Sachverhalt
A. 1 Mit Eingabe vom 28. September 2022 ersuchte die Gesuchstellerin die ElCom, über den gegenüber der Gesuchsgegnerin gestellten Antrag um Belieferung in der Grundversorgung der nachfolgend aufgeführten Messpunkte kurzfristig zu befinden. Aufgrund der angespannten Energieversorgungslage ersuchte die Gesuchstellerin um einen zeitnahen verbindlichen Entscheid spätestens bis zum 10. Oktober 2022 (act. 1). 2 Die betroffenen Messpunkte, die aktuell im freien Markt mit Strom beliefert werden, lauten wie folgt (act. 1, Beilage «Einschreiben Absage für Antrag auf Grundversorgung der […]», S. 2 sowie Beilage «Anhang E» und act. 8): - […] […] - […] […] - […] […] B. 3 Zuvor hatte die Gesuchsgegnerin mit Schreiben vom 21. September 2022 gegenüber der Gesuchstellerin bekannt gegeben, dass eine Rückkehr in die Grundversorgung für die durch die Gesuchstellerin von der […] übernommenen Messpunkte nicht möglich sei (act. 1, Beilage «Einschreiben Absage für Antrag auf Grundversorgung der […]»). Diesem Bescheid war ein E- Mail-Austausch zwischen den Parteien vorausgegangen, im Rahmen dessen seit Juli 2022 über die Möglichkeit einer Rückkehr in die Grundversorgung der betroffenen Messpunkte korrespondiert wurde (act. 1, Beilage «E-Mail-Verkehr mit […]»). 4 Mit Schreiben vom 30. September 2022 eröffnete das Fachsekretariat der ElCom (nachfolgend: Fachsekretariat) ein Verfahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom
20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021). Darin wurde den Parteien mitgeteilt, dass der Anspruch auf Grundversorgung zunächst vorsorglich beurteilt würde. Der Gesuchsgegnerin wurde eine Frist bis zum 5. Oktober 2022 angesetzt, um sich zum Gesuch um vorsorgliche Beurteilung des Anspruchs auf Grundversorgung zu äussern (act. 2 und 3). 5 Mit Eingabe vom 3. Oktober 2022 liess sich die Gesuchsgegnerin zum Gesuch um vorsorgliche Massnahmen vernehmen. Darin äusserte sich die Gesuchsgegnerin zur Ausgangslage, die zu ihrem negativen Bescheid gegenüber der Gesuchstellerin geführt hatte. Die Gesuchsgegnerin bot gleichzeitig Hand für einen multilateralen Austausch an, falls dies zur Klärung beitragen sollte. Anträge stellte sie keine (act. 4). 6 Die Gesuchstellerin stellte mit E-Mail vom 3. Oktober 2022 den im Schreiben des Fachsekretariats vom 30. September 2022 dargelegten Sachverhalt richtig (act. 5). C. 7 Mit E-Mail vom 5. Oktober 2022 reichte die Gesuchstellerin ein vom 28. September 2022 datiertes Zusatzschreiben zu ihrem ursprünglichen Gesuch ein, worin sie ihren Antrag auf Grundversorgung dahingehend präzisierte, dass sie bezüglich Zeitpunkt für den Vollzug der Grundversorgung offen sei und sich nach den Bedürfnissen und optimalen Verhältnisse der Gesuchsgegnerin richte. Bezüglich einem möglichen direkten Endentscheid ohne vorsorgliche Massnahmen machte die Gesuchstellerin keine Einwände geltend (act. 6).
4/12 ElCom-D-628C3401/73 8 Mit E-Mail vom 5. Oktober 2022 teilte die Gesuchsgegnerin mit, dass sie damit einverstanden sei, wenn die Angelegenheit direkt einem Endentscheid zugeführt würde (act. 7). 9 Mit je einer E-Mail vom 5. Oktober 2022 bestätigte das Fachsekretariat den Parteien, dass der Antrag der Gesuchstellerin voraussichtlich einem direkten Endentscheid zugeführt würde (act. 6 und 7). 10 Mit E-Mail-Austausch vom 17. Oktober 2022 stellte das Fachsekretariat die vom vorliegenden Verfahren betroffenen Messpunkte klar (act. 8). D. 11 Auf Einzelheiten des Sachverhalts wird, soweit entscheidrelevant, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
5/12 ElCom-D-628C3401/73 II
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Zuständigkeit 12 Gemäss Artikel 22 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) überwacht die ElCom die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Die ElCom ist insbesondere zuständig für die Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte im Streitfall oder von Amtes wegen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a und b StromVG). 13 Gemäss Artikel 6 Absatz 1 StromVG treffen die Betreiber der Verteilnetze die erforderlichen Massnahmen, damit sie in ihrem Netzgebiet den festen Endverbrauchern und den Endverbrauchern, die auf den Netzzugang verzichten, jederzeit die gewünschte Menge an Elektrizität mit der erforderlichen Qualität und zu angemessenen Preisen liefern können (sog. Lieferpflicht in der Grundversorgung). Ist der Anspruch, in der Grundversorgung mit Elektrizität beliefert zu werden, streitig, fällt dessen Beurteilung somit in die Zuständigkeit der ElCom.
E. 2 Parteien und rechtliches Gehör
E. 2.1 Parteien 14 Als Parteien gelten nach Artikel 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom
20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. 15 Die Gesuchstellerin hat bei der ElCom ein Gesuch um Erlass einer Verfügung eingereicht und ist somit Verfügungsadressatin. Die das Gesuch unterzeichnenden […] sind Mitglieder des Verwaltungsrates der […] und jeweils einzelunterschriftsberechtigt (gemäss Abfrage auf dem Zentralen Firmenindex www.zefix.ch vom 3. Oktober 2022). Das Gesuch ist somit rechtsgültig im Namen der […] erfolgt. 16 Im vorliegenden Verfahren ist streitig, ob die Gesuchstellerin für die vorliegend gegenständlichen Messpunkte Anspruch auf eine Strombelieferung in der Grundversorgung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 StromVG hat. Die betroffenen Messpunkte befinden sich im Versorgungsgebiet der Gesuchsgegnerin. Da die Gesuchsgegnerin aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 StromVG eine Stromlieferpflicht in der Grundversorgung trifft und sie alle erforderlichen Massnahmen treffen muss, um dieser Pflicht nachzukommen, ist die Gesuchsgegnerin vom Ausgang dieses Verfahrens in ihren Rechten und Pflichten unmittelbar betroffen und hat daher ebenfalls Parteistellung nach Artikel 6 VwVG.
E. 2.2 Rechtliches Gehör 17 Den Parteien wurde im vorliegenden Verfahren ursprünglich betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Das Gesuch der Gesuchstellerin vom
28. September 2022 wurde der Gesuchsgegnerin am 30. September 2022 zur Stellungnahme zugestellt (act. 3).
6/12 ElCom-D-628C3401/73 18 Mit Eingaben vom 5. Oktober 2022 gaben beide Parteien ihr Einverständnis, die vorliegende Angelegenheit angesichts der liquiden Aktenlage zeitnah und damit unter Durchführung eines einfachen Schriftenwechsels mit kurzen Fristen direkt einem Endentscheid zuzuführen (act. 6 und 7). Vorsorgliche Massnahmen sind somit nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb nicht mehr darauf einzugehen ist. 19 Die von den Parteien vorgebrachten Anträge und die diesen zugrundeliegenden Argumente werden bei der materiellen Beurteilung behandelt. Damit wird das rechtliche Gehör der Parteien gewahrt (Art. 29 VwVG).
E. 3 Materielle Beurteilung
E. 3.1 Parteivorbringen 20 In ihrer Eingabe vom 28. September 2022 hielt die Gesuchstellerin fest, dass die Gesellschaft […] mit den entsprechenden […] sowie die […] vollumfänglich an die […] verkauft und die Aktiven und Passiven an die […] bzw. an deren neue schweizerische Tochtergesellschaft übergegangen seien. Die […] existiere weiterhin im Bereich […]. […] und ihre Vorgängergesellschaft sei der Initiant des ursprünglichen Wechsels in die Marktversorgung gewesen. Es bestehe keine neue Holding-Struktur und keine gesellschaftliche Verbindung der […] oder der […] zu der nach wie vor aktiven […]. Die Verbrauchsstätte bzw. der Betrieb des vormaligen Endverbrauchers […] sei somit im Rahmen des Verkaufs des Betriebs auf die […] übergegangen (act. 1, Kap. «Sachlage zum Verkauf der Gesellschaft […]»). 21 Die Gesuchstellerin machte ausserdem geltend, dieser Sachverhalt entspreche der Frage 11 der Mitteilung der ElCom vom 5. September 2013 «Fragen und Antworten: Netzzugang und Lieferantenwechsel (Markteintritt)» (abrufbar unter: www.elcom.admin.ch > Archiv Mitteilungen 2013), wonach beim Verkauf eines Betriebs der neue Endverbraucher wiederum ein Wahlrecht zwischen Grundversorgung und Markt habe. Bei der […] handle es sich nicht um eine Umfirmierung, ebenso wenig um lediglich eine Änderung der Gesellschaftsform oder konzerninterne Umstrukturierungen, allenfalls sogar mit dem Zweck der Umgehung des Grundsatzes «einmal frei, immer frei» (act. 1, Kap. «Grundlagen»). Die Gesuchstellerin bringt zur Begründung ihres Antrags auf Beurteilung des Anspruchs auf Grundversorgung im Wesentlichen vor, sie benötige aufgrund der angespannten Energieversorgungslage rasch Rechtssicherheit in Bezug auf die künftige Energieversorgung (mit Wirkung ab 1. Januar 2023, Anm. d. ElCom). Der Entscheidprozess der Gesuchsgegnerin von knapp zwei Monaten in Bezug auf die Frage, ob ein Anspruch auf Grundversorgung bestehe, sei schwierig zu verkraften (act. 1). Die bestehenden strukturierten Energielieferverträge würden Ende 2022 auslaufen (act. 1, Ziff. 4). 22 Mit Eingabe vom 5. Oktober 2022 stellte die Gesuchstellerin klar, dass sie mit ihrem Gesuch nicht zwingend eine Strombelieferung in der Grundversorgung erst per 1. Januar 2023 anstrebe, sondern die Belieferung in der Grundversorgung grundsätzlich sofort mit dem Entscheid der ElCom vollzogen werden könne. Die Gesuchsgegnerin habe dazu Bereitschaft gezeigt und die Gesuchstellerin würde sich jedenfalls nach den Bedürfnissen und optimalen Verhältnisse der Gesuchsgegnerin richten. Bis Ende 2022 seien die korrekten Energiemengen mit der […] geregelt und gesichert (act. 6, Anhang «Zusatzschreiben betreffend Vollzug»). Die […] ist also die aktuelle Vertragspartnerin für die Energielieferverträge im freien Markt. 23 Mit Eingabe vom 3. Oktober 2022 wies die Gesuchsgegnerin darauf hin, dass sie von Beginn weg signalisiert habe, dass bei einem entsprechenden Gesuch eine formelle Prüfung erforderlich sein würde. Die erste Einschätzung sei lediglich informell erfolgt (act. 4). Auf die materielle Frage des Anspruchs auf Grundversorgung ging die Gesuchsgegnerin nicht ein.
7/12 ElCom-D-628C3401/73
E. 3.2 Ablauf der Übernahme der […] durch die […] 24 Die […], die zur […] gehört (vgl. act. 1, Beilage «Anhang A»), wurde am […] im Handelsregister des […] eingetragen (act. 1, Beilage «Anhang B»). Die […], die zur […] gehörte (vgl. act. 1, Beilage «Anhang A»), wurde am […] im Handelsregister des […] eingetragen und am […] gelöscht (act. 1, Beilage «Anhang C»). Am […] wurde eine Zweigniederlassung der […] im Handelsregister des […] eingetragen (vgl. www.zefix.ch, abgerufen am 6. Oktober 2022). Die Hauptniederlassung der […] ist seit dem […] im Handelsregister eingetragen (act. 1, Beilage «Anhang D»). 25 Gemäss einer Medienmitteilung der […] vom […] wurde […] von der […] übernommen. Die Transaktion umfasste auch die vorliegend gegenständlichen […] sowie […] in der Schweiz sowie […]. Dabei übernahm die […] sämtliche Mitarbeitenden aus […] und hielt an den Standorten […] fest (act. 1, Beilage «Anhang A»). 26 Dazu führte die Gesuchstellerin aus, dass im Rahmen des Verkaufs die heutige […] die Aktiven und Passiven aus […], massgeblich die […], übernommen habe. Die […] sei am […] im Handelsregister gelöscht worden, womit die […] und damit der ehemalige Grossverbraucher am Markt nicht mehr existiere. Stattdessen sei am […] eine Zweigniederlassung der […] eingetragen worden (act. 1, Kap. «Sachlage zum Verkauf der Gesellschaft […]»).
E. 3.3 Rechtsgrundlagen und Rechtsfragen 27 Die Betreiber der Verteilnetze treffen die erforderlichen Massnahmen, damit sie in ihrem Netzgebiet festen Endverbrauchern und den Endverbrauchern, die auf den Netzzugang verzichten, jederzeit die gewünschte Menge an Elektrizität mit der erforderlichen Qualität und zu angemessenen Tarifen liefern können (Art. 6 Abs. 1 StromVG). 28 Macht ein Endverbraucher gestützt auf Artikel 11 Absatz 2 der Stromversorgungsverordnung vom
14. März 2008 (StromVV; SR 734.71) von seinem Anspruch auf Netzzugang (d.h. Anspruch auf Eintritt in den freien Elektrizitätsmarkt) Gebrauch, entfällt gemäss Artikel 11 Absatz 2 letzter Satz StromVV die Lieferpflicht des Betreibers des Verteilnetzes nach Artikel 6 StromVG endgültig (Grundsatz «einmal frei, immer frei»). Wer den Lieferanten wechselt und von seinem Anspruch auf Netzzugang Gebrauch macht, kann später somit nicht mehr in die Grundversorgung zurückkehren. Auch der erläuternde Bericht zum Entwurf der StromVV führt aus, dass Endverbraucher, welche schon bisher Netzzugang hatten, frei bleiben und nicht mehr auf ihren Netzzugang verzichten können (Bundesamt für Energie, Stromversorgungsverordnung, Erläuternder Bericht zum Vernehmlassungsentwurf vom 27. Juni 2007, Art. 4, S. 7). 29 Das Bundesgericht hat festgehalten, dass der Gesetzgeber lediglich die einmalige Ausübung des Anspruchs auf Netzzugang vor Augen hatte und damit ein beliebiges (im Extremfall jährliches) Hin-und-Her-Wechseln nicht dem Sinne des Gesetzes entspricht. Wer sich also einmal für den Netzzugang entschieden habe, befinde sich im freien Markt und könne nicht mehr zurück in die Grundversorgung wechseln. Nur eine solche Interpretation der Gesetzesordnung werde dem gesetzgeberischen Ziel der Öffnung des Strommarktes gerecht (Urteil des Bundesgerichts 2C_739/2010 vom 6. Juli 2011, E. 4.5). 30 Gemäss Artikel 11 Absatz 1 StromVG ist für den Anspruch auf Netzzugang der ausgewiesene Jahresverbrauch pro Verbrauchsstätte massgebend. Eine Verbrauchsstätte ist eine Betriebsstätte eines Endverbrauchers, die eine wirtschaftliche und örtliche Einheit bildet und einen tatsächlichen eigenen Jahresverbrauch aufweist, unabhängig davon, ob sie über einen oder mehrere Ein- bzw. Ausspeisepunkte verfügt.
8/12 ElCom-D-628C3401/73 31 Macht ein Endverbraucher vom Anspruch auf Netzzugang gemäss Artikel 11 Absatz 2 StromVV für eine bestimmte Verbrauchsstätte Gebrauch, entsteht dadurch ein Recht des Endverbrauchers, die Elektrizität für die entsprechende Verbrauchsstätte auf dem freien Markt zu beschaffen. Dieses Recht ist an die Verbrauchsstätte geknüpft, da ein Endverbraucher auch verschiedene Verbrauchsstätten haben und den Netzzugang auch nur für einzelne Verbrauchsstätten ausüben kann. Wird der Anspruch auf Netzzugang für eine bestimmte Verbrauchsstätte geltend gemacht, kann dies aufgrund des Grundsatzes «einmal frei, immer frei» nicht rückgängig gemacht werden (vgl. vorne Rz. 28). Es liegt somit auch nicht im Ermessen der Betreiber der Verteilnetze nach Artikel 6 Absatz 1 StromVG, Endverbraucher für Verbrauchsstätten im freien Markt zurück in die Grundversorgung aufzunehmen. 32 Vorliegend stellt sich somit die Frage, ob es sich durch den Verkauf und die Übernahme der besagten […] um neue Verbrauchsstätten handelt oder ob die bestehenden Verbrauchsstätten samt Netzzugang übernommen wurden. Dabei beschränkt sich die Beurteilung auf die Frage der wirtschaftlichen Einheit, da die betroffenen […] an denselben Standorten […] verbleiben und die jeweilige örtliche Einheit für die Verbrauchsstätten somit ohne Weiteres gegeben ist.
E. 3.4 Beurteilung des Anspruchs auf Grundversorgung
E. 3.4.1 Verkauf und Übernahme mit allen Aktiven und Passiven sowie unveränderte Weiterführung der bisherigen Geschäftstätigkeiten (gleiche Verbrauchsstätten) 33 Bei einem Eigentümerwechsel muss nicht zwingend eine neue wirtschaftliche Einheit und damit eine neue Verbrauchsstätte entstehen. Werden beispielsweise die Aktien einer Aktiengesellschaft verkauft, kann der Verkauf für sich allein nicht zu einer neuen wirtschaftlichen Einheit und somit zu einer neuen Verbrauchsstätte führen, für welche ein erneutes Wahlrecht zwischen Grundversorgung und freiem Markt besteht. Würde anders entschieden, könnte durch gezielte Umstrukturierungen und allenfalls Scheinverkäufe ein beliebiges Hin-und-Her-Wechseln zwischen Markt und Grundversorgung erreicht werden, welches der Gesetzgeber gerade vermeiden wollte (vgl. oben Rz. 29). 34 Analog zu einem reinen Aktienverkauf sind somit auch Verkäufe zu beurteilen, im Rahmen derer nicht Aktien, sondern alle Rechte und Pflichten eines Unternehmens (oder Geschäftsbereiche davon) übertragen bzw. übernommen werden (z.B. alle Aktiven und Passiven im Rahmen einer Fusion; vgl. Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung [Fusionsgesetz FusG; SR 221.301] sowie www.fusg.ch > Fusion > Materielles und Verfahren > Vollzug der Fusion, N 222). Mit der Übertragung aller Rechte des Endverbrauchers bezüglich der entsprechenden Verbrauchsstätten wird auch das Recht auf Marktversorgung (Netzzugang) für die entsprechende Verbrauchsstätte mitübertragen (vgl. oben Rz. 31). 35 Die Antwort auf die Frage 11 der von der Gesuchstellerin erwähnten Mitteilung des Fachsekretariats der ElCom vom 5. September 2013 lautet wie folgt (Hervorhebung hinzugefügt): «Der Netzzugang wird für eine bestimmte Verbrauchsstätte geltend gemacht. Wird ein Betrieb verkauft oder zieht ein Endverbraucher um, hat der neue Endverbraucher wiederum ein Wahlrecht zwischen Grundversorgung und Markt. Auch der weggezogene Endverbraucher hat an seinem neuen Standort erneut ein Wahlrecht zwischen Grundversorgung und Markt. Es ist nach Art. 11 Abs. 3 StromVV vorzugehen (siehe Frage 10).»
9/12 ElCom-D-628C3401/73 36 Besteht dieselbe Verbrauchsstätte nach einem Verkauf mit allen Rechten und Pflichten unverändert weiter, gilt betreffend diese Verbrauchsstätte weiterhin der Grundsatz «einmal frei, immer frei» gemäss Artikel 11 Absatz 2 letzter Satz StromVV (vgl. vorne Rz. 33 f.). Die Mitteilung des Fachsekretariates der ElCom aus dem Jahr 2013 sagt ebenfalls, dass der Netzzugang für eine bestimmte Verbrauchsstätte geltend gemacht wird. Beim Verkauf eines Betriebs kann somit nur dann ein Wahlrecht zwischen Grundversorgung und Markt bestehen, wenn mit dem Verkauf auch eine neue Verbrauchsstätte im Sinne einer neuen wirtschaftlichen oder örtlichen Einheit entsteht. Etwas Anderes kann auch vor dem Hintergrund des erwähnten Urteils des Bundesgerichts (vgl. vorne Rz. 29) nicht aus der Mitteilung des Fachsekretariates der ElCom gefolgert werden. 37 Die Übernahme der ehemaligen Betreiberin der vorliegend gegenständlichen Verbrauchsstätten erfolgte gemäss Aussagen der Gesuchstellerin mit allen Aktiven und Passiven im Rahmen einer Fusion. Auch an den bisherigen Standorten wurde festgehalten. Übernommen wurden ausserdem sämtliche Mitarbeitenden sowie Kunden. Schliesslich führt die Gesuchstellerin die übernommenen Geschäftstätigkeiten unter eigenem Namen unverändert fort. Auch werden alle bisherigen Angebote der […] weiterhin abgedeckt (vgl. act. 1, Beilage «Anhang A»). 38 Dass die Gesuchstellerin sämtliche Aktiven und Passiven der vorhergehenden Eigentümerin übernommen hat, ergibt sich auch aus dem Handelsregister. Am […] wurde im Tagesregister die Übernahmefusion gemäss Fusionsvertrag vom […] und gemäss Bilanz per […] mit der […] eingetragen (vgl. www.zefix.ch, abgerufen am 6. Oktober 2022). 39 Aufgrund der Übernahmefusion und der entsprechenden Übernahme aller Rechte und Pflichten für die betreffenden Verbrauchsstätten sowie der unveränderten Weiterführung der bisherigen Geschäftstätigkeiten besteht für die Gesuchstellerin für die besagten Verbrauchsstätten somit kein Anspruch auf Strombelieferung in der Grundversorgung, da es sich um die gleichen Verbrauchsstätten handelt und für diese Verbrauchsstätten der Netzzugang bereits ausgeübt worden ist.
E. 3.4.2 Suche nach alternativen Unternehmensstrukturen für eine Strombelieferung in der Grundversorgung 40 Ein Wechsel in die Grundversorgung für die übernommenen […] schien schliesslich auch für die Gesuchstellerin selbst fraglich zu sein. Mit E-Mail vom 18. Juli 2022 erkundigte sie sich bei der Gesuchsgegnerin mit Hinweis auf die Energiekrise über die Möglichkeiten, für den […] wieder in die Grundversorgung zu wechseln. Dabei wurden verschiedene Szenarien diskutiert, namentlich die Auflösung der […] mit entsprechender Löschung des Unternehmens im Handelsregister und die Überführung aller Werte in die[…]. Die Gesuchstellerin spricht dabei von einer «ketzerischen Frage». Wenn es aber gesellschaftlich eine Option gebe, wieder zurück in die Grundversorgung zu wechseln, müsste dies mit allen Möglichkeiten, die mit der Überführung zu […] anstünden, geprüft werden (act. 1, Beilage «E-Mail-Verkehr mit […]», E-Mail vom 18. Juli 2022). 41 Die Gesuchsgegnerin hielt dazu gegenüber der Gesuchstellerin unverbindlich fest, dass die Chancen für einen erneuten Wechsel in die Grundversorgung in diesem Fall evtl. möglich sein könnten (act. 1, Beilage «E-Mail-Verkehr mit […]», E-Mail vom 20. Juli 2022). 42 Vor diesem Hintergrund liegt der Schluss nahe, dass die kurz darauf am […] erfolgte Eintragung einer Zweigniederlassung der […] einzig zum Zweck einer Strombelieferung in der Grundversorgung erfolgte. 43 Dass die Parteien nach der Fusion über die Möglichkeiten, in der Grundversorgung versorgt zu werden, diskutiert haben, ändert jedenfalls nichts an der Tatsache, dass mit der Fusion der Netzzugang übertragen worden ist.
10/12 ElCom-D-628C3401/73
E. 3.4.3 Fazit 44 Die Gesuchstellerin bezieht die Elektrizität für die besagten Verbrauchsstätten im freien Markt und hat für selbige deshalb keinen Anspruch auf Grundversorgung.
E. 4 Gebühren 45 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 46 Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt: […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken), […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 230 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken) und […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken). Gesamthaft ergeben sich damit Gebühren von […] Franken. 47 Die Gebühren hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom
E. 8 September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Haben mehrere Parteien den Erlass einer Verfügung veranlasst, werden die dadurch entstandenen Gebühren nach dem Unterliegerprinzip auferlegt. Dies entspricht einem allgemeinen prozessualen Grundsatz, der für zahlreiche kostenpflichtige staatliche Verfahren üblich ist (siehe ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 2013, Rz. 653; BGE 132 II 47 E. 3.3). 48 Die Gesuchstellerin ist mit ihrem Antrag nicht durchgedrungen. Die Gebühren für das vorliegende Verfahren werden ihr deshalb vollumfänglich auferlegt.
11/12 ElCom-D-628C3401/73 III Entscheid Gestützt auf diesen Erwägungen wird verfügt:
Dispositiv
- Der Antrag der […] auf Strombelieferung in der Grundversorgung der nachfolgenden Messpunkte wird abgewiesen: - […] […] - […] […] - […] […]
- Die Gebühr für diese Verfügung beträgt […] Franken. Sie wird vollumfänglich […] auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt.
- Die Verfügung wird der […] und der […] mit eingeschriebenem Brief eröffnet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Christoffelgasse 5, 3003 Bern Tel. +41 58 462 58 33, Fax +41 58 462 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch ElCom-D-628C3401/73 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Referenz/Aktenzeichen: 233-00095 Bern, 18. Oktober 2022
V E R F Ü G U N G der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom Zusammensetzung: Werner Luginbühl (Präsident), Laurianne Altwegg (Vizepräsidentin), Katia Delbiaggio, Sita Mazumder, Jürg Rauchenstein, Andreas Stöckli, Felix Vontobel in Sachen: […] […]
(Gesuchstellerin) gegen: […] […] (Gesuchsgegnerin) betreffend Antrag auf Strombelieferung in der Grundversorgung
2/12 ElCom-D-628C3401/73 Inhaltsverzeichnis I Sachverhalt ....................................................................................................................................3 II Erwägungen ...................................................................................................................................5 1 Zuständigkeit ......................................................................................................................5 2 Parteien und rechtliches Gehör ..........................................................................................5 2.1 Parteien ..............................................................................................................................5 2.2 Rechtliches Gehör ..............................................................................................................5 3 Materielle Beurteilung.........................................................................................................6 3.1 Parteivorbringen .................................................................................................................6 3.2 Ablauf der Übernahme der […] durch die […] ....................................................................7 3.3 Rechtsgrundlagen und Rechtsfragen .................................................................................7 3.4 Beurteilung des Anspruchs auf Grundversorgung .............................................................8 4 Gebühren ........................................................................................................................ 10 III Entscheid .................................................................................................................................... 11 IV Rechtsmittelbelehrung .............................................................................................................. 12
3/12 ElCom-D-628C3401/73 I Sachverhalt A. 1 Mit Eingabe vom 28. September 2022 ersuchte die Gesuchstellerin die ElCom, über den gegenüber der Gesuchsgegnerin gestellten Antrag um Belieferung in der Grundversorgung der nachfolgend aufgeführten Messpunkte kurzfristig zu befinden. Aufgrund der angespannten Energieversorgungslage ersuchte die Gesuchstellerin um einen zeitnahen verbindlichen Entscheid spätestens bis zum 10. Oktober 2022 (act. 1). 2 Die betroffenen Messpunkte, die aktuell im freien Markt mit Strom beliefert werden, lauten wie folgt (act. 1, Beilage «Einschreiben Absage für Antrag auf Grundversorgung der […]», S. 2 sowie Beilage «Anhang E» und act. 8): - […] […] - […] […] - […] […] B. 3 Zuvor hatte die Gesuchsgegnerin mit Schreiben vom 21. September 2022 gegenüber der Gesuchstellerin bekannt gegeben, dass eine Rückkehr in die Grundversorgung für die durch die Gesuchstellerin von der […] übernommenen Messpunkte nicht möglich sei (act. 1, Beilage «Einschreiben Absage für Antrag auf Grundversorgung der […]»). Diesem Bescheid war ein E- Mail-Austausch zwischen den Parteien vorausgegangen, im Rahmen dessen seit Juli 2022 über die Möglichkeit einer Rückkehr in die Grundversorgung der betroffenen Messpunkte korrespondiert wurde (act. 1, Beilage «E-Mail-Verkehr mit […]»). 4 Mit Schreiben vom 30. September 2022 eröffnete das Fachsekretariat der ElCom (nachfolgend: Fachsekretariat) ein Verfahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom
20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021). Darin wurde den Parteien mitgeteilt, dass der Anspruch auf Grundversorgung zunächst vorsorglich beurteilt würde. Der Gesuchsgegnerin wurde eine Frist bis zum 5. Oktober 2022 angesetzt, um sich zum Gesuch um vorsorgliche Beurteilung des Anspruchs auf Grundversorgung zu äussern (act. 2 und 3). 5 Mit Eingabe vom 3. Oktober 2022 liess sich die Gesuchsgegnerin zum Gesuch um vorsorgliche Massnahmen vernehmen. Darin äusserte sich die Gesuchsgegnerin zur Ausgangslage, die zu ihrem negativen Bescheid gegenüber der Gesuchstellerin geführt hatte. Die Gesuchsgegnerin bot gleichzeitig Hand für einen multilateralen Austausch an, falls dies zur Klärung beitragen sollte. Anträge stellte sie keine (act. 4). 6 Die Gesuchstellerin stellte mit E-Mail vom 3. Oktober 2022 den im Schreiben des Fachsekretariats vom 30. September 2022 dargelegten Sachverhalt richtig (act. 5). C. 7 Mit E-Mail vom 5. Oktober 2022 reichte die Gesuchstellerin ein vom 28. September 2022 datiertes Zusatzschreiben zu ihrem ursprünglichen Gesuch ein, worin sie ihren Antrag auf Grundversorgung dahingehend präzisierte, dass sie bezüglich Zeitpunkt für den Vollzug der Grundversorgung offen sei und sich nach den Bedürfnissen und optimalen Verhältnisse der Gesuchsgegnerin richte. Bezüglich einem möglichen direkten Endentscheid ohne vorsorgliche Massnahmen machte die Gesuchstellerin keine Einwände geltend (act. 6).
4/12 ElCom-D-628C3401/73 8 Mit E-Mail vom 5. Oktober 2022 teilte die Gesuchsgegnerin mit, dass sie damit einverstanden sei, wenn die Angelegenheit direkt einem Endentscheid zugeführt würde (act. 7). 9 Mit je einer E-Mail vom 5. Oktober 2022 bestätigte das Fachsekretariat den Parteien, dass der Antrag der Gesuchstellerin voraussichtlich einem direkten Endentscheid zugeführt würde (act. 6 und 7). 10 Mit E-Mail-Austausch vom 17. Oktober 2022 stellte das Fachsekretariat die vom vorliegenden Verfahren betroffenen Messpunkte klar (act. 8). D. 11 Auf Einzelheiten des Sachverhalts wird, soweit entscheidrelevant, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
5/12 ElCom-D-628C3401/73 II Erwägungen 1 Zuständigkeit 12 Gemäss Artikel 22 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) überwacht die ElCom die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Die ElCom ist insbesondere zuständig für die Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte im Streitfall oder von Amtes wegen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a und b StromVG). 13 Gemäss Artikel 6 Absatz 1 StromVG treffen die Betreiber der Verteilnetze die erforderlichen Massnahmen, damit sie in ihrem Netzgebiet den festen Endverbrauchern und den Endverbrauchern, die auf den Netzzugang verzichten, jederzeit die gewünschte Menge an Elektrizität mit der erforderlichen Qualität und zu angemessenen Preisen liefern können (sog. Lieferpflicht in der Grundversorgung). Ist der Anspruch, in der Grundversorgung mit Elektrizität beliefert zu werden, streitig, fällt dessen Beurteilung somit in die Zuständigkeit der ElCom. 2 Parteien und rechtliches Gehör 2.1 Parteien 14 Als Parteien gelten nach Artikel 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom
20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. 15 Die Gesuchstellerin hat bei der ElCom ein Gesuch um Erlass einer Verfügung eingereicht und ist somit Verfügungsadressatin. Die das Gesuch unterzeichnenden […] sind Mitglieder des Verwaltungsrates der […] und jeweils einzelunterschriftsberechtigt (gemäss Abfrage auf dem Zentralen Firmenindex www.zefix.ch vom 3. Oktober 2022). Das Gesuch ist somit rechtsgültig im Namen der […] erfolgt. 16 Im vorliegenden Verfahren ist streitig, ob die Gesuchstellerin für die vorliegend gegenständlichen Messpunkte Anspruch auf eine Strombelieferung in der Grundversorgung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 StromVG hat. Die betroffenen Messpunkte befinden sich im Versorgungsgebiet der Gesuchsgegnerin. Da die Gesuchsgegnerin aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 StromVG eine Stromlieferpflicht in der Grundversorgung trifft und sie alle erforderlichen Massnahmen treffen muss, um dieser Pflicht nachzukommen, ist die Gesuchsgegnerin vom Ausgang dieses Verfahrens in ihren Rechten und Pflichten unmittelbar betroffen und hat daher ebenfalls Parteistellung nach Artikel 6 VwVG. 2.2 Rechtliches Gehör 17 Den Parteien wurde im vorliegenden Verfahren ursprünglich betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Das Gesuch der Gesuchstellerin vom
28. September 2022 wurde der Gesuchsgegnerin am 30. September 2022 zur Stellungnahme zugestellt (act. 3).
6/12 ElCom-D-628C3401/73 18 Mit Eingaben vom 5. Oktober 2022 gaben beide Parteien ihr Einverständnis, die vorliegende Angelegenheit angesichts der liquiden Aktenlage zeitnah und damit unter Durchführung eines einfachen Schriftenwechsels mit kurzen Fristen direkt einem Endentscheid zuzuführen (act. 6 und 7). Vorsorgliche Massnahmen sind somit nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb nicht mehr darauf einzugehen ist. 19 Die von den Parteien vorgebrachten Anträge und die diesen zugrundeliegenden Argumente werden bei der materiellen Beurteilung behandelt. Damit wird das rechtliche Gehör der Parteien gewahrt (Art. 29 VwVG). 3 Materielle Beurteilung 3.1 Parteivorbringen 20 In ihrer Eingabe vom 28. September 2022 hielt die Gesuchstellerin fest, dass die Gesellschaft […] mit den entsprechenden […] sowie die […] vollumfänglich an die […] verkauft und die Aktiven und Passiven an die […] bzw. an deren neue schweizerische Tochtergesellschaft übergegangen seien. Die […] existiere weiterhin im Bereich […]. […] und ihre Vorgängergesellschaft sei der Initiant des ursprünglichen Wechsels in die Marktversorgung gewesen. Es bestehe keine neue Holding-Struktur und keine gesellschaftliche Verbindung der […] oder der […] zu der nach wie vor aktiven […]. Die Verbrauchsstätte bzw. der Betrieb des vormaligen Endverbrauchers […] sei somit im Rahmen des Verkaufs des Betriebs auf die […] übergegangen (act. 1, Kap. «Sachlage zum Verkauf der Gesellschaft […]»). 21 Die Gesuchstellerin machte ausserdem geltend, dieser Sachverhalt entspreche der Frage 11 der Mitteilung der ElCom vom 5. September 2013 «Fragen und Antworten: Netzzugang und Lieferantenwechsel (Markteintritt)» (abrufbar unter: www.elcom.admin.ch > Archiv Mitteilungen 2013), wonach beim Verkauf eines Betriebs der neue Endverbraucher wiederum ein Wahlrecht zwischen Grundversorgung und Markt habe. Bei der […] handle es sich nicht um eine Umfirmierung, ebenso wenig um lediglich eine Änderung der Gesellschaftsform oder konzerninterne Umstrukturierungen, allenfalls sogar mit dem Zweck der Umgehung des Grundsatzes «einmal frei, immer frei» (act. 1, Kap. «Grundlagen»). Die Gesuchstellerin bringt zur Begründung ihres Antrags auf Beurteilung des Anspruchs auf Grundversorgung im Wesentlichen vor, sie benötige aufgrund der angespannten Energieversorgungslage rasch Rechtssicherheit in Bezug auf die künftige Energieversorgung (mit Wirkung ab 1. Januar 2023, Anm. d. ElCom). Der Entscheidprozess der Gesuchsgegnerin von knapp zwei Monaten in Bezug auf die Frage, ob ein Anspruch auf Grundversorgung bestehe, sei schwierig zu verkraften (act. 1). Die bestehenden strukturierten Energielieferverträge würden Ende 2022 auslaufen (act. 1, Ziff. 4). 22 Mit Eingabe vom 5. Oktober 2022 stellte die Gesuchstellerin klar, dass sie mit ihrem Gesuch nicht zwingend eine Strombelieferung in der Grundversorgung erst per 1. Januar 2023 anstrebe, sondern die Belieferung in der Grundversorgung grundsätzlich sofort mit dem Entscheid der ElCom vollzogen werden könne. Die Gesuchsgegnerin habe dazu Bereitschaft gezeigt und die Gesuchstellerin würde sich jedenfalls nach den Bedürfnissen und optimalen Verhältnisse der Gesuchsgegnerin richten. Bis Ende 2022 seien die korrekten Energiemengen mit der […] geregelt und gesichert (act. 6, Anhang «Zusatzschreiben betreffend Vollzug»). Die […] ist also die aktuelle Vertragspartnerin für die Energielieferverträge im freien Markt. 23 Mit Eingabe vom 3. Oktober 2022 wies die Gesuchsgegnerin darauf hin, dass sie von Beginn weg signalisiert habe, dass bei einem entsprechenden Gesuch eine formelle Prüfung erforderlich sein würde. Die erste Einschätzung sei lediglich informell erfolgt (act. 4). Auf die materielle Frage des Anspruchs auf Grundversorgung ging die Gesuchsgegnerin nicht ein.
7/12 ElCom-D-628C3401/73 3.2 Ablauf der Übernahme der […] durch die […] 24 Die […], die zur […] gehört (vgl. act. 1, Beilage «Anhang A»), wurde am […] im Handelsregister des […] eingetragen (act. 1, Beilage «Anhang B»). Die […], die zur […] gehörte (vgl. act. 1, Beilage «Anhang A»), wurde am […] im Handelsregister des […] eingetragen und am […] gelöscht (act. 1, Beilage «Anhang C»). Am […] wurde eine Zweigniederlassung der […] im Handelsregister des […] eingetragen (vgl. www.zefix.ch, abgerufen am 6. Oktober 2022). Die Hauptniederlassung der […] ist seit dem […] im Handelsregister eingetragen (act. 1, Beilage «Anhang D»). 25 Gemäss einer Medienmitteilung der […] vom […] wurde […] von der […] übernommen. Die Transaktion umfasste auch die vorliegend gegenständlichen […] sowie […] in der Schweiz sowie […]. Dabei übernahm die […] sämtliche Mitarbeitenden aus […] und hielt an den Standorten […] fest (act. 1, Beilage «Anhang A»). 26 Dazu führte die Gesuchstellerin aus, dass im Rahmen des Verkaufs die heutige […] die Aktiven und Passiven aus […], massgeblich die […], übernommen habe. Die […] sei am […] im Handelsregister gelöscht worden, womit die […] und damit der ehemalige Grossverbraucher am Markt nicht mehr existiere. Stattdessen sei am […] eine Zweigniederlassung der […] eingetragen worden (act. 1, Kap. «Sachlage zum Verkauf der Gesellschaft […]»). 3.3 Rechtsgrundlagen und Rechtsfragen 27 Die Betreiber der Verteilnetze treffen die erforderlichen Massnahmen, damit sie in ihrem Netzgebiet festen Endverbrauchern und den Endverbrauchern, die auf den Netzzugang verzichten, jederzeit die gewünschte Menge an Elektrizität mit der erforderlichen Qualität und zu angemessenen Tarifen liefern können (Art. 6 Abs. 1 StromVG). 28 Macht ein Endverbraucher gestützt auf Artikel 11 Absatz 2 der Stromversorgungsverordnung vom
14. März 2008 (StromVV; SR 734.71) von seinem Anspruch auf Netzzugang (d.h. Anspruch auf Eintritt in den freien Elektrizitätsmarkt) Gebrauch, entfällt gemäss Artikel 11 Absatz 2 letzter Satz StromVV die Lieferpflicht des Betreibers des Verteilnetzes nach Artikel 6 StromVG endgültig (Grundsatz «einmal frei, immer frei»). Wer den Lieferanten wechselt und von seinem Anspruch auf Netzzugang Gebrauch macht, kann später somit nicht mehr in die Grundversorgung zurückkehren. Auch der erläuternde Bericht zum Entwurf der StromVV führt aus, dass Endverbraucher, welche schon bisher Netzzugang hatten, frei bleiben und nicht mehr auf ihren Netzzugang verzichten können (Bundesamt für Energie, Stromversorgungsverordnung, Erläuternder Bericht zum Vernehmlassungsentwurf vom 27. Juni 2007, Art. 4, S. 7). 29 Das Bundesgericht hat festgehalten, dass der Gesetzgeber lediglich die einmalige Ausübung des Anspruchs auf Netzzugang vor Augen hatte und damit ein beliebiges (im Extremfall jährliches) Hin-und-Her-Wechseln nicht dem Sinne des Gesetzes entspricht. Wer sich also einmal für den Netzzugang entschieden habe, befinde sich im freien Markt und könne nicht mehr zurück in die Grundversorgung wechseln. Nur eine solche Interpretation der Gesetzesordnung werde dem gesetzgeberischen Ziel der Öffnung des Strommarktes gerecht (Urteil des Bundesgerichts 2C_739/2010 vom 6. Juli 2011, E. 4.5). 30 Gemäss Artikel 11 Absatz 1 StromVG ist für den Anspruch auf Netzzugang der ausgewiesene Jahresverbrauch pro Verbrauchsstätte massgebend. Eine Verbrauchsstätte ist eine Betriebsstätte eines Endverbrauchers, die eine wirtschaftliche und örtliche Einheit bildet und einen tatsächlichen eigenen Jahresverbrauch aufweist, unabhängig davon, ob sie über einen oder mehrere Ein- bzw. Ausspeisepunkte verfügt.
8/12 ElCom-D-628C3401/73 31 Macht ein Endverbraucher vom Anspruch auf Netzzugang gemäss Artikel 11 Absatz 2 StromVV für eine bestimmte Verbrauchsstätte Gebrauch, entsteht dadurch ein Recht des Endverbrauchers, die Elektrizität für die entsprechende Verbrauchsstätte auf dem freien Markt zu beschaffen. Dieses Recht ist an die Verbrauchsstätte geknüpft, da ein Endverbraucher auch verschiedene Verbrauchsstätten haben und den Netzzugang auch nur für einzelne Verbrauchsstätten ausüben kann. Wird der Anspruch auf Netzzugang für eine bestimmte Verbrauchsstätte geltend gemacht, kann dies aufgrund des Grundsatzes «einmal frei, immer frei» nicht rückgängig gemacht werden (vgl. vorne Rz. 28). Es liegt somit auch nicht im Ermessen der Betreiber der Verteilnetze nach Artikel 6 Absatz 1 StromVG, Endverbraucher für Verbrauchsstätten im freien Markt zurück in die Grundversorgung aufzunehmen. 32 Vorliegend stellt sich somit die Frage, ob es sich durch den Verkauf und die Übernahme der besagten […] um neue Verbrauchsstätten handelt oder ob die bestehenden Verbrauchsstätten samt Netzzugang übernommen wurden. Dabei beschränkt sich die Beurteilung auf die Frage der wirtschaftlichen Einheit, da die betroffenen […] an denselben Standorten […] verbleiben und die jeweilige örtliche Einheit für die Verbrauchsstätten somit ohne Weiteres gegeben ist. 3.4 Beurteilung des Anspruchs auf Grundversorgung 3.4.1 Verkauf und Übernahme mit allen Aktiven und Passiven sowie unveränderte Weiterführung der bisherigen Geschäftstätigkeiten (gleiche Verbrauchsstätten) 33 Bei einem Eigentümerwechsel muss nicht zwingend eine neue wirtschaftliche Einheit und damit eine neue Verbrauchsstätte entstehen. Werden beispielsweise die Aktien einer Aktiengesellschaft verkauft, kann der Verkauf für sich allein nicht zu einer neuen wirtschaftlichen Einheit und somit zu einer neuen Verbrauchsstätte führen, für welche ein erneutes Wahlrecht zwischen Grundversorgung und freiem Markt besteht. Würde anders entschieden, könnte durch gezielte Umstrukturierungen und allenfalls Scheinverkäufe ein beliebiges Hin-und-Her-Wechseln zwischen Markt und Grundversorgung erreicht werden, welches der Gesetzgeber gerade vermeiden wollte (vgl. oben Rz. 29). 34 Analog zu einem reinen Aktienverkauf sind somit auch Verkäufe zu beurteilen, im Rahmen derer nicht Aktien, sondern alle Rechte und Pflichten eines Unternehmens (oder Geschäftsbereiche davon) übertragen bzw. übernommen werden (z.B. alle Aktiven und Passiven im Rahmen einer Fusion; vgl. Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung [Fusionsgesetz FusG; SR 221.301] sowie www.fusg.ch > Fusion > Materielles und Verfahren > Vollzug der Fusion, N 222). Mit der Übertragung aller Rechte des Endverbrauchers bezüglich der entsprechenden Verbrauchsstätten wird auch das Recht auf Marktversorgung (Netzzugang) für die entsprechende Verbrauchsstätte mitübertragen (vgl. oben Rz. 31). 35 Die Antwort auf die Frage 11 der von der Gesuchstellerin erwähnten Mitteilung des Fachsekretariats der ElCom vom 5. September 2013 lautet wie folgt (Hervorhebung hinzugefügt): «Der Netzzugang wird für eine bestimmte Verbrauchsstätte geltend gemacht. Wird ein Betrieb verkauft oder zieht ein Endverbraucher um, hat der neue Endverbraucher wiederum ein Wahlrecht zwischen Grundversorgung und Markt. Auch der weggezogene Endverbraucher hat an seinem neuen Standort erneut ein Wahlrecht zwischen Grundversorgung und Markt. Es ist nach Art. 11 Abs. 3 StromVV vorzugehen (siehe Frage 10).»
9/12 ElCom-D-628C3401/73 36 Besteht dieselbe Verbrauchsstätte nach einem Verkauf mit allen Rechten und Pflichten unverändert weiter, gilt betreffend diese Verbrauchsstätte weiterhin der Grundsatz «einmal frei, immer frei» gemäss Artikel 11 Absatz 2 letzter Satz StromVV (vgl. vorne Rz. 33 f.). Die Mitteilung des Fachsekretariates der ElCom aus dem Jahr 2013 sagt ebenfalls, dass der Netzzugang für eine bestimmte Verbrauchsstätte geltend gemacht wird. Beim Verkauf eines Betriebs kann somit nur dann ein Wahlrecht zwischen Grundversorgung und Markt bestehen, wenn mit dem Verkauf auch eine neue Verbrauchsstätte im Sinne einer neuen wirtschaftlichen oder örtlichen Einheit entsteht. Etwas Anderes kann auch vor dem Hintergrund des erwähnten Urteils des Bundesgerichts (vgl. vorne Rz. 29) nicht aus der Mitteilung des Fachsekretariates der ElCom gefolgert werden. 37 Die Übernahme der ehemaligen Betreiberin der vorliegend gegenständlichen Verbrauchsstätten erfolgte gemäss Aussagen der Gesuchstellerin mit allen Aktiven und Passiven im Rahmen einer Fusion. Auch an den bisherigen Standorten wurde festgehalten. Übernommen wurden ausserdem sämtliche Mitarbeitenden sowie Kunden. Schliesslich führt die Gesuchstellerin die übernommenen Geschäftstätigkeiten unter eigenem Namen unverändert fort. Auch werden alle bisherigen Angebote der […] weiterhin abgedeckt (vgl. act. 1, Beilage «Anhang A»). 38 Dass die Gesuchstellerin sämtliche Aktiven und Passiven der vorhergehenden Eigentümerin übernommen hat, ergibt sich auch aus dem Handelsregister. Am […] wurde im Tagesregister die Übernahmefusion gemäss Fusionsvertrag vom […] und gemäss Bilanz per […] mit der […] eingetragen (vgl. www.zefix.ch, abgerufen am 6. Oktober 2022). 39 Aufgrund der Übernahmefusion und der entsprechenden Übernahme aller Rechte und Pflichten für die betreffenden Verbrauchsstätten sowie der unveränderten Weiterführung der bisherigen Geschäftstätigkeiten besteht für die Gesuchstellerin für die besagten Verbrauchsstätten somit kein Anspruch auf Strombelieferung in der Grundversorgung, da es sich um die gleichen Verbrauchsstätten handelt und für diese Verbrauchsstätten der Netzzugang bereits ausgeübt worden ist. 3.4.2 Suche nach alternativen Unternehmensstrukturen für eine Strombelieferung in der Grundversorgung 40 Ein Wechsel in die Grundversorgung für die übernommenen […] schien schliesslich auch für die Gesuchstellerin selbst fraglich zu sein. Mit E-Mail vom 18. Juli 2022 erkundigte sie sich bei der Gesuchsgegnerin mit Hinweis auf die Energiekrise über die Möglichkeiten, für den […] wieder in die Grundversorgung zu wechseln. Dabei wurden verschiedene Szenarien diskutiert, namentlich die Auflösung der […] mit entsprechender Löschung des Unternehmens im Handelsregister und die Überführung aller Werte in die[…]. Die Gesuchstellerin spricht dabei von einer «ketzerischen Frage». Wenn es aber gesellschaftlich eine Option gebe, wieder zurück in die Grundversorgung zu wechseln, müsste dies mit allen Möglichkeiten, die mit der Überführung zu […] anstünden, geprüft werden (act. 1, Beilage «E-Mail-Verkehr mit […]», E-Mail vom 18. Juli 2022). 41 Die Gesuchsgegnerin hielt dazu gegenüber der Gesuchstellerin unverbindlich fest, dass die Chancen für einen erneuten Wechsel in die Grundversorgung in diesem Fall evtl. möglich sein könnten (act. 1, Beilage «E-Mail-Verkehr mit […]», E-Mail vom 20. Juli 2022). 42 Vor diesem Hintergrund liegt der Schluss nahe, dass die kurz darauf am […] erfolgte Eintragung einer Zweigniederlassung der […] einzig zum Zweck einer Strombelieferung in der Grundversorgung erfolgte. 43 Dass die Parteien nach der Fusion über die Möglichkeiten, in der Grundversorgung versorgt zu werden, diskutiert haben, ändert jedenfalls nichts an der Tatsache, dass mit der Fusion der Netzzugang übertragen worden ist.
10/12 ElCom-D-628C3401/73 3.4.3 Fazit 44 Die Gesuchstellerin bezieht die Elektrizität für die besagten Verbrauchsstätten im freien Markt und hat für selbige deshalb keinen Anspruch auf Grundversorgung. 4 Gebühren 45 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 46 Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt: […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken), […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 230 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken) und […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken). Gesamthaft ergeben sich damit Gebühren von […] Franken. 47 Die Gebühren hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom
8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Haben mehrere Parteien den Erlass einer Verfügung veranlasst, werden die dadurch entstandenen Gebühren nach dem Unterliegerprinzip auferlegt. Dies entspricht einem allgemeinen prozessualen Grundsatz, der für zahlreiche kostenpflichtige staatliche Verfahren üblich ist (siehe ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 2013, Rz. 653; BGE 132 II 47 E. 3.3). 48 Die Gesuchstellerin ist mit ihrem Antrag nicht durchgedrungen. Die Gebühren für das vorliegende Verfahren werden ihr deshalb vollumfänglich auferlegt.
11/12 ElCom-D-628C3401/73 III Entscheid Gestützt auf diesen Erwägungen wird verfügt: 1. Der Antrag der […] auf Strombelieferung in der Grundversorgung der nachfolgenden Messpunkte wird abgewiesen: - […] […] - […] […] - […] […] 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt […] Franken. Sie wird vollumfänglich […] auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt. 3. Die Verfügung wird der […] und der […] mit eingeschriebenem Brief eröffnet. Bern, 18. Oktober 2022 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Werner Luginbühl Präsident Urs Meister Geschäftsführer Versand: Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: − […] − […]
12/12 ElCom-D-628C3401/73 IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen (Art. 50 VwVG, Art. 23 StromVG). Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 22a VwVG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG).