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222-00001-2025-02-04-fnUqpg

222-00001 ADEV vs BKW i.S. Rückliefervergütung, Neuverlegung erstinstanzliche Gebühren

Elcom · 2025-02-04 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. 1 Mit Verfügung vom 11. Mai 2021 hiess die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom das Gesuch der Gesuchstellerin teilweise gut und auferlegte die Gebühren für das erstinstanzliche Verfahren in der Höhe von 19'650 Franken vollumfänglich der Gesuchsgegnerin (act. 18, Dispositivziffern 1–3; nachfolgend: Verfügung der ElCom). B. 2 Gegen die Verfügung der ElCom erhob die Gesuchsgegnerin am 14. Juni 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. 3 Mit Urteil A-2790/2021 vom 18. Juni 2024 (act. 19; nachfolgend: Urteil des BVGer) hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, soweit sie nicht infolge Teilrückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde (Urteil des BVGer, Dispositivziffer 1). Das Bundesverwaltungsgericht wies die Sache zur Neuregelung der Kostenfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens an die ElCom zurück (Urteil des BVGer, Dispositivziffer 2). C.

4 Mit Schreiben vom 12. November 2024 nahm die ElCom das erstinstanzliche Verfahren wieder auf (act. 20). Darin teilte die ElCom den Parteien ihre Absicht mit, der ElCom zu beantragen, die erstinstanzlichen Gebühren in der Höhe von 19'650 Franken im Lichte des Urteils des BVGer neu vollumfänglich der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Die Parteien erhielten die Gelegenheit, sich zur beabsichtigten Neuregelung der erstinstanzlichen Gebühren vernehmen zu lassen. 5 Die Parteien liessen sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen. D.

6 Auf Einzelheiten des Sachverhalts wird – soweit entscheidrelevant – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

4/7 ElCom-D-28623401/1 II.

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Zuständigkeit 7 Das Verfahren der ElCom richtet sich gemäss Artikel 11 des Geschäftsreglements der Elektrizitätskommission vom 12. September 2007 (SR 734.74) nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021). Nach Artikel 7 Absatz 1 VwVG prüft die Behörde ihre Zuständigkeit von Amtes wegen. 8 Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war die Höhe der Rückliefervergütung gemäss Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a des Energiegesetzes vom 30. September 2016 (EnG; SR 730.0). Gemäss Artikel 62 Absatz 3 EnG entscheidet die ElCom in Streitigkeiten aufgrund des Artikels 15 EnG. Streitig war insbesondere, ob die Gestehungskosten der eigenen Produktionsanlagen bei der Ermittlung der Rückliefervergütung berücksichtigt werden müssen oder nicht (Artikel 12 Absatz 1 der Energieverordnung vom 1. November 2017 [EnV; SR 730.01]). 9 Die vorliegende Neuverfügung setzt das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts um. Die ElCom war zuständig, die angefochtene Verfügung vom 11. Mai 2021 (act. 18) zu erlassen. Entsprechend ist die Zuständigkeit der ElCom auch zum Erlass der vorliegenden Neuverfügung gegeben.

E. 2 Parteien und rechtliches Gehör

E. 2.1 Parteien 10 Als Parteien gelten nach Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. 11 Die Gesuchstellerin und die Gesuchsgegnerin waren bereits im Verfahren Partei, welches zur Verfügung der ElCom vom 11. Mai 2021 geführt hat, und haben folglich auch im vorliegenden Verfahren, welches das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts umsetzt, Parteistellung nach Artikel

E. 2.2 Rechtliches Gehör 12 Den Parteien wurde im vorliegenden Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (act. 20). Diese Gelegenheit wurde von den Parteien nicht wahrgenommen. Ein Zwang zur Stellungnahme besteht nicht (BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: Waldmann/Krauskopf, Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl., Zürich 2023, Art. 29 N 64). 13 Das rechtliche Gehör der Parteien wurde somit gewahrt (Art. 29 VwVG). 3. Materielle Beurteilung 3.1. Neuverlegung der Gebühren für das erstinstanzliche Verfahren 14 In der von der Gesuchsgegnerin angefochtenen Verfügung hatte die ElCom die Gebühren des erstinstanzlichen Verfahrens auf 19'650 Franken festgelegt und sie vollumfänglich der Gesuchsgegnerin (damals onyx AG) auferlegt, da sie mit ihrem Hauptantrag nicht durchgedrungen war (Verfügung der ElCom, Rz. 100 ff. und Dispositivziffer 3). Streitgegenstand war damals die Höhe der Rückliefervergütung ab dem 1. Januar 2020 (Verfügung der ElCom, Rz. 2).

5/7 ElCom-D-28623401/1 15 Die Gesuchsgegnerin erhob am 14. Juni 2021 Beschwerde (Urteil des BVGer, Sachverhalt, B.). Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens schränkte die Gesuchsgegnerin den Streitgegenstand mit Eingabe vom 18. Februar 2022 auf die Höhe der Rückliefervergütung des Jahres 2020 ein, da die Gesuchstellerin ab dem 1. Januar 2021 keine Rückliefervergütung von der Gesuchsgegnerin mehr bezog (Urteil des BVGer, E. 1.4). Die Gründe für den Teilrückzug vor Bundesverwaltungsgericht wurden somit erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens vorgebracht. Das Bundesverwaltungsgericht ging davon aus, dass der teilweise Rückzug der Beschwerde bei der Kostenverlegung nicht gesondert zu berücksichtigen ist, da diesem Aufwand im Verhältnis zum gesamten Beschwerdeverfahren nur eine untergeordnete Bedeutung zukomme. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren wurden deshalb vollumfänglich der unterliegenden Gesuchstellerin auferlegt (Urteil des BVGer, E. 15.2). 16 Ob die Gesuchstellerin bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens, das mit Gesuch vom

4. Juni 2020 angestossen (act. 1) und mit Verfügung vom 11. Mai 2021 abgeschlossen (act. 18) wurde, wusste oder hätte wissen müssen, dass sie die Rückliefervergütung per 1. Januar 2021 nicht mehr von der Gesuchsgegnerin beziehen würde, ändert nichts an der damals zu beurteilenden Grundsatzfrage. Das erstinstanzliche Verfahren wäre deswegen nicht bedeutend weniger aufwändig gewesen. Im Vordergrund stand nämlich die Frage, ob Artikel 12 Absatz 1 EnV gesetzeskonform ist und bei der Berechnung der Rückliefervergütung nach Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a EnG auch die Gestehungskosten der Gesuchsgegnerin zu berücksichtigen sind, was die ElCom bejaht hatte (Verfügung der ElCom, Ziff. 5). Diese Frage stellte sich unabhängig von der Anzahl Vergütungsjahre. 17 Die ElCom hatte die erstinstanzlichen Gebühren vollumfänglich der Gesuchsgegnerin auferlegt, weil «sie der Gesuchstellerin keine gesetzeskonforme Vergütung gemäss Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a EnG i. V. m. Artikel 12 EnV angeboten hat», womit die Gesuchsgegnerin mit ihrem Hauptantrag unterlag (Verfügung der ElCom, Rz. 102). Das Bundesverwaltungsgericht kam jedoch zum gegenteiligen Schluss und hielt fest, dass Artikel 12 Absatz 1 EnV nicht gesetzeskonform ist und die ElCom das Gesuch der Gesuchstellerin hätte abweisen müssen (Urteil des BVGer, E. 13). 18 Da die Gesuchstellerin das ursprüngliche Gesuch vom 4. Juni 2020 bei der ElCom eingereicht hat (act. 1) und aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts mit ihren Begehren nicht durchgedrungen ist, werden die Gebühren in der Höhe von 19'650 Franken neu vollumfänglich der Gesuchstellerin auferlegt. 3.2. Gebühren für die vorliegende Neuverfügung 19 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). Nach Artikel 4 Absatz 2 GebV-En können Gebühren aus wichtigen Gründen herabgesetzt oder erlassen werden. 20 Der Erlass der vorliegenden Neuverfügung erfolgt, da die Beschwerde gegen die Verfügung der ElCom vom 11. Mai 2021 gutgeheissen wurde, soweit sie nicht infolge Teilrückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde. Im vorliegenden Verfahren wird das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2790/2021 vom 18. Juni 2024 umgesetzt. 21 Aus diesem Grund werden für die vorliegende Neuverfügung keine Gebühren erhoben.

6/7 ElCom-D-28623401/1 III. Entscheid Gestützt auf diesen Erwägungen wird verfügt:

E. 6 VwVG.

Dispositiv
  1. Die Gebühren für das erstinstanzliche Verfahren in der Höhe von 19'650 Franken werden neu vollumfänglich der ADEV Wasserkraftwerk AG auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt.
  2. Für die vorliegende Verfügung werden keine Gebühren erhoben.
  3. Die Verfügung wird der ADEV Wasserkraftwerk AG und der BKW Energie AG mit eingeschriebenem Brief eröffnet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Standort: Christoffelgasse 5 , 3003 Bern Tel. +41 58 462 58 33, Fax +41 58 462 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch ElCom-D-28623401/1 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Referenz/Aktenzeichen: 222-00001

Bern, 04.02.2025

V E R F Ü G U N G

der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom Zusammensetzung: Werner Luginbühl (Präsident), Laurianne Altwegg (Vizepräsidentin), Katia Delbiaggio, Sita Mazumder, Jürg Rauchenstein, Andreas Stöckli, Felix Vontobel in Sachen: ADEV Wasserkraftwerk AG, Kasernenstrasse 63, 4410 Liestal vertreten durch: Dr. Franz J. Kessler, Rechtsanwalt, Pestalozzi Rechtsanwälte AG, Feldeggstrasse 4, 8008 Zürich

(Gesuchstellerin) gegen: BKW Energie AG, Viktoriaplatz 2, 3013 Bern vertreten durch: Corinne Wüthrich-Harte, Rechtsanwältin, Kellerhals Carrard Bern KlG, Effingerstrasse 1, Postfach, 3001 Bern

(Gesuchsgegnerin) betreffend Gesuch um Anpassung der Rückliefervergütung für das Kraftwerk Moosbrunnen ab 1. Januar 2020 / Neuverlegung erstinstanzliche Gebühren

2/7 ElCom-D-28623401/1 Inhaltsverzeichnis I. Sachverhalt ....................................................................................................................................3 II. Erwägungen ...................................................................................................................................4 1. Zuständigkeit ......................................................................................................................4 2. Parteien und rechtliches Gehör ..........................................................................................4 2.1. Parteien ..............................................................................................................................4 2.2. Rechtliches Gehör ..............................................................................................................4 3. Materielle Beurteilung.........................................................................................................4 3.1. Neuverlegung der Gebühren für das erstinstanzliche Verfahren .......................................4 3.2. Gebühren für die vorliegende Neuverfügung .....................................................................5 III. Entscheid .......................................................................................................................................6 IV. Rechtsmittelbelehrung .................................................................................................................7

3/7 ElCom-D-28623401/1 I. Sachverhalt A. 1 Mit Verfügung vom 11. Mai 2021 hiess die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom das Gesuch der Gesuchstellerin teilweise gut und auferlegte die Gebühren für das erstinstanzliche Verfahren in der Höhe von 19'650 Franken vollumfänglich der Gesuchsgegnerin (act. 18, Dispositivziffern 1–3; nachfolgend: Verfügung der ElCom). B. 2 Gegen die Verfügung der ElCom erhob die Gesuchsgegnerin am 14. Juni 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. 3 Mit Urteil A-2790/2021 vom 18. Juni 2024 (act. 19; nachfolgend: Urteil des BVGer) hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, soweit sie nicht infolge Teilrückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde (Urteil des BVGer, Dispositivziffer 1). Das Bundesverwaltungsgericht wies die Sache zur Neuregelung der Kostenfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens an die ElCom zurück (Urteil des BVGer, Dispositivziffer 2). C.

4 Mit Schreiben vom 12. November 2024 nahm die ElCom das erstinstanzliche Verfahren wieder auf (act. 20). Darin teilte die ElCom den Parteien ihre Absicht mit, der ElCom zu beantragen, die erstinstanzlichen Gebühren in der Höhe von 19'650 Franken im Lichte des Urteils des BVGer neu vollumfänglich der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Die Parteien erhielten die Gelegenheit, sich zur beabsichtigten Neuregelung der erstinstanzlichen Gebühren vernehmen zu lassen. 5 Die Parteien liessen sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen. D.

6 Auf Einzelheiten des Sachverhalts wird – soweit entscheidrelevant – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

4/7 ElCom-D-28623401/1 II. Erwägungen 1. Zuständigkeit 7 Das Verfahren der ElCom richtet sich gemäss Artikel 11 des Geschäftsreglements der Elektrizitätskommission vom 12. September 2007 (SR 734.74) nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021). Nach Artikel 7 Absatz 1 VwVG prüft die Behörde ihre Zuständigkeit von Amtes wegen. 8 Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war die Höhe der Rückliefervergütung gemäss Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a des Energiegesetzes vom 30. September 2016 (EnG; SR 730.0). Gemäss Artikel 62 Absatz 3 EnG entscheidet die ElCom in Streitigkeiten aufgrund des Artikels 15 EnG. Streitig war insbesondere, ob die Gestehungskosten der eigenen Produktionsanlagen bei der Ermittlung der Rückliefervergütung berücksichtigt werden müssen oder nicht (Artikel 12 Absatz 1 der Energieverordnung vom 1. November 2017 [EnV; SR 730.01]). 9 Die vorliegende Neuverfügung setzt das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts um. Die ElCom war zuständig, die angefochtene Verfügung vom 11. Mai 2021 (act. 18) zu erlassen. Entsprechend ist die Zuständigkeit der ElCom auch zum Erlass der vorliegenden Neuverfügung gegeben. 2. Parteien und rechtliches Gehör 2.1. Parteien 10 Als Parteien gelten nach Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. 11 Die Gesuchstellerin und die Gesuchsgegnerin waren bereits im Verfahren Partei, welches zur Verfügung der ElCom vom 11. Mai 2021 geführt hat, und haben folglich auch im vorliegenden Verfahren, welches das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts umsetzt, Parteistellung nach Artikel 6 VwVG. 2.2. Rechtliches Gehör 12 Den Parteien wurde im vorliegenden Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (act. 20). Diese Gelegenheit wurde von den Parteien nicht wahrgenommen. Ein Zwang zur Stellungnahme besteht nicht (BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: Waldmann/Krauskopf, Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl., Zürich 2023, Art. 29 N 64). 13 Das rechtliche Gehör der Parteien wurde somit gewahrt (Art. 29 VwVG). 3. Materielle Beurteilung 3.1. Neuverlegung der Gebühren für das erstinstanzliche Verfahren 14 In der von der Gesuchsgegnerin angefochtenen Verfügung hatte die ElCom die Gebühren des erstinstanzlichen Verfahrens auf 19'650 Franken festgelegt und sie vollumfänglich der Gesuchsgegnerin (damals onyx AG) auferlegt, da sie mit ihrem Hauptantrag nicht durchgedrungen war (Verfügung der ElCom, Rz. 100 ff. und Dispositivziffer 3). Streitgegenstand war damals die Höhe der Rückliefervergütung ab dem 1. Januar 2020 (Verfügung der ElCom, Rz. 2).

5/7 ElCom-D-28623401/1 15 Die Gesuchsgegnerin erhob am 14. Juni 2021 Beschwerde (Urteil des BVGer, Sachverhalt, B.). Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens schränkte die Gesuchsgegnerin den Streitgegenstand mit Eingabe vom 18. Februar 2022 auf die Höhe der Rückliefervergütung des Jahres 2020 ein, da die Gesuchstellerin ab dem 1. Januar 2021 keine Rückliefervergütung von der Gesuchsgegnerin mehr bezog (Urteil des BVGer, E. 1.4). Die Gründe für den Teilrückzug vor Bundesverwaltungsgericht wurden somit erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens vorgebracht. Das Bundesverwaltungsgericht ging davon aus, dass der teilweise Rückzug der Beschwerde bei der Kostenverlegung nicht gesondert zu berücksichtigen ist, da diesem Aufwand im Verhältnis zum gesamten Beschwerdeverfahren nur eine untergeordnete Bedeutung zukomme. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren wurden deshalb vollumfänglich der unterliegenden Gesuchstellerin auferlegt (Urteil des BVGer, E. 15.2). 16 Ob die Gesuchstellerin bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens, das mit Gesuch vom

4. Juni 2020 angestossen (act. 1) und mit Verfügung vom 11. Mai 2021 abgeschlossen (act. 18) wurde, wusste oder hätte wissen müssen, dass sie die Rückliefervergütung per 1. Januar 2021 nicht mehr von der Gesuchsgegnerin beziehen würde, ändert nichts an der damals zu beurteilenden Grundsatzfrage. Das erstinstanzliche Verfahren wäre deswegen nicht bedeutend weniger aufwändig gewesen. Im Vordergrund stand nämlich die Frage, ob Artikel 12 Absatz 1 EnV gesetzeskonform ist und bei der Berechnung der Rückliefervergütung nach Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a EnG auch die Gestehungskosten der Gesuchsgegnerin zu berücksichtigen sind, was die ElCom bejaht hatte (Verfügung der ElCom, Ziff. 5). Diese Frage stellte sich unabhängig von der Anzahl Vergütungsjahre. 17 Die ElCom hatte die erstinstanzlichen Gebühren vollumfänglich der Gesuchsgegnerin auferlegt, weil «sie der Gesuchstellerin keine gesetzeskonforme Vergütung gemäss Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a EnG i. V. m. Artikel 12 EnV angeboten hat», womit die Gesuchsgegnerin mit ihrem Hauptantrag unterlag (Verfügung der ElCom, Rz. 102). Das Bundesverwaltungsgericht kam jedoch zum gegenteiligen Schluss und hielt fest, dass Artikel 12 Absatz 1 EnV nicht gesetzeskonform ist und die ElCom das Gesuch der Gesuchstellerin hätte abweisen müssen (Urteil des BVGer, E. 13). 18 Da die Gesuchstellerin das ursprüngliche Gesuch vom 4. Juni 2020 bei der ElCom eingereicht hat (act. 1) und aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts mit ihren Begehren nicht durchgedrungen ist, werden die Gebühren in der Höhe von 19'650 Franken neu vollumfänglich der Gesuchstellerin auferlegt. 3.2. Gebühren für die vorliegende Neuverfügung 19 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). Nach Artikel 4 Absatz 2 GebV-En können Gebühren aus wichtigen Gründen herabgesetzt oder erlassen werden. 20 Der Erlass der vorliegenden Neuverfügung erfolgt, da die Beschwerde gegen die Verfügung der ElCom vom 11. Mai 2021 gutgeheissen wurde, soweit sie nicht infolge Teilrückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde. Im vorliegenden Verfahren wird das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2790/2021 vom 18. Juni 2024 umgesetzt. 21 Aus diesem Grund werden für die vorliegende Neuverfügung keine Gebühren erhoben.

6/7 ElCom-D-28623401/1 III. Entscheid Gestützt auf diesen Erwägungen wird verfügt:

1. Die Gebühren für das erstinstanzliche Verfahren in der Höhe von 19'650 Franken werden neu vollumfänglich der ADEV Wasserkraftwerk AG auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt.

2. Für die vorliegende Verfügung werden keine Gebühren erhoben.

3. Die Verfügung wird der ADEV Wasserkraftwerk AG und der BKW Energie AG mit eingeschriebenem Brief eröffnet. Bern, 04.02.2024 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom

Versand:

Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: − ADEV Wasserkraftwerk AG, Kasernenstrasse 63, 4410 Liestal vertreten durch: Dr. Franz J. Kessler, Rechtsanwalt, Pestalozzi Rechtsanwälte AG, Feldeggstrasse 4, 8008 Zürich − BKW Energie AG, Viktoriaplatz 2, 3013 Bern vertreten durch: Corinne Wüthrich-Harte, Rechtsanwältin, Kellerhals Carrard Bern KlG, Effingerstrasse 1, Postfach, 3001 Bern Werner Luginbühl Präsident

Michael Bhend Stv. Geschäftsführer

7/7 ElCom-D-28623401/1 IV. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen (Art. 50 VwVG

i. V. m. Art. 66 Abs. 2 EnG). Die Frist steht still:

a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern;

b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;

c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 22a VwVG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG).