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232-00095-2026-02-03-WCzMg-

232-00095 Verwendung der Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren aus dem Jahr 2027

Elcom · 2026-02-03 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. 1 Mit Eingabe vom 9. Dezember 2025 hat die Gesuchstellerin bei der ElCom folgende Anträge ein- gereicht (act. 1):

1. Die Auktionserlöse des Jahres 2027 seien vorab zur Deckung der Redispatch- und Voll- zugskosten nach Art. 17 Abs. 5 Bst. a StromVG zu verwenden.

2. Die nach Abzug der Kosten gemäss Antrag-Ziff. 1 im Jahr 2027 verbleibenden Auktions- erlöse seien vollumfänglich für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertra- gungsnetzes gemäss Art. 17 Abs. 5 Bst. c StromVG zu verwenden.

3. Swissgrid habe die ElCom bis Ende des zweiten Quartals 2028 über die tatsächliche Höhe der Auktionserlöse 2027 sowie deren Verwendung zu informieren. 2 Die Gesuchstellerin führt in ihrer Eingabe vom 9. Dezember 2025 aus, im Jahr 2027 sei gegenüber dem Jahr 2026 mit einem Anstieg der tarifrelevanten Kosten in den Sparten «Stromreserve», «so- lidarisierte Kosten Bund» und «Blindenergie» zu rechnen. Bei den tarifbestimmenden Kosten in den Sparten «Netznutzung» und «allgemeine SDL» seien sinkende Kosten zu erwarten. Bei der Sparte «Wirkverluste» resultiere abhängig vom Verwendungsverhältnis der Auktionserlöse, ent- weder eine Erhöhung oder eine Senkung der tarifbestimmenden Kosten. Auf Grundlage des Pla- nungsstandes im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung ergebe sich bei einer Verwendung von 35 Prozent der verbleibenden Auktionserlöse zur Deckung der anrechenbaren Kosten des Über- tragungsnetzes über alle Sparten hinweg eine Gesamtbelastung für die Endverbraucher, welche für das Jahr 2027 gegenüber den Tarifen des Jahres 2026 um ca. 19 Prozent zunehmen werde. Sofern die Auktionserlöse 2027 hingegen im Umfang von 100 Prozent zur Deckung der anrechen- baren Kosten eingesetzt werde, könne die Gesamtbelastung für die Endverbraucher im Vergleich zum Vorjahr auf eine Steigerung von 4 Prozent begrenzt werden. Die sich aus der Tarifkalkulation 2027 ergebende Gesamtbelastung für die Endverbraucher könne sich noch ändern, da noch keine abschliessenden Planannahmen für den Beschaffungsaufwand vorlägen und sich die Höhe der Eintarifierung von Deckungsdifferenzen mit dem Vorliegen des Jahresabschlusses 2025 noch än- dern werde (act. 1 Rz. 11 ff.). 3 Die Gesuchstellerin sei bestrebt, das Übertragungsnetz ihrem Kernauftrag entsprechend sicher, leistungsfähig und effizient zu betreiben und dabei die finanzielle Belastung der Endverbraucher möglichst gering zu halten. Konträr zu diesem Anspruch steht die Tatsache, dass die tarifbestim- menden Kosten der Gesuchstellerin und damit auch die Belastung der Endverbraucher seit dem Tarifjahr 2018 insgesamt stark gestiegen seien. Die finanzielle Belastung der Endverbraucher durch die hohen Netznutzungskosten sei bereits heute Gegenstand verschiedener wirtschaftspo- litischer Vorgänge und ein Politikum. Eine weitere Erhöhung der Tarife sei damit nach Möglichkeit zu vermeiden. Dazu seien bereits vorhandene Mittel zur Senkung der Netznutzungskosten zweck- dienlich einzusetzen. Dies gelte in besonderem Masse für die Verwendung der Auktionserlöse, welche unmittelbar tarifsenkend eingesetzt werden könnten (act. 1 Rz. 20). 4 Die Gesuchstellerin untermalt ihren Antrag, 100 Prozent der verbleibenden Auktionserlöse zur Deckung der anrechenbaren Kosten zu verwenden, mit einer Studie der Hochschule Luzern (HSLU). Diese zeige, dass der finanzielle Nutzen für die Endverbraucher am höchstens sei, wenn die Auktionserlöse für die Deckung der anrechenbaren Kosten der Übertragungsnetzes verwendet würden (act. 1 Rz. 21 ff.). 5 Das Fachsekretariat der ElCom (nachfolgend Fachsekretariat) hat mit Schreiben vom 17. Dezem- ber 2025 ein Verfahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezem- ber 1968 (VwVG; SR 172.021) eröffnet (act. 2).

ElCom-D-4B023501/12 4/13 B. 6 Auf die Vorbringen der Gesuchstellerin wird, soweit entscheidrelevant, im Rahmen der materiellen Beurteilung eingegangen.

ElCom-D-4B023501/12 5/13 II

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Zuständigkeit 7 Gemäss Artikel 22 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) überwacht die ElCom die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. 8 Die ElCom ist insbesondere zuständig für den Entscheid über die Verwendung der Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren für grenzüberschreitende Elektrizitätslieferungen, also für die Verteilung der sogenannten Auktionserlöse (Art. 22 Abs. 2 Bst. c i.V.m. Art. 17 Abs. 5 StromVG). 9 Damit ist die Zuständigkeit der ElCom zur Beurteilung des Gesuchs bezüglich Verwendung der Auktionserlöse 2027 gegeben. Die ElCom erlässt diese Verfügung auf Antrag der Gesuchstellerin (vgl. Rz. 1).

E. 2 Parteien und rechtliches Gehör

E. 2.1 Parteien 10 Als Parteien gelten nach Artikel 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom

20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel ge- gen die Verfügung zusteht. 11 Die Gesuchstellerin hat einen Antrag auf Verwendung der Auktionserlöse für das Jahr 2027 ge- stützt auf Artikel 20 StromVV gestellt. Sie ist somit materielle Gesuchstellerin. Ihr kommt Partei- stellung gemäss Artikel 6 VwVG zu.

E. 2.2 Rechtliches Gehör 12 Im Rahmen der Entscheidbegründung wird auf die entscheidwesentlichen Vorbringen der Ge- suchstellerin eingegangen. Damit wird das rechtliche Gehör gemäss Artikel 29 VwVG gewahrt.

E. 3 Verwendung der Auktionserlöse

E. 3.1 Grundlagen 13 Nach Artikel 17 Absatz 5 StromVG sind die Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren zu verwenden für

a. die Deckung von Kosten grenzüberschreitender Elektrizitätslieferungen, die nicht einzelnen Verursachern direkt angelastet werden, insbesondere für Kosten zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der zugeteilten Kapazität;

b. Aufwendungen für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes;

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c. die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes nach Artikel 15. 14 Nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe c StromVG ist die ElCom zuständig für den Entscheid über die Verwendung der Einnahmen nach Artikel 17 Absatz 5 StromVG. Gemäss Artikel 20 StromVV stellt zudem die Gesuchstellerin der ElCom einen Antrag für die Verwendung der Einnahmen nach Artikel 17 Absatz 5 StromVG.

E. 3.2 Verwendung nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe a StromVG 15 Gemäss Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe a StromVG sind die Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren für die Deckung von Kosten grenzüberschreitender Elektrizitätslieferungen, die nicht einzelnen Verursachern direkt angelastet werden, insbesondere für Kosten zur Gewähr- leistung der Verfügbarkeit der zugeteilten Kapazität, zu verwenden. 16 Die gesetzlich vorgesehenen Verwendungsarten stehen grundsätzlich gleichwertig nebeneinan- der. Der Verwendungsart gemäss Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe a StromVG kommt jedoch auf- grund des Verwendungszwecks eine besondere Stellung zu. Zudem ist die Höhe der zu verwen- denden Auktionserlöse auf die Höhe der tatsächlichen Kosten begrenzt. Die Verwendung weiterer Auktionserlöse (z.B. ein Drittel der gesamten Auktionserlöse) kann nicht nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe a StromVG erfolgen, wenn keine entsprechenden Kosten entstanden sind. Im Gegen- satz zu den Verwendungsarten gemäss Artikel 17 Absatz 5 Buchstaben b und c StromVG ist die Verwendung von Auktionserlösen gemäss Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe a StromVG damit kos- tenabhängig (vgl. Verfügung 232-00076 der ElCom vom 20. Februar 2020, Rz. 17 und Verfügung 929-10-001 der ElCom vom 21. Dezember 2011, Rz. 20). 17 Demzufolge ist der Betrag, der nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe a StromVG verwendet wird, vorweg von den zu verteilenden Auktionserlösen abzuziehen. Antrag 1 der Gesuchstellerin ge- mäss Eingabe vom 9. Dezember 2025 (act. 1), wonach die Auktionserlöse 2027 vorgängig zur Deckung der Kosten nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe a StromVG zu verwenden seien, wird gutgeheissen. 18 Im Rahmen von Artikel 17 Absatz 5 Buchstaben b und c StromVG wird damit nur über noch ver- bleibende Auktionserlöse entschieden.

E. 3.3 Verwendung nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstaben b und c StromVG 19 Nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstaben b und c StromVG sind die restlichen Auktionserlöse für den Erhalt oder Ausbau des Übertragungsnetzes oder für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes zu verwenden. Im Unterschied zu Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe a StromVG stehen diese Ausgaben nicht unmittelbar mit der Versteigerung der grenzüberschreitenden Über- tragungskapazität in Verbindung. Auch ohne Versteigerung grenzüberschreitender Kapazität wür- den diese Kosten entstehen (vgl. Verfügung 232-00083 der ElCom vom 9. Februar 2021, Rz. 21 und Verfügung 929-10-001 der ElCom vom 21. Dezember 2011, Rz. 27). 20 Die beiden Verwendungsarten nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstaben b und c StromVG stehen gleichwertig nebeneinander. Weder aus dem Wortlaut noch aus den Materialien geht hervor, dass diese Aufzählung hierarchisch zu verstehen wäre. Auch aufgrund der vorgesehenen Verwen- dungszwecke lässt sich keine Vorrangstellung einer der beiden Verwendungsarten begründen. Der ElCom kommt beim Entscheid über die Verwendungsart ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1317/2023 vom 21. November 2023, E. 3.3; Ver- fügung 232-00083 der ElCom vom 9. Februar 2021, Rz. 22; Verfügung 25-00074 der ElCom vom

20. Oktober 2016, Rz. 70; Verfügung 929-10-001 der ElCom vom 21. Dezember 2011, Rz. 28; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2654/2009 vom 7. Mai 2013, E. 10.2 f.).

ElCom-D-4B023501/12 7/13 21 Nach der Botschaft zum StromVG ermöglicht es die Entscheidkompetenz der ElCom über die Verwendung der Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren sicherzustellen, dass die Einnahmen «sachgerecht und bedürfnisorientiert» eingesetzt werden (BBl 2005 1611 1661; vgl. Verfügung 232-00083 der ElCom vom 9. Februar 2021, Rz. 23 und Verfügung 25-00074 der El- Com vom 20. Oktober 2016, Rz. 72). 22 Mit Schreiben vom 17. Juni 2022 erinnerte die ElCom die Gesuchstellerin daran, dass die ElCom die Gesuchstellerin im Jahr 2018 angewiesen hat, ab dem Tarifjahr 2019 einen Teil der Auktions- erlöse zunehmend für den Erhalt oder Ausbau des Übertragungsnetzes einzusetzen (2019: 35%, 2020: 45%; 2021: 55% und 2022: 65%). Nach dieser Anpassungsperiode sollte das Verhältnis zwischen Tarifsenkung (35%) und Netzinvestitionen (65%) konstant gehalten werden. Die ElCom hielt in diesem Schreiben fest, dass sie grundsätzlich an der geltenden Praxis festhalte und prä- zisierte einige Punkte: Die Verwendung von 65 Prozent der Auktionserlöse für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes sei als Minimalvorgabe zu verstehen. Die Verwendung von bis zu 100 Prozent der Auktionserlöse für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes erachte die EICom als effizienten Mitteleinsatz. Mittel- und langfristig befördere diese Verwen- dungsart das Bestreben nach stabilen und tiefen Tarifen am wirksamsten. Die Auktionserlöse könnten jedoch in gut begründeten Fällen zu einem höheren Anteil als 35 Prozent zur Deckung der anrechenbaren Kosten verwendet werden. Die Anträge seien aufgrund der kurzen Fristen zwischen Antrag und Entscheid mit einer ausführlichen Begründung und nachvollziehbaren Be- rechnungen zu versehen. Insbesondere im Zusammenhang mit der Eintarifierung von Deckungs- differenzen sei der Bezug zur letzten eingereichten Kostenrechnung herzustellen. Die Höhe der voraussichtlichen Deckungsdifferenzen des abzuschliessenden Geschäftsjahres sei zu kommen- tieren. Auktionserlöse könnten ausserdem auch zur Deckung der anrechenbaren Kosten der Sys- temdienstleistungen (SDL) – ausgenommen ist der individuelle Blindenergietarif – verwendet wer- den, da es sich auch bei den Kosten für SDL um anrechenbare Kosten des Übertragungsnetzes im Sinne von Artikel 15 StromVG handle (act. 3). 23 Die Gesuchstellerin liess von der Hochschule Luzern (HSLU) in der Studie «Schätzung der Op- portunitätskosten des Kapitals der Schweizer Stromverbraucher» untersuchen, wie sich die Ver- wendung der Auktionserlöse finanziell auf die Endverbraucher auswirkt. Um die finanziellen Aus- wirkungen der Verwendung der Auktionserlöse auf die Endverbraucher zu quantifizieren, werden in dieser Studie die Opportunitätskosten für die Verwendung des Kapitals der Stromendverbrau- cher berechnet (act. 1, Beilage 1). Die Ergebnisse würden zeigen, dass der finanzielle Nutzen für Endverbraucher und die Volkswirtschaft am höchsten sei, wenn die Auktionserlöse für die De- ckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes verwendet würden (act. 1 Ziff. 21 ff.). Mit dem Einbringen dieser Studie in das vorliegende Verfahren bestreitet die Gesuchstellerin die im Jahr 2022 von der ElCom gemachte Feststellung, dass die Verwendung von bis zu 100 Prozent der Auktionserlöse für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes einen effizienten Mit- teleinsatz darstellt und mittel- und langfristig das Bestreben der ElCom nach stabilen und tiefen Tarifen am wirksamsten befördert (vorstehend Rz. 22). 24 Die Gesuchstellerin erachtet in ihrer Eingabe den gesamtwirtschaftlichen Nutzen als relevant für den Entscheid, welcher Anteil der Auktionserlöse zur Deckung der anrechenbaren Kosten zu ver- wenden ist. Den gesamtwirtschaftlichen Nutzen bemisst sie dabei an den Opportunitätskosten der Endverbraucher, welche wiederum an branchenspezifischen WACCs gemessen werden. Solange der WACC der Endkunden höher liege als der WACC für die Gesuchstellerin (plus ein paar Pro- zentpunkte) sei eine tarifsenkende Verwendung zu bevorzugen. Dies sei im aktuellen Umfeld der Fall, auch unter Berücksichtigung von Sensitivitäten (act. 1, Beilage 2, Folie 9). Warum das Ver- hältnis des WACC der Gesuchstellerin (gem. Anhang 1 StromVV) zum gewichteten WACC der Endverbraucher gemäss HSLU-Studie für die Verteilung der Auktionserlöse sowie für den Nutzen der Gesamtwirtschaft relevant sein soll, begründet die Gesuchstellerin in ihrer Eingabe nicht nä- her.

ElCom-D-4B023501/12 8/13 25 Das Konzept des Weighted Average Cost of Capital (WACC) beschreibt die durchschnittlichen Finanzierungskosten eines Unternehmens, gewichtet nach den Anteilen von Eigen- und Fremd- kapital. Der WACC gibt an, welche Mindestverzinsung ein Unternehmen erwirtschaften muss, um seine Kapitalgeber (Eigenkapital- und Fremdkapitalgeber) zu entschädigen. Dabei ist aus Risiko- überlegungen Eigenkapital teurer als Fremdkapital (Bundesamt für Energie, Erläuterungen zur Berechnung des kalkulatorischen Zinssatzes gemäss Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b der Strom- versorgungsverordnung (StromVV) für das Tarifjahr 2026 vom 21. Februar 2025 und act. 1, Bei- lage 1, S. 7–9). 26 Zur Bestimmung der Eigenkapitalkosten wird das CAPM (Capital Asset Pricing Model) verwendet. Das CAPM berechnet, welche Rendite Anleger für ein bestimmtes Risiko basierend auf dem risi- kofreien Zinssatz, dem individuellen Beta-Faktor (Sensitivität gegenüber Marktbewegungen) und der Marktrisikoprämie erwarten sollten (Swiss Economics, Gutachten zur Prüfung der StromVV- Methodik für die Bestimmung des WACC für Netzbetreiber – Schlussbericht, März 2021, S. 4 und 9 und act. 1, Beilage 1, S. 7–9). Dabei zeigt der individuelle Beta-Faktor an, wie sensibel die Ren- dite eines Wertpapiers gegenüber der Rendite des Gesamtmarkts reagiert und gilt somit als Mass für das nicht diversifizierbare Marktrisiko einer Aktie. Bei Unternehmen oder Branchen mit hohem Risiko setzen Anleger daher eine höhere Rendite voraus als bei jenen mit geringem Risiko. 27 Da Unternehmen ihre Investitionen nicht einzig mittels Eigenkapital finanzieren, sind auch Fremd- kapitalkosten mit zu berücksichtigen. Entsprechend ergibt sich der individuelle Kapitalkostensatz (WACC) aus der gewichteten Durchschnittsbildung der Eigenkapitalkosten (gem. CAPM) sowie der Fremdkapitalkosten. Ein Unternehmen tätigt eine Neuinvestition erst dann, wenn die damit erwartete Rendite über diesem individuellen Kapitalkostensatz (WACC) liegt. 28 Der WACC definiert also, ab welcher Rendite eine Investition getätigt würde. Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass wirklich investiert wird. Zudem kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass in einer Branche mit vergleichsweise hohem WACC und entsprechend hohem Ri- siko generell mehr investiert werden sollte und dadurch gar ein höherer volkswirtschaftlicher Ge- winn (Nutzen) generiert würde. Die Gesuchstellerin fokussiert sich bei ihrer Bewertung des volks- wirtschaftlichen Nutzens alleine auf die (Kapital-)Kosten. Ein blosser Vergleich der WACC-Höhe zwischen Branchen und Akteuren ist allerdings nicht geeignet, um eine optimale Allokation von Kapital zu begründen. Schliesslich weist ein hoher WACC auf hohe Risiken und Finanzierungs- kosten hin, nicht aber auf einen höheren volkswirtschaftlichen Nutzen etwa im Sinne von Produk- tivität oder realem Wachstum. 29 Die Studie der HSLU bemisst die Opportunitätskosten der Schweizer Stromverbraucher anhand eines nach Stromverbrauchsanteilen gewichteten WACC. Aus Sicht der Gesuchstellerin analysiert die HSLU damit, welche Verwendungsvariante der Auktionserlöse den gesamtwirtschaftlichen hö- heren Nutzen generiert (act. 1, Beilage 2, Folie 9). Wie aufgezeigt, kann der volkswirtschaftliche Nutzen jedoch nicht aus dem WACC abgeleitet werden. Entgegen dem Anspruch der Gesuchstel- lerin (act. 1, Beilage 2, Folie 6) lässt sich folglich aus den Ergebnissen der HSLU-Studie nicht ableiten, «welcher Verwendungszweck der Auktionserlöse gesamtwirtschaftlich welchen Nutzen erbringt». 30 Die Studie wirft zudem methodische und umsetzungsbezogene Fragen auf. So werden beispiels- weise unterschiedliche Werte für den risikolosen Zinssatz den jeweiligen Berechnungen unter- stellt, ohne entsprechende Erläuterungen. Methodische Fragen stellen sich im Zusammenhang mit dem WACC für die Tätigkeiten der öffentlichen Hand, wo mangels Datengrundlage grobe Schätzungen zugrunde gelegt wurden. Des Weiteren stellen sich Abgrenzungsfragen bei Oppor- tunitätskosten von Privathaushalten und Unternehmen, zumal Unternehmen letztlich im Eigentum von Privathaushalten sind.

ElCom-D-4B023501/12 9/13 31 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Aussage der Gesuchstellerin, wonach «bei tarifsenkender Verwendung der volkswirtschaftliche Gewinn 11.6 Prozent höher wäre, als wenn die Auktionser- löse aIs Investitionszuschüsse verwendet werden» (act. 1, Rz. 24 und Beilage 2, Folie 7) nicht korrekt und irreführend ist. Sie basiert zudem auf einer methodisch nicht überzeugenden Studie. Folgerichtig kann die eingereichte Studie der HSLU keine Abweichung vom Grundsatz der Ver- wendung der Auktionserlöse gemäss ElCom (Rz. 22) begründen. 32 Die Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren sind sachgerecht und bedürfnisorien- tiert einzusetzen (BBl 2005 1611 1661; vgl. Verfügung 232-00083 der ElCom vom 9. Februar 2021, Rz. 23 und Verfügung 25-00074 der ElCom vom 20. Oktober 2016, Rz. 72). Für einen sachgerechten und bedürfnisorientierten Einsatz der Auktionserlöse sind neben dem Aspekt der Versorgungssicherheit insbesondere die Auswirkungen des Mitteleinsatzes auf die Stabilität der Tarife, unabhängig von deren Niveau, zu berücksichtigen. Stabile Tarife dienen der Planungssi- cherheit der Endverbraucher. Durch den Einsatz der Auktionserlöse zu 65 Prozent für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes und zu 35 Prozent für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes sollen allzu starke kurzfristige Tarifschwankungen vermieden und eine langfristig möglichst stabile Tarifentwicklung angestrebt werden. Die Auktionserlöse va- riieren mit den preislichen Verhältnissen im Energiegrosshandel und sind daher nur schwer prog- nostizierbar. Würden die Auktionserlöse jederzeit vollständig für sofortige Tarifsenkungen einge- setzt, könnten sie je nach Höhe beträchtliche jährliche Tarifschwankungen auslösen. Die Gesuch- stellerin macht keine Aussagen zur Stabilität der Tarife in den kommenden Jahren. 33 Sollten die tatsächlich vereinnahmten Auktionserlöse markant unter den zuvor geplanten Aukti- onserlösen zu liegen kommen, hätte ein vollständiger Einsatz für Tarifsenkungen überdies erheb- liche Auswirkungen auf die Deckungsdifferenzen des entsprechenden Jahres, was wiederum über die nächsten drei Tarifjahre einen tariferhöhenden Effekt zeitigen würde. 34 Hinzu kommt, dass die Gesuchstellerin gemäss Mittelfristplanung (2026–2029) in den kommen- den Jahren mit einem Investitionsvolumen von knapp 400 Millionen Franken pro Jahr rechnet, rund ein Drittel mehr als in den Jahren 2023 und 2024 – es besteht also ein erheblicher Kapital- bedarf (vgl. act. 4, S. 5). Es wäre in gewisser Weise widersprüchlich, wenn die Gesuchstellerin sämtliche Auktionserlöse über Tarifsenkungen ausschüttet und an anderer Stelle wiederholt be- tont, dass ein steigender Kapitalbedarf ihre Finanzierungsbedingungen am Kapitalmarkt nachhal- tig verschlechtern könnte (act. 5, S. 3). 35 Die ElCom hat in verschiedenen Jahren die Verwendung eines höheren Anteils als 35 Prozent zur Deckung der anrechenbaren Kosten verfügt, um temporäre, sprunghafte Tariferhöhungen auf- grund ausserordentlicher Kostensteigerungen zu mildern und so dem Bedürfnis der Endverbrau- cher nach stabilen Tarifen nachzukommen. Sie hielt in ihrer Verfügung betreffend die Auktionser- löse 2026 daher auch fest, dass das Ziel der längerfristigen Tarifstabilität bezogen auf die Netz- nutzungskosten mit dem Abweichen vom im Jahr 2018 festgelegten Verwendungsverhältnis in den Ausnahmefällen für die Tarifjahre 2024 und 2025 erreicht worden ist (Verfügung 232-00093 der ElCom vom 4. Februar 2025, Rz. 36 f.). 36 Die Gesuchstellerin führt zur Begründung ihres Antrags auch die in der Tendenz steigenden Tarife auf Netzebene 1 an. Ursächlich dafür seien primär Faktoren, die nicht von der Gesuchstellerin beeinflusst werden können. Es handelt sich um Kosten für Netzverstärkungen, die Kosten für die Stromreserve sowie die Überbrückungshilfen für Eisen-, Stahl- und Aluminiumproduzenten von strategischer Bedeutung (act. 1 Rz. 19).

ElCom-D-4B023501/12 10/13 37 Die ElCom hat bereits im Rahmen ihres Entscheides zu den Auktionserlösen 2026 (Verfügung 232-00093 der ElCom vom 4. Februar 2025, Rz. 37) festgehalten, dass den vorgenannten Kos- tenerhöhungsfaktoren politische Entscheide zugrunde liegen. Die sich daraus ergebenden Effekte sind persistent und können nicht als exogene Sonderfaktoren gewertet werden, die ein Abweichen von der im Jahr 2018 festgelegten Verwendung der Auktionserlöse rechtfertigen würden. Diese Feststellung behält auch für die Auktionserlöse 2027 ihre Gültigkeit. 38 Bei dieser Gelegenheit möchte die ElCom darauf hinweisen, dass aus den Ausführungen der Ge- suchstellerin beispielsweise nicht hervorgeht, wie die Prognose der stark steigenden Reservekos- ten zustande kommt. Ausserdem sind die Darstellungen der Gesuchstellerinnen teilweise lücken- haft oder intransparent. So ist zum Beispiel in Abbildung 2 der Eingabe der Gesuchstellerin nicht ersichtlich, welche Faktoren neben den Auktionserlösen für die Veränderung der tarifrelevanten Kosten 2027 im Vergleich mit 2026 relevant sind. Als Gründe kommen auch eine Veränderung der Kosten der einzelnen Sparten sowie die Eintarifierung von Deckungsdifferenzen in Frage. Ab- bildung 4 zeigt die (voraussichtlichen) Endbestände zu den Deckungsdifferenzen, aber nicht, in welcher Höhe Deckungsdifferenzen eintarifiert wurden. Welche Rolle die Auktionserlöse bei der Veränderung der Tarife 2027 im Vergleich zu den Tarifen 2026 spielen, lässt sich daher nicht mit vernünftigem Aufwand herleiten. Zudem fehlen generell die Bezüge zu den Kostenrechnungen. Die einzig auf die Begründung der Anträge ausgerichteten Darstellungen erschweren der ElCom die Beurteilung der für die Verwendung der Auktionserlöse relevanten Kriterien. Ein gut begrün- deter Fall, der den Einsatz von Auktionserlösen zu einem höheren Anteil als 35 Prozent zur De- ckung der anrechenbaren Kosten rechtfertigen würde, kann aus den von der Gesuchstellerin ge- machten Angaben auf jeden Fall nicht abgeleitet werden. 39 Die Gesuchstellerin hat daher die im Jahr 2027 eingenommenen Auktionserlöse nach Abzug der Vollzugs- und Redispatchkosten zu 65 Prozent für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungs- netzes (Art. 17 Abs. 5 Bst. b StromVG) und zu 35 Prozent für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes (Art. 17 Abs. 5 Bst. c StromVG) zu verwenden. Beim Investiti- onsvolumen sind sämtliche Investitionen einzubeziehen: Primär sind durch die Auktionserlöse die Investitionen in Anlagen mit hoher Nutzungsdauer zu decken. Können sämtliche Investitionen in Anlagen mit hoher Nutzungsdauer durch Auktionserlöse gedeckt werden, sind mit den verbleiben- den Erlösen auch Anlagen mit tieferen Nutzungsdauern zu berücksichtigen (Verfügung 232-00083 der ElCom vom 8. November 2022, Rz. 29 f.). 40 Die definitive Höhe der Auktionserlöse 2027 steht noch nicht fest. Es kann jedoch nie gänzlich ausgeschlossen werden, dass die Auktionserlöse so hoch ausfallen, dass die Anteile der Aukti- onserlöse in Höhe von 65 Prozent, die gemäss vorliegender Verfügung für den Erhalt und den Ausbau des Übertragungsnetzes (Art. 17 Abs. 5 Bst. b StromVG) zu verwenden sind, das Inves- titionsvolumen der Gesuchstellerin im entsprechenden Jahr übersteigen werden. Dies hätte zur Folge, dass der im betroffenen Jahr nicht investierbare Betrag ungenutzt auf dem treuhänderi- schen Konto verbliebe und zu einem späteren Zeitpunkt dem vorgesehenen Verwendungszweck zuzuführen wäre. 41 Die ElCom entscheidet jeweils vor der Festlegung der Tarife eines bestimmten Jahres darüber, wie die während des betreffenden Jahres eingehenden Auktionserlöse zu verwenden sind, damit die Auktionserlöse nicht auf ein treuhänderisches Konto einbezahlt werden müssen, bis ein Ent- scheid der ElCom ergeht. Erklärtes Ziel der ElCom ist es, dass die Auktionserlöse eines bestimm- ten Tarifjahres im gleichen Jahr verwendet werden. 42 Die Gesuchstellerin hat daher den Anteil der für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungs- netzes eingesetzten 65 Prozent der Auktionserlöse 2027, der das gesamte Investitionsvolumen des Jahres 2027 der Gesuchstellerin übersteigt, für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes (Art. 17 Abs. 5 Bst. c StromVG) zu verwenden.

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E. 3.4 Mitteilung der tatsächlichen Höhe der Auktionserlöse 43 Die Gesuchstellerin beantragt, dass sie die ElCom bis Ende des zweiten Quartals 2028 über die tatsächliche Höhe der Auktionserlöse 2027 sowie deren Verwendung zu informieren habe. Die bis und mit Auktionserlöse 2025 jeweils auf Ende des ersten Quartals des Folgejahres angesetzte Frist habe sich regelmässig als zu kurz erwiesen. Werde die Frist wie beantragt auf das Ende des zweiten Quartals des Folgejahres festgesetzt, könnten die Informationen betreffend die Auktions- erlöse im Rahmen der Arbeiten zum KoRe-Tool aufbereitet werden (Rz. 26 f.). 44 Die Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft sind verpflichtet, den zuständigen Behörden die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterla- gen zur Verfügung zu stellen (Art. 25 Abs. 1 StromVG). Die Gesuchstellerin hat die ElCom an- tragsgemäss bis Ende des zweiten Quartals 2028 über die tatsächliche Höhe der Auktionserlöse 2027 sowie über die tatsächlichen Vollzugs- und Redispatchkosten 2027 zu informieren. In der Übersicht sind auch die für den Ausbau des Übertragungsnetzes verwendeten Auktionserlöse auszuweisen.

E. 4 Gebühren 45 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand be- rechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 46 Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt: 8 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend 2’000 Franken),

E. 5 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 230 Franken pro Stunde (ausmachend 1’150 Franken) und 43 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend 8’600 Franken). Gesamthaft ergibt sich damit eine Gebühr von 11’750 Fran- ken. 47 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom

E. 8 September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Die Gesuchstellerin hat einen Antrag um Verwendung der Auktionserlöse 2027 eingereicht und damit den Erlass der Verfügung veranlasst. Die Gebühren in der Höhe von 11’750 Franken sind daher der Gesuchstellerin aufzuerlegen.

ElCom-D-4B023501/12 12/13 III Entscheid Gestützt auf diesen Erwägungen wird verfügt:

Dispositiv
  1. Die aus dem Jahr 2027 nach Abzug der Redispatch- und Vollzugskosten (Art. 17 Abs. 5 Bst. a StromVG) verbleibenden Auktionserlöse sind wie folgt zu verwenden: a) 65 Prozent für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes (Art. 17 Abs. 5 Bst. b StromVG) b) 35 Prozent für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes (Art. 17 Abs. 5 Bst. c StromVG).
  2. Übersteigen die 65 Prozent gemäss Dispositiv-Ziffer 1a der für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes zu verwendenden Auktionserlöse das gesamte Investitionsvolumen des Jah- res 2026 [recte: 2027; Berichtigung vom 11. Februar 2026], ist der Überschuss für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes 2027 (Art. 17 Abs. 5 Bst. c StromVG) zu ver- wenden.
  3. Die Swissgrid AG hat die ElCom bis Ende des zweiten Quartals 2028 über die tatsächliche Höhe der Auktionserlöse 2027 sowie über die tatsächlichen Vollzugs- und Redispatchkosten 2027 zu informieren. In der Übersicht sind auch die für den Ausbau des Übertragungsnetzes verwendeten Auktionserlöse auszuweisen.
  4. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt 11’750 Franken. Sie wird der Swissgrid AG auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt.
  5. Die Verfügung wird der Swissgrid AG mit eingeschriebenem Brief eröffnet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Christoffelgasse 5 , 3003 Bern Tel. +41 58 462 58 33, Fax +41 58 462 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch ElCom-D-4B023501/12 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Referenz/Aktenzeichen: 232-00095 Bern, 3. Februar 2026

V E R F Ü G U N G der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom Zusammensetzung: Werner Luginbühl (Präsident), Felix Vontobel (Vizepräsident), Madeleine Camprubi Hüser, Anne Gillardin, Jürg Rauchenstein, Andreas Stöckli in Sachen: Swissgrid AG, Bleichemattstrasse 31, 5001 Aarau

(Gesuchstellerin) betreffend Verwendung der Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren aus dem Jahr 2027

ElCom-D-4B023501/12 2/13 Inhaltsverzeichnis I Sachverhalt ....................................................................................................................................3 II Erwägungen ...................................................................................................................................5 1 Zuständigkeit ......................................................................................................................5 2 Parteien und rechtliches Gehör ..........................................................................................5 2.1 Parteien ..............................................................................................................................5 2.2 Rechtliches Gehör ..............................................................................................................5 3 Verwendung der Auktionserlöse ........................................................................................5 3.1 Grundlagen .........................................................................................................................5 3.2 Verwendung nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe a StromVG ..........................................6 3.3 Verwendung nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstaben b und c StromVG ..............................6 3.4 Mitteilung der tatsächlichen Höhe der Auktionserlöse .................................................... 11 4 Gebühren ........................................................................................................................ 11 III Entscheid .................................................................................................................................... 12 IV Rechtsmittelbelehrung .............................................................................................................. 13

ElCom-D-4B023501/12 3/13 I Sachverhalt A. 1 Mit Eingabe vom 9. Dezember 2025 hat die Gesuchstellerin bei der ElCom folgende Anträge ein- gereicht (act. 1):

1. Die Auktionserlöse des Jahres 2027 seien vorab zur Deckung der Redispatch- und Voll- zugskosten nach Art. 17 Abs. 5 Bst. a StromVG zu verwenden.

2. Die nach Abzug der Kosten gemäss Antrag-Ziff. 1 im Jahr 2027 verbleibenden Auktions- erlöse seien vollumfänglich für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertra- gungsnetzes gemäss Art. 17 Abs. 5 Bst. c StromVG zu verwenden.

3. Swissgrid habe die ElCom bis Ende des zweiten Quartals 2028 über die tatsächliche Höhe der Auktionserlöse 2027 sowie deren Verwendung zu informieren. 2 Die Gesuchstellerin führt in ihrer Eingabe vom 9. Dezember 2025 aus, im Jahr 2027 sei gegenüber dem Jahr 2026 mit einem Anstieg der tarifrelevanten Kosten in den Sparten «Stromreserve», «so- lidarisierte Kosten Bund» und «Blindenergie» zu rechnen. Bei den tarifbestimmenden Kosten in den Sparten «Netznutzung» und «allgemeine SDL» seien sinkende Kosten zu erwarten. Bei der Sparte «Wirkverluste» resultiere abhängig vom Verwendungsverhältnis der Auktionserlöse, ent- weder eine Erhöhung oder eine Senkung der tarifbestimmenden Kosten. Auf Grundlage des Pla- nungsstandes im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung ergebe sich bei einer Verwendung von 35 Prozent der verbleibenden Auktionserlöse zur Deckung der anrechenbaren Kosten des Über- tragungsnetzes über alle Sparten hinweg eine Gesamtbelastung für die Endverbraucher, welche für das Jahr 2027 gegenüber den Tarifen des Jahres 2026 um ca. 19 Prozent zunehmen werde. Sofern die Auktionserlöse 2027 hingegen im Umfang von 100 Prozent zur Deckung der anrechen- baren Kosten eingesetzt werde, könne die Gesamtbelastung für die Endverbraucher im Vergleich zum Vorjahr auf eine Steigerung von 4 Prozent begrenzt werden. Die sich aus der Tarifkalkulation 2027 ergebende Gesamtbelastung für die Endverbraucher könne sich noch ändern, da noch keine abschliessenden Planannahmen für den Beschaffungsaufwand vorlägen und sich die Höhe der Eintarifierung von Deckungsdifferenzen mit dem Vorliegen des Jahresabschlusses 2025 noch än- dern werde (act. 1 Rz. 11 ff.). 3 Die Gesuchstellerin sei bestrebt, das Übertragungsnetz ihrem Kernauftrag entsprechend sicher, leistungsfähig und effizient zu betreiben und dabei die finanzielle Belastung der Endverbraucher möglichst gering zu halten. Konträr zu diesem Anspruch steht die Tatsache, dass die tarifbestim- menden Kosten der Gesuchstellerin und damit auch die Belastung der Endverbraucher seit dem Tarifjahr 2018 insgesamt stark gestiegen seien. Die finanzielle Belastung der Endverbraucher durch die hohen Netznutzungskosten sei bereits heute Gegenstand verschiedener wirtschaftspo- litischer Vorgänge und ein Politikum. Eine weitere Erhöhung der Tarife sei damit nach Möglichkeit zu vermeiden. Dazu seien bereits vorhandene Mittel zur Senkung der Netznutzungskosten zweck- dienlich einzusetzen. Dies gelte in besonderem Masse für die Verwendung der Auktionserlöse, welche unmittelbar tarifsenkend eingesetzt werden könnten (act. 1 Rz. 20). 4 Die Gesuchstellerin untermalt ihren Antrag, 100 Prozent der verbleibenden Auktionserlöse zur Deckung der anrechenbaren Kosten zu verwenden, mit einer Studie der Hochschule Luzern (HSLU). Diese zeige, dass der finanzielle Nutzen für die Endverbraucher am höchstens sei, wenn die Auktionserlöse für die Deckung der anrechenbaren Kosten der Übertragungsnetzes verwendet würden (act. 1 Rz. 21 ff.). 5 Das Fachsekretariat der ElCom (nachfolgend Fachsekretariat) hat mit Schreiben vom 17. Dezem- ber 2025 ein Verfahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezem- ber 1968 (VwVG; SR 172.021) eröffnet (act. 2).

ElCom-D-4B023501/12 4/13 B. 6 Auf die Vorbringen der Gesuchstellerin wird, soweit entscheidrelevant, im Rahmen der materiellen Beurteilung eingegangen.

ElCom-D-4B023501/12 5/13 II Erwägungen 1 Zuständigkeit 7 Gemäss Artikel 22 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) überwacht die ElCom die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. 8 Die ElCom ist insbesondere zuständig für den Entscheid über die Verwendung der Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren für grenzüberschreitende Elektrizitätslieferungen, also für die Verteilung der sogenannten Auktionserlöse (Art. 22 Abs. 2 Bst. c i.V.m. Art. 17 Abs. 5 StromVG). 9 Damit ist die Zuständigkeit der ElCom zur Beurteilung des Gesuchs bezüglich Verwendung der Auktionserlöse 2027 gegeben. Die ElCom erlässt diese Verfügung auf Antrag der Gesuchstellerin (vgl. Rz. 1). 2 Parteien und rechtliches Gehör 2.1 Parteien 10 Als Parteien gelten nach Artikel 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom

20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel ge- gen die Verfügung zusteht. 11 Die Gesuchstellerin hat einen Antrag auf Verwendung der Auktionserlöse für das Jahr 2027 ge- stützt auf Artikel 20 StromVV gestellt. Sie ist somit materielle Gesuchstellerin. Ihr kommt Partei- stellung gemäss Artikel 6 VwVG zu. 2.2 Rechtliches Gehör 12 Im Rahmen der Entscheidbegründung wird auf die entscheidwesentlichen Vorbringen der Ge- suchstellerin eingegangen. Damit wird das rechtliche Gehör gemäss Artikel 29 VwVG gewahrt. 3 Verwendung der Auktionserlöse 3.1 Grundlagen 13 Nach Artikel 17 Absatz 5 StromVG sind die Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren zu verwenden für

a. die Deckung von Kosten grenzüberschreitender Elektrizitätslieferungen, die nicht einzelnen Verursachern direkt angelastet werden, insbesondere für Kosten zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der zugeteilten Kapazität;

b. Aufwendungen für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes;

ElCom-D-4B023501/12 6/13

c. die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes nach Artikel 15. 14 Nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe c StromVG ist die ElCom zuständig für den Entscheid über die Verwendung der Einnahmen nach Artikel 17 Absatz 5 StromVG. Gemäss Artikel 20 StromVV stellt zudem die Gesuchstellerin der ElCom einen Antrag für die Verwendung der Einnahmen nach Artikel 17 Absatz 5 StromVG. 3.2 Verwendung nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe a StromVG 15 Gemäss Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe a StromVG sind die Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren für die Deckung von Kosten grenzüberschreitender Elektrizitätslieferungen, die nicht einzelnen Verursachern direkt angelastet werden, insbesondere für Kosten zur Gewähr- leistung der Verfügbarkeit der zugeteilten Kapazität, zu verwenden. 16 Die gesetzlich vorgesehenen Verwendungsarten stehen grundsätzlich gleichwertig nebeneinan- der. Der Verwendungsart gemäss Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe a StromVG kommt jedoch auf- grund des Verwendungszwecks eine besondere Stellung zu. Zudem ist die Höhe der zu verwen- denden Auktionserlöse auf die Höhe der tatsächlichen Kosten begrenzt. Die Verwendung weiterer Auktionserlöse (z.B. ein Drittel der gesamten Auktionserlöse) kann nicht nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe a StromVG erfolgen, wenn keine entsprechenden Kosten entstanden sind. Im Gegen- satz zu den Verwendungsarten gemäss Artikel 17 Absatz 5 Buchstaben b und c StromVG ist die Verwendung von Auktionserlösen gemäss Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe a StromVG damit kos- tenabhängig (vgl. Verfügung 232-00076 der ElCom vom 20. Februar 2020, Rz. 17 und Verfügung 929-10-001 der ElCom vom 21. Dezember 2011, Rz. 20). 17 Demzufolge ist der Betrag, der nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe a StromVG verwendet wird, vorweg von den zu verteilenden Auktionserlösen abzuziehen. Antrag 1 der Gesuchstellerin ge- mäss Eingabe vom 9. Dezember 2025 (act. 1), wonach die Auktionserlöse 2027 vorgängig zur Deckung der Kosten nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe a StromVG zu verwenden seien, wird gutgeheissen. 18 Im Rahmen von Artikel 17 Absatz 5 Buchstaben b und c StromVG wird damit nur über noch ver- bleibende Auktionserlöse entschieden. 3.3 Verwendung nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstaben b und c StromVG 19 Nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstaben b und c StromVG sind die restlichen Auktionserlöse für den Erhalt oder Ausbau des Übertragungsnetzes oder für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes zu verwenden. Im Unterschied zu Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe a StromVG stehen diese Ausgaben nicht unmittelbar mit der Versteigerung der grenzüberschreitenden Über- tragungskapazität in Verbindung. Auch ohne Versteigerung grenzüberschreitender Kapazität wür- den diese Kosten entstehen (vgl. Verfügung 232-00083 der ElCom vom 9. Februar 2021, Rz. 21 und Verfügung 929-10-001 der ElCom vom 21. Dezember 2011, Rz. 27). 20 Die beiden Verwendungsarten nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstaben b und c StromVG stehen gleichwertig nebeneinander. Weder aus dem Wortlaut noch aus den Materialien geht hervor, dass diese Aufzählung hierarchisch zu verstehen wäre. Auch aufgrund der vorgesehenen Verwen- dungszwecke lässt sich keine Vorrangstellung einer der beiden Verwendungsarten begründen. Der ElCom kommt beim Entscheid über die Verwendungsart ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1317/2023 vom 21. November 2023, E. 3.3; Ver- fügung 232-00083 der ElCom vom 9. Februar 2021, Rz. 22; Verfügung 25-00074 der ElCom vom

20. Oktober 2016, Rz. 70; Verfügung 929-10-001 der ElCom vom 21. Dezember 2011, Rz. 28; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2654/2009 vom 7. Mai 2013, E. 10.2 f.).

ElCom-D-4B023501/12 7/13 21 Nach der Botschaft zum StromVG ermöglicht es die Entscheidkompetenz der ElCom über die Verwendung der Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren sicherzustellen, dass die Einnahmen «sachgerecht und bedürfnisorientiert» eingesetzt werden (BBl 2005 1611 1661; vgl. Verfügung 232-00083 der ElCom vom 9. Februar 2021, Rz. 23 und Verfügung 25-00074 der El- Com vom 20. Oktober 2016, Rz. 72). 22 Mit Schreiben vom 17. Juni 2022 erinnerte die ElCom die Gesuchstellerin daran, dass die ElCom die Gesuchstellerin im Jahr 2018 angewiesen hat, ab dem Tarifjahr 2019 einen Teil der Auktions- erlöse zunehmend für den Erhalt oder Ausbau des Übertragungsnetzes einzusetzen (2019: 35%, 2020: 45%; 2021: 55% und 2022: 65%). Nach dieser Anpassungsperiode sollte das Verhältnis zwischen Tarifsenkung (35%) und Netzinvestitionen (65%) konstant gehalten werden. Die ElCom hielt in diesem Schreiben fest, dass sie grundsätzlich an der geltenden Praxis festhalte und prä- zisierte einige Punkte: Die Verwendung von 65 Prozent der Auktionserlöse für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes sei als Minimalvorgabe zu verstehen. Die Verwendung von bis zu 100 Prozent der Auktionserlöse für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes erachte die EICom als effizienten Mitteleinsatz. Mittel- und langfristig befördere diese Verwen- dungsart das Bestreben nach stabilen und tiefen Tarifen am wirksamsten. Die Auktionserlöse könnten jedoch in gut begründeten Fällen zu einem höheren Anteil als 35 Prozent zur Deckung der anrechenbaren Kosten verwendet werden. Die Anträge seien aufgrund der kurzen Fristen zwischen Antrag und Entscheid mit einer ausführlichen Begründung und nachvollziehbaren Be- rechnungen zu versehen. Insbesondere im Zusammenhang mit der Eintarifierung von Deckungs- differenzen sei der Bezug zur letzten eingereichten Kostenrechnung herzustellen. Die Höhe der voraussichtlichen Deckungsdifferenzen des abzuschliessenden Geschäftsjahres sei zu kommen- tieren. Auktionserlöse könnten ausserdem auch zur Deckung der anrechenbaren Kosten der Sys- temdienstleistungen (SDL) – ausgenommen ist der individuelle Blindenergietarif – verwendet wer- den, da es sich auch bei den Kosten für SDL um anrechenbare Kosten des Übertragungsnetzes im Sinne von Artikel 15 StromVG handle (act. 3). 23 Die Gesuchstellerin liess von der Hochschule Luzern (HSLU) in der Studie «Schätzung der Op- portunitätskosten des Kapitals der Schweizer Stromverbraucher» untersuchen, wie sich die Ver- wendung der Auktionserlöse finanziell auf die Endverbraucher auswirkt. Um die finanziellen Aus- wirkungen der Verwendung der Auktionserlöse auf die Endverbraucher zu quantifizieren, werden in dieser Studie die Opportunitätskosten für die Verwendung des Kapitals der Stromendverbrau- cher berechnet (act. 1, Beilage 1). Die Ergebnisse würden zeigen, dass der finanzielle Nutzen für Endverbraucher und die Volkswirtschaft am höchsten sei, wenn die Auktionserlöse für die De- ckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes verwendet würden (act. 1 Ziff. 21 ff.). Mit dem Einbringen dieser Studie in das vorliegende Verfahren bestreitet die Gesuchstellerin die im Jahr 2022 von der ElCom gemachte Feststellung, dass die Verwendung von bis zu 100 Prozent der Auktionserlöse für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes einen effizienten Mit- teleinsatz darstellt und mittel- und langfristig das Bestreben der ElCom nach stabilen und tiefen Tarifen am wirksamsten befördert (vorstehend Rz. 22). 24 Die Gesuchstellerin erachtet in ihrer Eingabe den gesamtwirtschaftlichen Nutzen als relevant für den Entscheid, welcher Anteil der Auktionserlöse zur Deckung der anrechenbaren Kosten zu ver- wenden ist. Den gesamtwirtschaftlichen Nutzen bemisst sie dabei an den Opportunitätskosten der Endverbraucher, welche wiederum an branchenspezifischen WACCs gemessen werden. Solange der WACC der Endkunden höher liege als der WACC für die Gesuchstellerin (plus ein paar Pro- zentpunkte) sei eine tarifsenkende Verwendung zu bevorzugen. Dies sei im aktuellen Umfeld der Fall, auch unter Berücksichtigung von Sensitivitäten (act. 1, Beilage 2, Folie 9). Warum das Ver- hältnis des WACC der Gesuchstellerin (gem. Anhang 1 StromVV) zum gewichteten WACC der Endverbraucher gemäss HSLU-Studie für die Verteilung der Auktionserlöse sowie für den Nutzen der Gesamtwirtschaft relevant sein soll, begründet die Gesuchstellerin in ihrer Eingabe nicht nä- her.

ElCom-D-4B023501/12 8/13 25 Das Konzept des Weighted Average Cost of Capital (WACC) beschreibt die durchschnittlichen Finanzierungskosten eines Unternehmens, gewichtet nach den Anteilen von Eigen- und Fremd- kapital. Der WACC gibt an, welche Mindestverzinsung ein Unternehmen erwirtschaften muss, um seine Kapitalgeber (Eigenkapital- und Fremdkapitalgeber) zu entschädigen. Dabei ist aus Risiko- überlegungen Eigenkapital teurer als Fremdkapital (Bundesamt für Energie, Erläuterungen zur Berechnung des kalkulatorischen Zinssatzes gemäss Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b der Strom- versorgungsverordnung (StromVV) für das Tarifjahr 2026 vom 21. Februar 2025 und act. 1, Bei- lage 1, S. 7–9). 26 Zur Bestimmung der Eigenkapitalkosten wird das CAPM (Capital Asset Pricing Model) verwendet. Das CAPM berechnet, welche Rendite Anleger für ein bestimmtes Risiko basierend auf dem risi- kofreien Zinssatz, dem individuellen Beta-Faktor (Sensitivität gegenüber Marktbewegungen) und der Marktrisikoprämie erwarten sollten (Swiss Economics, Gutachten zur Prüfung der StromVV- Methodik für die Bestimmung des WACC für Netzbetreiber – Schlussbericht, März 2021, S. 4 und 9 und act. 1, Beilage 1, S. 7–9). Dabei zeigt der individuelle Beta-Faktor an, wie sensibel die Ren- dite eines Wertpapiers gegenüber der Rendite des Gesamtmarkts reagiert und gilt somit als Mass für das nicht diversifizierbare Marktrisiko einer Aktie. Bei Unternehmen oder Branchen mit hohem Risiko setzen Anleger daher eine höhere Rendite voraus als bei jenen mit geringem Risiko. 27 Da Unternehmen ihre Investitionen nicht einzig mittels Eigenkapital finanzieren, sind auch Fremd- kapitalkosten mit zu berücksichtigen. Entsprechend ergibt sich der individuelle Kapitalkostensatz (WACC) aus der gewichteten Durchschnittsbildung der Eigenkapitalkosten (gem. CAPM) sowie der Fremdkapitalkosten. Ein Unternehmen tätigt eine Neuinvestition erst dann, wenn die damit erwartete Rendite über diesem individuellen Kapitalkostensatz (WACC) liegt. 28 Der WACC definiert also, ab welcher Rendite eine Investition getätigt würde. Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass wirklich investiert wird. Zudem kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass in einer Branche mit vergleichsweise hohem WACC und entsprechend hohem Ri- siko generell mehr investiert werden sollte und dadurch gar ein höherer volkswirtschaftlicher Ge- winn (Nutzen) generiert würde. Die Gesuchstellerin fokussiert sich bei ihrer Bewertung des volks- wirtschaftlichen Nutzens alleine auf die (Kapital-)Kosten. Ein blosser Vergleich der WACC-Höhe zwischen Branchen und Akteuren ist allerdings nicht geeignet, um eine optimale Allokation von Kapital zu begründen. Schliesslich weist ein hoher WACC auf hohe Risiken und Finanzierungs- kosten hin, nicht aber auf einen höheren volkswirtschaftlichen Nutzen etwa im Sinne von Produk- tivität oder realem Wachstum. 29 Die Studie der HSLU bemisst die Opportunitätskosten der Schweizer Stromverbraucher anhand eines nach Stromverbrauchsanteilen gewichteten WACC. Aus Sicht der Gesuchstellerin analysiert die HSLU damit, welche Verwendungsvariante der Auktionserlöse den gesamtwirtschaftlichen hö- heren Nutzen generiert (act. 1, Beilage 2, Folie 9). Wie aufgezeigt, kann der volkswirtschaftliche Nutzen jedoch nicht aus dem WACC abgeleitet werden. Entgegen dem Anspruch der Gesuchstel- lerin (act. 1, Beilage 2, Folie 6) lässt sich folglich aus den Ergebnissen der HSLU-Studie nicht ableiten, «welcher Verwendungszweck der Auktionserlöse gesamtwirtschaftlich welchen Nutzen erbringt». 30 Die Studie wirft zudem methodische und umsetzungsbezogene Fragen auf. So werden beispiels- weise unterschiedliche Werte für den risikolosen Zinssatz den jeweiligen Berechnungen unter- stellt, ohne entsprechende Erläuterungen. Methodische Fragen stellen sich im Zusammenhang mit dem WACC für die Tätigkeiten der öffentlichen Hand, wo mangels Datengrundlage grobe Schätzungen zugrunde gelegt wurden. Des Weiteren stellen sich Abgrenzungsfragen bei Oppor- tunitätskosten von Privathaushalten und Unternehmen, zumal Unternehmen letztlich im Eigentum von Privathaushalten sind.

ElCom-D-4B023501/12 9/13 31 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Aussage der Gesuchstellerin, wonach «bei tarifsenkender Verwendung der volkswirtschaftliche Gewinn 11.6 Prozent höher wäre, als wenn die Auktionser- löse aIs Investitionszuschüsse verwendet werden» (act. 1, Rz. 24 und Beilage 2, Folie 7) nicht korrekt und irreführend ist. Sie basiert zudem auf einer methodisch nicht überzeugenden Studie. Folgerichtig kann die eingereichte Studie der HSLU keine Abweichung vom Grundsatz der Ver- wendung der Auktionserlöse gemäss ElCom (Rz. 22) begründen. 32 Die Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren sind sachgerecht und bedürfnisorien- tiert einzusetzen (BBl 2005 1611 1661; vgl. Verfügung 232-00083 der ElCom vom 9. Februar 2021, Rz. 23 und Verfügung 25-00074 der ElCom vom 20. Oktober 2016, Rz. 72). Für einen sachgerechten und bedürfnisorientierten Einsatz der Auktionserlöse sind neben dem Aspekt der Versorgungssicherheit insbesondere die Auswirkungen des Mitteleinsatzes auf die Stabilität der Tarife, unabhängig von deren Niveau, zu berücksichtigen. Stabile Tarife dienen der Planungssi- cherheit der Endverbraucher. Durch den Einsatz der Auktionserlöse zu 65 Prozent für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes und zu 35 Prozent für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes sollen allzu starke kurzfristige Tarifschwankungen vermieden und eine langfristig möglichst stabile Tarifentwicklung angestrebt werden. Die Auktionserlöse va- riieren mit den preislichen Verhältnissen im Energiegrosshandel und sind daher nur schwer prog- nostizierbar. Würden die Auktionserlöse jederzeit vollständig für sofortige Tarifsenkungen einge- setzt, könnten sie je nach Höhe beträchtliche jährliche Tarifschwankungen auslösen. Die Gesuch- stellerin macht keine Aussagen zur Stabilität der Tarife in den kommenden Jahren. 33 Sollten die tatsächlich vereinnahmten Auktionserlöse markant unter den zuvor geplanten Aukti- onserlösen zu liegen kommen, hätte ein vollständiger Einsatz für Tarifsenkungen überdies erheb- liche Auswirkungen auf die Deckungsdifferenzen des entsprechenden Jahres, was wiederum über die nächsten drei Tarifjahre einen tariferhöhenden Effekt zeitigen würde. 34 Hinzu kommt, dass die Gesuchstellerin gemäss Mittelfristplanung (2026–2029) in den kommen- den Jahren mit einem Investitionsvolumen von knapp 400 Millionen Franken pro Jahr rechnet, rund ein Drittel mehr als in den Jahren 2023 und 2024 – es besteht also ein erheblicher Kapital- bedarf (vgl. act. 4, S. 5). Es wäre in gewisser Weise widersprüchlich, wenn die Gesuchstellerin sämtliche Auktionserlöse über Tarifsenkungen ausschüttet und an anderer Stelle wiederholt be- tont, dass ein steigender Kapitalbedarf ihre Finanzierungsbedingungen am Kapitalmarkt nachhal- tig verschlechtern könnte (act. 5, S. 3). 35 Die ElCom hat in verschiedenen Jahren die Verwendung eines höheren Anteils als 35 Prozent zur Deckung der anrechenbaren Kosten verfügt, um temporäre, sprunghafte Tariferhöhungen auf- grund ausserordentlicher Kostensteigerungen zu mildern und so dem Bedürfnis der Endverbrau- cher nach stabilen Tarifen nachzukommen. Sie hielt in ihrer Verfügung betreffend die Auktionser- löse 2026 daher auch fest, dass das Ziel der längerfristigen Tarifstabilität bezogen auf die Netz- nutzungskosten mit dem Abweichen vom im Jahr 2018 festgelegten Verwendungsverhältnis in den Ausnahmefällen für die Tarifjahre 2024 und 2025 erreicht worden ist (Verfügung 232-00093 der ElCom vom 4. Februar 2025, Rz. 36 f.). 36 Die Gesuchstellerin führt zur Begründung ihres Antrags auch die in der Tendenz steigenden Tarife auf Netzebene 1 an. Ursächlich dafür seien primär Faktoren, die nicht von der Gesuchstellerin beeinflusst werden können. Es handelt sich um Kosten für Netzverstärkungen, die Kosten für die Stromreserve sowie die Überbrückungshilfen für Eisen-, Stahl- und Aluminiumproduzenten von strategischer Bedeutung (act. 1 Rz. 19).

ElCom-D-4B023501/12 10/13 37 Die ElCom hat bereits im Rahmen ihres Entscheides zu den Auktionserlösen 2026 (Verfügung 232-00093 der ElCom vom 4. Februar 2025, Rz. 37) festgehalten, dass den vorgenannten Kos- tenerhöhungsfaktoren politische Entscheide zugrunde liegen. Die sich daraus ergebenden Effekte sind persistent und können nicht als exogene Sonderfaktoren gewertet werden, die ein Abweichen von der im Jahr 2018 festgelegten Verwendung der Auktionserlöse rechtfertigen würden. Diese Feststellung behält auch für die Auktionserlöse 2027 ihre Gültigkeit. 38 Bei dieser Gelegenheit möchte die ElCom darauf hinweisen, dass aus den Ausführungen der Ge- suchstellerin beispielsweise nicht hervorgeht, wie die Prognose der stark steigenden Reservekos- ten zustande kommt. Ausserdem sind die Darstellungen der Gesuchstellerinnen teilweise lücken- haft oder intransparent. So ist zum Beispiel in Abbildung 2 der Eingabe der Gesuchstellerin nicht ersichtlich, welche Faktoren neben den Auktionserlösen für die Veränderung der tarifrelevanten Kosten 2027 im Vergleich mit 2026 relevant sind. Als Gründe kommen auch eine Veränderung der Kosten der einzelnen Sparten sowie die Eintarifierung von Deckungsdifferenzen in Frage. Ab- bildung 4 zeigt die (voraussichtlichen) Endbestände zu den Deckungsdifferenzen, aber nicht, in welcher Höhe Deckungsdifferenzen eintarifiert wurden. Welche Rolle die Auktionserlöse bei der Veränderung der Tarife 2027 im Vergleich zu den Tarifen 2026 spielen, lässt sich daher nicht mit vernünftigem Aufwand herleiten. Zudem fehlen generell die Bezüge zu den Kostenrechnungen. Die einzig auf die Begründung der Anträge ausgerichteten Darstellungen erschweren der ElCom die Beurteilung der für die Verwendung der Auktionserlöse relevanten Kriterien. Ein gut begrün- deter Fall, der den Einsatz von Auktionserlösen zu einem höheren Anteil als 35 Prozent zur De- ckung der anrechenbaren Kosten rechtfertigen würde, kann aus den von der Gesuchstellerin ge- machten Angaben auf jeden Fall nicht abgeleitet werden. 39 Die Gesuchstellerin hat daher die im Jahr 2027 eingenommenen Auktionserlöse nach Abzug der Vollzugs- und Redispatchkosten zu 65 Prozent für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungs- netzes (Art. 17 Abs. 5 Bst. b StromVG) und zu 35 Prozent für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes (Art. 17 Abs. 5 Bst. c StromVG) zu verwenden. Beim Investiti- onsvolumen sind sämtliche Investitionen einzubeziehen: Primär sind durch die Auktionserlöse die Investitionen in Anlagen mit hoher Nutzungsdauer zu decken. Können sämtliche Investitionen in Anlagen mit hoher Nutzungsdauer durch Auktionserlöse gedeckt werden, sind mit den verbleiben- den Erlösen auch Anlagen mit tieferen Nutzungsdauern zu berücksichtigen (Verfügung 232-00083 der ElCom vom 8. November 2022, Rz. 29 f.). 40 Die definitive Höhe der Auktionserlöse 2027 steht noch nicht fest. Es kann jedoch nie gänzlich ausgeschlossen werden, dass die Auktionserlöse so hoch ausfallen, dass die Anteile der Aukti- onserlöse in Höhe von 65 Prozent, die gemäss vorliegender Verfügung für den Erhalt und den Ausbau des Übertragungsnetzes (Art. 17 Abs. 5 Bst. b StromVG) zu verwenden sind, das Inves- titionsvolumen der Gesuchstellerin im entsprechenden Jahr übersteigen werden. Dies hätte zur Folge, dass der im betroffenen Jahr nicht investierbare Betrag ungenutzt auf dem treuhänderi- schen Konto verbliebe und zu einem späteren Zeitpunkt dem vorgesehenen Verwendungszweck zuzuführen wäre. 41 Die ElCom entscheidet jeweils vor der Festlegung der Tarife eines bestimmten Jahres darüber, wie die während des betreffenden Jahres eingehenden Auktionserlöse zu verwenden sind, damit die Auktionserlöse nicht auf ein treuhänderisches Konto einbezahlt werden müssen, bis ein Ent- scheid der ElCom ergeht. Erklärtes Ziel der ElCom ist es, dass die Auktionserlöse eines bestimm- ten Tarifjahres im gleichen Jahr verwendet werden. 42 Die Gesuchstellerin hat daher den Anteil der für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungs- netzes eingesetzten 65 Prozent der Auktionserlöse 2027, der das gesamte Investitionsvolumen des Jahres 2027 der Gesuchstellerin übersteigt, für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes (Art. 17 Abs. 5 Bst. c StromVG) zu verwenden.

ElCom-D-4B023501/12 11/13 3.4 Mitteilung der tatsächlichen Höhe der Auktionserlöse 43 Die Gesuchstellerin beantragt, dass sie die ElCom bis Ende des zweiten Quartals 2028 über die tatsächliche Höhe der Auktionserlöse 2027 sowie deren Verwendung zu informieren habe. Die bis und mit Auktionserlöse 2025 jeweils auf Ende des ersten Quartals des Folgejahres angesetzte Frist habe sich regelmässig als zu kurz erwiesen. Werde die Frist wie beantragt auf das Ende des zweiten Quartals des Folgejahres festgesetzt, könnten die Informationen betreffend die Auktions- erlöse im Rahmen der Arbeiten zum KoRe-Tool aufbereitet werden (Rz. 26 f.). 44 Die Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft sind verpflichtet, den zuständigen Behörden die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterla- gen zur Verfügung zu stellen (Art. 25 Abs. 1 StromVG). Die Gesuchstellerin hat die ElCom an- tragsgemäss bis Ende des zweiten Quartals 2028 über die tatsächliche Höhe der Auktionserlöse 2027 sowie über die tatsächlichen Vollzugs- und Redispatchkosten 2027 zu informieren. In der Übersicht sind auch die für den Ausbau des Übertragungsnetzes verwendeten Auktionserlöse auszuweisen. 4 Gebühren 45 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand be- rechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 46 Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt: 8 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend 2’000 Franken), 5 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 230 Franken pro Stunde (ausmachend 1’150 Franken) und 43 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend 8’600 Franken). Gesamthaft ergibt sich damit eine Gebühr von 11’750 Fran- ken. 47 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom

8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Die Gesuchstellerin hat einen Antrag um Verwendung der Auktionserlöse 2027 eingereicht und damit den Erlass der Verfügung veranlasst. Die Gebühren in der Höhe von 11’750 Franken sind daher der Gesuchstellerin aufzuerlegen.

ElCom-D-4B023501/12 12/13 III Entscheid Gestützt auf diesen Erwägungen wird verfügt: 1. Die aus dem Jahr 2027 nach Abzug der Redispatch- und Vollzugskosten (Art. 17 Abs. 5 Bst. a StromVG) verbleibenden Auktionserlöse sind wie folgt zu verwenden: a) 65 Prozent für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes (Art. 17 Abs. 5 Bst. b StromVG) b) 35 Prozent für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes (Art. 17 Abs. 5 Bst. c StromVG). 2. Übersteigen die 65 Prozent gemäss Dispositiv-Ziffer 1a der für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes zu verwendenden Auktionserlöse das gesamte Investitionsvolumen des Jah- res 2026 [recte: 2027; Berichtigung vom 11. Februar 2026], ist der Überschuss für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes 2027 (Art. 17 Abs. 5 Bst. c StromVG) zu ver- wenden. 3. Die Swissgrid AG hat die ElCom bis Ende des zweiten Quartals 2028 über die tatsächliche Höhe der Auktionserlöse 2027 sowie über die tatsächlichen Vollzugs- und Redispatchkosten 2027 zu informieren. In der Übersicht sind auch die für den Ausbau des Übertragungsnetzes verwendeten Auktionserlöse auszuweisen. 4. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt 11’750 Franken. Sie wird der Swissgrid AG auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt. 5. Die Verfügung wird der Swissgrid AG mit eingeschriebenem Brief eröffnet. Bern, 3. Februar 2026 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Werner Luginbühl Präsident Urs Meister Geschäftsführer Versand: Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: − Swissgrid AG, Bleichemattstrasse 31, 5001 Aarau

ElCom-D-4B023501/12 13/13 IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen (Art. 50 VwVG, Art. 23 StromVG). Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 22a VwVG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG).