Sachverhalt
1 Die Verordnung über die Errichtung einer Stromreserve für den Winter vom 25. Januar 2023 (WResV; SR 734.722) regelt u. a. die Bereitstellung einer ergänzenden Reserve mit Reservekraftwerken und Notstromgruppen (Art. 1 Abs. 2 Bst. b WResV). Die ergänzende Reserve wurde in einem ersten Schritt mit drei Betreibern von Reservekraftwerken gebildet, mit denen sich das UVEK im Hinblick auf eine Teilnahme an der Reserve und eine Inbetriebnahme ab dem 15. Februar 2023 geeinigt hat (Art. 8 Abs.1 WResV). Ferner wurden mittels dreier Aggregatoren auch Notstromgruppen in die ergänzende Reserve aufgenommen (Art. 14 Abs. 1 WResV). Über Ausschreibungen der Gesuchstellerin können in einem zweiten Schritt weitere Betreiber von Reservekraftwerken, Notstromgruppen oder Wärme-Kraft-Koppelungsanlagen (WKK-Anlagen) in die ergänzende Reserve aufgenommen werden (Art. 8 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 2 WResV). Übergangsweise führt das Bundesamt für Energie (BFE) diese Ausschreibungen bis
30. September 2023 durch (Art. 29 Abs. 1 WResV). 2 Die Bereitstellung und der mögliche Einsatz von Reservekraftwerken i. S. v. Artikel 8 Absatz 1 WResV und von Notstromgruppen i. S. v. Artikel 14 Absatz 1 WResV sind mit Kosten verbunden, die durch alle Endverbraucher zu tragen sind. Das BFE hat der Gesuchstellerin in diesem Zusammenhang im Februar und März 2023 erste Rechnungen zur Begleichung weitergeleitet. Mit zwei dringlichen Verfügungen vom 23. Februar 2023 und 27. März 2023 hat die ElCom in Bezug auf diese ersten Rechnungen auf Antrag der Gesuchstellerin hin festgestellt, dass es sich bei den Kosten, die bei der Gesuchstellerin durch das Begleichen dieser Rechnungen im Zusammenhang mit der Stromreserve (inkl. allfällige Mehrwertsteuer) anfallen, um anrechenbare Netzkosten
i. S. v. Artikel 15 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) i. V. m. Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a WResV handelt, die von der Gesuchstellerin als Teil des spezifischen Netznutzungsentgelts für die Kosten der Stromreserve für das Übertragungsnetz weiterverrechnet werden können, sofern sie nicht durch Einnahmen gemäss Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b WResV gedeckt sind. 3 Am 2. März 2023 reichte die Gesuchstellerin mit Blick auf künftige Rechnungen ein weiter gefasstes Gesuch ein und beantragte, es sei mittels Verfügung in genereller Weise festzustellen, dass die Rechnungen aus Verträgen zwischen dem BFE und Leistungserbringern für die Winterreserve, welche die Gesuchstellerin bezahlt und die vorgängig durch das BFE oder die EICom freigegeben wurden, als anrechenbare Kosten im Sinne des StromVG und der WResV gelten und von der Gesuchstellerin als Teil des spezifischen Netznutzungsentgeltes für die Kosten der Winterreserve für das Übertragungsnetz weiterverrechnet werden dürfen, sofern sie nicht durch Einnahmen gemäss Artikel 22 Abs. 2 Bst. b WResV gedeckt sind. Zudem ersuchte die Gesuchstellerin die ElCom um die Feststellung, dass sämtliche Kosten als anrechenbar gelten, welche mit der Bezahlung solcher Rechnungen einhergehen, wie z. B. allfällige Mehrwertsteuer (act. 1). 4 Am 30. März 2023 reichte die Gesuchstellerin einen vom BFE erstellten Zahlungsplan ein, aus dem die zum heutigen Zeitpunkt vom BFE bestimmbaren Rechnungen bis und mit 2026 ersichtlich sind (act. 2; Anhänge 1 und 2 dieser Verfügung). Die im Zahlungsplan des BFE aufgelisteten erwarteten künftigen Rechnungen wurden vom BFE grösstenteils konkret beziffert. Wo eine Bezifferung der unter einem bestimmten Titel erwarteten Rechnungen noch nicht möglich ist, hat das BFE lediglich eine Schätzung ausgewiesen. Die Gesuchstellerin hat den Zahlungsplan für das vorliegende Verfahren in zwei separate Listen aufgetrennt, welche jeweils die Rechnungen mit fixen Beträgen und die lediglich mit Schätzungen versehenen Rechnungen ausweisen (vgl. dazu unten Rz. 19).
4/11 ElCom-D-B3B03401/11 5 Das BFE hat der ElCom mit Schreiben vom 28. März 2023 bestätigt, dass die im Zahlungsplan (act. 2) aufgelisteten Rechnungen einem Verfügbarkeitsentgelt gemäss Artikel 10 Absatz 4 WResV zuzuordnen sind und dass es sich folglich um Kosten für die Stromreserve i. S. v. Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b WResV handelt (act. 3). In einem ergänzenden Schreiben vom 4. April 2023 präzisierte das BFE dass es sich bei den aufgeführten Rechnungen der […], […] und der […] um Leistungen für die aggregierten Notstromgruppen handle und dass die Kosten damit der Dienstleistungspauschale nach Artikel 15 Absatz 2 WResV sowie dem Verfügbarkeitsentgelt nach Artikel 16 Absatz 3 WResV bzw. den Kosten der Stromreserve nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben b und d WResV zuzuordnen seien. Das BFE legte dem ergänzenden Schreiben zudem einen aktualisierten, inhaltlich exakt dem von der Gesuchstellerin eingereichten entsprechenden, Zahlungsplan bei (act. 4). 6 Die Gesuchstellerin hat mit Eingabe vom 5. April 2023 auf Anfrage des Fachsekretariats der ElCom hin bestätigt, dass sie mit der elektronischen Zustellung der Anhänge zur vorliegenden Verfügung einverstanden ist (act. 5).
5/11 ElCom-D-B3B03401/11 II
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Zuständigkeit 7 Gemäss Artikel 22 StromVG überwacht die ElCom die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Die ElCom ist insbesondere zuständig für die Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte im Streitfall oder von Amtes wegen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a und b StromVG). Gemäss Artikel 25 Absatz 1 WResV überwacht die ElCom den Vollzug der Stromreserve durch die Gesuchstellerin.
E. 2 Parteien und rechtliches Gehör
E. 2.1 Parteien 8 Als Parteien gelten nach Artikel 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom
20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. 9 Die Gesuchstellerin hat bei der ElCom ein Gesuch um Erlass einer Verfügung eingereicht. Sie ist somit materielle Verfügungsadressatin. Ihr kommt Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zu.
E. 2.2 Rechtliches Gehör 10 Die Gesuchstellerin hat sich im Rahmen des eingereichten Gesuchs zum Verfahrensgegenstand geäussert. Eine (weitere) Anhörung der Parteien ist im Verwaltungsverfahren des Bundes nicht erforderlich, wenn die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht (Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG). Damit wurde das rechtliche Gehör der Gesuchstellerin gewahrt (Art. 29 VwVG).
E. 3 Feststellungsinteresse 11 Die Gesuchstellerin ersucht die ElCom um eine Bestätigung betreffend die Anrechenbarkeit von Netzkosten (vgl. oben Rz. 3). Dabei handelt es sich um ein Feststellungsbegehren. Eine Feststellungsverfügung ist zu erlassen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werden kann (Art. 25 Abs. 2 VwVG). Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn glaubhaft dargelegt werden kann, dass ein rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses vorliegt. Die Feststellungsverfügung ist subsidiärer Natur und entsprechend nur zulässig, sofern das schutzwürdige Interesse nicht ebenso gut mit einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung gewahrt werden kann (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 351; statt vieler: BGE 137 II 199 E. 6.5). Mithin kann eine Feststellungsverfügung erlassen werden, wenn der Antragssteller an der Beseitigung einer Unklarheit über öffentlich-rechtliche Rechte und Pflichten interessiert ist, weil er sonst Gefahr laufen würde, ihm nachteilige Massnahmen zu treffen oder zu unterlassen (Urteil 1C_6/2007 des Bundesgerichts vom 22. August 2007, E. 3.3).
6/11 ElCom-D-B3B03401/11 12 Die Gesuchstellerin begründet ihr Feststellungsinteresse nicht ausdrücklich. In Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Rechnungen gilt es zu berücksichtigen, dass diese auf Vertragsverhältnissen zwischen den jeweiligen Lieferanten und der durch das UVEK handelnden schweizerischen Eidgenossenschaft basieren. Indem die Gesuchstellerin diese Rechnungen bezahlt, begleicht sie somit nicht eigene Verbindlichkeiten, sondern Forderungen, welche die Lieferanten gegenüber der Schweizerischen Eidgenossenschaft geltend machen. Die Anrechenbarkeit der mit Begleichung der Rechnungen bei der Gesuchstellerin anfallen Kosten ergibt sich erst aus der WResV, welche in Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben b und d i. V. m. Absatz 2 vorsieht, dass die Finanzierung des Verfügbarkeitsentgelts an die Betreiber von Reservekraftwerken und Notstromgruppen sowie die Dienstleistungspauschale für die Aggregatoren als Teil des Netznutzungsentgelts für das Übertragungsnetz erfolgt (s. dazu unten Rz. 13 ff.). Ob die einzelnen zu begleichenden Rechnungen vollumfänglich unter diese Bestimmung fallen, kann von der Gesuchstellerin nicht abschliessend beurteilt werden, da sie nicht Vertragspartnerin der Gläubiger ist. Vor diesem Hintergrund hat die Gesuchstellerin ein nachvollziehbares Interesse daran, von der ElCom eine rechtsverbindliche Feststellung zur Anrechenbarkeit dieser Kosten zu erhalten, würde sie ansonsten doch Gefahr laufen, dass die ElCom oder eine gerichtliche Instanz zu einem späteren Zeitpunkt die Anrechenbarkeit der mit Bezahlung der Rechnungen entstandenen Kosten in Frage stellen könnte. Dies stellt angesichts der hohen Beträge ein nicht unerhebliches Risiko für die Gesuchstellerin dar. Gleichzeitig ist nicht ersichtlich, inwiefern die Gesuchstellerin dieses Risiko mittels eines Leistungsbegehrens beseitigen könnte. Denn von der ElCom ist vorliegend nur die Anrechenbarkeit von Kosten, die sich aus der Zahlung der Rechnungen ergeben, nicht jedoch die Zahlungspflicht als solche zu beurteilen. Das Feststellungsinteresse der Gesuchstellerin ist daher gegeben.
E. 4 Anrechenbarkeit der Kosten 13 Gemäss Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben b und d WResV setzen sich die Kosten der Stromreserve
u. a. aus dem Verfügbarkeitsentgelt an die Betreiber von Reservekraftwerken, Notstromgruppen und WKK-Anlagen in der ergänzenden Reserve sowie den Dienstleistungspauschalen für Aggregatoren zusammen. Mit dem Verfügbarkeitsentgelt werden insbesondere die fixen, einsatzunabhängigen Kosten des Betriebs vergütet wie die Verfügbarkeit der Anlage, die Beschaffung und Lagerung der Energieträger, die Personalkosten und die Netzanschlusskosten (Art. 10 Abs. 4 und 16 Absatz 3 WResV). Die Dienstleistungspauschalen setzen sich aus einem einmaligen Aggregationsbeitrag sowie einer Pauschale pro Anlage und Winter zusammen (Art. 15 Abs. 2 WResV). Gemäss Artikel 22 Absatz 3 Satz 2 WResV führt die Gesuchstellerin die Zahlungen an die Reserveteilnehmer, an die Aggregatoren und an weitere Akteure mit Bezug zur Stromreserve aus. 14 Gemäss Artikel 22 Absatz 2 WResV erfolgt die Finanzierung dieser Kosten als Teil des Netznutzungsentgelts für das Übertragungsnetz analog zu den Systemdienstleistungen (Bst. a), soweit sie nicht durch Einnahmen i. S. v. Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b WResV gedeckt sind. Da Einnahmen gemäss Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b WResV weder gesichert noch zuverlässig prognostizierbar sind, erfolgt die Finanzierung in erster Linie über die Tarife der Gesuchstellerin. Kosten, die der Gesuchstellerin aus der Bezahlung eines Verfügbarkeitsentgelts oder einer Dienstleistungspauschale i. S. v. Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben b und d WResV entstehen, sind somit grundsätzlich anrechenbare Netzkosten, sofern sie nicht durch die genannten Einnahmen gedeckt sind.
7/11 ElCom-D-B3B03401/11 15 Die Gesuchstellerin hat für die im Zahlungsplan des BFE (act. 2, Anhänge 1 und 2 dieser Verfügung) aufgelisteten Rechnungen die Feststellung der Anrechenbarkeit beantragt. Da diese Rechnungen auf bereits abgeschlossenen Vereinbarungen zwischen dem Bund und der jeweiligen Gläubigerin im Zusammenhang mit der Bildung der ergänzenden Reserve basieren, sind die Angemessenheit der mit den Rechnungen eingeforderten Beträge sowie deren Qualifikation als Verfügbarkeitsentgelt oder Dienstleistungspauschale von der ElCom nicht zu prüfen. Eine solche Prüfung durch die ElCom ist vielmehr ausschliesslich im Rahmen allfälliger künftiger Ausschreibungen durch die Gesuchstellerin vorgesehen (Art. 8 Abs. 4, 10 Abs. 4 und 15 Abs. 5 WResV), während die Angemessenheit der den im Zahlungsplan aufgelisteten Rechnungen zu Grunde liegenden Vereinbarungen bereits abschliessend vom UVEK beurteilt wurde, welches für diese Rechnungen die Kostenverantwortung trägt. 16 Das BFE hat der ElCom mit zwei Schreiben vom 28. März und 4. April 2023 bestätigt, dass die obgenannten Rechnungen jeweils einem Verfügbarkeitsentgelt gemäss Artikel 10 Absatz 4 oder Artikel 16 Absatz 3 WResV oder einer Dienstleistungspauschale nach Artikel 15 Absatz 2 WResV zuzuordnen sind und dass es sich folglich um Kosten für die Stromreserve i. S. v. Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben b und d WResV handelt (act. 3 und 4). 17 Vorliegend gilt es zu berücksichtigen, dass es sich bei den im Zahlungsplan des BFE aufgelisteten Rechnungen um solche handelt, die dem UVEK auf der Grundlage der mit den Gläubigern abgeschlossenen Verträge voraussichtlich in der Zukunft gestellt werden. Ob die einzelnen Rechnungen im Lichte der jeweiligen Vertragsgrundlage gerechtfertigt und in ihrer Höhe korrekt sind, kann das UVEK daher naturgemäss erst nach erfolgter Rechnungsstellung überprüfen. Zum heutigen Zeitpunkt ist somit zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass die verfahrensgegenständlichen Rechnungen – wie vom BFE mit Schreiben vom 28. März und 4. April 2023 bestätigt – ein Verfügbarkeitsentgelt i. S. v. Artikel 10 Absatz 4 und Artikel 16 Absatz 3 WResV sowie Dienstleistungspauschalen gemäss Artikel 15 Absatz 2 WResV zum Gegenstand haben werden. Es ist aber denkbar, dass einzelne der genannten Rechnungen zum erwarteten Zeitpunkt gar nicht oder ungerechtfertigterweise gestellt werden, beispielsweise weil vertragliche Verpflichtungen nicht erfüllt wurden. Eine abschliessende Beurteilung, ob einzelne Rechnungen ein gerechtfertigtes Verfügbarkeitsentgelt i. S. v. Artikel 10 Absatz 4 und Artikel 16 Absatz 3 WResV oder eine gerechtfertigte Dienstleistungspauschale gemäss Artikel 15 Absatz 2 WResV zum Gegenstand haben, kann somit durch das BFE erst bei Vorliegen der jeweiligen Rechnung erfolgen. 18 Die Kosten, welche der Gesuchstellerin durch die Bezahlung der im Zahlungsplan des BFE aufgelisteten Rechnungen (Art. 22 Abs. 3 Satz 2 WResV) entstehen, sind somit anrechenbare Netzkosten i. S. v. Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a WResV, sofern das BFE mit der Zustellung und Zahlungsaufforderung an die Gesuchstellerin die Qualifikation der jeweiligen Rechnungen als Kosten der Stromreserve gemäss Artikel 22 Absatz 1 WResV bestätigt und sofern die Gesuchstellerin diese Kosten nicht durch Einnahmen i. S. v. Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b WResV decken kann. 19 Der Zahlungsplan des BFE weist mehrheitlich fixe erwartete Rechnungsbeträge aus (Anhang 1 dieser Verfügung). Gewisse Rechnungen können zum heutigen Zeitpunkt jedoch naturgemäss noch nicht beziffert werden, weil deren Höhe beispielsweise von noch zu tätigenden Beschaffungen von Übertragungskapazitäten, der heute noch nicht bekannten Anzahl und Leistung unter Vertrag genommener Notstromgruppen oder anlagenspezifischen Nachrüstkosten abhängt. Zur Höhe dieser Rechnungen liegen daher zurzeit lediglich Schätzungen des BFE vor (Anhang 2 dieser Verfügung). Auch in diesen Fällen erachtet die ElCom die Anrechenbarkeit jedoch als gegeben, sofern mit der Zustellung der Rechnung und der entsprechenden Zahlungsaufforderung an die Gesuchstellerin durch das BFE die Qualifikation der jeweiligen Rechnungen als Kosten der Stromreserve gemäss Artikel 22 Absatz 1 WResV bestätigt wird und sofern die Gesuchstellerin diese Kosten nicht durch Einnahmen i. S. v. Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b WResV decken kann.
8/11 ElCom-D-B3B03401/11 20 Die Gesuchstellerin hat ferner beantragt, festzustellen, dass sämtliche Kosten als anrechenbar gelten, welche mit der Bezahlung solcher Rechnungen einhergehen, wie z. B. allfällige Mehrwertsteuer (act. 1). Die Feststellung der Anrechenbarkeit der Kosten im Zusammenhang mit den oben aufgelisteten Rechnungen durch die ElCom umfasst sämtliche Kosten, welche bei der Gesuchstellerin im Zusammenhang mit dem Bezahlen der Rechnungen entstehen, d. h. sämtlichen Vollzugsaufwand (Art. 22 Abs. 4 WResV) sowie, falls steuerrechtlich angezeigt, auch die Mehrwertsteuer.
E. 5 Gebühren 21 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 22 Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt: 7 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend 1’750 Franken), 2 anrechenbare Stunde zu einem Gebührenansatz von 230 Franken pro Stunde (ausmachend 460 Franken) und 10 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend 2’000 Franken). Gesamthaft ergibt sich damit eine Gebühr von 4’210 Franken. 23 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom
E. 8 September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Die ElCom erlässt die vorliegende Verfügung aufgrund eines Antrags der Gesuchstellerin. Die Kosten sind somit der Gesuchstellerin aufzuerlegen.
9/11 ElCom-D-B3B03401/11 III Entscheid Gestützt auf diesen Erwägungen wird verfügt: 1. Es wird festgestellt, dass es sich bei den Kosten, die bei der Swissgrid AG durch das Begleichen der in den Anhängen 1 und 2 dieser Verfügung aufgelisteten Rechnungen im Zusammenhang mit der Stromreserve (inkl. allfällige Mehrwertsteuer) anfallen, um anrechenbare Netzkosten i. S. v. Artikel 15 StromVG i. V. m. Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a WResV handelt, die von der Swissgrid AG als Teil des spezifischen Netznutzungsentgelts für die Kosten der Stromreserve für das Übertragungsnetz weiterverrechnet werden können, sofern das BFE mit der Zustellung und Zahlungsaufforderung an die Swissgrid AG die Qualifikation der jeweiligen Rechnungen als Kosten der Stromreserve gemäss Artikel 22 Absatz 1 WResV bestätigt und sofern die Kosten nicht durch Einnahmen gemäss Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b WResV gedeckt sind.
Der Vollzugsaufwand, welcher der Swissgrid AG im Zusammenhang mit der Begleichung der Rechnungen entsteht, ist gemäss Artikel 22 Absatz 4 Satz 1 i. V. m. Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a WResV anrechenbar, sofern die Kosten nicht durch Einnahmen gemäss Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b WResV gedeckt sind. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt 4’210 Franken. Sie wird der Swissgrid AG auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt. 3. Die Verfügung der Swissgrid AG mit eingeschriebenem Brief eröffnet.
10/11 ElCom-D-B3B03401/11 Bern, 6. April 2023 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Werner Luginbühl Präsident Urs Meister Geschäftsführer
Versand: − Anhänge (elektronisch eröffnet)
Dispositiv
- Zahlungsplan, aus dem die zum heutigen Zeitpunkt vom BFE bestimmbaren Rechnungen bis und mit 2026 ersichtlich sind, Rechnungen mit fixen Beträgen (act. 2)
- Zahlungsplan, aus dem die zum heutigen Zeitpunkt vom BFE bestimmbaren Rechnungen bis und mit 2026 ersichtlich sind, mit Schätzungen versehene Rechnungen (act. 2) Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: − Swissgrid AG, Bleichemattstrasse 31, 5001 Aarau Kopie an: − Bundesamt für Energie, Herr Benoît Revaz, 3003 Bern 11/11 ElCom-D-B3B03401/11 IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen (Art. 50 VwVG, Art. 23 StromVG). Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 22a VwVG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Christoffelgasse 5, 3003 Bern Tel. +41 58 462 58 33, Fax +41 58 462 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch ElCom-D-B3B03401/11 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Referenz/Aktenzeichen: 25-00159 Bern, 6. April 2023
V E R F Ü G U N G der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom Zusammensetzung: Werner Luginbühl (Präsident), Laurianne Altwegg (Vizepräsidentin), Katia Delbiaggio, Sita Mazumder, Jürg Rauchenstein, Andreas Stöckli, Felix Vontobel
in Sachen: Swissgrid AG, Bleichemattstrasse 31, 5001 Aarau,
(Gesuchstellerin)
betreffend Anrechenbarkeit von Kosten mit Bezug zur Stromreserve
2/11 ElCom-D-B3B03401/11 Inhaltsverzeichnis I Sachverhalt ....................................................................................................................................3 II Erwägungen ...................................................................................................................................5 1 Zuständigkeit ......................................................................................................................5 2 Parteien und rechtliches Gehör ..........................................................................................5 2.1 Parteien ..............................................................................................................................5 2.2 Rechtliches Gehör ..............................................................................................................5 3 Feststellungsinteresse........................................................................................................5 4 Anrechenbarkeit der Kosten ...............................................................................................6 5 Gebühren ...........................................................................................................................8 III Entscheid .......................................................................................................................................9 IV Rechtsmittelbelehrung .............................................................................................................. 11
3/11 ElCom-D-B3B03401/11 I Sachverhalt 1 Die Verordnung über die Errichtung einer Stromreserve für den Winter vom 25. Januar 2023 (WResV; SR 734.722) regelt u. a. die Bereitstellung einer ergänzenden Reserve mit Reservekraftwerken und Notstromgruppen (Art. 1 Abs. 2 Bst. b WResV). Die ergänzende Reserve wurde in einem ersten Schritt mit drei Betreibern von Reservekraftwerken gebildet, mit denen sich das UVEK im Hinblick auf eine Teilnahme an der Reserve und eine Inbetriebnahme ab dem 15. Februar 2023 geeinigt hat (Art. 8 Abs.1 WResV). Ferner wurden mittels dreier Aggregatoren auch Notstromgruppen in die ergänzende Reserve aufgenommen (Art. 14 Abs. 1 WResV). Über Ausschreibungen der Gesuchstellerin können in einem zweiten Schritt weitere Betreiber von Reservekraftwerken, Notstromgruppen oder Wärme-Kraft-Koppelungsanlagen (WKK-Anlagen) in die ergänzende Reserve aufgenommen werden (Art. 8 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 2 WResV). Übergangsweise führt das Bundesamt für Energie (BFE) diese Ausschreibungen bis
30. September 2023 durch (Art. 29 Abs. 1 WResV). 2 Die Bereitstellung und der mögliche Einsatz von Reservekraftwerken i. S. v. Artikel 8 Absatz 1 WResV und von Notstromgruppen i. S. v. Artikel 14 Absatz 1 WResV sind mit Kosten verbunden, die durch alle Endverbraucher zu tragen sind. Das BFE hat der Gesuchstellerin in diesem Zusammenhang im Februar und März 2023 erste Rechnungen zur Begleichung weitergeleitet. Mit zwei dringlichen Verfügungen vom 23. Februar 2023 und 27. März 2023 hat die ElCom in Bezug auf diese ersten Rechnungen auf Antrag der Gesuchstellerin hin festgestellt, dass es sich bei den Kosten, die bei der Gesuchstellerin durch das Begleichen dieser Rechnungen im Zusammenhang mit der Stromreserve (inkl. allfällige Mehrwertsteuer) anfallen, um anrechenbare Netzkosten
i. S. v. Artikel 15 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) i. V. m. Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a WResV handelt, die von der Gesuchstellerin als Teil des spezifischen Netznutzungsentgelts für die Kosten der Stromreserve für das Übertragungsnetz weiterverrechnet werden können, sofern sie nicht durch Einnahmen gemäss Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b WResV gedeckt sind. 3 Am 2. März 2023 reichte die Gesuchstellerin mit Blick auf künftige Rechnungen ein weiter gefasstes Gesuch ein und beantragte, es sei mittels Verfügung in genereller Weise festzustellen, dass die Rechnungen aus Verträgen zwischen dem BFE und Leistungserbringern für die Winterreserve, welche die Gesuchstellerin bezahlt und die vorgängig durch das BFE oder die EICom freigegeben wurden, als anrechenbare Kosten im Sinne des StromVG und der WResV gelten und von der Gesuchstellerin als Teil des spezifischen Netznutzungsentgeltes für die Kosten der Winterreserve für das Übertragungsnetz weiterverrechnet werden dürfen, sofern sie nicht durch Einnahmen gemäss Artikel 22 Abs. 2 Bst. b WResV gedeckt sind. Zudem ersuchte die Gesuchstellerin die ElCom um die Feststellung, dass sämtliche Kosten als anrechenbar gelten, welche mit der Bezahlung solcher Rechnungen einhergehen, wie z. B. allfällige Mehrwertsteuer (act. 1). 4 Am 30. März 2023 reichte die Gesuchstellerin einen vom BFE erstellten Zahlungsplan ein, aus dem die zum heutigen Zeitpunkt vom BFE bestimmbaren Rechnungen bis und mit 2026 ersichtlich sind (act. 2; Anhänge 1 und 2 dieser Verfügung). Die im Zahlungsplan des BFE aufgelisteten erwarteten künftigen Rechnungen wurden vom BFE grösstenteils konkret beziffert. Wo eine Bezifferung der unter einem bestimmten Titel erwarteten Rechnungen noch nicht möglich ist, hat das BFE lediglich eine Schätzung ausgewiesen. Die Gesuchstellerin hat den Zahlungsplan für das vorliegende Verfahren in zwei separate Listen aufgetrennt, welche jeweils die Rechnungen mit fixen Beträgen und die lediglich mit Schätzungen versehenen Rechnungen ausweisen (vgl. dazu unten Rz. 19).
4/11 ElCom-D-B3B03401/11 5 Das BFE hat der ElCom mit Schreiben vom 28. März 2023 bestätigt, dass die im Zahlungsplan (act. 2) aufgelisteten Rechnungen einem Verfügbarkeitsentgelt gemäss Artikel 10 Absatz 4 WResV zuzuordnen sind und dass es sich folglich um Kosten für die Stromreserve i. S. v. Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b WResV handelt (act. 3). In einem ergänzenden Schreiben vom 4. April 2023 präzisierte das BFE dass es sich bei den aufgeführten Rechnungen der […], […] und der […] um Leistungen für die aggregierten Notstromgruppen handle und dass die Kosten damit der Dienstleistungspauschale nach Artikel 15 Absatz 2 WResV sowie dem Verfügbarkeitsentgelt nach Artikel 16 Absatz 3 WResV bzw. den Kosten der Stromreserve nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben b und d WResV zuzuordnen seien. Das BFE legte dem ergänzenden Schreiben zudem einen aktualisierten, inhaltlich exakt dem von der Gesuchstellerin eingereichten entsprechenden, Zahlungsplan bei (act. 4). 6 Die Gesuchstellerin hat mit Eingabe vom 5. April 2023 auf Anfrage des Fachsekretariats der ElCom hin bestätigt, dass sie mit der elektronischen Zustellung der Anhänge zur vorliegenden Verfügung einverstanden ist (act. 5).
5/11 ElCom-D-B3B03401/11 II Erwägungen 1 Zuständigkeit 7 Gemäss Artikel 22 StromVG überwacht die ElCom die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Die ElCom ist insbesondere zuständig für die Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte im Streitfall oder von Amtes wegen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a und b StromVG). Gemäss Artikel 25 Absatz 1 WResV überwacht die ElCom den Vollzug der Stromreserve durch die Gesuchstellerin. 2 Parteien und rechtliches Gehör 2.1 Parteien 8 Als Parteien gelten nach Artikel 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom
20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. 9 Die Gesuchstellerin hat bei der ElCom ein Gesuch um Erlass einer Verfügung eingereicht. Sie ist somit materielle Verfügungsadressatin. Ihr kommt Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zu. 2.2 Rechtliches Gehör 10 Die Gesuchstellerin hat sich im Rahmen des eingereichten Gesuchs zum Verfahrensgegenstand geäussert. Eine (weitere) Anhörung der Parteien ist im Verwaltungsverfahren des Bundes nicht erforderlich, wenn die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht (Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG). Damit wurde das rechtliche Gehör der Gesuchstellerin gewahrt (Art. 29 VwVG). 3 Feststellungsinteresse 11 Die Gesuchstellerin ersucht die ElCom um eine Bestätigung betreffend die Anrechenbarkeit von Netzkosten (vgl. oben Rz. 3). Dabei handelt es sich um ein Feststellungsbegehren. Eine Feststellungsverfügung ist zu erlassen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werden kann (Art. 25 Abs. 2 VwVG). Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn glaubhaft dargelegt werden kann, dass ein rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses vorliegt. Die Feststellungsverfügung ist subsidiärer Natur und entsprechend nur zulässig, sofern das schutzwürdige Interesse nicht ebenso gut mit einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung gewahrt werden kann (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 351; statt vieler: BGE 137 II 199 E. 6.5). Mithin kann eine Feststellungsverfügung erlassen werden, wenn der Antragssteller an der Beseitigung einer Unklarheit über öffentlich-rechtliche Rechte und Pflichten interessiert ist, weil er sonst Gefahr laufen würde, ihm nachteilige Massnahmen zu treffen oder zu unterlassen (Urteil 1C_6/2007 des Bundesgerichts vom 22. August 2007, E. 3.3).
6/11 ElCom-D-B3B03401/11 12 Die Gesuchstellerin begründet ihr Feststellungsinteresse nicht ausdrücklich. In Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Rechnungen gilt es zu berücksichtigen, dass diese auf Vertragsverhältnissen zwischen den jeweiligen Lieferanten und der durch das UVEK handelnden schweizerischen Eidgenossenschaft basieren. Indem die Gesuchstellerin diese Rechnungen bezahlt, begleicht sie somit nicht eigene Verbindlichkeiten, sondern Forderungen, welche die Lieferanten gegenüber der Schweizerischen Eidgenossenschaft geltend machen. Die Anrechenbarkeit der mit Begleichung der Rechnungen bei der Gesuchstellerin anfallen Kosten ergibt sich erst aus der WResV, welche in Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben b und d i. V. m. Absatz 2 vorsieht, dass die Finanzierung des Verfügbarkeitsentgelts an die Betreiber von Reservekraftwerken und Notstromgruppen sowie die Dienstleistungspauschale für die Aggregatoren als Teil des Netznutzungsentgelts für das Übertragungsnetz erfolgt (s. dazu unten Rz. 13 ff.). Ob die einzelnen zu begleichenden Rechnungen vollumfänglich unter diese Bestimmung fallen, kann von der Gesuchstellerin nicht abschliessend beurteilt werden, da sie nicht Vertragspartnerin der Gläubiger ist. Vor diesem Hintergrund hat die Gesuchstellerin ein nachvollziehbares Interesse daran, von der ElCom eine rechtsverbindliche Feststellung zur Anrechenbarkeit dieser Kosten zu erhalten, würde sie ansonsten doch Gefahr laufen, dass die ElCom oder eine gerichtliche Instanz zu einem späteren Zeitpunkt die Anrechenbarkeit der mit Bezahlung der Rechnungen entstandenen Kosten in Frage stellen könnte. Dies stellt angesichts der hohen Beträge ein nicht unerhebliches Risiko für die Gesuchstellerin dar. Gleichzeitig ist nicht ersichtlich, inwiefern die Gesuchstellerin dieses Risiko mittels eines Leistungsbegehrens beseitigen könnte. Denn von der ElCom ist vorliegend nur die Anrechenbarkeit von Kosten, die sich aus der Zahlung der Rechnungen ergeben, nicht jedoch die Zahlungspflicht als solche zu beurteilen. Das Feststellungsinteresse der Gesuchstellerin ist daher gegeben. 4 Anrechenbarkeit der Kosten 13 Gemäss Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben b und d WResV setzen sich die Kosten der Stromreserve
u. a. aus dem Verfügbarkeitsentgelt an die Betreiber von Reservekraftwerken, Notstromgruppen und WKK-Anlagen in der ergänzenden Reserve sowie den Dienstleistungspauschalen für Aggregatoren zusammen. Mit dem Verfügbarkeitsentgelt werden insbesondere die fixen, einsatzunabhängigen Kosten des Betriebs vergütet wie die Verfügbarkeit der Anlage, die Beschaffung und Lagerung der Energieträger, die Personalkosten und die Netzanschlusskosten (Art. 10 Abs. 4 und 16 Absatz 3 WResV). Die Dienstleistungspauschalen setzen sich aus einem einmaligen Aggregationsbeitrag sowie einer Pauschale pro Anlage und Winter zusammen (Art. 15 Abs. 2 WResV). Gemäss Artikel 22 Absatz 3 Satz 2 WResV führt die Gesuchstellerin die Zahlungen an die Reserveteilnehmer, an die Aggregatoren und an weitere Akteure mit Bezug zur Stromreserve aus. 14 Gemäss Artikel 22 Absatz 2 WResV erfolgt die Finanzierung dieser Kosten als Teil des Netznutzungsentgelts für das Übertragungsnetz analog zu den Systemdienstleistungen (Bst. a), soweit sie nicht durch Einnahmen i. S. v. Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b WResV gedeckt sind. Da Einnahmen gemäss Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b WResV weder gesichert noch zuverlässig prognostizierbar sind, erfolgt die Finanzierung in erster Linie über die Tarife der Gesuchstellerin. Kosten, die der Gesuchstellerin aus der Bezahlung eines Verfügbarkeitsentgelts oder einer Dienstleistungspauschale i. S. v. Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben b und d WResV entstehen, sind somit grundsätzlich anrechenbare Netzkosten, sofern sie nicht durch die genannten Einnahmen gedeckt sind.
7/11 ElCom-D-B3B03401/11 15 Die Gesuchstellerin hat für die im Zahlungsplan des BFE (act. 2, Anhänge 1 und 2 dieser Verfügung) aufgelisteten Rechnungen die Feststellung der Anrechenbarkeit beantragt. Da diese Rechnungen auf bereits abgeschlossenen Vereinbarungen zwischen dem Bund und der jeweiligen Gläubigerin im Zusammenhang mit der Bildung der ergänzenden Reserve basieren, sind die Angemessenheit der mit den Rechnungen eingeforderten Beträge sowie deren Qualifikation als Verfügbarkeitsentgelt oder Dienstleistungspauschale von der ElCom nicht zu prüfen. Eine solche Prüfung durch die ElCom ist vielmehr ausschliesslich im Rahmen allfälliger künftiger Ausschreibungen durch die Gesuchstellerin vorgesehen (Art. 8 Abs. 4, 10 Abs. 4 und 15 Abs. 5 WResV), während die Angemessenheit der den im Zahlungsplan aufgelisteten Rechnungen zu Grunde liegenden Vereinbarungen bereits abschliessend vom UVEK beurteilt wurde, welches für diese Rechnungen die Kostenverantwortung trägt. 16 Das BFE hat der ElCom mit zwei Schreiben vom 28. März und 4. April 2023 bestätigt, dass die obgenannten Rechnungen jeweils einem Verfügbarkeitsentgelt gemäss Artikel 10 Absatz 4 oder Artikel 16 Absatz 3 WResV oder einer Dienstleistungspauschale nach Artikel 15 Absatz 2 WResV zuzuordnen sind und dass es sich folglich um Kosten für die Stromreserve i. S. v. Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben b und d WResV handelt (act. 3 und 4). 17 Vorliegend gilt es zu berücksichtigen, dass es sich bei den im Zahlungsplan des BFE aufgelisteten Rechnungen um solche handelt, die dem UVEK auf der Grundlage der mit den Gläubigern abgeschlossenen Verträge voraussichtlich in der Zukunft gestellt werden. Ob die einzelnen Rechnungen im Lichte der jeweiligen Vertragsgrundlage gerechtfertigt und in ihrer Höhe korrekt sind, kann das UVEK daher naturgemäss erst nach erfolgter Rechnungsstellung überprüfen. Zum heutigen Zeitpunkt ist somit zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass die verfahrensgegenständlichen Rechnungen – wie vom BFE mit Schreiben vom 28. März und 4. April 2023 bestätigt – ein Verfügbarkeitsentgelt i. S. v. Artikel 10 Absatz 4 und Artikel 16 Absatz 3 WResV sowie Dienstleistungspauschalen gemäss Artikel 15 Absatz 2 WResV zum Gegenstand haben werden. Es ist aber denkbar, dass einzelne der genannten Rechnungen zum erwarteten Zeitpunkt gar nicht oder ungerechtfertigterweise gestellt werden, beispielsweise weil vertragliche Verpflichtungen nicht erfüllt wurden. Eine abschliessende Beurteilung, ob einzelne Rechnungen ein gerechtfertigtes Verfügbarkeitsentgelt i. S. v. Artikel 10 Absatz 4 und Artikel 16 Absatz 3 WResV oder eine gerechtfertigte Dienstleistungspauschale gemäss Artikel 15 Absatz 2 WResV zum Gegenstand haben, kann somit durch das BFE erst bei Vorliegen der jeweiligen Rechnung erfolgen. 18 Die Kosten, welche der Gesuchstellerin durch die Bezahlung der im Zahlungsplan des BFE aufgelisteten Rechnungen (Art. 22 Abs. 3 Satz 2 WResV) entstehen, sind somit anrechenbare Netzkosten i. S. v. Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a WResV, sofern das BFE mit der Zustellung und Zahlungsaufforderung an die Gesuchstellerin die Qualifikation der jeweiligen Rechnungen als Kosten der Stromreserve gemäss Artikel 22 Absatz 1 WResV bestätigt und sofern die Gesuchstellerin diese Kosten nicht durch Einnahmen i. S. v. Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b WResV decken kann. 19 Der Zahlungsplan des BFE weist mehrheitlich fixe erwartete Rechnungsbeträge aus (Anhang 1 dieser Verfügung). Gewisse Rechnungen können zum heutigen Zeitpunkt jedoch naturgemäss noch nicht beziffert werden, weil deren Höhe beispielsweise von noch zu tätigenden Beschaffungen von Übertragungskapazitäten, der heute noch nicht bekannten Anzahl und Leistung unter Vertrag genommener Notstromgruppen oder anlagenspezifischen Nachrüstkosten abhängt. Zur Höhe dieser Rechnungen liegen daher zurzeit lediglich Schätzungen des BFE vor (Anhang 2 dieser Verfügung). Auch in diesen Fällen erachtet die ElCom die Anrechenbarkeit jedoch als gegeben, sofern mit der Zustellung der Rechnung und der entsprechenden Zahlungsaufforderung an die Gesuchstellerin durch das BFE die Qualifikation der jeweiligen Rechnungen als Kosten der Stromreserve gemäss Artikel 22 Absatz 1 WResV bestätigt wird und sofern die Gesuchstellerin diese Kosten nicht durch Einnahmen i. S. v. Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b WResV decken kann.
8/11 ElCom-D-B3B03401/11 20 Die Gesuchstellerin hat ferner beantragt, festzustellen, dass sämtliche Kosten als anrechenbar gelten, welche mit der Bezahlung solcher Rechnungen einhergehen, wie z. B. allfällige Mehrwertsteuer (act. 1). Die Feststellung der Anrechenbarkeit der Kosten im Zusammenhang mit den oben aufgelisteten Rechnungen durch die ElCom umfasst sämtliche Kosten, welche bei der Gesuchstellerin im Zusammenhang mit dem Bezahlen der Rechnungen entstehen, d. h. sämtlichen Vollzugsaufwand (Art. 22 Abs. 4 WResV) sowie, falls steuerrechtlich angezeigt, auch die Mehrwertsteuer. 5 Gebühren 21 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 22 Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt: 7 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend 1’750 Franken), 2 anrechenbare Stunde zu einem Gebührenansatz von 230 Franken pro Stunde (ausmachend 460 Franken) und 10 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend 2’000 Franken). Gesamthaft ergibt sich damit eine Gebühr von 4’210 Franken. 23 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom
8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Die ElCom erlässt die vorliegende Verfügung aufgrund eines Antrags der Gesuchstellerin. Die Kosten sind somit der Gesuchstellerin aufzuerlegen.
9/11 ElCom-D-B3B03401/11 III Entscheid Gestützt auf diesen Erwägungen wird verfügt: 1. Es wird festgestellt, dass es sich bei den Kosten, die bei der Swissgrid AG durch das Begleichen der in den Anhängen 1 und 2 dieser Verfügung aufgelisteten Rechnungen im Zusammenhang mit der Stromreserve (inkl. allfällige Mehrwertsteuer) anfallen, um anrechenbare Netzkosten i. S. v. Artikel 15 StromVG i. V. m. Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a WResV handelt, die von der Swissgrid AG als Teil des spezifischen Netznutzungsentgelts für die Kosten der Stromreserve für das Übertragungsnetz weiterverrechnet werden können, sofern das BFE mit der Zustellung und Zahlungsaufforderung an die Swissgrid AG die Qualifikation der jeweiligen Rechnungen als Kosten der Stromreserve gemäss Artikel 22 Absatz 1 WResV bestätigt und sofern die Kosten nicht durch Einnahmen gemäss Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b WResV gedeckt sind.
Der Vollzugsaufwand, welcher der Swissgrid AG im Zusammenhang mit der Begleichung der Rechnungen entsteht, ist gemäss Artikel 22 Absatz 4 Satz 1 i. V. m. Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a WResV anrechenbar, sofern die Kosten nicht durch Einnahmen gemäss Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b WResV gedeckt sind. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt 4’210 Franken. Sie wird der Swissgrid AG auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt. 3. Die Verfügung der Swissgrid AG mit eingeschriebenem Brief eröffnet.
10/11 ElCom-D-B3B03401/11 Bern, 6. April 2023 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Werner Luginbühl Präsident Urs Meister Geschäftsführer
Versand: − Anhänge (elektronisch eröffnet)
1. Zahlungsplan, aus dem die zum heutigen Zeitpunkt vom BFE bestimmbaren Rechnungen bis und mit 2026 ersichtlich sind, Rechnungen mit fixen Beträgen (act. 2)
2. Zahlungsplan, aus dem die zum heutigen Zeitpunkt vom BFE bestimmbaren Rechnungen bis und mit 2026 ersichtlich sind, mit Schätzungen versehene Rechnungen (act. 2)
Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: − Swissgrid AG, Bleichemattstrasse 31, 5001 Aarau Kopie an: − Bundesamt für Energie, Herr Benoît Revaz, 3003 Bern
11/11 ElCom-D-B3B03401/11 IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen (Art. 50 VwVG, Art. 23 StromVG). Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 22a VwVG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG).