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236-01164-IbTH2g

236-01164 Verfügung Netzverstärkung Verjährung vom 6. April 2020

Elcom · 2020-05-28 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. 1 Die politische Gemeinde Langrickenbach (nachfolgend Gesuchstellerin) hat am 24. Mai 2013 ein Anschlussgesuch für eine PV-Neuanlage mit einer Anschlussleistung von 65 kWp bewilligt und ist am 26. Juni 2013 mit einer Voranfrage betreffend auszuführender Anschlussvarianten an das Fachsekretariat der ElCom (nachfolgend Fachsekretariat) gelangt. Aus der Voranfrage geht her- vor, dass auf der Nachbarsparzelle ebenfalls eine PV-Anlage geplant war, weshalb die Netzver- stärkung für den Anschluss beider PV-Anlagen mit einer Anschlussleistung von 130 kWp berech- net wurde. Das Fachsekretariat hat sich am 14. August 2013 zu den Anschlussvarianten geäussert (act. 2). 2 Die Gesuchstellerin hat zwischen 2013 und 2014 die Erschliessungsleitung erstellt sowie die Netzverstärkung ausgeführt. Die PV-Neuanlage wurde am 6. Dezember 2013 mit einer An- schlussleistung von 66.55 kWp in Betrieb genommen (act. 2) 3 Am 14. Dezember 2016 hat die Gesuchstellerin das Anschlussgesuch für die Erweiterung der PV-Anlage mit einer Anschlussleistung von 125 kWp bewilligt. Nach Verstärkung der Erschlies- sungsleitung wurde die erweiterte PV-Anlage am 31. März 2017 mit einer Anschlussleistung von 125.24 kWp in Betrieb genommen (act. 2). 4 Mit Schreiben vom 28. Mai 2019 (eingegangen am 31. Mai 2019) hat die Gesuchstellerin bei der ElCom ein Gesuch um Vergütung von Kosten für notwendige Netzverstärkungen im Zusammen- hang mit einem Anschluss einer Erzeugungsanlage in ihrem Netzgebiet gestellt und verschie- dene Beilagen eingereicht (act. 2). 5 Das Fachsekretariat hat mit Schreiben vom 31. Mai 2019 den Eingang bestätigt (act. 3) und mit Brief vom 20. Juni 2019 ein Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) eröffnet (act. 4). 6 Mit Schreiben vom 6. August 2019 hat das Fachsekretariat das Gesuch der nationalen Netzge- sellschaft (nachfolgend Swissgrid AG) an die Adresse in Frick zugestellt und diese zur Stellung- nahme eingeladen. Mit Schreiben vom 21. August 2019 hat das Fachsekretariat die Zustellung wiederholt und an die Adresse in Aarau geschickt (act. 5). Das Fachsekretariat hat die Gesuch- stellerin mit Schreiben vom 21. August 2019 informiert, dass durch die erneute Zustellung die Frist zur Stellungnahme verlängert wurde (act. 6). 7 Mit Brief vom 17. September 2019 hat die Swissgrid AG um eine Fristersterstreckung ersucht (act. 7), welche das Fachsekretariat mit Brief vom 23. September 2019 genehmigt hat (act. 8). 8 Mit Eingabe vom 4. Oktober 2019 hat die Swissgrid AG Stellung genommen und die Einrede der Verjährung erhoben (act. 9). 9 Mit Schreiben vom 8. Oktober 2019 hat das Fachsekretariat die Stellungnahme der Swissgrid AG der Gesuchstellerin übermittelt und ihr bis zum 10. November 2019 eine Frist angesetzt, sich dazu zu äussern (act. 10). 10 Die Gesuchstellerin hat mit Eingabe vom 8. November 2019 an ihrem Gesuch festgehalten und weitere Unterlagen eingereicht (act. 11). Die Eingabe wurde der Swissgrid AG mit Schreiben vom

12. November 2019 zugestellt (act. 12).

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11 Mit Brief vom 26. November 2019 hat die Swissgrid AG um eine Fristersterstreckung ersucht (act. 13), welche das Fachsekretariat mit Schreiben vom 2. Dezember 2019 genehmigt hat (act. 14). 12 Mit Eingabe vom 20. Dezember 2019 hat die Swissgrid AG Stellung genommen und an ihren Ausführungen insbesondere an der erhobenen Verjährungseinrede vollumfänglich festgehalten (act. 15). 13 Mit Schreiben vom 9. Januar 2020 hat das Fachsekretariat die Stellungnahme der Swissgrid AG der Gesuchstellerin übermittelt und darauf hingewiesen, dass es den Schriftenwechsel als abge- schlossen erachtet (act. 16). 14 Auf die übrigen Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidrelevant, im Rahmen der materi- ellen Beurteilung eingegangen.

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II

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Zuständigkeit 15 Die ElCom überwacht gemäss Artikel 22 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Stromversor- gung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmun- gen notwendig sind (ElCom, Weisung 2/2015, S. 2). 16 Gemäss Artikel 22 Absatz 4 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV; SR 734.71) erfordern Vergütungen für notwendige Netzverstärkungen eine Bewilligung der ElCom. Entsprechend ist die Zuständigkeit der ElCom gegeben.

E. 2 Eintretensvoraussetzungen und rechtliches Gehör

E. 2.1 Parteien 17 Als Parteien gelten nach Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel ge- gen die Verfügung zusteht. 18 Die Gesuchstellerin ist Betreiberin eines lokalen Verteilnetzes und als solche zum Anschluss von Produktionsanlagen verpflichtet (Art. 5 Abs. 2 StromVG). Die Gesuchstellerin stellt ein Gesuch um Vergütung der Kosten für eine Netzverstärkung, welche in diesem Zusammenhang notwendig gewesen sei. Die vorliegende Verfügung betrifft damit Rechte und Pflichten der Gesuchstellerin. Sie ist Partei und Verfügungsadressatin. 19 Durch eine Gutheissung des Gesuchs würde die Swissgrid AG verpflichtet, der Gesuchstellerin die geltend gemachten Netzverstärkungskosten zu ersetzen. Sie hat im vorliegenden Verfahren die Verjährungseinrede erhoben. Die Swissgrid AG ist daher ebenfalls Partei und Verfügungsad- ressatin.

E. 2.2 Weitere Eintretensvoraussetzungen 20 Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf das Ge- such ist einzutreten.

E. 2.3 Rechtliches Gehör 21 Das Fachsekretariat hat beiden Parteien die Eingaben der jeweiligen Gegenpartei zugestellt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Im Rahmen der Entscheidbegründung wird auf ihre entscheidwesentlichen Vorbringen eingegangen. Damit wird das rechtliche Gehör der Parteien gewahrt (Art. 29 VwVG).

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E. 3 Anwendbares Recht 22 Es sind diejenigen Normen anwendbar, die im Zeitpunkt gelten, in welchem sich der massgebli- che Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. WIEDERKEHR in: WIEDERKEHR/RICHLI, Praxis des allgemei- nen Verwaltungsrechts, Band 1, Bern 2012, Rz. 783 ff., siehe auch Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts A-6840/2015 vom 21. Dezember 2016, E. 3.1.2 sowie Verfügungen der ElCom 236- 01041 vom 4. Juli 2019, Rz. 16 und 221-00432 vom 15. Mai 2018, Rz. 32, abrufbar unter: www.el- com.admin.ch > Dokumentation > Verfügungen). 23 Aus den Gesuchsunterlagen geht hervor, dass das Anschlussgesuch am 17. Mai 2013 gestellt und von der Gesuchstellerin am 24. Juni 2013 bewilligt wurde. Die erste Etappe der Energieer- zeugungsanlage wurde am 6. Dezember 2013 in Betrieb gesetzt. Die Kosten für die Erstellung der Erschliessungsleitung und der Netzverstärkungen wurden der Gesuchstellerin gemäss Bele- gen zwischen dem 11. Dezember 2013 und dem 5. März 2014 in Rechnung gestellt (act. 2). Für die materielle Beurteilung des Gesuchs kommt daher das damals in Kraft stehende Recht zur Anwendung. 24 Neue Verfahrensbestimmungen sind in der Regel sofort und in vollem Umfang anwendbar, sofern mit dem neuen Recht keine grundlegend neue Verfahrensordnung geschaffen wird (vgl. Wieder- kehr, a.a.O., Rz. 813 ff.). Die ElCom wendet folglich bezüglich Verfahrensfragen das heute gel- tende Recht an (vgl. Verfügungen der ElCom 236-01041 vom 4. Juli 2019, Rz. 18 und 221-00432 vom 15. Mai 2018, Rz. 33).

E. 4 Netzverstärkung, Verjährung der Vergütungsforderung 25 Gemäss Artikel 5 Absatz 2 StromVG (Stand 01.07.2012) müssen Netzbetreiber in ihrem Netzge- biet alle Elektrizitätserzeuger an das Elektrizitätsnetz anschliessen. Netzbetreiber sind zudem verpflichtet, Elektrizität, welche nach den Artikeln 7, 7a und 7b des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (aEnG; SR 730.0; Stand 01.07.2012) erzeugt wird, in einer für das Netz geeigneten Form abzunehmen und zu vergüten. Artikel 7a aEnG (Stand 01.07.2012) verlangt zusätzlich, dass sich die Neuanlagen am betreffenden Standort eignen. Die Anschlussbedingungen legen die Produ- zenten und Netzbetreiber gemäss Artikel 2 Absatz 1 der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (aEnV; SR 730.01; Stand 01.10.2012) vertraglich fest. 26 Netzanschlüsse von Erzeugern nach den eben genannten Artikeln des aEnG können ab dem Einspeisepunkt Netzverstärkungen notwendig machen, welche gemäss Artikel 22 Absatz 3 StromVV (Stand 15.03.2012) Teil der Kosten für die Systemdienstleistungen der nationalen Netz- gesellschaft sind. Die nationale Netzgesellschaft vergütet den Netzbetreibern gestützt auf eine Bewilligung der ElCom die Kosten für die notwendigen Netzverstärkungen (Art. 22 Abs. 4 und 5 StromVV; Stand 15.03.2012). 27 Die Swissgrid AG hat die Einrede der Verjährung erhoben, wozu sie als Schuldnerin der von der ElCom bewilligten notwendigen Netzverstärkungskosten ohne Weiteres berechtigt ist. Die Ver- jährung verhindert die Durchsetzung einer Forderung (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemei- nes Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2016, Rz. 764). Sofern ein allfälliger Vergütungsanspruch verjährt ist, ist das Gesuch somit abzuweisen – und zwar unabhängig davon, ob die weiteren Voraussetzungen für eine Vergütung der Netzverstärkungskosten erfüllt sind. Die Verjährung ist daher vorab zu prüfen. 28 Die Gesuchstellerin bringt vor, dass weder das StromVG noch die StromVV eine Regelung zur Verjährung oder Verwirkung des Anspruchs auf Vergütung für notwendige Netzverstärkungen enthalte. Wenn die Swissgrid AG auf die Verfügung 236-01041 vom 4. Juli 2019 verweise, falle

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sofort auf, dass dieser Entscheid nach Einreichung des Gesuches ergangen sei und somit für das zuvor eingereichte Gesuch keine Anwendung finden dürfe. Eine rückwirkende Anwendung von Gesetzen oder Entscheidungen seien nicht denkbar und verstossen gegen Treu und Glau- ben. Ein Entscheid der ElCom könne nicht als Präjudiz zur Lückenfüllung der inexistenten ge- setzlichen Bestimmung dienen (act. 11). 29 Dem ist nicht zu folgen. Die Verjährung ist ein allgemeiner Rechtsgrundsatz des öffentlichen Rechts. Öffentlich-rechtliche Ansprüche unterliegen deshalb selbst beim Fehlen einer ausdrück- lichen Gesetzesbestimmung der Verjährung und Verwirkung. Fehlen diesbezügliche Vorschrif- ten, so hält sich das Gericht zunächst an die Regeln, die der Gesetzgeber im öffentlichen Recht für verwandte Tatbestände aufgestellt hat; mangels entsprechender Regelungen sind die allge- meinen (zivilrechtlichen) Grundsätze über die Verjährung heranzuziehen, wonach für einmalige Leistungen eine zehnjährige und für periodische eine fünfjährige Frist gilt (BGE 140 II 384 E. 4.2 mit Hinweisen). Die ElCom muss daher die Verjährung des Anspruchs auf Vergütung der Netz- verstärkungskosten auch ohne explizite Regelung im Stromversorgungsrecht prüfen, wenn die Einrede der Verjährung erhoben wird. Bei der Verfügung 236-01041 vom 4. Juli 2019 handelt es sich um die erstmalige Rechtsanwendung der ElCom im Zusammenhang mit der Verjährung des Anspruchs auf Rückerstattung von Netzverstärkungskosten. Die ElCom hat keine Rechtset- zungsbefugnis. Dass die ElCom die zitierte Verfügung nach Eingang des Gesuchs der Gesuch- stellerin erlassen hat, ist deshalb nicht relevant. 30 Netzbetreiber müssen alle Elektrizitätserzeuger an das Elektrizitätsnetz anschliessen (Art. 5 Abs. 2 StromVG) und sind verpflichtet, Energieerzeugungsanlagen mit dem technisch und wirt- schaftlich günstigsten Einspeisepunkt zu verbinden. Die Kosten für die notwendigen Netzverstär- kungen gelten gemäss Artikel 22 Absatz 3 StromVV als Teil der Systemdienstleistungen der Swissgrid AG (Art. 2 Abs. 5 aEnV). Das Stromversorgungs- und Energierecht enthält keine Vor- gaben zur Verjährung. Zu prüfen ist daher, ob der Gesetzgeber für einen verwandten Tatbestand im öffentlichen Recht die Verjährung geregelt hat. Am 1. Juni 2011 ist in der aEnV Artikel 17d betreffend Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken in Kraft getreten (AS 2011 1955). Nach dessen Absatz 1 können deren Inhaber für Massnahmen nach Artikel 83a des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 (GSchG; SR 814.20) oder nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF; SR 923.0) bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch um Erstattung der Kosten einreichen. Eine ausdrückliche Ver- jährungsregelung enthält auch Artikel 17d aEnV nicht. Gemäss Absatz 8 dieser Norm ist aber im Übrigen das 3. Kapitel des Bundesgesetzes über Finanzhilfen und Abgeltungen vom 5. Oktober 1990 (Subventionsgesetz SuG; SR 616.1) sinngemäss anwendbar. Dieses regelt unter anderem die Verjährung und bestimmt, dass Forderungen aus Finanzhilfe- und Abgeltungsverhältnissen nach fünf Jahren verjähren (Art. 32 Abs. 1 SuG). 31 Wie dem Inhaber eines Wasserkraftwerks bei Sanierungsmassnahmen nach Art. 17d aEnV wird dem Netzbetreiber für im Sinne von Art. 22 Abs. 3 StromVV notwendige Netzverstärkungen die Erstattung von Kosten ermöglicht, welche ihm durch aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung vorzunehmende Aufwendungen entstehen. Die beiden Sachverhalte sind somit vergleichbar, weshalb es sachgerecht erscheint, auf Vergütungsforderungen für Netzverstärkungen analog zu Art. 17d aEnV eine fünfjährige Verjährungsfrist anzuwenden. 32 Die Gesuchstellerin bringt vor, dass die Anwendung von nicht mehr gültigen Bestimmungen nicht zulässig sei, auch nicht für eine analoge Anwendung (act. 11). Die erwähnten Bestimmungen zu den Wasserkraftwerken wurden inhaltlich unverändert in die Energieverordnung vom 1. Novem- ber 2017 (EnV; SR 730.01) übernommen (vgl. Art. 28 ff.). Daraus erhellt, dass der Gesetzgeber die Verjährungsfrist gemäss Artikel 32 Absatz 1 SuG insoweit immer noch als sachgerecht er- achtet.

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33 Nach dem Gesagten verjährt die Forderung auf Vergütung notwendiger Netzverstärkungskosten nach fünf Jahren (vgl. Verfügung 236-01041 der ElCom vom 4. Juli 2019, Rz. 22 ff.). 34 Die Swissgrid AG ist der Auffassung, dass die Gesuchstellerin in vorliegendem Verfahren Kosten für die Netzverstärkung aus dem Jahre 2013 geltend macht. Für die Erweiterung der PV-Anlage sei die Anschlussleitung am 23. März 2017 verstärkt worden. Im Informations-/und Beilageblatt zum Anschlussgesuch vom 13. Dezember 2016 sei unter «Ausbauvariante» vermerkt, dass die Kosten für die Kabelleitung ab dem Netzeinspeisepunkt zu Lasten des Produzenten gehe. Dar- über hinaus würden alle dem Gesuch beigelegten Rechnungen aus dem Jahr 2013 oder 2014 datieren (act. 9). 35 Die Swissgrid AG bringt weiter vor, dass die PV-Anlage am 16. Dezember 2013 in Betrieb ge- nommen wurde. Die späteste der im Gesuch ausgewiesenen Rechnungen datiere vom 5. März 2014 und sei gemäss Eingangsstempel am 10. März 2014 der Gesuchstellerin zugestellt worden. Spätestens am 10. März 2014 seien der Gesuchstellerin alle Kostenpositionen, deren Vergütung sie vorliegend beantrage, bekannt gewesen. Zudem bestehe in Bezug auf die ausgeführte Vari- ante der Netzverstärkung ein wohlwollender Vorentscheid der ElCom, was sich auf die Erstellung des Gesuchs beschleunigend auswirken sollte. Ausgehend von einer fünfjährigen Verjährungs- frist sei der der Vergütungsanspruch im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung am 28. Mai 2019 be- reits verjährt gewesen (act. 9). 36 Die Gesuchstellerin bringt demgegenüber insbesondere vor, dass bereits bei der Planung im Jahr 2013 erkannt wurde, dass am Netzanschlusspunkt ein Gesamtprojekt bestehend aus zwei PV- Anlagen in zwei Etappen realisiert werden sollte. Die zweite Etappe sei erst am 23. März 2017 abgeschlossen worden. Die Frist beginne daher erst mit Abschluss der Arbeiten der zweiten Etappe zu laufen (act. 11). 37 Fraglich ist vorliegend, wann die Netzverstärkungen abgeschlossen waren und die Verjährungs- frist zu laufen beginnt. 38 Der Produzent hat am 17. Mai 2013 ein Anschlussgesuch für Energieerzeugungsanlagen (EEA) gestellt. Die Gesuchstellerin hat dieses am 24. Juni 2013 für eine PV-Neuanlage mit einer instal- lierten Leistung von 65.72 kW mit Massnahmen bewilligt. Am 26. Juni 2013 ist die […] AG im Auftrag der Gesuchstellerin an die ElCom gelangt und hat eine Voranfrage betreffend zwei An- schlussvarianten («grün» und «blau») gestellt. Die […] AG hat darauf hingewiesen, dass für die Netzverstärkung berücksichtigt werden müsse, dass auf der Nachbarsparzelle ebenfalls eine PV- Anlage in Planung sei und mit einer möglichen Produktionsleistung von 130 kWp gerechnet wer- den müsse (act. 2 und act. 11). Das Fachsekretariat hat mit Schreiben vom 14. August 2013 festgehalten, dass die Anschlussvariante «blau» und der Netzanschlusspunkt bei der Verteilka- bine VK […] zu wählen sei (act. 11). 39 Die Gesuchstellerin bringt vor, dass sie bei der Realisierung nicht die ursprünglich geplante und vom Fachsekretariat beurteilte Leistungsvariante von 130 kWp, sondern eine mit 190 kWp um- gesetzt habe. Sie führt aus, dass dank der vorausschauenden Planung und Realisierung für eine umfangreichere Verstärkung als zuerst gedacht insgesamt weniger Kosten entstanden sind. Ein Vergleich der erwarteten Kosten gemäss Schreiben der […] AG vom 26. Juni 2013 zeige für die blaue Variante solche von […] Franken (bei 130 kWp), im Gesuch vom 28. Mai 2019 werde für die realisierte blaue Variante mit 190 kWp lediglich […] Franken abgerechnet. Damit sei belegt, dass das gewählte Vorgehen mit der Zusammenfassung der beiden Etappen in einen Vorgang und einem Gesuch wirtschaftlich und technisch zu einem besseren Ergebnis geführt habe (act. 11).

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40 Dem ist nicht zu folgen. Gemäss der Voranfrage vom 26. Juni 2013 war für die Netzverstärkung von 280 Metern der Kabeltyp GKN 3x240/240 mm2 vorgesehen. Diese Kabel und deren Einbau wurden gemäss Schlussrechnung der […] AG vom 11. Dezember 2013 der Gesuchstellerin in Rechnung gestellt und im Gesuch um Rückerstattung vom 28. Mai 2019 geltend gemacht (act. 2). Bei den Kosten gemäss Voranfrage der […] AG in der Höhe von […] Franken handelte es sich um eine Schätzung der Gesamtkosten der Anschlussvariante «blau». Die Gesamtkosten bein- halteten Kosten für die Netzverstärkung in der Höhe von […] Franken und für die Erschliessungs- leitung Kosten in der Höhe von […] Franken. Die tatsächlich ausgeführten Arbeiten für die Netz- verstärkung kosteten im Ergebnis […] Franken, welche die Gesuchstellerin in ihrem Gesuch vom

28. Mai 2019 geltend macht (act. 2). Die Gesuchstellerin hat entgegen ihren Ausführungen nicht eine andere Leistungsvariante mit leistungsstärkeren Kabel realisiert, sondern sie hat die Netz- verstärkung gemäss Voranfrage vom 26. Juni 2013 umgesetzt. Dass die Kosten für die ausge- führten Netzverstärkungen gemäss Anschlussvariante «blau» im Ergebnis günstiger ausgefallen sind, ist auf die vorsichtige Kostenschätzung der […] AG zurückzuführen (die Ersparnis beträgt weniger als 10 Prozent) und nicht auf die umsichtige Planung der Gesuchstellerin. 41 Die Gesuchstellerin hat nach ihren Ausführungen bereits bei der Planung im Jahr 2013 erkannt, dass ein Gesamtprojekt aus zwei PV-Anlagen in zwei Etappen realisiert werden soll. Der Hinweis der […] AG in der Voranfrage vom 26. Juni 2013 auf die Nachbarssparzelle sei falsch gewesen. Die Gesuchstellerin bringt vor, dass sie erst nach Realisierung der Erweiterung der PV-Anlage mit einer Anschlussleistung von 125 kWp die zusätzlichen Arbeiten habe abschätzen und umset- zen können. Erst mit Abschluss der zweiten Etappe am 23. März 2017 seien die Arbeiten für die im Jahr 2013 geplanten PV-Anlagen abgeschlossen. (act. 11). 42 In der Netzberechnung mit NEPLAN hat die […] AG gemäss Voranfrage vom 26. Juni 2013 mit einer maximalen Einspeiseleistung von 130 kVA gerechnet und eine relative Spannungserhö- hung von 2.86 % ermittelt. Gemäss Netzsimulation der Gesuchstellerin im Gesuch vom 28. Mai 2019 führt die Erweiterung der tatsächlichen Nennleistung der PV-Anlage (190 kWP) zu einer relativen Spannungsanhebung von 2.81 % und liegt weiterhin unterhalb des Grenzwerts. Die ört- liche Nähe der Nachbarsparzelle lässt den Schluss zu, dass es für die Berechnung der Span- nungserhöhung im Netz kaum relevant ist, ob es sich bei der Inbetriebnahme der PV-Anlage vom

31. März 2017 im Ergebnis um eine PV-Neuanlage auf der Nachbarsparzelle handelt oder um eine Erweiterung der bestehenden PV-Anlage. Weshalb die Gesuchstellerin erst nach Inbetrieb- nahme der zweiten Etappe am 31. März 2017 die noch notwendigen zusätzlichen Arbeiten ab- schätzen und umsetzen konnte, ist nicht nachvollziehbar. Die Gesuchstellerin konnte bereits mit Eingang des Anschlussgesuches für die Erweiterung am 13. Dezember 2016 die erwartete Span- nungserhöhung im Netz berechnen. Die Gesuchstellerin hat den Produzenten nach Erhalt des Gesuches informiert, dass die angemeldete Leistung von 165 kWp nicht über die bestehende Erschliessungsleitung zurückgespeist werden kann. Für einen störungsfreien Betrieb sei nur eine maximale Leistung von 65 kWp möglich (act. 2, Bedingungen des Informations-/ und Beilageblatt zum bearbeiteten Meldeblatt). Eine entsprechende Berechnung der Spannungserhöhung im Ver- teilnetz nach der Anmeldung der Erweiterung hätte gezeigt, dass keine weiteren Netzverstärkun- gen notwendig sind und die Gesuchstellerin hätte das Gesuch um Vergütung der Netzverstär- kungskosten einreichen können. 43 Die Gesuchstellerin macht weiter geltend, dass eine Abrechnung noch vor Anschluss der zweiten PV-Anlage nicht korrekt gewesen wäre, weil dann keine abschliessende Beurteilung des bereits zu Beginn der Arbeiten bekannten Ausbauprojekts mit zwei Anlagen hätte erfolgen können (act. 11). 44 Falls ein Netzbetreiber es aufgrund ihm bekannter Planungsdaten als sinnvoll erachtet, in seinem Netzgebiet weitergehende, längerfristige Netzverstärkungen zu tätigen, welche zum jetzigen Zeit- punkt nicht in diesem Umfang notwendig sind, so hat er die Möglichkeit, vor der Erstellung der

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Netzverstärkung bei der ElCom ein Gesuch einzureichen. Dabei ist aber zwingend eine belast- bare Potenzialabschätzung (z.B. Absichtserklärungen, Business Case, o.ä.) für den zukünftigen Anschluss von Energieerzeugungsanlagen einzureichen (vgl. Weisung 1/2015 der ElCom zu den Netzverstärkungen, S. 6). Die Gesuchstellerin hätte deshalb die Möglichkeit gehabt, bereits vor Erstellung der Netzverstärkung ein Gesuch für weitergehende Netzverstärkungen einzureichen. 45 Nach Artikel 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Bildet ein Begehren eines Privaten Ausgangspunkt des Verfahrens, gilt eine einge- schränkte Untersuchungspflicht der Behörde und Artikel 8 ZGB ist anwendbar (Urteil A- 3284/2009 des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Dezember 2010, E. 6.4.1). Das Anschlussge- such für die Erweiterung wurde erst am 13. Dezember 2016 gestellt und von der Gesuchstellerin am 14. Dezember 2016 bewilligt. Den Akten kann nicht entnommen werden, dass die Realisie- rung einer PV-Anlage in zwei Etappen geplant war. Demgegenüber geht aus dem Projektverlauf und dem Situationsplan hervor, dass die Erweiterung der PV-Anlage am 31. März 2017 auf einem Gebäude in Betrieb genommen wurde, welches zum Zeitpunkt der Voranfrage noch nicht gebaut war (act. 2). Die Planung einer PV-Anlage in zwei Etappen auf einem noch nicht gebauten Ge- bäude erscheint daher nicht schlüssig. Eine entsprechende Absichtserklärung des Produzenten liegt ebenfalls nicht vor. 46 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Gesuchstellerin vorliegend die Rückerstattung der Netzverstärkungskosten für den Anschluss der PV-Anlage beantragt, welche am 16. Dezem- ber 2013 in Betrieb genommen wurde. Für die Inbetriebnahme der Erweiterung musste lediglich die Erschliessungsleitung verstärkt werden, eine Netzverstärkung war nicht notwendig. Die Kos- ten für die Verstärkung der Erschliessungsleitung gehen gemäss Artikel 2 Absatz 5 aEnV zu Las- ten des Produzenten und sind im Gesuch um Rückerstattung der notwendigen Netzverstärkungs- kosten entsprechend nicht enthalten. 47 Die Netzverstärkung erfolgte gemäss Rechnungen zwischen 2013 bis 2014. Am 6. Dezember 2013 wurde die PV-Neuanlage mit einer Leistung von 66.55 kWp in Betrieb genommen. Die letzte Rechnung für die Netzverstärkung für den Anschluss der PV-Neuanlage datiert vom 5. März 2014 und ist bei der Gesuchstellerin am 10. März 2014 eingegangen. Zu jenem Zeitpunkt waren ihr somit sämtliche der Kostenpositionen, deren Vergütung sie beantragt, bekannt und sie konnte das Gesuch einreichen. Ein allfälliger Vergütungsanspruch ist somit am 10. März 2014 entstan- den und der Lauf der Verjährungsfrist hat an diesem Tag eingesetzt. Als die Gesuchstellerin ihr Gesuch am 28. Mai 2019 einreichte, waren bereits mehr als fünf Jahre vergangen. Die Gesuch- stellerin bringt nicht vor, dass die Verjährungsfrist stillgestanden hätte und entsprechende Unter- brechungsgründe sind auch nicht ersichtlich. Soweit die Gesuchstellerin einen Anspruch auf Ver- gütung der Kosten gehabt hätte, wäre ihre Forderung im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung folglich bereits verjährt gewesen (vgl. Verfügung 236-01041 der ElCom vom 4. Juli 2019, Rz. 26). 48 Die Gesuchstellerin bringt vor, die Anwendung einer Verjährungsfrist von fünf Jahren würde völlig falsche Anreize schaffen. Die letztlich umsichtige Planung werde bestraft und würde für die wei- tere Planung ein Präjudiz setzen, das Vorschub leisten würde für ein kurzfristiges, einzig auf die Einhaltung von Fristen und den Erhalt von maximalen statt notwendigen Rückvergütungen ge- richtetes Vorgehen, was unter allen Gesichtspunkten ein missliebiges Resultat schaffe (act. 11). 49 Dazu kann festgehalten werden, dass die Erweiterung am 31. März 2017 in Betrieb genommen wurde und die letzte Rechnung für die Verstärkung der Erschliessungsleitung vom 6. November 2017 datiert. Die fünfjährige Verjährungsfrist wäre zu diesem Zeitpunkt bei weitem noch nicht abgelaufen gewesen. Die Gesuchstellerin wartete jedoch mehr als ein weiteres Jahr, um das Gesuch zu erstellen und einzureichen. Die Fünfjahresfrist würde somit eine vorausschauende Planung nicht bestrafen (siehe auch Ausführungen zur weitergehenden Netzverstärkung, Rz. 44).

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Ob ein Netzbetreiber im Ergebnis ein Gesuch um Rückerstattung von notwendigen Netzverstär- kungskosten einreicht und zu welchem Zeitpunkt, liegt jedoch in seinem Ermessen. Aufgrund der Verjährungseinrede der Swissgrid AG ist das vorliegende Gesuch abzuweisen. 50 Nach dem Gesagten ist das Gesuch abzuweisen, da ein allfälliger Anspruch auf Vergütung der Netzverstärkungskosten am 10. März 2014 entstanden ist und vorliegend bereits verjährt ist.

E. 5 Gebühren 51 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand be- rechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 52 Für die vorliegende Verfügung fiel folgender Zeitaufwand an: […] anrechenbare Stunden zu ei- nem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde, […] anrechenbare Stunden zu einem Ge- bührenansatz von 230 Franken pro Stunde und […] anrechenbare Stunden zu einem Gebühren- ansatz von 200 Franken pro Stunde. Insgesamt ergeben sich somit Gebühr von […] Franken. 53 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst hat (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Die Gesuchstellerin hat diese Verfügung durch ihr Gesuch verursacht. Die Ge- bühren werden ihr daher vollständig auferlegt.

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III Entscheid

Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

Dispositiv
  1. Das Gesuch der politischen Gemeinde Langrickenbach vom 28. Mai 2019 wird abgewiesen.
  2. Die Gebühr für die Behandlung dieses Gesuchs beträgt […] Franken. Sie wird vollständig der politischen Gemeinde Langrickenbach auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vor- liegenden Verfügung zugestellt.
  3. Die Verfügung wird der politischen Gemeinde Langrickenbach und der Swissgrid AG mit einge- schriebenem Brief eröffnet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom

ElCom-D-833B3401/13 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Christoffelgasse 5, 3003 Bern Tel. +41 58 462 58 33, Fax +41 58 462 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch

Referenz/Aktenzeichen: 236-01164

Bern, 06.04.2020

V E R F Ü G U N G der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom Zusammensetzung: Werner Luginbühl (Präsident), Christian Brunner, Katja Delbiaggio, Dario Marty, Sita Mazumder, Andreas Stöckli

in Sachen: Politische Gemeinde Langrickenbach, im Baumgarten 1, 8585 Langricken- bach, (Gesuchstellerin) gegen Swissgrid AG, Bleichemattstrasse 31, 5001 Aarau, (Gesuchsgegnerin) betreffend Vergütung Netzverstärkung für Photovoltaik-Anlage an der […]

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Inhaltsverzeichnis I Sachverhalt .......................................................................................................................... 3 II Erwägungen ......................................................................................................................... 5 1 Zuständigkeit ......................................................................................................................... 5 2 Eintretensvoraussetzungen und rechtliches Gehör ................................................................. 5 2.1 Parteien ................................................................................................................................. 5 2.2 Weitere Eintretensvoraussetzungen ....................................................................................... 5 2.3 Rechtliches Gehör ................................................................................................................. 5 3 Anwendbares Recht .............................................................................................................. 6 4 Netzverstärkung, Verjährung der Vergütungsforderung .......................................................... 6 5 Gebühren .............................................................................................................................11 III Entscheid ............................................................................................................................12 IV Rechtsmittelbelehrung .......................................................................................................13

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I Sachverhalt A. 1 Die politische Gemeinde Langrickenbach (nachfolgend Gesuchstellerin) hat am 24. Mai 2013 ein Anschlussgesuch für eine PV-Neuanlage mit einer Anschlussleistung von 65 kWp bewilligt und ist am 26. Juni 2013 mit einer Voranfrage betreffend auszuführender Anschlussvarianten an das Fachsekretariat der ElCom (nachfolgend Fachsekretariat) gelangt. Aus der Voranfrage geht her- vor, dass auf der Nachbarsparzelle ebenfalls eine PV-Anlage geplant war, weshalb die Netzver- stärkung für den Anschluss beider PV-Anlagen mit einer Anschlussleistung von 130 kWp berech- net wurde. Das Fachsekretariat hat sich am 14. August 2013 zu den Anschlussvarianten geäussert (act. 2). 2 Die Gesuchstellerin hat zwischen 2013 und 2014 die Erschliessungsleitung erstellt sowie die Netzverstärkung ausgeführt. Die PV-Neuanlage wurde am 6. Dezember 2013 mit einer An- schlussleistung von 66.55 kWp in Betrieb genommen (act. 2) 3 Am 14. Dezember 2016 hat die Gesuchstellerin das Anschlussgesuch für die Erweiterung der PV-Anlage mit einer Anschlussleistung von 125 kWp bewilligt. Nach Verstärkung der Erschlies- sungsleitung wurde die erweiterte PV-Anlage am 31. März 2017 mit einer Anschlussleistung von 125.24 kWp in Betrieb genommen (act. 2). 4 Mit Schreiben vom 28. Mai 2019 (eingegangen am 31. Mai 2019) hat die Gesuchstellerin bei der ElCom ein Gesuch um Vergütung von Kosten für notwendige Netzverstärkungen im Zusammen- hang mit einem Anschluss einer Erzeugungsanlage in ihrem Netzgebiet gestellt und verschie- dene Beilagen eingereicht (act. 2). 5 Das Fachsekretariat hat mit Schreiben vom 31. Mai 2019 den Eingang bestätigt (act. 3) und mit Brief vom 20. Juni 2019 ein Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) eröffnet (act. 4). 6 Mit Schreiben vom 6. August 2019 hat das Fachsekretariat das Gesuch der nationalen Netzge- sellschaft (nachfolgend Swissgrid AG) an die Adresse in Frick zugestellt und diese zur Stellung- nahme eingeladen. Mit Schreiben vom 21. August 2019 hat das Fachsekretariat die Zustellung wiederholt und an die Adresse in Aarau geschickt (act. 5). Das Fachsekretariat hat die Gesuch- stellerin mit Schreiben vom 21. August 2019 informiert, dass durch die erneute Zustellung die Frist zur Stellungnahme verlängert wurde (act. 6). 7 Mit Brief vom 17. September 2019 hat die Swissgrid AG um eine Fristersterstreckung ersucht (act. 7), welche das Fachsekretariat mit Brief vom 23. September 2019 genehmigt hat (act. 8). 8 Mit Eingabe vom 4. Oktober 2019 hat die Swissgrid AG Stellung genommen und die Einrede der Verjährung erhoben (act. 9). 9 Mit Schreiben vom 8. Oktober 2019 hat das Fachsekretariat die Stellungnahme der Swissgrid AG der Gesuchstellerin übermittelt und ihr bis zum 10. November 2019 eine Frist angesetzt, sich dazu zu äussern (act. 10). 10 Die Gesuchstellerin hat mit Eingabe vom 8. November 2019 an ihrem Gesuch festgehalten und weitere Unterlagen eingereicht (act. 11). Die Eingabe wurde der Swissgrid AG mit Schreiben vom

12. November 2019 zugestellt (act. 12).

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11 Mit Brief vom 26. November 2019 hat die Swissgrid AG um eine Fristersterstreckung ersucht (act. 13), welche das Fachsekretariat mit Schreiben vom 2. Dezember 2019 genehmigt hat (act. 14). 12 Mit Eingabe vom 20. Dezember 2019 hat die Swissgrid AG Stellung genommen und an ihren Ausführungen insbesondere an der erhobenen Verjährungseinrede vollumfänglich festgehalten (act. 15). 13 Mit Schreiben vom 9. Januar 2020 hat das Fachsekretariat die Stellungnahme der Swissgrid AG der Gesuchstellerin übermittelt und darauf hingewiesen, dass es den Schriftenwechsel als abge- schlossen erachtet (act. 16). 14 Auf die übrigen Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidrelevant, im Rahmen der materi- ellen Beurteilung eingegangen.

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II Erwägungen 1 Zuständigkeit 15 Die ElCom überwacht gemäss Artikel 22 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Stromversor- gung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmun- gen notwendig sind (ElCom, Weisung 2/2015, S. 2). 16 Gemäss Artikel 22 Absatz 4 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV; SR 734.71) erfordern Vergütungen für notwendige Netzverstärkungen eine Bewilligung der ElCom. Entsprechend ist die Zuständigkeit der ElCom gegeben. 2 Eintretensvoraussetzungen und rechtliches Gehör 2.1 Parteien 17 Als Parteien gelten nach Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel ge- gen die Verfügung zusteht. 18 Die Gesuchstellerin ist Betreiberin eines lokalen Verteilnetzes und als solche zum Anschluss von Produktionsanlagen verpflichtet (Art. 5 Abs. 2 StromVG). Die Gesuchstellerin stellt ein Gesuch um Vergütung der Kosten für eine Netzverstärkung, welche in diesem Zusammenhang notwendig gewesen sei. Die vorliegende Verfügung betrifft damit Rechte und Pflichten der Gesuchstellerin. Sie ist Partei und Verfügungsadressatin. 19 Durch eine Gutheissung des Gesuchs würde die Swissgrid AG verpflichtet, der Gesuchstellerin die geltend gemachten Netzverstärkungskosten zu ersetzen. Sie hat im vorliegenden Verfahren die Verjährungseinrede erhoben. Die Swissgrid AG ist daher ebenfalls Partei und Verfügungsad- ressatin. 2.2 Weitere Eintretensvoraussetzungen 20 Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf das Ge- such ist einzutreten. 2.3 Rechtliches Gehör 21 Das Fachsekretariat hat beiden Parteien die Eingaben der jeweiligen Gegenpartei zugestellt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Im Rahmen der Entscheidbegründung wird auf ihre entscheidwesentlichen Vorbringen eingegangen. Damit wird das rechtliche Gehör der Parteien gewahrt (Art. 29 VwVG).

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3 Anwendbares Recht 22 Es sind diejenigen Normen anwendbar, die im Zeitpunkt gelten, in welchem sich der massgebli- che Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. WIEDERKEHR in: WIEDERKEHR/RICHLI, Praxis des allgemei- nen Verwaltungsrechts, Band 1, Bern 2012, Rz. 783 ff., siehe auch Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts A-6840/2015 vom 21. Dezember 2016, E. 3.1.2 sowie Verfügungen der ElCom 236- 01041 vom 4. Juli 2019, Rz. 16 und 221-00432 vom 15. Mai 2018, Rz. 32, abrufbar unter: www.el- com.admin.ch > Dokumentation > Verfügungen). 23 Aus den Gesuchsunterlagen geht hervor, dass das Anschlussgesuch am 17. Mai 2013 gestellt und von der Gesuchstellerin am 24. Juni 2013 bewilligt wurde. Die erste Etappe der Energieer- zeugungsanlage wurde am 6. Dezember 2013 in Betrieb gesetzt. Die Kosten für die Erstellung der Erschliessungsleitung und der Netzverstärkungen wurden der Gesuchstellerin gemäss Bele- gen zwischen dem 11. Dezember 2013 und dem 5. März 2014 in Rechnung gestellt (act. 2). Für die materielle Beurteilung des Gesuchs kommt daher das damals in Kraft stehende Recht zur Anwendung. 24 Neue Verfahrensbestimmungen sind in der Regel sofort und in vollem Umfang anwendbar, sofern mit dem neuen Recht keine grundlegend neue Verfahrensordnung geschaffen wird (vgl. Wieder- kehr, a.a.O., Rz. 813 ff.). Die ElCom wendet folglich bezüglich Verfahrensfragen das heute gel- tende Recht an (vgl. Verfügungen der ElCom 236-01041 vom 4. Juli 2019, Rz. 18 und 221-00432 vom 15. Mai 2018, Rz. 33). 4 Netzverstärkung, Verjährung der Vergütungsforderung 25 Gemäss Artikel 5 Absatz 2 StromVG (Stand 01.07.2012) müssen Netzbetreiber in ihrem Netzge- biet alle Elektrizitätserzeuger an das Elektrizitätsnetz anschliessen. Netzbetreiber sind zudem verpflichtet, Elektrizität, welche nach den Artikeln 7, 7a und 7b des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (aEnG; SR 730.0; Stand 01.07.2012) erzeugt wird, in einer für das Netz geeigneten Form abzunehmen und zu vergüten. Artikel 7a aEnG (Stand 01.07.2012) verlangt zusätzlich, dass sich die Neuanlagen am betreffenden Standort eignen. Die Anschlussbedingungen legen die Produ- zenten und Netzbetreiber gemäss Artikel 2 Absatz 1 der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (aEnV; SR 730.01; Stand 01.10.2012) vertraglich fest. 26 Netzanschlüsse von Erzeugern nach den eben genannten Artikeln des aEnG können ab dem Einspeisepunkt Netzverstärkungen notwendig machen, welche gemäss Artikel 22 Absatz 3 StromVV (Stand 15.03.2012) Teil der Kosten für die Systemdienstleistungen der nationalen Netz- gesellschaft sind. Die nationale Netzgesellschaft vergütet den Netzbetreibern gestützt auf eine Bewilligung der ElCom die Kosten für die notwendigen Netzverstärkungen (Art. 22 Abs. 4 und 5 StromVV; Stand 15.03.2012). 27 Die Swissgrid AG hat die Einrede der Verjährung erhoben, wozu sie als Schuldnerin der von der ElCom bewilligten notwendigen Netzverstärkungskosten ohne Weiteres berechtigt ist. Die Ver- jährung verhindert die Durchsetzung einer Forderung (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemei- nes Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2016, Rz. 764). Sofern ein allfälliger Vergütungsanspruch verjährt ist, ist das Gesuch somit abzuweisen – und zwar unabhängig davon, ob die weiteren Voraussetzungen für eine Vergütung der Netzverstärkungskosten erfüllt sind. Die Verjährung ist daher vorab zu prüfen. 28 Die Gesuchstellerin bringt vor, dass weder das StromVG noch die StromVV eine Regelung zur Verjährung oder Verwirkung des Anspruchs auf Vergütung für notwendige Netzverstärkungen enthalte. Wenn die Swissgrid AG auf die Verfügung 236-01041 vom 4. Juli 2019 verweise, falle

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sofort auf, dass dieser Entscheid nach Einreichung des Gesuches ergangen sei und somit für das zuvor eingereichte Gesuch keine Anwendung finden dürfe. Eine rückwirkende Anwendung von Gesetzen oder Entscheidungen seien nicht denkbar und verstossen gegen Treu und Glau- ben. Ein Entscheid der ElCom könne nicht als Präjudiz zur Lückenfüllung der inexistenten ge- setzlichen Bestimmung dienen (act. 11). 29 Dem ist nicht zu folgen. Die Verjährung ist ein allgemeiner Rechtsgrundsatz des öffentlichen Rechts. Öffentlich-rechtliche Ansprüche unterliegen deshalb selbst beim Fehlen einer ausdrück- lichen Gesetzesbestimmung der Verjährung und Verwirkung. Fehlen diesbezügliche Vorschrif- ten, so hält sich das Gericht zunächst an die Regeln, die der Gesetzgeber im öffentlichen Recht für verwandte Tatbestände aufgestellt hat; mangels entsprechender Regelungen sind die allge- meinen (zivilrechtlichen) Grundsätze über die Verjährung heranzuziehen, wonach für einmalige Leistungen eine zehnjährige und für periodische eine fünfjährige Frist gilt (BGE 140 II 384 E. 4.2 mit Hinweisen). Die ElCom muss daher die Verjährung des Anspruchs auf Vergütung der Netz- verstärkungskosten auch ohne explizite Regelung im Stromversorgungsrecht prüfen, wenn die Einrede der Verjährung erhoben wird. Bei der Verfügung 236-01041 vom 4. Juli 2019 handelt es sich um die erstmalige Rechtsanwendung der ElCom im Zusammenhang mit der Verjährung des Anspruchs auf Rückerstattung von Netzverstärkungskosten. Die ElCom hat keine Rechtset- zungsbefugnis. Dass die ElCom die zitierte Verfügung nach Eingang des Gesuchs der Gesuch- stellerin erlassen hat, ist deshalb nicht relevant. 30 Netzbetreiber müssen alle Elektrizitätserzeuger an das Elektrizitätsnetz anschliessen (Art. 5 Abs. 2 StromVG) und sind verpflichtet, Energieerzeugungsanlagen mit dem technisch und wirt- schaftlich günstigsten Einspeisepunkt zu verbinden. Die Kosten für die notwendigen Netzverstär- kungen gelten gemäss Artikel 22 Absatz 3 StromVV als Teil der Systemdienstleistungen der Swissgrid AG (Art. 2 Abs. 5 aEnV). Das Stromversorgungs- und Energierecht enthält keine Vor- gaben zur Verjährung. Zu prüfen ist daher, ob der Gesetzgeber für einen verwandten Tatbestand im öffentlichen Recht die Verjährung geregelt hat. Am 1. Juni 2011 ist in der aEnV Artikel 17d betreffend Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken in Kraft getreten (AS 2011 1955). Nach dessen Absatz 1 können deren Inhaber für Massnahmen nach Artikel 83a des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 (GSchG; SR 814.20) oder nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF; SR 923.0) bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch um Erstattung der Kosten einreichen. Eine ausdrückliche Ver- jährungsregelung enthält auch Artikel 17d aEnV nicht. Gemäss Absatz 8 dieser Norm ist aber im Übrigen das 3. Kapitel des Bundesgesetzes über Finanzhilfen und Abgeltungen vom 5. Oktober 1990 (Subventionsgesetz SuG; SR 616.1) sinngemäss anwendbar. Dieses regelt unter anderem die Verjährung und bestimmt, dass Forderungen aus Finanzhilfe- und Abgeltungsverhältnissen nach fünf Jahren verjähren (Art. 32 Abs. 1 SuG). 31 Wie dem Inhaber eines Wasserkraftwerks bei Sanierungsmassnahmen nach Art. 17d aEnV wird dem Netzbetreiber für im Sinne von Art. 22 Abs. 3 StromVV notwendige Netzverstärkungen die Erstattung von Kosten ermöglicht, welche ihm durch aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung vorzunehmende Aufwendungen entstehen. Die beiden Sachverhalte sind somit vergleichbar, weshalb es sachgerecht erscheint, auf Vergütungsforderungen für Netzverstärkungen analog zu Art. 17d aEnV eine fünfjährige Verjährungsfrist anzuwenden. 32 Die Gesuchstellerin bringt vor, dass die Anwendung von nicht mehr gültigen Bestimmungen nicht zulässig sei, auch nicht für eine analoge Anwendung (act. 11). Die erwähnten Bestimmungen zu den Wasserkraftwerken wurden inhaltlich unverändert in die Energieverordnung vom 1. Novem- ber 2017 (EnV; SR 730.01) übernommen (vgl. Art. 28 ff.). Daraus erhellt, dass der Gesetzgeber die Verjährungsfrist gemäss Artikel 32 Absatz 1 SuG insoweit immer noch als sachgerecht er- achtet.

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33 Nach dem Gesagten verjährt die Forderung auf Vergütung notwendiger Netzverstärkungskosten nach fünf Jahren (vgl. Verfügung 236-01041 der ElCom vom 4. Juli 2019, Rz. 22 ff.). 34 Die Swissgrid AG ist der Auffassung, dass die Gesuchstellerin in vorliegendem Verfahren Kosten für die Netzverstärkung aus dem Jahre 2013 geltend macht. Für die Erweiterung der PV-Anlage sei die Anschlussleitung am 23. März 2017 verstärkt worden. Im Informations-/und Beilageblatt zum Anschlussgesuch vom 13. Dezember 2016 sei unter «Ausbauvariante» vermerkt, dass die Kosten für die Kabelleitung ab dem Netzeinspeisepunkt zu Lasten des Produzenten gehe. Dar- über hinaus würden alle dem Gesuch beigelegten Rechnungen aus dem Jahr 2013 oder 2014 datieren (act. 9). 35 Die Swissgrid AG bringt weiter vor, dass die PV-Anlage am 16. Dezember 2013 in Betrieb ge- nommen wurde. Die späteste der im Gesuch ausgewiesenen Rechnungen datiere vom 5. März 2014 und sei gemäss Eingangsstempel am 10. März 2014 der Gesuchstellerin zugestellt worden. Spätestens am 10. März 2014 seien der Gesuchstellerin alle Kostenpositionen, deren Vergütung sie vorliegend beantrage, bekannt gewesen. Zudem bestehe in Bezug auf die ausgeführte Vari- ante der Netzverstärkung ein wohlwollender Vorentscheid der ElCom, was sich auf die Erstellung des Gesuchs beschleunigend auswirken sollte. Ausgehend von einer fünfjährigen Verjährungs- frist sei der der Vergütungsanspruch im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung am 28. Mai 2019 be- reits verjährt gewesen (act. 9). 36 Die Gesuchstellerin bringt demgegenüber insbesondere vor, dass bereits bei der Planung im Jahr 2013 erkannt wurde, dass am Netzanschlusspunkt ein Gesamtprojekt bestehend aus zwei PV- Anlagen in zwei Etappen realisiert werden sollte. Die zweite Etappe sei erst am 23. März 2017 abgeschlossen worden. Die Frist beginne daher erst mit Abschluss der Arbeiten der zweiten Etappe zu laufen (act. 11). 37 Fraglich ist vorliegend, wann die Netzverstärkungen abgeschlossen waren und die Verjährungs- frist zu laufen beginnt. 38 Der Produzent hat am 17. Mai 2013 ein Anschlussgesuch für Energieerzeugungsanlagen (EEA) gestellt. Die Gesuchstellerin hat dieses am 24. Juni 2013 für eine PV-Neuanlage mit einer instal- lierten Leistung von 65.72 kW mit Massnahmen bewilligt. Am 26. Juni 2013 ist die […] AG im Auftrag der Gesuchstellerin an die ElCom gelangt und hat eine Voranfrage betreffend zwei An- schlussvarianten («grün» und «blau») gestellt. Die […] AG hat darauf hingewiesen, dass für die Netzverstärkung berücksichtigt werden müsse, dass auf der Nachbarsparzelle ebenfalls eine PV- Anlage in Planung sei und mit einer möglichen Produktionsleistung von 130 kWp gerechnet wer- den müsse (act. 2 und act. 11). Das Fachsekretariat hat mit Schreiben vom 14. August 2013 festgehalten, dass die Anschlussvariante «blau» und der Netzanschlusspunkt bei der Verteilka- bine VK […] zu wählen sei (act. 11). 39 Die Gesuchstellerin bringt vor, dass sie bei der Realisierung nicht die ursprünglich geplante und vom Fachsekretariat beurteilte Leistungsvariante von 130 kWp, sondern eine mit 190 kWp um- gesetzt habe. Sie führt aus, dass dank der vorausschauenden Planung und Realisierung für eine umfangreichere Verstärkung als zuerst gedacht insgesamt weniger Kosten entstanden sind. Ein Vergleich der erwarteten Kosten gemäss Schreiben der […] AG vom 26. Juni 2013 zeige für die blaue Variante solche von […] Franken (bei 130 kWp), im Gesuch vom 28. Mai 2019 werde für die realisierte blaue Variante mit 190 kWp lediglich […] Franken abgerechnet. Damit sei belegt, dass das gewählte Vorgehen mit der Zusammenfassung der beiden Etappen in einen Vorgang und einem Gesuch wirtschaftlich und technisch zu einem besseren Ergebnis geführt habe (act. 11).

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40 Dem ist nicht zu folgen. Gemäss der Voranfrage vom 26. Juni 2013 war für die Netzverstärkung von 280 Metern der Kabeltyp GKN 3x240/240 mm2 vorgesehen. Diese Kabel und deren Einbau wurden gemäss Schlussrechnung der […] AG vom 11. Dezember 2013 der Gesuchstellerin in Rechnung gestellt und im Gesuch um Rückerstattung vom 28. Mai 2019 geltend gemacht (act. 2). Bei den Kosten gemäss Voranfrage der […] AG in der Höhe von […] Franken handelte es sich um eine Schätzung der Gesamtkosten der Anschlussvariante «blau». Die Gesamtkosten bein- halteten Kosten für die Netzverstärkung in der Höhe von […] Franken und für die Erschliessungs- leitung Kosten in der Höhe von […] Franken. Die tatsächlich ausgeführten Arbeiten für die Netz- verstärkung kosteten im Ergebnis […] Franken, welche die Gesuchstellerin in ihrem Gesuch vom

28. Mai 2019 geltend macht (act. 2). Die Gesuchstellerin hat entgegen ihren Ausführungen nicht eine andere Leistungsvariante mit leistungsstärkeren Kabel realisiert, sondern sie hat die Netz- verstärkung gemäss Voranfrage vom 26. Juni 2013 umgesetzt. Dass die Kosten für die ausge- führten Netzverstärkungen gemäss Anschlussvariante «blau» im Ergebnis günstiger ausgefallen sind, ist auf die vorsichtige Kostenschätzung der […] AG zurückzuführen (die Ersparnis beträgt weniger als 10 Prozent) und nicht auf die umsichtige Planung der Gesuchstellerin. 41 Die Gesuchstellerin hat nach ihren Ausführungen bereits bei der Planung im Jahr 2013 erkannt, dass ein Gesamtprojekt aus zwei PV-Anlagen in zwei Etappen realisiert werden soll. Der Hinweis der […] AG in der Voranfrage vom 26. Juni 2013 auf die Nachbarssparzelle sei falsch gewesen. Die Gesuchstellerin bringt vor, dass sie erst nach Realisierung der Erweiterung der PV-Anlage mit einer Anschlussleistung von 125 kWp die zusätzlichen Arbeiten habe abschätzen und umset- zen können. Erst mit Abschluss der zweiten Etappe am 23. März 2017 seien die Arbeiten für die im Jahr 2013 geplanten PV-Anlagen abgeschlossen. (act. 11). 42 In der Netzberechnung mit NEPLAN hat die […] AG gemäss Voranfrage vom 26. Juni 2013 mit einer maximalen Einspeiseleistung von 130 kVA gerechnet und eine relative Spannungserhö- hung von 2.86 % ermittelt. Gemäss Netzsimulation der Gesuchstellerin im Gesuch vom 28. Mai 2019 führt die Erweiterung der tatsächlichen Nennleistung der PV-Anlage (190 kWP) zu einer relativen Spannungsanhebung von 2.81 % und liegt weiterhin unterhalb des Grenzwerts. Die ört- liche Nähe der Nachbarsparzelle lässt den Schluss zu, dass es für die Berechnung der Span- nungserhöhung im Netz kaum relevant ist, ob es sich bei der Inbetriebnahme der PV-Anlage vom

31. März 2017 im Ergebnis um eine PV-Neuanlage auf der Nachbarsparzelle handelt oder um eine Erweiterung der bestehenden PV-Anlage. Weshalb die Gesuchstellerin erst nach Inbetrieb- nahme der zweiten Etappe am 31. März 2017 die noch notwendigen zusätzlichen Arbeiten ab- schätzen und umsetzen konnte, ist nicht nachvollziehbar. Die Gesuchstellerin konnte bereits mit Eingang des Anschlussgesuches für die Erweiterung am 13. Dezember 2016 die erwartete Span- nungserhöhung im Netz berechnen. Die Gesuchstellerin hat den Produzenten nach Erhalt des Gesuches informiert, dass die angemeldete Leistung von 165 kWp nicht über die bestehende Erschliessungsleitung zurückgespeist werden kann. Für einen störungsfreien Betrieb sei nur eine maximale Leistung von 65 kWp möglich (act. 2, Bedingungen des Informations-/ und Beilageblatt zum bearbeiteten Meldeblatt). Eine entsprechende Berechnung der Spannungserhöhung im Ver- teilnetz nach der Anmeldung der Erweiterung hätte gezeigt, dass keine weiteren Netzverstärkun- gen notwendig sind und die Gesuchstellerin hätte das Gesuch um Vergütung der Netzverstär- kungskosten einreichen können. 43 Die Gesuchstellerin macht weiter geltend, dass eine Abrechnung noch vor Anschluss der zweiten PV-Anlage nicht korrekt gewesen wäre, weil dann keine abschliessende Beurteilung des bereits zu Beginn der Arbeiten bekannten Ausbauprojekts mit zwei Anlagen hätte erfolgen können (act. 11). 44 Falls ein Netzbetreiber es aufgrund ihm bekannter Planungsdaten als sinnvoll erachtet, in seinem Netzgebiet weitergehende, längerfristige Netzverstärkungen zu tätigen, welche zum jetzigen Zeit- punkt nicht in diesem Umfang notwendig sind, so hat er die Möglichkeit, vor der Erstellung der

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Netzverstärkung bei der ElCom ein Gesuch einzureichen. Dabei ist aber zwingend eine belast- bare Potenzialabschätzung (z.B. Absichtserklärungen, Business Case, o.ä.) für den zukünftigen Anschluss von Energieerzeugungsanlagen einzureichen (vgl. Weisung 1/2015 der ElCom zu den Netzverstärkungen, S. 6). Die Gesuchstellerin hätte deshalb die Möglichkeit gehabt, bereits vor Erstellung der Netzverstärkung ein Gesuch für weitergehende Netzverstärkungen einzureichen. 45 Nach Artikel 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Bildet ein Begehren eines Privaten Ausgangspunkt des Verfahrens, gilt eine einge- schränkte Untersuchungspflicht der Behörde und Artikel 8 ZGB ist anwendbar (Urteil A- 3284/2009 des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Dezember 2010, E. 6.4.1). Das Anschlussge- such für die Erweiterung wurde erst am 13. Dezember 2016 gestellt und von der Gesuchstellerin am 14. Dezember 2016 bewilligt. Den Akten kann nicht entnommen werden, dass die Realisie- rung einer PV-Anlage in zwei Etappen geplant war. Demgegenüber geht aus dem Projektverlauf und dem Situationsplan hervor, dass die Erweiterung der PV-Anlage am 31. März 2017 auf einem Gebäude in Betrieb genommen wurde, welches zum Zeitpunkt der Voranfrage noch nicht gebaut war (act. 2). Die Planung einer PV-Anlage in zwei Etappen auf einem noch nicht gebauten Ge- bäude erscheint daher nicht schlüssig. Eine entsprechende Absichtserklärung des Produzenten liegt ebenfalls nicht vor. 46 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Gesuchstellerin vorliegend die Rückerstattung der Netzverstärkungskosten für den Anschluss der PV-Anlage beantragt, welche am 16. Dezem- ber 2013 in Betrieb genommen wurde. Für die Inbetriebnahme der Erweiterung musste lediglich die Erschliessungsleitung verstärkt werden, eine Netzverstärkung war nicht notwendig. Die Kos- ten für die Verstärkung der Erschliessungsleitung gehen gemäss Artikel 2 Absatz 5 aEnV zu Las- ten des Produzenten und sind im Gesuch um Rückerstattung der notwendigen Netzverstärkungs- kosten entsprechend nicht enthalten. 47 Die Netzverstärkung erfolgte gemäss Rechnungen zwischen 2013 bis 2014. Am 6. Dezember 2013 wurde die PV-Neuanlage mit einer Leistung von 66.55 kWp in Betrieb genommen. Die letzte Rechnung für die Netzverstärkung für den Anschluss der PV-Neuanlage datiert vom 5. März 2014 und ist bei der Gesuchstellerin am 10. März 2014 eingegangen. Zu jenem Zeitpunkt waren ihr somit sämtliche der Kostenpositionen, deren Vergütung sie beantragt, bekannt und sie konnte das Gesuch einreichen. Ein allfälliger Vergütungsanspruch ist somit am 10. März 2014 entstan- den und der Lauf der Verjährungsfrist hat an diesem Tag eingesetzt. Als die Gesuchstellerin ihr Gesuch am 28. Mai 2019 einreichte, waren bereits mehr als fünf Jahre vergangen. Die Gesuch- stellerin bringt nicht vor, dass die Verjährungsfrist stillgestanden hätte und entsprechende Unter- brechungsgründe sind auch nicht ersichtlich. Soweit die Gesuchstellerin einen Anspruch auf Ver- gütung der Kosten gehabt hätte, wäre ihre Forderung im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung folglich bereits verjährt gewesen (vgl. Verfügung 236-01041 der ElCom vom 4. Juli 2019, Rz. 26). 48 Die Gesuchstellerin bringt vor, die Anwendung einer Verjährungsfrist von fünf Jahren würde völlig falsche Anreize schaffen. Die letztlich umsichtige Planung werde bestraft und würde für die wei- tere Planung ein Präjudiz setzen, das Vorschub leisten würde für ein kurzfristiges, einzig auf die Einhaltung von Fristen und den Erhalt von maximalen statt notwendigen Rückvergütungen ge- richtetes Vorgehen, was unter allen Gesichtspunkten ein missliebiges Resultat schaffe (act. 11). 49 Dazu kann festgehalten werden, dass die Erweiterung am 31. März 2017 in Betrieb genommen wurde und die letzte Rechnung für die Verstärkung der Erschliessungsleitung vom 6. November 2017 datiert. Die fünfjährige Verjährungsfrist wäre zu diesem Zeitpunkt bei weitem noch nicht abgelaufen gewesen. Die Gesuchstellerin wartete jedoch mehr als ein weiteres Jahr, um das Gesuch zu erstellen und einzureichen. Die Fünfjahresfrist würde somit eine vorausschauende Planung nicht bestrafen (siehe auch Ausführungen zur weitergehenden Netzverstärkung, Rz. 44).

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Ob ein Netzbetreiber im Ergebnis ein Gesuch um Rückerstattung von notwendigen Netzverstär- kungskosten einreicht und zu welchem Zeitpunkt, liegt jedoch in seinem Ermessen. Aufgrund der Verjährungseinrede der Swissgrid AG ist das vorliegende Gesuch abzuweisen. 50 Nach dem Gesagten ist das Gesuch abzuweisen, da ein allfälliger Anspruch auf Vergütung der Netzverstärkungskosten am 10. März 2014 entstanden ist und vorliegend bereits verjährt ist. 5 Gebühren 51 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand be- rechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 52 Für die vorliegende Verfügung fiel folgender Zeitaufwand an: […] anrechenbare Stunden zu ei- nem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde, […] anrechenbare Stunden zu einem Ge- bührenansatz von 230 Franken pro Stunde und […] anrechenbare Stunden zu einem Gebühren- ansatz von 200 Franken pro Stunde. Insgesamt ergeben sich somit Gebühr von […] Franken. 53 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst hat (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Die Gesuchstellerin hat diese Verfügung durch ihr Gesuch verursacht. Die Ge- bühren werden ihr daher vollständig auferlegt.

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III Entscheid

Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

1. Das Gesuch der politischen Gemeinde Langrickenbach vom 28. Mai 2019 wird abgewiesen. 2. Die Gebühr für die Behandlung dieses Gesuchs beträgt […] Franken. Sie wird vollständig der politischen Gemeinde Langrickenbach auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vor- liegenden Verfügung zugestellt. 3. Die Verfügung wird der politischen Gemeinde Langrickenbach und der Swissgrid AG mit einge- schriebenem Brief eröffnet. Bern, 06.04.2020

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Werner Luginbühl Präsident Renato Tami Geschäftsführer Versand: Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief:

- politische Gemeinde Langrickenbach, im Baumgarten 1, 8585 Langrickenbach

- Swissgrid AG, Bleichemattstrasse 31, 5001 Aarau

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IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen (Art. 23 StromVG, Art. 22a und 50 VwVG). Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 22a VwVG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG).