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221-00432-5Awp1J

221-00432 Widerruf KEV Bescheid wegen fehlender Inbetriebnahmemeldung 15.05.2018

Elcom · 2018-06-20 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. 1 Die […] SA meldete am 31. Mai 2011 das Projekt «Biogas […]» (nachfolgend Biogasanlage) an der […] bei der Swissgrid AG für die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) an. Der Eigen- tümer des Grundstücks, […] (nachfolgend Beschwerdeführer), erteilte seine Zustimmung zum Projekt (act. 3, Beilage 1). Am 6. Juli 2011 erhielt die […] SA für die Biogasanlage einen Warteli- stebescheid (act. 3, Beilage 2) und am 1. Oktober 2014 einen positiven Bescheid (act. 3, Beilage 5). In diesem Bescheid verpflichtete die Swissgrid AG die […] SA, den Projektfortschritt gemäss Anhang 1.5 Ziffer 6.9.2 der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (aEnV; SR 730.01; Stand 01.08. 2014) bis spätestens am 2. Oktober 2017 und die Inbetriebnahme gemäss Anhang 1.5 Ziffer 6.9.3 aEnV (Stand 01.08.2014) bis spätestens am 1. Oktober 2020 zu melden (act. 3, Bei- lage 5). 2 Am 25. Mai 2016 (Poststempel) meldete die […] SA der Swissgrid AG den Beschwerdeführer als neuen KEV-Empfänger (act. 3, Beilage 6). Der Empfängerwechsel per Juni 2016 wurde von der Swissgrid AG bestätigt (act. 3, Beilage 7). 3 Mit Schreiben vom 3. Juli 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um eine Fristerstreckung für das Einreichen der Projektfortschrittsmeldung (act. 3, Beilage 8), welche die Swissgrid AG mit Schrei- ben vom 25. Juli 2017 nicht genehmigte. Als Frist für die Projektfortschrittsmeldung verblieb der

2. Oktober 2017 (act. 3, Beilage 9). 4 Am 10. August 2017 gelangte der Beschwerdeführer an die Swissgrid AG mit dem Antrag auf Aufhebung des abschlägig beantworteten Fristerstreckungsgesuchs (act. 3, Beilage 10). Die Swissgrid AG beurteilte das Fristerstreckungsgesuch als Wiedererwägungsgesuch und trat am

18. August 2017 nicht darauf ein (act. 3, Beilage 11). 5 Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 18. September 2017, dass die Swissgrid AG auf das Fristerstreckungsgesuch eintreten und diesem stattgeben soll (act. 3, Beilage 12). Die Swissgrid AG widerrief am 13. Oktober 2017 den positiven Bescheid vom 1. Oktober 2014 (act. 3, Beilage 13). B.

6 Mit Beschwerde vom 7. November 2017 an die ElCom hat der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung der Swissgrid AG vom 13. Oktober 2017 und die Gewährung einer Fristerstrek- kung für die Projektfortschrittsmeldung bis am 1. Oktober 2018 beantragt (act. 1). 7 Das Fachsekretariat der ElCom (nachfolgend Fachsekretariat) hat am 6. Dezember 2017 ein Ver- fahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) eröffnet (act. 2). 8 Die Pronovo AG (nachfolgend Vorinstanz) hat mit Eingabe vom 15. Januar 2018 zur Streitigkeit Stellung genommen (act. 3). Das Fachsekretariat hat dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der Vorinstanz am 17. Januar 2018 zugestellt (act. 4) und eine Frist zur Replik gewährt. 9 Der Beschwerdeführer hat am 14. Februar 2018 eine Replik eingereicht (act. 5). Das Fachsekre- tariat hat der Vorinstanz die Replik am 19. Februar 2018 zugestellt (act. 6). 10 Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers und der Vorinstanz wird, soweit entscheidrelevant, im Rahmen der materiellen Beurteilung eingegangen.

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II

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Zuständigkeit 11 Gemäss Artikel 74 Absatz 5 des Energiegesetzes vom 30. September 2016 (EnG; SR 730.0) beurteilt die ElCom Streitigkeiten, die aus Verfahren entstanden sind, bei denen die Zuständig- keitsordnung nach bisherigem Recht galt, sofern sie nach der bisherigen Ordnung zuständig war. 12 Der Beschwerdeführer hat am 7. November 2017 bei der ElCom eine Beschwerde eingereicht. 13 Die ElCom beurteilt gemäss Artikel 25 Absatz 1bis des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (aEnG; Stand 01.01.2017) Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Anschlussbedingungen für Energie- erzeugungsanlagen und den Zuschlägen auf die Übertragungskosten (Art. 7, 7a, 15b und 28a aEnG). 14 Vorliegend ist streitig, ob die Swissgrid AG gestützt auf Art. 3hbis Abs. 2 aEnV (Stand 01.01.2017) den positiven KEV-Bescheid zu Recht widerrufen hat. Dabei handelt es sich um eine Streitigkeit im Zusammenhang mit den Anschlussbedingungen für Energieerzeugungsanlagen nach Art. 25 Abs. 1bis aEnG (Stand 01.01.2017). Die Swissgrid AG hat ihre Verfügung im Jahr 2017 erlassen. Damit ist die Zuständigkeit der ElCom zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit gegeben. 15 Das Bundesgericht hat am 21. Juni 2017 entschieden, dass die Bescheide der Swissgrid AG zur KEV erstinstanzliche Verfügungen im Sinne von Artikel 5 VwVG sind (Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juni 2017, 1C_532/2016, E. 2.3.2). Die ElCom behandelt die Eingabe des Beschwerde- führers vom 7. November 2017 als Beschwerde nach Artikel 44 ff. VwVG (Art. 47 Abs. 1 Bst. c VwVG i.V.m Art. 25 Abs. 1bis aEnG [Stand 01.01.2017]). 16 Gemäss Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe c EnG ist die Vollzugsstelle für den Vollzug der Einspei- severgütung nach bisherigem Recht zuständig. Die Vollzugsstelle übt ihre Zuständigkeit ab ihrer Errichtung aus (Art. 74 Abs. 4 EnG). Die Pronovo AG als Vollzugsstelle ist am 6. November 2017 im Handelsregister eingetragen worden (www.zefix.ch). Somit ist nicht mehr die Swissgrid AG, sondern die Pronovo AG als ihre Rechtsnachfolgerin Vorinstanz. 17 Die Beschwerde wurde zudem fristgerecht (Art. 50 Abs. 1 VwVG) und formgerecht (Art. 52 VwVG) eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.

E. 2 Parteien und rechtliches Gehör

E. 2.1 Parteien 18 Zur Beschwerde ist gemäss Artikel 48 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än- derung hat. 19 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Swissgrid AG teilgenommen. Gemäss Bescheid der Swissgrid AG vom 13. Oktober 2017 wird der positive KEV-Bescheid des Beschwerdeführers widerrufen und seine geplante Biogasanlage hat keinen Anspruch mehr auf die KEV gemäss Artikel 7a aEnG. Damit ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und er hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung.

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E. 2.2 Rechtliches Gehör 20 Dem Beschwerdeführer und der Swissgrid AG sowie der Vorinstanz wurde im vorliegenden Ver- fahren die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Eingaben des Beschwerdeführers wurde der Swissgrid AG resp. der Vorinstanz zur Stellungnahme unterbreitet (act. 2 und act. 6). Überdies wurde die Stellungnahme der Vorinstanz dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 4). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Anträge und die diesen zugrunde liegenden Argumente sowie die Ausführungen der Vorinstanz werden bei der materiellen Beur- teilung behandelt. Damit wird das rechtliche Gehör gewahrt (Art. 29 VwVG).

E. 3 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

E. 3.1 Argumente des Beschwerdeführers 21 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass das Projekt erst am 31. Mai 2016 auf ihn übertragen wor- den sei. Bis zu diesem Zeitpunkt sei er nicht für die Einhaltung der Frist verantwortlich gewesen. Eine entsprechende Verzögerung könne ihm nicht angelastet werden. Nach Übernahme des Pro- jekts seien ihm nur noch 16 Monate bis zur Meldung des Projektfortschritts geblieben, was für die Planung und Finanzierung eines solchen Projekts sehr kurz sei (act. 1) 22 Um Fördergelder zu erhalten, sei von verschiedenen Produzenten im Seeland der Verein PRE F&G Seeland gegründet worden. Ende 2016 sei ein abschlägiger Entscheid der Behörde des regionalen Förderprogramms Seeland (Amt für Landwirtschaft für Natur des Kantons Bern und Amt für Landwirtschaft LwA des Staats Fribourg) für das vorgelegte Projektkonzept erfolgt. Es habe lange gedauert, bis die entsprechende Behörde diesen Entscheid letztlich zugestellt habe. Nach Ausscheiden aus dem Verein habe der Beschwerdeführer die Finanzierung neu organisie- ren müssen. Er habe bei drei Banken Offerten erstellen lassen, was viel Zeit in Anspruch genom- men habe. Vom ersten Kontakt am 21. Dezember 2016 bis zur Offerte vom 10. Juli 2017 sei viel Zeit vergangen. Er habe die Finanzierung des Projekts sichern wollen, bevor er die definitiven Pläne und Unterlagen habe erstellen können (act 1, Beilage 2). 23 Dem Beschwerdeführer sei Anfang Juni 2017 nach Diskussionen mit dem Anlagenbauer klar ge- worden, dass eine Leistungserhöhung der Anlage in Zukunft wahrscheinlich nicht mehr so einfach möglich sei, wie nach der gängigen Praxis. Von den Landwirten werde unternehmerisches Den- ken, Innovation und Agieren am Markt erwarten. Aus diesem Grund habe er sich entschieden, die Leistung von 200 kW auf 300 kW zu erhöhen. Dies bedeute, dass der Beschwerdeführer erneut die Planung habe anpassen müssen (act. 1, Beilage 2). 24 Mitte Juni 2017 habe er die Planung der grösseren Anlage aufgenommen und die Grundlagen für das Einreichen der Baubewilligung mit dem Planungs- und Anlagenunternehmen Schweizer AG erarbeitet. Da dieses Unternehmen diverse Projekte im Bau gehabt habe und die Planungs- entwürfe länger dauerten als geplant, sei es zu Verzögerungen gekommen, auf die er leider kei- nen Einfluss gehabt habe (act. 1, Beilage 2). 25 Um möglichst rasch die Unterlagen bei der Baubewilligungsbehörde einreichen zu können, habe er das Inforama (Bildungs-, Beratungs- und Tagungszentrum für Land- und Hauswirtschaft des Kan- tons Bern) bereits während der Phase der Sicherung der Finanzierung beauftragt, den Umwelt- verträglichkeitsbericht zu erstellen. Wegen Arbeitsüberlastung dieses Auftragnehmers hätten sich ebenfalls Verzögerungen ergeben (act. 1, Beilage 2).

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26 In seiner Replik weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass er zwischenzeitlich am 16. Januar 2018 die vollständige Projektfortschrittsmeldung eingereicht habe. Die Baubewilligung sei am 11. Februar 2018 rechtskräftig geworden, es seien keine Einsprachen eingegangen (act. 5). 27 Die Projektfortschrittsmeldung sei nur etwa 3 Monate zu spät eingereicht worden. Dies sei insbe- sondere darauf zurückzuführen, dass er aufgrund mehrerer Arbeitsunfälle vom 23. August 2016 bis am 5. Dezember 2016 arbeitsunfähig gewesen sei und somit Planungsarbeiten nicht habe nachgehen können. Die Begründung der Fristverlängerung aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit sei ihm bis jetzt schlichtweg unters Eis gegangen. Er habe so viel auf dem Betrieb zu regeln und zu organisieren gehabt, dass er gar nicht an seinen eigenen Arbeitsausfall gedacht habe. Diese drei Monate würden sich mit der verspäteten Einreichung der vollständigen Projektfortschritts- meldung decken. Die Frist zur Einreichung der Projektfortschrittsmeldung sei somit mindestens auf den 16. Januar 2018 zu verlängern. Die Frist für die Inbetriebnahme der Anlage bis am 1. Oktober 2020 werde er ohne weiteres einhalten (act. 5). 28 Der Beschwerdeführer führt weiter aus, dass er in seinem Betrieb einen Mitarbeiter und einen Auszubildenden beschäftige. Sein Bruder habe dabei über mehrere Jahre als Betriebsleiterstell- vertreter gearbeitet. Im Jahr 2016 habe sein Bruder diese Anstellung gekündigt, was einen Schicksalsschlag für ihn und seine Familie darstellte. Er habe sich auf dem landwirtschaftlichen Betrieb neu orientieren und einen neuen Mitarbeiter suchen müssen, was sich als schwierig her- ausgestellt habe (act. 5).

E. 3.2 Argumente der Pronovo AG 29 Die Vorinstanz bringt vor, dass ein Projekt im Zeitpunkt der Anmeldung zum Bezug der KEV schon so weit fortgeschritten sein müsse, dass innert maximal drei Jahren vernünftigerweise mit der Baubewilligung gerechnet werden könne. Bei der KEV-Anmeldung werde vom Gesetz implizit eine gewisse Reife des Projekts vorausgesetzt (act. 3). 30 Dass der Beschwerdeführer den positiven Bescheid von der […] SA übernommen habe, sei vor- liegend nicht relevant. Die laufenden Fristen seien von dieser Übertragung nicht berührt. Es liege in der Verantwortung des Beschwerdeführers, ob er ein Projekt ohne die erforderliche Anmelde- reife übernehme oder nicht (act. 3). 31 Bei den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründen für die Anpassung des Projektes handle es sich nicht um Gründe, welche nicht durch den Beschwerdeführer zu vertreten sind. Aus den nachträglichen Projektanpassungen schliesst die Vorinstanz, dass die erforderliche Projektreife nicht mehr gegeben war (act. 3).

E. 4 Anwendbares Recht 32 Grundsätzlich sind diejenigen Normen anwendbar, die im Zeitpunkt gelten, in welchem sich der massgebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. WIEDERKEHR RENÉ in: Wiederkehr René/Richli Paul, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band 1, Bern 2012, Rz. 783 ff., siehe auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6840/2015 vom 21. Dezember 2016, E. 3.1.2 sowie Verfügun- gen der ElCom 221-00375 vom 18. Januar 2018, Rz. 27 ff., 221-00229 vom 15. März 2016, Rz. 29 f. und 221-00232 vom 19. April 2016, Rz. 35, abrufbar unter: www.elcom.admin.ch > Doku- mentation > Verfügungen > KEV/EIV). 33 Neue Verfahrensbestimmungen sind in der Regel sofort und in vollem Umfang anwendbar, sofern mit dem neuen Recht keine grundlegend neue Verfahrensordnung geschaffen wird (vgl. WIEDERKEHR, a.a.O., Rz. 813 ff.). Die ElCom wendet folglich bezüglich der Verfahrensfragen das

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heute geltende Recht (vgl. Verfügung der ElCom 221-00229 vom 16. Februar 2016, Rz. 31 sowie 221-00238 vom 17. September 2015, Rz. 32) und, sofern das heute geltende Recht auf das aEnG verweist, das aEnG in der Fassung vom 1. Januar 2017 an. 34 Die Biogasanlage wurde am 31. Mai 2011 bei der Swissgrid AG für die KEV angemeldet und hat am 1. Oktober 2014 einen positiven Bescheid erhalten (act. 3, Beilage 1 und Beilage 5). Am 13. Oktober 2017 hat die Swissgrid AG den positiven Bescheid widerrufen (act. 1 Beilage 1 und act. 3, Beilage 13). Ob der Widerruf zulässig ist oder nicht, wird gestützt auf das Recht beurteilt, wel- ches am 13. Oktober 2017 in Kraft war, also aEnG und aEnV mit Stand am 1. Januar 2017. 35 Betreffend Anmeldung wird das Recht beigezogen, welches am 31. Mai 2011 in Kraft war, betref- fend positivem Bescheid dasjenige mit Stand am 1. Oktober 2014.

E. 5 Fristerstreckung und Widerruf KEV-Bescheid 36 Gemäss Artikel 7a Absatz 1 aEnG (Stand 01.01.2011) können Neuanlagen, das heisst Anlagen, die nach dem 1. Januar 2006 in Betrieb genommen, erheblich erweitert oder erneuert wurden, die KEV in Anspruch nehmen. Wer eine Neuanlage bauen will, hat gemäss Artikel 3g aEnV (Stand 01.01.2011) sein Projekt bei der nationalen Netzgesellschaft anzumelden. Vorliegend hat die […] SA den Bau der Biogasanlage geplant und das Projekt am 31. Mai 2011 bei der Swissgrid AG für die KEV angemeldet (act. 3, Beilage 1). Am 1. Oktober 2014 hat die Biogasanlage einen positiven Bescheid erhalten (act. 3, Beilage 5). Gemäss Anhang 1.5 Ziffer 6.9.2 aEnV (Stand 01.08.2014) muss die Projektfortschrittsmeldung spätestens drei Jahre nach Mitteilung des posi- tiven Bescheids eingereicht werden. Die Inbetriebnahme muss innert sechs Jahren nach Mittei- lung des positiven Bescheids erfolgen (Anhang 1.5 Ziffer 6.9.3 aEnV [Stand 01.08.2014]). Im positiven Bescheid vom 1. Oktober 2014 hat die Swissgrid AG eine Frist für die Projektfortschritts- meldung bis am 2. Oktober 2017 und eine Frist für die Inbetriebnahme bis am 1. Oktober 2020 gesetzt (act. 3, Beilage 5). 37 Gemäss Artikel 3hbis Absatz 1 Buchstabe a aEnV (Stand 01.01.2017) fällt die Verbindlichkeit des Bescheids dahin, wenn der Antragsteller die in den Anhängen 1.1-1.5 festgelegten Fristen für die Meldung des Projektfortschritts oder der Inbetriebnahme nicht einhält. Die nationale Netzgesell- schaft widerruft gemäss Artikel 3hbis Absatz 2 aEnV (Stand 01.01.2017) den Bescheid, es sei denn, es liegen Gründe vor, für die der Antragsteller nicht einzustehen hat. Kann aus einem sol- chen Grund eine Frist nicht eingehalten werden, so kann die nationale Netzgesellschaft sie auf Gesuch hin verlängern. 38 Das Bundesamt für Energie BFE präzisiert in seiner Richtlinie, dass die nationale Netzgesell- schaft den Bescheid nicht widerruft, wenn der Gesuchsteller Gründe geltend machen kann, wel- che er nicht selbst verschuldet hat und die für ihn trotz professioneller Planung nicht vorhersehbar waren. Für die Gewährung der Fristerstreckung hat der Antragsteller bei der Swissgrid AG ein schriftlich begründetes Gesuch vor Ablauf der Frist einzureichen. Eine Fristerstreckung ist nicht leichthin zu gewähren und an die Planung einer Anlage werden hohe Anforderungen gestellt. Nur (plötzliche) Todesfälle oder der (unerwartete) Konkurs eines unverzichtbaren Komponenten-Lie- feranten sind beispielsweise als Ereignisse zu betrachten, die trotz professioneller Planung nicht voraussehbar sind (vgl. Richtlinie kostendeckende Einspeisevergütung [KEV], Art. 7a EnG, all- gemeiner Teil, Version 1.7 vom 1.1.2017, S. 11 und S. 21 f. sowie Verfügung 221-00375 der ElCom vom 18. Januar 2018, Rz. 35 und 39). 39 Der Beschwerdeführer hat am 3. Juli 2017 ein Fristerstreckungsgesuch eingereicht (act. 3, Bei- lage 8). Die Swissgrid AG hat dieses am 25. Juli 2017 abschlägig beantwortet. Dem Schreiben

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vom 3. Juli 2017 seien keine Gründe zu entnehmen, die der Beschwerdeführer nicht selber ver- schuldet habe (act. 3, Beilage 9). 40 Am 10. August 2017 ist der Beschwerdeführer erneut an die Swissgrid AG gelangt und hat um eine Fristerstreckung bis Ende Oktober 2018 ersucht (act. 3, Beilage 10). Dieses Gesuch hat die Swissgrid AG als Wiedererwägungsgesuch beurteilt. Da der Beschwerdeführer keine Noven vor- gebracht habe, ist die Swissgrid AG am 18. August 2017 nicht auf das Gesuch eingetreten (act. 3, Beilage 11). 41 Mit Schreiben vom 18. September 2017 an die Swissgrid AG bringt der Beschwerdeführer Ver- fahrens- und Formfehler vor. So habe das Schreiben vom 25. Juli 2017 keine Rechtsmittelbeleh- rung enthalten. Der Beschwerdeführer beantragt, dass auf sein Fristerstreckungsgesuch einzu- treten und diesem stattzugeben sei (act. 3, Beilage 12). 42 Am 13. Oktober 2017 hat die Swissgrid AG den positiven Bescheid vom 1. Oktober 2014 wider- rufen. Innert der festgesetzten Frist habe der Beschwerdeführer weder eine Projektfortschritts- meldung eingereicht noch dargelegt, dass von ihm nicht zu vertretende Gründe zu Verzögerun- gen in der Projektierung geführt hätten (act. 1, Beilage 1 und act. 3, Beilage 13). 43 Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen vor Ablauf der Frist am 2. Oktober 2017 meh- rere begründete Fristerstreckungsgesuche eingereicht. Im Folgenden wird geprüft, ob die Swiss- grid AG eine Fristerstreckung hätte gewähren müssen. 44 Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, dass er das Projekt erst am 31. Mai 2016 übernom- men habe und ihm nur 16 Monate bis zur Meldung des Projektfortschritts geblieben seien, was für die Planung und Finanzierung eines solchen Projekts sehr kurz sei. Bis zu diesem Zeitpunkt sei er nicht für die Einhaltung der Frist verantwortlich gewesen und eine Verzögerung könne ihm nicht angelastet werden (act. 1). 45 Dem ist nicht zu folgen. Aus den Bestimmungen zum Anmelde- und Bescheidverfahren ergibt sich, dass das Projekt angemeldet werden muss und die nationale Netzgesellschaft prüft, ob dieses in der Zubaumenge Platz findet. Überträgt der Antragsteller die Anlage auf einen neuen Inhaber, so hat er die Übertragung umgehend der nationalen Netzgesellschaft zu melden (Art. 3g und Art. 3h Abs. 4 aEnV, Stand 01.01.2011). Dass die einzuhaltenden Fristen für die Meldung des Projektfortschritts oder für die Inbetriebnahme an den Antragsteller gebunden sind und nicht an das Projekt und bei einer Übertragung neu zu laufen beginnen, kann der Energieverordnung nicht entnommen werden. Da sich die Anmeldung, die Prüfung und der positive Entscheid mit den einzuhaltenden Fristen auf das Projekt beziehen und nicht auf den Antragsteller, übernimmt der neue Inhaber das Projekt bei einer Übertragung ebenfalls mit den entsprechenden Fristen. 46 Die […] SA hat den Empfängerwechsel der Swissgrid AG am 19. Mai 2016 gemeldet. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Vorgesuch um eine Baubewilligung, welches am 19. Oktober 2015 bei der Bauverwaltung der Gemeinde Gurmels eingereicht worden ist, be- reits als Bauherr aufgeführt wird (act. 3, Beilage 8). Der Beschwerdeführer hat sich offensichtlich als Grundeigentümer bereits vor der Meldung des Empfängerwechsels mit dem Bau der Bio- gasanlage beschäftigt. Er kann sich somit nicht darauf berufen, dass die restliche Frist von 16 Monaten nach Übernahme des Projekts zu kurz gewesen sei. 47 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass er nach einem abschlägigen Bescheid betreffend regionaler Förderung zuerst die Finanzierung sicherstellen musste, bevor er die definitiven Pläne und Unterlagen habe erstellen können. Zudem hat sich der Beschwerdeführer anfangs Juni ent- schieden, die Leistung der Anlage von 200 kW auf 300 kW zu erhöhen (act. 1, Beilage 2).

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48 Inwiefern es sich dabei um Gründe handelt, für die er nicht einstehen müsste, ist nicht ersichtlich. Das Projekt muss bei der Anmeldung für die KEV eine gewisse Reife aufweisen (vgl. Verfügung der ElCom vom 17. November 2011, Rz. 32). Eine professionelle und vorausschauende Planung für den Bau einer Biogasanlage beinhaltet insbesondere die Finanzierung eines Projekts. Der Beschwerdeführer hätte die Finanzierung vor Übernahme des Projekts sicherstellen müssen. Zu- dem ist der Entscheid, während dem Fristenlauf den Bau einer grösseren Biogasanlage zu pla- nen, durch den Beschwerdeführer getroffen worden. Wenn der Beschwerdeführer das Projekt nachträglich abändert, hat er die Folgen dieser Projektverzögerung zu verantworten. 49 In seiner Replik macht der Beschwerdeführer erstmals geltend, er sei aufgrund von mehreren Arbeitsunfällen vom 23. August 2016 bis am 5. Dezember 2016 arbeitsunfähig gewesen. Mehrere Arztzeugnisse belegen folgende Arbeitsunfähigkeit (act. 5, Beilagen 4-7): - […] 50 Die Arbeitsunfähigkeit hat der Beschwerdeführer im Verfahren vor der Swissgrid AG nicht geltend gemacht und diese wurde somit noch nicht beurteilt. 51 Im Verwaltungsverfahren können aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes sowohl bisher be- kannte als auch bisher nicht bekannte tatsächliche Noven geltend gemacht und neue Beweismit- tel nachgereicht werden (vgl. FRANK SEETHALER/FABIA PORTMANN in: Waldmann Bernhard/Weis- senberger Philippe [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich, Basel, Genf 2016, Art. 52, Rz. 78). Der Beschwerdeführer kann somit auch im Beschwerdeverfahren die Arbeitsunfähigkeit geltend machen und die Arztzeugnisse einreichen. 52 Gemäss Artikel 61 Absatz 1 VwVG entscheidet die Beschwerdeinstanz in der Regel in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung soll das Verfahren nicht unnötig in die Länge ziehen und muss sachlich ge- rechtfertigt und verhältnismässig sein. Die Rückweisung rechtfertigt sich insbesondere dann, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes oder aufwendiges Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. WEISSENBERGER PHILIPPE / HIRZEL ASTRID, in: Wald- mann/Weissenberger, a.a.O., Art. 61, Rz. 16). 53 Für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit ist kein aufwendiges Beweisverfahren notwendig. Der Beschwerdeführer hat zudem ein Interesse daran, so rasch als möglich Gewissheit darüber zu haben, ob eine Fristerstreckung gewährt wird oder nicht. Er muss den Bau der Biogasanlage innert zwei Jahren nach Rechtskraft der Baubewilligung voranbringen, da diese sonst dahinfällt (act. 5, Beilage 1). 54 Die ElCom prüft vorliegend, ob die Arbeitsunfähigkeit einen Grund darstellt, für den der Beschwer- deführer nicht einzustehen hat und der eine Erstreckung der Frist für die Meldung des Projekt- fortschritts rechtfertigt. 55 Der Beschwerdeführer beschäftigt auf seinem landwirtschaftlichen Betrieb mit 65 ha Nutzfläche, 500 Mastrindern mit Aufzucht sowie 16‘000 Masthühnern einen Mitarbeiter und einen Auszubil- denden. Sein Bruder habe mehrere Jahre als sein Stellvertreter gearbeitet. Diese Anstellung habe der Bruder gekündigt, was ein Schicksalsschlag für ihn und seine Familie gewesen sei. Die Suche eines neuen Mitarbeiters habe sich als schwierig herausgestellt. Gemäss Kündigungs- schreiben des Bruders vom 26. Mai 2016 hat dieser nach drei Jahren Arbeit im Betrieb unter Einhaltung der sechsmonatigen Kündigungsfrist auf den 30. November 2016 gekündigt (act. 5, Beilage 3).

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56 Das BFE hat in seiner Richtlinie (siehe Rz. 38) Beispiele aufgezählt, bei welchen Fristerstreckun- gen gewährt werden müssen oder nicht. Die in der Tabelle aufgeführten Verzögerungsgründe sind nicht abschliessend. Über eine Fristverlängerung entscheidet die Vorinstanz in jedem Fall einzeln anhand der Richtlinie, der vom Antragsteller angeführten Gründe und allfällig beigebrach- ten Unterlagen (vgl. Richtlinie BFE, S. 11 und S. 21). Die Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Unfall oder Krankheit sowie Kündigungen im Betrieb werden nicht als Standardfall in der Richtlinie des BFE aufgeführt. Es ist somit zu prüfen, ob im vorliegenden Fall diese Gründe eine Fristverlänge- rung rechtfertigen. 57 Während der Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit konnte der Beschwerdeführer nicht auf seinen lang- jährigen Stellvertreter zählen, der die Arbeiten im Betrieb am Laufen gehalten hätte. Es erscheint überzeugend, dass der Beschwerdeführer während seiner Arbeitsunfähigkeit damit beschäftigt war, die Arbeit auf seinem Hof zu delegieren und Arbeitskräfte zu suchen und einzuarbeiten. Es ist daher nachvollziehbar, dass diese Zeit gefehlt hat, um die Planung der Biogasanlage voran- zubringen. 58 Ein Unfall oder eine Krankheit mit längerem Arbeitsausfall ist nicht verschuldet und nicht vorher- sehbar. Vorliegend dauerte die Arbeitsunfähigkeit nicht nur zwei Wochen, sondern mehr als drei Monate. Die Kündigung seines Bruders als Stellvertreter im Betrieb ist vor dem ersten Arbeitsun- fall erfolgt, womit der Beschwerdeführer nicht rechnen konnte. Wie unter Rz. 55 ausgeführt wurde, musste der Beschwerdeführer während seiner Arbeitsunfähigkeit einen neuen Stellvertre- ter suchen und einarbeiten. 59 Obwohl der Beschwerdeführer während mehr als drei Monaten mehrheitlich 100 % arbeitsunfähig war und seinen Betrieb unter erschwerten personellen Voraussetzungen aufrechterhalten musste, konnte er am 16. Januar 2018 der Vorinstanz eine vollständige Projektfortschrittsmel- dung mit der Baubewilligung vom 11. Januar 2018 für das Erstellen einer Biogasanlage zur Stromproduktion einreichen (act. 5, Beilage 1). Die Baubewilligung ist am 11. Februar 2018 rechtskräftig geworden, es sind keine Einsprachen eingegangen (act. 5). 60 Bei der mehrmonatigen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers und der fast gleichzeitigen Kündigung seines Stellvertreters im Betrieb handelt es sich um Gründe, die der Beschwerdefüh- rer nicht verschuldet hat und die er auch bei einer professionellen Planung nicht vorhersehen konnte. Es liegen somit Gründe gemäss Artikel 3hbis Absatz 2 aEnV (Stand 01.01.2017) vor, für die der Beschwerdeführer nicht einzustehen hat. Die Frist für die Projektfortschrittsmeldung kann verlängert werden. 61 Der Beschwerdeführer hat seine Arbeitsunfälle und die Kündigung seines Stellvertreters vor der Swissgrid AG nicht geltend gemacht. Die Swissgrid AG konnte deshalb diese Gründe nicht prüfen und eine Fristerstreckung gewähren und hat den positiven Bescheid vom 14. Oktober 2014 wi- derrufen. 62 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Replik vom 14. Februar 2018 eine Fristverlängerung bis zum 16. Januar 2018. Diese Frist entspricht dem Datum, an welchem der Beschwerdeführer der Vorinstanz die vollständige Projektfortschrittsmeldung mit der Baubewilligung vom 11. Janur 2018 eingereicht hat (act. 5, Beilage 1). Der Beschwerdeführer beantragt keine Fristerstreckung für die Meldung der Inbetriebnahme. Diese Frist könne er ohne weiteres einhalten. Es seien keine Einsprachen eingegangen und die Baubewilligung sei rechtskräftig (act. 5). 63 Der Bescheid der Swissgrid AG vom 13. Oktober 2017 wird aufgehoben und die Fristerstreckung für die Meldung des Projektfortschritts bis am 16. Januar 2018 wird unter Berücksichtigung der vorgebrachten Gründe gemäss Rz. 49 ff. gewährt. Die Frist für die Inbetriebnahme der Biogasan- lage ist unverändert der 1. Oktober 2020.

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E. 6 Fazit 64 Für das Nichteinhalten der Frist für die Projektfortschrittsmeldung hat der Beschwerdeführer mit seiner mehrmonatigen Arbeitsunfähigkeit und der gleichzeitigen Kündigung seines Stellvertreters im Betrieb Gründe gemäss Artikel 3hbis Absatz 2 aEnV (Stand 01.01.2017) vorgebracht, für wel- che er nicht einzustehen hat. 65 Die Beschwerde vom 7. November 2017 betreffend Aufhebung des Bescheids der Swissgrid AG vom 13. Oktober 2014 und Gewährung einer Fristerstreckung wird gutgeheissen. 66 Der Bescheid der Swissgrid AG vom 13. Oktober 2017 wird aufgehoben und die Frist für die Meldung des Projektfortschritts wird antragsgemäss bis am 16. Januar 2018 erstreckt. Der Pro- jektfortschritt mit der Baubewilligung wurde der Vorinstanz fristgerecht gemeldet. Die Frist für die Inbetriebnahme der Biogasanlage läuft bis am 1. Oktober 2020.

E. 7 Gebühren 67 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gemäss Artikel 63 Absatz 1 VwVG sowie Artikel 1 der Verordnung über Kosten und Entschädigung im Verwaltungsverfahren vom 10. September 1969 (SR 172.041.0) der unterliegenden Partei auferlegt. Der Beschwerdeführer obsiegt mit sei- nen Anträgen. Gemäss Artikel 63 Absatz 2 VwVG werden der Vorinstanz keine Verfahrenskosten auferlegt. 68 Da dem Beschwerdeführer keine Gebühren auferlegt werden, ist ihm der geleistete Vorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten gemäss Artikel 63 Absatz 4 VwVG von 2‘500 Franken zurückzuerstatten.

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III Entscheid

Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde von […] vom 7. November 2017 betreffend Widerrufsbescheid der Swissgrid AG vom 13. Oktober 2017 wird gutgeheissen und der Widerrufsbescheid wird aufgehoben.
  2. Die Frist für die Meldung des Projektfortschritts wird bis zum 16. Januar 2018 erstreckt.
  3. Gebühren werden keine erhoben. Der Kostenvorschuss in der Höhe von 2‘500 Franken wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung an […] zurückerstattet.
  4. Die Verfügung wird […] und der Pronovo AG mit eingeschriebenem Brief eröffnet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Christoffelgasse 5, 3003 Bern Tel. +41 58 462 58 33, Fax +41 58 462 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch COO.2207.105.2.403715

Referenz/Aktenzeichen: 221-00432

Bern, 15.05.2018

V E R F Ü G U N G der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom Zusammensetzung: Carlo Schmid-Sutter (Präsident), Brigitta Kratz (Vizepräsidentin), Laurianne Altwegg, Christian Brunner, Matthias Finger, Dario Marty, Sita Mazumder

in Sachen: […]

(Beschwerdeführer) gegen Pronovo AG (ehemals Swissgrid AG), Dammstrasse 3, 5070 Frick (Vorinstanz) betreffend Bescheid der Swissgrid AG vom 13. Oktober 2017 betreffend Widerruf des Be- scheids vom 1. Oktober 2014 (KEV-Projekt […])

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Inhaltsverzeichnis I Sachverhalt .......................................................................................................................... 3 II Erwägungen ......................................................................................................................... 4 1 Zuständigkeit ......................................................................................................................... 4 2 Parteien und rechtliches Gehör .............................................................................................. 4 2.1 Parteien ................................................................................................................................. 4 2.2 Rechtliches Gehör ................................................................................................................. 5 3 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten ..................................................................................... 5 3.1 Argumente des Beschwerdeführers ....................................................................................... 5 3.2 Argumente der Pronovo AG ................................................................................................... 6 4 Anwendbares Recht .............................................................................................................. 6 5 Fristerstreckung und Widerruf KEV-Bescheid ......................................................................... 7 6 Fazit .....................................................................................................................................11 7 Gebühren .............................................................................................................................11 III Entscheid ............................................................................................................................12 IV Rechtsmittelbelehrung .......................................................................................................13

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I Sachverhalt A. 1 Die […] SA meldete am 31. Mai 2011 das Projekt «Biogas […]» (nachfolgend Biogasanlage) an der […] bei der Swissgrid AG für die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) an. Der Eigen- tümer des Grundstücks, […] (nachfolgend Beschwerdeführer), erteilte seine Zustimmung zum Projekt (act. 3, Beilage 1). Am 6. Juli 2011 erhielt die […] SA für die Biogasanlage einen Warteli- stebescheid (act. 3, Beilage 2) und am 1. Oktober 2014 einen positiven Bescheid (act. 3, Beilage 5). In diesem Bescheid verpflichtete die Swissgrid AG die […] SA, den Projektfortschritt gemäss Anhang 1.5 Ziffer 6.9.2 der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (aEnV; SR 730.01; Stand 01.08. 2014) bis spätestens am 2. Oktober 2017 und die Inbetriebnahme gemäss Anhang 1.5 Ziffer 6.9.3 aEnV (Stand 01.08.2014) bis spätestens am 1. Oktober 2020 zu melden (act. 3, Bei- lage 5). 2 Am 25. Mai 2016 (Poststempel) meldete die […] SA der Swissgrid AG den Beschwerdeführer als neuen KEV-Empfänger (act. 3, Beilage 6). Der Empfängerwechsel per Juni 2016 wurde von der Swissgrid AG bestätigt (act. 3, Beilage 7). 3 Mit Schreiben vom 3. Juli 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um eine Fristerstreckung für das Einreichen der Projektfortschrittsmeldung (act. 3, Beilage 8), welche die Swissgrid AG mit Schrei- ben vom 25. Juli 2017 nicht genehmigte. Als Frist für die Projektfortschrittsmeldung verblieb der

2. Oktober 2017 (act. 3, Beilage 9). 4 Am 10. August 2017 gelangte der Beschwerdeführer an die Swissgrid AG mit dem Antrag auf Aufhebung des abschlägig beantworteten Fristerstreckungsgesuchs (act. 3, Beilage 10). Die Swissgrid AG beurteilte das Fristerstreckungsgesuch als Wiedererwägungsgesuch und trat am

18. August 2017 nicht darauf ein (act. 3, Beilage 11). 5 Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 18. September 2017, dass die Swissgrid AG auf das Fristerstreckungsgesuch eintreten und diesem stattgeben soll (act. 3, Beilage 12). Die Swissgrid AG widerrief am 13. Oktober 2017 den positiven Bescheid vom 1. Oktober 2014 (act. 3, Beilage 13). B.

6 Mit Beschwerde vom 7. November 2017 an die ElCom hat der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung der Swissgrid AG vom 13. Oktober 2017 und die Gewährung einer Fristerstrek- kung für die Projektfortschrittsmeldung bis am 1. Oktober 2018 beantragt (act. 1). 7 Das Fachsekretariat der ElCom (nachfolgend Fachsekretariat) hat am 6. Dezember 2017 ein Ver- fahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) eröffnet (act. 2). 8 Die Pronovo AG (nachfolgend Vorinstanz) hat mit Eingabe vom 15. Januar 2018 zur Streitigkeit Stellung genommen (act. 3). Das Fachsekretariat hat dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der Vorinstanz am 17. Januar 2018 zugestellt (act. 4) und eine Frist zur Replik gewährt. 9 Der Beschwerdeführer hat am 14. Februar 2018 eine Replik eingereicht (act. 5). Das Fachsekre- tariat hat der Vorinstanz die Replik am 19. Februar 2018 zugestellt (act. 6). 10 Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers und der Vorinstanz wird, soweit entscheidrelevant, im Rahmen der materiellen Beurteilung eingegangen.

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II Erwägungen 1

Zuständigkeit 11 Gemäss Artikel 74 Absatz 5 des Energiegesetzes vom 30. September 2016 (EnG; SR 730.0) beurteilt die ElCom Streitigkeiten, die aus Verfahren entstanden sind, bei denen die Zuständig- keitsordnung nach bisherigem Recht galt, sofern sie nach der bisherigen Ordnung zuständig war. 12 Der Beschwerdeführer hat am 7. November 2017 bei der ElCom eine Beschwerde eingereicht. 13 Die ElCom beurteilt gemäss Artikel 25 Absatz 1bis des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (aEnG; Stand 01.01.2017) Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Anschlussbedingungen für Energie- erzeugungsanlagen und den Zuschlägen auf die Übertragungskosten (Art. 7, 7a, 15b und 28a aEnG). 14 Vorliegend ist streitig, ob die Swissgrid AG gestützt auf Art. 3hbis Abs. 2 aEnV (Stand 01.01.2017) den positiven KEV-Bescheid zu Recht widerrufen hat. Dabei handelt es sich um eine Streitigkeit im Zusammenhang mit den Anschlussbedingungen für Energieerzeugungsanlagen nach Art. 25 Abs. 1bis aEnG (Stand 01.01.2017). Die Swissgrid AG hat ihre Verfügung im Jahr 2017 erlassen. Damit ist die Zuständigkeit der ElCom zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit gegeben. 15 Das Bundesgericht hat am 21. Juni 2017 entschieden, dass die Bescheide der Swissgrid AG zur KEV erstinstanzliche Verfügungen im Sinne von Artikel 5 VwVG sind (Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juni 2017, 1C_532/2016, E. 2.3.2). Die ElCom behandelt die Eingabe des Beschwerde- führers vom 7. November 2017 als Beschwerde nach Artikel 44 ff. VwVG (Art. 47 Abs. 1 Bst. c VwVG i.V.m Art. 25 Abs. 1bis aEnG [Stand 01.01.2017]). 16 Gemäss Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe c EnG ist die Vollzugsstelle für den Vollzug der Einspei- severgütung nach bisherigem Recht zuständig. Die Vollzugsstelle übt ihre Zuständigkeit ab ihrer Errichtung aus (Art. 74 Abs. 4 EnG). Die Pronovo AG als Vollzugsstelle ist am 6. November 2017 im Handelsregister eingetragen worden (www.zefix.ch). Somit ist nicht mehr die Swissgrid AG, sondern die Pronovo AG als ihre Rechtsnachfolgerin Vorinstanz. 17 Die Beschwerde wurde zudem fristgerecht (Art. 50 Abs. 1 VwVG) und formgerecht (Art. 52 VwVG) eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist. 2

Parteien und rechtliches Gehör 2.1 Parteien 18 Zur Beschwerde ist gemäss Artikel 48 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än- derung hat. 19 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Swissgrid AG teilgenommen. Gemäss Bescheid der Swissgrid AG vom 13. Oktober 2017 wird der positive KEV-Bescheid des Beschwerdeführers widerrufen und seine geplante Biogasanlage hat keinen Anspruch mehr auf die KEV gemäss Artikel 7a aEnG. Damit ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und er hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung.

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2.2 Rechtliches Gehör 20 Dem Beschwerdeführer und der Swissgrid AG sowie der Vorinstanz wurde im vorliegenden Ver- fahren die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Eingaben des Beschwerdeführers wurde der Swissgrid AG resp. der Vorinstanz zur Stellungnahme unterbreitet (act. 2 und act. 6). Überdies wurde die Stellungnahme der Vorinstanz dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 4). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Anträge und die diesen zugrunde liegenden Argumente sowie die Ausführungen der Vorinstanz werden bei der materiellen Beur- teilung behandelt. Damit wird das rechtliche Gehör gewahrt (Art. 29 VwVG). 3

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten 3.1 Argumente des Beschwerdeführers 21 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass das Projekt erst am 31. Mai 2016 auf ihn übertragen wor- den sei. Bis zu diesem Zeitpunkt sei er nicht für die Einhaltung der Frist verantwortlich gewesen. Eine entsprechende Verzögerung könne ihm nicht angelastet werden. Nach Übernahme des Pro- jekts seien ihm nur noch 16 Monate bis zur Meldung des Projektfortschritts geblieben, was für die Planung und Finanzierung eines solchen Projekts sehr kurz sei (act. 1) 22 Um Fördergelder zu erhalten, sei von verschiedenen Produzenten im Seeland der Verein PRE F&G Seeland gegründet worden. Ende 2016 sei ein abschlägiger Entscheid der Behörde des regionalen Förderprogramms Seeland (Amt für Landwirtschaft für Natur des Kantons Bern und Amt für Landwirtschaft LwA des Staats Fribourg) für das vorgelegte Projektkonzept erfolgt. Es habe lange gedauert, bis die entsprechende Behörde diesen Entscheid letztlich zugestellt habe. Nach Ausscheiden aus dem Verein habe der Beschwerdeführer die Finanzierung neu organisie- ren müssen. Er habe bei drei Banken Offerten erstellen lassen, was viel Zeit in Anspruch genom- men habe. Vom ersten Kontakt am 21. Dezember 2016 bis zur Offerte vom 10. Juli 2017 sei viel Zeit vergangen. Er habe die Finanzierung des Projekts sichern wollen, bevor er die definitiven Pläne und Unterlagen habe erstellen können (act 1, Beilage 2). 23 Dem Beschwerdeführer sei Anfang Juni 2017 nach Diskussionen mit dem Anlagenbauer klar ge- worden, dass eine Leistungserhöhung der Anlage in Zukunft wahrscheinlich nicht mehr so einfach möglich sei, wie nach der gängigen Praxis. Von den Landwirten werde unternehmerisches Den- ken, Innovation und Agieren am Markt erwarten. Aus diesem Grund habe er sich entschieden, die Leistung von 200 kW auf 300 kW zu erhöhen. Dies bedeute, dass der Beschwerdeführer erneut die Planung habe anpassen müssen (act. 1, Beilage 2). 24 Mitte Juni 2017 habe er die Planung der grösseren Anlage aufgenommen und die Grundlagen für das Einreichen der Baubewilligung mit dem Planungs- und Anlagenunternehmen Schweizer AG erarbeitet. Da dieses Unternehmen diverse Projekte im Bau gehabt habe und die Planungs- entwürfe länger dauerten als geplant, sei es zu Verzögerungen gekommen, auf die er leider kei- nen Einfluss gehabt habe (act. 1, Beilage 2). 25 Um möglichst rasch die Unterlagen bei der Baubewilligungsbehörde einreichen zu können, habe er das Inforama (Bildungs-, Beratungs- und Tagungszentrum für Land- und Hauswirtschaft des Kan- tons Bern) bereits während der Phase der Sicherung der Finanzierung beauftragt, den Umwelt- verträglichkeitsbericht zu erstellen. Wegen Arbeitsüberlastung dieses Auftragnehmers hätten sich ebenfalls Verzögerungen ergeben (act. 1, Beilage 2).

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26 In seiner Replik weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass er zwischenzeitlich am 16. Januar 2018 die vollständige Projektfortschrittsmeldung eingereicht habe. Die Baubewilligung sei am 11. Februar 2018 rechtskräftig geworden, es seien keine Einsprachen eingegangen (act. 5). 27 Die Projektfortschrittsmeldung sei nur etwa 3 Monate zu spät eingereicht worden. Dies sei insbe- sondere darauf zurückzuführen, dass er aufgrund mehrerer Arbeitsunfälle vom 23. August 2016 bis am 5. Dezember 2016 arbeitsunfähig gewesen sei und somit Planungsarbeiten nicht habe nachgehen können. Die Begründung der Fristverlängerung aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit sei ihm bis jetzt schlichtweg unters Eis gegangen. Er habe so viel auf dem Betrieb zu regeln und zu organisieren gehabt, dass er gar nicht an seinen eigenen Arbeitsausfall gedacht habe. Diese drei Monate würden sich mit der verspäteten Einreichung der vollständigen Projektfortschritts- meldung decken. Die Frist zur Einreichung der Projektfortschrittsmeldung sei somit mindestens auf den 16. Januar 2018 zu verlängern. Die Frist für die Inbetriebnahme der Anlage bis am 1. Oktober 2020 werde er ohne weiteres einhalten (act. 5). 28 Der Beschwerdeführer führt weiter aus, dass er in seinem Betrieb einen Mitarbeiter und einen Auszubildenden beschäftige. Sein Bruder habe dabei über mehrere Jahre als Betriebsleiterstell- vertreter gearbeitet. Im Jahr 2016 habe sein Bruder diese Anstellung gekündigt, was einen Schicksalsschlag für ihn und seine Familie darstellte. Er habe sich auf dem landwirtschaftlichen Betrieb neu orientieren und einen neuen Mitarbeiter suchen müssen, was sich als schwierig her- ausgestellt habe (act. 5). 3.2 Argumente der Pronovo AG 29 Die Vorinstanz bringt vor, dass ein Projekt im Zeitpunkt der Anmeldung zum Bezug der KEV schon so weit fortgeschritten sein müsse, dass innert maximal drei Jahren vernünftigerweise mit der Baubewilligung gerechnet werden könne. Bei der KEV-Anmeldung werde vom Gesetz implizit eine gewisse Reife des Projekts vorausgesetzt (act. 3). 30 Dass der Beschwerdeführer den positiven Bescheid von der […] SA übernommen habe, sei vor- liegend nicht relevant. Die laufenden Fristen seien von dieser Übertragung nicht berührt. Es liege in der Verantwortung des Beschwerdeführers, ob er ein Projekt ohne die erforderliche Anmelde- reife übernehme oder nicht (act. 3). 31 Bei den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründen für die Anpassung des Projektes handle es sich nicht um Gründe, welche nicht durch den Beschwerdeführer zu vertreten sind. Aus den nachträglichen Projektanpassungen schliesst die Vorinstanz, dass die erforderliche Projektreife nicht mehr gegeben war (act. 3). 4

Anwendbares Recht 32 Grundsätzlich sind diejenigen Normen anwendbar, die im Zeitpunkt gelten, in welchem sich der massgebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. WIEDERKEHR RENÉ in: Wiederkehr René/Richli Paul, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band 1, Bern 2012, Rz. 783 ff., siehe auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6840/2015 vom 21. Dezember 2016, E. 3.1.2 sowie Verfügun- gen der ElCom 221-00375 vom 18. Januar 2018, Rz. 27 ff., 221-00229 vom 15. März 2016, Rz. 29 f. und 221-00232 vom 19. April 2016, Rz. 35, abrufbar unter: www.elcom.admin.ch > Doku- mentation > Verfügungen > KEV/EIV). 33 Neue Verfahrensbestimmungen sind in der Regel sofort und in vollem Umfang anwendbar, sofern mit dem neuen Recht keine grundlegend neue Verfahrensordnung geschaffen wird (vgl. WIEDERKEHR, a.a.O., Rz. 813 ff.). Die ElCom wendet folglich bezüglich der Verfahrensfragen das

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heute geltende Recht (vgl. Verfügung der ElCom 221-00229 vom 16. Februar 2016, Rz. 31 sowie 221-00238 vom 17. September 2015, Rz. 32) und, sofern das heute geltende Recht auf das aEnG verweist, das aEnG in der Fassung vom 1. Januar 2017 an. 34 Die Biogasanlage wurde am 31. Mai 2011 bei der Swissgrid AG für die KEV angemeldet und hat am 1. Oktober 2014 einen positiven Bescheid erhalten (act. 3, Beilage 1 und Beilage 5). Am 13. Oktober 2017 hat die Swissgrid AG den positiven Bescheid widerrufen (act. 1 Beilage 1 und act. 3, Beilage 13). Ob der Widerruf zulässig ist oder nicht, wird gestützt auf das Recht beurteilt, wel- ches am 13. Oktober 2017 in Kraft war, also aEnG und aEnV mit Stand am 1. Januar 2017. 35 Betreffend Anmeldung wird das Recht beigezogen, welches am 31. Mai 2011 in Kraft war, betref- fend positivem Bescheid dasjenige mit Stand am 1. Oktober 2014. 5 Fristerstreckung und Widerruf KEV-Bescheid 36 Gemäss Artikel 7a Absatz 1 aEnG (Stand 01.01.2011) können Neuanlagen, das heisst Anlagen, die nach dem 1. Januar 2006 in Betrieb genommen, erheblich erweitert oder erneuert wurden, die KEV in Anspruch nehmen. Wer eine Neuanlage bauen will, hat gemäss Artikel 3g aEnV (Stand 01.01.2011) sein Projekt bei der nationalen Netzgesellschaft anzumelden. Vorliegend hat die […] SA den Bau der Biogasanlage geplant und das Projekt am 31. Mai 2011 bei der Swissgrid AG für die KEV angemeldet (act. 3, Beilage 1). Am 1. Oktober 2014 hat die Biogasanlage einen positiven Bescheid erhalten (act. 3, Beilage 5). Gemäss Anhang 1.5 Ziffer 6.9.2 aEnV (Stand 01.08.2014) muss die Projektfortschrittsmeldung spätestens drei Jahre nach Mitteilung des posi- tiven Bescheids eingereicht werden. Die Inbetriebnahme muss innert sechs Jahren nach Mittei- lung des positiven Bescheids erfolgen (Anhang 1.5 Ziffer 6.9.3 aEnV [Stand 01.08.2014]). Im positiven Bescheid vom 1. Oktober 2014 hat die Swissgrid AG eine Frist für die Projektfortschritts- meldung bis am 2. Oktober 2017 und eine Frist für die Inbetriebnahme bis am 1. Oktober 2020 gesetzt (act. 3, Beilage 5). 37 Gemäss Artikel 3hbis Absatz 1 Buchstabe a aEnV (Stand 01.01.2017) fällt die Verbindlichkeit des Bescheids dahin, wenn der Antragsteller die in den Anhängen 1.1-1.5 festgelegten Fristen für die Meldung des Projektfortschritts oder der Inbetriebnahme nicht einhält. Die nationale Netzgesell- schaft widerruft gemäss Artikel 3hbis Absatz 2 aEnV (Stand 01.01.2017) den Bescheid, es sei denn, es liegen Gründe vor, für die der Antragsteller nicht einzustehen hat. Kann aus einem sol- chen Grund eine Frist nicht eingehalten werden, so kann die nationale Netzgesellschaft sie auf Gesuch hin verlängern. 38 Das Bundesamt für Energie BFE präzisiert in seiner Richtlinie, dass die nationale Netzgesell- schaft den Bescheid nicht widerruft, wenn der Gesuchsteller Gründe geltend machen kann, wel- che er nicht selbst verschuldet hat und die für ihn trotz professioneller Planung nicht vorhersehbar waren. Für die Gewährung der Fristerstreckung hat der Antragsteller bei der Swissgrid AG ein schriftlich begründetes Gesuch vor Ablauf der Frist einzureichen. Eine Fristerstreckung ist nicht leichthin zu gewähren und an die Planung einer Anlage werden hohe Anforderungen gestellt. Nur (plötzliche) Todesfälle oder der (unerwartete) Konkurs eines unverzichtbaren Komponenten-Lie- feranten sind beispielsweise als Ereignisse zu betrachten, die trotz professioneller Planung nicht voraussehbar sind (vgl. Richtlinie kostendeckende Einspeisevergütung [KEV], Art. 7a EnG, all- gemeiner Teil, Version 1.7 vom 1.1.2017, S. 11 und S. 21 f. sowie Verfügung 221-00375 der ElCom vom 18. Januar 2018, Rz. 35 und 39). 39 Der Beschwerdeführer hat am 3. Juli 2017 ein Fristerstreckungsgesuch eingereicht (act. 3, Bei- lage 8). Die Swissgrid AG hat dieses am 25. Juli 2017 abschlägig beantwortet. Dem Schreiben

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vom 3. Juli 2017 seien keine Gründe zu entnehmen, die der Beschwerdeführer nicht selber ver- schuldet habe (act. 3, Beilage 9). 40 Am 10. August 2017 ist der Beschwerdeführer erneut an die Swissgrid AG gelangt und hat um eine Fristerstreckung bis Ende Oktober 2018 ersucht (act. 3, Beilage 10). Dieses Gesuch hat die Swissgrid AG als Wiedererwägungsgesuch beurteilt. Da der Beschwerdeführer keine Noven vor- gebracht habe, ist die Swissgrid AG am 18. August 2017 nicht auf das Gesuch eingetreten (act. 3, Beilage 11). 41 Mit Schreiben vom 18. September 2017 an die Swissgrid AG bringt der Beschwerdeführer Ver- fahrens- und Formfehler vor. So habe das Schreiben vom 25. Juli 2017 keine Rechtsmittelbeleh- rung enthalten. Der Beschwerdeführer beantragt, dass auf sein Fristerstreckungsgesuch einzu- treten und diesem stattzugeben sei (act. 3, Beilage 12). 42 Am 13. Oktober 2017 hat die Swissgrid AG den positiven Bescheid vom 1. Oktober 2014 wider- rufen. Innert der festgesetzten Frist habe der Beschwerdeführer weder eine Projektfortschritts- meldung eingereicht noch dargelegt, dass von ihm nicht zu vertretende Gründe zu Verzögerun- gen in der Projektierung geführt hätten (act. 1, Beilage 1 und act. 3, Beilage 13). 43 Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen vor Ablauf der Frist am 2. Oktober 2017 meh- rere begründete Fristerstreckungsgesuche eingereicht. Im Folgenden wird geprüft, ob die Swiss- grid AG eine Fristerstreckung hätte gewähren müssen. 44 Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, dass er das Projekt erst am 31. Mai 2016 übernom- men habe und ihm nur 16 Monate bis zur Meldung des Projektfortschritts geblieben seien, was für die Planung und Finanzierung eines solchen Projekts sehr kurz sei. Bis zu diesem Zeitpunkt sei er nicht für die Einhaltung der Frist verantwortlich gewesen und eine Verzögerung könne ihm nicht angelastet werden (act. 1). 45 Dem ist nicht zu folgen. Aus den Bestimmungen zum Anmelde- und Bescheidverfahren ergibt sich, dass das Projekt angemeldet werden muss und die nationale Netzgesellschaft prüft, ob dieses in der Zubaumenge Platz findet. Überträgt der Antragsteller die Anlage auf einen neuen Inhaber, so hat er die Übertragung umgehend der nationalen Netzgesellschaft zu melden (Art. 3g und Art. 3h Abs. 4 aEnV, Stand 01.01.2011). Dass die einzuhaltenden Fristen für die Meldung des Projektfortschritts oder für die Inbetriebnahme an den Antragsteller gebunden sind und nicht an das Projekt und bei einer Übertragung neu zu laufen beginnen, kann der Energieverordnung nicht entnommen werden. Da sich die Anmeldung, die Prüfung und der positive Entscheid mit den einzuhaltenden Fristen auf das Projekt beziehen und nicht auf den Antragsteller, übernimmt der neue Inhaber das Projekt bei einer Übertragung ebenfalls mit den entsprechenden Fristen. 46 Die […] SA hat den Empfängerwechsel der Swissgrid AG am 19. Mai 2016 gemeldet. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Vorgesuch um eine Baubewilligung, welches am 19. Oktober 2015 bei der Bauverwaltung der Gemeinde Gurmels eingereicht worden ist, be- reits als Bauherr aufgeführt wird (act. 3, Beilage 8). Der Beschwerdeführer hat sich offensichtlich als Grundeigentümer bereits vor der Meldung des Empfängerwechsels mit dem Bau der Bio- gasanlage beschäftigt. Er kann sich somit nicht darauf berufen, dass die restliche Frist von 16 Monaten nach Übernahme des Projekts zu kurz gewesen sei. 47 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass er nach einem abschlägigen Bescheid betreffend regionaler Förderung zuerst die Finanzierung sicherstellen musste, bevor er die definitiven Pläne und Unterlagen habe erstellen können. Zudem hat sich der Beschwerdeführer anfangs Juni ent- schieden, die Leistung der Anlage von 200 kW auf 300 kW zu erhöhen (act. 1, Beilage 2).

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48 Inwiefern es sich dabei um Gründe handelt, für die er nicht einstehen müsste, ist nicht ersichtlich. Das Projekt muss bei der Anmeldung für die KEV eine gewisse Reife aufweisen (vgl. Verfügung der ElCom vom 17. November 2011, Rz. 32). Eine professionelle und vorausschauende Planung für den Bau einer Biogasanlage beinhaltet insbesondere die Finanzierung eines Projekts. Der Beschwerdeführer hätte die Finanzierung vor Übernahme des Projekts sicherstellen müssen. Zu- dem ist der Entscheid, während dem Fristenlauf den Bau einer grösseren Biogasanlage zu pla- nen, durch den Beschwerdeführer getroffen worden. Wenn der Beschwerdeführer das Projekt nachträglich abändert, hat er die Folgen dieser Projektverzögerung zu verantworten. 49 In seiner Replik macht der Beschwerdeführer erstmals geltend, er sei aufgrund von mehreren Arbeitsunfällen vom 23. August 2016 bis am 5. Dezember 2016 arbeitsunfähig gewesen. Mehrere Arztzeugnisse belegen folgende Arbeitsunfähigkeit (act. 5, Beilagen 4-7): - […] 50 Die Arbeitsunfähigkeit hat der Beschwerdeführer im Verfahren vor der Swissgrid AG nicht geltend gemacht und diese wurde somit noch nicht beurteilt. 51 Im Verwaltungsverfahren können aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes sowohl bisher be- kannte als auch bisher nicht bekannte tatsächliche Noven geltend gemacht und neue Beweismit- tel nachgereicht werden (vgl. FRANK SEETHALER/FABIA PORTMANN in: Waldmann Bernhard/Weis- senberger Philippe [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich, Basel, Genf 2016, Art. 52, Rz. 78). Der Beschwerdeführer kann somit auch im Beschwerdeverfahren die Arbeitsunfähigkeit geltend machen und die Arztzeugnisse einreichen. 52 Gemäss Artikel 61 Absatz 1 VwVG entscheidet die Beschwerdeinstanz in der Regel in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung soll das Verfahren nicht unnötig in die Länge ziehen und muss sachlich ge- rechtfertigt und verhältnismässig sein. Die Rückweisung rechtfertigt sich insbesondere dann, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes oder aufwendiges Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. WEISSENBERGER PHILIPPE / HIRZEL ASTRID, in: Wald- mann/Weissenberger, a.a.O., Art. 61, Rz. 16). 53 Für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit ist kein aufwendiges Beweisverfahren notwendig. Der Beschwerdeführer hat zudem ein Interesse daran, so rasch als möglich Gewissheit darüber zu haben, ob eine Fristerstreckung gewährt wird oder nicht. Er muss den Bau der Biogasanlage innert zwei Jahren nach Rechtskraft der Baubewilligung voranbringen, da diese sonst dahinfällt (act. 5, Beilage 1). 54 Die ElCom prüft vorliegend, ob die Arbeitsunfähigkeit einen Grund darstellt, für den der Beschwer- deführer nicht einzustehen hat und der eine Erstreckung der Frist für die Meldung des Projekt- fortschritts rechtfertigt. 55 Der Beschwerdeführer beschäftigt auf seinem landwirtschaftlichen Betrieb mit 65 ha Nutzfläche, 500 Mastrindern mit Aufzucht sowie 16‘000 Masthühnern einen Mitarbeiter und einen Auszubil- denden. Sein Bruder habe mehrere Jahre als sein Stellvertreter gearbeitet. Diese Anstellung habe der Bruder gekündigt, was ein Schicksalsschlag für ihn und seine Familie gewesen sei. Die Suche eines neuen Mitarbeiters habe sich als schwierig herausgestellt. Gemäss Kündigungs- schreiben des Bruders vom 26. Mai 2016 hat dieser nach drei Jahren Arbeit im Betrieb unter Einhaltung der sechsmonatigen Kündigungsfrist auf den 30. November 2016 gekündigt (act. 5, Beilage 3).

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56 Das BFE hat in seiner Richtlinie (siehe Rz. 38) Beispiele aufgezählt, bei welchen Fristerstreckun- gen gewährt werden müssen oder nicht. Die in der Tabelle aufgeführten Verzögerungsgründe sind nicht abschliessend. Über eine Fristverlängerung entscheidet die Vorinstanz in jedem Fall einzeln anhand der Richtlinie, der vom Antragsteller angeführten Gründe und allfällig beigebrach- ten Unterlagen (vgl. Richtlinie BFE, S. 11 und S. 21). Die Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Unfall oder Krankheit sowie Kündigungen im Betrieb werden nicht als Standardfall in der Richtlinie des BFE aufgeführt. Es ist somit zu prüfen, ob im vorliegenden Fall diese Gründe eine Fristverlänge- rung rechtfertigen. 57 Während der Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit konnte der Beschwerdeführer nicht auf seinen lang- jährigen Stellvertreter zählen, der die Arbeiten im Betrieb am Laufen gehalten hätte. Es erscheint überzeugend, dass der Beschwerdeführer während seiner Arbeitsunfähigkeit damit beschäftigt war, die Arbeit auf seinem Hof zu delegieren und Arbeitskräfte zu suchen und einzuarbeiten. Es ist daher nachvollziehbar, dass diese Zeit gefehlt hat, um die Planung der Biogasanlage voran- zubringen. 58 Ein Unfall oder eine Krankheit mit längerem Arbeitsausfall ist nicht verschuldet und nicht vorher- sehbar. Vorliegend dauerte die Arbeitsunfähigkeit nicht nur zwei Wochen, sondern mehr als drei Monate. Die Kündigung seines Bruders als Stellvertreter im Betrieb ist vor dem ersten Arbeitsun- fall erfolgt, womit der Beschwerdeführer nicht rechnen konnte. Wie unter Rz. 55 ausgeführt wurde, musste der Beschwerdeführer während seiner Arbeitsunfähigkeit einen neuen Stellvertre- ter suchen und einarbeiten. 59 Obwohl der Beschwerdeführer während mehr als drei Monaten mehrheitlich 100 % arbeitsunfähig war und seinen Betrieb unter erschwerten personellen Voraussetzungen aufrechterhalten musste, konnte er am 16. Januar 2018 der Vorinstanz eine vollständige Projektfortschrittsmel- dung mit der Baubewilligung vom 11. Januar 2018 für das Erstellen einer Biogasanlage zur Stromproduktion einreichen (act. 5, Beilage 1). Die Baubewilligung ist am 11. Februar 2018 rechtskräftig geworden, es sind keine Einsprachen eingegangen (act. 5). 60 Bei der mehrmonatigen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers und der fast gleichzeitigen Kündigung seines Stellvertreters im Betrieb handelt es sich um Gründe, die der Beschwerdefüh- rer nicht verschuldet hat und die er auch bei einer professionellen Planung nicht vorhersehen konnte. Es liegen somit Gründe gemäss Artikel 3hbis Absatz 2 aEnV (Stand 01.01.2017) vor, für die der Beschwerdeführer nicht einzustehen hat. Die Frist für die Projektfortschrittsmeldung kann verlängert werden. 61 Der Beschwerdeführer hat seine Arbeitsunfälle und die Kündigung seines Stellvertreters vor der Swissgrid AG nicht geltend gemacht. Die Swissgrid AG konnte deshalb diese Gründe nicht prüfen und eine Fristerstreckung gewähren und hat den positiven Bescheid vom 14. Oktober 2014 wi- derrufen. 62 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Replik vom 14. Februar 2018 eine Fristverlängerung bis zum 16. Januar 2018. Diese Frist entspricht dem Datum, an welchem der Beschwerdeführer der Vorinstanz die vollständige Projektfortschrittsmeldung mit der Baubewilligung vom 11. Janur 2018 eingereicht hat (act. 5, Beilage 1). Der Beschwerdeführer beantragt keine Fristerstreckung für die Meldung der Inbetriebnahme. Diese Frist könne er ohne weiteres einhalten. Es seien keine Einsprachen eingegangen und die Baubewilligung sei rechtskräftig (act. 5). 63 Der Bescheid der Swissgrid AG vom 13. Oktober 2017 wird aufgehoben und die Fristerstreckung für die Meldung des Projektfortschritts bis am 16. Januar 2018 wird unter Berücksichtigung der vorgebrachten Gründe gemäss Rz. 49 ff. gewährt. Die Frist für die Inbetriebnahme der Biogasan- lage ist unverändert der 1. Oktober 2020.

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Fazit 64 Für das Nichteinhalten der Frist für die Projektfortschrittsmeldung hat der Beschwerdeführer mit seiner mehrmonatigen Arbeitsunfähigkeit und der gleichzeitigen Kündigung seines Stellvertreters im Betrieb Gründe gemäss Artikel 3hbis Absatz 2 aEnV (Stand 01.01.2017) vorgebracht, für wel- che er nicht einzustehen hat. 65 Die Beschwerde vom 7. November 2017 betreffend Aufhebung des Bescheids der Swissgrid AG vom 13. Oktober 2014 und Gewährung einer Fristerstreckung wird gutgeheissen. 66 Der Bescheid der Swissgrid AG vom 13. Oktober 2017 wird aufgehoben und die Frist für die Meldung des Projektfortschritts wird antragsgemäss bis am 16. Januar 2018 erstreckt. Der Pro- jektfortschritt mit der Baubewilligung wurde der Vorinstanz fristgerecht gemeldet. Die Frist für die Inbetriebnahme der Biogasanlage läuft bis am 1. Oktober 2020. 7 Gebühren 67 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gemäss Artikel 63 Absatz 1 VwVG sowie Artikel 1 der Verordnung über Kosten und Entschädigung im Verwaltungsverfahren vom 10. September 1969 (SR 172.041.0) der unterliegenden Partei auferlegt. Der Beschwerdeführer obsiegt mit sei- nen Anträgen. Gemäss Artikel 63 Absatz 2 VwVG werden der Vorinstanz keine Verfahrenskosten auferlegt. 68 Da dem Beschwerdeführer keine Gebühren auferlegt werden, ist ihm der geleistete Vorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten gemäss Artikel 63 Absatz 4 VwVG von 2‘500 Franken zurückzuerstatten.

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III Entscheid

Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

1. Die Beschwerde von […] vom 7. November 2017 betreffend Widerrufsbescheid der Swissgrid AG vom 13. Oktober 2017 wird gutgeheissen und der Widerrufsbescheid wird aufgehoben. 2. Die Frist für die Meldung des Projektfortschritts wird bis zum 16. Januar 2018 erstreckt. 3. Gebühren werden keine erhoben. Der Kostenvorschuss in der Höhe von 2‘500 Franken wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung an […] zurückerstattet. 4. Die Verfügung wird […] und der Pronovo AG mit eingeschriebenem Brief eröffnet. Bern, 15.05.2018

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Carlo Schmid-Sutter Präsident Renato Tami Geschäftsführer Versand: Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief:

- […]

- Pronovo AG, Frau Laura Hübscher, Dammstrasse 3, 5070 Frick

Mitzuteilen an:

- Bundesamt für Energie BFE, Sektion Energierecht und Allgemeines Recht, Mühlestrasse 4, 3063 Ittigen

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IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 66 Abs. 2 EnG, Art. 22a und 50 VwVG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG).