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243-00037-2022-07-22-eSiRTV

243-00037 Übermittlung von Daten zu den abgeschlossenen Stromgrosshandelsgeschäften

Elcom · 2022-07-22 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. 1 Seit dem Ausbruch des Krieges in der Ukraine und den damit verbundenen reduzierten Gaslieferungen von Russland nach Europa (die Gaslieferung nach Polen, Bulgarien, Dänemark und Holland wurde eingestellt) hat sich die Situation der Versorgungssicherheit auch mit Strom drastisch verändert. Viele Länder, unter anderem Deutschland, Österreich und vor allem Italien, nutzen Gaskraftwerke zur Erzeugung von Strom. Mit den abnehmenden Gaslieferungen ist diese Stromerzeugung in Frage gestellt. Das Europäische Parlament hat deshalb (und zur Sicherung des Gasbedarfs für Wärme und Industrie im kommenden Winter) Pläne zur Auffüllung der europäischen Gasspeicher auf ein Niveau von mindestens 80% bis im Herbst 2022 gebilligt.1 Ein 7-Punkte-Plan soll zudem die Abhängigkeit von russischem Gas, welches etwa einen Drittel bis einen Viertel der europäischen Nachfrage deckt, bis Ende 2022 um etwa 66% reduzieren2. Diese angespannte Lage auf den Gasmärkten führt zu hohen Gaspreisen, was wiederum zu hohen Strompreisen führt. Dies kann auch die Liquiditätsanforderungen an die Elektrizitätsunternehmen stark erhöhen, da höhere Strompreise an den Börsen zu höheren Margin Calls führen können. B. 2 An der Sitzung […] vom 25. März 2022 […] (act. 1). C. 3 In der Zwischenzeit hat sich die Lage in Bezug auf die Stromversorgungssicherheit weiter zugespitzt: Mitte Juni 2022 hat Russland die Gaslieferungen weiter gekürzt, die wichtige Pipeline Nordstream 1, welche von Russland durch die Ostsee nach Deutschland führt, liefert seither nur noch etwa 40% des üblichen Volumens3. Die Gefahr, dass weitere Gaslieferungen aus Russland ausbleiben, hat sich akzentuiert. Am 23. Juni 2022 rief beispielweise das deutsche Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die zweite Stufe des Notfallplans Gas, die sogenannte Alarmstufe, aus4. Der Notfallplan Gas hat drei Stufen, die dritte ist die Notfallstufe (vgl. Pressemitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz vom 23. Juni 2022; www.bmwk.de). Die Alarmstufe erlaubt die Reaktivierung von Kohlekraftwerken sowie das Weitergeben von hohen Gaspreisen durch die Gasversorger an die Endkunden (wovon vorerst jedoch noch abgesehen wird). Von den aktuellen Entwicklungen ist die Schweiz insofern auch betroffen, weil reduzierte Stromproduktion im benachbarten Ausland die Strom-Exportfähigkeit dieser Länder in die Schweiz reduzieren kann, und die Strompreise und entsprechend die Liquiditätsanforderungen weiter steigen können. Deshalb gilt es, die Überwachung der Versorgungssicherheit auch hinsichtlich der Stromversorgung zu intensivieren. Bei Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens könnten weitere Unternehmen aufgrund der Vernetzung durch Handelsgeschäfte mitbetroffen sein und weitere Insolvenzen auslösen, was letztlich die Systemstabilität und damit die Versorgungssicherheit gefährden kann.

1 Pressemitteilung des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2022 (www.europarl.europa.eu; zuletzt besucht am 27. Juni 2022). 2 Analyse des Oxford Insitut of Energy (https://www.oxfordenergy.org/wpcms/wp-content/uploads/2022/03/Insight-110-The-EU-plan-to- reduce-Russian-gas-imports-by-two-thirds-by-the-end-of-2022.pdf; zuletzt besucht am 04.07.2022); EU Mitteilung (https://eur- lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:52022DC0108&from=EN, zuletzt besucht am 04.07.2022, “REPowerEU: gemeinsames europäisches Vorgehen für erschwinglichere, sichere und nachhaltige Energie»). 3 Reuters 15.Juni 2022 (https://www.reuters.com/business/energy/german-minister-accuses-russia-finding-excuse-cut-nord-stream-1-gas- 2022-06-15/, zuletzt besucht am 04.07.2022). 4 Bundesministerium für Wirtschaft 23.06.2022 (https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Artikel/Energie/alarmstufe-gas.html, zuletzt besucht am 04.07.2022).

4/12 ElCom-D-908B3401/19 D. 4 Mit Schreiben vom 5. Juli 2022 an die Verfügungsadressatin eröffnete das Fachsekretariat der ElCom (nachfolgend Fachsekretariat) zur Beurteilung, ob für die Überwachung der Stromversorgungssicherheit nach Artikel 22 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) die Übermittlung von zusätzlichen Daten der Verfügungsadressatin an die ElCom nach Artikel 25 Absatz 1 StromVG erforderlich ist, ein Verfahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021). Mit demselben Schreiben stellte das Fachsekretariat der Verfügungsadressatin einen Verfügungsentwurf vom 5. Juli 2022 zu und gab der Verfügungsadressatin die Möglichkeit, bis am 11. Juli 2022 dazu Stellung zu nehmen (act. 2). 5 Mit E-Mail vom 8. Juli 2022 informierte das Fachsekretariat die Verfügungsadressatin, dass der Geschäftsführer des Fachsekretariates Urs Meister im vorliegenden Verfahren in den Ausstand getreten ist (act. 3). 6 Gleichentags ersuchte die Verfügungsadressatin das Fachsekretariat um eine Fristerstreckung für das Einreichen ihrer Stellungnahme (act. 4). Das Fachsekretariat erstreckte die Frist antragsgemäss bis am 15. Juli 2022 (act. 5). 7 Mit E-Mail vom 15. Juli 2022 reichte die Verfügungsadressatin innert erstreckter Frist ihre Stellungnahme zum Verfügungsentwurf der ElCom vom 5. Juli 2022 ein (act. 6). 8 Das Fachsekretariat stellte der Verfügungsadressatin mit E-Mail vom 18. Juli 2022 den überarbeiteten Verfügungsentwurf zur Kenntnis zu (act. 7). 9 Mit E-Mail vom 19. Juli 2022 gab die Verfügungsadressatin dem Fachsekretariat eine Rückmeldung zum überarbeiteten Verfügungsentwurf (act. 8).

5/12 ElCom-D-908B3401/19 II

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Zuständigkeit 10 Gemäss Artikel 22 StromVG überwacht die ElCom die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Im Hinblick auf eine sichere und erschwingliche Versorgung in allen Landesteilen beobachtet und überwacht die ElCom die Entwicklung der Elektrizitätsmärkte (Art. 22 Abs. 3 StromVG). Der ElCom kommt gemäss Generalklausel in Artikel 22 Absatz 1 StromVG eine umfassende Kompetenz zu. Dieser Grundsatz ist auch bei der Konkretisierung der Zuständigkeit der ElCom im Bereich der Versorgungssicherheit zu berücksichtigen (vgl. DANIELA WYSS in: BRIGITTA KRATZ/MICHAEL MERKER/RENATO TAMI/STEFAN RECHSTEINER/KATHRIN FÖHSE [Hrsg.], Kommentar zum Energierecht, Bern 2016, Art. 22 Rz. 29). Die ElCom nimmt «zentrale Aufgaben im Bereich der Versorgungssicherheit» wahr (BBl 2005 1661). Im Rahmen ihrer allgemeinen Vollzugskompetenz und als Aufsichtsbehörde ist die ElCom zuständig und auch verpflichtet, Auskünfte in Bezug auf die Versorgungssicherheit zu verlangen (a.a.O. DANIELA WYSS, Art. 22 Rz. 30).

E. 2 Parteien und rechtliches Gehör

E. 2.1 Parteien 11 Als Parteien gelten nach Artikel 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom

20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. 12 Die BKW Energie AG ist als Verfügungsadressatin Partei.

E. 2.2 Rechtliches Gehör 13 Der Verfügungsadressatin wurde im vorliegenden Verfahren mit der Verfahrenseröffnung sowie mit E-Mail vom 18. Juli 2022 die Gelegenheit gegeben, zu Verfügungsentwürfen Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme der Verfügungsadressatin vom 15. Juli 2022 sowie ihre Rückmeldung vom 19. Juli 2022 werden bei der materiellen Beurteilung berücksichtigt. Damit wird das rechtliche Gehör der Verfügungsadressatin gewahrt (Art. 29 VwVG).

E. 3 Vorbringen der Verfügungsadressatin 14 Die Verfügungsadressatin schlägt in ihrer Stellungnahme vom 15. Juli 2022 vor, in der Verfügung die Begriffe Stromgrosshandelsprodukt, Standardvertrag und Nicht-Standardvertrag zu verwenden und bei der Definition auf das EU-Recht zu verweisen (REMIT5 und die entsprechende Durchführungsverordnung6).

E. 5 Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegrosshandelsmarkts.

E. 6 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 der Kommission vom 17. Dezember 2014 über die Datenmeldung gemäss Artikel 8 Absätze2 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Integrität und Transparenz des Energiegrosshandels.

6/12 ElCom-D-908B3401/19 15 Die Verfügungsadressatin begrüsst zwar, dass in der Verfügung ein Enddatum für die Datenübermittlung definiert ist, sie bringt jedoch vor, dass allein dadurch die Verhältnismässigkeit nicht gewahrt sei und beantragt gestützt auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, die zu meldenden Stromgrosshandelsprodukte auf Standardverträge zu beschränken. 16 Die Verfügungsadressatin macht des Weiteren geltend, dass sie die mit der Alpiq Suisse AG und der Axpo Solutions AG abgeschlossenen Standardverträge bis zum 31.08.2022 melden könne. Für die Übermittlung der abgeschlossenen Standardverträge mit anderen Gegenparteien beantragt sie jedoch als Startdatum den 31.10.2022. 17 Betreffend die Übermittlung der Daten über den bestehenden Meldekanal Reported Registered Mechanism RRM weist die Verfügungsadressatin darauf hin, dass sie diesen Meldekanal zwar präferieren würde, sie zum jetzigen Zeitpunkt jedoch nicht beurteilen könne, ob die Umsetzung bis zum 01.01.2023 möglich sei. Sie beantragt daher, kein fixes Startdatum für die Datenübermittlung über den RRM festzulegen. 18 In Bezug auf die Lieferperiode beantragt die Verfügungsadressatin, den Beginn der Lieferperiode auf frühestens den 01.09.2022 festzulegen, weil die Verträge, deren Lieferperioden in der Vergangenheit liegen würden, durch die jeweiligen Parteien bereits erfüllt worden sind und damit für den Zweck gemäss Rz. 10 des Verfügungsentwurfs keine Relevanz mehr hätten. 19 Des Weiteren beantragt die Verfügungsadressatin, die Meldefrist auf 7 Tage zu verlängern, so lange die Übermittlung der Daten über den durch die ElCom zur Verfügung gestellten SFTP- Server erfolge. 20 Im Übrigen sei die Verfügung entsprechend zu ergänzen, dass Daten zu Verträgen mit Lieferort EU sowie Verträge mit Lieferort Schweiz, die an der EPEX SPOT gehandelt würden, nicht ein zweites Mal an die ElCom übermittelt werden müssten (act. 6). 21 In ihrer Rückmeldung vom 19. Juli 2022 zum überarbeiteten Verfügungsentwurf teilt die Verfügungsadressatin mit, dass Daten zu abgeschlossenen Verträgen mit kleineren Schweizer EVU bei der Verfügungsadressatin nicht im Handelssystem, sondern einem zweiten IT-System abgebildet würden. Das Reporting dieser Daten sei aus diesem Grund ungleich aufwändiger und müsse von Grund auf neu konzipiert werden. Aus diesem Grund sei es möglich, dass die Verfügungsadressatin die Frist für die Umsetzung bis zum 31. August 2022 nicht einhalten könne. Die Verfügungsadressatin behalte sich daher vor, für Verträge mit gewissen Gegenparteien eine Fristverlängerung zu verlangen (act. 8). 4 Auskunftspflicht der Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft 22 Nach Artikel 25 Absatz 1 StromVG sind die Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft verpflichtet, den zuständigen Behörden die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. 23 Nach Artikel 22 Absatz 3 StromVG beobachtet und überwacht die ElCom die Entwicklung der Elektrizitätsmärkte im Hinblick auf eine sichere und erschwingliche Versorgung in allen Landesteilen.

7/12 ElCom-D-908B3401/19 24 Aufgrund der im Sachverhalt erwähnten energiepolitisch verschärften Situation und den aktuellen Marktentwicklungen ist die Einforderung von Daten zu Stromgrosshandelsgeschäften für die Überwachung der Versorgungssicherheit in der Schweiz durch die ElCom notwendig. Die ElCom erhält damit einen Einblick in die Handelsaktivitäten am Marktplatz Schweiz. Dies insbesondere, um die Absicherungsaktivitäten der einzelnen Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft sowie die Vernetzungen untereinander analysieren und Rückschlüsse auf die Lage in der Schweiz ziehen zu können, unter anderem auch hinsichtlich möglichem Liquiditätsbedarf des Bundes zur Stützung systemkritischer Unternehmen. 25 Die Verfügungsadressatin wird demnach aufgefordert, der ElCom bis zum 31. August 2022 die Daten zu sämtlichen bis zu diesem Datum abgeschlossenen Stromgrosshandelsgeschäften mit Lieferort Schweiz und einer Lieferdauer von mindestens einem Monat, welche die Lieferperiode 2022 sowie künftige Lieferperioden betreffen, einzureichen. Unter Stromgrosshandelsgeschäft sind Verträge und Derivate mit Bezug auf Elektrizität zu verstehen. Davon umfasst sind Standardverträge für Terminprodukte, die die Verfügungsadressatin mit sämtlichen ihrer Gegenparteien abgeschlossen hat. Unter einem Standardvertrag ist ein Vertrag über ein Stromgrosshandelsprodukt, das zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen ist, unabhängig davon, ob die Transaktion tatsächlich an diesem Markt stattfindet, zu verstehen. Ausgenommen sind Daten zu Produkten, welche an der EPEX SPOT gehandelt wurden, da die ElCom bereits über diese Daten verfügt. 26 Die ElCom kann die Frist für die Einreichung gewisser Daten verlängern, sofern die Verfügungsadressatin glaubhaft darlegt, dass die Einreichung dieser Daten innert dieser Frist nicht möglich sein wird. 27 Die Verfügungsadressatin ist ausserdem verpflichtet, alle Daten zu nach dem 31. August 2022 bis zum 30. April 2023 abgeschlossenen Stromgrosshandelsgeschäften gemäss vorstehender Randziffer 25 für die Lieferperiode 2022 sowie künftige Lieferperioden der ElCom einzureichen. 28 Die Daten sind der ElCom wöchentlich, jeweils bis am Montag für die Vorwoche, im XML- oder CSV-Format über den von der ElCom zur Verfügung gestellten SFTP-Server zu übermitteln. Ab spätestens dem 1. Januar 2023 sind die Daten täglich automatisch über den bereits für Datenlieferungen nach Artikel 26a der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV; SR 734.71) genutzten Lieferkanal (RRM) zu übermitteln. Legt die Verfügungsadressatin glaubhaft dar, dass trotz entsprechender Bemühungen die Übermittlung der Daten nicht innert Frist über den RRM vorgenommen werden kann, so kann die ElCom die Frist für die Übermittlung der Daten über den RRM verlängern. 29 Die Verfügungsadressatin macht geltend, der Beginn der Lieferperiode sei auf frühestens den 1. September 2022 festzulegen, da die Verträge, deren Lieferperioden in der Vergangenheit liegen würden, durch die jeweiligen Parteien bereits erfüllt worden seien und somit für die Überwachung der Versorgungssicherheit keine Relevanz mehr hätten. Verträge, deren Lieferperioden bereits in der Vergangenheit liegen und durch die jeweiligen Parteien bereits erfüllt worden sind, liefern dennoch einen wichtigen Beitrag, um ein vollständigeres Bild der Handelsaktivitäten am Marktplatz Schweiz seit Beginn der in Bezug auf die Versorgungssicherheit angespannten Situation zu erhalten. An der Einforderung der entsprechenden Daten mit Lieferperiode 2022 wird demnach festgehalten. 30 Verträge über ein Stromgrosshandelsprodukt, bei welchen es sich nicht um Standardverträge handelt, werden als Nicht-Standardverträge bezeichnet. Betreffend die Daten zu den Nicht- Standardverträgen legt die Verfügungsadressatin dar, dass die Standardverträge im Jahr 2021 anteilsmässig […] und volumenmässig […] aller abgeschlossenen Stromgrosshandelsverträge mit Lieferort Schweiz betragen (act. 6).

8/12 ElCom-D-908B3401/19 31 Die Daten zu den Nicht-Standardverträgen werden demzufolge gegenwärtig als für die Überwachung der Stromversorgungssicherheit nicht relevant erachtet und sind folglich nicht einzureichen. 32 Dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit wird insofern Rechnung getragen, als dass die Übermittlung der Daten zeitlich befristet wird. Im Hinblick auf die Stromversorgungssicherheit dürfte die Situation im nächsten Winterhalbjahr besonders kritisch sein. Daher sind vorliegend die Daten zu den bis zum 30. April 2023 abgeschlossenen Stromgrosshandelsgeschäften einzureichen. Ausserdem wird auf die Einforderung von Daten zu Nicht-Standardverträgen verzichtet. 5 Gebühren 33 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). Aus wichtigen Gründen können die Gebühren herabgesetzt oder erlassen werden (Art. 4 Abs. 2 GebV-En). Aufgrund der Tatsache, dass die ElCom die entsprechenden Daten erstmalig mit dieser Verfügung verlangt, werden vorliegend die Gebühren erlassen.

9/12 ElCom-D-908B3401/19 III Entscheid Gestützt auf diesen Erwägungen wird verfügt: 1. Die BKW Energie AG hat der ElCom bis zum 31. August 2022 die Daten zu sämtlichen für die Lieferperiode 2022 sowie künftigen Lieferperioden bis zu diesem Datum abgeschlossenen Standardverträgen betreffend den Stromgrosshandel mit Lieferort Schweiz und einer Lieferdauer von mindestens einem Monat einzureichen. Ausgenommen sind Daten zu Produkten, welche an der EPEX SPOT gehandelt wurden Die ElCom kann auf Antrag der BKW Energie AG eine Fristverlängerung für die Einreichung der Daten gewähren. 2. Ebenso hat die BKW Energie AG der ElCom alle Daten zu nach dem 31. August 2022 bis zum

30. April 2023 abgeschlossenen Standardverträgen betreffend den Stromgrosshandel mit Lieferort Schweiz und einer Lieferdauer von mindestens einem Monat für die Lieferperiode 2022 sowie künftige Lieferperioden einzureichen. Ausgenommen sind Daten zu Verträgen, welche an der EPEX SPOT gehandelt wurden. 3. Die BKW Energie AG hat die Daten ab dem 31. August 2022 wöchentlich, jeweils bis am Montag für die Vorwoche im XML- oder CSV-Format, über den von der ElCom zur Verfügung gestellten SFTP-Server zu übermitteln. Ab spätestens dem 1. Januar 2023 hat die BKW Energie AG die Übermittlung der Daten täglich automatisch über den bereits für Datenlieferungen nach Artikel 26a StromVV genutzten Lieferkanal (RRM) vorzunehmen. Die ElCom kann auf Antrag der BKW Energie AG eine Fristverlängerung für die Übermittlung der Daten über den RRM gewähren. 4. Es werden keine Gebühren auferlegt. 5. Die Verfügung wird der BKW Energie AG mit eingeschriebenem Brief eröffnet. Bern, 22. Juli 2022

10/12 ElCom-D-908B3401/19 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Werner Luginbühl Präsident Michael Bhend Stv. Geschäftsführer

Versand:

11/12 ElCom-D-908B3401/19 Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: − BKW Energie AG, Viktoriaplatz 2, 3013 Bern Mitzuteilen an: − Bundesamt für Energie BFE, 3003 Bern

12/12 ElCom-D-908B3401/19 IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen (Art. 50 VwVG, Art. 23 StromVG). Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 22a VwVG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Christoffelgasse 5, 3003 Bern Tel. +41 58 462 58 33, Fax +41 58 462 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch ElCom-D-908B3401/19 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Referenz/Aktenzeichen: 243-00037 Bern, 22. Juli 2022

V E R F Ü G U N G der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom Zusammensetzung: Werner Luginbühl (Präsident), Laurianne Altwegg (Vizepräsidentin), Dario Marty, Sita Mazumder, Andreas Stöckli, Felix Vontobel in Sachen: BKW Energie AG, Viktoriaplatz 2, 3013 Bern

(Verfügungsadressatin)

betreffend Übermittlung von Daten zu den abgeschlossenen Stromgrosshandelsgeschäften an die ElCom

2/12 ElCom-D-908B3401/19 Inhaltsverzeichnis I Sachverhalt ....................................................................................................................................3 II Erwägungen ...................................................................................................................................5 1 Zuständigkeit ......................................................................................................................5 2 Parteien und rechtliches Gehör ..........................................................................................5 2.1 Parteien ..............................................................................................................................5 2.2 Rechtliches Gehör ..............................................................................................................5 3 Vorbringen der Verfügungsadressatin ...............................................................................5 4 Auskunftspflicht der Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft ............................................6 5 Gebühren ...........................................................................................................................8 III Entscheid .......................................................................................................................................9 IV Rechtsmittelbelehrung .............................................................................................................. 12

3/12 ElCom-D-908B3401/19 I Sachverhalt A. 1 Seit dem Ausbruch des Krieges in der Ukraine und den damit verbundenen reduzierten Gaslieferungen von Russland nach Europa (die Gaslieferung nach Polen, Bulgarien, Dänemark und Holland wurde eingestellt) hat sich die Situation der Versorgungssicherheit auch mit Strom drastisch verändert. Viele Länder, unter anderem Deutschland, Österreich und vor allem Italien, nutzen Gaskraftwerke zur Erzeugung von Strom. Mit den abnehmenden Gaslieferungen ist diese Stromerzeugung in Frage gestellt. Das Europäische Parlament hat deshalb (und zur Sicherung des Gasbedarfs für Wärme und Industrie im kommenden Winter) Pläne zur Auffüllung der europäischen Gasspeicher auf ein Niveau von mindestens 80% bis im Herbst 2022 gebilligt.1 Ein 7-Punkte-Plan soll zudem die Abhängigkeit von russischem Gas, welches etwa einen Drittel bis einen Viertel der europäischen Nachfrage deckt, bis Ende 2022 um etwa 66% reduzieren2. Diese angespannte Lage auf den Gasmärkten führt zu hohen Gaspreisen, was wiederum zu hohen Strompreisen führt. Dies kann auch die Liquiditätsanforderungen an die Elektrizitätsunternehmen stark erhöhen, da höhere Strompreise an den Börsen zu höheren Margin Calls führen können. B. 2 An der Sitzung […] vom 25. März 2022 […] (act. 1). C. 3 In der Zwischenzeit hat sich die Lage in Bezug auf die Stromversorgungssicherheit weiter zugespitzt: Mitte Juni 2022 hat Russland die Gaslieferungen weiter gekürzt, die wichtige Pipeline Nordstream 1, welche von Russland durch die Ostsee nach Deutschland führt, liefert seither nur noch etwa 40% des üblichen Volumens3. Die Gefahr, dass weitere Gaslieferungen aus Russland ausbleiben, hat sich akzentuiert. Am 23. Juni 2022 rief beispielweise das deutsche Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die zweite Stufe des Notfallplans Gas, die sogenannte Alarmstufe, aus4. Der Notfallplan Gas hat drei Stufen, die dritte ist die Notfallstufe (vgl. Pressemitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz vom 23. Juni 2022; www.bmwk.de). Die Alarmstufe erlaubt die Reaktivierung von Kohlekraftwerken sowie das Weitergeben von hohen Gaspreisen durch die Gasversorger an die Endkunden (wovon vorerst jedoch noch abgesehen wird). Von den aktuellen Entwicklungen ist die Schweiz insofern auch betroffen, weil reduzierte Stromproduktion im benachbarten Ausland die Strom-Exportfähigkeit dieser Länder in die Schweiz reduzieren kann, und die Strompreise und entsprechend die Liquiditätsanforderungen weiter steigen können. Deshalb gilt es, die Überwachung der Versorgungssicherheit auch hinsichtlich der Stromversorgung zu intensivieren. Bei Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens könnten weitere Unternehmen aufgrund der Vernetzung durch Handelsgeschäfte mitbetroffen sein und weitere Insolvenzen auslösen, was letztlich die Systemstabilität und damit die Versorgungssicherheit gefährden kann.

1 Pressemitteilung des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2022 (www.europarl.europa.eu; zuletzt besucht am 27. Juni 2022). 2 Analyse des Oxford Insitut of Energy (https://www.oxfordenergy.org/wpcms/wp-content/uploads/2022/03/Insight-110-The-EU-plan-to- reduce-Russian-gas-imports-by-two-thirds-by-the-end-of-2022.pdf; zuletzt besucht am 04.07.2022); EU Mitteilung (https://eur- lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:52022DC0108&from=EN, zuletzt besucht am 04.07.2022, “REPowerEU: gemeinsames europäisches Vorgehen für erschwinglichere, sichere und nachhaltige Energie»). 3 Reuters 15.Juni 2022 (https://www.reuters.com/business/energy/german-minister-accuses-russia-finding-excuse-cut-nord-stream-1-gas- 2022-06-15/, zuletzt besucht am 04.07.2022). 4 Bundesministerium für Wirtschaft 23.06.2022 (https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Artikel/Energie/alarmstufe-gas.html, zuletzt besucht am 04.07.2022).

4/12 ElCom-D-908B3401/19 D. 4 Mit Schreiben vom 5. Juli 2022 an die Verfügungsadressatin eröffnete das Fachsekretariat der ElCom (nachfolgend Fachsekretariat) zur Beurteilung, ob für die Überwachung der Stromversorgungssicherheit nach Artikel 22 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) die Übermittlung von zusätzlichen Daten der Verfügungsadressatin an die ElCom nach Artikel 25 Absatz 1 StromVG erforderlich ist, ein Verfahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021). Mit demselben Schreiben stellte das Fachsekretariat der Verfügungsadressatin einen Verfügungsentwurf vom 5. Juli 2022 zu und gab der Verfügungsadressatin die Möglichkeit, bis am 11. Juli 2022 dazu Stellung zu nehmen (act. 2). 5 Mit E-Mail vom 8. Juli 2022 informierte das Fachsekretariat die Verfügungsadressatin, dass der Geschäftsführer des Fachsekretariates Urs Meister im vorliegenden Verfahren in den Ausstand getreten ist (act. 3). 6 Gleichentags ersuchte die Verfügungsadressatin das Fachsekretariat um eine Fristerstreckung für das Einreichen ihrer Stellungnahme (act. 4). Das Fachsekretariat erstreckte die Frist antragsgemäss bis am 15. Juli 2022 (act. 5). 7 Mit E-Mail vom 15. Juli 2022 reichte die Verfügungsadressatin innert erstreckter Frist ihre Stellungnahme zum Verfügungsentwurf der ElCom vom 5. Juli 2022 ein (act. 6). 8 Das Fachsekretariat stellte der Verfügungsadressatin mit E-Mail vom 18. Juli 2022 den überarbeiteten Verfügungsentwurf zur Kenntnis zu (act. 7). 9 Mit E-Mail vom 19. Juli 2022 gab die Verfügungsadressatin dem Fachsekretariat eine Rückmeldung zum überarbeiteten Verfügungsentwurf (act. 8).

5/12 ElCom-D-908B3401/19 II Erwägungen 1 Zuständigkeit 10 Gemäss Artikel 22 StromVG überwacht die ElCom die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Im Hinblick auf eine sichere und erschwingliche Versorgung in allen Landesteilen beobachtet und überwacht die ElCom die Entwicklung der Elektrizitätsmärkte (Art. 22 Abs. 3 StromVG). Der ElCom kommt gemäss Generalklausel in Artikel 22 Absatz 1 StromVG eine umfassende Kompetenz zu. Dieser Grundsatz ist auch bei der Konkretisierung der Zuständigkeit der ElCom im Bereich der Versorgungssicherheit zu berücksichtigen (vgl. DANIELA WYSS in: BRIGITTA KRATZ/MICHAEL MERKER/RENATO TAMI/STEFAN RECHSTEINER/KATHRIN FÖHSE [Hrsg.], Kommentar zum Energierecht, Bern 2016, Art. 22 Rz. 29). Die ElCom nimmt «zentrale Aufgaben im Bereich der Versorgungssicherheit» wahr (BBl 2005 1661). Im Rahmen ihrer allgemeinen Vollzugskompetenz und als Aufsichtsbehörde ist die ElCom zuständig und auch verpflichtet, Auskünfte in Bezug auf die Versorgungssicherheit zu verlangen (a.a.O. DANIELA WYSS, Art. 22 Rz. 30). 2 Parteien und rechtliches Gehör 2.1 Parteien 11 Als Parteien gelten nach Artikel 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom

20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. 12 Die BKW Energie AG ist als Verfügungsadressatin Partei. 2.2 Rechtliches Gehör 13 Der Verfügungsadressatin wurde im vorliegenden Verfahren mit der Verfahrenseröffnung sowie mit E-Mail vom 18. Juli 2022 die Gelegenheit gegeben, zu Verfügungsentwürfen Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme der Verfügungsadressatin vom 15. Juli 2022 sowie ihre Rückmeldung vom 19. Juli 2022 werden bei der materiellen Beurteilung berücksichtigt. Damit wird das rechtliche Gehör der Verfügungsadressatin gewahrt (Art. 29 VwVG). 3 Vorbringen der Verfügungsadressatin 14 Die Verfügungsadressatin schlägt in ihrer Stellungnahme vom 15. Juli 2022 vor, in der Verfügung die Begriffe Stromgrosshandelsprodukt, Standardvertrag und Nicht-Standardvertrag zu verwenden und bei der Definition auf das EU-Recht zu verweisen (REMIT5 und die entsprechende Durchführungsverordnung6).

5 Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegrosshandelsmarkts. 6 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 der Kommission vom 17. Dezember 2014 über die Datenmeldung gemäss Artikel 8 Absätze2 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Integrität und Transparenz des Energiegrosshandels.

6/12 ElCom-D-908B3401/19 15 Die Verfügungsadressatin begrüsst zwar, dass in der Verfügung ein Enddatum für die Datenübermittlung definiert ist, sie bringt jedoch vor, dass allein dadurch die Verhältnismässigkeit nicht gewahrt sei und beantragt gestützt auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, die zu meldenden Stromgrosshandelsprodukte auf Standardverträge zu beschränken. 16 Die Verfügungsadressatin macht des Weiteren geltend, dass sie die mit der Alpiq Suisse AG und der Axpo Solutions AG abgeschlossenen Standardverträge bis zum 31.08.2022 melden könne. Für die Übermittlung der abgeschlossenen Standardverträge mit anderen Gegenparteien beantragt sie jedoch als Startdatum den 31.10.2022. 17 Betreffend die Übermittlung der Daten über den bestehenden Meldekanal Reported Registered Mechanism RRM weist die Verfügungsadressatin darauf hin, dass sie diesen Meldekanal zwar präferieren würde, sie zum jetzigen Zeitpunkt jedoch nicht beurteilen könne, ob die Umsetzung bis zum 01.01.2023 möglich sei. Sie beantragt daher, kein fixes Startdatum für die Datenübermittlung über den RRM festzulegen. 18 In Bezug auf die Lieferperiode beantragt die Verfügungsadressatin, den Beginn der Lieferperiode auf frühestens den 01.09.2022 festzulegen, weil die Verträge, deren Lieferperioden in der Vergangenheit liegen würden, durch die jeweiligen Parteien bereits erfüllt worden sind und damit für den Zweck gemäss Rz. 10 des Verfügungsentwurfs keine Relevanz mehr hätten. 19 Des Weiteren beantragt die Verfügungsadressatin, die Meldefrist auf 7 Tage zu verlängern, so lange die Übermittlung der Daten über den durch die ElCom zur Verfügung gestellten SFTP- Server erfolge. 20 Im Übrigen sei die Verfügung entsprechend zu ergänzen, dass Daten zu Verträgen mit Lieferort EU sowie Verträge mit Lieferort Schweiz, die an der EPEX SPOT gehandelt würden, nicht ein zweites Mal an die ElCom übermittelt werden müssten (act. 6). 21 In ihrer Rückmeldung vom 19. Juli 2022 zum überarbeiteten Verfügungsentwurf teilt die Verfügungsadressatin mit, dass Daten zu abgeschlossenen Verträgen mit kleineren Schweizer EVU bei der Verfügungsadressatin nicht im Handelssystem, sondern einem zweiten IT-System abgebildet würden. Das Reporting dieser Daten sei aus diesem Grund ungleich aufwändiger und müsse von Grund auf neu konzipiert werden. Aus diesem Grund sei es möglich, dass die Verfügungsadressatin die Frist für die Umsetzung bis zum 31. August 2022 nicht einhalten könne. Die Verfügungsadressatin behalte sich daher vor, für Verträge mit gewissen Gegenparteien eine Fristverlängerung zu verlangen (act. 8). 4 Auskunftspflicht der Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft 22 Nach Artikel 25 Absatz 1 StromVG sind die Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft verpflichtet, den zuständigen Behörden die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. 23 Nach Artikel 22 Absatz 3 StromVG beobachtet und überwacht die ElCom die Entwicklung der Elektrizitätsmärkte im Hinblick auf eine sichere und erschwingliche Versorgung in allen Landesteilen.

7/12 ElCom-D-908B3401/19 24 Aufgrund der im Sachverhalt erwähnten energiepolitisch verschärften Situation und den aktuellen Marktentwicklungen ist die Einforderung von Daten zu Stromgrosshandelsgeschäften für die Überwachung der Versorgungssicherheit in der Schweiz durch die ElCom notwendig. Die ElCom erhält damit einen Einblick in die Handelsaktivitäten am Marktplatz Schweiz. Dies insbesondere, um die Absicherungsaktivitäten der einzelnen Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft sowie die Vernetzungen untereinander analysieren und Rückschlüsse auf die Lage in der Schweiz ziehen zu können, unter anderem auch hinsichtlich möglichem Liquiditätsbedarf des Bundes zur Stützung systemkritischer Unternehmen. 25 Die Verfügungsadressatin wird demnach aufgefordert, der ElCom bis zum 31. August 2022 die Daten zu sämtlichen bis zu diesem Datum abgeschlossenen Stromgrosshandelsgeschäften mit Lieferort Schweiz und einer Lieferdauer von mindestens einem Monat, welche die Lieferperiode 2022 sowie künftige Lieferperioden betreffen, einzureichen. Unter Stromgrosshandelsgeschäft sind Verträge und Derivate mit Bezug auf Elektrizität zu verstehen. Davon umfasst sind Standardverträge für Terminprodukte, die die Verfügungsadressatin mit sämtlichen ihrer Gegenparteien abgeschlossen hat. Unter einem Standardvertrag ist ein Vertrag über ein Stromgrosshandelsprodukt, das zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen ist, unabhängig davon, ob die Transaktion tatsächlich an diesem Markt stattfindet, zu verstehen. Ausgenommen sind Daten zu Produkten, welche an der EPEX SPOT gehandelt wurden, da die ElCom bereits über diese Daten verfügt. 26 Die ElCom kann die Frist für die Einreichung gewisser Daten verlängern, sofern die Verfügungsadressatin glaubhaft darlegt, dass die Einreichung dieser Daten innert dieser Frist nicht möglich sein wird. 27 Die Verfügungsadressatin ist ausserdem verpflichtet, alle Daten zu nach dem 31. August 2022 bis zum 30. April 2023 abgeschlossenen Stromgrosshandelsgeschäften gemäss vorstehender Randziffer 25 für die Lieferperiode 2022 sowie künftige Lieferperioden der ElCom einzureichen. 28 Die Daten sind der ElCom wöchentlich, jeweils bis am Montag für die Vorwoche, im XML- oder CSV-Format über den von der ElCom zur Verfügung gestellten SFTP-Server zu übermitteln. Ab spätestens dem 1. Januar 2023 sind die Daten täglich automatisch über den bereits für Datenlieferungen nach Artikel 26a der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV; SR 734.71) genutzten Lieferkanal (RRM) zu übermitteln. Legt die Verfügungsadressatin glaubhaft dar, dass trotz entsprechender Bemühungen die Übermittlung der Daten nicht innert Frist über den RRM vorgenommen werden kann, so kann die ElCom die Frist für die Übermittlung der Daten über den RRM verlängern. 29 Die Verfügungsadressatin macht geltend, der Beginn der Lieferperiode sei auf frühestens den 1. September 2022 festzulegen, da die Verträge, deren Lieferperioden in der Vergangenheit liegen würden, durch die jeweiligen Parteien bereits erfüllt worden seien und somit für die Überwachung der Versorgungssicherheit keine Relevanz mehr hätten. Verträge, deren Lieferperioden bereits in der Vergangenheit liegen und durch die jeweiligen Parteien bereits erfüllt worden sind, liefern dennoch einen wichtigen Beitrag, um ein vollständigeres Bild der Handelsaktivitäten am Marktplatz Schweiz seit Beginn der in Bezug auf die Versorgungssicherheit angespannten Situation zu erhalten. An der Einforderung der entsprechenden Daten mit Lieferperiode 2022 wird demnach festgehalten. 30 Verträge über ein Stromgrosshandelsprodukt, bei welchen es sich nicht um Standardverträge handelt, werden als Nicht-Standardverträge bezeichnet. Betreffend die Daten zu den Nicht- Standardverträgen legt die Verfügungsadressatin dar, dass die Standardverträge im Jahr 2021 anteilsmässig […] und volumenmässig […] aller abgeschlossenen Stromgrosshandelsverträge mit Lieferort Schweiz betragen (act. 6).

8/12 ElCom-D-908B3401/19 31 Die Daten zu den Nicht-Standardverträgen werden demzufolge gegenwärtig als für die Überwachung der Stromversorgungssicherheit nicht relevant erachtet und sind folglich nicht einzureichen. 32 Dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit wird insofern Rechnung getragen, als dass die Übermittlung der Daten zeitlich befristet wird. Im Hinblick auf die Stromversorgungssicherheit dürfte die Situation im nächsten Winterhalbjahr besonders kritisch sein. Daher sind vorliegend die Daten zu den bis zum 30. April 2023 abgeschlossenen Stromgrosshandelsgeschäften einzureichen. Ausserdem wird auf die Einforderung von Daten zu Nicht-Standardverträgen verzichtet. 5 Gebühren 33 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). Aus wichtigen Gründen können die Gebühren herabgesetzt oder erlassen werden (Art. 4 Abs. 2 GebV-En). Aufgrund der Tatsache, dass die ElCom die entsprechenden Daten erstmalig mit dieser Verfügung verlangt, werden vorliegend die Gebühren erlassen.

9/12 ElCom-D-908B3401/19 III Entscheid Gestützt auf diesen Erwägungen wird verfügt: 1. Die BKW Energie AG hat der ElCom bis zum 31. August 2022 die Daten zu sämtlichen für die Lieferperiode 2022 sowie künftigen Lieferperioden bis zu diesem Datum abgeschlossenen Standardverträgen betreffend den Stromgrosshandel mit Lieferort Schweiz und einer Lieferdauer von mindestens einem Monat einzureichen. Ausgenommen sind Daten zu Produkten, welche an der EPEX SPOT gehandelt wurden Die ElCom kann auf Antrag der BKW Energie AG eine Fristverlängerung für die Einreichung der Daten gewähren. 2. Ebenso hat die BKW Energie AG der ElCom alle Daten zu nach dem 31. August 2022 bis zum

30. April 2023 abgeschlossenen Standardverträgen betreffend den Stromgrosshandel mit Lieferort Schweiz und einer Lieferdauer von mindestens einem Monat für die Lieferperiode 2022 sowie künftige Lieferperioden einzureichen. Ausgenommen sind Daten zu Verträgen, welche an der EPEX SPOT gehandelt wurden. 3. Die BKW Energie AG hat die Daten ab dem 31. August 2022 wöchentlich, jeweils bis am Montag für die Vorwoche im XML- oder CSV-Format, über den von der ElCom zur Verfügung gestellten SFTP-Server zu übermitteln. Ab spätestens dem 1. Januar 2023 hat die BKW Energie AG die Übermittlung der Daten täglich automatisch über den bereits für Datenlieferungen nach Artikel 26a StromVV genutzten Lieferkanal (RRM) vorzunehmen. Die ElCom kann auf Antrag der BKW Energie AG eine Fristverlängerung für die Übermittlung der Daten über den RRM gewähren. 4. Es werden keine Gebühren auferlegt. 5. Die Verfügung wird der BKW Energie AG mit eingeschriebenem Brief eröffnet. Bern, 22. Juli 2022

10/12 ElCom-D-908B3401/19 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Werner Luginbühl Präsident Michael Bhend Stv. Geschäftsführer

Versand:

11/12 ElCom-D-908B3401/19 Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: − BKW Energie AG, Viktoriaplatz 2, 3013 Bern Mitzuteilen an: − Bundesamt für Energie BFE, 3003 Bern

12/12 ElCom-D-908B3401/19 IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen (Art. 50 VwVG, Art. 23 StromVG). Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 22a VwVG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG).