Sachverhalt
1 Die Verordnung über die Errichtung einer Stromreserve für den Winter vom 25. Januar 2023 (WResV; SR 734.722) sieht u. a. die Bereitstellung einer ergänzenden Reserve mit Reservekraftwerken vor (Art. 1 Abs. 2 Bst. b WResV). Die ergänzende Reserve wurde in einem ersten Schritt mit drei Betreibern von Reservekraftwerken gebildet, mit denen sich das UVEK im Hinblick auf eine Teilnahme an der Reserve und eine Inbetriebnahme ab Frühling 2023 geeinigt hat (Art. 8 Abs.1 WResV). 2 Die Bereitstellung und der mögliche Einsatz von Reservekraftwerken i. S. v. Artikel 8 Absatz 1 WResV ist mit Kosten verbunden, die durch alle Endverbraucher zu tragen sind. Das Bundesamt für Energie (BFE) hat der Gesuchstellerin in diesem Zusammenhang seit Februar 2023 wiederholt Rechnungen zur Begleichung weitergeleitet und einen Zahlungsplan erstellt, aus dem alle voraussichtlichen künftigen Rechnungen ersichtlich sind. 3 Mit mehreren auf Gesuch der Gesuchstellerin hin zum Teil dringlich erlassenen Verfügungen hat die ElCom in Bezug auf fällige Rechnungen festgestellt, dass es sich bei den Kosten, die bei der Gesuchstellerin durch das Begleichen dieser Rechnungen im Zusammenhang mit der Stromreserve (inkl. allfällige Mehrwertsteuer) anfallen, um anrechenbare Netzkosten i. S. v. Artikel 15 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) i. V. m. Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a WResV handelt, die von der Gesuchstellerin als Teil des spezifischen Netznutzungsentgelts für die Kosten der Stromreserve für das Übertragungsnetz weiterverrechnet werden können, sofern sie nicht durch Einnahmen gemäss Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b WResV gedeckt sind. In einer weiteren Verfügung vom 6. April 2023 stellte die ElCom fest, dass es sich bei den Kosten, die bei der Gesuchstellerin durch das Begleichen der im Zahlungsplan des BFE aufgelisteten Rechnungen im Zusammenhang mit der Stromreserve (inkl. allfällige Mehrwertsteuer) anfallen, um anrechenbare Netzkosten i. S. v. Artikel 15 StromVG i. V. m. Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a WResV handelt, die von der Gesuchstellerin als Teil des spezifischen Netznutzungsentgelts für die Kosten der Stromreserve für das Übertragungsnetz weiterverrechnet werden können, sofern das BFE mit der Zustellung und Zahlungsaufforderung an die Swissgrid AG die Qualifikation der jeweiligen Rechnungen als Kosten der Stromreserve gemäss Artikel 22 Absatz 1 WResV bestätigt und sofern die Kosten nicht durch Einnahmen gemäss Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b WResV gedeckt sind. 4 Am 13. März 2024 reichte die Gesuchstellerin ein weiteres Gesuch betreffend verschiedene Kostenpositionen im Zusammenhang mit dem Reservekraftwerk in Birr ein (act. 1). Die Gesuchstellerin ersuchte die ElCom darin um Feststellung, dass die im Gesuch festgehaltenen Forderungen, wenn sie von der Gesuchstellerin bezahlt werden, anrechenbare Kosten im Sinne des StromVG und der WResV darstellen und von der Gesuchstellerin als Teil des spezifischen Netznutzungsentgeltes für die Kosten der Winterreserve für das Übertragungsnetz weiterverrechnet werden dürfen, sofern sie nicht durch Einnahmen gemäss Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b WResV gedeckt sind (nachfolgend: Rechtsbegehren 1). Weiter ersuchte die Gesuchstellerin um Feststellung, dass die in der Gesuchsbeilage festgehaltenen Gutschriften und Rückerstattungen bei der Berechnung der anrechenbaren Kosten im Sinne des StromVG und der WResV bzw. des spezifischen Netznutzungsentgeltes für die Kosten der Winterreserve von Swissgrid nur dann zu berücksichtigen sind, wenn sie von der Gesuchstellerin tatsächlich vereinnahmt werden konnten (nachfolgend: Rechtsbegehren 2). Zudem ersuchte die Gesuchstellerin die ElCom, festzustellen, dass sämtliche Kosten als anrechenbar gelten, welche mit der Bezahlung dieser Forderungen einhergehen (nachfolgend: Rechtsbegehren 3). Die Gesuchstellerin wies darauf hin, dass mit dem vorliegenden Gesuch erstmals ein Feststellungsbegehren betreffend Gutschriften an die Gesuchstellerin im Zusammenhang mit den Verträgen des Bundes mit Leistungserbringern gestellt worden sei. Die Gesuchstellerin wies zudem betreffend Position 1 in der Gesuchsbeilage 2 darauf hin, dass bei dieser Position eine Differenz zwischen der der Gesuchstellerin effektiv in Rechnung gestellten Forderung und der bereits mit Verfügung 25-00159 vom 6. April 2023 als anrechenbar festgestellten Forderung bestehe. Mit dem vorliegenden Gesuch werde darum ersucht, den bis anhin noch nicht als
4/13 ElCom-D-B3B03401/11 anrechenbar festgestellten Differenzbetrag zu verfügen. Betreffend die Positionen 2 bis 4 in der Gesuchsbeilage 1 wies die Gesuchstellerin darauf hin, dass die Anrechenbarkeit mit Verfügung 25-00172 vom 8. Februar 2024 in Schweizer Franken teilweise festgestellt worden sei. Die Kosten des Gashandels würden jedoch in Euro anfallen, weshalb mit vorliegendem Gesuch beantragt werde, die Anrechenbarkeit dieser Kostenposition in Euro festzustellen. 5 Das BFE hat der ElCom mit zwei Schreiben vom 6. und 14. März 2024 bestätigt, dass es sich bei den aufgeführten Kostenpositionen um Leistungen für das Reservekraftwerk Birr handelt und dass sämtliche Kosten damit dem Verfügbarkeitsentgelt gemäss Artikel 10 Absatz 4 WResV bzw. den Kosten für die Stromreserve nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b WResV zuzuordnen sind (act. 2 und 3). 6 Mit Eingabe vom 20. März 2024 beantwortete die Gesuchstellerin auf Aufforderung des Fachsekretariats der ElCom hin mehrere Fragen betreffend die Zuordnung der von der Gesuchstellerin erwähnten Positionen zu denjenigen in den erwähnten früheren Verfügungen (act. 5). 7 Aufgrund eines nicht nachvollziehbaren Betrags in Kostenposition 1 in der Gesuchsbeilage 2 forderte das Fachsekretariat der ElCom die Gesuchstellerin am 26. März 2024 erneut auf, eine Stellungnahme einzureichen (act. 6). Mit Eingabe vom 27. März 2024 korrigierte die Gesuchstellerin den Betrag der Position 1 in der Gesuchsbeilage 2 auf […] Franken (ohne MWST; act. 7). 8 Mit Verfügung 25-00174 vom 28. März 2024 verfügte die ElCom folgendes: 1. Es wird festgestellt, dass die nachfolgenden Forderungen, wenn sie von der Swissgrid AG bezahlt werden, anrechenbare Kosten im Sinne des StromVG und der WResV darstellen und von der Gesuchstellerin als Teil des spezifischen Netznutzungsentgeltes für die Kosten der Winterreserve für das Übertragungsnetz weiterverrechnet werden dürfen, sofern mit der Zustellung der Rechnungen und der entsprechenden Zahlungsaufforderungen an die Swissgrid AG durch das BFE die Qualifikation der jeweiligen Rechnungen als Kosten der Stromreserve gemäss Artikel 22 Absatz 1 WResV bestätigt wird und sofern die Swissgrid AG diese Kosten nicht durch Einnahmen i. S. v. Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b WResV decken kann: Nr. Vertragspartner Leistung Datum Währung Forderungs- betrag inkl. MWST 1 […] Basiskosten Open EP Dez 2023 (noch nicht verfügte Differenz) Februar 2024 CHF […] 2 […] Gasausgleichskosten bei Über- oder Unterlieferung (Bilanzgruppenmanage- ment) 2024 - EUR […] 3 […] Gasausgleichskosten bei Über- oder Unterlieferung (Bilanzgruppenmanage- ment) 2025 - EUR […] 4 […] Gasausgleichskosten bei Über- oder Unterlieferung (Bilanzgruppenmanage- ment) 2026 - EUR […]
Der Vollzugsaufwand, welcher der Swissgrid AG im Zusammenhang mit der Begleichung der Forderungen entsteht, ist gemäss Artikel 22 Absatz 4 Satz 1 i. V. m. Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a WResV anrechenbar, sofern die Kosten nicht durch Einnahmen gemäss Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b WResV gedeckt sind (Rechtsbegehren 3).
5/13 ElCom-D-B3B03401/11 2. Im Übrigen wird auf das Gesuch nicht eingetreten. 3. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt 2’280 Franken. Sie wird der Swissgrid AG auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt. 4. Die Verfügung der Swissgrid AG mit eingeschriebenem Brief eröffnet. 9 Das teilweise Nichteintreten auf das Gesuch der Gesuchstellerin in Dispositiv Ziffer 2 wurde einerseits damit begründet, dass die in der Verfügung mit den Nrn. 5-8 bezeichneten Forderungen
– wie von der Gesuchstellerin im Gesuch vom 13. März 2024 (act. 1) sowie in ihrer Stellungnahme vom 20. März 2024 (act. 2) erwähnt – bereits Gegenstand der zu diesem Zeitpunkt formell rechtskräftigen Verfügung 25-00172 vom 8. Februar 2024 gewesen seien und dass deshalb eine abgeurteilte Sache vorliege, gleichzeitig aber keine Wiedererwägungsgründe gegeben seien (Verfügung 25-00174 vom 28. März 2024, Rz. 22 f.). Andererseits wurde das Nichteintreten damit begründet, dass für die Rechtsbegehren der Gesuchstellerin betreffend Gutschriften und Rückerstattungen kein Feststellungsinteresse vorliege (Verfügung 25-00174 vom 28. März 2024, Rz. 15). 10 Die Verfügung 25-00174 vom 28. März 2024 wurde der Gesuchstellerin am 28. März 2024 mit eingeschriebenem Brief eröffnet (act. 8). 11 Am 18. April 2024 reichte die Gesuchstellerin ein Wiedererwägungsgesuch betreffend die Verfügung 25-00174 vom 28. März 2024 mit folgenden Anträgen ein (act. 9):
1. Es sei die Verfügung ElCom 25-00174 vom 28. März 2024 in Wiedererwägung zu ziehen und es sei festzustellen, dass die in Gesuchsbeilage 1 enthaltenen Forderungen, wenn sie von Swissgrid bezahlt werden, anrechenbare Kosten im Sinne des StromVG und der WResV dar- stellen und von Swissgrid als Teil des spezifischen Netznutzungsentgeltes für die Kosten der Winterreserve für das Übertragungsnetz weiterverrechnet werden dürfen, sofern sie nicht durch Einnahmen gemäss Art. 22 Abs. 2 Bst. b WResV gedeckt sind.
2. Es sei festzustellen, dass sämtliche Kosten als anrechenbare Kosten im Sinne des StromVG und der WResV gelten und von Swissgrid als Teil des spezifischen Netznutzungsentgeltes für die Kosten der Winterreserve für das Übertragungsnetz weiterverrechnet werden dürfen, welche mit der Abwicklung der in Ziff. 1 hiervor genannten Forderungen durch Swissgrid einhergehen. 12 Zur Begründung führte die Gesuchstellerin aus, dass es sich bei den in der Verfügung 25-00174 vom 28. März 2024 mit den Nrn. 5-8 bezeichneten Positionen in Wahrheit um neue Positionen handle und nicht um Positionen, die bereits Gegenstand der Verfügung 25-00172 vom 8. Februar 2024 gewesen seien. Die entsprechenden Ausführungen der Gesuchstellerin im Gesuch bzw. auf Nachfrage des Fachsekretariats der ElCom hin, hätten sich somit im Nachhinein als falsch erwiesen. Ursache dafür sei gewesen, dass Kostenpositionen vom BFE nicht korrekt im Zahlungsplan eingetragen worden seien. In der Konsequenz sei die Anrechenbarkeit der in Gesuchsbeilage 1 festgehalten Positionen noch nicht mittels Verfügung der ElCom festgestellt worden. Die Verfügung 25-00174 sei am 28. März 2024 ergangen und der Gesuchstellerin am
2. April 2024 zugestellt worden. Die Rechtsmittelfrist laufe somit bis zum 7. Mai 2024. Die erstinstanzliche Behörde könne auf ihre Verfügungen während der Rechtsmittelfrist grundsätzlich ohne Weiteres zurückkommen und diese in Wiedererwägung ziehen (BGE 121 II 273, E. 1 S. 277). Vorliegend hätten sich die Angaben im Gesuch nachträglich als falsch herausgestellt, weshalb auch die Verfügung fehlerhaft und in Wiedererwägung zu ziehen sei (act. 9).
6/13 ElCom-D-B3B03401/11 II
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Zuständigkeit 13 Gemäss Artikel 22 StromVG überwacht die ElCom die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Die ElCom ist insbesondere zuständig für die Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte im Streitfall oder von Amtes wegen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a und b StromVG). Gemäss Artikel 25 Absatz 1 WResV überwacht die ElCom den Vollzug der Stromreserve durch die Gesuchstellerin. Da die Verfügung vom 28. März 2024 am
E. 2 Parteien und rechtliches Gehör
E. 2.1 Parteien 15 Als Parteien gelten nach Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. 16 Die Gesuchstellerin hat bei der ElCom ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung 25-00174 vom 28. März 2024 eingereicht. Sie ist somit materielle Verfügungsadressatin. Ihr kommt Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zu.
E. 2.2 Rechtliches Gehör 17 Die Gesuchstellerin hatte sich im Rahmen des eingereichten Gesuchs, in zwei Stellungnahmen sowie im vorliegend behandelten Wiederwägungsgesuch zum Verfahrensgegenstand geäussert. Damit wurde das rechtliche Gehör der Gesuchstellerin gewahrt (Art. 29 VwVG).
7/13 ElCom-D-B3B03401/11
E. 3 Widerruf der Verfügung 25-00174 vom 28. März 2024 18 Vor Ablauf der Rechtsmittelfrist darf die Behörde auf eine Verfügung zurückkommen, ohne dass besondere Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Massgebend hierfür ist die Überlegung, dass das Gebot der Rechtssicherheit und der Vertrauensgrundsatz bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft der Verfügung nicht die gleiche Bedeutung haben können wie nach diesem Zeitpunkt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_596/2012 vom 19. März 2013 E. 2.1 f. und 4A_447/2009 vom
9. November 2009 E. 2.1; je mit Hinweisen; vgl. auch Art. 58 Abs. 1 VwVG). 19 Wie oben in Rz. 9 dargelegt, basierte das Nichteintreten auf das Feststellungsbegehren der Gesuchstellerin in Bezug auf die Positionen Nrn. 5-8 in der Verfügung 25-00174 vom 28. März 2024 auf einer falsche Sachverhaltsdarstellung der Gesuchstellerin. Die Verfügung 25-00174 vom
28. März 2024 ist daher aufzuheben und durch die vorliegende Verfügung zu ersetzen.
E. 4 Feststellungsinteresse 20 Die Gesuchstellerin ersucht die ElCom in ihrem ursprünglichen Gesuch vom 13. März 2024 sowie ihrem Wiedererwägungsgesuch vom 18. April 2024 um eine Feststellung betreffend die Anrechenbarkeit von Netzkosten (vgl. oben Rz. 4). Dabei handelt es sich um ein Feststellungsbegehren. Eine Feststellungsverfügung ist zu erlassen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werden kann (Art. 25 Abs. 2 VwVG). Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn glaubhaft dargelegt werden kann, dass ein rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses vorliegt. Die Feststellungsverfügung ist subsidiärer Natur und entsprechend nur zulässig, sofern das schutzwürdige Interesse nicht ebenso gut mit einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung gewahrt werden kann (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 351; statt vieler: BGE 137 II 199 E. 6.5). Mithin kann eine Feststellungsverfügung erlassen werden, wenn der Antragssteller an der Beseitigung einer Unklarheit über öffentlich-rechtliche Rechte und Pflichten interessiert ist, weil er sonst Gefahr laufen würde, ihm nachteilige Massnahmen zu treffen oder zu unterlassen (Urteil 1C_6/2007 des Bundesgerichts vom 22. August 2007, E. 3.3). 21 Die Gesuchstellerin begründet ihr Feststellungsinteresse nicht ausdrücklich. In Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Rechnungen, welche von der Gesuchstellerin zu bezahlen sind, gilt es zu berücksichtigen, dass diese auf Vertragsverhältnissen zwischen den jeweiligen Lieferanten und der durch das UVEK handelnden schweizerischen Eidgenossenschaft basieren. Indem die Gesuchstellerin diese Rechnungen bezahlt, begleicht sie somit nicht eigene Verbindlichkeiten, sondern Forderungen, welche die Lieferanten gegenüber der Schweizerischen Eidgenossenschaft geltend machen. Die Anrechenbarkeit der mit Begleichung der Rechnungen bei der Gesuchstellerin anfallenden Kosten ergibt sich erst aus der WResV, welche in Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b i. V. m. Absatz 2 vorsieht, dass die Finanzierung des Verfügbarkeitsentgelts und allfälliger Abrufentschädigungen an die Betreiber von Reservekraftwerken als Teil des Netznutzungsentgelts für das Übertragungsnetz erfolgt (s. dazu unten Rz. 23 ff.). Ob die einzelnen zu begleichenden Rechnungen vollumfänglich unter diese Bestimmung fallen, kann von der Gesuchstellerin nicht abschliessend beurteilt werden, da sie nicht Vertragspartnerin der Gläubiger ist. Vor diesem Hintergrund hat die Gesuchstellerin ein nachvollziehbares Interesse daran, von der ElCom eine rechtsverbindliche Feststellung zur Anrechenbarkeit dieser Kosten zu erhalten, würde sie ansonsten doch Gefahr laufen, dass die ElCom oder eine gerichtliche Instanz zu einem späteren Zeitpunkt die Anrechenbarkeit der mit Bezahlung der Rechnungen entstandenen Kosten in Frage stellen könnte. Dies stellt angesichts der hohen Beträge ein nicht unerhebliches Risiko für die Gesuchstellerin dar. Gleichzeitig ist nicht ersichtlich, inwiefern die Gesuchstellerin dieses Risiko mittels eines Leistungsbegehrens beseitigen könnte. Denn von der ElCom ist vorliegend nur die Anrechenbarkeit von Kosten, die sich aus der Zahlung der vom BFE geprüften und als Kosten der Stromreserve eingestuften Rechnungen ergeben, nicht jedoch die Pflicht der Gesuchstellerin zur Ausführung der Zahlungen an die Reserveteilnehmer gemäss Artikel 22
8/13 ElCom-D-B3B03401/11 Absatz 3 WResV zu beurteilen. Das Feststellungsinteresse der Gesuchstellerin ist daher in Bezug auf die von ihr zu bezahlenden Rechnungen gegeben. 22 Kein Feststellungsinteresse liegt hingegen für das Rechtsbegehren 2 (s. oben Rz. 4) vor, mit dem die Gesuchstellerin um Feststellung ersucht, dass die in der Gesuchsbeilage 1 festgehaltenen Gutschriften und Rückerstattungen bei der Berechnung der anrechenbaren Kosten im Sinne des StromVG und der WResV bzw. des spezifischen Netznutzungsentgeltes für die Kosten der Winterreserve von Swissgrid nur dann zu berücksichtigen sind, wenn sie von der Gesuchstellerin tatsächlich vereinnahmt werden konnten: Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, dass zur Ermittlung allfälliger Deckungsdifferenzen der Stromreserve nicht – wie auch in allen anderen Bereichen der Kostenrechnung – die Ist-Kosten den Ist-Erlösen eines Tarifjahres gegenübergestellt werden sollten. Für eine Feststellung im Sinne des Rechtsbegehrens 2 im Gesuch vom 13. März 2024 fehlt es daher an einem schutzwürden Interesse und es ist folglich nicht auf das Begehren einzutreten.
E. 5 […] Gasbeschaffung Exit Wallbach Nov-Dez 2023 Februar 2024 EUR […]
E. 6 […] Gasbeschaffung Exit Wallbach 2024 - EUR […]
E. 7 […] Gasbeschaffung Exit Wallbach 2025 - EUR […]
E. 8 […] Gasbeschaffung Exit Wallbach 2026 - EUR […]
Der Vollzugsaufwand, welcher der Swissgrid AG im Zusammenhang mit der Begleichung der Forderungen entsteht, ist gemäss Artikel 22 Absatz 4 Satz 1 i. V. m. Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a WResV anrechenbar, sofern die Kosten nicht durch Einnahmen gemäss Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b WResV gedeckt sind (Rechtsbegehren 3). 3. Im Übrigen wird auf das Gesuch vom 13. März 2024 nicht eingetreten. 4. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt 3’560 Franken. Sie wird der Swissgrid AG auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt. 5. Die Verfügung der Swissgrid AG mit eingeschriebenem Brief eröffnet.
12/13 ElCom-D-B3B03401/11 Bern, 26. April 2024 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Werner Luginbühl Präsident Urs Meister Geschäftsführer
Versand: Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: − Swissgrid AG, Bleichemattstrasse 31, 5001 Aarau
13/13 ElCom-D-B3B03401/11 IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen (Art. 50 VwVG, Art. 23 StromVG). Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 22a VwVG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Christoffelgasse 5, 3003 Bern Tel. +41 58 462 58 33, Fax +41 58 462 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch ElCom-D-B3B03401/11 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Referenz/Aktenzeichen: 25-00174 Bern, 26. April 2024
V E R F Ü G U N G der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom Zusammensetzung: Werner Luginbühl (Präsident), Andreas Stöckli in Sachen: Swissgrid AG, Bleichemattstrasse 31, 5001 Aarau,
(Gesuchstellerin)
betreffend Anrechenbarkeit von Kosten mit Bezug zur Stromreserve; Widerruf der Verfügung vom 28. März 2024
2/13 ElCom-D-B3B03401/11 Inhaltsverzeichnis I Sachverhalt ....................................................................................................................................3 II Erwägungen ...................................................................................................................................6 1 Zuständigkeit ......................................................................................................................6 2 Parteien und rechtliches Gehör ..........................................................................................6 2.1 Parteien ..............................................................................................................................6 2.2 Rechtliches Gehör ..............................................................................................................6 3 Widerruf der Verfügung 25-00174 vom 28. März 2024 ......................................................7 4 Feststellungsinteresse........................................................................................................7 5 Anrechenbarkeit der Kosten ...............................................................................................8 6 Gebühren ...........................................................................................................................9 III Entscheid .................................................................................................................................... 11 IV Rechtsmittelbelehrung .............................................................................................................. 13
3/13 ElCom-D-B3B03401/11 I Sachverhalt 1 Die Verordnung über die Errichtung einer Stromreserve für den Winter vom 25. Januar 2023 (WResV; SR 734.722) sieht u. a. die Bereitstellung einer ergänzenden Reserve mit Reservekraftwerken vor (Art. 1 Abs. 2 Bst. b WResV). Die ergänzende Reserve wurde in einem ersten Schritt mit drei Betreibern von Reservekraftwerken gebildet, mit denen sich das UVEK im Hinblick auf eine Teilnahme an der Reserve und eine Inbetriebnahme ab Frühling 2023 geeinigt hat (Art. 8 Abs.1 WResV). 2 Die Bereitstellung und der mögliche Einsatz von Reservekraftwerken i. S. v. Artikel 8 Absatz 1 WResV ist mit Kosten verbunden, die durch alle Endverbraucher zu tragen sind. Das Bundesamt für Energie (BFE) hat der Gesuchstellerin in diesem Zusammenhang seit Februar 2023 wiederholt Rechnungen zur Begleichung weitergeleitet und einen Zahlungsplan erstellt, aus dem alle voraussichtlichen künftigen Rechnungen ersichtlich sind. 3 Mit mehreren auf Gesuch der Gesuchstellerin hin zum Teil dringlich erlassenen Verfügungen hat die ElCom in Bezug auf fällige Rechnungen festgestellt, dass es sich bei den Kosten, die bei der Gesuchstellerin durch das Begleichen dieser Rechnungen im Zusammenhang mit der Stromreserve (inkl. allfällige Mehrwertsteuer) anfallen, um anrechenbare Netzkosten i. S. v. Artikel 15 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) i. V. m. Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a WResV handelt, die von der Gesuchstellerin als Teil des spezifischen Netznutzungsentgelts für die Kosten der Stromreserve für das Übertragungsnetz weiterverrechnet werden können, sofern sie nicht durch Einnahmen gemäss Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b WResV gedeckt sind. In einer weiteren Verfügung vom 6. April 2023 stellte die ElCom fest, dass es sich bei den Kosten, die bei der Gesuchstellerin durch das Begleichen der im Zahlungsplan des BFE aufgelisteten Rechnungen im Zusammenhang mit der Stromreserve (inkl. allfällige Mehrwertsteuer) anfallen, um anrechenbare Netzkosten i. S. v. Artikel 15 StromVG i. V. m. Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a WResV handelt, die von der Gesuchstellerin als Teil des spezifischen Netznutzungsentgelts für die Kosten der Stromreserve für das Übertragungsnetz weiterverrechnet werden können, sofern das BFE mit der Zustellung und Zahlungsaufforderung an die Swissgrid AG die Qualifikation der jeweiligen Rechnungen als Kosten der Stromreserve gemäss Artikel 22 Absatz 1 WResV bestätigt und sofern die Kosten nicht durch Einnahmen gemäss Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b WResV gedeckt sind. 4 Am 13. März 2024 reichte die Gesuchstellerin ein weiteres Gesuch betreffend verschiedene Kostenpositionen im Zusammenhang mit dem Reservekraftwerk in Birr ein (act. 1). Die Gesuchstellerin ersuchte die ElCom darin um Feststellung, dass die im Gesuch festgehaltenen Forderungen, wenn sie von der Gesuchstellerin bezahlt werden, anrechenbare Kosten im Sinne des StromVG und der WResV darstellen und von der Gesuchstellerin als Teil des spezifischen Netznutzungsentgeltes für die Kosten der Winterreserve für das Übertragungsnetz weiterverrechnet werden dürfen, sofern sie nicht durch Einnahmen gemäss Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b WResV gedeckt sind (nachfolgend: Rechtsbegehren 1). Weiter ersuchte die Gesuchstellerin um Feststellung, dass die in der Gesuchsbeilage festgehaltenen Gutschriften und Rückerstattungen bei der Berechnung der anrechenbaren Kosten im Sinne des StromVG und der WResV bzw. des spezifischen Netznutzungsentgeltes für die Kosten der Winterreserve von Swissgrid nur dann zu berücksichtigen sind, wenn sie von der Gesuchstellerin tatsächlich vereinnahmt werden konnten (nachfolgend: Rechtsbegehren 2). Zudem ersuchte die Gesuchstellerin die ElCom, festzustellen, dass sämtliche Kosten als anrechenbar gelten, welche mit der Bezahlung dieser Forderungen einhergehen (nachfolgend: Rechtsbegehren 3). Die Gesuchstellerin wies darauf hin, dass mit dem vorliegenden Gesuch erstmals ein Feststellungsbegehren betreffend Gutschriften an die Gesuchstellerin im Zusammenhang mit den Verträgen des Bundes mit Leistungserbringern gestellt worden sei. Die Gesuchstellerin wies zudem betreffend Position 1 in der Gesuchsbeilage 2 darauf hin, dass bei dieser Position eine Differenz zwischen der der Gesuchstellerin effektiv in Rechnung gestellten Forderung und der bereits mit Verfügung 25-00159 vom 6. April 2023 als anrechenbar festgestellten Forderung bestehe. Mit dem vorliegenden Gesuch werde darum ersucht, den bis anhin noch nicht als
4/13 ElCom-D-B3B03401/11 anrechenbar festgestellten Differenzbetrag zu verfügen. Betreffend die Positionen 2 bis 4 in der Gesuchsbeilage 1 wies die Gesuchstellerin darauf hin, dass die Anrechenbarkeit mit Verfügung 25-00172 vom 8. Februar 2024 in Schweizer Franken teilweise festgestellt worden sei. Die Kosten des Gashandels würden jedoch in Euro anfallen, weshalb mit vorliegendem Gesuch beantragt werde, die Anrechenbarkeit dieser Kostenposition in Euro festzustellen. 5 Das BFE hat der ElCom mit zwei Schreiben vom 6. und 14. März 2024 bestätigt, dass es sich bei den aufgeführten Kostenpositionen um Leistungen für das Reservekraftwerk Birr handelt und dass sämtliche Kosten damit dem Verfügbarkeitsentgelt gemäss Artikel 10 Absatz 4 WResV bzw. den Kosten für die Stromreserve nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b WResV zuzuordnen sind (act. 2 und 3). 6 Mit Eingabe vom 20. März 2024 beantwortete die Gesuchstellerin auf Aufforderung des Fachsekretariats der ElCom hin mehrere Fragen betreffend die Zuordnung der von der Gesuchstellerin erwähnten Positionen zu denjenigen in den erwähnten früheren Verfügungen (act. 5). 7 Aufgrund eines nicht nachvollziehbaren Betrags in Kostenposition 1 in der Gesuchsbeilage 2 forderte das Fachsekretariat der ElCom die Gesuchstellerin am 26. März 2024 erneut auf, eine Stellungnahme einzureichen (act. 6). Mit Eingabe vom 27. März 2024 korrigierte die Gesuchstellerin den Betrag der Position 1 in der Gesuchsbeilage 2 auf […] Franken (ohne MWST; act. 7). 8 Mit Verfügung 25-00174 vom 28. März 2024 verfügte die ElCom folgendes: 1. Es wird festgestellt, dass die nachfolgenden Forderungen, wenn sie von der Swissgrid AG bezahlt werden, anrechenbare Kosten im Sinne des StromVG und der WResV darstellen und von der Gesuchstellerin als Teil des spezifischen Netznutzungsentgeltes für die Kosten der Winterreserve für das Übertragungsnetz weiterverrechnet werden dürfen, sofern mit der Zustellung der Rechnungen und der entsprechenden Zahlungsaufforderungen an die Swissgrid AG durch das BFE die Qualifikation der jeweiligen Rechnungen als Kosten der Stromreserve gemäss Artikel 22 Absatz 1 WResV bestätigt wird und sofern die Swissgrid AG diese Kosten nicht durch Einnahmen i. S. v. Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b WResV decken kann: Nr. Vertragspartner Leistung Datum Währung Forderungs- betrag inkl. MWST 1 […] Basiskosten Open EP Dez 2023 (noch nicht verfügte Differenz) Februar 2024 CHF […] 2 […] Gasausgleichskosten bei Über- oder Unterlieferung (Bilanzgruppenmanage- ment) 2024 - EUR […] 3 […] Gasausgleichskosten bei Über- oder Unterlieferung (Bilanzgruppenmanage- ment) 2025 - EUR […] 4 […] Gasausgleichskosten bei Über- oder Unterlieferung (Bilanzgruppenmanage- ment) 2026 - EUR […]
Der Vollzugsaufwand, welcher der Swissgrid AG im Zusammenhang mit der Begleichung der Forderungen entsteht, ist gemäss Artikel 22 Absatz 4 Satz 1 i. V. m. Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a WResV anrechenbar, sofern die Kosten nicht durch Einnahmen gemäss Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b WResV gedeckt sind (Rechtsbegehren 3).
5/13 ElCom-D-B3B03401/11 2. Im Übrigen wird auf das Gesuch nicht eingetreten. 3. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt 2’280 Franken. Sie wird der Swissgrid AG auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt. 4. Die Verfügung der Swissgrid AG mit eingeschriebenem Brief eröffnet. 9 Das teilweise Nichteintreten auf das Gesuch der Gesuchstellerin in Dispositiv Ziffer 2 wurde einerseits damit begründet, dass die in der Verfügung mit den Nrn. 5-8 bezeichneten Forderungen
– wie von der Gesuchstellerin im Gesuch vom 13. März 2024 (act. 1) sowie in ihrer Stellungnahme vom 20. März 2024 (act. 2) erwähnt – bereits Gegenstand der zu diesem Zeitpunkt formell rechtskräftigen Verfügung 25-00172 vom 8. Februar 2024 gewesen seien und dass deshalb eine abgeurteilte Sache vorliege, gleichzeitig aber keine Wiedererwägungsgründe gegeben seien (Verfügung 25-00174 vom 28. März 2024, Rz. 22 f.). Andererseits wurde das Nichteintreten damit begründet, dass für die Rechtsbegehren der Gesuchstellerin betreffend Gutschriften und Rückerstattungen kein Feststellungsinteresse vorliege (Verfügung 25-00174 vom 28. März 2024, Rz. 15). 10 Die Verfügung 25-00174 vom 28. März 2024 wurde der Gesuchstellerin am 28. März 2024 mit eingeschriebenem Brief eröffnet (act. 8). 11 Am 18. April 2024 reichte die Gesuchstellerin ein Wiedererwägungsgesuch betreffend die Verfügung 25-00174 vom 28. März 2024 mit folgenden Anträgen ein (act. 9):
1. Es sei die Verfügung ElCom 25-00174 vom 28. März 2024 in Wiedererwägung zu ziehen und es sei festzustellen, dass die in Gesuchsbeilage 1 enthaltenen Forderungen, wenn sie von Swissgrid bezahlt werden, anrechenbare Kosten im Sinne des StromVG und der WResV dar- stellen und von Swissgrid als Teil des spezifischen Netznutzungsentgeltes für die Kosten der Winterreserve für das Übertragungsnetz weiterverrechnet werden dürfen, sofern sie nicht durch Einnahmen gemäss Art. 22 Abs. 2 Bst. b WResV gedeckt sind.
2. Es sei festzustellen, dass sämtliche Kosten als anrechenbare Kosten im Sinne des StromVG und der WResV gelten und von Swissgrid als Teil des spezifischen Netznutzungsentgeltes für die Kosten der Winterreserve für das Übertragungsnetz weiterverrechnet werden dürfen, welche mit der Abwicklung der in Ziff. 1 hiervor genannten Forderungen durch Swissgrid einhergehen. 12 Zur Begründung führte die Gesuchstellerin aus, dass es sich bei den in der Verfügung 25-00174 vom 28. März 2024 mit den Nrn. 5-8 bezeichneten Positionen in Wahrheit um neue Positionen handle und nicht um Positionen, die bereits Gegenstand der Verfügung 25-00172 vom 8. Februar 2024 gewesen seien. Die entsprechenden Ausführungen der Gesuchstellerin im Gesuch bzw. auf Nachfrage des Fachsekretariats der ElCom hin, hätten sich somit im Nachhinein als falsch erwiesen. Ursache dafür sei gewesen, dass Kostenpositionen vom BFE nicht korrekt im Zahlungsplan eingetragen worden seien. In der Konsequenz sei die Anrechenbarkeit der in Gesuchsbeilage 1 festgehalten Positionen noch nicht mittels Verfügung der ElCom festgestellt worden. Die Verfügung 25-00174 sei am 28. März 2024 ergangen und der Gesuchstellerin am
2. April 2024 zugestellt worden. Die Rechtsmittelfrist laufe somit bis zum 7. Mai 2024. Die erstinstanzliche Behörde könne auf ihre Verfügungen während der Rechtsmittelfrist grundsätzlich ohne Weiteres zurückkommen und diese in Wiedererwägung ziehen (BGE 121 II 273, E. 1 S. 277). Vorliegend hätten sich die Angaben im Gesuch nachträglich als falsch herausgestellt, weshalb auch die Verfügung fehlerhaft und in Wiedererwägung zu ziehen sei (act. 9).
6/13 ElCom-D-B3B03401/11 II Erwägungen 1 Zuständigkeit 13 Gemäss Artikel 22 StromVG überwacht die ElCom die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Die ElCom ist insbesondere zuständig für die Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte im Streitfall oder von Amtes wegen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a und b StromVG). Gemäss Artikel 25 Absatz 1 WResV überwacht die ElCom den Vollzug der Stromreserve durch die Gesuchstellerin. Da die Verfügung vom 28. März 2024 am
2. April 2024 bei der Gesuchstellerin eingegangen ist (vgl. oben Rz. 12 und act. 9), läuft die 30- tägige Beschwerdefrist am 7. Mai 2024 ab (Art. 22a Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021]). Die Verfügung ist damit noch nicht rechtskräftig und die ElCom als verfügende Behörde zuständig, ihre eigene Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen (vgl. unten Rz. 18 ff.). 14 Dringliche und vorsorgliche Verfügungen werden vom Präsidenten bzw. der Präsidentin oder vom Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsidentin zusammen mit einem andern Mitglied der ElCom erlassen (Art. 12 Abs. 1 des Geschäftsreglements der ElCom; SR 734.74). Die übrigen Mitglieder der ElCom sind über die erlassenen Verfügungen sofort zu informieren (Art. Art. 12 Abs. 2 des Geschäftsreglements der ElCom). Der Erlass der vorliegenden Verfügung ist aufgrund der drohenden Verzugszinsen bei einer Herauszögerung der Zahlung der betroffenen Rechnung durch die Gesuchstellerin dringlich und wird daher vom Präsidenten und einem weiteren Mitglied der ElCom erlassen. 2 Parteien und rechtliches Gehör 2.1 Parteien 15 Als Parteien gelten nach Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. 16 Die Gesuchstellerin hat bei der ElCom ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung 25-00174 vom 28. März 2024 eingereicht. Sie ist somit materielle Verfügungsadressatin. Ihr kommt Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zu. 2.2 Rechtliches Gehör 17 Die Gesuchstellerin hatte sich im Rahmen des eingereichten Gesuchs, in zwei Stellungnahmen sowie im vorliegend behandelten Wiederwägungsgesuch zum Verfahrensgegenstand geäussert. Damit wurde das rechtliche Gehör der Gesuchstellerin gewahrt (Art. 29 VwVG).
7/13 ElCom-D-B3B03401/11 3 Widerruf der Verfügung 25-00174 vom 28. März 2024 18 Vor Ablauf der Rechtsmittelfrist darf die Behörde auf eine Verfügung zurückkommen, ohne dass besondere Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Massgebend hierfür ist die Überlegung, dass das Gebot der Rechtssicherheit und der Vertrauensgrundsatz bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft der Verfügung nicht die gleiche Bedeutung haben können wie nach diesem Zeitpunkt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_596/2012 vom 19. März 2013 E. 2.1 f. und 4A_447/2009 vom
9. November 2009 E. 2.1; je mit Hinweisen; vgl. auch Art. 58 Abs. 1 VwVG). 19 Wie oben in Rz. 9 dargelegt, basierte das Nichteintreten auf das Feststellungsbegehren der Gesuchstellerin in Bezug auf die Positionen Nrn. 5-8 in der Verfügung 25-00174 vom 28. März 2024 auf einer falsche Sachverhaltsdarstellung der Gesuchstellerin. Die Verfügung 25-00174 vom
28. März 2024 ist daher aufzuheben und durch die vorliegende Verfügung zu ersetzen. 4 Feststellungsinteresse 20 Die Gesuchstellerin ersucht die ElCom in ihrem ursprünglichen Gesuch vom 13. März 2024 sowie ihrem Wiedererwägungsgesuch vom 18. April 2024 um eine Feststellung betreffend die Anrechenbarkeit von Netzkosten (vgl. oben Rz. 4). Dabei handelt es sich um ein Feststellungsbegehren. Eine Feststellungsverfügung ist zu erlassen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werden kann (Art. 25 Abs. 2 VwVG). Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn glaubhaft dargelegt werden kann, dass ein rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses vorliegt. Die Feststellungsverfügung ist subsidiärer Natur und entsprechend nur zulässig, sofern das schutzwürdige Interesse nicht ebenso gut mit einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung gewahrt werden kann (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 351; statt vieler: BGE 137 II 199 E. 6.5). Mithin kann eine Feststellungsverfügung erlassen werden, wenn der Antragssteller an der Beseitigung einer Unklarheit über öffentlich-rechtliche Rechte und Pflichten interessiert ist, weil er sonst Gefahr laufen würde, ihm nachteilige Massnahmen zu treffen oder zu unterlassen (Urteil 1C_6/2007 des Bundesgerichts vom 22. August 2007, E. 3.3). 21 Die Gesuchstellerin begründet ihr Feststellungsinteresse nicht ausdrücklich. In Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Rechnungen, welche von der Gesuchstellerin zu bezahlen sind, gilt es zu berücksichtigen, dass diese auf Vertragsverhältnissen zwischen den jeweiligen Lieferanten und der durch das UVEK handelnden schweizerischen Eidgenossenschaft basieren. Indem die Gesuchstellerin diese Rechnungen bezahlt, begleicht sie somit nicht eigene Verbindlichkeiten, sondern Forderungen, welche die Lieferanten gegenüber der Schweizerischen Eidgenossenschaft geltend machen. Die Anrechenbarkeit der mit Begleichung der Rechnungen bei der Gesuchstellerin anfallenden Kosten ergibt sich erst aus der WResV, welche in Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b i. V. m. Absatz 2 vorsieht, dass die Finanzierung des Verfügbarkeitsentgelts und allfälliger Abrufentschädigungen an die Betreiber von Reservekraftwerken als Teil des Netznutzungsentgelts für das Übertragungsnetz erfolgt (s. dazu unten Rz. 23 ff.). Ob die einzelnen zu begleichenden Rechnungen vollumfänglich unter diese Bestimmung fallen, kann von der Gesuchstellerin nicht abschliessend beurteilt werden, da sie nicht Vertragspartnerin der Gläubiger ist. Vor diesem Hintergrund hat die Gesuchstellerin ein nachvollziehbares Interesse daran, von der ElCom eine rechtsverbindliche Feststellung zur Anrechenbarkeit dieser Kosten zu erhalten, würde sie ansonsten doch Gefahr laufen, dass die ElCom oder eine gerichtliche Instanz zu einem späteren Zeitpunkt die Anrechenbarkeit der mit Bezahlung der Rechnungen entstandenen Kosten in Frage stellen könnte. Dies stellt angesichts der hohen Beträge ein nicht unerhebliches Risiko für die Gesuchstellerin dar. Gleichzeitig ist nicht ersichtlich, inwiefern die Gesuchstellerin dieses Risiko mittels eines Leistungsbegehrens beseitigen könnte. Denn von der ElCom ist vorliegend nur die Anrechenbarkeit von Kosten, die sich aus der Zahlung der vom BFE geprüften und als Kosten der Stromreserve eingestuften Rechnungen ergeben, nicht jedoch die Pflicht der Gesuchstellerin zur Ausführung der Zahlungen an die Reserveteilnehmer gemäss Artikel 22
8/13 ElCom-D-B3B03401/11 Absatz 3 WResV zu beurteilen. Das Feststellungsinteresse der Gesuchstellerin ist daher in Bezug auf die von ihr zu bezahlenden Rechnungen gegeben. 22 Kein Feststellungsinteresse liegt hingegen für das Rechtsbegehren 2 (s. oben Rz. 4) vor, mit dem die Gesuchstellerin um Feststellung ersucht, dass die in der Gesuchsbeilage 1 festgehaltenen Gutschriften und Rückerstattungen bei der Berechnung der anrechenbaren Kosten im Sinne des StromVG und der WResV bzw. des spezifischen Netznutzungsentgeltes für die Kosten der Winterreserve von Swissgrid nur dann zu berücksichtigen sind, wenn sie von der Gesuchstellerin tatsächlich vereinnahmt werden konnten: Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, dass zur Ermittlung allfälliger Deckungsdifferenzen der Stromreserve nicht – wie auch in allen anderen Bereichen der Kostenrechnung – die Ist-Kosten den Ist-Erlösen eines Tarifjahres gegenübergestellt werden sollten. Für eine Feststellung im Sinne des Rechtsbegehrens 2 im Gesuch vom 13. März 2024 fehlt es daher an einem schutzwürden Interesse und es ist folglich nicht auf das Begehren einzutreten. 5 Anrechenbarkeit der Kosten 23 Gemäss Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b WResV setzen sich die Kosten der Stromreserve u. a. aus dem Verfügbarkeitsentgelt an die Betreiber von Reservekraftwerken zusammen. Mit dem Verfügbarkeitsentgelt werden die fixen, einsatzunabhängigen Kosten des Betriebs vergütet wie die Verfügbarkeit der Anlage, die Beschaffung und Lagerung der Energieträger, die Personalkosten und die Netzanschlusskosten (Art. 10 Abs. 4 WResV). Gemäss Artikel 22 Absatz 3 Satz 2 WResV führt die Gesuchstellerin die Zahlungen an die Reserveteilnehmer, an die Aggregatoren und an weitere Akteure mit Bezug zur Stromreserve aus. Auf Anweisung des BFE führt sie an dessen Stelle auch die Zahlungen in denjenigen Fällen aus, in denen aufgrund von Verträgen oder dieser Verordnung der Bund Schuldner ist (Art. 22 Abs. 3 Satz 3 WResV). 24 Gemäss Artikel 22 Absatz 2 WResV erfolgt die Finanzierung dieser Kosten als Teil des Netznutzungsentgelts für das Übertragungsnetz analog zu den Systemdienstleistungen (Bst. a), soweit sie nicht durch Einnahmen i. S. v. Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b WResV gedeckt sind. Da Einnahmen gemäss Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b WResV weder gesichert noch zuverlässig prognostizierbar sind, erfolgt die Finanzierung in erster Linie über die Tarife der Gesuchstellerin. Kosten, die der Gesuchstellerin aus der Bezahlung eines Verfügbarkeitsentgelts i. S. v. Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b WResV entstehen, sind somit grundsätzlich anrechenbare Netzkosten, sofern sie nicht durch die genannten Einnahmen gedeckt sind. 25 Die Gesuchstellerin hat in Bezug auf die nachfolgenden Forderungen die Feststellung der Anrechenbarkeit beantragt (Gesuchsbeilagen 1 und 2 zu act. 1 sowie act. 7 und Gesuchsbeilage 1 zu act. 9): Gesuchsbeilage 2 zu act. 1: Nr. Vertragspartner Leistung Datum Währung Forderungsbetrag inkl. MWST 1 […] Basiskosten Open EP Dez 2023 (noch nicht verfügte Differenz) Februar 2024 CHF […] 2 […] Gasausgleichskosten bei Über- oder Unterlieferung (Bilanzgruppenmanage- ment) 2024 - EUR […] 3 […] Gasausgleichskosten bei Über- oder Unterlieferung (Bilanzgruppenmanage- ment) 2025 - EUR […] 4 […] Gasausgleichskosten bei Über- oder Unterlieferung - EUR […]
9/13 ElCom-D-B3B03401/11 (Bilanzgruppenmanage- ment) 2026
Gesuchsbeilage 1 zu act. 1 bzw. Beilage 1 zu act. 9: Nr. Vertragspartner Leistung Datum Währung Forderungsbetrag inkl. MWST 5 […] Gasbeschaffung Exit Wallbach Nov-Dez 2023 Februar 2024 EUR […] 6 […] Gasbeschaffung Exit Wallbach 2024 - EUR […] 7 […] Gasbeschaffung Exit Wallbach 2025 - EUR […] 8 […] Gasbeschaffung Exit Wallbach 2026 - EUR […]
26 Da diese Forderungen auf bereits abgeschlossenen Vereinbarungen zwischen dem Bund und der jeweiligen Gläubigerin im Zusammenhang mit der Bildung der ergänzenden Reserve basieren, sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit des mit der jeweiligen Rechnung eingeforderten Betrags sowie dessen Qualifikation als Verfügbarkeitsentgelt von der ElCom nicht zu prüfen. Diese Prüfung obliegt abschliessend dem UVEK, welches für diese Forderungen die Kostenverantwortung trägt und sie gegenüber der Gesuchstellerin zur Zahlung freigibt. 27 Das BFE hat der ElCom mit Schreiben vom 6. und 14. März 2024 bestätigt, dass es sich bei den oben in Rz. 25 aufgeführten Forderungen um Leistungen für das Reservekraftwerk Birr handelt und dass sämtliche Kosten damit dem Verfügbarkeitsentgelt gemäss Artikel 10 Absatz 4 WResV bzw. den Kosten für die Stromreserve nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b WResV zuzuordnen sind (act. 2 und 3). 28 Die Kosten, welche der Gesuchstellerin durch die Bezahlung der oben unter den Positionen 1-8 aufgelisteten Forderungen (Art. 22 Abs. 3 Satz 2 WResV) entstehen, sind somit anrechenbare Netzkosten i. S. v. Artikel 22 Absatz 2 WResV, sofern die Gesuchstellerin sie nicht durch Einnahmen i. S. v. Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b WResV decken kann. 29 Die Höhe der oben in Rz. 25 unter den Positionen 2-4 sowie 6-8 ausgewiesenen Forderungen basiert auf einer Schätzung und wird erst mit der Rechnungsstellung genau bekannt sein (vgl. act. 2 und 3). Da die ElCom die vom BFE geprüften Rechnungsbeträge grundsätzlich nicht in Frage stellt (vgl. oben Rz. 26), erachtet sie die künftige Anrechenbarkeit dieser Kostenpositionen auch dann als gegeben, wenn der Rechnungsbetrag die heutige Schätzung übersteigt, sofern mit der Zustellung der Rechnung und der entsprechenden Zahlungsaufforderung an die Gesuchstellerin durch das BFE die Qualifikation der Rechnung als Kosten der Stromreserve gemäss Artikel 22 Absatz 1 WResV bestätigt wird und sofern die Gesuchstellerin diese Kosten nicht durch Einnahmen i. S. v. Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b WResV decken kann. 6 Gebühren 30 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En).
10/13 ElCom-D-B3B03401/11 31 Für die vorliegende Verfügung ist aufgrund der mangelhaften Begründung des Gesuchs ein erhöhter Aufwand entstanden. So waren die verschiedenen Positionen nicht klar bezeichnet und es wurde nicht dargelegt, aus welchem Grund bereits verfügte Beträge in Wiedererwägung gezogen werden sollten. Es werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt: 2 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend 500 Franken), 2 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 230 Franken pro Stunde (ausmachend 460 Franken) und 13 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend 2’600 Franken). Gesamthaft ergibt sich damit eine Gebühr von 3’560 Franken. 32 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom
8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Die ElCom erlässt die vorliegende Verfügung aufgrund eines Antrags der Gesuchstellerin. Die Kosten sind somit der Gesuchstellerin aufzuerlegen.
11/13 ElCom-D-B3B03401/11 III Entscheid Gestützt auf diesen Erwägungen wird verfügt: 1. Das Dispositiv der Verfügung 25-00174 der ElCom vom 28. März 2024 wird aufgehoben. 2. Es wird festgestellt, dass die nachfolgenden Forderungen, wenn sie von der Swissgrid AG bezahlt werden, anrechenbare Kosten im Sinne des StromVG und der WResV darstellen und von der Gesuchstellerin als Teil des spezifischen Netznutzungsentgeltes für die Kosten der Winterreserve für das Übertragungsnetz weiterverrechnet werden dürfen, sofern mit der Zustellung der Rechnungen und der entsprechenden Zahlungsaufforderungen an die Swissgrid AG durch das BFE die Qualifikation der jeweiligen Rechnungen als Kosten der Stromreserve gemäss Artikel 22 Absatz 1 WResV bestätigt wird und sofern die Swissgrid AG diese Kosten nicht durch Einnahmen
i. S. v. Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b WResV decken kann: Nr. Vertragspartner Leistung Datum Währung Forderungsbetrag inkl. MWST 1 […] Basiskosten Open EP Dez 2023 (noch nicht verfügte Differenz) Februar 2024 CHF […] 2 […] Gasausgleichskosten bei Über- oder Unterlieferung (Bilanzgruppenmanage- ment) 2024 - EUR […] 3 […] Gasausgleichskosten bei Über- oder Unterlieferung (Bilanzgruppenmanage- ment) 2025 - EUR […] 4 […] Gasausgleichskosten bei Über- oder Unterlieferung (Bilanzgruppenmanage- ment) 2026 - EUR […] 5 […] Gasbeschaffung Exit Wallbach Nov-Dez 2023 Februar 2024 EUR […] 6 […] Gasbeschaffung Exit Wallbach 2024 - EUR […] 7 […] Gasbeschaffung Exit Wallbach 2025 - EUR […] 8 […] Gasbeschaffung Exit Wallbach 2026 - EUR […]
Der Vollzugsaufwand, welcher der Swissgrid AG im Zusammenhang mit der Begleichung der Forderungen entsteht, ist gemäss Artikel 22 Absatz 4 Satz 1 i. V. m. Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a WResV anrechenbar, sofern die Kosten nicht durch Einnahmen gemäss Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b WResV gedeckt sind (Rechtsbegehren 3). 3. Im Übrigen wird auf das Gesuch vom 13. März 2024 nicht eingetreten. 4. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt 3’560 Franken. Sie wird der Swissgrid AG auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt. 5. Die Verfügung der Swissgrid AG mit eingeschriebenem Brief eröffnet.
12/13 ElCom-D-B3B03401/11 Bern, 26. April 2024 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Werner Luginbühl Präsident Urs Meister Geschäftsführer
Versand: Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: − Swissgrid AG, Bleichemattstrasse 31, 5001 Aarau
13/13 ElCom-D-B3B03401/11 IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen (Art. 50 VwVG, Art. 23 StromVG). Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 22a VwVG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG).