Sachverhalt
A. 1 Die Swissgrid AG (Verfügungsadressatin) sorgt als nationale Netzgesellschaft nach Artikel 20 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung (StromVG; SR 734.7) dauernd für einen diskriminierungsfreien, zuverlässigen und leistungsfähigen Betrieb des Übertragungsnetzes als wesentliche Grundlage für die sichere Versorgung der Schweiz. Eine Voraussetzung für den sicheren Betrieb des Übertragungsnetzes ist das Gleichgewicht von Stromproduktion und - verbrauch.1 Die in das Netz eingespeiste Menge an Energie muss zu jedem Zeitpunkt mit jener Menge übereinstimmen, die aus dem Netz entnommen wird. Zum Ausgleich von unvorhergesehenen Schwankungen setzt die Verfügungsadressatin Regelenergie ein. Die dazu notwendige Regelenergie und -leistung beschafft sie nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b StromVG i.V.m. Artikel 22 Absatz 1 der Stromversorgungsverordnung (StromVV; SR 734.71) in einem marktorientierten, diskriminierungsfreien und transparenten Verfahren. 2 Bis im Jahr 2020 konnten die nach der Strommarktöffnung aufgrund des damals geringen Angebotes hohen Kosten des Schweizer Systemdienstleistungsmarktes (SDL-Marktes) durch diverse Massnahmen stetig reduziert werden. Ab dem Jahr 2021 kam es wieder zu einem Anstieg der Regelenergiekosten. Mitte 2022 stiegen mit der Umstellung des Beschaffungsregimes der Verfügungsadressatin die Sekundärregelenergiepreise (SRE-Preise) bzw. die entsprechenden Auf- und Abschläge über den Spotmarktpreisen und damit die Kosten für SRE spürbar an. Anfang Sommer 2024 akzentuierte sich der Anstieg der SRE-Preise markant und verharrte dann auf hohem Niveau. Eine Analyse der Eidgenössischen Elektrizitätskommission (ElCom) ergab, dass dieser Preisanstieg nicht fundamental begründbar war, dass der Marktmechanismus nur unvollständig funktionierte und dass eine signifikante Reduktion der Kosten zurzeit nicht in Sicht ist. Als kurzfristige Korrekturmassnahme wurde per Anfang März 2025 eine befristete Preisobergrenze auf vertraglicher Basis initiiert. Von dieser Preisobergrenze sind nur die Angebotspreise für die Energielieferung (Sekundärregelenergie [SRE]) betroffen, nicht tangiert sind dagegen die angebotene Kraftwerksleistung (Sekundärregelleistung [SRL]) sowie die Märkte betreffend Primär- und Tertiärregelenergie (TRE) sowie Primär- und Tertiärregelleistung (TRL). Zudem gilt die Preisobergrenze nur für einen Teil der SRE-Gebote, nämlich für die sogenannt verpflichtenden Gebote, welche ein Systemdienstleistungsverantwortlicher (SDV) gemäss Ausschreibungsbedingungen abgeben muss, wenn er zuvor einen Zuschlag für die vorgehaltene Leistung (SRL) erhalten hat. Die vereinbarte Preisobergrenze liegt bei 1000 EUR/MWh (bislang 15'000 EUR/MWh) und gilt bis Ende 2025. Die Wirkungen der per Anfang März 2025 umgesetzten Preisobergrenze auf die SRE- und SRL-Preise werden aktuell durch die ElCom laufend analysiert.2 3 Vor dem Hintergrund der Befristung der Preisobergrenze sowie der Bedeutung der Kosten für Regelleistung und Regelenergie für die Endverbraucher sind nach Auffassung der ElCom zeitnahe weitere Analysen hinsichtlich der Effizienz und Funktionsfähigkeit der Ausschreibungs- bzw. Beschaffungsmechanismen sowie der Auswirkungen der Preisobergrenze nötig, um mögliche Anpassungen an den Mechanismen zu prüfen und allenfalls Massnahmen zu initiieren. Mit Schreiben vom 18. Juli 2025 teilte daher das Fachsekretariat der ElCom (FS) der Verfügungsadressatin mit, dass die ElCom für die Überwachung des Marktes für Regelenergie und -leistung zusätzlich zu den bereits durch die Verfügungsadressatin zur Verfügung gestellten Daten die folgenden Daten benötigt, über welche die Verfügungsadressatin verfügt:
1 Vgl. www.swissgrid.ch > Netzbetrieb > Strommarkt > Regelleistungsmärkte (zuletzt besucht am 29.07.2025). 2 Vgl. Newsletter 3/2025 der ElCom (www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Newsletter); Mitteilung «Hohe Preise für Sekundärregelenergie (SRE): Einführung einer befristeten Preisgrenze» des Fachsekretariates der ElCom vom 18. Dezember 2024 (www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Mitteilungen).
ElCom-D-63003501/43 4/11 1.) Die Preise für Gebote ohne Zuschlag und pro Systemdienstleistungsverantwortlichen (SDV) an den Sekundärregelleistungs (SRL)-/Tertiärregelleistungs (TRL)-Auktionen (ab 01.01.2020). 2.) Die einzelnen Gebote von Sekundärregelenergie (SRE) pro SDV, und zwar Menge und Preis pro 15-Minuten-Zeitfenster (ab 1. April 2025). 3.) Die einzelnen TRE-Gebote pro SDV (Gebote für die jeweiligen Produkte; ab 01.01.2023). 4.) Das SRE-Aktivierungssignal in Sekundenauflösung (ab 01.01.2020). 4 Das FS forderte die Verfügungsadressatin mit demselben Schreiben auf, der ElCom die genannten Daten bis zum 31. Juli 2025 möglichst auf der Market Analysis and Reporting System (MARS)-Plattform zur Verfügung zu stellen oder manuell zu übermitteln (act. 1). 5 Mit Schreiben vom 25. Juli 2025 ersuchte die Verfügungsadressatin um Abnahme der Frist vom
31. Juli 2025 und um Erlass einer formellen Verfügung, mit welcher sie zur Herausgabe der entsprechenden Daten aufgefordert wird. Als alternative Vorgehensweise erachtete die Verfügungsadressatin es als möglich, dass sie von den Systemdienstleistungsverantwortlichen (SDV) eine schriftliche Einwilligung zur Datenweitergabe an die ElCom einholen würde. Mit Vorliegen von entsprechenden Einwilligungen der SDV wäre nach Ansicht der Verfügungsadressatin der Erlass einer formellen Verfügung durch die ElCom nicht notwendig. Die Verfügungsadressatin äusserte sich ferner zur Art und Weise der Vornahme der Datenübermittlung. Die Verfügungsadressatin bat zudem, zwecks Terminfindung für die Besprechung des weiteren Vorgehens Kontakt mit ihr aufzunehmen (act. 2). B. 6 Am 29. Juli 2025 eröffnete das FS ein Verfahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021). Es teilte der Verfügungsadressatin nochmals mit, dass die ElCom für den Vollzug des StromVG im dargelegten Zuständigkeitsbereich (Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 2 Bst. b StromVG und Art. 22 Abs. 1 StromVV sowie Art. 15 Abs. 1 und 2 Bst. a StromVG) die bereits im Schreiben vom 18. Juli 2025 aufgeführten Daten benötigt und erteilte der Verfügungsadressatin die Gelegenheit, bis am 7. August 2025 eine Stellungnahme zum vorliegenden Schreiben einzureichen. Des Weiteren informierte das FS die Verfügungsadressatin, dass es die Angelegenheit mit Blick auf die teilweise geringe Marktliquidität, die hohen Kosten für Regelenergie, die per Ende 2025 auslaufende Befristung der Preisobergrenze sowie die benötigte Vorlaufzeit für die Etablierung weiterer Massnahmen als dringend erachtet und deshalb Fristerstreckungen nur in begründeten Ausnahmefällen gewährt werden könnten. Zudem teilte das FS mit, dass es beabsichtigt, der ElCom zu beantragen, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung der ElCom die aufschiebende Wirkung nach Artikel 55 Absatz 2 VwVG zu entziehen (act. 3). 7 Am 30. Juli 2025 wurden an einem mündlichen Austausch zwischen dem FS und Mitarbeitern der Verfügungsadressatin technische Details einer allfälligen Datenübermittlung besprochen (act. 4). 8 Mit Stellungnahme vom 6. August 2025 ersuchte die Verfügungsadressatin die ElCom erneut um Erlass einer Verfügung, mit welcher die Verfügungsadressatin formell zur Herausgabe der Daten gemäss den Punkten 1.) bis 4.) innert 10 Arbeitstagen aufgefordert wird (act. 5). 9 Auf Einzelheiten des Sachverhalts und der Eingaben der Verfügungsadressatin wird – sofern entscheidrelevant – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
ElCom-D-63003501/43 5/11 II
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Zuständigkeit 10 Gemäss Artikel 22 StromVG überwacht die ElCom die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach StromVG kommt der ElCom eine umfassende Kompetenz zu (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 3343/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.1.2.2). 11 Die ElCom hat somit auch die Einhaltung der verschiedenen Bestimmungen zur Beschaffung von Regelenergie und -leistung im Rahmen der Stromversorgungsgesetzgebung zu überwachen, wie bspw. die Verfahren der Verfügungsadressatin nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b StromVG und Artikel 22 Absatz 1 StromVV. Generell ist die ElCom für die Überwachung des Regelenergiemarktes zuständig (Botschaft zur Änderung des Elektrizitätsgesetzes [EleG] und zum Bundesgesetz über die Stromversorgung [StromVG]; BBl 2005 1611, S. 1634 und 1659). 12 Die hohen Kosten für Regelenergie führen zudem via Bilanzgruppen zu höheren Energietarifen und -preisen bei Endverbrauchern, jene für Regelleistung zu höheren Netzkosten, da die Kosten für Systemdienstleistungen nach Artikel 15 Absatz 1 und 2 Buchstabe a StromVG anrechenbare Netzkosten sind. Die ElCom ist nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b StromVG von Amtes wegen für die Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte sowie der Energietarife in der Grundversorgung (Art. 6 StromVG) zuständig.
E. 1.1 Die Preise für Gebote ohne Zuschlag pro Systemdienstleistungsverantwortlichen (SDV) an den Sekundärregelleistungs (SRL)-/Tertiärregelleistungs (TRL)-Auktionen (ab 01.01.2020).
E. 1.2 Die einzelnen Gebote von Sekundärregelenergie (SRE) pro SDV, und zwar Menge und Preis pro 15-Minuten-Zeitfenster (ab 01.04.2025).
E. 1.3 Die einzelnen Gebote von Tertiärregelenergie (TRE) pro SDV (Gebote für die jeweiligen Produkte; ab 01.01.2023).
E. 1.4 Das SRE-Aktivierungssignal in Sekundenauflösung (ab 01.01.2022). 2. Die Swissgrid AG hat die Daten gemäss Ziffer 1 künftig jeweils bis spätestens dem 25. Tag des Folgemonats zu übermitteln. 3. Die Daten sind bis zur technischen Umsetzung der Übermittlung via MARS von der Swissgrid AG monatlich als csv-Dateien auf verschlüsseltem Weg über PrivaSphere oder nach Rücksprache mit der ElCom über ein gleichwertiges System an die ElCom zu übermitteln. Ab der technischen Umsetzung hat die Übermittlung via MARS zu erfolgen. 4. Einer allfälligen Beschwerde gegen die Ziffern 1-3 des Dispositivs wird die aufschiebende Wirkung entzogen. 5. Bei Nichteinhaltung der Ziffer 1 des Dispositivs überweist die ElCom die Sache an das Bundesamt für Energie zur Eröffnung eines Verwaltungsstrafverfahrens nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben f und g StromVG. 6. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt 6’200 Franken. Sie wird der Swissgrid AG auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt. 7. Die Verfügung wird der Swissgrid AG mit eingeschriebenem Brief eröffnet.
ElCom-D-63003501/43 10/11 Bern, 15. August 2025 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Werner Luginbühl Präsident Urs Meister Geschäftsführer Versand:
Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: − Swissgrid AG, Bleichemattstrasse 31, Postfach, 5001 Aarau
ElCom-D-63003501/43 11/11 IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen (Art. 50 VwVG, Art. 23 Abs. 1 StromVG). Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 22a VwVG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Parteien und rechtliches Gehör
E. 2.1 Parteien 13 Als Parteien gelten nach Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. 14 Die Swissgrid AG ist als Verfügungsadressatin Partei.
E. 2.2 Rechtliches Gehör 15 Der Verfügungsadressatin wurde im vorliegenden Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Eingabe der Verfügungsadressatin wird bei der materiellen Beurteilung berücksichtigt. Damit wird das rechtliche Gehör der Verfügungsadressatin gewahrt (Art. 29 VwVG).
E. 3 Vorbringen der Verfügungsadressatin 16 Die Verfügungsadressatin machte mit Eingabe vom 25. Juli 2025 geltend, die Datenübermittlung betreffend die Punkte 1.) bis 3.) liesse sich aufgrund der Kurzfristigkeit nur ausserhalb der MARS- Plattform realisieren. Die Übermittlung der Daten betreffend Punkt 4.) erachtete die Verfügungsadressatin zunächst als mit deutlich höherem Aufwand und technischen Hürden verbunden und brachte vor, es müsse dafür zuerst ein geeigneter Weg gefunden werden, erst dann lasse sich die konkrete Umsetzungsdauer ableiten (act. 2).
ElCom-D-63003501/43 6/11 17 In ihrer Stellungnahme vom 6. August 2025 teilte die Verfügungsadressatin nochmals mit, dass sie die vom FS in der Verfahrenseröffnung in den Punkten 1) - 3) genannten Daten innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung stellen könne, dass sich dies aufgrund der Kurzfristigkeit allerdings nur ausserhalb von MARS realisieren liesse. Betreffend Punkt 4) habe anlässlich des mündlichen Austausches vom 30. Juli 2025 eine sowohl für die Verfügungsadressatin wie auch die ElCom umsetzbare Lösung gefunden werden können, welche sich ebenfalls innert zwei Wochen bzw. 10 Arbeitstagen realisieren liesse. Vor diesem Hintergrund erachte die Verfügungsadressatin die Herausgabe der in den Punkten 1) bis 4) erwähnten Daten innert 10 Arbeitstagen als möglich. In derselben Stellungnahme ersuchte die Verfügungsadressatin die ElCom um Erlass einer formellen Verfügung, mit welcher die Verfügungsadressatin formell zur Herausgabe der Daten gemäss den Punkten 1-4 innert 10 Arbeitstagen aufgefordert wird (act. 5).
E. 4 Auskunftspflicht der Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft 18 Nach Artikel 25 Absatz 1 StromVG sind die Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft und der Datenplattformbetreiber verpflichtet, den zuständigen Behörden die für den Vollzug dieses Gesetzes, einschliesslich seiner Weiterentwicklung, erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch in Bezug auf Informationen, die Geschäftsgeheimnisse enthalten. Die Betroffenen können sich damit nicht der Auskunftspflicht mit dem Hinweis entziehen, dass die entsprechenden Informationen Geschäftsgeheimnisse enthalten (RENFER STEFAN in: KRATZ BRIGITTA/MERKER MICHAEL/TAMI RENATO/RECHSTEINER STEFAN/FÖHSE KATHRIN [Hrsg.], Kommentar zum Energierecht, Band 1, Art. 25 StromVG Rz. 10). 19 Für den Vollzug des StromVG im Rahmen ihrer Zuständigkeit (siehe Rz. 10 ff.) im Zusammenhang mit der Überwachung des Marktes für Regelenergie und -leistung hat die ElCom zu prüfen, ob das aktuelle Verfahren der Verfügungsadressatin für die Beschaffung von Systemdienstleistungen angesichts der konkreten Marktstruktur zu marktorientierten Ergebnissen nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b StromVG und Artikel 22 Absatz 1 StromVV führt, oder ob allenfalls Anpassungen im Verfahren angezeigt wären. Um dies beurteilen zu können, muss die ElCom die Abläufe im Zusammenhang mit der Zuschlagserteilung und Abrechnung durch die Verfügungsadressatin nachvollziehen können. So ist insbesondere das Ausmass der Wettbewerbsintensität und Verständnis des Bieterverhaltens im Verhältnis mit anderen Marktindikatoren entscheidend für die Analyse des Beschaffungsverfahrens. Des Weiteren hat die ElCom die Wirksamkeit von allenfalls initiierten Massnahmen zu überwachen. Schliesslich führen höhere Kosten für Regelenergie und -leistung zu höheren Energie- und Netznutzungstarifen, welche durch die ElCom (ebenfalls) zu überprüfen sind (vgl. Rz. 10 ff. zur Zuständigkeit der ElCom). 20 Die ElCom benötigt somit aus den genannten Gründen zusätzlich zu den bereits durch die Verfügungsadressatin zur Verfügung gestellten Daten die folgenden Daten, über welche die Verfügungsadressatin verfügt: 1.) Die Preise für Gebote ohne Zuschlag pro SDV an den SRL- / TRL-Auktionen (ab 01.01.2020). 2.) Die einzelnen Gebote von SRE pro SDV, und zwar Menge und Preis pro 15-Minuten- Zeitfenster (ab 01.04.2025). 3.) Die einzelnen Gebote von TRE pro SDV (Gebote für die jeweiligen Produkte; ab 01.01.2023). 4.) Das SRE-Aktivierungssignal in Sekundenauflösung (ab 01.01.2022). 21 Die Preise für Gebote ohne Zuschlag und pro SDV an den SRL- / TRL-Auktionen (ab 01.01.2020) benötigt die ElCom insbesondere, um die Wettbewerbsintensität analysieren zu können sowie Anpassungen im Verfahren der Verfügungsadressatin betreffend Produkte oder Marktdesign zu prüfen und um einen Gesamtblick auf die Leistungsmärkte zu erhalten.
ElCom-D-63003501/43 7/11 22 Die einzelnen Gebote von SRE pro SDV, und zwar Menge und Preis pro 15-Minuten-Zeitfenster (ab 01.04.2025) sowie die einzelnen Gebote von TRE pro SDV (Gebote für die jeweiligen Produkte; ab 01.01.2023) benötigt die ElCom insbesondere, um die Wettbewerbsintensität analysieren zu können sowie Anpassungen im Verfahren der Verfügungsadressatin betreffend Produkte oder Marktdesign zu prüfen. Anzumerken ist, dass die Verfügungsadressatin die Daten betreffend einzelne Gebote (bis 31.03. 2025) von SRE pro SDV bisher an die ElCom übermittelt hat. 23 Das SRE-Aktivierungssignal in Sekundenauflösung (ab 01.01.2022) benötigt die ElCom insbesondere, um die Charakteristiken der Abrufe und daraus insbesondere die benötigten Reservekapazitäten zu analysieren sowie ebenfalls Anpassungen im Verfahren der Verfügungsadressatin betreffend Produkte und Marktdesign zu prüfen. 24 Das FS hatte ursprünglich das SRE-Aktivierungssignal in Sekundenauflösung ab dem 1. Januar 2020 angefordert. Aufgrund der umfangreichen Datenmenge, welche zu technischen Schwierigkeiten bei der Übermittlung führen könnte, wird vorliegend das SRE-Aktivierungssignal in Sekundenauflösung ab dem 1. Januar 2022 eingefordert. 25 Die Verfügungsadressatin wird demnach aufgefordert, der ElCom bis spätestens zum
2. September 2025 diese Daten einzureichen. Die künftigen Datenübermittlungen haben jeweils bis spätestens dem 25. Tag des Folgemonats zu erfolgen. 26 Ziel ist, dass die Daten künftig in das MARS-Reporting System der Verfügungsadressatin für die ElCom integriert werden. Bis zur technischen Umsetzung der Übermittlung via MARS sind die Daten von der Verfügungsadressatin monatlich als csv-Dateien auf verschlüsseltem Weg über PrivaSphere oder nach Rücksprache mit der ElCom über ein gleichwertiges System an die ElCom zu übermitteln.
E. 5 Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde 27 Die Beschwerde gegen eine Verfügung hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Sofern die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand hat, kann die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Gemäss Rechtsprechung rechtfertigen nicht nur ganz aussergewöhnliche Umstände den Entzug der aufschiebenden Wirkung (BGE 129 II 289 E. 3.2). Immerhin muss die verfügende Behörde überzeugende Gründe dartun können. Sind solche vorhanden, ist weiter zu prüfen, ob die Massnahme verhältnismässig ist. Insbesondere sind die sich gegenüberstehenden Interessen gegeneinander abzuwägen. Bei der Interessenabwägung steht der Behörde ein gewisser Beurteilungsspielraum zu (Zwischenverfügung A-2619/2009 des Bundesverwaltungsgerichts vom
15. Juni 2009 E. 6). 28 Die Herausgabe von Daten stellt keine Geldleistung dar. Daher kann einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung grundsätzlich entzogen werden. Werden die von der Verfügungsadressatin verlangten Daten nicht zeitnah übermittelt, so ist es für die ElCom nicht möglich, bis Ende Jahr die notwendigen Analysen zur Wettbewerbsintensität in den Regelenergiemärkten durchzuführen und vor Ablauf der bis Ende 2025 befristeten Preisobergrenze daraus abgeleitete notwendige Massnahmen zu initiieren. Höhere Kosten für Regelenergie und -leistung führen zu höheren Elektrizitäts- und Netznutzungstarifen. Es besteht somit ein öffentliches Interesse an der Analyse der vorliegenden Situation und der Prüfung von entsprechenden Massnahmen. Interessen der Verfügungsadressatin, welche der Übermittlung der Daten entgegenstehen, sind nicht ersichtlich, insbesondere auch deshalb nicht, weil die ElCom nach Artikel 26 Absätze 1 und 2 StromVG dem Amtsgeheimnis untersteht und keine Geschäftsgeheimnisse preisgeben darf.
ElCom-D-63003501/43 8/11
E. 6 Hinweis auf Strafbestimmungen 29 Gemäss Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben f und g StromVG wird mit Busse bis zu 100'000 Franken bestraft, wer vorsätzlich von den zuständigen Behörden verlangte Auskünfte verweigert oder unrichtige Angaben macht oder gegen eine unter Hinweis auf Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst. Im Falle einer Nichtbefolgung von Dispositivziffer 1 der vorliegenden Verfügung wird die ElCom die Angelegenheit an das Bundesamt für Energie zwecks Eröffnung eines Verwaltungsstrafverfahrens weiterleiten.
E. 7 Gebühren 30 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 31 Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt: 1 anrechenbare Stunde zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend 250 Franken), 5 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 230 Franken pro Stunde (ausmachend 1’150 Franken) und 24 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend 4’800 Franken). Gesamthaft ergibt sich damit eine Gebühr von 6’200 Franken. 32 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom
E. 8 September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Vorliegend hat die Verfügungsadressatin die ElCom um den Erlass einer formellen Verfügung ersucht, mit welcher sie zur Herausgabe der entsprechenden Daten aufgefordert wird (act. 2 und 5).
ElCom-D-63003501/43 9/11 III Entscheid Gestützt auf diesen Erwägungen wird verfügt: 1. Die Swissgrid AG hat der ElCom bis spätestens zum 2. September 2025 die folgenden Daten zu übermitteln:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Christoffelgasse 5, 3003 Bern Tel. +41 58 462 58 33, info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch ElCom-D-63003501/43 Referenz/Aktenzeichen: 25-00184 Bern, 15. August 2025 V E R F Ü G U N G der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom Zusammensetzung: Werner Luginbühl (Präsident), Felix Vontobel (Vizepräsident), Madeleine Camprubi Hüser, Katia Delbiaggio, Jürg Rauchenstein, Andreas Stöckli in Sachen: Swissgrid AG, Bleichemattstrasse 31, Postfach, 5001 Aarau (Verfügungsadressatin) betreffend Überwachung des Marktes für Regelenergie und -leistung durch die ElCom nach Artikel 22 Absatz 1 i.V.m. Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b StromVG; Übermittlung von Daten an die ElCom
ElCom-D-63003501/43 2/11 Inhaltsverzeichnis I Sachverhalt ....................................................................................................................................3 II Erwägungen ...................................................................................................................................5 1 Zuständigkeit ......................................................................................................................5 2 Parteien und rechtliches Gehör ..........................................................................................5 2.1 Parteien ..............................................................................................................................5 2.2 Rechtliches Gehör ..............................................................................................................5 3 Vorbringen der Verfügungsadressatin ...............................................................................5 4 Auskunftspflicht der Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft ............................................6 5 Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ......................................................7 6 Hinweis auf Strafbestimmungen ........................................................................................8 7 Gebühren ...........................................................................................................................8 III Entscheid .......................................................................................................................................9 IV Rechtsmittelbelehrung .............................................................................................................. 11
ElCom-D-63003501/43 3/11 I Sachverhalt A. 1 Die Swissgrid AG (Verfügungsadressatin) sorgt als nationale Netzgesellschaft nach Artikel 20 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung (StromVG; SR 734.7) dauernd für einen diskriminierungsfreien, zuverlässigen und leistungsfähigen Betrieb des Übertragungsnetzes als wesentliche Grundlage für die sichere Versorgung der Schweiz. Eine Voraussetzung für den sicheren Betrieb des Übertragungsnetzes ist das Gleichgewicht von Stromproduktion und - verbrauch.1 Die in das Netz eingespeiste Menge an Energie muss zu jedem Zeitpunkt mit jener Menge übereinstimmen, die aus dem Netz entnommen wird. Zum Ausgleich von unvorhergesehenen Schwankungen setzt die Verfügungsadressatin Regelenergie ein. Die dazu notwendige Regelenergie und -leistung beschafft sie nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b StromVG i.V.m. Artikel 22 Absatz 1 der Stromversorgungsverordnung (StromVV; SR 734.71) in einem marktorientierten, diskriminierungsfreien und transparenten Verfahren. 2 Bis im Jahr 2020 konnten die nach der Strommarktöffnung aufgrund des damals geringen Angebotes hohen Kosten des Schweizer Systemdienstleistungsmarktes (SDL-Marktes) durch diverse Massnahmen stetig reduziert werden. Ab dem Jahr 2021 kam es wieder zu einem Anstieg der Regelenergiekosten. Mitte 2022 stiegen mit der Umstellung des Beschaffungsregimes der Verfügungsadressatin die Sekundärregelenergiepreise (SRE-Preise) bzw. die entsprechenden Auf- und Abschläge über den Spotmarktpreisen und damit die Kosten für SRE spürbar an. Anfang Sommer 2024 akzentuierte sich der Anstieg der SRE-Preise markant und verharrte dann auf hohem Niveau. Eine Analyse der Eidgenössischen Elektrizitätskommission (ElCom) ergab, dass dieser Preisanstieg nicht fundamental begründbar war, dass der Marktmechanismus nur unvollständig funktionierte und dass eine signifikante Reduktion der Kosten zurzeit nicht in Sicht ist. Als kurzfristige Korrekturmassnahme wurde per Anfang März 2025 eine befristete Preisobergrenze auf vertraglicher Basis initiiert. Von dieser Preisobergrenze sind nur die Angebotspreise für die Energielieferung (Sekundärregelenergie [SRE]) betroffen, nicht tangiert sind dagegen die angebotene Kraftwerksleistung (Sekundärregelleistung [SRL]) sowie die Märkte betreffend Primär- und Tertiärregelenergie (TRE) sowie Primär- und Tertiärregelleistung (TRL). Zudem gilt die Preisobergrenze nur für einen Teil der SRE-Gebote, nämlich für die sogenannt verpflichtenden Gebote, welche ein Systemdienstleistungsverantwortlicher (SDV) gemäss Ausschreibungsbedingungen abgeben muss, wenn er zuvor einen Zuschlag für die vorgehaltene Leistung (SRL) erhalten hat. Die vereinbarte Preisobergrenze liegt bei 1000 EUR/MWh (bislang 15'000 EUR/MWh) und gilt bis Ende 2025. Die Wirkungen der per Anfang März 2025 umgesetzten Preisobergrenze auf die SRE- und SRL-Preise werden aktuell durch die ElCom laufend analysiert.2 3 Vor dem Hintergrund der Befristung der Preisobergrenze sowie der Bedeutung der Kosten für Regelleistung und Regelenergie für die Endverbraucher sind nach Auffassung der ElCom zeitnahe weitere Analysen hinsichtlich der Effizienz und Funktionsfähigkeit der Ausschreibungs- bzw. Beschaffungsmechanismen sowie der Auswirkungen der Preisobergrenze nötig, um mögliche Anpassungen an den Mechanismen zu prüfen und allenfalls Massnahmen zu initiieren. Mit Schreiben vom 18. Juli 2025 teilte daher das Fachsekretariat der ElCom (FS) der Verfügungsadressatin mit, dass die ElCom für die Überwachung des Marktes für Regelenergie und -leistung zusätzlich zu den bereits durch die Verfügungsadressatin zur Verfügung gestellten Daten die folgenden Daten benötigt, über welche die Verfügungsadressatin verfügt:
1 Vgl. www.swissgrid.ch > Netzbetrieb > Strommarkt > Regelleistungsmärkte (zuletzt besucht am 29.07.2025). 2 Vgl. Newsletter 3/2025 der ElCom (www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Newsletter); Mitteilung «Hohe Preise für Sekundärregelenergie (SRE): Einführung einer befristeten Preisgrenze» des Fachsekretariates der ElCom vom 18. Dezember 2024 (www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Mitteilungen).
ElCom-D-63003501/43 4/11 1.) Die Preise für Gebote ohne Zuschlag und pro Systemdienstleistungsverantwortlichen (SDV) an den Sekundärregelleistungs (SRL)-/Tertiärregelleistungs (TRL)-Auktionen (ab 01.01.2020). 2.) Die einzelnen Gebote von Sekundärregelenergie (SRE) pro SDV, und zwar Menge und Preis pro 15-Minuten-Zeitfenster (ab 1. April 2025). 3.) Die einzelnen TRE-Gebote pro SDV (Gebote für die jeweiligen Produkte; ab 01.01.2023). 4.) Das SRE-Aktivierungssignal in Sekundenauflösung (ab 01.01.2020). 4 Das FS forderte die Verfügungsadressatin mit demselben Schreiben auf, der ElCom die genannten Daten bis zum 31. Juli 2025 möglichst auf der Market Analysis and Reporting System (MARS)-Plattform zur Verfügung zu stellen oder manuell zu übermitteln (act. 1). 5 Mit Schreiben vom 25. Juli 2025 ersuchte die Verfügungsadressatin um Abnahme der Frist vom
31. Juli 2025 und um Erlass einer formellen Verfügung, mit welcher sie zur Herausgabe der entsprechenden Daten aufgefordert wird. Als alternative Vorgehensweise erachtete die Verfügungsadressatin es als möglich, dass sie von den Systemdienstleistungsverantwortlichen (SDV) eine schriftliche Einwilligung zur Datenweitergabe an die ElCom einholen würde. Mit Vorliegen von entsprechenden Einwilligungen der SDV wäre nach Ansicht der Verfügungsadressatin der Erlass einer formellen Verfügung durch die ElCom nicht notwendig. Die Verfügungsadressatin äusserte sich ferner zur Art und Weise der Vornahme der Datenübermittlung. Die Verfügungsadressatin bat zudem, zwecks Terminfindung für die Besprechung des weiteren Vorgehens Kontakt mit ihr aufzunehmen (act. 2). B. 6 Am 29. Juli 2025 eröffnete das FS ein Verfahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021). Es teilte der Verfügungsadressatin nochmals mit, dass die ElCom für den Vollzug des StromVG im dargelegten Zuständigkeitsbereich (Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 2 Bst. b StromVG und Art. 22 Abs. 1 StromVV sowie Art. 15 Abs. 1 und 2 Bst. a StromVG) die bereits im Schreiben vom 18. Juli 2025 aufgeführten Daten benötigt und erteilte der Verfügungsadressatin die Gelegenheit, bis am 7. August 2025 eine Stellungnahme zum vorliegenden Schreiben einzureichen. Des Weiteren informierte das FS die Verfügungsadressatin, dass es die Angelegenheit mit Blick auf die teilweise geringe Marktliquidität, die hohen Kosten für Regelenergie, die per Ende 2025 auslaufende Befristung der Preisobergrenze sowie die benötigte Vorlaufzeit für die Etablierung weiterer Massnahmen als dringend erachtet und deshalb Fristerstreckungen nur in begründeten Ausnahmefällen gewährt werden könnten. Zudem teilte das FS mit, dass es beabsichtigt, der ElCom zu beantragen, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung der ElCom die aufschiebende Wirkung nach Artikel 55 Absatz 2 VwVG zu entziehen (act. 3). 7 Am 30. Juli 2025 wurden an einem mündlichen Austausch zwischen dem FS und Mitarbeitern der Verfügungsadressatin technische Details einer allfälligen Datenübermittlung besprochen (act. 4). 8 Mit Stellungnahme vom 6. August 2025 ersuchte die Verfügungsadressatin die ElCom erneut um Erlass einer Verfügung, mit welcher die Verfügungsadressatin formell zur Herausgabe der Daten gemäss den Punkten 1.) bis 4.) innert 10 Arbeitstagen aufgefordert wird (act. 5). 9 Auf Einzelheiten des Sachverhalts und der Eingaben der Verfügungsadressatin wird – sofern entscheidrelevant – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
ElCom-D-63003501/43 5/11 II Erwägungen 1 Zuständigkeit 10 Gemäss Artikel 22 StromVG überwacht die ElCom die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach StromVG kommt der ElCom eine umfassende Kompetenz zu (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 3343/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.1.2.2). 11 Die ElCom hat somit auch die Einhaltung der verschiedenen Bestimmungen zur Beschaffung von Regelenergie und -leistung im Rahmen der Stromversorgungsgesetzgebung zu überwachen, wie bspw. die Verfahren der Verfügungsadressatin nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b StromVG und Artikel 22 Absatz 1 StromVV. Generell ist die ElCom für die Überwachung des Regelenergiemarktes zuständig (Botschaft zur Änderung des Elektrizitätsgesetzes [EleG] und zum Bundesgesetz über die Stromversorgung [StromVG]; BBl 2005 1611, S. 1634 und 1659). 12 Die hohen Kosten für Regelenergie führen zudem via Bilanzgruppen zu höheren Energietarifen und -preisen bei Endverbrauchern, jene für Regelleistung zu höheren Netzkosten, da die Kosten für Systemdienstleistungen nach Artikel 15 Absatz 1 und 2 Buchstabe a StromVG anrechenbare Netzkosten sind. Die ElCom ist nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b StromVG von Amtes wegen für die Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte sowie der Energietarife in der Grundversorgung (Art. 6 StromVG) zuständig. 2 Parteien und rechtliches Gehör 2.1 Parteien 13 Als Parteien gelten nach Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. 14 Die Swissgrid AG ist als Verfügungsadressatin Partei. 2.2 Rechtliches Gehör 15 Der Verfügungsadressatin wurde im vorliegenden Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Eingabe der Verfügungsadressatin wird bei der materiellen Beurteilung berücksichtigt. Damit wird das rechtliche Gehör der Verfügungsadressatin gewahrt (Art. 29 VwVG). 3 Vorbringen der Verfügungsadressatin 16 Die Verfügungsadressatin machte mit Eingabe vom 25. Juli 2025 geltend, die Datenübermittlung betreffend die Punkte 1.) bis 3.) liesse sich aufgrund der Kurzfristigkeit nur ausserhalb der MARS- Plattform realisieren. Die Übermittlung der Daten betreffend Punkt 4.) erachtete die Verfügungsadressatin zunächst als mit deutlich höherem Aufwand und technischen Hürden verbunden und brachte vor, es müsse dafür zuerst ein geeigneter Weg gefunden werden, erst dann lasse sich die konkrete Umsetzungsdauer ableiten (act. 2).
ElCom-D-63003501/43 6/11 17 In ihrer Stellungnahme vom 6. August 2025 teilte die Verfügungsadressatin nochmals mit, dass sie die vom FS in der Verfahrenseröffnung in den Punkten 1) - 3) genannten Daten innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung stellen könne, dass sich dies aufgrund der Kurzfristigkeit allerdings nur ausserhalb von MARS realisieren liesse. Betreffend Punkt 4) habe anlässlich des mündlichen Austausches vom 30. Juli 2025 eine sowohl für die Verfügungsadressatin wie auch die ElCom umsetzbare Lösung gefunden werden können, welche sich ebenfalls innert zwei Wochen bzw. 10 Arbeitstagen realisieren liesse. Vor diesem Hintergrund erachte die Verfügungsadressatin die Herausgabe der in den Punkten 1) bis 4) erwähnten Daten innert 10 Arbeitstagen als möglich. In derselben Stellungnahme ersuchte die Verfügungsadressatin die ElCom um Erlass einer formellen Verfügung, mit welcher die Verfügungsadressatin formell zur Herausgabe der Daten gemäss den Punkten 1-4 innert 10 Arbeitstagen aufgefordert wird (act. 5). 4 Auskunftspflicht der Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft 18 Nach Artikel 25 Absatz 1 StromVG sind die Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft und der Datenplattformbetreiber verpflichtet, den zuständigen Behörden die für den Vollzug dieses Gesetzes, einschliesslich seiner Weiterentwicklung, erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch in Bezug auf Informationen, die Geschäftsgeheimnisse enthalten. Die Betroffenen können sich damit nicht der Auskunftspflicht mit dem Hinweis entziehen, dass die entsprechenden Informationen Geschäftsgeheimnisse enthalten (RENFER STEFAN in: KRATZ BRIGITTA/MERKER MICHAEL/TAMI RENATO/RECHSTEINER STEFAN/FÖHSE KATHRIN [Hrsg.], Kommentar zum Energierecht, Band 1, Art. 25 StromVG Rz. 10). 19 Für den Vollzug des StromVG im Rahmen ihrer Zuständigkeit (siehe Rz. 10 ff.) im Zusammenhang mit der Überwachung des Marktes für Regelenergie und -leistung hat die ElCom zu prüfen, ob das aktuelle Verfahren der Verfügungsadressatin für die Beschaffung von Systemdienstleistungen angesichts der konkreten Marktstruktur zu marktorientierten Ergebnissen nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b StromVG und Artikel 22 Absatz 1 StromVV führt, oder ob allenfalls Anpassungen im Verfahren angezeigt wären. Um dies beurteilen zu können, muss die ElCom die Abläufe im Zusammenhang mit der Zuschlagserteilung und Abrechnung durch die Verfügungsadressatin nachvollziehen können. So ist insbesondere das Ausmass der Wettbewerbsintensität und Verständnis des Bieterverhaltens im Verhältnis mit anderen Marktindikatoren entscheidend für die Analyse des Beschaffungsverfahrens. Des Weiteren hat die ElCom die Wirksamkeit von allenfalls initiierten Massnahmen zu überwachen. Schliesslich führen höhere Kosten für Regelenergie und -leistung zu höheren Energie- und Netznutzungstarifen, welche durch die ElCom (ebenfalls) zu überprüfen sind (vgl. Rz. 10 ff. zur Zuständigkeit der ElCom). 20 Die ElCom benötigt somit aus den genannten Gründen zusätzlich zu den bereits durch die Verfügungsadressatin zur Verfügung gestellten Daten die folgenden Daten, über welche die Verfügungsadressatin verfügt: 1.) Die Preise für Gebote ohne Zuschlag pro SDV an den SRL- / TRL-Auktionen (ab 01.01.2020). 2.) Die einzelnen Gebote von SRE pro SDV, und zwar Menge und Preis pro 15-Minuten- Zeitfenster (ab 01.04.2025). 3.) Die einzelnen Gebote von TRE pro SDV (Gebote für die jeweiligen Produkte; ab 01.01.2023). 4.) Das SRE-Aktivierungssignal in Sekundenauflösung (ab 01.01.2022). 21 Die Preise für Gebote ohne Zuschlag und pro SDV an den SRL- / TRL-Auktionen (ab 01.01.2020) benötigt die ElCom insbesondere, um die Wettbewerbsintensität analysieren zu können sowie Anpassungen im Verfahren der Verfügungsadressatin betreffend Produkte oder Marktdesign zu prüfen und um einen Gesamtblick auf die Leistungsmärkte zu erhalten.
ElCom-D-63003501/43 7/11 22 Die einzelnen Gebote von SRE pro SDV, und zwar Menge und Preis pro 15-Minuten-Zeitfenster (ab 01.04.2025) sowie die einzelnen Gebote von TRE pro SDV (Gebote für die jeweiligen Produkte; ab 01.01.2023) benötigt die ElCom insbesondere, um die Wettbewerbsintensität analysieren zu können sowie Anpassungen im Verfahren der Verfügungsadressatin betreffend Produkte oder Marktdesign zu prüfen. Anzumerken ist, dass die Verfügungsadressatin die Daten betreffend einzelne Gebote (bis 31.03. 2025) von SRE pro SDV bisher an die ElCom übermittelt hat. 23 Das SRE-Aktivierungssignal in Sekundenauflösung (ab 01.01.2022) benötigt die ElCom insbesondere, um die Charakteristiken der Abrufe und daraus insbesondere die benötigten Reservekapazitäten zu analysieren sowie ebenfalls Anpassungen im Verfahren der Verfügungsadressatin betreffend Produkte und Marktdesign zu prüfen. 24 Das FS hatte ursprünglich das SRE-Aktivierungssignal in Sekundenauflösung ab dem 1. Januar 2020 angefordert. Aufgrund der umfangreichen Datenmenge, welche zu technischen Schwierigkeiten bei der Übermittlung führen könnte, wird vorliegend das SRE-Aktivierungssignal in Sekundenauflösung ab dem 1. Januar 2022 eingefordert. 25 Die Verfügungsadressatin wird demnach aufgefordert, der ElCom bis spätestens zum
2. September 2025 diese Daten einzureichen. Die künftigen Datenübermittlungen haben jeweils bis spätestens dem 25. Tag des Folgemonats zu erfolgen. 26 Ziel ist, dass die Daten künftig in das MARS-Reporting System der Verfügungsadressatin für die ElCom integriert werden. Bis zur technischen Umsetzung der Übermittlung via MARS sind die Daten von der Verfügungsadressatin monatlich als csv-Dateien auf verschlüsseltem Weg über PrivaSphere oder nach Rücksprache mit der ElCom über ein gleichwertiges System an die ElCom zu übermitteln. 5 Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde 27 Die Beschwerde gegen eine Verfügung hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Sofern die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand hat, kann die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Gemäss Rechtsprechung rechtfertigen nicht nur ganz aussergewöhnliche Umstände den Entzug der aufschiebenden Wirkung (BGE 129 II 289 E. 3.2). Immerhin muss die verfügende Behörde überzeugende Gründe dartun können. Sind solche vorhanden, ist weiter zu prüfen, ob die Massnahme verhältnismässig ist. Insbesondere sind die sich gegenüberstehenden Interessen gegeneinander abzuwägen. Bei der Interessenabwägung steht der Behörde ein gewisser Beurteilungsspielraum zu (Zwischenverfügung A-2619/2009 des Bundesverwaltungsgerichts vom
15. Juni 2009 E. 6). 28 Die Herausgabe von Daten stellt keine Geldleistung dar. Daher kann einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung grundsätzlich entzogen werden. Werden die von der Verfügungsadressatin verlangten Daten nicht zeitnah übermittelt, so ist es für die ElCom nicht möglich, bis Ende Jahr die notwendigen Analysen zur Wettbewerbsintensität in den Regelenergiemärkten durchzuführen und vor Ablauf der bis Ende 2025 befristeten Preisobergrenze daraus abgeleitete notwendige Massnahmen zu initiieren. Höhere Kosten für Regelenergie und -leistung führen zu höheren Elektrizitäts- und Netznutzungstarifen. Es besteht somit ein öffentliches Interesse an der Analyse der vorliegenden Situation und der Prüfung von entsprechenden Massnahmen. Interessen der Verfügungsadressatin, welche der Übermittlung der Daten entgegenstehen, sind nicht ersichtlich, insbesondere auch deshalb nicht, weil die ElCom nach Artikel 26 Absätze 1 und 2 StromVG dem Amtsgeheimnis untersteht und keine Geschäftsgeheimnisse preisgeben darf.
ElCom-D-63003501/43 8/11 6 Hinweis auf Strafbestimmungen 29 Gemäss Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben f und g StromVG wird mit Busse bis zu 100'000 Franken bestraft, wer vorsätzlich von den zuständigen Behörden verlangte Auskünfte verweigert oder unrichtige Angaben macht oder gegen eine unter Hinweis auf Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst. Im Falle einer Nichtbefolgung von Dispositivziffer 1 der vorliegenden Verfügung wird die ElCom die Angelegenheit an das Bundesamt für Energie zwecks Eröffnung eines Verwaltungsstrafverfahrens weiterleiten. 7 Gebühren 30 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 31 Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt: 1 anrechenbare Stunde zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend 250 Franken), 5 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 230 Franken pro Stunde (ausmachend 1’150 Franken) und 24 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend 4’800 Franken). Gesamthaft ergibt sich damit eine Gebühr von 6’200 Franken. 32 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom
8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Vorliegend hat die Verfügungsadressatin die ElCom um den Erlass einer formellen Verfügung ersucht, mit welcher sie zur Herausgabe der entsprechenden Daten aufgefordert wird (act. 2 und 5).
ElCom-D-63003501/43 9/11 III Entscheid Gestützt auf diesen Erwägungen wird verfügt: 1. Die Swissgrid AG hat der ElCom bis spätestens zum 2. September 2025 die folgenden Daten zu übermitteln: 1.1 Die Preise für Gebote ohne Zuschlag pro Systemdienstleistungsverantwortlichen (SDV) an den Sekundärregelleistungs (SRL)-/Tertiärregelleistungs (TRL)-Auktionen (ab 01.01.2020). 1.2 Die einzelnen Gebote von Sekundärregelenergie (SRE) pro SDV, und zwar Menge und Preis pro 15-Minuten-Zeitfenster (ab 01.04.2025). 1.3 Die einzelnen Gebote von Tertiärregelenergie (TRE) pro SDV (Gebote für die jeweiligen Produkte; ab 01.01.2023). 1.4 Das SRE-Aktivierungssignal in Sekundenauflösung (ab 01.01.2022). 2. Die Swissgrid AG hat die Daten gemäss Ziffer 1 künftig jeweils bis spätestens dem 25. Tag des Folgemonats zu übermitteln. 3. Die Daten sind bis zur technischen Umsetzung der Übermittlung via MARS von der Swissgrid AG monatlich als csv-Dateien auf verschlüsseltem Weg über PrivaSphere oder nach Rücksprache mit der ElCom über ein gleichwertiges System an die ElCom zu übermitteln. Ab der technischen Umsetzung hat die Übermittlung via MARS zu erfolgen. 4. Einer allfälligen Beschwerde gegen die Ziffern 1-3 des Dispositivs wird die aufschiebende Wirkung entzogen. 5. Bei Nichteinhaltung der Ziffer 1 des Dispositivs überweist die ElCom die Sache an das Bundesamt für Energie zur Eröffnung eines Verwaltungsstrafverfahrens nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben f und g StromVG. 6. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt 6’200 Franken. Sie wird der Swissgrid AG auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt. 7. Die Verfügung wird der Swissgrid AG mit eingeschriebenem Brief eröffnet.
ElCom-D-63003501/43 10/11 Bern, 15. August 2025 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Werner Luginbühl Präsident Urs Meister Geschäftsführer Versand:
Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: − Swissgrid AG, Bleichemattstrasse 31, Postfach, 5001 Aarau
ElCom-D-63003501/43 11/11 IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen (Art. 50 VwVG, Art. 23 Abs. 1 StromVG). Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 22a VwVG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG).