Sachverhalt
A. 1 Mit Eingabe vom 25. Januar 2022 hat die Gesuchstellerin bei der ElCom folgenden Antrag einge- reicht (act. 1): 1. Die Auktionserlöse des Jahres 2023 seien im Jahr 2023 zur Deckung der laufenden Vollzugskosten für das Engpassmanagement von Swissgrid und Dritten zu verwenden. 2. Die Auktionserlöse des Jahres 2023 seien im Jahr 2023 zur Deckung der Kosten nach Art. 17 Abs. 5 Bst. a StromVG respektive gemäss dem zwischen Swissgrid und der EI- Com vereinbarten Redispatchprozess zu verwenden. 3. Die nach Abzug der Redispatch- und Vollzugskosten im Jahr 2023 eingenommenen Auktionserlöse seien im Jahr 2023 vollumfänglich für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes gemäss Art. 17 Abs. 5 Bst. c StromVG zu verwenden. 4. Eventualiter, nämlich falls der Antrag 3 nicht gutgeheissen wird, seien die nach Abzug der Redispatch- und Vollzugskosten im Jahr 2023 eingenommenen Auktionserlöse im Jahr 2023
a. im Umfang von 65 % für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes ge- mäss Art. 17 Abs. 5 Bst. b StromVG und
b. im Umfang von 35 % für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertra- gungsnetzes gemäss Art. 17 Abs. 5 Bst. c StromVG zu verwenden. 5. Die Deckungsdifferenzen per 31. Dezember 2021 in der Sparte Netznutzung und in den Sparten der Systemdienstleistungen seien ab dem Tarifjahr 2023 über die nächs- ten fünf Jahre abzubauen. 2 Die Gesuchstellerin führt in ihrer Eingabe vom 25. Januar 2022 aus, im Tarifjahr 2023 sei mit einer erheblichen Tariferhöhung zu rechnen. Neben dem erwarteten Anstieg der tarifbestimmenden Kosten in der Sparte Netznutzung werde insbesondere in den beiden Sparten Allgemeine SDL und Individuelle SDL Wirkverluste mit einem erheblichen Kostenanstieg gerechnet, der zusätzlich zu einer höheren finanziellen Belastung der Schweizer Endverbraucher im Jahr 2023 führe. Um die Auswirkungen auf die Gesamtbelastung der Endverbraucher abzuschwächen, sehe sie daher vor, die Auktionserlöse zu 100 Prozent zur Deckung der anrechenbaren Kosten zu verwenden und die Deckungsdifferenzen per 31. Dezember 2021 innerhalb von fünf Kalkulationsperioden abzubauen. Nebst dem Antrag auf Verwendung der Auktionserlöse 2023 stelle sie daher auch einen Antrag um Ausnahmegewährung bezüglich der Abbaudauer von Deckungsdifferenzen ab dem Tarifjahr 2023. 3 Das Fachsekretariat der ElCom (nachfolgend Fachsekretariat) hat mit Schreiben vom 2. Februar 2022 ein Verfahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) eröffnet (act. 2). B. 4 Mit E-Mail vom 4. Februar 2022 reichte die Gesuchstellerin die dem Gesuch vom 25. Januar 2022 beigelegte PowerPoint-Präsentation betreffend «Varianten für die Tarifkalkulation 2023» mit aktualisierten Zahlen neu ein (act. 5). 5 Mit E-Mail vom 9. Februar 2022 erläuterte Swissgrid, warum die mit Gesuch vom 25. Januar 2022 eingereichten Zahlen aktualisiert werden mussten (act. 8). C. 6 Auf die übrigen Vorbringen der Gesuchstellerin wird, soweit entscheidrelevant, im Rahmen der materiellen Beurteilung eingegangen.
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Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Zuständigkeit 7 Gemäss Artikel 22 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) überwacht die ElCom die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. 8 Die ElCom ist insbesondere zuständig für den Entscheid über die Verwendung der Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren für grenzüberschreitende Elektrizitätslieferungen, also für die Verteilung der sogenannten Auktionserlöse (Art. 22 Abs. 2 Bst. c i.V.m. Art. 17 Abs. 5 StromVG). 9 Die ElCom ist zudem zuständig für die Überprüfung der Netznutzungstarife- und entgelte (Art. 22 Abs. 2 Bst. b und c StromVG). Die Stromversorgungsgesetzgebung (StromVG und Stromversor- gungsverordnung vom 14. März 2008 [StromVV; SR 734.71]) enthält verschiedene Vorgaben zur Zusammensetzung des Netznutzungsentgeltes (Art. 14 und 15 StromVG; Art. 12–19 StromVV). Eintarifierte Deckungsdifferenzen sind Teil des Netznutzungsentgelts. 10 Damit ist die Zuständigkeit der ElCom sowohl zur Beurteilung des Gesuchs bezüglich Verwendung der Auktionserlöse 2023 als auch bezüglich der Verlängerung des Abbaus der Deckungsdifferen- zen gegeben. Die ElCom erlässt diese Verfügung auf Antrag der Gesuchstellerin (vgl. Rz. 1).
E. 2 Parteien und rechtliches Gehör
E. 2.1 Parteien 11 Als Parteien gelten nach Artikel 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom
20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel ge- gen die Verfügung zusteht. 12 Die Gesuchstellerin hat einen Antrag auf Verwendung der Auktionserlöse für das Jahr 2023 ge- stützt auf Artikel 20 Absatz 1 StromVV sowie auf Verlängerung der Frist zum Abbau der Deckungs- differenzen per Ende 2021 gestellt. Sie ist somit materielle Verfügungsadressatin. Ihr kommt Par- teistellung gemäss Artikel 6 VwVG zu.
E. 2.2 Rechtliches Gehör 13 Die ElCom hat vorliegend ein Aktenstück aus dem Verfahren 232-00065 aufgenommen (act. 3). Da sich die Gesuchstellerin in ihrer Eingabe vom 25. Januar 2022 (act. 1) ebenfalls auf diese Akten bezieht sowie Adressatin des zitierten Aktenstücks ist, ist ihr der Inhalt der Akten bekannt und ein weiterer Schriftenwechsel nicht notwendig. Im Rahmen der Entscheidbegründung wird auf die entscheidwesentlichen Vorbringen der Gesuchstellerin eingegangen. Damit wird das recht- liche Gehör gemäss Artikel 29 VwVG gewahrt.
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E. 3 Verwendung der Auktionserlöse
E. 3.1 Grundlagen 14 Nach Artikel 17 Absatz 5 StromVG sind die Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren zu verwenden für
a. die Deckung von Kosten grenzüberschreitender Elektrizitätslieferungen, die nicht einzelnen Verursachern direkt angelastet werden, insbesondere für Kosten zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der zugeteilten Kapazität;
b. Aufwendungen für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes;
c. die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes nach Artikel 15. 15 Nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe c StromVG ist die ElCom zuständig für den Entscheid über die Verwendung der Einnahmen nach Artikel 17 Absatz 5 StromVG. Gemäss Artikel 20 StromVV stellt zudem die Gesuchstellerin der ElCom einen Antrag für die Verwendung der Einnahmen nach Artikel 17 Absatz 5 StromVG.
E. 3.2 Verwendung nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe a StromVG 16 Gemäss Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe a StromVG sind die Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren für die Deckung von Kosten grenzüberschreitender Elektrizitätslieferungen, die nicht einzelnen Verursachern direkt angelastet werden, insbesondere für Kosten zur Gewähr- leistung der Verfügbarkeit der zugeteilten Kapazität, zu verwenden. 17 Die gesetzlich vorgesehenen Verwendungsarten stehen grundsätzlich gleichwertig nebeneinan- der. Der Verwendungsart gemäss Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe a StromVG kommt jedoch auf- grund des Verwendungszwecks eine besondere Stellung zu. Zudem ist die Höhe der zu verwen- denden Auktionserlöse auf die Höhe der tatsächlichen Kosten begrenzt. Die Verwendung weiterer Auktionserlöse (z.B. ein Drittel der gesamten Auktionserlöse) kann nicht nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe a StromVG erfolgen, wenn keine entsprechenden Kosten entstanden sind. Im Gegen- satz zu den Verwendungsarten gemäss Artikel 17 Absatz 5 Buchstaben b und c StromVG ist die Verwendung von Auktionserlösen gemäss Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe a StromVG damit kos- tenabhängig (vgl. Verfügung 232-00076 der ElCom vom 20. Februar 2020, Rz. 17 und Verfügung 929-10-001 der ElCom vom 21. Dezember 2011, Rz. 20). 18 Demzufolge ist der Betrag, der nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe a StromVG verwendet wird, vorweg von den zu verteilenden Auktionserlösen abzuziehen. Die Anträge 1 und 2 der Gesuch- stellerin gemäss Eingabe vom 25. Januar 2022 (act. 1), wonach die Auktionserlöse 2023 vorgän- gig zur Deckung der laufenden Vollzugskosten für das Engpassmanagement und der Kosten für den Redispatchprozess verwendet werden, werden gutgeheissen. 19 Im Rahmen von Artikel 17 Absatz 5 Buchstaben b und c StromVG wird damit nur über noch ver- bleibende Auktionserlöse entschieden.
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E. 3.3 Verwendung nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstaben b und c StromVG 20 Nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstaben b und c StromVG sind die restlichen Auktionserlöse für den Erhalt oder Ausbau des Übertragungsnetzes oder für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes zu verwenden. Im Unterschied zu Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe a StromVG stehen diese Ausgaben nicht unmittelbar mit der Versteigerung der grenzüberschreitenden Über- tragungskapazität in Verbindung. Auch ohne Versteigerung grenzüberschreitender Kapazität wür- den diese Kosten entstehen (vgl. Verfügung 232-00083 der ElCom vom 9. Februar 2021, Rz. 21 und Verfügung 929-10-001 der ElCom vom 21. Dezember 2011, Rz. 27). 21 Die beiden Verwendungsarten nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstaben b und c StromVG stehen gleichwertig nebeneinander. Weder aus dem Wortlaut noch aus den Materialien geht hervor, dass diese Aufzählung hierarchisch zu verstehen wäre. Auch aufgrund der vorgesehenen Verwen- dungszwecke lässt sich keine Vorrangstellung einer der beiden Verwendungsarten begründen. Der ElCom kommt beim Entscheid über die Verwendungsart ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. Verfügung 232-00083 der ElCom vom 9. Februar 2021, Rz. 22, Verfügung 25-00074 der ElCom vom 20. Oktober 2016, Rz. 70, Verfügung 929-10-001 der ElCom vom 21. Dezember 2011, Rz. 28; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2654/2009 vom 7. Mai 2013, E. 10.2 f.). 22 Nach der Botschaft zum StromVG ermöglicht es die Entscheidkompetenz der ElCom über die Verwendung der Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren sicherzustellen, dass die Einnahmen «sachgerecht und bedürfnisorientiert» eingesetzt werden (BBl 2005 1611 1661; vgl. Verfügung 232-00083 der ElCom vom 9. Februar 2021, Rz. 23 und Verfügung 25-00074 der El- Com vom 20. Oktober 2016, Rz. 72). 23 Mit Schreiben vom 10. Juli 2018 hat die ElCom festgehalten, dass sie die von der Gesuchstellerin vorgeschlagene schrittweise Erhöhung der Verwendung für Netzinvestitionen über sieben Jahre bis 2025 als zu lang erachtet und die Aufteilung der Auktionserlöse (2/3 für Investitionen und 1/3 zur Deckung der anrechenbaren Kosten) bereits mittelfristig, das heisst bis im Jahr 2022, erreicht werden muss. Ab dem Jahr 2022 hat die Aufteilung der Auktionserlöse wie folgt zu erfolgen (act. 3): - 65 Prozent für Netzinvestitionen gemäss Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe b StromVG - 35 Prozent für die Kostendeckung gemäss Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe c StromVG 24 Die Gesuchstellerin beantragt vorliegend, dass von der Aufteilung gemäss Schreiben der ElCom vom 10. Juli 2018 abgewichen wird und die restlichen Auktionserlöse von voraussichtlich […] Franken im Jahr 2023 vollumfänglich für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertra- gungsnetzes gemäss Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe c zu verwenden sind (act. 1 und act. 5). 25 Die Gesuchstellerin begründet ihren Antrag mit verschiedenen Sondereffekten, welche 2023 zu einem Anstieg der tarifbestimmenden Kosten in der Sparte Netznutzung führen würden. Sie nennt in diesem Zusammenhang den gemäss Systemprüfungsverfügung erwarteten anteiligen Abbau einer am Ende des laufenden Jahres 2021 ausgewiesenen Unterdeckung, die mit einem Jahr Versatz eintarifierte Auszahlung der Enteignungsentschädigung Tranche B sowie sonstiger höhe- rer Kosten (höherer Betriebsaufwand, höhere Abschreibungen, geringere ITC-Erlöse, höhere Kos- ten für nationalen Redispatch, Steuern- und kalk. Zinseffekte). Neben dem erwarteten Anstieg der tarifbestimmenden Kosten in der Sparte Netznutzung werde insbesondere in den beiden Sparten Allgemeine SDL und Individuelle SDL Wirkverluste mit einem erheblichen Kostenanstieg gerech- net, der zusätzlich zu einer höheren finanziellen Belastung der Schweizer Endverbraucher im Jahr 2023 führe. Die im Vergleich zum Tarifjahr 2022 höheren Kosten seien hauptsächlich auf Verän- derungen des Marktpreisumfeldes zurückzuführen (act. 1 und act. 5)
7/14 ElCom-D-29893401/23 26 Die Gesuchstellerin rechnet derzeit damit, dass durch diese Kostenentwicklungen die Gesamtbe- lastung für den Endverbraucher von […] Franken im Jahr 2022 um rund […] Franken im Jahr 2023 bei der Verwendung der Auktionserlöse nach dem festgelegten Schlüssel sowie dem Abbau der Deckungsdifferenzen über drei Jahre steigen wird. Selbst wenn beim Verwendungsverhältnis der Auktionserlöse gemäss Schreiben der ElCom vom 10. Juli 2018 die Dreijahresfrist für den Abbau von Deckungsdifferenzen auf fünf Jahre verlängert werde, könne ein erheblicher Tarifsprung im Jahr 2023 nicht vermieden werden. Sofern die Auktionserlöse 2023 dagegen im Umfang von 100 Prozent zur Tarifsenkung bzw. zur Deckung der anrechenbaren Kosten eingesetzt werden und der Abbau der Deckungsdifferenzen über fünf Jahre erfolge, bestehe im Vergleich zum Vorjahr zwar immer noch eine höhere Gesamtbelastung für den Endverbraucher. Diese könne aber durch die beantragten Massnahmen deutlich abgeschwächt werden. Mit der vollumfänglichen Verwen- dung der Auktionserlöse 2023 zur Deckung der anrechenbaren Kosten und dem gleichzeitigen Abbau der Deckungsdifferenzen über fünf Jahre ab dem Tarifjahr 2023 könnten die Netznutzungs- tarife gesamtheitlich betrachtet sogar leicht gesenkt werden. Gleichzeitig könne damit den stark ansteigenden Kosten in den Sparten der Systemdienstleistungen entgegengewirkt werden, indem der Anstieg der finanziellen Gesamtbelastung für den Schweizer Endverbraucher abgefedert werde. Die Gesuchstellerin sei sich jedoch bewusst, dass ein geringerer Netznutzungstarif keine 1:1-Entlastung für die höheren Tarife in den Sparten der Systemdienstleistungen sei (act. 1 und act. 5). 27 Für die Beurteilung der finanziellen Belastung gelte es aufgrund der aktuell angespannten ge- samtwirtschaftlichen Lage den Fokus auch auf die stromintensiveren Endverbraucher in Gewerbe und Industrie zu legen. Endverbraucher in Gewerbe und Industrie würden üblicherweise weitaus mehr Strom beziehen als herkömmliche Haushalte, weshalb ein allfälliger Tarifanstieg bei diesen auch deutlich stärker ins Gewicht fallen würde. Da stromintensive Endverbraucher überdies in der Regel auf höheren Netzebenen angeschlossen seien, hätten die Tarife der Gesuchstellerin für Unternehmen mehr Relevanz als dies auf der Netzebene 7 der Fall sei, wo der Anteil Netzebene 1 nur ca. 10 Prozent der gesamten Netzkosten (bzw. 6 % der gesamten Stromrechnung) ausma- che. Die Gesuchstellerin ist daher der Ansicht, dass zur Gewährleistung von tiefen Netztarifen aIIe zur Verfügung stehenden Massnahmen genutzt werden müssen, wozu insbesondere auch die Verwendung der Auktionserlöse zur Deckung der anrechenbaren Kosten und der Abbau der De- ckungsdifferenzen über fünf Jahre zu zählen sind. Gemäss heutigem Planungsstand würden diese Massnahmen zu keinem weiteren Aufbau von Unterdeckungen führen (act. 1). 28 Insbesondere auch aus den heute noch nicht abschätzbaren wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19 Pandemie erachtet es die Gesuchstellerin aIs sachgerecht und bedürfnisorientiert die finanzielle Belastung der schweizerischen Endverbraucher im Jahr 2023 nicht durch eine deutli- che Erhöhung der Netznutzungstarife zusätzlich zu belasten. Nach Ansicht der Gesuchstellerin sind die seitens der EICom im Beschlussprotokoll vom 11. Januar 2018 festgelegten Vorausset- zungen, die eine Abweichung vom vorgegebenen Verwendungsverhältnis ermöglichen, erfüllt. Die EICom habe in vorgenanntem Protokoll festgehalten, dass im Falle von Sondereffekten ein Ab- weichen vom vorgegebenen Verwendungsverhältnis zulässig sei. Als Beispiele für einen Sonder- effekt nannte sie den «Eigentumsübertrag» oder «andere[n] Gerichtsentscheide». Weitergehende Erfordernisse, an welche ein Abweichen vom vorgegebenen Verwendungsschlüssel gekoppelt sein muss, seien nicht genannt worden. Durch die von der Gesuchstellerin beantragte Verwen- dungsart könnten die finanziellen Sondereffekte im entsprechenden Umfang abgeschwächt wer- den. Es könne so vermieden werden, dass diese Sondereffekte ceteris paribus einen Einfluss auf die Höhe der Tarife 2023 hätten (act. 1).
8/14 ElCom-D-29893401/23 29 Die Auktionserlöse müssen sachgerecht und bedürfnisorientiert eingesetzt werden. Eine (einma- lige) Verwendung zur Reduktion von Tarifen ist zwar für den Endverbraucher unmittelbar spürbar, aber ohne nachhaltigen Effekt. Werden die Gelder oder ein Teil davon für den Netzausbau einge- setzt, hat dies einerseits einen positiven Effekt auf die Versorgungssicherheit, andererseits wer- den diese Anlagen für die Berechnung der anrechenbaren Netzkosten nicht berücksichtigt: Da die Gesuchstellerin nicht eigenes Kapital eingesetzt hat, werden die betroffenen Anlagewerte bei der Berechnung der Kapitalkosten vom anrechenbaren regulatorischen Anlagevermögen anteilig um den Beitrag der verwendeten Auktionserlöse reduziert. Damit verringert sich die Verzinsungs- und die Abschreibungsbasis und damit die anrechenbaren Kapitalkosten gemäss Artikel 15 Absatz 3 StromVG sowie die Tarifhöhe – und dies über die gesamte Lebensdauer der Anlage. 30 In ihrer Verfügung vom 20. Oktober 2016 definierte die ElCom die Bewertungsmethode für die Berechnung der Enteignungsentschädigung. Darin hielt die ElCom fest, dass Mehrkosten, welche über das regulatorische Anlagevermögen hinausgehen, keine anrechenbaren Betriebs- und Ka- pitalkosten gemäss Artikel 15 StromVG bilden (Verfügung 25-00074 der ElCom vom 20. Oktober 2016, Rz. 83). Bei der Enteignungsentschädigung Tranche B handelt es sich um solche Mehrkos- ten. Die Auktionserlöse dürfen daher nicht zur Senkung der Enteignungsentschädigung Tranche B eingesetzt werden. Die Grössenordnung der Tranche B war bei der Festsetzung der Tarife 2022 bereits bekannt. Die Gesuchstellerin berücksichtigte in den Tarifen 2022 jedoch nur einen kleinen Teil (rund 22%) der im Jahr 2022 auszubezahlenden Enteignungsentschädigung, so dass der restliche Teil (rund 78%) nun über die Tarife 2023 eingefordert wird (act. 1, Fn. 1). Ausserdem ist zu beachten, dass die Tatsache, dass aufgelaufene Unterdeckungen in der Regel über drei Jahre einzutarifieren sind, der Gesuchstellerin nicht erst seit der Systemprüfungsverfügung (Verfügung der ElCom 25-00070 vom 12. Dezember 2019; vgl. Weisung 1/2012 und Weisung 2/2019) bekannt ist. Die Gesuchstellerin macht zudem allgemeine Kostensteigerungen in der Tarifsparte Netznut- zung geltend, ohne dazu nähere Ausführungen zu machen. Eine Kostensteigerung im von der Gesuchstellerin geltend gemachten Rahmen ist per se nicht aussergewöhnlich. Es ist nicht er- sichtlich inwiefern es sich beim von der Gesuchstellerin in der Tarifsparte Netznutzung geltend gemachte Kostenanstieg um Sondereffekte handeln soll, welche gemäss Beschlussprotokoll vom
11. Januar 2018 (act. 6) allenfalls ein Abweichen vom vorgegebenen Verwendungsverhältnis der Auktionserlöse rechtfertigen könnte. 31 Die Gesuchstellerin schlägt vor, dem in den beiden Sparten Allgemeine SDL und Individuelle SDL Wirkverluste erwarteten erheblichen Kostenanstieg im Vergleich zum Tarifjahr 2022 entgegenzu- wirken, indem die Auktionserlöse 2023 vollumfänglich zur Deckung der anrechenbaren Kosten verwendet werden. Zusammen mit dem von der Gesuchstellerin beantragten gleichzeitigen Abbau der Deckungsdifferenzen über fünf Jahre ab dem Tarifjahr 2023 könnten die Netznutzungstarife leicht gesenkt werden. Die ElCom erachtet es als nachhaltiger, einen grösseren Teil der Auktions- erlöse für Netzinvestitionen einzusetzen und auf diese Weise das Anwachsen des regulatorischen Anlagevermögens und damit der in die Tarife einzurechnenden anrechenbaren Kosten zu verrin- gern. Nicht ausgeschlossen werden kann zudem, dass sich die Marktsituation im Jahr 2023 mit Blick auf die Beschaffung von SDL positiv entwickelt und nach Abschluss des Tarifjahres 2023 eine Überdeckung in den Sparten Allgemeine SDL und Individuelle SDL Wirkverluste resultiert. 32 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Sondereffekte vorliegen, welche ein Abweichen von der im Jahr 2018 vereinbarten Verwendung der Auktionserlöse rechtfertigen. Der Antrag der Gesuchstellerin, nach Abzug der Vollzugs- und Redispatchkosten die im Jahr 2023 eingenomme- nen Auktionserlöse vollumfänglich für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungs- netzes gemäss Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe c StromVG zu verwenden (Antrag 3), wird abge- wiesen. Der Eventualantrag (Antrag 4) wird gutgeheissen. 33 Die Gesuchstellerin hat die im Jahr 2023 eingenommenen Auktionserlöse nach Abzug der Voll- zugs- und Redispatchkosten zu 65 Prozent für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnet- zes (Art. 17 Abs. 5 Bst. b StromVG) und zu 35 Prozent für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes (Art. 17 Abs. 5 Bst. c StromVG) zu verwenden.
9/14 ElCom-D-29893401/23 34 Die Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft sind verpflichtet, den zuständigen Behörden die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterla- gen zur Verfügung zu stellen (Art. 25 Abs. 1 StromVG). Die Gesuchstellerin hat die ElCom bis Ende des ersten Quartals 2024 über die tatsächliche Höhe der Auktionserlöse 2023 sowie über die tatsächlichen Vollzugs- und Redispatchkosten 2023 zu informieren. In der Übersicht sind auch die für den Ausbau des Übertragungsnetzes verwendeten Auktionserlöse auszuweisen.
E. 4 Abbau der Deckungsdifferenzen 35 Die Berechnung der Deckungsdifferenzen ist für jedes abgeschlossene Geschäftsjahr durchzu- führen. Sie erfolgt am Ende eines Geschäftsjahres für 12 Monate. Zur Berechnung der Deckungs- differenzen der Netznutzung eines Jahres werden die Ist-Kosten den Ist-Erlösen am Ende dieses Geschäftsjahres gegenübergestellt (Weisung 2/2019 der ElCom sowie dazugehöriges Formular Deckungsdifferenzen Netz). 36 Überdeckungen sind über eine Senkung des Netznutzungstarifs zu kompensieren (Art. 19 Abs. 2 StromVV). Der nicht eintarifierte Überdeckungssaldo ist zu verzinsen. Unterdeckungen dürfen über eine Erhöhung des Netznutzungstarifs kompensiert und verzinst werden. Damit durch die Verzinsung einer Unterdeckung keine unnötigen Kosten für die Endverbraucher entstehen und damit die Endverbraucher die ihnen zustehenden Überdeckungen zurückerhalten, sind die De- ckungsdifferenzen in der Regel in den drei folgenden Kalkulationsperioden abzubauen. Die Be- rücksichtigung des zu saldierenden Deckungsdifferenzbetrags eines Geschäftsjahres oder eines Anteils davon erfolgt jeweils im Rahmen der Kostenkalkulation für das übernächste Geschäftsjahr (Weisung 2/2019 der ElCom jeweils inkl. Anhang; Verfügung 25-00070 der ElCom vom 12. De- zember 2019, Rz. 209). 37 Die Gesuchstellerin beantragt, die Deckungsdifferenzen per 31. Dezember 2021 in der Sparte Netznutzung und in den Sparten der Systemdienstleistungen seien ab dem Tarifjahr 2023 über die nächsten fünf Jahre abzubauen. Sie geht auf der Grundlage des aktuellen Planungsstandes davon aus, dass in allen Sparten eine Kostensteigerung erfolgt (vgl. Rz. 26 ff.). Die daraus resul- tierende Tarifsteigerung führe dazu, dass die Gesamtbelastung für den Endverbraucher im Jahr 2023 erheblich zunehmen werde. Mit dem Abbau der Deckungsdifferenzen innerhalb von fünf Jahren – und der vollumfänglichen Verwendung der Auktionserlöse 2023 zur Deckung der anre- chenbaren Kosten – könnte der für das Tarifjahr 2023 prognostizierte Kostensteigerung entge- gengewirkt und ein erheblicher Tarifsprung verhindert werden (act. 1 und act. 5). 38 Eine Abfederung der höheren Gesamtbelastung der Endverbraucher im Tarifjahr 2023 über die Verlängerung des Abbaus der Deckungsdifferenzen per Ende 2021 sei nur unter Einbezug der Deckungsdifferenzen der Tarifsparte Netznutzung spürbar. Aus diesem Grund beantragt die Ge- suchstellerin die Verlängerung des Abbaus der Deckungsdifferenzen per Ende 2021 für die Tarif- sparten Netznutzung und SDL (act. 5). 39 Die Tarife werden auf der Grundlage der Ist-Werte der Aufwendungen und Erträge des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres (Basisjahr), welches der jeweiligen Kalkulationsperiode vo- rausgeht, berechnet. Diese Aufwendungen und Erträge sind der zur Jahresrechnung nach Artikel 11 Absatz 1 StromVG gehörenden Erfolgsrechnung zu entnehmen. 40 Planwerte können berücksichtigt werden, wenn das die Kostenänderung verursachende Ereignis zum Zeitpunkt der Tarifkalkulation grundsätzlich feststeht und die Höhe der Veränderung zuver- lässig geschätzt werden kann. Kostensenkende Planwerte sind in gleicher Weise zu berücksich- tigen wie kostenerhöhende. 41 Im Sinne der Effizienz und zur Vermeidung von Unterdeckungen mit negativen Zinseffekten für die Endverbraucher sind die Netzbetreiber angehalten, Ereignisse, welche potentiell zu Unterde- ckungen führen können, nach Möglichkeit bereits prospektiv in den Tarifen aufzunehmen.
10/14 ElCom-D-29893401/23 42 Für geplante Abweichungen vom Grundsatz des Abbaus von Deckungsdifferenzen über drei Jahre ist vor Veröffentlichung der Tarife Rücksprache mit dem Fachsekretariat zu nehmen (Ver- fügung 25-00070 der ElCom vom 12. Dezember 2019, Rz. 213). 43 Die Beschaffung der SDL erfolgt marktbasiert (Art. 22 Abs. 1 StromVV). Aufgrund der seit Mitte September 2021 stark ansteigenden Marktpreise entstanden für das Tarifjahr 2021 hohe Unter- deckungen. Diese müssen über die zukünftigen Tarife abgebaut werden. Bei der Festlegung der Tarife 2021 im Frühjahr 2020 konnte die Gesuchstellerin diese Marktentwicklung nicht vorherse- hen und damit die nun höher ausgefallenen Kosten in den Tarifsparten SDL für das Tarifjahr 2021 so nicht erwarten. Die dadurch entstandenen Deckungsdifferenzen würden bei einem Abbau über drei Jahre einen tariferhöhenden Effekt zeitigen. Der von der Gesuchstellerin beantragte Abbau über fünf Jahre wirkt diesem Effekt glättend entgegen. 44 Analog dem verlängerten Abbau der Deckungsdifferenzen SDL hat auch der verlängerte Abbau der Deckungsdifferenzen Netz einen tarifglättenden Einfluss. Somit kann die Gesamtbelastung für den Endverbraucher ebenfalls gedämpft werden. 45 Damit die zusätzliche Belastung der Endverbraucher durch den Abbau der Deckungsdifferenzen abgefedert respektive die Tarife geglättet werden können, wird dem Antrag der Gesuchstellerin, die Deckungsdifferenzen per 31. Dezember 2021 über 5 Jahre abzubauen (Antrag 5), stattgege- ben. Die Genehmigung der Verlängerung des Abbaus der Deckungsdifferenzen erfolgt unpräjudi- ziell und ausnahmsweise. 46 Die Gesuchstellerin darf die regulatorischen Deckungsdifferenzsaldi der Tarifsparten Netznut- zung, Allgemeine Systemdienstleistungen, Individuelle Systemdienstleistungen Wirkverluste und Individuelle Systemdienstleistungen Blindenergie per 31. Dezember 2021 ab dem Tarifjahr 2023 über 5 Jahre abbauen. Die jeweiligen Deckungsdifferenzsaldi per 31. Dezember 2021 müssen per 31. Dezember 2027 vollständig abgebaut sein. 47 Damit die ElCom den korrekten Abbau der Deckungsdifferenzsaldi der Tarifsparten Netznutzung und SDL per 31. Dezember 2021 kontrollieren kann, dürfen die jeweiligen regulatorischen De- ckungsdifferenzsaldi nicht mit den ab dem Tarifjahr 2022 anfallenden Deckungsdifferenzen sal- diert werden und sind in der Kostenrechnung bis zu ihrem vollständigen Abbau separat auszuwei- sen und zu dokumentieren. Die Verlängerung der Abbaufrist bildet keine Genehmigung der De- ckungsdifferenzen an sich oder der Kosten, die diesen zugrunde liegen.
E. 5 Gebühren 48 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand be- rechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 49 Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt: […] anrechen- bare Stunden zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend […] Fran- ken), […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 230 Franken pro Stunde (aus- machend […] Franken) und […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Fran- ken pro Stunde (ausmachend […] Franken). Gesamthaft ergibt sich damit eine Gebühr von […] Franken.
11/14 ElCom-D-29893401/23 50 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom
E. 8 September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Die Gesuchstellerin hat einen Antrag um Verwendung der Auktionserlöse 2022 eingereicht und damit den Erlass der Verfügung veranlasst. Die Gebühren in der Höhe von […] Franken ist daher der Gesuchstellerin aufzuerlegen.
12/14 ElCom-D-29893401/23 III Entscheid Gestützt auf diesen Erwägungen wird verfügt: 1. Die aus dem Jahr 2023 nach Abzug der Redispatch- und Vollzugskosten (Art. 17 Abs. 5 Bst. a StromVG) verbleibenden Auktionserlöse sind wie folgt zu verwenden: a) 65 Prozent für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes (Art. 17 Abs. 5 Bst. b StromVG) b) 35 Prozent für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes (Art. 17 Abs. 5 Bst. c StromVG). 2. Die Swissgrid AG hat die ElCom bis Ende des ersten Quartals 2024 über die tatsächliche Höhe der Auktionserlöse 2023 sowie über die tatsächlichen Vollzugs- und Redispatchkosten 2023 zu informieren. In der Übersicht sind auch die für den Ausbau des Übertragungsnetzes verwendeten Auktionserlöse auszuweisen. 3. Die Swissgrid AG darf die Deckungsdifferenzsaldi der Tarifsparten Netznutzung, allgemeine Sys- temdienstleistungen, Individuelle Systemdienstleistungen Wirkverluste und Individuelle Sys- temdienstleistungen Blindenergie per 31. Dezember 2021 ab dem Tarifjahr 2023 maximal über fünf Jahre abbauen. 4. Die Swissgrid AG muss die Deckungsdifferenzsaldi der Tarifsparten Netznutzung, allgemeine Systemdienstleistungen, Individuelle Systemdienstleistungen Wirkverluste und Individuelle Sys- temdienstleistungen Blindenergie per 31. Dezember 2021 in der Kostenrechnung bis zu ihrem vollständigen Abbau separat ausweisen und darf sie nicht mit den ab dem Tarifjahr 2022 anfallen- den Deckungsdifferenzen saldieren. 5. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt […] Franken. Sie wird der Swissgrid AG auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt. 6. Die Verfügung wird der Swissgrid AG mit eingeschriebenem Brief eröffnet.
13/14 ElCom-D-29893401/23 Bern, 22. Februar 2022 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom
Werner Luginbühl Präsident Urs Meister Geschäftsführer Versand:
Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: Swissgrid AG, Bleichemattstrasse 31, 5001 Aarau
14/14 ElCom-D-29893401/23 IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen (Art. 50 VwVG, Art. 23 StromVG). Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 22a VwVG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Christoffelgasse 5, 3003 Bern Tel. +41 58 462 58 33, Fax +41 58 462 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch ElCom-D-29893401/23 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Referenz/Aktenzeichen: 232-00086 Bern, 22. Februar 2022
V E R F Ü G U N G der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom Zusammensetzung: Werner Luginbühl (Präsident), Laurianne Altwegg (Vizepräsidentin), Ka- tia Delbiaggio, Sita Mazumder, Andreas Stöckli, Felix Vontobel in Sachen: Swissgrid AG, Bleichemattstrasse 31, 5001 Aarau
(Gesuchstellerin) betreffend Verwendung der Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren aus dem Jahr 2023 und Abbau der Deckungsdifferenzen aller Sparten ab dem Ta- rifjahr 2023
2/14 ElCom-D-29893401/23 Inhaltsverzeichnis I Sachverhalt ................................................................................................................................... 3 II Erwägungen .................................................................................................................................. 4 1 Zuständigkeit ..................................................................................................................... 4 2 Parteien und rechtliches Gehör ......................................................................................... 4 2.1 Parteien ............................................................................................................................. 4 2.2 Rechtliches Gehör ............................................................................................................. 4 3 Verwendung der Auktionserlöse ....................................................................................... 5 3.1 Grundlagen ........................................................................................................................ 5 3.2 Verwendung nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe a StromVG ......................................... 5 3.3 Verwendung nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstaben b und c StromVG ............................. 6 4 Abbau der Deckungsdifferenzen ....................................................................................... 9 5 Gebühren ........................................................................................................................ 10 III Entscheid .................................................................................................................................... 12 IV Rechtsmittelbelehrung .............................................................................................................. 14
3/14 ElCom-D-29893401/23 I Sachverhalt A. 1 Mit Eingabe vom 25. Januar 2022 hat die Gesuchstellerin bei der ElCom folgenden Antrag einge- reicht (act. 1): 1. Die Auktionserlöse des Jahres 2023 seien im Jahr 2023 zur Deckung der laufenden Vollzugskosten für das Engpassmanagement von Swissgrid und Dritten zu verwenden. 2. Die Auktionserlöse des Jahres 2023 seien im Jahr 2023 zur Deckung der Kosten nach Art. 17 Abs. 5 Bst. a StromVG respektive gemäss dem zwischen Swissgrid und der EI- Com vereinbarten Redispatchprozess zu verwenden. 3. Die nach Abzug der Redispatch- und Vollzugskosten im Jahr 2023 eingenommenen Auktionserlöse seien im Jahr 2023 vollumfänglich für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes gemäss Art. 17 Abs. 5 Bst. c StromVG zu verwenden. 4. Eventualiter, nämlich falls der Antrag 3 nicht gutgeheissen wird, seien die nach Abzug der Redispatch- und Vollzugskosten im Jahr 2023 eingenommenen Auktionserlöse im Jahr 2023
a. im Umfang von 65 % für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes ge- mäss Art. 17 Abs. 5 Bst. b StromVG und
b. im Umfang von 35 % für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertra- gungsnetzes gemäss Art. 17 Abs. 5 Bst. c StromVG zu verwenden. 5. Die Deckungsdifferenzen per 31. Dezember 2021 in der Sparte Netznutzung und in den Sparten der Systemdienstleistungen seien ab dem Tarifjahr 2023 über die nächs- ten fünf Jahre abzubauen. 2 Die Gesuchstellerin führt in ihrer Eingabe vom 25. Januar 2022 aus, im Tarifjahr 2023 sei mit einer erheblichen Tariferhöhung zu rechnen. Neben dem erwarteten Anstieg der tarifbestimmenden Kosten in der Sparte Netznutzung werde insbesondere in den beiden Sparten Allgemeine SDL und Individuelle SDL Wirkverluste mit einem erheblichen Kostenanstieg gerechnet, der zusätzlich zu einer höheren finanziellen Belastung der Schweizer Endverbraucher im Jahr 2023 führe. Um die Auswirkungen auf die Gesamtbelastung der Endverbraucher abzuschwächen, sehe sie daher vor, die Auktionserlöse zu 100 Prozent zur Deckung der anrechenbaren Kosten zu verwenden und die Deckungsdifferenzen per 31. Dezember 2021 innerhalb von fünf Kalkulationsperioden abzubauen. Nebst dem Antrag auf Verwendung der Auktionserlöse 2023 stelle sie daher auch einen Antrag um Ausnahmegewährung bezüglich der Abbaudauer von Deckungsdifferenzen ab dem Tarifjahr 2023. 3 Das Fachsekretariat der ElCom (nachfolgend Fachsekretariat) hat mit Schreiben vom 2. Februar 2022 ein Verfahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) eröffnet (act. 2). B. 4 Mit E-Mail vom 4. Februar 2022 reichte die Gesuchstellerin die dem Gesuch vom 25. Januar 2022 beigelegte PowerPoint-Präsentation betreffend «Varianten für die Tarifkalkulation 2023» mit aktualisierten Zahlen neu ein (act. 5). 5 Mit E-Mail vom 9. Februar 2022 erläuterte Swissgrid, warum die mit Gesuch vom 25. Januar 2022 eingereichten Zahlen aktualisiert werden mussten (act. 8). C. 6 Auf die übrigen Vorbringen der Gesuchstellerin wird, soweit entscheidrelevant, im Rahmen der materiellen Beurteilung eingegangen.
4/14 ElCom-D-29893401/23 II Erwägungen 1 Zuständigkeit 7 Gemäss Artikel 22 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) überwacht die ElCom die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. 8 Die ElCom ist insbesondere zuständig für den Entscheid über die Verwendung der Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren für grenzüberschreitende Elektrizitätslieferungen, also für die Verteilung der sogenannten Auktionserlöse (Art. 22 Abs. 2 Bst. c i.V.m. Art. 17 Abs. 5 StromVG). 9 Die ElCom ist zudem zuständig für die Überprüfung der Netznutzungstarife- und entgelte (Art. 22 Abs. 2 Bst. b und c StromVG). Die Stromversorgungsgesetzgebung (StromVG und Stromversor- gungsverordnung vom 14. März 2008 [StromVV; SR 734.71]) enthält verschiedene Vorgaben zur Zusammensetzung des Netznutzungsentgeltes (Art. 14 und 15 StromVG; Art. 12–19 StromVV). Eintarifierte Deckungsdifferenzen sind Teil des Netznutzungsentgelts. 10 Damit ist die Zuständigkeit der ElCom sowohl zur Beurteilung des Gesuchs bezüglich Verwendung der Auktionserlöse 2023 als auch bezüglich der Verlängerung des Abbaus der Deckungsdifferen- zen gegeben. Die ElCom erlässt diese Verfügung auf Antrag der Gesuchstellerin (vgl. Rz. 1). 2 Parteien und rechtliches Gehör 2.1 Parteien 11 Als Parteien gelten nach Artikel 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom
20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel ge- gen die Verfügung zusteht. 12 Die Gesuchstellerin hat einen Antrag auf Verwendung der Auktionserlöse für das Jahr 2023 ge- stützt auf Artikel 20 Absatz 1 StromVV sowie auf Verlängerung der Frist zum Abbau der Deckungs- differenzen per Ende 2021 gestellt. Sie ist somit materielle Verfügungsadressatin. Ihr kommt Par- teistellung gemäss Artikel 6 VwVG zu. 2.2 Rechtliches Gehör 13 Die ElCom hat vorliegend ein Aktenstück aus dem Verfahren 232-00065 aufgenommen (act. 3). Da sich die Gesuchstellerin in ihrer Eingabe vom 25. Januar 2022 (act. 1) ebenfalls auf diese Akten bezieht sowie Adressatin des zitierten Aktenstücks ist, ist ihr der Inhalt der Akten bekannt und ein weiterer Schriftenwechsel nicht notwendig. Im Rahmen der Entscheidbegründung wird auf die entscheidwesentlichen Vorbringen der Gesuchstellerin eingegangen. Damit wird das recht- liche Gehör gemäss Artikel 29 VwVG gewahrt.
5/14 ElCom-D-29893401/23 3 Verwendung der Auktionserlöse 3.1 Grundlagen 14 Nach Artikel 17 Absatz 5 StromVG sind die Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren zu verwenden für
a. die Deckung von Kosten grenzüberschreitender Elektrizitätslieferungen, die nicht einzelnen Verursachern direkt angelastet werden, insbesondere für Kosten zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der zugeteilten Kapazität;
b. Aufwendungen für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes;
c. die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes nach Artikel 15. 15 Nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe c StromVG ist die ElCom zuständig für den Entscheid über die Verwendung der Einnahmen nach Artikel 17 Absatz 5 StromVG. Gemäss Artikel 20 StromVV stellt zudem die Gesuchstellerin der ElCom einen Antrag für die Verwendung der Einnahmen nach Artikel 17 Absatz 5 StromVG. 3.2 Verwendung nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe a StromVG 16 Gemäss Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe a StromVG sind die Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren für die Deckung von Kosten grenzüberschreitender Elektrizitätslieferungen, die nicht einzelnen Verursachern direkt angelastet werden, insbesondere für Kosten zur Gewähr- leistung der Verfügbarkeit der zugeteilten Kapazität, zu verwenden. 17 Die gesetzlich vorgesehenen Verwendungsarten stehen grundsätzlich gleichwertig nebeneinan- der. Der Verwendungsart gemäss Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe a StromVG kommt jedoch auf- grund des Verwendungszwecks eine besondere Stellung zu. Zudem ist die Höhe der zu verwen- denden Auktionserlöse auf die Höhe der tatsächlichen Kosten begrenzt. Die Verwendung weiterer Auktionserlöse (z.B. ein Drittel der gesamten Auktionserlöse) kann nicht nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe a StromVG erfolgen, wenn keine entsprechenden Kosten entstanden sind. Im Gegen- satz zu den Verwendungsarten gemäss Artikel 17 Absatz 5 Buchstaben b und c StromVG ist die Verwendung von Auktionserlösen gemäss Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe a StromVG damit kos- tenabhängig (vgl. Verfügung 232-00076 der ElCom vom 20. Februar 2020, Rz. 17 und Verfügung 929-10-001 der ElCom vom 21. Dezember 2011, Rz. 20). 18 Demzufolge ist der Betrag, der nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe a StromVG verwendet wird, vorweg von den zu verteilenden Auktionserlösen abzuziehen. Die Anträge 1 und 2 der Gesuch- stellerin gemäss Eingabe vom 25. Januar 2022 (act. 1), wonach die Auktionserlöse 2023 vorgän- gig zur Deckung der laufenden Vollzugskosten für das Engpassmanagement und der Kosten für den Redispatchprozess verwendet werden, werden gutgeheissen. 19 Im Rahmen von Artikel 17 Absatz 5 Buchstaben b und c StromVG wird damit nur über noch ver- bleibende Auktionserlöse entschieden.
6/14 ElCom-D-29893401/23 3.3 Verwendung nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstaben b und c StromVG 20 Nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstaben b und c StromVG sind die restlichen Auktionserlöse für den Erhalt oder Ausbau des Übertragungsnetzes oder für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes zu verwenden. Im Unterschied zu Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe a StromVG stehen diese Ausgaben nicht unmittelbar mit der Versteigerung der grenzüberschreitenden Über- tragungskapazität in Verbindung. Auch ohne Versteigerung grenzüberschreitender Kapazität wür- den diese Kosten entstehen (vgl. Verfügung 232-00083 der ElCom vom 9. Februar 2021, Rz. 21 und Verfügung 929-10-001 der ElCom vom 21. Dezember 2011, Rz. 27). 21 Die beiden Verwendungsarten nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstaben b und c StromVG stehen gleichwertig nebeneinander. Weder aus dem Wortlaut noch aus den Materialien geht hervor, dass diese Aufzählung hierarchisch zu verstehen wäre. Auch aufgrund der vorgesehenen Verwen- dungszwecke lässt sich keine Vorrangstellung einer der beiden Verwendungsarten begründen. Der ElCom kommt beim Entscheid über die Verwendungsart ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. Verfügung 232-00083 der ElCom vom 9. Februar 2021, Rz. 22, Verfügung 25-00074 der ElCom vom 20. Oktober 2016, Rz. 70, Verfügung 929-10-001 der ElCom vom 21. Dezember 2011, Rz. 28; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2654/2009 vom 7. Mai 2013, E. 10.2 f.). 22 Nach der Botschaft zum StromVG ermöglicht es die Entscheidkompetenz der ElCom über die Verwendung der Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren sicherzustellen, dass die Einnahmen «sachgerecht und bedürfnisorientiert» eingesetzt werden (BBl 2005 1611 1661; vgl. Verfügung 232-00083 der ElCom vom 9. Februar 2021, Rz. 23 und Verfügung 25-00074 der El- Com vom 20. Oktober 2016, Rz. 72). 23 Mit Schreiben vom 10. Juli 2018 hat die ElCom festgehalten, dass sie die von der Gesuchstellerin vorgeschlagene schrittweise Erhöhung der Verwendung für Netzinvestitionen über sieben Jahre bis 2025 als zu lang erachtet und die Aufteilung der Auktionserlöse (2/3 für Investitionen und 1/3 zur Deckung der anrechenbaren Kosten) bereits mittelfristig, das heisst bis im Jahr 2022, erreicht werden muss. Ab dem Jahr 2022 hat die Aufteilung der Auktionserlöse wie folgt zu erfolgen (act. 3): - 65 Prozent für Netzinvestitionen gemäss Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe b StromVG - 35 Prozent für die Kostendeckung gemäss Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe c StromVG 24 Die Gesuchstellerin beantragt vorliegend, dass von der Aufteilung gemäss Schreiben der ElCom vom 10. Juli 2018 abgewichen wird und die restlichen Auktionserlöse von voraussichtlich […] Franken im Jahr 2023 vollumfänglich für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertra- gungsnetzes gemäss Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe c zu verwenden sind (act. 1 und act. 5). 25 Die Gesuchstellerin begründet ihren Antrag mit verschiedenen Sondereffekten, welche 2023 zu einem Anstieg der tarifbestimmenden Kosten in der Sparte Netznutzung führen würden. Sie nennt in diesem Zusammenhang den gemäss Systemprüfungsverfügung erwarteten anteiligen Abbau einer am Ende des laufenden Jahres 2021 ausgewiesenen Unterdeckung, die mit einem Jahr Versatz eintarifierte Auszahlung der Enteignungsentschädigung Tranche B sowie sonstiger höhe- rer Kosten (höherer Betriebsaufwand, höhere Abschreibungen, geringere ITC-Erlöse, höhere Kos- ten für nationalen Redispatch, Steuern- und kalk. Zinseffekte). Neben dem erwarteten Anstieg der tarifbestimmenden Kosten in der Sparte Netznutzung werde insbesondere in den beiden Sparten Allgemeine SDL und Individuelle SDL Wirkverluste mit einem erheblichen Kostenanstieg gerech- net, der zusätzlich zu einer höheren finanziellen Belastung der Schweizer Endverbraucher im Jahr 2023 führe. Die im Vergleich zum Tarifjahr 2022 höheren Kosten seien hauptsächlich auf Verän- derungen des Marktpreisumfeldes zurückzuführen (act. 1 und act. 5)
7/14 ElCom-D-29893401/23 26 Die Gesuchstellerin rechnet derzeit damit, dass durch diese Kostenentwicklungen die Gesamtbe- lastung für den Endverbraucher von […] Franken im Jahr 2022 um rund […] Franken im Jahr 2023 bei der Verwendung der Auktionserlöse nach dem festgelegten Schlüssel sowie dem Abbau der Deckungsdifferenzen über drei Jahre steigen wird. Selbst wenn beim Verwendungsverhältnis der Auktionserlöse gemäss Schreiben der ElCom vom 10. Juli 2018 die Dreijahresfrist für den Abbau von Deckungsdifferenzen auf fünf Jahre verlängert werde, könne ein erheblicher Tarifsprung im Jahr 2023 nicht vermieden werden. Sofern die Auktionserlöse 2023 dagegen im Umfang von 100 Prozent zur Tarifsenkung bzw. zur Deckung der anrechenbaren Kosten eingesetzt werden und der Abbau der Deckungsdifferenzen über fünf Jahre erfolge, bestehe im Vergleich zum Vorjahr zwar immer noch eine höhere Gesamtbelastung für den Endverbraucher. Diese könne aber durch die beantragten Massnahmen deutlich abgeschwächt werden. Mit der vollumfänglichen Verwen- dung der Auktionserlöse 2023 zur Deckung der anrechenbaren Kosten und dem gleichzeitigen Abbau der Deckungsdifferenzen über fünf Jahre ab dem Tarifjahr 2023 könnten die Netznutzungs- tarife gesamtheitlich betrachtet sogar leicht gesenkt werden. Gleichzeitig könne damit den stark ansteigenden Kosten in den Sparten der Systemdienstleistungen entgegengewirkt werden, indem der Anstieg der finanziellen Gesamtbelastung für den Schweizer Endverbraucher abgefedert werde. Die Gesuchstellerin sei sich jedoch bewusst, dass ein geringerer Netznutzungstarif keine 1:1-Entlastung für die höheren Tarife in den Sparten der Systemdienstleistungen sei (act. 1 und act. 5). 27 Für die Beurteilung der finanziellen Belastung gelte es aufgrund der aktuell angespannten ge- samtwirtschaftlichen Lage den Fokus auch auf die stromintensiveren Endverbraucher in Gewerbe und Industrie zu legen. Endverbraucher in Gewerbe und Industrie würden üblicherweise weitaus mehr Strom beziehen als herkömmliche Haushalte, weshalb ein allfälliger Tarifanstieg bei diesen auch deutlich stärker ins Gewicht fallen würde. Da stromintensive Endverbraucher überdies in der Regel auf höheren Netzebenen angeschlossen seien, hätten die Tarife der Gesuchstellerin für Unternehmen mehr Relevanz als dies auf der Netzebene 7 der Fall sei, wo der Anteil Netzebene 1 nur ca. 10 Prozent der gesamten Netzkosten (bzw. 6 % der gesamten Stromrechnung) ausma- che. Die Gesuchstellerin ist daher der Ansicht, dass zur Gewährleistung von tiefen Netztarifen aIIe zur Verfügung stehenden Massnahmen genutzt werden müssen, wozu insbesondere auch die Verwendung der Auktionserlöse zur Deckung der anrechenbaren Kosten und der Abbau der De- ckungsdifferenzen über fünf Jahre zu zählen sind. Gemäss heutigem Planungsstand würden diese Massnahmen zu keinem weiteren Aufbau von Unterdeckungen führen (act. 1). 28 Insbesondere auch aus den heute noch nicht abschätzbaren wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19 Pandemie erachtet es die Gesuchstellerin aIs sachgerecht und bedürfnisorientiert die finanzielle Belastung der schweizerischen Endverbraucher im Jahr 2023 nicht durch eine deutli- che Erhöhung der Netznutzungstarife zusätzlich zu belasten. Nach Ansicht der Gesuchstellerin sind die seitens der EICom im Beschlussprotokoll vom 11. Januar 2018 festgelegten Vorausset- zungen, die eine Abweichung vom vorgegebenen Verwendungsverhältnis ermöglichen, erfüllt. Die EICom habe in vorgenanntem Protokoll festgehalten, dass im Falle von Sondereffekten ein Ab- weichen vom vorgegebenen Verwendungsverhältnis zulässig sei. Als Beispiele für einen Sonder- effekt nannte sie den «Eigentumsübertrag» oder «andere[n] Gerichtsentscheide». Weitergehende Erfordernisse, an welche ein Abweichen vom vorgegebenen Verwendungsschlüssel gekoppelt sein muss, seien nicht genannt worden. Durch die von der Gesuchstellerin beantragte Verwen- dungsart könnten die finanziellen Sondereffekte im entsprechenden Umfang abgeschwächt wer- den. Es könne so vermieden werden, dass diese Sondereffekte ceteris paribus einen Einfluss auf die Höhe der Tarife 2023 hätten (act. 1).
8/14 ElCom-D-29893401/23 29 Die Auktionserlöse müssen sachgerecht und bedürfnisorientiert eingesetzt werden. Eine (einma- lige) Verwendung zur Reduktion von Tarifen ist zwar für den Endverbraucher unmittelbar spürbar, aber ohne nachhaltigen Effekt. Werden die Gelder oder ein Teil davon für den Netzausbau einge- setzt, hat dies einerseits einen positiven Effekt auf die Versorgungssicherheit, andererseits wer- den diese Anlagen für die Berechnung der anrechenbaren Netzkosten nicht berücksichtigt: Da die Gesuchstellerin nicht eigenes Kapital eingesetzt hat, werden die betroffenen Anlagewerte bei der Berechnung der Kapitalkosten vom anrechenbaren regulatorischen Anlagevermögen anteilig um den Beitrag der verwendeten Auktionserlöse reduziert. Damit verringert sich die Verzinsungs- und die Abschreibungsbasis und damit die anrechenbaren Kapitalkosten gemäss Artikel 15 Absatz 3 StromVG sowie die Tarifhöhe – und dies über die gesamte Lebensdauer der Anlage. 30 In ihrer Verfügung vom 20. Oktober 2016 definierte die ElCom die Bewertungsmethode für die Berechnung der Enteignungsentschädigung. Darin hielt die ElCom fest, dass Mehrkosten, welche über das regulatorische Anlagevermögen hinausgehen, keine anrechenbaren Betriebs- und Ka- pitalkosten gemäss Artikel 15 StromVG bilden (Verfügung 25-00074 der ElCom vom 20. Oktober 2016, Rz. 83). Bei der Enteignungsentschädigung Tranche B handelt es sich um solche Mehrkos- ten. Die Auktionserlöse dürfen daher nicht zur Senkung der Enteignungsentschädigung Tranche B eingesetzt werden. Die Grössenordnung der Tranche B war bei der Festsetzung der Tarife 2022 bereits bekannt. Die Gesuchstellerin berücksichtigte in den Tarifen 2022 jedoch nur einen kleinen Teil (rund 22%) der im Jahr 2022 auszubezahlenden Enteignungsentschädigung, so dass der restliche Teil (rund 78%) nun über die Tarife 2023 eingefordert wird (act. 1, Fn. 1). Ausserdem ist zu beachten, dass die Tatsache, dass aufgelaufene Unterdeckungen in der Regel über drei Jahre einzutarifieren sind, der Gesuchstellerin nicht erst seit der Systemprüfungsverfügung (Verfügung der ElCom 25-00070 vom 12. Dezember 2019; vgl. Weisung 1/2012 und Weisung 2/2019) bekannt ist. Die Gesuchstellerin macht zudem allgemeine Kostensteigerungen in der Tarifsparte Netznut- zung geltend, ohne dazu nähere Ausführungen zu machen. Eine Kostensteigerung im von der Gesuchstellerin geltend gemachten Rahmen ist per se nicht aussergewöhnlich. Es ist nicht er- sichtlich inwiefern es sich beim von der Gesuchstellerin in der Tarifsparte Netznutzung geltend gemachte Kostenanstieg um Sondereffekte handeln soll, welche gemäss Beschlussprotokoll vom
11. Januar 2018 (act. 6) allenfalls ein Abweichen vom vorgegebenen Verwendungsverhältnis der Auktionserlöse rechtfertigen könnte. 31 Die Gesuchstellerin schlägt vor, dem in den beiden Sparten Allgemeine SDL und Individuelle SDL Wirkverluste erwarteten erheblichen Kostenanstieg im Vergleich zum Tarifjahr 2022 entgegenzu- wirken, indem die Auktionserlöse 2023 vollumfänglich zur Deckung der anrechenbaren Kosten verwendet werden. Zusammen mit dem von der Gesuchstellerin beantragten gleichzeitigen Abbau der Deckungsdifferenzen über fünf Jahre ab dem Tarifjahr 2023 könnten die Netznutzungstarife leicht gesenkt werden. Die ElCom erachtet es als nachhaltiger, einen grösseren Teil der Auktions- erlöse für Netzinvestitionen einzusetzen und auf diese Weise das Anwachsen des regulatorischen Anlagevermögens und damit der in die Tarife einzurechnenden anrechenbaren Kosten zu verrin- gern. Nicht ausgeschlossen werden kann zudem, dass sich die Marktsituation im Jahr 2023 mit Blick auf die Beschaffung von SDL positiv entwickelt und nach Abschluss des Tarifjahres 2023 eine Überdeckung in den Sparten Allgemeine SDL und Individuelle SDL Wirkverluste resultiert. 32 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Sondereffekte vorliegen, welche ein Abweichen von der im Jahr 2018 vereinbarten Verwendung der Auktionserlöse rechtfertigen. Der Antrag der Gesuchstellerin, nach Abzug der Vollzugs- und Redispatchkosten die im Jahr 2023 eingenomme- nen Auktionserlöse vollumfänglich für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungs- netzes gemäss Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe c StromVG zu verwenden (Antrag 3), wird abge- wiesen. Der Eventualantrag (Antrag 4) wird gutgeheissen. 33 Die Gesuchstellerin hat die im Jahr 2023 eingenommenen Auktionserlöse nach Abzug der Voll- zugs- und Redispatchkosten zu 65 Prozent für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnet- zes (Art. 17 Abs. 5 Bst. b StromVG) und zu 35 Prozent für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes (Art. 17 Abs. 5 Bst. c StromVG) zu verwenden.
9/14 ElCom-D-29893401/23 34 Die Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft sind verpflichtet, den zuständigen Behörden die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterla- gen zur Verfügung zu stellen (Art. 25 Abs. 1 StromVG). Die Gesuchstellerin hat die ElCom bis Ende des ersten Quartals 2024 über die tatsächliche Höhe der Auktionserlöse 2023 sowie über die tatsächlichen Vollzugs- und Redispatchkosten 2023 zu informieren. In der Übersicht sind auch die für den Ausbau des Übertragungsnetzes verwendeten Auktionserlöse auszuweisen. 4 Abbau der Deckungsdifferenzen 35 Die Berechnung der Deckungsdifferenzen ist für jedes abgeschlossene Geschäftsjahr durchzu- führen. Sie erfolgt am Ende eines Geschäftsjahres für 12 Monate. Zur Berechnung der Deckungs- differenzen der Netznutzung eines Jahres werden die Ist-Kosten den Ist-Erlösen am Ende dieses Geschäftsjahres gegenübergestellt (Weisung 2/2019 der ElCom sowie dazugehöriges Formular Deckungsdifferenzen Netz). 36 Überdeckungen sind über eine Senkung des Netznutzungstarifs zu kompensieren (Art. 19 Abs. 2 StromVV). Der nicht eintarifierte Überdeckungssaldo ist zu verzinsen. Unterdeckungen dürfen über eine Erhöhung des Netznutzungstarifs kompensiert und verzinst werden. Damit durch die Verzinsung einer Unterdeckung keine unnötigen Kosten für die Endverbraucher entstehen und damit die Endverbraucher die ihnen zustehenden Überdeckungen zurückerhalten, sind die De- ckungsdifferenzen in der Regel in den drei folgenden Kalkulationsperioden abzubauen. Die Be- rücksichtigung des zu saldierenden Deckungsdifferenzbetrags eines Geschäftsjahres oder eines Anteils davon erfolgt jeweils im Rahmen der Kostenkalkulation für das übernächste Geschäftsjahr (Weisung 2/2019 der ElCom jeweils inkl. Anhang; Verfügung 25-00070 der ElCom vom 12. De- zember 2019, Rz. 209). 37 Die Gesuchstellerin beantragt, die Deckungsdifferenzen per 31. Dezember 2021 in der Sparte Netznutzung und in den Sparten der Systemdienstleistungen seien ab dem Tarifjahr 2023 über die nächsten fünf Jahre abzubauen. Sie geht auf der Grundlage des aktuellen Planungsstandes davon aus, dass in allen Sparten eine Kostensteigerung erfolgt (vgl. Rz. 26 ff.). Die daraus resul- tierende Tarifsteigerung führe dazu, dass die Gesamtbelastung für den Endverbraucher im Jahr 2023 erheblich zunehmen werde. Mit dem Abbau der Deckungsdifferenzen innerhalb von fünf Jahren – und der vollumfänglichen Verwendung der Auktionserlöse 2023 zur Deckung der anre- chenbaren Kosten – könnte der für das Tarifjahr 2023 prognostizierte Kostensteigerung entge- gengewirkt und ein erheblicher Tarifsprung verhindert werden (act. 1 und act. 5). 38 Eine Abfederung der höheren Gesamtbelastung der Endverbraucher im Tarifjahr 2023 über die Verlängerung des Abbaus der Deckungsdifferenzen per Ende 2021 sei nur unter Einbezug der Deckungsdifferenzen der Tarifsparte Netznutzung spürbar. Aus diesem Grund beantragt die Ge- suchstellerin die Verlängerung des Abbaus der Deckungsdifferenzen per Ende 2021 für die Tarif- sparten Netznutzung und SDL (act. 5). 39 Die Tarife werden auf der Grundlage der Ist-Werte der Aufwendungen und Erträge des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres (Basisjahr), welches der jeweiligen Kalkulationsperiode vo- rausgeht, berechnet. Diese Aufwendungen und Erträge sind der zur Jahresrechnung nach Artikel 11 Absatz 1 StromVG gehörenden Erfolgsrechnung zu entnehmen. 40 Planwerte können berücksichtigt werden, wenn das die Kostenänderung verursachende Ereignis zum Zeitpunkt der Tarifkalkulation grundsätzlich feststeht und die Höhe der Veränderung zuver- lässig geschätzt werden kann. Kostensenkende Planwerte sind in gleicher Weise zu berücksich- tigen wie kostenerhöhende. 41 Im Sinne der Effizienz und zur Vermeidung von Unterdeckungen mit negativen Zinseffekten für die Endverbraucher sind die Netzbetreiber angehalten, Ereignisse, welche potentiell zu Unterde- ckungen führen können, nach Möglichkeit bereits prospektiv in den Tarifen aufzunehmen.
10/14 ElCom-D-29893401/23 42 Für geplante Abweichungen vom Grundsatz des Abbaus von Deckungsdifferenzen über drei Jahre ist vor Veröffentlichung der Tarife Rücksprache mit dem Fachsekretariat zu nehmen (Ver- fügung 25-00070 der ElCom vom 12. Dezember 2019, Rz. 213). 43 Die Beschaffung der SDL erfolgt marktbasiert (Art. 22 Abs. 1 StromVV). Aufgrund der seit Mitte September 2021 stark ansteigenden Marktpreise entstanden für das Tarifjahr 2021 hohe Unter- deckungen. Diese müssen über die zukünftigen Tarife abgebaut werden. Bei der Festlegung der Tarife 2021 im Frühjahr 2020 konnte die Gesuchstellerin diese Marktentwicklung nicht vorherse- hen und damit die nun höher ausgefallenen Kosten in den Tarifsparten SDL für das Tarifjahr 2021 so nicht erwarten. Die dadurch entstandenen Deckungsdifferenzen würden bei einem Abbau über drei Jahre einen tariferhöhenden Effekt zeitigen. Der von der Gesuchstellerin beantragte Abbau über fünf Jahre wirkt diesem Effekt glättend entgegen. 44 Analog dem verlängerten Abbau der Deckungsdifferenzen SDL hat auch der verlängerte Abbau der Deckungsdifferenzen Netz einen tarifglättenden Einfluss. Somit kann die Gesamtbelastung für den Endverbraucher ebenfalls gedämpft werden. 45 Damit die zusätzliche Belastung der Endverbraucher durch den Abbau der Deckungsdifferenzen abgefedert respektive die Tarife geglättet werden können, wird dem Antrag der Gesuchstellerin, die Deckungsdifferenzen per 31. Dezember 2021 über 5 Jahre abzubauen (Antrag 5), stattgege- ben. Die Genehmigung der Verlängerung des Abbaus der Deckungsdifferenzen erfolgt unpräjudi- ziell und ausnahmsweise. 46 Die Gesuchstellerin darf die regulatorischen Deckungsdifferenzsaldi der Tarifsparten Netznut- zung, Allgemeine Systemdienstleistungen, Individuelle Systemdienstleistungen Wirkverluste und Individuelle Systemdienstleistungen Blindenergie per 31. Dezember 2021 ab dem Tarifjahr 2023 über 5 Jahre abbauen. Die jeweiligen Deckungsdifferenzsaldi per 31. Dezember 2021 müssen per 31. Dezember 2027 vollständig abgebaut sein. 47 Damit die ElCom den korrekten Abbau der Deckungsdifferenzsaldi der Tarifsparten Netznutzung und SDL per 31. Dezember 2021 kontrollieren kann, dürfen die jeweiligen regulatorischen De- ckungsdifferenzsaldi nicht mit den ab dem Tarifjahr 2022 anfallenden Deckungsdifferenzen sal- diert werden und sind in der Kostenrechnung bis zu ihrem vollständigen Abbau separat auszuwei- sen und zu dokumentieren. Die Verlängerung der Abbaufrist bildet keine Genehmigung der De- ckungsdifferenzen an sich oder der Kosten, die diesen zugrunde liegen. 5 Gebühren 48 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand be- rechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 49 Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt: […] anrechen- bare Stunden zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend […] Fran- ken), […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 230 Franken pro Stunde (aus- machend […] Franken) und […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Fran- ken pro Stunde (ausmachend […] Franken). Gesamthaft ergibt sich damit eine Gebühr von […] Franken.
11/14 ElCom-D-29893401/23 50 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom
8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Die Gesuchstellerin hat einen Antrag um Verwendung der Auktionserlöse 2022 eingereicht und damit den Erlass der Verfügung veranlasst. Die Gebühren in der Höhe von […] Franken ist daher der Gesuchstellerin aufzuerlegen.
12/14 ElCom-D-29893401/23 III Entscheid Gestützt auf diesen Erwägungen wird verfügt: 1. Die aus dem Jahr 2023 nach Abzug der Redispatch- und Vollzugskosten (Art. 17 Abs. 5 Bst. a StromVG) verbleibenden Auktionserlöse sind wie folgt zu verwenden: a) 65 Prozent für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes (Art. 17 Abs. 5 Bst. b StromVG) b) 35 Prozent für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes (Art. 17 Abs. 5 Bst. c StromVG). 2. Die Swissgrid AG hat die ElCom bis Ende des ersten Quartals 2024 über die tatsächliche Höhe der Auktionserlöse 2023 sowie über die tatsächlichen Vollzugs- und Redispatchkosten 2023 zu informieren. In der Übersicht sind auch die für den Ausbau des Übertragungsnetzes verwendeten Auktionserlöse auszuweisen. 3. Die Swissgrid AG darf die Deckungsdifferenzsaldi der Tarifsparten Netznutzung, allgemeine Sys- temdienstleistungen, Individuelle Systemdienstleistungen Wirkverluste und Individuelle Sys- temdienstleistungen Blindenergie per 31. Dezember 2021 ab dem Tarifjahr 2023 maximal über fünf Jahre abbauen. 4. Die Swissgrid AG muss die Deckungsdifferenzsaldi der Tarifsparten Netznutzung, allgemeine Systemdienstleistungen, Individuelle Systemdienstleistungen Wirkverluste und Individuelle Sys- temdienstleistungen Blindenergie per 31. Dezember 2021 in der Kostenrechnung bis zu ihrem vollständigen Abbau separat ausweisen und darf sie nicht mit den ab dem Tarifjahr 2022 anfallen- den Deckungsdifferenzen saldieren. 5. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt […] Franken. Sie wird der Swissgrid AG auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt. 6. Die Verfügung wird der Swissgrid AG mit eingeschriebenem Brief eröffnet.
13/14 ElCom-D-29893401/23 Bern, 22. Februar 2022 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom
Werner Luginbühl Präsident Urs Meister Geschäftsführer Versand:
Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: Swissgrid AG, Bleichemattstrasse 31, 5001 Aarau
14/14 ElCom-D-29893401/23 IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen (Art. 50 VwVG, Art. 23 StromVG). Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 22a VwVG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG).