Sachverhalt
A. 1 Die […] (Gesuchstellerin) ist eine im Handelsregister des Kantons […] eingetragene Aktienge- sellschaft mit Sitz in […]. Sie ist Eigentümerin des Grundstücks, auf welchem sich das Hotel […] befindet. Das Hotel wird seit mehreren Jahrzehnten nicht mehr betrieben und wird zurzeit saniert sowie umgebaut (act. 1, Rz. 2; act. 19). 2 Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen Y (Gesuchsgegnerin) ist eine im Handelsregister des Kantons […] eingetragene selbständige juristische Person des kantonalen öffentlichen Rechts mit Sitz in […]. Sie ist Netzbetreiberin des Gebietes, in welchem sich das Hotel […] der Gesuchstellerin befindet. 3 Das Gebiet […] wird aktuell von der Gesuchsgegnerin ab einer Stangentransformatorenstation mit elektrischer Energie versorgt. Anlässlich der Sanierung und Erweiterung des Hotels […] sind die Gesuchstellerin und die Gesuchsgegnerin übereingekommen, die Stangentransfor- matorenstation durch eine Transformatorenstation in der Tiefgarage des Hotels […] zu erset- zen. Geplant ist ein Transformator von 630 kVA (max. 1'000 kVA). Mit der Realisierung der Trafostation und des genannten Transformators kann gemäss Aussage der Gesuchsgegnerin die zwingend notwendige Erhöhung der Anschlussleistung für sämtliche daran angeschlosse- nen Endverbraucher im Gebiet […] sichergestellt werden. Ausserdem könne sie die beste- hende Niederspannungsleitung östlich des Hotels […] und die Mittelspannungsleitung nördlich desselben aufheben und durch eine entsprechen einheitliche Verkabelung beider Leitungen kombinieren. Die Kosten für die Trafostation sowie für die Rohranlagen auf dem Grundstück der Gesuchstellerin werden, mit Ausnahme derjenigen für die Hausanschlusszuleitung des Hotels […], von der Gesuchsgegnerin übernommen (act. 1 Rz. 5; act. 11 Rz. 1 ff.). 4 Für die Realisierung der neuen Trafostation in der Tiefgarage der Gesuchstellerin schloss die Gesuchsgegnerin mit der Gesuchstellerin einen Dienstbarkeitsvertrag betreffend das Recht für die Errichtung, den Betrieb und Unterhalt einer Transformatorenstation, Zugangs- und Lei- tungsbaurecht ab, welcher im Grundbuch des Kantons […] eingetragen wurde (act. 11 Rz. 6; act. 11 Beilage 7; act. 19) B. 5 Mit Eingabe vom 22. Oktober 2009, eingegangen bei der ElCom am 23. Oktober 2009, stellte die Gesuchstellerin folgende Rechtsbegehren: „1. Es sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, die Netznutzungstarife der Netzebene 6 für das Jahr 2010 zu veröffentlichen. 2. Es sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, den neu zu erstellenden Netzanschluss Hotel […] der Gesuchstellerin der Netzebene 6 zuzuordnen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin.“ 6 Die Eingabe der Gesuchstellerin wird im Wesentlichen damit begründet, dass die Branchen- empfehlung des Verbandes Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen (VSE), welche keinen Anschluss an die Netzebene 6 vorsehe, keine Allgemeinverbindlichkeit zukomme, dass die
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Gesuchstellerin gestützt auf Artikel 5 Absatz 5 StromVG und Artikel 3 Absatz 1 StromVV so- wie aufgrund der Verursachergerechtigkeit der Netznutzungskosten Anspruch auf Zuordnung ihres Anschlusses zur Netzebene 6 habe, sowie dass die Bestimmung von Artikel […] Regle- ment, wonach die Gesuchsgegnerin die Spannungsebene festlegt, an welche die Kunden an- geschlossenen werde, vor den gesetzlichen Kriterien von Artikel 5 Absatz 5 StromVG und Ar- tikel 3 Absatz 1 StromVV nicht stand halte. Die Gesuchsgegnerin sei zudem gestützt auf Arti- kel 12 Absatz 1 StromVG verpflichtet, die Netznutzungstarife für alle Netzebenen zu veröffent- lichen (act. 1 Rz. 14 ff.). C. 7 Das Fachsekretariat der ElCom (Fachsekretariat) eröffnete mit Schreiben vom 23. November 2009 ein Verfahren und forderte die Gesuchstellerin auf, bis zum 18. Dezember 2009 ein Netzschema einzureichen, welches über die Eigentumsverhältnisse, die Ausspeisepunkte und die Notanschlüsse, sofern vorhanden, Auskunft gibt (act. 3). Dieser Aufforderung kam die Ge- suchstellerin mit Schreiben vom 18. Dezember 2009 nach, in welchem sie einige ergänzende Ausführungen zum eingereichten Netzschema machte (act. 6). 8 Ebenfalls mit Schreiben vom 23. November 2009 forderte das Fachsekretariat die Gesuchs- gegnerin auf, zu den Anträgen der Gesuchstellerin bis am 18. Dezember 2009 Stellung zu nehmen (act. 4). Diese Frist wurde bis am 19. März 2010 erstreckt (dreimalige Fristerstre- ckung, act. 5, 5a, 9, 9a, 10, 10a). Mit Schreiben vom 19. März 2010 (act. 11) nahm die Ge- suchsgegnerin Stellung und stellte folgende Anträge: „1. Die Begehren der Gesuchstellerin seien vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin.“ 9 Die Anträge der Gesuchsgegnerin werden im Wesentlichen damit begründet, dass das Hotel […] an die Sekundärverteilung der neuen Trafostation […] angeschlossen würde, wobei an dieselbe Sammelschiene aber auch alle anderen Gebäude im Umkreis von rund 400 m ange- schlossen würden. Die Gebäude wären deshalb über die Sammelschiene galvanisch mitein- ander verbunden und der Transformator würde nicht ausschliesslich für die Versorgung des Hotels […] verwendet. Die Gesuchsgegnerin habe in ihrem Versorgungsgebiet keine End- verbraucher mit Anschluss an Netzebene 6, weshalb sie nicht verpflichtet sei, den Netznut- zungstarif für die Netzebene 6 zu veröffentlichen (act. 11). D. 10 Mit Schreiben vom 7. April 2010 stellte das Fachsekretariat der Gesuchstellerin die Stellung- nahme der Gesuchsgegnerin zu und bat die Gesuchstellerin, die Frage zu beantworten, ob das von der Gesuchsgegnerin beim ESTI eingereichte Schema […] (act. 11, Beilage 9) der von ihr gewünschten Anschlusssituation entspreche (act. 12). 11 Die Gesuchstellerin nahm mit Schreiben vom 20. Mai 2010 innert der erstreckten Frist (act.
13) zu der vom Fachsekretariat gestellten Frage Stellung (act. 14). Sie machte geltend, das beim ESTI zur Abklärung eingereichte Anschlussschema […] entspreche nicht der von der Gesuchstellerin gewünschten Anschlusssituation. Sie beantragte zudem die Edition der Plan- genehmigungsverfügung des ESTI vom […].
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E. 12 Mit Schreiben vom 31. Mai 2010 bat das Fachsekretariat die Gesuchsgegnerin, die Plange- nehmigungsunterlagen des ESTI zu edieren (act. 15). Mit Schreiben vom 9. Juni 2010 kam die Gesuchsgegnerin dieser Aufforderung innert Frist nach (act. 16). Mit Schreiben vom 24. Juni 2010 stellte das Fachsekretariat der Gesuchstellerin diese Unterlagen zur Kenntnis zu (act. 17a). 13 Mit Schreiben vom 22. September 2010 forderte das Fachsekretariat die Gesuchstellerin auf, je einen aktuellen Grundbuchauszug des Grundstückes […], sowie des Grundstückes, auf welchem sich das Hotel […] (inkl. geplante Trafostation) befindet (act. 18), einzureichen. 14 Mit Schreiben vom 8. Oktober 2010 hat die Gesuchstellerin die gewünschten Unterlagen ein- gereicht (act. 19). 15 Auf Einzelheiten des Sachverhaltes und die erwähnten Eingaben ist im Übrigen in den nach- stehenden Erwägungen zurückzukommen. II
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Zuständigkeit 16 Die ElCom überwacht gemäss Artikel 22 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Stromversor- gung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Ent- scheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungs- bestimmungen notwendig sind. Die ElCom ist insbesondere zuständig für die Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte im Streitfall oder von Amtes wegen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a und b StromVG). Die Stromversorgungsgesetzgebung enthält verschiedene Vorgaben zur Be- rechnung des Netznutzungsentgeltes sowie der Zuordnung von Endverbrauchern und Netz- betreibern zu einer Netzebene (Art. 5 Abs. 5 und Art. 14 f. StromVG; Art. 3 Stromversor- gungsverordnung vom 14. März 2008, StromVV, SR 734.71). Entsprechend ist die Zuständig- keit der ElCom gegeben.
E. 2 Parteien 17 Das Verfahren vor der ElCom richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021; vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. d VwVG sowie Art. 11 Geschäftsreglement der Elektrizitätskommission vom 12. September 2007, SR 734.74). 18 Als Parteien gelten nach Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfü- gung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. 19 Die Gesuchstellerin ersucht um Zuteilung des Anschlusses des Hotels […] zu Netzebene 6, wodurch sie in ihrer Rechtsstellung als Endverbraucherin betroffen ist. Die Rechtsbegehren der Gesuchstellerin betreffen auch die Rechtstellung der Gesuchsgegnerin, da diese als Netz-
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betreiberin des Gebietes […] für den Netzanschluss der Gesuchstellerin zuständig ist. Sowohl die Gesuchstellerin wie auch die Gesuchsgegnerin verfügen folglich über Parteistellung.
E. 3 Allgemeines 20 Die nachstehenden Erwägungen orientieren sich in weiten Teilen an der Verfügung der ElCom vom 14. Mai 2009 (Referenz: 921-07-002), welche rechtskräftig ist sowie an der Verfügung der ElCom vom 11. Februar 2010 (Referenz: 952-09-005), gegen welche Beschwerde erho- ben wurde. Beide Verfügungen betrafen unter anderem die Netzebenenzuordnung. Die von der ElCom in den Verfügungen vom 14. Mai 2009 und 11. Februar 2010 entwickelten Grund- prinzipien haben auch in der hier zu beurteilenden Angelegenheit Geltung. Diese Verfügung stellt auf die von der ElCom in den vorgenannten Verfügungen dargelegten Kriterien ab, wobei der Lesbarkeit halber die Grundprinzipien nachstehend wiederholt werden. 21 Im Unterschied zu dem vorgenannten Verfahren, in welchen die Netzebenenzuordnung eines bereits bestehenden Anschlusses eines Netzbetreibers strittig waren, ist im vorliegenden Fall die Netzebenenzuordnung des Neuanschlusses eines Endverbrauchers zu beurteilen. Da die Zuordnung eines Neuanschlusses zu einer bestimmten Netzebene abhängig ist von der ge- planten Anschlusssituation, stellen sich vorliegend sowohl Fragen betreffend den Anschluss wie auch betreffend die Zuordnung zu einer bestimmten Netzebene.
E. 4 Vorbringen der Parteien 22 Die Gesuchstellerin macht geltend, eine Zuordnung des Neuanschlusses des Hotels […] zu Netzebene 7 sei diskriminierend und nicht verursachergerecht. Der Anschluss des Hotels […] werde an einem Transformator in der Transformatorenstation, welche in der Tiefgarage des Hotels […] der Gesuchstellerin erstellt werde, erfolgen. Die Anschlussleitungen könnten so geplant und erstellt werden, dass das Hotel […] beim Bezug von elektrischer Energie die Netzebene 7 nicht beanspruchen müsse. Sie sei ausserdem nicht einverstanden mit dem im Netzschema der Gesuchsgegnerin festgelegten Anschlusspunkt (Eigentumsgrenze zwischen Verteilnetzbetreiber und Endverbraucher) beim Hausanschlusskasten. Der Anschlusspunkt müsse bei der Anschlussklemme auf der Sekundärseite des Transformators liegen. Da die Kabeldistanz zwischen der Trafostation […] und dem Hausanschlusskasten der Gesuchstelle- rin im Hotel […] ca. 50 m betrage und die Gesuchstellerin die Kosten für den Anschluss an die Netzebene 6 oder höher selber trage, komme es nicht zu einer Verletzung der in Artikel 14 Absatz 3 Buchstaben b und c StromVG vorgesehenen Preissolidarität der Netzebenen (act. 6 Rz. 5 f.). 23 Ausserdem macht die Gesuchstellerin geltend, die Gesuchsgegnerin stütze sich bei der Be- gründung, warum sie den Anschluss des Hotels […] an Netzebene 6 nicht bewilligen könne, auf die Branchendokumente des Verbandes Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen (VSE), insbesondere auf das Netznutzungsmodell für das Schweizerische Verteilnetz (NNMV CH, Version 2009, nachfolgend NNMV, abrufbar unter: www.strom.ch > Dossiers > Strommarkt > Schlüsseldokumente). Gemäss der Begründung der Gesuchsgegnerin sehe dieses Bran- chendokument keinen Anschluss an Netzebene 6 vor. Zudem werde in ihrem Netz generell kein Anschluss an Netzebene 6 gewährt. Die Gesuchstellerin vertritt den Standpunkt, die Zu- ordnung des Neuanschlusses des Hotels […] sei einzig nach Massgabe von Artikel 5 Absatz 5
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StromVG und Artikel 3 Absatz 2 StromVV zu beurteilen. Die Branchendokumente des VSE, insbesondere das NNMV seien dabei nicht zu berücksichtigen (act. 1 Rz. 14 ff.). 24 Die Gesuchsgegnerin macht geltend, ein Anschluss an die Netzebene 5 werde im Sinne einer diskriminierungsfreien und transparenten Zuordnung von Endverbrauchern zu einer bestimm- ten Netzebene gemäss Artikel 5 Absatz 5 StromVG und Artikel 3 Absatz 1 StromVV sowie im Einklang mit den Branchenrichtlinien des VSE nur dann gewährt, wenn eine minimale Ge- brauchsdauer von 2'500 h und die bezugsberechtigte Leistung von ≥ 800 kVA pro Ver- brauchsstätte erreicht werde. Die bezugsberechtigte Leistung des Hotels […] betrage jedoch nur 240 kVA. Ein Anschluss auf Netzebene 6 sei in den Branchendokumenten des VSE zu- dem nicht vorgesehen, weshalb die Gesuchstellerin in ihrem Reglement über die Netzebe- nenzuteilung ihre Kunden den Netzebenen 3, 5 und 7 zuordne (act. 11 Rz. 4). 25 Unter Verweis auf die Mitteilung der ElCom vom 1. Februar 2010 (abrufbar unter www.el- com.admin.ch > Dokumentation > Mitteilungen > Mitteilungen 2010) stellt sich die Gesuchs- gegnerin zudem auf den Standpunkt, sie habe sich zu Recht auf die Branchendokumente des VSE berufen (act. 11 Rz. 4 und 11 ff.).
E. 5 Anschluss an das Netz 26 Die Netzbetreiber sind verpflichtet, in ihrem Netzgebiet alle Endverbraucher innerhalb der Bauzone und ganzjährig bewohnte Liegenschaften und Siedlungen ausserhalb der Bauzone sowie alle Elektrizitätserzeuger an das Elektrizitätsnetz anzuschliessen (Art. 5 Abs. 2 StromVG). Das von ihnen betriebene Netz muss sicher, leistungsfähig und effizient sein (Art. 8 Abs. 1 Bst. a StromVG). Nur die Kosten eines solchen Netzes sind anrechenbar (Art. 15 Abs. 1 StromVG). Ein neuer Netzanschluss muss folglich sicher, d.h. technisch zulässig sein und darf nicht dazu führen, dass das Netz nicht mehr als leistungsfähig und effizient bezeichnet werden kann. Nachfolgend sind daher die von den Parteien in Betracht gezogenen Anschluss- lösungen zu beurteilen. 27 Die Gesuchstellerin hat, aufgefordert vom Fachsekretariat der ElCom, mit Schreiben vom
18. Dezember 2009 ein Netzschema eingereicht (act. 6, Beilage). Es handelt sich dabei um ein von der Gesuchgegnerin erstelltes Netzschema, mit welchem die Gesuchstellerin nicht einverstanden ist (act. 6 Rz. 2 f.). Das Netzschema sieht vor, die Gesuchstellerin ab der Sam- melschiene SS 400/230V und damit auf Netzebene 7 anzuschliessen. Aus dem Netzschema ist ersichtlich, dass neben der Gesuchstellerin weitere Endverbraucher an dieselbe Sammel- schiene angeschlossen werden sollen (act. 6, Beilage). Zu diesem Netzschema merkte die Gesuchstellerin an, dass die Gesuchsgegnerin die Trafostation ohne Rücksprache mit der Gesuchstellerin projektiert habe, weshalb sie das Schema nicht anerkenne (act. 6 Rz. 2 f.). 28 Es ist vorgesehen, dass die Gesuchsgegnerin die Kosten von Erstellung und Unterhalt der Trafostation sowie für die Rohranlagen übernimmt (act. 11 Rz. 2). Dieses Vorgehen wurde in Ziffer III.1.3 des Dienstbarkeitsvertrages vom 30. September 2009 zwischen der Gesuchstelle- rin und der Gesuchsgegnerin vertraglich vereinbart. Gemäss Ziffer IV. 1. Dienstbarkeitsvertrag dient die Transformatorenstation der Energieabgabe in das mit ihr belastete Grundstück sowie in das übrige Energieverteilungsnetz der Bau- und Dienstbarkeitsberechtigten (act. 11, Beila- ge 7).
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29 Die Gesuchsgegnerin reichte beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI) ein Gesuch um Plangenehmigung der Trafostation [...] ein, welches vom ESTI mit Verfügung vom […] be- willigt wurde. Die vom ESTI bewilligte Trafostation stellt somit eine nach der Elektrizitätsge- setzgebung zulässige Lösung für die Versorgung des Hotels […] sowie weiterer in diesem Gebiet liegenden Endverbraucher mit elektrischer Energie dar (act. 11 Rz. 7; act. 16). Mit die- ser Anschlusslösung wird die Sicherheit des Netzes gewahrt. 30 Die Gesuchsgegnerin hat mit Schreiben vom 8. Februar 2010 beim ESTI das Anschluss- schema […] zur Abklärung eingereicht, ob es technisch zulässig sei, einen Niederspannungs- abgang für das Hotel […] direkt auf der Sekundärseite des Netztransformators anstatt an der Niederspannungsverteilung anzuschliessen. Das ESTI verneinte dies (act. 11 Beilagen 9 und 10). Diese Anschlusssituation ist gestützt auf Artikel 45 Absatz 4 der Starkstromverordnung (SR 734.2) nicht zulässig und würde dazu führen, dass das Netz nicht als sicher bezeichnet werden könnte. 31 Die Gesuchstellerin hat die Erstellung einer in ihrem Eigentum stehenden Transformatorensta- tion aus wirtschaftlichen Gründen verworfen (act. 1, Beilage 7). Sie könne jedoch nicht aus- schliessen, dass das Hotel […] von der Gesuchsgegnerin mit einem eigenem Transformator versorgt werde (act. 1, Beilage 6; act. 14 Rz. 2). 32 Das Entgelt für die Netznutzung darf die anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leis- tungen an Gemeinwesen nicht übersteigen (Art. 14 Abs. 1 StromVG). Als anrechenbare Kos- ten gelten die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes (Art. 15 Abs. 1 StromVG). Die Netzbetreiber müssen ihre Netznutzungstarife zudem so festlegen, dass sie in ihrem Netz pro Spannungsebene und Kundengruppe einheitlich ausfal- len (Art. 14 Abs. 3 Bst. c StromVG). 33 Würde die Gesuchsgegnerin einen Transformator nur für das Hotel […] erstellen, obwohl es möglich ist, an diesen Transformator auch andere Endverbraucher anzuschliessen, könnte dies nicht als effiziente Lösung bezeichnet werden. Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a StromVG würde dadurch verletzt. Ausserdem würde es sich bei den dadurch entstehenden Kosten nicht um anrechenbare Kosten handeln (Art. 15 Abs. 1 StromVG). 34 Ein Anschluss an Netzebene 5 käme nur in Frage, wenn das Hotel […] selber über einen Transformator verfügen würde, da der auf Netzebene 5 bezogene Strom zwingend auf eine tiefere Spannung transformiert werden muss. Die Gesuchstellerin hat das Erstellen einer in ih- rem Eigentum stehenden Transformatorenstation ausgeschlossen (vgl. Rz. 31, act. 1, Beilage 7). Ein Anschluss des Hotels [...] an die Netzebene 5 kommt daher nicht in Frage. 35 Von den vorstehend in Betracht gezogenen Anschlussmöglichkeiten ist die Situation gemäss Netzschema vom 3.12.2009 (act. 6, Beilage) die Einzige, welche einen sicheren, leistungsfä- higen und effizienten Netzbetrieb ermöglicht. Die nachfolgende Beurteilung bezieht sich daher auf dieses Netzschema.
E. 6 Zuordnung zu einer Netzebene 36 Der Bundesrat legt für die Zuordnung von Endverbrauchern zu einer bestimmten Spannungs- ebene transparente und diskriminierungsfreie Regeln fest. Er kann entsprechende Regeln für Elektrizitätserzeuger und Netzbetreiber festlegen (Art. 5 Abs. 5 StromVG, erster Satz). Kon- kretisiert wird diese Bestimmung durch Artikel 3 StromVV. Artikel 3 Absatz 1 StromVV sieht
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vor, dass die Netzbetreiber Richtlinien für die Zuordnung von Endverbrauchern, Elektrizitäts- erzeugern und Netzbetreibern zu einer bestimmten Netzebene sowie für die minimale Qualität der Elektrizitätslieferung pro Netzebene festlegen können. Diese Richtlinien müssen transpa- rent und diskriminierungsfrei sein (Art. 3 Abs. 1 StromVV). 37 Zur Konkretisierung von Artikel 5 Absatz 5 StromVG und Artikel 3 Absatz 1 StromVV hat ei- nerseits der VSE Branchendokumente erstellt, welche auch die Frage der Zuordnung zu Netz- ebenen betreffen (vgl. NNMV sowie Distribution Code Schweiz, DC-CH, Ausgabe 2009, nach- folgend DC, abrufbar unter: www.strom.ch > Dossiers > Strommarkt > Schlüsseldokumente). Andererseits hat die Gesuchsgegnerin ein Reglement […] erlassen (nachfolgend Reglement zur Bestimmung der Netzebenenzuordnung, act. 11, Beilage 6). Es stellt sich daher die Frage, ob das Vorgehen der Gesuchsgegnerin gestützt auf diese Dokumente den Vorgaben der Stromversorgungsgesetzgebung entspricht. 38 In diesem Zusammenhang kann sich auch die Frage der Rechtsnatur von Richtlinien nach Ar- tikel 27 Absatz 4 StromVV, insbesondere hinsichtlich der Frage einer Übertragung von Rechtssetzungsbefugnissen, stellen. Die Übertragung von Rechtssetzungsbefugnissen auf Private setzt eine verfassungsrechtliche Grundlage voraus, da die Schaffung verbindlichen Rechts grundsätzlich staatlichen Organen vorbehalten ist (Art. 163 ff. und 182 der Bundesver- fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999, BV; SR 101). Mangels verfassungsrechtlicher Grundlage für eine Übertragung von Rechtssetzungsbefugnissen auf Private im Energierecht (vgl. insb. Art. 91 Abs. 1 BV) sowie mangels expliziter Delegation im StromVG als Gesetz im formellen Sinne kommt den Richtlinien der Branche kein hoheitlicher Charakter zu. Die Bestimmungen der Stromversorgungsverordnung, welche auf die Richtlinien der Netzbetreiber Bezug nehmen, werden als indirekte Verweisungen auf diese Richtlinien verstanden. Die ElCom prüft daher im Streitfall, welche Lösung die Branchendokumente vor- sehen und übernimmt sie, sofern sie diese als sachgerecht erachtet (vgl. Mitteilung der ElCom vom 1. Februar 2010, Verfügung der ElCom vom 11. Februar 2010, S. 9). 39 Bezüglich Zuordnung von Endverbrauchern zu einer Netzebene sieht das Branchendokument NNMV in Ziffer 3.5.1.1 eine Zuordnung nur zu den Netzebenen 3, 5 und 7 vor. In der Verfü- gung der ElCom vom 14. Mai 2009 (S. 8) wurde festgelegt, dass es der Verursachergerech- tigkeit entspricht, dass ein Netzbetreiber nur für diejenigen Netzebenen eines anderen Netz- betreibers ein Netznutzungsentgelt entrichten muss, von welchen er Gebrauch macht oder Gebrauch machen könnte (Art. 14 Abs. 3 Bst. a StromVG). Dasselbe gilt auch für Endverbrau- cher. 40 Eine Zuordnung zu den Netzebenen 2, 4 oder 6 kann dann als verursachergerecht bezeichnet werden, wenn der Anschluss auf der Sekundär-Transformatorenseite erfolgt, die unterliegen- den Netze galvanisch getrennt betrieben werden und der Transformator ausschliesslich für diesen Netzbetreiber oder Endverbraucher eingesetzt wird (Verfügungen der ElCom vom 14. Mai 2009, S. 8 und vom 11. Februar 2010, S. 10). In dieser Konstellation erfolgt keine Nut- zung des Netzes der unteren Netzebene. Die Zuordnung eines Endverbrauchers zu einer ge- raden Netzebene wäre daher unter den vorgenannten Bedingungen möglich. 41 Die vom ESTI bewilligte Trafostation besteht aus nur einem Transformator, an welchem neben dem Hotel […] auch weitere Endverbraucher angeschlossen werden sollen (act. 6, Beilage; act. 16). Der Anschluss des Hotels […] ist an der Sammelschiene SS 400/230V vorgesehen. Der Transformator wird nicht ausschliesslich für das Hotel […] eingesetzt. Zudem ist das Hotel […] über die Sammelschiene mit den übrigen an dieser Sammelschiene angeschlossenen
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Endverbraucher galvanisch verbunden, unabhängig davon, wer die Kosten des Anschlusses trägt. Die Voraussetzungen für eine Zuordnung zu Netzebene 6 sind daher nicht erfüllt.
E. 7 Netznutzungstarife der Netzebene 6 42 Die Gesuchstellerin beantragt, die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, die Netznutzungstari- fe der Netzebene 6 für das Jahr 2010 zu veröffentlichen. 43 Gemäss Artikel 12 Absatz 1 StromVG veröffentlichen die Netzbetreiber unter anderem die Netznutzungstarife. Zu veröffentlichen sind die Tarife derjenigen Netzebene, auf welchen ein Netzbetreiber Elektrizität abgibt. 44 Das Gesuch der Gesuchstellerin auf Anschluss des Hotels […] an die Netzebene 6 wird ab- gewiesen. Die Gesuchsgegnerin gibt folglich auf Netzebene 6 keine Elektrizität ab, weshalb sie für diese Netzebene keine Netznutzungstarife zu veröffentlichen hat. 45 Auch der Antrag betreffend Veröffentlichung der Tarife für die Netzebene 6 ist damit abzuwei- sen.
E. 8 Gebühren 46 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebe- reich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitauf- wand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 47 Für die vorliegende Verfügung werden 6 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde, 4 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde und 50 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 180 Fran- ken pro Stunde in Rechnung gestellt. Somit ergibt sich eine Gebühr von 11’300 Franken. 48 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En in Verbin- dung mit Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [Allg- GebV; SR 172.041.1]). Die Gesuchstellerin hat diese Verfügung durch ihr Gesuch und insbe- sondere ihre Rechtsbegehren veranlasst, wobei sie mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen ist. Daher wird der Gesuchstellerin die Gebühr vollständig auferlegt.
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III Entscheid
Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
Dispositiv
- Der Antrag der X AG, es sei das Elektrizitätsversorgungsunternehmen Y zu verpflichten, die Netznutzungstarife der Netzebene 6 für das Jahr 2010 zu veröffentlichen, wird abgewiesen.
- Der Antrag der X AG, es sei das Elektrizitätsversorgungsunternehmen Y zu verpflichten, den neu zu erstellenden Netzanschluss Hotel […] der Gesuchstellerin der Netzebene 6 zuzuordnen, wird abgewiesen.
- Die Gebühren für die Behandlung des Gesuchs betragen 11’300 Franken und werden der Ge- suchstellerin auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zuge- stellt.
- Diese Verfügung wird den Parteien mit eingeschriebenem Brief eröffnet. 11/12
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Effingerstrasse 39, CH-3003 Bern Tel. +41 31 322 58 33, Fax +41 31 322 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch
922 - Netzzugang C:\Documents and Settings\u80806984\Desktop\922-09-005_20100910_Verfügung_geschwärzt.doc
Referenz/Aktenzeichen: 922-09-005 Bern, 11. November 2010
V E R F Ü G U N G der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom Zusammensetzung: Carlo Schmid-Sutter (Präsident), Brigitta Kratz (Vizepräsidentin), Hans Jörg Schötzau (Vizepräsident), Anne Christine d'Arcy, Matthias Finger, Werner K. Geiger in Sachen: X AG (Gesuchstellerin) und Elektrizitätsversorgungsunternehmen Y (Gesuchsgegnerin) betreffend Anschluss an Netzebene 6
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I Sachverhalt A. 1 Die […] (Gesuchstellerin) ist eine im Handelsregister des Kantons […] eingetragene Aktienge- sellschaft mit Sitz in […]. Sie ist Eigentümerin des Grundstücks, auf welchem sich das Hotel […] befindet. Das Hotel wird seit mehreren Jahrzehnten nicht mehr betrieben und wird zurzeit saniert sowie umgebaut (act. 1, Rz. 2; act. 19). 2 Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen Y (Gesuchsgegnerin) ist eine im Handelsregister des Kantons […] eingetragene selbständige juristische Person des kantonalen öffentlichen Rechts mit Sitz in […]. Sie ist Netzbetreiberin des Gebietes, in welchem sich das Hotel […] der Gesuchstellerin befindet. 3 Das Gebiet […] wird aktuell von der Gesuchsgegnerin ab einer Stangentransformatorenstation mit elektrischer Energie versorgt. Anlässlich der Sanierung und Erweiterung des Hotels […] sind die Gesuchstellerin und die Gesuchsgegnerin übereingekommen, die Stangentransfor- matorenstation durch eine Transformatorenstation in der Tiefgarage des Hotels […] zu erset- zen. Geplant ist ein Transformator von 630 kVA (max. 1'000 kVA). Mit der Realisierung der Trafostation und des genannten Transformators kann gemäss Aussage der Gesuchsgegnerin die zwingend notwendige Erhöhung der Anschlussleistung für sämtliche daran angeschlosse- nen Endverbraucher im Gebiet […] sichergestellt werden. Ausserdem könne sie die beste- hende Niederspannungsleitung östlich des Hotels […] und die Mittelspannungsleitung nördlich desselben aufheben und durch eine entsprechen einheitliche Verkabelung beider Leitungen kombinieren. Die Kosten für die Trafostation sowie für die Rohranlagen auf dem Grundstück der Gesuchstellerin werden, mit Ausnahme derjenigen für die Hausanschlusszuleitung des Hotels […], von der Gesuchsgegnerin übernommen (act. 1 Rz. 5; act. 11 Rz. 1 ff.). 4 Für die Realisierung der neuen Trafostation in der Tiefgarage der Gesuchstellerin schloss die Gesuchsgegnerin mit der Gesuchstellerin einen Dienstbarkeitsvertrag betreffend das Recht für die Errichtung, den Betrieb und Unterhalt einer Transformatorenstation, Zugangs- und Lei- tungsbaurecht ab, welcher im Grundbuch des Kantons […] eingetragen wurde (act. 11 Rz. 6; act. 11 Beilage 7; act. 19) B. 5 Mit Eingabe vom 22. Oktober 2009, eingegangen bei der ElCom am 23. Oktober 2009, stellte die Gesuchstellerin folgende Rechtsbegehren: „1. Es sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, die Netznutzungstarife der Netzebene 6 für das Jahr 2010 zu veröffentlichen. 2. Es sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, den neu zu erstellenden Netzanschluss Hotel […] der Gesuchstellerin der Netzebene 6 zuzuordnen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin.“ 6 Die Eingabe der Gesuchstellerin wird im Wesentlichen damit begründet, dass die Branchen- empfehlung des Verbandes Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen (VSE), welche keinen Anschluss an die Netzebene 6 vorsehe, keine Allgemeinverbindlichkeit zukomme, dass die
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Gesuchstellerin gestützt auf Artikel 5 Absatz 5 StromVG und Artikel 3 Absatz 1 StromVV so- wie aufgrund der Verursachergerechtigkeit der Netznutzungskosten Anspruch auf Zuordnung ihres Anschlusses zur Netzebene 6 habe, sowie dass die Bestimmung von Artikel […] Regle- ment, wonach die Gesuchsgegnerin die Spannungsebene festlegt, an welche die Kunden an- geschlossenen werde, vor den gesetzlichen Kriterien von Artikel 5 Absatz 5 StromVG und Ar- tikel 3 Absatz 1 StromVV nicht stand halte. Die Gesuchsgegnerin sei zudem gestützt auf Arti- kel 12 Absatz 1 StromVG verpflichtet, die Netznutzungstarife für alle Netzebenen zu veröffent- lichen (act. 1 Rz. 14 ff.). C. 7 Das Fachsekretariat der ElCom (Fachsekretariat) eröffnete mit Schreiben vom 23. November 2009 ein Verfahren und forderte die Gesuchstellerin auf, bis zum 18. Dezember 2009 ein Netzschema einzureichen, welches über die Eigentumsverhältnisse, die Ausspeisepunkte und die Notanschlüsse, sofern vorhanden, Auskunft gibt (act. 3). Dieser Aufforderung kam die Ge- suchstellerin mit Schreiben vom 18. Dezember 2009 nach, in welchem sie einige ergänzende Ausführungen zum eingereichten Netzschema machte (act. 6). 8 Ebenfalls mit Schreiben vom 23. November 2009 forderte das Fachsekretariat die Gesuchs- gegnerin auf, zu den Anträgen der Gesuchstellerin bis am 18. Dezember 2009 Stellung zu nehmen (act. 4). Diese Frist wurde bis am 19. März 2010 erstreckt (dreimalige Fristerstre- ckung, act. 5, 5a, 9, 9a, 10, 10a). Mit Schreiben vom 19. März 2010 (act. 11) nahm die Ge- suchsgegnerin Stellung und stellte folgende Anträge: „1. Die Begehren der Gesuchstellerin seien vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin.“ 9 Die Anträge der Gesuchsgegnerin werden im Wesentlichen damit begründet, dass das Hotel […] an die Sekundärverteilung der neuen Trafostation […] angeschlossen würde, wobei an dieselbe Sammelschiene aber auch alle anderen Gebäude im Umkreis von rund 400 m ange- schlossen würden. Die Gebäude wären deshalb über die Sammelschiene galvanisch mitein- ander verbunden und der Transformator würde nicht ausschliesslich für die Versorgung des Hotels […] verwendet. Die Gesuchsgegnerin habe in ihrem Versorgungsgebiet keine End- verbraucher mit Anschluss an Netzebene 6, weshalb sie nicht verpflichtet sei, den Netznut- zungstarif für die Netzebene 6 zu veröffentlichen (act. 11). D. 10 Mit Schreiben vom 7. April 2010 stellte das Fachsekretariat der Gesuchstellerin die Stellung- nahme der Gesuchsgegnerin zu und bat die Gesuchstellerin, die Frage zu beantworten, ob das von der Gesuchsgegnerin beim ESTI eingereichte Schema […] (act. 11, Beilage 9) der von ihr gewünschten Anschlusssituation entspreche (act. 12). 11 Die Gesuchstellerin nahm mit Schreiben vom 20. Mai 2010 innert der erstreckten Frist (act.
13) zu der vom Fachsekretariat gestellten Frage Stellung (act. 14). Sie machte geltend, das beim ESTI zur Abklärung eingereichte Anschlussschema […] entspreche nicht der von der Gesuchstellerin gewünschten Anschlusssituation. Sie beantragte zudem die Edition der Plan- genehmigungsverfügung des ESTI vom […].
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E. 12 Mit Schreiben vom 31. Mai 2010 bat das Fachsekretariat die Gesuchsgegnerin, die Plange- nehmigungsunterlagen des ESTI zu edieren (act. 15). Mit Schreiben vom 9. Juni 2010 kam die Gesuchsgegnerin dieser Aufforderung innert Frist nach (act. 16). Mit Schreiben vom 24. Juni 2010 stellte das Fachsekretariat der Gesuchstellerin diese Unterlagen zur Kenntnis zu (act. 17a). 13 Mit Schreiben vom 22. September 2010 forderte das Fachsekretariat die Gesuchstellerin auf, je einen aktuellen Grundbuchauszug des Grundstückes […], sowie des Grundstückes, auf welchem sich das Hotel […] (inkl. geplante Trafostation) befindet (act. 18), einzureichen. 14 Mit Schreiben vom 8. Oktober 2010 hat die Gesuchstellerin die gewünschten Unterlagen ein- gereicht (act. 19). 15 Auf Einzelheiten des Sachverhaltes und die erwähnten Eingaben ist im Übrigen in den nach- stehenden Erwägungen zurückzukommen. II Erwägungen 1 Zuständigkeit 16 Die ElCom überwacht gemäss Artikel 22 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Stromversor- gung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Ent- scheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungs- bestimmungen notwendig sind. Die ElCom ist insbesondere zuständig für die Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte im Streitfall oder von Amtes wegen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a und b StromVG). Die Stromversorgungsgesetzgebung enthält verschiedene Vorgaben zur Be- rechnung des Netznutzungsentgeltes sowie der Zuordnung von Endverbrauchern und Netz- betreibern zu einer Netzebene (Art. 5 Abs. 5 und Art. 14 f. StromVG; Art. 3 Stromversor- gungsverordnung vom 14. März 2008, StromVV, SR 734.71). Entsprechend ist die Zuständig- keit der ElCom gegeben. 2 Parteien 17 Das Verfahren vor der ElCom richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021; vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. d VwVG sowie Art. 11 Geschäftsreglement der Elektrizitätskommission vom 12. September 2007, SR 734.74). 18 Als Parteien gelten nach Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfü- gung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. 19 Die Gesuchstellerin ersucht um Zuteilung des Anschlusses des Hotels […] zu Netzebene 6, wodurch sie in ihrer Rechtsstellung als Endverbraucherin betroffen ist. Die Rechtsbegehren der Gesuchstellerin betreffen auch die Rechtstellung der Gesuchsgegnerin, da diese als Netz-
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betreiberin des Gebietes […] für den Netzanschluss der Gesuchstellerin zuständig ist. Sowohl die Gesuchstellerin wie auch die Gesuchsgegnerin verfügen folglich über Parteistellung. 3 Allgemeines 20 Die nachstehenden Erwägungen orientieren sich in weiten Teilen an der Verfügung der ElCom vom 14. Mai 2009 (Referenz: 921-07-002), welche rechtskräftig ist sowie an der Verfügung der ElCom vom 11. Februar 2010 (Referenz: 952-09-005), gegen welche Beschwerde erho- ben wurde. Beide Verfügungen betrafen unter anderem die Netzebenenzuordnung. Die von der ElCom in den Verfügungen vom 14. Mai 2009 und 11. Februar 2010 entwickelten Grund- prinzipien haben auch in der hier zu beurteilenden Angelegenheit Geltung. Diese Verfügung stellt auf die von der ElCom in den vorgenannten Verfügungen dargelegten Kriterien ab, wobei der Lesbarkeit halber die Grundprinzipien nachstehend wiederholt werden. 21 Im Unterschied zu dem vorgenannten Verfahren, in welchen die Netzebenenzuordnung eines bereits bestehenden Anschlusses eines Netzbetreibers strittig waren, ist im vorliegenden Fall die Netzebenenzuordnung des Neuanschlusses eines Endverbrauchers zu beurteilen. Da die Zuordnung eines Neuanschlusses zu einer bestimmten Netzebene abhängig ist von der ge- planten Anschlusssituation, stellen sich vorliegend sowohl Fragen betreffend den Anschluss wie auch betreffend die Zuordnung zu einer bestimmten Netzebene. 4 Vorbringen der Parteien 22 Die Gesuchstellerin macht geltend, eine Zuordnung des Neuanschlusses des Hotels […] zu Netzebene 7 sei diskriminierend und nicht verursachergerecht. Der Anschluss des Hotels […] werde an einem Transformator in der Transformatorenstation, welche in der Tiefgarage des Hotels […] der Gesuchstellerin erstellt werde, erfolgen. Die Anschlussleitungen könnten so geplant und erstellt werden, dass das Hotel […] beim Bezug von elektrischer Energie die Netzebene 7 nicht beanspruchen müsse. Sie sei ausserdem nicht einverstanden mit dem im Netzschema der Gesuchsgegnerin festgelegten Anschlusspunkt (Eigentumsgrenze zwischen Verteilnetzbetreiber und Endverbraucher) beim Hausanschlusskasten. Der Anschlusspunkt müsse bei der Anschlussklemme auf der Sekundärseite des Transformators liegen. Da die Kabeldistanz zwischen der Trafostation […] und dem Hausanschlusskasten der Gesuchstelle- rin im Hotel […] ca. 50 m betrage und die Gesuchstellerin die Kosten für den Anschluss an die Netzebene 6 oder höher selber trage, komme es nicht zu einer Verletzung der in Artikel 14 Absatz 3 Buchstaben b und c StromVG vorgesehenen Preissolidarität der Netzebenen (act. 6 Rz. 5 f.). 23 Ausserdem macht die Gesuchstellerin geltend, die Gesuchsgegnerin stütze sich bei der Be- gründung, warum sie den Anschluss des Hotels […] an Netzebene 6 nicht bewilligen könne, auf die Branchendokumente des Verbandes Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen (VSE), insbesondere auf das Netznutzungsmodell für das Schweizerische Verteilnetz (NNMV CH, Version 2009, nachfolgend NNMV, abrufbar unter: www.strom.ch > Dossiers > Strommarkt > Schlüsseldokumente). Gemäss der Begründung der Gesuchsgegnerin sehe dieses Bran- chendokument keinen Anschluss an Netzebene 6 vor. Zudem werde in ihrem Netz generell kein Anschluss an Netzebene 6 gewährt. Die Gesuchstellerin vertritt den Standpunkt, die Zu- ordnung des Neuanschlusses des Hotels […] sei einzig nach Massgabe von Artikel 5 Absatz 5
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StromVG und Artikel 3 Absatz 2 StromVV zu beurteilen. Die Branchendokumente des VSE, insbesondere das NNMV seien dabei nicht zu berücksichtigen (act. 1 Rz. 14 ff.). 24 Die Gesuchsgegnerin macht geltend, ein Anschluss an die Netzebene 5 werde im Sinne einer diskriminierungsfreien und transparenten Zuordnung von Endverbrauchern zu einer bestimm- ten Netzebene gemäss Artikel 5 Absatz 5 StromVG und Artikel 3 Absatz 1 StromVV sowie im Einklang mit den Branchenrichtlinien des VSE nur dann gewährt, wenn eine minimale Ge- brauchsdauer von 2'500 h und die bezugsberechtigte Leistung von ≥ 800 kVA pro Ver- brauchsstätte erreicht werde. Die bezugsberechtigte Leistung des Hotels […] betrage jedoch nur 240 kVA. Ein Anschluss auf Netzebene 6 sei in den Branchendokumenten des VSE zu- dem nicht vorgesehen, weshalb die Gesuchstellerin in ihrem Reglement über die Netzebe- nenzuteilung ihre Kunden den Netzebenen 3, 5 und 7 zuordne (act. 11 Rz. 4). 25 Unter Verweis auf die Mitteilung der ElCom vom 1. Februar 2010 (abrufbar unter www.el- com.admin.ch > Dokumentation > Mitteilungen > Mitteilungen 2010) stellt sich die Gesuchs- gegnerin zudem auf den Standpunkt, sie habe sich zu Recht auf die Branchendokumente des VSE berufen (act. 11 Rz. 4 und 11 ff.). 5 Anschluss an das Netz 26 Die Netzbetreiber sind verpflichtet, in ihrem Netzgebiet alle Endverbraucher innerhalb der Bauzone und ganzjährig bewohnte Liegenschaften und Siedlungen ausserhalb der Bauzone sowie alle Elektrizitätserzeuger an das Elektrizitätsnetz anzuschliessen (Art. 5 Abs. 2 StromVG). Das von ihnen betriebene Netz muss sicher, leistungsfähig und effizient sein (Art. 8 Abs. 1 Bst. a StromVG). Nur die Kosten eines solchen Netzes sind anrechenbar (Art. 15 Abs. 1 StromVG). Ein neuer Netzanschluss muss folglich sicher, d.h. technisch zulässig sein und darf nicht dazu führen, dass das Netz nicht mehr als leistungsfähig und effizient bezeichnet werden kann. Nachfolgend sind daher die von den Parteien in Betracht gezogenen Anschluss- lösungen zu beurteilen. 27 Die Gesuchstellerin hat, aufgefordert vom Fachsekretariat der ElCom, mit Schreiben vom
18. Dezember 2009 ein Netzschema eingereicht (act. 6, Beilage). Es handelt sich dabei um ein von der Gesuchgegnerin erstelltes Netzschema, mit welchem die Gesuchstellerin nicht einverstanden ist (act. 6 Rz. 2 f.). Das Netzschema sieht vor, die Gesuchstellerin ab der Sam- melschiene SS 400/230V und damit auf Netzebene 7 anzuschliessen. Aus dem Netzschema ist ersichtlich, dass neben der Gesuchstellerin weitere Endverbraucher an dieselbe Sammel- schiene angeschlossen werden sollen (act. 6, Beilage). Zu diesem Netzschema merkte die Gesuchstellerin an, dass die Gesuchsgegnerin die Trafostation ohne Rücksprache mit der Gesuchstellerin projektiert habe, weshalb sie das Schema nicht anerkenne (act. 6 Rz. 2 f.). 28 Es ist vorgesehen, dass die Gesuchsgegnerin die Kosten von Erstellung und Unterhalt der Trafostation sowie für die Rohranlagen übernimmt (act. 11 Rz. 2). Dieses Vorgehen wurde in Ziffer III.1.3 des Dienstbarkeitsvertrages vom 30. September 2009 zwischen der Gesuchstelle- rin und der Gesuchsgegnerin vertraglich vereinbart. Gemäss Ziffer IV. 1. Dienstbarkeitsvertrag dient die Transformatorenstation der Energieabgabe in das mit ihr belastete Grundstück sowie in das übrige Energieverteilungsnetz der Bau- und Dienstbarkeitsberechtigten (act. 11, Beila- ge 7).
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29 Die Gesuchsgegnerin reichte beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI) ein Gesuch um Plangenehmigung der Trafostation [...] ein, welches vom ESTI mit Verfügung vom […] be- willigt wurde. Die vom ESTI bewilligte Trafostation stellt somit eine nach der Elektrizitätsge- setzgebung zulässige Lösung für die Versorgung des Hotels […] sowie weiterer in diesem Gebiet liegenden Endverbraucher mit elektrischer Energie dar (act. 11 Rz. 7; act. 16). Mit die- ser Anschlusslösung wird die Sicherheit des Netzes gewahrt. 30 Die Gesuchsgegnerin hat mit Schreiben vom 8. Februar 2010 beim ESTI das Anschluss- schema […] zur Abklärung eingereicht, ob es technisch zulässig sei, einen Niederspannungs- abgang für das Hotel […] direkt auf der Sekundärseite des Netztransformators anstatt an der Niederspannungsverteilung anzuschliessen. Das ESTI verneinte dies (act. 11 Beilagen 9 und 10). Diese Anschlusssituation ist gestützt auf Artikel 45 Absatz 4 der Starkstromverordnung (SR 734.2) nicht zulässig und würde dazu führen, dass das Netz nicht als sicher bezeichnet werden könnte. 31 Die Gesuchstellerin hat die Erstellung einer in ihrem Eigentum stehenden Transformatorensta- tion aus wirtschaftlichen Gründen verworfen (act. 1, Beilage 7). Sie könne jedoch nicht aus- schliessen, dass das Hotel […] von der Gesuchsgegnerin mit einem eigenem Transformator versorgt werde (act. 1, Beilage 6; act. 14 Rz. 2). 32 Das Entgelt für die Netznutzung darf die anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leis- tungen an Gemeinwesen nicht übersteigen (Art. 14 Abs. 1 StromVG). Als anrechenbare Kos- ten gelten die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes (Art. 15 Abs. 1 StromVG). Die Netzbetreiber müssen ihre Netznutzungstarife zudem so festlegen, dass sie in ihrem Netz pro Spannungsebene und Kundengruppe einheitlich ausfal- len (Art. 14 Abs. 3 Bst. c StromVG). 33 Würde die Gesuchsgegnerin einen Transformator nur für das Hotel […] erstellen, obwohl es möglich ist, an diesen Transformator auch andere Endverbraucher anzuschliessen, könnte dies nicht als effiziente Lösung bezeichnet werden. Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a StromVG würde dadurch verletzt. Ausserdem würde es sich bei den dadurch entstehenden Kosten nicht um anrechenbare Kosten handeln (Art. 15 Abs. 1 StromVG). 34 Ein Anschluss an Netzebene 5 käme nur in Frage, wenn das Hotel […] selber über einen Transformator verfügen würde, da der auf Netzebene 5 bezogene Strom zwingend auf eine tiefere Spannung transformiert werden muss. Die Gesuchstellerin hat das Erstellen einer in ih- rem Eigentum stehenden Transformatorenstation ausgeschlossen (vgl. Rz. 31, act. 1, Beilage 7). Ein Anschluss des Hotels [...] an die Netzebene 5 kommt daher nicht in Frage. 35 Von den vorstehend in Betracht gezogenen Anschlussmöglichkeiten ist die Situation gemäss Netzschema vom 3.12.2009 (act. 6, Beilage) die Einzige, welche einen sicheren, leistungsfä- higen und effizienten Netzbetrieb ermöglicht. Die nachfolgende Beurteilung bezieht sich daher auf dieses Netzschema. 6 Zuordnung zu einer Netzebene 36 Der Bundesrat legt für die Zuordnung von Endverbrauchern zu einer bestimmten Spannungs- ebene transparente und diskriminierungsfreie Regeln fest. Er kann entsprechende Regeln für Elektrizitätserzeuger und Netzbetreiber festlegen (Art. 5 Abs. 5 StromVG, erster Satz). Kon- kretisiert wird diese Bestimmung durch Artikel 3 StromVV. Artikel 3 Absatz 1 StromVV sieht
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vor, dass die Netzbetreiber Richtlinien für die Zuordnung von Endverbrauchern, Elektrizitäts- erzeugern und Netzbetreibern zu einer bestimmten Netzebene sowie für die minimale Qualität der Elektrizitätslieferung pro Netzebene festlegen können. Diese Richtlinien müssen transpa- rent und diskriminierungsfrei sein (Art. 3 Abs. 1 StromVV). 37 Zur Konkretisierung von Artikel 5 Absatz 5 StromVG und Artikel 3 Absatz 1 StromVV hat ei- nerseits der VSE Branchendokumente erstellt, welche auch die Frage der Zuordnung zu Netz- ebenen betreffen (vgl. NNMV sowie Distribution Code Schweiz, DC-CH, Ausgabe 2009, nach- folgend DC, abrufbar unter: www.strom.ch > Dossiers > Strommarkt > Schlüsseldokumente). Andererseits hat die Gesuchsgegnerin ein Reglement […] erlassen (nachfolgend Reglement zur Bestimmung der Netzebenenzuordnung, act. 11, Beilage 6). Es stellt sich daher die Frage, ob das Vorgehen der Gesuchsgegnerin gestützt auf diese Dokumente den Vorgaben der Stromversorgungsgesetzgebung entspricht. 38 In diesem Zusammenhang kann sich auch die Frage der Rechtsnatur von Richtlinien nach Ar- tikel 27 Absatz 4 StromVV, insbesondere hinsichtlich der Frage einer Übertragung von Rechtssetzungsbefugnissen, stellen. Die Übertragung von Rechtssetzungsbefugnissen auf Private setzt eine verfassungsrechtliche Grundlage voraus, da die Schaffung verbindlichen Rechts grundsätzlich staatlichen Organen vorbehalten ist (Art. 163 ff. und 182 der Bundesver- fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999, BV; SR 101). Mangels verfassungsrechtlicher Grundlage für eine Übertragung von Rechtssetzungsbefugnissen auf Private im Energierecht (vgl. insb. Art. 91 Abs. 1 BV) sowie mangels expliziter Delegation im StromVG als Gesetz im formellen Sinne kommt den Richtlinien der Branche kein hoheitlicher Charakter zu. Die Bestimmungen der Stromversorgungsverordnung, welche auf die Richtlinien der Netzbetreiber Bezug nehmen, werden als indirekte Verweisungen auf diese Richtlinien verstanden. Die ElCom prüft daher im Streitfall, welche Lösung die Branchendokumente vor- sehen und übernimmt sie, sofern sie diese als sachgerecht erachtet (vgl. Mitteilung der ElCom vom 1. Februar 2010, Verfügung der ElCom vom 11. Februar 2010, S. 9). 39 Bezüglich Zuordnung von Endverbrauchern zu einer Netzebene sieht das Branchendokument NNMV in Ziffer 3.5.1.1 eine Zuordnung nur zu den Netzebenen 3, 5 und 7 vor. In der Verfü- gung der ElCom vom 14. Mai 2009 (S. 8) wurde festgelegt, dass es der Verursachergerech- tigkeit entspricht, dass ein Netzbetreiber nur für diejenigen Netzebenen eines anderen Netz- betreibers ein Netznutzungsentgelt entrichten muss, von welchen er Gebrauch macht oder Gebrauch machen könnte (Art. 14 Abs. 3 Bst. a StromVG). Dasselbe gilt auch für Endverbrau- cher. 40 Eine Zuordnung zu den Netzebenen 2, 4 oder 6 kann dann als verursachergerecht bezeichnet werden, wenn der Anschluss auf der Sekundär-Transformatorenseite erfolgt, die unterliegen- den Netze galvanisch getrennt betrieben werden und der Transformator ausschliesslich für diesen Netzbetreiber oder Endverbraucher eingesetzt wird (Verfügungen der ElCom vom 14. Mai 2009, S. 8 und vom 11. Februar 2010, S. 10). In dieser Konstellation erfolgt keine Nut- zung des Netzes der unteren Netzebene. Die Zuordnung eines Endverbrauchers zu einer ge- raden Netzebene wäre daher unter den vorgenannten Bedingungen möglich. 41 Die vom ESTI bewilligte Trafostation besteht aus nur einem Transformator, an welchem neben dem Hotel […] auch weitere Endverbraucher angeschlossen werden sollen (act. 6, Beilage; act. 16). Der Anschluss des Hotels […] ist an der Sammelschiene SS 400/230V vorgesehen. Der Transformator wird nicht ausschliesslich für das Hotel […] eingesetzt. Zudem ist das Hotel […] über die Sammelschiene mit den übrigen an dieser Sammelschiene angeschlossenen
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Endverbraucher galvanisch verbunden, unabhängig davon, wer die Kosten des Anschlusses trägt. Die Voraussetzungen für eine Zuordnung zu Netzebene 6 sind daher nicht erfüllt. 7 Netznutzungstarife der Netzebene 6 42 Die Gesuchstellerin beantragt, die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, die Netznutzungstari- fe der Netzebene 6 für das Jahr 2010 zu veröffentlichen. 43 Gemäss Artikel 12 Absatz 1 StromVG veröffentlichen die Netzbetreiber unter anderem die Netznutzungstarife. Zu veröffentlichen sind die Tarife derjenigen Netzebene, auf welchen ein Netzbetreiber Elektrizität abgibt. 44 Das Gesuch der Gesuchstellerin auf Anschluss des Hotels […] an die Netzebene 6 wird ab- gewiesen. Die Gesuchsgegnerin gibt folglich auf Netzebene 6 keine Elektrizität ab, weshalb sie für diese Netzebene keine Netznutzungstarife zu veröffentlichen hat. 45 Auch der Antrag betreffend Veröffentlichung der Tarife für die Netzebene 6 ist damit abzuwei- sen. 8 Gebühren 46 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebe- reich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitauf- wand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 47 Für die vorliegende Verfügung werden 6 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde, 4 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde und 50 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 180 Fran- ken pro Stunde in Rechnung gestellt. Somit ergibt sich eine Gebühr von 11’300 Franken. 48 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En in Verbin- dung mit Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [Allg- GebV; SR 172.041.1]). Die Gesuchstellerin hat diese Verfügung durch ihr Gesuch und insbe- sondere ihre Rechtsbegehren veranlasst, wobei sie mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen ist. Daher wird der Gesuchstellerin die Gebühr vollständig auferlegt.
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III Entscheid
Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
1. Der Antrag der X AG, es sei das Elektrizitätsversorgungsunternehmen Y zu verpflichten, die Netznutzungstarife der Netzebene 6 für das Jahr 2010 zu veröffentlichen, wird abgewiesen. 2. Der Antrag der X AG, es sei das Elektrizitätsversorgungsunternehmen Y zu verpflichten, den neu zu erstellenden Netzanschluss Hotel […] der Gesuchstellerin der Netzebene 6 zuzuordnen, wird abgewiesen. 3. Die Gebühren für die Behandlung des Gesuchs betragen 11’300 Franken und werden der Ge- suchstellerin auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zuge- stellt. 4. Diese Verfügung wird den Parteien mit eingeschriebenem Brief eröffnet.
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Bern, 11. November 2010
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Carlo Schmid-Sutter Präsident Renato Tami Leiter Fachsekretariat Versand: Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: […]
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IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, einzureichen. Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.