Sachverhalt
A. Überblick 1 Die Gesuchstellerin ist Verteilnetzbetreiberin und Vorliegerin des italienischen Verteilnetzbetrei- bers e-distribuzione S.p.A (e-distribuzione), welcher die Gemeinden […] und […] versorgt, die zwar auf italienischem Staatsgebiet liegen, jedoch zur Regelzone Schweiz gehören. Die Ge- suchstellerin versorgt zudem eine äusserst geringe Anzahl an Endverbraucher […] in […] direkt über ihr eigenes Verteilnetz, das entsprechend in kleinen Teilen auf italienischem Territorium liegt. 2 Die Gesuchstellerin fordert eine Rückerstattung der von ihr an die Gesuchgegnerin 1 geleisteten Kosten für allgemeine Systemdienstleistungen (SDL) sowie EnG (Energiegesetz)-Zuschläge (KEV [Kostendeckende Einspeisevergütung]-Zuschläge, Zuschläge für Gewässer- und Fisch- schutz und weitere Verwendungszwecke), die auf den Elektrizitätsverbrauch der nicht direkt an ihr Verteilnetz angeschlossenen Endverbraucher in […] und […] entfielen, zuzüglich Zins zu 5% ab 8. August 2018 (am 8. August 2018 machte die Gesuchstellerin ihre Forderung von [damals noch] CHF […] für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2017 zzgl. Zinsen von 5% seit 8. August 2018 auf dem Betreibungsweg geltend [act. 2, Beilage 19]). Dies, weil die Gesuchstellerin in die an die Gesuchgegnerin 1 gelieferten Energieverbrauchsdaten auch den Verbrauch der beiden Gemeinden […] und […] eingerechnet habe. Betroffen seien die Jahre 2009 bis und mit 2017 ([…]) bzw. 2010 bis und mit 2017 ([…]), wobei nach Aussagen der Ge- suchstellerin die Rückforderungen für das Jahr 2017 vollständig und für das Jahr 2016 teilweise bereits getilgt worden seien (act. 23). Mit der Gesuchgegnerin 1 konnte bisher keine einver- nehmliche Lösung gefunden werden, weshalb die Gesuchstellerin an die Eidgenössische Elekt- rizitätskommission (ElCom) gelangt ist. Noch vor Eröffnung dieses Verfahrens haben bereits ein schriftlicher Austausch sowie mehrere informelle Besprechungen zwischen der Gesuchstellerin und der Gesuchgegnerin 1 stattgefunden. B. Akteure und deren Verhältnisse 3 Die Gesuchstellerin hat am […] mit den italienischen Partnern e-distribuzione, ENEL Servizio Elettrico S.p.A. (nachfolgend ESE) und Acquirente Unico S.p.A. (nachfolgend AU) einen Stromlieferungsvertrag für die Gebiete […] sowie […] abgeschlossen (act. 11, Beilage 1), wel- cher dem italienischen Recht unterstellt ist (Art. 15.1). Vertragsgegenstand des Stromlieferungs- vertrags ist die Stromlieferung durch die Gesuchstellerin an AU und durch letztere an ESE zur Deckung des Strombedarfs der Endverbraucher der Gemeinden […] und […] (Art. 2 des Vertra- ges), wobei die Gesuchstellerin der e-distribuzione auch Leistungen im Zusammenhang mit dem Transport von Elektrizität auf dem eigenen Netz erbringt (Erwägungsgrund d. des Vertrages). E- distribuzione misst den von der Gesuchstellerin gelieferten Strom stündlich (Art. 5.1). E-distribu- zione übermittelt der italienischen Übertragungsnetzbetreiberin Terna das Stundenprofil von AU zur Ermittlung des monatlichen Bedarfs (Art. 12). Im Stromlieferungsvertrag nicht geregelt wird, welcher italienische Partner nun an die Endverbraucher liefert. Ferner wurden die italienischen Endverbraucher nicht differenziert, welche direkt durch die Gesuchstellerin beliefert werden und welche von italienischen Partnern. Der Stromlieferungsvertrag regelt des Weiteren nicht, ob und wenn ja welche Vertragspartei(en) Kosten für allgemeine SDL bzw. EnG-Zuschläge zu tragen hat. Wie genau der Stromlieferungsmechanismus zwischen den italienischen Partnern ablief bzw. abläuft, was mit «servizio di trasporto» gemeint ist und welchem italienischen Partner wel- che Funktion zukommt, insb. welche Rolle e-distribuzione effektiv innehat, bleibt teilweise unklar. Erwägungsgrund b des Vertrages referenziert auf einen Vertrag von […], bei welchem anschei- nend geregelt wird, dass e-distribuzione selbst von AU den von der Gesuchstellerin gelieferten Strom kaufe, sodass insbesondere in diesem Zusammenhang die Rolle von e-distribuzione un- klar bleibt, was im vorliegenden Fall aber unerheblich ist.
5/33 ElCom-D-983E3401/30 4 Am […] schlossen die Gesuchstellerin und die Gesuchsgegnerin 1 einen […] Netznutzungsver- trag ab. Dabei ermöglicht die Gesuchsgegnerin 1 gemäss Ziffer 4 der Gesuchstellerin die unter- brechungsfreie Nutzung des Übertragungsnetzes. Die Gesuchstellerin schuldet ihr hierfür ge- mäss Ziffer 5 eine Entschädigung. Zudem wird im Netznutzungsvertrag insbesondere auf die AGB verwiesen (welche in aktueller Form abrufbar sind unter: www.swissgrid.ch; act. 10, Beilage 7 resp. act. 12 Beilage 7). Im Netznutzungsvertrag nicht geregelt werden SDL-Kosten bzw. EnG- Zuschläge. Im Netznutzungsvertrag findet keine Erwähnung, dass AIL teilweise an italienische Endverbraucher liefert. 5 Aus dem Beschluss («Deliberazione») der italienischen Regulierungsbehörde ARERA vom 5. März 2019 (78/2019/R/eel, abrufbar unter https://www.arera.it/it/docs/19/078-19.htm, zuletzt be- sucht am 21. März 2021; [auch act. 11, Beilage 10]), welcher ab dem 1. Januar 2020 Anwendung findet, geht hervor, dass e-distribuzione über keinen Rechtstitel verfüge, die Schweizer SDL- Kosten, die den Endverbrauchern in Rechnung gestellt werden, indirekt an die Gesuchstellerin (für die Jahre 2010-2015) oder direkt an die Gesuchgegnerin 1 (für die Jahre nach 2015) zu bezahlen (S. 5). Die Entgelte zur Deckung der Dispatching-Kosten («costi di dispacciamento»), die dem schweizerischen Übertragungsnetzbetreiber für die Lieferung von Strom an Endkunden mit Wohnsitz in den Gemeinden […] und […] für den Zeitraum zwischen 2010 und 2019 entste- hen, würden von Terna bezahlt (Art. 6 Ziff. 6.5 des Beschlusses, act. 11, Beilage 10). C. Prozessgeschichte ab Austausch 2017 6 Mit E-Mail vom 15. Mai 2017 teilte die Gesuchstellerin der Gesuchsgegnerin 1 mit, dass sie bei der Berechnung der Bruttoenergie fälschlicherweise immer auch die an […] verkaufte Energie berücksichtigt und somit auch entsprechend der Bruttoenergie Zahlungen geleistet habe und bat die Gesuchgegnerin 1 um Korrektur der Vorjahre. Es sei zu diesem Zeitpunkt jedoch noch un- klar, wie hoch sich die fälschlicherweise bezahlten Beträge beliefen, da insbesondere die Rech- nung für das Jahr 2016 noch nicht abgeschlossen sei (act. 01, Beilage 1 resp. act. 10 Beilage 5 resp. act. 12 Beilage 5). 7 Mit Schreiben vom 14. Juni 2017 legte die Gesuchstellerin der Gesuchsgegnerin 1 die Situation betreffend […] nochmals dar: Bei der Ortschaft […] handle es sich um eine italienische Enklave umgeben von Schweizer Territorium, welche zurzeit über das Stromnetz der Gesuchstellerin versorgt werde. Der Netzbetreiber für […] sei e-distribuzione S.p.A, welcher mit der Gesuchstel- lerin einen Stromlieferungsvertrag geschlossen habe. In einer internen Prüfung der Gesuchstel- lerin kam zum Vorschein, dass im Rahmen der Berechnung der Bruttolastgangsumme des ei- genen Netzes (sogenannt BLS/EN) die an e-distribuzione abgelieferte Energie für […] nie abge- zogen worden sei. Dies würde bedeuten, dass die Gesuchstellerin zusätzlich auch immer die SDL-Kosten sowie die EnG-Zuschläge für die an e-distribuzione gelieferte Energie bezahlt habe. Dies belaufe sich allein für den Zeitraum vom […] – […] auf einen Betrag von ca. […] Franken. Nach Ansicht der Gesuchstellerin wäre es die Pflicht der Gesuchsgegnerin 1 gewesen, diese Beträge bei der e-distribuzione einzufordern (act. 10, Beilage 6 resp. act. 12 Beilage 6). 8 Am 8. August 2017 schlug die Gesuchgegnerin 1 ein gemeinsames Treffen mit der Gesuchstel- lerin vor (act. 01, Beilage 9). Am 5. September 2017 trafen sich die Gesuchstellerin und Gesuch- gegnerin 1 in Muzzano. Gemäss Gesuchstellerin waren sich beide einig, dass selbst wenn Schweizer Recht zur Anwendung gelange, die Gesuchgegnerin 1 die Zahlung direkt von e-dis- tribuzione hätte einfordern müssen (act. 01). 9 Am 11. September 2017 wies die Gesuchgegnerin 1 die Gesuchstellerin per Mail auf die ElCom Verfügung vom 30. Oktober 2008 hin (Verfügung der ElCom 952-08-017 vom 30. Oktober 2008). Gemäss der Gesuchgegnerin 1 zeige der dort aufgeführte Sachverhalt Parallelen zum vorlie- genden Fall auf. Die Quintessenz der Verfügung sei, dass auf ausländischen Gebiete, die zur Regelzone Schweiz gehören, Schweizer Recht und damit Schweizer Tarife zur Anwendung ge- langen (act. 01, Beilage 10).
6/33 ElCom-D-983E3401/30 10 Die Gesuchgegnerin 1 wies die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 27. September 2017 («Cor- rezione rete […]», act. 01, Beilage 11) erneut auf die Verfügung der ElCom 952-08-017 vom 30. Oktober 2008 betreffend die Lieferung von Versorgungsenergie ins grenznahe Ausland hin und teilte ihr mit, welche Anpassungen aufgrund der Tatsache, dass die Gesuchstellerin den End- verbrauch von […] in die eigene Bruttolastgangsumme eingefügt hatte, vorgenommen werden müssen. 11 Am 19. Oktober 2017 trafen sich die Vertreter der Gesuchstellerin und der e-distribuzione (act. 01). Im Schreiben vom 15. November 2017 an die e-distribuzione wiederholte die Gesuchstelle- rin die während des Treffens besprochenen Punkte. Die Gesuchstellerin forderte von e-distribu- zione die Rückerstattung von SDL-Kosten, die in unbeabsichtigter Weise vor […] für […] von der Gesuchstellerin bezahlt wurden (insges. […] Franken; act. 01, Beilage 12). Mit Antwort vom 6. Februar 2018 verweigerte die e-distribuzione mangels Rechtsgrundlagen die Rückerstattung der Zahlungen für […] (act. 01, Beilage 13). 12 Am 19. Februar 2018 trafen sich die Gesuchstellerin und die Gesuchgegnerin 1 erneut, diesmal in Aarau (act. 01). Die Gesuchgegnerin 1 hielt daran fest, dass Schweizer Recht zur Anwendung gelange und dass AIL die Schuldnerin der geltend gemachten Beiträge sei. Die Gesuchstellerin ihrerseits wiederholte ihre Forderung, welche ihr Kraft ungerechtfertigter Bereicherung zustün- den. Als Entgegenkommen schlug die Gesuchstellerin als einvernehmliche Lösung vor, die Rückerstattung auf […] zu begrenzen (act. 01, Beilage 15). 13 Mit E-Mail vom 2. März 2018 teilte die Gesuchstellerin der Gesuchgegnerin 1 ebenfalls den Elektrizitätsverbrauch von […] der Jahre […] bis […] mit. Bei […] sei die Situation gleich wie bei […]. Bisher habe sie […] jedoch nie erwähnt, weil der Elektrizitätsverbrauch dort sehr niedrig sei. Nun sei jedoch der richtige Zeitpunkt gekommen, um die ganze Sache zu bereinigen (vgl. act. 01 Beilage 16). 14 Im Schreiben vom 5. Juni 2018 gab die Gesuchgegnerin 1 an, den Sachverhalt betreffend Rück- erstattung und bereicherungsrechtlichen Ansprüchen zu prüfen (act. 01, Beilage17). 15 Am 5. Juli 2018 reichte die Gesuchstellerin bei der Gesuchgegnerin 1 ein Rückerstattungsge- such («Richiesta Rimborso») ein. Die Gesuchstellerin schlug erneut als Entgegenkommen vor, die Rückzahlung auf den Zeitraum vom […] – […] zu beschränken (insges. […] Franken). Falls dieser Vorschlag jedoch nicht angenommen würde, ziehe sie in Erwägung, die vollständige Rückerstattung der ihres Erachtens unrechtmässig bezahlten Beträge zu verlangen, also für den Zeitraum vom […] – […] (insges. […] Franken). Die Gesuchstellerin wies ferner auf die 10jährige Verjährungsfrist bei der ungerechtfertigten Bereicherung hin (Art. 67 OR) (act. 1, Beilage 18). Mangels Antwort seitens der Gesuchgegnerin 1, leitete die Gesuchstellerin am 8. August 2018 die Betreibung über den Betrag von CHF […] inkl. 5% Zins seit 8. August 2018 ein (act. 01, Beilage 19). Daraufhin antwortete die Gesuchgegnerin 1 mit Einschreiben vom 15. August 2018 und bestritt die Forderung des Zahlungsbefehls mit Berufung auf die einjährige relative Verjäh- rungsfrist nach Bereicherungsrecht (Art. 67 OR). D. Verfahrenseröffnung ElCom 16 Mit Eingabe vom 5. November 2018 (act. 01) ersuchte die Gesuchstellerin die ElCom, die Strei- tigkeiten zwischen den Parteien mittels einer Mediation zu schlichten (Hauptbegehren) und im Falle des Scheiterns einer gütlichen Einigung eine Verfügung zu erlassen (Eventualbegehren [die Rechtsbegehren wurden im Laufe der zahlreichen Schriftwechsel mehrfach angepasst, für die endgültigen Begehren vgl. Rz. 40 ff.]). Neben dem Sachverhalt führte die Gesuchstellerin auch eine rechtliche Würdigung aus. Zunächst sei zu prüfen, ob das Schweizer Obligationen- recht und insbesondere Artikel 67 Absatz 1 OR auf den Sachverhalt Anwendung finden. Nach dieser Feststellung müsse weiter eruiert werden, ab wann die relative Verjährungsfrist zu laufen beginne. Entscheidend sei nicht, wann der Geschädigte von der Bereicherung hätte Kenntnis haben müssen, sondern wann er darüber tatsächliche Kenntnis erlangte. Jedoch sei für die
7/33 ElCom-D-983E3401/30 Gesuchstellerin selbst im Zeitpunkt des Schreibens vom 5. November 2018 nach wie vor unklar, ob Artikel 67 Absatz 1 OR und Schweizer Recht überhaupt anwendbar sei und ob nicht eine andere Rechtsgrundlage für die Rückerstattung bestehe. Am 6. November 2018 bestätigte die ElCom den Erhalt der Eingabe der Gesuchstellerin (act. 02). 17 Mit Schreiben vom 24. Januar 2019 (act. 03) eröffnete die ElCom das Verfahren gemäss dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) und forderte die Gesuchstellerin sowie die Gesuchgegnerin 1 auf, sämtliche sachrelevante Ver- träge und allfällige internationale Vereinbarungen einzureichen. Die ElCom gab der Gesuchgeg- nerin 1 die Gelegenheit, zur Eingabe vom 5. November 2018 der Gesuchstellerin bis zum 23. Februar 2019 Stellung zu nehmen (act. 03, act. 04). Diese Frist wurde bis zum 25. März 2019 erstreckt (act. 05, act. 06). Auch das Fristerstreckungsgesuch der Gesuchstellerin wurde geneh- migt, weitere Dokumente bis zum 29. März 2019 nachzureichen (act. 07, act. 08). 18 Mit Schreiben vom 25. März 2019 nahm die Gesuchgegnerin 1 Stellung zur Eingabe der Ge- suchstellerin vom 5. November 2018 (act. 10). Dabei hielt die Gesuchgegnerin 1 fest, dass sie nicht Schuldnerin der Rückzahlungsforderung allfällig zu viel bezahlter EnG-Zuschläge sei, da diese an die Stiftung Kostendeckende Einspeisevergütung (Stiftung KEV) geflossen seien. Die Gesuchgegnerin 1 sei lediglich für die Kostenberechnung zuständig gewesen und habe zudem das Inkasso für die Stiftung KEV übernommen. Ausserdem sei es die Pflicht der Gesuchstellerin gewesen, die korrekten Netzdaten zu liefern; die Gesuchgegnerin 1 sei nicht zur Überprüfung dieser bzw. zur Überprüfung der damit verbundenen und in Rechnung gestellten Kosten zustän- dig. 19 Die Gesuchstellerin erhielt von der ElCom die Frist, bis zum 3. Mai 2019 zur Eingabe der Ge- suchgegnerin 1 vom 25. März 2019 Stellung zu nehmen (act. 12). 20 Am 29. März 2019 reichte die Gesuchstellerin den Energieliefervertrag einschliesslich Nachträge betreffend […] und […] sowie den Beschluss («Deliberazione») der italienischen Aufsichtsbe- hörde ARERA betreffend Stromlieferung auf italienischen Verteilnetzen, die nur an ausländi- schen Elektrizitätsnetzen angeschlossen sind, ein (act. 11). Zudem erwähnte die Gesuchstelle- rin, dass ihr keine internationalen Vereinbarungen zwischen der Schweiz, dem Kanton Tessin, Italien und der Gemeinden […] und […] bekannt seien; ebenso wenig eine unilaterale Erklärung der erwähnten Ortschaften betreffend die Stromversorgung in den Gebieten […] oder […]. Die Gesuchstellerin führte ferner aus, an ihrer Eingabe vom 5. November 2018 festzuhalten, präzi- sierte jedoch noch die von der ElCom zu entscheidenden Fragestellungen: (1.) Welches Recht ist anwendbar? (2.) Welche Rolle spielt die Gesuchstellerin? (3.) Wer ist Schuldner/in, der von der Gesuchgegnerin 1 geforderten Beträge? (4.) Aus welchem Recht ergibt sich die Rückerstat- tung und die Festlegung des Quantums der bereits an die Gesuchgegnerin 1 bezahlten SDL- Kosten, KEV -Zuschläge und Zuschläge für Gewässerschutz- und Fischereigesetzgebung von […] bis […] und für die kommenden Jahre? 21 Am 2. April 2019 wurde die Gesuchgegnerin 1 über die am 29. März 2019 eingegangene Ein- gabe der Gesuchstellerin informiert und erhielt die Gelegenheit, bis zum 3. Mai 2019 Stellung zu nehmen (act. 13). Diese Frist wurde erstreckt und die Gesuchgegnerin 1 nahm am 3. Juni 2019 Stellung zur Eingabe der Gesuchstellerin vom 29. März 2019 (act. 21). Diese Eingabe wurde von der ElCom am 6. Juni 2019 an die Gesuchstellerin weitergeleitet (act. 22). 22 Mit Eingabe vom 2. Mai 2019 zeigte VISCHER AG die Rechtsvertretung der Gesuchstellerin an und ersuchte um eine Fristerstreckung für die Stellungnahme (act. 17), welche ihr von der ElCom antragsgemäss bis zum 3. Juni 2019 (act. 18) und später erneut antragsgemäss bis zum 24. Juni 2019 erstreckt wurde (act. 19, act. 20). 23 Mit Eingabe vom 24. Juni 2019 (act. 23) bezifferte die Gesuchstellerin ihre Forderung gegenüber der Gesuchgegnerin 1 sowie gegenüber der Schweizerischen Eidgenossenschaft und stellte den formellen Antrag, diese, handelnd durch das Eidgenössische Departement für Umwelt,
8/33 ElCom-D-983E3401/30 Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK, als Partei in das Verfahren aufzunehmen. Die El- Com forderte daher das UVEK auf, sich bis zum 16. August 2019 zur Parteistellung der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft zu äussern (act. 25). Die von der Gesuchstellerin am 24. Juni 2019 eingereichte Eingabe an die ElCom wurde der Gesuchgegnerin 1 am 5. Juli 2019 zugestellt, mit der Bitte um Stellungnahme bis zum 16. August 2019 (act. 24). 24 Mit Eingabe vom 12. August 2019 hat sich das Bundesamt für Energie (BFE) im Namen des UVEK zur Parteistellung der Schweizerischen Eidgenossenschaft geäussert und verneinte eine Parteistellung des UVEK bzw. der Schweizer Eidgenossenschaft mit der Begründung, dass die Stiftung KEV keinerlei Zuständigkeiten, Befugnisse oder Rechte und Pflichten innehatte und auch das UVEK (bzw. die Schweizerische Eidgenossenschaft) bei der Erhebung des Netzzu- schlags keinerlei Zuständigkeiten, Aufgaben oder Befugnisse hatte. Gemäss UVEK/BFE lag die sachliche Zuständigkeit und die Verantwortung für die Erhebung des Netzzuschlags gestützt auf Artikel 15b des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (aEnG) bei der Gesuchgegnerin 1. Auch nach neuem Recht (Art. 35 Abs. 1 Energiegesetz vom 30. September 2016, SR 730.0) seien das UVEK (bzw. die Schweizerische Eidgenossenschaft) nicht verantwortlich oder sachlich zu- ständig, sondern die Gesuchsgegnerin 2 (act. 28). Die ElCom forderte die Gesuchstellerin und die Gesuchgegnerin 1 auf, wiederum auf dieses Schreiben bis zum 13. September 2019 Stellung zu nehmen (act. 29, act. 30). Die Gesuchstellerin ersuchte um Fristerstreckung (act. 33), was ihr von der ElCom antragsgemäss bis zum 14. Oktober 2019 gewährt wurde (act. 35). 25 Mit Eingabe vom 16. August 2019 (act. 31) äusserte sich die Gesuchgegnerin 1 zur Stellung- nahme der Gesuchstellerin vom 24. Juni 2019 und mit Eingabe vom 13. September 2019 (act.
34) zur Stellungnahme des BFE, hierbei verdeutlichte sie die bereits früher gemachten Aussa- gen (Rz. 18). Die ElCom informierte die Gesuchstellerin über den Eingang der Eingabe der Ge- suchgegnerin 1 vom 16. August 2019 (act. 31 und act. 32) und vom 18. September 2019 (act. 36). 26 Mit Eingabe vom 10. Oktober 2019 (act. 37) reichte die Gesuchstellerin eine weitere Stellung- nahme mit teilweise veränderten Anträgen ein. Darin führte sie neu auch die Gesuchsgegnerin 2 auf mit der Begründung, dass eine Kompetenzlücke betreffend das klar verortete Vermögen «Netzzuschlagsfonds» nicht möglich sein dürfe. Es sei von der ElCom zu entscheiden, welche staatliche oder durch den Staat beaufsichtigte Stelle für die geltend gemachten Rückerstattun- gen zuständig sei. Am 15. Oktober 2019 informierte die ElCom die Gesuchgegnerin 1 über die Eingabe der Gesuchstellerin vom 10. Oktober 2019 (act. 38). 27 Am 14. Juni 2020 genehmigte die ElCom die von der Gesuchgegnerin 1 beantragte deutsche Verfahrenssprache vorbehaltlich allfälliger Bedenken der Parteien, welche bis zum 14. August 2020 einzureichen wären (act. 39). Die Gesuchstellerin bestätigte ihrerseits am 22. Juli 2020, einverstanden zu sein mit der deutschen Verfahrenssprache (act. 40). Die Gesuchgegnerin 1 äusserte innert der vorgesehenen Frist keinerlei Bedenken. 28 Mit Schreiben vom 30. März 2021 gewährte die ElCom der Gesuchsgegnerin 2 sowie dem UVEK die Gelegenheit, sich bis zum 29. April 2021 zur Parteistellung sowie zur Frage der extraterrito- rialen Anwendung von Schweizer Recht sowie generell zu den Akten zu äussern. Zudem wurde auch der Gesuchstellerin sowie der Gesuchsgegnerin 1 nochmals Gelegenheit geboten, sich zu diesen Themen zu äussern (act. 41) . 29 In ihrer Stellungnahme vom 29. April 2021 äussert sich die Gesuchsgegnerin 2 zu ihrer eigenen Parteistellung und führt aus, dass sie mit Inkrafttreten des neuen EnG am 1. Januar 2018 ihre Geschäftstätigkeit und damit die Aufgabe der Vollzugsstelle des Bundes per 1. Januar 2018 aufgenommen habe. Bis zum 31. Dezember 2017 sei die Gesuchsgegnerin 1 für den Vollzug der Förderprogramme des Bundes zur Förderung der Stromproduktion aus erneuerbaren Ener- gien zuständig gewesen, wobei sie die aus den Zuschlägen auf die Übertragungskosten stam- menden Mittel über die Stiftung Kostendeckende Einspeisevergütung (Stiftung KEV) verwaltet
9/33 ElCom-D-983E3401/30 habe. Der Gesuchsgegnerin 2 seien als zuständige Vollzugsstelle die Aufgaben des Herkunfts- nachweiswesens, das Einspeisevergütungssystem, die Einspeisevergütung nach bisherigem Recht, die Einmalvergütung für Photovoltaikanlagen sowie die Erstattung der Mehrkosten aus Verträgen zugewiesen worden. Der Netzzuschlagsfonds sei als Spezialfonds nach Artikel 52 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 7. Oktober 2005 (FHG; SR 611.0) ausgestaltet und erhielt die geäufneten Mittel der Stiftung KEV per 1. Januar 2018 übertragen (Art. 37 Abs. 1 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 EnG). Die Stiftung KEV sei mit Verfügung vom 27. Oktober 2017 durch die Aufsichts- behörde mit Liquidation aufgehoben und per 14. Februar 2019 im Handelsregister des Kantons Aargau gelöscht worden. Der Netzzuschlagfonds werde dabei vom UVEK verwaltet, die Ge- suchsgegnerin 2 erhebe lediglich den Netzzuschlag von den Netzbetreibern und lege diesen in den Netzzuschlagfonds ein. Die Gesuchsgegnerin 2 hebt dabei insbesondere hervor, dass sich die geltend gemachte Forderung auf die Jahre […] bis […] beziehe und somit vollumfänglich vor der Schaffung der Gesuchsgegnerin 2 als zuständige Vollzugsstelle entstanden sei. Die Zustän- digkeit und die Verantwortung für die Erhebung des Netzzuschlags liege erst seit dem 1. Januar 2018 bei der Gesuchsgegnerin 2, im fraglichen Zeitraum lag die Zuständigkeit für die Stiftung Kostendeckende Einspeisevergütung alleinig bei der Gesuchsgegnerin 1. Zudem habe die Ge- suchsgegnerin 2 im Zuge ihrer Gründung keinerlei Verbindlichkeiten und auch keine Vermö- genswerte von der Stiftung KEV übernommen. Von der Gesuchsgegnerin 1 seien wiederum nur die zum Zeitpunkt der Gründung der Gesuchsgegnerin 2 in ihrem Eigentum stehenden und für die Tätigkeiten der Gesuchsgegnerin 2 notwendigen Vermögenswerte an die Gesuchsgegnerin 2 übertragen worden. Zudem sei die Tätigkeit der Gesuchsgegnerin 2 fast vollständig vom Netz- zuschlagsfonds finanziert, was bei einer allfälligen Verfügung mit Rückzahlungsverpflichtung dazu führen würde, dass die Gesuchsgegnerin 2 deshalb gehalten wäre, die entsprechenden Mittel beim UVEK als Verwalterin des Netzzuschlagsfonds zu beantragen. Die Gesuchsgegnerin 2 erachte sich daher nicht von einem zukünftigen Verwaltungsakt in dieser Sache berührt und sehe für sich auch keine Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG (act. 45). 30 Das UVEK verweist in seiner Eingabe vom 27. April 2021 in Bezug auf die Parteistellung auf das Schreiben des BFE vom 12. August 2019. In Bezug auf die Frage der extraterritorialen Anwen- dung von StromVG, StromVV, aEnG und aEnV verzichtet das UVEK auf eine Auseinanderset- zung mit dieser Frage, dies insbesondere mit Verweis auf die Zuständigkeit der ElCom als Re- gulator im Themenbereich des StromVG und der Gesuchsgegnerin 2 als Vollzugsstelle im Be- reich des EnG. Das UVEK lässt jedoch erkennen, dass es davon ausgeht, die Frage der extra- territorialen Anwendung beträfe nicht die integrale Anwendbarkeit dieser Erlasse auf das italie- nische Staatsgebiet von […] und […], sondern lediglich diejenigen Bestimmungen, welche sich auf das vorliegende Verfahren beziehen würden (act. 42). 31 Die Gesuchsgegnerin 1 merkte in ihrem Schreiben vom 28. April 2021 an, dass sie sich nur zu ihrer eigenen Rolle im Zusammenhang mit den geltend gemachten Rückzahlungsansprüchen der Gesuchstellerin äussere und entsprechend darauf verzichte, zur Parteistellung anderer Par- teien, namentlich des UVEK bzw. der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Gesuchs- gegnerin 2 Ausführungen zu machen. Die Gesuchsgegnerin 1 verweist jedoch der guten Ord- nung halber nochmals darauf hin, dass sie in Bezug auf die Rückforderung allfällig zu viel be- zahlter EnG-Zuschläge für […] und […] nicht passivlegitimiert sei und verweist auf die bisherigen Ausführungen. Des Weiteren teilt die Gesuchsgegnerin 1 die Auffassung der ElCom, wonach im gegenständlichen Verfahren Schweizer Recht Anwendung finden solle, dies unter Hinweis auf einen fehlenden anderslautenden Staatsvertrag sowie unter Verweis auf die ElCom Verfügung 952-08-017 der ElCom vom 30. Oktober 2008 (act. 44). 32 Die Gesuchstellerin nimmt mit Antwortschreiben vom 28. April 2021 das Schreiben der ElCom zur Kenntnis, behält sich jedoch vor, nach Einsicht in die Bemerkungen der übrigen Adressaten des Schreibens vom 30. März 2021 eine Stellungnahme einzureichen (act. 43). 33 Mit Schreiben vom 19. Mai 2021 stellt die ElCom der Gesuchstellerin sowie den Gesuchsgeg- nerinnen 1 und 2 und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, resp. dem UVEK den Verfü-
10/33 ElCom-D-983E3401/30 gungsentwurf zu und gibt ihnen einerseits die Möglichkeit, bis zum 22. Juni 2021 dazu Stellung zu nehmen und ersucht sie andererseits innert gleicher Frist um Beantwortung einiger noch of- fenen Fragen (act. 46). 34 Die Gesuchsgegnerin 1 beschränkt sich in ihrer Stellungnahme vom 22. Juni 2021 zum Verfü- gungsentwurf auf die zukünftige Regelung in Bezug auf die allgemeinen SDL-Kosten betreffend […] und […] und verweist im Übrigen vollumfänglich auf ihre im vorliegenden Verfahren bereits getätigten Ausführungen (act. 48). 35 In ihrer Stellungnahme vom 22. Juni 2021 zum Verfügungsentwurf weist die Gesuchsgegnerin 2 darauf hin, dass eine uneingeschränkte Geltung des EnG ausserhalb des Schweizer Staats- gebiets, jedoch in der Regelzone Schweiz, derzeit unabsehbare Konsequenzen hätte und des- halb abzulehnen sei. Der Verfügungsentwurf schränke die allfällige Anwendbarkeit des EnG da- her zu Recht auf die Erhebung der Zuschläge (und damit implizit auf die Förderwürdigkeit be- sagter Anlagen) ein (act. 47). 36 Die Gesuchstellerin hält in ihrer innert erstreckter Frist am 25. August 2021 eingereichten Stel- lungnahme fest, dass sie im Grundsatz kein Verteilnetz auf italienischem Territorium betreibe. Abweichend davon versorge sie eine ganz geringe Anzahl an italienischen Endverbrauchern über das eigene Verteilnetz. Einzig in diesen Fällen würden die entsprechenden Teile ihres Ver- teilnetzes tatsächlich auf italienischem Territorium liegen. Diese wenigen Endverbraucher wür- den im Gebiet […] von […] stehen und könnten technisch nicht mit vernünftigem Aufwand über die Netzebene 7 des italienischen Verteilnetzbetreibers versorgt werden (act. 51). 37 Das UVEK verzichtet auf die Einreichung einer Stellungnahme zum Verfügungsentwurf der El- Com. 38 Mit Schreiben vom 3. September 2021 stellt die ElCom die eingegangenen Stellungnahmen der Gesuchstellerin sowie den Gesuchsgegnerinnen 1 und 2 und der Schweizerischen Eidgenos- senschaft resp. dem UVEK gegenseitig zu und setzt eine Frist zur Einreichung von allfälligen Schlussbemerkungen bis spätestens am 17. September 2021 an (act. 52). 39 Die Gesuchstellerin reichte ihre Schlussbemerkungen am 17., die Gesuchsgegnerin 1 am 14. und die Gesuchsgegnerin 2 am 16. September 2021 ein (act. 53-55). Das Fachsekretariat stellte die Schlussbemerkungen mit Schreiben vom 20. September 2021 gegenseitig zu. E. Verfahrensanträge und Rechtsbegehren 40 Im Rahmen des ausführlichen Schriftenwechsels wurden verschiedene Verfahrensanträge und Rechtsbegehren gestellt. Die Gesuchstellerin stellt gesamthaft folgende angepasste Rechtsbe- gehren:
1. Es sei die Gesuchsgegnerin 1 zu verpflichten, der Gesuchstellerin CHF […] einschliess- lich Zinsen von 5% seit dem 8. August 2018 zu zahlen;
2. Es sei die Gesuchsgegnerin 2 (Anmerkung: Schweizerische Eidgenossenschaft, han- delnd durch das UVEK) zu verpflichten, der Gesuchstellerin CHF […] einschliesslich Zin- sen von 5% seit dem 8. August 2018 zu zahlen; 2a. Eventualiter sei die Gesuchsgegnerin 3 (Anmerkung: Pronovo AG) zur Zahlung von […] zzgl. Zinsen zu 5% seit 8. August 2018 zu verpflichten.
3. Es seien die Anträge 1-6 der Gesuchsgegnerin 1 abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 41 Zudem folgende angepasste Verfahrensanträge:
11/33 ElCom-D-983E3401/30
1. Es sei die Schweizerische Eidgenossenschaft, handelnd durch das Eidgenössische De- partement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK (Gesuchgegnerin 2), als Partei in das vorliegende Verfahren aufzunehmen. 2.a.Es sei der vorliegende Streit zwischen der Gesuchstellerin und den Gesuchgegnerinnen zu schlichten;
b. Eventualiter sei der vorliegende Streit zwischen der Gesuchstellerin und der zur Schlich- tung bereitwilligen Gesuchgegnerin 1 oder 2 zu schlichten;
3. Eventualiter sei der Gesuchstellerin nach erfolgter Gesuchantwort der Gesuchgegnerin 2 Frist zur Stellungnahme anzusetzen. 42 Die Gesuchgegnerin 1 stellt ihrerseits wiederum folgende angepassten Verfahrensanträge und Rechtsbegehren:
1. Auf das Gesuch der Gesuchstellerin sei nicht einzutreten, soweit die Rückerstattungsfor- derung Abgaben für KEV und Schutz der Gewässer und Fische betrifft.
2. Die Anträge der Gesuchstellerin seien vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist.
3. Eventualiter sei in der Verfügung festzuhalten, dass die sich aus der Verfügung ergeben- den Kosten nach Massgabe der tatsächlich geleisteten Zahlung in die künftigen Tarife des Übertragungsnetzes eingerechnet werden können.
4. Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, zu Handen der ElCom mit der italienischen Ver- teilnetzbetreiberin eine abschliessende Lösung zur Tragung der Kosten für allgemeine SDL für die Gebiete […] und […] zu erarbeiten.
5. Eventualiter habe die ElCom mit dem italienischen Regulator eine Lösung zu erarbeiten, wonach die Gesuchgegnerin 1 die Kosten für allgemeine SDL für […] und […] sowie für allfällige weitere Gemeinden mit gleichem Sachverhalt den zuständigen Verteilnetzbe- treibern in Rechnung stellen kann.
6. Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, die Vergütung unter dem Stromliefervertrag mit den italienischen Partnern offenzulegen und insbesondere auszuweisen, ob und in wel- chem Umfang Kosten für allgemeine SDL für die Gemeinden […] und […] darin berück- sichtigt sind.
7. Das Verfahren sei in deutscher Sprache weiterzuführen.
8. Die Gesuchstellerin habe die Forderung gegenüber der Gesuchgegnerin 1 zu beziffern.
9. Es sei kein weiterer Schriftenwechsel anzuordnen, bis die Gesuchstellerin die Forderung beziffert hat.
10. Unter Kostenfolge zulasten der Gesuchstellerin. 43 In Ihrer Stellungnahme vom 22. Juni 2021 beantragt die Gesuchsgegnerin 1 ausserdem eine Bestätigung durch die ElCom, dass die nicht abgerechneten Kosten für allgemeine SDL betref- fend die Gebiete […] und […] für die Vergangenheit (d.h. ab […]) und künftig – bis eine entspre- chende Regelung zur verursachergerechten Kostenanlastung gefunden worden ist – anrechen- bare Kosten darstellen und in die Tarife des Übertragungsnetzes eingerechnet werden dürfen (act. 48). 44 Die Gesuchstellerin bezifferte ihre Forderungen mit Eingabe vom 24. Juni 2019, sodass die dies- bezüglichen Verfahrensanträge seitens der Gesuchgegnerin 1 gegenstandslos wurden. Zudem entschied die ElCom mit Schreiben vom 14. Juni 2020, dass das Verfahren in deutscher Sprache weitergeführt wird (act. 39). F. Wesentliche rechtliche Argumente der Parteien
12/33 ElCom-D-983E3401/30 45 Die Gesuchstellerin argumentiert im Wesentlichen: - Es gäbe keine Rechtsgrundlage für die Zahlung allgemeiner SDL-Kosten von der Gesuchstel- lerin an die Gesuchgegnerin 1, da die Gesuchstellerin grundsätzlich nicht Endverbraucher be- liefere (act. 23). - Der Rückerstattungsanspruch sei vertraglich begründet: Gemäss Ziff. 11 der AGB des Netz- nutzungsvertrags zwischen der Gesuchstellerin und der Gesuchgegnerin 1 können Fehler und Irrtümer bei Rechnungen und Zahlungen innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist richtigge- stellt werden (act. 23). - Der Rückerstattungsanspruch ergebe sich auch aus dem obligationenrechtlichen Bereiche- rungsrecht (Art. 62 ff. OR), welcher auch im öffentlichen Recht zur Anwendung gelange (act. 23). - Der Rückerstattungsanspruch sei nicht verjährt: Weder die vertragliche noch die bereiche- rungsrechtliche Verjährung sei eingetreten (act. 23, vgl. act. 1, Beilage 18). - Es sei keine Rechtsgrundlage für die Zahlung der Gesuchstellerin von EnG-Zuschlägen für Stromlieferungen ins Ausland vorhanden (mit Verweis auf Verfügung der ElCom 952-08-017 vom 30. Oktober 2008) (act. 23). - Es bestehe ein Rückerstattungsanspruch gegenüber der Pronovo AG oder eventualiter gegen- über der Gesuchgegnerin 2 (UVEK, act. 23, 37). 46 Die Gesuchgegnerin 1 argumentiert im Wesentlichen: - Die Gesuchsgegnerin 1 sei nicht Schuldnerin für die Rückzahlungsforderungen allfällig zu viel bezahlter EnG-Zuschläge (act. 10). Sie sei lediglich als Inkassostelle im Auftrag der Stiftung KEV gestützt auf die von den Verteilnetzbetreibern gelieferten Verbraucherdaten zuständig gewesen. Die Zahlungen seien ausschliesslich zugunsten der Stiftung KEV erfolgt. - Die SDL-Kosten für die Jahre […] und […] seien vollumfänglich abgezogen worden (act. 10). - Die Voraussetzungen für eine ungerechtfertigte Bereicherung seien nicht gegeben (act. 10). - Allfällig bestehende Rückzahlungsforderungen der Gesuchstellerin seien aufgrund eingetrete- ner Verjährung in jedem Fall nicht mehr durchsetzbar mit Berufung auf die einjährige relative Verjährungsfrist nach Bereicherungsrecht (Art. 67 OR) (act. 11 und 31). - Gegebenenfalls sei die Gesuchstellerin nicht entreichert, da wohlmöglich in der Stromvergü- tung der italienischen Partner eventuell bereits die Kosten für allgemeine SDL enthalten seien (act. 21). - Der Beschluss von ARERA zeige auf, dass die Rückerstattungen für die Jahre ab […] an die Gesuchsgegnerin 1 und nicht an die Gesuchstellerin geschuldet seien. Nach Ansicht der Ge- suchsgegnerin 1 würde dies bedeuten, dass die Gesuchstellerin schon deshalb für die Jahre ab […] keine Rückerstattungsforderungen gegen die Gesuchsgegnerin 1 geltend machen könne (act. 21). - Die Gesuchsgegnerin 1 sei keine Behörde und habe ausser im Beschaffungsrecht keine Ver- fügungskompetenz (mit Verweis auf Urteil des BGer 2C_348/2015 vom 23. Mai 2016, E. 4.3) (act. 31). - Es obliege der Gesuchstellerin, ihre Schuldner/innen zu kennen (act. 31). - Der gebiets- bzw. gemeindespezifische Verbrauch des jeweiligen Verteilnetzbetreibers lasse sich durch die Gesuchsgegnerin 1 nicht eruieren. Die Verteilnetzbetreiber würden der Ge- suchsgegnerin 1 im Selbstdeklarationsverfahrens nur aggregierte Verbrauchsdaten über ihr gesamtes Verteilnetz liefern. Für die korrekte Datenlieferung sei der jeweilige Verteilnetzbe- treiber und nicht die Gesuchsgegnerin 1 verantwortlich (act. 31). 47 Das UVEK resp. das BFE argumentiert im Wesentlichen: - Das UVEK sei nicht für die Erhebung des Netzzuschlags zuständig und sei dies auch nicht gewesen und könne daher nicht Partei sein. Die Verwaltung des Netzzuschlagsfonds beinhalte keine sachliche Zuständigkeit oder materielle Entscheidbefugnis betreffend die Erhebung des Netzzuschlags (act. 28).
13/33 ElCom-D-983E3401/30 - Nach altem Recht sei die Stiftung KEV zuständig und verantwortlich gewesen für die Erhebung des Netzzuschlags und nach neuem Recht die Pronovo AG (act. 28). 48 Die Gesuchgegnerin 2 argumentiert im Wesentlichen: - Zweck der Gesellschaft der Gesuchgegnerin 2 sei nach Artikel 65 Absatz 1 EnG einzig der Vollzug des Energiegesetzes in bestimmten, der Gesellschaft gemäss Artikel 63 Absatz 1 EnG zugewiesenen Bereichen sowie die Ergreifung von Massnahmen und der Erlass von Verfü- gungen, welche im Rahmen dieser Vollzugstätigkeit nötig sind (Art. 63 Abs. 2 EnG) (act. 45). - Die im fraglichen Zeitraum von der Stiftung KEV, handelnd durch die Gesuchsgegnerin 1, ver- einnahmten EnG-Zuschläge wurden jeweils umgehend, spätestens mit Abschluss der Liquida- tion der Stiftung KEV, in den Netzzuschlagsfonds eingelegt. Die Gesuchsgegnerin 2 habe im Zuge ihrer Gründung keine Verbindlichkeiten und keine Vermögenswerte von der Stiftung KEV übernommen (act. 45). - Die Gesuchgegnerin 2 erachte sich daher nicht von einem zukünftigen Verwaltungsakt in die- ser Sache berührt und sieht deshalb für sich keine Parteistellung nach Artikel 6 VwVG (act. 45).
14/33 ElCom-D-983E3401/30 II.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1 Zuständigkeit 49 Gemäss Artikel 22 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) überwacht die ElCom die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmun- gen notwendig sind. Die ElCom ist insbesondere zuständig für die Überprüfung der Netznut- zungstarife und -entgelte sowie die Elektrizitätstarife – vorbehaltlich der Abgaben und Leistun- gen an Gemeinwesen – im Streitfall oder von Amtes wegen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a und b StromVG). Die ElCom ist überall dort zuständig, wo die Entscheid- und Verfügungskompetenz nicht ausdrücklich einer anderen Behörde vorbehalten ist (Botschaft zur Änderung des Elektrizi- tätsgesetzes [EleG] und zum Bundesgesetz über die Stromversorgung [StromVG], BBl 2005 1611, 1639 f.). 50 Zudem beurteilte die ElCom gemäss Artikel 25 Absatz 1bis Energiegesetz vom 26. Juni 1998 (aEnG Stand am 1. Januar 2017, SR 730.0; Aufhebung per 1. Januar 2018, AS 2017 6839]) Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Anschlussbedingungen für Energieerzeugungsanla- gen und den Zuschlägen auf die Übertragungskosten («EnG-Zuschläge»; vgl. Art. 7, 7a, 15b und 28a aEnG). Das Einspeisevergütungssystem hat mit dem neuen Energiegesetz vom
30. September 2016 (EnG, SR 730.0) Änderungen erfahren und es wurden Übergangsbestim- mungen erforderlich (vgl. Art. 72 ff. EnG). Streitigkeiten, die aus Verfahren entstanden sind, bei denen die Zuständigkeitsordnung nach altem Recht galt, beurteilt die ElCom, sofern sie nach der bisherigen Ordnung zuständig war (Art. 74 Abs. 5 EnG). Betroffen von dieser Bestimmung ist vorliegend die Streitigkeit im Zusammenhang mit den Zuschlägen auf den Übertragungskos- ten für den Zeitraum vom […] bis […]. 51 Somit ist die ElCom – unter Vorbehalt des Vorliegens einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit (vgl. Kapitel 4 Rz. 61 ff.) und der Anwendbarkeit von Schweizer Recht (vgl. Kapitel 5 Rz. 64 ff.) – für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit im Zusammenhang mit allgemeinen SDL-Kosten und EnG-Zuschlägen zuständig.
E. 2 Parteien und rechtliches Gehör
E. 2.1 Parteien 52 Als Parteien gelten nach Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. 53 Die Gesuchstellerin hat bei der ElCom ein Gesuch um Erlass einer Verfügung eingereicht. Sie ist somit materielle Verfügungsadressatin. Ihr kommt Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zu. Im vorliegenden Verfahren ist die Rückerstattung der allgemeinen SDL-Kosten sowie der EnG- Zuschläge streitig. Sowohl die Gesuchgegnerin 1 wie auch die Gesuchgegnerin 2 sind vom Aus- gang dieses Verfahrens in ihren Rechten und Pflichten unmittelbar betroffen und haben ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 VwVG) an der Klärung der in diesem Verfahren streitigen Rechtsfragen. Somit hat – nebst der Gesuchgegnerin 1 – auch die Gesuchgegnerin 2 Parteistel- lung nach Artikel 6 VwVG. Ihnen ist entsprechend das rechtliche Gehör zu gewähren.
E. 2.2 Rechtliches Gehör 54 Wie im Sachverhalt bereits aufgezeigt, wurde der Gesuchstellerin wie auch den Gesuchgegne- rinnen 1 und 2 im vorliegenden Verfahren mehrfach Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die von den Parteien vorgebrachten Anträge und die diesen zugrundeliegenden Argumente
15/33 ElCom-D-983E3401/30 werden bei der materiellen Beurteilung behandelt. Damit wird das rechtliche Gehör der Parteien gewahrt (Art. 29 VwVG).
E. 2.3 Parteistellung im Einzelnen a) Allgemein und Nationale Netzgesellschaft Swissgrid AG (Gesuchgegnerin 1) 55 Die Gesuchgegnerin 1 betreibt das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene und ist als Aktiengesellschaft des Privatrechts ausgestaltet (Art. 18 Abs. 1 StromVG). Als Übertragungs- netzbetreiberin ist sie gemäss Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a StromVG und Artikel 15 Absatz
E. 3 Anwendbares Recht in zeitlicher Hinsicht 60 Grundsätzlich sind diejenigen Normen anwendbar, die im Zeitpunkt gelten, in welchem sich der massgebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. Urteil des BVGer A-6840/2015 vom 21. Dezem- ber 2016 E. 3.1.2 sowie Verfügungen der ElCom 221-00375 vom 18. Januar 2018, Rz. 27 ff., Verfügung der ElCom 221-00229 vom 15. März 2016, Rz. 29 f. und Verfügung der ElCom 221- 00232 vom 19. April 2016, Rz. 35, abrufbar unter: www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Ver- fügungen > KEV/EIV). Mit Inkrafttreten des neuen Energiegesetzes per 1. Januar 2018 wurde das bisher geltende System der kostendeckenden Einspeisevergütung in ein kostenorientiertes Einspeisevergütungssystem mit Direktvermarktung umgewandelt (Art. 19 ff. EnG). Die vorlie- gende Streitigkeit betrifft die Jahre […] bis und mit […] und somit das System vor der Totalrevi- sion des Energiegesetzes, welches am 1. Januar 2018 in Kraft trat. Im Folgenden sind somit auch die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen, das heisst das aEnG und die aEnV (Ener- gieverordnung vom 7. Dezember 1998, SR. 730.01; Aufhebung per 1. Januar 2018, AS 2017
6889) mit Stand am 1. Januar 2017 anzuwenden, wobei die vorliegend relevanten Bestimmun- gen seit dem 1. Januar 2009 unverändert blieben (so auch im Urteil des BGer A-2905/2017 vom
1. Februar 2018 E. 3). Das Stromversorgungsgesetz inkl. Verordnung wurden seit dem vorlie- gend relevanten Zeitraum mehrfach revidiert, auch hier ist auf die Version Stand 1. Januar 2017 (einschlägige Bestimmungen ebenfalls unverändert seit 01.01.2009) abzustellen.
E. 4 Öffentlich-rechtliche Streitigkeit 61 Im StromVG wird zwischen dem Netznutzungsverhältnis einerseits und dem Energielieferungs- verhältnis andererseits unterschieden. Im Netznutzungsverhältnis ist die Obergrenze des Ent- gelts für die Netznutzung bundesrechtlich vorgegeben und diese Entgelte unterliegen der Regu- lierung durch die ElCom (Urteil des BGer 4A_305/2017 vom 18. Januar 2018 E. 5.1). In einem Urteil aus dem Jahr 2016 hatte das Bundesgericht (Urteil des BGer 2C_348/2015 vom 23. Mai 2016 E. 4.2 f.) das Rechtsverhältnis in Bezug auf Leistungen nach aArtikel 31b Absatz 2 StromVV (Stand am 15.03.2012) zu beurteilen und hielt dabei fest, dass Zahlungen, welche sich aufgrund einer gesetzlichen Pflicht ergeben und bei welchen im Streitfall die ElCom zu verfügen habe, dem öffentlichen Recht unterstehen, dies unabhängig von der Frage, ob der Swissgrid hierbei eine Verfügungskompetenz zukomme oder ein Subordinationsverhältnis zwischen den Parteien vorliege. Die Rechtsgrundlage für die Inrechnungstellung der SDL-Kosten wie auch für die EnG-Zuschläge ergibt resp. ergab sich direkt aus der Stromversorgungsverordnung (vgl. aArt. 15 Abs. 2 Bst. a und c StromVV, Stand am 1.1.2017). Vorliegend handelt es sich demnach um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit. An dieser Tatsache ändert auch der zwischen der Ge- suchstellerin und der Gesuchgegnerin 1 abgeschlossene Netznutzungsvertrag nichts. 62 Der zwischen den Parteien vorliegende Netznutzungsvertrag vom […] regelt zwar die kosten- pflichtige Nutzung des Übertragungsnetzes und verweist auf die AGB der Swissgrid. Die in
17/33 ElCom-D-983E3401/30 den AGB enthaltene Ziffer 11, auf welche sich die Gesuchstellerin stützt, hält folgendes fest: «Für finanzielle Verpflichtungen, die sich aus diesem Vertrag ergeben können, stellen sich die Parteien entsprechend Rechnung, soweit nicht eine Gutschrift erfolgt. Fehler und Irrtümer bei Rechnungen und Zahlungen können innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist richtig gestellt werden. Eine (auch nachträgliche) Korrektur von Rechnungen hat insbesondere dann zu erfol- gen, wenn dies durch behördliche Anordnungen erfolgt (so z.B. für den Fall, dass die ElCom nach einer Überprüfung der Kosten verfügt)». Diese Ziffer 11 der AGB ist jedoch nicht als eigen- ständige vertragliche Anspruchsgrundlage für die Rückforderung der genannten SDL-Kosten und EnG-Zuschläge zu sehen, sondern hält ausschliesslich die Frist zur Geltendmachung fest. Die vorliegend relevanten Fragen in Bezug auf die Kosten für die allgemeinen SDL bzw. die EnG-Zuschläge gegenüber der italienischen Verteilnetzbetreiberin (e-distribuzione) werden im Netznutzungsvertrag jedoch nicht geregelt. 63 Die Rechte und Pflichten der Gesuchstellerin und der Gesuchgegnerinnen 1 und 2 – und somit auch die Frage der Rechtsgrundlage für die Bezahlung der SDL-Kosten und EnG-Zuschläge – ergeben sich ausschliesslich aus Gesetz und Verordnung (StromVG, StromVV, aEnG und a- EnV). Fraglich ist demnach, ob die einschlägigen Bestimmungen aus dem schweizerischen Stromversorgungs- und Energierecht auf die vorliegende Streitigkeit betreffend die italienischen Territorien […] und […] anwendbar sind.
E. 5 Territorialitätsprinzip und internationaler Sachverhalt
E. 5.1 Anwendbares Recht a) Grundsätze 64 Das öffentliche Recht kennt anders als das Privatrecht kein eigentliches Kollisionsrecht. Es gilt das Territorialitätsprinzip. Schweizerisches öffentliches Recht wird demnach nur auf Sachver- halte angewendet, welche sich in der Schweiz zutragen. Schweizerische Behörden dürfen nur schweizerisches Recht anwenden. Zuständigkeit und anwendbares Recht können nicht ausei- nanderfallen (vgl. Verfügung der ElCom 952-08-017 vom 30. Oktober 2008, S. 7). Es kann aber unklar sein, welchem Gemeinwesen ein bestimmter Sachverhalt zuzuordnen ist. Dabei kann an verschiedene Kriterien angeknüpft werden, z.B. an den Ort der Handlung, an den Ort der Aus- wirkungen dieser Handlung, an den Ort der gelegenen Sache oder an den Wohnsitz (HÄFELIN ULRICH/MÜLLER GEORG/UHLMANN FELIX, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, Rz. 308 ff.; TSCHANNEN PIERRE/ZIMMERLI ULRICH/MÜLLER MARKUS, Allgemeines Verwaltungs- recht, 4. Auflage, Bern 2014, § 24 Rz. 3 ff.; UHLMANN, Entwicklungen im Verwaltungsrecht, in: SJZ 2008, S. 428, mit weiteren Hinweisen; BGE 133 II 331 E. 6.1; Verfügung der ElCom 952- 08-017 vom 30. Oktober 2008; Verfügung der ElCom 221-00020 vom 12. Juni 2014). 65 Gegenstand des vorliegenden Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien sind Zahlungen für SDL-Kosten und EnG-Zuschläge. Die Landesgrenzen stimmen nicht mit den Grenzen der Re- gelzone Schweiz überein. Die Regelzone Schweiz umfasst nämlich einige Gebiete auf auslän- dischem Territorium, so auch […] und […]. Die Versorgungsstrukturen in diesen Grenzgebieten sind historisch so gewachsen (vgl. auch Verfügung der ElCom 952-08-017 vom 30. Oktober 2008, S. 8, zu deutschen Enklaven). Die Regelzone ist ein Gebiet, für dessen Netzregelung die nationale Netzgesellschaft verantwortlich ist. Die Regelzone wird physikalisch durch Messstellen festgelegt (Art. 4 Abs. 1 Bst. f StromVG). 66 Das Versorgungsgebiet von […] und […] ist mit dem Verteilnetz der Gesuchstellerin verbunden. Die Stromversorgung erfolgt folglich durch die Gesuchstellerin (vgl. hierzu ausführlich zum Sach- verhalt Rz. 1 ff.).
18/33 ElCom-D-983E3401/30 b) StromVG und EnG betreffend allgemeine SDL-Kosten und EnG-Zuschläge 67 Wie dargestellt (vgl. Rz. 55 f.), ist die Gesuchsgegnerin 1 als nationale Netzgesellschaft für den Betrieb und die Überwachung des gesamtschweizerischen Übertragungsnetzes zuständig und führt dieses als eine Regelzone (Art. 20 Abs. 2 Bst. a StromVG). Sie ist für das Bilanzmanage- ment verantwortlich und stellt die weiteren Systemdienstleistungen einschliesslich Bereitstellung von Regelenergie sicher (Art. 20 Abs. 2 Bst. b StromVG). Systemdienstleistungen sind die für den sicheren Betrieb der Netze notwendigen Hilfsdienste (Art. 4 Abs. 1 Bst. g StromVV). 68 Gegen die Anwendbarkeit des schweizerischen Stromversorgungsrechts auf die vorliegende Streitigkeit spricht die Tatsache, dass sich […] wie auch […] auf italienischem Staatsgebiet be- finden, auf welches grundsätzlich italienisches Recht anwendbar ist. Da es sich bei allen Par- teien um juristische Personen mit Sitz in der Schweiz handelt, würde dieser Anknüpfungspunkt die Anwendung von Schweizer Recht wiederum nahelegen. Nach dem Auswirkungsprinzip spricht des Weiteren für die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des Stromversor- gungsrechts auf den vorliegenden Sachverhalt, dass beide Gebiete mit der Regelzone Schweiz verbunden sind und von der Schweiz aus mit Elektrizität versorgt werden. Ausserdem wirken sich die von der Gesuchgegnerin 1 sichergestellten SDL vorliegend auch auf die fraglichen ita- lienischen Gebiete aus, diese tragen somit gleichermassen wie die Schweizer Versorgungsge- biete einen Nutzen vom sicheren Betrieb der Netze. 69 Der Zweck des schweizerischen Energierechts, insbesondere die Förderung von erneuerbaren Energien hat – ausgeprägter als das StromVG – einen politischen Hintergrund und somit einen eindeutigeren Inlandbezug, welcher die Anwendung des EnG auf die beiden italienischen Ge- biete fraglich erscheinen lässt. Die Endverbraucher der betroffenen Gebiete beziehen physika- lisch jedoch Schweizer Strom, allenfalls auch aus erneuerbaren Energien. Zudem wirkt sich all- fällige in den beiden Gebieten produzierte und ins Verteilnetz eingespeiste Elektrizität aus er- neuerbaren Energien auf das Territorium der Schweiz aus. Für eine einheitliche Anwendung der entsprechenden Bestimmungen innerhalb der Regelzone könnte des Weiteren die Tatsache sprechen, dass es sich bei den EnG-Zuschlägen um einen von der Gesuchgegnerin 1 als Be- treiberin der Übertragungsnetze erhobenen «Zuschlag auf die Übertragungskosten der Hoch- spannungsnetze» handelte. In aArtikel 15 Absatz 2 Buchstaben a und c StromVV (Stand am 1.1.2017) wurde explizit ausgeführt, dass die nationale Netzgesellschaft «die Kosten für Sys- temmanagement» (folglich die allgemeinen SDL-Kosten, Bst. a) wie auch Zuschläge auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze (folglich die EnG-Zuschläge, Bst. c) den Netzbe- treibern entsprechend der bezogenen elektrischen Energie der Endverbraucher in Rechnung stellt. Als Grundlage für die Erhebung der Zuschläge nach Schweizer Recht könnte deshalb das Vorhandensein von Endverbrauchern innerhalb der von der Gesuchgegnerin 1 zu führenden Regelzone betrachtet werden. Letztendlich wird durch die StromVV nicht ausgeschlossen, dass diese Endverbraucher in sehr wenigen Fällen auch auf ausländischem Staatsgebiet vorhanden sein können. Das Gesetz trifft insofern keine Unterscheidung zwischen ausländischen oder in- ländischen Endverbrauchern. 70 In einer teilweise vergleichbaren Sachlage (Verfügung der ElCom 221-00080 vom 12. Juni 2014, Rz. 21 ff.) beurteilte die ElCom eine ähnliche Frage in Bezug auf die Enklave Büsingen (D) und hielt fest, dass Büsingen physikalisch nicht mit dem deutschen Übertragungsnetz, sondern über das Schweizer Verteilnetz mit dem Schweizer Übertragungsnetz verbunden sei und die Strom- produktion aus erneuerbaren Energien in Büsingen sich dementsprechend auf das Territorium der Schweiz auswirke. Büsingen gehöre zum kantonalen Versorgungsgebiet des Kantons Schaffhausen und werde von der EKS AG versorgt. Aufgrund dessen bezahlen die Einwohner von Büsingen auch die KEV-Abgabe. Da die Gemeinde Büsingen mit ca. 1'350 Einwohner eine kleinere Gemeinde sei, sei gesamthaft betrachtet die Auswirkung auf das Schweizer Territorium quantitativ zwar gering. Entscheidend sei jedoch, auf welches Territorium sich die Stromproduk- tion des einzelnen Produzenten auswirke. Schliesslich richte sich auch die KEV an den indivi- duellen Produzenten. Ausserdem könnten auch in einer kleinen Gemeinde grosse Produktions- projekte realisiert werden. Damit wirke sich die Einspeisung von Elektrizität in hinreichendem
19/33 ElCom-D-983E3401/30 Mass auf das Schweizer Territorium aus. Zwar wurde im genannten Fall (Verfügung der ElCom 221-00080 vom 12. Juni 2014, Rz. 27 ff.) festgehalten, dass das EnG keine Förderung auslän- discher Energieerzeugung vorsehe, jedoch gemäss einschlägigem Staatsvertrag Schweizer Recht zur Anwendung komme. Vorliegend ist kein Staatsvertrag einschlägig. Ob die beiden Sachverhalte zumindest in Bezug auf das Auswirkungsprinzip trotzdem vergleichbar sind und das EnG bezüglich Erhebung der Zuschläge angewendet werden kann oder nicht, kann vorlie- gend offen gelassen werden. 71 Streitgegenstand ist vorliegend die Rückforderung von allgemeinen SDL-Kosten und EnG-Zu- schlägen und nicht die Frage, ob in […] und […] allgemeine SDL-Kosten oder EnG-Zuschläge erhoben werden müssen. Sämtliche Parteien haben ihren Sitz in der Schweiz. Die allgemeinen SDL-Kosten wie auch die EnG-Zuschläge wurden nach Schweizer Recht entrichtet. Aus diesen Gründen prüft die ElCom gestützt auf Schweizer Recht, ob diese wieder zurückzuerstatten sind. 72 Zu prüfen bleibt, ob öffentliche Interessen einerseits oder allfällige (staats)vertragliche Bestim- mungen andererseits gegen die Anwendung von Schweizer Recht auf den vorliegenden Sach- verhalt sprechen. c) Öffentliche Interessen 73 Das Bundesgericht hat in einem Leitentscheid bei der Festlegung des für die Anknüpfung rele- vanten Sachverhaltes und damit der Zuständigkeit und des anwendbaren Rechts die öffentlichen Interessen berücksichtigt und danach unterschieden, ob es sich um bedeutungsvolle Interessen handelt oder nicht (BGE 87 I 451 E. 5; Verfügung der ElCom 952-08-017 vom 30. Oktober 2008, S. 9). Es dürfen somit keine öffentlichen Interessen vorhanden sein, welche gegen die Zuord- nung zu einer bestimmten Jurisdiktion sprechen. 74 Öffentliche Interessen, die gegen die Anwendung von Schweizer Recht auf den vorliegenden Sachverhalt sprechen, sind vorliegend nicht ersichtlich. d) (Staats)Vertrag 75 Ein eigentliches bilaterales Abkommen (Staatsvertrag) wie für Büsingen am Hochrhein zwischen der Schweiz und Deutschland (vgl. Verfügung der ElCom 221-00080 vom 12. Juni 2014), wel- ches das auf die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren anwendbare Recht regelt, existiert für […] und/oder […] zwischen der Schweiz und Italien soweit ersichtlich nicht. Somit ist zu prüfen, ob andere Vereinbarungen gegen die Anwendung von Schweizer Recht auf den vorliegenden Sachverhalt sprechen. Folgende Rechtsakte weisen einen Bezug zu […] betreffend Stromliefe- rung auf und sind genauer zu erläutern:
- Stromliefervertrag für die Abnahmestellen in […] und […] für das Jahr […] inkl. Addenda für die Folgejahre zwischen AIL, Acquirente Unico S.p.A. («AU») mit Sitz in Rom, ENEL Servizio Elett- rico S.p.A («ESE») mit Sitz in Rom und ENEL Distribuzione S.p.A. («e-distribuzione») mit Sitz in Rom (act. 15, Beilagen 1–9). Der Stromliefervertrag regelt, nach welchem Recht die Lieferung von Elektrizität zu beurteilen ist. Allerdings bezieht sich der Stromliefervertrag auf das Verhältnis zwischen der schweizerischen AIL auf der einen Seite und den italienischen Parteien AU, ESE sowie e-distribuzione auf der anderen Seite. Der Stromliefervertrag ist für die Beurteilung des anwendbaren (öffentlichen) Rechts somit höchstens indirekt sachdienlich. Zum Beispiel auf- grund des Umstandes, dass zwischen dem schweizerischen Verteilnetzbetreiber, das heisst der Gesuchstellerin, und den Endverbrauchern in […] sowie […] – im Gegensatz insbesondere zu Büsingen am Hochrhein – kein direktes Rechtsverhältnis besteht (ausser für […] Endverbrau- cher). Der Vertrag ist italienischem Recht unterstellt, beinhaltet jedoch keine Regelungen zu den streitigen SDL-Kosten und den EnG-Zuschlägen.
- Beschluss ARERA 78/2019/R/EEL vom 5. März 2019 betreffend Stromlieferung auf italienischen Verteilnetzen, die nur an ausländischen Elektrizitätsnetzen angeschlossen sind (act. 15, Beilage
20/33 ElCom-D-983E3401/30 10; gültig ab 01.01.2020): Da der Beschluss erst ab dem 1. Januar 2020 Gültigkeit hat, ist er auf den vorliegenden Sachverhalt grundsätzlich nicht anwendbar.
- Netznutzungsvertrag zwischen Swissgrid und AIL vom […] inkl. AGB (act. 14, Beilage Nr. 7 und act. 29, Beilage 9): Es handelt sich um einen Standardvertrag, der keine Bestimmungen betref- fend […] oder […] enthält. 76 Folglich sind die vorhandenen Rechtsakte für die Bestimmung des anwendbaren Rechts für den vorliegenden Sachverhalt nicht einschlägig. Es gilt demnach auf die bereits erläuterten allgemei- nen Grundsätze abzustellen.
E. 5.2 Zwischenfazit 77 Der vorliegende Sachverhalt weist zahlreiche Anknüpfungspunkte zur Schweiz auf. Die vorlie- gende Streitigkeit wirkt sich direkt auf das Territorium der Schweiz, die Gesuchstellerin sowie auch auf die Gesuchgegnerinnen 1 und 2 aus, die ihren Sitz in der Schweiz haben. Das Gesetz definiert explizit die Regelzone Schweiz, innerhalb welcher gleichermassen vom sicheren Be- trieb der Netze profitiert wird. Es ist weder ein öffentliches Interesse erkenntlich, welches gegen die Anwendung von Schweizer Recht sprechen würde, noch wurde die Anwendbarkeit von Schweizer Recht durch einen Staatsvertrag (o.ä.) wegbedungen. Streitgegenstand ist vorliegend die Rückforderung von allgemeinen SDL-Kosten sowie EnG-Zuschlägen, welche gestützt auf Schweizer Recht von der Gesuchsgegnerin 1 erhoben wurden. Der vorliegende Sachverhalt ist der Schweiz zuzuordnen. Damit ist Schweizer Recht anwendbar, wobei sich die Anwendbarkeit des Schweizer Rechts ausschliesslich auf die für das vorliegende Verfahren relevanten Bestim- mungen der einschlägigen Gesetze bezieht. Keineswegs ist von einer integralen Anwendbarkeit dieser gesamten Erlasse auf das italienische Staatsgebiet von […] und […] auszugehen.
E. 6 Streitige Zahlungen
E. 6.1 Ausgangslage 78 Die Gesuchstellerin macht zwei Teilrückforderungen geltend: 1) zu viel bezahlte Kosten für all- gemeine Systemdienstleistungen (SDL-Kosten), 2) zu viel bezahlte EnG-Zuschläge, welche in die Stiftung KEV flossen.
E. 6.2 Allgemeine Systemdienstleistungen 79 Als anrechenbare Netzkosten gelten die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungs- fähigen und effizienten Netzes (Art. 15 Abs. 1 StromVG). Als Betriebskosten gelten die Kosten, die direkt mit dem Betrieb der Netze zusammenhängende Leistungen betreffen. Insbesondere zählen dazu die Kosten für Systemdienstleistungen (Art. 15 Abs. 2 Bst. a StromVG). Die Kosten für allgemeine SDL sind demnach als Betriebskosten eines sicheren, leistungsfähigen und effi- zienten Netzes anrechenbare Netzkosten. 80 Die nationale Netzgesellschaft stellt den Netzbetreibern und den am Übertragungsnetz direkt angeschlossenen Endverbrauchern entsprechend der bezogenen elektrischen Energie der End- verbraucher u.a. die Kosten für die allgemeinen SDL in Rechnung (vgl. Art. 15 Abs. 2 Bst. a StromVV, Urteil des BGer 2C_367/2012 vom 20. November 2012 E. 2.1). Massgebend ist die vom Verteilnetzbetreiber in Rechnung gestellte endverbrauchte Energiemenge (Weisung 3/2016 der ElCom vom 22.12.2016 betreffend Abrechnungsmethodik für SDL, aufgehoben und ersetzt durch Weisung 4/2018 vom 07.06.2018). Die Verteilnetzbetreiber sind dabei gemäss der gesetz- lichen Regelung wiederum berechtigt, den Endverbrauchern die Kosten für die allgemeinen SDL entsprechend der bezogenen elektrischen Energie als Teil des Netznutzungsentgelts in Rech- nung zu stellen (vgl. Art. 14 und 15 StromVG). Den Netzbetreibern werden die SDL-Kosten ent- sprechend der bezogenen elektrischen Energie der (an ihr Verteilnetz direkt angeschlossenen)
21/33 ElCom-D-983E3401/30 Endverbraucher in Rechnung gestellt. Ein direktes Verhältnis zwischen der Gesuchsgegnerin 1 und den Endverbrauchern besteht in Bezug auf die Rechnungsstellung lediglich dann, wenn Endverbraucher direkt an das Übertragungsnetz angeschlossen sind. 81 Folglich bedeutet dies, dass die Gesuchstellerin der Gesuchsgegnerin 1 bezüglich nicht direkt an ihr Verteilnetz angeschlossene Endverbraucher entsprechend auch keine allgemeinen SDL- Kosten zu bezahlen hatte.
E. 6.3 EnG-Zuschläge 82 Die EnG-Zuschläge (Zuschläge auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze; in der neuen Energiegesetzgebung als Netzzuschlag bezeichnet) waren nach altem Recht in Artikel 15b aEnG geregelt. Sie dienten unter anderem der Finanzierung der kostendeckenden Einspei- severgütung (KEV) nach Artikel 7a aEnG und der Finanzierung von Gewässerschutzmassnah- men sowie weiteren Zwecken (Art. 15b Abs. 1 Bst. a und d aEnG [Stand am 01.01.2017]; vgl. auch Art. 76 BV; Revision Gewässerschutzgesetz vom Dezember 2009). 83 Die Gesuchsgegnerin 1 stellte gemäss Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c StromVV (Stand am 01.01.2017) den Netzbetreibern die Zuschläge auf die Übertragungskosten der Hochspan- nungsnetze («EnG-Zuschläge»), ebenfalls wie die allgemeinen SDL-Kosten, entsprechend der bezogenen elektrischen Energie der Endverbraucher in Rechnung. Folglich bedeutet dies, dass die Gesuchstellerin der Gesuchsgegnerin 1 bezüglich nicht direkt an ihr Verteilnetz angeschlos- sene Endverbraucher entsprechend auch keine EnG-Zuschläge zu bezahlen hatte. 84 Die Summe, welche durch die EnG-Zuschläge generiert wird, floss nach dem alten Energierecht in einen speziell für die Förderungsmassnahmen errichteten Fonds der Gesuchsgegnerin 1 (Art. 15b Abs. 5 aEnG i.V.m. Art. 3k aEnV [Stand am 01.01.2017]). Die Verwaltung dieses Fonds wurde von der Swissgrid der zu diesem Zweck gegründeten Stiftung KEV übertragen. Die Ge- suchsgegnerin 1 bezweckte durch diese Auslagerung an eine privatrechtlich organisierte Stif- tung eine «transparente, nachvollziehbare» Abwicklung von Entgegennahme und Verwaltung der Zuschläge im «Förderfonds». Für die Auslagerung an die Stiftung KEV besteht keine ge- setzliche Grundlage bzw. Pflicht. Der für die KEV bestimmte Fondsanteil wurde danach an die EPS Energie Pool Schweiz AG überwiesen und zur Entschädigung der Anlagenbetreiber ver- wendet (vgl. HETTICH PETER/WALTHER SIMONE, Rechtsfragen um die kostendeckende Einspei- severgütung (KEV) für Elektrizität aus erneuerbaren Energien, in: ZBL 112/2011, S. 150 f.). Die Stiftung KEV spielte folglich weder bei der Erhebung der EnG-Zuschläge noch bei der Verwen- dung der Gelder eine Rolle, auch hatte sie von Gesetzes wegen keinerlei Zuständigkeiten, Be- fugnisse oder Rechte und Pflichten.
E. 6.4 Forderungshöhe 85 Mit Stellungnahme vom 24. Juni 2019 macht die Gesuchstellerin eine Rückforderung von […] Franken zuzüglich Zins geltend, davon […] Franken für SDL-Kosten und […] Franken für EnG- Zuschläge und zwar für die Jahre […] bis […] betreffend […] und für die Jahre […] bis […] be- treffend […] (act. 23). Bei der Berechnung der Forderung hatte die Gesuchstellerin nach eigenen Angaben den Endverbrauch der direkt am Verteilnetz der Gesuchstellerin angeschlossenen ita- lienischen Endverbraucher in […] herausgerechnet (act. 51). Für das Jahr […] sind nach Aus- sage der Gesuchstellerin die entsprechenden Beträge zurückerstattet worden (act. 23). Die Ge- suchsgegnerin 1 beantragt in ihrer Eingabe vom 16. August 2019 (act. 31), die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, ihre Forderung gegen die Gesuchgegnerin 1 gehörig zu beziffern, ohne je- doch substantiiert darzulegen, inwiefern die von der Gesuchstellerin geltend gemachte Forde- rung fehlerhaft berechnet worden sei. In ihrer Stellungnahme vom 10. Oktober 2019 (act. 37) verweist die Gesuchstellerin auf die Bezifferung der Summe gemäss ihrer Eingabe vom 24. Juni 2019 (act. 23).
22/33 ElCom-D-983E3401/30 Die Gesuchstellerin nennt in ihrem Gesuch vom 5. November 2018 (act. 1) folgende Verbrauchs- zahlen der Gebiete […] und […]: […] 86 Der Elektrizitätsverbrauch pro Einwohner und Jahr beträgt gemäss Angaben der Gesuchstellerin in […] zwischen […] kWh und […] kWh. Der durchschnittliche Verbrauch pro Einwohner und Jahr in der ganzen Schweiz betrug zwischen […] und […] zwischen 6'900 kWh und 7'600 kWh.1 Die von der Gesuchstellerin angegebenen Verbrauchszahlen für […] erscheinen demnach plausibel. Der durchschnittliche Stromverbrauch pro Einwohner und Jahr in […] beträgt gemäss Gesuch- stellerin zwischen […] kWh und […] kWh. Da es sich bei den Endverbrauchern in […] überwie- gend um private Haushalte handeln wird, können die angegebenen Zahlen mit dem Verbrauch eines privaten Haushaltes in der Schweiz verglichen werden. Dieser beträgt ca. 4’500 kWh pro Jahr (4-Zimmerwohnung inkl. Boiler). Die Angaben der Gesuchstellerin bezüglich […] erschei- nen demnach insgesamt ebenfalls plausibel. Die von der Gesuchstellerin ausgewiesenen Zah- len in den bei der ElCom eingereichten Kostenrechnungen lassen die vorliegenden Angaben zum Elektrizitätsverbrauch ebenfalls glaubhaft erscheinen. 87 In ihrer Stellungnahme vom 24. Juni 2019 nennt die Gesuchstellerin betreffend […] für die Jahre […] bis […] jedoch andere Verbrauchszahlen als sie in ihrem Gesuch vom 5. November 2018 angegeben hat. So hatte die Gesuchstellerin betreffend […] für das erste Semester des Jahres […] in ihrem Gesuch vom 5. November 2018 bspw. einen Verbrauch von […] kWh und für das zweite Semester von […] kWh angegeben. In ihrer Eingabe vom 24. Juni 2019 gab sie dann jedoch für das (gesamte) Jahr […] einen Verbrauch von insgesamt […] kWh an und für das (gesamte) Jahr […] einen Verbrauch von […] kWh. Für das Jahr […] gab sie in ihrer Eingabe vom 24. Juni 2019 einen Verbrauch von […] kWh an, dies entspricht jedoch dem Verbrauch des Jahres […] gemäss Gesuch der Gesuchstellerin vom 5. November 2018. Es ist somit davon auszugehen, dass der Gesuchstellerin bei der Erstellung der Tabelle in ihrer Eingabe vom 24. Juni 2019, beim Zusammenzug der Verbrauchszahlen aus den Jahren […] und […] betreffend […] (in ihrem ursprünglichen Gesuch vom 5. November 2018 jeweils auf zwei Zeilen dargestellt) Fehler unterlaufen sind. Vorliegend ist somit für die Berechnung der Forderung auf die ursprüng- lich von der Gesuchstellerin mit Gesuch vom 5. November 2018 ausgewiesenen Verbrauchs- zahlen abzustellen. 88 Betreffend das Jahr […] ist nach Angabe der Gesuchstellerin ein Teil des Gesamtbetrages von […] Franken zurückerstattet worden, den anderen Teil, nach den Berechnungen der Gesuch- stellerin […]% des Gesamtbetrages, macht sie weiterhin geltend ([…] Franken; zu der Berech- nung der […]% resp. der Differenz von […] Franken äussert sich die Gesuchstellerin nicht). Die- ser Betrag ist in der Gesamtforderung enthalten (act. 23). Auch die Gesuchsgegnerin 1 führt in ihrer Stellungnahme vom 22. Juni 2021 aus, dass für das Jahr […] nur ein Teil der zu viel be- zahlten Kosten für allgemeine SDL und kostendeckende Einspeisevergütung sowie für den Schutz von Gewässern und Fischen (nämlich […] Franken exkl. MwSt von der Gesuchsgegnerin 1 für zu viel bezahlte allg. SDL und […] Franken exkl. MwSt. [recte: […] Franken; vgl. Verweis auf Beilage 2 des Gesuchs der Gesuchstellerin vom 5.11.2018 sowie Angabe des Bruttobetrags von […] Franken durch die Gesuchsgegnerin 2] von der Stiftung KEV; Total also brutto […] Fran- ken) an die Gesuchstellerin zurückvergütet worden sei. Diese Rückerstattung sei aufgrund der von der Gesuchstellerin am 15. Mai 2017 an die Gesuchsgegnerin 1 gemeldeten korrigierten Werte der Bruttolastgangsumme eigenes Netz (BLS/EN) des gesamten AIL-Netzes erfolgt. Diese korrigierten Werte würden somit auf Korrekturen des gesamten Netzes der Gesuchstelle- rin beruhen und nicht nur den Korrekturen für […] und […] entsprechen. Dies erkläre auch, wes- halb die an die Gesuchstellerin zurückerstatteten erwähnten Beträge nicht mit der Differenz zwi- schen der von der Gesuchstellerin noch geltend gemachten Forderung und der Gesamtforde- rung allgemeine SDL-Kosten und EnG-Zuschläge für das Jahr […] übereinstimmten. Am 14. Dezember 2017 habe die Gesuchstellerin der Gesuchsgegnerin 1 eine weitere Korrektur der
1 Vgl. Schweizerische Elektrizitätsstatistik des BFE 2007 bis 2019.
23/33 ElCom-D-983E3401/30 endverbrauchten Energie im AIL Netz ohne […] für die Jahresabrechnung vom […] bis zum […] gemeldet. Diese Korrektur sei jedoch aufgrund der unklaren Abrechnungssituation bezüglich […] und […] zumindest für die allgemeinen SDL-Kosten nicht mehr durchgeführt worden (act 48). Die Gesuchsgegnerin 2 verweist in ihrer Stellungnahme vom 22. Juni 2021 ebenfalls auf die von der Stiftung KEV am 14. Dezember 2017 an die Gesuchstellerin geleistete Rückzahlung (näm- lich brutto […] Franken) und bringt keine zu einem späteren Zeitpunkt erfolgten Rückzahlungen betreffend zu viel bezahlte EnG-Zuschläge vor (act. 47). Betreffend die Forderungshöhe in Be- zug auf das Jahr […] kann deshalb grundsätzlich auf die Berechnung der Gesuchstellerin abge- stellt werden, die für das Jahr […] von insgesamt […] Franken (Betrag gemäss Eingabe der Gesuchstellerin vom 25. Juni 2019 [act. 23], vorliegend korrigiert auf […] Franken gemäss Rz. 87 und 90) noch einen Teilbetrag von […] Franken fordert (act. 23 und act. 51). 89 Die vorliegend streitige (Gesamt)forderung ist entsprechend neu zu berechnen. Dabei sind die Verbrauchszahlen mit den jeweiligen SDL-Tarifen resp. EnG-Zuschlägen zu multiplizieren. 90 Betreffend das Jahr […] ist demnach festzuhalten, dass die noch geltend gemachten […] Fran- ken betreffend das Jahr […] […]% des aufgrund der Verbrauchszahlen aus dem Gesuch der Gesuchstellerin vom 5. November 2018 korrigierten Gesamtbetrages des Jahres […] ([…] Fran- ken) entsprechen. Der anteilsmässige Endverbrauch des Jahres […] wird entsprechend rechne- risch angepasst (multipliziert mit […]%).
24/33 ElCom-D-983E3401/30
[…] 91 Dies ergibt einen korrigierten Gesamtbetrag von […] Franken ([…] Franken + […] Franken + […] Franken + […] Franken). 92 Vorliegend wird deshalb festgehalten, dass die allfällig bestehende Forderung der Gesuchstel- lerin gegenüber den Gesuchgegnerin 1 und der Gesuchgegnerin 2 insgesamt […] Franken und nicht wie von der Gesuchstellerin geltend gemacht […] Franken beträgt. Davon betreffen […] Franken die SDL-Kosten und […] Franken die EnG-Zuschläge.
E. 7 Rückerstattungsanspruch aus Bereicherungsrecht
E. 7.1 Pflicht zur Bezahlung der allgemeinen SDL-Kosten und EnG-Zuschläge 93 Wie aufgezeigt (vgl. Rz. 80) sind sowohl die Kosten für die allgemeinen SDL wie auch die EnG- Zuschläge an das Vorhandensein von direkt angeschlossenen Endverbraucher der Verteilnetz- betreiber gebunden (Art. 15 Abs. 2 Bst. a und c StromVV, Stand am 01.01.2017). Die Gesuch- stellerin war somit nicht Schuldnerin der streitigen Beträge.
E. 7.2 Anwendbares Bereicherungsrecht 94 Da es im öffentlichen Recht keine eigenständige Grundlage für bereicherungsrechtliche Ansprü- che gibt, wird auf das Privatrecht zurückgegriffen, auf die Bestimmungen nach Artikel 62 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 (OR; SR 220). Nach der neueren Lehre handelt es sich beim Beizug privatrechtlicher Regeln nicht um eine analoge Anwendung von Privatrecht, sondern um ungeschriebenes öffentliches Recht (vgl. Urteil des BVGer A-2483/2013 vom 17. März 2014 E. 2.3.1; bereits BGE 78 I 86 E. 1; HÄFELIN /MÜLLER /UHLMANN, Rz. 187; diesbezüglich unklar BGE 124 II 570 E. 4b; differenziert: MARIANNE RYTER SAUVANT, Allgemeine Rechtsgrund- sätze – Analogien zum Privatrecht, Bern 2005, S. 22 ff., S. 71 ff.).
E. 7.3 Ungerechtfertigte Bereicherung a) Allgemein 95 Gemäss Artikel 62 Absatz 1 OR hat, wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, die Bereicherung zurückzuerstatten. Diese Verbindlichkeit tritt ins- besondere dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklich- ten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat (Art. 62 Abs. 2 OR). Die Bestimmung ist dabei – wie soeben aufgezeigt (vgl. Rz. 94) – auch auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts anwendbar. Voraussetzung für einen Anspruch aus ungerechtfertigter Be- reicherung ist zunächst eine Bereicherung, d. h. eine Vermögensvermehrung auf der einen Seite und eine Entreicherung auf der anderen Seite. Die Vermögensvermehrung des Bereicherten muss somit zu Lasten eines anderen, dem Entreicherten, erfolgt sein. Eine unmittelbare Vermö- gensverschiebung zwischen dem Entreicherten und dem Bereicherten ist dabei jedoch nicht vo- rausgesetzt. Auszugleichen ist vielmehr jede Bereicherung, die der Schuldner auf Kosten eines anderen erlangt hat (Urteil des BGer 4C.338/2006 vom 27. November 2006 E. 3.1). Dabei ist aber mindestens ein Sachzusammenhang zwischen Bereicherung und Entreicherung erforder- lich. Vorausgesetzt ist zudem, dass die Bereicherung ungerechtfertigt ist, d. h., dass sie ohne Rechtsgrund erfolgt ist (Urteil des BGer 4C.337/2002 vom 3. März 2003 E.2.2; vgl. zum Ganzen: HERMAN SCHULIN/ANNAÏG L. VOGT, BSK-OR I, Rz. 2 ff. zu Art. 62 OR; sowie Verfügung der ElCom 232-00046 vom 13. Oktober 2020).
25/33 ElCom-D-983E3401/30 b) Bezahlung einer Nichtschuld und Irrtum 96 Während Artikel 62 OR die Nichtleistungskondiktionen erfasst, bezieht sich der Sondertatbe- stand des Artikel 63 Absatz 1 OR auf die Leistungskondiktionen. Wer gemäss Artikel 63 Absatz 1 OR eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat. Demgegen- über erfolgt die Bereicherung in Fällen von Nichtleistungskondiktionen gegen den Willen des Entreicherten und in aller Regel ohne sein Zutun (BGE 123 III 101, 107 E. 3a, Pra 86 487 E. 3a; HERMAN SCHULIN/ANNAÏG L. VOGT; BSK-OR I, Rz. 1 ff. zu Art. 63 OR). 97 Wie aufgezeigt, war die Gesuchstellerin nicht Schuldnerin der strittigen Beträge. Die Gesuch- stellerin bezahlte folglich freiwillig eine Nichtschuld nach Artikel 63 OR. 98 Der Irrtum des Leistenden muss sich auf die Schuldpflicht beziehen, d. h. auf den Rechtsgrund der Leistung. Auf die Wesentlichkeit des Irrtums (Art. 23 ff. OR) kommt es nicht an. Der Leistende darf den Irrtum nicht erkannt haben. Ein Irrtum ist anzunehmen, wenn nach den Umständen des Falles ausgeschlossen werden kann, dass der Leistende eine Schenkung beabsichtigte; bei Ge- schäftsbeziehungen ist grundsätzlich nie von einer Schenkungsabsicht auszugehen. Jedoch kann auch bei fehlendem Schenkungswillen nicht ohne weiteres auf das Vorliegen einer irrtüm- lichen Leistung geschlossen werden (Urteil des BGer 4C.212/2002 vom 19. November 2002 E. 4.3). Ein Irrtum i. S. v. Artikel 63 OR liegt jedoch selbst dann vor, wenn der Leistende den Irrtum hätte erkennen müssen (Urteil des BGer 4C.338/2006 vom 27. November 2006 E. 3.1; Urteil des BGer 4C.248/2006 vom 3. Oktober 2006 E. 2.2; BGE 129 III 646, 650 E. 3.2, obiter dictum; BGE 64 II 121, 129 ff. E. 5 f.). Kann dem festgestellten Sachverhalt nicht entnommen werden, dass die Leistung mit dem Willen des Leistenden erfolgt ist, kann von einer freiwilligen Leistung nicht die Rede sein (Urteil des BGer 4C.279/2003 vom 3. Mai 2005 E. 3.3). Bestehen beim Leis- tenden jedoch Zweifel am Rechtsgrund, ist ihm die Rückforderung nach Artikel 63 Absatz 1 OR versagt. Befand sich der Leistende bei der Erbringung der Leistung nicht im Irrtum, so kann er diese nur zurückfordern, wenn er sie unfreiwillig erbracht hat. Unfreiwilligkeit liegt vor, wenn eine Leistung durch widerrechtliche Drohung erzwungen worden ist oder der Bewucherte sich durch seine Notlage zur Leistung veranlasst sah (zum Ganzen vgl. HERMAN SCHULIN/ANNAÏG L. VOGT, BSK-OR I, Rz. 4 zu Art. 63 OR). 99 Wie aufgezeigt, ist die Hürde für das Vorliegen eines Irrtums gemäss Lehre und Rechtsprechung tief angesetzt. Im Geschäftsverkehr ist grundsätzlich nicht von einer Schenkung auszugehen und der Irrtum muss denn auch nicht erkennbar gewesen sein. Auch rein versehentliche Zah- lungen sind als irrtümliche Leistungen anzusehen. Die Gesuchsgegnerin 1 bringt vor, es sei die Pflicht der Gesuchstellerin gewesen, die korrekten Netzdaten zu liefern, sie selbst sei nicht zur Überprüfung dieser bzw. zur Überprüfung der damit verbundenen und in Rechnung gestellten Kosten zuständig (act 10). Wie soeben dargelegt, liegt ein Irrtum i. S. v. Artikel 63 OR selbst dann vor, wenn der Leistende den Irrtum hätte erkennen müssen. Gemäss (später aufgehobener und durch Weisung 4/2018 ersetzter) Weisung 3/2016 der ElCom zur Abrechnungsmethodik für SDL und EnG-Zuschläge vom 22.12.2016 meldet der Verteilnetzbetreiber nach Ablauf des Kalender- jahres der Swissgrid bis spätestens Ende März die von den Endverbrauchern im abgelaufenen Kalenderjahr bezogene elektrische Energie pro Netz. Swissgrid plausibilisiert diese Angaben; Unstimmigkeiten sind sofort mit dem Verteilnetzbetreiber zu klären. Daraufhin erstellt Swissgrid im Verlauf des Folgemonats die Endabrechnung der SDL-Kosten sowie der EnG-Zuschläge für das abgelaufene Kalenderjahr, welche der Verteilnetzbetreiber innerhalb von 30 Tagen zu be- gleichen hat. Somit schliesst auch eine grundsätzliche Pflicht zur Lieferung der korrekten Netz- daten einen Irrtum i.S.v. Artikel 63 OR nicht aus (vgl. Rz. 46). Dass die Gesuchgegnerin nur verpflichtet ist, die gemeldeten Zahlen zu plausibilisieren, nicht aber zu überprüfen, ändert eben- falls nichts an dieser Tatsache. Vorliegend ist aus den Umständen der Zahlungen auf einen Irrtum seitens der Gesuchstellerin zu schliessen.
26/33 ElCom-D-983E3401/30
E. 7.4 Umfang der Rückerstattung a) Bereicherung der Gesuchgegnerin 1 100 Die Gesuchstellerin hat den Betrag von […] Franken rechtsgrundlos an die Gesuchgegnerin 1 geleistet. Dieser Betrag ist der Gesuchgegnerin 1 zugegangen. Sie ist daher in diesem Umfang in Bezug auf die SDL-Kosten bereichert. 101 Ausserdem wird in Bezug auf den Antrag der Gesuchgegnerin 1, es sei in der Verfügung fest- zuhalten, dass die sich aus der Verfügung ergebenden Kosten nach Massgabe der tatsächlich geleisteten Zahlung in die künftigen Tarife des Übertragungsnetzes eingerechnet werden kön- nen, festgehalten, dass gemäss Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a StromVG die Kosten für Sys- temdienstleistungen als Betriebskosten und somit als anrechenbare Kosten eines sicheren, leis- tungsfähigen und effizienten Netzes gelten und somit dieser Antrag der Gesuchgegnerin 1 gut- geheissen werden kann. 102 Wie bereits dargelegt, war die Gesuchgegnerin 1 nach altem EnG und somit auch für den Zeit- raum der vorliegenden Streitigkeit für die Erhebung der EnG-Zuschläge (nach Art. 15b aEnG) zuständig und verwaltete die eingenommenen Mittel über die Stiftung KEV. Mit Inkrafttreten des neuen Energiegesetzes am 1. Januar 2018 wurde die Zuständigkeit zur Erhebung der EnG- Zuschläge (neu: Netzzuschlag) auf die Gesuchgegnerin 2 als Vollzugsstelle übertragen (Art. 35 EnG). Die noch von der Gesuchgegnerin 1 mit den EnG-Zuschlägen erhobenen Mittel wurden mit der Auflösung der Stiftung KEV vollständig in den neuen Netzzuschlagfonds überführt (Art. 37 Abs. 1 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 EnG). Die Gesuchgegnerin 1 ist demnach in Bezug auf die strei- tigen EnG-Zuschläge nicht mehr bereichert. b) Bereicherung der Schweizerischen Eidgenossenschaft 103 Die noch von der Gesuchgegnerin 1 mit den EnG-Zuschlägen erhobenen Mittel wurden wie er- wähnt mit der Auflösung der Stiftung KEV vollständig in den neuen Netzzuschlagfonds überführt (Art. 37 Abs. 1 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 EnG). Beim Netzzuschlagsfonds handelt es sich um einen Spezialfonds nach Artikel 52 FHG. Dieser wird vom UVEK verwaltet. Die Eidgenössische Fi- nanzverwaltung legt die Mittel des Netzzuschlagsfonds an. Sie werden in der Jahresrechnung des Bundes unter dem Fremdkapital bilanziert (Art. 37 Abs. 1 bis 3 EnG). Eine Bereicherung – im Umfang der rechtsgrundlos an die Gesuchgegnerin 1 geleisteten […] Franken – ist somit in Bezug auf die EnG-Zuschläge gegeben.
E. 7.5 Zwischenfazit 104 Im vorliegenden Sachverhalt bezahlte die Gesuchstellerin eine Nichtschuld i.S. von Artikel 63 OR, sodass grundsätzlich ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung besteht. Zudem ist die Gesuchgegnerin 1 wie aufgezeigt in Bezug auf die SDL-Kosten bereichert. Die Schweizeri- sche Eidgenossenschaft ist ihrerseits in Bezug auf die EnG-Zuschläge bereichert, da die durch die Gesuchgegnerin 1 über die Stiftung KEV verwalteten Mittel mit Inkrafttreten des neuen EnG am 1. Januar 2018 in den Netzzuschlagfonds gemäss Artikel 37 EnG überführt wurden. 105 Folglich besteht seitens der Gesuchstellerin eine Forderung gegenüber der Gesuchgegnerin 1 und der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
E. 7.6 Verjährung 106 Der vorliegende Sachverhalt bezieht sich auf die Jahre […] bis […]. Das Verjährungsrecht des Obligationenrechts wurde revidiert und ist in seiner neuen Fassung am 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Gemäss Artikel 49 SchlT ZGB (Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, Stand 1. Januar 2021, SR 210) gilt – wenn das neue Recht eine längere Frist als das bisherige Recht bestimmt – das neue Recht, sofern die Verjährung nach bisherigem Recht noch nicht eingetreten ist.
27/33 ElCom-D-983E3401/30 107 Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verjährt gemäss Artikel 67 Absatz 1 aOR Stand 1. April 2017) mit Ablauf von einem Jahr, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs. Nach neuem Recht gilt eine relative Verjährungsfrist von drei Jahren (Art. 67 Abs. 1 OR, Stand 1. Februar 2021, SR. 220). Wie aufzuzeigen sein wird, ist die vorliegende Forderung jedoch weder nach altem noch nach neuem Recht verjährt. 108 Fraglich ist vorliegend, ob die einjährige (relative) Verjährungsfrist nach Artikel 67 Absatz 1 aOR (Stand am 1. April 2017) bereits abgelaufen ist. Diese Frist beginnt ab dem Zeitpunkt zu laufen, an welchem der Bereicherungsgläubiger von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat. Nach der Rechtsprechung ist dabei die tatsächliche Kenntnis ausschlaggebend, auch wenn entspre- chende Abklärungen schon zu einem früheren Zeitpunkt möglich gewesen wären (ANNE-CATHE- RINE HAHN zu Art. 67 OR, Rz. 4 in: ANDREAS FURRER, ANTON K. SCHNYDER (Hrsg.), Obligationen- recht – Allgemeine Bestimmungen Art. 1 – 183 OR, CHK-Handkommentar zum Schweizer Pri- vatrecht, 2016; BGE 129 III 503 E. 3.4; 109 II 433 E. 2). 109 Im Privatrecht kann die Verjährung lediglich durch die in Artikel 135 OR genannten Handlungen unterbrochen werden. Folglich durch Anerkennung der Forderung von Seiten des Schuldners, namentlich auch durch Zins- und Abschlagszahlungen, Pfand- und Bürgschaftsbestellung, oder durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede vor einem staat- lichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs. 110 Im öffentlichen Recht kann die Verjährung durch alle Handlungen, mit denen die Forderung in geeigneter Weise beim Schuldner geltend gemacht wird, unterbrochen werden, es sei denn, das anwendbare Recht sehe etwas anderes vor (BGE 135 V 74, 77 ff.; BGE 133 V 579, 583 f.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Rz. 765). Die Unterbrechungsgründe sind somit zahlreicher als im Privatrecht. 111 Mit E-Mail vom 15. Mai 2017 teilte die Gesuchstellerin der Gesuchgegnerin 1 die Erkenntnisse betreffend die Fehlzahlungen für den Zeitraum von […] bis […] betreffend […] mit und bittet um das richtige Vorgehen zur Korrektur der Vorjahre (act. 1 Beilage 1). Mit Schreiben vom 14. Juni 2017 legte die Gesuchstellerin der Gesuchgegnerin 1 die Situation betreffend […] nochmals dar (act. 10 Beilage 6). Mit E-Mail vom 2. März 2018 an die Gesuchgegnerin 1 gibt die Gesuchstel- lerin den Energieverbrauch von […] sowie […] an, und erwähnt erstmals, dass betreffend […] die gleiche Situation vorliege. Bisher habe sie […] nie erwähnt, weil der Elektrizitätsverbrauch dort extrem niedrig sei, nun sei es jedoch der richtige Zeitpunkt, um die ganze Sache zu berei- nigen (act. 1, Beilage 16). Am 8. August 2018 machte die Gesuchstellerin ihre Forderung von (damals noch) CHF […] für den Zeitraum vom […] bis […] zzgl. Zinsen von 5% seit 8. August 2018 zudem auf dem Betreibungsweg geltend. 112 Gemäss Vorbringen der Gesuchgegnerin 1 wurde die Betreibung der Gesuchstellerin erst nach mehr als einem Jahr seit Kenntnis der Gesuchstellerin eingereicht, womit die relative Frist von einem Jahr nach Kenntnis des Anspruchs bereits abgelaufen sei. Die Gesuchstellerin entgegnet hierzu, dass sie die Verjährung bereits mit E-Mail vom 15. Mai 2017 (bzw. zahlreichen darauf folgenden E-Mails) unterbrochen habe, da im öffentlichen Recht die verjährungsunterbrechen- den Handlungen zahlreicher seien als im Privatrecht. 113 Vorliegend ist aus dem E-Mail-Verkehr ab dem 15. Mai 2017 zu schliessen, dass die Gesuch- stellerin betreffend […] umgehend, nachdem sie selbst Kenntnis über die ihrer Ansicht zu viel bezahlten SDL-Kosten und EnG-Zuschläge erhielt, die Gesuchgegnerin 1 darüber informierte. Da es sich vorliegend um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt (Rz. 61 ff.), können die E- Mail vom 15. Mai 2017 wie auch das Schreiben vom 14. Juni 2017 somit als geeignete Hand- lungen angesehen werden, um die Forderung betreffend […] bei der Gesuchgegnerin geltend zu machen und die Verjährung zu unterbrechen.
28/33 ElCom-D-983E3401/30 114 Betreffend die Forderungen bezüglich […] ist davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin ebenfalls bereits am 15. Mai 2017 Kenntnis von ihrem allfälligen Anspruch erhalten hat. Da es sich jedoch um sehr kleine Beträge handelt, hat die Gesuchstellerin der Gesuchgegnerin 1 erst mit E-Mail vom 2. März 2018 mitgeteilt, dass sie nun die ganze Situation (resp. die gesamten Fehlzahlungen betr. […] und […]) bereinigen möchte. Auch diese E-Mail kann vorliegend als geeignete Handlung angesehen werden, um die Forderung bei der Gesuchgegnerin 1 geltend zu machen und die Verjährung zu unterbrechen. 115 Entgegen der Annahme der Gesuchgegnerin 1 ist die relative einjährige Verjährungsfrist vorlie- gend noch nicht abgelaufen. Vielmehr fallen betreffend […] Beginn der Frist (durch Kenntnis) und Unterbrechung (durch E-Mail vom 15. Mai 2017 und durch Schreiben vom 14. Juni 2017) beinahe zusammen. In Bezug auf […] begann die Frist ebenfalls am 15. Mail 2017 zu laufen und wurde innert Frist mit E-Mail vom 2. März 2018 unterbrochen. 116 Die Forderung der Gesuchstellerin ist somit nicht verjährt.
E. 7.7 Verzinsung 117 Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre gilt mangels einer besonderen gesetz- lichen Regelung oder eines qualifizierten Schweigens als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch im öffentlichen Recht vorbehältlich bestimmter Ausnahmen die Pflicht, Verzugszins zu bezahlen, wenn der Schuldner im Verzug ist (BGE 95 I 258 E. 3 S. 263; BGE 101 Ib 252 E. 4b S. 258 f.; Urteil des BGer 2C_188/2010 vom 24. Januar 2011 E. 7.2.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Rz. 156 ff.). Voraussetzung für den Schuldnerverzug ist in analoger Anwendung von Artikel 102 Abs. 1 OR einerseits die Fälligkeit der Forderung, anderseits die Mahnung durch den Gläubiger (Art. 102 Abs. 1 OR, vgl. auch vorne E. 5.2.2). Gemäss privatrechtlicher Lehre und Rechtsprechung wird bei Bezahlen einer Nichtschuld die Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung schon mit der (ungerechtfertigten) Zahlung zur Rückzahlung fällig (vgl. BGE 143 II 37 E. 6.3.1). Spä- testens aufgrund der am 8. August 2018 durch die Gesuchstellerin eingeleiteten Betreibung ist denn auch die Mahnung gegeben, wobei die Gesuchstellerin die Gesuchgegnerin 1 mehrfach zur Bezahlung aufgefordert hat. 118 Somit ist die Forderung der Gesuchstellerin gegen die Gesuchgegnerin 1 und die Schweizeri- sche Eidgenossenschaft zu 5% seit dem 8. August 2018 zu verzinsen (Verzugszins).
E. 8 Zukünftige Regelung in Bezug auf die SDL-Kosten betreffend […] und […] 119 Die Gesuchgegnerin 1 beantragt, die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, zu Handen der ElCom mit der italienischen Verteilnetzbetreiberin eine abschliessende Lösung zur Tragung der Kosten für allgemeine SDL für die Gebiete […] und […] zu erarbeiten. Eventualiter habe die ElCom mit dem italienischen Regulator eine Lösung zu erarbeiten, wonach die Gesuchgegnerin 1 Kosten für allgemeine SDL für […] und […] sowie für allfällige weitere Gemeinden mit gleichem Sach- verhalt den zuständigen Verteilnetzbetreibern in Rechnung stellen kann (act. 10). Sie bittet die ElCom, die Gesuchstellerin bei einer Lösungsfindung zumindest dahingehend miteinzubezie- hen, dass die Gesuchstellerin der Gesuchsgegnerin 1 die Daten für die beiden Netze auch für die Jahre ab […] zur Verfügung stellt (act. 48). Diese Anträge betreffen nicht den Gegenstand dieses Verfahrens. Dementsprechend wird darauf nicht eingetreten. Das Anliegen der Gesuchs- gegnerin 1 wird ausserhalb des vorliegenden Verfahrens behandelt. 120 Hinsichtlich des Antrags der Gesuchsgegnerin 1, die ElCom habe zu bestätigen, dass die nicht abgerechneten Kosten für die allgemeinen SDL betreffend die Gebiete […] und […] für die Ver- gangenheit (d.h. ab […]) und künftig – bis eine entsprechende Regelung zur verursachergerech- ten Kostenanlastung gefunden worden ist – anrechenbare Kosten darstellten und in die Tarife des Übertragungsnetzes eingerechnet werden dürften (act. 48), ist festzuhalten, dass die Rege-
29/33 ElCom-D-983E3401/30 lung bezüglich die Jahre ab […] nicht Verfahrensgegenstand ist und die ElCom im vorliegenden Verfahren demnach keine diesbezügliche Bestätigung abgibt. Dementsprechend wird auf den Antrag nicht eingetreten. Das Anliegen der Gesuchsgegnerin 1 wird ausserhalb des vorliegen- den Verfahrens behandelt.
E. 9 Fazit 121 Der vorliegende Sachverhalt ist der Schweiz zuzuordnen. Damit sind die einschlägigen Bestim- mungen des schweizerischen öffentlichen Rechts anwendbar. 122 Es wird festgestellt, dass die Gesuchstellerin nicht Schuldnerin der bezahlten Beträge an die Gesuchgegnerin 1 war. Sie bezahlte irrtümlich eine Nichtschuld nach Artikel 63 OR. Die Ge- suchgegnerin 1 wie auch die Schweizerische Eidgenossenschaft sind bereichert. Die Forderung ist zudem nicht verjährt. 123 Die Anträge der Gesuchgegnerin 1 betreffend die zukünftige Regelung in Bezug auf die Kosten für die allgemeinen SDL für […] und […] werden mangels Rechtsgrundlage abgewiesen. 124 Gemäss Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a StromVG gelten die Kosten für Systemdienstleistungen als Betriebskosten und somit als anrechenbare Kosten eines sicheren, leistungsfähigen und ef- fizienten Netzes. Somit können die diesbezüglichen Kosten der Gesuchgegnerin 1, die sich aus dieser Verfügung ergeben ([…] Franken), nach Massgabe der tatsächlich geleisteten Zahlung gemäss Antrag in die künftigen Tarife des Übertragungsnetzes eingerechnet werden (Rz.101).
E. 10 Gebühren und Parteientschädigung 125 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Art. 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand be- rechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 126 Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt: […] anrechen- bare Stunden zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend […] Fran- ken), […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 230 Franken pro Stunde (aus- machend […] Franken) und […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken). Gesamthaft ergibt sich damit eine Gebühr von […] Franken. 127 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Haben mehrere Parteien den Erlass einer Verfügung veranlasst, werden die dadurch entstandenen Gebühren nach dem Unterliegerprinzip auferlegt. Dies entspricht einem allgemeinen prozessualen Grundsatz, der für zahlreiche kostenpflichtige staatliche Verfahren üblich ist (siehe ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Ver- waltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 2013, 3. Auflage, Rz. 653; BGE 132 II 47 E. 3.3). Be- treffend die Rückerstattung der SDL-Kosten hat die Gesuchsgegnerin 1 beantragt, die Anträge der Gesuchstellerin seien abzuweisen. Damit ist sie nicht durchgedrungen und ist somit bezüg- lich der Rückerstattung der SDL-Kosten unterlegen. Ursprung der Streitigkeit war jedoch ein Fehler der Gesuchstellerin. Die Verfügung musste erlassen werden, weil die Gesuchstellerin der Gesuchsgegnerin 1 fehlerhafte Zahlen bezüglich der Bruttolastgangssumme gemeldet hat (Rz. 2 und 6). Die anteilsmässigen Gebühren betreffend die SDL-Kosten sind somit je zur Hälfte von der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin 1 zu tragen. Betreffend die Rückzahlung der EnG-
30/33 ElCom-D-983E3401/30 Zuschläge hatte die Gesuchsgegnerin 2 zunächst geltend gemacht, sie hätte keine Parteistel- lung im vorliegenden Verfahren. Grundsätzlich würde es sich auch hier rechtfertigen, die anteils- mässigen Gebühren betreffend die Rückerstattung der EnG-Zuschläge jeweils zur Hälfte der Gesuchstellerin und zur anderen Hälfte der Gesuchsgegnerin 2 (zulasten des Netzzuschlags- fonds) aufzuerlegen. Gemäss Artikel 4 Absatz 2 GebV-En können die Gebühren aus wichtigen Gründen herabgesetzt oder erlassen werden. Da der vorliegend relevante Sachverhalt sich vor dem Inkrafttreten des neuen Energiegesetzes und somit vor der Gründung der Gesuchsgegnerin 2 und der Errichtung des Netzzuschlagsfonds zugetragen hat, die Frage der Parteistellung kom- plex und die Verfügung nicht durch die Gesuchsgegnerin 2 veranlasst wurde, werden der Ge- suchsgegnerin 2 gemäss Artikel 4 Absatz 2 GebV-En die Gebühren erlassen. 128 Dies ergibt folgende Gebührenaufteilung: Die Forderung betreffend die SDL-Kosten macht mit […] Franken […]% der Gesamtforderung von […] Franken aus. Somit ist der Anteil von […]% der gesamten Gebühren, nämlich […] Franken je zur Hälfte ([…] Franken) der Gesuchsgegnerin 1 und der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Der Restbetrag von […] Franken (dem Anteil der For- derung betreffend EnG-Zuschläge entsprechend) wird zur Hälfte ([…] Franken) der Gesuchstel- lerin auferlegt. Der Gesuchsgegnerin 2 werden keine Gebühren auferlegt. 129 Weder die Stromversorgungsgesetzgebung noch das VwVG sehen im erstinstanzlichen Verwal- tungsverfahren die Ausrichtung einer Parteientschädigung vor. Für eine analoge Anwendung von Artikel 64 VwVG, welcher das Beschwerdeverfahren betrifft, besteht kein Raum, da es sich beim Ausschluss von Parteientschädigung im erstinstanzlichen Verfahren nicht um eine echte Lücke handelt, sondern dies vom Gesetzgeber bewusst so vorgesehen wurde (m w. H.: BGE 132 II 47 ff., E. 5.2). Im vorliegenden Verfahren sind daher keine Parteientschädigungen auszu- richten.
31/33 ElCom-D-983E3401/30 III. Entscheid Gestützt auf diesen Erwägungen wird verfügt:
Dispositiv
- Die Swissgrid AG wird verpflichtet, der AIL SA […] Franken zuzüglich Zinsen von 5% seit dem 8. August 2018 zu bezahlen.
- Der AIL SA ist aus dem Netzzuschlagsfonds der Betrag von […] Franken zuzüglich Zinsen von 5% seit dem 8. August 2018 zu entrichten. Die Pronovo AG hat die Zahlung auszulösen.
- Die weiteren Anträge der AIL SA werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Swissgrid AG ist berechtigt, die sich aus Ziffer 1 dieser Verfügung ergebenden Kosten nach Massgabe der tatsächlich geleisteten Zahlung in die künftigen Tarife des Übertragungsnetzes ein- zurechnen.
- Auf die Anträge 4 und 5 der Swissgrid AG auf Verpflichtung der AIL SA resp. der ElCom zur Ausarbeitung einer abschliessenden Lösung mit der italienischen Verteilnetzbetreiberin oder eventualiter mit dem italienischen Regulator betreffend allgemeine SDL wird in diesem Verfahren nicht eingetreten.
- Die Gebühr für diese Verfügung beträgt […] Franken. Davon werden […] Franken der Swissgrid AG und […] Franken der AIL SA auferlegt. Der Pronovo AG werden die Gebühren erlassen. Die Rechnungen werden nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt.
- Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
- Die Verfügung wird der AIL SA, der Swissgrid AG und der Pronovo AG mit eingeschriebenem Brief eröffnet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Standort: Christoffelgasse 5, 3003 Bern Tel. +41 58 462 58 33, Fax +41 58 462 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch ElCom-D-983E3401/30 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Referenz/Aktenzeichen: 231-00072
Bern, 21. Oktober 2021
V E R F Ü G U N G der Eidgenössischen Elektrizitätskommission (ElCom) Zusammensetzung: Werner Luginbühl (Präsident), Laurianne Altwegg (Vizepräsidentin), Ka- tia Delbiaggio, Dario Marty, Andreas Stöckli, Felix Vontobel in Sachen: Aziende Industriali di Lugano (AIL) SA, Via della Posta, CP 5131, 6901 Lugano
vertreten durch […], Rechtsanwälte, VISCHER AG, Schützengasse 1, Post- fach, 8021 Zürich (Gesuchstellerin) gegen: Swissgrid AG, Bleichemattstrasse 31, Postfach, 5001 Aarau (Gesuchsgegnerin 1) und gegen: Pronovo AG, Dammstrasse 3, 5070 Frick
(Gesuchsgegnerin 2) und gegen: Schweizerische Eidgenossenschaft, handelnd durch Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr und Kommunikation (UVEK), Bundes- haus Nord, 3003 Bern
2/33 ElCom-D-983E3401/30 Betreffend: Forderung aus allgemeinen SDL-Kosten und EnG-Zuschlägen
3/33 ElCom-D-983E3401/30 Inhaltsverzeichnis I. Sachverhalt ....................................................................................................................................4 II. Erwägungen ................................................................................................................................ 14 1. Zuständigkeit ................................................................................................................... 14 2. Parteien und rechtliches Gehör ....................................................................................... 14 2.1. Parteien ........................................................................................................................... 14 2.2. Rechtliches Gehör ........................................................................................................... 14 2.3. Parteistellung im Einzelnen ............................................................................................. 15 a) Allgemein und Nationale Netzgesellschaft Swissgrid AG (Gesuchgegnerin 1) ...... 15 b) Pronovo AG (Gesuchgegnerin 2) ............................................................................ 15 c) Schweizerische Eidgenossenschaft ........................................................................ 16 3. Anwendbares Recht in zeitlicher Hinsicht ....................................................................... 16 4. Öffentlich-rechtliche Streitigkeit ....................................................................................... 16 5. Territorialitätsprinzip und internationaler Sachverhalt ..................................................... 17 5.1. Anwendbares Recht ........................................................................................................ 17 a) Grundsätze .............................................................................................................. 17 b) StromVG und EnG betreffend allgemeine SDL-Kosten und EnG-Zuschläge ......... 18 c) Öffentliche Interessen .............................................................................................. 19 d) (Staats)Vertrag ........................................................................................................ 19 5.2. Zwischenfazit ................................................................................................................... 20 6. Streitige Zahlungen ......................................................................................................... 20 6.1. Ausgangslage .................................................................................................................. 20 6.2. Allgemeine Systemdienstleistungen ............................................................................... 20 6.3. EnG-Zuschläge ............................................................................................................... 21 6.4. Forderungshöhe .............................................................................................................. 21 7. Rückerstattungsanspruch aus Bereicherungsrecht ........................................................ 24 7.1. Pflicht zur Bezahlung der allgemeinen SDL-Kosten und EnG-Zuschläge ...................... 24 7.2. Anwendbares Bereicherungsrecht .................................................................................. 24 7.3. Ungerechtfertigte Bereicherung ...................................................................................... 24 a) Allgemein ................................................................................................................. 24 b) Bezahlung einer Nichtschuld und Irrtum ................................................................. 25 7.4. Umfang der Rückerstattung ............................................................................................ 26 a) Bereicherung der Gesuchgegnerin 1 ...................................................................... 26 b) Bereicherung der Schweizerischen Eidgenossenschaft ......................................... 26 7.5. Zwischenfazit ................................................................................................................... 26 7.6. Verjährung ....................................................................................................................... 26 7.7. Verzinsung ...................................................................................................................... 28 8. Zukünftige Regelung in Bezug auf die SDL-Kosten betreffend […] und […] .................. 28 9. Fazit ................................................................................................................................. 29 10. Gebühren und Parteientschädigung ............................................................................... 29 III. Entscheid .................................................................................................................................... 31 IV. Rechtsmittelbelehrung .............................................................................................................. 33
4/33 ElCom-D-983E3401/30 I. Sachverhalt A. Überblick 1 Die Gesuchstellerin ist Verteilnetzbetreiberin und Vorliegerin des italienischen Verteilnetzbetrei- bers e-distribuzione S.p.A (e-distribuzione), welcher die Gemeinden […] und […] versorgt, die zwar auf italienischem Staatsgebiet liegen, jedoch zur Regelzone Schweiz gehören. Die Ge- suchstellerin versorgt zudem eine äusserst geringe Anzahl an Endverbraucher […] in […] direkt über ihr eigenes Verteilnetz, das entsprechend in kleinen Teilen auf italienischem Territorium liegt. 2 Die Gesuchstellerin fordert eine Rückerstattung der von ihr an die Gesuchgegnerin 1 geleisteten Kosten für allgemeine Systemdienstleistungen (SDL) sowie EnG (Energiegesetz)-Zuschläge (KEV [Kostendeckende Einspeisevergütung]-Zuschläge, Zuschläge für Gewässer- und Fisch- schutz und weitere Verwendungszwecke), die auf den Elektrizitätsverbrauch der nicht direkt an ihr Verteilnetz angeschlossenen Endverbraucher in […] und […] entfielen, zuzüglich Zins zu 5% ab 8. August 2018 (am 8. August 2018 machte die Gesuchstellerin ihre Forderung von [damals noch] CHF […] für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2017 zzgl. Zinsen von 5% seit 8. August 2018 auf dem Betreibungsweg geltend [act. 2, Beilage 19]). Dies, weil die Gesuchstellerin in die an die Gesuchgegnerin 1 gelieferten Energieverbrauchsdaten auch den Verbrauch der beiden Gemeinden […] und […] eingerechnet habe. Betroffen seien die Jahre 2009 bis und mit 2017 ([…]) bzw. 2010 bis und mit 2017 ([…]), wobei nach Aussagen der Ge- suchstellerin die Rückforderungen für das Jahr 2017 vollständig und für das Jahr 2016 teilweise bereits getilgt worden seien (act. 23). Mit der Gesuchgegnerin 1 konnte bisher keine einver- nehmliche Lösung gefunden werden, weshalb die Gesuchstellerin an die Eidgenössische Elekt- rizitätskommission (ElCom) gelangt ist. Noch vor Eröffnung dieses Verfahrens haben bereits ein schriftlicher Austausch sowie mehrere informelle Besprechungen zwischen der Gesuchstellerin und der Gesuchgegnerin 1 stattgefunden. B. Akteure und deren Verhältnisse 3 Die Gesuchstellerin hat am […] mit den italienischen Partnern e-distribuzione, ENEL Servizio Elettrico S.p.A. (nachfolgend ESE) und Acquirente Unico S.p.A. (nachfolgend AU) einen Stromlieferungsvertrag für die Gebiete […] sowie […] abgeschlossen (act. 11, Beilage 1), wel- cher dem italienischen Recht unterstellt ist (Art. 15.1). Vertragsgegenstand des Stromlieferungs- vertrags ist die Stromlieferung durch die Gesuchstellerin an AU und durch letztere an ESE zur Deckung des Strombedarfs der Endverbraucher der Gemeinden […] und […] (Art. 2 des Vertra- ges), wobei die Gesuchstellerin der e-distribuzione auch Leistungen im Zusammenhang mit dem Transport von Elektrizität auf dem eigenen Netz erbringt (Erwägungsgrund d. des Vertrages). E- distribuzione misst den von der Gesuchstellerin gelieferten Strom stündlich (Art. 5.1). E-distribu- zione übermittelt der italienischen Übertragungsnetzbetreiberin Terna das Stundenprofil von AU zur Ermittlung des monatlichen Bedarfs (Art. 12). Im Stromlieferungsvertrag nicht geregelt wird, welcher italienische Partner nun an die Endverbraucher liefert. Ferner wurden die italienischen Endverbraucher nicht differenziert, welche direkt durch die Gesuchstellerin beliefert werden und welche von italienischen Partnern. Der Stromlieferungsvertrag regelt des Weiteren nicht, ob und wenn ja welche Vertragspartei(en) Kosten für allgemeine SDL bzw. EnG-Zuschläge zu tragen hat. Wie genau der Stromlieferungsmechanismus zwischen den italienischen Partnern ablief bzw. abläuft, was mit «servizio di trasporto» gemeint ist und welchem italienischen Partner wel- che Funktion zukommt, insb. welche Rolle e-distribuzione effektiv innehat, bleibt teilweise unklar. Erwägungsgrund b des Vertrages referenziert auf einen Vertrag von […], bei welchem anschei- nend geregelt wird, dass e-distribuzione selbst von AU den von der Gesuchstellerin gelieferten Strom kaufe, sodass insbesondere in diesem Zusammenhang die Rolle von e-distribuzione un- klar bleibt, was im vorliegenden Fall aber unerheblich ist.
5/33 ElCom-D-983E3401/30 4 Am […] schlossen die Gesuchstellerin und die Gesuchsgegnerin 1 einen […] Netznutzungsver- trag ab. Dabei ermöglicht die Gesuchsgegnerin 1 gemäss Ziffer 4 der Gesuchstellerin die unter- brechungsfreie Nutzung des Übertragungsnetzes. Die Gesuchstellerin schuldet ihr hierfür ge- mäss Ziffer 5 eine Entschädigung. Zudem wird im Netznutzungsvertrag insbesondere auf die AGB verwiesen (welche in aktueller Form abrufbar sind unter: www.swissgrid.ch; act. 10, Beilage 7 resp. act. 12 Beilage 7). Im Netznutzungsvertrag nicht geregelt werden SDL-Kosten bzw. EnG- Zuschläge. Im Netznutzungsvertrag findet keine Erwähnung, dass AIL teilweise an italienische Endverbraucher liefert. 5 Aus dem Beschluss («Deliberazione») der italienischen Regulierungsbehörde ARERA vom 5. März 2019 (78/2019/R/eel, abrufbar unter https://www.arera.it/it/docs/19/078-19.htm, zuletzt be- sucht am 21. März 2021; [auch act. 11, Beilage 10]), welcher ab dem 1. Januar 2020 Anwendung findet, geht hervor, dass e-distribuzione über keinen Rechtstitel verfüge, die Schweizer SDL- Kosten, die den Endverbrauchern in Rechnung gestellt werden, indirekt an die Gesuchstellerin (für die Jahre 2010-2015) oder direkt an die Gesuchgegnerin 1 (für die Jahre nach 2015) zu bezahlen (S. 5). Die Entgelte zur Deckung der Dispatching-Kosten («costi di dispacciamento»), die dem schweizerischen Übertragungsnetzbetreiber für die Lieferung von Strom an Endkunden mit Wohnsitz in den Gemeinden […] und […] für den Zeitraum zwischen 2010 und 2019 entste- hen, würden von Terna bezahlt (Art. 6 Ziff. 6.5 des Beschlusses, act. 11, Beilage 10). C. Prozessgeschichte ab Austausch 2017 6 Mit E-Mail vom 15. Mai 2017 teilte die Gesuchstellerin der Gesuchsgegnerin 1 mit, dass sie bei der Berechnung der Bruttoenergie fälschlicherweise immer auch die an […] verkaufte Energie berücksichtigt und somit auch entsprechend der Bruttoenergie Zahlungen geleistet habe und bat die Gesuchgegnerin 1 um Korrektur der Vorjahre. Es sei zu diesem Zeitpunkt jedoch noch un- klar, wie hoch sich die fälschlicherweise bezahlten Beträge beliefen, da insbesondere die Rech- nung für das Jahr 2016 noch nicht abgeschlossen sei (act. 01, Beilage 1 resp. act. 10 Beilage 5 resp. act. 12 Beilage 5). 7 Mit Schreiben vom 14. Juni 2017 legte die Gesuchstellerin der Gesuchsgegnerin 1 die Situation betreffend […] nochmals dar: Bei der Ortschaft […] handle es sich um eine italienische Enklave umgeben von Schweizer Territorium, welche zurzeit über das Stromnetz der Gesuchstellerin versorgt werde. Der Netzbetreiber für […] sei e-distribuzione S.p.A, welcher mit der Gesuchstel- lerin einen Stromlieferungsvertrag geschlossen habe. In einer internen Prüfung der Gesuchstel- lerin kam zum Vorschein, dass im Rahmen der Berechnung der Bruttolastgangsumme des ei- genen Netzes (sogenannt BLS/EN) die an e-distribuzione abgelieferte Energie für […] nie abge- zogen worden sei. Dies würde bedeuten, dass die Gesuchstellerin zusätzlich auch immer die SDL-Kosten sowie die EnG-Zuschläge für die an e-distribuzione gelieferte Energie bezahlt habe. Dies belaufe sich allein für den Zeitraum vom […] – […] auf einen Betrag von ca. […] Franken. Nach Ansicht der Gesuchstellerin wäre es die Pflicht der Gesuchsgegnerin 1 gewesen, diese Beträge bei der e-distribuzione einzufordern (act. 10, Beilage 6 resp. act. 12 Beilage 6). 8 Am 8. August 2017 schlug die Gesuchgegnerin 1 ein gemeinsames Treffen mit der Gesuchstel- lerin vor (act. 01, Beilage 9). Am 5. September 2017 trafen sich die Gesuchstellerin und Gesuch- gegnerin 1 in Muzzano. Gemäss Gesuchstellerin waren sich beide einig, dass selbst wenn Schweizer Recht zur Anwendung gelange, die Gesuchgegnerin 1 die Zahlung direkt von e-dis- tribuzione hätte einfordern müssen (act. 01). 9 Am 11. September 2017 wies die Gesuchgegnerin 1 die Gesuchstellerin per Mail auf die ElCom Verfügung vom 30. Oktober 2008 hin (Verfügung der ElCom 952-08-017 vom 30. Oktober 2008). Gemäss der Gesuchgegnerin 1 zeige der dort aufgeführte Sachverhalt Parallelen zum vorlie- genden Fall auf. Die Quintessenz der Verfügung sei, dass auf ausländischen Gebiete, die zur Regelzone Schweiz gehören, Schweizer Recht und damit Schweizer Tarife zur Anwendung ge- langen (act. 01, Beilage 10).
6/33 ElCom-D-983E3401/30 10 Die Gesuchgegnerin 1 wies die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 27. September 2017 («Cor- rezione rete […]», act. 01, Beilage 11) erneut auf die Verfügung der ElCom 952-08-017 vom 30. Oktober 2008 betreffend die Lieferung von Versorgungsenergie ins grenznahe Ausland hin und teilte ihr mit, welche Anpassungen aufgrund der Tatsache, dass die Gesuchstellerin den End- verbrauch von […] in die eigene Bruttolastgangsumme eingefügt hatte, vorgenommen werden müssen. 11 Am 19. Oktober 2017 trafen sich die Vertreter der Gesuchstellerin und der e-distribuzione (act. 01). Im Schreiben vom 15. November 2017 an die e-distribuzione wiederholte die Gesuchstelle- rin die während des Treffens besprochenen Punkte. Die Gesuchstellerin forderte von e-distribu- zione die Rückerstattung von SDL-Kosten, die in unbeabsichtigter Weise vor […] für […] von der Gesuchstellerin bezahlt wurden (insges. […] Franken; act. 01, Beilage 12). Mit Antwort vom 6. Februar 2018 verweigerte die e-distribuzione mangels Rechtsgrundlagen die Rückerstattung der Zahlungen für […] (act. 01, Beilage 13). 12 Am 19. Februar 2018 trafen sich die Gesuchstellerin und die Gesuchgegnerin 1 erneut, diesmal in Aarau (act. 01). Die Gesuchgegnerin 1 hielt daran fest, dass Schweizer Recht zur Anwendung gelange und dass AIL die Schuldnerin der geltend gemachten Beiträge sei. Die Gesuchstellerin ihrerseits wiederholte ihre Forderung, welche ihr Kraft ungerechtfertigter Bereicherung zustün- den. Als Entgegenkommen schlug die Gesuchstellerin als einvernehmliche Lösung vor, die Rückerstattung auf […] zu begrenzen (act. 01, Beilage 15). 13 Mit E-Mail vom 2. März 2018 teilte die Gesuchstellerin der Gesuchgegnerin 1 ebenfalls den Elektrizitätsverbrauch von […] der Jahre […] bis […] mit. Bei […] sei die Situation gleich wie bei […]. Bisher habe sie […] jedoch nie erwähnt, weil der Elektrizitätsverbrauch dort sehr niedrig sei. Nun sei jedoch der richtige Zeitpunkt gekommen, um die ganze Sache zu bereinigen (vgl. act. 01 Beilage 16). 14 Im Schreiben vom 5. Juni 2018 gab die Gesuchgegnerin 1 an, den Sachverhalt betreffend Rück- erstattung und bereicherungsrechtlichen Ansprüchen zu prüfen (act. 01, Beilage17). 15 Am 5. Juli 2018 reichte die Gesuchstellerin bei der Gesuchgegnerin 1 ein Rückerstattungsge- such («Richiesta Rimborso») ein. Die Gesuchstellerin schlug erneut als Entgegenkommen vor, die Rückzahlung auf den Zeitraum vom […] – […] zu beschränken (insges. […] Franken). Falls dieser Vorschlag jedoch nicht angenommen würde, ziehe sie in Erwägung, die vollständige Rückerstattung der ihres Erachtens unrechtmässig bezahlten Beträge zu verlangen, also für den Zeitraum vom […] – […] (insges. […] Franken). Die Gesuchstellerin wies ferner auf die 10jährige Verjährungsfrist bei der ungerechtfertigten Bereicherung hin (Art. 67 OR) (act. 1, Beilage 18). Mangels Antwort seitens der Gesuchgegnerin 1, leitete die Gesuchstellerin am 8. August 2018 die Betreibung über den Betrag von CHF […] inkl. 5% Zins seit 8. August 2018 ein (act. 01, Beilage 19). Daraufhin antwortete die Gesuchgegnerin 1 mit Einschreiben vom 15. August 2018 und bestritt die Forderung des Zahlungsbefehls mit Berufung auf die einjährige relative Verjäh- rungsfrist nach Bereicherungsrecht (Art. 67 OR). D. Verfahrenseröffnung ElCom 16 Mit Eingabe vom 5. November 2018 (act. 01) ersuchte die Gesuchstellerin die ElCom, die Strei- tigkeiten zwischen den Parteien mittels einer Mediation zu schlichten (Hauptbegehren) und im Falle des Scheiterns einer gütlichen Einigung eine Verfügung zu erlassen (Eventualbegehren [die Rechtsbegehren wurden im Laufe der zahlreichen Schriftwechsel mehrfach angepasst, für die endgültigen Begehren vgl. Rz. 40 ff.]). Neben dem Sachverhalt führte die Gesuchstellerin auch eine rechtliche Würdigung aus. Zunächst sei zu prüfen, ob das Schweizer Obligationen- recht und insbesondere Artikel 67 Absatz 1 OR auf den Sachverhalt Anwendung finden. Nach dieser Feststellung müsse weiter eruiert werden, ab wann die relative Verjährungsfrist zu laufen beginne. Entscheidend sei nicht, wann der Geschädigte von der Bereicherung hätte Kenntnis haben müssen, sondern wann er darüber tatsächliche Kenntnis erlangte. Jedoch sei für die
7/33 ElCom-D-983E3401/30 Gesuchstellerin selbst im Zeitpunkt des Schreibens vom 5. November 2018 nach wie vor unklar, ob Artikel 67 Absatz 1 OR und Schweizer Recht überhaupt anwendbar sei und ob nicht eine andere Rechtsgrundlage für die Rückerstattung bestehe. Am 6. November 2018 bestätigte die ElCom den Erhalt der Eingabe der Gesuchstellerin (act. 02). 17 Mit Schreiben vom 24. Januar 2019 (act. 03) eröffnete die ElCom das Verfahren gemäss dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) und forderte die Gesuchstellerin sowie die Gesuchgegnerin 1 auf, sämtliche sachrelevante Ver- träge und allfällige internationale Vereinbarungen einzureichen. Die ElCom gab der Gesuchgeg- nerin 1 die Gelegenheit, zur Eingabe vom 5. November 2018 der Gesuchstellerin bis zum 23. Februar 2019 Stellung zu nehmen (act. 03, act. 04). Diese Frist wurde bis zum 25. März 2019 erstreckt (act. 05, act. 06). Auch das Fristerstreckungsgesuch der Gesuchstellerin wurde geneh- migt, weitere Dokumente bis zum 29. März 2019 nachzureichen (act. 07, act. 08). 18 Mit Schreiben vom 25. März 2019 nahm die Gesuchgegnerin 1 Stellung zur Eingabe der Ge- suchstellerin vom 5. November 2018 (act. 10). Dabei hielt die Gesuchgegnerin 1 fest, dass sie nicht Schuldnerin der Rückzahlungsforderung allfällig zu viel bezahlter EnG-Zuschläge sei, da diese an die Stiftung Kostendeckende Einspeisevergütung (Stiftung KEV) geflossen seien. Die Gesuchgegnerin 1 sei lediglich für die Kostenberechnung zuständig gewesen und habe zudem das Inkasso für die Stiftung KEV übernommen. Ausserdem sei es die Pflicht der Gesuchstellerin gewesen, die korrekten Netzdaten zu liefern; die Gesuchgegnerin 1 sei nicht zur Überprüfung dieser bzw. zur Überprüfung der damit verbundenen und in Rechnung gestellten Kosten zustän- dig. 19 Die Gesuchstellerin erhielt von der ElCom die Frist, bis zum 3. Mai 2019 zur Eingabe der Ge- suchgegnerin 1 vom 25. März 2019 Stellung zu nehmen (act. 12). 20 Am 29. März 2019 reichte die Gesuchstellerin den Energieliefervertrag einschliesslich Nachträge betreffend […] und […] sowie den Beschluss («Deliberazione») der italienischen Aufsichtsbe- hörde ARERA betreffend Stromlieferung auf italienischen Verteilnetzen, die nur an ausländi- schen Elektrizitätsnetzen angeschlossen sind, ein (act. 11). Zudem erwähnte die Gesuchstelle- rin, dass ihr keine internationalen Vereinbarungen zwischen der Schweiz, dem Kanton Tessin, Italien und der Gemeinden […] und […] bekannt seien; ebenso wenig eine unilaterale Erklärung der erwähnten Ortschaften betreffend die Stromversorgung in den Gebieten […] oder […]. Die Gesuchstellerin führte ferner aus, an ihrer Eingabe vom 5. November 2018 festzuhalten, präzi- sierte jedoch noch die von der ElCom zu entscheidenden Fragestellungen: (1.) Welches Recht ist anwendbar? (2.) Welche Rolle spielt die Gesuchstellerin? (3.) Wer ist Schuldner/in, der von der Gesuchgegnerin 1 geforderten Beträge? (4.) Aus welchem Recht ergibt sich die Rückerstat- tung und die Festlegung des Quantums der bereits an die Gesuchgegnerin 1 bezahlten SDL- Kosten, KEV -Zuschläge und Zuschläge für Gewässerschutz- und Fischereigesetzgebung von […] bis […] und für die kommenden Jahre? 21 Am 2. April 2019 wurde die Gesuchgegnerin 1 über die am 29. März 2019 eingegangene Ein- gabe der Gesuchstellerin informiert und erhielt die Gelegenheit, bis zum 3. Mai 2019 Stellung zu nehmen (act. 13). Diese Frist wurde erstreckt und die Gesuchgegnerin 1 nahm am 3. Juni 2019 Stellung zur Eingabe der Gesuchstellerin vom 29. März 2019 (act. 21). Diese Eingabe wurde von der ElCom am 6. Juni 2019 an die Gesuchstellerin weitergeleitet (act. 22). 22 Mit Eingabe vom 2. Mai 2019 zeigte VISCHER AG die Rechtsvertretung der Gesuchstellerin an und ersuchte um eine Fristerstreckung für die Stellungnahme (act. 17), welche ihr von der ElCom antragsgemäss bis zum 3. Juni 2019 (act. 18) und später erneut antragsgemäss bis zum 24. Juni 2019 erstreckt wurde (act. 19, act. 20). 23 Mit Eingabe vom 24. Juni 2019 (act. 23) bezifferte die Gesuchstellerin ihre Forderung gegenüber der Gesuchgegnerin 1 sowie gegenüber der Schweizerischen Eidgenossenschaft und stellte den formellen Antrag, diese, handelnd durch das Eidgenössische Departement für Umwelt,
8/33 ElCom-D-983E3401/30 Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK, als Partei in das Verfahren aufzunehmen. Die El- Com forderte daher das UVEK auf, sich bis zum 16. August 2019 zur Parteistellung der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft zu äussern (act. 25). Die von der Gesuchstellerin am 24. Juni 2019 eingereichte Eingabe an die ElCom wurde der Gesuchgegnerin 1 am 5. Juli 2019 zugestellt, mit der Bitte um Stellungnahme bis zum 16. August 2019 (act. 24). 24 Mit Eingabe vom 12. August 2019 hat sich das Bundesamt für Energie (BFE) im Namen des UVEK zur Parteistellung der Schweizerischen Eidgenossenschaft geäussert und verneinte eine Parteistellung des UVEK bzw. der Schweizer Eidgenossenschaft mit der Begründung, dass die Stiftung KEV keinerlei Zuständigkeiten, Befugnisse oder Rechte und Pflichten innehatte und auch das UVEK (bzw. die Schweizerische Eidgenossenschaft) bei der Erhebung des Netzzu- schlags keinerlei Zuständigkeiten, Aufgaben oder Befugnisse hatte. Gemäss UVEK/BFE lag die sachliche Zuständigkeit und die Verantwortung für die Erhebung des Netzzuschlags gestützt auf Artikel 15b des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (aEnG) bei der Gesuchgegnerin 1. Auch nach neuem Recht (Art. 35 Abs. 1 Energiegesetz vom 30. September 2016, SR 730.0) seien das UVEK (bzw. die Schweizerische Eidgenossenschaft) nicht verantwortlich oder sachlich zu- ständig, sondern die Gesuchsgegnerin 2 (act. 28). Die ElCom forderte die Gesuchstellerin und die Gesuchgegnerin 1 auf, wiederum auf dieses Schreiben bis zum 13. September 2019 Stellung zu nehmen (act. 29, act. 30). Die Gesuchstellerin ersuchte um Fristerstreckung (act. 33), was ihr von der ElCom antragsgemäss bis zum 14. Oktober 2019 gewährt wurde (act. 35). 25 Mit Eingabe vom 16. August 2019 (act. 31) äusserte sich die Gesuchgegnerin 1 zur Stellung- nahme der Gesuchstellerin vom 24. Juni 2019 und mit Eingabe vom 13. September 2019 (act.
34) zur Stellungnahme des BFE, hierbei verdeutlichte sie die bereits früher gemachten Aussa- gen (Rz. 18). Die ElCom informierte die Gesuchstellerin über den Eingang der Eingabe der Ge- suchgegnerin 1 vom 16. August 2019 (act. 31 und act. 32) und vom 18. September 2019 (act. 36). 26 Mit Eingabe vom 10. Oktober 2019 (act. 37) reichte die Gesuchstellerin eine weitere Stellung- nahme mit teilweise veränderten Anträgen ein. Darin führte sie neu auch die Gesuchsgegnerin 2 auf mit der Begründung, dass eine Kompetenzlücke betreffend das klar verortete Vermögen «Netzzuschlagsfonds» nicht möglich sein dürfe. Es sei von der ElCom zu entscheiden, welche staatliche oder durch den Staat beaufsichtigte Stelle für die geltend gemachten Rückerstattun- gen zuständig sei. Am 15. Oktober 2019 informierte die ElCom die Gesuchgegnerin 1 über die Eingabe der Gesuchstellerin vom 10. Oktober 2019 (act. 38). 27 Am 14. Juni 2020 genehmigte die ElCom die von der Gesuchgegnerin 1 beantragte deutsche Verfahrenssprache vorbehaltlich allfälliger Bedenken der Parteien, welche bis zum 14. August 2020 einzureichen wären (act. 39). Die Gesuchstellerin bestätigte ihrerseits am 22. Juli 2020, einverstanden zu sein mit der deutschen Verfahrenssprache (act. 40). Die Gesuchgegnerin 1 äusserte innert der vorgesehenen Frist keinerlei Bedenken. 28 Mit Schreiben vom 30. März 2021 gewährte die ElCom der Gesuchsgegnerin 2 sowie dem UVEK die Gelegenheit, sich bis zum 29. April 2021 zur Parteistellung sowie zur Frage der extraterrito- rialen Anwendung von Schweizer Recht sowie generell zu den Akten zu äussern. Zudem wurde auch der Gesuchstellerin sowie der Gesuchsgegnerin 1 nochmals Gelegenheit geboten, sich zu diesen Themen zu äussern (act. 41) . 29 In ihrer Stellungnahme vom 29. April 2021 äussert sich die Gesuchsgegnerin 2 zu ihrer eigenen Parteistellung und führt aus, dass sie mit Inkrafttreten des neuen EnG am 1. Januar 2018 ihre Geschäftstätigkeit und damit die Aufgabe der Vollzugsstelle des Bundes per 1. Januar 2018 aufgenommen habe. Bis zum 31. Dezember 2017 sei die Gesuchsgegnerin 1 für den Vollzug der Förderprogramme des Bundes zur Förderung der Stromproduktion aus erneuerbaren Ener- gien zuständig gewesen, wobei sie die aus den Zuschlägen auf die Übertragungskosten stam- menden Mittel über die Stiftung Kostendeckende Einspeisevergütung (Stiftung KEV) verwaltet
9/33 ElCom-D-983E3401/30 habe. Der Gesuchsgegnerin 2 seien als zuständige Vollzugsstelle die Aufgaben des Herkunfts- nachweiswesens, das Einspeisevergütungssystem, die Einspeisevergütung nach bisherigem Recht, die Einmalvergütung für Photovoltaikanlagen sowie die Erstattung der Mehrkosten aus Verträgen zugewiesen worden. Der Netzzuschlagsfonds sei als Spezialfonds nach Artikel 52 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 7. Oktober 2005 (FHG; SR 611.0) ausgestaltet und erhielt die geäufneten Mittel der Stiftung KEV per 1. Januar 2018 übertragen (Art. 37 Abs. 1 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 EnG). Die Stiftung KEV sei mit Verfügung vom 27. Oktober 2017 durch die Aufsichts- behörde mit Liquidation aufgehoben und per 14. Februar 2019 im Handelsregister des Kantons Aargau gelöscht worden. Der Netzzuschlagfonds werde dabei vom UVEK verwaltet, die Ge- suchsgegnerin 2 erhebe lediglich den Netzzuschlag von den Netzbetreibern und lege diesen in den Netzzuschlagfonds ein. Die Gesuchsgegnerin 2 hebt dabei insbesondere hervor, dass sich die geltend gemachte Forderung auf die Jahre […] bis […] beziehe und somit vollumfänglich vor der Schaffung der Gesuchsgegnerin 2 als zuständige Vollzugsstelle entstanden sei. Die Zustän- digkeit und die Verantwortung für die Erhebung des Netzzuschlags liege erst seit dem 1. Januar 2018 bei der Gesuchsgegnerin 2, im fraglichen Zeitraum lag die Zuständigkeit für die Stiftung Kostendeckende Einspeisevergütung alleinig bei der Gesuchsgegnerin 1. Zudem habe die Ge- suchsgegnerin 2 im Zuge ihrer Gründung keinerlei Verbindlichkeiten und auch keine Vermö- genswerte von der Stiftung KEV übernommen. Von der Gesuchsgegnerin 1 seien wiederum nur die zum Zeitpunkt der Gründung der Gesuchsgegnerin 2 in ihrem Eigentum stehenden und für die Tätigkeiten der Gesuchsgegnerin 2 notwendigen Vermögenswerte an die Gesuchsgegnerin 2 übertragen worden. Zudem sei die Tätigkeit der Gesuchsgegnerin 2 fast vollständig vom Netz- zuschlagsfonds finanziert, was bei einer allfälligen Verfügung mit Rückzahlungsverpflichtung dazu führen würde, dass die Gesuchsgegnerin 2 deshalb gehalten wäre, die entsprechenden Mittel beim UVEK als Verwalterin des Netzzuschlagsfonds zu beantragen. Die Gesuchsgegnerin 2 erachte sich daher nicht von einem zukünftigen Verwaltungsakt in dieser Sache berührt und sehe für sich auch keine Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG (act. 45). 30 Das UVEK verweist in seiner Eingabe vom 27. April 2021 in Bezug auf die Parteistellung auf das Schreiben des BFE vom 12. August 2019. In Bezug auf die Frage der extraterritorialen Anwen- dung von StromVG, StromVV, aEnG und aEnV verzichtet das UVEK auf eine Auseinanderset- zung mit dieser Frage, dies insbesondere mit Verweis auf die Zuständigkeit der ElCom als Re- gulator im Themenbereich des StromVG und der Gesuchsgegnerin 2 als Vollzugsstelle im Be- reich des EnG. Das UVEK lässt jedoch erkennen, dass es davon ausgeht, die Frage der extra- territorialen Anwendung beträfe nicht die integrale Anwendbarkeit dieser Erlasse auf das italie- nische Staatsgebiet von […] und […], sondern lediglich diejenigen Bestimmungen, welche sich auf das vorliegende Verfahren beziehen würden (act. 42). 31 Die Gesuchsgegnerin 1 merkte in ihrem Schreiben vom 28. April 2021 an, dass sie sich nur zu ihrer eigenen Rolle im Zusammenhang mit den geltend gemachten Rückzahlungsansprüchen der Gesuchstellerin äussere und entsprechend darauf verzichte, zur Parteistellung anderer Par- teien, namentlich des UVEK bzw. der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Gesuchs- gegnerin 2 Ausführungen zu machen. Die Gesuchsgegnerin 1 verweist jedoch der guten Ord- nung halber nochmals darauf hin, dass sie in Bezug auf die Rückforderung allfällig zu viel be- zahlter EnG-Zuschläge für […] und […] nicht passivlegitimiert sei und verweist auf die bisherigen Ausführungen. Des Weiteren teilt die Gesuchsgegnerin 1 die Auffassung der ElCom, wonach im gegenständlichen Verfahren Schweizer Recht Anwendung finden solle, dies unter Hinweis auf einen fehlenden anderslautenden Staatsvertrag sowie unter Verweis auf die ElCom Verfügung 952-08-017 der ElCom vom 30. Oktober 2008 (act. 44). 32 Die Gesuchstellerin nimmt mit Antwortschreiben vom 28. April 2021 das Schreiben der ElCom zur Kenntnis, behält sich jedoch vor, nach Einsicht in die Bemerkungen der übrigen Adressaten des Schreibens vom 30. März 2021 eine Stellungnahme einzureichen (act. 43). 33 Mit Schreiben vom 19. Mai 2021 stellt die ElCom der Gesuchstellerin sowie den Gesuchsgeg- nerinnen 1 und 2 und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, resp. dem UVEK den Verfü-
10/33 ElCom-D-983E3401/30 gungsentwurf zu und gibt ihnen einerseits die Möglichkeit, bis zum 22. Juni 2021 dazu Stellung zu nehmen und ersucht sie andererseits innert gleicher Frist um Beantwortung einiger noch of- fenen Fragen (act. 46). 34 Die Gesuchsgegnerin 1 beschränkt sich in ihrer Stellungnahme vom 22. Juni 2021 zum Verfü- gungsentwurf auf die zukünftige Regelung in Bezug auf die allgemeinen SDL-Kosten betreffend […] und […] und verweist im Übrigen vollumfänglich auf ihre im vorliegenden Verfahren bereits getätigten Ausführungen (act. 48). 35 In ihrer Stellungnahme vom 22. Juni 2021 zum Verfügungsentwurf weist die Gesuchsgegnerin 2 darauf hin, dass eine uneingeschränkte Geltung des EnG ausserhalb des Schweizer Staats- gebiets, jedoch in der Regelzone Schweiz, derzeit unabsehbare Konsequenzen hätte und des- halb abzulehnen sei. Der Verfügungsentwurf schränke die allfällige Anwendbarkeit des EnG da- her zu Recht auf die Erhebung der Zuschläge (und damit implizit auf die Förderwürdigkeit be- sagter Anlagen) ein (act. 47). 36 Die Gesuchstellerin hält in ihrer innert erstreckter Frist am 25. August 2021 eingereichten Stel- lungnahme fest, dass sie im Grundsatz kein Verteilnetz auf italienischem Territorium betreibe. Abweichend davon versorge sie eine ganz geringe Anzahl an italienischen Endverbrauchern über das eigene Verteilnetz. Einzig in diesen Fällen würden die entsprechenden Teile ihres Ver- teilnetzes tatsächlich auf italienischem Territorium liegen. Diese wenigen Endverbraucher wür- den im Gebiet […] von […] stehen und könnten technisch nicht mit vernünftigem Aufwand über die Netzebene 7 des italienischen Verteilnetzbetreibers versorgt werden (act. 51). 37 Das UVEK verzichtet auf die Einreichung einer Stellungnahme zum Verfügungsentwurf der El- Com. 38 Mit Schreiben vom 3. September 2021 stellt die ElCom die eingegangenen Stellungnahmen der Gesuchstellerin sowie den Gesuchsgegnerinnen 1 und 2 und der Schweizerischen Eidgenos- senschaft resp. dem UVEK gegenseitig zu und setzt eine Frist zur Einreichung von allfälligen Schlussbemerkungen bis spätestens am 17. September 2021 an (act. 52). 39 Die Gesuchstellerin reichte ihre Schlussbemerkungen am 17., die Gesuchsgegnerin 1 am 14. und die Gesuchsgegnerin 2 am 16. September 2021 ein (act. 53-55). Das Fachsekretariat stellte die Schlussbemerkungen mit Schreiben vom 20. September 2021 gegenseitig zu. E. Verfahrensanträge und Rechtsbegehren 40 Im Rahmen des ausführlichen Schriftenwechsels wurden verschiedene Verfahrensanträge und Rechtsbegehren gestellt. Die Gesuchstellerin stellt gesamthaft folgende angepasste Rechtsbe- gehren:
1. Es sei die Gesuchsgegnerin 1 zu verpflichten, der Gesuchstellerin CHF […] einschliess- lich Zinsen von 5% seit dem 8. August 2018 zu zahlen;
2. Es sei die Gesuchsgegnerin 2 (Anmerkung: Schweizerische Eidgenossenschaft, han- delnd durch das UVEK) zu verpflichten, der Gesuchstellerin CHF […] einschliesslich Zin- sen von 5% seit dem 8. August 2018 zu zahlen; 2a. Eventualiter sei die Gesuchsgegnerin 3 (Anmerkung: Pronovo AG) zur Zahlung von […] zzgl. Zinsen zu 5% seit 8. August 2018 zu verpflichten.
3. Es seien die Anträge 1-6 der Gesuchsgegnerin 1 abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 41 Zudem folgende angepasste Verfahrensanträge:
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1. Es sei die Schweizerische Eidgenossenschaft, handelnd durch das Eidgenössische De- partement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK (Gesuchgegnerin 2), als Partei in das vorliegende Verfahren aufzunehmen. 2.a.Es sei der vorliegende Streit zwischen der Gesuchstellerin und den Gesuchgegnerinnen zu schlichten;
b. Eventualiter sei der vorliegende Streit zwischen der Gesuchstellerin und der zur Schlich- tung bereitwilligen Gesuchgegnerin 1 oder 2 zu schlichten;
3. Eventualiter sei der Gesuchstellerin nach erfolgter Gesuchantwort der Gesuchgegnerin 2 Frist zur Stellungnahme anzusetzen. 42 Die Gesuchgegnerin 1 stellt ihrerseits wiederum folgende angepassten Verfahrensanträge und Rechtsbegehren:
1. Auf das Gesuch der Gesuchstellerin sei nicht einzutreten, soweit die Rückerstattungsfor- derung Abgaben für KEV und Schutz der Gewässer und Fische betrifft.
2. Die Anträge der Gesuchstellerin seien vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist.
3. Eventualiter sei in der Verfügung festzuhalten, dass die sich aus der Verfügung ergeben- den Kosten nach Massgabe der tatsächlich geleisteten Zahlung in die künftigen Tarife des Übertragungsnetzes eingerechnet werden können.
4. Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, zu Handen der ElCom mit der italienischen Ver- teilnetzbetreiberin eine abschliessende Lösung zur Tragung der Kosten für allgemeine SDL für die Gebiete […] und […] zu erarbeiten.
5. Eventualiter habe die ElCom mit dem italienischen Regulator eine Lösung zu erarbeiten, wonach die Gesuchgegnerin 1 die Kosten für allgemeine SDL für […] und […] sowie für allfällige weitere Gemeinden mit gleichem Sachverhalt den zuständigen Verteilnetzbe- treibern in Rechnung stellen kann.
6. Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, die Vergütung unter dem Stromliefervertrag mit den italienischen Partnern offenzulegen und insbesondere auszuweisen, ob und in wel- chem Umfang Kosten für allgemeine SDL für die Gemeinden […] und […] darin berück- sichtigt sind.
7. Das Verfahren sei in deutscher Sprache weiterzuführen.
8. Die Gesuchstellerin habe die Forderung gegenüber der Gesuchgegnerin 1 zu beziffern.
9. Es sei kein weiterer Schriftenwechsel anzuordnen, bis die Gesuchstellerin die Forderung beziffert hat.
10. Unter Kostenfolge zulasten der Gesuchstellerin. 43 In Ihrer Stellungnahme vom 22. Juni 2021 beantragt die Gesuchsgegnerin 1 ausserdem eine Bestätigung durch die ElCom, dass die nicht abgerechneten Kosten für allgemeine SDL betref- fend die Gebiete […] und […] für die Vergangenheit (d.h. ab […]) und künftig – bis eine entspre- chende Regelung zur verursachergerechten Kostenanlastung gefunden worden ist – anrechen- bare Kosten darstellen und in die Tarife des Übertragungsnetzes eingerechnet werden dürfen (act. 48). 44 Die Gesuchstellerin bezifferte ihre Forderungen mit Eingabe vom 24. Juni 2019, sodass die dies- bezüglichen Verfahrensanträge seitens der Gesuchgegnerin 1 gegenstandslos wurden. Zudem entschied die ElCom mit Schreiben vom 14. Juni 2020, dass das Verfahren in deutscher Sprache weitergeführt wird (act. 39). F. Wesentliche rechtliche Argumente der Parteien
12/33 ElCom-D-983E3401/30 45 Die Gesuchstellerin argumentiert im Wesentlichen: - Es gäbe keine Rechtsgrundlage für die Zahlung allgemeiner SDL-Kosten von der Gesuchstel- lerin an die Gesuchgegnerin 1, da die Gesuchstellerin grundsätzlich nicht Endverbraucher be- liefere (act. 23). - Der Rückerstattungsanspruch sei vertraglich begründet: Gemäss Ziff. 11 der AGB des Netz- nutzungsvertrags zwischen der Gesuchstellerin und der Gesuchgegnerin 1 können Fehler und Irrtümer bei Rechnungen und Zahlungen innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist richtigge- stellt werden (act. 23). - Der Rückerstattungsanspruch ergebe sich auch aus dem obligationenrechtlichen Bereiche- rungsrecht (Art. 62 ff. OR), welcher auch im öffentlichen Recht zur Anwendung gelange (act. 23). - Der Rückerstattungsanspruch sei nicht verjährt: Weder die vertragliche noch die bereiche- rungsrechtliche Verjährung sei eingetreten (act. 23, vgl. act. 1, Beilage 18). - Es sei keine Rechtsgrundlage für die Zahlung der Gesuchstellerin von EnG-Zuschlägen für Stromlieferungen ins Ausland vorhanden (mit Verweis auf Verfügung der ElCom 952-08-017 vom 30. Oktober 2008) (act. 23). - Es bestehe ein Rückerstattungsanspruch gegenüber der Pronovo AG oder eventualiter gegen- über der Gesuchgegnerin 2 (UVEK, act. 23, 37). 46 Die Gesuchgegnerin 1 argumentiert im Wesentlichen: - Die Gesuchsgegnerin 1 sei nicht Schuldnerin für die Rückzahlungsforderungen allfällig zu viel bezahlter EnG-Zuschläge (act. 10). Sie sei lediglich als Inkassostelle im Auftrag der Stiftung KEV gestützt auf die von den Verteilnetzbetreibern gelieferten Verbraucherdaten zuständig gewesen. Die Zahlungen seien ausschliesslich zugunsten der Stiftung KEV erfolgt. - Die SDL-Kosten für die Jahre […] und […] seien vollumfänglich abgezogen worden (act. 10). - Die Voraussetzungen für eine ungerechtfertigte Bereicherung seien nicht gegeben (act. 10). - Allfällig bestehende Rückzahlungsforderungen der Gesuchstellerin seien aufgrund eingetrete- ner Verjährung in jedem Fall nicht mehr durchsetzbar mit Berufung auf die einjährige relative Verjährungsfrist nach Bereicherungsrecht (Art. 67 OR) (act. 11 und 31). - Gegebenenfalls sei die Gesuchstellerin nicht entreichert, da wohlmöglich in der Stromvergü- tung der italienischen Partner eventuell bereits die Kosten für allgemeine SDL enthalten seien (act. 21). - Der Beschluss von ARERA zeige auf, dass die Rückerstattungen für die Jahre ab […] an die Gesuchsgegnerin 1 und nicht an die Gesuchstellerin geschuldet seien. Nach Ansicht der Ge- suchsgegnerin 1 würde dies bedeuten, dass die Gesuchstellerin schon deshalb für die Jahre ab […] keine Rückerstattungsforderungen gegen die Gesuchsgegnerin 1 geltend machen könne (act. 21). - Die Gesuchsgegnerin 1 sei keine Behörde und habe ausser im Beschaffungsrecht keine Ver- fügungskompetenz (mit Verweis auf Urteil des BGer 2C_348/2015 vom 23. Mai 2016, E. 4.3) (act. 31). - Es obliege der Gesuchstellerin, ihre Schuldner/innen zu kennen (act. 31). - Der gebiets- bzw. gemeindespezifische Verbrauch des jeweiligen Verteilnetzbetreibers lasse sich durch die Gesuchsgegnerin 1 nicht eruieren. Die Verteilnetzbetreiber würden der Ge- suchsgegnerin 1 im Selbstdeklarationsverfahrens nur aggregierte Verbrauchsdaten über ihr gesamtes Verteilnetz liefern. Für die korrekte Datenlieferung sei der jeweilige Verteilnetzbe- treiber und nicht die Gesuchsgegnerin 1 verantwortlich (act. 31). 47 Das UVEK resp. das BFE argumentiert im Wesentlichen: - Das UVEK sei nicht für die Erhebung des Netzzuschlags zuständig und sei dies auch nicht gewesen und könne daher nicht Partei sein. Die Verwaltung des Netzzuschlagsfonds beinhalte keine sachliche Zuständigkeit oder materielle Entscheidbefugnis betreffend die Erhebung des Netzzuschlags (act. 28).
13/33 ElCom-D-983E3401/30 - Nach altem Recht sei die Stiftung KEV zuständig und verantwortlich gewesen für die Erhebung des Netzzuschlags und nach neuem Recht die Pronovo AG (act. 28). 48 Die Gesuchgegnerin 2 argumentiert im Wesentlichen: - Zweck der Gesellschaft der Gesuchgegnerin 2 sei nach Artikel 65 Absatz 1 EnG einzig der Vollzug des Energiegesetzes in bestimmten, der Gesellschaft gemäss Artikel 63 Absatz 1 EnG zugewiesenen Bereichen sowie die Ergreifung von Massnahmen und der Erlass von Verfü- gungen, welche im Rahmen dieser Vollzugstätigkeit nötig sind (Art. 63 Abs. 2 EnG) (act. 45). - Die im fraglichen Zeitraum von der Stiftung KEV, handelnd durch die Gesuchsgegnerin 1, ver- einnahmten EnG-Zuschläge wurden jeweils umgehend, spätestens mit Abschluss der Liquida- tion der Stiftung KEV, in den Netzzuschlagsfonds eingelegt. Die Gesuchsgegnerin 2 habe im Zuge ihrer Gründung keine Verbindlichkeiten und keine Vermögenswerte von der Stiftung KEV übernommen (act. 45). - Die Gesuchgegnerin 2 erachte sich daher nicht von einem zukünftigen Verwaltungsakt in die- ser Sache berührt und sieht deshalb für sich keine Parteistellung nach Artikel 6 VwVG (act. 45).
14/33 ElCom-D-983E3401/30 II. Erwägungen 1. Zuständigkeit 49 Gemäss Artikel 22 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) überwacht die ElCom die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmun- gen notwendig sind. Die ElCom ist insbesondere zuständig für die Überprüfung der Netznut- zungstarife und -entgelte sowie die Elektrizitätstarife – vorbehaltlich der Abgaben und Leistun- gen an Gemeinwesen – im Streitfall oder von Amtes wegen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a und b StromVG). Die ElCom ist überall dort zuständig, wo die Entscheid- und Verfügungskompetenz nicht ausdrücklich einer anderen Behörde vorbehalten ist (Botschaft zur Änderung des Elektrizi- tätsgesetzes [EleG] und zum Bundesgesetz über die Stromversorgung [StromVG], BBl 2005 1611, 1639 f.). 50 Zudem beurteilte die ElCom gemäss Artikel 25 Absatz 1bis Energiegesetz vom 26. Juni 1998 (aEnG Stand am 1. Januar 2017, SR 730.0; Aufhebung per 1. Januar 2018, AS 2017 6839]) Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Anschlussbedingungen für Energieerzeugungsanla- gen und den Zuschlägen auf die Übertragungskosten («EnG-Zuschläge»; vgl. Art. 7, 7a, 15b und 28a aEnG). Das Einspeisevergütungssystem hat mit dem neuen Energiegesetz vom
30. September 2016 (EnG, SR 730.0) Änderungen erfahren und es wurden Übergangsbestim- mungen erforderlich (vgl. Art. 72 ff. EnG). Streitigkeiten, die aus Verfahren entstanden sind, bei denen die Zuständigkeitsordnung nach altem Recht galt, beurteilt die ElCom, sofern sie nach der bisherigen Ordnung zuständig war (Art. 74 Abs. 5 EnG). Betroffen von dieser Bestimmung ist vorliegend die Streitigkeit im Zusammenhang mit den Zuschlägen auf den Übertragungskos- ten für den Zeitraum vom […] bis […]. 51 Somit ist die ElCom – unter Vorbehalt des Vorliegens einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit (vgl. Kapitel 4 Rz. 61 ff.) und der Anwendbarkeit von Schweizer Recht (vgl. Kapitel 5 Rz. 64 ff.) – für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit im Zusammenhang mit allgemeinen SDL-Kosten und EnG-Zuschlägen zuständig. 2. Parteien und rechtliches Gehör 2.1. Parteien 52 Als Parteien gelten nach Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. 53 Die Gesuchstellerin hat bei der ElCom ein Gesuch um Erlass einer Verfügung eingereicht. Sie ist somit materielle Verfügungsadressatin. Ihr kommt Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zu. Im vorliegenden Verfahren ist die Rückerstattung der allgemeinen SDL-Kosten sowie der EnG- Zuschläge streitig. Sowohl die Gesuchgegnerin 1 wie auch die Gesuchgegnerin 2 sind vom Aus- gang dieses Verfahrens in ihren Rechten und Pflichten unmittelbar betroffen und haben ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 VwVG) an der Klärung der in diesem Verfahren streitigen Rechtsfragen. Somit hat – nebst der Gesuchgegnerin 1 – auch die Gesuchgegnerin 2 Parteistel- lung nach Artikel 6 VwVG. Ihnen ist entsprechend das rechtliche Gehör zu gewähren. 2.2. Rechtliches Gehör 54 Wie im Sachverhalt bereits aufgezeigt, wurde der Gesuchstellerin wie auch den Gesuchgegne- rinnen 1 und 2 im vorliegenden Verfahren mehrfach Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die von den Parteien vorgebrachten Anträge und die diesen zugrundeliegenden Argumente
15/33 ElCom-D-983E3401/30 werden bei der materiellen Beurteilung behandelt. Damit wird das rechtliche Gehör der Parteien gewahrt (Art. 29 VwVG). 2.3. Parteistellung im Einzelnen a) Allgemein und Nationale Netzgesellschaft Swissgrid AG (Gesuchgegnerin 1) 55 Die Gesuchgegnerin 1 betreibt das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene und ist als Aktiengesellschaft des Privatrechts ausgestaltet (Art. 18 Abs. 1 StromVG). Als Übertragungs- netzbetreiberin ist sie gemäss Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a StromVG und Artikel 15 Absatz 3 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV; SR 734.71) verpflichtet, das Übertragungsnetz als eine Regelzone zu führen und zu überwachen sowie für die Regelzone Schweiz einheitliche Tarife vorzusehen. Die Regelzone Schweiz umfasst dabei auch einige Ge- biete auf ausländischem Territorium, nämlich Teile des französischen und deutschen Staatsge- biets sowie das gesamte Staatsgebiet von Liechtenstein (KAISER ANDREA in: KRATZ BRI- GITTA/MERKER MICHAEL/TAMI RENATO/RECHSTEINER STEFAN/FÖHSE KATHRIN (Hrsg.), Kommentar zum Energierecht, Band I, Bern 2016, Art. 4 Abs. 1 Bst. f StromVG, Rz. 2 ff.; Teile Italiens werden in dieser Kommentierung nicht genannt, gehören jedoch gemäss den Parteien auch zur Regel- zone Schweiz). 56 Von der Gesuchgegnerin 1 wird bestritten, dass sie im vorliegenden Verfahren für die Rücker- stattung der EnG-Zuschläge zuständig sei, da die damalige Stiftung KEV für die Erhebung bzw. das Inkasso der EnG-Zuschläge zuständig gewesen sei. Die Zuständigkeit der Gesuchgegnerin 1 in Bezug auf die Erhebung der EnG-Zuschläge war im aEnG gesetzlich verankert (Art. 15b Abs. 1 und 2 aEnG; Stand am 01.01.2017). Die Aufgabe zur Erhebung der Kosten für die allge- meinen SDL ist auf Verordnungsstufe verankert und an die Gesuchgegnerin 1 als nationale Netzgesellschaft übertragen (vgl. Art. 15 Abs. 2 Bst. a StromVV). Die Zuständigkeit für die Erhe- bung der SDL-Kosten wird von der Gesuchgegnerin 1 nicht bestritten. Ihre Parteistellung ist so- mit in Bezug auf eine allfällige Rückerstattung von SDL-Kosten unbestritten. b) Pronovo AG (Gesuchgegnerin 2) 57 Die mit den EnG-Zuschlägen (neu: Netzzuschlag) erhobenen Mittel sind mit neuem Recht (Ener- giegesetz vom 30. September 2016) nicht mehr wie bisher nach dem Energiegesetz vom 26. Juni 1998 in die von der nationalen Netzgesellschaft Swissgrid errichtete «Stiftung Kostende- ckende Einspeisevergütung KEV» (Stiftung KEV), sondern in den vom Bundesrat zu errichten- den Netzzuschlagfonds einzulegen. Gemäss neuem Recht ist für die Erhebung der EnG-Zu- schläge die Gesuchsgegnerin 2 zuständig, sie erhebt als Vollzugsstelle von den Netzbetreibern einen Zuschlag auf dem Netznutzungsentgelt für das Übertragungsnetz (Netzzuschlag resp. EnG-Zuschläge) und legt ihn in den Netzzuschlagsfonds ein (Art. 35 EnG i.V.m Art. 64 EnG und Art. 37 EnG). Die Gesuchsgegnerin 2 ist eine Tochtergesellschaft der nationalen Netzgesell- schaft, an der diese sämtliche Anteile hält. Sie hat die Rechtsform einer privatrechtlichen Akti- engesellschaft mit Sitz in der Schweiz, eine eigene Firma und schlanke Strukturen (so Art. 64 EnG). Gemäss der Übergangsbestimmung nach Artikel 74 Absatz 1 EnG ist der Netzzuschlags- fonds bis ein Jahr nach Inkrafttreten des EnG, d.h. bis Ende 2018, zu errichten. Die Stiftung KEV ist aufzulösen und die geäufneten Mittel sind vollständig in den neuen Netzzuschlagfonds zu überführen. Die Übertragung erfolgt dabei basierend auf einem Revisionsbericht (GOEPFERT MARKUS in: KRATZ BRIGITTA/MERKER MICHAEL/TAMI RENATO/RECHSTEINER STEFAN, Kommentar zum Energierecht, Band III, Bern 2020, Art. 37 EnG, Rz. 1). 58 Wie bereits aufgezeigt (vgl. Rz. 56), flossen die EnG-Zuschläge zwar in den damaligen Fonds der Stiftung KEV, die Zuständigkeit bzw. die Aufgabe zur Erhebung dieses Zuschlags auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze war jedoch explizit an die Gesuchsgegnerin 1 als nationale Netzgesellschaft übertragen (Art. 15b Abs. 1 aEnG). Mit der Übertragung dieser Zu- ständigkeit von der Gesuchgegnerin 1 auf die Gesuchgegnerin 2 im Rahmen des neuen Ener- giegesetzes geht ebenfalls eine allfällige Verpflichtung, die Rückzahlung der EnG-Zuschläge
16/33 ElCom-D-983E3401/30 auszulösen, auf die Gesuchgegnerin 2 über. Der Antrag der Gesuchstellerin, die Gesuchgegne- rin 2 sei als Partei in das vorliegend Verfahren aufzunehmen (act. 37), kann demnach gutge- heissen werden. c) Schweizerische Eidgenossenschaft 59 Wie bereits dargelegt, wird nach geltendem Recht der (neue) Netzzuschlagfonds vom UVEK verwaltet (Art. 37 Abs. 2 EnG). Die zuständigen Bundesämter und die Vollzugsstelle sind so mit Mitteln zu versorgen, dass sie in ihrem Vollzugszuständigkeitsbereich die nötigen Zahlungen leisten können (Art. 37 Abs. 2 EnG). Falls die ElCom eine ungerechtfertigte Bereicherung in Bezug auf die EnG-Zuschläge gutheisst, hat die Gesuchgegnerin 2 die Zahlung auszulösen. Das UVEK hat die Gesuchgegnerin 2 so mit Mitteln zu versorgen, dass die Gesuchgegnerin 2 die Zahlung leisten kann. 3. Anwendbares Recht in zeitlicher Hinsicht 60 Grundsätzlich sind diejenigen Normen anwendbar, die im Zeitpunkt gelten, in welchem sich der massgebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. Urteil des BVGer A-6840/2015 vom 21. Dezem- ber 2016 E. 3.1.2 sowie Verfügungen der ElCom 221-00375 vom 18. Januar 2018, Rz. 27 ff., Verfügung der ElCom 221-00229 vom 15. März 2016, Rz. 29 f. und Verfügung der ElCom 221- 00232 vom 19. April 2016, Rz. 35, abrufbar unter: www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Ver- fügungen > KEV/EIV). Mit Inkrafttreten des neuen Energiegesetzes per 1. Januar 2018 wurde das bisher geltende System der kostendeckenden Einspeisevergütung in ein kostenorientiertes Einspeisevergütungssystem mit Direktvermarktung umgewandelt (Art. 19 ff. EnG). Die vorlie- gende Streitigkeit betrifft die Jahre […] bis und mit […] und somit das System vor der Totalrevi- sion des Energiegesetzes, welches am 1. Januar 2018 in Kraft trat. Im Folgenden sind somit auch die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen, das heisst das aEnG und die aEnV (Ener- gieverordnung vom 7. Dezember 1998, SR. 730.01; Aufhebung per 1. Januar 2018, AS 2017
6889) mit Stand am 1. Januar 2017 anzuwenden, wobei die vorliegend relevanten Bestimmun- gen seit dem 1. Januar 2009 unverändert blieben (so auch im Urteil des BGer A-2905/2017 vom
1. Februar 2018 E. 3). Das Stromversorgungsgesetz inkl. Verordnung wurden seit dem vorlie- gend relevanten Zeitraum mehrfach revidiert, auch hier ist auf die Version Stand 1. Januar 2017 (einschlägige Bestimmungen ebenfalls unverändert seit 01.01.2009) abzustellen. 4. Öffentlich-rechtliche Streitigkeit 61 Im StromVG wird zwischen dem Netznutzungsverhältnis einerseits und dem Energielieferungs- verhältnis andererseits unterschieden. Im Netznutzungsverhältnis ist die Obergrenze des Ent- gelts für die Netznutzung bundesrechtlich vorgegeben und diese Entgelte unterliegen der Regu- lierung durch die ElCom (Urteil des BGer 4A_305/2017 vom 18. Januar 2018 E. 5.1). In einem Urteil aus dem Jahr 2016 hatte das Bundesgericht (Urteil des BGer 2C_348/2015 vom 23. Mai 2016 E. 4.2 f.) das Rechtsverhältnis in Bezug auf Leistungen nach aArtikel 31b Absatz 2 StromVV (Stand am 15.03.2012) zu beurteilen und hielt dabei fest, dass Zahlungen, welche sich aufgrund einer gesetzlichen Pflicht ergeben und bei welchen im Streitfall die ElCom zu verfügen habe, dem öffentlichen Recht unterstehen, dies unabhängig von der Frage, ob der Swissgrid hierbei eine Verfügungskompetenz zukomme oder ein Subordinationsverhältnis zwischen den Parteien vorliege. Die Rechtsgrundlage für die Inrechnungstellung der SDL-Kosten wie auch für die EnG-Zuschläge ergibt resp. ergab sich direkt aus der Stromversorgungsverordnung (vgl. aArt. 15 Abs. 2 Bst. a und c StromVV, Stand am 1.1.2017). Vorliegend handelt es sich demnach um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit. An dieser Tatsache ändert auch der zwischen der Ge- suchstellerin und der Gesuchgegnerin 1 abgeschlossene Netznutzungsvertrag nichts. 62 Der zwischen den Parteien vorliegende Netznutzungsvertrag vom […] regelt zwar die kosten- pflichtige Nutzung des Übertragungsnetzes und verweist auf die AGB der Swissgrid. Die in
17/33 ElCom-D-983E3401/30 den AGB enthaltene Ziffer 11, auf welche sich die Gesuchstellerin stützt, hält folgendes fest: «Für finanzielle Verpflichtungen, die sich aus diesem Vertrag ergeben können, stellen sich die Parteien entsprechend Rechnung, soweit nicht eine Gutschrift erfolgt. Fehler und Irrtümer bei Rechnungen und Zahlungen können innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist richtig gestellt werden. Eine (auch nachträgliche) Korrektur von Rechnungen hat insbesondere dann zu erfol- gen, wenn dies durch behördliche Anordnungen erfolgt (so z.B. für den Fall, dass die ElCom nach einer Überprüfung der Kosten verfügt)». Diese Ziffer 11 der AGB ist jedoch nicht als eigen- ständige vertragliche Anspruchsgrundlage für die Rückforderung der genannten SDL-Kosten und EnG-Zuschläge zu sehen, sondern hält ausschliesslich die Frist zur Geltendmachung fest. Die vorliegend relevanten Fragen in Bezug auf die Kosten für die allgemeinen SDL bzw. die EnG-Zuschläge gegenüber der italienischen Verteilnetzbetreiberin (e-distribuzione) werden im Netznutzungsvertrag jedoch nicht geregelt. 63 Die Rechte und Pflichten der Gesuchstellerin und der Gesuchgegnerinnen 1 und 2 – und somit auch die Frage der Rechtsgrundlage für die Bezahlung der SDL-Kosten und EnG-Zuschläge – ergeben sich ausschliesslich aus Gesetz und Verordnung (StromVG, StromVV, aEnG und a- EnV). Fraglich ist demnach, ob die einschlägigen Bestimmungen aus dem schweizerischen Stromversorgungs- und Energierecht auf die vorliegende Streitigkeit betreffend die italienischen Territorien […] und […] anwendbar sind. 5. Territorialitätsprinzip und internationaler Sachverhalt 5.1. Anwendbares Recht a) Grundsätze 64 Das öffentliche Recht kennt anders als das Privatrecht kein eigentliches Kollisionsrecht. Es gilt das Territorialitätsprinzip. Schweizerisches öffentliches Recht wird demnach nur auf Sachver- halte angewendet, welche sich in der Schweiz zutragen. Schweizerische Behörden dürfen nur schweizerisches Recht anwenden. Zuständigkeit und anwendbares Recht können nicht ausei- nanderfallen (vgl. Verfügung der ElCom 952-08-017 vom 30. Oktober 2008, S. 7). Es kann aber unklar sein, welchem Gemeinwesen ein bestimmter Sachverhalt zuzuordnen ist. Dabei kann an verschiedene Kriterien angeknüpft werden, z.B. an den Ort der Handlung, an den Ort der Aus- wirkungen dieser Handlung, an den Ort der gelegenen Sache oder an den Wohnsitz (HÄFELIN ULRICH/MÜLLER GEORG/UHLMANN FELIX, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, Rz. 308 ff.; TSCHANNEN PIERRE/ZIMMERLI ULRICH/MÜLLER MARKUS, Allgemeines Verwaltungs- recht, 4. Auflage, Bern 2014, § 24 Rz. 3 ff.; UHLMANN, Entwicklungen im Verwaltungsrecht, in: SJZ 2008, S. 428, mit weiteren Hinweisen; BGE 133 II 331 E. 6.1; Verfügung der ElCom 952- 08-017 vom 30. Oktober 2008; Verfügung der ElCom 221-00020 vom 12. Juni 2014). 65 Gegenstand des vorliegenden Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien sind Zahlungen für SDL-Kosten und EnG-Zuschläge. Die Landesgrenzen stimmen nicht mit den Grenzen der Re- gelzone Schweiz überein. Die Regelzone Schweiz umfasst nämlich einige Gebiete auf auslän- dischem Territorium, so auch […] und […]. Die Versorgungsstrukturen in diesen Grenzgebieten sind historisch so gewachsen (vgl. auch Verfügung der ElCom 952-08-017 vom 30. Oktober 2008, S. 8, zu deutschen Enklaven). Die Regelzone ist ein Gebiet, für dessen Netzregelung die nationale Netzgesellschaft verantwortlich ist. Die Regelzone wird physikalisch durch Messstellen festgelegt (Art. 4 Abs. 1 Bst. f StromVG). 66 Das Versorgungsgebiet von […] und […] ist mit dem Verteilnetz der Gesuchstellerin verbunden. Die Stromversorgung erfolgt folglich durch die Gesuchstellerin (vgl. hierzu ausführlich zum Sach- verhalt Rz. 1 ff.).
18/33 ElCom-D-983E3401/30 b) StromVG und EnG betreffend allgemeine SDL-Kosten und EnG-Zuschläge 67 Wie dargestellt (vgl. Rz. 55 f.), ist die Gesuchsgegnerin 1 als nationale Netzgesellschaft für den Betrieb und die Überwachung des gesamtschweizerischen Übertragungsnetzes zuständig und führt dieses als eine Regelzone (Art. 20 Abs. 2 Bst. a StromVG). Sie ist für das Bilanzmanage- ment verantwortlich und stellt die weiteren Systemdienstleistungen einschliesslich Bereitstellung von Regelenergie sicher (Art. 20 Abs. 2 Bst. b StromVG). Systemdienstleistungen sind die für den sicheren Betrieb der Netze notwendigen Hilfsdienste (Art. 4 Abs. 1 Bst. g StromVV). 68 Gegen die Anwendbarkeit des schweizerischen Stromversorgungsrechts auf die vorliegende Streitigkeit spricht die Tatsache, dass sich […] wie auch […] auf italienischem Staatsgebiet be- finden, auf welches grundsätzlich italienisches Recht anwendbar ist. Da es sich bei allen Par- teien um juristische Personen mit Sitz in der Schweiz handelt, würde dieser Anknüpfungspunkt die Anwendung von Schweizer Recht wiederum nahelegen. Nach dem Auswirkungsprinzip spricht des Weiteren für die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des Stromversor- gungsrechts auf den vorliegenden Sachverhalt, dass beide Gebiete mit der Regelzone Schweiz verbunden sind und von der Schweiz aus mit Elektrizität versorgt werden. Ausserdem wirken sich die von der Gesuchgegnerin 1 sichergestellten SDL vorliegend auch auf die fraglichen ita- lienischen Gebiete aus, diese tragen somit gleichermassen wie die Schweizer Versorgungsge- biete einen Nutzen vom sicheren Betrieb der Netze. 69 Der Zweck des schweizerischen Energierechts, insbesondere die Förderung von erneuerbaren Energien hat – ausgeprägter als das StromVG – einen politischen Hintergrund und somit einen eindeutigeren Inlandbezug, welcher die Anwendung des EnG auf die beiden italienischen Ge- biete fraglich erscheinen lässt. Die Endverbraucher der betroffenen Gebiete beziehen physika- lisch jedoch Schweizer Strom, allenfalls auch aus erneuerbaren Energien. Zudem wirkt sich all- fällige in den beiden Gebieten produzierte und ins Verteilnetz eingespeiste Elektrizität aus er- neuerbaren Energien auf das Territorium der Schweiz aus. Für eine einheitliche Anwendung der entsprechenden Bestimmungen innerhalb der Regelzone könnte des Weiteren die Tatsache sprechen, dass es sich bei den EnG-Zuschlägen um einen von der Gesuchgegnerin 1 als Be- treiberin der Übertragungsnetze erhobenen «Zuschlag auf die Übertragungskosten der Hoch- spannungsnetze» handelte. In aArtikel 15 Absatz 2 Buchstaben a und c StromVV (Stand am 1.1.2017) wurde explizit ausgeführt, dass die nationale Netzgesellschaft «die Kosten für Sys- temmanagement» (folglich die allgemeinen SDL-Kosten, Bst. a) wie auch Zuschläge auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze (folglich die EnG-Zuschläge, Bst. c) den Netzbe- treibern entsprechend der bezogenen elektrischen Energie der Endverbraucher in Rechnung stellt. Als Grundlage für die Erhebung der Zuschläge nach Schweizer Recht könnte deshalb das Vorhandensein von Endverbrauchern innerhalb der von der Gesuchgegnerin 1 zu führenden Regelzone betrachtet werden. Letztendlich wird durch die StromVV nicht ausgeschlossen, dass diese Endverbraucher in sehr wenigen Fällen auch auf ausländischem Staatsgebiet vorhanden sein können. Das Gesetz trifft insofern keine Unterscheidung zwischen ausländischen oder in- ländischen Endverbrauchern. 70 In einer teilweise vergleichbaren Sachlage (Verfügung der ElCom 221-00080 vom 12. Juni 2014, Rz. 21 ff.) beurteilte die ElCom eine ähnliche Frage in Bezug auf die Enklave Büsingen (D) und hielt fest, dass Büsingen physikalisch nicht mit dem deutschen Übertragungsnetz, sondern über das Schweizer Verteilnetz mit dem Schweizer Übertragungsnetz verbunden sei und die Strom- produktion aus erneuerbaren Energien in Büsingen sich dementsprechend auf das Territorium der Schweiz auswirke. Büsingen gehöre zum kantonalen Versorgungsgebiet des Kantons Schaffhausen und werde von der EKS AG versorgt. Aufgrund dessen bezahlen die Einwohner von Büsingen auch die KEV-Abgabe. Da die Gemeinde Büsingen mit ca. 1'350 Einwohner eine kleinere Gemeinde sei, sei gesamthaft betrachtet die Auswirkung auf das Schweizer Territorium quantitativ zwar gering. Entscheidend sei jedoch, auf welches Territorium sich die Stromproduk- tion des einzelnen Produzenten auswirke. Schliesslich richte sich auch die KEV an den indivi- duellen Produzenten. Ausserdem könnten auch in einer kleinen Gemeinde grosse Produktions- projekte realisiert werden. Damit wirke sich die Einspeisung von Elektrizität in hinreichendem
19/33 ElCom-D-983E3401/30 Mass auf das Schweizer Territorium aus. Zwar wurde im genannten Fall (Verfügung der ElCom 221-00080 vom 12. Juni 2014, Rz. 27 ff.) festgehalten, dass das EnG keine Förderung auslän- discher Energieerzeugung vorsehe, jedoch gemäss einschlägigem Staatsvertrag Schweizer Recht zur Anwendung komme. Vorliegend ist kein Staatsvertrag einschlägig. Ob die beiden Sachverhalte zumindest in Bezug auf das Auswirkungsprinzip trotzdem vergleichbar sind und das EnG bezüglich Erhebung der Zuschläge angewendet werden kann oder nicht, kann vorlie- gend offen gelassen werden. 71 Streitgegenstand ist vorliegend die Rückforderung von allgemeinen SDL-Kosten und EnG-Zu- schlägen und nicht die Frage, ob in […] und […] allgemeine SDL-Kosten oder EnG-Zuschläge erhoben werden müssen. Sämtliche Parteien haben ihren Sitz in der Schweiz. Die allgemeinen SDL-Kosten wie auch die EnG-Zuschläge wurden nach Schweizer Recht entrichtet. Aus diesen Gründen prüft die ElCom gestützt auf Schweizer Recht, ob diese wieder zurückzuerstatten sind. 72 Zu prüfen bleibt, ob öffentliche Interessen einerseits oder allfällige (staats)vertragliche Bestim- mungen andererseits gegen die Anwendung von Schweizer Recht auf den vorliegenden Sach- verhalt sprechen. c) Öffentliche Interessen 73 Das Bundesgericht hat in einem Leitentscheid bei der Festlegung des für die Anknüpfung rele- vanten Sachverhaltes und damit der Zuständigkeit und des anwendbaren Rechts die öffentlichen Interessen berücksichtigt und danach unterschieden, ob es sich um bedeutungsvolle Interessen handelt oder nicht (BGE 87 I 451 E. 5; Verfügung der ElCom 952-08-017 vom 30. Oktober 2008, S. 9). Es dürfen somit keine öffentlichen Interessen vorhanden sein, welche gegen die Zuord- nung zu einer bestimmten Jurisdiktion sprechen. 74 Öffentliche Interessen, die gegen die Anwendung von Schweizer Recht auf den vorliegenden Sachverhalt sprechen, sind vorliegend nicht ersichtlich. d) (Staats)Vertrag 75 Ein eigentliches bilaterales Abkommen (Staatsvertrag) wie für Büsingen am Hochrhein zwischen der Schweiz und Deutschland (vgl. Verfügung der ElCom 221-00080 vom 12. Juni 2014), wel- ches das auf die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren anwendbare Recht regelt, existiert für […] und/oder […] zwischen der Schweiz und Italien soweit ersichtlich nicht. Somit ist zu prüfen, ob andere Vereinbarungen gegen die Anwendung von Schweizer Recht auf den vorliegenden Sachverhalt sprechen. Folgende Rechtsakte weisen einen Bezug zu […] betreffend Stromliefe- rung auf und sind genauer zu erläutern:
- Stromliefervertrag für die Abnahmestellen in […] und […] für das Jahr […] inkl. Addenda für die Folgejahre zwischen AIL, Acquirente Unico S.p.A. («AU») mit Sitz in Rom, ENEL Servizio Elett- rico S.p.A («ESE») mit Sitz in Rom und ENEL Distribuzione S.p.A. («e-distribuzione») mit Sitz in Rom (act. 15, Beilagen 1–9). Der Stromliefervertrag regelt, nach welchem Recht die Lieferung von Elektrizität zu beurteilen ist. Allerdings bezieht sich der Stromliefervertrag auf das Verhältnis zwischen der schweizerischen AIL auf der einen Seite und den italienischen Parteien AU, ESE sowie e-distribuzione auf der anderen Seite. Der Stromliefervertrag ist für die Beurteilung des anwendbaren (öffentlichen) Rechts somit höchstens indirekt sachdienlich. Zum Beispiel auf- grund des Umstandes, dass zwischen dem schweizerischen Verteilnetzbetreiber, das heisst der Gesuchstellerin, und den Endverbrauchern in […] sowie […] – im Gegensatz insbesondere zu Büsingen am Hochrhein – kein direktes Rechtsverhältnis besteht (ausser für […] Endverbrau- cher). Der Vertrag ist italienischem Recht unterstellt, beinhaltet jedoch keine Regelungen zu den streitigen SDL-Kosten und den EnG-Zuschlägen.
- Beschluss ARERA 78/2019/R/EEL vom 5. März 2019 betreffend Stromlieferung auf italienischen Verteilnetzen, die nur an ausländischen Elektrizitätsnetzen angeschlossen sind (act. 15, Beilage
20/33 ElCom-D-983E3401/30 10; gültig ab 01.01.2020): Da der Beschluss erst ab dem 1. Januar 2020 Gültigkeit hat, ist er auf den vorliegenden Sachverhalt grundsätzlich nicht anwendbar.
- Netznutzungsvertrag zwischen Swissgrid und AIL vom […] inkl. AGB (act. 14, Beilage Nr. 7 und act. 29, Beilage 9): Es handelt sich um einen Standardvertrag, der keine Bestimmungen betref- fend […] oder […] enthält. 76 Folglich sind die vorhandenen Rechtsakte für die Bestimmung des anwendbaren Rechts für den vorliegenden Sachverhalt nicht einschlägig. Es gilt demnach auf die bereits erläuterten allgemei- nen Grundsätze abzustellen. 5.2. Zwischenfazit 77 Der vorliegende Sachverhalt weist zahlreiche Anknüpfungspunkte zur Schweiz auf. Die vorlie- gende Streitigkeit wirkt sich direkt auf das Territorium der Schweiz, die Gesuchstellerin sowie auch auf die Gesuchgegnerinnen 1 und 2 aus, die ihren Sitz in der Schweiz haben. Das Gesetz definiert explizit die Regelzone Schweiz, innerhalb welcher gleichermassen vom sicheren Be- trieb der Netze profitiert wird. Es ist weder ein öffentliches Interesse erkenntlich, welches gegen die Anwendung von Schweizer Recht sprechen würde, noch wurde die Anwendbarkeit von Schweizer Recht durch einen Staatsvertrag (o.ä.) wegbedungen. Streitgegenstand ist vorliegend die Rückforderung von allgemeinen SDL-Kosten sowie EnG-Zuschlägen, welche gestützt auf Schweizer Recht von der Gesuchsgegnerin 1 erhoben wurden. Der vorliegende Sachverhalt ist der Schweiz zuzuordnen. Damit ist Schweizer Recht anwendbar, wobei sich die Anwendbarkeit des Schweizer Rechts ausschliesslich auf die für das vorliegende Verfahren relevanten Bestim- mungen der einschlägigen Gesetze bezieht. Keineswegs ist von einer integralen Anwendbarkeit dieser gesamten Erlasse auf das italienische Staatsgebiet von […] und […] auszugehen. 6. Streitige Zahlungen 6.1. Ausgangslage 78 Die Gesuchstellerin macht zwei Teilrückforderungen geltend: 1) zu viel bezahlte Kosten für all- gemeine Systemdienstleistungen (SDL-Kosten), 2) zu viel bezahlte EnG-Zuschläge, welche in die Stiftung KEV flossen. 6.2. Allgemeine Systemdienstleistungen 79 Als anrechenbare Netzkosten gelten die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungs- fähigen und effizienten Netzes (Art. 15 Abs. 1 StromVG). Als Betriebskosten gelten die Kosten, die direkt mit dem Betrieb der Netze zusammenhängende Leistungen betreffen. Insbesondere zählen dazu die Kosten für Systemdienstleistungen (Art. 15 Abs. 2 Bst. a StromVG). Die Kosten für allgemeine SDL sind demnach als Betriebskosten eines sicheren, leistungsfähigen und effi- zienten Netzes anrechenbare Netzkosten. 80 Die nationale Netzgesellschaft stellt den Netzbetreibern und den am Übertragungsnetz direkt angeschlossenen Endverbrauchern entsprechend der bezogenen elektrischen Energie der End- verbraucher u.a. die Kosten für die allgemeinen SDL in Rechnung (vgl. Art. 15 Abs. 2 Bst. a StromVV, Urteil des BGer 2C_367/2012 vom 20. November 2012 E. 2.1). Massgebend ist die vom Verteilnetzbetreiber in Rechnung gestellte endverbrauchte Energiemenge (Weisung 3/2016 der ElCom vom 22.12.2016 betreffend Abrechnungsmethodik für SDL, aufgehoben und ersetzt durch Weisung 4/2018 vom 07.06.2018). Die Verteilnetzbetreiber sind dabei gemäss der gesetz- lichen Regelung wiederum berechtigt, den Endverbrauchern die Kosten für die allgemeinen SDL entsprechend der bezogenen elektrischen Energie als Teil des Netznutzungsentgelts in Rech- nung zu stellen (vgl. Art. 14 und 15 StromVG). Den Netzbetreibern werden die SDL-Kosten ent- sprechend der bezogenen elektrischen Energie der (an ihr Verteilnetz direkt angeschlossenen)
21/33 ElCom-D-983E3401/30 Endverbraucher in Rechnung gestellt. Ein direktes Verhältnis zwischen der Gesuchsgegnerin 1 und den Endverbrauchern besteht in Bezug auf die Rechnungsstellung lediglich dann, wenn Endverbraucher direkt an das Übertragungsnetz angeschlossen sind. 81 Folglich bedeutet dies, dass die Gesuchstellerin der Gesuchsgegnerin 1 bezüglich nicht direkt an ihr Verteilnetz angeschlossene Endverbraucher entsprechend auch keine allgemeinen SDL- Kosten zu bezahlen hatte. 6.3. EnG-Zuschläge 82 Die EnG-Zuschläge (Zuschläge auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze; in der neuen Energiegesetzgebung als Netzzuschlag bezeichnet) waren nach altem Recht in Artikel 15b aEnG geregelt. Sie dienten unter anderem der Finanzierung der kostendeckenden Einspei- severgütung (KEV) nach Artikel 7a aEnG und der Finanzierung von Gewässerschutzmassnah- men sowie weiteren Zwecken (Art. 15b Abs. 1 Bst. a und d aEnG [Stand am 01.01.2017]; vgl. auch Art. 76 BV; Revision Gewässerschutzgesetz vom Dezember 2009). 83 Die Gesuchsgegnerin 1 stellte gemäss Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c StromVV (Stand am 01.01.2017) den Netzbetreibern die Zuschläge auf die Übertragungskosten der Hochspan- nungsnetze («EnG-Zuschläge»), ebenfalls wie die allgemeinen SDL-Kosten, entsprechend der bezogenen elektrischen Energie der Endverbraucher in Rechnung. Folglich bedeutet dies, dass die Gesuchstellerin der Gesuchsgegnerin 1 bezüglich nicht direkt an ihr Verteilnetz angeschlos- sene Endverbraucher entsprechend auch keine EnG-Zuschläge zu bezahlen hatte. 84 Die Summe, welche durch die EnG-Zuschläge generiert wird, floss nach dem alten Energierecht in einen speziell für die Förderungsmassnahmen errichteten Fonds der Gesuchsgegnerin 1 (Art. 15b Abs. 5 aEnG i.V.m. Art. 3k aEnV [Stand am 01.01.2017]). Die Verwaltung dieses Fonds wurde von der Swissgrid der zu diesem Zweck gegründeten Stiftung KEV übertragen. Die Ge- suchsgegnerin 1 bezweckte durch diese Auslagerung an eine privatrechtlich organisierte Stif- tung eine «transparente, nachvollziehbare» Abwicklung von Entgegennahme und Verwaltung der Zuschläge im «Förderfonds». Für die Auslagerung an die Stiftung KEV besteht keine ge- setzliche Grundlage bzw. Pflicht. Der für die KEV bestimmte Fondsanteil wurde danach an die EPS Energie Pool Schweiz AG überwiesen und zur Entschädigung der Anlagenbetreiber ver- wendet (vgl. HETTICH PETER/WALTHER SIMONE, Rechtsfragen um die kostendeckende Einspei- severgütung (KEV) für Elektrizität aus erneuerbaren Energien, in: ZBL 112/2011, S. 150 f.). Die Stiftung KEV spielte folglich weder bei der Erhebung der EnG-Zuschläge noch bei der Verwen- dung der Gelder eine Rolle, auch hatte sie von Gesetzes wegen keinerlei Zuständigkeiten, Be- fugnisse oder Rechte und Pflichten. 6.4. Forderungshöhe 85 Mit Stellungnahme vom 24. Juni 2019 macht die Gesuchstellerin eine Rückforderung von […] Franken zuzüglich Zins geltend, davon […] Franken für SDL-Kosten und […] Franken für EnG- Zuschläge und zwar für die Jahre […] bis […] betreffend […] und für die Jahre […] bis […] be- treffend […] (act. 23). Bei der Berechnung der Forderung hatte die Gesuchstellerin nach eigenen Angaben den Endverbrauch der direkt am Verteilnetz der Gesuchstellerin angeschlossenen ita- lienischen Endverbraucher in […] herausgerechnet (act. 51). Für das Jahr […] sind nach Aus- sage der Gesuchstellerin die entsprechenden Beträge zurückerstattet worden (act. 23). Die Ge- suchsgegnerin 1 beantragt in ihrer Eingabe vom 16. August 2019 (act. 31), die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, ihre Forderung gegen die Gesuchgegnerin 1 gehörig zu beziffern, ohne je- doch substantiiert darzulegen, inwiefern die von der Gesuchstellerin geltend gemachte Forde- rung fehlerhaft berechnet worden sei. In ihrer Stellungnahme vom 10. Oktober 2019 (act. 37) verweist die Gesuchstellerin auf die Bezifferung der Summe gemäss ihrer Eingabe vom 24. Juni 2019 (act. 23).
22/33 ElCom-D-983E3401/30 Die Gesuchstellerin nennt in ihrem Gesuch vom 5. November 2018 (act. 1) folgende Verbrauchs- zahlen der Gebiete […] und […]: […] 86 Der Elektrizitätsverbrauch pro Einwohner und Jahr beträgt gemäss Angaben der Gesuchstellerin in […] zwischen […] kWh und […] kWh. Der durchschnittliche Verbrauch pro Einwohner und Jahr in der ganzen Schweiz betrug zwischen […] und […] zwischen 6'900 kWh und 7'600 kWh.1 Die von der Gesuchstellerin angegebenen Verbrauchszahlen für […] erscheinen demnach plausibel. Der durchschnittliche Stromverbrauch pro Einwohner und Jahr in […] beträgt gemäss Gesuch- stellerin zwischen […] kWh und […] kWh. Da es sich bei den Endverbrauchern in […] überwie- gend um private Haushalte handeln wird, können die angegebenen Zahlen mit dem Verbrauch eines privaten Haushaltes in der Schweiz verglichen werden. Dieser beträgt ca. 4’500 kWh pro Jahr (4-Zimmerwohnung inkl. Boiler). Die Angaben der Gesuchstellerin bezüglich […] erschei- nen demnach insgesamt ebenfalls plausibel. Die von der Gesuchstellerin ausgewiesenen Zah- len in den bei der ElCom eingereichten Kostenrechnungen lassen die vorliegenden Angaben zum Elektrizitätsverbrauch ebenfalls glaubhaft erscheinen. 87 In ihrer Stellungnahme vom 24. Juni 2019 nennt die Gesuchstellerin betreffend […] für die Jahre […] bis […] jedoch andere Verbrauchszahlen als sie in ihrem Gesuch vom 5. November 2018 angegeben hat. So hatte die Gesuchstellerin betreffend […] für das erste Semester des Jahres […] in ihrem Gesuch vom 5. November 2018 bspw. einen Verbrauch von […] kWh und für das zweite Semester von […] kWh angegeben. In ihrer Eingabe vom 24. Juni 2019 gab sie dann jedoch für das (gesamte) Jahr […] einen Verbrauch von insgesamt […] kWh an und für das (gesamte) Jahr […] einen Verbrauch von […] kWh. Für das Jahr […] gab sie in ihrer Eingabe vom 24. Juni 2019 einen Verbrauch von […] kWh an, dies entspricht jedoch dem Verbrauch des Jahres […] gemäss Gesuch der Gesuchstellerin vom 5. November 2018. Es ist somit davon auszugehen, dass der Gesuchstellerin bei der Erstellung der Tabelle in ihrer Eingabe vom 24. Juni 2019, beim Zusammenzug der Verbrauchszahlen aus den Jahren […] und […] betreffend […] (in ihrem ursprünglichen Gesuch vom 5. November 2018 jeweils auf zwei Zeilen dargestellt) Fehler unterlaufen sind. Vorliegend ist somit für die Berechnung der Forderung auf die ursprüng- lich von der Gesuchstellerin mit Gesuch vom 5. November 2018 ausgewiesenen Verbrauchs- zahlen abzustellen. 88 Betreffend das Jahr […] ist nach Angabe der Gesuchstellerin ein Teil des Gesamtbetrages von […] Franken zurückerstattet worden, den anderen Teil, nach den Berechnungen der Gesuch- stellerin […]% des Gesamtbetrages, macht sie weiterhin geltend ([…] Franken; zu der Berech- nung der […]% resp. der Differenz von […] Franken äussert sich die Gesuchstellerin nicht). Die- ser Betrag ist in der Gesamtforderung enthalten (act. 23). Auch die Gesuchsgegnerin 1 führt in ihrer Stellungnahme vom 22. Juni 2021 aus, dass für das Jahr […] nur ein Teil der zu viel be- zahlten Kosten für allgemeine SDL und kostendeckende Einspeisevergütung sowie für den Schutz von Gewässern und Fischen (nämlich […] Franken exkl. MwSt von der Gesuchsgegnerin 1 für zu viel bezahlte allg. SDL und […] Franken exkl. MwSt. [recte: […] Franken; vgl. Verweis auf Beilage 2 des Gesuchs der Gesuchstellerin vom 5.11.2018 sowie Angabe des Bruttobetrags von […] Franken durch die Gesuchsgegnerin 2] von der Stiftung KEV; Total also brutto […] Fran- ken) an die Gesuchstellerin zurückvergütet worden sei. Diese Rückerstattung sei aufgrund der von der Gesuchstellerin am 15. Mai 2017 an die Gesuchsgegnerin 1 gemeldeten korrigierten Werte der Bruttolastgangsumme eigenes Netz (BLS/EN) des gesamten AIL-Netzes erfolgt. Diese korrigierten Werte würden somit auf Korrekturen des gesamten Netzes der Gesuchstelle- rin beruhen und nicht nur den Korrekturen für […] und […] entsprechen. Dies erkläre auch, wes- halb die an die Gesuchstellerin zurückerstatteten erwähnten Beträge nicht mit der Differenz zwi- schen der von der Gesuchstellerin noch geltend gemachten Forderung und der Gesamtforde- rung allgemeine SDL-Kosten und EnG-Zuschläge für das Jahr […] übereinstimmten. Am 14. Dezember 2017 habe die Gesuchstellerin der Gesuchsgegnerin 1 eine weitere Korrektur der
1 Vgl. Schweizerische Elektrizitätsstatistik des BFE 2007 bis 2019.
23/33 ElCom-D-983E3401/30 endverbrauchten Energie im AIL Netz ohne […] für die Jahresabrechnung vom […] bis zum […] gemeldet. Diese Korrektur sei jedoch aufgrund der unklaren Abrechnungssituation bezüglich […] und […] zumindest für die allgemeinen SDL-Kosten nicht mehr durchgeführt worden (act 48). Die Gesuchsgegnerin 2 verweist in ihrer Stellungnahme vom 22. Juni 2021 ebenfalls auf die von der Stiftung KEV am 14. Dezember 2017 an die Gesuchstellerin geleistete Rückzahlung (näm- lich brutto […] Franken) und bringt keine zu einem späteren Zeitpunkt erfolgten Rückzahlungen betreffend zu viel bezahlte EnG-Zuschläge vor (act. 47). Betreffend die Forderungshöhe in Be- zug auf das Jahr […] kann deshalb grundsätzlich auf die Berechnung der Gesuchstellerin abge- stellt werden, die für das Jahr […] von insgesamt […] Franken (Betrag gemäss Eingabe der Gesuchstellerin vom 25. Juni 2019 [act. 23], vorliegend korrigiert auf […] Franken gemäss Rz. 87 und 90) noch einen Teilbetrag von […] Franken fordert (act. 23 und act. 51). 89 Die vorliegend streitige (Gesamt)forderung ist entsprechend neu zu berechnen. Dabei sind die Verbrauchszahlen mit den jeweiligen SDL-Tarifen resp. EnG-Zuschlägen zu multiplizieren. 90 Betreffend das Jahr […] ist demnach festzuhalten, dass die noch geltend gemachten […] Fran- ken betreffend das Jahr […] […]% des aufgrund der Verbrauchszahlen aus dem Gesuch der Gesuchstellerin vom 5. November 2018 korrigierten Gesamtbetrages des Jahres […] ([…] Fran- ken) entsprechen. Der anteilsmässige Endverbrauch des Jahres […] wird entsprechend rechne- risch angepasst (multipliziert mit […]%).
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[…] 91 Dies ergibt einen korrigierten Gesamtbetrag von […] Franken ([…] Franken + […] Franken + […] Franken + […] Franken). 92 Vorliegend wird deshalb festgehalten, dass die allfällig bestehende Forderung der Gesuchstel- lerin gegenüber den Gesuchgegnerin 1 und der Gesuchgegnerin 2 insgesamt […] Franken und nicht wie von der Gesuchstellerin geltend gemacht […] Franken beträgt. Davon betreffen […] Franken die SDL-Kosten und […] Franken die EnG-Zuschläge. 7. Rückerstattungsanspruch aus Bereicherungsrecht 7.1. Pflicht zur Bezahlung der allgemeinen SDL-Kosten und EnG-Zuschläge 93 Wie aufgezeigt (vgl. Rz. 80) sind sowohl die Kosten für die allgemeinen SDL wie auch die EnG- Zuschläge an das Vorhandensein von direkt angeschlossenen Endverbraucher der Verteilnetz- betreiber gebunden (Art. 15 Abs. 2 Bst. a und c StromVV, Stand am 01.01.2017). Die Gesuch- stellerin war somit nicht Schuldnerin der streitigen Beträge. 7.2. Anwendbares Bereicherungsrecht 94 Da es im öffentlichen Recht keine eigenständige Grundlage für bereicherungsrechtliche Ansprü- che gibt, wird auf das Privatrecht zurückgegriffen, auf die Bestimmungen nach Artikel 62 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 (OR; SR 220). Nach der neueren Lehre handelt es sich beim Beizug privatrechtlicher Regeln nicht um eine analoge Anwendung von Privatrecht, sondern um ungeschriebenes öffentliches Recht (vgl. Urteil des BVGer A-2483/2013 vom 17. März 2014 E. 2.3.1; bereits BGE 78 I 86 E. 1; HÄFELIN /MÜLLER /UHLMANN, Rz. 187; diesbezüglich unklar BGE 124 II 570 E. 4b; differenziert: MARIANNE RYTER SAUVANT, Allgemeine Rechtsgrund- sätze – Analogien zum Privatrecht, Bern 2005, S. 22 ff., S. 71 ff.). 7.3. Ungerechtfertigte Bereicherung a) Allgemein 95 Gemäss Artikel 62 Absatz 1 OR hat, wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, die Bereicherung zurückzuerstatten. Diese Verbindlichkeit tritt ins- besondere dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklich- ten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat (Art. 62 Abs. 2 OR). Die Bestimmung ist dabei – wie soeben aufgezeigt (vgl. Rz. 94) – auch auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts anwendbar. Voraussetzung für einen Anspruch aus ungerechtfertigter Be- reicherung ist zunächst eine Bereicherung, d. h. eine Vermögensvermehrung auf der einen Seite und eine Entreicherung auf der anderen Seite. Die Vermögensvermehrung des Bereicherten muss somit zu Lasten eines anderen, dem Entreicherten, erfolgt sein. Eine unmittelbare Vermö- gensverschiebung zwischen dem Entreicherten und dem Bereicherten ist dabei jedoch nicht vo- rausgesetzt. Auszugleichen ist vielmehr jede Bereicherung, die der Schuldner auf Kosten eines anderen erlangt hat (Urteil des BGer 4C.338/2006 vom 27. November 2006 E. 3.1). Dabei ist aber mindestens ein Sachzusammenhang zwischen Bereicherung und Entreicherung erforder- lich. Vorausgesetzt ist zudem, dass die Bereicherung ungerechtfertigt ist, d. h., dass sie ohne Rechtsgrund erfolgt ist (Urteil des BGer 4C.337/2002 vom 3. März 2003 E.2.2; vgl. zum Ganzen: HERMAN SCHULIN/ANNAÏG L. VOGT, BSK-OR I, Rz. 2 ff. zu Art. 62 OR; sowie Verfügung der ElCom 232-00046 vom 13. Oktober 2020).
25/33 ElCom-D-983E3401/30 b) Bezahlung einer Nichtschuld und Irrtum 96 Während Artikel 62 OR die Nichtleistungskondiktionen erfasst, bezieht sich der Sondertatbe- stand des Artikel 63 Absatz 1 OR auf die Leistungskondiktionen. Wer gemäss Artikel 63 Absatz 1 OR eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat. Demgegen- über erfolgt die Bereicherung in Fällen von Nichtleistungskondiktionen gegen den Willen des Entreicherten und in aller Regel ohne sein Zutun (BGE 123 III 101, 107 E. 3a, Pra 86 487 E. 3a; HERMAN SCHULIN/ANNAÏG L. VOGT; BSK-OR I, Rz. 1 ff. zu Art. 63 OR). 97 Wie aufgezeigt, war die Gesuchstellerin nicht Schuldnerin der strittigen Beträge. Die Gesuch- stellerin bezahlte folglich freiwillig eine Nichtschuld nach Artikel 63 OR. 98 Der Irrtum des Leistenden muss sich auf die Schuldpflicht beziehen, d. h. auf den Rechtsgrund der Leistung. Auf die Wesentlichkeit des Irrtums (Art. 23 ff. OR) kommt es nicht an. Der Leistende darf den Irrtum nicht erkannt haben. Ein Irrtum ist anzunehmen, wenn nach den Umständen des Falles ausgeschlossen werden kann, dass der Leistende eine Schenkung beabsichtigte; bei Ge- schäftsbeziehungen ist grundsätzlich nie von einer Schenkungsabsicht auszugehen. Jedoch kann auch bei fehlendem Schenkungswillen nicht ohne weiteres auf das Vorliegen einer irrtüm- lichen Leistung geschlossen werden (Urteil des BGer 4C.212/2002 vom 19. November 2002 E. 4.3). Ein Irrtum i. S. v. Artikel 63 OR liegt jedoch selbst dann vor, wenn der Leistende den Irrtum hätte erkennen müssen (Urteil des BGer 4C.338/2006 vom 27. November 2006 E. 3.1; Urteil des BGer 4C.248/2006 vom 3. Oktober 2006 E. 2.2; BGE 129 III 646, 650 E. 3.2, obiter dictum; BGE 64 II 121, 129 ff. E. 5 f.). Kann dem festgestellten Sachverhalt nicht entnommen werden, dass die Leistung mit dem Willen des Leistenden erfolgt ist, kann von einer freiwilligen Leistung nicht die Rede sein (Urteil des BGer 4C.279/2003 vom 3. Mai 2005 E. 3.3). Bestehen beim Leis- tenden jedoch Zweifel am Rechtsgrund, ist ihm die Rückforderung nach Artikel 63 Absatz 1 OR versagt. Befand sich der Leistende bei der Erbringung der Leistung nicht im Irrtum, so kann er diese nur zurückfordern, wenn er sie unfreiwillig erbracht hat. Unfreiwilligkeit liegt vor, wenn eine Leistung durch widerrechtliche Drohung erzwungen worden ist oder der Bewucherte sich durch seine Notlage zur Leistung veranlasst sah (zum Ganzen vgl. HERMAN SCHULIN/ANNAÏG L. VOGT, BSK-OR I, Rz. 4 zu Art. 63 OR). 99 Wie aufgezeigt, ist die Hürde für das Vorliegen eines Irrtums gemäss Lehre und Rechtsprechung tief angesetzt. Im Geschäftsverkehr ist grundsätzlich nicht von einer Schenkung auszugehen und der Irrtum muss denn auch nicht erkennbar gewesen sein. Auch rein versehentliche Zah- lungen sind als irrtümliche Leistungen anzusehen. Die Gesuchsgegnerin 1 bringt vor, es sei die Pflicht der Gesuchstellerin gewesen, die korrekten Netzdaten zu liefern, sie selbst sei nicht zur Überprüfung dieser bzw. zur Überprüfung der damit verbundenen und in Rechnung gestellten Kosten zuständig (act 10). Wie soeben dargelegt, liegt ein Irrtum i. S. v. Artikel 63 OR selbst dann vor, wenn der Leistende den Irrtum hätte erkennen müssen. Gemäss (später aufgehobener und durch Weisung 4/2018 ersetzter) Weisung 3/2016 der ElCom zur Abrechnungsmethodik für SDL und EnG-Zuschläge vom 22.12.2016 meldet der Verteilnetzbetreiber nach Ablauf des Kalender- jahres der Swissgrid bis spätestens Ende März die von den Endverbrauchern im abgelaufenen Kalenderjahr bezogene elektrische Energie pro Netz. Swissgrid plausibilisiert diese Angaben; Unstimmigkeiten sind sofort mit dem Verteilnetzbetreiber zu klären. Daraufhin erstellt Swissgrid im Verlauf des Folgemonats die Endabrechnung der SDL-Kosten sowie der EnG-Zuschläge für das abgelaufene Kalenderjahr, welche der Verteilnetzbetreiber innerhalb von 30 Tagen zu be- gleichen hat. Somit schliesst auch eine grundsätzliche Pflicht zur Lieferung der korrekten Netz- daten einen Irrtum i.S.v. Artikel 63 OR nicht aus (vgl. Rz. 46). Dass die Gesuchgegnerin nur verpflichtet ist, die gemeldeten Zahlen zu plausibilisieren, nicht aber zu überprüfen, ändert eben- falls nichts an dieser Tatsache. Vorliegend ist aus den Umständen der Zahlungen auf einen Irrtum seitens der Gesuchstellerin zu schliessen.
26/33 ElCom-D-983E3401/30 7.4. Umfang der Rückerstattung a) Bereicherung der Gesuchgegnerin 1 100 Die Gesuchstellerin hat den Betrag von […] Franken rechtsgrundlos an die Gesuchgegnerin 1 geleistet. Dieser Betrag ist der Gesuchgegnerin 1 zugegangen. Sie ist daher in diesem Umfang in Bezug auf die SDL-Kosten bereichert. 101 Ausserdem wird in Bezug auf den Antrag der Gesuchgegnerin 1, es sei in der Verfügung fest- zuhalten, dass die sich aus der Verfügung ergebenden Kosten nach Massgabe der tatsächlich geleisteten Zahlung in die künftigen Tarife des Übertragungsnetzes eingerechnet werden kön- nen, festgehalten, dass gemäss Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a StromVG die Kosten für Sys- temdienstleistungen als Betriebskosten und somit als anrechenbare Kosten eines sicheren, leis- tungsfähigen und effizienten Netzes gelten und somit dieser Antrag der Gesuchgegnerin 1 gut- geheissen werden kann. 102 Wie bereits dargelegt, war die Gesuchgegnerin 1 nach altem EnG und somit auch für den Zeit- raum der vorliegenden Streitigkeit für die Erhebung der EnG-Zuschläge (nach Art. 15b aEnG) zuständig und verwaltete die eingenommenen Mittel über die Stiftung KEV. Mit Inkrafttreten des neuen Energiegesetzes am 1. Januar 2018 wurde die Zuständigkeit zur Erhebung der EnG- Zuschläge (neu: Netzzuschlag) auf die Gesuchgegnerin 2 als Vollzugsstelle übertragen (Art. 35 EnG). Die noch von der Gesuchgegnerin 1 mit den EnG-Zuschlägen erhobenen Mittel wurden mit der Auflösung der Stiftung KEV vollständig in den neuen Netzzuschlagfonds überführt (Art. 37 Abs. 1 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 EnG). Die Gesuchgegnerin 1 ist demnach in Bezug auf die strei- tigen EnG-Zuschläge nicht mehr bereichert. b) Bereicherung der Schweizerischen Eidgenossenschaft 103 Die noch von der Gesuchgegnerin 1 mit den EnG-Zuschlägen erhobenen Mittel wurden wie er- wähnt mit der Auflösung der Stiftung KEV vollständig in den neuen Netzzuschlagfonds überführt (Art. 37 Abs. 1 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 EnG). Beim Netzzuschlagsfonds handelt es sich um einen Spezialfonds nach Artikel 52 FHG. Dieser wird vom UVEK verwaltet. Die Eidgenössische Fi- nanzverwaltung legt die Mittel des Netzzuschlagsfonds an. Sie werden in der Jahresrechnung des Bundes unter dem Fremdkapital bilanziert (Art. 37 Abs. 1 bis 3 EnG). Eine Bereicherung – im Umfang der rechtsgrundlos an die Gesuchgegnerin 1 geleisteten […] Franken – ist somit in Bezug auf die EnG-Zuschläge gegeben. 7.5. Zwischenfazit 104 Im vorliegenden Sachverhalt bezahlte die Gesuchstellerin eine Nichtschuld i.S. von Artikel 63 OR, sodass grundsätzlich ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung besteht. Zudem ist die Gesuchgegnerin 1 wie aufgezeigt in Bezug auf die SDL-Kosten bereichert. Die Schweizeri- sche Eidgenossenschaft ist ihrerseits in Bezug auf die EnG-Zuschläge bereichert, da die durch die Gesuchgegnerin 1 über die Stiftung KEV verwalteten Mittel mit Inkrafttreten des neuen EnG am 1. Januar 2018 in den Netzzuschlagfonds gemäss Artikel 37 EnG überführt wurden. 105 Folglich besteht seitens der Gesuchstellerin eine Forderung gegenüber der Gesuchgegnerin 1 und der Schweizerischen Eidgenossenschaft. 7.6. Verjährung 106 Der vorliegende Sachverhalt bezieht sich auf die Jahre […] bis […]. Das Verjährungsrecht des Obligationenrechts wurde revidiert und ist in seiner neuen Fassung am 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Gemäss Artikel 49 SchlT ZGB (Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, Stand 1. Januar 2021, SR 210) gilt – wenn das neue Recht eine längere Frist als das bisherige Recht bestimmt – das neue Recht, sofern die Verjährung nach bisherigem Recht noch nicht eingetreten ist.
27/33 ElCom-D-983E3401/30 107 Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verjährt gemäss Artikel 67 Absatz 1 aOR Stand 1. April 2017) mit Ablauf von einem Jahr, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs. Nach neuem Recht gilt eine relative Verjährungsfrist von drei Jahren (Art. 67 Abs. 1 OR, Stand 1. Februar 2021, SR. 220). Wie aufzuzeigen sein wird, ist die vorliegende Forderung jedoch weder nach altem noch nach neuem Recht verjährt. 108 Fraglich ist vorliegend, ob die einjährige (relative) Verjährungsfrist nach Artikel 67 Absatz 1 aOR (Stand am 1. April 2017) bereits abgelaufen ist. Diese Frist beginnt ab dem Zeitpunkt zu laufen, an welchem der Bereicherungsgläubiger von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat. Nach der Rechtsprechung ist dabei die tatsächliche Kenntnis ausschlaggebend, auch wenn entspre- chende Abklärungen schon zu einem früheren Zeitpunkt möglich gewesen wären (ANNE-CATHE- RINE HAHN zu Art. 67 OR, Rz. 4 in: ANDREAS FURRER, ANTON K. SCHNYDER (Hrsg.), Obligationen- recht – Allgemeine Bestimmungen Art. 1 – 183 OR, CHK-Handkommentar zum Schweizer Pri- vatrecht, 2016; BGE 129 III 503 E. 3.4; 109 II 433 E. 2). 109 Im Privatrecht kann die Verjährung lediglich durch die in Artikel 135 OR genannten Handlungen unterbrochen werden. Folglich durch Anerkennung der Forderung von Seiten des Schuldners, namentlich auch durch Zins- und Abschlagszahlungen, Pfand- und Bürgschaftsbestellung, oder durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede vor einem staat- lichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs. 110 Im öffentlichen Recht kann die Verjährung durch alle Handlungen, mit denen die Forderung in geeigneter Weise beim Schuldner geltend gemacht wird, unterbrochen werden, es sei denn, das anwendbare Recht sehe etwas anderes vor (BGE 135 V 74, 77 ff.; BGE 133 V 579, 583 f.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Rz. 765). Die Unterbrechungsgründe sind somit zahlreicher als im Privatrecht. 111 Mit E-Mail vom 15. Mai 2017 teilte die Gesuchstellerin der Gesuchgegnerin 1 die Erkenntnisse betreffend die Fehlzahlungen für den Zeitraum von […] bis […] betreffend […] mit und bittet um das richtige Vorgehen zur Korrektur der Vorjahre (act. 1 Beilage 1). Mit Schreiben vom 14. Juni 2017 legte die Gesuchstellerin der Gesuchgegnerin 1 die Situation betreffend […] nochmals dar (act. 10 Beilage 6). Mit E-Mail vom 2. März 2018 an die Gesuchgegnerin 1 gibt die Gesuchstel- lerin den Energieverbrauch von […] sowie […] an, und erwähnt erstmals, dass betreffend […] die gleiche Situation vorliege. Bisher habe sie […] nie erwähnt, weil der Elektrizitätsverbrauch dort extrem niedrig sei, nun sei es jedoch der richtige Zeitpunkt, um die ganze Sache zu berei- nigen (act. 1, Beilage 16). Am 8. August 2018 machte die Gesuchstellerin ihre Forderung von (damals noch) CHF […] für den Zeitraum vom […] bis […] zzgl. Zinsen von 5% seit 8. August 2018 zudem auf dem Betreibungsweg geltend. 112 Gemäss Vorbringen der Gesuchgegnerin 1 wurde die Betreibung der Gesuchstellerin erst nach mehr als einem Jahr seit Kenntnis der Gesuchstellerin eingereicht, womit die relative Frist von einem Jahr nach Kenntnis des Anspruchs bereits abgelaufen sei. Die Gesuchstellerin entgegnet hierzu, dass sie die Verjährung bereits mit E-Mail vom 15. Mai 2017 (bzw. zahlreichen darauf folgenden E-Mails) unterbrochen habe, da im öffentlichen Recht die verjährungsunterbrechen- den Handlungen zahlreicher seien als im Privatrecht. 113 Vorliegend ist aus dem E-Mail-Verkehr ab dem 15. Mai 2017 zu schliessen, dass die Gesuch- stellerin betreffend […] umgehend, nachdem sie selbst Kenntnis über die ihrer Ansicht zu viel bezahlten SDL-Kosten und EnG-Zuschläge erhielt, die Gesuchgegnerin 1 darüber informierte. Da es sich vorliegend um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt (Rz. 61 ff.), können die E- Mail vom 15. Mai 2017 wie auch das Schreiben vom 14. Juni 2017 somit als geeignete Hand- lungen angesehen werden, um die Forderung betreffend […] bei der Gesuchgegnerin geltend zu machen und die Verjährung zu unterbrechen.
28/33 ElCom-D-983E3401/30 114 Betreffend die Forderungen bezüglich […] ist davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin ebenfalls bereits am 15. Mai 2017 Kenntnis von ihrem allfälligen Anspruch erhalten hat. Da es sich jedoch um sehr kleine Beträge handelt, hat die Gesuchstellerin der Gesuchgegnerin 1 erst mit E-Mail vom 2. März 2018 mitgeteilt, dass sie nun die ganze Situation (resp. die gesamten Fehlzahlungen betr. […] und […]) bereinigen möchte. Auch diese E-Mail kann vorliegend als geeignete Handlung angesehen werden, um die Forderung bei der Gesuchgegnerin 1 geltend zu machen und die Verjährung zu unterbrechen. 115 Entgegen der Annahme der Gesuchgegnerin 1 ist die relative einjährige Verjährungsfrist vorlie- gend noch nicht abgelaufen. Vielmehr fallen betreffend […] Beginn der Frist (durch Kenntnis) und Unterbrechung (durch E-Mail vom 15. Mai 2017 und durch Schreiben vom 14. Juni 2017) beinahe zusammen. In Bezug auf […] begann die Frist ebenfalls am 15. Mail 2017 zu laufen und wurde innert Frist mit E-Mail vom 2. März 2018 unterbrochen. 116 Die Forderung der Gesuchstellerin ist somit nicht verjährt. 7.7. Verzinsung 117 Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre gilt mangels einer besonderen gesetz- lichen Regelung oder eines qualifizierten Schweigens als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch im öffentlichen Recht vorbehältlich bestimmter Ausnahmen die Pflicht, Verzugszins zu bezahlen, wenn der Schuldner im Verzug ist (BGE 95 I 258 E. 3 S. 263; BGE 101 Ib 252 E. 4b S. 258 f.; Urteil des BGer 2C_188/2010 vom 24. Januar 2011 E. 7.2.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Rz. 156 ff.). Voraussetzung für den Schuldnerverzug ist in analoger Anwendung von Artikel 102 Abs. 1 OR einerseits die Fälligkeit der Forderung, anderseits die Mahnung durch den Gläubiger (Art. 102 Abs. 1 OR, vgl. auch vorne E. 5.2.2). Gemäss privatrechtlicher Lehre und Rechtsprechung wird bei Bezahlen einer Nichtschuld die Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung schon mit der (ungerechtfertigten) Zahlung zur Rückzahlung fällig (vgl. BGE 143 II 37 E. 6.3.1). Spä- testens aufgrund der am 8. August 2018 durch die Gesuchstellerin eingeleiteten Betreibung ist denn auch die Mahnung gegeben, wobei die Gesuchstellerin die Gesuchgegnerin 1 mehrfach zur Bezahlung aufgefordert hat. 118 Somit ist die Forderung der Gesuchstellerin gegen die Gesuchgegnerin 1 und die Schweizeri- sche Eidgenossenschaft zu 5% seit dem 8. August 2018 zu verzinsen (Verzugszins). 8. Zukünftige Regelung in Bezug auf die SDL-Kosten betreffend […] und […] 119 Die Gesuchgegnerin 1 beantragt, die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, zu Handen der ElCom mit der italienischen Verteilnetzbetreiberin eine abschliessende Lösung zur Tragung der Kosten für allgemeine SDL für die Gebiete […] und […] zu erarbeiten. Eventualiter habe die ElCom mit dem italienischen Regulator eine Lösung zu erarbeiten, wonach die Gesuchgegnerin 1 Kosten für allgemeine SDL für […] und […] sowie für allfällige weitere Gemeinden mit gleichem Sach- verhalt den zuständigen Verteilnetzbetreibern in Rechnung stellen kann (act. 10). Sie bittet die ElCom, die Gesuchstellerin bei einer Lösungsfindung zumindest dahingehend miteinzubezie- hen, dass die Gesuchstellerin der Gesuchsgegnerin 1 die Daten für die beiden Netze auch für die Jahre ab […] zur Verfügung stellt (act. 48). Diese Anträge betreffen nicht den Gegenstand dieses Verfahrens. Dementsprechend wird darauf nicht eingetreten. Das Anliegen der Gesuchs- gegnerin 1 wird ausserhalb des vorliegenden Verfahrens behandelt. 120 Hinsichtlich des Antrags der Gesuchsgegnerin 1, die ElCom habe zu bestätigen, dass die nicht abgerechneten Kosten für die allgemeinen SDL betreffend die Gebiete […] und […] für die Ver- gangenheit (d.h. ab […]) und künftig – bis eine entsprechende Regelung zur verursachergerech- ten Kostenanlastung gefunden worden ist – anrechenbare Kosten darstellten und in die Tarife des Übertragungsnetzes eingerechnet werden dürften (act. 48), ist festzuhalten, dass die Rege-
29/33 ElCom-D-983E3401/30 lung bezüglich die Jahre ab […] nicht Verfahrensgegenstand ist und die ElCom im vorliegenden Verfahren demnach keine diesbezügliche Bestätigung abgibt. Dementsprechend wird auf den Antrag nicht eingetreten. Das Anliegen der Gesuchsgegnerin 1 wird ausserhalb des vorliegen- den Verfahrens behandelt. 9. Fazit 121 Der vorliegende Sachverhalt ist der Schweiz zuzuordnen. Damit sind die einschlägigen Bestim- mungen des schweizerischen öffentlichen Rechts anwendbar. 122 Es wird festgestellt, dass die Gesuchstellerin nicht Schuldnerin der bezahlten Beträge an die Gesuchgegnerin 1 war. Sie bezahlte irrtümlich eine Nichtschuld nach Artikel 63 OR. Die Ge- suchgegnerin 1 wie auch die Schweizerische Eidgenossenschaft sind bereichert. Die Forderung ist zudem nicht verjährt. 123 Die Anträge der Gesuchgegnerin 1 betreffend die zukünftige Regelung in Bezug auf die Kosten für die allgemeinen SDL für […] und […] werden mangels Rechtsgrundlage abgewiesen. 124 Gemäss Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a StromVG gelten die Kosten für Systemdienstleistungen als Betriebskosten und somit als anrechenbare Kosten eines sicheren, leistungsfähigen und ef- fizienten Netzes. Somit können die diesbezüglichen Kosten der Gesuchgegnerin 1, die sich aus dieser Verfügung ergeben ([…] Franken), nach Massgabe der tatsächlich geleisteten Zahlung gemäss Antrag in die künftigen Tarife des Übertragungsnetzes eingerechnet werden (Rz.101).
10. Gebühren und Parteientschädigung 125 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Art. 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand be- rechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 126 Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt: […] anrechen- bare Stunden zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend […] Fran- ken), […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 230 Franken pro Stunde (aus- machend […] Franken) und […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken). Gesamthaft ergibt sich damit eine Gebühr von […] Franken. 127 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Haben mehrere Parteien den Erlass einer Verfügung veranlasst, werden die dadurch entstandenen Gebühren nach dem Unterliegerprinzip auferlegt. Dies entspricht einem allgemeinen prozessualen Grundsatz, der für zahlreiche kostenpflichtige staatliche Verfahren üblich ist (siehe ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Ver- waltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 2013, 3. Auflage, Rz. 653; BGE 132 II 47 E. 3.3). Be- treffend die Rückerstattung der SDL-Kosten hat die Gesuchsgegnerin 1 beantragt, die Anträge der Gesuchstellerin seien abzuweisen. Damit ist sie nicht durchgedrungen und ist somit bezüg- lich der Rückerstattung der SDL-Kosten unterlegen. Ursprung der Streitigkeit war jedoch ein Fehler der Gesuchstellerin. Die Verfügung musste erlassen werden, weil die Gesuchstellerin der Gesuchsgegnerin 1 fehlerhafte Zahlen bezüglich der Bruttolastgangssumme gemeldet hat (Rz. 2 und 6). Die anteilsmässigen Gebühren betreffend die SDL-Kosten sind somit je zur Hälfte von der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin 1 zu tragen. Betreffend die Rückzahlung der EnG-
30/33 ElCom-D-983E3401/30 Zuschläge hatte die Gesuchsgegnerin 2 zunächst geltend gemacht, sie hätte keine Parteistel- lung im vorliegenden Verfahren. Grundsätzlich würde es sich auch hier rechtfertigen, die anteils- mässigen Gebühren betreffend die Rückerstattung der EnG-Zuschläge jeweils zur Hälfte der Gesuchstellerin und zur anderen Hälfte der Gesuchsgegnerin 2 (zulasten des Netzzuschlags- fonds) aufzuerlegen. Gemäss Artikel 4 Absatz 2 GebV-En können die Gebühren aus wichtigen Gründen herabgesetzt oder erlassen werden. Da der vorliegend relevante Sachverhalt sich vor dem Inkrafttreten des neuen Energiegesetzes und somit vor der Gründung der Gesuchsgegnerin 2 und der Errichtung des Netzzuschlagsfonds zugetragen hat, die Frage der Parteistellung kom- plex und die Verfügung nicht durch die Gesuchsgegnerin 2 veranlasst wurde, werden der Ge- suchsgegnerin 2 gemäss Artikel 4 Absatz 2 GebV-En die Gebühren erlassen. 128 Dies ergibt folgende Gebührenaufteilung: Die Forderung betreffend die SDL-Kosten macht mit […] Franken […]% der Gesamtforderung von […] Franken aus. Somit ist der Anteil von […]% der gesamten Gebühren, nämlich […] Franken je zur Hälfte ([…] Franken) der Gesuchsgegnerin 1 und der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Der Restbetrag von […] Franken (dem Anteil der For- derung betreffend EnG-Zuschläge entsprechend) wird zur Hälfte ([…] Franken) der Gesuchstel- lerin auferlegt. Der Gesuchsgegnerin 2 werden keine Gebühren auferlegt. 129 Weder die Stromversorgungsgesetzgebung noch das VwVG sehen im erstinstanzlichen Verwal- tungsverfahren die Ausrichtung einer Parteientschädigung vor. Für eine analoge Anwendung von Artikel 64 VwVG, welcher das Beschwerdeverfahren betrifft, besteht kein Raum, da es sich beim Ausschluss von Parteientschädigung im erstinstanzlichen Verfahren nicht um eine echte Lücke handelt, sondern dies vom Gesetzgeber bewusst so vorgesehen wurde (m w. H.: BGE 132 II 47 ff., E. 5.2). Im vorliegenden Verfahren sind daher keine Parteientschädigungen auszu- richten.
31/33 ElCom-D-983E3401/30 III. Entscheid Gestützt auf diesen Erwägungen wird verfügt: 1. Die Swissgrid AG wird verpflichtet, der AIL SA […] Franken zuzüglich Zinsen von 5% seit dem 8. August 2018 zu bezahlen. 2. Der AIL SA ist aus dem Netzzuschlagsfonds der Betrag von […] Franken zuzüglich Zinsen von 5% seit dem 8. August 2018 zu entrichten. Die Pronovo AG hat die Zahlung auszulösen. 3. Die weiteren Anträge der AIL SA werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 4. Die Swissgrid AG ist berechtigt, die sich aus Ziffer 1 dieser Verfügung ergebenden Kosten nach Massgabe der tatsächlich geleisteten Zahlung in die künftigen Tarife des Übertragungsnetzes ein- zurechnen. 5. Auf die Anträge 4 und 5 der Swissgrid AG auf Verpflichtung der AIL SA resp. der ElCom zur Ausarbeitung einer abschliessenden Lösung mit der italienischen Verteilnetzbetreiberin oder eventualiter mit dem italienischen Regulator betreffend allgemeine SDL wird in diesem Verfahren nicht eingetreten. 6. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt […] Franken. Davon werden […] Franken der Swissgrid AG und […] Franken der AIL SA auferlegt. Der Pronovo AG werden die Gebühren erlassen. Die Rechnungen werden nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt. 7. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 8. Die Verfügung wird der AIL SA, der Swissgrid AG und der Pronovo AG mit eingeschriebenem Brief eröffnet. Bern, 21. Oktober 2021 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom
Versand:
Werner Luginbühl Präsident Renato Tami Geschäftsführer
32/33 ElCom-D-983E3401/30 Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: - VISCHER AG, […] Rechtsanwälte, Schützengasse 1, Postfach, 8021 Zürich - Swissgrid AG, CEO-LC-RA, […], Bleichemattstrasse 31, Postfach, 5001 Aarau - Pronovo AG, Dammstrasse 3, 5070 Frick
Mitzuteilen an: - Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK, Bun- deshaus Nord, 3003 Bern - Bundesamt für Energie BFE, 3003 Bern
33/33 ElCom-D-983E3401/30 IV. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen (Art. 50 VwVG, Art. 23 StromVG). Die Frist steht still:
a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern;
b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 22a VwVG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG).