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232-00091-2023-10-10-4rfERi

232-00091 Verlängerung Ausfuhrrecht Kraftwerke Hinterrhein

Elcom · 2023-10-10 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. 1 Die Kraftwerke Hinterrhein AG (KHR; Gesuchstellerin) betreiben an der Grenze zwischen der Schweiz und Italien ein mehrstufiges Wasserkraftwerk. An der Gesuchstellerin ist das italienische Unternehmen Edison International Shareholding S.p.A. zu 20 Prozent als Aktionärin beteiligt. Die betriebliche Abwicklung des Energiebezugs aus dem Wasserkraftwerk zu Gunsten der Edison International Shareholding S.p.A. erfolgt durch die von dieser bevollmächtigte Edison S.p.A. (Edison). 2 Am 18. Juni 1949 haben der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Italienischen Republik die Vereinbarung zwischen der Schweiz und Italien über die Verleihung der Wasserkräfte des Reno di Lei abgeschlossen (SR 0.721.809.454.2; Vereinbarung). Artikel 5 der Vereinbarung äussert sich unter anderem zur Nutzbarmachung der Wasserkraft zwischen den Staaten, zur Verfügbarkeit und Gebührenfreiheit der erzeugten Energie sowie zur Ausfuhr der elektrischen Energie. Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) erliess gestützt auf die stromversorgungsrechtlichen Grundlagen sowie die staatsvertragliche Vereinbarung am 12. Mai 2011 eine Verfügung (232-00028; alt: 921-09-003). Die Verfügung regelte insbesondere die Energieausfuhr nach Italien, den Umfang des Vorrangs bei der nominierten Grenzkapazität und den Abzug für Pumpenergie. Die Regelungen in der Verfügung vom 12. Mai 2011 waren befristet bis zum 31. Dezember 2013. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2013 (232-00028; alt: 921-09-

003) ordnete die ElCom die Weiterführung der Anordnungen in der Verfügung vom 12. Mai 2011 an, mit einer Befristung bis zum 31. Dezember 2015. Mit Verfügungen vom 19. November 2015 (232-00041), 14. September 2017 (232-00057), 17. Oktober 2019 (232-00073) sowie 21. Oktober 2021 (232-00085) wurde diese Befristung jeweils um zwei weitere Jahre bis zum 31. Dezember 2023 verlängert. Die Befristung erfolgte im Hinblick auf die dynamische Entwicklung der marktorientierten Verfahren, die Integration der europäischen Strommärkte sowie mögliche Umsetzungsschwierigkeiten aufgrund der Komplexität der operativen Abwicklung. 3 In der vorliegenden Verfügung ist insbesondere zu prüfen, inwiefern die in den Verfügungen vom

12. Mai 2011, 12. Dezember 2013, 19. November 2015, 14. September 2017, 17. Oktober 2019 und 21. Oktober 2021 enthaltenen Regelungen fortzuführen sind. Dieses Vorgehen wurde in Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung vom 21. Oktober 2021 in Aussicht gestellt, indem angekündigt wurde, dass die ElCom nach Prüfung der Umsetzung im Jahr 2023 auf Antrag der Gesuchstellerin über allfällige Anpassungen dieser Verfügung entscheiden werde. B. 4 Mit Eingabe vom 13. Juni 2023 stellte die KHR folgendes Gesuch (act. 1):

1. Die Anordnungen der ElCom gemäss Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 21. Oktober 2021 seien um mindestens 2 Jahre weiterzuführen, eventualiter ohne Befristung weiterzuführen.

2. Für den Fall, dass der Entscheid der ElCom über dieses Gesuch erst nach dem

31. Dezember 2023 gefällt oder rechtskräftig wird, beantragt die Gesuchstellerin die einstweilige Weiterführung der Anordnungen gemäss Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom

21. Oktober 2021 bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids über dieses Gesuch. Zur Begründung führte die Gesuchstellerin unter anderem aus, dass die Anordnungen gemäss den Dispositiv-Ziffern 1-7 der Verfügung vom 12. Mai 2011 bzw. gemäss der jeweiligen Dispositiv- Ziffer 1 der Verfügungen vom 12. Dezember 2013, 19. November 2015, 14. September 2017,

17. Oktober 2019 und 21. Oktober 2021 in einem Operational Agreement zwischen KHR, Edison und der Swissgrid AG (Verfahrensbeteiligte) vom 3. April 2012 auch auf technischer Ebene umgesetzt worden seien. Diese Umsetzungsvereinbarung gelte zwischen den Parteien

4/11 ElCom-D-65B33401/26 unverändert weiter. Die Anordnungen der ElCom und die zwischen den Parteien getroffene Umsetzungsvereinbarung hätten sich bewährt und bislang zu keinen Beanstandungen oder Vollzugsproblemen Anlass gegeben. C. 5 Das Fachsekretariat der ElCom eröffnete in dieser Angelegenheit am 11. Juli 2023 ein Verfahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021; act. 2 und 3). Gleichzeitig wurde die Verfahrensbeteiligte aufgefordert, einen Erfahrungsbericht über die bisherige Umsetzung und Handhabung der Vorgaben der ElCom sowie eine Stellungnahme zu den Anträgen der Gesuchstellerin einzureichen. 6 Am 6. September 2023 reichte die Verfahrensbeteiligte nach einmaliger Fristerstreckung ihre Vernehmlassung ein (act. 6). Dabei wurde von der Verfahrensbeteiligten auch auf ein Schreiben an die ElCom vom 14. August 2012 sowie auf das Operational Agreement zwischen KHR, Edison und der Verfahrensbeteiligten verwiesen. Die Verfahrensbeteiligte führte aus, dass KHR und Edison die im Operational Agreement vereinbarten abrechnungsrelevanten Informationen monatlich zur Verfügung stellen würden. Sie prüfe anhand eigener Datenquellen alle Angaben, insbesondere die von Edison auf Stundenbasis gemeldeten Nominationswerte und Preise, auf Plausibilität. Insgesamt würden vier Restriktionen stundenscharf geprüft, um zu ermitteln, ob die Vorgaben der Verfügungen vom 12. Mai 2011 sowie des Operational Agreements eingehalten wurden. Gestützt auf die Ergebnisse dieser Überprüfung könne die Verfahrensbeteiligte bestätigen, dass die mit Vorrang nominierte grenzüberschreitende Übertragungskapazität der Gesuchstellerin die Hälfte der gleichzeitig bezogenen Leistungen nur unwesentlich überschritten habe. So sei es seit dem 1. Januar 2022 bis und mit dem 1. Juli 2023 zwar zu Überschreitungen gekommen; diese seien jedoch in äusserst geringfügigem Ausmass ausgefallenen. Der im Vergleich zu den Vorjahren höhere Betrag erkläre sich durch die gestiegenen Marktpreise; mengenmässig seien die Überschreitungen geringer gewesen als in den Vorjahren. Zusammengefasste könne nach Auffassung der Verfahrensbeteiligten und in Relation zur gesamtmöglichen Übertragungskapazität nicht von systematischen und signifikanten Überschreitungen im Sinne von Dispositiv Ziffer 5 der Verfügung 921-09-003 der ElCom vom 12. Mai 2011 gesprochen werden. Da sich der bisherige, gut etablierte Mechanismus zur Umsetzung und Handhabung der Vorgaben der ElCom bewährt habe, befürwortete die Verfahrensbeteiligte eine unveränderte Weiterführung der Anordnungen der Verfügung vom 12. Mai 2011. Nach Ansicht der Verfahrensbeteiligten sollte der Mechanismus und eine allfällig entscheidend veränderte Sachlage jedoch innerhalb angemessener Frist erneut geprüft werden. Eine solche Überprüfung wäre für die Verfahrensbeteiligte auch nach mehr als zwei Jahren denkbar.

5/11 ElCom-D-65B33401/26 II

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Zuständigkeit 7 Gemäss Artikel 22 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) überwacht die ElCom die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Die ElCom ist insbesondere zuständig für die Überprüfung der Netznutzungstarife und - entgelte im Streitfall oder von Amtes wegen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a und b StromVG). 8 Bei der Stromversorgungsgesetzgebung handelt es sich um öffentliches Recht. Dieses kennt anders als das Privatrecht kein eigentliches Kollisionsrecht. Es gilt das Territorialitätsprinzip. Schweizerisches öffentliches Recht wird demnach nur auf Sachverhalte angewendet, welche sich in der Schweiz zutragen oder auswirken. Schweizerische Behörden dürfen grundsätzlich nur schweizerisches öffentliches Recht anwenden (m.w.H. Verfügung ElCom vom 12. Mai 2011 [921- 09-002], Rz. 33). 9 Die ElCom ist zuständig, die Einhaltung des StromVG zu überwachen. Dazu gehört auch der Vollzug der Bestimmungen über den Netzzugang im Falle von Engpässen bei der grenzüberschreitenden Übertragungskapazität (Art. 22 Abs. 1 i. V. m. Art. 17 StromVG). Gegenstand dieser Verfügung ist die künftige Regelung des Ausfuhrrechts beim Kraftwerk Hinterrhein ab dem 1. Januar 2024 im Anschluss an die Verfügung der ElCom vom 21. Oktober

2021. Entsprechend ist die Zuständigkeit der ElCom gegeben.

E. 1.1 Die Energieausfuhr nach Italien gemäss Artikel 5 der Vereinbarung vom 18. Juni 1949 zwischen der Schweiz und Italien über die Verleihung der Wasserkräfte des Reno di Lei und gemäss Ziffer 2 des Zusatzprotokolls vom 18. Juni 1949 ist von Gebühren, Abgaben oder öffentlich-rechtlichen Beschränkungen irgendwelcher Art befreit. Der von der Schweiz zu gewährende Vorrang besteht in einem Umfang von maximal […] MW.

E. 1.2 Die mit Vorrang nominierte grenzüberschreitende Übertragungskapazität darf die Hälfte der gleichzeitig aus den Kraftwerken Hinterrhein bezogenen Leistung zu keinem Zeitpunkt überschreiten.

E. 1.3 Die Pumpenergie ist in Abzug zu bringen. Die Swissgrid AG legt die Modalitäten im Sinne der Erwägungen dieser Verfügung so fest, als ob ein Pumpenbetrieb in den Kraftwerken Hinterrhein nicht stattfinden würde. Die Anordnung von diesbezüglichen Massnahmen durch die ElCom bleibt ausdrücklich vorbehalten.

E. 1.4 Die Swissgrid AG überprüft die Einhaltung der Ziffern 1 bis 3 dieses Dispositivs und erstattet der ElCom darüber regelmässig Bericht. Die Kraftwerke Hinterrhein AG hat der Swissgrid AG alle zur Umsetzung dieser Verfügung notwendigen Daten zeitgerecht zu liefern.

E. 1.5 Überschreitet die mit Vorrang nominierte grenzüberschreitende Übertragungskapazität trotz der Anordnungen in Ziffer 1 bis 3 dieses Dispositivs die Hälfte der gleichzeitig bezogenen Leistung, so hat die Kraftwerke Hinterrhein AG den Preis zu entrichten, der hätte erbracht werden müssen, wenn diese (Differenz-) Kapazität hätte ersteigert werden müssen. Stellt die Swissgrid AG fest, dass es systematisch und signifikant zu solchen Überschreitungen kommt, hat sie dies der ElCom mitzuteilen und weitere Massnahmen vorzuschlagen. Die Anordnung weiterer Massnahmen durch die ElCom bleibt ausdrücklich vorbehalten.

E. 1.6 Die Swissgrid AG teilt nicht nominierte grenzüberschreitende Übertragungskapazität nach marktorientierten Verfahren zu. Die Kraftwerke Hinterrhein AG kann für nicht nominierte Kapazität keinerlei Ansprüche geltend machen. 2. Diese Verfügung ist bis zum 31. Dezember 2025 befristet. Nach Prüfung der Umsetzung wird die ElCom im Jahr 2025 auf Antrag der Parteien über eine Anpassung dieser Verfügung entscheiden. Frühere Anpassungen bleiben ausdrücklich vorbehalten. 3. Soweit der Antrag der Kraftwerke Hinterrhein AG eine Weiterführung mit einer Befristung von mehr als zwei Jahren verlangt, wird er abgewiesen.

E. 2 Parteien und rechtliches Gehör

E. 2.1 Parteien 10 Als Parteien gelten nach Artikel 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom

20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. 11 Vorliegende Verfügung betrifft Rechte und Pflichten der Gesuchstellerin. Sie ist materielle Verfügungsadressatin und daher Partei im Sinne von Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 48 VwVG. Diese Verfügung hat auch einen Einfluss auf die von der Verfahrensbeteiligten wahrgenommenen Aufgaben. Sie betrifft insbesondere die Durchführung von Verfahren zur Handhabung von Engpässen (Art. 20 Abs. 2 Bst. d StromVG) und hat Auswirkungen auf die grenzüberschreitende Übertragungskapazität. Somit kommt auch der Verfahrensbeteiligten Parteistellung zu.

E. 2.2 Rechtliches Gehör 12 Den Parteien wurde im vorliegenden Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Das Gesuch der Gesuchstellerin vom 13. Juni 2023 wurde der Verfahrensbeteiligten zur Stellungnahme unterbreitet (act. 3) und sie erhielt die Möglichkeit, Anträge zu stellen. Überdies wurde die Stellungnahme der Verfahrensbeteiligten der Gesuchstellerin zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 7). Damit wird das rechtliche Gehör der Parteien gewahrt (Art. 29 VwVG).

6/11 ElCom-D-65B33401/26

E. 3 Materielle Beurteilung

E. 3.1 Vorrang bei Engpässen im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz

13

Die Nachfrage nach grenzüberschreitenden Übertragungskapazitäten ist zeitweise grösser als die

verfügbare grenzüberschreitende Kapazität, weshalb es zu Engpässen kommen kann. Die

Verfahrensbeteiligte auktioniert zusammen mit der italienischen Übertragungsnetzbetreiberin

Terna bei Engpässen die freie grenzüberschreitende Übertragungskapazität: Überschreitet die

Nachfrage nach grenzüberschreitender Übertragungskapazität die verfügbare Kapazität, so kann

die nationale Netzgesellschaft die verfügbare Kapazität gemäss Artikel 17 Absatz 1 StromVG nach

marktorientierten Verfahren wie Auktionen zuteilen. Die ElCom kann das Verfahren regeln. Nach

Artikel 17 Absatz 2 StromVG haben bei der Zuteilung von Kapazitäten im grenzüberschreitenden

Übertragungsnetz Lieferungen auf Grund von internationalen Bezugs- und Lieferverträgen, die

vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossen worden sind, Vorrang. Vorrang haben zudem auch

Lieferungen aus Grenzwasserkraftwerken, soweit die grenzüberschreitende Übertragung zur

Sicherstellung der jeweiligen Hoheitsanteile nötig ist.

14

An dieser Stelle ist kurz auf die Gewährung des Vorrangs in den Verfügungen der ElCom vom

12. Mai 2011, 12. Dezember 2013, 19. November 2015, 14. September 2017, 17. Oktober 2019

sowie 21. Oktober 2021 zurückzukommen. Nach Artikel 5 der Vereinbarung kommen 30 Prozent

der im Kraftwerk Innerferrera (obere Stufe der Kraftwerke Hinterrhein) nutzbar gemachten

Wasserkraft ([…] MW) Italien zu. Diese Energie geniesst Freiheit von allen Gebühren, Abgaben

oder öffentlich-rechtlichen Beschränkungen irgendwelcher Art, sodass sie frei nach Italien

hinübergeleitet werden kann und in jeder Beziehung gleichgestellt ist, wie wenn sie auf

italienischem Gebiet erzeugt worden wäre. Ziffer 2 des Zusatzprotokolls bezieht sich auf 20

Prozent der verfügbaren Leistung (entspricht […] MW) und erzeugbaren Energie des gesamten

Kraftwerksprojekts von 1948/1949. In ihrem Wortlaut weicht Ziffer 2 des Zusatzprotokolls zwar

von Artikel 5 der Vereinbarung ab. Das Zusatzprotokoll sieht aber ebenfalls vor, dass die

ausgeführte Energie von allen „Gebühren und anderen Abgaben" befreit sein soll und behält die

Bestimmung von Artikel 5 der Vereinbarung ausdrücklich vor.

15

Der Kauf eines Rechts zur Nutzung von grenzüberschreitenden Übertragungskapazitäten nach

marktorientierten Verfahren nach Artikel 17 Absatz 1 StromVG würde zu einer finanziellen

Belastung der ausgeführten Energie führen. Die Energie wäre damit nicht mehr gleich gestellt, wie

wenn sie auf italienischem Gebiet erzeugt worden wäre. Die Energieausfuhr nach Italien gemäss

Vereinbarung und Zusatzprotokoll ist deshalb – wie bereits in der Verfügung vom 12. Mai 2011

festgelegt – von Gebühren, Abgaben oder öffentlich-rechtlichen Beschränkungen jeglicher Art

befreit.

E. 3.2 Prüfung einer Regelung ab 1. Januar 2024 16 Der Vorrang und sein Umfang wurden in der rechtskräftigen Verfügung der ElCom vom 12. Mai 2011 festgelegt und mit Verfügungen vom 12. Dezember 2013, 19. November 2015,

14. September 2017, 17. Oktober 2019 sowie 21. Oktober 2021 jeweils um zwei Jahre weitergeführt. Die materielle Rechts- und Sachlage hat sich seither nicht grundsätzlich verändert. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Umsetzung der betreffenden Anordnungen einen gesetzkonformen Vollzug erlaubt und inwiefern die bestehende Regelung weiterzuführen ist. 17 Die Befristung in der Verfügung der ElCom vom 21. Oktober 2021 wurde eingeführt, damit im Hinblick auf die dynamische Entwicklung der marktorientierten Verfahren, die Integration der europäischen Strommärkte und die Komplexität der operativen Abwicklung der gesetzeskonforme Vollzug gewährleistet werden kann. Seit Erlass der Verfügung haben sich in den genannten drei Bereichen in Bezug auf die hier zu beurteilenden Aspekte beim Kraftwerk Hinterrhein keine wesentlichen Änderungen ergeben. Dies spricht dafür, die erlassene Regelung weiterzuführen.

7/11 ElCom-D-65B33401/26 18 Die von der Verfahrensbeteiligten durchgeführten Abklärungen ergaben keine Hinweise darauf, dass das Dispositiv der Verfügung der ElCom vom 21. Oktober 2021 nicht eingehalten würde oder dass bei der Umsetzung Verstösse gegen das Stromversorgungsrecht auftreten würden. Näher betrachtet wurde insbesondere Ziffer 1.5 des Dispositivs der Verfügung, mithin die Frage, ob es beim Vorrang der nominierten grenzüberschreitenden Übertragungskapazität zu systematischen und signifikanten Überschreitungen gekommen ist. Die von der Verfahrensbeteiligten gelieferten Zahlen deuten absolut und relativ sowie finanziell gesehen auf keine solchen systematischen und signifikanten Überschreitungen hin (act. 6, Beilage 1). Insofern spricht nichts dagegen, die Anordnungen in Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung der ElCom vom 21. Oktober 2021 zu bestätigen. Im Übrigen befürwortet auch die Verfahrensbeteiligte die Weiterführung des bisherigen Regimes.

E. 3.3 Befristung bis zum 31. Dezember 2025 19 Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich nach Erlass dieser Verfügung Änderungen in Bezug auf die Rechts- oder Sachlage ergeben könnten, welche eine Anpassung des Vorrangs erforderlich machen. Eine Befristung von wiederum zwei Jahren erscheint daher sinnvoll. Die Regelungen in der vorliegenden Verfügung sind bis zum 31. Dezember 2025 zu befristen. 20 Die ElCom wird nach Prüfung der Umsetzung im Jahr 2025 auf Antrag der Gesuchstellerin überallfällige Anpassungen dieser Verfügung entscheiden. Frühere Anpassungen, insbesondere im Falle von Verstössen gegen das Dispositiv dieser Verfügung, bleiben ausdrücklich vorbehalten. Die Befristung und der Vorbehalt von Anpassungen haben den Zweck, im Hinblick auf die dynamische Entwicklung der marktorientierten Verfahren sowie auf die Integration der europäischen Strommärkte den gesetzeskonformen Vollzug zu gewährleisten. 21 Soweit der Antrag der Gesuchstellerin eine Weiterführung mit einer Befristung von mehr als zwei Jahren verlangt, ist er abzuweisen.

E. 3.4 Zurverfügungstellung der relevanten Daten und Überwachung durch die Verfahrensbeteiligte 22 Zur Umsetzung der vorliegenden Verfügung hat die Gesuchstellerin der Verfahrensbeteiligten alle relevanten Daten in der von der Verfahrensbeteiligten geforderten Qualität zu liefern (vgl. Art. 17 und 25 Abs. 1 StromVG). Dazu gehören insbesondere die entsprechenden (kommerziellen) Bezugs- und Pumpenfahrpläne, welche zum Betrieb der Kraftwerke Hinterrhein gemäss Vereinbarung und Zusatzprotokoll Italien dienen. Die Verfahrensbeteiligte sorgt für die Umsetzung der vorliegenden Verfügung und erstattet der ElCom regelmässig Bericht.

E. 4 Die Gebühr für diese Verfügung beträgt 1’165 Franken. Sie wird vollumfänglich der Kraftwerke Hinterrhein AG auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt.

E. 5 Die Verfügung wird der Kraftwerke Hinterrhein AG und der Swissgrid AG mit eingeschriebenem Brief eröffnet.

10/11 ElCom-D-65B33401/26 Bern, 10. Oktober 2023 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Werner Luginbühl Präsident Urs Meister Geschäftsführer Versand:

Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: - Kraftwerke Hinterrhein AG, Spitalstrasse 7, 7430 Thusis, vertreten durch RA Dr. Franz J. Kessler, Pestalozzi Rechtsanwälte AG, Feldeggstrasse 4, 8004 Zürich - Swissgrid AG, CS-LC-ML, Bleichemattstrasse 31, Postfach, 5001 Aarau

11/11 ElCom-D-65B33401/26 IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen (Art. 50 VwVG, Art. 23 StromVG). Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 22a VwVG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Christoffelgasse 5, 3003 Bern Tel. +41 58 462 58 33, Fax +41 58 462 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch ElCom-D-65B33401/26 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Referenz/Aktenzeichen: 232-00091 Bern, 10. Oktober 2023

V E R F Ü G U N G der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom Zusammensetzung: Werner Luginbühl (Präsident), Laurianne Altwegg (Vizepräsidentin), Katia Delbiaggio, Sita Mazumder, Jürg Rauchenstein, Andreas Stöckli, Felix Vontobel

in Sachen: Kraftwerke Hinterrhein AG, Spitalstrasse 7, 7430 Thusis,

vertreten durch RA Dr. Franz J. Kessler, Pestalozzi Rechtsanwälte AG, Feldeggstrasse 4, 8004 Zürich (Gesuchstellerin) gegen Swissgrid AG, Bleichemattstrasse 31, Postfach, 5001 Aarau, (Verfahrensbeteiligte) betreffend Ausfuhrrecht gestützt auf die Vereinbarung vom 18. Juni 1949 zwischen der Schweiz und Italien über die Verleihung der Wasserkräfte des Reno di Lei in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung

2/11 ElCom-D-65B33401/26 Inhaltsverzeichnis I Sachverhalt ....................................................................................................................................3 II Erwägungen ...................................................................................................................................5 1 Zuständigkeit ......................................................................................................................5 2 Parteien und rechtliches Gehör ..........................................................................................5 2.1 Parteien ..............................................................................................................................5 2.2 Rechtliches Gehör ..............................................................................................................5 3 Materielle Beurteilung.........................................................................................................6 3.1 Vorrang bei Engpässen im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz .............................6 3.2 Prüfung einer Regelung ab 1. Januar 2024 .......................................................................6 3.3 Befristung bis zum 31. Dezember 2021 .............................................................................7 3.4 Zurverfügungstellung der relevanten Daten und Überwachung durch die Verfahrensbeteiligte ...........................................................................................................7 4 Gebühren ...........................................................................................................................7 III Entscheid .......................................................................................................................................9 I Rechtsmittelbelehrung .............................................................................................................. 11

3/11 ElCom-D-65B33401/26 I Sachverhalt A. 1 Die Kraftwerke Hinterrhein AG (KHR; Gesuchstellerin) betreiben an der Grenze zwischen der Schweiz und Italien ein mehrstufiges Wasserkraftwerk. An der Gesuchstellerin ist das italienische Unternehmen Edison International Shareholding S.p.A. zu 20 Prozent als Aktionärin beteiligt. Die betriebliche Abwicklung des Energiebezugs aus dem Wasserkraftwerk zu Gunsten der Edison International Shareholding S.p.A. erfolgt durch die von dieser bevollmächtigte Edison S.p.A. (Edison). 2 Am 18. Juni 1949 haben der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Italienischen Republik die Vereinbarung zwischen der Schweiz und Italien über die Verleihung der Wasserkräfte des Reno di Lei abgeschlossen (SR 0.721.809.454.2; Vereinbarung). Artikel 5 der Vereinbarung äussert sich unter anderem zur Nutzbarmachung der Wasserkraft zwischen den Staaten, zur Verfügbarkeit und Gebührenfreiheit der erzeugten Energie sowie zur Ausfuhr der elektrischen Energie. Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) erliess gestützt auf die stromversorgungsrechtlichen Grundlagen sowie die staatsvertragliche Vereinbarung am 12. Mai 2011 eine Verfügung (232-00028; alt: 921-09-003). Die Verfügung regelte insbesondere die Energieausfuhr nach Italien, den Umfang des Vorrangs bei der nominierten Grenzkapazität und den Abzug für Pumpenergie. Die Regelungen in der Verfügung vom 12. Mai 2011 waren befristet bis zum 31. Dezember 2013. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2013 (232-00028; alt: 921-09-

003) ordnete die ElCom die Weiterführung der Anordnungen in der Verfügung vom 12. Mai 2011 an, mit einer Befristung bis zum 31. Dezember 2015. Mit Verfügungen vom 19. November 2015 (232-00041), 14. September 2017 (232-00057), 17. Oktober 2019 (232-00073) sowie 21. Oktober 2021 (232-00085) wurde diese Befristung jeweils um zwei weitere Jahre bis zum 31. Dezember 2023 verlängert. Die Befristung erfolgte im Hinblick auf die dynamische Entwicklung der marktorientierten Verfahren, die Integration der europäischen Strommärkte sowie mögliche Umsetzungsschwierigkeiten aufgrund der Komplexität der operativen Abwicklung. 3 In der vorliegenden Verfügung ist insbesondere zu prüfen, inwiefern die in den Verfügungen vom

12. Mai 2011, 12. Dezember 2013, 19. November 2015, 14. September 2017, 17. Oktober 2019 und 21. Oktober 2021 enthaltenen Regelungen fortzuführen sind. Dieses Vorgehen wurde in Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung vom 21. Oktober 2021 in Aussicht gestellt, indem angekündigt wurde, dass die ElCom nach Prüfung der Umsetzung im Jahr 2023 auf Antrag der Gesuchstellerin über allfällige Anpassungen dieser Verfügung entscheiden werde. B. 4 Mit Eingabe vom 13. Juni 2023 stellte die KHR folgendes Gesuch (act. 1):

1. Die Anordnungen der ElCom gemäss Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 21. Oktober 2021 seien um mindestens 2 Jahre weiterzuführen, eventualiter ohne Befristung weiterzuführen.

2. Für den Fall, dass der Entscheid der ElCom über dieses Gesuch erst nach dem

31. Dezember 2023 gefällt oder rechtskräftig wird, beantragt die Gesuchstellerin die einstweilige Weiterführung der Anordnungen gemäss Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom

21. Oktober 2021 bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids über dieses Gesuch. Zur Begründung führte die Gesuchstellerin unter anderem aus, dass die Anordnungen gemäss den Dispositiv-Ziffern 1-7 der Verfügung vom 12. Mai 2011 bzw. gemäss der jeweiligen Dispositiv- Ziffer 1 der Verfügungen vom 12. Dezember 2013, 19. November 2015, 14. September 2017,

17. Oktober 2019 und 21. Oktober 2021 in einem Operational Agreement zwischen KHR, Edison und der Swissgrid AG (Verfahrensbeteiligte) vom 3. April 2012 auch auf technischer Ebene umgesetzt worden seien. Diese Umsetzungsvereinbarung gelte zwischen den Parteien

4/11 ElCom-D-65B33401/26 unverändert weiter. Die Anordnungen der ElCom und die zwischen den Parteien getroffene Umsetzungsvereinbarung hätten sich bewährt und bislang zu keinen Beanstandungen oder Vollzugsproblemen Anlass gegeben. C. 5 Das Fachsekretariat der ElCom eröffnete in dieser Angelegenheit am 11. Juli 2023 ein Verfahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021; act. 2 und 3). Gleichzeitig wurde die Verfahrensbeteiligte aufgefordert, einen Erfahrungsbericht über die bisherige Umsetzung und Handhabung der Vorgaben der ElCom sowie eine Stellungnahme zu den Anträgen der Gesuchstellerin einzureichen. 6 Am 6. September 2023 reichte die Verfahrensbeteiligte nach einmaliger Fristerstreckung ihre Vernehmlassung ein (act. 6). Dabei wurde von der Verfahrensbeteiligten auch auf ein Schreiben an die ElCom vom 14. August 2012 sowie auf das Operational Agreement zwischen KHR, Edison und der Verfahrensbeteiligten verwiesen. Die Verfahrensbeteiligte führte aus, dass KHR und Edison die im Operational Agreement vereinbarten abrechnungsrelevanten Informationen monatlich zur Verfügung stellen würden. Sie prüfe anhand eigener Datenquellen alle Angaben, insbesondere die von Edison auf Stundenbasis gemeldeten Nominationswerte und Preise, auf Plausibilität. Insgesamt würden vier Restriktionen stundenscharf geprüft, um zu ermitteln, ob die Vorgaben der Verfügungen vom 12. Mai 2011 sowie des Operational Agreements eingehalten wurden. Gestützt auf die Ergebnisse dieser Überprüfung könne die Verfahrensbeteiligte bestätigen, dass die mit Vorrang nominierte grenzüberschreitende Übertragungskapazität der Gesuchstellerin die Hälfte der gleichzeitig bezogenen Leistungen nur unwesentlich überschritten habe. So sei es seit dem 1. Januar 2022 bis und mit dem 1. Juli 2023 zwar zu Überschreitungen gekommen; diese seien jedoch in äusserst geringfügigem Ausmass ausgefallenen. Der im Vergleich zu den Vorjahren höhere Betrag erkläre sich durch die gestiegenen Marktpreise; mengenmässig seien die Überschreitungen geringer gewesen als in den Vorjahren. Zusammengefasste könne nach Auffassung der Verfahrensbeteiligten und in Relation zur gesamtmöglichen Übertragungskapazität nicht von systematischen und signifikanten Überschreitungen im Sinne von Dispositiv Ziffer 5 der Verfügung 921-09-003 der ElCom vom 12. Mai 2011 gesprochen werden. Da sich der bisherige, gut etablierte Mechanismus zur Umsetzung und Handhabung der Vorgaben der ElCom bewährt habe, befürwortete die Verfahrensbeteiligte eine unveränderte Weiterführung der Anordnungen der Verfügung vom 12. Mai 2011. Nach Ansicht der Verfahrensbeteiligten sollte der Mechanismus und eine allfällig entscheidend veränderte Sachlage jedoch innerhalb angemessener Frist erneut geprüft werden. Eine solche Überprüfung wäre für die Verfahrensbeteiligte auch nach mehr als zwei Jahren denkbar.

5/11 ElCom-D-65B33401/26 II Erwägungen 1 Zuständigkeit 7 Gemäss Artikel 22 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) überwacht die ElCom die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Die ElCom ist insbesondere zuständig für die Überprüfung der Netznutzungstarife und - entgelte im Streitfall oder von Amtes wegen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a und b StromVG). 8 Bei der Stromversorgungsgesetzgebung handelt es sich um öffentliches Recht. Dieses kennt anders als das Privatrecht kein eigentliches Kollisionsrecht. Es gilt das Territorialitätsprinzip. Schweizerisches öffentliches Recht wird demnach nur auf Sachverhalte angewendet, welche sich in der Schweiz zutragen oder auswirken. Schweizerische Behörden dürfen grundsätzlich nur schweizerisches öffentliches Recht anwenden (m.w.H. Verfügung ElCom vom 12. Mai 2011 [921- 09-002], Rz. 33). 9 Die ElCom ist zuständig, die Einhaltung des StromVG zu überwachen. Dazu gehört auch der Vollzug der Bestimmungen über den Netzzugang im Falle von Engpässen bei der grenzüberschreitenden Übertragungskapazität (Art. 22 Abs. 1 i. V. m. Art. 17 StromVG). Gegenstand dieser Verfügung ist die künftige Regelung des Ausfuhrrechts beim Kraftwerk Hinterrhein ab dem 1. Januar 2024 im Anschluss an die Verfügung der ElCom vom 21. Oktober

2021. Entsprechend ist die Zuständigkeit der ElCom gegeben. 2 Parteien und rechtliches Gehör 2.1 Parteien 10 Als Parteien gelten nach Artikel 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom

20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. 11 Vorliegende Verfügung betrifft Rechte und Pflichten der Gesuchstellerin. Sie ist materielle Verfügungsadressatin und daher Partei im Sinne von Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 48 VwVG. Diese Verfügung hat auch einen Einfluss auf die von der Verfahrensbeteiligten wahrgenommenen Aufgaben. Sie betrifft insbesondere die Durchführung von Verfahren zur Handhabung von Engpässen (Art. 20 Abs. 2 Bst. d StromVG) und hat Auswirkungen auf die grenzüberschreitende Übertragungskapazität. Somit kommt auch der Verfahrensbeteiligten Parteistellung zu. 2.2 Rechtliches Gehör 12 Den Parteien wurde im vorliegenden Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Das Gesuch der Gesuchstellerin vom 13. Juni 2023 wurde der Verfahrensbeteiligten zur Stellungnahme unterbreitet (act. 3) und sie erhielt die Möglichkeit, Anträge zu stellen. Überdies wurde die Stellungnahme der Verfahrensbeteiligten der Gesuchstellerin zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 7). Damit wird das rechtliche Gehör der Parteien gewahrt (Art. 29 VwVG).

6/11 ElCom-D-65B33401/26 3 Materielle Beurteilung 3.1 Vorrang bei Engpässen im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz 13 Die Nachfrage nach grenzüberschreitenden Übertragungskapazitäten ist zeitweise grösser als die verfügbare grenzüberschreitende Kapazität, weshalb es zu Engpässen kommen kann. Die Verfahrensbeteiligte auktioniert zusammen mit der italienischen Übertragungsnetzbetreiberin Terna bei Engpässen die freie grenzüberschreitende Übertragungskapazität: Überschreitet die Nachfrage nach grenzüberschreitender Übertragungskapazität die verfügbare Kapazität, so kann die nationale Netzgesellschaft die verfügbare Kapazität gemäss Artikel 17 Absatz 1 StromVG nach marktorientierten Verfahren wie Auktionen zuteilen. Die ElCom kann das Verfahren regeln. Nach Artikel 17 Absatz 2 StromVG haben bei der Zuteilung von Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz Lieferungen auf Grund von internationalen Bezugs- und Lieferverträgen, die vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossen worden sind, Vorrang. Vorrang haben zudem auch Lieferungen aus Grenzwasserkraftwerken, soweit die grenzüberschreitende Übertragung zur Sicherstellung der jeweiligen Hoheitsanteile nötig ist. 14 An dieser Stelle ist kurz auf die Gewährung des Vorrangs in den Verfügungen der ElCom vom

12. Mai 2011, 12. Dezember 2013, 19. November 2015, 14. September 2017, 17. Oktober 2019 sowie 21. Oktober 2021 zurückzukommen. Nach Artikel 5 der Vereinbarung kommen 30 Prozent der im Kraftwerk Innerferrera (obere Stufe der Kraftwerke Hinterrhein) nutzbar gemachten Wasserkraft ([…] MW) Italien zu. Diese Energie geniesst Freiheit von allen Gebühren, Abgaben oder öffentlich-rechtlichen Beschränkungen irgendwelcher Art, sodass sie frei nach Italien hinübergeleitet werden kann und in jeder Beziehung gleichgestellt ist, wie wenn sie auf italienischem Gebiet erzeugt worden wäre. Ziffer 2 des Zusatzprotokolls bezieht sich auf 20 Prozent der verfügbaren Leistung (entspricht […] MW) und erzeugbaren Energie des gesamten Kraftwerksprojekts von 1948/1949. In ihrem Wortlaut weicht Ziffer 2 des Zusatzprotokolls zwar von Artikel 5 der Vereinbarung ab. Das Zusatzprotokoll sieht aber ebenfalls vor, dass die ausgeführte Energie von allen „Gebühren und anderen Abgaben" befreit sein soll und behält die Bestimmung von Artikel 5 der Vereinbarung ausdrücklich vor. 15 Der Kauf eines Rechts zur Nutzung von grenzüberschreitenden Übertragungskapazitäten nach marktorientierten Verfahren nach Artikel 17 Absatz 1 StromVG würde zu einer finanziellen Belastung der ausgeführten Energie führen. Die Energie wäre damit nicht mehr gleich gestellt, wie wenn sie auf italienischem Gebiet erzeugt worden wäre. Die Energieausfuhr nach Italien gemäss Vereinbarung und Zusatzprotokoll ist deshalb – wie bereits in der Verfügung vom 12. Mai 2011 festgelegt – von Gebühren, Abgaben oder öffentlich-rechtlichen Beschränkungen jeglicher Art befreit. 3.2 Prüfung einer Regelung ab 1. Januar 2024 16 Der Vorrang und sein Umfang wurden in der rechtskräftigen Verfügung der ElCom vom 12. Mai 2011 festgelegt und mit Verfügungen vom 12. Dezember 2013, 19. November 2015,

14. September 2017, 17. Oktober 2019 sowie 21. Oktober 2021 jeweils um zwei Jahre weitergeführt. Die materielle Rechts- und Sachlage hat sich seither nicht grundsätzlich verändert. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Umsetzung der betreffenden Anordnungen einen gesetzkonformen Vollzug erlaubt und inwiefern die bestehende Regelung weiterzuführen ist. 17 Die Befristung in der Verfügung der ElCom vom 21. Oktober 2021 wurde eingeführt, damit im Hinblick auf die dynamische Entwicklung der marktorientierten Verfahren, die Integration der europäischen Strommärkte und die Komplexität der operativen Abwicklung der gesetzeskonforme Vollzug gewährleistet werden kann. Seit Erlass der Verfügung haben sich in den genannten drei Bereichen in Bezug auf die hier zu beurteilenden Aspekte beim Kraftwerk Hinterrhein keine wesentlichen Änderungen ergeben. Dies spricht dafür, die erlassene Regelung weiterzuführen.

7/11 ElCom-D-65B33401/26 18 Die von der Verfahrensbeteiligten durchgeführten Abklärungen ergaben keine Hinweise darauf, dass das Dispositiv der Verfügung der ElCom vom 21. Oktober 2021 nicht eingehalten würde oder dass bei der Umsetzung Verstösse gegen das Stromversorgungsrecht auftreten würden. Näher betrachtet wurde insbesondere Ziffer 1.5 des Dispositivs der Verfügung, mithin die Frage, ob es beim Vorrang der nominierten grenzüberschreitenden Übertragungskapazität zu systematischen und signifikanten Überschreitungen gekommen ist. Die von der Verfahrensbeteiligten gelieferten Zahlen deuten absolut und relativ sowie finanziell gesehen auf keine solchen systematischen und signifikanten Überschreitungen hin (act. 6, Beilage 1). Insofern spricht nichts dagegen, die Anordnungen in Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung der ElCom vom 21. Oktober 2021 zu bestätigen. Im Übrigen befürwortet auch die Verfahrensbeteiligte die Weiterführung des bisherigen Regimes. 3.3 Befristung bis zum 31. Dezember 2025 19 Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich nach Erlass dieser Verfügung Änderungen in Bezug auf die Rechts- oder Sachlage ergeben könnten, welche eine Anpassung des Vorrangs erforderlich machen. Eine Befristung von wiederum zwei Jahren erscheint daher sinnvoll. Die Regelungen in der vorliegenden Verfügung sind bis zum 31. Dezember 2025 zu befristen. 20 Die ElCom wird nach Prüfung der Umsetzung im Jahr 2025 auf Antrag der Gesuchstellerin überallfällige Anpassungen dieser Verfügung entscheiden. Frühere Anpassungen, insbesondere im Falle von Verstössen gegen das Dispositiv dieser Verfügung, bleiben ausdrücklich vorbehalten. Die Befristung und der Vorbehalt von Anpassungen haben den Zweck, im Hinblick auf die dynamische Entwicklung der marktorientierten Verfahren sowie auf die Integration der europäischen Strommärkte den gesetzeskonformen Vollzug zu gewährleisten. 21 Soweit der Antrag der Gesuchstellerin eine Weiterführung mit einer Befristung von mehr als zwei Jahren verlangt, ist er abzuweisen. 3.4 Zurverfügungstellung der relevanten Daten und Überwachung durch die Verfahrensbeteiligte 22 Zur Umsetzung der vorliegenden Verfügung hat die Gesuchstellerin der Verfahrensbeteiligten alle relevanten Daten in der von der Verfahrensbeteiligten geforderten Qualität zu liefern (vgl. Art. 17 und 25 Abs. 1 StromVG). Dazu gehören insbesondere die entsprechenden (kommerziellen) Bezugs- und Pumpenfahrpläne, welche zum Betrieb der Kraftwerke Hinterrhein gemäss Vereinbarung und Zusatzprotokoll Italien dienen. Die Verfahrensbeteiligte sorgt für die Umsetzung der vorliegenden Verfügung und erstattet der ElCom regelmässig Bericht. 4 Gebühren 23 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 Abs. 2 GebV-En). 24 Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt: 1 anrechenbare Stunde zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend 250 Franken), 0.5 anrechenbare Stunde zu einem Gebührenansatz von 230 Franken pro Stunde (ausmachend 115 Franken) und 4 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend 800 Franken). Gesamthaft ergibt sich damit eine Gebühr von 1’165 Franken.

8/11 ElCom-D-65B33401/26 25 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Als Verursacherin dieser Verfügung ist die Gesuchstellerin anzusehen, welche mit ihrem Gesuch und den darin gestellten Rechtsbegehren die vorliegende Verfügung veranlasst hat. Sie hat demnach vollumfänglich für die Verfahrenskosten aufzukommen.

9/11 ElCom-D-65B33401/26 III Entscheid

Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

1. Die Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung der ElCom vom 21. Oktober 2021 (232-00085) wird unverändert weitergeführt. Ab 1. Januar 2024 gelten damit die bisherigen, nachstehend aufgeführten Regelungen weiter: 1.1. Die Energieausfuhr nach Italien gemäss Artikel 5 der Vereinbarung vom 18. Juni 1949 zwischen der Schweiz und Italien über die Verleihung der Wasserkräfte des Reno di Lei und gemäss Ziffer 2 des Zusatzprotokolls vom 18. Juni 1949 ist von Gebühren, Abgaben oder öffentlich-rechtlichen Beschränkungen irgendwelcher Art befreit. Der von der Schweiz zu gewährende Vorrang besteht in einem Umfang von maximal […] MW. 1.2. Die mit Vorrang nominierte grenzüberschreitende Übertragungskapazität darf die Hälfte der gleichzeitig aus den Kraftwerken Hinterrhein bezogenen Leistung zu keinem Zeitpunkt überschreiten. 1.3. Die Pumpenergie ist in Abzug zu bringen. Die Swissgrid AG legt die Modalitäten im Sinne der Erwägungen dieser Verfügung so fest, als ob ein Pumpenbetrieb in den Kraftwerken Hinterrhein nicht stattfinden würde. Die Anordnung von diesbezüglichen Massnahmen durch die ElCom bleibt ausdrücklich vorbehalten. 1.4. Die Swissgrid AG überprüft die Einhaltung der Ziffern 1 bis 3 dieses Dispositivs und erstattet der ElCom darüber regelmässig Bericht. Die Kraftwerke Hinterrhein AG hat der Swissgrid AG alle zur Umsetzung dieser Verfügung notwendigen Daten zeitgerecht zu liefern. 1.5 Überschreitet die mit Vorrang nominierte grenzüberschreitende Übertragungskapazität trotz der Anordnungen in Ziffer 1 bis 3 dieses Dispositivs die Hälfte der gleichzeitig bezogenen Leistung, so hat die Kraftwerke Hinterrhein AG den Preis zu entrichten, der hätte erbracht werden müssen, wenn diese (Differenz-) Kapazität hätte ersteigert werden müssen. Stellt die Swissgrid AG fest, dass es systematisch und signifikant zu solchen Überschreitungen kommt, hat sie dies der ElCom mitzuteilen und weitere Massnahmen vorzuschlagen. Die Anordnung weiterer Massnahmen durch die ElCom bleibt ausdrücklich vorbehalten. 1.6. Die Swissgrid AG teilt nicht nominierte grenzüberschreitende Übertragungskapazität nach marktorientierten Verfahren zu. Die Kraftwerke Hinterrhein AG kann für nicht nominierte Kapazität keinerlei Ansprüche geltend machen. 2. Diese Verfügung ist bis zum 31. Dezember 2025 befristet. Nach Prüfung der Umsetzung wird die ElCom im Jahr 2025 auf Antrag der Parteien über eine Anpassung dieser Verfügung entscheiden. Frühere Anpassungen bleiben ausdrücklich vorbehalten. 3. Soweit der Antrag der Kraftwerke Hinterrhein AG eine Weiterführung mit einer Befristung von mehr als zwei Jahren verlangt, wird er abgewiesen. 4. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt 1’165 Franken. Sie wird vollumfänglich der Kraftwerke Hinterrhein AG auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt. 5. Die Verfügung wird der Kraftwerke Hinterrhein AG und der Swissgrid AG mit eingeschriebenem Brief eröffnet.

10/11 ElCom-D-65B33401/26 Bern, 10. Oktober 2023 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Werner Luginbühl Präsident Urs Meister Geschäftsführer Versand:

Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: - Kraftwerke Hinterrhein AG, Spitalstrasse 7, 7430 Thusis, vertreten durch RA Dr. Franz J. Kessler, Pestalozzi Rechtsanwälte AG, Feldeggstrasse 4, 8004 Zürich - Swissgrid AG, CS-LC-ML, Bleichemattstrasse 31, Postfach, 5001 Aarau

11/11 ElCom-D-65B33401/26 IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen (Art. 50 VwVG, Art. 23 StromVG). Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 22a VwVG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG).