Sachverhalt
Im Winter 2015/2016 kam es in der Regelzone Schweiz aufgrund verschiedener Faktoren zu einer potenziell angespannten Energie- und Netzsituation. Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) hat diese im Bericht zur Versorgungssicherheit im Winter 2015/2016 beurteilt und dabei geprüft, ob für die Zukunft zur Bewältigung derartiger Situationen Massnahmen ergriffen werden müssen. Sie stellte unter anderem fest, dass die Umsetzung des in der Stromversorgungsgesetzgebung vorgesehenen automatischen Lastabwurfs im Winter 2015/16 nicht geholfen hätte, da die Frequenz bei kleineren Abweichungen im Verbundnetz unverändert bleibt. Aufgrund von solchen potenziell angespannten Energie- und Netzsituation mit dem Risiko einer längeren, substanziellen Unausgeglichenheit einer oder mehrerer Bilanzgruppen sei daher für die Zukunft zu prüfen, inwiefern die Bedingungen für den − im schweizerischen Netz bisher weder vertraglich geregelt noch umgesetzten − manuellen Lastabwurf im Vertragskonstrukt zwischen der Swissgrid AG (Gesuchstellerin) und den Bilanzgruppen, bzw. Verteilnetzbetreibern zu regeln sei (act. 1 Beilage 2 S. 24; act. 1 Beilagen 3 und 4, je S. 1).
In der Folge hat der Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen (VSE) eine Arbeitsgruppe zum manuellen Lastabwurf gegründet. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2016 und 2. Februar 2017 gelangte das Fachsekretariat der ElCom (FS ElCom) an den VSE (act. 1 Beilagen 3 und 4). Anhand eines Szenarios in dem es zu einer substantiellen Unausgeglichenheit einer Bilanzgruppe kommt, welche nicht durch bestehende marktbasierte Massnahmen oder den Einsatz von Regelleistung kompensiert werden kann, habe es inzwischen Abklärungen durchgeführt. Es sei davon ausgegangen worden, dass diese Unausgeglichenheit zu ungeplanten Importen führe und damit potentiell eine Überlastung einzelner Netzelemente des Übertragungsnetzes entstehe. Dadurch sei der sichere Netzbetrieb gefährdet. Nicht Gegenstand der vom Fachsekretariat der ElCom durchgeführten Abklärungen seien hingegen automatische Abwürfe, manuelle Lastabwürfe zum Schutz von Elementen im Verteilnetz oder eine Bewirtschaftung im Rahmen von OSTRAL gewesen. In diesem Schreiben wird auf die Darstellung der Arbeitsgruppe «manueller Lastabwurf» des VSE Bezug genommen, wonach zur Behebung solcher systemkritischer Netzzustände grundsätzlich 15 Massnahmen ergriffen werden können, wobei der manuelle Lastabwurf in Form der Abschaltung von vertraglich verpflichteten unterbrechbaren Kunden (14.) oder des präventiven oder kurativen manuellen Lastabwurfs (15.) grundsätzlich das letzte Mittel darstelle (act. 1 Beilage 3 S. 2 und Beilage 4 S. 1). Für künftige Gefährdungen des stabilen Netzbetriebs seien auch Mechanismen für manuelle Lastabwürfe in der Regelzone Schweiz zu implementieren. Im Rahmen des Subsidiaritätsprinzips solle die konkrete Umsetzung der beiden vorstehend aufgelisteten Massnahmen zum Abwurf von Lasten (Ziffern 14 und 15 in der Aufzählung) jedoch von der Branche definiert werden. Die ElCom gehe aufgrund dieser rechtlich- regulatorischen Vorgabe davon aus, dass der VSE im Sinne der Subsidiarität zeitnah einen Entwurf für die konzeptionellen Leitplanken zur Implementierung vorbereite (act. 1 Beilage 3 S. 5 f., act. 1 Beilage 4 S. 3).
Am 8. Juni 2017 veröffentlichte die ElCom die Mitteilung «Manuelle Lastabwürfe – Umsetzung in der Regelzone Schweiz» (act. 1 Beilage 5). Anhand des oben beschriebenen Szenarios werden die 15 Massnahmen zur Behebung systemkritischer Netzzustände aufgezählt und darauf hingewiesen, dass der manuelle Abwurf ganzer Netzabschnitte (Massnahme Nr. 15) aufgrund ihrer erheblichen Konsequenzen für die betroffenen Endverbraucher das letzte Mittel darstelle (Ziff. 2). Die technische und organisatorische Umsetzung obliege den Netzbetreibern und solle möglichst rasch erfolgen (Ziff. 4).
In der Folge erarbeitete die aus Vertretern der Gesuchstellerin, verschiedener Netzbetreiber und des VSE zusammengesetzte Arbeitsgruppe zum manuellen Lastabwurf die Branchenempfehlung «Manueller Lastabwurf – Technische und organisatorische Umsetzung des manuellen Lastabwurfs in der Schweiz» (Branchenempfehlung Manueller Lastabwurf; act. 1 Beilage 6).
3/9 ElCom-D-5A8C3401/69
Parallel hatte die Gesuchstellerin die vertragliche Verankerung des manuellen Lastabwurfs in den Netznutzungsverträgen und die Verankerung der operativen Aspekte des manuellen Lastabwurfs in den Betriebsvereinbarungen angestossen, welche sie je mit den 16 Verteilnetzbetreibern auf Netzebene 2 und der Schweizerischen Bundesbahnen AG (SBB) als derzeit einziger direkt am Übertragungsnetz angeschlossener Endverbraucherin abschliesst (act. 1 S. 7).
Am 8. Mai 2019 genehmigte der Vorstand des VSE die Branchenempfehlung Manueller Lastabwurf (BE ML) und setzte sie gleichentags in Kraft (act. 1 S. 7).
Im Juli 2019 informierte die Gesuchstellerin alle betroffenen Verteilnetzbetreiber und die SBB über das geplante Vorgehen zur vertraglichen Verankerung des manuellen Lastabwurfs in den Betriebsvereinbarungen (act.1 S. 8). Die Gesuchstellerin beabsichtigte, die vertragliche Verankerung des manuellen Lastabwurfs mittels eines Zusatzes in Form von Ziff. 2.1.2 im Anhang 1 der Betriebsvereinbarung vorzunehmen. Der Zusatz hat folgenden Wortlaut (act. 1 Beilage 13): «Die VSE Branchenempfehlung Manueller Lastabwurf ist in ihrer jeweils in Kraft stehenden Fassung Bestandteil der Betriebsvereinbarung mit VNB für direkt am Übertragungsnetz angeschlossene Verteilnetze.»
Im August 2019 rief der VSE eine Arbeitsgruppe unter Leitung der Gesuchstellerin ins Leben, die mit der Umsetzung der BE ML beauftragt wurde (Umsetzungsgruppe). Die Umsetzungsgruppe hatte zum Ziel, die notwendigen technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Durchführung des manuellen Lastabwurfs noch detaillierter zu spezifizieren und hierfür insbesondere eine Prozessbeschreibung (inkl. Beispielen) zu erstellen. In der Umsetzungsgruppe sollten somit die Vorgaben der BE ML präzisiert werden (act. 1 S. 7).
Im November 2019 versandte die Gesuchstellerin den Zusatz zum Anhang 1 der Betriebsvereinbarung zur Gegenzeichnung an alle betroffenen Verteilnetzbetreiber sowie an die SBB (act.1 Beilage 14). 14 der 16 Verteilnetzbetreiber unterzeichneten den Zusatz zum Anhang 1 der Betriebsvereinbarung (act. 1 S. 8). Die BKW Energie AG (Gesuchsgegnerin 1) und das Elektrizitätswerk der Stadt Zürich (Gesuchsgegner 2) teilten der Gesuchstellerin mit, dass sie den Anhang nicht unterzeichnen würden und begründeten ihre Haltung insbesondere mit fehlenden Haftungs- und Kostentragungsregeln sowie mit offenen technischen und organisatorischen Fragen bei der Umsetzung des manuellen Lastabwurfs. (act. 1 Beilagen 15, 16).
Nachdem sich die Parteien bezüglich der Unterschreibung des Zusatzes nicht einigen konnten, reichte die Gesuchstellerin am 8. Mai 2020 bei der ElCom ein Gesuch gegen die Gesuchsgegnerin 1 und den Gesuchsgegner 2 um Erlass einer Verfügung betreffend Verankerung des manuellen Lastabwurfs in der Betriebsvereinbarung mit direkt an das Übertragungsnetz angeschlossenen Verteilnetzbetreibern ein (act. 1). Am gleichen Tag stellte sie ein Gesuch betreffend Verfügung Netznutzungsvertrag gegen die Gesuchsgegnerin 1 (separates Verfahren 212-00384).
Die Gesuchstellerin stellte im vorliegenden Verfahren die folgenden Anträge:
1. Es sei der fehlende Wille der Gesuchsgegner zum Abschluss des Zusatzes in Form von Ziffer 2.1.2 zum Anhang 1 «Anforderungen» der Betriebsvereinbarung mit direkt an das Übertragungsnetz angeschlossenen Verteilnetzbetreibern durch Verfügung zu ersetzen. Ziffer 2.1.2 des Anhangs 1 Anforderungen der Betriebsvereinbarung VNB lautet wie folgt: «Die VSE Branchenempfehlung Manueller Lastabwurf ist in ihrer jeweils in Kraft stehenden Fassung Bestandteil der Betriebsvereinbarung mit VNB für direkt am Übertragungsnetz angeschlossene Verteilnetze.»
2. Eventualiter seien die Gesuchsgegner zu verpflichten, den Zusatz in Form von Ziffer 2.1.2 zum Anhang 1 «Anforderungen» der Betriebsvereinbarung mit direkt an das Übertragungsnetz angeschlossenen Verteilnetzbetreibern zu unterzeichnen. Ziffer 2.1.2 des Anhangs 1 Anforderungen der Betriebsvereinbarung VNB lautet wie folgt: «Die VSE Branchenempfehlung Manueller Lastabwurf ist in ihrer jeweils in Kraft stehenden
4/9 ElCom-D-5A8C3401/69 Fassung Bestandteil der Betriebsvereinbarung mit VNB für direkt am Übertragungsnetz angeschlossene Verteilnetze.»
3. Einer Beschwerde gegen die ersuchte Endverfügung gemäss Antrag 1 (bzw. eventualiter Antrag 2) sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen.
4. Unter Kostenfolge zu Lasten der Gesuchsgegner.
Am 13. Mai 2020 hat das FS ElCom ein Verfahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) eröffnet (231-00078) und den Gesuchsgegnern eine Frist zur Stellungnahme angesetzt (act. 3 u. 4). Zur Behandlung des Gesuchs betreffend Netznutzungsvertrag eröffnete die ElCom zudem das Verfahren 212-00384 gegen die Gesuchsgegnerin 1.
Der Gesuchsgegner 2 stellt in seiner Gesuchsantwort vom 15. Juli 2020 (act. 11) die folgenden Anträge:
1. Auf die Anträge 3 und 4 (recte: 1 und 2) des Gesuchs vom 8. Mai 2020 sei nicht einzutreten.
2. Eventualiter: Die Anträge 3 und 4 (recte: 1 und 2) des Gesuchs vom 8. Mai 2020 seien abzuweisen, und es sei die Gesuchstellerin anzuweisen, die notwendigen Modalitäten mit dem Gesuchsgegner 2 zu verhandeln und eine entsprechende Vereinbarung abzuschliessen.
3. Der Antrag auf Entzug der aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4. Unter Kostenfolgen zulasten der Gesuchstellerin und/oder der Staatskasse.
Die Gesuchsgegnerin 1 hat am 12. August 2020 eine Gesuchsantwort eingereicht (act. 12). Sie stellt folgende Rechtsbegehren:
1. Auf das Gesuch sei nicht einzutreten.
2. Eventualiter: Das Gesuch sei abzuweisen.
3. Subeventualiter: Im Fall der Gutheissung des Gesuchs um Verfügung des beantragten Zusatzes in Anhang 1 der Betriebsvereinbarung sowie im Fall einer sonstigen Regelung von Bezugsanpassungen und manuellem Lastabwurf sei
a. zusätzlich im Netznutzungsvertrag (Gegenstand des Verfahrens 212-00384) die Tragung von Kosten, die Haftung und die gegenseitige Unterstützung gemäss Beilage 7 zu regeln; und
b. einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung die aufschiebende Wirkung nicht zu entziehen.
4. Verfahrensantrag: Das vorliegende Verfahren sei mit dem Verfahren 212-00384 zu vereinigen, eventualiter materiell mit diesem zu koordinieren.
Mit Eingabe vom 10. September 2020 sprach der Gesuchsgegner 2 sich gegen den Antrag der Gesuchsgegnerin 1 auf Vereinigung mit dem Verfahren betreffend Netznutzungsvertrag aus (act. 16). Die Gesuchstellerin hat am 30. November 2020 eine Replik eingereicht. Am
3. Dezember 2020 teilte die ElCom den Parteien mit, dass die beiden Verfahren getrennt fortgeführt werden, die beiden Verfahren jedoch sowohl formell als auch materiell koordiniert werden (act. 24-26). Die Gesuchsgegnerin 1 duplizierte mit Eingabe vom 15. Januar 2021 (act. 29), der Gesuchsgegner 2 am 17. Februar 2021 (act. 30).
5/9 ElCom-D-5A8C3401/69
Am 14. April 2021 stellte die ElCom ein Auskunftsbegehren an den Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen (VSE) betreffend den Stand der Umsetzungsarbeiten der Arbeitsgruppe des VSE zur BE ML (act. 31). In seiner Stellungnahme vom 11. Mai 2021 gab der VSE an, dass die Arbeitsgruppe für die Umsetzung dieser Branchenempfehlung unter der Leitung der Gesuchstellerin stehe (act. 35), worauf das Auskunftsbegehren an diese weitergeleitet wurde. Am
22. Juli 2021 reichte die Gesuchstellerin die gewünschten Auskünfte sowie eine Version des Fachberichts der Umsetzungsgruppe zum manuellen Lastabwurf vom 21. Juni 2021 ein (act. 40).
Am 1. Oktober 2021 liess die ElCom die Unterlagen der Gesuchstellerin den Gesuchsgegnern zukommen und setzte ihnen Frist zur Stellungnahme zu den obgenannten Eingaben des VSE und der Gesuchstellerin an (act. 41 u. 42). Gleichen Datums setzte die ElCom der Gesuchstellerin Frist zur Stellungnahme zu den Dupliken der Gesuchsgegner an (act. 43).
Am 30. November 2021 reichte der Gesuchsgegner 2 eine Stellungnahme ein (act. 47).
Die Gesuchsgegnerin 1 und die Gesuchstellerin liessen sich beide mit Eingaben vom 1. Dezember 2021 vernehmen und reichten je ein Exemplar der finalen Version des Fachberichts der Umsetzungsgruppe zum manuellen Lastabwurf vom September 2021 ein (act. 48 u. 49).
Mit Schreiben vom 16. März 2022 lud das FS ElCom die Parteien zu Einigungsgesprächen unter der Leitung des FS ElCom ein (act. 55). 21 Am 13. Mai 2022, 28. Juni 2022, 23. August 2022, 6. September 2022 und 25. Oktober 2022 fanden unter der Leitung des FS ElCom Einigungsgespräche zwischen den Parteien statt. An den Gesprächsterminen wurde jeweils ein Beschlussprotokoll geführt (act. 62, 71, 92, 99, 108). 22 Die ElCom hat am 8. November 2022 den folgenden Entscheid bezüglich Kosten und Haftung im Zusammenhang mit dem manuellen Lastabwurf und den vorgelagerten Massnahmen zur Behebung systemkritischer Netzzustände gefällt (act. 111):
1. Haftung: Kosten für Schäden bei den Netzbetreibern sämtlicher Netzebenen und für erfolgreich von Dritten durchgesetzte Schadenersatzansprüche, die durch (bei Gefährdung des stabilen Netzbetriebs des Übertragungsnetzes von Swissgrid angeordnete) manuelle Lastabwürfe und den diesen vorgelagerten Bezugsanpassungen entstehen, sind anrechenbare Kosten des Übertragungsnetzes i.S.v. Artikel 15 Absatz 1 StromVG, soweit die Schäden nicht durch grobe Fahrlässigkeit oder Absicht der beteiligten Netzbetreiber verursacht wurden. Grobfahrlässig und absichtlich verursachte Schäden sind vom Netzbetreiber, der den Schaden verursacht hat, zu tragen.
2. Vorbereitungskosten: Mit Ausnahme der nachstehend beschriebenen Sachverhalte tragen die Netzbetreiber aller Netzebenen die Kosten selbst, die im Vorfeld und zur Vorbereitung auf eine Überlastung oder einen drohenden Spannungskollaps im Übertragungsnetz entstehen und im Zusammenhang mit dem manuellen Lastabwurf und den diesem vorgelagerten Bezugsanpassungen stehen. Die Kosten sind anrechenbare Netzkosten im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 StromVG, sofern sie für ein sicheres, leistungsfähiges und effizientes Netz notwendig sind. Im Grundsatz sollen keine Vorhaltekosten entschädigt werden. Allfällige entstehende Kosten für die Vorhaltung sollen durch einen preislichen Anreiz bei einem tatsächlichen Abruf abgegolten werden (Einpreisung in die Durchführungskosten). Sollte im begründeten Ausnahmefall trotzdem die Vorhaltung entschädigt werden, so handelt es sich dabei um anrechenbare Kosten des Übertragungsnetzes im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 StromVG, sofern sie für ein sicheres, leistungsfähiges und effizientes Netz notwendig sind.
6/9 ElCom-D-5A8C3401/69 Von Swissgrid übernommen werden zudem allfällige Kosten für vorbereitende Massnahmen bei Dritten (z. B. die Kosten für die Installierung der für die Ausführung einer Massnahme erforderlichen technischen Mittel). Die Kosten sind anrechenbare Netzkosten des Übertragungsnetzes im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 StromVG, sofern sie für ein sicheres, leistungsfähiges und effizientes Netz notwendig sind.
3. Durchführungskosten: Soweit die zu ergreifenden Durchführungsmassnahmen den üblichen Aufgaben eines Verteilnetzbetreibers zuzuordnen sind, hat er die anfallenden Kosten zu tragen (Art. 8 Abs. 1 Bst. a StromVG). Es handelt sich dabei insbesondere um Schalten, Regeln und Überwachen sowie das Optimieren von Lasten über Lastmanagement und Rundsteueranlagen. Diese Kosten sind anrechenbare Kosten des jeweiligen Netzbetreibers im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 StromVG, sofern sie für ein sicheres, leistungsfähiges und effizientes Netz notwendig sind. Die übrigen Durchführungskosten auf allen Netzebenen (z.B. Ausgleichsenergie, Abrufkosten) sind anrechenbare Kosten des Übertragungsnetzes im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 StromVG, sofern sie für ein sicheres, leistungsfähiges und effizientes Netz notwendig sind. 23 Der Entscheid der ElCom vom 8. November 2022 wurde den Parteien am 9. November 2022 mitgeteilt (act. 111). 24 Am 30. November 2022 zog die Gesuchstellerin ihr Gesuch um Erlass einer Verfügung betreffend Verankerung des manuellen Lastabwurfs in der Betriebsvereinbarung mit direkt an das Übertragungsnetz angeschlossenen Verteilnetzbetreibern gegen die Gesuchsgegnerin 1 und den Gesuchsgegner 2 zurück (act. 119 S. 1-2). Ausserdem stellte die Gesuchstellerin den Antrag, dass die Verfahrenskosten zu […] ihr und zu […] der Gesuchsgegnerin 1 und dem Gesuchsgegner 2 aufzuerlegen seien (act. 119 S. 1-2) und reichte entsprechende Einverständniserklärungen der Gesuchsgegnerin 1 und des Gesuchsgegners 2 ein (act. 119 S. 3-4). Überdies reichte sie je eine am 1. Dezember 2022 in Kraft getretene, von beiden Parteien unterzeichnete Vereinbarung zur Umsetzung des manuellen Lastabwurfs sowie der diesem vorgelagerten Bezugsanpassungen inklusive Anhänge 1 und 2 mit der Gesuchsgegnerin 1 und dem Gesuchsgegner 2 ein (act. 119 S. 5-29 u. act. 120 S. 1-26). 25 Die Gesuchstellerin hat zudem in Aussicht gestellt, die abgeschlossene Vereinbarung auch den übrigen Betreibern der direkt am Übertragungsnetz angeschlossenen Verteilnetze sowie den SBB anzubieten (act. 119).
7/9 ElCom-D-5A8C3401/69 II
Erwägungen (7 Absätze)
E. 26 Die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens setzt das Vorhandensein eines schutzwürdigen Interesses an einer hoheitlichen Entscheidung voraus. Fällt das Interesse am Erlass einer Verfügung und damit der Verfahrensgegenstand im Verlauf des Verfahrens dahin, wird diese als gegenstandslos abgeschrieben. In der Praxis werden Verfahren vorab wegen Rückzug des Gesuchs, das zur Einleitung des Verwaltungsverfahrens geführt hat, gegenstandslos. Im Sinne der Dispositionsmaxime muss die Behörde in diesen Fällen das Verfahren beenden (vgl. REGINA KIENER/BERNHARD RÜTSCHE, MATHIAS KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, Zürich/St. Gallen, 2021, Rz. 790 f.)
E. 27 Die Gesuchstellerin hat ihre Anträge mit Schreiben vom 30. November 2022 (act. 119) zurückgezogen, womit auch ein Entscheid über die Anträge der Gesuchsgegner hinfällig wird und das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
E. 28 Bei diesem Ausgang des Verfahrens braucht auch die unter den Parteien strittige Zuständigkeit der ElCom für das vorliegende Verfahren nicht weiter geprüft zu werden.
E. 29 Die ElCom hat unabhängig davon die zwischen den Parteien abgeschlossenen Vereinbarungen inklusive den Anhängen 1 und 2 auf Übereinstimmung mit dem Bundesgesetz über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) und der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV; SR 734.71) geprüft und diesbezüglich keine Gesetzes- oder Verordnungswidrigkeit festgestellt. Insbesondere entsprechen die Kosten- und Haftungsregeln, wonach gewisse auf den anderen Netzebenen anfallende Kosten- und Haftungspositionen von Swissgrid zu übernehmen sind, dem ElCom-Entscheid vom 8. November 2022. Die ElCom weist darauf hin, dass sie es sich vorbehält, die Regelung weiterer Massnahmen zur Umsetzung des manuellen Lastabwurfs sowie der diesem vorgelagerten Bezugsanpassungen von den Netzbetreibern zu fordern, soweit sie dies zur Vermeidung oder Beseitigung von Gefährdungen des stabilen Betriebs des Übertragungsnetzes als notwendig erachtet (vgl. Art. 20 Abs. 2 Bst. c StromVG).
E. 30 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En).
E. 31 Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt: […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken), […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 230 Franken pro Stunde (ausmachend […] und […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken). Gesamthaft ergibt sich damit eine Gebühr von […] Franken.
E. 32 Vorliegend haben sich die Parteien auf eine Verteilung der Gebühren geeinigt (act. 119 S. 1-4). Die Gebühr ist entsprechend […] aufzuerlegen.
8/9 ElCom-D-5A8C3401/69 III Entscheid Gestützt auf diesen Erwägungen wird verfügt:
Dispositiv
- Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
- Die Gebühr für diese Verfügung beträgt […] Franken. Davon werden […] Franken der Swissgrid AG auferlegt und […] Franken werden der BKW Energie AG und dem Elektrizitätswerk der Stadt Zürich auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt.
- Die Verfügung wird der Swissgrid AG, der BKW Energie AG und dem Elektrizitätswerk der Stadt Zürich mit eingeschriebenem Brief eröffnet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Christoffelgasse 5, 3003 Bern Tel. +41 58 462 58 33, Fax +41 58 462 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch ElCom-D-5A8C3401/69 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom
Referenz/Aktenzeichen: 231-00078 Bern, 13. Dezember 2022
V E R F Ü G U N G der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom Zusammensetzung: Werner Luginbühl (Präsident), Laurianne Altwegg (Vizepräsidentin), Katia Delbiaggio, Jürg Rauchenstein, Andreas Stöckli, Felix Vontobel in Sachen: Swissgrid AG, Bleichemattstrasse 31, Postfach, 5001 Aarau
(Gesuchstellerin) gegen: BKW Energie AG, Viktoriaplatz 2, 3013 Bern
vertreten durch RA Martin Föhse, Kellerhals Carrard, Effingerstrasse 1, Postfach, 3001 Bern
(Gesuchsgegnerin 1) Elektrizitätswerk der Stadt Zürich, Tramstrasse 35, Postfach, 8050 Zürich (Gesuchsgegner 2) betreffend Verankerung des manuellen Lastabwurfs in der Betriebsvereinbarung mit direkt an das Übertragungsnetz angeschlossenen Verteilnetzbetreibern
2/9 ElCom-D-5A8C3401/69 I Sachverhalt
Im Winter 2015/2016 kam es in der Regelzone Schweiz aufgrund verschiedener Faktoren zu einer potenziell angespannten Energie- und Netzsituation. Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) hat diese im Bericht zur Versorgungssicherheit im Winter 2015/2016 beurteilt und dabei geprüft, ob für die Zukunft zur Bewältigung derartiger Situationen Massnahmen ergriffen werden müssen. Sie stellte unter anderem fest, dass die Umsetzung des in der Stromversorgungsgesetzgebung vorgesehenen automatischen Lastabwurfs im Winter 2015/16 nicht geholfen hätte, da die Frequenz bei kleineren Abweichungen im Verbundnetz unverändert bleibt. Aufgrund von solchen potenziell angespannten Energie- und Netzsituation mit dem Risiko einer längeren, substanziellen Unausgeglichenheit einer oder mehrerer Bilanzgruppen sei daher für die Zukunft zu prüfen, inwiefern die Bedingungen für den − im schweizerischen Netz bisher weder vertraglich geregelt noch umgesetzten − manuellen Lastabwurf im Vertragskonstrukt zwischen der Swissgrid AG (Gesuchstellerin) und den Bilanzgruppen, bzw. Verteilnetzbetreibern zu regeln sei (act. 1 Beilage 2 S. 24; act. 1 Beilagen 3 und 4, je S. 1).
In der Folge hat der Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen (VSE) eine Arbeitsgruppe zum manuellen Lastabwurf gegründet. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2016 und 2. Februar 2017 gelangte das Fachsekretariat der ElCom (FS ElCom) an den VSE (act. 1 Beilagen 3 und 4). Anhand eines Szenarios in dem es zu einer substantiellen Unausgeglichenheit einer Bilanzgruppe kommt, welche nicht durch bestehende marktbasierte Massnahmen oder den Einsatz von Regelleistung kompensiert werden kann, habe es inzwischen Abklärungen durchgeführt. Es sei davon ausgegangen worden, dass diese Unausgeglichenheit zu ungeplanten Importen führe und damit potentiell eine Überlastung einzelner Netzelemente des Übertragungsnetzes entstehe. Dadurch sei der sichere Netzbetrieb gefährdet. Nicht Gegenstand der vom Fachsekretariat der ElCom durchgeführten Abklärungen seien hingegen automatische Abwürfe, manuelle Lastabwürfe zum Schutz von Elementen im Verteilnetz oder eine Bewirtschaftung im Rahmen von OSTRAL gewesen. In diesem Schreiben wird auf die Darstellung der Arbeitsgruppe «manueller Lastabwurf» des VSE Bezug genommen, wonach zur Behebung solcher systemkritischer Netzzustände grundsätzlich 15 Massnahmen ergriffen werden können, wobei der manuelle Lastabwurf in Form der Abschaltung von vertraglich verpflichteten unterbrechbaren Kunden (14.) oder des präventiven oder kurativen manuellen Lastabwurfs (15.) grundsätzlich das letzte Mittel darstelle (act. 1 Beilage 3 S. 2 und Beilage 4 S. 1). Für künftige Gefährdungen des stabilen Netzbetriebs seien auch Mechanismen für manuelle Lastabwürfe in der Regelzone Schweiz zu implementieren. Im Rahmen des Subsidiaritätsprinzips solle die konkrete Umsetzung der beiden vorstehend aufgelisteten Massnahmen zum Abwurf von Lasten (Ziffern 14 und 15 in der Aufzählung) jedoch von der Branche definiert werden. Die ElCom gehe aufgrund dieser rechtlich- regulatorischen Vorgabe davon aus, dass der VSE im Sinne der Subsidiarität zeitnah einen Entwurf für die konzeptionellen Leitplanken zur Implementierung vorbereite (act. 1 Beilage 3 S. 5 f., act. 1 Beilage 4 S. 3).
Am 8. Juni 2017 veröffentlichte die ElCom die Mitteilung «Manuelle Lastabwürfe – Umsetzung in der Regelzone Schweiz» (act. 1 Beilage 5). Anhand des oben beschriebenen Szenarios werden die 15 Massnahmen zur Behebung systemkritischer Netzzustände aufgezählt und darauf hingewiesen, dass der manuelle Abwurf ganzer Netzabschnitte (Massnahme Nr. 15) aufgrund ihrer erheblichen Konsequenzen für die betroffenen Endverbraucher das letzte Mittel darstelle (Ziff. 2). Die technische und organisatorische Umsetzung obliege den Netzbetreibern und solle möglichst rasch erfolgen (Ziff. 4).
In der Folge erarbeitete die aus Vertretern der Gesuchstellerin, verschiedener Netzbetreiber und des VSE zusammengesetzte Arbeitsgruppe zum manuellen Lastabwurf die Branchenempfehlung «Manueller Lastabwurf – Technische und organisatorische Umsetzung des manuellen Lastabwurfs in der Schweiz» (Branchenempfehlung Manueller Lastabwurf; act. 1 Beilage 6).
3/9 ElCom-D-5A8C3401/69
Parallel hatte die Gesuchstellerin die vertragliche Verankerung des manuellen Lastabwurfs in den Netznutzungsverträgen und die Verankerung der operativen Aspekte des manuellen Lastabwurfs in den Betriebsvereinbarungen angestossen, welche sie je mit den 16 Verteilnetzbetreibern auf Netzebene 2 und der Schweizerischen Bundesbahnen AG (SBB) als derzeit einziger direkt am Übertragungsnetz angeschlossener Endverbraucherin abschliesst (act. 1 S. 7).
Am 8. Mai 2019 genehmigte der Vorstand des VSE die Branchenempfehlung Manueller Lastabwurf (BE ML) und setzte sie gleichentags in Kraft (act. 1 S. 7).
Im Juli 2019 informierte die Gesuchstellerin alle betroffenen Verteilnetzbetreiber und die SBB über das geplante Vorgehen zur vertraglichen Verankerung des manuellen Lastabwurfs in den Betriebsvereinbarungen (act.1 S. 8). Die Gesuchstellerin beabsichtigte, die vertragliche Verankerung des manuellen Lastabwurfs mittels eines Zusatzes in Form von Ziff. 2.1.2 im Anhang 1 der Betriebsvereinbarung vorzunehmen. Der Zusatz hat folgenden Wortlaut (act. 1 Beilage 13): «Die VSE Branchenempfehlung Manueller Lastabwurf ist in ihrer jeweils in Kraft stehenden Fassung Bestandteil der Betriebsvereinbarung mit VNB für direkt am Übertragungsnetz angeschlossene Verteilnetze.»
Im August 2019 rief der VSE eine Arbeitsgruppe unter Leitung der Gesuchstellerin ins Leben, die mit der Umsetzung der BE ML beauftragt wurde (Umsetzungsgruppe). Die Umsetzungsgruppe hatte zum Ziel, die notwendigen technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Durchführung des manuellen Lastabwurfs noch detaillierter zu spezifizieren und hierfür insbesondere eine Prozessbeschreibung (inkl. Beispielen) zu erstellen. In der Umsetzungsgruppe sollten somit die Vorgaben der BE ML präzisiert werden (act. 1 S. 7).
Im November 2019 versandte die Gesuchstellerin den Zusatz zum Anhang 1 der Betriebsvereinbarung zur Gegenzeichnung an alle betroffenen Verteilnetzbetreiber sowie an die SBB (act.1 Beilage 14). 14 der 16 Verteilnetzbetreiber unterzeichneten den Zusatz zum Anhang 1 der Betriebsvereinbarung (act. 1 S. 8). Die BKW Energie AG (Gesuchsgegnerin 1) und das Elektrizitätswerk der Stadt Zürich (Gesuchsgegner 2) teilten der Gesuchstellerin mit, dass sie den Anhang nicht unterzeichnen würden und begründeten ihre Haltung insbesondere mit fehlenden Haftungs- und Kostentragungsregeln sowie mit offenen technischen und organisatorischen Fragen bei der Umsetzung des manuellen Lastabwurfs. (act. 1 Beilagen 15, 16).
Nachdem sich die Parteien bezüglich der Unterschreibung des Zusatzes nicht einigen konnten, reichte die Gesuchstellerin am 8. Mai 2020 bei der ElCom ein Gesuch gegen die Gesuchsgegnerin 1 und den Gesuchsgegner 2 um Erlass einer Verfügung betreffend Verankerung des manuellen Lastabwurfs in der Betriebsvereinbarung mit direkt an das Übertragungsnetz angeschlossenen Verteilnetzbetreibern ein (act. 1). Am gleichen Tag stellte sie ein Gesuch betreffend Verfügung Netznutzungsvertrag gegen die Gesuchsgegnerin 1 (separates Verfahren 212-00384).
Die Gesuchstellerin stellte im vorliegenden Verfahren die folgenden Anträge:
1. Es sei der fehlende Wille der Gesuchsgegner zum Abschluss des Zusatzes in Form von Ziffer 2.1.2 zum Anhang 1 «Anforderungen» der Betriebsvereinbarung mit direkt an das Übertragungsnetz angeschlossenen Verteilnetzbetreibern durch Verfügung zu ersetzen. Ziffer 2.1.2 des Anhangs 1 Anforderungen der Betriebsvereinbarung VNB lautet wie folgt: «Die VSE Branchenempfehlung Manueller Lastabwurf ist in ihrer jeweils in Kraft stehenden Fassung Bestandteil der Betriebsvereinbarung mit VNB für direkt am Übertragungsnetz angeschlossene Verteilnetze.»
2. Eventualiter seien die Gesuchsgegner zu verpflichten, den Zusatz in Form von Ziffer 2.1.2 zum Anhang 1 «Anforderungen» der Betriebsvereinbarung mit direkt an das Übertragungsnetz angeschlossenen Verteilnetzbetreibern zu unterzeichnen. Ziffer 2.1.2 des Anhangs 1 Anforderungen der Betriebsvereinbarung VNB lautet wie folgt: «Die VSE Branchenempfehlung Manueller Lastabwurf ist in ihrer jeweils in Kraft stehenden
4/9 ElCom-D-5A8C3401/69 Fassung Bestandteil der Betriebsvereinbarung mit VNB für direkt am Übertragungsnetz angeschlossene Verteilnetze.»
3. Einer Beschwerde gegen die ersuchte Endverfügung gemäss Antrag 1 (bzw. eventualiter Antrag 2) sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen.
4. Unter Kostenfolge zu Lasten der Gesuchsgegner.
Am 13. Mai 2020 hat das FS ElCom ein Verfahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) eröffnet (231-00078) und den Gesuchsgegnern eine Frist zur Stellungnahme angesetzt (act. 3 u. 4). Zur Behandlung des Gesuchs betreffend Netznutzungsvertrag eröffnete die ElCom zudem das Verfahren 212-00384 gegen die Gesuchsgegnerin 1.
Der Gesuchsgegner 2 stellt in seiner Gesuchsantwort vom 15. Juli 2020 (act. 11) die folgenden Anträge:
1. Auf die Anträge 3 und 4 (recte: 1 und 2) des Gesuchs vom 8. Mai 2020 sei nicht einzutreten.
2. Eventualiter: Die Anträge 3 und 4 (recte: 1 und 2) des Gesuchs vom 8. Mai 2020 seien abzuweisen, und es sei die Gesuchstellerin anzuweisen, die notwendigen Modalitäten mit dem Gesuchsgegner 2 zu verhandeln und eine entsprechende Vereinbarung abzuschliessen.
3. Der Antrag auf Entzug der aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4. Unter Kostenfolgen zulasten der Gesuchstellerin und/oder der Staatskasse.
Die Gesuchsgegnerin 1 hat am 12. August 2020 eine Gesuchsantwort eingereicht (act. 12). Sie stellt folgende Rechtsbegehren:
1. Auf das Gesuch sei nicht einzutreten.
2. Eventualiter: Das Gesuch sei abzuweisen.
3. Subeventualiter: Im Fall der Gutheissung des Gesuchs um Verfügung des beantragten Zusatzes in Anhang 1 der Betriebsvereinbarung sowie im Fall einer sonstigen Regelung von Bezugsanpassungen und manuellem Lastabwurf sei
a. zusätzlich im Netznutzungsvertrag (Gegenstand des Verfahrens 212-00384) die Tragung von Kosten, die Haftung und die gegenseitige Unterstützung gemäss Beilage 7 zu regeln; und
b. einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung die aufschiebende Wirkung nicht zu entziehen.
4. Verfahrensantrag: Das vorliegende Verfahren sei mit dem Verfahren 212-00384 zu vereinigen, eventualiter materiell mit diesem zu koordinieren.
Mit Eingabe vom 10. September 2020 sprach der Gesuchsgegner 2 sich gegen den Antrag der Gesuchsgegnerin 1 auf Vereinigung mit dem Verfahren betreffend Netznutzungsvertrag aus (act. 16). Die Gesuchstellerin hat am 30. November 2020 eine Replik eingereicht. Am
3. Dezember 2020 teilte die ElCom den Parteien mit, dass die beiden Verfahren getrennt fortgeführt werden, die beiden Verfahren jedoch sowohl formell als auch materiell koordiniert werden (act. 24-26). Die Gesuchsgegnerin 1 duplizierte mit Eingabe vom 15. Januar 2021 (act. 29), der Gesuchsgegner 2 am 17. Februar 2021 (act. 30).
5/9 ElCom-D-5A8C3401/69
Am 14. April 2021 stellte die ElCom ein Auskunftsbegehren an den Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen (VSE) betreffend den Stand der Umsetzungsarbeiten der Arbeitsgruppe des VSE zur BE ML (act. 31). In seiner Stellungnahme vom 11. Mai 2021 gab der VSE an, dass die Arbeitsgruppe für die Umsetzung dieser Branchenempfehlung unter der Leitung der Gesuchstellerin stehe (act. 35), worauf das Auskunftsbegehren an diese weitergeleitet wurde. Am
22. Juli 2021 reichte die Gesuchstellerin die gewünschten Auskünfte sowie eine Version des Fachberichts der Umsetzungsgruppe zum manuellen Lastabwurf vom 21. Juni 2021 ein (act. 40).
Am 1. Oktober 2021 liess die ElCom die Unterlagen der Gesuchstellerin den Gesuchsgegnern zukommen und setzte ihnen Frist zur Stellungnahme zu den obgenannten Eingaben des VSE und der Gesuchstellerin an (act. 41 u. 42). Gleichen Datums setzte die ElCom der Gesuchstellerin Frist zur Stellungnahme zu den Dupliken der Gesuchsgegner an (act. 43).
Am 30. November 2021 reichte der Gesuchsgegner 2 eine Stellungnahme ein (act. 47).
Die Gesuchsgegnerin 1 und die Gesuchstellerin liessen sich beide mit Eingaben vom 1. Dezember 2021 vernehmen und reichten je ein Exemplar der finalen Version des Fachberichts der Umsetzungsgruppe zum manuellen Lastabwurf vom September 2021 ein (act. 48 u. 49).
Mit Schreiben vom 16. März 2022 lud das FS ElCom die Parteien zu Einigungsgesprächen unter der Leitung des FS ElCom ein (act. 55). 21 Am 13. Mai 2022, 28. Juni 2022, 23. August 2022, 6. September 2022 und 25. Oktober 2022 fanden unter der Leitung des FS ElCom Einigungsgespräche zwischen den Parteien statt. An den Gesprächsterminen wurde jeweils ein Beschlussprotokoll geführt (act. 62, 71, 92, 99, 108). 22 Die ElCom hat am 8. November 2022 den folgenden Entscheid bezüglich Kosten und Haftung im Zusammenhang mit dem manuellen Lastabwurf und den vorgelagerten Massnahmen zur Behebung systemkritischer Netzzustände gefällt (act. 111):
1. Haftung: Kosten für Schäden bei den Netzbetreibern sämtlicher Netzebenen und für erfolgreich von Dritten durchgesetzte Schadenersatzansprüche, die durch (bei Gefährdung des stabilen Netzbetriebs des Übertragungsnetzes von Swissgrid angeordnete) manuelle Lastabwürfe und den diesen vorgelagerten Bezugsanpassungen entstehen, sind anrechenbare Kosten des Übertragungsnetzes i.S.v. Artikel 15 Absatz 1 StromVG, soweit die Schäden nicht durch grobe Fahrlässigkeit oder Absicht der beteiligten Netzbetreiber verursacht wurden. Grobfahrlässig und absichtlich verursachte Schäden sind vom Netzbetreiber, der den Schaden verursacht hat, zu tragen.
2. Vorbereitungskosten: Mit Ausnahme der nachstehend beschriebenen Sachverhalte tragen die Netzbetreiber aller Netzebenen die Kosten selbst, die im Vorfeld und zur Vorbereitung auf eine Überlastung oder einen drohenden Spannungskollaps im Übertragungsnetz entstehen und im Zusammenhang mit dem manuellen Lastabwurf und den diesem vorgelagerten Bezugsanpassungen stehen. Die Kosten sind anrechenbare Netzkosten im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 StromVG, sofern sie für ein sicheres, leistungsfähiges und effizientes Netz notwendig sind. Im Grundsatz sollen keine Vorhaltekosten entschädigt werden. Allfällige entstehende Kosten für die Vorhaltung sollen durch einen preislichen Anreiz bei einem tatsächlichen Abruf abgegolten werden (Einpreisung in die Durchführungskosten). Sollte im begründeten Ausnahmefall trotzdem die Vorhaltung entschädigt werden, so handelt es sich dabei um anrechenbare Kosten des Übertragungsnetzes im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 StromVG, sofern sie für ein sicheres, leistungsfähiges und effizientes Netz notwendig sind.
6/9 ElCom-D-5A8C3401/69 Von Swissgrid übernommen werden zudem allfällige Kosten für vorbereitende Massnahmen bei Dritten (z. B. die Kosten für die Installierung der für die Ausführung einer Massnahme erforderlichen technischen Mittel). Die Kosten sind anrechenbare Netzkosten des Übertragungsnetzes im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 StromVG, sofern sie für ein sicheres, leistungsfähiges und effizientes Netz notwendig sind.
3. Durchführungskosten: Soweit die zu ergreifenden Durchführungsmassnahmen den üblichen Aufgaben eines Verteilnetzbetreibers zuzuordnen sind, hat er die anfallenden Kosten zu tragen (Art. 8 Abs. 1 Bst. a StromVG). Es handelt sich dabei insbesondere um Schalten, Regeln und Überwachen sowie das Optimieren von Lasten über Lastmanagement und Rundsteueranlagen. Diese Kosten sind anrechenbare Kosten des jeweiligen Netzbetreibers im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 StromVG, sofern sie für ein sicheres, leistungsfähiges und effizientes Netz notwendig sind. Die übrigen Durchführungskosten auf allen Netzebenen (z.B. Ausgleichsenergie, Abrufkosten) sind anrechenbare Kosten des Übertragungsnetzes im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 StromVG, sofern sie für ein sicheres, leistungsfähiges und effizientes Netz notwendig sind. 23 Der Entscheid der ElCom vom 8. November 2022 wurde den Parteien am 9. November 2022 mitgeteilt (act. 111). 24 Am 30. November 2022 zog die Gesuchstellerin ihr Gesuch um Erlass einer Verfügung betreffend Verankerung des manuellen Lastabwurfs in der Betriebsvereinbarung mit direkt an das Übertragungsnetz angeschlossenen Verteilnetzbetreibern gegen die Gesuchsgegnerin 1 und den Gesuchsgegner 2 zurück (act. 119 S. 1-2). Ausserdem stellte die Gesuchstellerin den Antrag, dass die Verfahrenskosten zu […] ihr und zu […] der Gesuchsgegnerin 1 und dem Gesuchsgegner 2 aufzuerlegen seien (act. 119 S. 1-2) und reichte entsprechende Einverständniserklärungen der Gesuchsgegnerin 1 und des Gesuchsgegners 2 ein (act. 119 S. 3-4). Überdies reichte sie je eine am 1. Dezember 2022 in Kraft getretene, von beiden Parteien unterzeichnete Vereinbarung zur Umsetzung des manuellen Lastabwurfs sowie der diesem vorgelagerten Bezugsanpassungen inklusive Anhänge 1 und 2 mit der Gesuchsgegnerin 1 und dem Gesuchsgegner 2 ein (act. 119 S. 5-29 u. act. 120 S. 1-26). 25 Die Gesuchstellerin hat zudem in Aussicht gestellt, die abgeschlossene Vereinbarung auch den übrigen Betreibern der direkt am Übertragungsnetz angeschlossenen Verteilnetze sowie den SBB anzubieten (act. 119).
7/9 ElCom-D-5A8C3401/69 II Erwägungen 26 Die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens setzt das Vorhandensein eines schutzwürdigen Interesses an einer hoheitlichen Entscheidung voraus. Fällt das Interesse am Erlass einer Verfügung und damit der Verfahrensgegenstand im Verlauf des Verfahrens dahin, wird diese als gegenstandslos abgeschrieben. In der Praxis werden Verfahren vorab wegen Rückzug des Gesuchs, das zur Einleitung des Verwaltungsverfahrens geführt hat, gegenstandslos. Im Sinne der Dispositionsmaxime muss die Behörde in diesen Fällen das Verfahren beenden (vgl. REGINA KIENER/BERNHARD RÜTSCHE, MATHIAS KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, Zürich/St. Gallen, 2021, Rz. 790 f.) 27 Die Gesuchstellerin hat ihre Anträge mit Schreiben vom 30. November 2022 (act. 119) zurückgezogen, womit auch ein Entscheid über die Anträge der Gesuchsgegner hinfällig wird und das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 28 Bei diesem Ausgang des Verfahrens braucht auch die unter den Parteien strittige Zuständigkeit der ElCom für das vorliegende Verfahren nicht weiter geprüft zu werden. 29 Die ElCom hat unabhängig davon die zwischen den Parteien abgeschlossenen Vereinbarungen inklusive den Anhängen 1 und 2 auf Übereinstimmung mit dem Bundesgesetz über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) und der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV; SR 734.71) geprüft und diesbezüglich keine Gesetzes- oder Verordnungswidrigkeit festgestellt. Insbesondere entsprechen die Kosten- und Haftungsregeln, wonach gewisse auf den anderen Netzebenen anfallende Kosten- und Haftungspositionen von Swissgrid zu übernehmen sind, dem ElCom-Entscheid vom 8. November 2022. Die ElCom weist darauf hin, dass sie es sich vorbehält, die Regelung weiterer Massnahmen zur Umsetzung des manuellen Lastabwurfs sowie der diesem vorgelagerten Bezugsanpassungen von den Netzbetreibern zu fordern, soweit sie dies zur Vermeidung oder Beseitigung von Gefährdungen des stabilen Betriebs des Übertragungsnetzes als notwendig erachtet (vgl. Art. 20 Abs. 2 Bst. c StromVG). 30 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 31 Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt: […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken), […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 230 Franken pro Stunde (ausmachend […] und […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken). Gesamthaft ergibt sich damit eine Gebühr von […] Franken. 32 Vorliegend haben sich die Parteien auf eine Verteilung der Gebühren geeinigt (act. 119 S. 1-4). Die Gebühr ist entsprechend […] aufzuerlegen.
8/9 ElCom-D-5A8C3401/69 III Entscheid Gestützt auf diesen Erwägungen wird verfügt: 1. Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt […] Franken. Davon werden […] Franken der Swissgrid AG auferlegt und […] Franken werden der BKW Energie AG und dem Elektrizitätswerk der Stadt Zürich auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt. 3. Die Verfügung wird der Swissgrid AG, der BKW Energie AG und dem Elektrizitätswerk der Stadt Zürich mit eingeschriebenem Brief eröffnet. Bern, 13. Dezember 2022 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Werner Luginbühl Präsident Michael Bhend Stellvertretender Geschäftsführer Versand:
Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: − Swissgrid AG, Bleichemattstrasse 31, Postfach, 5001 Aarau − BKW Energie AG, Viktoriaplatz 2, 3013 Bern vertreten durch RA Martin Föhse, Kellerhals Carrard, Effingerstrasse 1, Postfach, 3001 Bern − Elektrizitätswerk der Stadt Zürich, Tramstrasse 35, Postfach, 8050 Zürich
9/9 ElCom-D-5A8C3401/69 IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen (Art. 50 VwVG, Art. 23 StromVG). Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 22a VwVG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG).