Sachverhalt
A. 1 Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (nachfolgend ElCom) hat anlässlich der Bespre- chung vom 11. Januar 2018 mit der Swissgrid AG (nachfolgend Gesuchstellerin) festgehalten, dass sie eine Verwendung der Auktionserlöse zu einem Drittel in die Reduktion der anrechenba- ren Kosten und zu zwei Dritteln in Investitionen ins Übertragungsnetz erwarte. Wenn Sonderef- fekte durch den Eigentumsübertrag oder aus anderen Gerichtsentscheiden absehbar und be- gründbar seien, sei eine Abweichung von diesem Schlüssel möglich. Eine schrittweise Näherung an die erwartete Verwendung sei ebenfalls denkbar (act. 1, Gesprächsprotokoll, Aufnahme aus Verfahren 232-00058). 2 Die Gesuchstellerin stellte mit Schreiben vom 25. Mai 2018 einen Antrag auf zukünftige Verwen- dung der Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren. Die Gesuchstellerin beantragte eine schrittweise Erhöhung des Anteils der Verwendung für Netzinvestitionen wie folgt (act. 2, Aufnahme aus Verfahren 232-00065): Verwendungsjahr Verwendung für Netzinvestitionen Verwendung für die Kostendeckung 2019 35 % 65 % 2020 40 % 60 % 2021 45 % 55 % 2022 50 % 50 % 2023 55 % 45 % 2024 60 % 40 % 2025 65 % 35 %
3 Die ElCom erachtete die schrittweise Erhöhung der Verwendung für Netzinvestitionen über sie- ben Jahre bis 2025 als zu lang und legte die schrittweise Anpassung des Anteils für die Verwen- dung für Netzinvestitionen über vier Jahre mit Schreiben vom 10. Juli 2018 wie folgt fest (act. 3, Aufnahme aus Verfahren 232-00065): Verwendungsjahr Verwendung für Netzinvestitionen Verwendung für die Kostendeckung 2019 35 % 65 % 2020 45 % 55 % 2021 55 % 45 % 2022 65 % 35 %
4 Bei den Anträgen über die Verwendung der Auktionserlöse 2019 (Schreiben vom 21. Dezember 2017, act. 7, Aufnahme aus Verfahren 232-00062) und 2020 (Schreiben vom 19. Dezember 2018, act. 8, Aufnahme aus Verfahren 232-00065) hat sich Swissgrid an die unter Rz. 3 dargestellten Verwendungsverhältnisse gehalten.
B. 5 Mit Eingabe vom 17. Dezember 2019 reichte die Gesuchstellerin bei der ElCom folgenden Antrag ein (act. 4): 1) Die Auktionserlöse des Jahres 2021 seien im Jahr 2021 zur Deckung der laufenden Voll- zugskosten für das Engpassmanagement von Swissgrid und Dritten zu verwenden. 2) Die Auktionserlöse des Jahres 2021 seien im Jahr 2021 zur Deckung der Kosten nach Art. 17 Abs. 5 Bst. a StromVG respektive gemäss dem zwischen Swissgrid und der El- Com vereinbarten Redispatchprozess zu verwenden. 3) Die nach Abzug der Redispatch- und Vollzugskosten im Jahr 2021 eingenommenen Auk- tionserlöse seien im Jahr 2021 vollumfänglich für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes gemäss Art. 17 Abs. 5 Bst. c StromVG zu verwenden. 6 Die Gesuchstellerin führte in ihrer Eingabe vom 17. Dezember 2019 zudem aus, eine von diesem Antrag abweichende Festlegung der Verwendung der Auktionserlöse 2021 hätte Gegenstand ei- ner anfechtbaren Verfügung zu sein. 7 Das Fachsekretariat der ElCom (nachfolgend Fachsekretariat) bestätigte mit Schreiben vom
18. Dezember 2019 den Eingang des Gesuchs (act. 5) und eröffnete mit Schreiben vom 30. Ja- nuar 2020 ein Verfahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. De- zember 1968 (VwVG; SR 172.021; act. 6). 8 Am 20. Februar 2020 verfügte die ElCom Folgendes (act. 9) 1) Die aus dem Jahr 2021 nach Abzug der Redispatch- und Vollzugskosten (Art. 17 Abs. 5 Bst. a StromVG) verbleibenden Auktionserlöse sind wie folgt zu verwenden:
a. 55 % für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes (Art. 17 Abs. 5 Bst. b StromVG)
b. 45 % für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes (Art. 17 Abs. 5 Bst. c StromVG) 2) Die Swissgrid AG hat die ElCom bis Ende des ersten Quartals 2022 über die tatsächliche Höhe der Auktionserlöse 2021 sowie über die tatsächlichen Vollzugs- und Redispatch- kosten 2021 zu informieren. In der Übersicht sind auch die für den Ausbau des Übertra- gungsnetzes verwendeten Auktionserlöse auszuweisen. 3) Die Gebühr für diese Verfügung beträgt […] Franken und wird der Swissgrid AG aufer- legt. C. 9 Mit Eingabe vom 30. März 2020 hat die Gesuchstellerin ein Wiedererwägungsgesuch mit folgen- den Anträgen gestellt (act. 10): 1) Die Verfügung 232-00076 der ElCom vom 20. Februar 2020 sei in Wiedererwägung zu ziehen und es sei zu verfügen, dass die aus dem Jahr 2021 nach Abzug der Redispatch- und Vollzugskosten (Art. 17 Abs. 5 Bst. a StromVG) verbleibenden Auktionserlöse zu 100% für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes (Art. 17 Abs. 5 Bst. c StromVG) zu verwenden sind.
2) Die Erwägung in Rz. 28 der Verfügung 232-00076 der ElCom vom 20. Februar 2020 ist im Rahmen der Wiedererwägung (Antrag 1) dahingehend anzupassen, als die aus der Bewertungsanpassung 2 resultierenden und im Jahr 2021 entstehenden Nachholeffekte für die Jahre 2013–2020 (kalkulatorische Zinsen und Abschreibungen) nur teilweise, d.h. im Umfang von CHF […] Mio. in die Tarife 2021 einzuplanen sind. Die daraus resultie- rende Unterdeckung ist zu verzinsen.
10 Auf die übrigen Vorbringen der Gesuchstellerin wird, soweit entscheidrelevant, im Rahmen der materiellen Beurteilung eingegangen.
II
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Formelles
E. 1.1 Zuständigkeit 11 Die ElCom überwacht gemäss Artikel 22 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Stromversor- gung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmun- gen notwendig sind. Die ElCom ist zuständig für den Entscheid über die Verwendung der Ein- nahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren für grenzüberschreitende Elektrizitätslieferun- gen, also für die Verteilung der sogenannten Auktionserlöse (Art. 22 Abs. 2 Bst. c i.V.m. Art. 17 Abs. 5 StromVG). 12 Vorliegend prüft die ElCom einen Wiedererwägungsantrag der Gesuchstellerin zur Verfügung 232-00076 vom 20. Februar 2020 betreffend Verwendung der Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren aus dem Jahr 2021. Die ElCom als verfügende Behörde ist auch für die Wie- dererwägung zuständig.
E. 1.2 Parteien 13 Das Verfahren vor der ElCom richtet sich nach dem VwVG (Art. 1 Abs. 1 Bst. d VwVG sowie Art. 11 des Geschäftsreglements der Elektrizitätskommission vom 12. September 2007, SR 734.74). 14 Als Parteien gelten nach Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel ge- gen die Verfügung zusteht. Nach Artikel 48 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Zur Be- schwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt (Art. 48 Abs. 2 VwVG). 15 Die Gesuchstellerin stellte Antrag auf Wiedererwägung der Verfügung der ElCom vom 20. Feb- ruar 2020 im Verfahren 232-00076 (act. 10). Als Verfügungsadressatin ist die Gesuchstellerin Partei in diesem Verfahren.
E. 1.3 Rechtliches Gehör 16 Die Gesuchstellerin hat einen Antrag auf Wiedererwägung der Verfügung der ElCom 232-00076 vom 20. Februar 2020 eingereicht (act. 10). Im Rahmen der Entscheidbegründung wird auf die entscheidwesentlichen Vorbringen der Gesuchstellerin eingegangen. Damit wird das rechtliche Gehör gemäss Artikel 29 VwVG gewahrt.
E. 1.4 Verfahrensgegenstand 17 Die Behandlung des Wiedererwägungsantrags der Gesuchstellerin im Rahmen der vorliegenden Verfügung beschränkt sich auf den Verfahrensgegenstand der ursprünglichen Verfügung. Ge- genstand der Verfügung der ElCom 232-00076 vom 20. Februar 2020 ist die Verwendung der Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren aus dem Jahr 2021.
E. 2 resultierenden und im Jahr 2021 entstehenden Nachholeffekte für die Jahre 2013 – 2020 (kal- kulatorische Zinsen und Abschreibungen) nur teilweise, d.h. im Umfang von CHF […] Mio. in die Tarife 2021 einzuplanen und die daraus resultierende Unterdeckung zu verzinsen sind. 29 Nach Aufhebung der Dispositivziffern 1 und 2 der Verfügung 232-00076 vom 20. Februar 2020 kommen auch den entsprechenden Erwägungen, u.a. auch Rz. 28, keine Rechtswirkung mehr zu. Die ElCom tritt daher infolge Gegenstandslosigkeit nicht auf den Antrag 2 ein.
E. 3 Gebühren und Entschädigung 30 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand be- rechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 Abs. 2 GebV-En). 31 Gemäss Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. Septem- ber 2004 (AllgGebV; SR 172.041.1) kann auf eine Gebührenerhebung verzichtet werden, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung oder Dienstleistung besteht. Der Wi- derruf und die Abänderung erfolgen aufgrund der ausserordentlichen Lage im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie. Auf eine Gebührenerhebung wird vorliegend verzichtet.
32 Der Verzicht auf die Gebührenerhebung in der vorliegenden Verfügung betreffend Wiederruf und Abänderung umfasst nicht die der Gesuchstellerin auferlegte Gebühr gemäss Verfügung der El- Com 232-00076 vom 20. Februar 2020 (Dispositivziffer 3).
III Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
Dispositiv
- Dispositivziffern 1 und 2 der Verfügung der ElCom vom 20. Februar 2020 im Verfahren 232- 00076 werden widerrufen.
- Die aus dem Jahr 2021 nach Abzug der Redispatch- und Vollzugskosten (Art. 17 Abs. 5 Bst. a StromVG) verbleibenden Auktionserlöse sind zu 100% für die Deckung der anrechenbaren Kos- ten des Übertragungsnetzes (Art. 17 Abs. 5 Bst. c StromVG) zu verwenden.
- Auf den Antrag 2, wonach die aus der Bewertungsanpassung 2 resultierenden und im Jahr 2021 entstehenden Nachholeffekte für die Jahre 2013 – 2020 (kalkulatorische Zinsen und Ab- schreibungen) nur teilweise, d.h. im Umfang von CHF […] Mio. in die Tarife 2021 einzuplanen sind, wird nicht eingetreten.
- Die Swissgrid AG hat die ElCom bis Ende des ersten Quartals 2022 über die tatsächliche Höhe der Auktionserlöse 2021 sowie über die tatsächlichen Vollzugs- und Redispatchkosten 2021 zu informieren.
- Für die vorliegende Verfügung werden keine Gebühren erhoben.
- Diese Verfügung wird der Swissgrid AG mit eingeschriebenem Brief eröffnet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Christoffelgasse 5, 3003 Bern Tel. +41 58 462 58 33, Fax +41 58 462 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch COO.2207.105.2.479021
Referenz/Aktenzeichen: 232-00076
Bern, 6. April 2020
V E R F Ü G U N G der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom Zusammensetzung: Werner Luginbühl, Christian Brunner, Katia Delbiaggio, Dario Marty, Sita Ma- zumder, Andreas Stöckli in Sachen: Swissgrid AG, Bleichemattstrasse 31, 5001 Aarau (Gesuchstellerin) betreffend Verwendung der Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren aus dem Jahr 2021; Widerruf und Abänderung der Verfügung vom 20. Februar 2020
Inhaltsverzeichnis I Sachverhalt ............................................................................................................................... 3 II Erwägungen .............................................................................................................................. 6 1 Formelles .................................................................................................................................... 6 1.1 Zuständigkeit .............................................................................................................................. 6 1.2 Parteien ...................................................................................................................................... 6 1.3 Rechtliches Gehör ...................................................................................................................... 6 1.4 Verfahrensgegenstand ............................................................................................................... 7 2 Teilweiser Widerruf und Abänderung der Verfügung 232-00076 vom 20. Februar 2020 .......... 7 3 Gebühren und Entschädigung .................................................................................................... 8 III Entscheid ................................................................................................................................. 10 IV Rechtsmittelbelehrung ........................................................................................................... 11
I Sachverhalt A. 1 Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (nachfolgend ElCom) hat anlässlich der Bespre- chung vom 11. Januar 2018 mit der Swissgrid AG (nachfolgend Gesuchstellerin) festgehalten, dass sie eine Verwendung der Auktionserlöse zu einem Drittel in die Reduktion der anrechenba- ren Kosten und zu zwei Dritteln in Investitionen ins Übertragungsnetz erwarte. Wenn Sonderef- fekte durch den Eigentumsübertrag oder aus anderen Gerichtsentscheiden absehbar und be- gründbar seien, sei eine Abweichung von diesem Schlüssel möglich. Eine schrittweise Näherung an die erwartete Verwendung sei ebenfalls denkbar (act. 1, Gesprächsprotokoll, Aufnahme aus Verfahren 232-00058). 2 Die Gesuchstellerin stellte mit Schreiben vom 25. Mai 2018 einen Antrag auf zukünftige Verwen- dung der Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren. Die Gesuchstellerin beantragte eine schrittweise Erhöhung des Anteils der Verwendung für Netzinvestitionen wie folgt (act. 2, Aufnahme aus Verfahren 232-00065): Verwendungsjahr Verwendung für Netzinvestitionen Verwendung für die Kostendeckung 2019 35 % 65 % 2020 40 % 60 % 2021 45 % 55 % 2022 50 % 50 % 2023 55 % 45 % 2024 60 % 40 % 2025 65 % 35 %
3 Die ElCom erachtete die schrittweise Erhöhung der Verwendung für Netzinvestitionen über sie- ben Jahre bis 2025 als zu lang und legte die schrittweise Anpassung des Anteils für die Verwen- dung für Netzinvestitionen über vier Jahre mit Schreiben vom 10. Juli 2018 wie folgt fest (act. 3, Aufnahme aus Verfahren 232-00065): Verwendungsjahr Verwendung für Netzinvestitionen Verwendung für die Kostendeckung 2019 35 % 65 % 2020 45 % 55 % 2021 55 % 45 % 2022 65 % 35 %
4 Bei den Anträgen über die Verwendung der Auktionserlöse 2019 (Schreiben vom 21. Dezember 2017, act. 7, Aufnahme aus Verfahren 232-00062) und 2020 (Schreiben vom 19. Dezember 2018, act. 8, Aufnahme aus Verfahren 232-00065) hat sich Swissgrid an die unter Rz. 3 dargestellten Verwendungsverhältnisse gehalten.
B. 5 Mit Eingabe vom 17. Dezember 2019 reichte die Gesuchstellerin bei der ElCom folgenden Antrag ein (act. 4): 1) Die Auktionserlöse des Jahres 2021 seien im Jahr 2021 zur Deckung der laufenden Voll- zugskosten für das Engpassmanagement von Swissgrid und Dritten zu verwenden. 2) Die Auktionserlöse des Jahres 2021 seien im Jahr 2021 zur Deckung der Kosten nach Art. 17 Abs. 5 Bst. a StromVG respektive gemäss dem zwischen Swissgrid und der El- Com vereinbarten Redispatchprozess zu verwenden. 3) Die nach Abzug der Redispatch- und Vollzugskosten im Jahr 2021 eingenommenen Auk- tionserlöse seien im Jahr 2021 vollumfänglich für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes gemäss Art. 17 Abs. 5 Bst. c StromVG zu verwenden. 6 Die Gesuchstellerin führte in ihrer Eingabe vom 17. Dezember 2019 zudem aus, eine von diesem Antrag abweichende Festlegung der Verwendung der Auktionserlöse 2021 hätte Gegenstand ei- ner anfechtbaren Verfügung zu sein. 7 Das Fachsekretariat der ElCom (nachfolgend Fachsekretariat) bestätigte mit Schreiben vom
18. Dezember 2019 den Eingang des Gesuchs (act. 5) und eröffnete mit Schreiben vom 30. Ja- nuar 2020 ein Verfahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. De- zember 1968 (VwVG; SR 172.021; act. 6). 8 Am 20. Februar 2020 verfügte die ElCom Folgendes (act. 9) 1) Die aus dem Jahr 2021 nach Abzug der Redispatch- und Vollzugskosten (Art. 17 Abs. 5 Bst. a StromVG) verbleibenden Auktionserlöse sind wie folgt zu verwenden:
a. 55 % für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes (Art. 17 Abs. 5 Bst. b StromVG)
b. 45 % für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes (Art. 17 Abs. 5 Bst. c StromVG) 2) Die Swissgrid AG hat die ElCom bis Ende des ersten Quartals 2022 über die tatsächliche Höhe der Auktionserlöse 2021 sowie über die tatsächlichen Vollzugs- und Redispatch- kosten 2021 zu informieren. In der Übersicht sind auch die für den Ausbau des Übertra- gungsnetzes verwendeten Auktionserlöse auszuweisen. 3) Die Gebühr für diese Verfügung beträgt […] Franken und wird der Swissgrid AG aufer- legt. C. 9 Mit Eingabe vom 30. März 2020 hat die Gesuchstellerin ein Wiedererwägungsgesuch mit folgen- den Anträgen gestellt (act. 10): 1) Die Verfügung 232-00076 der ElCom vom 20. Februar 2020 sei in Wiedererwägung zu ziehen und es sei zu verfügen, dass die aus dem Jahr 2021 nach Abzug der Redispatch- und Vollzugskosten (Art. 17 Abs. 5 Bst. a StromVG) verbleibenden Auktionserlöse zu 100% für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes (Art. 17 Abs. 5 Bst. c StromVG) zu verwenden sind.
2) Die Erwägung in Rz. 28 der Verfügung 232-00076 der ElCom vom 20. Februar 2020 ist im Rahmen der Wiedererwägung (Antrag 1) dahingehend anzupassen, als die aus der Bewertungsanpassung 2 resultierenden und im Jahr 2021 entstehenden Nachholeffekte für die Jahre 2013–2020 (kalkulatorische Zinsen und Abschreibungen) nur teilweise, d.h. im Umfang von CHF […] Mio. in die Tarife 2021 einzuplanen sind. Die daraus resultie- rende Unterdeckung ist zu verzinsen.
10 Auf die übrigen Vorbringen der Gesuchstellerin wird, soweit entscheidrelevant, im Rahmen der materiellen Beurteilung eingegangen.
II Erwägungen 1 Formelles 1.1 Zuständigkeit 11 Die ElCom überwacht gemäss Artikel 22 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Stromversor- gung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmun- gen notwendig sind. Die ElCom ist zuständig für den Entscheid über die Verwendung der Ein- nahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren für grenzüberschreitende Elektrizitätslieferun- gen, also für die Verteilung der sogenannten Auktionserlöse (Art. 22 Abs. 2 Bst. c i.V.m. Art. 17 Abs. 5 StromVG). 12 Vorliegend prüft die ElCom einen Wiedererwägungsantrag der Gesuchstellerin zur Verfügung 232-00076 vom 20. Februar 2020 betreffend Verwendung der Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren aus dem Jahr 2021. Die ElCom als verfügende Behörde ist auch für die Wie- dererwägung zuständig. 1.2 Parteien 13 Das Verfahren vor der ElCom richtet sich nach dem VwVG (Art. 1 Abs. 1 Bst. d VwVG sowie Art. 11 des Geschäftsreglements der Elektrizitätskommission vom 12. September 2007, SR 734.74). 14 Als Parteien gelten nach Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel ge- gen die Verfügung zusteht. Nach Artikel 48 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Zur Be- schwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt (Art. 48 Abs. 2 VwVG). 15 Die Gesuchstellerin stellte Antrag auf Wiedererwägung der Verfügung der ElCom vom 20. Feb- ruar 2020 im Verfahren 232-00076 (act. 10). Als Verfügungsadressatin ist die Gesuchstellerin Partei in diesem Verfahren. 1.3 Rechtliches Gehör 16 Die Gesuchstellerin hat einen Antrag auf Wiedererwägung der Verfügung der ElCom 232-00076 vom 20. Februar 2020 eingereicht (act. 10). Im Rahmen der Entscheidbegründung wird auf die entscheidwesentlichen Vorbringen der Gesuchstellerin eingegangen. Damit wird das rechtliche Gehör gemäss Artikel 29 VwVG gewahrt.
1.4 Verfahrensgegenstand 17 Die Behandlung des Wiedererwägungsantrags der Gesuchstellerin im Rahmen der vorliegenden Verfügung beschränkt sich auf den Verfahrensgegenstand der ursprünglichen Verfügung. Ge- genstand der Verfügung der ElCom 232-00076 vom 20. Februar 2020 ist die Verwendung der Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren aus dem Jahr 2021. 2 Teilweiser Widerruf und Abänderung der Verfügung 232- 00076 vom 20. Februar 2020 18 Vor Ablauf der Rechtsmittelfrist darf die Behörde in der Regel auf eine unangefochtene Verfügung zurückkommen, ohne dass besondere Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Massgebend hierfür ist die Überlegung, dass das Gebot der Rechtssicherheit und der Vertrauensgrundsatz bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft der Verfügung nicht die gleiche Bedeutung haben können wie nach diesem Zeitpunkt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_596/2012 vom 19. März 2013 E. 2.1
f. und 4A_447/2009 vom 9. November 2009 E. 2.1; je mit Hinweisen). 19 Darüber hinaus sieht Artikel 58 Absatz 1 VwVG vor, dass die Vorinstanz selbst bei bereits hängi- gem Beschwerdeverfahren bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene, noch nicht rechtskräf- tige Verfügung in Wiedererwägung ziehen, das heisst diese bei besseren Erkenntnissen durch eine neue Verfügung ersetzen kann. Artikel 58 VwVG dient der Prozessökonomie. Die Bestim- mung bezweckt, dem objektiven Recht auf möglichst einfache Weise zur Durchsetzung zu ver- helfen und dadurch eine unnötige und mit Kosten für den Staat und die Parteien verbundene Fortführung des Beschwerdeverfahrens zu verhindern (vgl. Andrea Pfleiderer, in: Wald- mann/Weissenberger, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage 2016, Art. 58 N 5; August Mächler, in: Auer/Müller/Schindler, Art. 58 VwVG Rz. 2, 2. Auflage 2019). 20 Unter Wiedererwägung wird das verfahrensmässige Zurückkommen auf eine Verfügung verstan- den, unter Widerruf hingegen ihr Ergebnis, nämlich die materielle Aufhebung oder Änderung des in Wiedererwägung gezogenen Aktes (Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungs- verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, 2013, Rz. 714). 21 Die Verfügung der ElCom vom 20. Februar 2020 im Verfahren 232-00076 ist der Gesuchstellerin am 21. Februar 2020 zugegangen (act. 9). Nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zu- sammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) vom 20. März 2020 (SR 173.110.4) beginnt der Fristenstillstand über die Ostertage bereits am 21. März 2020. Damit ist die Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen. 22 Nach Artikel 17 Absatz 5 StromVG sind die Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren zu verwenden für
a. die Deckung von Kosten grenzüberschreitender Elektrizitätslieferungen, die nicht einzel- nen Verursachern direkt angelastet werden, insbesondere für Kosten zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der zugeteilten Kapazität;
b. Aufwendungen für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes;
c. die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes nach Artikel 15.
23 Nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe c StromVG ist die ElCom zuständig für den Entscheid über die Verwendung der Einnahmen nach Artikel 17 Absatz 5 StromVG. Gemäss Artikel 20 StromVV stellt zudem die Gesuchstellerin der ElCom einen Antrag für die Verwendung der Einnahmen nach Artikel 17 Absatz 5 StromVG.
24 Die beiden Verwendungsarten nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstaben b und c StromVG stehen gleichwertig nebeneinander. Weder aus dem Wortlaut noch aus den Materialien geht hervor, dass diese Aufzählung hierarchisch zu verstehen wäre. Auch aufgrund der vorgesehenen Verwen- dungszwecke lässt sich keine Vorrangstellung einer der beiden Verwendungsarten begründen. Der ElCom kommt beim Entscheid über die Verwendungsart ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. Verfügung 25-00074 der ElCom vom 20. Oktober 2016, Rz. 70, Verfügung 929-10-001 der ElCom vom 21. Dezember 2011, Rz. 28; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2654/2009 vom 7. Mai 2013, E. 10.2 f.). 25 Nach der Botschaft zum StromVG ermöglicht es die Entscheidkompetenz der ElCom über die Verwendung der Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren sicherzustellen, dass die Einnahmen «sachgerecht und bedürfnisorientiert» eingesetzt werden (BBl 2005 1611 1661; vgl. Verfügung 25-00074 der ElCom vom 20. Oktober 2016, Rz. 72). 26 Der Bundesrat hat seit dem 13. März 2020 zahlreiche für Bevölkerung und Wirtschaft einschnei- dende Massnahmen verordnet (Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Corona- virus [COVID-19], COVID-19-Verordnung 2 vom 13. März 2020, SR 818.101.24). Der für die Ver- fügung vom 20. Februar 2020 massgebende Sachverhalt hat sich damit nachträglich geändert. 27 Das Ziel der Verfügungsadressatin ist es in Anbetracht der ausserordentlichen Lage durch die Corona-Krise, die Gesamtbelastung für die Endverbraucher auf dem Vorjahresniveau belassen zu können. Die Verwendung von 100% der verbleibenden Auktionserlöse hilft, dieses Ziel zu erreichen. Daher widerruft die ElCom Dispositivziffern 1 und 2 ihrer Verfügung vom 20. Februar 2020 und ordnet stattdessen an, dass die Gesuchstellerin die aus dem Jahr 2021 nach Abzug der Redispatch- und Vollzugskosten (Art. 17 Abs. 5 Bst. a StromVG) verbleibenden Auktionser- löse zu 100% für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes (Art. 17 Abs. 5 Bst. c StromVG) zu verwenden hat. 28 Die Gesuchstellerin beantragt weiter, die Erwägung in Rz. 28 der Verfügung der ElCom 232- 00076 vom 20. Februar 2020 dahingehend anzupassen, als die aus der Bewertungsanpassung 2 resultierenden und im Jahr 2021 entstehenden Nachholeffekte für die Jahre 2013 – 2020 (kal- kulatorische Zinsen und Abschreibungen) nur teilweise, d.h. im Umfang von CHF […] Mio. in die Tarife 2021 einzuplanen und die daraus resultierende Unterdeckung zu verzinsen sind. 29 Nach Aufhebung der Dispositivziffern 1 und 2 der Verfügung 232-00076 vom 20. Februar 2020 kommen auch den entsprechenden Erwägungen, u.a. auch Rz. 28, keine Rechtswirkung mehr zu. Die ElCom tritt daher infolge Gegenstandslosigkeit nicht auf den Antrag 2 ein. 3 Gebühren und Entschädigung 30 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand be- rechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 Abs. 2 GebV-En). 31 Gemäss Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. Septem- ber 2004 (AllgGebV; SR 172.041.1) kann auf eine Gebührenerhebung verzichtet werden, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung oder Dienstleistung besteht. Der Wi- derruf und die Abänderung erfolgen aufgrund der ausserordentlichen Lage im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie. Auf eine Gebührenerhebung wird vorliegend verzichtet.
32 Der Verzicht auf die Gebührenerhebung in der vorliegenden Verfügung betreffend Wiederruf und Abänderung umfasst nicht die der Gesuchstellerin auferlegte Gebühr gemäss Verfügung der El- Com 232-00076 vom 20. Februar 2020 (Dispositivziffer 3).
III Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
1. Dispositivziffern 1 und 2 der Verfügung der ElCom vom 20. Februar 2020 im Verfahren 232- 00076 werden widerrufen.
2. Die aus dem Jahr 2021 nach Abzug der Redispatch- und Vollzugskosten (Art. 17 Abs. 5 Bst. a StromVG) verbleibenden Auktionserlöse sind zu 100% für die Deckung der anrechenbaren Kos- ten des Übertragungsnetzes (Art. 17 Abs. 5 Bst. c StromVG) zu verwenden.
3. Auf den Antrag 2, wonach die aus der Bewertungsanpassung 2 resultierenden und im Jahr 2021 entstehenden Nachholeffekte für die Jahre 2013 – 2020 (kalkulatorische Zinsen und Ab- schreibungen) nur teilweise, d.h. im Umfang von CHF […] Mio. in die Tarife 2021 einzuplanen sind, wird nicht eingetreten.
4. Die Swissgrid AG hat die ElCom bis Ende des ersten Quartals 2022 über die tatsächliche Höhe der Auktionserlöse 2021 sowie über die tatsächlichen Vollzugs- und Redispatchkosten 2021 zu informieren.
5. Für die vorliegende Verfügung werden keine Gebühren erhoben.
6. Diese Verfügung wird der Swissgrid AG mit eingeschriebenem Brief eröffnet.
Bern, 6.4.2020
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Werner Luginbühl Präsident Renato Tami Geschäftsführer Versand: Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief:
- Swissgrid AG, Bleichemattstrasse 31, 5001 Aarau
IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen (Art. 50 VwVG, Art. 66 Abs. 2 EnG). Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 22a VwVG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG).