Sachverhalt
1 Die Verordnung über die Errichtung einer Stromreserve für den Winter vom 25. Januar 2023 (WResV; SR 734.722) sieht u. a. die Bereitstellung einer ergänzenden Reserve mit Reservekraftwerken vor (Art. 1 Abs. 2 Bst. b WResV). Die ergänzende Reserve wurde in einem ersten Schritt mit drei Betreibern von Reservekraftwerken gebildet, mit denen sich das UVEK im Hinblick auf eine Teilnahme an der Reserve und eine Inbetriebnahme ab Frühling 2023 geeinigt hat (Art. 8 Abs.1 WResV). 2 Die Bereitstellung und der mögliche Einsatz von Reservekraftwerken i. S. v. Artikel 8 Absatz 1 WResV ist mit Kosten verbunden, die durch alle Endverbraucher zu tragen sind. Das Bundesamt für Energie (BFE) hat der Gesuchstellerin in diesem Zusammenhang seit Februar 2023 wiederholt Rechnungen zur Begleichung weitergeleitet und einen Zahlungsplan erstellt, aus dem alle voraussichtlichen künftigen Rechnungen ersichtlich sind. 3 Mit mehreren auf Gesuch der Gesuchstellerin hin zum Teil dringlich erlassenen Verfügungen hat die ElCom in Bezug auf fällige Rechnungen festgestellt, dass es sich bei den Kosten, die bei der Gesuchstellerin durch das Begleichen dieser Rechnungen im Zusammenhang mit der Stromreserve (inkl. allfällige Mehrwertsteuer) anfallen, um anrechenbare Netzkosten i. S. v. Artikel 15 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) i. V. m. Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a WResV handelt, die von der Gesuchstellerin als Teil des spezifischen Netznutzungsentgelts für die Kosten der Stromreserve für das Übertragungsnetz weiterverrechnet werden können, sofern sie nicht durch Einnahmen gemäss Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b WResV gedeckt sind. In einer weiteren Verfügung vom 6. April 2023 stellte die ElCom fest, dass es sich bei den Kosten, die bei der Gesuchstellerin durch das Begleichen der im Zahlungsplan des BFE aufgelisteten Rechnungen im Zusammenhang mit der Stromreserve (inkl. allfällige Mehrwertsteuer) anfallen, um anrechenbare Netzkosten i. S. v. Artikel 15 StromVG i. V. m. Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a WResV handelt, die von der Gesuchstellerin als Teil des spezifischen Netznutzungsentgelts für die Kosten der Stromreserve für das Übertragungsnetz weiterverrechnet werden können, sofern das BFE mit der Zustellung und Zahlungsaufforderung an die Swissgrid AG die Qualifikation der jeweiligen Rechnungen als Kosten der Stromreserve gemäss Artikel 22 Absatz 1 WResV bestätigt und sofern die Kosten nicht durch Einnahmen gemäss Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b WResV gedeckt sind. 4 Am 21. Mai 2024 reichte die Gesuchstellerin ein weiteres Gesuch betreffend verschiedene Kostenpositionen im Zusammenhang mit dem Reservekraftwerk in Birr ein (act. 1). Die Gesuchstellerin ersucht die ElCom darin um Feststellung, dass die im Gesuch festgehaltenen Forderungen, wenn sie von der Gesuchstellerin bezahlt werden, anrechenbare Kosten im Sinne des StromVG und der WResV darstellen und von der Gesuchstellerin als Teil des spezifischen Netznutzungsentgeltes für die Kosten der Winterreserve für das Übertragungsnetz weiterverrechnet werden dürfen, sofern sie nicht durch Einnahmen gemäss Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b WResV gedeckt sind. Zudem ersucht die Gesuchstellerin die ElCom, festzustellen, dass sämtliche Kosten als anrechenbare Kosten im Sinne des StromVG und der WResV gelten und von der Gesuchstellerin als Teil des spezifischen Netznutzungsentgeltes für die Kosten der Winterreserve für das Übertragungsnetz weiterverrechnet werden dürfen, welche mit der Abwicklung der genannten Forderungen durch die Gesuchstellerin einhergehen. 5 Das BFE hat der ElCom mit zwei Schreiben vom 15. Mai 2024 bestätigt, dass es sich bei den aufgeführten Kostenpositionen um Leistungen für die Reservekraftwerke Birr, Cornaux und Monthey handelt und dass sämtliche Kosten damit dem Verfügbarkeitsentgelt nach Artikel 10 Absatz 4 WResV bzw. den Kosten für die Stromreserve nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b WResV zuzuordnen sind (act. 2). Mit Schreiben vom 28. Mai 2024 reichte das BFE auf Anfrage des Fachsekretariats der ElCom hin eine vervollständigte Bestätigung nach (act. 3), welche der Gesuchstellerin am 30. Mai 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (act. 4).
4/10 ElCom-D-B3B03401/11 II
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Zuständigkeit
E. 6 Gemäss Artikel 22 StromVG überwacht die ElCom die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Die ElCom ist insbesondere zuständig für die Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte im Streitfall oder von Amtes wegen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a und b StromVG). Gemäss Artikel 25 Absatz 1 WResV überwacht die ElCom den Vollzug der Stromreserve durch die Gesuchstellerin. 2 Parteien und rechtliches Gehör 2.1 Parteien
E. 7 Als Parteien gelten nach Artikel 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom
20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.
E. 8 Die Gesuchstellerin hat bei der ElCom ein Gesuch um Erlass einer Verfügung eingereicht. Sie ist somit materielle Verfügungsadressatin. Ihr kommt Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zu. 2.2 Rechtliches Gehör
E. 9 Die Gesuchstellerin hatte sich im Rahmen des eingereichten Gesuchs zum Verfahrensgegenstand geäussert. Damit wurde das rechtliche Gehör der Gesuchstellerin gewahrt (Art. 29 VwVG). 3 Feststellungsinteresse
E. 10 Die Gesuchstellerin ersucht die ElCom um eine Feststellung betreffend die Anrechenbarkeit von Netzkosten (vgl. oben Rz. 4). Dabei handelt es sich um ein Feststellungsbegehren. Eine Feststellungsverfügung ist zu erlassen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werden kann (Art. 25 Abs. 2 VwVG). Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn glaubhaft dargelegt werden kann, dass ein rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses vorliegt. Die Feststellungsverfügung ist subsidiärer Natur und entsprechend nur zulässig, sofern das schutzwürdige Interesse nicht ebenso gut mit einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung gewahrt werden kann (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 351; statt vieler: BGE 137 II 199 E. 6.5). Mithin kann eine Feststellungsverfügung erlassen werden, wenn der Antragssteller an der Beseitigung einer Unklarheit über öffentlich-rechtliche Rechte und Pflichten interessiert ist, weil er sonst Gefahr laufen würde, ihm nachteilige Massnahmen zu treffen oder zu unterlassen (Urteil 1C_6/2007 des Bundesgerichts vom 22. August 2007, E. 3.3).
5/10 ElCom-D-B3B03401/11
E. 11 Die Gesuchstellerin begründet ihr Feststellungsinteresse nicht ausdrücklich. In Bezug auf die
verfahrensgegenständlichen Rechnungen, welche von der Gesuchstellerin zu bezahlen sind, gilt
es zu berücksichtigen, dass diese auf Vertragsverhältnissen zwischen den jeweiligen Lieferanten
und der durch das UVEK handelnden schweizerischen Eidgenossenschaft basieren. Indem die
Gesuchstellerin diese Rechnungen bezahlt, begleicht sie somit nicht eigene Verbindlichkeiten,
sondern
Forderungen,
welche
die
Lieferanten
gegenüber
der
Schweizerischen
Eidgenossenschaft geltend machen. Die Anrechenbarkeit der mit Begleichung der Rechnungen
bei der Gesuchstellerin anfallenden Kosten ergibt sich erst aus der WResV, welche in Artikel 22
Absatz 1 Buchstabe b i. V. m. Absatz 2 vorsieht, dass die Finanzierung des Verfügbarkeitsentgelts
und allfälliger Abrufentschädigungen an die Betreiber von Reservekraftwerken als Teil des
Netznutzungsentgelts für das Übertragungsnetz erfolgt (s. dazu unten Rz. 12 ff.). Ob die einzelnen
zu begleichenden Rechnungen vollumfänglich unter diese Bestimmung fallen, kann von der
Gesuchstellerin nicht abschliessend beurteilt werden, da sie nicht Vertragspartnerin der Gläubiger
ist. Vor diesem Hintergrund hat die Gesuchstellerin ein nachvollziehbares Interesse daran, von
der ElCom eine rechtsverbindliche Feststellung zur Anrechenbarkeit dieser Kosten zu erhalten,
würde sie ansonsten doch Gefahr laufen, dass die ElCom oder eine gerichtliche Instanz zu einem
späteren Zeitpunkt die Anrechenbarkeit der mit Bezahlung der Rechnungen entstandenen Kosten
in Frage stellen könnte. Dies stellt angesichts der hohen Beträge ein nicht unerhebliches Risiko
für die Gesuchstellerin dar. Gleichzeitig ist nicht ersichtlich, inwiefern die Gesuchstellerin dieses
Risiko mittels eines Leistungsbegehrens beseitigen könnte. Denn von der ElCom ist vorliegend
nur die Anrechenbarkeit von Kosten, die sich aus der Zahlung der vom BFE geprüften und als
Kosten der Stromreserve eingestuften Rechnungen ergeben, nicht jedoch die Pflicht der
Gesuchstellerin zur Ausführung der Zahlungen an die Reserveteilnehmer gemäss Artikel 22
Absatz 3 WResV zu beurteilen. Das Feststellungsinteresse der Gesuchstellerin ist daher in Bezug
auf die von ihr zu bezahlenden Rechnungen gegeben.
4
Anrechenbarkeit der Kosten
E. 12 Gemäss Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b und c WResV setzen sich die Kosten der Stromreserve
u. a. aus dem Verfügbarkeitsentgelt und den Abrufentschädigungen an die Betreiber von Reservekraftwerken zusammen. Mit dem Verfügbarkeitsentgelt werden die fixen, einsatzunabhängigen Kosten des Betriebs vergütet wie die Verfügbarkeit der Anlage, die Beschaffung und Lagerung der Energieträger, die Personalkosten und die Netzanschlusskosten (Art. 10 Abs. 4 WResV). Mit der Abrufentschädigung werden nebst einer Pauschale die einsatzabhängigen Kosten des Betriebs, wie die Kosten für die Nutzung der Rohrleitungen, die Energieträger, die CO2-Abgabe und die Emissionsrechte sowie den Einsatz des Personals und das für den Betrieb notwendige Wasser, vergütet (Art. 20 Abs. 3 WResV). Gemäss Artikel 22 Absatz 3 Satz 2 WResV führt die Gesuchstellerin die Zahlungen an die Reserveteilnehmer, an die Aggregatoren und an weitere Akteure mit Bezug zur Stromreserve aus. Auf Anweisung des BFE führt sie an dessen Stelle auch die Zahlungen in denjenigen Fällen aus, in denen aufgrund von Verträgen oder dieser Verordnung der Bund Schuldner ist (Art. 22 Abs. 3 Satz 3 WResV).
E. 13 Kosten, die der Gesuchstellerin aus der Bezahlung eines Verfügbarkeitsentgelts i. S. v. Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b WResV sowie von Abrufentschädigungen i. S. v. Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c WResV entstehen, sind somit grundsätzlich anrechenbare Netzkosten, sofern sie nicht durch die genannten Einnahmen gedeckt sind.
E. 14 […] Mise à disposition 30 MW mois de 04/26 04.2026 CHF […]
E. 15 […] Test national du 20.02.2024 02.2024 CHF […]
E. 16 Das BFE hat der ElCom mit Schreiben vom 28. Mai 2024 bestätigt, dass es sich bei den oben in Rz. 14 aufgeführten Forderungen um Leistungen für die Reservekraftwerke Birr, Cornaux und Monthey handelt (act. 3). Die Positionen 1 und 5–14 seien Verfügbarkeitsentgelte nach Artikel 10 Absatz 4 der WResV bzw. Kosten für die Stromreserve nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b der WResV. Die Positionen 15 und 16 seien Abrufentschädigungen nach Artikel 20 Absätze 1 und 3 der WResV bzw. Kosten nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c WResV. Bei den Positionen 2–4 könne es sich sowohl um Kosten gemäss Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b als auch Buchstabe c handeln.
E. 17 Die Kosten, welche der Gesuchstellerin durch die Bezahlung der oben unter den Positionen 1-16 aufgelisteten Forderungen (Art. 22 Abs. 3 Satz 2 WResV) entstehen, sind somit grundsätzlich anrechenbare Netzkosten i. S. v. Artikel 22 Absatz 2 WResV, sofern die Gesuchstellerin sie nicht durch Einnahmen i. S. v. Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b WResV decken kann.
7/10 ElCom-D-B3B03401/11
E. 18 Die Höhe der oben in Rz. 14 unter den Positionen 2-4 ausgewiesenen Forderungen basiert auf einer Schätzung und wird erst mit der Rechnungsstellung genau bekannt sein (vgl. act. 3). Da die ElCom die vom BFE geprüften Rechnungsbeträge grundsätzlich nicht in Frage stellt (vgl. oben Rz. 15), erachtet sie die künftige Anrechenbarkeit dieser Kostenpositionen auch dann als gegeben, wenn der Rechnungsbetrag die heutige Schätzung übersteigt, sofern mit der Zustellung der Rechnung und der entsprechenden Zahlungsaufforderung an die Gesuchstellerin durch das BFE die Qualifikation der Rechnung als Kosten der Stromreserve gemäss Artikel 22 Absatz 1 WResV bestätigt wird und sofern die Gesuchstellerin diese Kosten nicht durch Einnahmen i. S. v. Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b WResV decken kann. 5 Gebühren
E. 19 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En).
E. 20 Es werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt: 3.5 anrechenbare Stunde zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend 750 Franken), 1 anrechenbare Stunde zu einem Gebührenansatz von 230 Franken pro Stunde (ausmachend 230 Franken) und 4 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend 800 Franken). Gesamthaft ergibt sich damit eine Gebühr von 1’780 Franken.
E. 21 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom
8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Die ElCom erlässt die vorliegende Verfügung aufgrund eines Antrags der Gesuchstellerin. Die Kosten sind somit der Gesuchstellerin aufzuerlegen.
8/10 ElCom-D-B3B03401/11 III Entscheid Gestützt auf diesen Erwägungen wird verfügt: 1. Es wird festgestellt, dass die nachfolgenden Forderungen, wenn sie von der Swissgrid AG bezahlt werden, anrechenbare Kosten im Sinne des StromVG und der WResV darstellen und von der Gesuchstellerin als Teil des spezifischen Netznutzungsentgeltes für die Kosten der Winterreserve für das Übertragungsnetz weiterverrechnet werden dürfen, sofern mit der Zustellung der Rechnungen und der entsprechenden Zahlungsaufforderungen an die Swissgrid AG durch das BFE die Qualifikation der jeweiligen Rechnungen als Kosten der Stromreserve gemäss Artikel 22 Absatz 1 WResV bestätigt wird und sofern die Swissgrid AG diese Kosten nicht durch Einnahmen
i. S. v. Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b WResV decken kann: Nr. Vertragspartner Leistung Datum Währung Forderungsbetrag inkl. MWST 1 […] CO2 Zertifikate 06.2023- 02.2024 EUR […] 2 […] CO2 Zertifikate
2. Hälfte 2024 EUR […] 3 […] CO2 Zertifikate 2025 EUR […] 4 […] CO2 Zertifikate 2026 EUR […] 5 […] Mise à disposition 30 MW mois de 03/24 03.2024 CHF […] 6 […] Mise à disposition 30 MW mois de 04/24 04.2024 CHF […] 7 […] Mise à disposition 30 MW mois de 01/25 01.2025 CHF […] 8 […] Mise à disposition 30 MW mois de 02/25 02.2025 CHF […] 9 […] Mise à disposition 30 MW mois de 03/25 03.2025 CHF […] 10 […] Mise à disposition 30 MW mois de 04/25 04.2025 CHF […] 11 […] Mise à disposition 30 MW mois de 01/26 01.2026 CHF […] 12 […] Mise à disposition 30 MW mois de 02/26 02.2026 CHF […] 13 […] Mise à disposition 30 MW mois de 03/26 03.2026 CHF […] 14 […] Mise à disposition 30 MW mois de 04/26 04.2026 CHF […] 15 […] Test national du 20.02.2024 02.2024 CHF […] 16 […] Test national 02.2024 CHF […]
Der Vollzugsaufwand, welcher der Swissgrid AG im Zusammenhang mit der Begleichung der Forderungen entsteht, ist gemäss Artikel 22 Absatz 4 Satz 1 i. V. m. Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a WResV anrechenbar, sofern die Kosten nicht durch Einnahmen gemäss Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b WResV gedeckt sind.
9/10 ElCom-D-B3B03401/11 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt 1’780 Franken. Sie wird der Swissgrid AG auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt. 3. Die Verfügung der Swissgrid AG mit eingeschriebenem Brief eröffnet.
Bern, 4. Juni 2024 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Laurianne Altwegg Vizepräsidentin Urs Meister Geschäftsführer
Versand: Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: − Swissgrid AG, Bleichemattstrasse 31, 5001 Aarau
10/10 ElCom-D-B3B03401/11 IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen (Art. 50 VwVG, Art. 23 StromVG). Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 22a VwVG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Christoffelgasse 5, 3003 Bern Tel. +41 58 462 58 33, Fax +41 58 462 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch ElCom-D-B3B03401/11 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Referenz/Aktenzeichen: 25-00176 Bern, 4. Juni 2024
V E R F Ü G U N G der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom Zusammensetzung: Laurianne Altwegg (Vizepräsidentin), Katia Delbiaggio, Sita Mazumder, Jürg Rauchenstein, Andreas Stöckli, Felix Vontobel
in Sachen: Swissgrid AG, Bleichemattstrasse 31, 5001 Aarau,
(Gesuchstellerin)
betreffend Anrechenbarkeit von Kosten mit Bezug zur Stromreserve
2/10 ElCom-D-B3B03401/11 Inhaltsverzeichnis I Sachverhalt ....................................................................................................................................3 II Erwägungen ...................................................................................................................................4 1 Zuständigkeit ......................................................................................................................4 2 Parteien und rechtliches Gehör ..........................................................................................4 2.1 Parteien ..............................................................................................................................4 2.2 Rechtliches Gehör ..............................................................................................................4 3 Feststellungsinteresse........................................................................................................4 4 Anrechenbarkeit der Kosten ...............................................................................................5 5 Gebühren ...........................................................................................................................7 III Entscheid .......................................................................................................................................8 IV Rechtsmittelbelehrung .............................................................................................................. 10
3/10 ElCom-D-B3B03401/11 I Sachverhalt 1 Die Verordnung über die Errichtung einer Stromreserve für den Winter vom 25. Januar 2023 (WResV; SR 734.722) sieht u. a. die Bereitstellung einer ergänzenden Reserve mit Reservekraftwerken vor (Art. 1 Abs. 2 Bst. b WResV). Die ergänzende Reserve wurde in einem ersten Schritt mit drei Betreibern von Reservekraftwerken gebildet, mit denen sich das UVEK im Hinblick auf eine Teilnahme an der Reserve und eine Inbetriebnahme ab Frühling 2023 geeinigt hat (Art. 8 Abs.1 WResV). 2 Die Bereitstellung und der mögliche Einsatz von Reservekraftwerken i. S. v. Artikel 8 Absatz 1 WResV ist mit Kosten verbunden, die durch alle Endverbraucher zu tragen sind. Das Bundesamt für Energie (BFE) hat der Gesuchstellerin in diesem Zusammenhang seit Februar 2023 wiederholt Rechnungen zur Begleichung weitergeleitet und einen Zahlungsplan erstellt, aus dem alle voraussichtlichen künftigen Rechnungen ersichtlich sind. 3 Mit mehreren auf Gesuch der Gesuchstellerin hin zum Teil dringlich erlassenen Verfügungen hat die ElCom in Bezug auf fällige Rechnungen festgestellt, dass es sich bei den Kosten, die bei der Gesuchstellerin durch das Begleichen dieser Rechnungen im Zusammenhang mit der Stromreserve (inkl. allfällige Mehrwertsteuer) anfallen, um anrechenbare Netzkosten i. S. v. Artikel 15 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) i. V. m. Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a WResV handelt, die von der Gesuchstellerin als Teil des spezifischen Netznutzungsentgelts für die Kosten der Stromreserve für das Übertragungsnetz weiterverrechnet werden können, sofern sie nicht durch Einnahmen gemäss Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b WResV gedeckt sind. In einer weiteren Verfügung vom 6. April 2023 stellte die ElCom fest, dass es sich bei den Kosten, die bei der Gesuchstellerin durch das Begleichen der im Zahlungsplan des BFE aufgelisteten Rechnungen im Zusammenhang mit der Stromreserve (inkl. allfällige Mehrwertsteuer) anfallen, um anrechenbare Netzkosten i. S. v. Artikel 15 StromVG i. V. m. Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a WResV handelt, die von der Gesuchstellerin als Teil des spezifischen Netznutzungsentgelts für die Kosten der Stromreserve für das Übertragungsnetz weiterverrechnet werden können, sofern das BFE mit der Zustellung und Zahlungsaufforderung an die Swissgrid AG die Qualifikation der jeweiligen Rechnungen als Kosten der Stromreserve gemäss Artikel 22 Absatz 1 WResV bestätigt und sofern die Kosten nicht durch Einnahmen gemäss Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b WResV gedeckt sind. 4 Am 21. Mai 2024 reichte die Gesuchstellerin ein weiteres Gesuch betreffend verschiedene Kostenpositionen im Zusammenhang mit dem Reservekraftwerk in Birr ein (act. 1). Die Gesuchstellerin ersucht die ElCom darin um Feststellung, dass die im Gesuch festgehaltenen Forderungen, wenn sie von der Gesuchstellerin bezahlt werden, anrechenbare Kosten im Sinne des StromVG und der WResV darstellen und von der Gesuchstellerin als Teil des spezifischen Netznutzungsentgeltes für die Kosten der Winterreserve für das Übertragungsnetz weiterverrechnet werden dürfen, sofern sie nicht durch Einnahmen gemäss Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b WResV gedeckt sind. Zudem ersucht die Gesuchstellerin die ElCom, festzustellen, dass sämtliche Kosten als anrechenbare Kosten im Sinne des StromVG und der WResV gelten und von der Gesuchstellerin als Teil des spezifischen Netznutzungsentgeltes für die Kosten der Winterreserve für das Übertragungsnetz weiterverrechnet werden dürfen, welche mit der Abwicklung der genannten Forderungen durch die Gesuchstellerin einhergehen. 5 Das BFE hat der ElCom mit zwei Schreiben vom 15. Mai 2024 bestätigt, dass es sich bei den aufgeführten Kostenpositionen um Leistungen für die Reservekraftwerke Birr, Cornaux und Monthey handelt und dass sämtliche Kosten damit dem Verfügbarkeitsentgelt nach Artikel 10 Absatz 4 WResV bzw. den Kosten für die Stromreserve nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b WResV zuzuordnen sind (act. 2). Mit Schreiben vom 28. Mai 2024 reichte das BFE auf Anfrage des Fachsekretariats der ElCom hin eine vervollständigte Bestätigung nach (act. 3), welche der Gesuchstellerin am 30. Mai 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (act. 4).
4/10 ElCom-D-B3B03401/11 II Erwägungen 1 Zuständigkeit 6 Gemäss Artikel 22 StromVG überwacht die ElCom die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Die ElCom ist insbesondere zuständig für die Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte im Streitfall oder von Amtes wegen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a und b StromVG). Gemäss Artikel 25 Absatz 1 WResV überwacht die ElCom den Vollzug der Stromreserve durch die Gesuchstellerin. 2 Parteien und rechtliches Gehör 2.1 Parteien 7 Als Parteien gelten nach Artikel 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom
20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. 8 Die Gesuchstellerin hat bei der ElCom ein Gesuch um Erlass einer Verfügung eingereicht. Sie ist somit materielle Verfügungsadressatin. Ihr kommt Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zu. 2.2 Rechtliches Gehör 9 Die Gesuchstellerin hatte sich im Rahmen des eingereichten Gesuchs zum Verfahrensgegenstand geäussert. Damit wurde das rechtliche Gehör der Gesuchstellerin gewahrt (Art. 29 VwVG). 3 Feststellungsinteresse 10 Die Gesuchstellerin ersucht die ElCom um eine Feststellung betreffend die Anrechenbarkeit von Netzkosten (vgl. oben Rz. 4). Dabei handelt es sich um ein Feststellungsbegehren. Eine Feststellungsverfügung ist zu erlassen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werden kann (Art. 25 Abs. 2 VwVG). Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn glaubhaft dargelegt werden kann, dass ein rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses vorliegt. Die Feststellungsverfügung ist subsidiärer Natur und entsprechend nur zulässig, sofern das schutzwürdige Interesse nicht ebenso gut mit einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung gewahrt werden kann (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 351; statt vieler: BGE 137 II 199 E. 6.5). Mithin kann eine Feststellungsverfügung erlassen werden, wenn der Antragssteller an der Beseitigung einer Unklarheit über öffentlich-rechtliche Rechte und Pflichten interessiert ist, weil er sonst Gefahr laufen würde, ihm nachteilige Massnahmen zu treffen oder zu unterlassen (Urteil 1C_6/2007 des Bundesgerichts vom 22. August 2007, E. 3.3).
5/10 ElCom-D-B3B03401/11 11 Die Gesuchstellerin begründet ihr Feststellungsinteresse nicht ausdrücklich. In Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Rechnungen, welche von der Gesuchstellerin zu bezahlen sind, gilt es zu berücksichtigen, dass diese auf Vertragsverhältnissen zwischen den jeweiligen Lieferanten und der durch das UVEK handelnden schweizerischen Eidgenossenschaft basieren. Indem die Gesuchstellerin diese Rechnungen bezahlt, begleicht sie somit nicht eigene Verbindlichkeiten, sondern Forderungen, welche die Lieferanten gegenüber der Schweizerischen Eidgenossenschaft geltend machen. Die Anrechenbarkeit der mit Begleichung der Rechnungen bei der Gesuchstellerin anfallenden Kosten ergibt sich erst aus der WResV, welche in Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b i. V. m. Absatz 2 vorsieht, dass die Finanzierung des Verfügbarkeitsentgelts und allfälliger Abrufentschädigungen an die Betreiber von Reservekraftwerken als Teil des Netznutzungsentgelts für das Übertragungsnetz erfolgt (s. dazu unten Rz. 12 ff.). Ob die einzelnen zu begleichenden Rechnungen vollumfänglich unter diese Bestimmung fallen, kann von der Gesuchstellerin nicht abschliessend beurteilt werden, da sie nicht Vertragspartnerin der Gläubiger ist. Vor diesem Hintergrund hat die Gesuchstellerin ein nachvollziehbares Interesse daran, von der ElCom eine rechtsverbindliche Feststellung zur Anrechenbarkeit dieser Kosten zu erhalten, würde sie ansonsten doch Gefahr laufen, dass die ElCom oder eine gerichtliche Instanz zu einem späteren Zeitpunkt die Anrechenbarkeit der mit Bezahlung der Rechnungen entstandenen Kosten in Frage stellen könnte. Dies stellt angesichts der hohen Beträge ein nicht unerhebliches Risiko für die Gesuchstellerin dar. Gleichzeitig ist nicht ersichtlich, inwiefern die Gesuchstellerin dieses Risiko mittels eines Leistungsbegehrens beseitigen könnte. Denn von der ElCom ist vorliegend nur die Anrechenbarkeit von Kosten, die sich aus der Zahlung der vom BFE geprüften und als Kosten der Stromreserve eingestuften Rechnungen ergeben, nicht jedoch die Pflicht der Gesuchstellerin zur Ausführung der Zahlungen an die Reserveteilnehmer gemäss Artikel 22 Absatz 3 WResV zu beurteilen. Das Feststellungsinteresse der Gesuchstellerin ist daher in Bezug auf die von ihr zu bezahlenden Rechnungen gegeben. 4 Anrechenbarkeit der Kosten 12 Gemäss Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b und c WResV setzen sich die Kosten der Stromreserve
u. a. aus dem Verfügbarkeitsentgelt und den Abrufentschädigungen an die Betreiber von Reservekraftwerken zusammen. Mit dem Verfügbarkeitsentgelt werden die fixen, einsatzunabhängigen Kosten des Betriebs vergütet wie die Verfügbarkeit der Anlage, die Beschaffung und Lagerung der Energieträger, die Personalkosten und die Netzanschlusskosten (Art. 10 Abs. 4 WResV). Mit der Abrufentschädigung werden nebst einer Pauschale die einsatzabhängigen Kosten des Betriebs, wie die Kosten für die Nutzung der Rohrleitungen, die Energieträger, die CO2-Abgabe und die Emissionsrechte sowie den Einsatz des Personals und das für den Betrieb notwendige Wasser, vergütet (Art. 20 Abs. 3 WResV). Gemäss Artikel 22 Absatz 3 Satz 2 WResV führt die Gesuchstellerin die Zahlungen an die Reserveteilnehmer, an die Aggregatoren und an weitere Akteure mit Bezug zur Stromreserve aus. Auf Anweisung des BFE führt sie an dessen Stelle auch die Zahlungen in denjenigen Fällen aus, in denen aufgrund von Verträgen oder dieser Verordnung der Bund Schuldner ist (Art. 22 Abs. 3 Satz 3 WResV). 13 Kosten, die der Gesuchstellerin aus der Bezahlung eines Verfügbarkeitsentgelts i. S. v. Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b WResV sowie von Abrufentschädigungen i. S. v. Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c WResV entstehen, sind somit grundsätzlich anrechenbare Netzkosten, sofern sie nicht durch die genannten Einnahmen gedeckt sind. 14 Die Gesuchstellerin hat in Bezug auf die nachfolgenden Forderungen die Feststellung der Anrechenbarkeit beantragt (act. 1, Gesuchsbeilage 1):
6/10 ElCom-D-B3B03401/11 Nr. Vertragspartner Leistung Datum Währung Forderungsbetrag inkl. MWST 1 […] CO2 Zertifikate 06.2023- 02.2024 EUR […] 2 […] CO2 Zertifikate
2. Hälfte 2024 EUR […] 3 […] CO2 Zertifikate 2025 EUR […] 4 […] CO2 Zertifikate 2026 EUR […] 5 […] Mise à disposition 30 MW mois de 03/24 03.2024 CHF […] 6 […] Mise à disposition 30 MW mois de 04/24 04.2024 CHF […] 7 […] Mise à disposition 30 MW mois de 01/25 01.2025 CHF […] 8 […] Mise à disposition 30 MW mois de 02/25 02.2025 CHF […] 9 […] Mise à disposition 30 MW mois de 03/25 03.2025 CHF […] 10 […] Mise à disposition 30 MW mois de 04/25 04.2025 CHF […] 11 […] Mise à disposition 30 MW mois de 01/26 01.2026 CHF […] 12 […] Mise à disposition 30 MW mois de 02/26 02.2026 CHF […] 13 […] Mise à disposition 30 MW mois de 03/26 03.2026 CHF […] 14 […] Mise à disposition 30 MW mois de 04/26 04.2026 CHF […] 15 […] Test national du 20.02.2024 02.2024 CHF […] 16 […] Test national 02.2024 CHF […]
15 Da diese Forderungen auf bereits abgeschlossenen Vereinbarungen zwischen dem Bund und der jeweiligen Gläubigerin im Zusammenhang mit der Bildung der ergänzenden Reserve basieren, sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit des mit der jeweiligen Rechnung eingeforderten Betrags sowie dessen Qualifikation als Verfügbarkeitsentgelt von der ElCom nicht zu prüfen. Diese Prüfung obliegt abschliessend dem UVEK, welches für diese Forderungen die Kostenverantwortung trägt und sie gegenüber der Gesuchstellerin zur Zahlung freigibt. 16 Das BFE hat der ElCom mit Schreiben vom 28. Mai 2024 bestätigt, dass es sich bei den oben in Rz. 14 aufgeführten Forderungen um Leistungen für die Reservekraftwerke Birr, Cornaux und Monthey handelt (act. 3). Die Positionen 1 und 5–14 seien Verfügbarkeitsentgelte nach Artikel 10 Absatz 4 der WResV bzw. Kosten für die Stromreserve nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b der WResV. Die Positionen 15 und 16 seien Abrufentschädigungen nach Artikel 20 Absätze 1 und 3 der WResV bzw. Kosten nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c WResV. Bei den Positionen 2–4 könne es sich sowohl um Kosten gemäss Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b als auch Buchstabe c handeln. 17 Die Kosten, welche der Gesuchstellerin durch die Bezahlung der oben unter den Positionen 1-16 aufgelisteten Forderungen (Art. 22 Abs. 3 Satz 2 WResV) entstehen, sind somit grundsätzlich anrechenbare Netzkosten i. S. v. Artikel 22 Absatz 2 WResV, sofern die Gesuchstellerin sie nicht durch Einnahmen i. S. v. Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b WResV decken kann.
7/10 ElCom-D-B3B03401/11 18 Die Höhe der oben in Rz. 14 unter den Positionen 2-4 ausgewiesenen Forderungen basiert auf einer Schätzung und wird erst mit der Rechnungsstellung genau bekannt sein (vgl. act. 3). Da die ElCom die vom BFE geprüften Rechnungsbeträge grundsätzlich nicht in Frage stellt (vgl. oben Rz. 15), erachtet sie die künftige Anrechenbarkeit dieser Kostenpositionen auch dann als gegeben, wenn der Rechnungsbetrag die heutige Schätzung übersteigt, sofern mit der Zustellung der Rechnung und der entsprechenden Zahlungsaufforderung an die Gesuchstellerin durch das BFE die Qualifikation der Rechnung als Kosten der Stromreserve gemäss Artikel 22 Absatz 1 WResV bestätigt wird und sofern die Gesuchstellerin diese Kosten nicht durch Einnahmen i. S. v. Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b WResV decken kann. 5 Gebühren 19 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 20 Es werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt: 3.5 anrechenbare Stunde zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend 750 Franken), 1 anrechenbare Stunde zu einem Gebührenansatz von 230 Franken pro Stunde (ausmachend 230 Franken) und 4 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend 800 Franken). Gesamthaft ergibt sich damit eine Gebühr von 1’780 Franken. 21 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom
8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Die ElCom erlässt die vorliegende Verfügung aufgrund eines Antrags der Gesuchstellerin. Die Kosten sind somit der Gesuchstellerin aufzuerlegen.
8/10 ElCom-D-B3B03401/11 III Entscheid Gestützt auf diesen Erwägungen wird verfügt: 1. Es wird festgestellt, dass die nachfolgenden Forderungen, wenn sie von der Swissgrid AG bezahlt werden, anrechenbare Kosten im Sinne des StromVG und der WResV darstellen und von der Gesuchstellerin als Teil des spezifischen Netznutzungsentgeltes für die Kosten der Winterreserve für das Übertragungsnetz weiterverrechnet werden dürfen, sofern mit der Zustellung der Rechnungen und der entsprechenden Zahlungsaufforderungen an die Swissgrid AG durch das BFE die Qualifikation der jeweiligen Rechnungen als Kosten der Stromreserve gemäss Artikel 22 Absatz 1 WResV bestätigt wird und sofern die Swissgrid AG diese Kosten nicht durch Einnahmen
i. S. v. Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b WResV decken kann: Nr. Vertragspartner Leistung Datum Währung Forderungsbetrag inkl. MWST 1 […] CO2 Zertifikate 06.2023- 02.2024 EUR […] 2 […] CO2 Zertifikate
2. Hälfte 2024 EUR […] 3 […] CO2 Zertifikate 2025 EUR […] 4 […] CO2 Zertifikate 2026 EUR […] 5 […] Mise à disposition 30 MW mois de 03/24 03.2024 CHF […] 6 […] Mise à disposition 30 MW mois de 04/24 04.2024 CHF […] 7 […] Mise à disposition 30 MW mois de 01/25 01.2025 CHF […] 8 […] Mise à disposition 30 MW mois de 02/25 02.2025 CHF […] 9 […] Mise à disposition 30 MW mois de 03/25 03.2025 CHF […] 10 […] Mise à disposition 30 MW mois de 04/25 04.2025 CHF […] 11 […] Mise à disposition 30 MW mois de 01/26 01.2026 CHF […] 12 […] Mise à disposition 30 MW mois de 02/26 02.2026 CHF […] 13 […] Mise à disposition 30 MW mois de 03/26 03.2026 CHF […] 14 […] Mise à disposition 30 MW mois de 04/26 04.2026 CHF […] 15 […] Test national du 20.02.2024 02.2024 CHF […] 16 […] Test national 02.2024 CHF […]
Der Vollzugsaufwand, welcher der Swissgrid AG im Zusammenhang mit der Begleichung der Forderungen entsteht, ist gemäss Artikel 22 Absatz 4 Satz 1 i. V. m. Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a WResV anrechenbar, sofern die Kosten nicht durch Einnahmen gemäss Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b WResV gedeckt sind.
9/10 ElCom-D-B3B03401/11 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt 1’780 Franken. Sie wird der Swissgrid AG auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt. 3. Die Verfügung der Swissgrid AG mit eingeschriebenem Brief eröffnet.
Bern, 4. Juni 2024 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Laurianne Altwegg Vizepräsidentin Urs Meister Geschäftsführer
Versand: Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: − Swissgrid AG, Bleichemattstrasse 31, 5001 Aarau
10/10 ElCom-D-B3B03401/11 IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen (Art. 50 VwVG, Art. 23 StromVG). Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 22a VwVG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG).