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Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Christoffelgasse 5, 3003 Bern Tel. +41 58 462 58 33, Fax info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch 233 \ COO.2207.105.2.390843
CH-3003 Bern, ElCom Einschreiben […]
Referenz/Aktenzeichen: 233-00056 Ihr Zeichen: Unser Zeichen: Bern, 08.02.2018
233-00056: Wechsel des Messdienstleisters – Abschreibung des Verfahrens Sehr geehrte […]
Wir beziehen uns auf Ihre Stellungnahme vom […] sowie auf die Eingabe von […]. Beide Parteien be- antragen die Abschreibung des Verfahrens.
Verfahrensgeschichte […] betreibt drei Photovoltaikanlagen im Netzgebiet der Repower AG. Am 1. Juli 2014 beantragte […] im Namen von […], die Repower AG sei anzuweisen, […] die Zustimmung zum Wechsel des Mess- dienstleisters zu erteilen. Die Repower AG beantragte mit Eingabe vom 3. Oktober 2014, es sei auf das Gesuch von […] nicht einzutreten, eventualiter sei es abzuweisen.
Im Anschluss an den doppelten Schriftenwechsel wies die ElCom das Gesuch von […] mit Verfügung vom 15. Oktober 2015 ab. Sie auferlegte sowohl […] als auch […] Verfahrenskosten. Letzterem wur- den 10 Prozent der Kosten auferlegt, weil er sein ursprünglich auch in eigenem Namen eingereichtes Gesuch zurückgezogen hat und dadurch Kosten entstanden sind.
[…] und […] fochten diese Verfügung am 20. November 2015 beim Bundesverwaltungsgericht an. […] beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zudem sei die Repower AG anzuweisen, die Zustimmung zum Wechsel des Messdienstleisters und zum Wechsel des Dienstleisters zum Betrieb der Messstelle zu erteilen, eventuell sei die Sache an die ElCom zurückzuweisen. […] und […] bean- tragten zudem, die Kosten der angefochtenen Verfügung seien von der ElCom oder der Repower AG zu tragen, eventualiter seien die Kosten erheblich zu reduzieren. Mit Urteil A-7561/2015 vom 8. No- vember 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde teilweise gut, indem es die von der ElCom den Beschwerdeführern auferlegten Kosten halbierte. Im Übrigen wies es die Beschwerde im Sinne der Erwägungen ab, soweit es darauf eintrat.
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Am 12. Dezember 2016 erhoben […] und […] gegen dieses Urteil Beschwerde beim Bundesgericht. […] beantragte die Aufhebung des angefochtenen Urteils. Die Repower AG sei anzuweisen, ihm die Zustimmung zum Wechsel des Messdienstleisters zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. […] beantragte die Aufhe- bung des angefochtenen Urteils im Kostenpunkt. Die Repower AG beantragte die Abweisung der Be- schwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Mit Urteil 2C_1142/2016 vom 14. Juli 2017 hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut und hob das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 2016 auf. Es hat die ElCom angewiesen zu prüfen, ob durch die Beauftragung eines Dritten der sichere Betrieb des Netzes gefährdet würde. Wenn nicht, habe die ElCom die Repower AG anzuweisen, […] die Zustimmung zum Wechsel des Messdienstleisters zu erteilen.
Wiederaufnahme des Verfahrens Mit Schreiben vom 5. September 2017 nahm das Fachsekretariat der ElCom das vorliegende Verfah- ren zur Umsetzung der bundesgerichtlichen Anweisungen wieder auf. Es lud die Parteien zu einer Sit- zung nach Bern ein, um allfällige noch verbleibende Differenzen zwischen den Parteien nach Möglich- keit zu klären. Zudem sollte anlässlich der gemeinsamen Sitzung geklärt werden, ob Verrechnungs- messungen einen Einfluss auf den sicheren Betrieb des Netzes haben, inwiefern die Beauftragung ei- nes Dritten den sicheren Betrieb des Netzes gefährden und mit welchen Massnahmen dies vermieden werden kann. Diese Sitzung fand am 6. November 2017 statt. Die Parteien wurden gebeten, die ge- stellten Fragen vorab schriftlich zu beantworten. […] teilte mit Schreiben vom 30. Oktober 2017 mit, dass die [...] die Messdienstleistungen für ihn erbringen sollte. Die [...] wiederum ziehe als technischen Dienstleister die [...] bei.
Anlässlich der Sitzung vom 6. November 2017 diskutierten die Parteien die Frage, ob Verrechnungs- messungen einen Einfluss auf den sicheren Betrieb des Netzes haben, inwiefern die Beauftragung ei- nes Dritten den sicheren Betrieb des Netzes gefährdet und mit welchen Massnahmen dies vermieden werden kann. Mit Schreiben vom 10. November 2017 liess das Fachsekretariat den Parteien das Pro- tokoll zur Kenntnis zukommen. Die Repower wurde zudem aufgefordert, eine Stellungnahme zur vom Bundesgericht gestellten Frage, ob durch die Beauftragung eines Dritten der sichere Betrieb des Net- zes gefährdet würde, einzureichen und weitere Fragen zu beantworten.
Zusammen mit ihrer Stellungnahme vom 8. Dezember 2017 reichte die Repower AG Richtlinien über die Zulassung von Dritten als Messdienstleister ein und akzeptierte den Antrag von […] auf Übergabe der Messdienstleistungen an einen Dritten im Sinne dieser Richtlinien. Die Repower AG beantragte folglich die Abschreibung des vorliegenden Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit.
Die Eingabe der Repower AG wurde […] zugestellt, mit der Aufforderung, eine Stellungnahme dazu einzureichen. Mit Eingabe vom 8. Januar 2018 erklärte sich […] bereit, die Erbringung der Mess- dienstleistungen durch die [...] auf Basis der von der Repower AG vorgelegten Allgemeinen Netzbe- dingungen für Messdienstleistungen zu realisieren. Er behielt sich vor, zu einem späteren Zeitpunkt Änderungen der Bedingungen sowie der Tarife zu beantragen, sollten sich diese im Vollzug als nicht diskriminierungsfrei erweisen. […] schloss sich dem Antrag der Repower AG auf Abschreibung des vorliegenden Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit an.
Abschreibung des Verfahrens Die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens setzt das Vorhandensein eines schutzwürdigen Interesses an einem behördlichen Entscheid voraus. Fällt das Interesse am Erlass einer Verfügung und damit ebenfalls der Verfahrensgegenstand dahin, wird dieses als gegenstandslos abgeschrieben (REGINA KIENER/BERNHARD RÜTSCHE/MATHIAS KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, Zürich 2012, N 773).
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Gegenstandslos wird ein Verfahren mit einem Rückzug, einer Anerkennung, einem Vergleich oder we- gen nachträglichen Dahinfallens des Streitgegenstandes oder des Rechtsschutzinteresses (siehe Art. 4 VwVG i.V.m. Art. 72 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs- rechtspflege, 3. Auflage, Zürich 2013, N 1146). Die Repower AG macht keine Gefährdung des sicheren Betriebs des Netzes durch die Beauftragung eines Dritten geltend, anerkennt den Anspruch von […] auf Wahl seines Messdienstleisters und ak- zeptiert den von ihm gewählten Messdienstleister. […] ist mit der Abschreibung des Verfahrens einver- standen. Gestützt auf eine summarische Prüfung erkennt auch die ElCom keine Hinweise für eine Ge- fährdung des sicheren Netzbetriebs. Ein Entscheid über die vom Bundesgericht gestellte Frage, ob durch die Beauftragung eines Dritten der sichere Betrieb des Netzes gefährdet würde, erübrigt sich daher. Das vorliegende Verfahren wird daher als gegenstandslos abgeschrieben.
Verfahrenskosten Die Kosten der ElCom werden durch Verwaltungsgebühren gedeckt (vgl. Art. 21 Abs. 5 des Bundesge- setzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 [StromVG; SR 734.7] sowie Art. 13a der Verord- nung der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren können herabgesetzt oder erlassen werden, wenn dafür wichtige Gründe vorliegen (Art. 4 Abs. 2 GebV-En). Die vorliegende Verwaltungsgebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funk- tionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). Für die vor- liegende Verfügung werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt: […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken), […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken) und […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 180 Franken pro Stunde (ausmachend […] Fran- ken). Gesamthaft ergibt sich damit eine Gebühr von […] Franken. Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV, SR 172.041.1]). Das vorliegende Verfahren wurde aufgrund des Urteils 2C_1142/2016 des Bundesgerichts vom 14. Juli 2017 wieder aufgenommen. Gegenstand des wiederaufgenommenen Verfahrens war die Abklärung der Frage, ob durch die Beauftragung eines Dritten der sichere Betrieb des Netzes gefährdet würde. Die Repower AG anerkannte den Anspruch von […] erst nach der Durchführung einer Sitzung unter Leitung des Fachsekretariates der ElCom und hat somit die Kosten des wiederaufgenommenen Verfahrens verursacht. Die aufgelaufenen Verfahrenskosten in Höhe von […] Franken sind damit der Repower AG aufzuerlegen. Eine Rechnungsstellung erfolgt mit separatem Schreiben. ***
Die Parteien können in dieser Angelegenheit eine beschwerdefähige Verfügung beantragen. Gegen eine derartige Verfügung der ElCom könnte beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Ein Gesuch um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung ist innerhalb von 30 Tagen seit Zustellung dieses Schreibens zu stellen.
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Falls nicht innerhalb von 30 Tagen seit Zustellung dieses Schreibens der Erlass einer Verfügung be- antragt wird, kommen dem vorliegenden Schreiben die verbindlichen Rechtswirkungen einer Verfü- gung zu. Die Berechnung dieser Frist richtet sich nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsver- fahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 22a VwVG).
Freundliche Grüsse
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom
Verteiler: - […]
Beilagen: - […]