Sachverhalt
A. 1 Seit dem Ausbruch des Krieges in der Ukraine und den damit verbundenen reduzierten Gaslieferungen von Russland nach Europa (die Gaslieferung nach Polen, Bulgarien, Dänemark und Holland wurde eingestellt) hat sich die Situation der Versorgungssicherheit auch mit Strom drastisch verändert. Viele Länder, unter anderem Deutschland, Österreich und vor allem Italien, nutzen Gaskraftwerke zur Erzeugung von Strom. Mit den abnehmenden Gaslieferungen ist diese Stromerzeugung in Frage gestellt. Das Europäische Parlament hat deshalb (und zur Sicherung des Gasbedarfs für Wärme und Industrie im kommenden Winter) Pläne zur Auffüllung der europäischen Gasspeicher auf ein Niveau von mindestens 80% bis im Herbst 2022 gebilligt.1 Ein 7-Punkte-Plan soll zudem die Abhängigkeit von russischem Gas, welches etwa einen Drittel bis einen Viertel der europäischen Nachfrage deckt, bis Ende 2022 um etwa 66% reduzieren2. Diese angespannte Lage auf den Gasmärkten führt zu hohen Gaspreisen, was wiederum zu hohen Strompreisen führt. Dies kann auch die Liquiditätsanforderungen an die Elektrizitätsunternehmen stark erhöhen, da höhere Strompreise an den Börsen zu höheren Margin Calls führen können. B. 2 An der Sitzung […] vom 25. März 2022 […] (act. 1). C. 3 In der Zwischenzeit hat sich die Lage in Bezug auf die Stromversorgungssicherheit weiter zugespitzt: Mitte Juni 2022 hat Russland die Gaslieferungen weiter gekürzt, die wichtige Pipeline Nordstream 1, welche von Russland durch die Ostsee nach Deutschland führt, liefert seither nur noch etwa 40% des üblichen Volumens3. Die Gefahr, dass weitere Gaslieferungen aus Russland ausbleiben, hat sich akzentuiert. Am 23. Juni 2022 rief beispielweise das deutsche Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die zweite Stufe des Notfallplans Gas, die sogenannte Alarmstufe, aus4. Der Notfallplan Gas hat drei Stufen, die dritte ist die Notfallstufe (vgl. Pressemitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz vom 23. Juni 2022; www.bmwk.de). Die Alarmstufe erlaubt die Reaktivierung von Kohlekraftwerken sowie das Weitergeben von hohen Gaspreisen durch die Gasversorger an die Endkunden (wovon vorerst jedoch noch abgesehen wird). Von den aktuellen Entwicklungen ist die Schweiz insofern auch betroffen, weil reduzierte Stromproduktion im benachbarten Ausland die Strom-Exportfähigkeit dieser Länder in die Schweiz reduzieren kann, und die Strompreise und entsprechend die Liquiditätsanforderungen weiter steigen können. Deshalb gilt es, die Überwachung der Versorgungssicherheit auch hinsichtlich der Stromversorgung zu intensivieren. Bei Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens könnten weitere Unternehmen aufgrund der Vernetzung durch Handelsgeschäfte mitbetroffen sein und weitere Insolvenzen auslösen, was letztlich die Systemstabilität und damit die Versorgungssicherheit gefährden kann.
1 Pressemitteilung des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2022 (www.europarl.europa.eu; zuletzt besucht am 27. Juni 2022). 2 Analyse des Oxford Insitut of Energy (https://www.oxfordenergy.org/wpcms/wp-content/uploads/2022/03/Insight-110-The-EU-plan-to- reduce-Russian-gas-imports-by-two-thirds-by-the-end-of-2022.pdf; zuletzt besucht am 04.07.2022); EU Mitteilung (https://eur- lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:52022DC0108&from=EN, zuletzt besucht am 04.07.2022, “REPowerEU: gemeinsames europäisches Vorgehen für erschwinglichere, sichere und nachhaltige Energie»). 3 Reuters 15.Juni 2022 (https://www.reuters.com/business/energy/german-minister-accuses-russia-finding-excuse-cut-nord-stream-1-gas- 2022-06-15/, zuletzt besucht am 04.07.2022). 4 Bundesministerium für Wirtschaft 23.06.2022 (https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Artikel/Energie/alarmstufe-gas.html, zuletzt besucht am 04.07.2022).
4/12 ElCom-D-8F8B3401/24 D. 4 Mit Schreiben vom 5. Juli 2022 an die Alpiq Holding AG eröffnete das Fachsekretariat der ElCom (nachfolgend Fachsekretariat) zur Beurteilung, ob für die Überwachung der Stromversorgungssicherheit nach Artikel 22 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) die Übermittlung von zusätzlichen Daten der Verfügungsadressatin an die ElCom nach Artikel 25 Absatz 1 StromVG erforderlich ist, ein Verfahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021). Mit demselben Schreiben stellte das Fachsekretariat der Alpiq Holding AG einen Verfügungsentwurf vom 5. Juli 2022 zu und gab der Verfügungsadressatin die Möglichkeit, bis am 11. Juli 2022 dazu Stellung zu nehmen (act. 2). 5 Mit E-Mail vom 7. Juli 2022 beantragte die Verfügungsadressatin eine Fristerstreckung bis zum
15. Juli 2022 für die Einreichung der Stellungnahme, welche das Fachsekretariat gleichentags gewährte (act. 3 und 4). 6 Mit E-Mail vom 15. Juli 2022 reichte die Verfügungsadressatin innert erstreckter Frist eine Stellungnahme zum Verfügungsentwurf der ElCom vom 5. Juli 2022 ein (act. 5). 7 Das Fachsekretariat stellte der Verfügungsadressatin mit E-Mail vom 18. Juli 2022 den überarbeiteten Verfügungsentwurf zur Kenntnis zu (act. 6). 8 Mit E-Mail vom 19. Juli 2022 gab die Verfügungsadressatin dem Fachsekretariat eine Rückmeldung zum überarbeiteten Verfügungsentwurf (act. 7).
5/12 ElCom-D-8F8B3401/24 II
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Zuständigkeit 9 Gemäss Artikel 22 StromVG überwacht die ElCom die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Im Hinblick auf eine sichere und erschwingliche Versorgung in allen Landesteilen beobachtet und überwacht die ElCom die Entwicklung der Elektrizitätsmärkte (Art. 22 Abs. 3 StromVG). Der ElCom kommt gemäss Generalklausel in Artikel 22 Absatz 1 StromVG eine umfassende Kompetenz zu. Dieser Grundsatz ist auch bei der Konkretisierung der Zuständigkeit der ElCom im Bereich der Versorgungssicherheit zu berücksichtigen (vgl. DANIELA WYSS in: BRIGITTA KRATZ/MICHAEL MERKER/RENATO TAMI/STEFAN RECHSTEINER/KATHRIN FÖHSE [Hrsg.], Kommentar zum Energierecht, Bern 2016, Art. 22 Rz. 29). Die ElCom nimmt «zentrale Aufgaben im Bereich der Versorgungssicherheit» wahr (BBl 2005 1661). Im Rahmen ihrer allgemeinen Vollzugskompetenz und als Aufsichtsbehörde ist die ElCom zuständig und auch verpflichtet, Auskünfte in Bezug auf die Versorgungssicherheit zu verlangen (a.a.O. DANIELA WYSS, Art. 22 Rz. 30).
E. 2 Parteien und rechtliches Gehör
E. 2.1 Parteien 10 Als Parteien gelten nach Artikel 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom
20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. 11 Die Alpiq AG ist als Verfügungsadressatin Partei.
E. 2.2 Rechtliches Gehör 12 Der Verfügungsadressatin wurde im vorliegenden Verfahren mit der Verfahrenseröffnung sowie mit E-Mail vom 18. Juli 2022 die Gelegenheit gegeben, zu Verfügungsentwürfen Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme der Verfügungsadressatin vom 15. Juli 2022 sowie ihre Rückmeldung vom 19. Juli 2022 werden bei der materiellen Beurteilung berücksichtigt. Damit wird das rechtliche Gehör der Verfügungsadressatin gewahrt (Art. 29 VwVG).
E. 3 Vorbringen der Verfügungsadressatin 13 Gemäss ihrer Stellungnahme vom 15. Juli 2022 (act. 5) bezweifelt die Verfügungsadressatin, dass auf Basis der geforderten Daten, die die ElCom nicht bereits gemäss Artikel 26a StromVV erhält, und welche nur einen verschwindend kleinen Teil des Handelsvolumens dokumentieren würden, Rückschlüsse auf die Versorgungssicherheit gezogen werden können. Im Allgemeinen sei auch fraglich, ob Artikel 25 Absatz 1 StromVG i.V.m. Artikel 22 StromVG für die Einforderung dieser Daten genügend sei. 14 Zum Umfang der von der ElCom verlangten Daten bringt die Verfügungsadressatin insbesondere folgendes vor:
6/12 ElCom-D-8F8B3401/24 15 Seltene Transaktionen mit einer Lieferdauer kleiner als einem Monat würden hauptsächlich sehr kurzfristig vor der Lieferung abgeschlossen und hätten damit auf die Vernetzung der Unternehmen kaum Auswirkungen. Die Verfügung habe sich daher auf die Geschäfte ab einer Lieferdauer von einem Monat zu konzentrieren. 16 […] Gestützt auf Artikel 26a StromVV seien der ElCom im Jahr 2021 […] Transaktionen rapportiert worden. Die Transaktionen mit Lieferort Schweiz würden sich […] auf […] Transaktionen belaufen. Von diesen […] Transaktionen seien nur […] % der Transaktionen Lieferungen gemäss Table 1 mit einem Stundenprofil bzw. Table 2 Transaktionen (Nicht-Standardtransaktionen). 17 Standardverträge für langfristige Geschäfte könnten erst täglich geliefert werden, sobald die entsprechende […]-Lösung (Reported Registered Mechanism [RRM]) bereit sei. In der Zwischenzeit könnte die Verfügungsadressatin die Table 1 Standardgeschäfte wöchentlich im CSV-Format auf dem SFTP-Server manuell der ElCom übermitteln. Der entsprechende SFTP- Server sei noch von der ElCom zur Verfügung zu stellen. 18 Die Lieferung von Nicht-Standardverträgen (Table 1 Stundenprofile und Table 2) würde die Komplexität für Alpiq wie auch für […] enorm erhöhen, da die Verträge sehr individuell ausgestaltet seien. Zudem hätte die Lieferung eine entsprechende Kostenfolge, welche in Relation zum Nutzen unverhältnismässig erscheine. Zudem könnte bei der Übermittlung der Nicht-Standardverträge die 7-Tage-Frist nicht eingehalten werden, da bei diesen Verträgen vom grundsätzlichen kommerziellen Einverständnis bis zur endgültigen Finalisierung und Unterschrift des Vertrages oft mehr als sieben Tage verstreichen würden. 19 Im Übrigen sollte die Verfügung klarstellen, dass die geforderten Daten Geschäftsgeheimnisse im Sinne des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (BGÖ) darstellen. Die ElCom müsse gewährleisten, dass Dritten der Zugang zu den Daten verweigert würde. Sollten diese Daten innerhalb des Bundes weitergegeben werden, seien die empfangenden Stellen darauf hinzuweisen, dass diese Daten Geschäftsgeheimnisse sind. 20 In ihrer Rückmeldung vom 19. Juli 2022 zum überarbeiteten Verfügungsentwurf schlägt die Verfügungsadressatin vor, Nicht-Standardverträge mit «Lieferungen gemäss Table 1 mit einem Stundenprofil bzw. Table 2 Transaktionen» zu definieren (act. 7).
E. 4 Auskunftspflicht der Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft 21 Nach Artikel 25 Absatz 1 StromVG sind die Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft verpflichtet, den zuständigen Behörden die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. 22 Nach Artikel 22 Absatz 3 StromVG beobachtet und überwacht die ElCom die Entwicklung der Elektrizitätsmärkte im Hinblick auf eine sichere und erschwingliche Versorgung in allen Landesteilen. 23 Aufgrund der im Sachverhalt erwähnten energiepolitisch verschärften Situation und den aktuellen Marktentwicklungen ist die Einforderung von Daten zu Stromgrosshandelsgeschäften für die Überwachung der Versorgungssicherheit in der Schweiz durch die ElCom notwendig. Die ElCom erhält damit einen Einblick in die Handelsaktivitäten am Marktplatz Schweiz. Dies insbesondere, um die Absicherungsaktivitäten der einzelnen Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft sowie die Vernetzungen untereinander analysieren und Rückschlüsse auf die Lage in der Schweiz ziehen zu können, unter anderem auch hinsichtlich möglichem Liquiditätsbedarf des Bundes zur Stützung systemkritischer Unternehmen.
7/12 ElCom-D-8F8B3401/24 24 Die Verfügungsadressatin legte in ihrer Stellungnahme vom 15. Juli dar, dass der Grossteil des Handels innerhalb der EU stattfindet und 2021 unter Artikel 26a StromVV ca. […] Transaktionen rapportiert worden seien. Die fehlenden Transaktionen mit Lieferort Schweiz würden sich auf […] Transaktionen belaufen. Auch wenn der Anteil der Transaktionen mit Lieferort Schweiz gering ist, so benötigt die ElCom diese Daten dennoch, und zwar einerseits, um ein möglichst vollständiges Bild der Handelsaktivitäten am Marktplatz Schweiz zu erhalten, und andererseits, um die Vernetzung zwischen den Marktteilnehmern am Marktplatz Schweiz analysieren zu können. 25 Die Verfügungsadressatin wird demnach aufgefordert, der ElCom bis zum 31. August 2022 die Daten zu sämtlichen bis zu diesem Datum abgeschlossenen Stromgrosshandelsgeschäften mit Lieferort Schweiz und einer Lieferdauer von mindestens einem Monat, welche die Lieferperiode 2022 sowie künftige Lieferperioden betreffen, einzureichen. Unter Stromgrosshandelsgeschäft sind Verträge und Derivate mit Bezug auf Elektrizität zu verstehen. Davon umfasst sind Standardverträge für Terminprodukte, die die Verfügungsadressatin mit sämtlichen ihrer Gegenparteien abgeschlossen hat. Unter einem Standardvertrag ist ein Vertrag über ein Stromgrosshandelsprodukt, das zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen ist, unabhängig davon, ob die Transaktion tatsächlich an diesem Markt stattfindet, zu verstehen. Ausgenommen sind Daten zu Produkten, welche an der EPEX SPOT gehandelt wurden, da die ElCom bereits über diese Daten verfügt. 26 Die Verfügungsadressatin macht in ihrer Stellungnahme vom 15. Juli 2022 nicht geltend, dass sie diese Frist nicht einhalten könnte. Nichtsdestotrotz kann die ElCom die Frist für die Einreichung gewisser Daten verlängern, sofern die Verfügungsadressatin glaubhaft darlegt, dass die Einreichung dieser Daten innert dieser Frist nicht möglich sein wird. 27 Die Verfügungsadressatin ist ausserdem verpflichtet, alle Daten zu nach dem 31. August 2022 bis zum 30. April 2023 abgeschlossenen Stromgrosshandelsgeschäften gemäss vorstehender Randziffer 25 für die Lieferperiode 2022 sowie künftige Lieferperioden der ElCom einzureichen. 28 Die Daten sind der ElCom wöchentlich, jeweils bis am Montag für die Vorwoche, im XML- oder CSV-Format über den von der ElCom zur Verfügung gestellten SFTP-Server zu übermitteln. Ab spätestens dem 1. Januar 2023 sind die Daten täglich automatisch über den bereits für Datenlieferungen nach Artikel 26a der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV; SR 734.71) genutzten Lieferkanal (RRM) zu übermitteln. Legt die Verfügungsadressatin glaubhaft dar, dass trotz entsprechender Bemühungen die Übermittlung der Daten nicht innert Frist über den RRM vorgenommen werden kann, so kann die ElCom die Frist für die Übermittlung der Daten über den RRM verlängern. 29 Verträge über ein Stromgrosshandelsprodukt, bei welchen es sich nicht um Standardverträge handelt, werden als Nicht-Standardverträge bezeichnet. Die von der Verfügungsadressatin vorgeschlagene Definition der Nicht-Standardverträge (vgl. Rz. 20; Rückmeldung der Verfügungsadressatin vom 19. Juli 2022, act. 7) wird nicht übernommen. 30 Betreffend die Daten zu den Nicht-Standardverträgen legt die Verfügungsadressatin dar, dass nur ein sehr kleiner Teil der Transaktionen Nicht-Standardtransaktionen (resp. Lieferungen gemäss Table 1 mit einem Stundenprofil bzw. Table 2 Transaktionen) sind (Rz. 15). Von den […] Transaktionen den Marktplatz Schweiz betreffenden Transaktionen würden […] in die Kategorie Nicht-Standardverträge fallen. 31 Die Daten zu den Nicht-Standardverträgen werden demzufolge gegenwärtig als für die Überwachung der Stromversorgungssicherheit nicht relevant erachtet und sind folglich nicht einzureichen.
8/12 ElCom-D-8F8B3401/24 32 Dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit wird insofern Rechnung getragen, als dass die Übermittlung der Daten zeitlich befristet wird. Im Hinblick auf die Stromversorgungssicherheit dürfte die Situation im nächsten Winterhalbjahr besonders kritisch sein. Daher sind vorliegend die Daten zu den bis zum 30. April 2023 abgeschlossenen Stromgrosshandelsgeschäften einzureichen. Ausserdem wird auf die Einforderung von Daten zu Nicht-Standardverträgen verzichtet. 33 Die Verfügungsadressatin macht geltend, in der Verfügung sei klarzustellen, dass die geforderten Daten Geschäftsgeheimnisse darstellten. Gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe g des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung vom 17. Dezember 2004 (BGÖ; SR 152.3) wird der Zugang zu amtlichen Dokumenten eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden können. Als Geschäftsgeheimnis kann jede Information definiert werden, die Auswirkungen auf das Geschäftsergebnis haben kann, wie genaue Angaben zur Geschäftsstrategie des Unternehmens, zu seiner Organisation, seinen Lieferanten, seinen Vertriebshändlern oder auch zur Preiskalkulation (COTTIER BERTIL/SCHWEIZER RAINER J./WIDMER NINA in: BRUNNER STEPHAN C./MADER LUZIUS, Öffentlichkeitsgesetz, Stämpflis Handkommentar, 2008, Rz. 43). Das Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten ist an die Behörde zu richten, die das Dokument erstellt oder von Dritten, die nicht diesem Gesetz unterstehen, als Hauptadressatin erhalten hat (Art. 10 Abs. 1 BGÖ). Betrifft das Gesuch amtliche Dokumente, die Personendaten enthalten, und zieht die Behörde die Gewährung des Zugangs in Betracht, so konsultiert sie die betroffene Person und gibt ihr Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 11 Abs. 1 BGÖ). Würde bei der ElCom ein Gesuch um Zugang zu den entsprechenden Dokumenten eingehen, wäre demnach im Verfahren nach BGÖ im Einzelfall zu prüfen, ob Geschäftsgeheimnisse betroffen sind. Würde die ElCom die Gewährung des Zugangs in Betracht ziehen, würde der Verfügungsadressatin zudem die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Bei den fraglichen Daten dürfte es sich zwar prima vista um Geschäftsgeheimnisse nach BGÖ handeln. In der vorliegenden Verfügung kann ein Entscheid betreffend die Gewährung eines allfälligen Zugangs zu Dokumenten gemäss BGÖ jedoch nicht vorweggenommen werden. 34 Die ElCom ist bei der Bearbeitung von Daten insbesondere an das Bundesgesetz über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG; SR 235.1) gebunden. Sie nimmt zudem das Anliegen der Verfügungsadressatin zur Kenntnis, dass bei einer allfälligen Weitergabe der Daten innerhalb des Bundes die empfangenden Stellen darauf hinzuweisen seien, dass diese Daten Geschäftsgeheimnisse sind.
E. 5 Die Verfügung wird der Alpiq AG mit eingeschriebenem Brief eröffnet. Bern, 22. Juli 2022
10/12 ElCom-D-8F8B3401/24 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Werner Luginbühl Präsident Urs Meister Geschäftsführer
Versand:
11/12 ElCom-D-8F8B3401/24 Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: − Alpiq AG, […], Bahnhofquai 12, 4601 Olten Mitzuteilen an: − Bundesamt für Energie BFE, 3003 Bern
12/12 ElCom-D-8F8B3401/24 IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen (Art. 50 VwVG, Art. 23 StromVG). Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 22a VwVG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Christoffelgasse 5, 3003 Bern Tel. +41 58 462 58 33, Fax +41 58 462 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch ElCom-D-8F8B3401/24 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Referenz/Aktenzeichen: 243-00035 Bern, 22. Juli 2022
V E R F Ü G U N G der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom Zusammensetzung: Werner Luginbühl (Präsident), Laurianne Altwegg (Vizepräsidentin), Dario Marty, Sita Mazumder, Andreas Stöckli, Felix Vontobel in Sachen: Alpiq AG, Bahnhofquai 12, 4601 Olten
(Verfügungsadressatin)
betreffend Übermittlung von Daten zu den abgeschlossenen Stromgrosshandelsgeschäften an die ElCom
2/12 ElCom-D-8F8B3401/24 Inhaltsverzeichnis I Sachverhalt ....................................................................................................................................3 II Erwägungen ...................................................................................................................................5 1 Zuständigkeit ......................................................................................................................5 2 Parteien und rechtliches Gehör ..........................................................................................5 2.1 Parteien ..............................................................................................................................5 2.2 Rechtliches Gehör ..............................................................................................................5 3 Vorbringen der Verfügungsadressatin ...............................................................................5 4 Auskunftspflicht der Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft ............................................6 5 Gebühren ...........................................................................................................................8 III Entscheid .......................................................................................................................................9 IV Rechtsmittelbelehrung .............................................................................................................. 12
3/12 ElCom-D-8F8B3401/24 I Sachverhalt A. 1 Seit dem Ausbruch des Krieges in der Ukraine und den damit verbundenen reduzierten Gaslieferungen von Russland nach Europa (die Gaslieferung nach Polen, Bulgarien, Dänemark und Holland wurde eingestellt) hat sich die Situation der Versorgungssicherheit auch mit Strom drastisch verändert. Viele Länder, unter anderem Deutschland, Österreich und vor allem Italien, nutzen Gaskraftwerke zur Erzeugung von Strom. Mit den abnehmenden Gaslieferungen ist diese Stromerzeugung in Frage gestellt. Das Europäische Parlament hat deshalb (und zur Sicherung des Gasbedarfs für Wärme und Industrie im kommenden Winter) Pläne zur Auffüllung der europäischen Gasspeicher auf ein Niveau von mindestens 80% bis im Herbst 2022 gebilligt.1 Ein 7-Punkte-Plan soll zudem die Abhängigkeit von russischem Gas, welches etwa einen Drittel bis einen Viertel der europäischen Nachfrage deckt, bis Ende 2022 um etwa 66% reduzieren2. Diese angespannte Lage auf den Gasmärkten führt zu hohen Gaspreisen, was wiederum zu hohen Strompreisen führt. Dies kann auch die Liquiditätsanforderungen an die Elektrizitätsunternehmen stark erhöhen, da höhere Strompreise an den Börsen zu höheren Margin Calls führen können. B. 2 An der Sitzung […] vom 25. März 2022 […] (act. 1). C. 3 In der Zwischenzeit hat sich die Lage in Bezug auf die Stromversorgungssicherheit weiter zugespitzt: Mitte Juni 2022 hat Russland die Gaslieferungen weiter gekürzt, die wichtige Pipeline Nordstream 1, welche von Russland durch die Ostsee nach Deutschland führt, liefert seither nur noch etwa 40% des üblichen Volumens3. Die Gefahr, dass weitere Gaslieferungen aus Russland ausbleiben, hat sich akzentuiert. Am 23. Juni 2022 rief beispielweise das deutsche Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die zweite Stufe des Notfallplans Gas, die sogenannte Alarmstufe, aus4. Der Notfallplan Gas hat drei Stufen, die dritte ist die Notfallstufe (vgl. Pressemitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz vom 23. Juni 2022; www.bmwk.de). Die Alarmstufe erlaubt die Reaktivierung von Kohlekraftwerken sowie das Weitergeben von hohen Gaspreisen durch die Gasversorger an die Endkunden (wovon vorerst jedoch noch abgesehen wird). Von den aktuellen Entwicklungen ist die Schweiz insofern auch betroffen, weil reduzierte Stromproduktion im benachbarten Ausland die Strom-Exportfähigkeit dieser Länder in die Schweiz reduzieren kann, und die Strompreise und entsprechend die Liquiditätsanforderungen weiter steigen können. Deshalb gilt es, die Überwachung der Versorgungssicherheit auch hinsichtlich der Stromversorgung zu intensivieren. Bei Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens könnten weitere Unternehmen aufgrund der Vernetzung durch Handelsgeschäfte mitbetroffen sein und weitere Insolvenzen auslösen, was letztlich die Systemstabilität und damit die Versorgungssicherheit gefährden kann.
1 Pressemitteilung des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2022 (www.europarl.europa.eu; zuletzt besucht am 27. Juni 2022). 2 Analyse des Oxford Insitut of Energy (https://www.oxfordenergy.org/wpcms/wp-content/uploads/2022/03/Insight-110-The-EU-plan-to- reduce-Russian-gas-imports-by-two-thirds-by-the-end-of-2022.pdf; zuletzt besucht am 04.07.2022); EU Mitteilung (https://eur- lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:52022DC0108&from=EN, zuletzt besucht am 04.07.2022, “REPowerEU: gemeinsames europäisches Vorgehen für erschwinglichere, sichere und nachhaltige Energie»). 3 Reuters 15.Juni 2022 (https://www.reuters.com/business/energy/german-minister-accuses-russia-finding-excuse-cut-nord-stream-1-gas- 2022-06-15/, zuletzt besucht am 04.07.2022). 4 Bundesministerium für Wirtschaft 23.06.2022 (https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Artikel/Energie/alarmstufe-gas.html, zuletzt besucht am 04.07.2022).
4/12 ElCom-D-8F8B3401/24 D. 4 Mit Schreiben vom 5. Juli 2022 an die Alpiq Holding AG eröffnete das Fachsekretariat der ElCom (nachfolgend Fachsekretariat) zur Beurteilung, ob für die Überwachung der Stromversorgungssicherheit nach Artikel 22 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) die Übermittlung von zusätzlichen Daten der Verfügungsadressatin an die ElCom nach Artikel 25 Absatz 1 StromVG erforderlich ist, ein Verfahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021). Mit demselben Schreiben stellte das Fachsekretariat der Alpiq Holding AG einen Verfügungsentwurf vom 5. Juli 2022 zu und gab der Verfügungsadressatin die Möglichkeit, bis am 11. Juli 2022 dazu Stellung zu nehmen (act. 2). 5 Mit E-Mail vom 7. Juli 2022 beantragte die Verfügungsadressatin eine Fristerstreckung bis zum
15. Juli 2022 für die Einreichung der Stellungnahme, welche das Fachsekretariat gleichentags gewährte (act. 3 und 4). 6 Mit E-Mail vom 15. Juli 2022 reichte die Verfügungsadressatin innert erstreckter Frist eine Stellungnahme zum Verfügungsentwurf der ElCom vom 5. Juli 2022 ein (act. 5). 7 Das Fachsekretariat stellte der Verfügungsadressatin mit E-Mail vom 18. Juli 2022 den überarbeiteten Verfügungsentwurf zur Kenntnis zu (act. 6). 8 Mit E-Mail vom 19. Juli 2022 gab die Verfügungsadressatin dem Fachsekretariat eine Rückmeldung zum überarbeiteten Verfügungsentwurf (act. 7).
5/12 ElCom-D-8F8B3401/24 II Erwägungen 1 Zuständigkeit 9 Gemäss Artikel 22 StromVG überwacht die ElCom die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Im Hinblick auf eine sichere und erschwingliche Versorgung in allen Landesteilen beobachtet und überwacht die ElCom die Entwicklung der Elektrizitätsmärkte (Art. 22 Abs. 3 StromVG). Der ElCom kommt gemäss Generalklausel in Artikel 22 Absatz 1 StromVG eine umfassende Kompetenz zu. Dieser Grundsatz ist auch bei der Konkretisierung der Zuständigkeit der ElCom im Bereich der Versorgungssicherheit zu berücksichtigen (vgl. DANIELA WYSS in: BRIGITTA KRATZ/MICHAEL MERKER/RENATO TAMI/STEFAN RECHSTEINER/KATHRIN FÖHSE [Hrsg.], Kommentar zum Energierecht, Bern 2016, Art. 22 Rz. 29). Die ElCom nimmt «zentrale Aufgaben im Bereich der Versorgungssicherheit» wahr (BBl 2005 1661). Im Rahmen ihrer allgemeinen Vollzugskompetenz und als Aufsichtsbehörde ist die ElCom zuständig und auch verpflichtet, Auskünfte in Bezug auf die Versorgungssicherheit zu verlangen (a.a.O. DANIELA WYSS, Art. 22 Rz. 30). 2 Parteien und rechtliches Gehör 2.1 Parteien 10 Als Parteien gelten nach Artikel 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom
20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. 11 Die Alpiq AG ist als Verfügungsadressatin Partei. 2.2 Rechtliches Gehör 12 Der Verfügungsadressatin wurde im vorliegenden Verfahren mit der Verfahrenseröffnung sowie mit E-Mail vom 18. Juli 2022 die Gelegenheit gegeben, zu Verfügungsentwürfen Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme der Verfügungsadressatin vom 15. Juli 2022 sowie ihre Rückmeldung vom 19. Juli 2022 werden bei der materiellen Beurteilung berücksichtigt. Damit wird das rechtliche Gehör der Verfügungsadressatin gewahrt (Art. 29 VwVG). 3 Vorbringen der Verfügungsadressatin 13 Gemäss ihrer Stellungnahme vom 15. Juli 2022 (act. 5) bezweifelt die Verfügungsadressatin, dass auf Basis der geforderten Daten, die die ElCom nicht bereits gemäss Artikel 26a StromVV erhält, und welche nur einen verschwindend kleinen Teil des Handelsvolumens dokumentieren würden, Rückschlüsse auf die Versorgungssicherheit gezogen werden können. Im Allgemeinen sei auch fraglich, ob Artikel 25 Absatz 1 StromVG i.V.m. Artikel 22 StromVG für die Einforderung dieser Daten genügend sei. 14 Zum Umfang der von der ElCom verlangten Daten bringt die Verfügungsadressatin insbesondere folgendes vor:
6/12 ElCom-D-8F8B3401/24 15 Seltene Transaktionen mit einer Lieferdauer kleiner als einem Monat würden hauptsächlich sehr kurzfristig vor der Lieferung abgeschlossen und hätten damit auf die Vernetzung der Unternehmen kaum Auswirkungen. Die Verfügung habe sich daher auf die Geschäfte ab einer Lieferdauer von einem Monat zu konzentrieren. 16 […] Gestützt auf Artikel 26a StromVV seien der ElCom im Jahr 2021 […] Transaktionen rapportiert worden. Die Transaktionen mit Lieferort Schweiz würden sich […] auf […] Transaktionen belaufen. Von diesen […] Transaktionen seien nur […] % der Transaktionen Lieferungen gemäss Table 1 mit einem Stundenprofil bzw. Table 2 Transaktionen (Nicht-Standardtransaktionen). 17 Standardverträge für langfristige Geschäfte könnten erst täglich geliefert werden, sobald die entsprechende […]-Lösung (Reported Registered Mechanism [RRM]) bereit sei. In der Zwischenzeit könnte die Verfügungsadressatin die Table 1 Standardgeschäfte wöchentlich im CSV-Format auf dem SFTP-Server manuell der ElCom übermitteln. Der entsprechende SFTP- Server sei noch von der ElCom zur Verfügung zu stellen. 18 Die Lieferung von Nicht-Standardverträgen (Table 1 Stundenprofile und Table 2) würde die Komplexität für Alpiq wie auch für […] enorm erhöhen, da die Verträge sehr individuell ausgestaltet seien. Zudem hätte die Lieferung eine entsprechende Kostenfolge, welche in Relation zum Nutzen unverhältnismässig erscheine. Zudem könnte bei der Übermittlung der Nicht-Standardverträge die 7-Tage-Frist nicht eingehalten werden, da bei diesen Verträgen vom grundsätzlichen kommerziellen Einverständnis bis zur endgültigen Finalisierung und Unterschrift des Vertrages oft mehr als sieben Tage verstreichen würden. 19 Im Übrigen sollte die Verfügung klarstellen, dass die geforderten Daten Geschäftsgeheimnisse im Sinne des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (BGÖ) darstellen. Die ElCom müsse gewährleisten, dass Dritten der Zugang zu den Daten verweigert würde. Sollten diese Daten innerhalb des Bundes weitergegeben werden, seien die empfangenden Stellen darauf hinzuweisen, dass diese Daten Geschäftsgeheimnisse sind. 20 In ihrer Rückmeldung vom 19. Juli 2022 zum überarbeiteten Verfügungsentwurf schlägt die Verfügungsadressatin vor, Nicht-Standardverträge mit «Lieferungen gemäss Table 1 mit einem Stundenprofil bzw. Table 2 Transaktionen» zu definieren (act. 7). 4 Auskunftspflicht der Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft 21 Nach Artikel 25 Absatz 1 StromVG sind die Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft verpflichtet, den zuständigen Behörden die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. 22 Nach Artikel 22 Absatz 3 StromVG beobachtet und überwacht die ElCom die Entwicklung der Elektrizitätsmärkte im Hinblick auf eine sichere und erschwingliche Versorgung in allen Landesteilen. 23 Aufgrund der im Sachverhalt erwähnten energiepolitisch verschärften Situation und den aktuellen Marktentwicklungen ist die Einforderung von Daten zu Stromgrosshandelsgeschäften für die Überwachung der Versorgungssicherheit in der Schweiz durch die ElCom notwendig. Die ElCom erhält damit einen Einblick in die Handelsaktivitäten am Marktplatz Schweiz. Dies insbesondere, um die Absicherungsaktivitäten der einzelnen Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft sowie die Vernetzungen untereinander analysieren und Rückschlüsse auf die Lage in der Schweiz ziehen zu können, unter anderem auch hinsichtlich möglichem Liquiditätsbedarf des Bundes zur Stützung systemkritischer Unternehmen.
7/12 ElCom-D-8F8B3401/24 24 Die Verfügungsadressatin legte in ihrer Stellungnahme vom 15. Juli dar, dass der Grossteil des Handels innerhalb der EU stattfindet und 2021 unter Artikel 26a StromVV ca. […] Transaktionen rapportiert worden seien. Die fehlenden Transaktionen mit Lieferort Schweiz würden sich auf […] Transaktionen belaufen. Auch wenn der Anteil der Transaktionen mit Lieferort Schweiz gering ist, so benötigt die ElCom diese Daten dennoch, und zwar einerseits, um ein möglichst vollständiges Bild der Handelsaktivitäten am Marktplatz Schweiz zu erhalten, und andererseits, um die Vernetzung zwischen den Marktteilnehmern am Marktplatz Schweiz analysieren zu können. 25 Die Verfügungsadressatin wird demnach aufgefordert, der ElCom bis zum 31. August 2022 die Daten zu sämtlichen bis zu diesem Datum abgeschlossenen Stromgrosshandelsgeschäften mit Lieferort Schweiz und einer Lieferdauer von mindestens einem Monat, welche die Lieferperiode 2022 sowie künftige Lieferperioden betreffen, einzureichen. Unter Stromgrosshandelsgeschäft sind Verträge und Derivate mit Bezug auf Elektrizität zu verstehen. Davon umfasst sind Standardverträge für Terminprodukte, die die Verfügungsadressatin mit sämtlichen ihrer Gegenparteien abgeschlossen hat. Unter einem Standardvertrag ist ein Vertrag über ein Stromgrosshandelsprodukt, das zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen ist, unabhängig davon, ob die Transaktion tatsächlich an diesem Markt stattfindet, zu verstehen. Ausgenommen sind Daten zu Produkten, welche an der EPEX SPOT gehandelt wurden, da die ElCom bereits über diese Daten verfügt. 26 Die Verfügungsadressatin macht in ihrer Stellungnahme vom 15. Juli 2022 nicht geltend, dass sie diese Frist nicht einhalten könnte. Nichtsdestotrotz kann die ElCom die Frist für die Einreichung gewisser Daten verlängern, sofern die Verfügungsadressatin glaubhaft darlegt, dass die Einreichung dieser Daten innert dieser Frist nicht möglich sein wird. 27 Die Verfügungsadressatin ist ausserdem verpflichtet, alle Daten zu nach dem 31. August 2022 bis zum 30. April 2023 abgeschlossenen Stromgrosshandelsgeschäften gemäss vorstehender Randziffer 25 für die Lieferperiode 2022 sowie künftige Lieferperioden der ElCom einzureichen. 28 Die Daten sind der ElCom wöchentlich, jeweils bis am Montag für die Vorwoche, im XML- oder CSV-Format über den von der ElCom zur Verfügung gestellten SFTP-Server zu übermitteln. Ab spätestens dem 1. Januar 2023 sind die Daten täglich automatisch über den bereits für Datenlieferungen nach Artikel 26a der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV; SR 734.71) genutzten Lieferkanal (RRM) zu übermitteln. Legt die Verfügungsadressatin glaubhaft dar, dass trotz entsprechender Bemühungen die Übermittlung der Daten nicht innert Frist über den RRM vorgenommen werden kann, so kann die ElCom die Frist für die Übermittlung der Daten über den RRM verlängern. 29 Verträge über ein Stromgrosshandelsprodukt, bei welchen es sich nicht um Standardverträge handelt, werden als Nicht-Standardverträge bezeichnet. Die von der Verfügungsadressatin vorgeschlagene Definition der Nicht-Standardverträge (vgl. Rz. 20; Rückmeldung der Verfügungsadressatin vom 19. Juli 2022, act. 7) wird nicht übernommen. 30 Betreffend die Daten zu den Nicht-Standardverträgen legt die Verfügungsadressatin dar, dass nur ein sehr kleiner Teil der Transaktionen Nicht-Standardtransaktionen (resp. Lieferungen gemäss Table 1 mit einem Stundenprofil bzw. Table 2 Transaktionen) sind (Rz. 15). Von den […] Transaktionen den Marktplatz Schweiz betreffenden Transaktionen würden […] in die Kategorie Nicht-Standardverträge fallen. 31 Die Daten zu den Nicht-Standardverträgen werden demzufolge gegenwärtig als für die Überwachung der Stromversorgungssicherheit nicht relevant erachtet und sind folglich nicht einzureichen.
8/12 ElCom-D-8F8B3401/24 32 Dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit wird insofern Rechnung getragen, als dass die Übermittlung der Daten zeitlich befristet wird. Im Hinblick auf die Stromversorgungssicherheit dürfte die Situation im nächsten Winterhalbjahr besonders kritisch sein. Daher sind vorliegend die Daten zu den bis zum 30. April 2023 abgeschlossenen Stromgrosshandelsgeschäften einzureichen. Ausserdem wird auf die Einforderung von Daten zu Nicht-Standardverträgen verzichtet. 33 Die Verfügungsadressatin macht geltend, in der Verfügung sei klarzustellen, dass die geforderten Daten Geschäftsgeheimnisse darstellten. Gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe g des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung vom 17. Dezember 2004 (BGÖ; SR 152.3) wird der Zugang zu amtlichen Dokumenten eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden können. Als Geschäftsgeheimnis kann jede Information definiert werden, die Auswirkungen auf das Geschäftsergebnis haben kann, wie genaue Angaben zur Geschäftsstrategie des Unternehmens, zu seiner Organisation, seinen Lieferanten, seinen Vertriebshändlern oder auch zur Preiskalkulation (COTTIER BERTIL/SCHWEIZER RAINER J./WIDMER NINA in: BRUNNER STEPHAN C./MADER LUZIUS, Öffentlichkeitsgesetz, Stämpflis Handkommentar, 2008, Rz. 43). Das Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten ist an die Behörde zu richten, die das Dokument erstellt oder von Dritten, die nicht diesem Gesetz unterstehen, als Hauptadressatin erhalten hat (Art. 10 Abs. 1 BGÖ). Betrifft das Gesuch amtliche Dokumente, die Personendaten enthalten, und zieht die Behörde die Gewährung des Zugangs in Betracht, so konsultiert sie die betroffene Person und gibt ihr Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 11 Abs. 1 BGÖ). Würde bei der ElCom ein Gesuch um Zugang zu den entsprechenden Dokumenten eingehen, wäre demnach im Verfahren nach BGÖ im Einzelfall zu prüfen, ob Geschäftsgeheimnisse betroffen sind. Würde die ElCom die Gewährung des Zugangs in Betracht ziehen, würde der Verfügungsadressatin zudem die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Bei den fraglichen Daten dürfte es sich zwar prima vista um Geschäftsgeheimnisse nach BGÖ handeln. In der vorliegenden Verfügung kann ein Entscheid betreffend die Gewährung eines allfälligen Zugangs zu Dokumenten gemäss BGÖ jedoch nicht vorweggenommen werden. 34 Die ElCom ist bei der Bearbeitung von Daten insbesondere an das Bundesgesetz über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG; SR 235.1) gebunden. Sie nimmt zudem das Anliegen der Verfügungsadressatin zur Kenntnis, dass bei einer allfälligen Weitergabe der Daten innerhalb des Bundes die empfangenden Stellen darauf hinzuweisen seien, dass diese Daten Geschäftsgeheimnisse sind. 5 Gebühren 35 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). Aus wichtigen Gründen können die Gebühren herabgesetzt oder erlassen werden (Art. 4 Abs. 2 GebV-En). Aufgrund der Tatsache, dass die ElCom die entsprechenden Daten erstmalig mit dieser Verfügung verlangt, werden vorliegend die Gebühren erlassen.
9/12 ElCom-D-8F8B3401/24 III Entscheid Gestützt auf diesen Erwägungen wird verfügt: 1. Die Alpiq AG hat der ElCom bis zum 31. August 2022 die Daten zu sämtlichen für die Lieferperiode 2022 sowie künftigen Lieferperioden bis zu diesem Datum abgeschlossenen Standardverträgen betreffend den Stromgrosshandel mit Lieferort Schweiz und einer Lieferdauer von mindestens einem Monat einzureichen. Ausgenommen sind Daten zu Produkten, welche an der EPEX SPOT gehandelt wurden. Die ElCom kann auf Antrag der Alpiq AG eine Fristverlängerung für die Einreichung der Daten gewähren. 2. Ebenso hat die Alpiq AG der ElCom alle Daten zu nach dem 31. August 2022 bis zum 30. April 2023 abgeschlossenen Standardverträgen betreffend den Stromgrosshandel mit Lieferort Schweiz und einer Lieferdauer von mindestens einem Monat für die Lieferperiode 2022 sowie künftige Lieferperioden einzureichen. Ausgenommen sind Daten zu Verträgen, welche an der EPEX SPOT gehandelt wurden. 3. Die Alpiq AG hat die Daten ab dem 31. August 2022 wöchentlich, jeweils bis am Montag für die Vorwoche im XML- oder CSV-Format über den von der ElCom zur Verfügung gestellten SFTP- Server zu übermitteln. Ab spätestens dem 1. Januar 2023 hat die Alpiq AG die Übermittlung der Daten täglich automatisch über den bereits für Datenlieferungen nach Artikel 26a StromVV genutzten Lieferkanal (RRM) vorzunehmen. Die ElCom kann auf Antrag der Alpiq AG eine Fristverlängerung für die Übermittlung der Daten über den RRM gewähren. 4. Es werden keine Gebühren auferlegt. 5. Die Verfügung wird der Alpiq AG mit eingeschriebenem Brief eröffnet. Bern, 22. Juli 2022
10/12 ElCom-D-8F8B3401/24 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Werner Luginbühl Präsident Urs Meister Geschäftsführer
Versand:
11/12 ElCom-D-8F8B3401/24 Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: − Alpiq AG, […], Bahnhofquai 12, 4601 Olten Mitzuteilen an: − Bundesamt für Energie BFE, 3003 Bern
12/12 ElCom-D-8F8B3401/24 IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen (Art. 50 VwVG, Art. 23 StromVG). Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 22a VwVG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG).