Sachverhalt
A. 1 […] (Gesuchsteller) betreibt an seinem Wohnort […], 5036 Oberentfelden eine PV-Anlage. Für das Jahr 2024 hat er für seine in das Stromnetz eingespeiste Überschussproduktion von den technischen Betrieben der Einwohnergemeinde Oberentfelden (Gesuchsgegnerin) eine Rückliefervergütung von […] Rp./kWh erhalten (act. 1 Beilage 2). 2 Für das Jahr 2025 beträgt die Rückliefervergütung für Elektrizität aus Anlagen mit einer Gesamtleistung bis maximal 150 kW gemäss Tarifblatt der Gesuchsgegnerin «Entschädigung für Rückspeisung von Solarenergie» 9 Rp./kWh ohne Herkunftsnachweis und ohne MwSt. (abrufbar unter: www.oberentfelden.ch > Onlineschalter technische Betriebe > Elektrizitätsversorgung; zuletzt besucht am 22. Januar 2026). B. 3 Der Gesuchsteller hat ein als «Klage» betiteltes Schreiben vom 14. Mai 2025 eingereicht, welches das Fachsekretariat der ElCom (nachfolgend Fachsekretariat) als Gesuch entgegengenommen hat. Der Gesuchsteller beantragt, dass die Gesuchsgegnerin zu verpflichten sei, die Rückspeisung von Solarstrom 2025 ebenfalls mit […] Rp./kWh zu vergüten. Er begründet seinen Antrag mit dem Stromliefervertrag Q-07427 der Gesuchsgegnerin vom 19. Oktober 2022 (act. 1). 4 Das Fachsekretariat hat mit Schreiben vom 23. Juni 2025 an die Parteien ein Verfahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) eröffnet, der Gesuchsgegnerin das Gesuch zugestellt und ihr unter Hinweis auf die Bezeichnung von Geschäftsgeheimnissen eine Frist zur Stellungnahme bis zum 25. Juli 2025 gewährt. Weiter hat das Fachsekretariat die Gesuchsgegnerin aufgefordert, den vollständigen Stromliefervertrag Q-07427 vom 19. Oktober 2022 einzureichen. Den Gesuchsteller hat es aufgefordert, innert der gleichen Frist mitzuteilen, ob weitere PV-Produzenten als Gesuchsteller aufzunehmen sind und gegebenenfalls entsprechende Vollmachten einzureichen (act. 2). 5 Der Gesuchsteller hat mit E-Mail vom 25. Juni 2025 mitgeteilt, dass er allein, aber im Namen von 59 Petitionären und weiteren 120 PV-Besitzern auftrete. Weiter hat er den Antrag gestellt, dass ihm die Gesuchsgegnerin auch die Anwaltskosten vergüten muss (act. 3). 6 Das Fachsekretariat hat den Gesuchsteller telefonisch darauf hingewiesen, dass er im Verfahren entweder allein oder im Namen weiterer Personen auftreten kann und im letzteren Fall schriftliche Vollmachten dieser Personen einreichen müsste. Der Gesuchsteller hat mitgeteilt, dass er im Verfahren allein als Partei auftrete (act. 4). 7 Die Gesuchsgegnerin hat am 29. Juli 2025 telefonisch um eine Fristerstreckung ersucht, welche das Fachsekretariat bis zum 29. August 2025 gewährt hat (act. 5). 8 Mit Eingabe vom 18. August 2025 hat die Gesuchsgegnerin ihre Stellungnahme und den Stromliefervertrag Q-07427 vom 19. Oktober 2022 mit den Industriellen Werken Basel (nachfolgend IWB) eingereicht. Sie beantragt, das Gesuch unter Kostenfolge zu Lasten des Gesuchstellers abzuweisen (act. 6). Das Fachsekretariat hat dem Gesuchsteller die Stellungnahme mit Schreiben vom 20. August 2025 zugestellt (act. 7). C. 9 Auf die Ausführungen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird, soweit entscheidrelevant, im Rahmen der nachstehenden Erwägungen eingegangen.
ElCom-D-F3FF3401/109 4/13 II
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Zuständigkeit und anwendbares Recht
10
Das Verfahren der ElCom richtet sich gemäss Artikel 11 des Geschäftsreglements der
Elektrizitätskommission vom 12. September 2007 (SR 734.74) nach dem VwVG. Nach Artikel 7
Absatz 1 VwVG prüft die Behörde ihre Zuständigkeit von Amtes wegen.
11
Am 9. Juni 2024 hat die Schweizer Stimmbevölkerung das Bundesgesetz über eine sichere
Stromversorgung mit erneuerbaren Energien (sog. Mantelerlass) angenommen, mit dem das
Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG; SR 730.0) und das Bundesgesetz vom 23. März
2007 über die Stromversorgung (StromVG; SR 734.7) revidiert wurden. Der Bundesrat hat
beschlossen, die betreffenden Gesetzesartikel und die für deren Vollzug erforderlichen
Verordnungsbestimmungen gestaffelt in Kraft zu setzen. Das erste Paket ist seit dem 1. Januar
2025 in Kraft. Ein zweites Paket mit neuen Regeln zur Abnahme- und Vergütungspflicht für die
Energie, die aus kleinen Produktionsanlagen in das Elektrizitätsnetz eingespeist wird (Art. 15
EnG), ist am 1. Januar 2026 in Kraft getreten (AS 2024 679; 2024 706; ww.bfe.admin.ch >
Dokumentation > Medienmitteilungen > Bundesrat setzt zweites Paket des Bundesgesetzes für
eine sichere Stromversorgung in Kraft; veröffentlicht am 19. Februar 2025; zuletzt besucht am
23. Januar 2026).
12
Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht
grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu
ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (vgl. BGE 150 II 334
E. 4; 149 II 187 E. 4.4; 139 II 263 E. 6). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Höhe
der Vergütung für die vom Netzbetreiber abzunehmende Elektrizität aus erneuerbaren Energien
für das Jahr 2025 (sog. Rückliefervergütung). Übergangsrechtliche Regelungen bezüglich des
dafür anwendbaren Rechts bestehen nicht. Daher ist auf die am 1. Januar 2025 geltenden
Versionen des EnG (aEnG) und der Energieverordnung vom 1. November 2017 (aEnV; SR
730.01) abzustellen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die vorliegend
relevanten Bestimmungen nicht Gegenstand der im Laufe des Jahres 2025 erfolgen Änderungen
dieser beiden Erlasse waren.
13
Gemäss Artikel 62 Absatz 3 aEnG entscheidet die ElCom in Streitigkeiten aufgrund des Artikels
15 aEnG. Die ElCom ist zuständig, diese Streitigkeit zu entscheiden.
E. 2 Parteien und rechtliches Gehör
E. 2.1 Parteien 14 Als Parteien gelten nach Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. 15 Der Gesuchsteller hat bei der ElCom ein Gesuch um Erlass einer Verfügung eingereicht. Er ist somit materieller Verfügungsadressat. Ihm kommt Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zu.
ElCom-D-F3FF3401/109 5/13 16 Im vorliegenden Verfahren ist die an den Gesuchsteller zu bezahlende Rückliefervergütung gemäss Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a aEnG streitig. Die Abnahme- und Vergütungspflicht trifft den Netzbetreiber in seinem Netzgebiet (Art. 15 Abs. 1 EnG). Netzbetreiber in einem bestimmten Netzgebiet ist, wem dieses vom Kanton gemäss Artikel 5 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) zugeteilt wurde. Nach der Netzgebietskarte des Kantons Aargau (aufrufbar unter: www.ag.ch > Themen > Umwelt&Natur > Energie > Planung und Energienachweise > Karten > Netzgebietskarte im Geoportal [abgerufen am 23. Januar 2026]) liegt die PV-Anlage des Gesuchstellers im Netzgebiet, welches der Gesuchsgegnerin zugeteilt wurde. Damit ist die Gesuchsgegnerin vom Ausgang dieses Verfahrens in ihren Rechten und Pflichten unmittelbar betroffen. Die Gesuchsgegnerin hat daher Parteistellung nach Artikel 6 VwVG.
E. 2.2 Rechtliches Gehör 17 Den Parteien wurde im vorliegenden Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Eingabe des Gesuchstellers wurde der Gesuchsgegnerin zur Stellungnahme unterbreitet. Überdies wurde die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller zur Kenntnisnahme zugestellt. Die von den Parteien vorgebrachten Anträge und die diesen zugrundeliegenden Argumente werden bei der materiellen Beurteilung behandelt. Damit wird das rechtliche Gehör der Parteien gewahrt (Art. 29 VwVG).
E. 3 Vorbringen der Parteien
E. 3.1 Vorbringen des Gesuchstellers 18 Der Gesuchsteller bringt in seinem Gesuch vom 14. Mai 2025 vor, dass der Bundesrat am
20. November 2024 beschlossen habe, die Regelung gemäss altem Gesetz für 2025 zu belassen. Könnten sich Netzbetreiber und Produzent über die Vergütung nicht einigen, so gelte gemäss Artikel 15 EnG folgendes: Bei Elektrizität aus erneuerbaren Energien richte sie sich nach den vermiedenen Kosten des Netzbetreibers für die Beschaffung gleichwertiger Elektrizität. Gemäss Fragen und Antworten des Bundesamts für Energie (nachfolgend BFE) zur Rückspeisungsvergütung für Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom März 2018 heisse es: Gibt es keine anderweitige Einigung, muss der Netzbetreiber mindestens seine durchschnittlichen Strombeschaffungskosten vergüten. Diese würden sich bei der Gesuchsgegnerin auf […] Rp. belaufen, da sie 100 Prozent der Elektrizität bei IWB beziehe (act. 1).
E. 3.2 Vorbringen der Gesuchsgegnerin 19 Die Gesuchsgegnerin bestätigt in ihrer Stellungnahme vom 18. August 2025, dass sie ihren vollständigen Bedarf für die Elektrizitätsversorgung in ihrem Netzgebiet bei IWB kauft und gemäss Stromliefervertrag vom 19. Oktober 2022 für das Jahr 2025 […] Rp./kWh bezahle. Gemäss dem beigelegten Vertrag bestehe der bezogene Strom ausschliesslich aus erneuerbarer Wasserkraft (Wasserstrom EU). Den Endverbrauchern in ihrem Netzgebiet werde jedoch für den von diesen verbrauchten Strom lediglich 20 Rp./kWh in Rechnung gestellt, um die ohnehin hohen Strompreise zugunsten der Endverbraucher etwas dämpfen zu können (act. 6).
ElCom-D-F3FF3401/109 6/13 20 Weiter führt die Gesuchsgegnerin aus, dass sie zwar die Einkaufsmenge bei IWB um den von den PV-Anlagenbetreibern in ihr Netz eingespiesene Energie vermindern könne. Bei gleicher Vergütung an die Solarenergieproduzenten wie für den Bezug bei IWB durch reduzierte Verrechnung an die Endverbraucher erwirtschafte sie jedoch einen Verlust von rund 200'000 Franken für das Jahr 2025. Gemäss verbindlicher Weisung der ElCom seien solche Verluste (Unterdeckung) innerhalb von 3 Jahren zu kompensieren (act. 6). 21 Gemäss Gesuchsgegnerin hätten die Petitionäre an der Gemeindeversammlung vom
7. November 2025 den Antrag um Erhöhung des Gemeindebudgets für die Rückliefervergütung um 200'000 Franken gestellt. Der Antrag sei nach Erläuterung der Sachlage durch den Gemeinderat von den zahlreich erschienen Stimmberechtigten mit grosser Mehrheit abgelehnt worden und folglich ebenfalls die von den Petitionären geforderte Rückliefervergütung für den Solarstrom 2025 von […] Rp./kWh (act. 6). 22 Zu Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a EnG bringt die Gesuchsgegnerin vor, dass sich die Vergütung für gleichwertige Energie ebenfalls nach der Beschaffung von PV-Strom richte und nicht nach den vereinbarten Einkaufspreisen für Wasserstrom zwischen ihr und IWB (act. 6). 23 Die Gesuchsgegnerin führt aus, dass sich die Vergütung auf Artikel 15 Absatz 1-4 der Verordnung über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien vom 1. November 2017 (Energieförderungsverordnung, EnFV; SR 730.03) stütze und ausschliesslich nach dem Marktpreis bzw. Referenzmarktpreis richte, welcher vom BFE vierteljährlich festgelegt werde. Der vom BFE publizierte Referenzmarktpreis für Solarstrom sei im 1. Quartal 2025 3.3. Rp./kWh gewesen und für das 2. Quartal gelte ein solcher von 2.75 Rp./kWh. Die von ihr publizierte Rückliefervergütung für PV-Strom von 9 Rp./kWh für das Jahr 2025 sei offensichtlich bedeutend höher als die seit dem 1. Januar 2025 vom BFE publizierten und somit geltenden Referenz- marktpreise. Die grosszügigere Entschädigung für den Solarstrom erfolge freiwillig und ohne entsprechend rechtliche bzw. gesetzliche Verpflichtung. Aus rechtlicher Sicht bestehe somit keinerlei Veranlassung, die Gesetzeskonformität der publizierten Rückliefervergütung für PV- Strom von 9 Rp./kWh für das Jahr 2025 in Zweifel zu ziehen und diese in irgendeiner Art und Weise zu korrigieren, da sie deutlich über den vom BFE publizierten Referenzmarktpreis liegen. Die Solarstromproduzenten in ihrem Netzgebiet hätten aufgrund der klaren Rechtslage offensichtlich keinen rechtlichen Anspruch auf eine Vergütung von […] Rp./kWh und könnten somit nicht verlangen, dass sie denselben Rückliefervergütung entrichte, wie sie für ihren Einkauf von Wasserstrom bei IWB bezahle.
ElCom-D-F3FF3401/109 7/13
E. 4 Materielle Beurteilung
E. 4.1 Rechtliche Grundlage 24 Netzbetreiber haben unter anderem die ihnen angebotene Elektrizität aus erneuerbaren Energien in ihrem Netzgebiet abzunehmen und angemessen zu vergüten (Art. 15 Abs. 1 Bst. a aEnG). Die Pflicht zur Abnahme und Vergütung von Elektrizität gilt nur, wenn diese aus Anlagen stammt mit einer Leistung von höchstens 3 MW oder einer jährlichen Produktion, abzüglich eines allfälligen Eigenverbrauchs, von höchstens 5000 MWh (Art. 15 Abs. 2 EnG). Für die PV-Anlage des Gesuchstellers gilt die Abnahme- und Vergütungspflicht unbestrittenermassen. Können sich Netzbetreiber und Produzent über die Vergütung nicht einigen, so richtet sie sich bei Elektrizität aus erneuerbaren Energien nach den vermiedenen Kosten des Netzbetreibers für die Beschaffung gleichwertiger Elektrizität (Art. 15 Abs. 3 aEnG). Die Vorgabe von Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a aEnG kommt daher nur subsidiär zur Anwendung, wenn ihnen eine Einigung nicht gelingt. Vorliegend konnten sich die Parteien nicht über die Höhe der Vergütung für das Jahr 2025 einigen. Der Gesuchsteller hat mit weiteren PV-Anlagenbetreibern zwecks Änderung der von der Gesuchsgegnerin angebotenen Vergütung eine Petition lanciert und die Unterschriften am
8. Oktober 2024 an die Gesuchsgegnerin geschickt. Der Gesuchsteller hat um eine Besprechung gebeten und erwartet, dass die Gesuchsgegnerin auf ihren Beschluss zurückkommt, die Rückliefervergütung auf 9 Rp./kWh zu beschränken (act. 3). 25 Da sich die Parteien nicht auf die Höhe der Vergütung für das Jahr 2025 einigen konnten, richtet sich die Vergütungshöhe bei Elektrizität aus erneuerbaren Energien nach den vermiedenen Kosten des Netzbetreibers für die Beschaffung gleichwertiger Elektrizität (Art. 15 Abs. 3 Bst. a aEnG). Nicht streitig ist vorliegend, dass die PV-Anlage des Gesuchstellers erneuerbare Energien produziert (siehe auch Art. 4 Abs. 1 Bst. c StromVG, wonach zu den erneuerbaren Energien Wasserkraft, Sonnenenergie, Geothermie, Umgebungswärme, Windenergie und Energie aus Biomasse und aus Abfällen aus Biomasse gehören) und die Gesuchsgegnerin eine Abnahmepflicht trifft. 26 Artikel 12 Absatz 1 aEnV konkretisiert, dass sich die Vergütung nach den Kosten des Netzbetreibers für den Bezug gleichwertiger Elektrizität bei Dritten sowie den Gestehungskosten der eigenen Produktionsanlagen richtet. Die Kosten für allfällige Herkunftsnachweise werden nicht berücksichtigt. Die Gleichwertigkeit bezieht sich auf die technischen Eigenschaften der Elektrizität, insbesondere auf die Energiemenge und das Leistungsprofil sowie auf die Steuer- und Prognostizierbarkeit. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind im Streitfall bei der Bemessung der Rückliefervergütung die Gestehungskosten des Netzbetreibers nicht zu berücksichtigen, da dieses Kriterium über die gesetzliche Grundlage hinausgeht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2790/2021 vom 18. Juni 2024 E. 12 u. E. 13.2). 27 Der Gesuchsteller macht geltend, dass sich die Höhe der Vergütung auf die durchschnittlichen Beschaffungskosten der Gesuchsgegnerin stützen muss, welche sich gemäss Stromliefervertrag auf […] Rp./kWh belaufen und verweist auf die Fragen und Antworten des BFE zur Rückspeisungsvergütung für Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom März 2018 (act. 1). Diese Fragen und Antworten sind soweit ersichtlich nicht mehr auf der Website des BFE abrufbar und werden nicht weiter geprüft (www.bfe.admin.ch > News und Medien > Fragen und Antworten; zuletzt besucht am 11. Dezember 2025). 28 Für die Bemessung der Höhe der Rückliefervergütung sind somit die vermiedenen Kosten für die Beschaffung gleichwertiger Elektrizität massgebend, welche sich nach den Kosten des Netzbetreibers für den Bezug gleichwertiger Elektrizität bei Dritten richtet (Art. 15 Abs. 3 Bst. a aEnG und Art. 12 aEnV). Als Referenz dienen folglich die individuellen Bezugspreise des jeweiligen Netzbetreibers.
ElCom-D-F3FF3401/109 8/13 29 Hinsichtlich der individuellen Bezugspreise der Gesuchsgegnerin ist festzuhalten, dass diese bestätigt hat, dass sie ihren vollständigen Bedarf für die Elektrizitätsversorgung in ihrem Netzgebiet für das Jahr 2025 mit dem Stromliefervertrag Q-07427 vom 19. Oktober 2022 zum Fixpreis bei IWB beschafft (act. 6). Sie beschafft somit keinen zusätzlichen Strom am Markt − weder am kurzfristigen Spotmarkt, an dem der Strom einen Tag im Voraus, also einen Tag vor der physischen Lieferung des Stroms (Day-Ahead-Markt) oder sogar am Tag der physischen Lieferung des Stroms (Intraday-Markt) verkauft wird (siehe z.B. www.epexspot.com, zuletzt abgerufen am 22. Januar 2026), noch am langfristigeren Terminmarkt (siehe etwa die zuletzt am
23. Januar 2026 abgerufene Suchmaske auf www.eex > Market Data > Market Data Hub, wo für die «Commodity» Power für die «Area» Schweiz «Futures» für die «Maturity» (Dauer) von bis zu einem Jahr bezogen werden können). Dem Stromliefervertrag ist zu entnehmen, dass die Gesuchsgegnerin für die voraussichtliche Menge von 37'000'000 kWh während der vereinbarten Lieferperiode vom 1. Januar 2025 bis am 31. Dezember 2025 […] Rp./kWh (exkl. MwSt.) bezahlt (act. 6 Beilage 1 S. 1). 30 Soweit die Gesuchsgegnerin argumentiert, die Rückliefervergütung für das Jahr 2025 richte sich nach dem Referenz-Marktpreis gemäss EnFV und nicht nach dem Vollversorgungsvertrag mit IWB (act. 6), ist ihr nicht zu folgen. Die Energieförderungsverordnung regelt die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien, die aus dem Netzzuschlag nach Artikel 35 EnG finanziert wird (Art. 1 EnFV), und nicht die Höhe der Vergütung für die unter die Abnahme- und Vergütungspflicht gemäss Artikel 15 aEnG fallende Energie bei Nichteinigung zwischen Netzbetreiber und Produzent. Sie ist daher nicht anwendbar, um diese festzulegen. 31 Sodann wurden die Regeln in Artikel 15 aEnG per 1. Januar 2026 zwar dahingehend geändert, dass die Netzbetreiber die eingespeiste Elektrizität bei Nichteinigung über die Rückliefervergütung zu einem schweizweit harmonisierten Preis zu vergüten haben. Die Vergütung für Elektrizität aus erneuerbaren Energien richtet sich nach dem vierteljährlich gemittelten Marktpreis zum Zeitpunkt der Einspeisung. Der Bundesrat legt für Anlagen mit einer Leistung von weniger als 150 kW Minimalvergütungen fest. Diese orientieren sich an der Amortisation von Referenzanlagen über ihre Lebensdauer (vgl. Art. 15 Abs. 1 u. Abs. 1bis EnG). Der vierteljährlich gemittelte Marktpreis entspricht dem vierteljährlich publizierten Referenz-Marktpreis nach Artikel 15 Absätze 1 und 3 EnFV (Art. 12 Abs. 1 EnV). Die Minimalvergütungen werden in Artikel 12 Absatz 1bis EnV festgelegt. Für die vorliegende Beurteilung der Rückliefervergütung für das Jahr 2025 ist der publizierte Referenz-Marktpreis jedoch noch nicht massgebend. Folglich ist die EnFV zu deren Festlegung auch nicht beizuziehen. 32 Die Gesuchsgegnerin macht weiter geltend, dass sie die Bezugskosten gemäss Vollversorgungsvertrag in der Höhe von […] Rp./kWh nicht umfassend an ihre Endverbraucher weiterverrechnet, um die hohen Strompreise zu dämpfen. Bei gleicher Vergütung an die PV- Produzenten wie an IWB, würde sie für das Jahr 2025 einen Verlust von 200'000 Franken erwirtschaften. Gemäss verbindlicher Mitteilung der ElCom wären solche Unterdeckungen innerhalb von drei Jahren zu kompensieren, das heisst, mit einem entsprechenden Preisaufschlag auf den Strom den Endverbrauchern wieder zu überwälzen (act. 6). 33 Dieses Vorbringen ist nicht stichhaltig. Weshalb eine nicht vollständige Weiterverrechnung bei der Festlegung der Rückliefervergütung einbezogen werden sollte, ist nicht ersichtlich. Die Vergütungshöhe bei Elektrizität aus erneuerbaren Energien richtet sich nach den vermiedenen Kosten des Netzbetreibers für die Beschaffung gleichwertiger Elektrizität. Die Beschaffung gleichwertiger Elektrizität müsste die Gesuchsgegnerin zum Preis von […] Rp./kWh bei IWB vornehmen (siehe Rz. 35). Ob diese Beschaffungskosten von der Verteilnetzbetreiberin auch tatsächlich in die anrechenbaren Kosten aufgenommen werden, ist dabei nicht von Bedeutung: Aus dem Energierecht geht nicht hervor, dass sich die Bemessung der Höhe der Rückliefervergütung an den Tarifen orientiert, welche die Gesuchsgegnerin den Endverbrauchern für die Energielieferung in Rechnung stellt. Vielmehr hat das Parlament dies bei der Debatte zum Energiegesetz (Stand 1. Januar 2025) verworfen (vgl. den nicht übernommenen Gegenvorschlag
ElCom-D-F3FF3401/109 9/13 des Nationalrates, der einen staatlich im Voraus festgelegter Abnahmepreis vorsah, der sich nach dem Endkundenpreis richten sollte, AB 2014 N 2073; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2790/2021 vom 18. Juni 2024 E. 9.2 mit Hinweis auf AB 2014 N 2073; abrufbar unter: www.parlament.ch Ratsbetrieb > Curia Vista > Suche > Geschäftsnummer > 13.074 >; zuletzt abgerufen am 23. Januar 2026). Wenn die Verteilnetzbetreiberin sich dafür entscheidet, den Endverbrauchern nicht die gesamten anrechenbaren Energiekosten in Rechnung zu stellen, entstehen zutreffendermassen Unterdeckungen. Bei solchen kann sie aber auf einen Ausgleich über die Deckungsdifferenzen verzichten. Die Verteilnetzbetreiber sind nicht verpflichtet, Unterdeckungen durch Strompreisaufschläge in den Folgejahren auf die Endverbraucher zu überwälzen. Eine solche Pflicht sieht weder das Stromversorgungsrecht noch – entgegen dem Vorbringen der Verteilnetzbetreiberin – die Weisung der ElCom vor (Art. 4f Abs. 1 zweiter Satz der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 [StromVV; SR 734.71] und Weisung 03/2024 der ElCom «Deckungsdifferenzen Netz und Energie aus den Vorjahren»). 34 Wie die Gesuchsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 18. August 2025 festhält, kann sie die Einkaufsmenge bei IWB um die von den PV-Anlagenbetreibern in ihr Netz eingespeiste Energie vermindern (act. 6). Dem Stromliefervertrag Q-07427 vom 19. Oktober 2022 ist die voraussichtliche Menge von 37'000'000 kW/h zu entnehmen. In der Lieferperiode vom 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2025 kann die Gesuchsgegnerin die tatsächlich benötigte Energiemenge zu einem fixen Preis beziehen. Die Bestellung muss bis spätestens 16 Uhr (Freitag bis 15 Uhr) erfolgen (act. 6). Dem Vertrag kann nicht entnommen werden, dass die Gesuchsgegnerin weitere Kosten zu tragen hat, etwa dass sie einen Zuschlag bezahlen müsste, wenn die voraussichtliche Liefermenge nicht erreicht oder erheblich unterschritten wird. Gemäss den Allgemeinen Bedingungen für die Lieferung elektrischer Energie durch IWB vom November 2020 ist die Gesuchsgegnerin verpflichtet, während des vereinbarten Lieferzeitraums die gesamte für die Verbrauchsstätten benötigten Energie ausschliesslich von IWB zu beziehen (Eigenverbrauch ausgenommen). Wenn die PV-Anlage des Gesuchstellers Elektrizität produziert und in das Netz einspeist, kann die Gesuchsgegnerin somit ihre Bezugsmenge bei IWB entsprechend vermindern und Kosten von […] Rp./kWh aus dem Stromliefervertrag Q-07427 vermeiden. 35 Ebenfalls nicht massgeblich ist das Resultat der Gemeindeabstimmung. Es liegt nicht in der Kompetenz der Gemeinde, von den Mindestvorgaben des Bundesrechts abweichende Vergütungssätze für die Rücklieferung von erneuerbaren Energien festzulegen.
E. 4.2 Herkunftsnachweise 36 Gemäss aArtikel 12 EnV (Stand 1. Januar 2025) müssen die Herkunftsnachweise nicht abgenommen und entsprechend der Graustrom ohne ökologischen Mehrwert vergütet werden, wenn sich Produzent und Netzbetreiber nicht einigen können. Der Stromliefervertrag der Gesuchsgegnerin zu einem Preis von […] Rp./kWh beinhaltet Herkunftsnachweise für Wasser aus der EU (act. 6 Beilage S. 1). Bei der Festlegung der Rückliefervergütung sind diese nicht zu berücksichtigen. 37 Die Kosten für die Herkunftsnachweise sind gemäss Stromliefervertrag Q-0427 vom 19. Oktober 2022 im Fixpreis enthalten und werden nicht separat aufgeführt. In der Servicebeschreibung IWB Strom Easy (Bild 1) wird erläutert, dass der effektive Energiepreis auf dem Abschlusszeitpunkt des Vertrags basiert. In der Grafik ist ebenfalls ersichtlich, dass der Abschlusszeitpunkt massgebend für den Energiepreis ist und nicht der Lieferzeitraum. Die Gesuchsgegnerin hat den Vertrag am 24. Oktober 2022 unterzeichnet (act. 6, Beilage S. 3). Aus dem Vertrag geht nicht hervor, dass die Herkunftsnachweise nachträglich bepreist und allfällige Mehr- oder Minderkosten, welche im Lieferzeitraum entstehen, ausgeglichen werden müssten.
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Bild 1: IWB Strom Easy, Servicebeschreibung V.1.0.2 38 Herkunftsnachweise werden zum Teil direkt zwischen zwei Parteien gehandelt oder es werden Auktionen an Energiebörsen wie EEX und Epex Spot durchgeführt. Die einzigen für die ElCom zugänglichen Werte sind diejenigen von Epex Spot. Die Preise für Europäische Herkunftsnachweise für Wasserkraft in den Monaten vor dem Vertragsabschluss im Oktober 2022 betrugen dort gemäss Abklärungen der ElCom im Durchschnitt […] Rp./kWh. Daher wird im Folgenden auf diesen Wert abgestellt. 39 Für die Bemessung der Rückliefervergütung an Produzenten für erneuerbare Energien sind die Kosten für die Herkunftsnachweise von […] Rp.(kWh) von den […] Rp./kWh abzuziehen. Die Rückliefervergütung für das Jahr 2025 beträgt für Elektrizität aus erneuerbaren Energien 29.49 Rp./kWh (ohne HKN und ohne MwSt.). Der Gesuchsteller kann seine Herkunftsnachweise zusätzlich verkaufen.
E. 4.3 Fazit 40 Da sich die Parteien nicht auf die Höhe der Vergütung für das Jahr 2025 einigen konnten, richtet sich die Vergütungshöhe bei Elektrizität aus erneuerbaren Energien nach den vermiedenen Kosten des Netzbetreibers für die Beschaffung gleichwertiger Elektrizität (Art. 15 Abs. 3 Bst. a aEnG). Massgebend sind die Kosten für den Bezug gleichwertiger Elektrizität bei Dritten (Art. 12 aEnV). Als Referenz dient der individuelle Stromliefervertrag der Gesuchsgegnerin mit IWB Q-07427 vom 19. Oktober 2022. Mit diesem Vollversorgungsvertrag beschafft die Gesuchsgegnerin im Jahr 2025 ihren vollständigen Bedarf für die Elektrizitätsversorgung in ihrem Netzgebiet bei IWB aus europäischer Wasserkraft und zu einem fixen Preis von […] Rp./kWh (ohne MwSt.). 41 Da die Herkunftsnachweise nicht berücksichtigt werden, sind die Kosten von […] Rp./kWh (siehe oben Rz. 38) von den […] Rp./kWh abzuziehen. Die Rückliefervergütung für das Jahr 2025 beträgt für Elektrizität aus erneuerbaren Energien in Oberentfelden 29.49 Rp./kWh (ohne MwSt.). 42 Gemäss dem Tarifblatt der Gesuchsgegnerin vom 22. August 2024 werden den nicht mehrwertsteuerpflichtigen Produzenten die Vergütungssätze ohne Mehrwertsteuer vergütet. Mehrwertsteuerpflichtige Produzenten werden mit den Vergütungssätzen zuzüglich Mehrwertsteuer vergütet. Vorliegend gibt es keine Anhaltspunkte, dass der Gesuchsteller als natürliche Person mehrwertsteuerpflichtig ist. 43 Nach dem Gesagten ist die Vergütung, welche die Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller für die aus seiner Anlage im Jahr 2025 eingespeiste Elektrizität zu bezahlen hat, auf 29.49 Rp./kWh festzulegen.
ElCom-D-F3FF3401/109 11/13
E. 5 Gebühren 44 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 45 Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt: 1 anrechenbare Stunde zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend 250 Franken), 1 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 230 Franken pro Stunde (ausmachend 230 und 24 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend 4’800 Franken). Gesamthaft ergibt sich damit eine Gebühr von 5’280 Franken. 46 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom
8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Haben mehrere Parteien den Erlass einer Verfügung veranlasst, werden die dadurch entstandenen Gebühren nach dem Unterliegerprinzip auferlegt. Dies entspricht einem allgemeinen prozessualen Grundsatz, der für zahlreiche kostenpflichtige staatliche Verfahren üblich ist (siehe KÖLZ ALFRED / HÄNER ISABELLE / BERTSCHI MARTIN / BUNDI LIVIO, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl., Zürich/Genf 2025, Rz. 653; BGE 132 II 47 E. 3.3). 47 Die vorliegende Verfügung wird auf Gesuch des Gesuchstellers hin erlassen. Anlass für die vorliegende Verfügung hat jedoch die Gesuchsgegnerin gegeben, indem sie dem Gesuchsteller keine gesetzeskonforme Vergütung gemäss Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a aEnG i. V. m. Artikel 12 aEnV entrichtet hat. Die Gesuchsgegnerin unterliegt mit ihrem Hauptantrag. Die Gebühr für diese Verfügung ist daher der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen. 48 Weder die Stromversorgungsgesetzgebung noch das VwVG sehen im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren die Ausrichtung einer Parteientschädigung vor. Für eine analoge Anwendung von Artikel 64 VwVG, welcher das Beschwerdeverfahren betrifft, besteht kein Raum, da es sich beim Ausschluss von Parteientschädigung im erstinstanzlichen Verfahren nicht um eine echte Lücke handelt, sondern dies vom Gesetzgeber bewusst so vorgesehen wurde (m w. H.: BGE 132 II 47 ff., E. 5.2). Im vorliegenden Verfahren sind daher keine Parteientschädigungen auszurichten.
ElCom-D-F3FF3401/109 12/13 III Entscheid Gestützt auf diesen Erwägungen wird verfügt:
Dispositiv
- Die Einwohnergemeinde Oberentfelden hat […] für die von seiner PV-Anlage am Finkenweg 7, 5036 Oberentfelden produzierte und vom 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2025 ins Verteilnetz eingespeiste Elektrizität eine Vergütung von 29.49 Rp./kWh zu bezahlen.
- Die Gebühr für diese Verfügung beträgt 5’280 Franken. Sie wird der Einwohnergemeinde Oberentfelden auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt.
- Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen.
- Die Verfügung wird […] und der Einwohnergemeinde Oberentfelden mit eingeschriebenem Brief eröffnet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Christoffelgasse 5, 3003 Bern Tel. +41 58 462 58 33, info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch ElCom-D-F3FF3401/109 Referenz/Aktenzeichen: 222-00005 Bern, 3. Februar 2026
V E R F Ü G U N G der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom Zusammensetzung: Werner Luginbühl (Präsident), Felix Vontobel (Vizepräsident), Madeleine Camprubi Hüser, Katia Delbiaggio, Anne Gillardin, Jürg Rauchenstein, Andreas Stöckli in Sachen: […]
(Gesuchsteller) gegen: Einwohnergemeinde Oberentfelden, technische Betriebe, Dorfstrasse 7, Postfach, 5036 Oberentfelden (Gesuchsgegnerin) betreffend Rückliefervergütung 2025 für Solarstrom
ElCom-D-F3FF3401/109 2/13 Inhaltsverzeichnis I Sachverhalt ....................................................................................................................................3 II Erwägungen ...................................................................................................................................4 1 Zuständigkeit und anwendbares Recht ..............................................................................4 2 Parteien und rechtliches Gehör ..........................................................................................4 2.1 Parteien ..............................................................................................................................4 2.2 Rechtliches Gehör ..............................................................................................................5 3 Vorbringen der Parteien .....................................................................................................5 3.1 Vorbringen des Gesuchstellers ..........................................................................................5 3.2 Vorbringen der Gesuchsgegnerin ......................................................................................5 4 Materielle Beurteilung.........................................................................................................7 4.1 Rechtliche Grundlage .........................................................................................................7 4.2 Herkunftsnachweise ...........................................................................................................9 4.3 Fazit ................................................................................................................................. 10 5 Gebühren ........................................................................................................................ 11 III Entscheid .................................................................................................................................... 12 IV Rechtsmittelbelehrung .............................................................................................................. 13
ElCom-D-F3FF3401/109 3/13 I Sachverhalt A. 1 […] (Gesuchsteller) betreibt an seinem Wohnort […], 5036 Oberentfelden eine PV-Anlage. Für das Jahr 2024 hat er für seine in das Stromnetz eingespeiste Überschussproduktion von den technischen Betrieben der Einwohnergemeinde Oberentfelden (Gesuchsgegnerin) eine Rückliefervergütung von […] Rp./kWh erhalten (act. 1 Beilage 2). 2 Für das Jahr 2025 beträgt die Rückliefervergütung für Elektrizität aus Anlagen mit einer Gesamtleistung bis maximal 150 kW gemäss Tarifblatt der Gesuchsgegnerin «Entschädigung für Rückspeisung von Solarenergie» 9 Rp./kWh ohne Herkunftsnachweis und ohne MwSt. (abrufbar unter: www.oberentfelden.ch > Onlineschalter technische Betriebe > Elektrizitätsversorgung; zuletzt besucht am 22. Januar 2026). B. 3 Der Gesuchsteller hat ein als «Klage» betiteltes Schreiben vom 14. Mai 2025 eingereicht, welches das Fachsekretariat der ElCom (nachfolgend Fachsekretariat) als Gesuch entgegengenommen hat. Der Gesuchsteller beantragt, dass die Gesuchsgegnerin zu verpflichten sei, die Rückspeisung von Solarstrom 2025 ebenfalls mit […] Rp./kWh zu vergüten. Er begründet seinen Antrag mit dem Stromliefervertrag Q-07427 der Gesuchsgegnerin vom 19. Oktober 2022 (act. 1). 4 Das Fachsekretariat hat mit Schreiben vom 23. Juni 2025 an die Parteien ein Verfahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) eröffnet, der Gesuchsgegnerin das Gesuch zugestellt und ihr unter Hinweis auf die Bezeichnung von Geschäftsgeheimnissen eine Frist zur Stellungnahme bis zum 25. Juli 2025 gewährt. Weiter hat das Fachsekretariat die Gesuchsgegnerin aufgefordert, den vollständigen Stromliefervertrag Q-07427 vom 19. Oktober 2022 einzureichen. Den Gesuchsteller hat es aufgefordert, innert der gleichen Frist mitzuteilen, ob weitere PV-Produzenten als Gesuchsteller aufzunehmen sind und gegebenenfalls entsprechende Vollmachten einzureichen (act. 2). 5 Der Gesuchsteller hat mit E-Mail vom 25. Juni 2025 mitgeteilt, dass er allein, aber im Namen von 59 Petitionären und weiteren 120 PV-Besitzern auftrete. Weiter hat er den Antrag gestellt, dass ihm die Gesuchsgegnerin auch die Anwaltskosten vergüten muss (act. 3). 6 Das Fachsekretariat hat den Gesuchsteller telefonisch darauf hingewiesen, dass er im Verfahren entweder allein oder im Namen weiterer Personen auftreten kann und im letzteren Fall schriftliche Vollmachten dieser Personen einreichen müsste. Der Gesuchsteller hat mitgeteilt, dass er im Verfahren allein als Partei auftrete (act. 4). 7 Die Gesuchsgegnerin hat am 29. Juli 2025 telefonisch um eine Fristerstreckung ersucht, welche das Fachsekretariat bis zum 29. August 2025 gewährt hat (act. 5). 8 Mit Eingabe vom 18. August 2025 hat die Gesuchsgegnerin ihre Stellungnahme und den Stromliefervertrag Q-07427 vom 19. Oktober 2022 mit den Industriellen Werken Basel (nachfolgend IWB) eingereicht. Sie beantragt, das Gesuch unter Kostenfolge zu Lasten des Gesuchstellers abzuweisen (act. 6). Das Fachsekretariat hat dem Gesuchsteller die Stellungnahme mit Schreiben vom 20. August 2025 zugestellt (act. 7). C. 9 Auf die Ausführungen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird, soweit entscheidrelevant, im Rahmen der nachstehenden Erwägungen eingegangen.
ElCom-D-F3FF3401/109 4/13 II Erwägungen 1 Zuständigkeit und anwendbares Recht 10 Das Verfahren der ElCom richtet sich gemäss Artikel 11 des Geschäftsreglements der Elektrizitätskommission vom 12. September 2007 (SR 734.74) nach dem VwVG. Nach Artikel 7 Absatz 1 VwVG prüft die Behörde ihre Zuständigkeit von Amtes wegen. 11 Am 9. Juni 2024 hat die Schweizer Stimmbevölkerung das Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien (sog. Mantelerlass) angenommen, mit dem das Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG; SR 730.0) und das Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (StromVG; SR 734.7) revidiert wurden. Der Bundesrat hat beschlossen, die betreffenden Gesetzesartikel und die für deren Vollzug erforderlichen Verordnungsbestimmungen gestaffelt in Kraft zu setzen. Das erste Paket ist seit dem 1. Januar 2025 in Kraft. Ein zweites Paket mit neuen Regeln zur Abnahme- und Vergütungspflicht für die Energie, die aus kleinen Produktionsanlagen in das Elektrizitätsnetz eingespeist wird (Art. 15 EnG), ist am 1. Januar 2026 in Kraft getreten (AS 2024 679; 2024 706; ww.bfe.admin.ch > Dokumentation > Medienmitteilungen > Bundesrat setzt zweites Paket des Bundesgesetzes für eine sichere Stromversorgung in Kraft; veröffentlicht am 19. Februar 2025; zuletzt besucht am
23. Januar 2026). 12 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (vgl. BGE 150 II 334 E. 4; 149 II 187 E. 4.4; 139 II 263 E. 6). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Höhe der Vergütung für die vom Netzbetreiber abzunehmende Elektrizität aus erneuerbaren Energien für das Jahr 2025 (sog. Rückliefervergütung). Übergangsrechtliche Regelungen bezüglich des dafür anwendbaren Rechts bestehen nicht. Daher ist auf die am 1. Januar 2025 geltenden Versionen des EnG (aEnG) und der Energieverordnung vom 1. November 2017 (aEnV; SR 730.01) abzustellen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die vorliegend relevanten Bestimmungen nicht Gegenstand der im Laufe des Jahres 2025 erfolgen Änderungen dieser beiden Erlasse waren. 13 Gemäss Artikel 62 Absatz 3 aEnG entscheidet die ElCom in Streitigkeiten aufgrund des Artikels 15 aEnG. Die ElCom ist zuständig, diese Streitigkeit zu entscheiden. 2 Parteien und rechtliches Gehör 2.1 Parteien 14 Als Parteien gelten nach Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. 15 Der Gesuchsteller hat bei der ElCom ein Gesuch um Erlass einer Verfügung eingereicht. Er ist somit materieller Verfügungsadressat. Ihm kommt Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zu.
ElCom-D-F3FF3401/109 5/13 16 Im vorliegenden Verfahren ist die an den Gesuchsteller zu bezahlende Rückliefervergütung gemäss Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a aEnG streitig. Die Abnahme- und Vergütungspflicht trifft den Netzbetreiber in seinem Netzgebiet (Art. 15 Abs. 1 EnG). Netzbetreiber in einem bestimmten Netzgebiet ist, wem dieses vom Kanton gemäss Artikel 5 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) zugeteilt wurde. Nach der Netzgebietskarte des Kantons Aargau (aufrufbar unter: www.ag.ch > Themen > Umwelt&Natur > Energie > Planung und Energienachweise > Karten > Netzgebietskarte im Geoportal [abgerufen am 23. Januar 2026]) liegt die PV-Anlage des Gesuchstellers im Netzgebiet, welches der Gesuchsgegnerin zugeteilt wurde. Damit ist die Gesuchsgegnerin vom Ausgang dieses Verfahrens in ihren Rechten und Pflichten unmittelbar betroffen. Die Gesuchsgegnerin hat daher Parteistellung nach Artikel 6 VwVG. 2.2 Rechtliches Gehör 17 Den Parteien wurde im vorliegenden Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Eingabe des Gesuchstellers wurde der Gesuchsgegnerin zur Stellungnahme unterbreitet. Überdies wurde die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller zur Kenntnisnahme zugestellt. Die von den Parteien vorgebrachten Anträge und die diesen zugrundeliegenden Argumente werden bei der materiellen Beurteilung behandelt. Damit wird das rechtliche Gehör der Parteien gewahrt (Art. 29 VwVG). 3 Vorbringen der Parteien 3.1 Vorbringen des Gesuchstellers 18 Der Gesuchsteller bringt in seinem Gesuch vom 14. Mai 2025 vor, dass der Bundesrat am
20. November 2024 beschlossen habe, die Regelung gemäss altem Gesetz für 2025 zu belassen. Könnten sich Netzbetreiber und Produzent über die Vergütung nicht einigen, so gelte gemäss Artikel 15 EnG folgendes: Bei Elektrizität aus erneuerbaren Energien richte sie sich nach den vermiedenen Kosten des Netzbetreibers für die Beschaffung gleichwertiger Elektrizität. Gemäss Fragen und Antworten des Bundesamts für Energie (nachfolgend BFE) zur Rückspeisungsvergütung für Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom März 2018 heisse es: Gibt es keine anderweitige Einigung, muss der Netzbetreiber mindestens seine durchschnittlichen Strombeschaffungskosten vergüten. Diese würden sich bei der Gesuchsgegnerin auf […] Rp. belaufen, da sie 100 Prozent der Elektrizität bei IWB beziehe (act. 1). 3.2 Vorbringen der Gesuchsgegnerin 19 Die Gesuchsgegnerin bestätigt in ihrer Stellungnahme vom 18. August 2025, dass sie ihren vollständigen Bedarf für die Elektrizitätsversorgung in ihrem Netzgebiet bei IWB kauft und gemäss Stromliefervertrag vom 19. Oktober 2022 für das Jahr 2025 […] Rp./kWh bezahle. Gemäss dem beigelegten Vertrag bestehe der bezogene Strom ausschliesslich aus erneuerbarer Wasserkraft (Wasserstrom EU). Den Endverbrauchern in ihrem Netzgebiet werde jedoch für den von diesen verbrauchten Strom lediglich 20 Rp./kWh in Rechnung gestellt, um die ohnehin hohen Strompreise zugunsten der Endverbraucher etwas dämpfen zu können (act. 6).
ElCom-D-F3FF3401/109 6/13 20 Weiter führt die Gesuchsgegnerin aus, dass sie zwar die Einkaufsmenge bei IWB um den von den PV-Anlagenbetreibern in ihr Netz eingespiesene Energie vermindern könne. Bei gleicher Vergütung an die Solarenergieproduzenten wie für den Bezug bei IWB durch reduzierte Verrechnung an die Endverbraucher erwirtschafte sie jedoch einen Verlust von rund 200'000 Franken für das Jahr 2025. Gemäss verbindlicher Weisung der ElCom seien solche Verluste (Unterdeckung) innerhalb von 3 Jahren zu kompensieren (act. 6). 21 Gemäss Gesuchsgegnerin hätten die Petitionäre an der Gemeindeversammlung vom
7. November 2025 den Antrag um Erhöhung des Gemeindebudgets für die Rückliefervergütung um 200'000 Franken gestellt. Der Antrag sei nach Erläuterung der Sachlage durch den Gemeinderat von den zahlreich erschienen Stimmberechtigten mit grosser Mehrheit abgelehnt worden und folglich ebenfalls die von den Petitionären geforderte Rückliefervergütung für den Solarstrom 2025 von […] Rp./kWh (act. 6). 22 Zu Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a EnG bringt die Gesuchsgegnerin vor, dass sich die Vergütung für gleichwertige Energie ebenfalls nach der Beschaffung von PV-Strom richte und nicht nach den vereinbarten Einkaufspreisen für Wasserstrom zwischen ihr und IWB (act. 6). 23 Die Gesuchsgegnerin führt aus, dass sich die Vergütung auf Artikel 15 Absatz 1-4 der Verordnung über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien vom 1. November 2017 (Energieförderungsverordnung, EnFV; SR 730.03) stütze und ausschliesslich nach dem Marktpreis bzw. Referenzmarktpreis richte, welcher vom BFE vierteljährlich festgelegt werde. Der vom BFE publizierte Referenzmarktpreis für Solarstrom sei im 1. Quartal 2025 3.3. Rp./kWh gewesen und für das 2. Quartal gelte ein solcher von 2.75 Rp./kWh. Die von ihr publizierte Rückliefervergütung für PV-Strom von 9 Rp./kWh für das Jahr 2025 sei offensichtlich bedeutend höher als die seit dem 1. Januar 2025 vom BFE publizierten und somit geltenden Referenz- marktpreise. Die grosszügigere Entschädigung für den Solarstrom erfolge freiwillig und ohne entsprechend rechtliche bzw. gesetzliche Verpflichtung. Aus rechtlicher Sicht bestehe somit keinerlei Veranlassung, die Gesetzeskonformität der publizierten Rückliefervergütung für PV- Strom von 9 Rp./kWh für das Jahr 2025 in Zweifel zu ziehen und diese in irgendeiner Art und Weise zu korrigieren, da sie deutlich über den vom BFE publizierten Referenzmarktpreis liegen. Die Solarstromproduzenten in ihrem Netzgebiet hätten aufgrund der klaren Rechtslage offensichtlich keinen rechtlichen Anspruch auf eine Vergütung von […] Rp./kWh und könnten somit nicht verlangen, dass sie denselben Rückliefervergütung entrichte, wie sie für ihren Einkauf von Wasserstrom bei IWB bezahle.
ElCom-D-F3FF3401/109 7/13 4 Materielle Beurteilung 4.1 Rechtliche Grundlage 24 Netzbetreiber haben unter anderem die ihnen angebotene Elektrizität aus erneuerbaren Energien in ihrem Netzgebiet abzunehmen und angemessen zu vergüten (Art. 15 Abs. 1 Bst. a aEnG). Die Pflicht zur Abnahme und Vergütung von Elektrizität gilt nur, wenn diese aus Anlagen stammt mit einer Leistung von höchstens 3 MW oder einer jährlichen Produktion, abzüglich eines allfälligen Eigenverbrauchs, von höchstens 5000 MWh (Art. 15 Abs. 2 EnG). Für die PV-Anlage des Gesuchstellers gilt die Abnahme- und Vergütungspflicht unbestrittenermassen. Können sich Netzbetreiber und Produzent über die Vergütung nicht einigen, so richtet sie sich bei Elektrizität aus erneuerbaren Energien nach den vermiedenen Kosten des Netzbetreibers für die Beschaffung gleichwertiger Elektrizität (Art. 15 Abs. 3 aEnG). Die Vorgabe von Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a aEnG kommt daher nur subsidiär zur Anwendung, wenn ihnen eine Einigung nicht gelingt. Vorliegend konnten sich die Parteien nicht über die Höhe der Vergütung für das Jahr 2025 einigen. Der Gesuchsteller hat mit weiteren PV-Anlagenbetreibern zwecks Änderung der von der Gesuchsgegnerin angebotenen Vergütung eine Petition lanciert und die Unterschriften am
8. Oktober 2024 an die Gesuchsgegnerin geschickt. Der Gesuchsteller hat um eine Besprechung gebeten und erwartet, dass die Gesuchsgegnerin auf ihren Beschluss zurückkommt, die Rückliefervergütung auf 9 Rp./kWh zu beschränken (act. 3). 25 Da sich die Parteien nicht auf die Höhe der Vergütung für das Jahr 2025 einigen konnten, richtet sich die Vergütungshöhe bei Elektrizität aus erneuerbaren Energien nach den vermiedenen Kosten des Netzbetreibers für die Beschaffung gleichwertiger Elektrizität (Art. 15 Abs. 3 Bst. a aEnG). Nicht streitig ist vorliegend, dass die PV-Anlage des Gesuchstellers erneuerbare Energien produziert (siehe auch Art. 4 Abs. 1 Bst. c StromVG, wonach zu den erneuerbaren Energien Wasserkraft, Sonnenenergie, Geothermie, Umgebungswärme, Windenergie und Energie aus Biomasse und aus Abfällen aus Biomasse gehören) und die Gesuchsgegnerin eine Abnahmepflicht trifft. 26 Artikel 12 Absatz 1 aEnV konkretisiert, dass sich die Vergütung nach den Kosten des Netzbetreibers für den Bezug gleichwertiger Elektrizität bei Dritten sowie den Gestehungskosten der eigenen Produktionsanlagen richtet. Die Kosten für allfällige Herkunftsnachweise werden nicht berücksichtigt. Die Gleichwertigkeit bezieht sich auf die technischen Eigenschaften der Elektrizität, insbesondere auf die Energiemenge und das Leistungsprofil sowie auf die Steuer- und Prognostizierbarkeit. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind im Streitfall bei der Bemessung der Rückliefervergütung die Gestehungskosten des Netzbetreibers nicht zu berücksichtigen, da dieses Kriterium über die gesetzliche Grundlage hinausgeht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2790/2021 vom 18. Juni 2024 E. 12 u. E. 13.2). 27 Der Gesuchsteller macht geltend, dass sich die Höhe der Vergütung auf die durchschnittlichen Beschaffungskosten der Gesuchsgegnerin stützen muss, welche sich gemäss Stromliefervertrag auf […] Rp./kWh belaufen und verweist auf die Fragen und Antworten des BFE zur Rückspeisungsvergütung für Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom März 2018 (act. 1). Diese Fragen und Antworten sind soweit ersichtlich nicht mehr auf der Website des BFE abrufbar und werden nicht weiter geprüft (www.bfe.admin.ch > News und Medien > Fragen und Antworten; zuletzt besucht am 11. Dezember 2025). 28 Für die Bemessung der Höhe der Rückliefervergütung sind somit die vermiedenen Kosten für die Beschaffung gleichwertiger Elektrizität massgebend, welche sich nach den Kosten des Netzbetreibers für den Bezug gleichwertiger Elektrizität bei Dritten richtet (Art. 15 Abs. 3 Bst. a aEnG und Art. 12 aEnV). Als Referenz dienen folglich die individuellen Bezugspreise des jeweiligen Netzbetreibers.
ElCom-D-F3FF3401/109 8/13 29 Hinsichtlich der individuellen Bezugspreise der Gesuchsgegnerin ist festzuhalten, dass diese bestätigt hat, dass sie ihren vollständigen Bedarf für die Elektrizitätsversorgung in ihrem Netzgebiet für das Jahr 2025 mit dem Stromliefervertrag Q-07427 vom 19. Oktober 2022 zum Fixpreis bei IWB beschafft (act. 6). Sie beschafft somit keinen zusätzlichen Strom am Markt − weder am kurzfristigen Spotmarkt, an dem der Strom einen Tag im Voraus, also einen Tag vor der physischen Lieferung des Stroms (Day-Ahead-Markt) oder sogar am Tag der physischen Lieferung des Stroms (Intraday-Markt) verkauft wird (siehe z.B. www.epexspot.com, zuletzt abgerufen am 22. Januar 2026), noch am langfristigeren Terminmarkt (siehe etwa die zuletzt am
23. Januar 2026 abgerufene Suchmaske auf www.eex > Market Data > Market Data Hub, wo für die «Commodity» Power für die «Area» Schweiz «Futures» für die «Maturity» (Dauer) von bis zu einem Jahr bezogen werden können). Dem Stromliefervertrag ist zu entnehmen, dass die Gesuchsgegnerin für die voraussichtliche Menge von 37'000'000 kWh während der vereinbarten Lieferperiode vom 1. Januar 2025 bis am 31. Dezember 2025 […] Rp./kWh (exkl. MwSt.) bezahlt (act. 6 Beilage 1 S. 1). 30 Soweit die Gesuchsgegnerin argumentiert, die Rückliefervergütung für das Jahr 2025 richte sich nach dem Referenz-Marktpreis gemäss EnFV und nicht nach dem Vollversorgungsvertrag mit IWB (act. 6), ist ihr nicht zu folgen. Die Energieförderungsverordnung regelt die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien, die aus dem Netzzuschlag nach Artikel 35 EnG finanziert wird (Art. 1 EnFV), und nicht die Höhe der Vergütung für die unter die Abnahme- und Vergütungspflicht gemäss Artikel 15 aEnG fallende Energie bei Nichteinigung zwischen Netzbetreiber und Produzent. Sie ist daher nicht anwendbar, um diese festzulegen. 31 Sodann wurden die Regeln in Artikel 15 aEnG per 1. Januar 2026 zwar dahingehend geändert, dass die Netzbetreiber die eingespeiste Elektrizität bei Nichteinigung über die Rückliefervergütung zu einem schweizweit harmonisierten Preis zu vergüten haben. Die Vergütung für Elektrizität aus erneuerbaren Energien richtet sich nach dem vierteljährlich gemittelten Marktpreis zum Zeitpunkt der Einspeisung. Der Bundesrat legt für Anlagen mit einer Leistung von weniger als 150 kW Minimalvergütungen fest. Diese orientieren sich an der Amortisation von Referenzanlagen über ihre Lebensdauer (vgl. Art. 15 Abs. 1 u. Abs. 1bis EnG). Der vierteljährlich gemittelte Marktpreis entspricht dem vierteljährlich publizierten Referenz-Marktpreis nach Artikel 15 Absätze 1 und 3 EnFV (Art. 12 Abs. 1 EnV). Die Minimalvergütungen werden in Artikel 12 Absatz 1bis EnV festgelegt. Für die vorliegende Beurteilung der Rückliefervergütung für das Jahr 2025 ist der publizierte Referenz-Marktpreis jedoch noch nicht massgebend. Folglich ist die EnFV zu deren Festlegung auch nicht beizuziehen. 32 Die Gesuchsgegnerin macht weiter geltend, dass sie die Bezugskosten gemäss Vollversorgungsvertrag in der Höhe von […] Rp./kWh nicht umfassend an ihre Endverbraucher weiterverrechnet, um die hohen Strompreise zu dämpfen. Bei gleicher Vergütung an die PV- Produzenten wie an IWB, würde sie für das Jahr 2025 einen Verlust von 200'000 Franken erwirtschaften. Gemäss verbindlicher Mitteilung der ElCom wären solche Unterdeckungen innerhalb von drei Jahren zu kompensieren, das heisst, mit einem entsprechenden Preisaufschlag auf den Strom den Endverbrauchern wieder zu überwälzen (act. 6). 33 Dieses Vorbringen ist nicht stichhaltig. Weshalb eine nicht vollständige Weiterverrechnung bei der Festlegung der Rückliefervergütung einbezogen werden sollte, ist nicht ersichtlich. Die Vergütungshöhe bei Elektrizität aus erneuerbaren Energien richtet sich nach den vermiedenen Kosten des Netzbetreibers für die Beschaffung gleichwertiger Elektrizität. Die Beschaffung gleichwertiger Elektrizität müsste die Gesuchsgegnerin zum Preis von […] Rp./kWh bei IWB vornehmen (siehe Rz. 35). Ob diese Beschaffungskosten von der Verteilnetzbetreiberin auch tatsächlich in die anrechenbaren Kosten aufgenommen werden, ist dabei nicht von Bedeutung: Aus dem Energierecht geht nicht hervor, dass sich die Bemessung der Höhe der Rückliefervergütung an den Tarifen orientiert, welche die Gesuchsgegnerin den Endverbrauchern für die Energielieferung in Rechnung stellt. Vielmehr hat das Parlament dies bei der Debatte zum Energiegesetz (Stand 1. Januar 2025) verworfen (vgl. den nicht übernommenen Gegenvorschlag
ElCom-D-F3FF3401/109 9/13 des Nationalrates, der einen staatlich im Voraus festgelegter Abnahmepreis vorsah, der sich nach dem Endkundenpreis richten sollte, AB 2014 N 2073; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2790/2021 vom 18. Juni 2024 E. 9.2 mit Hinweis auf AB 2014 N 2073; abrufbar unter: www.parlament.ch Ratsbetrieb > Curia Vista > Suche > Geschäftsnummer > 13.074 >; zuletzt abgerufen am 23. Januar 2026). Wenn die Verteilnetzbetreiberin sich dafür entscheidet, den Endverbrauchern nicht die gesamten anrechenbaren Energiekosten in Rechnung zu stellen, entstehen zutreffendermassen Unterdeckungen. Bei solchen kann sie aber auf einen Ausgleich über die Deckungsdifferenzen verzichten. Die Verteilnetzbetreiber sind nicht verpflichtet, Unterdeckungen durch Strompreisaufschläge in den Folgejahren auf die Endverbraucher zu überwälzen. Eine solche Pflicht sieht weder das Stromversorgungsrecht noch – entgegen dem Vorbringen der Verteilnetzbetreiberin – die Weisung der ElCom vor (Art. 4f Abs. 1 zweiter Satz der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 [StromVV; SR 734.71] und Weisung 03/2024 der ElCom «Deckungsdifferenzen Netz und Energie aus den Vorjahren»). 34 Wie die Gesuchsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 18. August 2025 festhält, kann sie die Einkaufsmenge bei IWB um die von den PV-Anlagenbetreibern in ihr Netz eingespeiste Energie vermindern (act. 6). Dem Stromliefervertrag Q-07427 vom 19. Oktober 2022 ist die voraussichtliche Menge von 37'000'000 kW/h zu entnehmen. In der Lieferperiode vom 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2025 kann die Gesuchsgegnerin die tatsächlich benötigte Energiemenge zu einem fixen Preis beziehen. Die Bestellung muss bis spätestens 16 Uhr (Freitag bis 15 Uhr) erfolgen (act. 6). Dem Vertrag kann nicht entnommen werden, dass die Gesuchsgegnerin weitere Kosten zu tragen hat, etwa dass sie einen Zuschlag bezahlen müsste, wenn die voraussichtliche Liefermenge nicht erreicht oder erheblich unterschritten wird. Gemäss den Allgemeinen Bedingungen für die Lieferung elektrischer Energie durch IWB vom November 2020 ist die Gesuchsgegnerin verpflichtet, während des vereinbarten Lieferzeitraums die gesamte für die Verbrauchsstätten benötigten Energie ausschliesslich von IWB zu beziehen (Eigenverbrauch ausgenommen). Wenn die PV-Anlage des Gesuchstellers Elektrizität produziert und in das Netz einspeist, kann die Gesuchsgegnerin somit ihre Bezugsmenge bei IWB entsprechend vermindern und Kosten von […] Rp./kWh aus dem Stromliefervertrag Q-07427 vermeiden. 35 Ebenfalls nicht massgeblich ist das Resultat der Gemeindeabstimmung. Es liegt nicht in der Kompetenz der Gemeinde, von den Mindestvorgaben des Bundesrechts abweichende Vergütungssätze für die Rücklieferung von erneuerbaren Energien festzulegen. 4.2 Herkunftsnachweise 36 Gemäss aArtikel 12 EnV (Stand 1. Januar 2025) müssen die Herkunftsnachweise nicht abgenommen und entsprechend der Graustrom ohne ökologischen Mehrwert vergütet werden, wenn sich Produzent und Netzbetreiber nicht einigen können. Der Stromliefervertrag der Gesuchsgegnerin zu einem Preis von […] Rp./kWh beinhaltet Herkunftsnachweise für Wasser aus der EU (act. 6 Beilage S. 1). Bei der Festlegung der Rückliefervergütung sind diese nicht zu berücksichtigen. 37 Die Kosten für die Herkunftsnachweise sind gemäss Stromliefervertrag Q-0427 vom 19. Oktober 2022 im Fixpreis enthalten und werden nicht separat aufgeführt. In der Servicebeschreibung IWB Strom Easy (Bild 1) wird erläutert, dass der effektive Energiepreis auf dem Abschlusszeitpunkt des Vertrags basiert. In der Grafik ist ebenfalls ersichtlich, dass der Abschlusszeitpunkt massgebend für den Energiepreis ist und nicht der Lieferzeitraum. Die Gesuchsgegnerin hat den Vertrag am 24. Oktober 2022 unterzeichnet (act. 6, Beilage S. 3). Aus dem Vertrag geht nicht hervor, dass die Herkunftsnachweise nachträglich bepreist und allfällige Mehr- oder Minderkosten, welche im Lieferzeitraum entstehen, ausgeglichen werden müssten.
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Bild 1: IWB Strom Easy, Servicebeschreibung V.1.0.2 38 Herkunftsnachweise werden zum Teil direkt zwischen zwei Parteien gehandelt oder es werden Auktionen an Energiebörsen wie EEX und Epex Spot durchgeführt. Die einzigen für die ElCom zugänglichen Werte sind diejenigen von Epex Spot. Die Preise für Europäische Herkunftsnachweise für Wasserkraft in den Monaten vor dem Vertragsabschluss im Oktober 2022 betrugen dort gemäss Abklärungen der ElCom im Durchschnitt […] Rp./kWh. Daher wird im Folgenden auf diesen Wert abgestellt. 39 Für die Bemessung der Rückliefervergütung an Produzenten für erneuerbare Energien sind die Kosten für die Herkunftsnachweise von […] Rp.(kWh) von den […] Rp./kWh abzuziehen. Die Rückliefervergütung für das Jahr 2025 beträgt für Elektrizität aus erneuerbaren Energien 29.49 Rp./kWh (ohne HKN und ohne MwSt.). Der Gesuchsteller kann seine Herkunftsnachweise zusätzlich verkaufen. 4.3 Fazit 40 Da sich die Parteien nicht auf die Höhe der Vergütung für das Jahr 2025 einigen konnten, richtet sich die Vergütungshöhe bei Elektrizität aus erneuerbaren Energien nach den vermiedenen Kosten des Netzbetreibers für die Beschaffung gleichwertiger Elektrizität (Art. 15 Abs. 3 Bst. a aEnG). Massgebend sind die Kosten für den Bezug gleichwertiger Elektrizität bei Dritten (Art. 12 aEnV). Als Referenz dient der individuelle Stromliefervertrag der Gesuchsgegnerin mit IWB Q-07427 vom 19. Oktober 2022. Mit diesem Vollversorgungsvertrag beschafft die Gesuchsgegnerin im Jahr 2025 ihren vollständigen Bedarf für die Elektrizitätsversorgung in ihrem Netzgebiet bei IWB aus europäischer Wasserkraft und zu einem fixen Preis von […] Rp./kWh (ohne MwSt.). 41 Da die Herkunftsnachweise nicht berücksichtigt werden, sind die Kosten von […] Rp./kWh (siehe oben Rz. 38) von den […] Rp./kWh abzuziehen. Die Rückliefervergütung für das Jahr 2025 beträgt für Elektrizität aus erneuerbaren Energien in Oberentfelden 29.49 Rp./kWh (ohne MwSt.). 42 Gemäss dem Tarifblatt der Gesuchsgegnerin vom 22. August 2024 werden den nicht mehrwertsteuerpflichtigen Produzenten die Vergütungssätze ohne Mehrwertsteuer vergütet. Mehrwertsteuerpflichtige Produzenten werden mit den Vergütungssätzen zuzüglich Mehrwertsteuer vergütet. Vorliegend gibt es keine Anhaltspunkte, dass der Gesuchsteller als natürliche Person mehrwertsteuerpflichtig ist. 43 Nach dem Gesagten ist die Vergütung, welche die Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller für die aus seiner Anlage im Jahr 2025 eingespeiste Elektrizität zu bezahlen hat, auf 29.49 Rp./kWh festzulegen.
ElCom-D-F3FF3401/109 11/13 5 Gebühren 44 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 45 Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt: 1 anrechenbare Stunde zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend 250 Franken), 1 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 230 Franken pro Stunde (ausmachend 230 und 24 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend 4’800 Franken). Gesamthaft ergibt sich damit eine Gebühr von 5’280 Franken. 46 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom
8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Haben mehrere Parteien den Erlass einer Verfügung veranlasst, werden die dadurch entstandenen Gebühren nach dem Unterliegerprinzip auferlegt. Dies entspricht einem allgemeinen prozessualen Grundsatz, der für zahlreiche kostenpflichtige staatliche Verfahren üblich ist (siehe KÖLZ ALFRED / HÄNER ISABELLE / BERTSCHI MARTIN / BUNDI LIVIO, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl., Zürich/Genf 2025, Rz. 653; BGE 132 II 47 E. 3.3). 47 Die vorliegende Verfügung wird auf Gesuch des Gesuchstellers hin erlassen. Anlass für die vorliegende Verfügung hat jedoch die Gesuchsgegnerin gegeben, indem sie dem Gesuchsteller keine gesetzeskonforme Vergütung gemäss Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a aEnG i. V. m. Artikel 12 aEnV entrichtet hat. Die Gesuchsgegnerin unterliegt mit ihrem Hauptantrag. Die Gebühr für diese Verfügung ist daher der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen. 48 Weder die Stromversorgungsgesetzgebung noch das VwVG sehen im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren die Ausrichtung einer Parteientschädigung vor. Für eine analoge Anwendung von Artikel 64 VwVG, welcher das Beschwerdeverfahren betrifft, besteht kein Raum, da es sich beim Ausschluss von Parteientschädigung im erstinstanzlichen Verfahren nicht um eine echte Lücke handelt, sondern dies vom Gesetzgeber bewusst so vorgesehen wurde (m w. H.: BGE 132 II 47 ff., E. 5.2). Im vorliegenden Verfahren sind daher keine Parteientschädigungen auszurichten.
ElCom-D-F3FF3401/109 12/13 III Entscheid Gestützt auf diesen Erwägungen wird verfügt: 1. Die Einwohnergemeinde Oberentfelden hat […] für die von seiner PV-Anlage am Finkenweg 7, 5036 Oberentfelden produzierte und vom 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2025 ins Verteilnetz eingespeiste Elektrizität eine Vergütung von 29.49 Rp./kWh zu bezahlen. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt 5’280 Franken. Sie wird der Einwohnergemeinde Oberentfelden auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen. 4. Die Verfügung wird […] und der Einwohnergemeinde Oberentfelden mit eingeschriebenem Brief eröffnet. Bern, 3. Februar 2026 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Werner Luginbühl Präsident Urs Meister Geschäftsführer Versand:
Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: − […], 5036 Oberentfelden − Einwohnergemeinde Oberentfelden, Dorfstrasse 7, 5036 Oberentfelden
ElCom-D-F3FF3401/109 13/13 IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen (Art. 50 VwVG, Art. 66 Abs. 2 EnG). Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 22a VwVG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG).