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29-00018-2023-06-06-TFNtbe

29-00018 Verfügung Öffentlichkeitsgesetz Nichtbekanntgabe Identität des Gesuchstellers

Elcom · 2023-06-06 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. 1 Das Fachsekretariat der ElCom (nachfolgend Fachsekretariat) teilte der Gesuchstellerin mit Schreiben vom 12. August 2022 mit, dass eine private Drittperson (nachfolgend Gesuchsgegner) Einsicht in sämtliche Korrespondenz zwischen der Gesuchstellerin und der ElCom im Dos- sier 943-12-016 betreffend den Windpark Grenchenberg zu erhalten wünscht. Es forderte die Ge- suchstellerin auf, bekanntzugeben, ob sie mit der Zustellung des genannten Dossiers an den Ge- suchsgegner einverstanden ist oder andernfalls Gründe für das Nichterteilen ihres Einverständ- nisses zu nennen. Zudem forderte das Fachsekretariat die Gesuchstellerin auf, allfällige Ge- schäftsgeheimnisse zu bezeichnen und deren Vorliegen in ihrer Stellungnahme zu begründen sowie die betroffenen Dokumente in geschwärzter Fassung einzureichen (act. 1). 2 Mit Schreiben vom 18. August 2022 ersuchte die Gesuchstellerin das Fachsekretariat um eine Fristerstreckung bis zum 7. September 2022 für das Einreichen ihrer Stellungnahme (act. 2). 3 Das Fachsekretariat gewährte der Gesuchstellerin mit Schreiben vom 19. August 2022 eine Fris- terstreckung bis zum 5. September 2022 für das Einreichen ihrer Stellungnahme (act. 3). 4 Die Gesuchstellerin reichte ihre Stellungnahme mit Schreiben vom 25. August 2022 fristgerecht beim Fachsekretariat ein. Darin beantragt sie, es sei das Gesuch um Einsichtnahme gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwal- tung vom 17. Dezember 2004 (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; SR 152.3) und mit Verweis darauf, dass in der betreffenden Angelegenheit ein erstinstanzliches Plangenehmigungsverfahren vor dem Bundesamt für Energie (BFE) hängig sei, abzuweisen (act. 4). 5 Mit Schreiben von 2. September 2022 nahm das Fachsekretariat gegenüber der Gesuchstellerin Stellung zum Zugangsgesuch. Daraus ging hervor, dass das Fachsekretariat das Dossier 943-12- 016 in ungeschwärzter Fassung herausgeben werde, sofern die Gesuchstellerin nicht innert 20 Tagen nach Erhalt ebendieses Schreibens beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffent- lichkeitsbeauftragen (EDÖB) einen Schlichtungsantrag gemäss Artikel 13 Absatz 2 BGÖ stellt (act. 5). 6 Mit E-Mail vom 30. September 2022 erkundigte sich das Fachsekretariat bei der Gesuchstellerin, ob diese zwischenzeitlich beim EDÖB einen Schlichtungsantrag gestellt habe (act. 6). 7 Die Gesuchstellerin teilte dem Fachsekretariat mit E-Mail vom 4. Oktober 2022 mit, dass sie kei- nen Schlichtungsantrag beim EDÖB gestellt habe (act. 7). 8 Mit Schreiben vom 6. Oktober 2022 stellte das Fachsekretariat dem Gesuchsgegner die Korres- pondenz zwischen der Gesuchstellerin und der ElCom im Dossier 943-12-016 betreffend den Windpark Grenchenberg zu (act. 8). B. 9 Die Gesuchstellerin ersuchte das Fachsekretariat mit E-Mail vom 7. November 2022 um Bekannt- gabe der Identität des Gesuchsgegners sowie um Herausgabe des Schreibens, mit welchem ebendiesem die betreffenden Akten herausgegeben wurden (act. 8). 10 Das Fachsekretariat teilte dem Gesuchsgegner mit E-Mail vom 8. November 2022 mit, dass die Gesuchstellerin das Fachsekretariat um Bekanntgabe der Identität des Gesuchsgegners ersuche und erkundigte sich beim Gesuchsgegner, ob dieser mit der Bekanntgabe seiner Identität gegen- über der Gesuchstellerin einverstanden sei. Mit E-Mail vom 8. November 2022 ersuchte der Ge- suchsgegner das Fachsekretariat, seine Identität nicht bekannt zu geben (act. 11).

4/11 ElCom-D-48B03401/48 11 Mit E-Mail vom 8. November 2022 liess das Fachsekretariat der Gesuchstellerin eine geschwärzte Fassung des vorgenannten Schreibens zukommen unter Hinweis darauf, dass der Gesuchsgeg- ner mit der Bekanntgabe seiner Identität nicht einverstanden sei (act. 8). 12 Mit E-Mail vom 10. November 2022 teilte die Gesuchstellerin dem Fachsekretariat mit, dass sie sich nicht vorstellen könne, dass ein berechtigtes Interesse daran bestehe, die Bekanntgabe der Identität des Gesuchsgegners zu verweigern. Entsprechend ersuchte die Gesuchstellerin um Wie- dererwägung der Entscheidung des Fachsekretariats und bei erneuter Ablehnung um Zustellung einer anfechtbaren Verfügung (act. 9). 13 Das Fachsekretariat teilte der Gesuchstellerin mit E-Mail vom 17. November 2022 mit, dass die Bekanntgabe der Identität des Gesuchsgegners ohne dessen Einverständnis nicht möglich sei und dass der Gesuchstellerin in diesem Dossier nur ein beschränktes Recht auf Akteneinsicht zustehe. Zudem wies das Fachsekretariat die Gesuchstellerin auf die Kostenfolge der von ihr ver- langten Verfügung hin und setzte ihr eine Frist bis zum 23. November 2022, um dem Fachsekre- tariat mitzuteilen, ob sie an ihrem Gesuch um Erlass einer Verfügung festhalten möchte (act. 10). 14 Mit E-Mail vom 17. November 2022 wandte sich das Fachsekretariat an den Gesuchsgegner und erkundigte sich vor dem Hintergrund der Nachfrage durch die Gesuchstellerin erneut, ob seine Identität bekannt gegeben werden dürfe. Mit E-Mail vom 17. November 2022 ersuchte der Ge- suchsgegner darum, die Offenlegung seiner Identität weiterhin zu verweigern (act. 11). 15 Mit E-Mail vom 18. November 2022 erkundigte sich die Gesuchstellerin beim Fachsekretariat nach den Rechtsgrundlagen für dessen Beurteilung, wonach die Identität ohne Einverständnis nicht bekanntgegeben werden dürfe und wonach der Gesuchstellerin nur ein beschränktes Recht auf Akteneinsicht zustehe. Das Fachsekretariat beantwortete diese Anfrage mit E-Mail vom

18. November 2022 und verwies hinsichtlich des beschränkten Rechts auf Akteneinsicht auf das formlose Verfahren gemäss Artikel 10 bis 14 BGÖ. Mit Verweis auf die Rechtsprechung (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6755/2016 vom 23. Oktober 2017 E. 4.1.3.2.) führte es aus, dass der Gesuchstellerin als angehörte Person in geführten formlosen Verfahren nur ein einge- schränkter Anspruch auf rechtliches Gehör zustehe (act. 12). 16 Mit E-Mail vom 21. November 2022 teilte die Gesuchstellerin dem Fachsekretariat mit, dass sie an ihrem Begehren um Erlass einer anfechtbaren Verfügung festhalte (act. 13). C. 17 Mit Schreiben vom 12. Dezember 2022 teilte das Fachsekretariat der Gesuchstellerin und dem Gesuchsgegner die Eröffnung eines Verfahrens nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungs- verfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) mit, dessen Gegenstand die Klärung des Anspruchs der Gesuchstellerin auf Bekanntgabe der Identität des Gesuchsgegners ist. Weiter wurde den Parteien unter Fristansetzung bis zum 23. Januar 2023 die Möglichkeit gegeben, eine Begründung ihres Antrages auf Bekanntgabe der Identität des Gesuchsgegners einzureichen. Im Übrigen wurde ausgeführt, dass dem Gesuchsgegner ebenfalls Parteistellung zukomme (act. 14 und 15). 18 Mit E-Mail vom 31. Januar 2023 meldete sich der Gesuchsgegner beim Fachsekretariat bezug- nehmend auf das vorgenannte Schreiben vom 12. Dezember 2022. Er legte dar, aufgrund der fehlerhaften Datumsangabe bei der Fristansetzung für das Einreichen der Stellungnahme (23. Ja- nuar 2022 anstelle von 23. Januar 2023) ebenjene Frist verpasst zu haben und beantragte eine Fristerstreckung bis zum 14. Februar 2023 (act. 16). 19 Das Fachsekretariat gewährte dem Gesuchsgegner mit Schreiben vom 1. Februar 2023 eine Fris- terstreckung zur Einreichung der Stellungnahme bis zum 17. Februar 2023 (act. 17).

5/11 ElCom-D-48B03401/48 20 Mit Schreiben vom 1. Februar 2023 gewährte das Fachsekretariat – bezugnehmend auf das Fris- terstreckungsgesuch des Gesuchsgegners – auch der Gesuchstellerin eine Fristerstreckung bis zum 17. Februar 2023 für das Einreichen einer Begründung ihres Antrages (act. 18). 21 Die Gesuchstellerin teilte dem Fachsekretariat mit Schreiben vom 14. Februar 2023 mit, dass sie auf das Einreichen einer Stellungnahme bzw. Begründung ihres Antrages verzichte (act. 19). 22 Mit Schreiben vom 15. Februar 2023 reichte der Gesuchsgegner seine Stellungnahme fristgerecht beim Fachsekretariat ein. Er bestand weiterhin darauf, dass seine Identität nicht preisgegeben werden solle. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass grundsätzlich jedermann das Recht habe, die betreffenden Unterlagen einzusehen und die Gesuchstellerin daher keinen Grund habe, die Identität des Gesuchsgegners zu kennen (act. 20). 23 Das Fachsekretariat liess den Parteien mit Schreiben vom 28. Februar 2023 jeweils die Stellung- nahme der Gegenpartei zur Kenntnisnahme zukommen (act. 21 und 22).

6/11 ElCom-D-48B03401/48 II

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Zuständigkeit 24 Die Gesuchstellerin hat bei der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom ein Gesuch um Erlass einer Verfügung eingereicht (act. 9 und 13). Vorliegend verlangt die Gesuchstellerin die Bekanntgabe der Identität einer Person, welche im ElCom-Dossier 20-00013/308 gestützt auf das BGÖ Einsicht in ein wiederum anderes Dossier (943-12-016) geltend gemacht und erhalten hat. 25 Die ElCom ist eine eidgenössische Kommission und fällt daher unter den Anwendungsbereich des VwVG (Art. 1 Abs. 2 Bst. d VwVG). Als Verfügung gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und u.a. die Begründung, Änderung oder Auf- hebung von Rechten oder Pflichten zum Gegenstand haben (Art. 5 Abs. 1 Bst. a VwVG). 26 Die sich vorliegend stellende Frage ist gestützt auf das BGÖ zu klären. Dabei handelt es sich um öffentliches Recht des Bundes. Die Zuständigkeit der ElCom zum Erlass einer Verfügung ergibt sich aus Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d i.V.m. Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a VwVG.

E. 2 Parteien und rechtliches Gehör

E. 2.1 Parteien 27 Als Parteien gelten nach Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel ge- gen die Verfügung zusteht. 28 Die Gesuchstellerin hat bei der ElCom ein Gesuch um Erlass einer Verfügung eingereicht. Sie ist somit materielle Verfügungsadressatin. Gemäss Auszug des Handelsregisters des Kantons Solo- thurn handelt es sich bei der Gesuchstellerin um ein Gemeindeinstitut, welches als selbständige öffentlich-rechtliche Unternehmung organisiert ist (act. 23). Ihr kommt Parteistellung gemäss Arti- kel 6 VwVG zu. Im vorliegenden Verfahren ist die Bekanntgabe der Identität des Gesuchsgegners streitig. Damit ist der Gesuchsgegner vom Ausgang dieses Verfahrens in seinen Rechten und Pflichten unmittelbar betroffen. Auch der Gesuchsgegner hat daher Parteistellung nach Arti- kel 6 VwVG.

E. 2.2 Rechtliches Gehör 29 Beiden Parteien wurde anlässlich der Eröffnung des vorliegenden Verfahrens mit Schreiben des Fachsekretariats der ElCom vom 12. Dezember 2022 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die von den Parteien vorgebrachten Anträge und die diesen Anträgen zugrundeliegenden Argu- mente werden bei der materiellen Beurteilung behandelt. Damit wird das rechtliche Gehör der Parteien gewahrt (Art. 29 VwVG).

7/11 ElCom-D-48B03401/48

E. 3 Anspruch auf Bekanntgabe der Identität

E. 3.1 Parteivorbringen

E. 3.1.1 Gesuchstellerin 30 Zur Begründung ihres Anspruches auf Bekanntgabe der Identität des Gesuchsgegners bringt die Gesuchstellerin im Wesentlichen vor, sie könne sich nicht vorstellen, dass ein berechtigtes Inte- resse daran bestehe, die Bekanntgabe der Identität des Gesuchsgegners zu verweigern. Sie be- rief sich auf ihr Recht auf Akteneinsicht, welches ihrer Ansicht nach überwiege (act. 9). Zudem bringt die Gesuchstellerin vor, es entziehe sich ihrer Logik, dass sie in dieser Sache als Partei nur eine eingeschränkte Akteneinsicht zu haben scheine (act. 13).

E. 3.1.2 Gesuchsgegner 31 Der Gesuchsgegner stellt sich in der Begründung seines Antrages auf den Standpunkt, es bestehe von Seiten der Gesuchstellerin kein Grund, seine Identität zu erfahren, da grundsätzlich jeder- mann das Recht habe, die Unterlagen einzusehen. Im Sinne des Datenschutzgesetzes bestehe er darauf, dass seine Identität nicht preisgegeben werde. Zudem sei dem Gesuchsgegner – mit Verweis darauf, dass es keinen Wettbewerb um den Bau von Stromleitungen auf den Grenchen- berg gebe – kein Grund bekannt, weshalb die Gesuchstellerin seine Identität kennen möchte (act. 20).

E. 3.2 Akteneinsichtsrecht 32 Die Gesuchstellerin verlangt vorliegend die Bekanntgabe der Identität des Gesuchsgegners, wel- cher als Gesuchsteller im Dossier 20-00013/308 auftrat und gestützt auf das BGÖ Einsicht in Dokumente der Gesuchstellerin im Dossier 943-12-016 erhalten hat. Sinngemäss macht sie einen Anspruch auf vollständige Akteneinsicht in das Dossier 20-00013/308 geltend. 33 Das Akteneinsichtsrecht ist ein Teilgehalt des Grundrechts auf rechtliches Gehör (WALDMANN BERNHARD/OESCHGER MAGNUS, in: Waldmann Bernhard/Weissenberger Philippe (Hrsg.), VwVG – Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 26 VwVG Rz. 9). Mit Bezug auf das Verwaltungsverfahren ist das Akteneinsichtsrecht zudem in Artikel 26 VwVG verankert. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt der verfassungsrechtliche An- spruch auf rechtliches Gehör nur für ein Verfahren, das zu einer Verfügung führt, sodass dieser Anspruch nicht vor einer Instanz geltend gemacht werden kann, die bloss eine Stellungnahme erlässt oder einen Vorschlag abgibt (BGE 116 Ib 260 E. 1d; FLÜCKIGER ALEXANDRE in: Brunner Stephan C./Mader Luzius (Hrsg.), Stämpflis Handkommentar SHK Öffentlichkeitsgesetz, Bundes- gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung vom 17. Dezember 2004 (BGÖ), Bern 2008, Art. 11 BGÖ Rz. 3; siehe auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6755/2016 vom 23. Okto- ber 2017 E. 4.1.3).

8/11 ElCom-D-48B03401/48 34 Das Verfügungsverfahren gemäss BGÖ beginnt mit dem Gesuch des Gesuchstellers, der Ge- suchstellerin oder der angehörten Person um Erlass einer Verfügung nach Erhalt der schriftlichen Empfehlung des EDÖB oder mit dem Entscheid der zuständigen Behörde, von der Empfehlung des EDÖB abzuweichen (Art. 15 Abs. 2 BGÖ). Diesem Verfügungsverfahren gemäss Arti- kel 15 BGÖ ist ein formloses Verfahren vorgelagert (HÄNER ISABELLE in: Brunner Stephan C./Ma- der Luzius (Hrsg.), Stämpflis Handkommentar SHK Öffentlichkeitsgesetz, Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung vom 17. Dezember 2004 (BGÖ), Bern 2008, Art. 10 BGÖ Rz. 30). Der Ablauf des formlosen Verfahrens ist in den Artikeln 10 bis 14 BGÖ geregelt. Das VwVG und damit der Anspruch auf Akteneinsicht gemäss Artikel 26 VwVG kommt in diesem form- losen Verfahren folglich nicht zur Anwendung (vgl. hinsichtlich des Schlichtungsverfahrens GUY- ECABERT CHRISTINE in: Brunner Stephan C./Mader Luzius (Hrsg.), Stämpflis Handkommentar SHK Öffentlichkeitsgesetz, Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung vom 17. De- zember 2004 (BGÖ), Bern 2008, Art. 13 BGÖ Rz. 12; DIESELBE (2005): La juridicisation du règle- ment amiable des conflits administratifs en droit fédéral, in: LeGes – Gesetzgebung & Evaluation 2005/2, S. 111; Erläuterungen des Bundesamts für Justiz vom 24. Mai 2006 zur Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung, S. 15, abrufbar unter www.edoeb.admin.ch > Öffent- lichkeitsprinzip > Rechtsgrundlagen Öffentlichkeitsprinzip; BHEND JULIA/SCHNEIDER JÜRG in: Mau- rer-Lambrou Urs/Blechta Gabor P. (Hrsg.), Basler Kommentar Datenschutzgesetz Öffentlichkeits- gesetz, 3. Auflage, Basel 2014, Art. 13 BGÖ Rz. 9). 35 Die Gesuchstellerin bzw. angehörte Person gemäss Artikel 11 Absatz 1 BGÖ stellte im Rahmen des Dossiers 20-00013/308 keinen Schlichtungsantrag beim EDÖB (act. 6 und 7). Das Fachsek- retariat liess dem Gesuchsgegner folglich mit Schreiben vom 6. Oktober 2022 die Dokumente des ElCom-Dossiers 943-12-016 zukommen (act. 8). 36 Jene Verfahrensschritte, in welchen der EDÖB eine Empfehlung abgibt (Art. 14 BGÖ) und der Gesuchsteller, die Gesuchstellerin oder die angehörte Person den Erlass einer Verfügung nach Artikel 5 VwVG verlangen kann (Art. 15 BGÖ), sind vorliegend nicht zur Anwendung gelangt. Ins- besondere wurde keine Schlichtung durch den EDÖB gemäss Artikel 13 BGÖ beantragt. Eine durchgeführte Schlichtung wäre Voraussetzung für die Möglichkeit gewesen, eine anfechtbare Verfügung zu verlangen (Art. 15 BGÖ). Es wurde somit zwar ein formloses Verfahren um Einsicht- nahme gemäss Artikel 10 ff. BGÖ, nicht jedoch ein formelles Verwaltungsverfahren gemäss VwVG (Art. 15 BGÖ) eingeleitet. Das Akteneinsichtsrecht gemäss Artikel 26 VwVG kommt folglich nicht zum Tragen. 37 Die Gesuchstellerin hat im geführten formlosen Verfahren keinen über die Bestimmungen des BGÖ hinausgehenden (verfassungsmässigen) Anspruch auf rechtliches Gehör. Das BGÖ selbst sieht in Artikel 11 kein eigentliches Akteneinsichtsrecht vor (FLÜCKIGER ALEXANDRE, a.a.O., Art. 11 BGÖ Rz. 17). Das Recht auf Akteneinsicht der angehörten Person ist grundsätzlich be- schränkt auf die für eine fristgerechte Stellungnahme nach Artikel 11 Absatz 1 BGÖ notwendigen Dokumente bzw. Informationen (vgl. FLÜCKIGER ALEXANDRE, a.a.O., Art. 11 BGÖ Rz. 17). Mit der Stellungnahme kann sich die betroffene bzw. angehörte Person zu allen relevanten Punkten des Zugangsverfahrens äussern (FLÜCKIGER ALEXANDRE, a.a.O., Art. 11 BGÖ Rz. 17). Sie kann somit insbesondere das Vorliegen der Ausnahmetatbestände gemäss Artikel 7 und 8 BGÖ vorbringen. Das BGÖ gibt jeder Person das Recht, amtliche Dokumente einzusehen und von den Behörden Auskünfte über den Inhalt amtlicher Dokumente zu erhalten (Art. 6 Abs. 1 BGÖ). Es sieht keine Ausnahmen vor, die abhängig von der Person des Gesuchstellers sind. Die Identität des Gesuch- stellers muss für eine Stellungnahme gemäss Artikel 11 BGÖ folglich nicht bekannt sein. Sie darf der betroffenen bzw. angehörten Person in der Phase der Stellungnahme der Behörde und in der nachgelagerten Schlichtungsphase ohne die Zustimmung der gesuchstellenden Person nicht be- kannt gegeben werden (FLÜCKIGER ALEXANDRE, a.a.O., Art. 11 BGÖ Rz. 17). Gleiches muss auch nach Abschluss des formlosen Verfahrens, an welches kein formelles Verfahren nach Arti- kel 15 BGÖ anschliesst, gelten, ansonsten die Aussage, dass die Identität des Gesuchstellers in der Phase der Stellungnahme der Behörde und in der Schlichtungsphase nicht bekannt gegeben werden darf, keinen Sinn ergeben würde.

9/11 ElCom-D-48B03401/48 38 Weitere Rechtsgrundlagen, die einen Anspruch auf Bekanntgabe der Identität begründen würden, wurden nicht geltend gemacht und sind im Übrigen auch nicht ersichtlich.

E. 3.3 Fazit 39 Ein allfälliger Anspruch auf Bekanntgabe der Identität gestützt auf das Akteneinsichtsrecht ge- mäss Artikel 26 VwVG kommt nicht zur Anwendung, da im Dossier 20-00013/208 kein formelles Verwaltungsverfahren gemäss Artikel 15 BGÖ eingeleitet wurde. Im Rahmen des geführten form- losen Verfahrens gemäss BGÖ steht der Gesuchstellerin nur ein eingeschränktes Akteneinsichts- recht zu, soweit es für die Einreichung einer Stellungnahme gemäss Artikel 11 BGÖ notwendig war. Mit der Zustellung des geschwärzten Dokumentes wurde diesem Anspruch Genüge getan. Ein Anspruch auf Bekanntgabe der Identität des Gesuchsgegners besteht nicht. Der Antrag der Gesuchstellerin bezüglich Bekanntgabe der Identität des Gesuchsgegners als Gesuchsteller im Dossier 20-00013/308 ist daher vollumfänglich abzuweisen.

E. 4 Gebühren 40 Der Ursprung des vorliegenden Verfahrens liegt in einem Zugangsgesuch nach BGÖ, welches in die Zuständigkeit der ElCom fällt. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist jedoch nicht der Zugang zu amtlichen Dokumenten im Sinne von Artikel 6 BGÖ, sondern die Frage, wie weit das Akteneinsichtsrecht der betroffenen Person im Rahmen eines formlosen Verfahrens gefasst ist. Die Bestimmungen zu den Gebühren für den Zugang zu amtlichen Dokumenten (Art. 17 BGÖ) und Verfügungen im Anschluss an Empfehlungen des EDÖB (Art. 15 BGÖ) kommen daher nicht zur Anwendung. Die Grundsätze, nach denen die Bundesverwaltung Gebühren für ihre Verfügun- gen und Dienstleistungen erhebt, sind in der Allgemeinen Gebührenverordnung festgelegt (Art. 1 Abs. 1 Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Zur Festlegung der Gebührensätze im Sinne von Artikel 5 AllgGebV wird die für die ElCom im Rahmen ihres hauptsächlichen Zuständigkeitsbereiches massgebliche Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]) beigezo- gen. 41 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Art. 13a GebV-En). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und be- tragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 42 Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt: zwei anrechen- bare Stunden zu einem Gebührenansatz von 250.00 Franken pro Stunde (ausmachend 500.00 Franken), zwei anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 230.00 Franken pro Stunde (ausmachend 460.00 Franken) und zehn anrechenbare Stunden zu einem Gebührenan- satz von 180.00 Franken pro Stunde (ausmachend 1’800.00 Franken). Gesamthaft ergibt sich da- mit eine Gebühr von 2’760.00 Franken. 43 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 AllgGebV). Haben mehrere Parteien den Erlass einer Verfügung veranlasst, werden die dadurch entstandenen Gebühren nach dem Unterliegerprinzip auferlegt. Dies entspricht einem allgemeinen prozessualen Grundsatz, der für zahlreiche kostenpflichtige staatliche Verfahren üb- lich ist (siehe Kölz ALFRED/HÄNER ISABELLE/BERTSCHI MARTIN, Verwaltungsverfahren und Verwal- tungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, Rz. 653; BGE 132 II 47 E. 3.3). 44 Die Gesuchstellerin hat mit ihrem Gesuch die vorliegende Verfügung veranlasst und unterliegt mit ihrem Antrag. Deshalb ist ihr die Gebühr von 2'760.00 Franken vollumfänglich aufzuerlegen.

10/11 ElCom-D-48B03401/48 III Entscheid Gestützt auf diesen Erwägungen wird verfügt:

Dispositiv
  1. Das Gesuch der SWG auf Bekanntgabe der Identität des Gesuchsgegners als Gesuchsteller im Dossier 20-00013/308 wird abgewiesen.
  2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt 2’760.00 Franken. Sie wird der SWG auferlegt. Die Rech- nung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt.
  3. Die Verfügung wird der SWG in geschwärzter und dem Gesuchsgegner in ungeschwärzter Fas- sung sowie beiden mit eingeschriebenem Brief eröffnet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Christoffelgasse 5, 3003 Bern Tel. +41 58 462 58 33, Fax +41 58 462 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch ElCom-D-48B03401/48 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Referenz/Aktenzeichen: 29-00018 Bern, 6. Juni 2023

V E R F Ü G U N G der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom Zusammensetzung: Werner Luginbühl (Präsident), Laurianne Altwegg (Vizepräsidentin), Ka- tia Delbiaggio, Jürg Rauchenstein, Andreas Stöckli, Felix Vontobel in Sachen: SWG, Brühlstrasse 15, Postfach 944, 2540 Grenchen

(Gesuchstellerin) gegen: […]

(Gesuchsgegner) betreffend BGÖ - Nicht Bekanntgabe der Identität des Gesuchstellers im Dossier 20- 00013/308

2/11 ElCom-D-48B03401/48 Inhaltsverzeichnis I Sachverhalt ....................................................................................................................................3 II Erwägungen ...................................................................................................................................6 1 Zuständigkeit ......................................................................................................................6 2 Parteien und rechtliches Gehör ..........................................................................................6 2.1 Parteien ..............................................................................................................................6 2.2 Rechtliches Gehör ..............................................................................................................6 3 Anspruch auf Bekanntgabe der Identität ............................................................................7 3.1 Parteivorbringen .................................................................................................................7 3.2 Akteneinsichtsrecht ............................................................................................................7 3.3 Fazit ....................................................................................................................................9 4 Gebühren ...........................................................................................................................9 III Entscheid .................................................................................................................................... 10 IV Rechtsmittelbelehrung .............................................................................................................. 11

3/11 ElCom-D-48B03401/48 I Sachverhalt A. 1 Das Fachsekretariat der ElCom (nachfolgend Fachsekretariat) teilte der Gesuchstellerin mit Schreiben vom 12. August 2022 mit, dass eine private Drittperson (nachfolgend Gesuchsgegner) Einsicht in sämtliche Korrespondenz zwischen der Gesuchstellerin und der ElCom im Dos- sier 943-12-016 betreffend den Windpark Grenchenberg zu erhalten wünscht. Es forderte die Ge- suchstellerin auf, bekanntzugeben, ob sie mit der Zustellung des genannten Dossiers an den Ge- suchsgegner einverstanden ist oder andernfalls Gründe für das Nichterteilen ihres Einverständ- nisses zu nennen. Zudem forderte das Fachsekretariat die Gesuchstellerin auf, allfällige Ge- schäftsgeheimnisse zu bezeichnen und deren Vorliegen in ihrer Stellungnahme zu begründen sowie die betroffenen Dokumente in geschwärzter Fassung einzureichen (act. 1). 2 Mit Schreiben vom 18. August 2022 ersuchte die Gesuchstellerin das Fachsekretariat um eine Fristerstreckung bis zum 7. September 2022 für das Einreichen ihrer Stellungnahme (act. 2). 3 Das Fachsekretariat gewährte der Gesuchstellerin mit Schreiben vom 19. August 2022 eine Fris- terstreckung bis zum 5. September 2022 für das Einreichen ihrer Stellungnahme (act. 3). 4 Die Gesuchstellerin reichte ihre Stellungnahme mit Schreiben vom 25. August 2022 fristgerecht beim Fachsekretariat ein. Darin beantragt sie, es sei das Gesuch um Einsichtnahme gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwal- tung vom 17. Dezember 2004 (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; SR 152.3) und mit Verweis darauf, dass in der betreffenden Angelegenheit ein erstinstanzliches Plangenehmigungsverfahren vor dem Bundesamt für Energie (BFE) hängig sei, abzuweisen (act. 4). 5 Mit Schreiben von 2. September 2022 nahm das Fachsekretariat gegenüber der Gesuchstellerin Stellung zum Zugangsgesuch. Daraus ging hervor, dass das Fachsekretariat das Dossier 943-12- 016 in ungeschwärzter Fassung herausgeben werde, sofern die Gesuchstellerin nicht innert 20 Tagen nach Erhalt ebendieses Schreibens beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffent- lichkeitsbeauftragen (EDÖB) einen Schlichtungsantrag gemäss Artikel 13 Absatz 2 BGÖ stellt (act. 5). 6 Mit E-Mail vom 30. September 2022 erkundigte sich das Fachsekretariat bei der Gesuchstellerin, ob diese zwischenzeitlich beim EDÖB einen Schlichtungsantrag gestellt habe (act. 6). 7 Die Gesuchstellerin teilte dem Fachsekretariat mit E-Mail vom 4. Oktober 2022 mit, dass sie kei- nen Schlichtungsantrag beim EDÖB gestellt habe (act. 7). 8 Mit Schreiben vom 6. Oktober 2022 stellte das Fachsekretariat dem Gesuchsgegner die Korres- pondenz zwischen der Gesuchstellerin und der ElCom im Dossier 943-12-016 betreffend den Windpark Grenchenberg zu (act. 8). B. 9 Die Gesuchstellerin ersuchte das Fachsekretariat mit E-Mail vom 7. November 2022 um Bekannt- gabe der Identität des Gesuchsgegners sowie um Herausgabe des Schreibens, mit welchem ebendiesem die betreffenden Akten herausgegeben wurden (act. 8). 10 Das Fachsekretariat teilte dem Gesuchsgegner mit E-Mail vom 8. November 2022 mit, dass die Gesuchstellerin das Fachsekretariat um Bekanntgabe der Identität des Gesuchsgegners ersuche und erkundigte sich beim Gesuchsgegner, ob dieser mit der Bekanntgabe seiner Identität gegen- über der Gesuchstellerin einverstanden sei. Mit E-Mail vom 8. November 2022 ersuchte der Ge- suchsgegner das Fachsekretariat, seine Identität nicht bekannt zu geben (act. 11).

4/11 ElCom-D-48B03401/48 11 Mit E-Mail vom 8. November 2022 liess das Fachsekretariat der Gesuchstellerin eine geschwärzte Fassung des vorgenannten Schreibens zukommen unter Hinweis darauf, dass der Gesuchsgeg- ner mit der Bekanntgabe seiner Identität nicht einverstanden sei (act. 8). 12 Mit E-Mail vom 10. November 2022 teilte die Gesuchstellerin dem Fachsekretariat mit, dass sie sich nicht vorstellen könne, dass ein berechtigtes Interesse daran bestehe, die Bekanntgabe der Identität des Gesuchsgegners zu verweigern. Entsprechend ersuchte die Gesuchstellerin um Wie- dererwägung der Entscheidung des Fachsekretariats und bei erneuter Ablehnung um Zustellung einer anfechtbaren Verfügung (act. 9). 13 Das Fachsekretariat teilte der Gesuchstellerin mit E-Mail vom 17. November 2022 mit, dass die Bekanntgabe der Identität des Gesuchsgegners ohne dessen Einverständnis nicht möglich sei und dass der Gesuchstellerin in diesem Dossier nur ein beschränktes Recht auf Akteneinsicht zustehe. Zudem wies das Fachsekretariat die Gesuchstellerin auf die Kostenfolge der von ihr ver- langten Verfügung hin und setzte ihr eine Frist bis zum 23. November 2022, um dem Fachsekre- tariat mitzuteilen, ob sie an ihrem Gesuch um Erlass einer Verfügung festhalten möchte (act. 10). 14 Mit E-Mail vom 17. November 2022 wandte sich das Fachsekretariat an den Gesuchsgegner und erkundigte sich vor dem Hintergrund der Nachfrage durch die Gesuchstellerin erneut, ob seine Identität bekannt gegeben werden dürfe. Mit E-Mail vom 17. November 2022 ersuchte der Ge- suchsgegner darum, die Offenlegung seiner Identität weiterhin zu verweigern (act. 11). 15 Mit E-Mail vom 18. November 2022 erkundigte sich die Gesuchstellerin beim Fachsekretariat nach den Rechtsgrundlagen für dessen Beurteilung, wonach die Identität ohne Einverständnis nicht bekanntgegeben werden dürfe und wonach der Gesuchstellerin nur ein beschränktes Recht auf Akteneinsicht zustehe. Das Fachsekretariat beantwortete diese Anfrage mit E-Mail vom

18. November 2022 und verwies hinsichtlich des beschränkten Rechts auf Akteneinsicht auf das formlose Verfahren gemäss Artikel 10 bis 14 BGÖ. Mit Verweis auf die Rechtsprechung (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6755/2016 vom 23. Oktober 2017 E. 4.1.3.2.) führte es aus, dass der Gesuchstellerin als angehörte Person in geführten formlosen Verfahren nur ein einge- schränkter Anspruch auf rechtliches Gehör zustehe (act. 12). 16 Mit E-Mail vom 21. November 2022 teilte die Gesuchstellerin dem Fachsekretariat mit, dass sie an ihrem Begehren um Erlass einer anfechtbaren Verfügung festhalte (act. 13). C. 17 Mit Schreiben vom 12. Dezember 2022 teilte das Fachsekretariat der Gesuchstellerin und dem Gesuchsgegner die Eröffnung eines Verfahrens nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungs- verfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) mit, dessen Gegenstand die Klärung des Anspruchs der Gesuchstellerin auf Bekanntgabe der Identität des Gesuchsgegners ist. Weiter wurde den Parteien unter Fristansetzung bis zum 23. Januar 2023 die Möglichkeit gegeben, eine Begründung ihres Antrages auf Bekanntgabe der Identität des Gesuchsgegners einzureichen. Im Übrigen wurde ausgeführt, dass dem Gesuchsgegner ebenfalls Parteistellung zukomme (act. 14 und 15). 18 Mit E-Mail vom 31. Januar 2023 meldete sich der Gesuchsgegner beim Fachsekretariat bezug- nehmend auf das vorgenannte Schreiben vom 12. Dezember 2022. Er legte dar, aufgrund der fehlerhaften Datumsangabe bei der Fristansetzung für das Einreichen der Stellungnahme (23. Ja- nuar 2022 anstelle von 23. Januar 2023) ebenjene Frist verpasst zu haben und beantragte eine Fristerstreckung bis zum 14. Februar 2023 (act. 16). 19 Das Fachsekretariat gewährte dem Gesuchsgegner mit Schreiben vom 1. Februar 2023 eine Fris- terstreckung zur Einreichung der Stellungnahme bis zum 17. Februar 2023 (act. 17).

5/11 ElCom-D-48B03401/48 20 Mit Schreiben vom 1. Februar 2023 gewährte das Fachsekretariat – bezugnehmend auf das Fris- terstreckungsgesuch des Gesuchsgegners – auch der Gesuchstellerin eine Fristerstreckung bis zum 17. Februar 2023 für das Einreichen einer Begründung ihres Antrages (act. 18). 21 Die Gesuchstellerin teilte dem Fachsekretariat mit Schreiben vom 14. Februar 2023 mit, dass sie auf das Einreichen einer Stellungnahme bzw. Begründung ihres Antrages verzichte (act. 19). 22 Mit Schreiben vom 15. Februar 2023 reichte der Gesuchsgegner seine Stellungnahme fristgerecht beim Fachsekretariat ein. Er bestand weiterhin darauf, dass seine Identität nicht preisgegeben werden solle. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass grundsätzlich jedermann das Recht habe, die betreffenden Unterlagen einzusehen und die Gesuchstellerin daher keinen Grund habe, die Identität des Gesuchsgegners zu kennen (act. 20). 23 Das Fachsekretariat liess den Parteien mit Schreiben vom 28. Februar 2023 jeweils die Stellung- nahme der Gegenpartei zur Kenntnisnahme zukommen (act. 21 und 22).

6/11 ElCom-D-48B03401/48 II Erwägungen 1 Zuständigkeit 24 Die Gesuchstellerin hat bei der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom ein Gesuch um Erlass einer Verfügung eingereicht (act. 9 und 13). Vorliegend verlangt die Gesuchstellerin die Bekanntgabe der Identität einer Person, welche im ElCom-Dossier 20-00013/308 gestützt auf das BGÖ Einsicht in ein wiederum anderes Dossier (943-12-016) geltend gemacht und erhalten hat. 25 Die ElCom ist eine eidgenössische Kommission und fällt daher unter den Anwendungsbereich des VwVG (Art. 1 Abs. 2 Bst. d VwVG). Als Verfügung gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und u.a. die Begründung, Änderung oder Auf- hebung von Rechten oder Pflichten zum Gegenstand haben (Art. 5 Abs. 1 Bst. a VwVG). 26 Die sich vorliegend stellende Frage ist gestützt auf das BGÖ zu klären. Dabei handelt es sich um öffentliches Recht des Bundes. Die Zuständigkeit der ElCom zum Erlass einer Verfügung ergibt sich aus Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d i.V.m. Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a VwVG. 2 Parteien und rechtliches Gehör 2.1 Parteien 27 Als Parteien gelten nach Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel ge- gen die Verfügung zusteht. 28 Die Gesuchstellerin hat bei der ElCom ein Gesuch um Erlass einer Verfügung eingereicht. Sie ist somit materielle Verfügungsadressatin. Gemäss Auszug des Handelsregisters des Kantons Solo- thurn handelt es sich bei der Gesuchstellerin um ein Gemeindeinstitut, welches als selbständige öffentlich-rechtliche Unternehmung organisiert ist (act. 23). Ihr kommt Parteistellung gemäss Arti- kel 6 VwVG zu. Im vorliegenden Verfahren ist die Bekanntgabe der Identität des Gesuchsgegners streitig. Damit ist der Gesuchsgegner vom Ausgang dieses Verfahrens in seinen Rechten und Pflichten unmittelbar betroffen. Auch der Gesuchsgegner hat daher Parteistellung nach Arti- kel 6 VwVG. 2.2 Rechtliches Gehör 29 Beiden Parteien wurde anlässlich der Eröffnung des vorliegenden Verfahrens mit Schreiben des Fachsekretariats der ElCom vom 12. Dezember 2022 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die von den Parteien vorgebrachten Anträge und die diesen Anträgen zugrundeliegenden Argu- mente werden bei der materiellen Beurteilung behandelt. Damit wird das rechtliche Gehör der Parteien gewahrt (Art. 29 VwVG).

7/11 ElCom-D-48B03401/48 3 Anspruch auf Bekanntgabe der Identität 3.1 Parteivorbringen 3.1.1 Gesuchstellerin 30 Zur Begründung ihres Anspruches auf Bekanntgabe der Identität des Gesuchsgegners bringt die Gesuchstellerin im Wesentlichen vor, sie könne sich nicht vorstellen, dass ein berechtigtes Inte- resse daran bestehe, die Bekanntgabe der Identität des Gesuchsgegners zu verweigern. Sie be- rief sich auf ihr Recht auf Akteneinsicht, welches ihrer Ansicht nach überwiege (act. 9). Zudem bringt die Gesuchstellerin vor, es entziehe sich ihrer Logik, dass sie in dieser Sache als Partei nur eine eingeschränkte Akteneinsicht zu haben scheine (act. 13). 3.1.2 Gesuchsgegner 31 Der Gesuchsgegner stellt sich in der Begründung seines Antrages auf den Standpunkt, es bestehe von Seiten der Gesuchstellerin kein Grund, seine Identität zu erfahren, da grundsätzlich jeder- mann das Recht habe, die Unterlagen einzusehen. Im Sinne des Datenschutzgesetzes bestehe er darauf, dass seine Identität nicht preisgegeben werde. Zudem sei dem Gesuchsgegner – mit Verweis darauf, dass es keinen Wettbewerb um den Bau von Stromleitungen auf den Grenchen- berg gebe – kein Grund bekannt, weshalb die Gesuchstellerin seine Identität kennen möchte (act. 20). 3.2 Akteneinsichtsrecht 32 Die Gesuchstellerin verlangt vorliegend die Bekanntgabe der Identität des Gesuchsgegners, wel- cher als Gesuchsteller im Dossier 20-00013/308 auftrat und gestützt auf das BGÖ Einsicht in Dokumente der Gesuchstellerin im Dossier 943-12-016 erhalten hat. Sinngemäss macht sie einen Anspruch auf vollständige Akteneinsicht in das Dossier 20-00013/308 geltend. 33 Das Akteneinsichtsrecht ist ein Teilgehalt des Grundrechts auf rechtliches Gehör (WALDMANN BERNHARD/OESCHGER MAGNUS, in: Waldmann Bernhard/Weissenberger Philippe (Hrsg.), VwVG – Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 26 VwVG Rz. 9). Mit Bezug auf das Verwaltungsverfahren ist das Akteneinsichtsrecht zudem in Artikel 26 VwVG verankert. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt der verfassungsrechtliche An- spruch auf rechtliches Gehör nur für ein Verfahren, das zu einer Verfügung führt, sodass dieser Anspruch nicht vor einer Instanz geltend gemacht werden kann, die bloss eine Stellungnahme erlässt oder einen Vorschlag abgibt (BGE 116 Ib 260 E. 1d; FLÜCKIGER ALEXANDRE in: Brunner Stephan C./Mader Luzius (Hrsg.), Stämpflis Handkommentar SHK Öffentlichkeitsgesetz, Bundes- gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung vom 17. Dezember 2004 (BGÖ), Bern 2008, Art. 11 BGÖ Rz. 3; siehe auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6755/2016 vom 23. Okto- ber 2017 E. 4.1.3).

8/11 ElCom-D-48B03401/48 34 Das Verfügungsverfahren gemäss BGÖ beginnt mit dem Gesuch des Gesuchstellers, der Ge- suchstellerin oder der angehörten Person um Erlass einer Verfügung nach Erhalt der schriftlichen Empfehlung des EDÖB oder mit dem Entscheid der zuständigen Behörde, von der Empfehlung des EDÖB abzuweichen (Art. 15 Abs. 2 BGÖ). Diesem Verfügungsverfahren gemäss Arti- kel 15 BGÖ ist ein formloses Verfahren vorgelagert (HÄNER ISABELLE in: Brunner Stephan C./Ma- der Luzius (Hrsg.), Stämpflis Handkommentar SHK Öffentlichkeitsgesetz, Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung vom 17. Dezember 2004 (BGÖ), Bern 2008, Art. 10 BGÖ Rz. 30). Der Ablauf des formlosen Verfahrens ist in den Artikeln 10 bis 14 BGÖ geregelt. Das VwVG und damit der Anspruch auf Akteneinsicht gemäss Artikel 26 VwVG kommt in diesem form- losen Verfahren folglich nicht zur Anwendung (vgl. hinsichtlich des Schlichtungsverfahrens GUY- ECABERT CHRISTINE in: Brunner Stephan C./Mader Luzius (Hrsg.), Stämpflis Handkommentar SHK Öffentlichkeitsgesetz, Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung vom 17. De- zember 2004 (BGÖ), Bern 2008, Art. 13 BGÖ Rz. 12; DIESELBE (2005): La juridicisation du règle- ment amiable des conflits administratifs en droit fédéral, in: LeGes – Gesetzgebung & Evaluation 2005/2, S. 111; Erläuterungen des Bundesamts für Justiz vom 24. Mai 2006 zur Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung, S. 15, abrufbar unter www.edoeb.admin.ch > Öffent- lichkeitsprinzip > Rechtsgrundlagen Öffentlichkeitsprinzip; BHEND JULIA/SCHNEIDER JÜRG in: Mau- rer-Lambrou Urs/Blechta Gabor P. (Hrsg.), Basler Kommentar Datenschutzgesetz Öffentlichkeits- gesetz, 3. Auflage, Basel 2014, Art. 13 BGÖ Rz. 9). 35 Die Gesuchstellerin bzw. angehörte Person gemäss Artikel 11 Absatz 1 BGÖ stellte im Rahmen des Dossiers 20-00013/308 keinen Schlichtungsantrag beim EDÖB (act. 6 und 7). Das Fachsek- retariat liess dem Gesuchsgegner folglich mit Schreiben vom 6. Oktober 2022 die Dokumente des ElCom-Dossiers 943-12-016 zukommen (act. 8). 36 Jene Verfahrensschritte, in welchen der EDÖB eine Empfehlung abgibt (Art. 14 BGÖ) und der Gesuchsteller, die Gesuchstellerin oder die angehörte Person den Erlass einer Verfügung nach Artikel 5 VwVG verlangen kann (Art. 15 BGÖ), sind vorliegend nicht zur Anwendung gelangt. Ins- besondere wurde keine Schlichtung durch den EDÖB gemäss Artikel 13 BGÖ beantragt. Eine durchgeführte Schlichtung wäre Voraussetzung für die Möglichkeit gewesen, eine anfechtbare Verfügung zu verlangen (Art. 15 BGÖ). Es wurde somit zwar ein formloses Verfahren um Einsicht- nahme gemäss Artikel 10 ff. BGÖ, nicht jedoch ein formelles Verwaltungsverfahren gemäss VwVG (Art. 15 BGÖ) eingeleitet. Das Akteneinsichtsrecht gemäss Artikel 26 VwVG kommt folglich nicht zum Tragen. 37 Die Gesuchstellerin hat im geführten formlosen Verfahren keinen über die Bestimmungen des BGÖ hinausgehenden (verfassungsmässigen) Anspruch auf rechtliches Gehör. Das BGÖ selbst sieht in Artikel 11 kein eigentliches Akteneinsichtsrecht vor (FLÜCKIGER ALEXANDRE, a.a.O., Art. 11 BGÖ Rz. 17). Das Recht auf Akteneinsicht der angehörten Person ist grundsätzlich be- schränkt auf die für eine fristgerechte Stellungnahme nach Artikel 11 Absatz 1 BGÖ notwendigen Dokumente bzw. Informationen (vgl. FLÜCKIGER ALEXANDRE, a.a.O., Art. 11 BGÖ Rz. 17). Mit der Stellungnahme kann sich die betroffene bzw. angehörte Person zu allen relevanten Punkten des Zugangsverfahrens äussern (FLÜCKIGER ALEXANDRE, a.a.O., Art. 11 BGÖ Rz. 17). Sie kann somit insbesondere das Vorliegen der Ausnahmetatbestände gemäss Artikel 7 und 8 BGÖ vorbringen. Das BGÖ gibt jeder Person das Recht, amtliche Dokumente einzusehen und von den Behörden Auskünfte über den Inhalt amtlicher Dokumente zu erhalten (Art. 6 Abs. 1 BGÖ). Es sieht keine Ausnahmen vor, die abhängig von der Person des Gesuchstellers sind. Die Identität des Gesuch- stellers muss für eine Stellungnahme gemäss Artikel 11 BGÖ folglich nicht bekannt sein. Sie darf der betroffenen bzw. angehörten Person in der Phase der Stellungnahme der Behörde und in der nachgelagerten Schlichtungsphase ohne die Zustimmung der gesuchstellenden Person nicht be- kannt gegeben werden (FLÜCKIGER ALEXANDRE, a.a.O., Art. 11 BGÖ Rz. 17). Gleiches muss auch nach Abschluss des formlosen Verfahrens, an welches kein formelles Verfahren nach Arti- kel 15 BGÖ anschliesst, gelten, ansonsten die Aussage, dass die Identität des Gesuchstellers in der Phase der Stellungnahme der Behörde und in der Schlichtungsphase nicht bekannt gegeben werden darf, keinen Sinn ergeben würde.

9/11 ElCom-D-48B03401/48 38 Weitere Rechtsgrundlagen, die einen Anspruch auf Bekanntgabe der Identität begründen würden, wurden nicht geltend gemacht und sind im Übrigen auch nicht ersichtlich. 3.3 Fazit 39 Ein allfälliger Anspruch auf Bekanntgabe der Identität gestützt auf das Akteneinsichtsrecht ge- mäss Artikel 26 VwVG kommt nicht zur Anwendung, da im Dossier 20-00013/208 kein formelles Verwaltungsverfahren gemäss Artikel 15 BGÖ eingeleitet wurde. Im Rahmen des geführten form- losen Verfahrens gemäss BGÖ steht der Gesuchstellerin nur ein eingeschränktes Akteneinsichts- recht zu, soweit es für die Einreichung einer Stellungnahme gemäss Artikel 11 BGÖ notwendig war. Mit der Zustellung des geschwärzten Dokumentes wurde diesem Anspruch Genüge getan. Ein Anspruch auf Bekanntgabe der Identität des Gesuchsgegners besteht nicht. Der Antrag der Gesuchstellerin bezüglich Bekanntgabe der Identität des Gesuchsgegners als Gesuchsteller im Dossier 20-00013/308 ist daher vollumfänglich abzuweisen. 4 Gebühren 40 Der Ursprung des vorliegenden Verfahrens liegt in einem Zugangsgesuch nach BGÖ, welches in die Zuständigkeit der ElCom fällt. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist jedoch nicht der Zugang zu amtlichen Dokumenten im Sinne von Artikel 6 BGÖ, sondern die Frage, wie weit das Akteneinsichtsrecht der betroffenen Person im Rahmen eines formlosen Verfahrens gefasst ist. Die Bestimmungen zu den Gebühren für den Zugang zu amtlichen Dokumenten (Art. 17 BGÖ) und Verfügungen im Anschluss an Empfehlungen des EDÖB (Art. 15 BGÖ) kommen daher nicht zur Anwendung. Die Grundsätze, nach denen die Bundesverwaltung Gebühren für ihre Verfügun- gen und Dienstleistungen erhebt, sind in der Allgemeinen Gebührenverordnung festgelegt (Art. 1 Abs. 1 Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Zur Festlegung der Gebührensätze im Sinne von Artikel 5 AllgGebV wird die für die ElCom im Rahmen ihres hauptsächlichen Zuständigkeitsbereiches massgebliche Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]) beigezo- gen. 41 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Art. 13a GebV-En). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und be- tragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 42 Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt: zwei anrechen- bare Stunden zu einem Gebührenansatz von 250.00 Franken pro Stunde (ausmachend 500.00 Franken), zwei anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 230.00 Franken pro Stunde (ausmachend 460.00 Franken) und zehn anrechenbare Stunden zu einem Gebührenan- satz von 180.00 Franken pro Stunde (ausmachend 1’800.00 Franken). Gesamthaft ergibt sich da- mit eine Gebühr von 2’760.00 Franken. 43 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 AllgGebV). Haben mehrere Parteien den Erlass einer Verfügung veranlasst, werden die dadurch entstandenen Gebühren nach dem Unterliegerprinzip auferlegt. Dies entspricht einem allgemeinen prozessualen Grundsatz, der für zahlreiche kostenpflichtige staatliche Verfahren üb- lich ist (siehe Kölz ALFRED/HÄNER ISABELLE/BERTSCHI MARTIN, Verwaltungsverfahren und Verwal- tungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, Rz. 653; BGE 132 II 47 E. 3.3). 44 Die Gesuchstellerin hat mit ihrem Gesuch die vorliegende Verfügung veranlasst und unterliegt mit ihrem Antrag. Deshalb ist ihr die Gebühr von 2'760.00 Franken vollumfänglich aufzuerlegen.

10/11 ElCom-D-48B03401/48 III Entscheid Gestützt auf diesen Erwägungen wird verfügt: 1. Das Gesuch der SWG auf Bekanntgabe der Identität des Gesuchsgegners als Gesuchsteller im Dossier 20-00013/308 wird abgewiesen. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt 2’760.00 Franken. Sie wird der SWG auferlegt. Die Rech- nung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt. 3. Die Verfügung wird der SWG in geschwärzter und dem Gesuchsgegner in ungeschwärzter Fas- sung sowie beiden mit eingeschriebenem Brief eröffnet. Bern, 6. Juni 2023 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Werner Luginbühl Präsident Urs Meister Geschäftsführer Versand:

Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: − SWG, Brühlstrasse 15, Postfach 944, 2540 Grenchen − [Gesuchsgegner]

11/11 ElCom-D-48B03401/48 IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen (Art. 50 VwVG, Art. 23 StromVG). Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 22a VwVG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG).