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233-00102-2023-12-05-ZrkuXl

233-00102 Technische Anschlussbedingungen EEA betreffend Schlüsselschalter - Anordnung vorsorglicher Massnahmen

Elcom · 2023-12-05 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. 1 Die […] reichte am […] für den Gesuchsteller und Frau […] als Eigentümer (Betriebsinhaber) ein Technisches Anschlussgesuch (TAG) zum Anschluss einer Photovoltaik-Anlage (PVA) […] mit Batteriespeicher (ohne Aus-/Einspeisung aus/in das Netz) an der Adresse […] in Olten ein (act. 5, Beilage Scan TAG-Dossier). Gemäss TAG hat die Anlage eine maximale Leistung von 18 kWp, mit einer maximalen Leistungsabgabe an das Netz von 17.6 kVA. Die PVA wird parallel zum Netz sowie als Notstromanlage betrieben. Als Wechselrichter sind ein Hybridwechselrichter (HYD 10KTL) und ein Stringwechselrichter 6.6 KTL G3 der Marke Sofar vorgesehen. Im Feld «weitere allgemeine Angaben» führte das einreichende Unternehmen Folgendes aus: «Die beiden Wechselrichter von Sofar können nur eine 4-stufige Leistungssteuerung auf der Software-Seite, 16 Stufen sind nicht vorgesehen.» Als vorgesehenes Inbetriebnahmedatum ist auf dem TAG […]aufgeführt. 2 Die Gesuchsgegnerin ist eine Tochtergesellschaft der Städtischen Betriebe Olten sbo, welche deren Betriebsführung- und Managementsaufgaben wahrnimmt (act. 7, Ziff. 2). Die Gesuchsgegnerin (und nicht etwa die sbo) ist laut Geoportal des Kantons Solothurn Netzbetreiberin in Olten für die Netzebenen 5 und 7 (vgl. auch act. 7, Ziff. 3). 3 In dieser Funktion teilte sie dem Gesuchsteller mit Brief vom […] mit, dass die geplante PVA unter Einhaltung der Anschlussbedingungen gemäss dem Formular «Beurteilung des eingereichten Anschlussgesuches EEA durch a.en» (nachfolgend: Beurteilungsformular) mit einer maximalen Einspeiseleistung von 16 kVA an das Niederspannungsnetz der Städtischen Betriebe Olten (sbo) angeschlossen werden kann (act. 5, Beilage Scan TAG-Dossier). Der Anschluss erfolgt an eine Verteilkabine. Gemäss Schreiben sind alle relevanten Richtlinien, technischen Regeln und Reglemente, insbesondere die technischen Anschlussbedingungen für Energieerzeugungsanalgen (TAB EEA) und die Werkvorschriften einzuhalten. Auch im Teil «Entscheid des VNB» im TAG sowie im Beurteilungsformular wird auf die Einhaltung sämtlicher TAB-Vorgaben hingewiesen. In Ziff. 5 «Entscheid des Produzenten» im Beurteilungsformular wird zusätzlich zu den TAB die Einhaltung der Norm SN EN 50549 gefordert. In Ziffer 2 ist unter dem Titel «zentraler NA-Schutz» die Variante «Kuppelschalter / Schlüsselschalter aber kein zentraler NA-Schutz notwendig (jedoch vom VNB empfohlen)» angekreuzt. In der Beilage «Beiblatt Anlageklasse 7B» wird unter der Rubrik «Anforderungen Anbindung beim Einspeisemanagement lokal» ein «Schlüsselschalter auf Kuppelschalter» verlangt. 4 Die «Verhinderung Netzzuschaltung durch Schlüsselschalter» ist in Ziffer 5.2.3 der TAB beschrieben (act. 5, Beilage TAB EEA): Gemäss dieser Bestimmung sind alle EEA im Versorgungsgebiet der VNB mit einem Schlüsselschalter auszurüsten. Für Neuanlagen ist dies zwingend. Bestehende EEA sind bei der ersten per Installationsanzeige angezeigten Installationsanpassung der EEA jeglicher Art nachzurüsten. Der Schlüsselschalter muss dem Personal des VNB jederzeit zugänglich sein. Die Realisierung ist Sache des Produzenten. Der Schlüsselzylinder wird durch den VNB angeliefert und unterliegt dem Schliesssystem des VNB, wobei keine Schlüssel abgegeben werden. Weiter wird in der genannten Bestimmung der TAB die technische Realisierung des Kuppelschalters konkretisiert. B. 5 Mit Schreiben vom 28. September 2023 reichte der Gesuchsteller ein Gesuch um Erlass einer Verfügung und Anordnung einer vorsorglichen Massnahme betreffend TAB EEA Schlüsselschalter/Leistungssteuerung bei der a.en Olten mit folgenden Anträgen ein (act. 1): 1a: Der Netzbetreibear a.en sei anzuweisen, bei den TAB EEA auf den bislang vorgeschriebenen externen Schlüsselschalter für PVA zu verzichten.

ElCom-D-C7D73401/30 4/18 1b: Eventualiter: Soweit eine zusätzliche Trennstelle wirklich notwendig und sinnvoll ist, sei die a.en anzuweisen - statt der analogen Abschaltmassnahme mit Schlüsselschalter auf eine moderne, digitale Massnahme zu setzen (via Smartmeter mittels IMS 2). 2a: Es sei mit superprovisorischer Verfügung zu erlauben, PVA im Netzgebiet der a.en ohne externen Schlüsselschalter und nur mit einem Kuppelschalter in Betrieb nehmen zu dürfen, bis die TAB EEA entsprechend angepasst wurde. 2b: Eventualiter: Falls der Schlüsselschalter bei Bekanntgabe der Verfügung schon eingebaut und nicht mehr notwendig ist: Der Netzbetreiber a.en sei in diesem Fall anzuweisen, dem Gesuchsteller die Kosten für Planung, Arbeit, Material, Dokumentation, sowie den Einbau/Rückbau des Schlüsselschalters inkl. Trennstellen zu erstatten. 3a: Bei der Leistungssteuerung sei ein nicht diskriminierendes Modell einer Einstufen- Steuerung zu verwenden. PVA < 30KVA Anschlussleistung sollen dann nicht mehr generell mit sechzehn Stufen zu regeln sein, sondern diese kleinen Anlagen sind mit der EIN/AUS Leistungssteuerung nur noch als allerletzte Massnahme abzuwerfen. Eine spätere Nachrüstung auf eine 16-stufige Leistungssteuerung sei nicht mehr vorzusehen. 3b: Eventualiter: Bei der Leistungssteuerung soll bei PVA < 30KVA Anschlussleistung statt den 16-Stufen/1-Stufe auf das Modell mit vier Leistungsstufen (100%/60%/30%/0%) gesetzt werden, 16 Stufen sollen nicht mehr einforderbar sein. 6 In einem Telefongespräch zwischen einem Mitarbeiter des Fachsekretariats der ElCom und dem Vertreter des Gesuchstellers am 3. Oktober 2023 bestätigte dieser, dass es nicht seine Absicht war, eine superprovisorische Verfügung ohne Anhörung der Gegenpartei zu verlangen, sondern es darum gehe, im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme vorläufig den Anschluss der EEA ohne Realisierung des Schlüsselschalters zu ermöglichen (act. 2). 7 Mit Schreiben vom 4. Oktober 2023 eröffnete das Fachsekretariat der ElCom (nachfolgend: Fachsekretariat) ein Verfahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom

20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) und setzte der Gesuchsgegnerin Frist, bis am

16. Oktober 2023 zu Antrag 2a und bis am 6. November 2023 in der Hauptsache zu den übrigen Anträgen des Gesuchstellers Stellung zu nehmen (act. 3 und 4). 8 Am 5. Oktober 2023 reichte der Gesuchsteller eine E-Mail der Gesuchsgegnerin vom […] mit zahlreichen Beilagen nach (act. 5). Das Fachsekretariat leitete diese Unterlagen der Gesuchsgegnerin mit Schreiben vom 10. Oktober 2023 weiter (act. 6). 9 Die Gesuchsgegnerin reichte am 16. Oktober 2023 ihre Stellungnahme zur vorsorglichen Massnahme ein, mit folgenden Anträgen (act. 7): 1. Das Gesuch um Anordnung einer superprovisorischen, eventualiter von vorsorglichen Massnahmen, sei abzuweisen und es seien auch von der EICom keine vorsorglichen Massnahmen anzuordnen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchstellers. 10 Das Fachsekretariat stellte dem Gesuchsteller diese Stellungnahme mit Schreiben vom

20. Oktober 2023 zu und gab ihm Gelegenheit, bis am 27. Oktober 2023 allfällige Ergänzungen und Belege betreffend die vorsorgliche Massnahme einzureichen (act. 8).

ElCom-D-C7D73401/30 5/18 11 Der Gesuchsteller machte daraufhin am 23. Oktober 2023 eine ergänzende Stellungnahme (act. 9). Das Fachsekretariat stellte diese der Gesuchsgegnerin zu und gab ihr Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme zum Antrag auf vorsorgliche Massnahme bis am 3. November 2023 (act. 10). 12 Mit Schreiben vom 2. November 2023 reichte die Gesuchsgegnerin eine ergänzende Stellungnahme ein und hielt darin an ihren Anträgen fest (act. 11). 13 Am 6. November 2023 reichte die Gesuchsgegnerin Ihre Stellungnahme zur Hauptsache ein und stellte die folgenden Anträge (act. 12): 1. Das Gesuch um Erlass einer Verfügung betreffend TAB EEA Schlüsselschalter / Leistungssteuerung, bzw. sämtliche gestellten Anträge, seien abzuweisen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchstellers. 14 Das Fachsekretariat stellte die Eingaben der Gesuchstellerin vom 2. und 6. November 2023 mit Schreiben vom 21. November 2023 dem Gesuchsteller zur Kenntnis zu und kündigte an, nach dem Entscheid der ElCom zur vorsorglichen Massnahme weitere Instruktionsmassnahmen vorzunehmen und Frist zur Stellungnahme einzuräumen (act. 13). 15 Auf Einzelheiten des Sachverhalts wird, soweit entscheidrelevant, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

ElCom-D-C7D73401/30 6/18 II

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Prozessvoraussetzungen und rechtliches Gehör

E. 1.1 Allgemeines 16 Die Gesuchsgegnerin wirft Fragen zur Legitimation sowie zur Zuständigkeit der ElCom auf (act. 7, Ziff. 4 und Fn. 4). Sie verzichte jedoch auf die Prüfung dieser Eintretensfragen und lasse sich ausdrücklich auf das Verfahren ein. Insbesondere verzichte sie auch darauf, dass die ElCom diese Eintretensfragen thematisiere und das Eintreten begründe. Sie begrüsse eine materielle Beurteilung durch die ElCom in der Hauptsache (act. 7, Ziff. 4; act. 11, Ziff. 2). 17 Die Prozessvoraussetzungen umfassen alle Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit die zur Diskussion stehenden materiellen Rechtsfragen beurteilt und mittels Verfügung entschieden werden können. Auch wenn ein Verwaltungsverfahren mittels Gesuch eingeleitet wird, prüft die Behörde die Verfahrensvoraussetzungen dennoch von Amtes wegen. Darunter fallen insbesondere die Zuständigkeit der Behörde (siehe Art. 7 Abs. 1 VwVG) und die Parteistellung der betroffenen Personen, d.h. Parteifähigkeit und Rechtsschutzinteresse.

E. 1.2 Zuständigkeit 18 Die Gesuchsgegnerin bringt vor, dass gemäss Art. 25 Abs. 1bis des alten, bis 31.12.2017 geltenden Energiegesetzes vom 26. Juni 1998, Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Anschlussbedingungen für Energieerzeugungsanlagen und den Zuschlägen auf die Übertragungskosten (Art. 7, 7a, 15b und 28a) durch die Elektrizitätskommission beurteilt wurden. Im neuen, seit 1.1.2018 geltenden EnG (SR 730.0), gebe es keine entsprechende Bestimmung mehr. Sie sei daher unsicher, ob die EICom die im vorliegenden Verfahren zu den Technischen Anschlussbedingungen TAB gestellten Fragen im Hauptverfahren beurteilen werde (act. 7, Fn. 4). 19 Der Gesuchsteller bringt indirekt vor, die ElCom sei als Instanz gerade dazu da, die Sorgfaltspflicht der Netzbetreiber (Leistungen und Anforderungen zum Netzanschluss) zu überwachen und falls notwendig zurückzubinden und damit eine Verhinderung des Missbrauchs der Monopolstellung zu bewirken (act. 9, Ziff. 2). 20 Gemäss Artikel 22 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) überwacht die ElCom die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Artikel 22 Absatz 1 StromVG überträgt der ElCom eine umfassende Kompetenz zur Überwachung der Einhaltung des StromVG und der Ausführungsbestimmungen. Sie trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, welche für den Vollzug des StromVG und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Es handelt sich dabei um eine weit gefasste Aufgaben- und Kompetenznorm. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist die ElCom überall dort zuständig, wo die Entscheid- und Verfügungskompetenz nicht ausdrücklich einer anderen Behörde vorbehalten ist (subsidiäre Generalkompetenz; vgl. Botschaft des Bundesrates vom

E. 1.3 Parteien und schutzwürdiges Interesse 24 Als Parteien gelten nach Artikel 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom

20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. 25 Die Gesuchsgegnerin bringt vor, sie sei sich bewusst, dass sich in Bezug auf die Betroffenheit und das aktuelle Rechtsschutzinteresse des Gesuchstellers und letztendlich generell zu dessen Legitimation diverse Fragen stellten. So werde der Gesuchsteller und seine konkrete Situation im Gesuch kaum erwähnt. Vielmehr werde eine Art abstrakte Normenkontrolle verlangt (act. 7, Ziff. 2;). 26 Der Gesuchsteller macht daraufhin geltend, mit dem Nachreichen des bewilligten TAG sei die persönliche Betroffenheit und ein exemplarischer Fall klar definiert (act. 9, Ziff. 1). Seine Fassade werde durch den Schlüsselschalter beschädigt, ein Rückbau hinterlasse Spuren. Als Steuerzahler sei er durch die Handlungsweise der Gesuchsgegnerin indirekt finanziell geschädigt, auch wenn ihm persönlich der Betrag allenfalls zurückerstattet würde (mündlich von der Gesuchsgegnerin gemachte Rückerstattungsgarantie). Alle in dem Verfahren gemachten allgemeinen Aussagen zum Schlüsselschalter gälten daher für den vorliegenden exemplarischen Fall.

ElCom-D-C7D73401/30 8/18 27 Es ist erstellt, dass der Gesuchsteller ein technisches Anschlussgesuch für den Bau einer PVA einreichte und der Anschluss von der Gesuchsgegnerin unter der Bedingung bewilligt wurde, dass die geltenden TAB eingehalten werden (act. 5, Scan TAG-Dossier). Ohne den Einbau eines Schlüsselschalters darf die Anlage im Parallelbetrieb mit dem Verteilnetz nicht in Betrieb genommen werden. Die Mehrkosten im konkreten Fall wurden durch den Gesuchsteller nicht beziffert und belegt. Es erscheint aber als glaubhaft, dass bei einem externen Schlüsselschalter Mehrkosten entstehen. Ebenfalls ist notorisch, dass die Befestigung eines Schlüsselschalters zumindest kleinere Beschädigungen an der Fassade zur Folge hat. Der Gesuchsteller ist somit in seinen Rechten durch die Anwendung der TAB betroffen und hat bei der ElCom ein Gesuch um Erlass einer Verfügung eingereicht. Er ist somit materieller Verfügungsadressat und ihm kommt Parteistellung zu. 28 Der Antrag 2a des Gesuchstellers auf vorsorgliche Massnahmen ist sehr allgemein formuliert und bezieht sich vom Wortlaut her auf sämtliche Elektrizitätserzeugungsanlagen (EEA) im Netzgebiet der Gesuchsgegnerin. Bei einem Entscheid der Gesuchsgegnerin zum Einbau von Schlüsselschaltern bei anderen PVA ist der Beschwerdeführer in seinen Rechten und Pflichten nicht betroffen. Ihm käme in einem allfälligen Beschwerdeverfahren mangels schutzwürdigem Interesse bzw. materieller Beschwer auch keine Parteistellung nach Artikel 48 VwVG zu: Die bloss indirekte allgemeine Betroffenheit als Steuerzahler (infolge einer möglichen Entschädigung der Produzenten) oder Endverbraucher (potentiell höhere Netznutzungstarife aufgrund eines möglicherweise höheren Aufwands des Netzbetreibers durch die Schlüsselschalter) genügt den Anforderungen nicht (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 2013, Rz. 942). Insofern sich der Antrag 2a auf sämtliche Anlagen im Netzgebiet bezieht, ist darauf nicht einzutreten. 29 Im vorliegenden Verfahren ist die Zulässigkeit gewisser Bestimmungen der TAB der Gesuchsgegnerin streitig. Damit ist die Gesuchsgegnerin vom Ausgang dieses Verfahrens in ihren Rechten und Pflichten unmittelbar betroffen und materielle Verfügungsadressatin. Auch der Gesuchsgegnerin kommt daher Parteistellung nach Artikel 6 VwVG zu.

E. 1.4 Rechtliches Gehör 30 Den Parteien wurde im vorliegenden Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Eingaben der Parteien wurden jeweils wechselseitig zur Stellungnahme oder Kenntnis zugestellt. Die von den Parteien vorgebrachten Anträge und die diesen zugrundeliegenden Argumente werden bei der materiellen Beurteilung behandelt. Damit wird das rechtliche Gehör der Parteien gewahrt (Art. 29 VwVG). 2 Vorsorgliche Massnahme 2.1 Vorbemerkungen 31 Das VwVG sieht zwar keine vorsorglichen Massnahmen im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren vor. Rechtsprechung und Lehre anerkennen jedoch, dass im verwaltungsrechtlichen Verfügungsverfahren unter gewissen Umständen vorsorglicher Rechtsschutz zu gewähren ist. In diesen Fällen wird Artikel 56 VwVG, wonach die Beschwerdeinstanz von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen (als die aufschiebende Wirkung) treffen kann, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen, analog angewendet (Verfügung der ElCom 212-00409 vom 7. Juli 2023, Rz. 35; SEILER HANSJÖRG, in: Waldmann/Krauskopf, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG), 3. Aufl. 2023, Art. 56 N 18 mit Hinweisen; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a. a. O., Rz. 562).

ElCom-D-C7D73401/30 9/18 32 Voraussetzung für eine vorsorgliche Massnahme ist, dass ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, also die Rechtsdurchsetzung gefährdet ist. Zudem muss zeitliche Dringlichkeit vorliegen. Die angeordnete Massnahme hat verhältnismässig zu sein und es sollte geprüft werden, ob die geplante Endverfügung voraussichtlich rechtens sein und durch die vorsorgliche Massnahme nicht präjudiziert oder verunmöglicht wird. Die vorsorgliche Massnahme dient unter anderem dazu, bedrohte Interessen einstweilen sicher zu stellen (Art. 56 VwVG analog) und kann zum Entscheidungsprozess beitragen. Sie wird gestützt auf eine summarische Prüfung der Rechts- und Sachlage angeordnet (Urteil des Bundesgerichts 2C_149/2020 vom 23. Juli 2020 E. 3.1; BGE 130 II 149 E. 2.2; 127 II 132 ff., E. 3 mit weiteren Hinweisen; Verfügung der ElCom 212-00409 vom 7. Juli 2023, Rz. 36; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 559 ff.). Im Antrag auf Anordnung einer vorsorglichen Massnahme sind die Voraussetzungen glaubhaft zu machen, namentlich das Vorliegen eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils (SEILER HANSJÖRG,

a. a. O., Art. 56 N 68). 2.2 Nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil 33 Der Verzicht auf Massnahmen muss für die Betroffenen einen Nachteil bewirken, der nicht leicht wiedergutzumachen ist (siehe Urteil des Bundesgerichts vom 5. September 2003, 2A_142/2003, E. 3.1). Für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen ist entscheidend, ob der Nachteil in einem Hauptverfahren rückwirkend wiedergutzumachen wäre oder nicht (BGE 125 II 613, E. 4a). 34 Der Gesuchsteller bringt allgemein vor, gemäss einer Befragung würden sich die Kosten für den Einbau eines Schlüsselschalters zwischen mindestens 500 und maximal 3000 Franken bewegen. Der Schlüsselschalter koste zwar nur rund 150 Franken, dazu kämen aber die Kosten für die Verkabelung, allfällige Kernbohrungen und die zwei zusätzlich einzubauenden Relais ins Tableau sowie alle Aufwände des planenden und ausführenden Elektrikers (act. 1, Ziff. 1.1). In der ergänzenden Stellungnahme (act. 9, Ziff. 1) bringt er vor, es gebe aber nicht nur finanzielle Schäden, sondern auch klare bauliche Kollateralschäden aus der Montage des externen Schlüsselschalters. Die Folgen (Kernbohrung, Abdichtungen, Verletzung der Isolation des Gebäudes) könnten nicht mehr 100% rückgebaut werden. Im konkreten Fall werde «die Fassade seines Hauses mit einem Schlüsselschalter effektiv beschädigt, ein Rückbau hinterlasse Spuren». Zudem sei er indirekt als Steuerzahler betroffen wegen der möglichen Entschädigungspflicht der Gesuchsgegnerin. 35 Die Gesuchsgegnerin macht geltend, es liege keine tatsächliche oder drohende Verletzung eines Anspruchs vor (act. 7, Ziff. 7.1). Der konkrete Fall sei nicht substantiiert (act. 7, Ziff. 7.3.1). Soweit ersichtlich, bestehe ein möglicher Nachteil alleine in einer Geldleistung, welche ohne Weiteres wiedergutgemacht werden könne (act. 7, Ziff. 7.3.2 f.; act. 11, Ziff. 2). Die Gesuchsgegnerin verlange weiterhin den Schlüsselschalter, sichere aber die Erstattung der Mehrkosten zu, falls die ElCom gegen sie entscheide (act. 7, Ziff. 7.3.4). Sie gebe diese Zusicherung seit dem Sommer 2023 auch jedem anderen Ansprecher ab, welcher neu seine PVA an das Niederspannungsnetz der Städtischen Betriebe Olten sbo anschliessen will und vor der Installation aus Kostengründen ausdrücklich einen Verzicht auf einen externen Schlüsselschalter verlangt. Zu den Ausführungen des Gesuchstellers zu den entstehenden Schäden macht die Gesuchsgegnerin geltend, was bei Altstadtbauten gelte, sei nicht auf Neubauten übertragbar (act. 11, Ziff. 4). Bei den meisten Gebäuden sei keine Kernbohrung notwendig; umgekehrt entstünden Kernbohrungen oftmals schon für den Anschluss der PV-Anlage. Eine nachträgliche Montage des Schlüsselschalters bei einem allfälligen Entscheid der ElCom zugunsten des Gesuchstellers hätte zudem höhere Kosten zur Folge als die jetzige Montage mit der Zusicherung um Rückerstattung bei einem Hauptentscheid zuungunsten der Gesuchsgegnerin. Weder die Gesuchsgegnerin noch die sbo hätten zudem je Steuergelder erhalten (act. 11, Ziff. 3).

ElCom-D-C7D73401/30 10/18 36 Die ElCom erliess in einigen Fällen mit Bezug zum Anschluss einer EEA vor allem dann teilweise vorsorgliche Massnahmen, wenn die Inbetriebnahme der PVA und die Einspeisung bei Abwarten bis zum Entscheid in der Hauptsache in Frage standen (z.B. Verfügungen der ElCom 212-00283 vom 20. Oktober 2016 und 236-00034 vom 12. Dezember 2013). Im vorliegenden Fall ist durch die Unterlagen erstellt, dass die PVA des Gesuchstellers an das Verteilnetz der sbo angeschlossen werden darf, sofern die Bestimmungen der TAB eingehalten und insbesondere der geforderte Schlüsselschalter installiert wird. Die Gesuchsgegnerin akzeptiert die Vorbehalte des Gesuchstellers zu den TAB insofern, als sie ihm die Erstattung der Mehrkosten zusichert, für den Fall, dass die ElCom gegen sie entscheidet. Die Inbetriebnahme der Anlage und die Einspeisung sind unter Einhaltung der TAB somit möglich. Damit bleibt die Frage zu prüfen, ob dem Gesuchsteller durch die Installation des Schlüsselschalters und gegebenenfalls dessen Rückbau nach dem Entscheid in der Hauptsache ein nicht wiedergutmachbarer Nachteil entstünde. 37 Die meisten Ausführungen des Gesuchstellers zu Schäden und Kosten sind allgemeiner Natur. Die Mehrkosten im konkreten Fall sind nicht beziffert. Laut der gemäss Gesuchsteller durchgeführten Umfrage liegen die Kosten i.d.R. zwischen 500 und 3000 Fr. Solche Mehrkosten als reine Geldforderungen können aber auch nach dem Entscheid in der Hauptsache entschädigt werden (BGE 125 II 613, E. 4a), was von der Gesuchsgegnerin auch zugesichert wurde. Die Mehrkosten stellen entsprechend keinen nicht leicht wiedergutmachbaren Nachteil dar. 38 Die ebenfalls geltend gemachten allfälligen steuerlichen Auswirkungen auf den Gesuchsteller (aufgrund einer potentiellen Rückerstattungspflicht der Gesuchsgegnerin und der daraus resultierenden allfälligen tieferen Steuerabgabe der Gesuchsgegnerin bzw. der sbo an die Stadt Olten) ist zudem vernachlässigbar, sofern überhaupt gegeben, und könnte wie die Mehrkosten auch nach dem Entscheid in der Hauptsache entschädigt werden. 39 Es bleibt somit die Prüfung möglicher Schäden am Gebäude. Auch diesbezüglich sind die meisten Ausführungen des Gesuchstellers allgemeiner Natur. Auf den konkreten Fall bezogen ist einzig die Aussage, dass die Fassade effektiv beschädigt würde und ein Rückbau Spuren hinterlassen würde. Eine weitere Substantiierung oder Belege fehlen. Die Vornahme einer Kernbohrung oder Ähnliches wird nicht direkt geltend gemacht. Bei der Liegenschaft […] handelt es sich – laut konsultierten Bildern und Quellen um keine Altstadthaus, sondern um ein Reihenhaus in […], welche […] erstellt wurde (insbes. Google Maps/Street View; […]). 40 Es trifft zu, dass bei der Montage eines Schlüsselschalters die Fassade infolge der (Durch-)Führung der Drähte/Kabel und die Anbringung des Kästchens zumindest leicht beschädigt werden muss und dies gegebenenfalls Spuren hinterlässt. Der Schaden – insbesondere auch nach einem fachgerechten Rückbau – ist aber in aller Regel und offenbar auch im konkreten Fall (die Rede ist von «Spuren») derart geringfügig, dass nicht von einem nicht leicht wiedergutmachbaren Schaden gesprochen werden kann. 41 Ein nicht leicht wiedergutmachbarer Schaden liegt daher nicht vor. 2.3 Dringlichkeit 42 Der Entscheid über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen setzt Dringlichkeit voraus, d.h. es muss sich als notwendig erweisen, die fraglichen Vorkehren sofort zu treffen, weil sonst die Rechtsdurchsetzung gefährdet ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_149/2020 vom 23. Juli 2020 E. 3.1; BGE 130 II 149 E. 2.2; SEILER HANSJÖRG, a. a. O., Art. 56 N 28).

ElCom-D-C7D73401/30 11/18 43 Die Gesuchsgegnerin hält fest, dass vom Gesuchsteller weder eine zeitliche noch eine inhaltliche Dringlichkeit dargelegt wurde (act. 7, Ziff. 7.2.1 f.). Diese sei auch nicht gegeben. Die Rechtsdurchsetzung sei nicht gefährdet. Es gehe dem Beschwerdeführer nur darum, den Hauptantrag schon vor der Prüfung durch die ElCom und deren Entscheid in Kraft gesetzt zu haben. Ein Zuwarten sei zudem zumutbar, da Bezug und Abnahme von Energie und die entsprechenden Vergütungen von der Frage betreffend Kuppelschalter nicht betroffen seien. 44 In aller Regel kann davon ausgegangen werden, dass eine PVA möglichst schnell in Betrieb genommen werden soll. Die tatsächliche Nutzung einer PVA hat die ElCom wie erwähnt schon mehrmals als nicht wiedergutmachbaren Nachteil mit entsprechender Dringlichkeit angesehen (vgl. oben, Rz 36). Sofern ein wesentlicher nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil angenommen würde, wäre es folglich auch nicht zumutbar, mit dem Bau bis zum Entscheid der ElCom in der Hauptsache zuzuwarten. 45 Zur Dringlichkeit wird vom Gesuchsteller allerdings nichts ausgeführt. Laut TAG war die voraussichtliche Inbetriebnahme für […] vorgesehen. Über den Stand der Installation der PVA des Gesuchstellers ist nichts bekannt, insbesondere nicht, ob die Anlage tatsächlich schon in Betrieb genommen werden könnte. Mangels Substantiierung und der Möglichkeit zur Einspeisung mit Schlüsselschalter – die Zumutbarkeit zur Erstellung eines solchen ist mangels eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils gegeben – ist daher die Dringlichkeit zu verneinen. 2.4 Verhältnismässigkeit 46 Eine durch eine Behörde angeordnete vorsorgliche Massnahme ist dann verhältnismässig, wenn sie zur Beseitigung des Nachteils nicht bloss geeignet, sondern in sachlicher Hinsicht auch erforderlich ist, das heisst wenn die Beseitigung des Nachteils nicht mit milderen (vorsorglichen) Massnahmen erreicht werden kann (HÄNER ISABELLE, Vorsorgliche Massnahmen im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Zeitschrift für Schweizerisches Recht [ZSR] 1997, S. 314, Rz. 74). 47 Laut Gesuchsgegnerin existieren mangels Verletzung eines Anspruchs, mangels Dringlichkeit und mangels eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils generell keine geeigneten Massnahmen (act. 7, Ziff. 7.4). Nicht gegebene geeignete Massnahmen könnten auch unter keinem Gesichtspunkt erforderlich sein. Jegliche Massnahmen seien daher unverhältnismässig. Die Gesuchsgegnerin habe zudem gültige TAB EEA, welche anzuwenden seien, bis sie von der Gesuchsgegnerin selber – oder infolge eines Entscheides einer zuständigen Behörde – geändert würden. Würden einzelne Bestimmungen von gültigen Regelwerken bereits dadurch aufgehoben, dass sie in Frage gestellt werden, würde jegliche Regelung obsolet und die Zuständigkeiten ausser Acht gelassen (nämlich dadurch, dass die Regelung bereits vor dem eigentlichen Entscheid ausser Kraft gesetzt würde) (act. 11, Ziff. 5). 48 Sofern entgegen der obigen Ausführungen ein nicht leicht wiedergutzumachender Schaden durch den Schlüsselschalter angenommen würde, wäre die beantragte vorsorgliche Massnahme geeignet, diesen Schaden des Gesuchstellers zu verhindern. Sie wäre dazu auch erforderlich. Zu prüfen ist allerdings noch die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne. 49 Das Interesse des Gesuchstellers liegt in der Vermeidung von Aufwand, Kosten und allfälligen Schäden an der Gebäudehülle.

ElCom-D-C7D73401/30 12/18 50 Demgegenüber steht die Pflicht des Netzbetreibers, ein sicheres, leistungsfähiges und effizientes Netz zu gewährleisten (Art. 8 Abs. 1 Bst. a StromVG). Zu seinen Pflichten gehört auch die Erarbeitung der technischen und betrieblichen Mindestanforderungen für den Netzbetrieb, wobei internationale Normen und Empfehlungen anerkannter Fachorganisationen zu berücksichtigen sind (Art. 8 Abs. 1 Bst. d StromVG). Die Gesuchsgegnerin macht v.a. die Einhaltung anerkannter Normen geltend und die Gewährleistung der (Personen-)Sicherheit. Gemäss TAB ist der Zweck des Schlüsselschalters, ein unkontrolliertes Wiederzuschalten der EEA zu verhindern, wenn im Netz Störungen auftreten, die eine Änderung in der Topologie bzw. eine mögliche Impedanzveränderung nach sich ziehen, oder bei Ausführung von Arbeiten im Notstromgruppenbetrieb bzw. Arbeiten unter Spannung. Dazu kommt das Interesse der Gesuchsgegnerin an einer einheitlichen Anwendung der geltenden TAB, solange deren Rechtmässigkeit nicht widerlegt ist. 51 Wie unten bei der Hauptsachenprognose ausgeführt, kennen zumindest gewisse andere Verteilnetzbetreiber das Erfordernis des Schlüsselschalters nicht. Ausserdem müssen bestehende Anlagen (ohne Schlüsselschalter) nur bei der ersten per Installationsanzeige angezeigten Installationsanpassung der EEA nachgerüstet werden. Das deutet darauf hin, dass die Sicherheit grundsätzlich auch ohne Schlüsselschalter gewährleistet werden kann. Dennoch ist es vorliegend nicht angezeigt, ohne vertiefte Abklärung und eingehende Verhältnismässigkeitsprüfung geltende Bestimmungen der TAB faktisch ausser Kraft zu setzen. Dies gilt umso mehr, als die Vorgabe des Schlüsselschalters schon seit längerer Zeit Teil der TAB der Gesuchsgegnerin ist und die ElCom diesen in einem Fall bereits als verhältnismässig beurteilt hat (vgl. Verfügung der ElCom 233-00059 vom 19. November 2015, insbes. Rz. 136 ff.). Unter dieser Prämisse müssen im Hauptverfahren auch die Konsequenzen eines Entscheids der ElCom auf bestehende Anlagen (mit oder ohne Schlüsselschalter) bedacht werden. Schliesslich wäre für den Fall, dass ein externer Schlüsselschalter als unverhältnismässig erachtet würde, allenfalls auch noch zu klären, in welcher Ausführung denn ein (zusätzlicher) Kuppelschalter im Gebäudeinnern als ausreichend erachtet würde. Insgesamt überwiegt damit das Interesse der Gesuchsgegnerin und die beantragte vorsorgliche Massnahme erweist sich somit selbst dann als unverhältnismässig, wenn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil angenommen würde. 2.5 Hauptsachenprognose 52 Die Prognose in der Hauptsache kann bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen vor allem dann berücksichtigt werden, wenn sie eindeutig ist. Bei erheblichen tatsächlichen oder rechtlichen Unklarheiten drängt sich Zurückhaltung in der Anordnung vorsorglicher Massnahmen auf, weil in diesem Fall die erforderlichen Entscheidgrundlagen im Hauptverfahren erst noch beschafft werden müssen (Urteil des Bundesgerichts 2C_149/2020 vom 23. Juli 2020 E. 3.1; BGE 130 II 149, E. 2.2; SEILER, a. a. O., Art. 56 N 30).

ElCom-D-C7D73401/30 13/18 53 Der Gesuchsteller bringt vor, die Gesuchsgegnerin sei gemäss seiner Kenntnis die einzige Netzbetreiberin in der Schweiz, der Schlüsselschalter vorschreibe. Dies habe hohe Kosten für den Anlagenbetreiber zur Folge (act. 1, Ziff. 1.1). Der Netz- und Anlagenschutz (NA-Schutz) im Wechselrichter, welcher die PVA bei gewissen Abweichungen von Normwerten automatisch vom Netz trenne, reiche als Sicherheit aus (act. 1, Ziff. 1.2). Vom Eidgenössisschen Starkstrominspektorat ESTI sei ein externer Schlüsselschalter nicht vorgeschrieben, ein abschliessbarer Schalter innen reiche aus (act. 1, Ziff. 1.4). Die allgemeinen 5+5- Sicherheitsregeln würden genügen. In den Werkvorschriften sei zwar eine jederzeit zugängliche Trennstelle nach Angabe der VNB umzusetzen. Diese Formulierung bedeute aber nicht, dass diese Trennstelle aussen zugänglich sein müsse, sondern lediglich, dass der Ort nicht verstellt oder in grosser Höhe angebracht werden dürfe oder Ähnliches. Die Tatsache, dass andere Verteilnetzbetreiber diese Textstelle anders interpretiert hätten, spreche für sich (act. 1, Ziff. 1.5). Sofern denn überhaupt eine zusätzliche von der Gesuchstellerin gesteuerte Trennstelle vorgesehen werden müsse, könne dies anstelle der veralteten analogen Massnahme mit Schlüsselschalter stattdessen über ein vorgesehenes Relais in den neuen Zählern der Gesuchsgegnerin via Kuppelschalter geschehen (act. 1, Ziff. 1.6; act. 9, Ziff. 2). Schlüsselschalter seien zudem auch für die Gesuchsgegnerin als Netzbetreiberin mit hohen Kosten gegenüber anderen Lösungen verbunden (act. 1, Ziff. 1.3). Die Aussagen der von der Gesuchsgegnerin zitierten Expertisen seien nicht einschlägig, da die Schlüsselschalter-Massnahme zwar nicht im Widerspruch zu den geltenden Normen stehe, aber eben nicht verhältnismässig sei (act. 9, Ziff. 2). Die Gesuchsgegnerin als Quasimonopolistin habe eine verschärfte Sorgfaltspflicht, Leistungen und die Anforderungen zum Netzanschluss zu vertretbaren Kosten anzubieten, gleiches gelte für die Verhältnismässigkeit der TAB EEA. 54 Die Gesuchsgegnerin macht geltend, ein externer Schlüsselschalter erfülle die Anforderungen der Branchenempfehlungen. Die TAB stünden nicht im Widerspruch zu massgebenden Normen und Vorgaben. Dies gehe aus den wiedergegebenen Auszügen aus zwei in Auftrag gegebenen Expertisen hervor. Der Schlüsselschalter sei eine mögliche und geeignete, aber auch vernünftige (und damit willkürfreie) Variante. In einem solchen Fall falle die Regelung der Trennstelle in den Autonomiebereich der Gesuchsgegnerin und könne von keiner Behörde geprüft und durch eine andere Variante ersetzt werden (act. 7, Ziff. 7.5). Es gehe beim Schlüsselschalter um Konformität und Sicherheit (act. 11, Ziff. 6). Die Sorgfaltspflicht des Netzbetreibers erfordere, dass dem Personenschutz hohe Bedeutung zugemessen werde. Mit Bezug auf die Äusserungen des Gesuchstellers zu den Expertisen merkt sie ergänzend an, dass den Experten die richtigen Fragen gestellt worden seien, nämlich diejenigen nach Rechtmässigkeit und nach Verhältnismässigkeit. Zu Antrag 1a des Gesuchstellers ergänzt die Gesuchsgegnerin, dass gemäss Werkvorschriften und der SN EN 50545 eine dem Personal des Verteilnetzbetreibers jederzeit zugängliche Übergabeschalteinrichtung vorhanden sein müsse (dies sei nicht dasselbe, wie der Anlageschalter gemäss Niederspannungs-Installations-Norm [NIN]), es sei denn, der Verteilnetzbetreiber verlange die Ausführung einer anderen Variante. Die Sicherheitsregeln zum gefahrlosen Arbeiten am abgeschalteten Netz seien stets einzuhalten. Andere Varianten würden einen grösseren Eingriff für die Anlagenbetreiber darstellen. Im Netzgebiet befänden sich zudem kaum Hausanschlusskasten HAK an der Aussenseite der Gebäude (anders etwa als in anderen Netzgebieten), weshalb diese Methode entfalle. Die Interpretation der jederzeitigen Zugänglichkeit durch den Gesuchsteller komme der Anforderung der Sicherung gegen Wiedereinschaltung und damit dem Personenschutz nicht nach. Ohne externen Schlüsselschalter oder HAK müsste eine Abschaltung für eine Liegenschaft jedoch sogar via Verteilkabine vorgenommen werden (act. 12, Ziff. 7). Mit Bezug auf den Eventualantrag 1b des Gesuchstellers bringt die Gesuchsgegnerin vor, die Anwendung eines abschliessbaren Schalters sei in der Elektrizitätsanwendung üblich und zwingend vor Ort nötig (act. 12, Ziff. 8). Rein digitale Massnahmen erfüllten das Kriterium des Personenschutzes nicht, es brauche gemäss Stand der Technik auch mechanische Elemente. Smartmeter seien derzeit nicht überall vorhanden und müssten andere Aufgaben bzw. Funktionen erfüllen und beherrschen (z.B. in Folge des Mantelerlasses).

ElCom-D-C7D73401/30 14/18 55 Das Argument der Gesuchsgegnerin, dass die gewählte Variante in deren Autonomiebereich steht und nicht überprüft werden kann, überzeugt in einer summarischen Beurteilung nicht. Die Gesuchsgegnerin hat die Pflicht, Elektrizitätserzeuger an das Verteilnetz anzuschliessen (Art. 5 Abs. 2 StromVG). Die Netzbetreiber haben zwar eine gewisse Freiheit bei der Ausgestaltung ihrer auf das jeweilige Netz zugeschnittenen TAB. Es ist mithin nicht an der ElCom, bei mehreren geeigneten technischen Lösungen, die sich hinsichtlich ihrer Erforderlichkeit und Zumutbarkeit für den Netzanschlussnehmer nur geringfügig unterscheiden, in die Autonomie des Verteilnetzbetreibers einzugreifen. Die technische Gestaltungsfreiheit des Netzbetreibers findet allerdings dort ihre Grenze, wo die TAB dem Stromversorgungsrecht widersprechen oder den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzen (vgl. ausführlich Verfügung der ElCom 233-00059 vom 19. November 2015, Rz. 68 ff., insbes. Rz. 70). 56 Laut Angaben des Gesuchstellers ist die Gesuchsgegnerin die einzige Netzbetreiberin, welche einen externen Schlüsselschalter fordert. Im Rahmen der summarischen Prüfung hat die ElCom keine vertieften Abklärungen zu anderen Netzgebieten vorgenommen. Zumindest für die Aare Versorgungs AG und die Primeo Netz AG (Primeo), welche gewisse Netzgebiete von der Gesuchsgegnerin übernommen haben, ist die Aussage jedoch zutreffend. Gemäss einem Merkblatt werden nicht nur Neuanlagen nicht mehr mit einem Schlüsselschalter ausgerüstet, sondern es wird sogar die Aufhebung der Schlüsselschaltersteuerung bei der ersten per Installationsanzeige angezeigten Installationsanpassung bestehender EEA verlangt (<https://www.primeo-energie.ch/magnolia/dam/jcr:294ce99b-dac2-4c9c-a582- c898f6ce9bf2/PE_FS_Aufhebung_Schluesselschalter_A4.pdf> [besucht 21.11.2023)]. Die Tatsache, dass zumindest nicht alle Netzbetreiber das Erfordernis des Schlüsselschalters kennen, und dass auch die Gesuchsgegnerin in ihren TAB für bestehende Anlagen keine sofortige Umrüstung verlangt (act. 5, Beilage TAB EEA, Ziff. 5.2.3), sind unter Berücksichtigung der potentiell relativ hohen Kosten für den Schlüsselschalter (im vorliegenden Fall sind diese allerdings nicht substantiiert) gewichtige Indizien in Richtung Unverhältnismässigkeit. Aus den nur unvollständig zitierten einzelnen Textstellen der beiden von der Gesuchsgegnerin zitierten Expertisen lassen sich zudem keine verlässlichen Schlüsse auf andere Varianten ziehen. 57 Die Branchenempfehlung Werkvorschriften CH des Verbands Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen VSE (WV – CH 2021) sieht in Ziffer 7.3.4 aber immerhin eine jederzeit zugängliche Trennstelle nach Angabe der Verteilnetzbetreiber vor. In der Norm SN EN 50549 (Anforderungen für zum Parallelbetrieb mit einem Verteilnetz vorgesehene Erzeugungsanlagen – Teil 1: Anschluss an das Niederspannungsverteilnetz bis einschließlich Typ B) des Comité Européen de Normalisation ELECtrotechnique (CENELEC), welche für die Schweiz übernommen wurde, ist klarer formuliert, dass eine dem Personal des VNB jederzeit zugängliche Übergabeschalteinrichtung vorhanden sein müsse, es sei denn, der VNB verlangt die Anwendung einer anderen Variante (Ziff. 4.3.1). Soweit ersichtlich, werden in der genannten SN-Norm zudem mindestens zwei Schalter verlangt (SN EN 50549, Ziff. 4.3.2). Die Regeln der CENELEC, zu welchen die genannte SN-Norm zählt, gelten gemäss Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung über elektrische Schwachstromanlagen vom 30. März 1994 (Schwachstromverordnung; SR 734.1) und Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen vom 7. November 2001 (Niederspannungsinstallations-verordnung, NIV; SR 734.27) als anzuwendender Stand der Technik. Daneben gibt es weitere Vorgaben zu beachten, wie etwa Weisungen des ESTI (bspw. die ESTI Weisung Nr. 220 / Version 0621, Anforderungen an Energieerzeugungsanlagen, gültig ab 01.07.2021).

ElCom-D-C7D73401/30 15/18 58 Im Hauptverfahren wird daher unter anderem zu prüfen sein, welche aktuellen technischen Schutzbestimmungen (insbesondere aus Branchendokumenten) bestehen, wie sie zu interpretieren sind und inwiefern ein Netzbetreiber von diesen Vorgaben im Rahmen von individuellen technischen und betrieblichen Mindestanforderungen für den Netzbetrieb gemäss Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a und d abweichen darf (und gegebenenfalls muss). Dabei wird insbesondere zu prüfen sein, ob eine zusätzliche Trennstelle (als Ergänzung zu einem bereits bestehenden Kuppelschalter bspw. im Wechselrichter) erforderlich ist. Weiter wird zu klären sein, welche Varianten mit welchen Vor-/Nachteilen zur Umsetzung der Vorgaben in Frage kommen, insbesondere im Netzgebiet der Gesuchsgegnerin. In diesem Rahmen wird schliesslich eingehend zu prüfen sein, ob sich die Anforderung eines externen Schlüsselschalters als verhältnismässig erweist (und damit im Autonomiebereich der Gesuchsgegnerin liegt) oder nicht. 59 Bei der Beurteilung und der Verhältnismässigkeitsprüfung wird dem von der Gesuchstellerin geltend gemachten Personenschutz angemessen Rechnung zu tragen sein. In diesem Zusammenhang ist besonders darauf hinzuweisen, dass die ElCom in der Verfügung 233-00059 vom 19. November 2015 (Ziff. 5.4.4 Rz. 136 ff.) die Vorgabe eines Schlüsselschalters als verhältnismässig erachtet hat. Dies ist vorliegend bei der Entscheidprognose zu Gunsten der Gesuchsgegnerin zu berücksichtigen, auch wenn es sich beim genannten Fall um eine grosse Anlage mit Anschluss auf Mittelspannungsebene handelte und diese entsprechend nicht direkt mit derjenigen des Gesuchstellers vergleichbar ist. 60 Insgesamt ergibt sich, dass eine eindeutige summarische Einschätzung der Rechts- und Sachlage gestützt auf die vorhandenen Akten zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich ist. In einem solchen Fall ist beim Erlass vorsorglicher Massnahmen Zurückhaltung angezeigt. 2.6 Fazit 61 Die Kriterien des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, der Dringlichkeit und der Verhältnismässigkeit sind nicht erfüllt, zudem liegt keine eindeutige Entscheidprognose vor. Der Antrag auf vorsorgliche Massnahme mit Bezug auf die PVA des Gesuchstellers ist somit abzuweisen. 62 Insofern sich der Antrag auf vorsorgliche Massnahme auf sämtliche PV-Anlagen (im Netzgebiet der Gesuchsgegnerin) bezieht, ist darauf wie oben begründet (Rz. 28) nicht einzutreten. 2.7 Zum Eventualantrag 2b des Gesuchstellers 63 Der Gesuchsteller verlangt mit Antrag 2b die Erstattung der Kosten für die Erstellung des Schlüsselschalters, falls dieser bei Bekanntgabe der Verfügung schon eingebaut und nicht mehr notwendig ist. Dieser Antrag ist als Eventualantrag zur vorsorglichen Massnahme 2a formuliert. 64 Aus den Akten ist nicht ersichtlich, ob die PVA des Gesuchstellers schon erstellt wurde und ob nun ein Schlüsselschalter installiert wurde. Dessen ungeachtet kann über den Bestand eines Schadenersatzanspruchs sachlogisch erst mit dem Entscheid in der Hauptsache entschieden werden. Es geht dabei zudem um eine reine Geldforderung, welche regelmässig keinen nicht leicht wiedergutmachbaren Nachteil darstellt. Auch eine besondere Dringlichkeit der Entschädigung wurde nicht geltend gemacht. Bezüglich Entscheidprognose kann auf die obstehenden Ausführungen (Rz. 52 ff.) verwiesen werden. Antrag 2b des Gesuchstellers ist daher abzuweisen, insofern er als vorsorgliche Massnahme zu verstehen ist. Er wird stattdessen im Hauptverfahren zu prüfen sein.

ElCom-D-C7D73401/30 16/18

E. 3 Gebühren 65 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 66 Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt: 4 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend 1’000 Franken), 1 anrechenbare Stunde zu einem Gebührenansatz von 230 Franken pro Stunde (ausmachend 230 Franken und 21 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend 4’200 Franken). Gesamthaft ergibt sich damit eine Gebühr von 5’430 Franken. 67 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom

E. 8 September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Haben mehrere Parteien den Erlass einer Verfügung veranlasst, werden die dadurch entstandenen Gebühren nach dem Unterliegerprinzip auferlegt. Dies entspricht einem allgemeinen prozessualen Grundsatz, der für zahlreiche kostenpflichtige staatliche Verfahren üblich ist (siehe KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 653; BGE 132 II 47 E. 3.3). Die Gebühren werden mit dem Entscheid in der Hauptsache auferlegt.

ElCom-D-C7D73401/30 17/18 III Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

Dispositiv
  1. Antrag 2a von […] wird mit Bezug auf die PVA des Gesuchstellers abgewiesen. Insofern sich der Antrag auch auf alle anderen Anlagen im Netzgebiet der Gesuchsgegnerin bezieht, wird darauf nicht eingetreten.
  2. Antrag 2b von […] wird mit Bezug auf den Erlass einer vorsorglichen Massnahme abgewiesen. Über den Antrag wird mit dem Entscheid in der Hauptsache entschieden.
  3. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt 5’430 Franken. Sie wird mit dem Entscheid in der Hauptsache auferlegt.
  4. Die Verfügung wird […] und der Aare Energie AG (a.en) mit eingeschriebenem Brief eröffnet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Christoffelgasse 5, 3003 Bern Tel. +41 58 462 58 33, Fax +41 58 462 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch ElCom-D-C7D73401/30 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Referenz/Aktenzeichen: 233-00102 Bern, 5. Dezember 2023

V E R F Ü G U N G der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom Zusammensetzung: Werner Luginbühl (Präsident), Laurianne Altwegg (Vizepräsidentin), Katia Delbiaggio, Sita Mazumder, Jürg Rauchenstein, Andreas Stöckli, Felix Vontobel in Sachen: […]

vertreten durch […] (Gesuchstellerin) gegen: Aare Energie AG (a.en), Werkhofstrasse 2, 4600 Olten

(Gesuchsgegnerin) betreffend Technische Anschlussbedingungen EEA betr. Schlüsselschalter und 16- stufige Leistungsregelung; Anordnung vorsorglicher Massnahmen

ElCom-D-C7D73401/30 2/18 Inhaltsverzeichnis I Sachverhalt ....................................................................................................................................3 II Erwägungen ...................................................................................................................................6 1 Prozessvoraussetzungen und rechtliches Gehör ..............................................................6 1.1 Allgemeines ........................................................................................................................6 1.2 Zuständigkeit ......................................................................................................................6 1.3 Parteien und schutzwürdiges Interesse .............................................................................7 1.4 Rechtliches Gehör ..............................................................................................................8 2 Vorsorgliche Massnahme ...................................................................................................8 2.1 Vorbemerkungen ................................................................................................................8 2.2 Nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil .....................................................................9 2.3 Dringlichkeit ..................................................................................................................... 10 2.4 Verhältnismässigkeit ....................................................................................................... 11 2.5 Hauptsachenprognose .................................................................................................... 12 2.6 Fazit ................................................................................................................................. 15 2.7 Zum Eventualantrag 2b des Gesuchstellers ................................................................... 15 3 Gebühren ........................................................................................................................ 16 III Entscheid .................................................................................................................................... 17 IV Rechtsmittelbelehrung .............................................................................................................. 18

ElCom-D-C7D73401/30 3/18 I Sachverhalt A. 1 Die […] reichte am […] für den Gesuchsteller und Frau […] als Eigentümer (Betriebsinhaber) ein Technisches Anschlussgesuch (TAG) zum Anschluss einer Photovoltaik-Anlage (PVA) […] mit Batteriespeicher (ohne Aus-/Einspeisung aus/in das Netz) an der Adresse […] in Olten ein (act. 5, Beilage Scan TAG-Dossier). Gemäss TAG hat die Anlage eine maximale Leistung von 18 kWp, mit einer maximalen Leistungsabgabe an das Netz von 17.6 kVA. Die PVA wird parallel zum Netz sowie als Notstromanlage betrieben. Als Wechselrichter sind ein Hybridwechselrichter (HYD 10KTL) und ein Stringwechselrichter 6.6 KTL G3 der Marke Sofar vorgesehen. Im Feld «weitere allgemeine Angaben» führte das einreichende Unternehmen Folgendes aus: «Die beiden Wechselrichter von Sofar können nur eine 4-stufige Leistungssteuerung auf der Software-Seite, 16 Stufen sind nicht vorgesehen.» Als vorgesehenes Inbetriebnahmedatum ist auf dem TAG […]aufgeführt. 2 Die Gesuchsgegnerin ist eine Tochtergesellschaft der Städtischen Betriebe Olten sbo, welche deren Betriebsführung- und Managementsaufgaben wahrnimmt (act. 7, Ziff. 2). Die Gesuchsgegnerin (und nicht etwa die sbo) ist laut Geoportal des Kantons Solothurn Netzbetreiberin in Olten für die Netzebenen 5 und 7 (vgl. auch act. 7, Ziff. 3). 3 In dieser Funktion teilte sie dem Gesuchsteller mit Brief vom […] mit, dass die geplante PVA unter Einhaltung der Anschlussbedingungen gemäss dem Formular «Beurteilung des eingereichten Anschlussgesuches EEA durch a.en» (nachfolgend: Beurteilungsformular) mit einer maximalen Einspeiseleistung von 16 kVA an das Niederspannungsnetz der Städtischen Betriebe Olten (sbo) angeschlossen werden kann (act. 5, Beilage Scan TAG-Dossier). Der Anschluss erfolgt an eine Verteilkabine. Gemäss Schreiben sind alle relevanten Richtlinien, technischen Regeln und Reglemente, insbesondere die technischen Anschlussbedingungen für Energieerzeugungsanalgen (TAB EEA) und die Werkvorschriften einzuhalten. Auch im Teil «Entscheid des VNB» im TAG sowie im Beurteilungsformular wird auf die Einhaltung sämtlicher TAB-Vorgaben hingewiesen. In Ziff. 5 «Entscheid des Produzenten» im Beurteilungsformular wird zusätzlich zu den TAB die Einhaltung der Norm SN EN 50549 gefordert. In Ziffer 2 ist unter dem Titel «zentraler NA-Schutz» die Variante «Kuppelschalter / Schlüsselschalter aber kein zentraler NA-Schutz notwendig (jedoch vom VNB empfohlen)» angekreuzt. In der Beilage «Beiblatt Anlageklasse 7B» wird unter der Rubrik «Anforderungen Anbindung beim Einspeisemanagement lokal» ein «Schlüsselschalter auf Kuppelschalter» verlangt. 4 Die «Verhinderung Netzzuschaltung durch Schlüsselschalter» ist in Ziffer 5.2.3 der TAB beschrieben (act. 5, Beilage TAB EEA): Gemäss dieser Bestimmung sind alle EEA im Versorgungsgebiet der VNB mit einem Schlüsselschalter auszurüsten. Für Neuanlagen ist dies zwingend. Bestehende EEA sind bei der ersten per Installationsanzeige angezeigten Installationsanpassung der EEA jeglicher Art nachzurüsten. Der Schlüsselschalter muss dem Personal des VNB jederzeit zugänglich sein. Die Realisierung ist Sache des Produzenten. Der Schlüsselzylinder wird durch den VNB angeliefert und unterliegt dem Schliesssystem des VNB, wobei keine Schlüssel abgegeben werden. Weiter wird in der genannten Bestimmung der TAB die technische Realisierung des Kuppelschalters konkretisiert. B. 5 Mit Schreiben vom 28. September 2023 reichte der Gesuchsteller ein Gesuch um Erlass einer Verfügung und Anordnung einer vorsorglichen Massnahme betreffend TAB EEA Schlüsselschalter/Leistungssteuerung bei der a.en Olten mit folgenden Anträgen ein (act. 1): 1a: Der Netzbetreibear a.en sei anzuweisen, bei den TAB EEA auf den bislang vorgeschriebenen externen Schlüsselschalter für PVA zu verzichten.

ElCom-D-C7D73401/30 4/18 1b: Eventualiter: Soweit eine zusätzliche Trennstelle wirklich notwendig und sinnvoll ist, sei die a.en anzuweisen - statt der analogen Abschaltmassnahme mit Schlüsselschalter auf eine moderne, digitale Massnahme zu setzen (via Smartmeter mittels IMS 2). 2a: Es sei mit superprovisorischer Verfügung zu erlauben, PVA im Netzgebiet der a.en ohne externen Schlüsselschalter und nur mit einem Kuppelschalter in Betrieb nehmen zu dürfen, bis die TAB EEA entsprechend angepasst wurde. 2b: Eventualiter: Falls der Schlüsselschalter bei Bekanntgabe der Verfügung schon eingebaut und nicht mehr notwendig ist: Der Netzbetreiber a.en sei in diesem Fall anzuweisen, dem Gesuchsteller die Kosten für Planung, Arbeit, Material, Dokumentation, sowie den Einbau/Rückbau des Schlüsselschalters inkl. Trennstellen zu erstatten. 3a: Bei der Leistungssteuerung sei ein nicht diskriminierendes Modell einer Einstufen- Steuerung zu verwenden. PVA [besucht 21.11.2023)]. Die Tatsache, dass zumindest nicht alle Netzbetreiber das Erfordernis des Schlüsselschalters kennen, und dass auch die Gesuchsgegnerin in ihren TAB für bestehende Anlagen keine sofortige Umrüstung verlangt (act. 5, Beilage TAB EEA, Ziff. 5.2.3), sind unter Berücksichtigung der potentiell relativ hohen Kosten für den Schlüsselschalter (im vorliegenden Fall sind diese allerdings nicht substantiiert) gewichtige Indizien in Richtung Unverhältnismässigkeit. Aus den nur unvollständig zitierten einzelnen Textstellen der beiden von der Gesuchsgegnerin zitierten Expertisen lassen sich zudem keine verlässlichen Schlüsse auf andere Varianten ziehen. 57 Die Branchenempfehlung Werkvorschriften CH des Verbands Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen VSE (WV – CH 2021) sieht in Ziffer 7.3.4 aber immerhin eine jederzeit zugängliche Trennstelle nach Angabe der Verteilnetzbetreiber vor. In der Norm SN EN 50549 (Anforderungen für zum Parallelbetrieb mit einem Verteilnetz vorgesehene Erzeugungsanlagen – Teil 1: Anschluss an das Niederspannungsverteilnetz bis einschließlich Typ B) des Comité Européen de Normalisation ELECtrotechnique (CENELEC), welche für die Schweiz übernommen wurde, ist klarer formuliert, dass eine dem Personal des VNB jederzeit zugängliche Übergabeschalteinrichtung vorhanden sein müsse, es sei denn, der VNB verlangt die Anwendung einer anderen Variante (Ziff. 4.3.1). Soweit ersichtlich, werden in der genannten SN-Norm zudem mindestens zwei Schalter verlangt (SN EN 50549, Ziff. 4.3.2). Die Regeln der CENELEC, zu welchen die genannte SN-Norm zählt, gelten gemäss Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung über elektrische Schwachstromanlagen vom 30. März 1994 (Schwachstromverordnung; SR 734.1) und Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen vom 7. November 2001 (Niederspannungsinstallations-verordnung, NIV; SR 734.27) als anzuwendender Stand der Technik. Daneben gibt es weitere Vorgaben zu beachten, wie etwa Weisungen des ESTI (bspw. die ESTI Weisung Nr. 220 / Version 0621, Anforderungen an Energieerzeugungsanlagen, gültig ab 01.07.2021).

ElCom-D-C7D73401/30 15/18 58 Im Hauptverfahren wird daher unter anderem zu prüfen sein, welche aktuellen technischen Schutzbestimmungen (insbesondere aus Branchendokumenten) bestehen, wie sie zu interpretieren sind und inwiefern ein Netzbetreiber von diesen Vorgaben im Rahmen von individuellen technischen und betrieblichen Mindestanforderungen für den Netzbetrieb gemäss Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a und d abweichen darf (und gegebenenfalls muss). Dabei wird insbesondere zu prüfen sein, ob eine zusätzliche Trennstelle (als Ergänzung zu einem bereits bestehenden Kuppelschalter bspw. im Wechselrichter) erforderlich ist. Weiter wird zu klären sein, welche Varianten mit welchen Vor-/Nachteilen zur Umsetzung der Vorgaben in Frage kommen, insbesondere im Netzgebiet der Gesuchsgegnerin. In diesem Rahmen wird schliesslich eingehend zu prüfen sein, ob sich die Anforderung eines externen Schlüsselschalters als verhältnismässig erweist (und damit im Autonomiebereich der Gesuchsgegnerin liegt) oder nicht. 59 Bei der Beurteilung und der Verhältnismässigkeitsprüfung wird dem von der Gesuchstellerin geltend gemachten Personenschutz angemessen Rechnung zu tragen sein. In diesem Zusammenhang ist besonders darauf hinzuweisen, dass die ElCom in der Verfügung 233-00059 vom 19. November 2015 (Ziff. 5.4.4 Rz. 136 ff.) die Vorgabe eines Schlüsselschalters als verhältnismässig erachtet hat. Dies ist vorliegend bei der Entscheidprognose zu Gunsten der Gesuchsgegnerin zu berücksichtigen, auch wenn es sich beim genannten Fall um eine grosse Anlage mit Anschluss auf Mittelspannungsebene handelte und diese entsprechend nicht direkt mit derjenigen des Gesuchstellers vergleichbar ist. 60 Insgesamt ergibt sich, dass eine eindeutige summarische Einschätzung der Rechts- und Sachlage gestützt auf die vorhandenen Akten zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich ist. In einem solchen Fall ist beim Erlass vorsorglicher Massnahmen Zurückhaltung angezeigt. 2.6 Fazit 61 Die Kriterien des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, der Dringlichkeit und der Verhältnismässigkeit sind nicht erfüllt, zudem liegt keine eindeutige Entscheidprognose vor. Der Antrag auf vorsorgliche Massnahme mit Bezug auf die PVA des Gesuchstellers ist somit abzuweisen. 62 Insofern sich der Antrag auf vorsorgliche Massnahme auf sämtliche PV-Anlagen (im Netzgebiet der Gesuchsgegnerin) bezieht, ist darauf wie oben begründet (Rz. 28) nicht einzutreten. 2.7 Zum Eventualantrag 2b des Gesuchstellers 63 Der Gesuchsteller verlangt mit Antrag 2b die Erstattung der Kosten für die Erstellung des Schlüsselschalters, falls dieser bei Bekanntgabe der Verfügung schon eingebaut und nicht mehr notwendig ist. Dieser Antrag ist als Eventualantrag zur vorsorglichen Massnahme 2a formuliert. 64 Aus den Akten ist nicht ersichtlich, ob die PVA des Gesuchstellers schon erstellt wurde und ob nun ein Schlüsselschalter installiert wurde. Dessen ungeachtet kann über den Bestand eines Schadenersatzanspruchs sachlogisch erst mit dem Entscheid in der Hauptsache entschieden werden. Es geht dabei zudem um eine reine Geldforderung, welche regelmässig keinen nicht leicht wiedergutmachbaren Nachteil darstellt. Auch eine besondere Dringlichkeit der Entschädigung wurde nicht geltend gemacht. Bezüglich Entscheidprognose kann auf die obstehenden Ausführungen (Rz. 52 ff.) verwiesen werden. Antrag 2b des Gesuchstellers ist daher abzuweisen, insofern er als vorsorgliche Massnahme zu verstehen ist. Er wird stattdessen im Hauptverfahren zu prüfen sein.

ElCom-D-C7D73401/30 16/18 3 Gebühren 65 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 66 Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt: 4 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend 1’000 Franken), 1 anrechenbare Stunde zu einem Gebührenansatz von 230 Franken pro Stunde (ausmachend 230 Franken und 21 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend 4’200 Franken). Gesamthaft ergibt sich damit eine Gebühr von 5’430 Franken. 67 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom

8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Haben mehrere Parteien den Erlass einer Verfügung veranlasst, werden die dadurch entstandenen Gebühren nach dem Unterliegerprinzip auferlegt. Dies entspricht einem allgemeinen prozessualen Grundsatz, der für zahlreiche kostenpflichtige staatliche Verfahren üblich ist (siehe KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 653; BGE 132 II 47 E. 3.3). Die Gebühren werden mit dem Entscheid in der Hauptsache auferlegt.

ElCom-D-C7D73401/30 17/18 III Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt: 1. Antrag 2a von […] wird mit Bezug auf die PVA des Gesuchstellers abgewiesen. Insofern sich der Antrag auch auf alle anderen Anlagen im Netzgebiet der Gesuchsgegnerin bezieht, wird darauf nicht eingetreten. 2. Antrag 2b von […] wird mit Bezug auf den Erlass einer vorsorglichen Massnahme abgewiesen. Über den Antrag wird mit dem Entscheid in der Hauptsache entschieden. 3. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt 5’430 Franken. Sie wird mit dem Entscheid in der Hauptsache auferlegt. 4. Die Verfügung wird […] und der Aare Energie AG (a.en) mit eingeschriebenem Brief eröffnet. Bern, 5. Dezember 2023 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom

Werner Luginbühl Präsident Urs Meister Geschäftsführer Versand:

Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief:  […] vertreten durch […]  Aare Energie AG (a.en), Werkhofstrasse 2, 4600 Olten

ElCom-D-C7D73401/30 18/18 IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen (Art. 50 VwVG, Art. 23 StromVG, Art. 66 Abs. 2 EnG). Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 22a VwVG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG).