Sachverhalt
1 Die Verordnung über die Errichtung einer Stromreserve für den Winter vom 25. Januar 2023 (WResV; SR 734.722) sieht u. a. die Bereitstellung einer ergänzenden Reserve mit Reservekraftwerken vor (Art. 1 Abs. 2 Bst. b WResV). Die ergänzende Reserve wurde in einem ersten Schritt mit drei Betreibern von Reservekraftwerken gebildet, mit denen sich das UVEK im Hinblick auf eine Teilnahme an der Reserve und eine Inbetriebnahme ab Frühling 2023 geeinigt hat (Art. 8 Abs.1 WResV). 2 Die Bereitstellung und der mögliche Einsatz von Reservekraftwerken i. S. v. Artikel 8 Absatz 1 WResV ist mit Kosten verbunden, die durch alle Endverbraucher zu tragen sind. Das Bundesamt für Energie (BFE) hat der Gesuchstellerin in diesem Zusammenhang seit Februar 2023 wiederholt Rechnungen zur Begleichung weitergeleitet und einen Zahlungsplan erstellt, aus dem alle voraussichtlichen künftigen Rechnungen ersichtlich sind. 3 Mit mehreren auf Gesuch der Gesuchstellerin hin zum Teil dringlich erlassenen Verfügungen hat die ElCom in Bezug auf fällige Rechnungen festgestellt, dass es sich bei den Kosten, die bei der Gesuchstellerin durch das Begleichen dieser Rechnungen im Zusammenhang mit der Stromreserve (inkl. allfällige Mehrwertsteuer) anfallen, um anrechenbare Netzkosten i. S. v. Artikel 15 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) i. V. m. Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a WResV handelt, die von der Gesuchstellerin als Teil des spezifischen Netznutzungsentgelts für die Kosten der Stromreserve für das Übertragungsnetz weiterverrechnet werden können, sofern sie nicht durch Einnahmen gemäss Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b WResV gedeckt sind. In einer weiteren Verfügung vom 6. April 2023 stellte die ElCom fest, dass es sich bei den Kosten, die bei der Gesuchstellerin durch das Begleichen der im Zahlungsplan des BFE aufgelisteten Rechnungen im Zusammenhang mit der Stromreserve (inkl. allfällige Mehrwertsteuer) anfallen, um anrechenbare Netzkosten i. S. v. Artikel 15 StromVG i. V. m. Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a WResV handelt, die von der Gesuchstellerin als Teil des spezifischen Netznutzungsentgelts für die Kosten der Stromreserve für das Übertragungsnetz weiterverrechnet werden können, sofern das BFE mit der Zustellung und Zahlungsaufforderung an die Swissgrid AG die Qualifikation der jeweiligen Rechnungen als Kosten der Stromreserve gemäss Artikel 22 Absatz 1 WResV bestätigt und sofern die Kosten nicht durch Einnahmen gemäss Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b WResV gedeckt sind. 4 Am 30. Januar 2024 reichte die Gesuchstellerin ein weiteres Gesuch betreffend verschiedene Kostenpositionen im Zusammenhang mit dem Reservekraftwerk in Birr ein. Die Gesuchstellerin ersucht die ElCom darin um Feststellung, dass die im Gesuch festgehaltenen Forderungen aus Verträgen zwischen dem Bund und Leistungserbringern für die Winterreserve, wenn sie von der Gesuchstellerin bezahlt bzw. an den Bund zurückbezahlt werden, anrechenbare Kosten im Sinne des StromVG und der WResV darstellen und von der Gesuchstellerin als Teil des spezifischen Netznutzungsentgeltes für die Kosten der Winterreserve für das Übertragungsnetz weiterverrechnet werden dürfen, sofern sie nicht durch Einnahmen gemäss Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b WResV gedeckt sind. Zudem ersucht die Gesuchstellerin die ElCom, festzustellen, dass sämtliche Kosten als anrechenbar gelten, welche mit der Bezahlung dieser Forderungen einhergehen (act. 1). Die Gesuchstellerin weist darauf hin, dass es sich bei den Forderungspositionen 5 bis 9 (s. unten Rz. 16) um bereits vom Bund vorfinanzierte Kosten für die Massnahmen der Stromreserve im Sinne von Artikel 23 WResV handle, die von der Gesuchstellerin an den Bund zurückzubezahlen seien. Die entsprechenden Kosten werde der Bund gegenüber der Gesuchstellerin ab dem Jahr 2024 monatlich anteilsmässig (in 36 Raten) in Rechnung stellen. Rechnungssteller und Leistungsempfänger der durch die Gesuchstellerin zu leistenden Zahlungen im Zusammenhang mit den entsprechenden Forderungen werde somit der Bund und nicht die aufgeführten Leistungserbringer sein (act. 1, 4. Absatz).
4/13 ElCom-D-B3B03401/11 5 Das BFE hat der ElCom mit Schreiben vom 26. Januar 2024 bestätigt, dass es sich bei den aufgeführten Kostenpositionen um Leistungen für das Reservekraftwerk Birr handelt und dass sämtliche Kosten damit dem Verfügbarkeitsentgelt gemäss Artikel 10 Absatz 4 WResV bzw. den Kosten für die Stromreserve nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b WResV zuzuordnen sind (act. 2). Mit E-Mail vom 2. Februar 2024 ergänzte das BFE einige Details in der Liste der Kostenpositionen (act. 3)
5/13 ElCom-D-B3B03401/11 II
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Zuständigkeit
E. 6 Gemäss Artikel 22 StromVG überwacht die ElCom die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Die ElCom ist insbesondere zuständig für die Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte im Streitfall oder von Amtes wegen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a und b StromVG). Gemäss Artikel 25 Absatz 1 WResV überwacht die ElCom den Vollzug der Stromreserve durch die Gesuchstellerin.
E. 7 Dringliche und vorsorgliche Verfügungen werden vom Präsidenten bzw. der Präsidentin oder vom Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsidentin zusammen mit einem andern Mitglied der ElCom erlassen (Art. 12 Abs. 1 des Geschäftsreglements der ElCom; SR 734.74). Die übrigen Mitglieder der ElCom sind über die erlassenen Verfügungen sofort zu informieren (Art. Art. 12 Abs. 2 des Geschäftsreglements der ElCom). Der Erlass der vorliegenden Verfügung ist aufgrund der drohenden Verzugszinsen bei einer Herauszögerung der Zahlung der betroffenen Rechnung durch die Gesuchstellerin dringlich und wird daher vom Präsidenten und einem weiteren Mitglied der ElCom erlassen. 2 Parteien und rechtliches Gehör 2.1 Parteien
E. 8 Als Parteien gelten nach Artikel 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom
20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.
E. 9 Die Gesuchstellerin hat bei der ElCom ein Gesuch um Erlass einer Verfügung eingereicht. Sie ist somit materielle Verfügungsadressatin. Ihr kommt Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zu. 2.2 Rechtliches Gehör
E. 10 Die Gesuchstellerin hatte sich im Rahmen des eingereichten Gesuchs zum Verfahrensgegenstand geäussert. Eine (weitere) Anhörung der Parteien ist im Verwaltungsverfahren des Bundes nicht erforderlich, wenn die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht (Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG). Damit wurde das rechtliche Gehör der Gesuchstellerin gewahrt (Art. 29 VwVG).
6/13 ElCom-D-B3B03401/11 3 Feststellungsinteresse
E. 11 Die Gesuchstellerin ersucht die ElCom um eine Feststellung betreffend die Anrechenbarkeit von Netzkosten (vgl. oben Rz. 4). Dabei handelt es sich um ein Feststellungsbegehren. Eine Feststellungsverfügung ist zu erlassen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werden kann (Art. 25 Abs. 2 VwVG). Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn glaubhaft dargelegt werden kann, dass ein rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses vorliegt. Die Feststellungsverfügung ist subsidiärer Natur und entsprechend nur zulässig, sofern das schutzwürdige Interesse nicht ebenso gut mit einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung gewahrt werden kann (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 351; statt vieler: BGE 137 II 199 E. 6.5). Mithin kann eine Feststellungsverfügung erlassen werden, wenn der Antragssteller an der Beseitigung einer Unklarheit über öffentlich-rechtliche Rechte und Pflichten interessiert ist, weil er sonst Gefahr laufen würde, ihm nachteilige Massnahmen zu treffen oder zu unterlassen (Urteil 1C_6/2007 des Bundesgerichts vom 22. August 2007, E. 3.3).
E. 12 Die Gesuchstellerin begründet ihr Feststellungsinteresse nicht ausdrücklich. In Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Rechnungen gilt es zu berücksichtigen, dass diese auf Vertragsverhältnissen zwischen den jeweiligen Lieferanten und der durch das UVEK handelnden schweizerischen Eidgenossenschaft basieren. Indem die Gesuchstellerin diese Rechnungen bezahlt, begleicht sie somit nicht eigene Verbindlichkeiten, sondern Forderungen, welche die Lieferanten gegenüber der Schweizerischen Eidgenossenschaft geltend machen und solche, welche die Schweizerische Eidgenossenschaft, wo sie in Vorleistung gegangen ist, gestützt auf Artikel 23 Absatz 1 WResV bei der Gesuchstellerin geltend macht. Die Anrechenbarkeit der mit Begleichung der Rechnungen bei der Gesuchstellerin anfallenden Kosten ergibt sich erst aus der WResV, welche in Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b i. V. m. Absatz 2 vorsieht, dass die Finanzierung des Verfügbarkeitsentgelts und allfälliger Abrufentschädigungen an die Betreiber von Reservekraftwerken als Teil des Netznutzungsentgelts für das Übertragungsnetz erfolgt und dass Rückzahlungen an den Bund gemäss Artikel 23 Absatz 1 WResV aus Mitteln nach Artikel 22 Absatz 2 WResV über eine Erhöhung des Netznutzungsentgelts des Übertragungsnetzes ab 2024 über drei Jahre erfolgen (s. dazu unten Rz. 13 ff.). Ob die einzelnen zu begleichenden Rechnungen vollumfänglich unter diese Bestimmung fallen, kann von der Gesuchstellerin nicht abschliessend beurteilt werden, da sie nicht Vertragspartnerin der Gläubiger ist. Vor diesem Hintergrund hat die Gesuchstellerin ein nachvollziehbares Interesse daran, von der ElCom eine rechtsverbindliche Feststellung zur Anrechenbarkeit dieser Kosten zu erhalten, würde sie ansonsten doch Gefahr laufen, dass die ElCom oder eine gerichtliche Instanz zu einem späteren Zeitpunkt die Anrechenbarkeit der mit Bezahlung der Rechnungen entstandenen Kosten in Frage stellen könnte. Dies stellt angesichts der hohen Beträge ein nicht unerhebliches Risiko für die Gesuchstellerin dar. Gleichzeitig ist nicht ersichtlich, inwiefern die Gesuchstellerin dieses Risiko mittels eines Leistungsbegehrens beseitigen könnte. Denn von der ElCom ist vorliegend nur die Anrechenbarkeit von Kosten, die sich aus der Zahlung der Rechnungen ergeben, nicht jedoch die Zahlungspflicht als solche zu beurteilen. Das Feststellungsinteresse der Gesuchstellerin ist daher gegeben. 4 Anrechenbarkeit der Kosten
E. 13 Gemäss Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b WResV setzen sich die Kosten der Stromreserve u. a. aus dem Verfügbarkeitsentgelt an die Betreiber von Reservekraftwerken zusammen. Mit dem Verfügbarkeitsentgelt werden die fixen, einsatzunabhängigen Kosten des Betriebs vergütet wie die Verfügbarkeit der Anlage, die Beschaffung und Lagerung der Energieträger, die Personalkosten und die Netzanschlusskosten (Art. 10 Abs. 4 WResV). Gemäss Artikel 22 Absatz 3 Satz 2 WResV führt die Gesuchstellerin die Zahlungen an die Reserveteilnehmer, an die Aggregatoren und an weitere Akteure mit Bezug zur Stromreserve aus.
7/13 ElCom-D-B3B03401/11
E. 14 Gemäss Artikel 22 Absatz 2 WResV erfolgt die Finanzierung dieser Kosten als Teil des Netznutzungsentgelts für das Übertragungsnetz analog zu den Systemdienstleistungen (Bst. a), soweit sie nicht durch Einnahmen i. S. v. Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b WResV gedeckt sind. Da Einnahmen gemäss Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b WResV weder gesichert noch zuverlässig prognostizierbar sind, erfolgt die Finanzierung in erster Linie über die Tarife der Gesuchstellerin. Kosten, die der Gesuchstellerin aus der Bezahlung eines Verfügbarkeitsentgelts i. S. v. Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b WResV entstehen, sind somit grundsätzlich anrechenbare Netzkosten, sofern sie nicht durch die genannten Einnahmen gedeckt sind.
E. 15 Gemäss Artikel 23 Absatz 1 WResV werden dem Bund die Kosten, die ihm entstanden sind, damit Reservekraftwerke und Notstromgruppen ab dem 15. Februar 2023 in Betrieb gehen können, sowie allfällige Mietkosten für Reservekraftwerke, die der Bund anstelle eines Betreibers übernimmt, ohne Verzinsung über drei Jahre aus Mitteln nach Artikel 22 Absatz 2 WResV zurückerstattet. Dazu wird das Netznutzungsentgelt des Übertragungsnetzes ab 2024 über drei Jahre entsprechend erhöht (Art. 23 Abs. 1 Satz 2 WResV).
E. 16 […] Transportkapazität und CO2-Abgaben Gas November 2023 ohne Basiskosten Feb. 2024 CHF […]
E. 17 […] Transportkapazität und CO2-Abgaben Gas Dezember 2023 ohne Basiskosten Feb. 2024 CHF […]
E. 18 […] Transportkapazität und CO2-Abgaben Gas 2024 ohne Basiskosten (Instandhaltung und Test) Dez. 2024 CHF […]
E. 19 […] Transportkapazität und CO2-Abgaben Gas 2025 ohne Basiskosten (Instandhaltung und Test) Dez. 2025 CHF […]
E. 20 […] Transportkapazität und CO2-Abgaben Gas 2026 ohne Basiskosten (Instandhaltung und Test) Dez. 2026 CHF […]
17 Da diese Forderungen auf bereits abgeschlossenen Vereinbarungen zwischen dem Bund und der jeweiligen Gläubigerin im Zusammenhang mit der Bildung der ergänzenden Reserve basieren, sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit des mit der jeweiligen Rechnung eingeforderten Betrags sowie dessen Qualifikation als Verfügbarkeitsentgelt von der ElCom nicht zu prüfen. Diese Prüfung obliegt abschliessend dem UVEK, welches für diese Forderungen die Kostenverantwortung trägt und sie gegenüber der Gesuchstellerin zur Zahlung freigibt. 18 Das BFE hat der ElCom mit Schreiben vom 26. Januar 2024 bestätigt, es sich bei den oben in Rz. 16 aufgeführten Forderungen um Leistungen für das Reservekraftwerk Birr handelt und dass sämtliche Kosten damit dem Verfügbarkeitsentgelt gemäss Artikel 10 Absatz 4 WResV bzw. den Kosten für die Stromreserve nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b WResV zuzuordnen sind (act. 2). 19 Die Kosten, welche der Gesuchstellerin durch die Bezahlung der oben unter den Positionen 1-4 sowie 10-20 aufgelisteten Forderungen (Art. 22 Abs. 3 Satz 2 WResV) entstehen, sind somit anrechenbare Netzkosten i. S. v. Artikel 22 Absatz 2 WResV, sofern die Gesuchstellerin sie nicht durch Einnahmen i. S. v. Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b WResV decken kann. Bei den in den Positionen 5 bis 9 aufgelisteten, vom Bund vorfinanzierten Kosten, welche dieser gestützt auf Artikel 23 Absatz 1 WResV der Gesuchstellerin in Rechnung stellt, handelt es sich gemäss Artikel
E. 23 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom
8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Die ElCom erlässt die vorliegende Verfügung aufgrund eines Antrags der Gesuchstellerin. Die Kosten sind somit der Gesuchstellerin aufzuerlegen.
10/13 ElCom-D-B3B03401/11 III Entscheid Gestützt auf diesen Erwägungen wird verfügt: 1. Es wird festgestellt, die nachfolgenden Forderungen aus Verträgen zwischen dem Bund und Leistungserbringern für die Winterreserve, wenn sie von der Swissgrid AG bezahlt bzw. im Falle der Positionen 5 bis 9 in Raten an den Bund zurückerstattet werden, anrechenbare Kosten im Sinne des StromVG und der WResV darstellen und von der Swissgrid AG als Teil des spezifischen Netznutzungsentgeltes für die Kosten der Winterreserve für das Übertragungsnetz weiterverrechnet werden dürfen, sofern mit der Zustellung der Rechnungen und der entsprechenden Zahlungsaufforderungen an die Swissgrid AG durch das BFE die Qualifikation der jeweiligen Rechnungen als Kosten der Stromreserve gemäss Artikel 22 Absatz 1 WResV bestätigt wird und sofern die Swissgrid AG diese Kosten nicht durch Einnahmen i. S. v. Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b WResV decken kann: Nr. Vertragspartner Leistung Datum Währung Forderungsbetrag inkl. MWST 1 […] Diesellieferungen und CO2-Abgaben für Tests Dez 2023 CHF […] 2 […] Diesellieferungen und CO2-Abgaben für Instandhaltung und Tests Dez. 2024 CHF […] 3 […] Diesellieferungen und CO2-Abgaben für Instandhaltung und Tests Dez. 2025 CHF […] 4 […] Diesellieferungen und CO2-Abgaben für Instandhaltung und Tests Dez. 2026 CHF […] 5 […] Down Payment (Total, wird vom Bund in 36 Raten in Rechnung gestellt) 2022 CHF […] 6 […] Advance Payment 2022 CHF […] 7 […] Advance Payment 2022 CHF v 8 […] Prepayment two Monthly Fixed Fees 2022 CHF […] 9 […] Change Orders 1-4 (2-4 50 %) (Total, wird vom Bund in 36 Raten in Rechnung gestellt) 2022 CHF […] 10 […] Kompensation Verwendung 220kV- Anschluss Q1.25 Juni 2025 EUR […] 11 […] Kompensation Verwendung 220kV- Anschluss Q2.25 Dez. 2025 EUR […] 12 […] Kompensation Verwendung 220kV- Anschluss Q1.26 Juni 2026 EUR […] 13 […] Kompensation Verwendung 220kV- Anschluss Q2.26 Dez. 2026 EUR […] 14 […] Gas- und Ausgleichskosten bei Über- und Unterlieferung Dezember 2023 Feb. 2024 EUR […] 15 […] Gas- und Ausgleichskosten bei Über- und Feb. EUR […]
11/13 ElCom-D-B3B03401/11 Unterlieferung November 2023 2024 16 […] Transportkapazität und CO2-Abgaben Gas November 2023 ohne Basiskosten Feb. 2024 CHF […] 17 […] Transportkapazität und CO2-Abgaben Gas Dezember 2023 ohne Basiskosten Feb. 2024 CHF […] 18 […] Transportkapazität und CO2-Abgaben Gas 2024 ohne Basiskosten (Instandhaltung und Test) Dez. 2024 CHF […] 19 […] Transportkapazität und CO2-Abgaben Gas 2025 ohne Basiskosten (Instandhaltung und Test) Dez. 2025 CHF […] 20 […] Transportkapazität und CO2-Abgaben Gas 2026 ohne Basiskosten (Instandhaltung und Test) Dez. 2026 CHF […]
Der Vollzugsaufwand, welcher der Swissgrid AG im Zusammenhang mit der Begleichung der Forderungen entsteht, ist gemäss Artikel 22 Absatz 4 Satz 1 i. V. m. Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a WResV anrechenbar, sofern die Kosten nicht durch Einnahmen gemäss Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b WResV gedeckt sind. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt 1’480 Franken. Sie wird der Swissgrid AG auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt. 3. Die Verfügung der Swissgrid AG mit eingeschriebenem Brief eröffnet.
12/13 ElCom-D-B3B03401/11 Bern, 8. Februar 2024 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Werner Luginbühl Präsident Urs Meister Geschäftsführer
Versand: Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: − Swissgrid AG, Bleichemattstrasse 31, 5001 Aarau
13/13 ElCom-D-B3B03401/11 IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen (Art. 50 VwVG, Art. 23 StromVG). Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 22a VwVG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Christoffelgasse 5, 3003 Bern Tel. +41 58 462 58 33, Fax +41 58 462 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch ElCom-D-B3B03401/11 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Referenz/Aktenzeichen: 25-00172 Bern, 8. Februar 2024
V E R F Ü G U N G der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom Zusammensetzung: Werner Luginbühl (Präsident), Andreas Stöckli in Sachen: Swissgrid AG, Bleichemattstrasse 31, 5001 Aarau,
(Gesuchstellerin)
betreffend Anrechenbarkeit von Kosten mit Bezug zur Stromreserve
2/13 ElCom-D-B3B03401/11 Inhaltsverzeichnis I Sachverhalt ....................................................................................................................................3 II Erwägungen ...................................................................................................................................5 1 Zuständigkeit ......................................................................................................................5 2 Parteien und rechtliches Gehör ..........................................................................................5 2.1 Parteien ..............................................................................................................................5 2.2 Rechtliches Gehör ..............................................................................................................5 3 Feststellungsinteresse........................................................................................................6 4 Anrechenbarkeit der Kosten ...............................................................................................6 5 Gebühren ...........................................................................................................................9 III Entscheid .................................................................................................................................... 10 IV Rechtsmittelbelehrung .............................................................................................................. 13
3/13 ElCom-D-B3B03401/11 I Sachverhalt 1 Die Verordnung über die Errichtung einer Stromreserve für den Winter vom 25. Januar 2023 (WResV; SR 734.722) sieht u. a. die Bereitstellung einer ergänzenden Reserve mit Reservekraftwerken vor (Art. 1 Abs. 2 Bst. b WResV). Die ergänzende Reserve wurde in einem ersten Schritt mit drei Betreibern von Reservekraftwerken gebildet, mit denen sich das UVEK im Hinblick auf eine Teilnahme an der Reserve und eine Inbetriebnahme ab Frühling 2023 geeinigt hat (Art. 8 Abs.1 WResV). 2 Die Bereitstellung und der mögliche Einsatz von Reservekraftwerken i. S. v. Artikel 8 Absatz 1 WResV ist mit Kosten verbunden, die durch alle Endverbraucher zu tragen sind. Das Bundesamt für Energie (BFE) hat der Gesuchstellerin in diesem Zusammenhang seit Februar 2023 wiederholt Rechnungen zur Begleichung weitergeleitet und einen Zahlungsplan erstellt, aus dem alle voraussichtlichen künftigen Rechnungen ersichtlich sind. 3 Mit mehreren auf Gesuch der Gesuchstellerin hin zum Teil dringlich erlassenen Verfügungen hat die ElCom in Bezug auf fällige Rechnungen festgestellt, dass es sich bei den Kosten, die bei der Gesuchstellerin durch das Begleichen dieser Rechnungen im Zusammenhang mit der Stromreserve (inkl. allfällige Mehrwertsteuer) anfallen, um anrechenbare Netzkosten i. S. v. Artikel 15 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) i. V. m. Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a WResV handelt, die von der Gesuchstellerin als Teil des spezifischen Netznutzungsentgelts für die Kosten der Stromreserve für das Übertragungsnetz weiterverrechnet werden können, sofern sie nicht durch Einnahmen gemäss Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b WResV gedeckt sind. In einer weiteren Verfügung vom 6. April 2023 stellte die ElCom fest, dass es sich bei den Kosten, die bei der Gesuchstellerin durch das Begleichen der im Zahlungsplan des BFE aufgelisteten Rechnungen im Zusammenhang mit der Stromreserve (inkl. allfällige Mehrwertsteuer) anfallen, um anrechenbare Netzkosten i. S. v. Artikel 15 StromVG i. V. m. Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a WResV handelt, die von der Gesuchstellerin als Teil des spezifischen Netznutzungsentgelts für die Kosten der Stromreserve für das Übertragungsnetz weiterverrechnet werden können, sofern das BFE mit der Zustellung und Zahlungsaufforderung an die Swissgrid AG die Qualifikation der jeweiligen Rechnungen als Kosten der Stromreserve gemäss Artikel 22 Absatz 1 WResV bestätigt und sofern die Kosten nicht durch Einnahmen gemäss Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b WResV gedeckt sind. 4 Am 30. Januar 2024 reichte die Gesuchstellerin ein weiteres Gesuch betreffend verschiedene Kostenpositionen im Zusammenhang mit dem Reservekraftwerk in Birr ein. Die Gesuchstellerin ersucht die ElCom darin um Feststellung, dass die im Gesuch festgehaltenen Forderungen aus Verträgen zwischen dem Bund und Leistungserbringern für die Winterreserve, wenn sie von der Gesuchstellerin bezahlt bzw. an den Bund zurückbezahlt werden, anrechenbare Kosten im Sinne des StromVG und der WResV darstellen und von der Gesuchstellerin als Teil des spezifischen Netznutzungsentgeltes für die Kosten der Winterreserve für das Übertragungsnetz weiterverrechnet werden dürfen, sofern sie nicht durch Einnahmen gemäss Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b WResV gedeckt sind. Zudem ersucht die Gesuchstellerin die ElCom, festzustellen, dass sämtliche Kosten als anrechenbar gelten, welche mit der Bezahlung dieser Forderungen einhergehen (act. 1). Die Gesuchstellerin weist darauf hin, dass es sich bei den Forderungspositionen 5 bis 9 (s. unten Rz. 16) um bereits vom Bund vorfinanzierte Kosten für die Massnahmen der Stromreserve im Sinne von Artikel 23 WResV handle, die von der Gesuchstellerin an den Bund zurückzubezahlen seien. Die entsprechenden Kosten werde der Bund gegenüber der Gesuchstellerin ab dem Jahr 2024 monatlich anteilsmässig (in 36 Raten) in Rechnung stellen. Rechnungssteller und Leistungsempfänger der durch die Gesuchstellerin zu leistenden Zahlungen im Zusammenhang mit den entsprechenden Forderungen werde somit der Bund und nicht die aufgeführten Leistungserbringer sein (act. 1, 4. Absatz).
4/13 ElCom-D-B3B03401/11 5 Das BFE hat der ElCom mit Schreiben vom 26. Januar 2024 bestätigt, dass es sich bei den aufgeführten Kostenpositionen um Leistungen für das Reservekraftwerk Birr handelt und dass sämtliche Kosten damit dem Verfügbarkeitsentgelt gemäss Artikel 10 Absatz 4 WResV bzw. den Kosten für die Stromreserve nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b WResV zuzuordnen sind (act. 2). Mit E-Mail vom 2. Februar 2024 ergänzte das BFE einige Details in der Liste der Kostenpositionen (act. 3)
5/13 ElCom-D-B3B03401/11 II Erwägungen 1 Zuständigkeit 6 Gemäss Artikel 22 StromVG überwacht die ElCom die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Die ElCom ist insbesondere zuständig für die Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte im Streitfall oder von Amtes wegen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a und b StromVG). Gemäss Artikel 25 Absatz 1 WResV überwacht die ElCom den Vollzug der Stromreserve durch die Gesuchstellerin. 7 Dringliche und vorsorgliche Verfügungen werden vom Präsidenten bzw. der Präsidentin oder vom Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsidentin zusammen mit einem andern Mitglied der ElCom erlassen (Art. 12 Abs. 1 des Geschäftsreglements der ElCom; SR 734.74). Die übrigen Mitglieder der ElCom sind über die erlassenen Verfügungen sofort zu informieren (Art. Art. 12 Abs. 2 des Geschäftsreglements der ElCom). Der Erlass der vorliegenden Verfügung ist aufgrund der drohenden Verzugszinsen bei einer Herauszögerung der Zahlung der betroffenen Rechnung durch die Gesuchstellerin dringlich und wird daher vom Präsidenten und einem weiteren Mitglied der ElCom erlassen. 2 Parteien und rechtliches Gehör 2.1 Parteien 8 Als Parteien gelten nach Artikel 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom
20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. 9 Die Gesuchstellerin hat bei der ElCom ein Gesuch um Erlass einer Verfügung eingereicht. Sie ist somit materielle Verfügungsadressatin. Ihr kommt Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zu. 2.2 Rechtliches Gehör 10 Die Gesuchstellerin hatte sich im Rahmen des eingereichten Gesuchs zum Verfahrensgegenstand geäussert. Eine (weitere) Anhörung der Parteien ist im Verwaltungsverfahren des Bundes nicht erforderlich, wenn die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht (Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG). Damit wurde das rechtliche Gehör der Gesuchstellerin gewahrt (Art. 29 VwVG).
6/13 ElCom-D-B3B03401/11 3 Feststellungsinteresse 11 Die Gesuchstellerin ersucht die ElCom um eine Feststellung betreffend die Anrechenbarkeit von Netzkosten (vgl. oben Rz. 4). Dabei handelt es sich um ein Feststellungsbegehren. Eine Feststellungsverfügung ist zu erlassen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werden kann (Art. 25 Abs. 2 VwVG). Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn glaubhaft dargelegt werden kann, dass ein rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses vorliegt. Die Feststellungsverfügung ist subsidiärer Natur und entsprechend nur zulässig, sofern das schutzwürdige Interesse nicht ebenso gut mit einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung gewahrt werden kann (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 351; statt vieler: BGE 137 II 199 E. 6.5). Mithin kann eine Feststellungsverfügung erlassen werden, wenn der Antragssteller an der Beseitigung einer Unklarheit über öffentlich-rechtliche Rechte und Pflichten interessiert ist, weil er sonst Gefahr laufen würde, ihm nachteilige Massnahmen zu treffen oder zu unterlassen (Urteil 1C_6/2007 des Bundesgerichts vom 22. August 2007, E. 3.3). 12 Die Gesuchstellerin begründet ihr Feststellungsinteresse nicht ausdrücklich. In Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Rechnungen gilt es zu berücksichtigen, dass diese auf Vertragsverhältnissen zwischen den jeweiligen Lieferanten und der durch das UVEK handelnden schweizerischen Eidgenossenschaft basieren. Indem die Gesuchstellerin diese Rechnungen bezahlt, begleicht sie somit nicht eigene Verbindlichkeiten, sondern Forderungen, welche die Lieferanten gegenüber der Schweizerischen Eidgenossenschaft geltend machen und solche, welche die Schweizerische Eidgenossenschaft, wo sie in Vorleistung gegangen ist, gestützt auf Artikel 23 Absatz 1 WResV bei der Gesuchstellerin geltend macht. Die Anrechenbarkeit der mit Begleichung der Rechnungen bei der Gesuchstellerin anfallenden Kosten ergibt sich erst aus der WResV, welche in Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b i. V. m. Absatz 2 vorsieht, dass die Finanzierung des Verfügbarkeitsentgelts und allfälliger Abrufentschädigungen an die Betreiber von Reservekraftwerken als Teil des Netznutzungsentgelts für das Übertragungsnetz erfolgt und dass Rückzahlungen an den Bund gemäss Artikel 23 Absatz 1 WResV aus Mitteln nach Artikel 22 Absatz 2 WResV über eine Erhöhung des Netznutzungsentgelts des Übertragungsnetzes ab 2024 über drei Jahre erfolgen (s. dazu unten Rz. 13 ff.). Ob die einzelnen zu begleichenden Rechnungen vollumfänglich unter diese Bestimmung fallen, kann von der Gesuchstellerin nicht abschliessend beurteilt werden, da sie nicht Vertragspartnerin der Gläubiger ist. Vor diesem Hintergrund hat die Gesuchstellerin ein nachvollziehbares Interesse daran, von der ElCom eine rechtsverbindliche Feststellung zur Anrechenbarkeit dieser Kosten zu erhalten, würde sie ansonsten doch Gefahr laufen, dass die ElCom oder eine gerichtliche Instanz zu einem späteren Zeitpunkt die Anrechenbarkeit der mit Bezahlung der Rechnungen entstandenen Kosten in Frage stellen könnte. Dies stellt angesichts der hohen Beträge ein nicht unerhebliches Risiko für die Gesuchstellerin dar. Gleichzeitig ist nicht ersichtlich, inwiefern die Gesuchstellerin dieses Risiko mittels eines Leistungsbegehrens beseitigen könnte. Denn von der ElCom ist vorliegend nur die Anrechenbarkeit von Kosten, die sich aus der Zahlung der Rechnungen ergeben, nicht jedoch die Zahlungspflicht als solche zu beurteilen. Das Feststellungsinteresse der Gesuchstellerin ist daher gegeben. 4 Anrechenbarkeit der Kosten 13 Gemäss Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b WResV setzen sich die Kosten der Stromreserve u. a. aus dem Verfügbarkeitsentgelt an die Betreiber von Reservekraftwerken zusammen. Mit dem Verfügbarkeitsentgelt werden die fixen, einsatzunabhängigen Kosten des Betriebs vergütet wie die Verfügbarkeit der Anlage, die Beschaffung und Lagerung der Energieträger, die Personalkosten und die Netzanschlusskosten (Art. 10 Abs. 4 WResV). Gemäss Artikel 22 Absatz 3 Satz 2 WResV führt die Gesuchstellerin die Zahlungen an die Reserveteilnehmer, an die Aggregatoren und an weitere Akteure mit Bezug zur Stromreserve aus.
7/13 ElCom-D-B3B03401/11 14 Gemäss Artikel 22 Absatz 2 WResV erfolgt die Finanzierung dieser Kosten als Teil des Netznutzungsentgelts für das Übertragungsnetz analog zu den Systemdienstleistungen (Bst. a), soweit sie nicht durch Einnahmen i. S. v. Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b WResV gedeckt sind. Da Einnahmen gemäss Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b WResV weder gesichert noch zuverlässig prognostizierbar sind, erfolgt die Finanzierung in erster Linie über die Tarife der Gesuchstellerin. Kosten, die der Gesuchstellerin aus der Bezahlung eines Verfügbarkeitsentgelts i. S. v. Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b WResV entstehen, sind somit grundsätzlich anrechenbare Netzkosten, sofern sie nicht durch die genannten Einnahmen gedeckt sind. 15 Gemäss Artikel 23 Absatz 1 WResV werden dem Bund die Kosten, die ihm entstanden sind, damit Reservekraftwerke und Notstromgruppen ab dem 15. Februar 2023 in Betrieb gehen können, sowie allfällige Mietkosten für Reservekraftwerke, die der Bund anstelle eines Betreibers übernimmt, ohne Verzinsung über drei Jahre aus Mitteln nach Artikel 22 Absatz 2 WResV zurückerstattet. Dazu wird das Netznutzungsentgelt des Übertragungsnetzes ab 2024 über drei Jahre entsprechend erhöht (Art. 23 Abs. 1 Satz 2 WResV). 16 Die Gesuchstellerin hat in Bezug auf die nachfolgenden Forderungen die Feststellung der Anrechenbarkeit beantragt (Beilage zu act. 1): Nr. Vertragspartner Leistung Datum Währun g Forderungsbetrag inkl. MWST 1 […] Diesellieferungen und CO2-Abgaben für Tests Dez 2023 CHF […] 2 […] Diesellieferungen und CO2-Abgaben für Instandhaltung und Tests Dez. 2024 CHF […] 3 […] Diesellieferungen und CO2-Abgaben für Instandhaltung und Tests Dez. 2025 CHF […] 4 […] Diesellieferungen und CO2-Abgaben für Instandhaltung und Tests Dez. 2026 CHF […] 5 […] Down Payment (Total, wird vom Bund in 36 Raten in Rechnung gestellt) 2022 CHF […] 6 […] Advance Payment 2022 CHF […] 7 […] Advance Payment 2022 CHF v 8 […] Prepayment two Monthly Fixed Fees 2022 CHF […] 9 […] Change Orders 1-4 (2-4 50 %) (Total, wird vom Bund in 36 Raten in Rechnung gestellt) 2022 CHF […] 10 […] Kompensation Verwendung 220kV- Anschluss Q1.25 Juni 2025 EUR […] 11 […] Kompensation Verwendung 220kV- Anschluss Q2.25 Dez. 2025 EUR […] 12 […] Kompensation Verwendung 220kV- Anschluss Q1.26 Juni 2026 EUR […] 13 […] Kompensation Verwendung 220kV- Anschluss Q2.26 Dez. 2026 EUR […] 14 […] Gas- und Ausgleichskosten bei Über- und Unterlieferung Dezember 2023 Feb. 2024 EUR […] 15 […] Gas- und Ausgleichskosten bei Feb. 2024 EUR […]
8/13 ElCom-D-B3B03401/11 Über- und Unterlieferung November 2023 16 […] Transportkapazität und CO2-Abgaben Gas November 2023 ohne Basiskosten Feb. 2024 CHF […] 17 […] Transportkapazität und CO2-Abgaben Gas Dezember 2023 ohne Basiskosten Feb. 2024 CHF […] 18 […] Transportkapazität und CO2-Abgaben Gas 2024 ohne Basiskosten (Instandhaltung und Test) Dez. 2024 CHF […] 19 […] Transportkapazität und CO2-Abgaben Gas 2025 ohne Basiskosten (Instandhaltung und Test) Dez. 2025 CHF […] 20 […] Transportkapazität und CO2-Abgaben Gas 2026 ohne Basiskosten (Instandhaltung und Test) Dez. 2026 CHF […]
17 Da diese Forderungen auf bereits abgeschlossenen Vereinbarungen zwischen dem Bund und der jeweiligen Gläubigerin im Zusammenhang mit der Bildung der ergänzenden Reserve basieren, sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit des mit der jeweiligen Rechnung eingeforderten Betrags sowie dessen Qualifikation als Verfügbarkeitsentgelt von der ElCom nicht zu prüfen. Diese Prüfung obliegt abschliessend dem UVEK, welches für diese Forderungen die Kostenverantwortung trägt und sie gegenüber der Gesuchstellerin zur Zahlung freigibt. 18 Das BFE hat der ElCom mit Schreiben vom 26. Januar 2024 bestätigt, es sich bei den oben in Rz. 16 aufgeführten Forderungen um Leistungen für das Reservekraftwerk Birr handelt und dass sämtliche Kosten damit dem Verfügbarkeitsentgelt gemäss Artikel 10 Absatz 4 WResV bzw. den Kosten für die Stromreserve nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b WResV zuzuordnen sind (act. 2). 19 Die Kosten, welche der Gesuchstellerin durch die Bezahlung der oben unter den Positionen 1-4 sowie 10-20 aufgelisteten Forderungen (Art. 22 Abs. 3 Satz 2 WResV) entstehen, sind somit anrechenbare Netzkosten i. S. v. Artikel 22 Absatz 2 WResV, sofern die Gesuchstellerin sie nicht durch Einnahmen i. S. v. Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b WResV decken kann. Bei den in den Positionen 5 bis 9 aufgelisteten, vom Bund vorfinanzierten Kosten, welche dieser gestützt auf Artikel 23 Absatz 1 WResV der Gesuchstellerin in Rechnung stellt, handelt es sich gemäss Artikel 23 Absatz 1 i. V. m. Artikel 22 Absatz 2 WResV ebenso um anrechenbare Netzkosten. 20 Die Höhe der oben in Rz. 15 unter den Positionen 2-4 sowie 10-13 und 18-20 ausgewiesenen Forderungen basiert auf einer Schätzung und wird erst mit der Rechnungsstellung genau bekannt sein (vgl. act. 2). Da die ElCom die vom BFE geprüften Rechnungsbeträge grundsätzlich nicht in Frage stellt (vgl. oben Rz. 17), erachtet sie die künftige Anrechenbarkeit dieser Kostenpositionen auch dann als gegeben, wenn der Rechnungsbetrag die heutige Schätzung übersteigt, sofern mit der Zustellung der Rechnung und der entsprechenden Zahlungsaufforderung an die Gesuchstellerin durch das BFE die Qualifikation der Rechnung als Kosten der Stromreserve gemäss Artikel 22 Absatz 1 WResV bestätigt wird und sofern die Gesuchstellerin diese Kosten nicht durch Einnahmen i. S. v. Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b WResV decken kann.
9/13 ElCom-D-B3B03401/11 5 Gebühren 21 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 22 Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt: 1 anrechenbare Stunde zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend 250 Franken), 1 anrechenbare Stunde zu einem Gebührenansatz von 230 Franken pro Stunde (ausmachend 230 Franken) und 5 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend 1’000 Franken). Gesamthaft ergibt sich damit eine Gebühr von 1’480 Franken. 23 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom
8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Die ElCom erlässt die vorliegende Verfügung aufgrund eines Antrags der Gesuchstellerin. Die Kosten sind somit der Gesuchstellerin aufzuerlegen.
10/13 ElCom-D-B3B03401/11 III Entscheid Gestützt auf diesen Erwägungen wird verfügt: 1. Es wird festgestellt, die nachfolgenden Forderungen aus Verträgen zwischen dem Bund und Leistungserbringern für die Winterreserve, wenn sie von der Swissgrid AG bezahlt bzw. im Falle der Positionen 5 bis 9 in Raten an den Bund zurückerstattet werden, anrechenbare Kosten im Sinne des StromVG und der WResV darstellen und von der Swissgrid AG als Teil des spezifischen Netznutzungsentgeltes für die Kosten der Winterreserve für das Übertragungsnetz weiterverrechnet werden dürfen, sofern mit der Zustellung der Rechnungen und der entsprechenden Zahlungsaufforderungen an die Swissgrid AG durch das BFE die Qualifikation der jeweiligen Rechnungen als Kosten der Stromreserve gemäss Artikel 22 Absatz 1 WResV bestätigt wird und sofern die Swissgrid AG diese Kosten nicht durch Einnahmen i. S. v. Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b WResV decken kann: Nr. Vertragspartner Leistung Datum Währung Forderungsbetrag inkl. MWST 1 […] Diesellieferungen und CO2-Abgaben für Tests Dez 2023 CHF […] 2 […] Diesellieferungen und CO2-Abgaben für Instandhaltung und Tests Dez. 2024 CHF […] 3 […] Diesellieferungen und CO2-Abgaben für Instandhaltung und Tests Dez. 2025 CHF […] 4 […] Diesellieferungen und CO2-Abgaben für Instandhaltung und Tests Dez. 2026 CHF […] 5 […] Down Payment (Total, wird vom Bund in 36 Raten in Rechnung gestellt) 2022 CHF […] 6 […] Advance Payment 2022 CHF […] 7 […] Advance Payment 2022 CHF v 8 […] Prepayment two Monthly Fixed Fees 2022 CHF […] 9 […] Change Orders 1-4 (2-4 50 %) (Total, wird vom Bund in 36 Raten in Rechnung gestellt) 2022 CHF […] 10 […] Kompensation Verwendung 220kV- Anschluss Q1.25 Juni 2025 EUR […] 11 […] Kompensation Verwendung 220kV- Anschluss Q2.25 Dez. 2025 EUR […] 12 […] Kompensation Verwendung 220kV- Anschluss Q1.26 Juni 2026 EUR […] 13 […] Kompensation Verwendung 220kV- Anschluss Q2.26 Dez. 2026 EUR […] 14 […] Gas- und Ausgleichskosten bei Über- und Unterlieferung Dezember 2023 Feb. 2024 EUR […] 15 […] Gas- und Ausgleichskosten bei Über- und Feb. EUR […]
11/13 ElCom-D-B3B03401/11 Unterlieferung November 2023 2024 16 […] Transportkapazität und CO2-Abgaben Gas November 2023 ohne Basiskosten Feb. 2024 CHF […] 17 […] Transportkapazität und CO2-Abgaben Gas Dezember 2023 ohne Basiskosten Feb. 2024 CHF […] 18 […] Transportkapazität und CO2-Abgaben Gas 2024 ohne Basiskosten (Instandhaltung und Test) Dez. 2024 CHF […] 19 […] Transportkapazität und CO2-Abgaben Gas 2025 ohne Basiskosten (Instandhaltung und Test) Dez. 2025 CHF […] 20 […] Transportkapazität und CO2-Abgaben Gas 2026 ohne Basiskosten (Instandhaltung und Test) Dez. 2026 CHF […]
Der Vollzugsaufwand, welcher der Swissgrid AG im Zusammenhang mit der Begleichung der Forderungen entsteht, ist gemäss Artikel 22 Absatz 4 Satz 1 i. V. m. Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a WResV anrechenbar, sofern die Kosten nicht durch Einnahmen gemäss Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b WResV gedeckt sind. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt 1’480 Franken. Sie wird der Swissgrid AG auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt. 3. Die Verfügung der Swissgrid AG mit eingeschriebenem Brief eröffnet.
12/13 ElCom-D-B3B03401/11 Bern, 8. Februar 2024 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Werner Luginbühl Präsident Urs Meister Geschäftsführer
Versand: Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: − Swissgrid AG, Bleichemattstrasse 31, 5001 Aarau
13/13 ElCom-D-B3B03401/11 IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen (Art. 50 VwVG, Art. 23 StromVG). Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 22a VwVG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG).