Sachverhalt
A. 1 Am 22. Februar 2022 hat die ElCom gegenüber der Gesuchstellerin eine Verfügung mit folgendem Dispositiv erlassen (act. 10):
1. Die aus dem Jahr 2023 nach Abzug der Redispatch- und Vollzugskosten (Art. 17 Abs. 5 Bst. a StromVG) verbleibenden Auktionserlöse sind wie folgt zu verwenden:
a) 65 Prozent für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes (Art. 17 Abs. 5 Bst. b StromVG)
b) 35 Prozent für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes (Art. 17 Abs. 5 Bst. c StromVG).
2. Die Swissgrid AG hat die ElCom bis Ende des ersten Quartals 2024 über die tatsächliche Höhe der Auktionserlöse 2023 sowie über die tatsächlichen Vollzugs- und Redispatchkosten 2023 zu informieren. In der Übersicht sind auch die für den Ausbau des Übertragungsnetzes verwendeten Auktionserlöse auszuweisen.
3. Die Swissgrid AG darf die Deckungsdifferenzsaldi der Tarifsparten Netznutzung, allgemeine Systemdienstleistungen, Individuelle Systemdienstleistungen Wirkverluste und Individuelle Systemdienstleistungen Blindenergie per 31. Dezember 2021 ab dem Tarifjahr 2023 maximal über fünf Jahre abbauen.
4. Die Swissgrid AG muss die Deckungsdifferenzsaldi der Tarifsparten Netznutzung, allgemeine Systemdienstleistungen, Individuelle Systemdienstleistungen Wirkverluste und Individuelle Systemdienstleistungen Blindenergie per 31. Dezember 2021 in der Kostenrechnung bis zu ihrem vollständigen Abbau separat ausweisen und darf sie nicht mit den ab dem Tarifjahr 2022 anfallenden Deckungsdifferenzen saldieren.
5. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt […] Franken. Sie wird der Swissgrid AG auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt.
6. Die Verfügung wird der Swissgrid AG mit eingeschriebenem Brief eröffnet. 2 Diese Verfügung wurde von der Gesuchstellerin nicht angefochten und ist somit rechtskräftig. B. 3 Per E-Mail vom 2. März 2022 stellte die Gesuchstellerin dem Fachsekretariat der ElCom (nachfolgend: Fachsekretariat) Fragen zur Umsetzung der Randziffern 46 und 47 bzw. Dispositivziffer 4 der Verfügung vom 22. Februar 2022 und bat um eine Besprechung. Bei den Fragen ging es um den Umgang mit den in den Tarifen 2022 eintarifierten Deckungsdifferenzen, sowie um die Umsetzung der separaten Ausweisung des Abbaus der Deckungsdifferenzen per 31.12.2021 (act. 12). Nach Durchführung einer Besprechung liess das Fachsekretariat seine Einschätzung der Gesuchstellerin per E-Mail vom 7. März 2022 zukommen (act. 13). C. 4 Mit Eingabe vom 21. Dezember 2022 reichte die Gesuchstellerin ein Wiedererwägungsgesuch betreffend die Verfügung der ElCom vom 22. Februar 2022 ein (act. 15), mit folgenden Anträgen:
4/14 ElCom-D-3EB03401/6
1. In der Sache: Es sei die Verfügung 232-00086 vom 22. Februar 2022 in Wiedererwägung zu ziehen und es sei zu verfügen, dass die aus dem Jahr 2023 nach Abzug der Redispatch- und Vollzugskosten (Art. 17 Abs. 5 Bst. a StromVG) verbleibenden Auktionserlöse spartenübergreifend zu 100% für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes (Art. 17 Abs. 5 Bst. c StromVG) zu verwenden sind.
2. Prozessual: Es sei das Gesuch beförderlich zu behandeln und ein Entscheid darüber, wenn möglich, anlässlich der Kommissionssitzung vom Februar 2023 zu fällen. 5 Das Fachsekretariat bestätigte mit Schreiben vom 23. Dezember 2022 (act. 16) den Eingang des Wiedererwägungsgesuchs und teilte mit, dass es dieses der ElCom voraussichtlich im Februar 2023 zum Entscheid vorlegen werde. 6 Mit Schreiben (vorab per E-Mail) vom 13. Januar 2023 (act. 17) teilte das Fachsekretariat der Gesuchstellerin mit, dass es unabhängig vom Wiedererwägungsgesuch resp. bei Nichteintreten oder Abweisung des Gesuchs beabsichtigt, der ElCom eine Ergänzung der Verfügung vom
22. Februar 2022 vorzuschlagen, wie sie in der Verfügung vom 8. November 2022 betreffend die Auktionserlöse 2022 verfügt wurde (232-00083). Es gab der Gesuchstellerin Gelegenheit, zum geplanten Vorgehen Stellung zu nehmen. Die Gesuchstellerin stimmte dem geplanten Vorgehen mit Schreiben (vorab per E-Mail) vom 23. Januar 2023 zu (act. 18). 7 Auf die Vorbringen der Gesuchstellerin wird, soweit entscheidrelevant, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
5/14 ElCom-D-3EB03401/6 II
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Zuständigkeit 8 Gemäss Artikel 22 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) überwacht die ElCom die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Die ElCom ist insbesondere zuständig für den Entscheid über die Verwendung der Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren für grenzüberschreitende Elektrizitäts- lieferungen, also für die Verteilung der sogenannten Auktionserlöse (Art. 22 Abs. 2 Bst. c i.V.m. Art. 17 Abs. 5 StromVG). Die ElCom hat zudem die Verfügung vom 22. Februar 2022 erlassen, um deren Wiedererwägung die Gesuchstellerin ersucht und welche vorliegend zu ergänzen ist. Damit ist die Zuständigkeit der ElCom gegeben.
E. 2 Parteien und rechtliches Gehör
E. 2.1 Parteien 9 Als Parteien gelten nach Artikel 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom
20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. 10 Die Gesuchstellerin stellte ein Wiedererwägungsgesuch bezüglich der Verfügung der ElCom 232- 00086 vom 22. Februar 2022 über die Verwendung der Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren aus dem Jahr 2023. Sie war Verfügungsadressatin der Verfügung vom
22. Februar 2022. Vorliegend wird das Wiedererwägungsgesuch der Gesuchstellerin beurteilt sowie die Verfügung vom 22. Februar 2022 ergänzt. Die Gesuchstellerin ist somit materielle Verfügungsadressatin. Ihr kommt Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zu.
E. 2.2 Rechtliches Gehör 11 Die Gesuchstellerin stellte bereits für die Auktionserlöse 2022 ein Wiedererwägungsgesuch, auf welches die ElCom mit Verfügung vom 8. November 2022 nicht eintrat. Die Gesuchstellerin macht entsprechend vorliegend Ausführungen sowohl zum Eintreten als auch in materieller Hinsicht. Mit Schreiben vom 13. Januar 2023 gab das Fachsekretariat der Gesuchstellerin zudem Gelegenheit, zu einer allfälligen Ergänzung der Verfügung vom 22. Februar 2022 Stellung zu nehmen, was die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 23. Januar 2023 wahrnahm (vgl. oben, Rz. 6). Die Akten, welche neu illustrationshalber beigezogen wurden (act. 19 – 22), sind der Gesuchstellerin bekannt resp. wurden von dieser selbst eingereicht. 12 Im Rahmen der Entscheidbegründung wird auf die entscheidwesentlichen Vorbringen der Gesuchstellerin eingegangen. Damit wird das rechtliche Gehör gemäss Artikel 29 VwVG gewahrt.
6/14 ElCom-D-3EB03401/6
E. 3 Zur Illustration zwei Prognosen der Auktionserlöse 2022 (jeweils netto) im Vergleich zu den definitiven Werten: Prognose im Antrag auf Verwendung der Auktionserlöse 2022 vom 8. Dezember 2020 (act. 20), S. 2: […] Millionen; Prognose im Wiedererwägungsgesuch vom
E. 7 Oktober 2022 (act. 21), Rz. 18: […] Millionen; Definitive Auktionserlöse gemäss Schreiben der Gesuchstellerin vom 20. Januar 2023 (act. 22), Berechnung aus Wert in Tabelle 2 (Zeile 1 Spalte 5): Rund […] Millionen ([…] Mio / 35 %).
10/14 ElCom-D-3EB03401/6 25 Selbst wenn man entgegen der hier vertretenen Auffassung mit der Gesuchstellerin von einem sehr begrenzten Dauersachverhalt und daher einer Dauerverfügung ausgehen würde, wären die Voraussetzungen für ein Eintreten generell und im vorliegenden Fall mangels Rückkommensgrund nicht gegeben: Denn es liegt keine Sachverhaltsänderung vor (und kann generell nur schwerlich vorliegen), welche zur Fehlerhaftigkeit – schon gar nicht zu einer wesentlichen – der ursprünglichen Verfügung über die Verwendung der Auktionserlöse führt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der ElCom beim Entscheid über die «sachgerechte und bedürfnisorientierte» Verwendung der Auktionserlöse ein erheblicher Ermessensspielraum zukommt (vgl. Verfügung vom 22. Februar 2022 [act. 10], Rz. 21). Ausserdem ist vorab noch einmal zu betonen, dass sich auch die angepassten Prognosen der Gesuchstellerin etwa hinsichtlich Auktionserlösen oder Kosten wie der Bereitstellung von Systemdienstleistungen jeweils schnell wieder ändern können und entsprechend nicht unbedingt eine verlässlichere Grundlage darstellen. Selbst wenn sich nun gewisse Bedingungen ändern, selbst in aus Sicht der Gesuchstellerin «wesentlichem» Ausmass, so wird dadurch der Entscheid der ElCom nicht nachträglich falsch oder gar «mit der zugrundeliegenden Gesetzgebung nicht mehr vereinbar» (Gesuchstellerin, vgl. oben Rz. 16). Dabei ist noch einmal zu erwähnen, dass zum Gesuchszeitpunkt die Tarifierung für das relevante Tarifjahr 2023 bereits vorgenommen wurde. Als relevante veränderte Umstände führt die Gesuchstellerin insbesondere höhere (prognostizierte) Auktionserlöse an. Es ist allerdings nicht ersichtlich, weshalb dies dazu führen sollte, dass damit der Entscheid über die Verwendung der Auktionserlöse für ein bestimmtes Tarifjahr als falsch bezeichnet werden müsste. Die ElCom befindet jeweils über ein bestimmtes Verwendungsverhältnis, welches sie für ein bestimmtes Tarifjahr als sachgerecht erachtet. Steigen nun die Auktionserlöse, ändert sich daran nichts. Auch das Argument absehbarer oder auch nur vermuteter höherer Kosten (in einem bestimmten zukünftigen Jahr, vorliegend 2025) führen nicht zu einem fehlerhaften bisherigen Entscheid. Die Gesuchstellerin argumentiert in ihrem Gesuch stark mit den Auswirkungen auf die Endverbraucher im Jahr 2025. Dabei darf aber nicht vergessen werden, dass sich die Verwendung von 65 % der Auktionserlöse für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes für die Endverbraucher nicht nur in einem Jahr, sondern über viele Jahre hinweg positiv auswirkt und sie dadurch insgesamt gar stärker profitieren dürften. Die Voraussage zum Verhältnis der Kosten des Übertragungsnetzes und allfälliger Zusatzkosten im Rahmen der Versorgungssicherheit in zwei Jahren (z.B. 2025) und den Kosten in späteren Jahren ist kaum möglich, da sie von vielen Faktoren abhängt. Ebensowenig kann der jeweilige temporäre volkswirtschaftliche Nutzen für Endverbraucher durch stärker vergünstigte Tarife in einem Jahr (2025, wie von der Gesuchstellerin vorgeschlagen) gegenüber der leichteren Tarifvergünstigung über viele Jahre hinweg genau evaluiert werden. Die ElCom erachtet aber die Verwendung von bis zu 100 Prozent der Auktionserlöse für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes grundsätzlich als effizienten Mitteleinsatz. Mittel- und langfristig befördert diese Verwendungsart das Bestreben nach stabilen und tiefen Tarifen am wirksamsten. Weiter ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist und von der Gesuchstellerin auch nicht substantiiert wird (Gesuch, Rz. 42), inwiefern durch allfällige höhere Auktionserlöse im Jahr 2023 und durch den Entscheid der ElCom vom 22. Februar 2022 die Finanzierungsmöglichkeit der Gesuchstellerin am Kapitalmarkt eingeschränkt oder sie in einer anderen Art in ihrer gesetzlichen Tätigkeit beeinträchtigt werden kann. Schliesslich hat die ElCom zudem wie erwähnt immer die Möglichkeit, für ein späteres Jahr die Verwendung der Auktionserlöse neu zu bestimmen. So hat sie entsprechend dem Antrag der Gesuchstellerin für die Auktionserlöse 2024 aufgrund einer ausserordentlichen Konstellation im Tarifjahr 2024 entschieden, dass sämtliche nach Abzug der Redispatch- und Vollzugskosten (Art. 17 Abs. 5 Bst. StromVG) verbleibenden Auktionserlöse für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes zu verwenden sind. Der Entscheid über die Auktionserlöse 2025 wird zu gegebener Zeit zu treffen sein. 26 Zusammenfassend liegen keine anerkannten Rückkommensgründe vor. Es besteht daher kein Anspruch auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs und auf Wiedererwägung der Verfügung vom 22. Februar 2022. Auf das Wiedererwägungsgesuch ist somit nicht einzutreten.
11/14 ElCom-D-3EB03401/6 4 Ergänzung der Verfügung vom 22. Februar 2022 27 Die ElCom verfügte am 22. Februar 2022, dass die aus dem Jahr 2023 nach Abzug der Redispatch- und Vollzugskosten (Art. 17 Abs. 5 Bst. a StromVG) verbleibenden Auktionserlöse zu 65 Prozent für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes (Art. 17 Abs. 5 Bst. b StromVG) und zu 35 Prozent für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes (Art. 17 Abs. 5 Bst. c StromVG) zu verwenden sind (act. 10, Dispositiv-Ziffer 1). 28 Die definitive Höhe der Auktionserlöse 2023 steht noch nicht fest. Es kann jedoch nie gänzlich ausgeschlossen werden, dass die Auktionserlöse so hoch ausfallen, dass die Anteile der Auktionserlöse in Höhe von 65 Prozent, die gemäss Verfügung vom 22. Februar 2022 für den Erhalt und den Ausbau des Übertragungsnetzes (Art. 17 Abs. 5 Bst. b StromVG) zu verwenden sind, das Investitionsvolumen der Gesuchstellerin übersteigen werden. Dies hätte zur Folge, dass der im betroffenen Jahr nicht investierbare Betrag ungenutzt auf dem treuhänderischen Konto verbleibt und zu einem späteren Zeitpunkt dem vorgesehenen Verwendungszweck zuzuführen wäre. 29 Die ElCom entscheidet jeweils vor der Festlegung der Tarife eines bestimmten Jahres darüber, wie die während des betreffenden Jahres eingehenden Auktionserlöse zu verwenden sind, damit die Auktionserlöse nicht auf ein treuhänderisches Konto einbezahlt werden müssen, bis ein Entscheid der ElCom ergeht. Erklärtes Ziel der ElCom ist es, dass die Auktionserlöse eines bestimmten Tarifjahres im gleichen Jahr verwendet werden. 30 Über den Sachverhalt, dass die für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes zu verwendenden 65 Prozent der Auktionserlöse das Investitionsvolumen des Jahres 2023 der Gesuchstellerin übersteigen könnten, was zur Folge hat, dass nicht sämtliche Auktionserlöse im Tarifjahr 2022 verwendet werden könnten, hat die ElCom in ihrer Verfügung vom 22. Februar 2022 nicht entschieden. 31 Die ElCom ergänzt daher die Verfügung vom 22. Februar 2022 um eine Regelung für den Fall, dass die für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes zu verwendenden 65 Prozent der Auktionserlöse das gesamte Investitionsvolumen der Gesuchstellerin des Jahres 2023 übersteigen werden. Beim Investitionsvolumen sind sämtliche Investitionen einzubeziehen: Können sämtliche Investitionen in Anlagen mit hoher Nutzungsdauer durch Auktionserlöse gedeckt werden, sind mit den verbleibenden Erlösen auch Anlagen mit tieferen Nutzungsdauern zu berücksichtigen (Verfügung 232-00083 der ElCom vom 8. November 2022, Rz. 29 f.). 32 Die Gesuchstellerin hat den Anteil der für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes zu verwendenden 65 Prozent der Auktionserlöse 2023, der das gesamte Investitionsvolumen des Jahres 2023 der Gesuchstellerin übersteigt, für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes (Art. 17 Abs. 5 Bst. c StromVG) zu verwenden. 33 Ausgehend von Dispositiv-Ziffer 1 Buchstabe b der Verfügung vom 22. Februar 2022 und der vorliegenden Ergänzung von Dispositiv-Ziffer 1 sind somit 35 Prozent der Auktionserlöse sowie ein allfälliger gemäss Randziffer 32 berechneter Überschuss für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Tarifjahres 2023 zu verwenden.
12/14 ElCom-D-3EB03401/6 34 Bei der Verteilung der Auktionserlöse auf die Tarifsparten ist primär das Ziel zu verfolgen, Unterdeckungen abzubauen (vgl. Verfügung 232-00083 vom 8. November 2022, Rz. 33): Soweit die zur Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes zu verwendenden Auktionserlöse nicht bereits in die Tarife 2023 eingeflossen sind, sind sie in erster Linie zur Senkung allfälliger Unterdeckungen des Jahres 2023 zu verwenden. In zweiter Linie sind sie zum Abbau älterer Unterdeckungen zu verwenden. Eine proportionale Schlüsselung des Anteils der Auktionserlöse, welcher für die Deckung der anrechenbaren Kosten verwendet werden darf, auf die Tarifsparten im Verhältnis des Endbestandes der Deckungsdifferenzen per Ende 2023 (inklusive Saldo 2022) der einzelnen Tarifsparten zum Gesamtendbestand per Ende 2023 (inklusive Saldo 2022), ist sachgerecht. Der Endbestand der Deckungsdifferenzen per Ende 2023 für die Berechnung des Schlüssels ist ohne Auktionserlöse 2023 zu berechnen. Auktionserlöse, welche z.B. der Tarifsparte Netz zugeteilt werden, sind somit in erster Linie zur Senkung allfälliger Unterdeckungen 2023 in dieser Sparte und in zweiter Linie zur Deckung von Unterdeckungen früherer Tarifjahre zu verwenden. 35 Die Verteilung der nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe c StromVG verwendeten Auktionserlöse auf die Tarifsparten Netznutzung, allgemeine Systemdienstleistungen und individuelle Systemdienstleistungen Wirkverluste sowie die daraus resultierenden Auswirkungen auf die jeweiligen Deckungsdifferenzen sind in der Kostenrechnung des Tarifjahres 2025 gesondert aufzuzeigen. 5 Gebühren 36 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 37 Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt: 4 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend 1’000 Franken), 3 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 230 Franken pro Stunde (ausmachend 660 Franken) und 30 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend 6’000 Franken). Gesamthaft ergibt sich damit eine Gebühr von 7’690 Franken. 38 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom
E. 8 September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Die Gesuchstellerin hat einen Antrag um Verwendung der Auktionserlöse 2022 eingereicht. Zudem hat sie ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 9. Februar 2021 gestellt. Sie hat damit den Erlass der Verfügung veranlasst und ihr sind die Gebühren aufzuerlegen.
13/14 ElCom-D-3EB03401/6 III Entscheid Gestützt auf diesen Erwägungen wird verfügt:
Dispositiv
- Auf das Wiedererwägungsgesuch der Swissgrid AG vom 21. Dezember 2022 betreffend die Verfügung 232-00086 der EICom vom 22. Februar 2022 wird nicht eingetreten.
- Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung 232-00086 vom 22. Februar 2022 wird wie folgt ergänzt: Übersteigen die 65 % der für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes zu verwendenden Auktionserlöse das gesamte Investitionsvolumen des Jahres 2023, ist der Überschuss für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes 2023 (Art. 17 Abs. 5 Bst. c StromVG) zu verwenden.
- Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung 232-00086 vom 22. Februar 2022 wird wie folgt ergänzt: Die Verteilung der nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe c StromVG verwendeten Auktionserlöse auf die Tarifsparten Netznutzung, allgemeine Systemdienstleistungen und individuelle Systemdienstleistungen Wirkverluste sowie die daraus resultierenden Auswirkungen auf die jeweiligen Deckungsdifferenzen sind in der Kostenrechnung des Tarifjahres 2025 gesondert aufzuzeigen.
- Die Gebühr für die vorliegende Verfügung beträgt 7’690 Franken. Sie wird der Swissgrid AG auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt.
- Die Verfügung wird der Gesuchstellerin mit eingeschriebenem Brief eröffnet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Christoffelgasse 5, 3003 Bern Tel. +41 58 462 58 33, Fax +41 58 462 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch ElCom-D-3EB03401/6 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Referenz/Aktenzeichen: 232-00086 Bern, 7. Februar 2023
V E R F Ü G U N G der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom Zusammensetzung: Werner Luginbühl (Präsident), Laurianne Altwegg (Vizepräsidentin), Katia Delbiaggio, Sita Mazumder, Jürg Rauchenstein, Andreas Stöckli, Felix Vontobel in Sachen: Swissgrid AG, Bleichemattstrasse 31, 5001 Aarau,
(Gesuchstellerin / Verfügungsadressatin) betreffend Verwendung der Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren aus dem Jahr 2023 – Ergänzung der Verfügung vom 22. Februar 2022
2/14 ElCom-D-3EB03401/6 Inhaltsverzeichnis I Sachverhalt ................................................................................................................................... 3 II Erwägungen .................................................................................................................................. 5 1 Zuständigkeit ..................................................................................................................... 5 2 Parteien und rechtliches Gehör ......................................................................................... 5 2.1 Parteien ............................................................................................................................. 5 2.2 Rechtliches Gehör ............................................................................................................. 5 3 Wiedererwägung ............................................................................................................... 6 4 Ergänzung der Verfügung vom 22. Februar 2022 .......................................................... 11 5 Gebühren ........................................................................................................................ 12 III Entscheid .................................................................................................................................... 13 IV Rechtsmittelbelehrung .............................................................................................................. 14
3/14 ElCom-D-3EB03401/6 I Sachverhalt A. 1 Am 22. Februar 2022 hat die ElCom gegenüber der Gesuchstellerin eine Verfügung mit folgendem Dispositiv erlassen (act. 10):
1. Die aus dem Jahr 2023 nach Abzug der Redispatch- und Vollzugskosten (Art. 17 Abs. 5 Bst. a StromVG) verbleibenden Auktionserlöse sind wie folgt zu verwenden:
a) 65 Prozent für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes (Art. 17 Abs. 5 Bst. b StromVG)
b) 35 Prozent für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes (Art. 17 Abs. 5 Bst. c StromVG).
2. Die Swissgrid AG hat die ElCom bis Ende des ersten Quartals 2024 über die tatsächliche Höhe der Auktionserlöse 2023 sowie über die tatsächlichen Vollzugs- und Redispatchkosten 2023 zu informieren. In der Übersicht sind auch die für den Ausbau des Übertragungsnetzes verwendeten Auktionserlöse auszuweisen.
3. Die Swissgrid AG darf die Deckungsdifferenzsaldi der Tarifsparten Netznutzung, allgemeine Systemdienstleistungen, Individuelle Systemdienstleistungen Wirkverluste und Individuelle Systemdienstleistungen Blindenergie per 31. Dezember 2021 ab dem Tarifjahr 2023 maximal über fünf Jahre abbauen.
4. Die Swissgrid AG muss die Deckungsdifferenzsaldi der Tarifsparten Netznutzung, allgemeine Systemdienstleistungen, Individuelle Systemdienstleistungen Wirkverluste und Individuelle Systemdienstleistungen Blindenergie per 31. Dezember 2021 in der Kostenrechnung bis zu ihrem vollständigen Abbau separat ausweisen und darf sie nicht mit den ab dem Tarifjahr 2022 anfallenden Deckungsdifferenzen saldieren.
5. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt […] Franken. Sie wird der Swissgrid AG auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt.
6. Die Verfügung wird der Swissgrid AG mit eingeschriebenem Brief eröffnet. 2 Diese Verfügung wurde von der Gesuchstellerin nicht angefochten und ist somit rechtskräftig. B. 3 Per E-Mail vom 2. März 2022 stellte die Gesuchstellerin dem Fachsekretariat der ElCom (nachfolgend: Fachsekretariat) Fragen zur Umsetzung der Randziffern 46 und 47 bzw. Dispositivziffer 4 der Verfügung vom 22. Februar 2022 und bat um eine Besprechung. Bei den Fragen ging es um den Umgang mit den in den Tarifen 2022 eintarifierten Deckungsdifferenzen, sowie um die Umsetzung der separaten Ausweisung des Abbaus der Deckungsdifferenzen per 31.12.2021 (act. 12). Nach Durchführung einer Besprechung liess das Fachsekretariat seine Einschätzung der Gesuchstellerin per E-Mail vom 7. März 2022 zukommen (act. 13). C. 4 Mit Eingabe vom 21. Dezember 2022 reichte die Gesuchstellerin ein Wiedererwägungsgesuch betreffend die Verfügung der ElCom vom 22. Februar 2022 ein (act. 15), mit folgenden Anträgen:
4/14 ElCom-D-3EB03401/6
1. In der Sache: Es sei die Verfügung 232-00086 vom 22. Februar 2022 in Wiedererwägung zu ziehen und es sei zu verfügen, dass die aus dem Jahr 2023 nach Abzug der Redispatch- und Vollzugskosten (Art. 17 Abs. 5 Bst. a StromVG) verbleibenden Auktionserlöse spartenübergreifend zu 100% für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes (Art. 17 Abs. 5 Bst. c StromVG) zu verwenden sind.
2. Prozessual: Es sei das Gesuch beförderlich zu behandeln und ein Entscheid darüber, wenn möglich, anlässlich der Kommissionssitzung vom Februar 2023 zu fällen. 5 Das Fachsekretariat bestätigte mit Schreiben vom 23. Dezember 2022 (act. 16) den Eingang des Wiedererwägungsgesuchs und teilte mit, dass es dieses der ElCom voraussichtlich im Februar 2023 zum Entscheid vorlegen werde. 6 Mit Schreiben (vorab per E-Mail) vom 13. Januar 2023 (act. 17) teilte das Fachsekretariat der Gesuchstellerin mit, dass es unabhängig vom Wiedererwägungsgesuch resp. bei Nichteintreten oder Abweisung des Gesuchs beabsichtigt, der ElCom eine Ergänzung der Verfügung vom
22. Februar 2022 vorzuschlagen, wie sie in der Verfügung vom 8. November 2022 betreffend die Auktionserlöse 2022 verfügt wurde (232-00083). Es gab der Gesuchstellerin Gelegenheit, zum geplanten Vorgehen Stellung zu nehmen. Die Gesuchstellerin stimmte dem geplanten Vorgehen mit Schreiben (vorab per E-Mail) vom 23. Januar 2023 zu (act. 18). 7 Auf die Vorbringen der Gesuchstellerin wird, soweit entscheidrelevant, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
5/14 ElCom-D-3EB03401/6 II Erwägungen 1 Zuständigkeit 8 Gemäss Artikel 22 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) überwacht die ElCom die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Die ElCom ist insbesondere zuständig für den Entscheid über die Verwendung der Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren für grenzüberschreitende Elektrizitäts- lieferungen, also für die Verteilung der sogenannten Auktionserlöse (Art. 22 Abs. 2 Bst. c i.V.m. Art. 17 Abs. 5 StromVG). Die ElCom hat zudem die Verfügung vom 22. Februar 2022 erlassen, um deren Wiedererwägung die Gesuchstellerin ersucht und welche vorliegend zu ergänzen ist. Damit ist die Zuständigkeit der ElCom gegeben. 2 Parteien und rechtliches Gehör 2.1 Parteien 9 Als Parteien gelten nach Artikel 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom
20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. 10 Die Gesuchstellerin stellte ein Wiedererwägungsgesuch bezüglich der Verfügung der ElCom 232- 00086 vom 22. Februar 2022 über die Verwendung der Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren aus dem Jahr 2023. Sie war Verfügungsadressatin der Verfügung vom
22. Februar 2022. Vorliegend wird das Wiedererwägungsgesuch der Gesuchstellerin beurteilt sowie die Verfügung vom 22. Februar 2022 ergänzt. Die Gesuchstellerin ist somit materielle Verfügungsadressatin. Ihr kommt Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zu. 2.2 Rechtliches Gehör 11 Die Gesuchstellerin stellte bereits für die Auktionserlöse 2022 ein Wiedererwägungsgesuch, auf welches die ElCom mit Verfügung vom 8. November 2022 nicht eintrat. Die Gesuchstellerin macht entsprechend vorliegend Ausführungen sowohl zum Eintreten als auch in materieller Hinsicht. Mit Schreiben vom 13. Januar 2023 gab das Fachsekretariat der Gesuchstellerin zudem Gelegenheit, zu einer allfälligen Ergänzung der Verfügung vom 22. Februar 2022 Stellung zu nehmen, was die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 23. Januar 2023 wahrnahm (vgl. oben, Rz. 6). Die Akten, welche neu illustrationshalber beigezogen wurden (act. 19 – 22), sind der Gesuchstellerin bekannt resp. wurden von dieser selbst eingereicht. 12 Im Rahmen der Entscheidbegründung wird auf die entscheidwesentlichen Vorbringen der Gesuchstellerin eingegangen. Damit wird das rechtliche Gehör gemäss Artikel 29 VwVG gewahrt.
6/14 ElCom-D-3EB03401/6 3 Wiedererwägung 13 Die Gesuchstellerin macht geltend (act. 15, Rz. 5 und 7), vorliegend hätten sich nach dem Erlass der Verfügung 232-00086 vom 22. Februar 2022 mit den geopolitischen und energiewirtschaft- lichen Entwicklungen, den sich daraus ergebenden deutlichen Steigerungen der Strompreise und den damit verbundenen gravierenden wirtschaftlichen Folgen für die Endverbraucher die der damaligen Verfügung zugrunde liegenden Umstände wesentlich geändert. Im Verfügungszeit- punkt, d.h. am 22. Februar 2022, hätten die ausserordentlichen Entwicklungen auf den Strom- märkten noch nicht bzw. bei weitem nicht in dieser Grössenordnung prognostiziert werden können. Dazumal sei die Gesuchstellerin von deutlich tieferen Auktionserlösen und Beschaffungs- kosten ausgegangen, als sie für das Jahr 2023 gemäss heutigen Prognosen zu erwarten seien. Während im Verfügungszeitpunkt das verfügte Verwendungsverhältnis noch als sachgerecht und bedürfnisorientiert angesehen werden konnte, habe sich die Situation bezüglich der erwirtschafteten Auktionserlöse 2023 sowie der Beschaffungskosten für Systemdienstleistungen drastisch verändert. Aufgrund der gegenwärtig ausserordentlichen Lage und der infolge der Energiepreis- und Inflationsentwicklungen angespannten wirtschaftlichen Situation auf Seiten der Endverbraucher könnten das bereits im Jahr 2018 festgelegte Verwendungsverhältnis der Auktionserlöse 2023 sowie die daraus resultierende Tarifsteigerung im Jahr 2025 nicht mehr als sachgerecht und bedürfnisorientiert erachtet werden. Eine Überprüfung der Verfügung vom
22. Februar 2022 dränge sich damit auf. 14 Mit Eingabe vom 7. Oktober 2022 habe die Gesuchstellerin bereits ein Wiedererwägungsgesuch betreffend die Verwendung der Auktionserlöse 2022 bei der EICom eingereicht. Die EICom habe es in der Folge mit Verfügung 232-00083 vom 8. November 2022 jedoch abgelehnt, auf dieses Wiedererwägungsgesuch einzutreten. Begründet habe die ElCom dieses Nichteintreten im Wesentlichen damit, dass der Entscheid der EICom betreffend die jährliche Verwendung der Auktionserlöse keine «Dauerverfügung» darstelle, weshalb bei einer nachträglichen Änderung des Sachverhalts kein Rückkommensgrund vorliege. Die Gesuchstellerin habe aus Gründen der Praktikabilität darauf verzichtet, die Verfügung 232-00083 vom 8. November 2022 anzufechten, da es faktisch nicht möglich gewesen wäre, die Auktionserlöse 2022 für den Jahresabschluss 2022 und die Berechnung der Tarife des Jahres 2024 zu berücksichtigen. Vorliegend könnten dagegen bei einer antragsgemässen Änderung der Verfügung 232-00086 vom 22. Februar 2022 die veränderten Plan-Auktionserlöse 2023 rechtzeitig für den Jahresabschluss 2023 und die Berechnung der Tarife 2025 berücksichtigt werden. Dies sei sachgerecht und im übergeordneten öffentlichen Interesse der Endverbraucher bzw. der schweizerischen Volkswirtschaft (Gesuch, Rz. 8, 10 und 11).
7/14 ElCom-D-3EB03401/6 15 Gemäss Gesuchstellerin (Gesuch, Rz. 12 – 19) hat die ElCom auf das Wiedererwägungsgesuch wegen nachträglich wesentlich veränderter Umstände, d.h. des Sachverhalts, einzutreten. Zwar sei zutreffend, dass nach Rechtsprechung und Lehre eine nachträgliche Änderung des Sachverhalts nur bei Dauerverfügungen einen Rückkommensgrund bilden könne. Entgegen der Ansicht der ElCom in der Verfügung 232-00083 vom 8. November 2022 liege aber beim Entscheid über die Verwendung der Auktionserlöse eine Dauerverfügung vor und nicht eine sogenannt urteilsähnliche Verfügung. Dauerverfügungen seien Verfügungen mit fortdauernder Rechtswirkung, sei es für eine bestimmte, sei es für eine unbestimmte Zeit. Entscheidend sei, dass ihnen ein offener Dauersachverhalt zu Grunde liege, der sich während der Geltungsdauer der Verfügung verändern könne. Der Entscheid über die Verwendung der Auktionserlöse betreffe zwar eine einmalige Rechtsfolge, er beruhe aber im Verfügungszeitpunkt nicht auf einem zeitlich bereits abgeschlossenen Sachverhalt. Im Gegenteil erfolge die Verfügung über die Verwendung der Auktionserlöse eines bestimmten Jahres, bevor die betreffenden Erlöse überhaupt bekannt seien. Die ElCom stütze sich dabei auf Planerlöse ab. Es liege damit keine urteilsähnliche Verfügung vor, die im Anordnungszeitpunkt einen abgeschlossenen Sachverhalt regelt. Zeichne sich folglich eine wesentliche Änderung etwa der Plan-Auktionserlöse ab, noch bevor das betreffende Jahr (vorliegend die Auktionserlöse 2023) beendet ist – oder selbst bei Vorliegen der betreffenden Ist-Einnahmen eines Auktionsjahres – rechtfertige ein erhebliches Abweichen der Plan-Auktionserlöse oder der prognostizierten anrechenbaren Kosten im Verfügungszeitpunkt ohne weiteres ein Rückkommen auf die verfügten Verwendungszwecke. Dass es sich um einen (begrenzten) Dauersachverhalt und damit beim Entscheid um eine Dauerverfügung handle, zeige sich auch deutlich daran, dass die ElCom die Verfügung 232-00083 vom 9. Februar 2021 mittels Verfügung vom 8. November 2022 ergänzt habe, obschon sie auf das Wiederwägungsgesuch nicht eingetreten sei. Denn die Ergänzungen seien nur notwendig geworden, weil im Jahr 2022 die tatsächlichen Auktionserlöse sehr stark von den prognostizierten Plan-Auktionserlösen abgewichen seien und die ursprünglichen Anordnungen für die nachträglich veränderte Sachlage nicht sachgerecht gewesen seien. Ein im Voraus festgelegter Verteilschlüssel für die Verwendungszwecke von Artikel 17 Absatz 5 StromVG stehe auch im Widerspruch zum Sinn und Zweck der formellen Rechtskraft bzw. der Rechtsbeständigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen. Es entspreche dem Charakter des öffentlichen Rechts, dass ein Verwaltungsakt, welcher mit dem Sinn und Zweck der ihm zugrundeliegenden Gesetzgebung nicht mehr vereinbar ist, nicht unabänderlich ist. Für die Unabänderlichkeit spreche das Gebot der Rechtssicherheit bzw. der Vertrauensschutz, wenn eine Änderung zulasten eines Privaten in Frage stehe. Bei der Verteilung der Auktionserlöse gehe es darum, die Einnahmen sachgerecht und bedürfnisorientiert im Rahmen des Katalogs von Artikel 17 Absatz 5 StromVG zu verwenden. Dabei stünden öffentliche Interessen im Vordergrund. Ein Zurückkommen auf die im Voraus festgelegten Verwendungszwecke nach Artikel 17 Absatz 5 StromVG kollidiere in keiner Art und Weise mit dem Gebot der Rechtssicherheit (Verweis auf Verfügung 232-00076 vom 6. April 2020). 16 Laut Gesuchstellerin ist die ElCom daher nicht nur verpflichtet, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten, sie habe bei einer wesentlichen nachträglichen Änderung der Verhältnisse vielmehr selbst von Amtes wegen einen Widerruf der Verfügung 232-00086 vom 22. Februar 2022 zu prüfen. 17 Um auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückkommen zu können, müssen ausreichende Gründe für eine Wiedererwägung vorliegen (TSCHANNEN PIERRE / MÜLLER MARKUS / KERN MARKUS, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2022, Rz. 849). Das Stromversorgungsrecht sieht keine Gründe für ein Rückkommen auf eine formell rechtskräftige Verfügung vor. Es kommen daher die Grundsätze der Rechtsprechung zur Anwendung. Als Rückkommensgründe kommen revisionsähnliche Gründe, unrichtige Rechtsanwendung, nachträglich Änderung des Sachverhalts und die nachträgliche Änderung der Rechtslage in Frage (TSCHANNEN / MÜLLER / KERN, a.a.O., Rz. 855 f.). 18 Die Gesuchstellerin führt als Rückkommensgrund für die Wiedererwägung der Verfügung vom
22. Februar 2022 die nachträgliche Änderung des Sachverhalts an. Eine nachträgliche Änderung des Sachverhalts kann eine nachträgliche Fehlerhaftigkeit der Verfügung bewirken.
8/14 ElCom-D-3EB03401/6 19 Die für den Erlass einer Verfügung zuständige Behörde kann auf eine formell rechtskräftige, ursprünglich fehlerfreie Verfügung zurückkommen und eine an die veränderte Sach- oder Rechtslage angepasste neue Verfügung erlassen, sofern darüber kein Rechtsmittelentscheid ergangen ist. Die Gesuchstellerin hat die Verfügung vom 22. Februar 2022 nicht angefochten. Diese ist somit formell rechtskräftig. 20 Wie auch die Gesuchstellerin aufzeigt, kann die nachträgliche Fehlerhaftigkeit von Verfügungen jedoch nur bei Dauerverfügungen auftreten (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6381/2009 vom 16. März 2010, E. 3.2; TSCHANNEN / MÜLLER / KERN, a.a.O., Rz. 860). Die Gesuchstellerin ist anders als die ElCom der Ansicht, dass es sich bei der Verfügung über die Verwendung der Auktionserlöse um eine Dauerverfügung handelt. 21 Die ElCom verfügt gegenüber der Gesuchstellerin die Verwendung der Auktionserlöse für ein bestimmtes Tarifjahr bereits zu Beginn des vorangehenden Jahres. Die ElCom führte diesen Prozess im Einvernehmen mit der Verfügungsadressatin ein.1 Zum Zeitpunkt der Verfügung sind die tatsächlichen Auktionserlöse des folgenden Jahres naturgemäss noch nicht bekannt. Sie muss sich daher auf Planauktionserlöse der Gesuchstellerin und gegebenenfalls andere relevante Grundlagen abstützen. Dieses Vorgehen hat den Vorteil, dass damit die prognostizierten Auktionserlöse der Gesuchstellerin entsprechend der verfügten Verwendung in die Tarife des relevanten Tarifjahres, welche sie jeweils Ende März publiziert, eingerechnet werden können. Indem frühzeitig bekannt ist, wie die Auktionserlöse zu verwenden sind, kann auch verhindert werden, dass die Auktionserlöse zunächst ungenutzt auf einem Konto verbleiben. Nicht zuletzt herrscht dadurch bei der Gesuchstellerin und der ElCom als Aufsichtsbehörde auch Klarheit und Rechtssicherheit über die Verwendung der aus Auktionen zufliessenden Erlöse. 22 Entsprechend hat die ElCom mit Verfügung vom 22. Februar 2022 über die Verwendung der Auktionserlöse 2023 entschieden (act. 10, Dispositiv-Ziffer 1): Die nach Abzug der Redispatch- und Vollzugskosten (Art. 17 Abs. 5 Bst. a StromVG) verbleibenden Auktionserlöse sind zu 65 Prozent für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes (Art. 17 Abs. 5 Bst. b StromVG) und zu 35 Prozent für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes (Art. 17 Abs. 5 Bst. c StromVG) zu verwenden. Dieses Verwendungsverhältnis berücksichtigte die Gesuchstellerin entsprechend für die Berechnung der Tarife des Tarifjahres 2023. Zudem ist damit auch festgelegt, wie die tatsächlichen Auktionserlöse 2023 zu verwenden sind. Es handelt sich folglich um eine Verfügung über einen zeitlich klar definierten Sachverhalt und nicht um eine Dauerverfügung. Das von der Gesuchstellerin in ihrem Wiedererwägungsgesuch (oben, Rz. 13) erwähnte, im Jahr 2018 von der ElCom im Grundsatz festgelegte Verwendungsverhältnis (65% für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes und 35% für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes) wurde nicht verfügt. Die ElCom teilte mit Schreiben vom 10. Juli 2018 mit, dass das erwähnte sinnvolle Verhältnis anzustreben und schrittweise bis 2022 umzusetzen sei.2 Die Gesuchstellerin stellt aber weiterhin jedes Jahr ein Gesuch zur Verwendung der Auktionserlöse gestützt auf Artikel 17 Absatz 5 i.V.m. Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe c StromVG. In ihrem Gesuch begründet die Gesuchstellerin jeweils, warum allenfalls vom Verteilungsverhältnis, wie es von der ElCom grundsätzlich als sachgerecht erachtet wird, abgewichen werden soll. Die ElCom äussert sich in ihren jährlichen Verfügungen zu den Auktionserlösen jeweils zu den von der Gesuchstellerin vorgebrachten Argumenten.
1 Vgl. act. 19 2 Vgl. act. 3.
9/14 ElCom-D-3EB03401/6 23 Es handelt sich somit beim Entscheid über die Verwendung der Auktionserlöse um einen einmaligen Entscheid über die Verwendung und Eintarifierung der Auktionserlöse im Tarifjahr. Der Entscheid stützt sich auf die zum Verfügungszeitpunkt verfügbaren Grundlagen. Ob dann etwa die Auktionserlöse im Tarifjahr abweichen, ist letztlich nicht entscheidend. Ein solcher einmaliger Entscheid ist auch sachgerecht, da für jedes kommende Tarifjahr wieder über die Verwendung der Auktionserlöse im entsprechenden Jahr entschieden werden kann. Der ElCom kann daher auch nach der Festlegung der Verwendung der Auktionserlöse für ein Jahr für jedes zukünftige Tarifjahr wieder besondere absehbare Gegebenheiten berücksichtigen. Die von der Gesuchstellerin erwähnte Verfügung 232-00076 vom 6. April 2020 (vgl. oben, Rz. 15) spricht nicht dagegen: Diese wurde von der ElCom noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist widerrufen, und zwar noch vor Publikation der Tarife 2021 durch die Gesuchstellerin. Diese bringt weiter vor, die trotz Nichteintreten erfolgte Ergänzung in der Verfügung 232-00083 vom 8. November 2022 und die gleichermassen für die Auktionserlöse 2023 geplante Ergänzung zeigten, dass es sich um einen nicht abgeschlossenen Dauersachverhalt und deshalb um eine Dauerverfügung handle (vgl. oben Rz. 16, act. 18). Dies trifft nicht zu. Der ursprüngliche Entscheid bleibt vielmehr im Kern bestehen. Über den Sachverhalt, dass die für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes zu verwendenden 65 Prozent der Auktionserlöse das Investitionsvolumen des Jahres 2023 der Gesuchstellerin übersteigen könnten, hat die ElCom in ihrer Verfügung vom 22. Februar 2022 noch nicht entschieden. Alternativ hätte die ElCom diesen Punkt auch in einer zusätzlichen separaten Verfügung regeln können. Wie bei der zugrundeliegenden Verfügung vom 22. Februar 2022 geht es unter anderem darum zu verhindern, dass allenfalls Geld vorläufig ungenutzt auf einem Konto verbleibt. Entsprechend wird vorliegend eine entsprechende Ergänzung verfügt. Eine solche ergänzende Verfügung ist nicht notwendig, aber sinnvoll. 24 Zu berücksichtigen ist insbesondere auch die Verfahrensökonomie: Laut Gesuchstellerin (vgl. oben, Rz. 15) rechtfertige sich «ohne weiteres» ein Rückkommen auf die verfügten Verwendungszwecke, wenn sich etwa eine «wesentliche» Änderung der Plan-Auktionserlöse abzeichnet, noch bevor das betreffende Jahr beendet ist oder selbst bei Vorliegen der betreffenden Ist-Auktionseinnahmen eines Jahres. Entsprechend könnte die Gesuchstellerin laufend neue Gesuche um Wiedererwägung einreichen, wenn sich aus ihrer Sicht die Prognose zu den Auktionserlösen und/oder von Kostenfaktoren nach beispielsweise zwei Monaten wieder «wesentlich» verändert hat, was offensichtlich weder effizient noch sachgerecht wäre. Diesbezüglich besteht für die Gesuchstellerin als Aktiengesellschaft in einer Cost-Plus- Regulierung – unbeschadet aller anderer möglicher legitimer Argumente – grundsätzlich auch ein Anreiz, die Auktionserlöse möglichst zur Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes zu verwenden, da sich umgekehrt die Verwendung für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes durch ein relativ kleineres Anlagevermögen negativ auf den Gewinn der Gesuchstellerin auswirken kann. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich die vergangenen Auktionsprognosen für die Gesuchstellerin offenbar als schwierig erwiesen und im Verlaufe stark geschwankt haben.3 Dies dürfte daran liegen, dass ein Teil der Aktionserlöse zum Zeitpunkt der früheren Eingaben der Gesuchstellerin noch nicht oder nur teilweise vorlag und eine Vorhersage aufgrund volatiler Märke schwierig war. Bei Einreichung des vorliegenden Wiedererwägungsgesuches am 21. Dezember 2022 hatte das Tarifjahr 2023 noch nicht einmal begonnen, d.h. die «neue» Prognose der Gesuchstellerin beruht offensichtlich (auch) auf stark unvollständigen Daten. Ob eine neue Prognose jeweils besser ist als eine frühere, ist wie aufgezeigt nicht klar.
3 Zur Illustration zwei Prognosen der Auktionserlöse 2022 (jeweils netto) im Vergleich zu den definitiven Werten: Prognose im Antrag auf Verwendung der Auktionserlöse 2022 vom 8. Dezember 2020 (act. 20), S. 2: […] Millionen; Prognose im Wiedererwägungsgesuch vom
7. Oktober 2022 (act. 21), Rz. 18: […] Millionen; Definitive Auktionserlöse gemäss Schreiben der Gesuchstellerin vom 20. Januar 2023 (act. 22), Berechnung aus Wert in Tabelle 2 (Zeile 1 Spalte 5): Rund […] Millionen ([…] Mio / 35 %).
10/14 ElCom-D-3EB03401/6 25 Selbst wenn man entgegen der hier vertretenen Auffassung mit der Gesuchstellerin von einem sehr begrenzten Dauersachverhalt und daher einer Dauerverfügung ausgehen würde, wären die Voraussetzungen für ein Eintreten generell und im vorliegenden Fall mangels Rückkommensgrund nicht gegeben: Denn es liegt keine Sachverhaltsänderung vor (und kann generell nur schwerlich vorliegen), welche zur Fehlerhaftigkeit – schon gar nicht zu einer wesentlichen – der ursprünglichen Verfügung über die Verwendung der Auktionserlöse führt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der ElCom beim Entscheid über die «sachgerechte und bedürfnisorientierte» Verwendung der Auktionserlöse ein erheblicher Ermessensspielraum zukommt (vgl. Verfügung vom 22. Februar 2022 [act. 10], Rz. 21). Ausserdem ist vorab noch einmal zu betonen, dass sich auch die angepassten Prognosen der Gesuchstellerin etwa hinsichtlich Auktionserlösen oder Kosten wie der Bereitstellung von Systemdienstleistungen jeweils schnell wieder ändern können und entsprechend nicht unbedingt eine verlässlichere Grundlage darstellen. Selbst wenn sich nun gewisse Bedingungen ändern, selbst in aus Sicht der Gesuchstellerin «wesentlichem» Ausmass, so wird dadurch der Entscheid der ElCom nicht nachträglich falsch oder gar «mit der zugrundeliegenden Gesetzgebung nicht mehr vereinbar» (Gesuchstellerin, vgl. oben Rz. 16). Dabei ist noch einmal zu erwähnen, dass zum Gesuchszeitpunkt die Tarifierung für das relevante Tarifjahr 2023 bereits vorgenommen wurde. Als relevante veränderte Umstände führt die Gesuchstellerin insbesondere höhere (prognostizierte) Auktionserlöse an. Es ist allerdings nicht ersichtlich, weshalb dies dazu führen sollte, dass damit der Entscheid über die Verwendung der Auktionserlöse für ein bestimmtes Tarifjahr als falsch bezeichnet werden müsste. Die ElCom befindet jeweils über ein bestimmtes Verwendungsverhältnis, welches sie für ein bestimmtes Tarifjahr als sachgerecht erachtet. Steigen nun die Auktionserlöse, ändert sich daran nichts. Auch das Argument absehbarer oder auch nur vermuteter höherer Kosten (in einem bestimmten zukünftigen Jahr, vorliegend 2025) führen nicht zu einem fehlerhaften bisherigen Entscheid. Die Gesuchstellerin argumentiert in ihrem Gesuch stark mit den Auswirkungen auf die Endverbraucher im Jahr 2025. Dabei darf aber nicht vergessen werden, dass sich die Verwendung von 65 % der Auktionserlöse für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes für die Endverbraucher nicht nur in einem Jahr, sondern über viele Jahre hinweg positiv auswirkt und sie dadurch insgesamt gar stärker profitieren dürften. Die Voraussage zum Verhältnis der Kosten des Übertragungsnetzes und allfälliger Zusatzkosten im Rahmen der Versorgungssicherheit in zwei Jahren (z.B. 2025) und den Kosten in späteren Jahren ist kaum möglich, da sie von vielen Faktoren abhängt. Ebensowenig kann der jeweilige temporäre volkswirtschaftliche Nutzen für Endverbraucher durch stärker vergünstigte Tarife in einem Jahr (2025, wie von der Gesuchstellerin vorgeschlagen) gegenüber der leichteren Tarifvergünstigung über viele Jahre hinweg genau evaluiert werden. Die ElCom erachtet aber die Verwendung von bis zu 100 Prozent der Auktionserlöse für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes grundsätzlich als effizienten Mitteleinsatz. Mittel- und langfristig befördert diese Verwendungsart das Bestreben nach stabilen und tiefen Tarifen am wirksamsten. Weiter ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist und von der Gesuchstellerin auch nicht substantiiert wird (Gesuch, Rz. 42), inwiefern durch allfällige höhere Auktionserlöse im Jahr 2023 und durch den Entscheid der ElCom vom 22. Februar 2022 die Finanzierungsmöglichkeit der Gesuchstellerin am Kapitalmarkt eingeschränkt oder sie in einer anderen Art in ihrer gesetzlichen Tätigkeit beeinträchtigt werden kann. Schliesslich hat die ElCom zudem wie erwähnt immer die Möglichkeit, für ein späteres Jahr die Verwendung der Auktionserlöse neu zu bestimmen. So hat sie entsprechend dem Antrag der Gesuchstellerin für die Auktionserlöse 2024 aufgrund einer ausserordentlichen Konstellation im Tarifjahr 2024 entschieden, dass sämtliche nach Abzug der Redispatch- und Vollzugskosten (Art. 17 Abs. 5 Bst. StromVG) verbleibenden Auktionserlöse für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes zu verwenden sind. Der Entscheid über die Auktionserlöse 2025 wird zu gegebener Zeit zu treffen sein. 26 Zusammenfassend liegen keine anerkannten Rückkommensgründe vor. Es besteht daher kein Anspruch auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs und auf Wiedererwägung der Verfügung vom 22. Februar 2022. Auf das Wiedererwägungsgesuch ist somit nicht einzutreten.
11/14 ElCom-D-3EB03401/6 4 Ergänzung der Verfügung vom 22. Februar 2022 27 Die ElCom verfügte am 22. Februar 2022, dass die aus dem Jahr 2023 nach Abzug der Redispatch- und Vollzugskosten (Art. 17 Abs. 5 Bst. a StromVG) verbleibenden Auktionserlöse zu 65 Prozent für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes (Art. 17 Abs. 5 Bst. b StromVG) und zu 35 Prozent für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes (Art. 17 Abs. 5 Bst. c StromVG) zu verwenden sind (act. 10, Dispositiv-Ziffer 1). 28 Die definitive Höhe der Auktionserlöse 2023 steht noch nicht fest. Es kann jedoch nie gänzlich ausgeschlossen werden, dass die Auktionserlöse so hoch ausfallen, dass die Anteile der Auktionserlöse in Höhe von 65 Prozent, die gemäss Verfügung vom 22. Februar 2022 für den Erhalt und den Ausbau des Übertragungsnetzes (Art. 17 Abs. 5 Bst. b StromVG) zu verwenden sind, das Investitionsvolumen der Gesuchstellerin übersteigen werden. Dies hätte zur Folge, dass der im betroffenen Jahr nicht investierbare Betrag ungenutzt auf dem treuhänderischen Konto verbleibt und zu einem späteren Zeitpunkt dem vorgesehenen Verwendungszweck zuzuführen wäre. 29 Die ElCom entscheidet jeweils vor der Festlegung der Tarife eines bestimmten Jahres darüber, wie die während des betreffenden Jahres eingehenden Auktionserlöse zu verwenden sind, damit die Auktionserlöse nicht auf ein treuhänderisches Konto einbezahlt werden müssen, bis ein Entscheid der ElCom ergeht. Erklärtes Ziel der ElCom ist es, dass die Auktionserlöse eines bestimmten Tarifjahres im gleichen Jahr verwendet werden. 30 Über den Sachverhalt, dass die für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes zu verwendenden 65 Prozent der Auktionserlöse das Investitionsvolumen des Jahres 2023 der Gesuchstellerin übersteigen könnten, was zur Folge hat, dass nicht sämtliche Auktionserlöse im Tarifjahr 2022 verwendet werden könnten, hat die ElCom in ihrer Verfügung vom 22. Februar 2022 nicht entschieden. 31 Die ElCom ergänzt daher die Verfügung vom 22. Februar 2022 um eine Regelung für den Fall, dass die für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes zu verwendenden 65 Prozent der Auktionserlöse das gesamte Investitionsvolumen der Gesuchstellerin des Jahres 2023 übersteigen werden. Beim Investitionsvolumen sind sämtliche Investitionen einzubeziehen: Können sämtliche Investitionen in Anlagen mit hoher Nutzungsdauer durch Auktionserlöse gedeckt werden, sind mit den verbleibenden Erlösen auch Anlagen mit tieferen Nutzungsdauern zu berücksichtigen (Verfügung 232-00083 der ElCom vom 8. November 2022, Rz. 29 f.). 32 Die Gesuchstellerin hat den Anteil der für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes zu verwendenden 65 Prozent der Auktionserlöse 2023, der das gesamte Investitionsvolumen des Jahres 2023 der Gesuchstellerin übersteigt, für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes (Art. 17 Abs. 5 Bst. c StromVG) zu verwenden. 33 Ausgehend von Dispositiv-Ziffer 1 Buchstabe b der Verfügung vom 22. Februar 2022 und der vorliegenden Ergänzung von Dispositiv-Ziffer 1 sind somit 35 Prozent der Auktionserlöse sowie ein allfälliger gemäss Randziffer 32 berechneter Überschuss für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Tarifjahres 2023 zu verwenden.
12/14 ElCom-D-3EB03401/6 34 Bei der Verteilung der Auktionserlöse auf die Tarifsparten ist primär das Ziel zu verfolgen, Unterdeckungen abzubauen (vgl. Verfügung 232-00083 vom 8. November 2022, Rz. 33): Soweit die zur Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes zu verwendenden Auktionserlöse nicht bereits in die Tarife 2023 eingeflossen sind, sind sie in erster Linie zur Senkung allfälliger Unterdeckungen des Jahres 2023 zu verwenden. In zweiter Linie sind sie zum Abbau älterer Unterdeckungen zu verwenden. Eine proportionale Schlüsselung des Anteils der Auktionserlöse, welcher für die Deckung der anrechenbaren Kosten verwendet werden darf, auf die Tarifsparten im Verhältnis des Endbestandes der Deckungsdifferenzen per Ende 2023 (inklusive Saldo 2022) der einzelnen Tarifsparten zum Gesamtendbestand per Ende 2023 (inklusive Saldo 2022), ist sachgerecht. Der Endbestand der Deckungsdifferenzen per Ende 2023 für die Berechnung des Schlüssels ist ohne Auktionserlöse 2023 zu berechnen. Auktionserlöse, welche z.B. der Tarifsparte Netz zugeteilt werden, sind somit in erster Linie zur Senkung allfälliger Unterdeckungen 2023 in dieser Sparte und in zweiter Linie zur Deckung von Unterdeckungen früherer Tarifjahre zu verwenden. 35 Die Verteilung der nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe c StromVG verwendeten Auktionserlöse auf die Tarifsparten Netznutzung, allgemeine Systemdienstleistungen und individuelle Systemdienstleistungen Wirkverluste sowie die daraus resultierenden Auswirkungen auf die jeweiligen Deckungsdifferenzen sind in der Kostenrechnung des Tarifjahres 2025 gesondert aufzuzeigen. 5 Gebühren 36 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 37 Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt: 4 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend 1’000 Franken), 3 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 230 Franken pro Stunde (ausmachend 660 Franken) und 30 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend 6’000 Franken). Gesamthaft ergibt sich damit eine Gebühr von 7’690 Franken. 38 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom
8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Die Gesuchstellerin hat einen Antrag um Verwendung der Auktionserlöse 2022 eingereicht. Zudem hat sie ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 9. Februar 2021 gestellt. Sie hat damit den Erlass der Verfügung veranlasst und ihr sind die Gebühren aufzuerlegen.
13/14 ElCom-D-3EB03401/6 III Entscheid Gestützt auf diesen Erwägungen wird verfügt: 1. Auf das Wiedererwägungsgesuch der Swissgrid AG vom 21. Dezember 2022 betreffend die Verfügung 232-00086 der EICom vom 22. Februar 2022 wird nicht eingetreten. 2. Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung 232-00086 vom 22. Februar 2022 wird wie folgt ergänzt: Übersteigen die 65 % der für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes zu verwendenden Auktionserlöse das gesamte Investitionsvolumen des Jahres 2023, ist der Überschuss für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes 2023 (Art. 17 Abs. 5 Bst. c StromVG) zu verwenden. 3. Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung 232-00086 vom 22. Februar 2022 wird wie folgt ergänzt: Die Verteilung der nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe c StromVG verwendeten Auktionserlöse auf die Tarifsparten Netznutzung, allgemeine Systemdienstleistungen und individuelle Systemdienstleistungen Wirkverluste sowie die daraus resultierenden Auswirkungen auf die jeweiligen Deckungsdifferenzen sind in der Kostenrechnung des Tarifjahres 2025 gesondert aufzuzeigen. 4. Die Gebühr für die vorliegende Verfügung beträgt 7’690 Franken. Sie wird der Swissgrid AG auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt. 5. Die Verfügung wird der Gesuchstellerin mit eingeschriebenem Brief eröffnet. Bern, 7. Februar 2023 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom
Werner Luginbühl Präsident Urs Meister Geschäftsführer Versand: Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: Swissgrid AG, Bleichemattstrasse 31, Postfach, 5001 Aarau
14/14 ElCom-D-3EB03401/6 IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen (Art. 50 VwVG, Art. 23 StromVG). Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 22a VwVG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG).