opencaselaw.ch

25-00178-2024-07-12-w6A8dt

25-00178 Anrechenbarkeit Stromreserve

Elcom · 2024-07-12 · Deutsch CH
Sachverhalt

1 Die Verordnung über die Errichtung einer Stromreserve für den Winter vom 25. Januar 2023 (WResV; SR 734.722) sieht u. a. die Bereitstellung einer ergänzenden Reserve mit Reservekraftwerken vor (Art. 1 Abs. 2 Bst. b WResV). Die ergänzende Reserve wurde in einem ersten Schritt mit drei Betreibern von Reservekraftwerken gebildet, mit denen sich das UVEK im Hinblick auf eine Teilnahme an der Reserve und eine Inbetriebnahme ab Frühling 2023 geeinigt hat (Art. 8 Abs.1 WResV). 2 Die Bereitstellung und der mögliche Einsatz von Reservekraftwerken i. S. v. Artikel 8 Absatz 1 WResV ist mit Kosten verbunden, die durch alle Endverbraucher zu tragen sind. Das Bundesamt für Energie (BFE) hat der Gesuchstellerin in diesem Zusammenhang seit Februar 2023 wiederholt Rechnungen zur Begleichung weitergeleitet und einen Zahlungsplan erstellt, aus dem alle voraussichtlichen künftigen Rechnungen ersichtlich sind. 3 Mit mehreren auf Gesuch der Gesuchstellerin hin zum Teil dringlich erlassenen Verfügungen hat die ElCom in Bezug auf fällige Rechnungen festgestellt, dass es sich bei den Kosten, die bei der Gesuchstellerin durch das Begleichen dieser Rechnungen im Zusammenhang mit der Stromreserve (inkl. allfällige Mehrwertsteuer) anfallen, um anrechenbare Netzkosten i. S. v. Artikel 15 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) i. V. m. Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a WResV handelt, die von der Gesuchstellerin als Teil des spezifischen Netznutzungsentgelts für die Kosten der Stromreserve für das Übertragungsnetz weiterverrechnet werden können, sofern sie nicht durch Einnahmen gemäss Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b WResV gedeckt sind. In einer weiteren Verfügung vom 6. April 2023 stellte die ElCom fest, dass es sich bei den Kosten, die bei der Gesuchstellerin durch das Begleichen der im Zahlungsplan des BFE aufgelisteten Rechnungen im Zusammenhang mit der Stromreserve (inkl. allfällige Mehrwertsteuer) anfallen, um anrechenbare Netzkosten i. S. v. Artikel 15 StromVG i. V. m. Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a WResV handelt, die von der Gesuchstellerin als Teil des spezifischen Netznutzungsentgelts für die Kosten der Stromreserve für das Übertragungsnetz weiterverrechnet werden können, sofern das BFE mit der Zustellung und Zahlungsaufforderung an die Swissgrid AG die Qualifikation der jeweiligen Rechnungen als Kosten der Stromreserve gemäss Artikel 22 Absatz 1 WResV bestätigt und sofern die Kosten nicht durch Einnahmen gemäss Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b WResV gedeckt sind. 4 Am 4. Juli 2024 reichte die Gesuchstellerin ein weiteres Gesuch betreffend eine Kostenposition im Zusammenhang mit dem Reservekraftwerk in Monthey ein. Die Gesuchstellerin ersucht die ElCom darin um Feststellung, dass die in der Gesuchsbeilage festgehaltene Forderung, wenn sie von der Gesuchstellerin bezahlt wird, anrechenbare Kosten im Sinne des StromVG und der WResV darstellt und von der Gesuchstellerin als Teil des spezifischen Netznutzungsentgeltes für die Kosten der Winterreserve für das Übertragungsnetz weiterverrechnet werden darf, sofern sie nicht durch Einnahmen gemäss Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b WResV gedeckt ist. Zudem ersucht die Gesuchstellerin die ElCom, festzustellen, dass sämtliche Kosten als anrechenbar gelten, welche mit der Bezahlung dieser Forderung einhergehen (act. 1). 5 Das BFE hat der ElCom bereits mit Schreiben vom 13. Juni 2024 bestätigt, dass es sich bei der aufgeführten Kostenposition um eine Leistung für das Reservekraftwerk Monthey handelt und dass sämtliche Kosten damit dem Verfügbarkeitsentgelt gemäss Artikel 10 Absatz 4 WResV bzw. den Kosten für die Stromreserve nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b WResV zuzuordnen sind (act. 2).

4/10 ElCom-D-B3B03401/11 II

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Zuständigkeit

E. 6 Gemäss Artikel 22 StromVG überwacht die ElCom die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Die ElCom ist insbesondere zuständig für die Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte im Streitfall oder von Amtes wegen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a und b StromVG). Gemäss Artikel 25 Absatz 1 WResV überwacht die ElCom den Vollzug der Stromreserve durch die Gesuchstellerin.

E. 7 Dringliche und vorsorgliche Verfügungen werden vom Präsidenten bzw. der Präsidentin oder vom Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsidentin zusammen mit einem andern Mitglied der ElCom erlassen (Art. 12 Abs. 1 des Geschäftsreglements der ElCom; SR 734.74). Die übrigen Mitglieder der ElCom sind über die erlassenen Verfügungen sofort zu informieren (Art. Art. 12 Abs. 2 des Geschäftsreglements der ElCom). Der Erlass der vorliegenden Verfügung ist aufgrund der drohenden Verzugszinsen bei einer Herauszögerung der Zahlung der betroffenen Rechnung durch die Gesuchstellerin dringlich und wird daher vom Präsidenten und einem weiteren Mitglied der ElCom erlassen. 2 Parteien und rechtliches Gehör 2.1 Parteien

E. 8 Als Parteien gelten nach Artikel 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom

20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.

E. 9 Die Gesuchstellerin hat bei der ElCom ein Gesuch um Erlass einer Verfügung eingereicht. Sie ist somit materielle Verfügungsadressatin. Ihr kommt Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zu. 2.2 Rechtliches Gehör

E. 10 Die Gesuchstellerin hatte sich im Rahmen des eingereichten Gesuchs zum Verfahrensgegenstand geäussert. Eine (weitere) Anhörung der Parteien ist im Verwaltungsverfahren des Bundes nicht erforderlich, wenn die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht (Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG). Damit wurde das rechtliche Gehör der Gesuchstellerin gewahrt (Art. 29 VwVG).

5/10 ElCom-D-B3B03401/11 3 Feststellungsinteresse

E. 11 Die Gesuchstellerin ersucht die ElCom um eine Feststellung betreffend die Anrechenbarkeit von Netzkosten (vgl. oben Rz. 4). Dabei handelt es sich um ein Feststellungsbegehren. Eine Feststellungsverfügung ist zu erlassen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werden kann (Art. 25 Abs. 2 VwVG). Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn glaubhaft dargelegt werden kann, dass ein rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses vorliegt. Die Feststellungsverfügung ist subsidiärer Natur und entsprechend nur zulässig, sofern das schutzwürdige Interesse nicht ebenso gut mit einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung gewahrt werden kann (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 351; statt vieler: BGE 137 II 199 E. 6.5). Mithin kann eine Feststellungsverfügung erlassen werden, wenn der Antragssteller an der Beseitigung einer Unklarheit über öffentlich-rechtliche Rechte und Pflichten interessiert ist, weil er sonst Gefahr laufen würde, ihm nachteilige Massnahmen zu treffen oder zu unterlassen (Urteil 1C_6/2007 des Bundesgerichts vom 22. August 2007, E. 3.3).

E. 12 Die Gesuchstellerin begründet ihr Feststellungsinteresse nicht ausdrücklich. In Bezug auf die verfahrensgegenständliche Rechnung gilt es zu berücksichtigen, dass diese auf Vertragsverhältnissen zwischen den jeweiligen Lieferanten und der durch das UVEK handelnden schweizerischen Eidgenossenschaft basiert. Indem die Gesuchstellerin diese Rechnung bezahlt, begleicht sie somit nicht eigene Verbindlichkeiten, sondern Forderungen, welche die Lieferanten gegenüber der Schweizerischen Eidgenossenschaft geltend machen und solche, welche die Schweizerische Eidgenossenschaft, wo sie in Vorleistung gegangen ist, gestützt auf Artikel 23 Absatz 1 WResV bei der Gesuchstellerin geltend macht. Die Anrechenbarkeit der mit Begleichung der Rechnung bei der Gesuchstellerin anfallenden Kosten ergibt sich erst aus der WResV, welche in Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b i. V. m. Absatz 2 vorsieht, dass die Finanzierung des Verfügbarkeitsentgelts und allfälliger Abrufentschädigungen an die Betreiber von Reservekraftwerken als Teil des Netznutzungsentgelts für das Übertragungsnetz erfolgt und dass Rückzahlungen an den Bund gemäss Artikel 23 Absatz 1 WResV aus Mitteln nach Artikel 22 Absatz 2 WResV über eine Erhöhung des Netznutzungsentgelts des Übertragungsnetzes ab 2024 über drei Jahre erfolgen (s. dazu unten Rz. 13 ff.). Ob die einzelnen zu begleichenden Rechnungen vollumfänglich unter diese Bestimmung fallen, kann von der Gesuchstellerin nicht abschliessend beurteilt werden, da sie nicht Vertragspartnerin der Gläubiger ist. Vor diesem Hintergrund hat die Gesuchstellerin ein nachvollziehbares Interesse daran, von der ElCom eine rechtsverbindliche Feststellung zur Anrechenbarkeit dieser Kosten zu erhalten, würde sie ansonsten doch Gefahr laufen, dass die ElCom oder eine gerichtliche Instanz zu einem späteren Zeitpunkt die Anrechenbarkeit der mit Bezahlung der Rechnungen entstandenen Kosten in Frage stellen könnte. Dies stellt angesichts der hohen Beträge ein nicht unerhebliches Risiko für die Gesuchstellerin dar. Gleichzeitig ist nicht ersichtlich, inwiefern die Gesuchstellerin dieses Risiko mittels eines Leistungsbegehrens beseitigen könnte. Denn von der ElCom ist vorliegend nur die Anrechenbarkeit von Kosten, die sich aus der Zahlung der Rechnungen ergeben, nicht jedoch die Zahlungspflicht als solche zu beurteilen. Das Feststellungsinteresse der Gesuchstellerin ist daher gegeben. 4 Anrechenbarkeit der Kosten

E. 13 Gemäss Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b WResV setzen sich die Kosten der Stromreserve u. a. aus dem Verfügbarkeitsentgelt an die Betreiber von Reservekraftwerken zusammen. Mit dem Verfügbarkeitsentgelt werden die fixen, einsatzunabhängigen Kosten des Betriebs vergütet wie die Verfügbarkeit der Anlage, die Beschaffung und Lagerung der Energieträger, die Personalkosten und die Netzanschlusskosten (Art. 10 Abs. 4 WResV). Gemäss Artikel 22 Absatz 3 Satz 2 WResV führt die Gesuchstellerin die Zahlungen an die Reserveteilnehmer, an die Aggregatoren und an weitere Akteure mit Bezug zur Stromreserve aus.

6/10 ElCom-D-B3B03401/11

E. 14 Gemäss Artikel 22 Absatz 2 WResV erfolgt die Finanzierung dieser Kosten als Teil des Netznutzungsentgelts für das Übertragungsnetz analog zu den Systemdienstleistungen (Bst. a), soweit sie nicht durch Einnahmen i. S. v. Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b WResV gedeckt sind. Da Einnahmen gemäss Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b WResV weder gesichert noch zuverlässig prognostizierbar sind, erfolgt die Finanzierung in erster Linie über die Tarife der Gesuchstellerin. Kosten, die der Gesuchstellerin aus der Bezahlung eines Verfügbarkeitsentgelts i. S. v. Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b WResV entstehen, sind somit grundsätzlich anrechenbare Netzkosten, sofern sie nicht durch die genannten Einnahmen gedeckt sind.

E. 15 Die Gesuchstellerin hat in Bezug auf die nachfolgende Forderung die Feststellung der Anrechenbarkeit beantragt (Beilage zu act. 1): Nr. Vertragspartner Leistung Datum Währung Forderungsbetrag inkl. MWST 1 […] […] 03/2024 – 07/2025 CHF […]

E. 16 Da diese Forderung auf bereits abgeschlossenen Vereinbarungen zwischen dem Bund und der jeweiligen Gläubigerin im Zusammenhang mit der Bildung der ergänzenden Reserve basiert, sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit des mit der jeweiligen Rechnung eingeforderten Betrags sowie dessen Qualifikation als Verfügbarkeitsentgelt von der ElCom nicht zu prüfen. Diese Prüfung obliegt abschliessend dem UVEK, welches für diese Forderungen die Kostenverantwortung trägt und sie gegenüber der Gesuchstellerin zur Zahlung freigibt.

E. 17 Das BFE hat der ElCom mit Schreiben vom 13. Juni 2024 bestätigt, es sich bei der oben in Rz. 15 aufgeführten Forderung um Leistungen für das Reservekraftwerk Monthey handelt und dass sämtliche Kosten damit dem Verfügbarkeitsentgelt gemäss Artikel 10 Absatz 4 WResV bzw. den Kosten für die Stromreserve nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b WResV zuzuordnen sind (act. 2).

E. 18 Die Kosten, welche der Gesuchstellerin durch die Bezahlung der oben aufgeführten Forderung (Art. 22 Abs. 3 Satz 2 WResV) entstehen, sind somit anrechenbare Netzkosten i. S. v. Artikel 22 Absatz 2 WResV, sofern die Gesuchstellerin sie nicht durch Einnahmen i. S. v. Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b WResV decken kann.

E. 19 Die Höhe der oben in Rz. 15 aufgeführten Forderung basiert auf einer Schätzung und wird erst mit der Rechnungsstellung genau bekannt sein (vgl. act. 2). Da die ElCom die vom BFE geprüften Rechnungsbeträge grundsätzlich nicht in Frage stellt (vgl. oben Rz. 16), erachtet sie die künftige Anrechenbarkeit dieser Kostenposition auch dann als gegeben, wenn der Rechnungsbetrag die heutige Schätzung übersteigt, sofern mit der Zustellung der Rechnung und der entsprechenden Zahlungsaufforderung an die Gesuchstellerin durch das BFE die Qualifikation der Rechnung als Kosten der Stromreserve gemäss Artikel 22 Absatz 1 WResV bestätigt wird und sofern die Gesuchstellerin diese Kosten nicht durch Einnahmen i. S. v. Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b WResV decken kann. 5 Gebühren

E. 20 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En).

7/10 ElCom-D-B3B03401/11

E. 21 Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt: 0.5 anrechenbare Stunde zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend 125 Franken), 0.5 anrechenbare Stunde zu einem Gebührenansatz von 230 Franken pro Stunde (ausmachend 115 Franken) und 3 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend 600 Franken). Gesamthaft ergibt sich damit eine Gebühr von 840 Franken.

E. 22 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom

8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Die ElCom erlässt die vorliegende Verfügung aufgrund eines Antrags der Gesuchstellerin. Die Kosten sind somit der Gesuchstellerin aufzuerlegen.

8/10 ElCom-D-B3B03401/11 III Entscheid Gestützt auf diesen Erwägungen wird verfügt: 1. Es wird festgestellt, die nachfolgende Forderung aus Verträgen zwischen dem Bund und Leistungserbringern für die Winterreserve, wenn sie von der Swissgrid AG bezahlt wird, anrechenbare Kosten im Sinne des StromVG und der WResV darstellt und von der Swissgrid AG als Teil des spezifischen Netznutzungsentgeltes für die Kosten der Winterreserve für das Übertragungsnetz weiterverrechnet werden darf, sofern mit der Zustellung der Rechnungen und der entsprechenden Zahlungsaufforderungen an die Swissgrid AG durch das BFE die Qualifikation der jeweiligen Rechnungen als Kosten der Stromreserve gemäss Artikel 22 Absatz 1 WResV bestätigt wird und sofern die Swissgrid AG diese Kosten nicht durch Einnahmen i. S. v. Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b WResV decken kann: N. Vertragspartner Leistung Datum Währung Forderungsbetrag inkl. MWST 1 […] […] 03/2024 – 07/2025 CHF […]

Der Vollzugsaufwand, welcher der Swissgrid AG im Zusammenhang mit der Begleichung der Forderung entsteht, ist gemäss Artikel 22 Absatz 4 Satz 1 i. V. m. Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a WResV anrechenbar, sofern die Kosten nicht durch Einnahmen gemäss Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b WResV gedeckt sind. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt 840 Franken. Sie wird der Swissgrid AG auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt. 3. Die Verfügung der Swissgrid AG mit eingeschriebenem Brief eröffnet.

9/10 ElCom-D-B3B03401/11 Bern, 12. Juli 2024 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Laurianne Altwegg Vizepräsidentin Urs Meister Geschäftsführer

Versand: Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: − Swissgrid AG, Bleichemattstrasse 31, 5001 Aarau

10/10 ElCom-D-B3B03401/11 IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen (Art. 50 VwVG, Art. 23 StromVG). Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 22a VwVG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Christoffelgasse 5, 3003 Bern Tel. +41 58 462 58 33, Fax +41 58 462 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch ElCom-D-B3B03401/11 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Referenz/Aktenzeichen: 25-00178 Bern, 12. Juli 2024

V E R F Ü G U N G der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom Zusammensetzung: Laurianne Altwegg (Vizepräsidentin), Andreas Stöckli in Sachen: Swissgrid AG, Bleichemattstrasse 31, 5001 Aarau,

(Gesuchstellerin)

betreffend Anrechenbarkeit von Kosten mit Bezug zur Stromreserve

2/10 ElCom-D-B3B03401/11 Inhaltsverzeichnis I Sachverhalt ....................................................................................................................................3 II Erwägungen ...................................................................................................................................4 1 Zuständigkeit ......................................................................................................................4 2 Parteien und rechtliches Gehör ..........................................................................................4 2.1 Parteien ..............................................................................................................................4 2.2 Rechtliches Gehör ..............................................................................................................4 3 Feststellungsinteresse........................................................................................................5 4 Anrechenbarkeit der Kosten ...............................................................................................5 5 Gebühren ...........................................................................................................................6 III Entscheid .......................................................................................................................................8 IV Rechtsmittelbelehrung .............................................................................................................. 10

3/10 ElCom-D-B3B03401/11 I Sachverhalt 1 Die Verordnung über die Errichtung einer Stromreserve für den Winter vom 25. Januar 2023 (WResV; SR 734.722) sieht u. a. die Bereitstellung einer ergänzenden Reserve mit Reservekraftwerken vor (Art. 1 Abs. 2 Bst. b WResV). Die ergänzende Reserve wurde in einem ersten Schritt mit drei Betreibern von Reservekraftwerken gebildet, mit denen sich das UVEK im Hinblick auf eine Teilnahme an der Reserve und eine Inbetriebnahme ab Frühling 2023 geeinigt hat (Art. 8 Abs.1 WResV). 2 Die Bereitstellung und der mögliche Einsatz von Reservekraftwerken i. S. v. Artikel 8 Absatz 1 WResV ist mit Kosten verbunden, die durch alle Endverbraucher zu tragen sind. Das Bundesamt für Energie (BFE) hat der Gesuchstellerin in diesem Zusammenhang seit Februar 2023 wiederholt Rechnungen zur Begleichung weitergeleitet und einen Zahlungsplan erstellt, aus dem alle voraussichtlichen künftigen Rechnungen ersichtlich sind. 3 Mit mehreren auf Gesuch der Gesuchstellerin hin zum Teil dringlich erlassenen Verfügungen hat die ElCom in Bezug auf fällige Rechnungen festgestellt, dass es sich bei den Kosten, die bei der Gesuchstellerin durch das Begleichen dieser Rechnungen im Zusammenhang mit der Stromreserve (inkl. allfällige Mehrwertsteuer) anfallen, um anrechenbare Netzkosten i. S. v. Artikel 15 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) i. V. m. Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a WResV handelt, die von der Gesuchstellerin als Teil des spezifischen Netznutzungsentgelts für die Kosten der Stromreserve für das Übertragungsnetz weiterverrechnet werden können, sofern sie nicht durch Einnahmen gemäss Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b WResV gedeckt sind. In einer weiteren Verfügung vom 6. April 2023 stellte die ElCom fest, dass es sich bei den Kosten, die bei der Gesuchstellerin durch das Begleichen der im Zahlungsplan des BFE aufgelisteten Rechnungen im Zusammenhang mit der Stromreserve (inkl. allfällige Mehrwertsteuer) anfallen, um anrechenbare Netzkosten i. S. v. Artikel 15 StromVG i. V. m. Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a WResV handelt, die von der Gesuchstellerin als Teil des spezifischen Netznutzungsentgelts für die Kosten der Stromreserve für das Übertragungsnetz weiterverrechnet werden können, sofern das BFE mit der Zustellung und Zahlungsaufforderung an die Swissgrid AG die Qualifikation der jeweiligen Rechnungen als Kosten der Stromreserve gemäss Artikel 22 Absatz 1 WResV bestätigt und sofern die Kosten nicht durch Einnahmen gemäss Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b WResV gedeckt sind. 4 Am 4. Juli 2024 reichte die Gesuchstellerin ein weiteres Gesuch betreffend eine Kostenposition im Zusammenhang mit dem Reservekraftwerk in Monthey ein. Die Gesuchstellerin ersucht die ElCom darin um Feststellung, dass die in der Gesuchsbeilage festgehaltene Forderung, wenn sie von der Gesuchstellerin bezahlt wird, anrechenbare Kosten im Sinne des StromVG und der WResV darstellt und von der Gesuchstellerin als Teil des spezifischen Netznutzungsentgeltes für die Kosten der Winterreserve für das Übertragungsnetz weiterverrechnet werden darf, sofern sie nicht durch Einnahmen gemäss Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b WResV gedeckt ist. Zudem ersucht die Gesuchstellerin die ElCom, festzustellen, dass sämtliche Kosten als anrechenbar gelten, welche mit der Bezahlung dieser Forderung einhergehen (act. 1). 5 Das BFE hat der ElCom bereits mit Schreiben vom 13. Juni 2024 bestätigt, dass es sich bei der aufgeführten Kostenposition um eine Leistung für das Reservekraftwerk Monthey handelt und dass sämtliche Kosten damit dem Verfügbarkeitsentgelt gemäss Artikel 10 Absatz 4 WResV bzw. den Kosten für die Stromreserve nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b WResV zuzuordnen sind (act. 2).

4/10 ElCom-D-B3B03401/11 II Erwägungen 1 Zuständigkeit 6 Gemäss Artikel 22 StromVG überwacht die ElCom die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Die ElCom ist insbesondere zuständig für die Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte im Streitfall oder von Amtes wegen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a und b StromVG). Gemäss Artikel 25 Absatz 1 WResV überwacht die ElCom den Vollzug der Stromreserve durch die Gesuchstellerin. 7 Dringliche und vorsorgliche Verfügungen werden vom Präsidenten bzw. der Präsidentin oder vom Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsidentin zusammen mit einem andern Mitglied der ElCom erlassen (Art. 12 Abs. 1 des Geschäftsreglements der ElCom; SR 734.74). Die übrigen Mitglieder der ElCom sind über die erlassenen Verfügungen sofort zu informieren (Art. Art. 12 Abs. 2 des Geschäftsreglements der ElCom). Der Erlass der vorliegenden Verfügung ist aufgrund der drohenden Verzugszinsen bei einer Herauszögerung der Zahlung der betroffenen Rechnung durch die Gesuchstellerin dringlich und wird daher vom Präsidenten und einem weiteren Mitglied der ElCom erlassen. 2 Parteien und rechtliches Gehör 2.1 Parteien 8 Als Parteien gelten nach Artikel 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom

20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. 9 Die Gesuchstellerin hat bei der ElCom ein Gesuch um Erlass einer Verfügung eingereicht. Sie ist somit materielle Verfügungsadressatin. Ihr kommt Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zu. 2.2 Rechtliches Gehör 10 Die Gesuchstellerin hatte sich im Rahmen des eingereichten Gesuchs zum Verfahrensgegenstand geäussert. Eine (weitere) Anhörung der Parteien ist im Verwaltungsverfahren des Bundes nicht erforderlich, wenn die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht (Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG). Damit wurde das rechtliche Gehör der Gesuchstellerin gewahrt (Art. 29 VwVG).

5/10 ElCom-D-B3B03401/11 3 Feststellungsinteresse 11 Die Gesuchstellerin ersucht die ElCom um eine Feststellung betreffend die Anrechenbarkeit von Netzkosten (vgl. oben Rz. 4). Dabei handelt es sich um ein Feststellungsbegehren. Eine Feststellungsverfügung ist zu erlassen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werden kann (Art. 25 Abs. 2 VwVG). Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn glaubhaft dargelegt werden kann, dass ein rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses vorliegt. Die Feststellungsverfügung ist subsidiärer Natur und entsprechend nur zulässig, sofern das schutzwürdige Interesse nicht ebenso gut mit einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung gewahrt werden kann (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 351; statt vieler: BGE 137 II 199 E. 6.5). Mithin kann eine Feststellungsverfügung erlassen werden, wenn der Antragssteller an der Beseitigung einer Unklarheit über öffentlich-rechtliche Rechte und Pflichten interessiert ist, weil er sonst Gefahr laufen würde, ihm nachteilige Massnahmen zu treffen oder zu unterlassen (Urteil 1C_6/2007 des Bundesgerichts vom 22. August 2007, E. 3.3). 12 Die Gesuchstellerin begründet ihr Feststellungsinteresse nicht ausdrücklich. In Bezug auf die verfahrensgegenständliche Rechnung gilt es zu berücksichtigen, dass diese auf Vertragsverhältnissen zwischen den jeweiligen Lieferanten und der durch das UVEK handelnden schweizerischen Eidgenossenschaft basiert. Indem die Gesuchstellerin diese Rechnung bezahlt, begleicht sie somit nicht eigene Verbindlichkeiten, sondern Forderungen, welche die Lieferanten gegenüber der Schweizerischen Eidgenossenschaft geltend machen und solche, welche die Schweizerische Eidgenossenschaft, wo sie in Vorleistung gegangen ist, gestützt auf Artikel 23 Absatz 1 WResV bei der Gesuchstellerin geltend macht. Die Anrechenbarkeit der mit Begleichung der Rechnung bei der Gesuchstellerin anfallenden Kosten ergibt sich erst aus der WResV, welche in Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b i. V. m. Absatz 2 vorsieht, dass die Finanzierung des Verfügbarkeitsentgelts und allfälliger Abrufentschädigungen an die Betreiber von Reservekraftwerken als Teil des Netznutzungsentgelts für das Übertragungsnetz erfolgt und dass Rückzahlungen an den Bund gemäss Artikel 23 Absatz 1 WResV aus Mitteln nach Artikel 22 Absatz 2 WResV über eine Erhöhung des Netznutzungsentgelts des Übertragungsnetzes ab 2024 über drei Jahre erfolgen (s. dazu unten Rz. 13 ff.). Ob die einzelnen zu begleichenden Rechnungen vollumfänglich unter diese Bestimmung fallen, kann von der Gesuchstellerin nicht abschliessend beurteilt werden, da sie nicht Vertragspartnerin der Gläubiger ist. Vor diesem Hintergrund hat die Gesuchstellerin ein nachvollziehbares Interesse daran, von der ElCom eine rechtsverbindliche Feststellung zur Anrechenbarkeit dieser Kosten zu erhalten, würde sie ansonsten doch Gefahr laufen, dass die ElCom oder eine gerichtliche Instanz zu einem späteren Zeitpunkt die Anrechenbarkeit der mit Bezahlung der Rechnungen entstandenen Kosten in Frage stellen könnte. Dies stellt angesichts der hohen Beträge ein nicht unerhebliches Risiko für die Gesuchstellerin dar. Gleichzeitig ist nicht ersichtlich, inwiefern die Gesuchstellerin dieses Risiko mittels eines Leistungsbegehrens beseitigen könnte. Denn von der ElCom ist vorliegend nur die Anrechenbarkeit von Kosten, die sich aus der Zahlung der Rechnungen ergeben, nicht jedoch die Zahlungspflicht als solche zu beurteilen. Das Feststellungsinteresse der Gesuchstellerin ist daher gegeben. 4 Anrechenbarkeit der Kosten 13 Gemäss Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b WResV setzen sich die Kosten der Stromreserve u. a. aus dem Verfügbarkeitsentgelt an die Betreiber von Reservekraftwerken zusammen. Mit dem Verfügbarkeitsentgelt werden die fixen, einsatzunabhängigen Kosten des Betriebs vergütet wie die Verfügbarkeit der Anlage, die Beschaffung und Lagerung der Energieträger, die Personalkosten und die Netzanschlusskosten (Art. 10 Abs. 4 WResV). Gemäss Artikel 22 Absatz 3 Satz 2 WResV führt die Gesuchstellerin die Zahlungen an die Reserveteilnehmer, an die Aggregatoren und an weitere Akteure mit Bezug zur Stromreserve aus.

6/10 ElCom-D-B3B03401/11 14 Gemäss Artikel 22 Absatz 2 WResV erfolgt die Finanzierung dieser Kosten als Teil des Netznutzungsentgelts für das Übertragungsnetz analog zu den Systemdienstleistungen (Bst. a), soweit sie nicht durch Einnahmen i. S. v. Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b WResV gedeckt sind. Da Einnahmen gemäss Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b WResV weder gesichert noch zuverlässig prognostizierbar sind, erfolgt die Finanzierung in erster Linie über die Tarife der Gesuchstellerin. Kosten, die der Gesuchstellerin aus der Bezahlung eines Verfügbarkeitsentgelts i. S. v. Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b WResV entstehen, sind somit grundsätzlich anrechenbare Netzkosten, sofern sie nicht durch die genannten Einnahmen gedeckt sind. 15 Die Gesuchstellerin hat in Bezug auf die nachfolgende Forderung die Feststellung der Anrechenbarkeit beantragt (Beilage zu act. 1): Nr. Vertragspartner Leistung Datum Währung Forderungsbetrag inkl. MWST 1 […] […] 03/2024 – 07/2025 CHF […]

16 Da diese Forderung auf bereits abgeschlossenen Vereinbarungen zwischen dem Bund und der jeweiligen Gläubigerin im Zusammenhang mit der Bildung der ergänzenden Reserve basiert, sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit des mit der jeweiligen Rechnung eingeforderten Betrags sowie dessen Qualifikation als Verfügbarkeitsentgelt von der ElCom nicht zu prüfen. Diese Prüfung obliegt abschliessend dem UVEK, welches für diese Forderungen die Kostenverantwortung trägt und sie gegenüber der Gesuchstellerin zur Zahlung freigibt. 17 Das BFE hat der ElCom mit Schreiben vom 13. Juni 2024 bestätigt, es sich bei der oben in Rz. 15 aufgeführten Forderung um Leistungen für das Reservekraftwerk Monthey handelt und dass sämtliche Kosten damit dem Verfügbarkeitsentgelt gemäss Artikel 10 Absatz 4 WResV bzw. den Kosten für die Stromreserve nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b WResV zuzuordnen sind (act. 2). 18 Die Kosten, welche der Gesuchstellerin durch die Bezahlung der oben aufgeführten Forderung (Art. 22 Abs. 3 Satz 2 WResV) entstehen, sind somit anrechenbare Netzkosten i. S. v. Artikel 22 Absatz 2 WResV, sofern die Gesuchstellerin sie nicht durch Einnahmen i. S. v. Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b WResV decken kann. 19 Die Höhe der oben in Rz. 15 aufgeführten Forderung basiert auf einer Schätzung und wird erst mit der Rechnungsstellung genau bekannt sein (vgl. act. 2). Da die ElCom die vom BFE geprüften Rechnungsbeträge grundsätzlich nicht in Frage stellt (vgl. oben Rz. 16), erachtet sie die künftige Anrechenbarkeit dieser Kostenposition auch dann als gegeben, wenn der Rechnungsbetrag die heutige Schätzung übersteigt, sofern mit der Zustellung der Rechnung und der entsprechenden Zahlungsaufforderung an die Gesuchstellerin durch das BFE die Qualifikation der Rechnung als Kosten der Stromreserve gemäss Artikel 22 Absatz 1 WResV bestätigt wird und sofern die Gesuchstellerin diese Kosten nicht durch Einnahmen i. S. v. Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b WResV decken kann. 5 Gebühren 20 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En).

7/10 ElCom-D-B3B03401/11 21 Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt: 0.5 anrechenbare Stunde zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend 125 Franken), 0.5 anrechenbare Stunde zu einem Gebührenansatz von 230 Franken pro Stunde (ausmachend 115 Franken) und 3 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend 600 Franken). Gesamthaft ergibt sich damit eine Gebühr von 840 Franken. 22 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom

8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Die ElCom erlässt die vorliegende Verfügung aufgrund eines Antrags der Gesuchstellerin. Die Kosten sind somit der Gesuchstellerin aufzuerlegen.

8/10 ElCom-D-B3B03401/11 III Entscheid Gestützt auf diesen Erwägungen wird verfügt: 1. Es wird festgestellt, die nachfolgende Forderung aus Verträgen zwischen dem Bund und Leistungserbringern für die Winterreserve, wenn sie von der Swissgrid AG bezahlt wird, anrechenbare Kosten im Sinne des StromVG und der WResV darstellt und von der Swissgrid AG als Teil des spezifischen Netznutzungsentgeltes für die Kosten der Winterreserve für das Übertragungsnetz weiterverrechnet werden darf, sofern mit der Zustellung der Rechnungen und der entsprechenden Zahlungsaufforderungen an die Swissgrid AG durch das BFE die Qualifikation der jeweiligen Rechnungen als Kosten der Stromreserve gemäss Artikel 22 Absatz 1 WResV bestätigt wird und sofern die Swissgrid AG diese Kosten nicht durch Einnahmen i. S. v. Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b WResV decken kann: N. Vertragspartner Leistung Datum Währung Forderungsbetrag inkl. MWST 1 […] […] 03/2024 – 07/2025 CHF […]

Der Vollzugsaufwand, welcher der Swissgrid AG im Zusammenhang mit der Begleichung der Forderung entsteht, ist gemäss Artikel 22 Absatz 4 Satz 1 i. V. m. Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a WResV anrechenbar, sofern die Kosten nicht durch Einnahmen gemäss Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b WResV gedeckt sind. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt 840 Franken. Sie wird der Swissgrid AG auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt. 3. Die Verfügung der Swissgrid AG mit eingeschriebenem Brief eröffnet.

9/10 ElCom-D-B3B03401/11 Bern, 12. Juli 2024 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Laurianne Altwegg Vizepräsidentin Urs Meister Geschäftsführer

Versand: Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: − Swissgrid AG, Bleichemattstrasse 31, 5001 Aarau

10/10 ElCom-D-B3B03401/11 IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen (Art. 50 VwVG, Art. 23 StromVG). Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 22a VwVG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG).