Sachverhalt
A. 1 Mit Eingabe vom 11. Januar 2024 hat die Gesuchstellerin bei der ElCom folgende Anträge einge- reicht (act. 1): 1. Die Auktionserlöse des Jahres 2025 seien vorab zur Deckung der Kosten nach Art. 17 Abs. 5 Bst. a StromVG zu verwenden. 2. Die nach Abzug der Kosten gemäss Antrag-Ziff. 1 im Jahr 2025 verbleibenden Aukti- onserlöse seien vollumgänglich für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Über- tragungsnetzes gemäss Art. 17 Abs. 5 Bst. c StromVG zu verwenden. 3. Es sei Swissgrid das Ermessen einzuräumen, die im Jahr 2023 entstandenen De- ckungsdifferenzen in den Sparten Netznutzung und Systemdienstleistungen ab dem Jahr 2025 über maximal fünf Kalkulationsperioden abzubauen. 2 Die Gesuchstellerin führt in ihrer Eingabe vom 11. Januar 2024 aus, im Jahr 2025 sei mit einem Anstieg der tarifbestimmenden Kosten in den Sparten Netznutzung und Systemdienstleistungen (SDL) im Vergleich zur Tarifkalkulation 2024 zu rechnen. Der Anstieg der Kosten im Vergleich zum Vorjahr 2024 erfolge insbesondere aufgrund des Abbaus von hohen Unterdeckungen, welche in den letzten beiden Tarifjahren aufgrund der nicht vorhersehbaren Marktpreisentwicklungen und der hohen Beschaffungsaufwände entstanden seien. Ausserdem führten die Kosten für die Strom- reserve auch im Tarifjahr 2025 zu einer insgesamt starken Gesamtbelastung der Endverbraucher durch die in diesem Zusammenhang von der Gesuchstellerin zu vereinnahmenden Tarife. Mit dem Abbau der Deckungsdifferenzen über bis zu maximal fünf Tarifjahre bei gleichzeitiger vollumfäng- licher Verwendung der verbleibenden Auktionserlöse zur Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes könne die Gesamtbelastung für die Endverbraucher (ohne Anteil Stromre- serve) im Jahr 2025 um ca. 7 Prozent gesenkt werden, da sich die hohen Unterdeckungen an- teilsmässig geringer auswirken. Sie beantrage daher, dass ihr das Ermessen einzuräumen sei, die Abbaudauer für die im Jahr 2023 entstandenen Deckungsdifferenzen auf maximal fünf Jahre festzulegen (act. 1). 3 Das Fachsekretariat der ElCom (nachfolgend Fachsekretariat) hat mit Schreiben vom 24. Januar 2024 ein Verfahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) eröffnet (act. 3). B. 4 Mit E-Mail vom 22. Januar 2024 wurde die Gesuchstellerin aufgefordert, zur Begründung von An- trag 2 detaillierte Angaben nachzureichen (act. 2). 5 Mit E-Mail vom 24. Januar 2024 reichte die Gesuchstellerin weitere und aktualisierte Angaben nach (act. 4). C. 6 Auf die übrigen Vorbringen der Gesuchstellerin wird, soweit entscheidrelevant, im Rahmen der materiellen Beurteilung eingegangen.
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Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Zuständigkeit 7 Gemäss Artikel 22 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) überwacht die ElCom die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. 8 Die ElCom ist insbesondere zuständig für den Entscheid über die Verwendung der Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren für grenzüberschreitende Elektrizitätslieferungen, also für die Verteilung der sogenannten Auktionserlöse (Art. 22 Abs. 2 Bst. c i.V.m. Art. 17 Abs. 5 StromVG). 9 Die ElCom ist zudem zuständig für die Überprüfung der Netznutzungstarife- und entgelte (Art. 22 Abs. 2 Bst. b und c StromVG). Die Stromversorgungsgesetzgebung (StromVG und Stromversor- gungsverordnung vom 14. März 2008 [StromVV; SR 734.71]) enthält verschiedene Vorgaben zur Zusammensetzung des Netznutzungsentgeltes (Art. 14 und 15 StromVG; Art. 12–19 StromVV). Eintarifierte Deckungsdifferenzen sind Teil des Netznutzungsentgelts. 10 Damit ist die Zuständigkeit der ElCom sowohl zur Beurteilung des Gesuchs bezüglich Verwendung der Auktionserlöse 2025 als auch bezüglich der Verlängerung des Abbaus der Deckungsdifferen- zen gegeben. Die ElCom erlässt diese Verfügung auf Antrag der Gesuchstellerin (vgl. Rz. 1).
E. 2 Parteien und rechtliches Gehör
E. 2.1 Parteien 11 Als Parteien gelten nach Artikel 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom
20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel ge- gen die Verfügung zusteht. 12 Die Gesuchstellerin hat einen Antrag auf Verwendung der Auktionserlöse für das Jahr 2025 ge- stützt auf Artikel 20 StromVV sowie auf Einräumung des Ermessens, die im Jahr 2023 entstande- nen Deckungsdifferenzen in den Sparten Netznutzung und Systemdienstleistungen ab dem Jahr 2025 über maximal fünf Kalkulationsperioden abzubauen, gestellt. Sie ist somit materielle Verfü- gungsadressatin. Ihr kommt Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zu.
E. 2.2 Rechtliches Gehör 13 Im Rahmen der Entscheidbegründung wird auf die entscheidwesentlichen Vorbringen der Ge- suchstellerin eingegangen. Damit wird das rechtliche Gehör gemäss Artikel 29 VwVG gewahrt.
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E. 3 Verwendung der Auktionserlöse
E. 3.1 Grundlagen 14 Nach Artikel 17 Absatz 5 StromVG sind die Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren zu verwenden für
a. die Deckung von Kosten grenzüberschreitender Elektrizitätslieferungen, die nicht einzelnen Verursachern direkt angelastet werden, insbesondere für Kosten zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der zugeteilten Kapazität;
b. Aufwendungen für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes;
c. die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes nach Artikel 15. 15 Nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe c StromVG ist die ElCom zuständig für den Entscheid über die Verwendung der Einnahmen nach Artikel 17 Absatz 5 StromVG. Gemäss Artikel 20 StromVV stellt zudem die Gesuchstellerin der ElCom einen Antrag für die Verwendung der Einnahmen nach Artikel 17 Absatz 5 StromVG.
E. 3.2 Verwendung nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe a StromVG 16 Gemäss Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe a StromVG sind die Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren für die Deckung von Kosten grenzüberschreitender Elektrizitätslieferungen, die nicht einzelnen Verursachern direkt angelastet werden, insbesondere für Kosten zur Gewähr- leistung der Verfügbarkeit der zugeteilten Kapazität, zu verwenden. 17 Die gesetzlich vorgesehenen Verwendungsarten stehen grundsätzlich gleichwertig nebeneinan- der. Der Verwendungsart gemäss Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe a StromVG kommt jedoch auf- grund des Verwendungszwecks eine besondere Stellung zu. Zudem ist die Höhe der zu verwen- denden Auktionserlöse auf die Höhe der tatsächlichen Kosten begrenzt. Die Verwendung weiterer Auktionserlöse (z.B. ein Drittel der gesamten Auktionserlöse) kann nicht nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe a StromVG erfolgen, wenn keine entsprechenden Kosten entstanden sind. Im Gegen- satz zu den Verwendungsarten gemäss Artikel 17 Absatz 5 Buchstaben b und c StromVG ist die Verwendung von Auktionserlösen gemäss Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe a StromVG damit kos- tenabhängig (vgl. Verfügung 232-00076 der ElCom vom 20. Februar 2020, Rz. 17 und Verfügung 929-10-001 der ElCom vom 21. Dezember 2011, Rz. 20). 18 Demzufolge ist der Betrag, der nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe a StromVG verwendet wird, vorweg von den zu verteilenden Auktionserlösen abzuziehen. Antrag 1 der Gesuchstellerin ge- mäss Eingabe vom 11. Januar 2024 (act. 1), wonach die Auktionserlöse 2025 vorgängig zur De- ckung der Kosten nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe a StromVG zu verwenden seien, wird gut- geheissen. 19 Im Rahmen von Artikel 17 Absatz 5 Buchstaben b und c StromVG wird damit nur über noch ver- bleibende Auktionserlöse entschieden.
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E. 3.3 Verwendung nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstaben b und c StromVG 20 Nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstaben b und c StromVG sind die restlichen Auktionserlöse für den Erhalt oder Ausbau des Übertragungsnetzes oder für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes zu verwenden. Im Unterschied zu Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe a StromVG stehen diese Ausgaben nicht unmittelbar mit der Versteigerung der grenzüberschreitenden Über- tragungskapazität in Verbindung. Auch ohne Versteigerung grenzüberschreitender Kapazität wür- den diese Kosten entstehen (vgl. Verfügung 232-00083 der ElCom vom 9. Februar 2021, Rz. 21 und Verfügung 929-10-001 der ElCom vom 21. Dezember 2011, Rz. 27). 21 Die beiden Verwendungsarten nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstaben b und c StromVG stehen gleichwertig nebeneinander. Weder aus dem Wortlaut noch aus den Materialien geht hervor, dass diese Aufzählung hierarchisch zu verstehen wäre. Auch aufgrund der vorgesehenen Verwen- dungszwecke lässt sich keine Vorrangstellung einer der beiden Verwendungsarten begründen. Der ElCom kommt beim Entscheid über die Verwendungsart ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1317/2023 vom 21. November 2023, E. 3.3; Ver- fügung 232-00083 der ElCom vom 9. Februar 2021, Rz. 22, Verfügung 25-00074 der ElCom vom
20. Oktober 2016, Rz. 70, Verfügung 929-10-001 der ElCom vom 21. Dezember 2011, Rz. 28; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2654/2009 vom 7. Mai 2013, E. 10.2 f.). 22 Nach der Botschaft zum StromVG ermöglicht es die Entscheidkompetenz der ElCom über die Verwendung der Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren sicherzustellen, dass die Einnahmen «sachgerecht und bedürfnisorientiert» eingesetzt werden (BBl 2005 1611 1661; vgl. Verfügung 232-00083 der ElCom vom 9. Februar 2021, Rz. 23 und Verfügung 25-00074 der El- Com vom 20. Oktober 2016, Rz. 72). 23 Mit Schreiben vom 17. Juni 2022 erinnerte die ElCom die Gesuchstellerin daran, dass die ElCom die Gesuchstellerin im Jahr 2018 angewiesen habe, ab dem Tarifjahr 2019 einen Teil der Aukti- onserlöse zunehmend für den Erhalt oder Ausbau des Übertragungsnetzes einzusetzen (2019: 35%, 2020: 45%; 2021: 55% und 2022: 65%). Nach dieser Anpassungsperiode sollte das Verhältnis zwischen Tarifsenkung (35%) und Netzinvestitionen (65%) konstant gehalten werden. Die ElCom hielt in diesem Schreiben fest, dass sie grundsätzlich an der geltenden Praxis festhalte und präzisierte einige Punkte: Die Verwendung von 65 Prozent der Auktionserlöse für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes sei als Minimalvorgabe zu verstehen. Die Verwendung von bis zu 100 Prozent der Auktionserlöse für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnet- zes erachte die EICom als effizienten Mitteleinsatz. Mittel- und langfristig befördere diese Verwen- dungsart das Bestreben nach stabilen und tiefen Tarifen am wirksamsten. Die Auktionserlöse könnten jedoch in gut begründeten Fällen zu einem höheren Anteil als 35 Prozent zur Deckung der anrechenbaren Kosten verwendet werden. Die Anträge seien aufgrund der kurzen Fristen zwischen Antrag und Entscheid mit einer ausführlichen Begründung und nachvollziehbaren Be- rechnungen zu versehen. Insbesondere im Zusammenhang mit der Eintarifierung von Deckungs- differenzen sei der Bezug zur letzten eingereichten Kostenrechnung herzustellen. Die Höhe der voraussichtlichen Deckungsdifferenzen des abzuschliessenden Geschäftsjahres sei zu kommen- tieren. Auktionserlöse könnten ausserdem auch zur Deckung der anrechenbaren Kosten der SDL
– ausgenommen ist der individuelle Blindenergietarif – verwendet werden, da es sich auch bei den Kosten der SDL um anrechenbare Kosten des Übertragungsnetzes im Sinne von Artikel 15 StromVG handle (act. 6). 24 Die Gesuchstellerin beantragt vorliegend, dass die Auktionserlöse – nach Abzug der in Zusam- menhang mit dem Engpassmanagement stehenden Kosten – von voraussichtlich […] Millionen Franken (netto) im Jahr 2025 vollumfänglich für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Über- tragungsnetzes gemäss Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe c zu verwenden sind (act. 1 und 4).
7/14 ElCom-D-29893401/23 25 Die Gesuchstellerin begründet ihren Antrag damit, dass sie bestrebt sei, die finanzielle Belastung der Stromkundinnen und Stromkunden möglichst gering zu halten. Aufgrund der Marktverwerfun- gen der vergangenen beiden Jahre seien hohe Unterdeckungen entstanden. Zwar würden für das Jahr 2025 gegenüber 2024 grundsätzlich tiefere Beschaffungskosten und damit auch tiefere Tarife prognostiziert. Das Niveau der Tarife 2024 sei jedoch sehr hoch gewesen. In Anbetracht der ak- tuell angespannten Konjunkturlage und des starken Schweizer Frankens handle es sich bei der Verwendung der Auktionserlöse 2025 zur kurzfristigen Tarifsenkung um eine geeignete und erfor- derliche Massnahme um die Endverbraucher zu entlasten. Auch wenn ein Grossteil der Unterde- ckungen in der Sparte Stromreserve bereits im Tarifjahr 2024 eintarifiert worden sei, verblieben abzubauende Unterdeckungen. Auch im Tarifjahr 2025 würden die Kosten für die Stromreserve zu einer insgesamt starken Gesamtbelastung der Endverbraucher führen (act. 1 und act. 4). 26 Für die Beurteilung der finanziellen Belastung gelte es nicht nur die Privathaushalte mit einem eher überschaubaren Bedarf an Energie heranzuziehen. Nicht zuletzt aufgrund der aktuell ange- spannten gesamtwirtschaftlichen Lage gelte es bei der Beurteilung der finanziellen Auswirkungen den Fokus auch auf die stromintensiveren Endverbraucher in Gewerbe und Industrie zu legen. Diese seien für die Beibehaltung ihrer Wettbewerbsfähigkeit zwingend auf tiefe Netztarife ange- wiesen. Gerade in Kombination mit dem aktuell sehr starken Schweizer Franken führten höhere Strompreise zu einer zusätzlichen Belastung für stromintensive, im internationalen Wettbewerb stehende Unternehmen mit Standorten in der Schweiz. Swissgrid sei der Ansicht, dass zur Ge- währleistung von tiefen Netztarifen alle zur Verfügung stehenden Massnahmen genutzt werden müssen, wozu insbesondere auch die Verwendung der Auktionserlöse zur Deckung der anre- chenbaren Kosten und der Abbau der Deckungsdifferenzen über maximal fünf Jahre zu zählen seien (act. 1). 27 Die Auktionserlöse müssen sachgerecht und bedürfnisorientiert eingesetzt werden. Eine (einma- lige) Verwendung zur Reduktion von Tarifen ist zwar für den Endverbraucher unmittelbar spürbar, aber ohne nachhaltigen Effekt. Werden die Gelder oder ein Teil davon für den Netzausbau einge- setzt, hat dies einerseits einen positiven Effekt auf die Versorgungssicherheit, andererseits wer- den die so finanzierten Anlagen für die Berechnung der anrechenbaren Netzkosten nicht berück- sichtigt: Da die Gesuchstellerin nicht eigenes Kapital eingesetzt hat, werden die betroffenen An- lagewerte bei der Berechnung der Kapitalkosten vom anrechenbaren regulatorischen Anlagever- mögen anteilig um den Beitrag der verwendeten Auktionserlöse reduziert. Damit verringern sich die Verzinsungs- und die Abschreibungsbasis und damit die anrechenbaren Kapitalkosten ge- mäss Artikel 15 Absatz 3 StromVG sowie die Tarifhöhe – und dies über die gesamte Lebensdauer der Anlage. 28 Für das Tarifjahr 2024 genehmigte die ElCom die Verwendung von 100 Prozent der verbleibenden Auktionserlöse zur Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes. Die ElCom stellte in ihrem Schreiben vom 7. Februar 2024 fest, dass selbst wenn die für das Tarifjahr 2024 erwarteten Auktionserlöse zur Senkung der anrechenbaren Kosten in den Tarifsparten Netznut- zung, allgemeine SDL und individuelle SDL Wirkverluste eingesetzt würden, die Gesamtbelastung der Endverbraucher erheblich steige. Es handle sich dabei um eine ausserordentliche Konstella- tion, da im Stromreservetarif 2024 auch bereits bekannte Kosten der Winterreserve 2023 und damit die Kosten eines zusätzlichen Jahres vor Anfallen der eigentlichen Deckungsdifferenz ein- tarifiert werden dürfen. Es handle sich um eine Konstellation, die in dieser Form nicht ein zweites Mal zu erwarten sei (act. 6).
8/14 ElCom-D-29893401/23 29 Die Gesuchstellerin prognostiziert für das Tarifjahr 2025 im Vergleich zum Tarifjahr 2024 tiefere Beschaffungskosten insbesondere für die allgemeinen SDL (act. 4 Rz. 7). Sie zeigt zudem auf, dass die Belastung der Endverbraucher aufgrund des von der Gesuchstellerin in Rechnung zu stellenden Stromreservetarifs im Tarifjahr 2025 gegenüber dem Tarifjahr 2024 massiv sinken wird (von 1.2 Rp./kWh auf voraussichtlich 0.18 Rp./kWh), obwohl noch nicht sämtliche Deckungsdiffe- renzen aus den Jahren 2022 und 2023 abgebaut werden konnten (act. 4 Rz. 5). Sie zeigt jedoch auch auf, dass per Ende 2023 insbesondere in den Sparten allgemeine SDL und individuelle SDL Wirkverluste hohe Unterdeckungen vorliegen. Diese sind aufgrund der nicht vorhersehbaren ho- hen Beschaffungskosten insbesondere für die Leistungsvorhaltung und die Wirkverluste in den Tarifjahren 2022 und 2023 entstanden (act. 1 Rz. 23). Insgesamt ist jedoch festzuhalten, dass die Konstellation für das Tarifjahr 2025 aufgrund der tieferen Beschaffungskosten für die allgemeinen SDL sowie des massiv sinkenden Stromreservetarifs in keiner Weise vergleichbar ist mit derjeni- gen für das Tarifjahr 2024. 30 Dennoch ist für 2025 weiterhin mit erhöhten Tarifen zu rechnen: Selbst wenn 100 Prozent der Auktionserlöse zur Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes eingesetzt wür- den, kämen die Tarife, insbesondere diejenigen für die allgemeinen SDL und die individuellen SDL Wirkverluste, über dem langjährigen Durchschnitt zu liegen. Zudem müssen viele Endverbraucher in der Grundversorgung für 2025 weiter mit vergleichsweise hohen Energietarifen rechnen, zumal ein Teil der Beschaffung durch die Verteilnetzbetreiber bereits in 2023 erfolgte, als die Marktpreise im Vergleich zum Vorkrisenniveau noch ausserordentlich hoch waren. Auch freie Endverbraucher müssen mit einer hohen Belastung rechnen, falls sie noch zu vergleichsweise hohen Preisen im Jahr 2023 bereits fürs Jahr 2025 Energie eingekauft haben. Aufgrund der gerade für Grossver- braucher im Industriesektor angespannten Wirtschaftslage und der nach wie vor belastenden Kos- tensituation, erachtet es die ElCom als angezeigt, über die Verwendung der Auktionserlöse zur Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes zur kurzfristigen Senkung der Netz- tarife beizutragen. Aufgrund der im Vergleich zum Tarifjahr 2024 bereits erheblich tieferen Belas- tung der Endverbraucher erachtet es die ElCom als sachgerecht, 60 Prozent der Auktionserlöse zur Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes zu verwenden. Die übrigen 40 Prozent sind für Aufwendungen für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes zu ver- wenden. Dies kommt langfristig gesehen den Endverbrauchern ebenfalls zugute (vgl. Rz. 27) 31 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die in den Tarifjahren 2022 und 2023 entstandenen Un- terdeckungen für sich alleine keinen ausreichenden Sondereffekt darstellen, um die Verwendung von 100 Prozent der verbleibenden Auktionserlöse für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes zu rechtfertigen. Der Antrag der Gesuchstellerin, nach Abzug der Voll- zugs- und Redispatchkosten die im Jahr 2025 eingenommenen Auktionserlöse vollumfänglich für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes gemäss Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe c StromVG zu verwenden (Antrag 2), wird daher nur teilweise gutgeheissen. 32 Die Gesuchstellerin hat die im Jahr 2023 eingenommenen Auktionserlöse nach Abzug der Voll- zugs- und Redispatchkosten zu 40 Prozent für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnet- zes (Art. 17 Abs. 5 Bst. b StromVG) und zu 60 Prozent für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes (Art. 17 Abs. 5 Bst. c StromVG) zu verwenden. 33 Die Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft sind verpflichtet, den zuständigen Behörden die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterla- gen zur Verfügung zu stellen (Art. 25 Abs. 1 StromVG). Die Gesuchstellerin hat die ElCom bis Ende des ersten Quartals 2026 über die tatsächliche Höhe der Auktionserlöse 2025 sowie über die tatsächlichen Vollzugs- und Redispatchkosten 2025 zu informieren. In der Übersicht sind auch die für den Ausbau des Übertragungsnetzes verwendeten Auktionserlöse auszuweisen.
9/14 ElCom-D-29893401/23 34 Die definitive Höhe der Auktionserlöse 2025 steht noch nicht fest. Es kann jedoch nie gänzlich ausgeschlossen werden, dass die Auktionserlöse so hoch ausfallen, dass die Anteile der Aukti- onserlöse in Höhe von 40 Prozent, die gemäss vorliegender Verfügung für den Erhalt und den Ausbau des Übertragungsnetzes (Art. 17 Abs. 5 Bst. b StromVG) zu verwenden sind, das Inves- titionsvolumen der Gesuchstellerin übersteigen werden. Dies hätte zur Folge, dass der im be- troffenen Jahr nicht investierbare Betrag ungenutzt auf dem treuhänderischen Konto verbliebe und zu einem späteren Zeitpunkt dem vorgesehenen Verwendungszweck zuzuführen wäre. 35 Die ElCom entscheidet jeweils vor der Festlegung der Tarife eines bestimmten Jahres darüber, wie die während des betreffenden Jahres eingehenden Auktionserlöse zu verwenden sind, damit die Auktionserlöse nicht auf ein treuhänderisches Konto einbezahlt werden müssen, bis ein Ent- scheid der ElCom ergeht. Erklärtes Ziel der ElCom ist es, dass die Auktionserlöse eines bestimm- ten Tarifjahres im gleichen Jahr verwendet werden. 36 Die Gesuchstellerin hat daher den Anteil der für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungs- netzes zu 40 Prozent der Auktionserlöse 2025, der das gesamte Investitionsvolumen des Jahres 2025 der Gesuchstellerin übersteigt, für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertra- gungsnetzes (Art. 17 Abs. 5 Bst. c StromVG) zu verwenden. Beim Investitionsvolumen sind sämt- liche Investitionen einzubeziehen: Können sämtliche Investitionen in Anlagen mit hoher Nutzungs- dauer durch Auktionserlöse gedeckt werden, sind mit den verbleibenden Erlösen auch Anlagen mit tieferen Nutzungsdauern zu berücksichtigen (Verfügung 232-00083 der ElCom vom 8. No- vember 2022, Rz. 29 f.).
E. 4 Abbau der Deckungsdifferenzen 37 Stimmt die Summe des Netznutzungsentgelts, das der Netzbetreiber während eines Tarifjahres erhoben hat, nicht mit den anrechenbaren Netzkosten überein (Deckungsdifferenz), so muss er die Abweichung innert der nächsten drei Tarifjahre ausgleichen. Bei einer Unterdeckung kann er auf den Ausgleich verzichten (18a Abs. 1 StromVV). In begründeten Fällen kann die ElCom den Zeitraum zum Ausgleich einer Deckungsdifferenz verlängern (Art. 18a Abs. 2 StromVV). Der Zins- satz, den der Netzbetreiber gegenüber dem Endverbraucher anwenden muss, entspricht bei einer Unterdeckung höchstens und bei einer Überdeckung mindestens dem Fremdkapitalkostensatz gemäss Anhang 1 StromVV (18a Abs. 3 StromVV). 38 Der Artikel 18a StromVV ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Er kommt erstmals für die De- ckungsdifferenzen des Geschäftsjahres 2024 zur Anwendung (Art. 31m StromVV)1. 39 Für den Umgang mit den Deckungsdifferenzen bis und mit 2023 kommt die Weisung 2/2019 zur Anwendung. Der Saldo per Ende Geschäftsjahr 2023 ist über drei Jahre abzubauen und wird bis zum Geschäftsjahr 2026 mit dem WACC Netz t+2 verzinst.2 Er ist somit spätestens bis Ende Geschäftsjahr 2027 vollständig (d.h. inkl. Zins) abzubauen. 40 Die Gesuchstellerin beantragt, es sei ihr das Ermessen einzuräumen, die im Jahr 2023 entstan- denen Deckungsdifferenzen in den Sparten Netznutzung und SDL ab dem Jahr 2025 über maxi- mal fünf Kalkulationsperioden abzubauen. 41 Auf den Abbau der im Geschäftsjahr 2023 entstandenen Deckungsdifferenzen kommt die Wei- sung 2/2019 inklusive Anhang zur Anwendung, wobei nicht die im Geschäftsjahr 2023 jeweils entstandene Deckungsdifferenz, sondern der am Ende des Geschäftsjahres 2023 vorhandene Deckungsdifferenzsaldo abzubauen ist.
1 Erläuternder Bericht zur Revision der Stromversorgungsverordnung vom November 2022, S. 9, abrufbar unter fedlex-data-admin-ch-eli-oe-2022-69-de-pdf.pdf. 2 Das Jahr «t» bezeichnet dasjenige Geschäftsjahr, für welches die Deckungsdifferenzen berechnet werden.
10/14 ElCom-D-29893401/23 42 Die Berechnung der Deckungsdifferenzen ist für jedes abgeschlossene Geschäftsjahr durchzu- führen. Sie erfolgt am Ende eines Geschäftsjahres für 12 Monate. Zur Berechnung der Deckungs- differenzen der Netznutzung eines Jahres werden die Ist-Kosten den Ist-Erlösen am Ende dieses Geschäftsjahres gegenübergestellt (Weisung 2/2019 der ElCom sowie dazugehöriges Formular Deckungsdifferenzen Netz). 43 Überdeckungen sind über eine Senkung des Netznutzungstarifs zu kompensieren (Art. 19 Abs. 2 StromVV). Der nicht eintarifierte Überdeckungssaldo ist zu verzinsen. Unterdeckungen dürfen über eine Erhöhung des Netznutzungstarifs kompensiert und verzinst werden. Damit durch die Verzinsung einer Unterdeckung keine unnötigen Kosten für die Endverbraucher entstehen und damit die Endverbraucher die ihnen zustehenden Überdeckungen zurückerhalten, sind die De- ckungsdifferenzen in der Regel in den drei folgenden Kalkulationsperioden abzubauen. Die Be- rücksichtigung des zu saldierenden Deckungsdifferenzbetrags eines Geschäftsjahres oder eines Anteils davon erfolgt jeweils im Rahmen der Kostenkalkulation für das übernächste Geschäftsjahr (Weisung 2/2019 der ElCom jeweils inkl. Anhang; Verfügung 25-00070 der ElCom vom 12. De- zember 2019, Rz. 209). 44 Die Gesuchstellerin begründet ihr Gesuch damit, dass mit einem Abbau der im Tarifjahr 2023 entstandenen Deckungsdifferenzen über maximal fünf Jahre eine wesentlich höhere Entlastung der Endverbraucher erreicht werden könne als beim Abbau der Deckungsdifferenzen über nur drei Jahre. 45 Mit Schreiben vom 17. Juni 2022 wurde die Gesuchstellerin aufgefordert, ihre Anträge betreffend die Verwendung der Auktionserlöse mit einer ausführlichen Begründung und nachvollziehbaren Berechnungen zu versehen. Insbesondere im Zusammenhang mit der Eintarifierung von De- ckungsdifferenzen sei der Bezug zur letzten eingereichten Kostenrechnung herzustellen. Die Höhe der voraussichtlichen Deckungsdifferenzen des abzuschliessenden Geschäftsjahres sei zu kommentieren (act. 6). 46 Weder das ursprüngliche Gesuch vom 11. Januar 2024 (act. 1) noch die vom Fachsekretariat nachträglich einverlangten detaillierteren Angaben (act. 4) enthalten nachvollziehbare Informatio- nen bezüglich des geplanten Abbaus der Deckungsdifferenzen in den verschiedenen Sparten. So geht aus Tabelle 3 des Schreibens vom 11. Januar 2024 nicht hervor, ob die Deckungsdifferenzen «Vorschau 2023» auch die gemäss Verfügung 232-00086 der ElCom vom 22. Februar 2022 se- parat auszuweisenden und über maximal 5 Jahre abzubauenden Deckungsdifferenzen per Ende 2021 enthalten. Aus den beiden Eingaben der Gesuchstellerin (act. 1 und 4) geht zudem eine erhebliche Prognoseunsicherheit bezüglich der Höhe der Auktionserlöse und der erwarteten Be- schaffungskosten für Systemdienstleistungen hervor. Die Deckungsdifferenzsaldi per Ende 2023 dürfen noch gemäss Weisung 2/2019 mit dem WACC Netz verzinst werden, während die ab 2024 entstehenden Deckungsdifferenzen nur noch mit dem Fremdkapitalkostensatz des WACC ver- zinst werden dürfen (Unterdeckungen) bzw. müssen (Überdeckungen). Eine Ausnahme gilt bis Ende 2023 (d.h. bis zum vollständigen Abbau des Deckungsdifferenzsaldos 2023) aufgrund eines vereinbarten Spezialverzinsungsregimes für die Verzinsung der ungedeckten Leistungsvorhal- tungskosten. Bei einem Abbau des Deckungsdifferenzsaldos per Ende 2023 über 5 Jahre anstatt über 3 Jahre würden insgesamt höhere Zinskosten generiert, welche letztlich von den Endver- brauchern zu tragen sind. Die ElCom kann nicht nachvollziehen, wie die Gesuchstellerin mit Blick auf eine höhere Zinsbelastung zum Ergebnis gelangt, dass mit einem Abbau der Deckungsdiffe- renzen über 5 Jahre eine wesentlich höhere Entlastung der Endverbraucher erreicht werden kann. Kurzfristig dürfte der Entlastungseffekt bescheiden sein. Konkrete Ausführungen dazu macht die Gesuchstellerin allerdings nicht. Dagegen resultiert über den gesamten Zeitraum bei stetigem Ab- bau über fünf Jahre in der Summe eine Erhöhung der tarifarisch wirksamen Zinskosten.
11/14 ElCom-D-29893401/23 47 Der Gesuchstellerin kommt bezüglich der Höhe der eintarifierten Deckungsdifferenzen ein gewis- ses Ermessen zu. Die Deckungsdifferenzen sind in der Regel über drei Jahre abzubauen. Dieser Abbau muss jedoch nicht zwingend gleichmässig auf die drei Jahre verteilt werden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1317/2023 vom 21. November 2023, E. 6.4.3). Somit kommt der Gesuchstellerin bereits bei einem Abbau über drei Jahre ein Ermessen zu. Es steht der Gesuch- stellerin somit grundsätzlich frei, in die Tarife 2025 nur einen Fünftel des Deckungsdifferenzsaldos des Jahres 2023 einzutarifieren. Dies hat allerdings zur Konsequenz, dass die restlichen De- ckungsdifferenzen in den für den Abbau verbleibenden beiden Jahren eintarifiert werden müssen. Mit Blick auf die Prognoseunsicherheiten, die tendenziell eher sinkenden Beschaffungskosten und das grundsätzliche Ziel, die Endverbraucher langfristig zu entlasten, erachtet es die ElCom als nicht angemessen, der Gesuchstellerin die Möglichkeit einzuräumen, den Abbau der Deckungs- differenzen auf fünf Jahre zu erstrecken. 48 Der Antrag der Gesuchstellerin auf Einräumung des Ermessens, die im Jahr 2023 entstandenen Deckungsdifferenzen in den Sparten Netznutzung und Systemdienstleistungen ab dem Jahr 2025 über maximal fünf Kalkulationsperioden abzubauen, ist unsubstantiiert, würde die Endverbraucher lediglich kurzfristig und nur relativ geringfügig entlasten, in der Summe jedoch zu höheren Kosten führen und wird daher abgewiesen.
E. 5 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 230 Franken pro Stunde (ausmachend 1’150 Franken) und 35 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend 7’000 Franken). Gesamthaft ergibt sich damit eine Gebühr von 9’400 Fran- ken. 51 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom
E. 8 September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Die Gesuchstellerin hat einen Antrag um Verwendung der Auktionserlöse 2025 eingereicht und damit den Erlass der Verfügung veranlasst. Die Gebühren in der Höhe von 9’400 Franken sind daher der Gesuchstellerin aufzuerlegen.
12/14 ElCom-D-29893401/23 III Entscheid Gestützt auf diesen Erwägungen wird verfügt: 1. Die aus dem Jahr 2025 nach Abzug der Redispatch- und Vollzugskosten (Art. 17 Abs. 5 Bst. a StromVG) verbleibenden Auktionserlöse sind wie folgt zu verwenden: a) 40 Prozent für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes (Art. 17 Abs. 5 Bst. b StromVG) b) 60 Prozent für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes (Art. 17 Abs. 5 Bst. c StromVG). 2. Übersteigen die 40 Prozent gemäss Dispositiv-Ziffer 1a der für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes zu verwendenden Auktionserlöse das gesamte Investitionsvolumen des Jah- res 2025, ist der Überschuss für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes 2025 (Art. 17 Abs. 5 Bst. c StromVG) zu verwenden. 3. Die Swissgrid AG hat die ElCom bis Ende des ersten Quartals 2026 über die tatsächliche Höhe der Auktionserlöse 2025 sowie über die tatsächlichen Vollzugs- und Redispatchkosten 2025 zu informieren. In der Übersicht sind auch die für den Ausbau des Übertragungsnetzes verwendeten Auktionserlöse auszuweisen. 4. Der Antrag der Swissgrid AG auf Einräumung des Ermessens, die im Jahr 2023 entstandenen Deckungsdifferenzen in den Sparten Netznutzung und Systemdienstleistungen ab dem Jahr 2025 über maximal fünf Kalkulationsperioden abzubauen (Antrag 3), wird abgewiesen. 5. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt 9’400 Franken. Sie wird der Swissgrid AG auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt. 6. Die Verfügung wird der Swissgrid AG mit eingeschriebenem Brief eröffnet.
13/14 ElCom-D-29893401/23 Bern, 8. Februar 2024 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Werner Luginbühl Präsident Urs Meister Geschäftsführer Versand:
Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: − Swissgrid AG, Bleichemattstrasse 31, 5001 Aarau
14/14 ElCom-D-29893401/23 IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen (Art. 50 VwVG, Art. 23 StromVG). Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 22a VwVG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Christoffelgasse 5, 3003 Bern Tel. +41 58 462 58 33, Fax +41 58 462 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch ElCom-D-29893401/23 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Referenz/Aktenzeichen: 232-00092 Bern, 8. Februar 2024
V E R F Ü G U N G der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom Zusammensetzung: Werner Luginbühl (Präsident), Laurianne Altwegg (Vizepräsidentin), Katia Delbiaggio, Sita Mazumder, Jürg Rauchenstein, Andreas Stöckli, Felix Vontobel in Sachen: Swissgrid AG, Bleichemattstrasse 31, 5001 Aarau
(Gesuchstellerin) betreffend Verwendung der Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren aus dem Jahr 2025 und Verlängerung des Abbaus der im Tarifjahr 2023 angefal- lenen Deckungsdifferenzen
2/14 ElCom-D-29893401/23 Inhaltsverzeichnis I Sachverhalt ....................................................................................................................................3 II Erwägungen ...................................................................................................................................4 1 Zuständigkeit ......................................................................................................................4 2 Parteien und rechtliches Gehör ..........................................................................................4 2.1 Parteien ..............................................................................................................................4 2.2 Rechtliches Gehör ..............................................................................................................4 3 Verwendung der Auktionserlöse ........................................................................................5 3.1 Grundlagen .........................................................................................................................5 3.2 Verwendung nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe a StromVG ..........................................5 3.3 Verwendung nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstaben b und c StromVG ..............................6 4 Abbau der Deckungsdifferenzen ........................................................................................9 5 Gebühren ........................................................................................................................ 11 III Entscheid .................................................................................................................................... 12 IV Rechtsmittelbelehrung .............................................................................................................. 14
3/14 ElCom-D-29893401/23 I Sachverhalt A. 1 Mit Eingabe vom 11. Januar 2024 hat die Gesuchstellerin bei der ElCom folgende Anträge einge- reicht (act. 1): 1. Die Auktionserlöse des Jahres 2025 seien vorab zur Deckung der Kosten nach Art. 17 Abs. 5 Bst. a StromVG zu verwenden. 2. Die nach Abzug der Kosten gemäss Antrag-Ziff. 1 im Jahr 2025 verbleibenden Aukti- onserlöse seien vollumgänglich für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Über- tragungsnetzes gemäss Art. 17 Abs. 5 Bst. c StromVG zu verwenden. 3. Es sei Swissgrid das Ermessen einzuräumen, die im Jahr 2023 entstandenen De- ckungsdifferenzen in den Sparten Netznutzung und Systemdienstleistungen ab dem Jahr 2025 über maximal fünf Kalkulationsperioden abzubauen. 2 Die Gesuchstellerin führt in ihrer Eingabe vom 11. Januar 2024 aus, im Jahr 2025 sei mit einem Anstieg der tarifbestimmenden Kosten in den Sparten Netznutzung und Systemdienstleistungen (SDL) im Vergleich zur Tarifkalkulation 2024 zu rechnen. Der Anstieg der Kosten im Vergleich zum Vorjahr 2024 erfolge insbesondere aufgrund des Abbaus von hohen Unterdeckungen, welche in den letzten beiden Tarifjahren aufgrund der nicht vorhersehbaren Marktpreisentwicklungen und der hohen Beschaffungsaufwände entstanden seien. Ausserdem führten die Kosten für die Strom- reserve auch im Tarifjahr 2025 zu einer insgesamt starken Gesamtbelastung der Endverbraucher durch die in diesem Zusammenhang von der Gesuchstellerin zu vereinnahmenden Tarife. Mit dem Abbau der Deckungsdifferenzen über bis zu maximal fünf Tarifjahre bei gleichzeitiger vollumfäng- licher Verwendung der verbleibenden Auktionserlöse zur Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes könne die Gesamtbelastung für die Endverbraucher (ohne Anteil Stromre- serve) im Jahr 2025 um ca. 7 Prozent gesenkt werden, da sich die hohen Unterdeckungen an- teilsmässig geringer auswirken. Sie beantrage daher, dass ihr das Ermessen einzuräumen sei, die Abbaudauer für die im Jahr 2023 entstandenen Deckungsdifferenzen auf maximal fünf Jahre festzulegen (act. 1). 3 Das Fachsekretariat der ElCom (nachfolgend Fachsekretariat) hat mit Schreiben vom 24. Januar 2024 ein Verfahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) eröffnet (act. 3). B. 4 Mit E-Mail vom 22. Januar 2024 wurde die Gesuchstellerin aufgefordert, zur Begründung von An- trag 2 detaillierte Angaben nachzureichen (act. 2). 5 Mit E-Mail vom 24. Januar 2024 reichte die Gesuchstellerin weitere und aktualisierte Angaben nach (act. 4). C. 6 Auf die übrigen Vorbringen der Gesuchstellerin wird, soweit entscheidrelevant, im Rahmen der materiellen Beurteilung eingegangen.
4/14 ElCom-D-29893401/23 II Erwägungen 1 Zuständigkeit 7 Gemäss Artikel 22 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) überwacht die ElCom die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. 8 Die ElCom ist insbesondere zuständig für den Entscheid über die Verwendung der Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren für grenzüberschreitende Elektrizitätslieferungen, also für die Verteilung der sogenannten Auktionserlöse (Art. 22 Abs. 2 Bst. c i.V.m. Art. 17 Abs. 5 StromVG). 9 Die ElCom ist zudem zuständig für die Überprüfung der Netznutzungstarife- und entgelte (Art. 22 Abs. 2 Bst. b und c StromVG). Die Stromversorgungsgesetzgebung (StromVG und Stromversor- gungsverordnung vom 14. März 2008 [StromVV; SR 734.71]) enthält verschiedene Vorgaben zur Zusammensetzung des Netznutzungsentgeltes (Art. 14 und 15 StromVG; Art. 12–19 StromVV). Eintarifierte Deckungsdifferenzen sind Teil des Netznutzungsentgelts. 10 Damit ist die Zuständigkeit der ElCom sowohl zur Beurteilung des Gesuchs bezüglich Verwendung der Auktionserlöse 2025 als auch bezüglich der Verlängerung des Abbaus der Deckungsdifferen- zen gegeben. Die ElCom erlässt diese Verfügung auf Antrag der Gesuchstellerin (vgl. Rz. 1). 2 Parteien und rechtliches Gehör 2.1 Parteien 11 Als Parteien gelten nach Artikel 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom
20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel ge- gen die Verfügung zusteht. 12 Die Gesuchstellerin hat einen Antrag auf Verwendung der Auktionserlöse für das Jahr 2025 ge- stützt auf Artikel 20 StromVV sowie auf Einräumung des Ermessens, die im Jahr 2023 entstande- nen Deckungsdifferenzen in den Sparten Netznutzung und Systemdienstleistungen ab dem Jahr 2025 über maximal fünf Kalkulationsperioden abzubauen, gestellt. Sie ist somit materielle Verfü- gungsadressatin. Ihr kommt Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zu. 2.2 Rechtliches Gehör 13 Im Rahmen der Entscheidbegründung wird auf die entscheidwesentlichen Vorbringen der Ge- suchstellerin eingegangen. Damit wird das rechtliche Gehör gemäss Artikel 29 VwVG gewahrt.
5/14 ElCom-D-29893401/23 3 Verwendung der Auktionserlöse 3.1 Grundlagen 14 Nach Artikel 17 Absatz 5 StromVG sind die Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren zu verwenden für
a. die Deckung von Kosten grenzüberschreitender Elektrizitätslieferungen, die nicht einzelnen Verursachern direkt angelastet werden, insbesondere für Kosten zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der zugeteilten Kapazität;
b. Aufwendungen für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes;
c. die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes nach Artikel 15. 15 Nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe c StromVG ist die ElCom zuständig für den Entscheid über die Verwendung der Einnahmen nach Artikel 17 Absatz 5 StromVG. Gemäss Artikel 20 StromVV stellt zudem die Gesuchstellerin der ElCom einen Antrag für die Verwendung der Einnahmen nach Artikel 17 Absatz 5 StromVG. 3.2 Verwendung nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe a StromVG 16 Gemäss Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe a StromVG sind die Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren für die Deckung von Kosten grenzüberschreitender Elektrizitätslieferungen, die nicht einzelnen Verursachern direkt angelastet werden, insbesondere für Kosten zur Gewähr- leistung der Verfügbarkeit der zugeteilten Kapazität, zu verwenden. 17 Die gesetzlich vorgesehenen Verwendungsarten stehen grundsätzlich gleichwertig nebeneinan- der. Der Verwendungsart gemäss Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe a StromVG kommt jedoch auf- grund des Verwendungszwecks eine besondere Stellung zu. Zudem ist die Höhe der zu verwen- denden Auktionserlöse auf die Höhe der tatsächlichen Kosten begrenzt. Die Verwendung weiterer Auktionserlöse (z.B. ein Drittel der gesamten Auktionserlöse) kann nicht nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe a StromVG erfolgen, wenn keine entsprechenden Kosten entstanden sind. Im Gegen- satz zu den Verwendungsarten gemäss Artikel 17 Absatz 5 Buchstaben b und c StromVG ist die Verwendung von Auktionserlösen gemäss Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe a StromVG damit kos- tenabhängig (vgl. Verfügung 232-00076 der ElCom vom 20. Februar 2020, Rz. 17 und Verfügung 929-10-001 der ElCom vom 21. Dezember 2011, Rz. 20). 18 Demzufolge ist der Betrag, der nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe a StromVG verwendet wird, vorweg von den zu verteilenden Auktionserlösen abzuziehen. Antrag 1 der Gesuchstellerin ge- mäss Eingabe vom 11. Januar 2024 (act. 1), wonach die Auktionserlöse 2025 vorgängig zur De- ckung der Kosten nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe a StromVG zu verwenden seien, wird gut- geheissen. 19 Im Rahmen von Artikel 17 Absatz 5 Buchstaben b und c StromVG wird damit nur über noch ver- bleibende Auktionserlöse entschieden.
6/14 ElCom-D-29893401/23 3.3 Verwendung nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstaben b und c StromVG 20 Nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstaben b und c StromVG sind die restlichen Auktionserlöse für den Erhalt oder Ausbau des Übertragungsnetzes oder für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes zu verwenden. Im Unterschied zu Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe a StromVG stehen diese Ausgaben nicht unmittelbar mit der Versteigerung der grenzüberschreitenden Über- tragungskapazität in Verbindung. Auch ohne Versteigerung grenzüberschreitender Kapazität wür- den diese Kosten entstehen (vgl. Verfügung 232-00083 der ElCom vom 9. Februar 2021, Rz. 21 und Verfügung 929-10-001 der ElCom vom 21. Dezember 2011, Rz. 27). 21 Die beiden Verwendungsarten nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstaben b und c StromVG stehen gleichwertig nebeneinander. Weder aus dem Wortlaut noch aus den Materialien geht hervor, dass diese Aufzählung hierarchisch zu verstehen wäre. Auch aufgrund der vorgesehenen Verwen- dungszwecke lässt sich keine Vorrangstellung einer der beiden Verwendungsarten begründen. Der ElCom kommt beim Entscheid über die Verwendungsart ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1317/2023 vom 21. November 2023, E. 3.3; Ver- fügung 232-00083 der ElCom vom 9. Februar 2021, Rz. 22, Verfügung 25-00074 der ElCom vom
20. Oktober 2016, Rz. 70, Verfügung 929-10-001 der ElCom vom 21. Dezember 2011, Rz. 28; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2654/2009 vom 7. Mai 2013, E. 10.2 f.). 22 Nach der Botschaft zum StromVG ermöglicht es die Entscheidkompetenz der ElCom über die Verwendung der Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren sicherzustellen, dass die Einnahmen «sachgerecht und bedürfnisorientiert» eingesetzt werden (BBl 2005 1611 1661; vgl. Verfügung 232-00083 der ElCom vom 9. Februar 2021, Rz. 23 und Verfügung 25-00074 der El- Com vom 20. Oktober 2016, Rz. 72). 23 Mit Schreiben vom 17. Juni 2022 erinnerte die ElCom die Gesuchstellerin daran, dass die ElCom die Gesuchstellerin im Jahr 2018 angewiesen habe, ab dem Tarifjahr 2019 einen Teil der Aukti- onserlöse zunehmend für den Erhalt oder Ausbau des Übertragungsnetzes einzusetzen (2019: 35%, 2020: 45%; 2021: 55% und 2022: 65%). Nach dieser Anpassungsperiode sollte das Verhältnis zwischen Tarifsenkung (35%) und Netzinvestitionen (65%) konstant gehalten werden. Die ElCom hielt in diesem Schreiben fest, dass sie grundsätzlich an der geltenden Praxis festhalte und präzisierte einige Punkte: Die Verwendung von 65 Prozent der Auktionserlöse für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes sei als Minimalvorgabe zu verstehen. Die Verwendung von bis zu 100 Prozent der Auktionserlöse für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnet- zes erachte die EICom als effizienten Mitteleinsatz. Mittel- und langfristig befördere diese Verwen- dungsart das Bestreben nach stabilen und tiefen Tarifen am wirksamsten. Die Auktionserlöse könnten jedoch in gut begründeten Fällen zu einem höheren Anteil als 35 Prozent zur Deckung der anrechenbaren Kosten verwendet werden. Die Anträge seien aufgrund der kurzen Fristen zwischen Antrag und Entscheid mit einer ausführlichen Begründung und nachvollziehbaren Be- rechnungen zu versehen. Insbesondere im Zusammenhang mit der Eintarifierung von Deckungs- differenzen sei der Bezug zur letzten eingereichten Kostenrechnung herzustellen. Die Höhe der voraussichtlichen Deckungsdifferenzen des abzuschliessenden Geschäftsjahres sei zu kommen- tieren. Auktionserlöse könnten ausserdem auch zur Deckung der anrechenbaren Kosten der SDL
– ausgenommen ist der individuelle Blindenergietarif – verwendet werden, da es sich auch bei den Kosten der SDL um anrechenbare Kosten des Übertragungsnetzes im Sinne von Artikel 15 StromVG handle (act. 6). 24 Die Gesuchstellerin beantragt vorliegend, dass die Auktionserlöse – nach Abzug der in Zusam- menhang mit dem Engpassmanagement stehenden Kosten – von voraussichtlich […] Millionen Franken (netto) im Jahr 2025 vollumfänglich für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Über- tragungsnetzes gemäss Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe c zu verwenden sind (act. 1 und 4).
7/14 ElCom-D-29893401/23 25 Die Gesuchstellerin begründet ihren Antrag damit, dass sie bestrebt sei, die finanzielle Belastung der Stromkundinnen und Stromkunden möglichst gering zu halten. Aufgrund der Marktverwerfun- gen der vergangenen beiden Jahre seien hohe Unterdeckungen entstanden. Zwar würden für das Jahr 2025 gegenüber 2024 grundsätzlich tiefere Beschaffungskosten und damit auch tiefere Tarife prognostiziert. Das Niveau der Tarife 2024 sei jedoch sehr hoch gewesen. In Anbetracht der ak- tuell angespannten Konjunkturlage und des starken Schweizer Frankens handle es sich bei der Verwendung der Auktionserlöse 2025 zur kurzfristigen Tarifsenkung um eine geeignete und erfor- derliche Massnahme um die Endverbraucher zu entlasten. Auch wenn ein Grossteil der Unterde- ckungen in der Sparte Stromreserve bereits im Tarifjahr 2024 eintarifiert worden sei, verblieben abzubauende Unterdeckungen. Auch im Tarifjahr 2025 würden die Kosten für die Stromreserve zu einer insgesamt starken Gesamtbelastung der Endverbraucher führen (act. 1 und act. 4). 26 Für die Beurteilung der finanziellen Belastung gelte es nicht nur die Privathaushalte mit einem eher überschaubaren Bedarf an Energie heranzuziehen. Nicht zuletzt aufgrund der aktuell ange- spannten gesamtwirtschaftlichen Lage gelte es bei der Beurteilung der finanziellen Auswirkungen den Fokus auch auf die stromintensiveren Endverbraucher in Gewerbe und Industrie zu legen. Diese seien für die Beibehaltung ihrer Wettbewerbsfähigkeit zwingend auf tiefe Netztarife ange- wiesen. Gerade in Kombination mit dem aktuell sehr starken Schweizer Franken führten höhere Strompreise zu einer zusätzlichen Belastung für stromintensive, im internationalen Wettbewerb stehende Unternehmen mit Standorten in der Schweiz. Swissgrid sei der Ansicht, dass zur Ge- währleistung von tiefen Netztarifen alle zur Verfügung stehenden Massnahmen genutzt werden müssen, wozu insbesondere auch die Verwendung der Auktionserlöse zur Deckung der anre- chenbaren Kosten und der Abbau der Deckungsdifferenzen über maximal fünf Jahre zu zählen seien (act. 1). 27 Die Auktionserlöse müssen sachgerecht und bedürfnisorientiert eingesetzt werden. Eine (einma- lige) Verwendung zur Reduktion von Tarifen ist zwar für den Endverbraucher unmittelbar spürbar, aber ohne nachhaltigen Effekt. Werden die Gelder oder ein Teil davon für den Netzausbau einge- setzt, hat dies einerseits einen positiven Effekt auf die Versorgungssicherheit, andererseits wer- den die so finanzierten Anlagen für die Berechnung der anrechenbaren Netzkosten nicht berück- sichtigt: Da die Gesuchstellerin nicht eigenes Kapital eingesetzt hat, werden die betroffenen An- lagewerte bei der Berechnung der Kapitalkosten vom anrechenbaren regulatorischen Anlagever- mögen anteilig um den Beitrag der verwendeten Auktionserlöse reduziert. Damit verringern sich die Verzinsungs- und die Abschreibungsbasis und damit die anrechenbaren Kapitalkosten ge- mäss Artikel 15 Absatz 3 StromVG sowie die Tarifhöhe – und dies über die gesamte Lebensdauer der Anlage. 28 Für das Tarifjahr 2024 genehmigte die ElCom die Verwendung von 100 Prozent der verbleibenden Auktionserlöse zur Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes. Die ElCom stellte in ihrem Schreiben vom 7. Februar 2024 fest, dass selbst wenn die für das Tarifjahr 2024 erwarteten Auktionserlöse zur Senkung der anrechenbaren Kosten in den Tarifsparten Netznut- zung, allgemeine SDL und individuelle SDL Wirkverluste eingesetzt würden, die Gesamtbelastung der Endverbraucher erheblich steige. Es handle sich dabei um eine ausserordentliche Konstella- tion, da im Stromreservetarif 2024 auch bereits bekannte Kosten der Winterreserve 2023 und damit die Kosten eines zusätzlichen Jahres vor Anfallen der eigentlichen Deckungsdifferenz ein- tarifiert werden dürfen. Es handle sich um eine Konstellation, die in dieser Form nicht ein zweites Mal zu erwarten sei (act. 6).
8/14 ElCom-D-29893401/23 29 Die Gesuchstellerin prognostiziert für das Tarifjahr 2025 im Vergleich zum Tarifjahr 2024 tiefere Beschaffungskosten insbesondere für die allgemeinen SDL (act. 4 Rz. 7). Sie zeigt zudem auf, dass die Belastung der Endverbraucher aufgrund des von der Gesuchstellerin in Rechnung zu stellenden Stromreservetarifs im Tarifjahr 2025 gegenüber dem Tarifjahr 2024 massiv sinken wird (von 1.2 Rp./kWh auf voraussichtlich 0.18 Rp./kWh), obwohl noch nicht sämtliche Deckungsdiffe- renzen aus den Jahren 2022 und 2023 abgebaut werden konnten (act. 4 Rz. 5). Sie zeigt jedoch auch auf, dass per Ende 2023 insbesondere in den Sparten allgemeine SDL und individuelle SDL Wirkverluste hohe Unterdeckungen vorliegen. Diese sind aufgrund der nicht vorhersehbaren ho- hen Beschaffungskosten insbesondere für die Leistungsvorhaltung und die Wirkverluste in den Tarifjahren 2022 und 2023 entstanden (act. 1 Rz. 23). Insgesamt ist jedoch festzuhalten, dass die Konstellation für das Tarifjahr 2025 aufgrund der tieferen Beschaffungskosten für die allgemeinen SDL sowie des massiv sinkenden Stromreservetarifs in keiner Weise vergleichbar ist mit derjeni- gen für das Tarifjahr 2024. 30 Dennoch ist für 2025 weiterhin mit erhöhten Tarifen zu rechnen: Selbst wenn 100 Prozent der Auktionserlöse zur Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes eingesetzt wür- den, kämen die Tarife, insbesondere diejenigen für die allgemeinen SDL und die individuellen SDL Wirkverluste, über dem langjährigen Durchschnitt zu liegen. Zudem müssen viele Endverbraucher in der Grundversorgung für 2025 weiter mit vergleichsweise hohen Energietarifen rechnen, zumal ein Teil der Beschaffung durch die Verteilnetzbetreiber bereits in 2023 erfolgte, als die Marktpreise im Vergleich zum Vorkrisenniveau noch ausserordentlich hoch waren. Auch freie Endverbraucher müssen mit einer hohen Belastung rechnen, falls sie noch zu vergleichsweise hohen Preisen im Jahr 2023 bereits fürs Jahr 2025 Energie eingekauft haben. Aufgrund der gerade für Grossver- braucher im Industriesektor angespannten Wirtschaftslage und der nach wie vor belastenden Kos- tensituation, erachtet es die ElCom als angezeigt, über die Verwendung der Auktionserlöse zur Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes zur kurzfristigen Senkung der Netz- tarife beizutragen. Aufgrund der im Vergleich zum Tarifjahr 2024 bereits erheblich tieferen Belas- tung der Endverbraucher erachtet es die ElCom als sachgerecht, 60 Prozent der Auktionserlöse zur Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes zu verwenden. Die übrigen 40 Prozent sind für Aufwendungen für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes zu ver- wenden. Dies kommt langfristig gesehen den Endverbrauchern ebenfalls zugute (vgl. Rz. 27) 31 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die in den Tarifjahren 2022 und 2023 entstandenen Un- terdeckungen für sich alleine keinen ausreichenden Sondereffekt darstellen, um die Verwendung von 100 Prozent der verbleibenden Auktionserlöse für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes zu rechtfertigen. Der Antrag der Gesuchstellerin, nach Abzug der Voll- zugs- und Redispatchkosten die im Jahr 2025 eingenommenen Auktionserlöse vollumfänglich für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes gemäss Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe c StromVG zu verwenden (Antrag 2), wird daher nur teilweise gutgeheissen. 32 Die Gesuchstellerin hat die im Jahr 2023 eingenommenen Auktionserlöse nach Abzug der Voll- zugs- und Redispatchkosten zu 40 Prozent für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnet- zes (Art. 17 Abs. 5 Bst. b StromVG) und zu 60 Prozent für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes (Art. 17 Abs. 5 Bst. c StromVG) zu verwenden. 33 Die Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft sind verpflichtet, den zuständigen Behörden die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterla- gen zur Verfügung zu stellen (Art. 25 Abs. 1 StromVG). Die Gesuchstellerin hat die ElCom bis Ende des ersten Quartals 2026 über die tatsächliche Höhe der Auktionserlöse 2025 sowie über die tatsächlichen Vollzugs- und Redispatchkosten 2025 zu informieren. In der Übersicht sind auch die für den Ausbau des Übertragungsnetzes verwendeten Auktionserlöse auszuweisen.
9/14 ElCom-D-29893401/23 34 Die definitive Höhe der Auktionserlöse 2025 steht noch nicht fest. Es kann jedoch nie gänzlich ausgeschlossen werden, dass die Auktionserlöse so hoch ausfallen, dass die Anteile der Aukti- onserlöse in Höhe von 40 Prozent, die gemäss vorliegender Verfügung für den Erhalt und den Ausbau des Übertragungsnetzes (Art. 17 Abs. 5 Bst. b StromVG) zu verwenden sind, das Inves- titionsvolumen der Gesuchstellerin übersteigen werden. Dies hätte zur Folge, dass der im be- troffenen Jahr nicht investierbare Betrag ungenutzt auf dem treuhänderischen Konto verbliebe und zu einem späteren Zeitpunkt dem vorgesehenen Verwendungszweck zuzuführen wäre. 35 Die ElCom entscheidet jeweils vor der Festlegung der Tarife eines bestimmten Jahres darüber, wie die während des betreffenden Jahres eingehenden Auktionserlöse zu verwenden sind, damit die Auktionserlöse nicht auf ein treuhänderisches Konto einbezahlt werden müssen, bis ein Ent- scheid der ElCom ergeht. Erklärtes Ziel der ElCom ist es, dass die Auktionserlöse eines bestimm- ten Tarifjahres im gleichen Jahr verwendet werden. 36 Die Gesuchstellerin hat daher den Anteil der für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungs- netzes zu 40 Prozent der Auktionserlöse 2025, der das gesamte Investitionsvolumen des Jahres 2025 der Gesuchstellerin übersteigt, für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertra- gungsnetzes (Art. 17 Abs. 5 Bst. c StromVG) zu verwenden. Beim Investitionsvolumen sind sämt- liche Investitionen einzubeziehen: Können sämtliche Investitionen in Anlagen mit hoher Nutzungs- dauer durch Auktionserlöse gedeckt werden, sind mit den verbleibenden Erlösen auch Anlagen mit tieferen Nutzungsdauern zu berücksichtigen (Verfügung 232-00083 der ElCom vom 8. No- vember 2022, Rz. 29 f.). 4 Abbau der Deckungsdifferenzen 37 Stimmt die Summe des Netznutzungsentgelts, das der Netzbetreiber während eines Tarifjahres erhoben hat, nicht mit den anrechenbaren Netzkosten überein (Deckungsdifferenz), so muss er die Abweichung innert der nächsten drei Tarifjahre ausgleichen. Bei einer Unterdeckung kann er auf den Ausgleich verzichten (18a Abs. 1 StromVV). In begründeten Fällen kann die ElCom den Zeitraum zum Ausgleich einer Deckungsdifferenz verlängern (Art. 18a Abs. 2 StromVV). Der Zins- satz, den der Netzbetreiber gegenüber dem Endverbraucher anwenden muss, entspricht bei einer Unterdeckung höchstens und bei einer Überdeckung mindestens dem Fremdkapitalkostensatz gemäss Anhang 1 StromVV (18a Abs. 3 StromVV). 38 Der Artikel 18a StromVV ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Er kommt erstmals für die De- ckungsdifferenzen des Geschäftsjahres 2024 zur Anwendung (Art. 31m StromVV)1. 39 Für den Umgang mit den Deckungsdifferenzen bis und mit 2023 kommt die Weisung 2/2019 zur Anwendung. Der Saldo per Ende Geschäftsjahr 2023 ist über drei Jahre abzubauen und wird bis zum Geschäftsjahr 2026 mit dem WACC Netz t+2 verzinst.2 Er ist somit spätestens bis Ende Geschäftsjahr 2027 vollständig (d.h. inkl. Zins) abzubauen. 40 Die Gesuchstellerin beantragt, es sei ihr das Ermessen einzuräumen, die im Jahr 2023 entstan- denen Deckungsdifferenzen in den Sparten Netznutzung und SDL ab dem Jahr 2025 über maxi- mal fünf Kalkulationsperioden abzubauen. 41 Auf den Abbau der im Geschäftsjahr 2023 entstandenen Deckungsdifferenzen kommt die Wei- sung 2/2019 inklusive Anhang zur Anwendung, wobei nicht die im Geschäftsjahr 2023 jeweils entstandene Deckungsdifferenz, sondern der am Ende des Geschäftsjahres 2023 vorhandene Deckungsdifferenzsaldo abzubauen ist.
1 Erläuternder Bericht zur Revision der Stromversorgungsverordnung vom November 2022, S. 9, abrufbar unter fedlex-data-admin-ch-eli-oe-2022-69-de-pdf.pdf. 2 Das Jahr «t» bezeichnet dasjenige Geschäftsjahr, für welches die Deckungsdifferenzen berechnet werden.
10/14 ElCom-D-29893401/23 42 Die Berechnung der Deckungsdifferenzen ist für jedes abgeschlossene Geschäftsjahr durchzu- führen. Sie erfolgt am Ende eines Geschäftsjahres für 12 Monate. Zur Berechnung der Deckungs- differenzen der Netznutzung eines Jahres werden die Ist-Kosten den Ist-Erlösen am Ende dieses Geschäftsjahres gegenübergestellt (Weisung 2/2019 der ElCom sowie dazugehöriges Formular Deckungsdifferenzen Netz). 43 Überdeckungen sind über eine Senkung des Netznutzungstarifs zu kompensieren (Art. 19 Abs. 2 StromVV). Der nicht eintarifierte Überdeckungssaldo ist zu verzinsen. Unterdeckungen dürfen über eine Erhöhung des Netznutzungstarifs kompensiert und verzinst werden. Damit durch die Verzinsung einer Unterdeckung keine unnötigen Kosten für die Endverbraucher entstehen und damit die Endverbraucher die ihnen zustehenden Überdeckungen zurückerhalten, sind die De- ckungsdifferenzen in der Regel in den drei folgenden Kalkulationsperioden abzubauen. Die Be- rücksichtigung des zu saldierenden Deckungsdifferenzbetrags eines Geschäftsjahres oder eines Anteils davon erfolgt jeweils im Rahmen der Kostenkalkulation für das übernächste Geschäftsjahr (Weisung 2/2019 der ElCom jeweils inkl. Anhang; Verfügung 25-00070 der ElCom vom 12. De- zember 2019, Rz. 209). 44 Die Gesuchstellerin begründet ihr Gesuch damit, dass mit einem Abbau der im Tarifjahr 2023 entstandenen Deckungsdifferenzen über maximal fünf Jahre eine wesentlich höhere Entlastung der Endverbraucher erreicht werden könne als beim Abbau der Deckungsdifferenzen über nur drei Jahre. 45 Mit Schreiben vom 17. Juni 2022 wurde die Gesuchstellerin aufgefordert, ihre Anträge betreffend die Verwendung der Auktionserlöse mit einer ausführlichen Begründung und nachvollziehbaren Berechnungen zu versehen. Insbesondere im Zusammenhang mit der Eintarifierung von De- ckungsdifferenzen sei der Bezug zur letzten eingereichten Kostenrechnung herzustellen. Die Höhe der voraussichtlichen Deckungsdifferenzen des abzuschliessenden Geschäftsjahres sei zu kommentieren (act. 6). 46 Weder das ursprüngliche Gesuch vom 11. Januar 2024 (act. 1) noch die vom Fachsekretariat nachträglich einverlangten detaillierteren Angaben (act. 4) enthalten nachvollziehbare Informatio- nen bezüglich des geplanten Abbaus der Deckungsdifferenzen in den verschiedenen Sparten. So geht aus Tabelle 3 des Schreibens vom 11. Januar 2024 nicht hervor, ob die Deckungsdifferenzen «Vorschau 2023» auch die gemäss Verfügung 232-00086 der ElCom vom 22. Februar 2022 se- parat auszuweisenden und über maximal 5 Jahre abzubauenden Deckungsdifferenzen per Ende 2021 enthalten. Aus den beiden Eingaben der Gesuchstellerin (act. 1 und 4) geht zudem eine erhebliche Prognoseunsicherheit bezüglich der Höhe der Auktionserlöse und der erwarteten Be- schaffungskosten für Systemdienstleistungen hervor. Die Deckungsdifferenzsaldi per Ende 2023 dürfen noch gemäss Weisung 2/2019 mit dem WACC Netz verzinst werden, während die ab 2024 entstehenden Deckungsdifferenzen nur noch mit dem Fremdkapitalkostensatz des WACC ver- zinst werden dürfen (Unterdeckungen) bzw. müssen (Überdeckungen). Eine Ausnahme gilt bis Ende 2023 (d.h. bis zum vollständigen Abbau des Deckungsdifferenzsaldos 2023) aufgrund eines vereinbarten Spezialverzinsungsregimes für die Verzinsung der ungedeckten Leistungsvorhal- tungskosten. Bei einem Abbau des Deckungsdifferenzsaldos per Ende 2023 über 5 Jahre anstatt über 3 Jahre würden insgesamt höhere Zinskosten generiert, welche letztlich von den Endver- brauchern zu tragen sind. Die ElCom kann nicht nachvollziehen, wie die Gesuchstellerin mit Blick auf eine höhere Zinsbelastung zum Ergebnis gelangt, dass mit einem Abbau der Deckungsdiffe- renzen über 5 Jahre eine wesentlich höhere Entlastung der Endverbraucher erreicht werden kann. Kurzfristig dürfte der Entlastungseffekt bescheiden sein. Konkrete Ausführungen dazu macht die Gesuchstellerin allerdings nicht. Dagegen resultiert über den gesamten Zeitraum bei stetigem Ab- bau über fünf Jahre in der Summe eine Erhöhung der tarifarisch wirksamen Zinskosten.
11/14 ElCom-D-29893401/23 47 Der Gesuchstellerin kommt bezüglich der Höhe der eintarifierten Deckungsdifferenzen ein gewis- ses Ermessen zu. Die Deckungsdifferenzen sind in der Regel über drei Jahre abzubauen. Dieser Abbau muss jedoch nicht zwingend gleichmässig auf die drei Jahre verteilt werden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1317/2023 vom 21. November 2023, E. 6.4.3). Somit kommt der Gesuchstellerin bereits bei einem Abbau über drei Jahre ein Ermessen zu. Es steht der Gesuch- stellerin somit grundsätzlich frei, in die Tarife 2025 nur einen Fünftel des Deckungsdifferenzsaldos des Jahres 2023 einzutarifieren. Dies hat allerdings zur Konsequenz, dass die restlichen De- ckungsdifferenzen in den für den Abbau verbleibenden beiden Jahren eintarifiert werden müssen. Mit Blick auf die Prognoseunsicherheiten, die tendenziell eher sinkenden Beschaffungskosten und das grundsätzliche Ziel, die Endverbraucher langfristig zu entlasten, erachtet es die ElCom als nicht angemessen, der Gesuchstellerin die Möglichkeit einzuräumen, den Abbau der Deckungs- differenzen auf fünf Jahre zu erstrecken. 48 Der Antrag der Gesuchstellerin auf Einräumung des Ermessens, die im Jahr 2023 entstandenen Deckungsdifferenzen in den Sparten Netznutzung und Systemdienstleistungen ab dem Jahr 2025 über maximal fünf Kalkulationsperioden abzubauen, ist unsubstantiiert, würde die Endverbraucher lediglich kurzfristig und nur relativ geringfügig entlasten, in der Summe jedoch zu höheren Kosten führen und wird daher abgewiesen. 5 Gebühren 49 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand be- rechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 50 Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt: 5 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend 1’250 Franken), 5 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 230 Franken pro Stunde (ausmachend 1’150 Franken) und 35 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend 7’000 Franken). Gesamthaft ergibt sich damit eine Gebühr von 9’400 Fran- ken. 51 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom
8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Die Gesuchstellerin hat einen Antrag um Verwendung der Auktionserlöse 2025 eingereicht und damit den Erlass der Verfügung veranlasst. Die Gebühren in der Höhe von 9’400 Franken sind daher der Gesuchstellerin aufzuerlegen.
12/14 ElCom-D-29893401/23 III Entscheid Gestützt auf diesen Erwägungen wird verfügt: 1. Die aus dem Jahr 2025 nach Abzug der Redispatch- und Vollzugskosten (Art. 17 Abs. 5 Bst. a StromVG) verbleibenden Auktionserlöse sind wie folgt zu verwenden: a) 40 Prozent für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes (Art. 17 Abs. 5 Bst. b StromVG) b) 60 Prozent für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes (Art. 17 Abs. 5 Bst. c StromVG). 2. Übersteigen die 40 Prozent gemäss Dispositiv-Ziffer 1a der für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes zu verwendenden Auktionserlöse das gesamte Investitionsvolumen des Jah- res 2025, ist der Überschuss für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes 2025 (Art. 17 Abs. 5 Bst. c StromVG) zu verwenden. 3. Die Swissgrid AG hat die ElCom bis Ende des ersten Quartals 2026 über die tatsächliche Höhe der Auktionserlöse 2025 sowie über die tatsächlichen Vollzugs- und Redispatchkosten 2025 zu informieren. In der Übersicht sind auch die für den Ausbau des Übertragungsnetzes verwendeten Auktionserlöse auszuweisen. 4. Der Antrag der Swissgrid AG auf Einräumung des Ermessens, die im Jahr 2023 entstandenen Deckungsdifferenzen in den Sparten Netznutzung und Systemdienstleistungen ab dem Jahr 2025 über maximal fünf Kalkulationsperioden abzubauen (Antrag 3), wird abgewiesen. 5. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt 9’400 Franken. Sie wird der Swissgrid AG auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt. 6. Die Verfügung wird der Swissgrid AG mit eingeschriebenem Brief eröffnet.
13/14 ElCom-D-29893401/23 Bern, 8. Februar 2024 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Werner Luginbühl Präsident Urs Meister Geschäftsführer Versand:
Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: − Swissgrid AG, Bleichemattstrasse 31, 5001 Aarau
14/14 ElCom-D-29893401/23 IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen (Art. 50 VwVG, Art. 23 StromVG). Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 22a VwVG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG).