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232-00093-2025-02-04-8kSS83

232-00093 Verwendung der Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren aus dem Jahr 2026

Elcom · 2025-02-04 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. 1 Mit Eingabe vom 19. Dezember 2024 hat die Gesuchstellerin bei der ElCom folgende Anträge eingereicht (act. 1):

1. Die Auktionserlöse des Jahres 2026 seien vorab zur Deckung der Redispatch- und Voll- zugskosten nach Art. 17 Abs. 5 Bst. a StromVG zu verwenden.

2. Die nach Abzug der Kosten gemäss Antrag-Ziff. 1 im Jahr 2026 verbleibenden Auktions- erlöse seien vollumfänglich für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertra- gungsnetzes gemäss Art. 17 Abs. 5 Bst. c StromVG zu verwenden.

3. Swissgrid habe die ElCom bis Ende des zweiten Quartals 2027 über die tatsächliche Höhe der Auktionserlöse 2026 sowie deren Verwendung zu informieren. 2 Die Gesuchstellerin führt in ihrer Eingabe vom 19. Dezember 2024 aus, im Jahr 2026 sei mit einem Anstieg der tarifbestimmenden Kosten in den Sparten «individuelle Systemdienstleistungen Blindenergie» und «Stromreserve» im Vergleich zur Tarifkalkulation 2025 zu rechnen. Bei den tarifbestimmenden Kosten in den Sparten «allgemeine Systemdienstleistungen» und «individuelle Systemdienstleistungen Wirkverluste» werde hingegen eine Senkung der tarifbestimmenden Kos- ten erwartet. Bei der Sparte «Netznutzung» resultiere abhängig vom Verwendungsverhältnis der Auktionserlöse, entweder eine Erhöhung oder eine Senkung der tarifbestimmenden Kosten. In einer neuen Sparte, welche die Gesuchstellerin als «Solidarisierte Kosten Bund» bezeichnet, wer- den u.a. die Kosten der Netzverstärkungen und die Kosten für die Entlastung der stromintensiven Betriebe der Stahl- und Aluminiumproduktion abgebildet. Die Kosten für die Netzverstärkungen würden sich im Vergleich zum Jahr 2025 erhöhen. Die Kosten für die Entlastung der strominten- siven Betriebe der Stahl- und Aluminiumproduktion seien im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zwar noch ungewiss, aber dennoch bei der Bestimmung der tarifbestimmenden Kosten berück- sichtigt worden. Bei einer Verwendung der verbleibenden Auktionserlöse gemäss dem Schreiben der ElCom vom 10. Juli 2018 (d.h. 35% zur Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertra- gungsnetzes und 65% für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes) werde die Ge- samtbelastung für die Endverbraucherinnen und Endverbraucher über alle Sparten hinweg im Jahr 2026 gegenüber den Tarifen des Jahres 2025 um ca. 3 Prozent (rund 29 Mio. Franken) zunehmen. Sofern die Auktionserlöse 2026 dagegen im Umfang von 100 Prozent zur Tarifsen- kung bzw. zur Deckung der anrechenbaren Kosten eingesetzt würden, könnte im Vergleich zum Vorjahr die Gesamtbelastung für die Endverbraucherin bzw. den Endverbraucher um 11 Prozent (rund 120 Mio. Franken) gesenkt werden (act. 1 Rz. 10 f.). 3 Das Fachsekretariat der ElCom (nachfolgend Fachsekretariat) hat mit Schreiben vom 14. Januar 2025 ein Verfahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) eröffnet (act. 2). B. 4 Auf die Vorbringen der Gesuchstellerin wird, soweit entscheidrelevant, im Rahmen der materiellen Beurteilung eingegangen.

ElCom-D-02FE3401/7 4/13 II

Erwägungen (42 Absätze)

E. 1 Zuständigkeit

E. 5 Gemäss Artikel 22 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) überwacht die ElCom die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind.

E. 6 Die ElCom ist insbesondere zuständig für den Entscheid über die Verwendung der Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren für grenzüberschreitende Elektrizitätslieferungen, also für die Verteilung der sogenannten Auktionserlöse (Art. 22 Abs. 2 Bst. c i.V.m. Art. 17 Abs. 5 StromVG).

E. 7 Damit ist die Zuständigkeit der ElCom zur Beurteilung des Gesuchs bezüglich Verwendung der Auktionserlöse 2026 gegeben. Die ElCom erlässt diese Verfügung auf Antrag der Gesuchstellerin (vgl. Rz. 1). 2 Parteien und rechtliches Gehör 2.1 Parteien

E. 8 Als Parteien gelten nach Artikel 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom

20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel ge- gen die Verfügung zusteht.

E. 9 Die Gesuchstellerin hat einen Antrag auf Verwendung der Auktionserlöse für das Jahr 2026 ge- stützt auf Artikel 20 StromVV gestellt. Sie ist somit materielle Verfügungsadressatin. Ihr kommt Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zu. 2.2 Rechtliches Gehör

E. 10 Im Rahmen der Entscheidbegründung wird auf die entscheidwesentlichen Vorbringen der Ge- suchstellerin eingegangen. Damit wird das rechtliche Gehör gemäss Artikel 29 VwVG gewahrt. 3 Verwendung der Auktionserlöse 3.1 Grundlagen

E. 11 Nach Artikel 17 Absatz 5 StromVG sind die Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren zu verwenden für

a. die Deckung von Kosten grenzüberschreitender Elektrizitätslieferungen, die nicht einzelnen Verursachern direkt angelastet werden, insbesondere für Kosten zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der zugeteilten Kapazität;

b. Aufwendungen für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes;

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c. die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes nach Artikel 15.

E. 12 Nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe c StromVG ist die ElCom zuständig für den Entscheid über die Verwendung der Einnahmen nach Artikel 17 Absatz 5 StromVG. Gemäss Artikel 20 StromVV stellt zudem die Gesuchstellerin der ElCom einen Antrag für die Verwendung der Einnahmen nach Artikel 17 Absatz 5 StromVG. 3.2 Verwendung nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe a StromVG

E. 13 Gemäss Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe a StromVG sind die Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren für die Deckung von Kosten grenzüberschreitender Elektrizitätslieferungen, die nicht einzelnen Verursachern direkt angelastet werden, insbesondere für Kosten zur Gewähr- leistung der Verfügbarkeit der zugeteilten Kapazität, zu verwenden.

E. 14 Die gesetzlich vorgesehenen Verwendungsarten stehen grundsätzlich gleichwertig nebeneinan- der. Der Verwendungsart gemäss Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe a StromVG kommt jedoch auf- grund des Verwendungszwecks eine besondere Stellung zu. Zudem ist die Höhe der zu verwen- denden Auktionserlöse auf die Höhe der tatsächlichen Kosten begrenzt. Die Verwendung weiterer Auktionserlöse (z.B. ein Drittel der gesamten Auktionserlöse) kann nicht nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe a StromVG erfolgen, wenn keine entsprechenden Kosten entstanden sind. Im Gegen- satz zu den Verwendungsarten gemäss Artikel 17 Absatz 5 Buchstaben b und c StromVG ist die Verwendung von Auktionserlösen gemäss Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe a StromVG damit kos- tenabhängig (vgl. Verfügung 232-00076 der ElCom vom 20. Februar 2020, Rz. 17 und Verfügung 929-10-001 der ElCom vom 21. Dezember 2011, Rz. 20).

E. 15 Demzufolge ist der Betrag, der nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe a StromVG verwendet wird, vorweg von den zu verteilenden Auktionserlösen abzuziehen. Antrag 1 der Gesuchstellerin ge- mäss Eingabe vom 19. Dezember 2024 (act. 1), wonach die Auktionserlöse 2026 vorgängig zur Deckung der Kosten nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe a StromVG zu verwenden seien, wird gutgeheissen.

E. 16 Im Rahmen von Artikel 17 Absatz 5 Buchstaben b und c StromVG wird damit nur über noch ver- bleibende Auktionserlöse entschieden. 3.3 Verwendung nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstaben b und c StromVG

E. 17 Nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstaben b und c StromVG sind die restlichen Auktionserlöse für den Erhalt oder Ausbau des Übertragungsnetzes oder für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes zu verwenden. Im Unterschied zu Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe a StromVG stehen diese Ausgaben nicht unmittelbar mit der Versteigerung der grenzüberschreitenden Über- tragungskapazität in Verbindung. Auch ohne Versteigerung grenzüberschreitender Kapazität wür- den diese Kosten entstehen (vgl. Verfügung 232-00083 der ElCom vom 9. Februar 2021, Rz. 21 und Verfügung 929-10-001 der ElCom vom 21. Dezember 2011, Rz. 27).

E. 18 Die beiden Verwendungsarten nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstaben b und c StromVG stehen gleichwertig nebeneinander. Weder aus dem Wortlaut noch aus den Materialien geht hervor, dass diese Aufzählung hierarchisch zu verstehen wäre. Auch aufgrund der vorgesehenen Verwen- dungszwecke lässt sich keine Vorrangstellung einer der beiden Verwendungsarten begründen. Der ElCom kommt beim Entscheid über die Verwendungsart ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1317/2023 vom 21. November 2023, E. 3.3; Ver- fügung 232-00083 der ElCom vom 9. Februar 2021, Rz. 22, Verfügung 25-00074 der ElCom vom

E. 20 Mit Schreiben vom 17. Juni 2022 erinnerte die ElCom die Gesuchstellerin daran, dass die ElCom die Gesuchstellerin im Jahr 2018 angewiesen hat, ab dem Tarifjahr 2019 einen Teil der Auktions- erlöse zunehmend für den Erhalt oder Ausbau des Übertragungsnetzes einzusetzen (2019: 35%, 2020: 45%; 2021: 55% und 2022: 65%). Nach dieser Anpassungsperiode sollte das Verhältnis zwischen Tarifsenkung (35%) und Netzinvestitionen (65%) konstant gehalten werden. Die ElCom hielt in diesem Schreiben fest, dass sie grundsätzlich an der geltenden Praxis festhalte und prä- zisierte einige Punkte: Die Verwendung von 65 Prozent der Auktionserlöse für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes sei als Minimalvorgabe zu verstehen. Die Verwendung von bis zu 100 Prozent der Auktionserlöse für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes erachte die EICom als effizienten Mitteleinsatz. Mittel- und langfristig befördere diese Verwen- dungsart das Bestreben nach stabilen und tiefen Tarifen am wirksamsten. Die Auktionserlöse könnten jedoch in gut begründeten Fällen zu einem höheren Anteil als 35 Prozent zur Deckung der anrechenbaren Kosten verwendet werden. Die Anträge seien aufgrund der kurzen Fristen zwischen Antrag und Entscheid mit einer ausführlichen Begründung und nachvollziehbaren Be- rechnungen zu versehen. Insbesondere im Zusammenhang mit der Eintarifierung von Deckungs- differenzen sei der Bezug zur letzten eingereichten Kostenrechnung herzustellen. Die Höhe der voraussichtlichen Deckungsdifferenzen des abzuschliessenden Geschäftsjahres sei zu kommen- tieren. Auktionserlöse könnten ausserdem auch zur Deckung der anrechenbaren Kosten der Sys- temdienstleistungen (SDL) – ausgenommen ist der individuelle Blindenergietarif – verwendet wer- den, da es sich auch bei den Kosten der SDL um anrechenbare Kosten des Übertragungsnetzes im Sinne von Artikel 15 StromVG handle (act. 3).

E. 21 Swissgrid beantragt vorliegend, dass von der Aufteilung gemäss Schreiben der ElCom vom

10. Juli 2018 abgewichen wird und die nach Abzug der Redispatch- und Vollzugskosten gemäss Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe a StromVG verbleibenden Auktionserlöse des Jahres 2026 vollum- fänglich für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes gemäss Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe c StromVG zu verwenden sind.

E. 22 Die Gesuchstellerin begründet ihren Antrag damit, dass sowohl die tarifbestimmenden Kosten als auch die Auktionserlöse der Gesuchstellerin seit dem Tarifjahr 2018 im Mittel stetig und stark gestiegen seien. Einerseits seien die Beschaffungskosten gestiegen, andererseits seien Zu- schläge zulasten der Endverbraucher hinzugekommen. So sei mit dem Mantelerlass die Abgel- tung von Netzverstärkungskosten ausgeweitet worden (Mehrkosten von rund 10 Mio. Franken). Hinzu kämen die über die Tarife der Gesuchstellerin auf alle Endverbraucherinnen und Endver- braucher zu wälzenden Kosten aus der Entlastung von Grossverbraucherinnen und Grossver- brauchern (Entlastung der stromintensiven Betriebe der Stahl- und Aluminiumproduktion und Ent- lastung der Endverbraucherinnen und Endverbraucher, die an der Verbrauchsreserve teilneh- men). Allein für die Entlastung der Betriebe der Stahl- und Aluminiumproduktion rechne die Ge- suchstellerin zurzeit mit Kosten in der Höhe von rund 22 Millionen Franken. Ausserdem rechne die Gesuchstellerin mit einem Anstieg der Kosten für die Stromreserve in der Höhe von rund 54 Millionen Franken gegenüber 2025. Die Ausgangslage habe sich seit dem Jahr 2018 grundle- gend verändert. Die Überlegungen, die zum Grundsatzentscheid der ElCom geführt hätten, könn- ten deshalb heute nicht mehr unbesehen übernommen werden. Dass im Falle von Sondereffekten eine Abweichung von diesem generellen Verwendungsverhältnis möglich sei, ändere nichts da- ran, da Sondereffekte in den vergangenen Jahren zum «Normalfall» geworden seien. Um den tatsächlichen Umständen gerecht zu werden, reiche es nicht, im Einzelfall von diesem beschlos- senen Verwendungsverhältnis abzuweichen. Die Gesuchstellerin fordert daher, dass dieses Ver- wendungsverhältnis überdacht und aufgrund der veränderten Ausgangslage angepasst wird (act. 1 Rz. 14 ff.).

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E. 23 Die Gesuchstellerin macht ausserdem geltend, die finanzielle Belastung der Endverbraucherinnen und Endverbraucher durch die hohen Netznutzungskosten seien bereits heute Gegenstand ver- schiedener wirtschaftspolitischer Vorgänge. Eine weitere Erhöhung der Tarife sei damit nach Mög- lichkeit zu vermeiden. Dazu seien bereits vorhandene Mittel zur Senkung der Netznutzungskosten zweckdienlich einzusetzen. Dies gelte in besonderem Masse für die Verwendung der Auktionser- löse, welche unmittelbar tarifsenkend eingesetzt werden können. Für die Beurteilung der finanzi- ellen Belastung gelte es nicht nur die Privathaushalte mit einem eher überschaubaren Bedarf an elektrischer Energie heranzuziehen. Für stromintensive Endverbraucherinnen und Endverbrau- cher hätten die Tarife der Gesuchstellerin mehr Relevanz. Aufgrund der aktuell angespannten gesamtwirtschaftlichen Lage gelte es daher bei der Beurteilung der finanziellen Auswirkungen den Fokus auch auf die stromintensiveren Endverbraucherinnen und Endverbraucher in Gewerbe und Industrie zu legen. Gemäss Auffassung der Gesuchstellerin besteht ein klarer politischer Wille zur raschen Senkung der Netznutzungstarife. Im Gegensatz zu den individuellen Entlastungen von Grossverbraucherinnen und Grossverbrauchern zu Lasten aller anderen Endverbraucherinnen und Endverbraucher, biete die Verwendung der Auktionserlöse zur Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes eine flächendeckende Entlastung, von der sämtliche Endver- braucherinnen und Endverbraucher profitieren. Daher seien 100 Prozent der Auktionserlöse tarif- senkend einzusetzen (act. 1 Rz. 21 ff.)

E. 24 Selbst wenn die ElCom am Verwendungsverhältnis, wie sie es im Jahr 2018 festgelegt hat, fest- halte, seien die Voraussetzungen, um von diesem Verwendungsverhältnis abzuweichen, vorlie- gend erfüllt. Aufgrund von allgemein höheren Kosten und der auf Sondereffekte zurückzuführen- den Kosten (insbesondere Kosten für die Stromreserve und Solidarisierte Kosten Bund) sei mit einem grundsätzlichen Anstieg der tarifbestimmenden Kosten der Gesuchstellerin und einer stei- genden Belastung der Endverbraucherinnen und Endverbraucher im Tarifjahr 2026 zu rechnen. Selbst wenn zusätzlich vorausgesetzt werde, dass der Sondereffekt zu einem Tarifsprung führen müsse, weist die Gesuchstellerin darauf hin, dass mittels der vollumfänglichen Verwendung der Auktionserlöse 2026 zur Deckung der anrechenbaren Kosten der Tarif im Jahr 2026 um 5 Prozent reduziert werden könne. Die Gesuchstellerin weist zudem darauf hin, dass die ElCom unter Be- rücksichtigung derselben Überlegungen, insbesondere aufgrund der ausserordentlich hohen Be- schaffungskosten und den Kosten der Stromreserve bereits für die Tarifperiode 2024 der vollstän- digen Verwendung der Auktionserlöse zur Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungs- netzes zugestimmt habe und auch für die Tarifperiode 2025 vom 2018 festgelegten Verwendungs- verhältnis abgewichen sei. Dass das generelle Verwendungsverhältnis in den vergangenen bei- den Jahren aufgrund der veränderten Umstände nicht zur Anwendung gelangte, zeige ebenfalls auf, dass diese in grundsätzlicher Hinsicht überdacht werden müsse (act. 1 Rz. 24 ff.).

E. 25 Für das Tarifjahr 2024 genehmigte die ElCom die Verwendung von 100 Prozent der verbleibenden Auktionserlöse zur Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes. Die ElCom hielt in ihrem Schreiben vom 7. Februar 2023 fest, dass selbst wenn die für das Tarifjahr 2024 erwar- teten Auktionserlöse zur Senkung der anrechenbaren Kosten in den Tarifsparten Netznutzung, allgemeine SDL und individuelle SDL Wirkverluste eingesetzt würden, die Gesamtbelastung der Endverbraucher erheblich steige. Es handle sich dabei um eine ausserordentliche Konstellation, da im Stromreservetarif 2024 auch bereits bekannte Kosten der Winterreserve 2023 und damit die Kosten eines zusätzlichen Jahres vor Anfallen der eigentlichen Deckungsdifferenz eintarifiert werden dürfen. Es handle sich um eine Konstellation, die in dieser Form nicht ein zweites Mal zu erwarten sei (Brief 232-00089 der ElCom vom 7. Februar 2023, im Internet abrufbar unter www.el- com.admin.ch > Dokumentation > Verfügungen).

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E. 26 Im Rahmen der Verfügung betreffend die Verwendung der Auktionserlöse 2025 hat die ElCom festgestellt, dass die Konstellation für das Tarifjahr 2025 aufgrund der im Vergleich zu 2023 tiefe- ren Beschaffungskosten für die allgemeinen SDL sowie des ebenfalls im Vergleich zu 2023 mas- siv gesunkenen Stromreservetarifs in keiner Weise vergleichbar mit derjenigen für das Tarifjahr 2024 sei. Dennoch sei für 2025 weiterhin mit erhöhten Tarifen zu rechnen: Selbst wenn 100 Pro- zent der Auktionserlöse zur Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes einge- setzt würden, kämen die Tarife, insbesondere diejenigen für die allgemeinen SDL und die indivi- duellen SDL Wirkverluste, über dem langjährigen Durchschnitt zu liegen. Zudem müssen viele Endverbraucher in der Grundversorgung für 2025 weiter mit vergleichsweise hohen Energietarifen rechnen, zumal ein Teil der Beschaffung durch die Verteilnetzbetreiber bereits im Jahr 2023 er- folgte, als die Marktpreise im Vergleich zum Vorkrisenniveau noch ausserordentlich hoch waren. Auch freie Endverbraucher müssten mit einer hohen Belastung rechnen, falls sie noch zu ver- gleichsweise hohen Preisen im Jahr 2023 bereits fürs Jahr 2025 Energie eingekauft haben. Auf- grund der gerade für Grossverbraucher im Industriesektor angespannten Wirtschaftslage und der nach wie vor belastenden Kostensituation, erachtete es die ElCom als angezeigt, über die Ver- wendung der Auktionserlöse zur Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes zur kurzfristigen Senkung der Netztarife beizutragen. Aufgrund der im Vergleich zum Tarifjahr 2024 bereits erheblich tieferen Belastung der Endverbraucher erachtete es die ElCom für 2025 als sachgerecht, 60 Prozent der Auktionserlöse zur Deckung der anrechenbaren Kosten des Über- tragungsnetzes zu verwenden. Die übrigen 40 Prozent sind für Aufwendungen für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes zu verwenden (Verfügung 232-00092 der ElCom vom

8. Februar 2024, Rz. 29 f.).

E. 27 Die Gesuchstellerin prognostiziert vorliegend für das Tarifjahr 2026 in den Sparten «allgemeine Systemdienstleistungen» und «individuelle Systemdienstleistungen Wirkverluste» gegenüber dem Vorjahr sinkende Kosten. Ob die Kosten in der Sparte Netznutzung im Vergleich zum Vorjahr höher oder tiefer ausfallen, ist gemäss der Gesuchstellerin abhängig von der Höhe der tarifsen- kend eingesetzten Auktionserlöse. Höhere Kosten werden in den Sparten «individuelle Sys- temdienstleistungen Blindenergie» und «Stromreserve» erwartet (act. 1 Rz. 10).

E. 28 Zu den Deckungsdifferenzen macht die Gesuchstellerin keine Angaben, obwohl sie mit Schreiben vom 17. Juni 2022 aufgefordert worden war, ihre Anträge betreffend die Verwendung der Aukti- onserlöse jeweils mit einer ausführlichen Begründung und nachvollziehbaren Berechnungen zu versehen. Insbesondere im Zusammenhang mit der Eintarifierung von Deckungsdifferenzen sei der Bezug zur letzten eingereichten Kostenrechnung herzustellen. Die Höhe der voraussichtlichen Deckungsdifferenzen des abzuschliessenden Geschäftsjahres sei zu kommentieren (act. 4). Es ist davon auszugehen, dass die per Ende 2023 insbesondere in den Sparten allgemeine SDL und individuelle SDL Wirkverluste vorliegenden hohen Unterdeckungen inzwischen weiter abgebaut werden konnten. Trotz des allfälligen Abbaus von verbleibenden Deckungsdifferenzen aus dem Tarifjahr 2023, sinken die Tarife in den Sparten «allgemeine Systemdienstleistungen» und «indi- viduelle Systemdienstleistungen Wirkverluste» im Vergleich zu den Tarifen des Jahres 2025. Es findet folglich die erwünschte Stabilisierung statt.

E. 29 Insgesamt bewegt sich der Anteil der von den Endverbrauchern verursachten und bei der Ge- suchstellerin anfallenden Netznutzungskosten (Netznutzung, allgemeine SDL, Wirkverluste und Blindenergie) gemäss Prognose für das Tarifjahr 2026 wieder in einer ähnlichen Grössenordnung wie für das Tarifjahr 2023 (act. 1 Abbildung 4).

E. 30 Die mit dem Mantelerlass über die Netzebene 1 zu solidarisierende und ausgeweitete Abgeltung von Netzverstärkungskosten sowie die über die Tarife der Gesuchstellerin auf alle Endverbrau- cherinnen und Endverbraucher zu wälzenden Kosten aus der Entlastung von Grossverbrauche- rinnen und Grossverbraucher stellen eine politisch gewollte Erhöhung der Gesamtbelastung des grössten Teils der Endverbraucherinnen und Endverbraucher dar.

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E. 31 Als weiteren Grund dafür, die Auktionserlöse vollumfänglich für die Senkung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes einzusetzen, führt die Gesuchstellerin einerseits die mittel- bis langfristige Erosion der Regulated Asset Base (RAB) der Gesuchstellerin an, falls die Auktionser- löse zu 65 Prozent für Investitionen in das Übertragungsnetz zu verwenden seien. So sei die Höhe der Auktionserlöse in den vergangenen Jahren massiv und wesentlich stärker ausgefallen als die Investitionen der Swissgrid. Dies könne nicht im Sinne des Gesetzgebers sein, welcher eine Ver- zinsung des investierten Kapitals ausdrücklich vorsehe. Anderseits würde die Verwendung der Auktionserlöse für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes für die Mehr- heit der Endverbraucherinnen und Endverbraucher am meisten finanziellen Nutzen generieren (act. 1 Rz. 27 ff.).

E. 32 Wie bereits im Rahmen der Beschwerdeverfahren zu den Auktionserlösen 2023 eingereichten Stellungnahme vom 23. Juni 2023 von der ElCom ausgeführt (Duplik A-1317/2023 der ElCom vom 23.06.2023, Rz. 20 f., act. 5) hält die ElCom einmal mehr fest, dass weder für das regulato- rische Anlagevermögen (RAB) noch für den Gewinn der Gesuchstellerin eine gesetzliche Min- destgrenze vorgesehen ist. Umgekehrt wurde oder wird der Gewinn bei steigendem regulatori- schen Anlagevermögen auch nicht gegen oben begrenzt. Der angemessene Gewinn ist Teil der Kapitalkosten und wird definiert durch die kalkulatorische Verzinsung (Weighted Average Cost of Capital-Methode, WACC) auf den für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerten (Art. 15 Abs. 3 Bst. b StromVG). Die Investoren werden also für die Opportunitätskosten des einge- setzten Kapitals entschädigt. Werden etwa Investitionen teilweise durch die Verwendung von Auk- tionserlösen finanziert, muss für diesen Teil auch kein Kapital eingesetzt werden, dessen Einsatz durch die Verzinsung entschädigt werden müsste. Mit anderen Worten ist der angemessene Ge- winn aufgrund der gesetzlichen Konzeption abhängig vom tatsächlich eingesetzten Kapital eines Netzbetreibers. Das durch die Verwendung der Auktionserlöse gemäss Artikel 17 Absatz 5 Buch- stabe b "frei gewordene" Kapital kann anderweitig investiert werden. Ist der WACC ökonomisch korrekt definiert, können die Investoren mit einer alternativen Anlage risikoadjustiert dieselbe Ren- dite erwirtschaften. Entsprechend kann auch kein gesetzlicher Anspruch auf die Schaffung mög- lichst grosser verzinsbarer Vermögenswerte (regulatorisches Anlagevermögen) bestehen.

E. 33 Auch für das regulatorische Anlagevermögen besteht somit keine minimale oder maximale Schwelle. Dies bedeutet, dass eine allfällige Reduktion des regulatorischen Anlagevermögens nicht zu einer ungesetzlichen Situation führt, genauso wenig wie eine Erhöhung des regulatori- schen Anlagevermögens wieder nach unten korrigiert werden muss. Schliesslich bleibt festzuhal- ten, dass das regulatorische Anlagevermögen der Gesuchstellerin sich nach wie vor auf einem hohen Niveau befindet und zuletzt gar gestiegen sein sollte. So wurden im Jahr 2024 keine Auk- tionserlöse für den Ausbau und den Unterhalt des Übertragungsnetzes (Art. 17 Abs. 5 Bst. b StromVG) verwendet. Auch im Jahr 2025 sind lediglich 40 Prozent der Auktionserlöse zur Finan- zierung von Investitionen zu verwenden. Auf Basis der Mittelfristprognose sowie der vorliegenden Prognose der Auktionserlöse (act. 1, Rz. 3) ist auch im laufenden Jahr kaum mit einem sinkenden regulatorischen Anlagevermögen zu rechnen.

E. 34 Ausserdem erbringt die Gesuchstellerin auch keinen Nachweis, inwiefern ihr Gewinn in der Ver- gangenheit unangemessen tief ausgefallen sein sollte. Auch die von der Gesuchstellerin in diesem Zusammenhang insinuierte Gefährdung der Investitionssicherheit und letztlich der langfristigen Versorgungssicherheit entbehrt einer belastbaren Grundlage.

E. 35 Auf die angeblich positiven finanziellen Effekte auf Endverbraucherinnen und Endverbraucher bei beantragtem Verwendungsverhältnis (act. 1 Rz. 28 ff.) wird mangels nachvollziehbarer Ausfüh- rungen vorliegend nicht eingegangen.

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E. 36 In ihrem Schreiben vom 17. Juni 2022 hielt die ElCom fest, dass sie sich zukünftig am Ziel der längerfristigen Tarifstabilität orientieren werde (act. 4). Das Ziel der längerfristigen Tarifstabilität wurde bezogen auf die Netznutzungskosten mit dem Abweichen vom im Jahr 2018 festgelegten Verwendungsverhältnis in den Ausnahmefällen für die Tarifjahre 2024 und 2025 erreicht. Die Konstellation für das Tarifjahr 2026 ist aufgrund der sich normalisierenden Netznutzungskosten und trotz Erhöhung der Gesamtbelastung der Endverbraucher aufgrund der mit Artikel 14bis und 15b StromVG eingeführten Kostenbelastungen des Übertragungsnetzes nicht vergleichbar mit denjenigen für die Tarifjahre 2024 und 2025, für welche die ElCom vom im Jahr 2018 festgelegten Verwendungsverhältnis abgewichen ist.

E. 37 Fundamental ist kein Grund ersichtlich, warum die ElCom grundsätzlich auf das im Jahr 2018 festgelegte Verwendungsverhältnis zurückkommen müsste. Auch die von der Gesuchstellerin vor- getragenen Sondereffekte (Stromreserve, Entlastung der stromintensiven Betriebe der Eisen-, Stahl- und Aluminiumproduktion und Netzverstärkungskosten) können von der ElCom nicht als solche anerkannt werden. Allen Massnahmen liegt ein politischer Entscheid zugrunde, die sich daraus ergebenden Effekte sind persistent und können kaum als exogene Sonderfaktoren gewer- tet werden. Entsprechend liegt kein Grund vor, welcher ein Abweichen von der im Jahr 2018 fest- gelegten Verwendung der Auktionserlöse rechtfertigt. Der Antrag der Gesuchstellerin, nach Abzug der Vollzugs- und Redispatchkosten die im Jahr 2026 eingenommenen Auktionserlöse vollum- fänglich für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes gemäss Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe c StromVG zu verwenden (Antrag 2), wird daher abgewiesen.

E. 38 Die Gesuchstellerin hat die im Jahr 2026 eingenommenen Auktionserlöse nach Abzug der Voll- zugs- und Redispatchkosten zu 65 Prozent für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnet- zes (Art. 17 Abs. 5 Bst. b StromVG) und zu 35 Prozent für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes (Art. 17 Abs. 5 Bst. c StromVG) zu verwenden.

E. 39 Die definitive Höhe der Auktionserlöse 2026 steht noch nicht fest. Es kann jedoch nie gänzlich ausgeschlossen werden, dass die Auktionserlöse so hoch ausfallen, dass die Anteile der Aukti- onserlöse in Höhe von 65 Prozent, die gemäss vorliegender Verfügung für den Erhalt und den Ausbau des Übertragungsnetzes (Art. 17 Abs. 5 Bst. b StromVG) zu verwenden sind, das Inves- titionsvolumen der Gesuchstellerin im entsprechenden Jahr übersteigen werden. Dies hätte zur Folge, dass der im betroffenen Jahr nicht investierbare Betrag ungenutzt auf dem treuhänderi- schen Konto verbliebe und zu einem späteren Zeitpunkt dem vorgesehenen Verwendungszweck zuzuführen wäre.

E. 40 Die ElCom entscheidet jeweils vor der Festlegung der Tarife eines bestimmten Jahres darüber, wie die während des betreffenden Jahres eingehenden Auktionserlöse zu verwenden sind, damit die Auktionserlöse nicht auf ein treuhänderisches Konto einbezahlt werden müssen, bis ein Ent- scheid der ElCom ergeht. Erklärtes Ziel der ElCom ist es, dass die Auktionserlöse eines bestimm- ten Tarifjahres im gleichen Jahr verwendet werden.

E. 41 Die Gesuchstellerin hat daher den Anteil der für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungs- netzes eingesetzten 65 Prozent der Auktionserlöse 2026, der das gesamte Investitionsvolumen des Jahres 2026 der Gesuchstellerin übersteigt, für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes (Art. 17 Abs. 5 Bst. c StromVG) zu verwenden. Beim Investitionsvolumen sind sämtliche Investitionen einzubeziehen: Können sämtliche Investitionen in Anlagen mit hoher Nutzungsdauer durch Auktionserlöse gedeckt werden, sind mit den verbleibenden Erlösen auch Anlagen mit tieferen Nutzungsdauern zu berücksichtigen (Verfügung 232-00083 der ElCom vom

8. November 2022, Rz. 29 f.).

ElCom-D-02FE3401/7 11/13 3.4 Mitteilung der tatsächlichen Höhe der Auktionserlöse

E. 42 Die Gesuchstellerin beantragt, dass sie die ElCom bis Ende des zweiten Quartals 2027 über die tatsächliche Höhe der Auktionserlöse 2026 sowie deren Verwendung zu informieren habe (Rz. 1).

E. 43 Die Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft sind verpflichtet, den zuständigen Behörden die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterla- gen zur Verfügung zu stellen (Art. 25 Abs. 1 StromVG). Die Gesuchstellerin hat die ElCom an- tragsgemäss bis Ende des zweiten Quartals 2027 über die tatsächliche Höhe der Auktionserlöse 2026 sowie über die tatsächlichen Vollzugs- und Redispatchkosten 2026 zu informieren. In der Übersicht sind auch die für den Ausbau des Übertragungsnetzes verwendeten Auktionserlöse auszuweisen. 4 Gebühren

E. 44 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand be- rechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En).

E. 45 Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt: 5 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend 1’250 Franken), 5 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 230 Franken pro Stunde (ausmachend 1’150 Franken) und 30 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend 6’000 Franken). Gesamthaft ergibt sich damit eine Gebühr von 8’400 Fran- ken.

E. 46 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom

8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Die Gesuchstellerin hat einen Antrag um Verwendung der Auktionserlöse 2025 eingereicht und damit den Erlass der Verfügung veranlasst. Die Gebühren in der Höhe von 8'400 Franken sind daher der Gesuchstellerin aufzuerlegen.

ElCom-D-02FE3401/7 12/13 III Entscheid Gestützt auf diesen Erwägungen wird verfügt:

Dispositiv
  1. Die aus dem Jahr 2026 nach Abzug der Redispatch- und Vollzugskosten (Art. 17 Abs. 5 Bst. a StromVG) verbleibenden Auktionserlöse sind wie folgt zu verwenden: a) 65 Prozent für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes (Art. 17 Abs. 5 Bst. b StromVG) b) 35 Prozent für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes (Art. 17 Abs. 5 Bst. c StromVG).
  2. Übersteigen die 65 Prozent gemäss Dispositiv-Ziffer 1a der für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes zu verwendenden Auktionserlöse das gesamte Investitionsvolumen des Jah- res 2026, ist der Überschuss für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes 2026 (Art. 17 Abs. 5 Bst. c StromVG) zu verwenden.
  3. Die Swissgrid AG hat die ElCom bis Ende des zweiten Quartals 2027 über die tatsächliche Höhe der Auktionserlöse 2026 sowie über die tatsächlichen Vollzugs- und Redispatchkosten 2026 zu informieren. In der Übersicht sind auch die für den Ausbau des Übertragungsnetzes verwendeten Auktionserlöse auszuweisen.
  4. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt 8’400 Franken. Sie wird der Swissgrid AG auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt.
  5. Die Verfügung wird der Swissgrid AG mit eingeschriebenem Brief eröffnet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Christoffelgasse 5 , 3003 Bern Tel. +41 58 462 58 33, Fax +41 58 462 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch ElCom-D-02FE3401/7 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Referenz/Aktenzeichen: 232-00039 Bern, 4. Februar 2025

V E R F Ü G U N G der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom Zusammensetzung: Werner Luginbühl (Präsident), Laurianne Altwegg (Vizepräsidentin), Katia Delbiaggio, Sita Mazumder, Jürg Rauchenstein, Andreas Stöckli, Felix Vontobel in Sachen: Swissgrid AG, Bleichemattstrasse 31, 5001 Aarau

(Gesuchstellerin) betreffend Verwendung der Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren aus dem Jahr 2026

ElCom-D-02FE3401/7 2/13 Inhaltsverzeichnis I Sachverhalt ....................................................................................................................................3 II Erwägungen ...................................................................................................................................4 1 Zuständigkeit ......................................................................................................................4 2 Parteien und rechtliches Gehör ..........................................................................................4 2.1 Parteien ..............................................................................................................................4 2.2 Rechtliches Gehör ..............................................................................................................4 3 Verwendung der Auktionserlöse ........................................................................................4 3.1 Grundlagen .........................................................................................................................4 3.2 Verwendung nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe a StromVG ..........................................5 3.3 Verwendung nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstaben b und c StromVG ..............................5 3.4 Mitteilung der tatsächlichen Höhe der Auktionserlöse .................................................... 11 4 Gebühren ........................................................................................................................ 11 III Entscheid .................................................................................................................................... 12 IV Rechtsmittelbelehrung .............................................................................................................. 13

ElCom-D-02FE3401/7 3/13 I Sachverhalt A. 1 Mit Eingabe vom 19. Dezember 2024 hat die Gesuchstellerin bei der ElCom folgende Anträge eingereicht (act. 1):

1. Die Auktionserlöse des Jahres 2026 seien vorab zur Deckung der Redispatch- und Voll- zugskosten nach Art. 17 Abs. 5 Bst. a StromVG zu verwenden.

2. Die nach Abzug der Kosten gemäss Antrag-Ziff. 1 im Jahr 2026 verbleibenden Auktions- erlöse seien vollumfänglich für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertra- gungsnetzes gemäss Art. 17 Abs. 5 Bst. c StromVG zu verwenden.

3. Swissgrid habe die ElCom bis Ende des zweiten Quartals 2027 über die tatsächliche Höhe der Auktionserlöse 2026 sowie deren Verwendung zu informieren. 2 Die Gesuchstellerin führt in ihrer Eingabe vom 19. Dezember 2024 aus, im Jahr 2026 sei mit einem Anstieg der tarifbestimmenden Kosten in den Sparten «individuelle Systemdienstleistungen Blindenergie» und «Stromreserve» im Vergleich zur Tarifkalkulation 2025 zu rechnen. Bei den tarifbestimmenden Kosten in den Sparten «allgemeine Systemdienstleistungen» und «individuelle Systemdienstleistungen Wirkverluste» werde hingegen eine Senkung der tarifbestimmenden Kos- ten erwartet. Bei der Sparte «Netznutzung» resultiere abhängig vom Verwendungsverhältnis der Auktionserlöse, entweder eine Erhöhung oder eine Senkung der tarifbestimmenden Kosten. In einer neuen Sparte, welche die Gesuchstellerin als «Solidarisierte Kosten Bund» bezeichnet, wer- den u.a. die Kosten der Netzverstärkungen und die Kosten für die Entlastung der stromintensiven Betriebe der Stahl- und Aluminiumproduktion abgebildet. Die Kosten für die Netzverstärkungen würden sich im Vergleich zum Jahr 2025 erhöhen. Die Kosten für die Entlastung der strominten- siven Betriebe der Stahl- und Aluminiumproduktion seien im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zwar noch ungewiss, aber dennoch bei der Bestimmung der tarifbestimmenden Kosten berück- sichtigt worden. Bei einer Verwendung der verbleibenden Auktionserlöse gemäss dem Schreiben der ElCom vom 10. Juli 2018 (d.h. 35% zur Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertra- gungsnetzes und 65% für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes) werde die Ge- samtbelastung für die Endverbraucherinnen und Endverbraucher über alle Sparten hinweg im Jahr 2026 gegenüber den Tarifen des Jahres 2025 um ca. 3 Prozent (rund 29 Mio. Franken) zunehmen. Sofern die Auktionserlöse 2026 dagegen im Umfang von 100 Prozent zur Tarifsen- kung bzw. zur Deckung der anrechenbaren Kosten eingesetzt würden, könnte im Vergleich zum Vorjahr die Gesamtbelastung für die Endverbraucherin bzw. den Endverbraucher um 11 Prozent (rund 120 Mio. Franken) gesenkt werden (act. 1 Rz. 10 f.). 3 Das Fachsekretariat der ElCom (nachfolgend Fachsekretariat) hat mit Schreiben vom 14. Januar 2025 ein Verfahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) eröffnet (act. 2). B. 4 Auf die Vorbringen der Gesuchstellerin wird, soweit entscheidrelevant, im Rahmen der materiellen Beurteilung eingegangen.

ElCom-D-02FE3401/7 4/13 II Erwägungen 1 Zuständigkeit 5 Gemäss Artikel 22 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) überwacht die ElCom die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. 6 Die ElCom ist insbesondere zuständig für den Entscheid über die Verwendung der Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren für grenzüberschreitende Elektrizitätslieferungen, also für die Verteilung der sogenannten Auktionserlöse (Art. 22 Abs. 2 Bst. c i.V.m. Art. 17 Abs. 5 StromVG). 7 Damit ist die Zuständigkeit der ElCom zur Beurteilung des Gesuchs bezüglich Verwendung der Auktionserlöse 2026 gegeben. Die ElCom erlässt diese Verfügung auf Antrag der Gesuchstellerin (vgl. Rz. 1). 2 Parteien und rechtliches Gehör 2.1 Parteien 8 Als Parteien gelten nach Artikel 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom

20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel ge- gen die Verfügung zusteht. 9 Die Gesuchstellerin hat einen Antrag auf Verwendung der Auktionserlöse für das Jahr 2026 ge- stützt auf Artikel 20 StromVV gestellt. Sie ist somit materielle Verfügungsadressatin. Ihr kommt Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zu. 2.2 Rechtliches Gehör 10 Im Rahmen der Entscheidbegründung wird auf die entscheidwesentlichen Vorbringen der Ge- suchstellerin eingegangen. Damit wird das rechtliche Gehör gemäss Artikel 29 VwVG gewahrt. 3 Verwendung der Auktionserlöse 3.1 Grundlagen 11 Nach Artikel 17 Absatz 5 StromVG sind die Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren zu verwenden für

a. die Deckung von Kosten grenzüberschreitender Elektrizitätslieferungen, die nicht einzelnen Verursachern direkt angelastet werden, insbesondere für Kosten zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der zugeteilten Kapazität;

b. Aufwendungen für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes;

ElCom-D-02FE3401/7 5/13

c. die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes nach Artikel 15. 12 Nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe c StromVG ist die ElCom zuständig für den Entscheid über die Verwendung der Einnahmen nach Artikel 17 Absatz 5 StromVG. Gemäss Artikel 20 StromVV stellt zudem die Gesuchstellerin der ElCom einen Antrag für die Verwendung der Einnahmen nach Artikel 17 Absatz 5 StromVG. 3.2 Verwendung nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe a StromVG 13 Gemäss Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe a StromVG sind die Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren für die Deckung von Kosten grenzüberschreitender Elektrizitätslieferungen, die nicht einzelnen Verursachern direkt angelastet werden, insbesondere für Kosten zur Gewähr- leistung der Verfügbarkeit der zugeteilten Kapazität, zu verwenden. 14 Die gesetzlich vorgesehenen Verwendungsarten stehen grundsätzlich gleichwertig nebeneinan- der. Der Verwendungsart gemäss Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe a StromVG kommt jedoch auf- grund des Verwendungszwecks eine besondere Stellung zu. Zudem ist die Höhe der zu verwen- denden Auktionserlöse auf die Höhe der tatsächlichen Kosten begrenzt. Die Verwendung weiterer Auktionserlöse (z.B. ein Drittel der gesamten Auktionserlöse) kann nicht nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe a StromVG erfolgen, wenn keine entsprechenden Kosten entstanden sind. Im Gegen- satz zu den Verwendungsarten gemäss Artikel 17 Absatz 5 Buchstaben b und c StromVG ist die Verwendung von Auktionserlösen gemäss Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe a StromVG damit kos- tenabhängig (vgl. Verfügung 232-00076 der ElCom vom 20. Februar 2020, Rz. 17 und Verfügung 929-10-001 der ElCom vom 21. Dezember 2011, Rz. 20). 15 Demzufolge ist der Betrag, der nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe a StromVG verwendet wird, vorweg von den zu verteilenden Auktionserlösen abzuziehen. Antrag 1 der Gesuchstellerin ge- mäss Eingabe vom 19. Dezember 2024 (act. 1), wonach die Auktionserlöse 2026 vorgängig zur Deckung der Kosten nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe a StromVG zu verwenden seien, wird gutgeheissen. 16 Im Rahmen von Artikel 17 Absatz 5 Buchstaben b und c StromVG wird damit nur über noch ver- bleibende Auktionserlöse entschieden. 3.3 Verwendung nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstaben b und c StromVG 17 Nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstaben b und c StromVG sind die restlichen Auktionserlöse für den Erhalt oder Ausbau des Übertragungsnetzes oder für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes zu verwenden. Im Unterschied zu Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe a StromVG stehen diese Ausgaben nicht unmittelbar mit der Versteigerung der grenzüberschreitenden Über- tragungskapazität in Verbindung. Auch ohne Versteigerung grenzüberschreitender Kapazität wür- den diese Kosten entstehen (vgl. Verfügung 232-00083 der ElCom vom 9. Februar 2021, Rz. 21 und Verfügung 929-10-001 der ElCom vom 21. Dezember 2011, Rz. 27). 18 Die beiden Verwendungsarten nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstaben b und c StromVG stehen gleichwertig nebeneinander. Weder aus dem Wortlaut noch aus den Materialien geht hervor, dass diese Aufzählung hierarchisch zu verstehen wäre. Auch aufgrund der vorgesehenen Verwen- dungszwecke lässt sich keine Vorrangstellung einer der beiden Verwendungsarten begründen. Der ElCom kommt beim Entscheid über die Verwendungsart ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1317/2023 vom 21. November 2023, E. 3.3; Ver- fügung 232-00083 der ElCom vom 9. Februar 2021, Rz. 22, Verfügung 25-00074 der ElCom vom

20. Oktober 2016, Rz. 70, Verfügung 929-10-001 der ElCom vom 21. Dezember 2011, Rz. 28; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2654/2009 vom 7. Mai 2013, E. 10.2 f.).

ElCom-D-02FE3401/7 6/13 19 Nach der Botschaft zum StromVG ermöglicht es die Entscheidkompetenz der ElCom über die Verwendung der Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren sicherzustellen, dass die Einnahmen «sachgerecht und bedürfnisorientiert» eingesetzt werden (BBl 2005 1611 1661; vgl. Verfügung 232-00083 der ElCom vom 9. Februar 2021, Rz. 23 und Verfügung 25-00074 der El- Com vom 20. Oktober 2016, Rz. 72). 20 Mit Schreiben vom 17. Juni 2022 erinnerte die ElCom die Gesuchstellerin daran, dass die ElCom die Gesuchstellerin im Jahr 2018 angewiesen hat, ab dem Tarifjahr 2019 einen Teil der Auktions- erlöse zunehmend für den Erhalt oder Ausbau des Übertragungsnetzes einzusetzen (2019: 35%, 2020: 45%; 2021: 55% und 2022: 65%). Nach dieser Anpassungsperiode sollte das Verhältnis zwischen Tarifsenkung (35%) und Netzinvestitionen (65%) konstant gehalten werden. Die ElCom hielt in diesem Schreiben fest, dass sie grundsätzlich an der geltenden Praxis festhalte und prä- zisierte einige Punkte: Die Verwendung von 65 Prozent der Auktionserlöse für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes sei als Minimalvorgabe zu verstehen. Die Verwendung von bis zu 100 Prozent der Auktionserlöse für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes erachte die EICom als effizienten Mitteleinsatz. Mittel- und langfristig befördere diese Verwen- dungsart das Bestreben nach stabilen und tiefen Tarifen am wirksamsten. Die Auktionserlöse könnten jedoch in gut begründeten Fällen zu einem höheren Anteil als 35 Prozent zur Deckung der anrechenbaren Kosten verwendet werden. Die Anträge seien aufgrund der kurzen Fristen zwischen Antrag und Entscheid mit einer ausführlichen Begründung und nachvollziehbaren Be- rechnungen zu versehen. Insbesondere im Zusammenhang mit der Eintarifierung von Deckungs- differenzen sei der Bezug zur letzten eingereichten Kostenrechnung herzustellen. Die Höhe der voraussichtlichen Deckungsdifferenzen des abzuschliessenden Geschäftsjahres sei zu kommen- tieren. Auktionserlöse könnten ausserdem auch zur Deckung der anrechenbaren Kosten der Sys- temdienstleistungen (SDL) – ausgenommen ist der individuelle Blindenergietarif – verwendet wer- den, da es sich auch bei den Kosten der SDL um anrechenbare Kosten des Übertragungsnetzes im Sinne von Artikel 15 StromVG handle (act. 3). 21 Swissgrid beantragt vorliegend, dass von der Aufteilung gemäss Schreiben der ElCom vom

10. Juli 2018 abgewichen wird und die nach Abzug der Redispatch- und Vollzugskosten gemäss Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe a StromVG verbleibenden Auktionserlöse des Jahres 2026 vollum- fänglich für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes gemäss Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe c StromVG zu verwenden sind. 22 Die Gesuchstellerin begründet ihren Antrag damit, dass sowohl die tarifbestimmenden Kosten als auch die Auktionserlöse der Gesuchstellerin seit dem Tarifjahr 2018 im Mittel stetig und stark gestiegen seien. Einerseits seien die Beschaffungskosten gestiegen, andererseits seien Zu- schläge zulasten der Endverbraucher hinzugekommen. So sei mit dem Mantelerlass die Abgel- tung von Netzverstärkungskosten ausgeweitet worden (Mehrkosten von rund 10 Mio. Franken). Hinzu kämen die über die Tarife der Gesuchstellerin auf alle Endverbraucherinnen und Endver- braucher zu wälzenden Kosten aus der Entlastung von Grossverbraucherinnen und Grossver- brauchern (Entlastung der stromintensiven Betriebe der Stahl- und Aluminiumproduktion und Ent- lastung der Endverbraucherinnen und Endverbraucher, die an der Verbrauchsreserve teilneh- men). Allein für die Entlastung der Betriebe der Stahl- und Aluminiumproduktion rechne die Ge- suchstellerin zurzeit mit Kosten in der Höhe von rund 22 Millionen Franken. Ausserdem rechne die Gesuchstellerin mit einem Anstieg der Kosten für die Stromreserve in der Höhe von rund 54 Millionen Franken gegenüber 2025. Die Ausgangslage habe sich seit dem Jahr 2018 grundle- gend verändert. Die Überlegungen, die zum Grundsatzentscheid der ElCom geführt hätten, könn- ten deshalb heute nicht mehr unbesehen übernommen werden. Dass im Falle von Sondereffekten eine Abweichung von diesem generellen Verwendungsverhältnis möglich sei, ändere nichts da- ran, da Sondereffekte in den vergangenen Jahren zum «Normalfall» geworden seien. Um den tatsächlichen Umständen gerecht zu werden, reiche es nicht, im Einzelfall von diesem beschlos- senen Verwendungsverhältnis abzuweichen. Die Gesuchstellerin fordert daher, dass dieses Ver- wendungsverhältnis überdacht und aufgrund der veränderten Ausgangslage angepasst wird (act. 1 Rz. 14 ff.).

ElCom-D-02FE3401/7 7/13 23 Die Gesuchstellerin macht ausserdem geltend, die finanzielle Belastung der Endverbraucherinnen und Endverbraucher durch die hohen Netznutzungskosten seien bereits heute Gegenstand ver- schiedener wirtschaftspolitischer Vorgänge. Eine weitere Erhöhung der Tarife sei damit nach Mög- lichkeit zu vermeiden. Dazu seien bereits vorhandene Mittel zur Senkung der Netznutzungskosten zweckdienlich einzusetzen. Dies gelte in besonderem Masse für die Verwendung der Auktionser- löse, welche unmittelbar tarifsenkend eingesetzt werden können. Für die Beurteilung der finanzi- ellen Belastung gelte es nicht nur die Privathaushalte mit einem eher überschaubaren Bedarf an elektrischer Energie heranzuziehen. Für stromintensive Endverbraucherinnen und Endverbrau- cher hätten die Tarife der Gesuchstellerin mehr Relevanz. Aufgrund der aktuell angespannten gesamtwirtschaftlichen Lage gelte es daher bei der Beurteilung der finanziellen Auswirkungen den Fokus auch auf die stromintensiveren Endverbraucherinnen und Endverbraucher in Gewerbe und Industrie zu legen. Gemäss Auffassung der Gesuchstellerin besteht ein klarer politischer Wille zur raschen Senkung der Netznutzungstarife. Im Gegensatz zu den individuellen Entlastungen von Grossverbraucherinnen und Grossverbrauchern zu Lasten aller anderen Endverbraucherinnen und Endverbraucher, biete die Verwendung der Auktionserlöse zur Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes eine flächendeckende Entlastung, von der sämtliche Endver- braucherinnen und Endverbraucher profitieren. Daher seien 100 Prozent der Auktionserlöse tarif- senkend einzusetzen (act. 1 Rz. 21 ff.) 24 Selbst wenn die ElCom am Verwendungsverhältnis, wie sie es im Jahr 2018 festgelegt hat, fest- halte, seien die Voraussetzungen, um von diesem Verwendungsverhältnis abzuweichen, vorlie- gend erfüllt. Aufgrund von allgemein höheren Kosten und der auf Sondereffekte zurückzuführen- den Kosten (insbesondere Kosten für die Stromreserve und Solidarisierte Kosten Bund) sei mit einem grundsätzlichen Anstieg der tarifbestimmenden Kosten der Gesuchstellerin und einer stei- genden Belastung der Endverbraucherinnen und Endverbraucher im Tarifjahr 2026 zu rechnen. Selbst wenn zusätzlich vorausgesetzt werde, dass der Sondereffekt zu einem Tarifsprung führen müsse, weist die Gesuchstellerin darauf hin, dass mittels der vollumfänglichen Verwendung der Auktionserlöse 2026 zur Deckung der anrechenbaren Kosten der Tarif im Jahr 2026 um 5 Prozent reduziert werden könne. Die Gesuchstellerin weist zudem darauf hin, dass die ElCom unter Be- rücksichtigung derselben Überlegungen, insbesondere aufgrund der ausserordentlich hohen Be- schaffungskosten und den Kosten der Stromreserve bereits für die Tarifperiode 2024 der vollstän- digen Verwendung der Auktionserlöse zur Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungs- netzes zugestimmt habe und auch für die Tarifperiode 2025 vom 2018 festgelegten Verwendungs- verhältnis abgewichen sei. Dass das generelle Verwendungsverhältnis in den vergangenen bei- den Jahren aufgrund der veränderten Umstände nicht zur Anwendung gelangte, zeige ebenfalls auf, dass diese in grundsätzlicher Hinsicht überdacht werden müsse (act. 1 Rz. 24 ff.). 25 Für das Tarifjahr 2024 genehmigte die ElCom die Verwendung von 100 Prozent der verbleibenden Auktionserlöse zur Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes. Die ElCom hielt in ihrem Schreiben vom 7. Februar 2023 fest, dass selbst wenn die für das Tarifjahr 2024 erwar- teten Auktionserlöse zur Senkung der anrechenbaren Kosten in den Tarifsparten Netznutzung, allgemeine SDL und individuelle SDL Wirkverluste eingesetzt würden, die Gesamtbelastung der Endverbraucher erheblich steige. Es handle sich dabei um eine ausserordentliche Konstellation, da im Stromreservetarif 2024 auch bereits bekannte Kosten der Winterreserve 2023 und damit die Kosten eines zusätzlichen Jahres vor Anfallen der eigentlichen Deckungsdifferenz eintarifiert werden dürfen. Es handle sich um eine Konstellation, die in dieser Form nicht ein zweites Mal zu erwarten sei (Brief 232-00089 der ElCom vom 7. Februar 2023, im Internet abrufbar unter www.el- com.admin.ch > Dokumentation > Verfügungen).

ElCom-D-02FE3401/7 8/13 26 Im Rahmen der Verfügung betreffend die Verwendung der Auktionserlöse 2025 hat die ElCom festgestellt, dass die Konstellation für das Tarifjahr 2025 aufgrund der im Vergleich zu 2023 tiefe- ren Beschaffungskosten für die allgemeinen SDL sowie des ebenfalls im Vergleich zu 2023 mas- siv gesunkenen Stromreservetarifs in keiner Weise vergleichbar mit derjenigen für das Tarifjahr 2024 sei. Dennoch sei für 2025 weiterhin mit erhöhten Tarifen zu rechnen: Selbst wenn 100 Pro- zent der Auktionserlöse zur Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes einge- setzt würden, kämen die Tarife, insbesondere diejenigen für die allgemeinen SDL und die indivi- duellen SDL Wirkverluste, über dem langjährigen Durchschnitt zu liegen. Zudem müssen viele Endverbraucher in der Grundversorgung für 2025 weiter mit vergleichsweise hohen Energietarifen rechnen, zumal ein Teil der Beschaffung durch die Verteilnetzbetreiber bereits im Jahr 2023 er- folgte, als die Marktpreise im Vergleich zum Vorkrisenniveau noch ausserordentlich hoch waren. Auch freie Endverbraucher müssten mit einer hohen Belastung rechnen, falls sie noch zu ver- gleichsweise hohen Preisen im Jahr 2023 bereits fürs Jahr 2025 Energie eingekauft haben. Auf- grund der gerade für Grossverbraucher im Industriesektor angespannten Wirtschaftslage und der nach wie vor belastenden Kostensituation, erachtete es die ElCom als angezeigt, über die Ver- wendung der Auktionserlöse zur Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes zur kurzfristigen Senkung der Netztarife beizutragen. Aufgrund der im Vergleich zum Tarifjahr 2024 bereits erheblich tieferen Belastung der Endverbraucher erachtete es die ElCom für 2025 als sachgerecht, 60 Prozent der Auktionserlöse zur Deckung der anrechenbaren Kosten des Über- tragungsnetzes zu verwenden. Die übrigen 40 Prozent sind für Aufwendungen für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes zu verwenden (Verfügung 232-00092 der ElCom vom

8. Februar 2024, Rz. 29 f.). 27 Die Gesuchstellerin prognostiziert vorliegend für das Tarifjahr 2026 in den Sparten «allgemeine Systemdienstleistungen» und «individuelle Systemdienstleistungen Wirkverluste» gegenüber dem Vorjahr sinkende Kosten. Ob die Kosten in der Sparte Netznutzung im Vergleich zum Vorjahr höher oder tiefer ausfallen, ist gemäss der Gesuchstellerin abhängig von der Höhe der tarifsen- kend eingesetzten Auktionserlöse. Höhere Kosten werden in den Sparten «individuelle Sys- temdienstleistungen Blindenergie» und «Stromreserve» erwartet (act. 1 Rz. 10). 28 Zu den Deckungsdifferenzen macht die Gesuchstellerin keine Angaben, obwohl sie mit Schreiben vom 17. Juni 2022 aufgefordert worden war, ihre Anträge betreffend die Verwendung der Aukti- onserlöse jeweils mit einer ausführlichen Begründung und nachvollziehbaren Berechnungen zu versehen. Insbesondere im Zusammenhang mit der Eintarifierung von Deckungsdifferenzen sei der Bezug zur letzten eingereichten Kostenrechnung herzustellen. Die Höhe der voraussichtlichen Deckungsdifferenzen des abzuschliessenden Geschäftsjahres sei zu kommentieren (act. 4). Es ist davon auszugehen, dass die per Ende 2023 insbesondere in den Sparten allgemeine SDL und individuelle SDL Wirkverluste vorliegenden hohen Unterdeckungen inzwischen weiter abgebaut werden konnten. Trotz des allfälligen Abbaus von verbleibenden Deckungsdifferenzen aus dem Tarifjahr 2023, sinken die Tarife in den Sparten «allgemeine Systemdienstleistungen» und «indi- viduelle Systemdienstleistungen Wirkverluste» im Vergleich zu den Tarifen des Jahres 2025. Es findet folglich die erwünschte Stabilisierung statt. 29 Insgesamt bewegt sich der Anteil der von den Endverbrauchern verursachten und bei der Ge- suchstellerin anfallenden Netznutzungskosten (Netznutzung, allgemeine SDL, Wirkverluste und Blindenergie) gemäss Prognose für das Tarifjahr 2026 wieder in einer ähnlichen Grössenordnung wie für das Tarifjahr 2023 (act. 1 Abbildung 4). 30 Die mit dem Mantelerlass über die Netzebene 1 zu solidarisierende und ausgeweitete Abgeltung von Netzverstärkungskosten sowie die über die Tarife der Gesuchstellerin auf alle Endverbrau- cherinnen und Endverbraucher zu wälzenden Kosten aus der Entlastung von Grossverbrauche- rinnen und Grossverbraucher stellen eine politisch gewollte Erhöhung der Gesamtbelastung des grössten Teils der Endverbraucherinnen und Endverbraucher dar.

ElCom-D-02FE3401/7 9/13 31 Als weiteren Grund dafür, die Auktionserlöse vollumfänglich für die Senkung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes einzusetzen, führt die Gesuchstellerin einerseits die mittel- bis langfristige Erosion der Regulated Asset Base (RAB) der Gesuchstellerin an, falls die Auktionser- löse zu 65 Prozent für Investitionen in das Übertragungsnetz zu verwenden seien. So sei die Höhe der Auktionserlöse in den vergangenen Jahren massiv und wesentlich stärker ausgefallen als die Investitionen der Swissgrid. Dies könne nicht im Sinne des Gesetzgebers sein, welcher eine Ver- zinsung des investierten Kapitals ausdrücklich vorsehe. Anderseits würde die Verwendung der Auktionserlöse für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes für die Mehr- heit der Endverbraucherinnen und Endverbraucher am meisten finanziellen Nutzen generieren (act. 1 Rz. 27 ff.). 32 Wie bereits im Rahmen der Beschwerdeverfahren zu den Auktionserlösen 2023 eingereichten Stellungnahme vom 23. Juni 2023 von der ElCom ausgeführt (Duplik A-1317/2023 der ElCom vom 23.06.2023, Rz. 20 f., act. 5) hält die ElCom einmal mehr fest, dass weder für das regulato- rische Anlagevermögen (RAB) noch für den Gewinn der Gesuchstellerin eine gesetzliche Min- destgrenze vorgesehen ist. Umgekehrt wurde oder wird der Gewinn bei steigendem regulatori- schen Anlagevermögen auch nicht gegen oben begrenzt. Der angemessene Gewinn ist Teil der Kapitalkosten und wird definiert durch die kalkulatorische Verzinsung (Weighted Average Cost of Capital-Methode, WACC) auf den für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerten (Art. 15 Abs. 3 Bst. b StromVG). Die Investoren werden also für die Opportunitätskosten des einge- setzten Kapitals entschädigt. Werden etwa Investitionen teilweise durch die Verwendung von Auk- tionserlösen finanziert, muss für diesen Teil auch kein Kapital eingesetzt werden, dessen Einsatz durch die Verzinsung entschädigt werden müsste. Mit anderen Worten ist der angemessene Ge- winn aufgrund der gesetzlichen Konzeption abhängig vom tatsächlich eingesetzten Kapital eines Netzbetreibers. Das durch die Verwendung der Auktionserlöse gemäss Artikel 17 Absatz 5 Buch- stabe b "frei gewordene" Kapital kann anderweitig investiert werden. Ist der WACC ökonomisch korrekt definiert, können die Investoren mit einer alternativen Anlage risikoadjustiert dieselbe Ren- dite erwirtschaften. Entsprechend kann auch kein gesetzlicher Anspruch auf die Schaffung mög- lichst grosser verzinsbarer Vermögenswerte (regulatorisches Anlagevermögen) bestehen. 33 Auch für das regulatorische Anlagevermögen besteht somit keine minimale oder maximale Schwelle. Dies bedeutet, dass eine allfällige Reduktion des regulatorischen Anlagevermögens nicht zu einer ungesetzlichen Situation führt, genauso wenig wie eine Erhöhung des regulatori- schen Anlagevermögens wieder nach unten korrigiert werden muss. Schliesslich bleibt festzuhal- ten, dass das regulatorische Anlagevermögen der Gesuchstellerin sich nach wie vor auf einem hohen Niveau befindet und zuletzt gar gestiegen sein sollte. So wurden im Jahr 2024 keine Auk- tionserlöse für den Ausbau und den Unterhalt des Übertragungsnetzes (Art. 17 Abs. 5 Bst. b StromVG) verwendet. Auch im Jahr 2025 sind lediglich 40 Prozent der Auktionserlöse zur Finan- zierung von Investitionen zu verwenden. Auf Basis der Mittelfristprognose sowie der vorliegenden Prognose der Auktionserlöse (act. 1, Rz. 3) ist auch im laufenden Jahr kaum mit einem sinkenden regulatorischen Anlagevermögen zu rechnen. 34 Ausserdem erbringt die Gesuchstellerin auch keinen Nachweis, inwiefern ihr Gewinn in der Ver- gangenheit unangemessen tief ausgefallen sein sollte. Auch die von der Gesuchstellerin in diesem Zusammenhang insinuierte Gefährdung der Investitionssicherheit und letztlich der langfristigen Versorgungssicherheit entbehrt einer belastbaren Grundlage. 35 Auf die angeblich positiven finanziellen Effekte auf Endverbraucherinnen und Endverbraucher bei beantragtem Verwendungsverhältnis (act. 1 Rz. 28 ff.) wird mangels nachvollziehbarer Ausfüh- rungen vorliegend nicht eingegangen.

ElCom-D-02FE3401/7 10/13 36 In ihrem Schreiben vom 17. Juni 2022 hielt die ElCom fest, dass sie sich zukünftig am Ziel der längerfristigen Tarifstabilität orientieren werde (act. 4). Das Ziel der längerfristigen Tarifstabilität wurde bezogen auf die Netznutzungskosten mit dem Abweichen vom im Jahr 2018 festgelegten Verwendungsverhältnis in den Ausnahmefällen für die Tarifjahre 2024 und 2025 erreicht. Die Konstellation für das Tarifjahr 2026 ist aufgrund der sich normalisierenden Netznutzungskosten und trotz Erhöhung der Gesamtbelastung der Endverbraucher aufgrund der mit Artikel 14bis und 15b StromVG eingeführten Kostenbelastungen des Übertragungsnetzes nicht vergleichbar mit denjenigen für die Tarifjahre 2024 und 2025, für welche die ElCom vom im Jahr 2018 festgelegten Verwendungsverhältnis abgewichen ist. 37 Fundamental ist kein Grund ersichtlich, warum die ElCom grundsätzlich auf das im Jahr 2018 festgelegte Verwendungsverhältnis zurückkommen müsste. Auch die von der Gesuchstellerin vor- getragenen Sondereffekte (Stromreserve, Entlastung der stromintensiven Betriebe der Eisen-, Stahl- und Aluminiumproduktion und Netzverstärkungskosten) können von der ElCom nicht als solche anerkannt werden. Allen Massnahmen liegt ein politischer Entscheid zugrunde, die sich daraus ergebenden Effekte sind persistent und können kaum als exogene Sonderfaktoren gewer- tet werden. Entsprechend liegt kein Grund vor, welcher ein Abweichen von der im Jahr 2018 fest- gelegten Verwendung der Auktionserlöse rechtfertigt. Der Antrag der Gesuchstellerin, nach Abzug der Vollzugs- und Redispatchkosten die im Jahr 2026 eingenommenen Auktionserlöse vollum- fänglich für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes gemäss Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe c StromVG zu verwenden (Antrag 2), wird daher abgewiesen. 38 Die Gesuchstellerin hat die im Jahr 2026 eingenommenen Auktionserlöse nach Abzug der Voll- zugs- und Redispatchkosten zu 65 Prozent für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnet- zes (Art. 17 Abs. 5 Bst. b StromVG) und zu 35 Prozent für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes (Art. 17 Abs. 5 Bst. c StromVG) zu verwenden. 39 Die definitive Höhe der Auktionserlöse 2026 steht noch nicht fest. Es kann jedoch nie gänzlich ausgeschlossen werden, dass die Auktionserlöse so hoch ausfallen, dass die Anteile der Aukti- onserlöse in Höhe von 65 Prozent, die gemäss vorliegender Verfügung für den Erhalt und den Ausbau des Übertragungsnetzes (Art. 17 Abs. 5 Bst. b StromVG) zu verwenden sind, das Inves- titionsvolumen der Gesuchstellerin im entsprechenden Jahr übersteigen werden. Dies hätte zur Folge, dass der im betroffenen Jahr nicht investierbare Betrag ungenutzt auf dem treuhänderi- schen Konto verbliebe und zu einem späteren Zeitpunkt dem vorgesehenen Verwendungszweck zuzuführen wäre. 40 Die ElCom entscheidet jeweils vor der Festlegung der Tarife eines bestimmten Jahres darüber, wie die während des betreffenden Jahres eingehenden Auktionserlöse zu verwenden sind, damit die Auktionserlöse nicht auf ein treuhänderisches Konto einbezahlt werden müssen, bis ein Ent- scheid der ElCom ergeht. Erklärtes Ziel der ElCom ist es, dass die Auktionserlöse eines bestimm- ten Tarifjahres im gleichen Jahr verwendet werden. 41 Die Gesuchstellerin hat daher den Anteil der für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungs- netzes eingesetzten 65 Prozent der Auktionserlöse 2026, der das gesamte Investitionsvolumen des Jahres 2026 der Gesuchstellerin übersteigt, für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes (Art. 17 Abs. 5 Bst. c StromVG) zu verwenden. Beim Investitionsvolumen sind sämtliche Investitionen einzubeziehen: Können sämtliche Investitionen in Anlagen mit hoher Nutzungsdauer durch Auktionserlöse gedeckt werden, sind mit den verbleibenden Erlösen auch Anlagen mit tieferen Nutzungsdauern zu berücksichtigen (Verfügung 232-00083 der ElCom vom

8. November 2022, Rz. 29 f.).

ElCom-D-02FE3401/7 11/13 3.4 Mitteilung der tatsächlichen Höhe der Auktionserlöse 42 Die Gesuchstellerin beantragt, dass sie die ElCom bis Ende des zweiten Quartals 2027 über die tatsächliche Höhe der Auktionserlöse 2026 sowie deren Verwendung zu informieren habe (Rz. 1). 43 Die Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft sind verpflichtet, den zuständigen Behörden die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterla- gen zur Verfügung zu stellen (Art. 25 Abs. 1 StromVG). Die Gesuchstellerin hat die ElCom an- tragsgemäss bis Ende des zweiten Quartals 2027 über die tatsächliche Höhe der Auktionserlöse 2026 sowie über die tatsächlichen Vollzugs- und Redispatchkosten 2026 zu informieren. In der Übersicht sind auch die für den Ausbau des Übertragungsnetzes verwendeten Auktionserlöse auszuweisen. 4 Gebühren 44 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand be- rechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 45 Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt: 5 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend 1’250 Franken), 5 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 230 Franken pro Stunde (ausmachend 1’150 Franken) und 30 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend 6’000 Franken). Gesamthaft ergibt sich damit eine Gebühr von 8’400 Fran- ken. 46 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom

8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Die Gesuchstellerin hat einen Antrag um Verwendung der Auktionserlöse 2025 eingereicht und damit den Erlass der Verfügung veranlasst. Die Gebühren in der Höhe von 8'400 Franken sind daher der Gesuchstellerin aufzuerlegen.

ElCom-D-02FE3401/7 12/13 III Entscheid Gestützt auf diesen Erwägungen wird verfügt: 1. Die aus dem Jahr 2026 nach Abzug der Redispatch- und Vollzugskosten (Art. 17 Abs. 5 Bst. a StromVG) verbleibenden Auktionserlöse sind wie folgt zu verwenden: a) 65 Prozent für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes (Art. 17 Abs. 5 Bst. b StromVG) b) 35 Prozent für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes (Art. 17 Abs. 5 Bst. c StromVG). 2. Übersteigen die 65 Prozent gemäss Dispositiv-Ziffer 1a der für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes zu verwendenden Auktionserlöse das gesamte Investitionsvolumen des Jah- res 2026, ist der Überschuss für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes 2026 (Art. 17 Abs. 5 Bst. c StromVG) zu verwenden. 3. Die Swissgrid AG hat die ElCom bis Ende des zweiten Quartals 2027 über die tatsächliche Höhe der Auktionserlöse 2026 sowie über die tatsächlichen Vollzugs- und Redispatchkosten 2026 zu informieren. In der Übersicht sind auch die für den Ausbau des Übertragungsnetzes verwendeten Auktionserlöse auszuweisen. 4. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt 8’400 Franken. Sie wird der Swissgrid AG auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt. 5. Die Verfügung wird der Swissgrid AG mit eingeschriebenem Brief eröffnet. Bern, 4. Februar 2025 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom

Werner Luginbühl Präsident Urs Meister Geschäftsführer Versand:

Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief:  Swissgrid AG, Bleichemattstrasse 31, 5001 Aarau

ElCom-D-02FE3401/7 13/13 IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen (Art. 50 VwVG, Art. 23 StromVG). Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 22a VwVG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG).