromleistung von ca. 650 kVA zusammengefasst (act. 1 Rz. 4, Beilage 2). 2 Die Gesuchsgegnerin betreibt und unterhält als Netzbetreiberin im Sinne der Stromversorgungsge- setzgebung das Elektrizitätsnetz auf dem Gemeindegebiet Balsthal (act. 6). 3 Mit Schreiben vom 25. September 2014 hat die Gesuchstellerin ein Gesuch um Erlass einer Verfü- gung betreffend den Anschluss der PV-Anlage durch die Gesuchsgegnerin und die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme eingereicht (act. 1). Sie stellt folgende Anträge: 1. Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, die PV-Anlage […] in Balsthal der BZA AG in StromVG- und EnG-konformer Weise an ihr Verteilnetz anzuschliessen; 2. die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin für den bis zum Zeitpunkt der Einreichung des vorliegenden Gesuchs aufgelaufenen Schaden einen Betrag von CHF […] zuzüglich Zins zu 5 % ab dem Datum der Einrichtung des vorliegenden Gesuchs zu bezah- len; 3. es sei festzustellen, dass die Gesuchsgegnerin das StromVG verletzt, indem sie in ihren Anschlussbedingungen den Anschluss von PV-Anlagen von der Einhaltung und der VDE AR N 4105 / BDEW 2008 und der Abgabe einer vorgängigen Erklärung der Einhaltung die- ser Vorgaben (Konformitätserklärung) abhängig macht und dass die Gesuchsgegnerin für den aus dem verweigerten Anschluss seit Gesuchseinreichung entstehenden weiteren Schaden haftbar ist; 4. unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchsgegnerin. Zum Rechtsbegehren Nr. 2 beantragte die Gesuchstellerin zudem, es sei ihr nach Abschluss des Verfahrens die Gelegenheit zu geben, ihr Rechtsbegehren Nr. 2 in der Sache (Schadener- satzforderung) anzupassen. Weiter beantragte sie mit folgendem Begehren den Erlass einer vorsorglichen Massnahme: 1. Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, unverzüglich einen provisorischen Anschluss für die PV-Anlage […] der Gesuchstellerin zu erstellen, welcher die Abführung der gesamten in der PV-Anlage produzierten Strommenge gewährleistet, 2. unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchsgegnerin. 4 Das Fachsekretariat der ElCom (nachfolgend: Fachsekretariat) hat mit Schreiben an die Gesuchsgeg- nerin vom 29. September 2014 ein Verfahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfah- ren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) eröffnet und der Gesuchsgegnerin Gelegenheit gegeben, bis am 6. Oktober 2014 zum beantragten Erlass einer vorsorglichen Massnahme Stellung zu nehmen (act. 3). 5 Mit Schreiben vom 6. Oktober 2014 reichte der Vertreter der Gesuchsgegnerin fristgerecht eine Stellungnahme ein und stellte folgende Anträge (act. 4):
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1. Sofern auf das Gesuch eingetreten werden kann, sei auf den Erlass von vorsorglichen Massnahmen zu verzichten und es sei insbesondere weder die Aare Energie AG noch die Alpiq Versorgungs AG zu verpflichten, einen provisorischen Anschluss für die PV-Anlage […] der BZA zu erstellen, welcher die Abführung der gesamten, von der PV-Anlage produ- zierten Strommenge gewährleistet. 2. In jedem Fall seien sämtliche im Zusammenhang mit einem allfälligen Anschluss entste- henden Kosten vollumfänglich von der BZA AG zu tragen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der BZA AG. 6 Die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin vom 6. Oktober 2014 wurde der Gesuchstellerin am
7. Oktober 2014 zur Kenntnis zugestellt (act. 5). 7 Da der Vertreter der Gesuchsgegnerin in der Stellungname vom 6. Oktober 2014 sowohl in deren Namen als auch im Namen der Alpiq Versorgungs AG Anträge stellt und gleichzeitig nur eine Voll- macht der Alpiq Versorgungs AG eingereicht hat, wurde er mit Schreiben vom 8. Oktober 2014 aufge- fordert, eine Vollmacht der Gesuchsgegnerin nachzureichen (act. 8). 8 Mit Schreiben des Fachsekretariats vom 9. Oktober 2014 wurden den Parteien zwei Aktennotizen zur Kenntnis zugestellt, auf die sich die ElCom im vorliegenden Entscheid abstützt (act. 9). 9 Mit Schreiben vom 9. Oktober 2014 reichte der Vertreter der Gesuchsgegnerin eine sowohl von der Gesuchsgegnerin als auch von der Alpiq Versorgungs AG unterzeichnete Vollmacht nach (act. 12). 10 Am 10. Oktober 2014 reichte die Gesuchstellerin eine Stellungnahme zu den am 9. Oktober 2014 versandten Aktennotizen sowie zur Stellungnahme der Gesuchsgegnerin vom 6. Oktober 2014 ein (act. 13). 11 Am 13. Oktober 2014 stellte das Fachsekretariat der Gesuchsgegnerin die Stellungnahme der Gesuchstellerin vom 10. Oktober 2014 zur Kenntnis zu (act. 14). 12 Mit Schreiben vom 13. Oktober 2014 legte der Vertreter der Gesuchsgegnerin als Reaktion auf das Schreiben des Fachsekretariats vom 9. Oktober 2014 dar, dass die Alpiq Versorgungs AG als die zu- ständige Verteilnetzbetreiberin zu betrachten sei (act. 15). 13 Mit Schreiben vom 15. Oktober 2014 äusserte sich die Gesuchsgegnerin zur Eingabe der Gesuchstel- lerin vom 10. Oktober 2014 (act. 16). 14 Auf Einzelheiten des Sachverhalts sowie die erwähnten Eingaben und Schreiben wird, soweit entscheidrelevant, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
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II Erwägungen 1 Zuständigkeit 15 Gemäss Artikel 22 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) überwacht die eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausfüh- rungsbestimmungen notwendig sind. 16 Gemäss Artikel 25 Absatz 1bis des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (EnG; SR 730.0) beurteilt die ElCom Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Anschlussbedingungen für Energieerzeugungsanla- gen. Im erstinstanzlichen Verfügungsverfahren ist die verfügende Behörde zum Erlass vorsorglicher Massnahmen zuständig (SEILER HANSJÖRG, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2009, Art. 56 Rz. 58). Entsprechend ist die Zuständigkeit der ElCom gegeben. 2 Parteien und rechtliches Gehör 2.1 Parteien 17 Das Verfahren vor der ElCom richtet sich nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. d VwVG sowie Art. 11 des Ge- schäftsreglements der Elektrizitätskommission vom 12. September 2007; SR 734.74). 18 Als Parteien gelten nach Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. 19 Die Gesuchstellerin hat bei der ElCom ein Gesuch um Erlass einer Verfügung eingereicht. Sie ist somit materielle Verfügungsadressatin. Ihr kommt Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zu. 20 Der Vertreter der Gesuchsgegnerin macht geltend, dass die Gesuchsgegnerin im vorliegenden Verfahren fälschlicherweise als Partei aufgeführt werde. Netzbetreiberin im Versorgungsgebiet der fraglichen PV-Anlage sei die Alpiq Versorgungs AG (AVAG), welche von der Gesuchsgegnerin ledig- lich vertreten werde. Das Gesuch richte sich daher gegen die falsche Ansprechpartnerin, welche über gar kein Netz verfüge. Auf das Gesuch wäre daher nicht einzutreten (act. 4 Rz. 42). 21 Der Begriff des Netzbetreibers kommt in der Stromversorgungsgesetzgebung mehrfach vor, wird jedoch weder im StromVG noch in der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV; SR 734.71) definiert. Gemäss Rechtsprechung gilt als Netzbetreiber, wer für den bedarfsgerechten Unterhalt und den sicheren, zuverlässigen und leistungsfähigen Betrieb einer Leitung verantwortlich ist. Eigentum und Betrieb des Netzes können dabei auseinanderfallen (Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts vom 11. Februar 2011, A-2812/2010 E. 5.5.1). 22 Die Gesuchsgegnerin ist ungeachtet der Eigentumsverhältnisse am Verteilnetz auf dem Gebiet der Gemeinde Balsthal die zuständige Verteilnetzbetreiberin. Dies ist ohne Weiteres aus dem Netzkatas- ter des Kantons Solothurn ersichtlich und wurde auf Anfrage der ElCom von der zuständigen kantona- len Energiefachstelle bestätigt (act. 6). Auch das Auftreten der Gesuchsgegnerin gegenüber der Ge- suchstellerin lässt keinen Zweifel daran aufkommen, dass sie die Verantwortung für Betrieb und
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Unterhalt des Verteilnetzes im Versorgungsgebiet der PV-Anlage inne hat. So richtet sich beispiels- weise das von ihr zur Verfügung gestellte Formular für Anschlussgesuche ausschliesslich an sie selbst und erwähnt die Alpiq Versorgungs AG nicht (act. 4, Beilage 12). Auch in ihrer Korrespondenz mit der Gesuchstellerin bezeichnet sie sich selbst als die zuständige Verteilnetzbetreiberin (act. 4, Bei- lage 22). 23 Die Gesuchsgegnerin ist somit die für den Anschluss der PV-Anlage zuständige Verteilnetzbetreiberin und ist vom Ausgang dieses Verfahrens in ihren Rechten und Pflichten unmittelbar betroffen. Auch die Gesuchsgegnerin hat daher Parteistellung nach Artikel 6 VwVG. 2.2 Rechtliches Gehör 24 Für den Erlass einer vorsorglichen Massnahme kann von einer Behörde unter dem Titel des rechtli- chen Gehörs nicht verlangt werden, dass sie sich mit der Sachlage eingehend und abschliessend auseinandersetzt oder eigene zeitraubende tatsächliche oder rechtliche Abklärungen trifft; es genügt in der Regel, wenn sie sich auf die vorhandenen Akten stützt (BGE 130 II 149 E. 2.2, SEILER, a. a. O., Art. 56 Rz. 66). 25 Die Gesuchstellerin hat ihr Begehren um Erlass einer vorsorglichen Massnahme in ihrer Eingabe vom
29. September 2014 begründet. Die Eingabe der Gesuchstellerin wurde der Gesuchsgegnerin im Hin- blick auf die beantragte vorsorgliche Massnahme zur Stellungnahme unterbreitet. Die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin vom 6. Oktober 2014 wurde der Gesuchstellerin am 7. Oktober 2014 zur Kennt- nis zugestellt. Die von den Parteien vorgebrachten Anträge und die diesen zugrunde liegenden Argu- mente werden bei der materiellen Beurteilung behandelt. Damit wird das rechtliche Gehör der Partei- en gewahrt (Art. 29 VwVG). 3 Rechtliche Grundlagen 26 Gemäss Artikel 5 Absatz 2 StromVG müssen Netzbetreiber in ihrem Netzgebiet alle Elektrizitätser- zeuger an das Elektrizitätsnetz anschliessen. Die technischen Mindestanforderungen für den An- schluss an Elektrizitätsnetze gemäss Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d StromVG müssen erfüllt sein und es muss gewährleistet sein, dass die Netzstabilität nicht beeinträchtigt wird (Botschaft zur Änderung des Elektrizitätsgesetzes und zum Stromversorgungsgesetz vom 3. Dezember 2004, BBl 2005, S. 1644). Netzbetreiber sind zudem verpflichtet, Elektrizität, welche nach den Artikeln 7 und 7a EnG erzeugt wird, in einer für das Netz geeigneten Form abzunehmen und zu vergüten. Anschlussgesuche sind vom zuständigen Netzbetreiber grundsätzlich ohne Verzug zu bearbeiten (vgl. hierzu auch die „Vollzugshilfe für die Umsetzung der Anschlussbedingungen der Elektrizitätsproduktion gemäss Art. 7 EnG und Art. 28a EnG“ des BFE vom 1. August 2014). Die Anschlussbedingungen legen die Produ- zenten und Netzbetreiber gemäss Artikel 2 Absatz 1 der Energieverordnung (EnV; SR 730.01) ver- traglich fest. Unter Vorbehalt von Artikel 2 Absatz 4 EnV (Vermeidung störender technischer Einwir- kungen) sind die Netzbetreiber nach Artikel 2 Absatz 5 EnV verpflichtet, die Produzenten mit dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Einspeisepunkt zu verbinden. Die Kosten für die Erstellung der dazu notwendigen Erschliessungsleitungen bis zum Einspeisepunkt sowie allfällig notwendige Transformationskosten gehen dabei zu Lasten des Produzenten. 4 Vorsorgliche Massnahme 27 Voraussetzung für eine vorsorgliche Massnahme ist, dass ein nicht leicht wieder gut zu machender Nachteil droht, also die Rechtsdurchsetzung gefährdet ist. Zudem muss zeitliche Dringlichkeit vorlie- gen. Die angeordnete Massnahme hat verhältnismässig zu sein und es sollte geprüft werden, ob die
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geplante Endverfügung voraussichtlich rechtens sein und durch die vorsorgliche Massnahmen nicht präjudiziert oder verunmöglicht wird. Die vorsorgliche Massnahme dient unter anderem dazu, bedroh- te Interessen einstweilen sicher zu stellen (Art. 56 VwVG analog) und kann zum Entscheidungspro- zess beitragen. Sie wird gestützt auf eine summarische Prüfung der Rechts- und Sachlage angeord- net (ALFRED KÖLZ / ISABELLE HÄNER / MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich/Basel/Genf 2013, 3. Auflage, N 559 ff.; BGE 127 II 132 ff., E. 3 mit weiteren Hinweisen). 4.1 Nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil 28 Der Verzicht auf Massnahmen muss für die Betroffenen einen Nachteil bewirken, der nicht leicht wieder gutzumachen ist (siehe Urteil des Bundesgerichts vom 5. September 2003, 2A_142/2003, E. 3.1). Für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen ist entscheidend, ob der Nachteil in einem Hauptverfahren rückwirkend wieder gutzumachen wäre oder nicht (BGE 125 II 613, E. 4a). 29 Die Gesuchstellerin führt aus, sie erleide bei Nicht-Gewährung des provisorischen Netzanschlusses einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil. Denn der produzierte Strom könne nicht gespeichert werden, sondern müsse unmittelbar im Zeitpunkt der Produktion ins Netz eingespeist werden. Beste- he kein Anschluss, der die Abführung der produzierten Energie gestatte, so sei diese unwiederbring- lich verloren. Für die Gesuchstellerin bedeute dies, dass sie für die nicht einspeisbare Stromprodukti- on keinen Anspruch auf Auszahlung der KEV habe. Die daraus resultierenden Verluste seien erheblich, so dass das Interesse der Gesuchstellerin an einem provisorischen Anschluss hoch sei. Es widerspreche zudem dem öffentlichen Interesse, dass mit der KEV geförderte Energie nicht einge- speist werden könne, sondern definitiv verloren sei (act. 1, Rz. 31). 30 Soweit die Gesuchstellerin auf Ansprüche aus der KEV Bezug nimmt, kann ihren Ausführungen nicht vollständig gefolgt werden: Aus den Akten ist ersichtlich, dass für die PV-Anlage eine KEV-Anmeldung mit der Vorgangs-Nr. […] besteht (act 1, Beilage 3, act. 13, Beilagen 14 und 15). Eine Abfrage bei der Swissgrid AG hat ergeben, dass diese sich zurzeit auf der Wartelistenposition […] befindet (act. 11). Mit Schreiben vom 10. Oktober 2014 hat die Gesuchstellerin denn auch präzisiert, dass das unter der Vorgangs-Nr. […] zusammengefasste KEV-Projekt sich bis heute auf der Warteliste befinde (act. 13). Gemäss der Aktenlage besteht somit kein positiver KEV-Bescheid für die PV-Anlage. Die von der Ge- suchstellerin behaupteten entgangenen Erträge aus der Energielieferung durch die PV-Anlage be- schränken sich somit in der näheren Zukunft auf die gemäss Artikel 7 Absatz 2 EnG erzielbare Vergü- tung für erneuerbare Energie sowie die Vermarktung des ökologischen Mehrwerts. Ebenfalls denkbar sind Erträge aus der Vermarktung der von der PV-Anlage bzw. den Einzelanlagen produzierten Ener- gie im Rahmen der Eigenverbrauchsregelung, wie sie von der Gesuchstellerin bereits in Betracht ge- zogen wurde (act. 4, Beilage 48). So oder so sind mit einer Verzögerung des Anschlusses deutlich tie- fere entgangene Erträge der Gesuchstellerin anzunehmen als diese geltend macht. 31 Die Gesuchstellerin weist weiter darauf hin, dass gemäss Artikel 3b Absätze 1bis und 3 EnV das Datum der Inbetriebnahme für die Höhe des KEV-Vergütungssatzes relevant sei. Dies könne bewir- ken, dass eine vom Netzbetreiber verschuldete Verzögerung des Anschlusses zur Anwendung eines tieferen KEV-Satzes führe, weil die PV-Anlage erst in einem späteren Jahr als in Betrieb genommen gelte (act. 1 Rz. 7 ff.). Nachdem das BFE bereits angekündigt habe, dass die Vergütungssätze 2015 für Photovoltaikanlagen gegenüber den Vergütungssätzen 2014 um voraussichtlich 20 % gekürzt werden sollen, würde eine Verzögerung des Anschlusses über die gesamte Vergütungsdauer der An- lage zu einem Verlust von über CHF […] führen. 32 Zu dieser im Grundsatz zutreffenden Überlegung ist folgendes festzuhalten: Gemäss dem der ElCom vorliegenden Entwurf der per 1. Januar 2015 zu revidierenden EnV liegen die vorgesehenen Senkun- gen des Beitragssatzes erst ab dem 1. Oktober 2015 im Bereich von knapp 20 %. Die ElCom kann der vorliegenden Verfügung zudem keine Rechtsgrundlagen zugrunde legen, welche auf erst noch zu
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treffenden politischen Entscheiden beruhen. Zu berücksichtigen gilt es ferner, dass die Vergütungs- dauer gemäss Artikel 3d Absatz 3 EnV mit der tatsächlichen Inbetriebnahme der Anlage beginnt. Sie läuft ohne Vergütungsanspruch auch dann, wenn die Anlage auf der Warteliste ist, und wird nicht un- terbrochen. Eine Inbetriebnahme während die Anlage sich auf der Warteliste befindet kann mithin zu einer verkürzten effektiven Vergütungsdauer führen, welche den potentiellen entgangenen Erträgen durch eine Senkung des KEV-Satzes gegenüber zu stellen wäre. 33 Grundsätzlich ist somit zurzeit bei einer Verzögerung des Anschlusses der PV-Anlage von ungefähren entgangenen Erträgen in der von der Gesuchsgegnerin dargelegten Grössenordnung (CHF […]; act. 4 Rz. 44 ad 6) auszugehen. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass der Ertragsausfall in den kommen- den Wintermonaten deutlich unter dem monatlichen Durchschnitt liegt. 34 Es ist davon auszugehen, dass ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil nicht vorliegt, falls allfällige finanzielle Differenzen im Hauptverfahren rückwirkend ausgeglichen werden könnten (BGE 125 II 613, E. 4a; siehe hierzu auch die Verfügung der ElCom vom 19. Februar 2009, Gesuch um Er- lass von vorsorglichen Massnahmen; Lieferpflicht und Tarif-/Preisgestaltung an Endverbraucherin mit Grundversorgung, E. 3.1; im Internet abrufbar unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Verfü- gungen). Ob eine unzulässige Verzögerung des Anschlusses der PV-Anlage vorliegt und wem diese anzulasten ist, wird die ElCom im Hauptverfahren beurteilen müssen. Sollte sich dabei herausstellen, dass der Anschluss der PV-Anlage aufgrund eines widerrechtlichen Verhaltens der Gesuchsgegnerin verzögert wurde, ist ein nachträglicher finanzieller Ausgleich grundsätzlich auf dem Rechtsweg durch- setzbar. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass die im fraglichen Zeitraum potentiell eingespeiste Energie rückwirkend nicht exakt erhoben werden kann. Diese potentielle Schwierigkeit in der Beweis- führung und das entsprechende Prozessrisiko stellen einen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil für die Gesuchstellerin dar. 35 Vorliegend ergeben sich zudem bei der Gesuchstellerin nicht lediglich finanzielle Einbussen. Sinn und Zweck der Erstellung und des Betriebs einer PV-Anlage ist grundsätzlich die Stromproduktion. Auf- grund des momentan fehlenden Anschlusses und damit zusammenhängend der nicht ins Netz einge- speisten Elektrizität kann das bereits installierte Potenzial der PV-Anlage nicht genutzt werden. Die Gesuchstellerin hat nicht nur einen Anspruch auf Vergütung, sondern auch einen Anspruch auf Ab- nahme des produzierten Stroms (Art. 7 f. EnG). Dieser kann im Nachhinein nicht mehr erfüllt werden, womit sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil erleidet. 4.2 Dringlichkeit 36 Dringlichkeit liegt vor, wenn es sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als notwendig erweist, die fraglichen Vorkehren sofort zu treffen, weil sonst die Rechtsdurchsetzung gefährdet ist (SEILER,
a. a. O. Art. 56 Rz. 26.). 37 Die Gesuchstellerin begründet die Dringlichkeit eines provisorischen Anschlusses ihrer PV-Anlage damit, dass während der gesamten Dauer des vorliegenden Verfahrens mangels eines genügenden Netzanschlusses laufend grössere Verluste aufzulaufen drohten (act. 1 Rz. 32). 38 Die Gesuchsgegnerin hält dem zutreffend entgegen, dass zum jetzigen Zeitpunkt kein Anspruch der Gesuchstellerin auf KEV bestehe (act. 4, Rz. 46 ad 31). 39 Die mit einer Verzögerung des Anschlusses verbundenen entgangenen Erträge der Gesuchstellerin beschränken sich somit auf den oben dargelegten Umfang (Rz. 30 ff.). Da sich die entgangenen Er- träge und der damit verbundene nicht leicht wieder gutzumachende Nachteil mit der Zeit vergrössern und zudem, wie vorstehend dargelegt (Rz. 35), ein genereller Anspruch auf Abnahme des produzier- ten Stroms besteht, ist die Dringlichkeit grundsätzlich zu bejahen.
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40 Zu berücksichtigen gilt es vorliegend jedoch, dass die Gesuchsgegnerin die Gesuchstellerin bereits mit Schreiben vom 1. Juli 2013 über den nach ihrer Auffassung zwingenden Ablauf des Anschlusses der PV-Anlage orientiert hat (act. 4, Beilage 13). Ein Grossteil der heute streitigen Punkte war der Ge- suchstellerin somit seit diesem Zeitpunkt bekannt. Aus den Akten ist zudem ersichtlich, dass die Ge- suchstellerin seither Projektänderungen vorgenommen hat. Diese beschränken sich – entgegen ihren Darstellungen (act. 1, Rz. 21, Beilagen 4 und 9) – nicht nur auf den Einsatz anderer Wechselrichter aus Lärmschutzgründen. So teilte die Gesuchstellerin der Gesuchsgegnerin mit E-Mail vom 15. April 2014 mit, dass sie den Eigentümern der mit der PV-Anlage bestückten Dächer in Anwendung der seit dem 1. April 2014 zulässigen Eigenverbrauchsregelung elektrische Energie aus der PV-Anlage anbie- ten wolle (act. 4, Beilage 18). Dass die Gesuchsgegnerin vor diesem Hintergrund eine Neubeurteilung der Situation für erforderlich hält (act. 4, Beilage 19), ist zumindest nachvollziehbar. Nicht nachvoll- ziehbar ist hingegen die Auffassung der Gesuchstellerin, wonach ihr Anschlussgesuch vom 20. Juni 2013 bis heute keinen Anpassungsbedarf erfahren habe (act. 1, Rz. 21). Die Angaben zur maximalen AC-Leistung der Anlage schwanken in den der ElCom vorliegenden Unterlagen zwischen 650 kVA und 770 kVA (act. 1, Rz. 4; act. 4, Beilage 12; act. 13, Beilage 14). Die Gesuchstellerin stellte in be- sagter E-Mail vom 15. April 2014 selbst in Aussicht, der Gesuchstellerin Angaben zum auf der Eigen- verbrauchsregelung basierenden abschliessenden Gesamtplan sowie zur geplanten Trafostation zu liefern (act. 4, Beilage 18). Gemäss den vorliegenden Akten gingen zudem bis anhin beide Parteien grundsätzlich davon aus, dass die Trafostation für den Anschluss der PV-Anlage an das Mittelspan- nungsnetz im Verantwortungsbereich der Gesuchstellerin liege und entsprechend von dieser geplant und erstellt wird (act. 1 Rz. 21; act. 4 Rz. 46 ad 32 und Beilagen 18 und 21). Die Gesuchsgegnerin legt glaubhaft dar, dass die Gesuchstellerin im Juni 2014 noch mit der Planung einer entsprechenden Trafostation befasst war (act. 4, Rz. 6 ad 32, Beilage 21). Der von der Gesuchstellerin vorgesehene Standort ist entsprechend auch schon mit Leerrohren für die DC-Verkabelung erschlossen (act. 13, Beilagen 16 und 17). Die Gesuchstellerin verhält sich widersprüchlich, wenn sie nun die Bereitstellung einer provisorischen Trafostation durch die Gesuchsgegnerin verlangt und dabei Dringlichkeit geltend macht. Vollständige und korrekte Angaben zur anzuschliessenden Anlage sind zudem für den proviso- rischen oder definitiven Anschluss gleichermassen notwendig. Insofern verhält sich die Gesuchstelle- rin auch widersprüchlich, wenn sie einerseits die Dringlichkeit des Anschlusses ihrer PV-Anlage gel- tend macht und gleichzeitig die aktualisierten technischen Dokumentationen nicht zur Verfügung stellt. 41 Die Anforderungen an die Dringlichkeit sind umso höher, je zweifelhafter der Verfahrensausgang in der Hauptsache erscheint (SEILER, a. a. O. Art. 56 Rz. 28). Nachfolgend wird dargelegt, dass im Hin- blick auf das Hauptverfahren tatsächliche und rechtliche Unklarheiten bestehen, welche zum jetzigen Zeitpunkt eine hinreichende summarische Beurteilung verunmöglichen (s. Rz. 49 ff.). Die Anforderun- gen an die Dringlichkeit sind somit hoch anzusetzen. 42 Eine gewisse Dringlichkeit ist zu bejahen. Wie vorstehend dargelegt, wird diese jedoch durch verschiedene, der Gesuchstellerin zuzuschreibende, Umstände relativiert. 4.3 Verhältnismässigkeit 43 Eine Massnahme ist dann verhältnismässig, wenn sie zur Beseitigung des Nachteils nicht bloss geeignet, sondern in sachlicher Hinsicht auch erforderlich ist, das heisst wenn die Beseitigung des Nachteils nicht mit milderen (vorsorglichen) Massnahmen erreicht werden kann (HÄNER ISABELLE, Vorsorgliche Massnahmen im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Zeitschrift für Schwei- zerisches Recht [ZSR] 1997, S. 314, Rz. 74). 44 Ein provisorischer Anschluss der PV-Anlage ist, soweit technisch umsetzbar, geeignet, die Einspei- sung der von der PV-Anlage zu gewährleisten. Eine weniger einschneidende Massnahme als ein An- schluss, welche die gleiche Wirkung erzielen würde, gibt es offensichtlich nicht. Der provisorische An- schluss ist somit zur Beseitigung des geltend gemachten Nachteils auch erforderlich. Es bleibt zu
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prüfen, ob bei der Anordnung eines provisorischen Anschlusses die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne gewahrt wäre. 45 Das Interesse der Gesuchstellerin am sofortigen Anschluss der PV-Anlage steht der Verpflichtung der Gesuchsgegnerin gegenüber, einen sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzbetrieb zu gewähr- leisten (Art. 8 Abs. 1 Bst. a StromVG) und die Kosten für den provisorischen Anschluss zu tragen. 46 Wie nachfolgend dargelegt wird (vgl. Rz. 49 ff.), ist im Hauptverfahren insbesondere die Frage streitig, welche technischen Voraussetzungen die Gesuchsgegnerin für den Anschluss der PV-Anlage im Lich- te von Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a und d StromVG verlangen kann. Die Gesuchsgegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass ein stabiler Netzbetrieb nur gewährleistet werden könne, wenn ihre An- schlussbedingungen vollständig eingehalten würden (act. 4, Rz. 49). 47 Bei der PV-Anlage der Gesuchstellerin mit einer Gleichstrom-Nennleistung von 825 kWp handelt es sich um eine vergleichsweise grosse und komplexe PV-Anlage, deren Anschluss und potentielle Aus- wirkungen auf den Netzbetrieb nicht mit denen einer kleinen PV-Anlage auf einem Einfamilienhaus vergleichbar sind. Die Einschätzung der Gesuchsgegnerin, wonach bei einem provisorischen An- schluss der stabile Netzbetrieb nicht gewährleistet werden könne, kann in Anbetracht der Grösse und Komplexität der Anlage vorliegend weder bestätigt noch widerlegt werden, sondern ist im Rahmen des Hauptverfahrens vertieft abzuklären. Unter welchen technischen Voraussetzungen ein den Sicher- heitsanforderungen gemäss Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a StromVG genügender Anschluss erstellt werden kann, wird somit erst das Hauptverfahren zeigen. Die entsprechende Einschätzung trifft je- doch auf einen provisorischen Anschluss gleichermassen zu wie für den definitiven Anschluss. Zum jetzigen Zeitpunkt kann daher nicht festgestellt werden, ob der von der Gesuchstellerin geforderte provisorische Anschluss eine den gesetzlichen Anforderungen für den stabilen Netzbetrieb genügen- de Einspeisung sicherstellen kann. 48 Der drohende nicht wieder gutzumachende Nachteil für die Gesuchstellerin muss daher gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Gewährleistung eines stabilen Netzbetriebs zurückstehen, solange nicht alle Zweifel an der Unbedenklichkeit des provisorischen Anschlusses ausgeräumt sind. Die be- antragte vorsorgliche Massnahme ist daher nicht verhältnismässig. 4.4 Hauptsachenprognose 49 Die Prognose in der Hauptsache kann bei der Anordnung von vorsorglichen Massnahmen vor allem berücksichtigt werden, wenn sie eindeutig ist. Bei erheblichen tatsächlichen oder rechtlichen Unklar- heiten drängt sich Zurückhaltung in der Anordnung vorsorglicher Massnahmen auf, weil in diesem Fall die erforderlichen Entscheidgrundlagen im Hauptverfahren erst noch beschafft werden müssen (BGE 130 II 149 E. 2.2; SEILER a. a. O., Art. 56 Rz. 28). 50 In grundsätzlicher Hinsicht ist zu erwähnen, dass die Gesuchstellerin gestützt auf Artikel 5 Absatz 2 StromVG sowie Artikel 7/7a Absatz 1 EnG einen gesetzlichen Anspruch auf Anschluss an das von der Gesuchsgegnerin betriebene Elektrizitätsnetz hat. Dieser Anspruch darf nicht durch eine überlange Behandlungsdauer für ein Anschlussgesuch verzögert werden (vgl. hierzu auch die „Vollzugshilfe für die Umsetzung der Anschlussbedingungen der Elektrizitätsproduktion gemäss Art. 7 EnG und Art. 28a EnG“ des BFE vom 1. August 2014). Die grundsätzliche Anschlusspflicht ist im Übrigen nicht streitig (act. 4 Rz. 43, Beilage 13) und wäre im Endentscheid ohne Weiteres zu bejahen. 51 Streitgegenstand im Hauptverfahren ist vielmehr die Rechtmässigkeit der von der Gesuchsgegnerin geltend gemachten Anschlussbedingungen und Modalitäten im Zusammenhang mit dem Anschluss- gesuch. Dabei wird in rechtlicher Hinsicht insbesondere zu beurteilen sein, in welchem Umfang ein Netzbetreiber gestützt auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a und d StromVG individuell technische und betriebliche Mindestanforderungen für den Netzbetrieb festlegen darf und ob die Anschlussbedingun-
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gen im vorliegenden Fall diesen Anforderungen genügen. Weiter wird zu beurteilen sein, unter wel- chen Voraussetzungen eine Einspeisung von Energie als „für das Netz geeignet“ i. S. v. Artikel 7/7a Absatz 1 EnG zu qualifizieren ist und ob die Anschlussbedingungen der Gesuchsgegnerin im vorlie- genden Fall diesen Kriterien genügen. Erst die Beantwortung dieser Rechtsfragen und die genauere Feststellung des Sachverhalts werden zeigen, ob der Anschluss der PV-Anlage die Einhaltung der von der Gesuchstellerin definierten technischen und administrativen Bedingungen erfordert oder ob er ungeachtet dieser Vorschriften erstellt werden kann und muss. 52 Die oben dargelegten Rechtsfragen wurden von der ElCom in dieser Form noch nie entschieden und bedürfen einer sorgfältigen Auslegung der einschlägigen Gesetzesartikel. Die Beantwortung der für den Streitgegenstand relevanten rechtlichen und tatsächlichen Fragen bedarf somit vertiefter Abklä- rungen. Eine summarische Einschätzung der Rechts- und Sachlage ist gestützt auf die vorhandenen Akten entsprechend zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich. 53 Auf den Erlass einer vorsorglichen Massnahme ist somit infolge der fehlenden positiven Prognose in der Hauptsache zu verzichten. Die obigen Ausführungen haben zudem gezeigt, dass auch die Ver- hältnismässigkeit der beantragten vorsorglichen Massnahme nicht gegeben ist. Das Gesuch um Er- lass einer vorsorglichen Massnahme ist daher abzuweisen. 5 Gebühren 54 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom
22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals CHF 75.- bis 250.- pro Stunde (Art. 3 GebV-En). Die Gebühren können aus wichtigen Gründen herabgesetzt oder erlassen werden. 55 Die Gebühren für Verfügungen der ElCom werden nach Zeitaufwand berechnet (Art. 3 Abs. 2 GebV- En). Die ElCom hat die Gesamtkosten nach Aufwand ermittelt. Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebührenansätze in Rechnung gestellt: […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenan- satz von CHF 250.- pro Stunde (ausmachend CHF […]), […] anrechenbare Stunden zu einem Gebüh- renansatz von CHF 200.- pro Stunde (ausmachend CHF […]) und […] anrechenbare Stunden zu ei- nem Gebührenansatz von CHF 170.- pro Stunde (ausmachend CHF […]). Dadurch ergibt sich in der Summe eine Gebühr von CHF […]. 56 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst hat (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i. V. m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Die Gebühren werden mit dem Entscheid in der Hauptsache auferlegt.
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III Entscheid
Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt: 1. Das Begehren der Gesuchstellerin um Erlass einer vorsorglichen Massnahme wird abgewiesen. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt CHF […].- und wird mit dem Entscheid in der Hauptsa- che auferlegt. 3. Die Verfügung wird den Parteien mit eingeschriebenem Brief eröffnet. Bern, 16. Oktober 2014
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Carlo Schmid-Sutter Präsident Renato Tami Geschäftsführer
Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief:
- BZA AG, Bürenstrasse 3, 8558 Raperswilen, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Rechsteiner und Rechtsanwalt Michael Waldner, VISCHER AG, Schützengasse 1, Postfach 1230, 8021 Zürich
- Aare Energie AG, Solothurnerstrasse 21, 4601 Olten, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Vögeli, Vögeli & Partner, Leberngasse 17, Postfach 126, 4601 Olten
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IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen.
Nach Artikel 22a Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver- fahren (SR 172.021) gibt es keinen Stillstand der Fristen in Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen.
Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.