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221-00320-enySJi

221-00320 Kategorisierung PV-Anlage, Ersatz Vertrauensschaden - 09.02.2017

Elcom · 2017-03-31 · Deutsch CH
Sachverhalt

1 Die Gesuchsteller sind Betreiber einer Photovoltaikanlage mit der Bezeichnung „PV […]“ (nach- folgend PV-Anlage), welche sie für die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) anmeldeten (KEV-Projekt […]). Die PV-Anlage wurde am 21. Dezember 2011 in Betrieb genommen (act. 1, Beilage). 2 Die Verfahrensbeteiligte stufte die PV-Anlage im Bescheid vom 1. Juli 2016 als angebaut ein und legte den Vergütungssatz entsprechend fest (act. 1, Beilage). 3 Mit Eingabe vom 28. Juli 2016 reichten die Gesuchsteller bei der Eidgenössischen Elektrizitäts- kommission (nachfolgend ElCom) einen Antrag um vollumfängliche Entschädigung für die durch die integrierte Bauweise aufgewendeten Mehrkosten samt des seit der Fertigstellung der Anlage aufgelaufenen Investitions-Referenzzinses ein (act. 1). 4 Mit Schreiben vom 12. September 2016 eröffnete das Fachsekretariat der Eidgenössischen Elek- trizitätskommission (nachfolgend Fachsekretariat) ein Verfahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) und setzte der Verfah- rensbeteiligten gleichzeitig Frist zur Stellungnahme (act. 3). 5 Mit Stellungnahme vom 14. November 2016 äusserte sich die Verfahrensbeteiligte zur Kategori- sierung der PV-Anlage, zur Entschädigung sowie zur Auferlegung der Verfahrenskosten (act. 6). 6 Mit Schreiben vom 29. November 2016 teilte das Fachsekretariat den Parteien mit, die Kategori- sierung der PV-Anlage als angebaut sei nicht zu beanstanden und es erachte die Voraussetzun- gen für eine Entschädigung aus Vertrauensschutz als nicht erfüllt (act. 8). 7 Mit Eingabe vom 4. Januar 2017 teilten die Gesuchsteller mit, sie seien mit der Einschätzung des Fachsekretariates nicht einverstanden (act. 9). Die Gesuchsteller ersuchen um Zustellung einer anfechtbaren Verfügung sowie um Zusprache einer Entschädigung des negativen Interesses in Höhe von […] Franken nebst Zins seit […], unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. 9, Rz. 40). 8 Auf die übrigen Vorbringen der Parteien wird, sofern entscheidrelevant, im Rahmen der Erwä- gungen eingegangen.

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II

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Zuständigkeit 9 Die ElCom beurteilt gemäss Artikel 25 Absatz 1bis des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (EnG; SR 730.0) Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Anschlussbedingungen für Energieerzeu- gungsanlagen und den Zuschlägen auf die Übertragungskosten (vgl. Art. 7, 7a, 15b und 28a EnG). 10 Vorliegend ist umstritten, ob eine PV-Anlage gemäss Anhang 1.2 Ziffer 2 der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (EnV; SR 730.01; Stand am 1. Oktober 2011; zur massgeblichen Fassung der EnV vgl. Rz. 22) als angebaut oder integriert einzustufen ist. Dabei handelt es sich um eine Streitigkeit im Zusammenhang mit den Anschlussbedingungen für Energieerzeugungsanlagen nach Artikel 25 Absatz 1bis EnG. 11 Damit ist die ElCom für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit zuständig (Art. 25 Abs. 1bis EnG).

E. 2 Parteien und rechtliches Gehör

E. 2.1 Parteien 12 Als Parteien gelten nach Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel ge- gen die Verfügung zusteht. 13 Die Gesuchsteller haben bei der ElCom ein Gesuch um Erlass einer Verfügung eingereicht. Sie sind somit materielle Verfügungsadressaten. Ihnen kommt Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zu. 14 Im vorliegenden Verfahren ist die Kategorisierung einer PV-Anlage nach Anhang 1.2 Ziffer 2 EnV und damit die Höhe des KEV-Vergütungssatzes streitig. 15 Die Verfahrensbeteiligte ist mit der Abwicklung der KEV betraut (Art. 3g ff. EnV) und damit in ihrer Rechtsstellung berührt. Zudem war sie bereits in der streitigen Angelegenheit involviert. Sie ver- fügt daher ebenfalls über Parteistellung nach Artikel 6 VwVG.

E. 2.2 Rechtliches Gehör 16 Den Parteien wurde im vorliegenden Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die von den Parteien vorgebrachten Anträge und die diesen zugrunde liegenden Argumente werden bei der materiellen Beurteilung behandelt. 17 Damit wird das rechtliche Gehör der Parteien gewahrt (Art. 29 VwVG).

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E. 3 Materielle Beurteilung

E. 3.1 Vorbringen der Gesuchsteller 18 Die Gesuchsteller machen in ihrem Gesuch vom 28. Juli 2016 geltend, sie hätten ihre PV-Anlage im Herbst 2011 erbaut und am 21. Dezember 2011 in Betrieb genommen. Als Anmeldedatum sei der 7. Oktober 2011 vermerkt. Die im Rahmen des KEV-Projektes […] von ihrer PV- Anlageinstallateurin entwickelte Indach-Bauweise haben sie nur deshalb gewählt, weil sie darauf vertrauten, dass die Anweisungen des involvierten Mitarbeiters des Bundesamtes für Energie (nachfolgend BFE) die „absolut verbindlichsten schlechthin“ seien. Der diesbezügliche Mailver- kehr zwischen dem BFE und der PV-Anlageinstallateurin datiert vom Mai 2012. Nachdem die Kriterien hinsichtlich der Qualifikation als integrierte Anlage geklärt waren, hätten sie umgehend durch einen Spengler Zusatzarbeiten vornehmen lassen, um den Kriterien für eine integrierte Bauweise bis ins Detail zu entsprechen. Diese Zusatzausgaben für die integrierte Bauweise er- wiesen sich nun als nicht zielführend, weshalb der entstandene Schaden in Höhe von 14‘000 Franken nebst Zins vollumfänglich zu ersetzen sei (act. 1). 19 In der Eingabe vom 4. Januar 2017 ergänzen die Gesuchsteller, dass sie im Vertrauen auf die Gültigkeit der allgemein zugänglichen KEV-Richtlinie für die integrierte Bauweise zusätzliche Baukosten in der Höhe von […] Franken in Kauf genommen haben, welche nun zu ersetzen seien. Diese Mehrkosten, welche vor allem aus der Ausrichtung Ost-West im Gegensatz zu einer Südausrichtung herrühren, entsprechen […] % der Gesamtauslagen für die ganze PV-Anlage und basieren auf einer Schätzung der Anlageinstallateurin (vgl. act. 9, Beilage). Weiter führen die Gesuchsteller aus, dass sie die PV-Anlage schon im Zeitpunkt der Inbetriebnahme als integriert betrachtet haben. Nach Auskunft des BFE seien die zusätzlichen Arbeiten umgehend in Auftrag gegeben worden, damit die PV-Anlage den Anforderungen an eine integrierte Anlage im Sinne der KEV-Richtlinie und der BFE-Auskunft gerecht werde (act. 9).

E. 3.2 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten 20 Die Verfahrensbeteiligte führt aus, dass die PV-Anlage zu Recht als angebaut kategorisiert wurde. Die für Verwirrung sorgende Richtlinie des BFE (Richtlinie kostendeckende Einspeisever- gütung [KEV], Art. 7a EnG, Photovoltaik Anhang 1.2, Version 1.2 vom 1. Oktober 2011; nachfol- gend KEV-Richtlinie) sei zu Recht geändert worden. Der entstandene Vertrauensschaden könne vorliegend nicht genau beziffert werden, weshalb es sich rechtfertige eine pauschale Entschädi- gung zuzusprechen (act. 6).

E. 3.3 Angebaute PV-Anlage 21 Zu beurteilen ist vorliegend in einem ersten Schritt, ob die PV-Anlage als integriert oder als an- gebaut zu kategorisieren ist. 22 Die Vergütung für eine bestimmte Anlage ergibt sich aufgrund der im Erstellungsjahr geltenden Vorgaben (Art. 3b Abs. 1bis EnV). Als Erstellungsjahr gilt das Jahr der tatsächlichen Inbetrieb- nahme der Anlage (Art. 3b Abs. 3 EnV). Die PV-Anlage wurde vorliegend am 21. Dezember 2011 in Betrieb genommen (act. 1, Beilage). Anwendbar ist folglich die Fassung der EnV vom 1. Okto- ber 2011. Wenn nicht anders vermerkt, beziehen sich Verweise auf die EnV nachfolgend auf diese Fassung.

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23 Gemäss Anhang 1.2 Ziffer 2.2 EnV werden PV-Anlagen als angebaut definiert, wenn sie kon- struktiv mit Bauten oder sonstigen Infrastrukturanlagen verbunden sind und einzig der Strompro- duktion dienen. Als Beispiel wird der Anbau von Modulen mittels Befestigungssystemen auf ein Flach- oder Ziegeldach genannt. 24 Integrierte Anlagen sind gemäss Anhang 1.2 Ziffer 2.3 EnV hingegen PV-Anlagen, welche in Bauten integriert sind und eine Doppelfunktion wahrnehmen. Als Beispiele werden PV-Module anstelle von Ziegeln, Fassadenelementen oder in Schallschutzwände integrierte Module genannt. Gemäss dem Wortlaut der Verordnung müssen die beiden Erfordernisse – Integration und Dop- pelfunktion – bei einer integrierten Anlage kumulativ erfüllt sein. 25 In der KEV-Richtlinie äusserte sich das BFE konkretisierend zur Definition von integrierten PV- Anlagen. In dieser Richtlinie wurden drei Leitsätze aufgestellt, wovon vorliegend nur die ersten beiden zu prüfen sind. Der dritte Leitsatz der KEV-Richtlinie äusserte sich zu speziellen mit Mem- branmaterialien eingekapselten PV-Modulen und ist im vorliegenden Fall unbeachtlich. 26 Der erste Leitsatz der KEV-Richtlinie konkretisierte die Doppelfunktion einer integrierten Anlage wie folgt: Neben der Stromproduktion muss eine integrierte Anlage beispielsweise dem Wetter- schutz, der Absturzsicherung, dem Sonnenschutz, dem Wärmeschutz, dem Schallschutz etc. die- nen. Die Module sollen einen Teil der Konstruktion ersetzen. Würde man die PV-Module entfer- nen, dürfte die ursprüngliche Funktion der Konstruktion nicht mehr oder nur noch notdürftig erfüllt sein, sodass eine Ersatz unabdingbar wäre. Normale Anforderungen an die äusserste Gebäude- hülle (z.B. Hagelfestigkeit und Brandschutz) wurden nicht als Funktion bewertet. 27 Der zweite Leitsatz der KEV-Richtlinie definierte eine Anlage als integriert, wenn die PV-Module eine vollständige und homogene Gebäudeoberfläche bilden, ohne dass von der Gebäudekon- struktion etwas sichtbar ist. Grossflächige Spenglereinfassungen zur Kompensation von Modul- breiten waren nicht zulässig. An den Randabschlüssen seitlich, am First und an der Traufe durfte die Unterkonstruktion nicht sichtbar sein. Da derartige Anlagen jedoch in aller Regel nicht in das Dach integriert sind und meist auch keine Doppelfunktion wahrnehmen, entsprach der zweite Leitsatz der KEV-Richtlinie nicht der Regelung in der Energieverordnung (vgl. Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts vom 17. September 2015, A-4730/2014, E. 6.3). 28 Auf den Fotoaufnahmen ist deutlich erkennbar, dass die vorliegende PV-Anlage auf das beste- hende Flachdach gebaut wurde (act. 1, Beilage). Es wurden keine Elemente des ursprünglichen Daches durch die Modulfelder ersetzt, weshalb es an einer Integration der PV-Anlage in die Dach- konstruktion fehlt. Eine Doppelfunktion ist ebenso nicht gegeben. Die PV-Anlage ist somit nicht integriert im Sinne der EnV. Dies machen die Gesuchsteller selbst nicht geltend. 29 Die Gesuchsteller führen hingegen an, ihre PV-Anlage erfülle die Anforderungen des zweiten Leitsatzes der KEV-Richtlinie. Sie seien deshalb in ihrem Vertrauen in die Richtigkeit der KEV- Richtlinie zu schützen. Die Ausgestaltung der PV-Anlage entsprechend den Anforderungen des zweiten Leitsatzes habe zu Mehrkosten geführt, die ihnen unter dem Titel Vertrauensschutz zu ersetzen seien (act. 9, Rz. 1). 30 Dem Gesuch vom 28. Juli 2016 liegt ein Plan bei, wie die Module auf dem Dach angeordnet werden sollen (act. 1, Beilage). Daraus lässt sich entnehmen, dass die Dachfläche von 249.61 m2 (22.9 m x 10.9 m) mit 88 Modulen à 1.6335 m2 (1.65 m x 0.99 m [vgl. act. 1, Beilage: Panda 265 Serie]; total 143.748 m2) bedeckt werden soll. Die Module decken somit, unter Vernachlässigung der Neigung der Module, rund 58 % der Dachfläche ab. Die Restfläche von rund 42 % wird dem- zufolge durch Blechzwischenstücke, kleinmaschige Gitterroste und Lochbleche abgedeckt. Ebenfalls lässt sich dem Plan entnehmen, dass die Module so angeordnet sind, dass seitlich des Modulfeldes ein Rand von 0.7 m bis 1.2 m frei bleibt.

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31 Die Gesuchsteller vertreten diesbezüglich den Standpunkt, dass die Spenglereinfassungen keine grossflächigen Spenglerarbeiten darstellen, sondern lediglich zur Schaffung des verlangten Zu- standes dienen, wonach gesamthaft der Eindruck entstehen soll, wie wenn eine Metallfassade aufs Dach gelegt worden wäre. Da sogar Blindmodule erlaubt seien, könne eine der Wartung dienende, ein paar Zentimeter breite, das Gebäudedach verdeckende Abdeckung wohl kaum als grossflächig gelten (act. 9, Rz. 23). Zudem lasse sich anhand der „Vorher-Nachher-Bilder“ erken- nen, dass die PV-Anlage die Kriterien aus dem zweiten Leitsatz der KEV-Richtlinie schon vor der Auskunft des BFE erfüllt habe (act. 9, Rz. 17). 32 Dem kann nicht gefolgt werden. Wenn bei einer Modulgrösse von 1.65 m x 0.99 m und Randbrei- ten auf beiden Seiten des Modulfeldes von bis zu 1.2 m keine zusätzlichen Module oder Blind- module eingesetzt werden, dann haben die Gesuchsteller die Einhaltung des zweiten Leitsatzes der KEV-Richtlinie in nachvollziehbarer Art und Weise darzulegen. Das Fachsekretariat der El- Com hat bereits in der Stellungnahme vom 29. November 2016 den Standpunkt vertreten, dass vorliegend grossflächige Spenglerarbeiten vorgenommen wurden. Aufgrund der Vorbringen in der Eingabe der Gesuchsteller vom 4. Januar 2017 drängt sich keine andere Einschätzung auf. Daran vermöchte auch der angebotene Augenschein nichts zu ändern, weshalb der entspre- chende Antrag abzuweisen ist. Die Spenglereinfassungen sind vorliegend als grossflächig einzu- stufen und stehen der Erfüllung des zweiten Leitsatzes der KEV-Richtlinie entgegen. Die PV- Anlage erfüllt somit den zweiten Leitzsatz der KEV-Richtlinie nicht. 33 Zu beurteilen bleibt die Auskunft des BFE, welche im Rahmen eines anderen PV-Projekts zur Ausgestaltung der PV-Anlage gemacht wurde. Das BFE hat im Mai 2012 der Anlageinstallateurin der Gesuchsteller für deren eigenes PV-Projekt konkrete Anforderungen genannt, damit eine An- lage als integriert im Sinne des zweiten Leitsatzes der KEV-Richtlinie anerkannt werden kann (act. 1, Beilage). Eine konkrete Auskunft hat die ElCom in einem anderen Fall im Grundsatz als Vertrauensgrundlage anerkannt (vgl. Verfügung 221-00253 vom 18.08.2016). Ob diese Auskunft unter Umständen auch für die vorliegende PV-Anlage Verbindlichkeit erlangt hat oder nicht, kann offenbleiben, da eine PV-Anlage im Zeitpunkt der Inbetriebnahme die jeweils geforderten Krite- rien erfüllen muss (vgl. Art. 3b Abs. 1bis EnV). Die vorliegende PV-Anlage wurde am 21. Dezem- ber 2011 in Betrieb genommen. Die Auskunft des BFE hinsichtlich des anderen PV-Projekts er- folgte jedoch erst im Mai 2012 und die Zusatzarbeiten wurden im Juni und Juli 2012 vorge- nommen. Sowohl die angeblich vertrauensbegründende Auskunft des BFE als auch die Zusatz- arbeiten datieren von nach der Inbetriebnahme der PV-Anlage und sind somit unbeachtlich. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich auch die Frage zu klären, weshalb überhaupt Zusatzarbeiten explizit zur Herstellung des Zustands als integriert in Auftrag gegeben wurden, wenn die Anlage schon vor der Auskunft des BFE als integriert gegolten haben soll (vgl. Act. 9, Rz. 17 und 29).

E. 3.4 Fazit 34 Bei der vorliegenden PV-Anlage handelt es sich um eine angebaute Anlage gemäss Anhang 1.2 Ziffer 2.2 EnV (Stand 1. Oktober 2011). Von der Verfahrensbeteiligten ist sie daher zu Recht als angebaut kategorisiert worden. Der Bescheid vom 1. Juli 2016 ist deshalb nicht zu beanstanden. 35 Die Gesuchsteller haben keinen Anspruch auf Entschädigung für die geltend gemachten Zusatz- arbeiten im Hinblick auf die Kategorisierung als integrierte Anlage (sog. Vertrauensschaden).

E. 4 Gebühren 36 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich

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vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand be- rechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 37 Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt: […] anrechen- bare Stunde zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken), […] anrechenbare Stunde zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken) und […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 180 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken). Gesamthaft ergibt sich damit eine Gebühr von […] Franken. 38 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Haben mehrere Parteien den Erlass einer Verfügung veranlasst, werden die da- durch entstandenen Gebühren nach dem Unterliegerprinzip auferlegt. Dies entspricht einem all- gemeinen prozessualen Grundsatz, der für zahlreiche kostenpflichtige staatliche Verfahren üblich ist (siehe ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal- tungsrechtspflege des Bundes, Zürich 2013, Rz. 653; BGE 132 II 47 E. 3.3). 39 Die Gesuchsteller sind mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, weshalb Ihnen die Gebühr unter solidarischer Haftung (Art. 2 Abs. 2 AllGebV) vollumfänglich aufzuerlegen ist.

E. 5 Parteientschädigung 40 Die Parteien stellen ihre Anträge unter Entschädigungsfolge. 41 Weder die Stromversorgungsgesetzgebung noch das VwVG sehen im erstinstanzlichen Verwal- tungsverfahren die Ausrichtung einer Parteientschädigung vor. Für die analoge Anwendung von Artikel 64 VwVG, welcher das Beschwerdeverfahren betrifft, besteht kein Raum, da es sich beim Ausschluss von Parteientschädigungen im erstinstanzlichen Verfahren nicht um eine echte Lücke handelt, sondern dies vom Gesetzgeber bewusst so vorgesehen wurde (m.W.H.: BGE 132 II 47 ff., E. 5.2). 42 Unabhängig vom Verfahrensausgang ist somit keine Parteientschädigung auszurichten. Die ent- sprechenden Anträge werden abgewiesen.

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III Entscheid

Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

Dispositiv
  1. Der Bescheid der Swissgrid AG vom 1. Juli 2016 zum KEV-Projekt […] wird bestätigt. Bei der Photovoltaikanlage von […] handelt es sich um eine angebaute Anlage.
  2. Der Antrag auf Entschädigung für die geltend gemachten Zusatzarbeiten im Hinblick auf die Ka- tegorisierung als integrierte Anlage (sog. Vertrauensschaden) wird abgewiesen.
  3. Der Antrag auf Augenschein wird abgewiesen.
  4. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt […] Franken. Sie wird den Gesuchstellern in solidari- scher Haftbarkeit auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt.
  5. Parteientschädigung wird keine ausgerichtet.
  6. Die Verfügung wird den Parteien mit eingeschriebenem Brief eröffnet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Effingerstrasse 39, 3003 Bern Tel. +41 58 462 58 33, Fax +41 58 462 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch COO.2207.105.2.287025

Referenz/Aktenzeichen: 221-00320

Bern, 09.02.2017

V E R F Ü G U N G der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom Zusammensetzung: Carlo Schmid-Sutter (Präsident), Brigitta Kratz (Vizepräsidentin), Antonio Taormina (Vizepräsident), Laurianne Altwegg, Anne Christine d'Arcy, Christian Brunner

in Sachen: […] beide vertreten durch […] (Gesuchstellerin) gegen Swissgrid AG, CS-RD, Dammstrasse 3, Postfach 22, 5070 Frick (Verfahrensbeteiligte) betreffend Bescheid über die definitive Höhe der kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV); Kategorisierung der Photovoltaikanlage; Entschädigung Vertrauens- schaden (KEV-Projekt […])

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Inhaltsverzeichnis I Sachverhalt .......................................................................................................................... 3 II Erwägungen ......................................................................................................................... 4 1 Zuständigkeit ......................................................................................................................... 4 2 Parteien und rechtliches Gehör .............................................................................................. 4 2.1 Parteien..................................................................................................................... 4 2.2 Rechtliches Gehör ..................................................................................................... 4 3 Materielle Beurteilung ............................................................................................................ 5 3.1 Vorbringen der Gesuchsteller .................................................................................... 5 3.2 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten ......................................................................... 5 3.3 Angebaute PV-Anlage ............................................................................................... 5 3.4 Fazit .......................................................................................................................... 7 4 Gebühren .............................................................................................................................. 7 5 Parteientschädigung .............................................................................................................. 8 III Entscheid ............................................................................................................................. 9 IV Rechtsmittelbelehrung .......................................................................................................10

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I Sachverhalt 1 Die Gesuchsteller sind Betreiber einer Photovoltaikanlage mit der Bezeichnung „PV […]“ (nach- folgend PV-Anlage), welche sie für die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) anmeldeten (KEV-Projekt […]). Die PV-Anlage wurde am 21. Dezember 2011 in Betrieb genommen (act. 1, Beilage). 2 Die Verfahrensbeteiligte stufte die PV-Anlage im Bescheid vom 1. Juli 2016 als angebaut ein und legte den Vergütungssatz entsprechend fest (act. 1, Beilage). 3 Mit Eingabe vom 28. Juli 2016 reichten die Gesuchsteller bei der Eidgenössischen Elektrizitäts- kommission (nachfolgend ElCom) einen Antrag um vollumfängliche Entschädigung für die durch die integrierte Bauweise aufgewendeten Mehrkosten samt des seit der Fertigstellung der Anlage aufgelaufenen Investitions-Referenzzinses ein (act. 1). 4 Mit Schreiben vom 12. September 2016 eröffnete das Fachsekretariat der Eidgenössischen Elek- trizitätskommission (nachfolgend Fachsekretariat) ein Verfahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) und setzte der Verfah- rensbeteiligten gleichzeitig Frist zur Stellungnahme (act. 3). 5 Mit Stellungnahme vom 14. November 2016 äusserte sich die Verfahrensbeteiligte zur Kategori- sierung der PV-Anlage, zur Entschädigung sowie zur Auferlegung der Verfahrenskosten (act. 6). 6 Mit Schreiben vom 29. November 2016 teilte das Fachsekretariat den Parteien mit, die Kategori- sierung der PV-Anlage als angebaut sei nicht zu beanstanden und es erachte die Voraussetzun- gen für eine Entschädigung aus Vertrauensschutz als nicht erfüllt (act. 8). 7 Mit Eingabe vom 4. Januar 2017 teilten die Gesuchsteller mit, sie seien mit der Einschätzung des Fachsekretariates nicht einverstanden (act. 9). Die Gesuchsteller ersuchen um Zustellung einer anfechtbaren Verfügung sowie um Zusprache einer Entschädigung des negativen Interesses in Höhe von […] Franken nebst Zins seit […], unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. 9, Rz. 40). 8 Auf die übrigen Vorbringen der Parteien wird, sofern entscheidrelevant, im Rahmen der Erwä- gungen eingegangen.

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II Erwägungen 1 Zuständigkeit 9 Die ElCom beurteilt gemäss Artikel 25 Absatz 1bis des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (EnG; SR 730.0) Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Anschlussbedingungen für Energieerzeu- gungsanlagen und den Zuschlägen auf die Übertragungskosten (vgl. Art. 7, 7a, 15b und 28a EnG). 10 Vorliegend ist umstritten, ob eine PV-Anlage gemäss Anhang 1.2 Ziffer 2 der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (EnV; SR 730.01; Stand am 1. Oktober 2011; zur massgeblichen Fassung der EnV vgl. Rz. 22) als angebaut oder integriert einzustufen ist. Dabei handelt es sich um eine Streitigkeit im Zusammenhang mit den Anschlussbedingungen für Energieerzeugungsanlagen nach Artikel 25 Absatz 1bis EnG. 11 Damit ist die ElCom für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit zuständig (Art. 25 Abs. 1bis EnG). 2 Parteien und rechtliches Gehör 2.1 Parteien 12 Als Parteien gelten nach Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel ge- gen die Verfügung zusteht. 13 Die Gesuchsteller haben bei der ElCom ein Gesuch um Erlass einer Verfügung eingereicht. Sie sind somit materielle Verfügungsadressaten. Ihnen kommt Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zu. 14 Im vorliegenden Verfahren ist die Kategorisierung einer PV-Anlage nach Anhang 1.2 Ziffer 2 EnV und damit die Höhe des KEV-Vergütungssatzes streitig. 15 Die Verfahrensbeteiligte ist mit der Abwicklung der KEV betraut (Art. 3g ff. EnV) und damit in ihrer Rechtsstellung berührt. Zudem war sie bereits in der streitigen Angelegenheit involviert. Sie ver- fügt daher ebenfalls über Parteistellung nach Artikel 6 VwVG. 2.2 Rechtliches Gehör 16 Den Parteien wurde im vorliegenden Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die von den Parteien vorgebrachten Anträge und die diesen zugrunde liegenden Argumente werden bei der materiellen Beurteilung behandelt. 17 Damit wird das rechtliche Gehör der Parteien gewahrt (Art. 29 VwVG).

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3 Materielle Beurteilung 3.1 Vorbringen der Gesuchsteller 18 Die Gesuchsteller machen in ihrem Gesuch vom 28. Juli 2016 geltend, sie hätten ihre PV-Anlage im Herbst 2011 erbaut und am 21. Dezember 2011 in Betrieb genommen. Als Anmeldedatum sei der 7. Oktober 2011 vermerkt. Die im Rahmen des KEV-Projektes […] von ihrer PV- Anlageinstallateurin entwickelte Indach-Bauweise haben sie nur deshalb gewählt, weil sie darauf vertrauten, dass die Anweisungen des involvierten Mitarbeiters des Bundesamtes für Energie (nachfolgend BFE) die „absolut verbindlichsten schlechthin“ seien. Der diesbezügliche Mailver- kehr zwischen dem BFE und der PV-Anlageinstallateurin datiert vom Mai 2012. Nachdem die Kriterien hinsichtlich der Qualifikation als integrierte Anlage geklärt waren, hätten sie umgehend durch einen Spengler Zusatzarbeiten vornehmen lassen, um den Kriterien für eine integrierte Bauweise bis ins Detail zu entsprechen. Diese Zusatzausgaben für die integrierte Bauweise er- wiesen sich nun als nicht zielführend, weshalb der entstandene Schaden in Höhe von 14‘000 Franken nebst Zins vollumfänglich zu ersetzen sei (act. 1). 19 In der Eingabe vom 4. Januar 2017 ergänzen die Gesuchsteller, dass sie im Vertrauen auf die Gültigkeit der allgemein zugänglichen KEV-Richtlinie für die integrierte Bauweise zusätzliche Baukosten in der Höhe von […] Franken in Kauf genommen haben, welche nun zu ersetzen seien. Diese Mehrkosten, welche vor allem aus der Ausrichtung Ost-West im Gegensatz zu einer Südausrichtung herrühren, entsprechen […] % der Gesamtauslagen für die ganze PV-Anlage und basieren auf einer Schätzung der Anlageinstallateurin (vgl. act. 9, Beilage). Weiter führen die Gesuchsteller aus, dass sie die PV-Anlage schon im Zeitpunkt der Inbetriebnahme als integriert betrachtet haben. Nach Auskunft des BFE seien die zusätzlichen Arbeiten umgehend in Auftrag gegeben worden, damit die PV-Anlage den Anforderungen an eine integrierte Anlage im Sinne der KEV-Richtlinie und der BFE-Auskunft gerecht werde (act. 9). 3.2 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten 20 Die Verfahrensbeteiligte führt aus, dass die PV-Anlage zu Recht als angebaut kategorisiert wurde. Die für Verwirrung sorgende Richtlinie des BFE (Richtlinie kostendeckende Einspeisever- gütung [KEV], Art. 7a EnG, Photovoltaik Anhang 1.2, Version 1.2 vom 1. Oktober 2011; nachfol- gend KEV-Richtlinie) sei zu Recht geändert worden. Der entstandene Vertrauensschaden könne vorliegend nicht genau beziffert werden, weshalb es sich rechtfertige eine pauschale Entschädi- gung zuzusprechen (act. 6). 3.3 Angebaute PV-Anlage 21 Zu beurteilen ist vorliegend in einem ersten Schritt, ob die PV-Anlage als integriert oder als an- gebaut zu kategorisieren ist. 22 Die Vergütung für eine bestimmte Anlage ergibt sich aufgrund der im Erstellungsjahr geltenden Vorgaben (Art. 3b Abs. 1bis EnV). Als Erstellungsjahr gilt das Jahr der tatsächlichen Inbetrieb- nahme der Anlage (Art. 3b Abs. 3 EnV). Die PV-Anlage wurde vorliegend am 21. Dezember 2011 in Betrieb genommen (act. 1, Beilage). Anwendbar ist folglich die Fassung der EnV vom 1. Okto- ber 2011. Wenn nicht anders vermerkt, beziehen sich Verweise auf die EnV nachfolgend auf diese Fassung.

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23 Gemäss Anhang 1.2 Ziffer 2.2 EnV werden PV-Anlagen als angebaut definiert, wenn sie kon- struktiv mit Bauten oder sonstigen Infrastrukturanlagen verbunden sind und einzig der Strompro- duktion dienen. Als Beispiel wird der Anbau von Modulen mittels Befestigungssystemen auf ein Flach- oder Ziegeldach genannt. 24 Integrierte Anlagen sind gemäss Anhang 1.2 Ziffer 2.3 EnV hingegen PV-Anlagen, welche in Bauten integriert sind und eine Doppelfunktion wahrnehmen. Als Beispiele werden PV-Module anstelle von Ziegeln, Fassadenelementen oder in Schallschutzwände integrierte Module genannt. Gemäss dem Wortlaut der Verordnung müssen die beiden Erfordernisse – Integration und Dop- pelfunktion – bei einer integrierten Anlage kumulativ erfüllt sein. 25 In der KEV-Richtlinie äusserte sich das BFE konkretisierend zur Definition von integrierten PV- Anlagen. In dieser Richtlinie wurden drei Leitsätze aufgestellt, wovon vorliegend nur die ersten beiden zu prüfen sind. Der dritte Leitsatz der KEV-Richtlinie äusserte sich zu speziellen mit Mem- branmaterialien eingekapselten PV-Modulen und ist im vorliegenden Fall unbeachtlich. 26 Der erste Leitsatz der KEV-Richtlinie konkretisierte die Doppelfunktion einer integrierten Anlage wie folgt: Neben der Stromproduktion muss eine integrierte Anlage beispielsweise dem Wetter- schutz, der Absturzsicherung, dem Sonnenschutz, dem Wärmeschutz, dem Schallschutz etc. die- nen. Die Module sollen einen Teil der Konstruktion ersetzen. Würde man die PV-Module entfer- nen, dürfte die ursprüngliche Funktion der Konstruktion nicht mehr oder nur noch notdürftig erfüllt sein, sodass eine Ersatz unabdingbar wäre. Normale Anforderungen an die äusserste Gebäude- hülle (z.B. Hagelfestigkeit und Brandschutz) wurden nicht als Funktion bewertet. 27 Der zweite Leitsatz der KEV-Richtlinie definierte eine Anlage als integriert, wenn die PV-Module eine vollständige und homogene Gebäudeoberfläche bilden, ohne dass von der Gebäudekon- struktion etwas sichtbar ist. Grossflächige Spenglereinfassungen zur Kompensation von Modul- breiten waren nicht zulässig. An den Randabschlüssen seitlich, am First und an der Traufe durfte die Unterkonstruktion nicht sichtbar sein. Da derartige Anlagen jedoch in aller Regel nicht in das Dach integriert sind und meist auch keine Doppelfunktion wahrnehmen, entsprach der zweite Leitsatz der KEV-Richtlinie nicht der Regelung in der Energieverordnung (vgl. Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts vom 17. September 2015, A-4730/2014, E. 6.3). 28 Auf den Fotoaufnahmen ist deutlich erkennbar, dass die vorliegende PV-Anlage auf das beste- hende Flachdach gebaut wurde (act. 1, Beilage). Es wurden keine Elemente des ursprünglichen Daches durch die Modulfelder ersetzt, weshalb es an einer Integration der PV-Anlage in die Dach- konstruktion fehlt. Eine Doppelfunktion ist ebenso nicht gegeben. Die PV-Anlage ist somit nicht integriert im Sinne der EnV. Dies machen die Gesuchsteller selbst nicht geltend. 29 Die Gesuchsteller führen hingegen an, ihre PV-Anlage erfülle die Anforderungen des zweiten Leitsatzes der KEV-Richtlinie. Sie seien deshalb in ihrem Vertrauen in die Richtigkeit der KEV- Richtlinie zu schützen. Die Ausgestaltung der PV-Anlage entsprechend den Anforderungen des zweiten Leitsatzes habe zu Mehrkosten geführt, die ihnen unter dem Titel Vertrauensschutz zu ersetzen seien (act. 9, Rz. 1). 30 Dem Gesuch vom 28. Juli 2016 liegt ein Plan bei, wie die Module auf dem Dach angeordnet werden sollen (act. 1, Beilage). Daraus lässt sich entnehmen, dass die Dachfläche von 249.61 m2 (22.9 m x 10.9 m) mit 88 Modulen à 1.6335 m2 (1.65 m x 0.99 m [vgl. act. 1, Beilage: Panda 265 Serie]; total 143.748 m2) bedeckt werden soll. Die Module decken somit, unter Vernachlässigung der Neigung der Module, rund 58 % der Dachfläche ab. Die Restfläche von rund 42 % wird dem- zufolge durch Blechzwischenstücke, kleinmaschige Gitterroste und Lochbleche abgedeckt. Ebenfalls lässt sich dem Plan entnehmen, dass die Module so angeordnet sind, dass seitlich des Modulfeldes ein Rand von 0.7 m bis 1.2 m frei bleibt.

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31 Die Gesuchsteller vertreten diesbezüglich den Standpunkt, dass die Spenglereinfassungen keine grossflächigen Spenglerarbeiten darstellen, sondern lediglich zur Schaffung des verlangten Zu- standes dienen, wonach gesamthaft der Eindruck entstehen soll, wie wenn eine Metallfassade aufs Dach gelegt worden wäre. Da sogar Blindmodule erlaubt seien, könne eine der Wartung dienende, ein paar Zentimeter breite, das Gebäudedach verdeckende Abdeckung wohl kaum als grossflächig gelten (act. 9, Rz. 23). Zudem lasse sich anhand der „Vorher-Nachher-Bilder“ erken- nen, dass die PV-Anlage die Kriterien aus dem zweiten Leitsatz der KEV-Richtlinie schon vor der Auskunft des BFE erfüllt habe (act. 9, Rz. 17). 32 Dem kann nicht gefolgt werden. Wenn bei einer Modulgrösse von 1.65 m x 0.99 m und Randbrei- ten auf beiden Seiten des Modulfeldes von bis zu 1.2 m keine zusätzlichen Module oder Blind- module eingesetzt werden, dann haben die Gesuchsteller die Einhaltung des zweiten Leitsatzes der KEV-Richtlinie in nachvollziehbarer Art und Weise darzulegen. Das Fachsekretariat der El- Com hat bereits in der Stellungnahme vom 29. November 2016 den Standpunkt vertreten, dass vorliegend grossflächige Spenglerarbeiten vorgenommen wurden. Aufgrund der Vorbringen in der Eingabe der Gesuchsteller vom 4. Januar 2017 drängt sich keine andere Einschätzung auf. Daran vermöchte auch der angebotene Augenschein nichts zu ändern, weshalb der entspre- chende Antrag abzuweisen ist. Die Spenglereinfassungen sind vorliegend als grossflächig einzu- stufen und stehen der Erfüllung des zweiten Leitsatzes der KEV-Richtlinie entgegen. Die PV- Anlage erfüllt somit den zweiten Leitzsatz der KEV-Richtlinie nicht. 33 Zu beurteilen bleibt die Auskunft des BFE, welche im Rahmen eines anderen PV-Projekts zur Ausgestaltung der PV-Anlage gemacht wurde. Das BFE hat im Mai 2012 der Anlageinstallateurin der Gesuchsteller für deren eigenes PV-Projekt konkrete Anforderungen genannt, damit eine An- lage als integriert im Sinne des zweiten Leitsatzes der KEV-Richtlinie anerkannt werden kann (act. 1, Beilage). Eine konkrete Auskunft hat die ElCom in einem anderen Fall im Grundsatz als Vertrauensgrundlage anerkannt (vgl. Verfügung 221-00253 vom 18.08.2016). Ob diese Auskunft unter Umständen auch für die vorliegende PV-Anlage Verbindlichkeit erlangt hat oder nicht, kann offenbleiben, da eine PV-Anlage im Zeitpunkt der Inbetriebnahme die jeweils geforderten Krite- rien erfüllen muss (vgl. Art. 3b Abs. 1bis EnV). Die vorliegende PV-Anlage wurde am 21. Dezem- ber 2011 in Betrieb genommen. Die Auskunft des BFE hinsichtlich des anderen PV-Projekts er- folgte jedoch erst im Mai 2012 und die Zusatzarbeiten wurden im Juni und Juli 2012 vorge- nommen. Sowohl die angeblich vertrauensbegründende Auskunft des BFE als auch die Zusatz- arbeiten datieren von nach der Inbetriebnahme der PV-Anlage und sind somit unbeachtlich. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich auch die Frage zu klären, weshalb überhaupt Zusatzarbeiten explizit zur Herstellung des Zustands als integriert in Auftrag gegeben wurden, wenn die Anlage schon vor der Auskunft des BFE als integriert gegolten haben soll (vgl. Act. 9, Rz. 17 und 29). 3.4 Fazit 34 Bei der vorliegenden PV-Anlage handelt es sich um eine angebaute Anlage gemäss Anhang 1.2 Ziffer 2.2 EnV (Stand 1. Oktober 2011). Von der Verfahrensbeteiligten ist sie daher zu Recht als angebaut kategorisiert worden. Der Bescheid vom 1. Juli 2016 ist deshalb nicht zu beanstanden. 35 Die Gesuchsteller haben keinen Anspruch auf Entschädigung für die geltend gemachten Zusatz- arbeiten im Hinblick auf die Kategorisierung als integrierte Anlage (sog. Vertrauensschaden). 4 Gebühren 36 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich

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vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand be- rechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 37 Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt: […] anrechen- bare Stunde zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken), […] anrechenbare Stunde zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken) und […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 180 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken). Gesamthaft ergibt sich damit eine Gebühr von […] Franken. 38 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Haben mehrere Parteien den Erlass einer Verfügung veranlasst, werden die da- durch entstandenen Gebühren nach dem Unterliegerprinzip auferlegt. Dies entspricht einem all- gemeinen prozessualen Grundsatz, der für zahlreiche kostenpflichtige staatliche Verfahren üblich ist (siehe ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal- tungsrechtspflege des Bundes, Zürich 2013, Rz. 653; BGE 132 II 47 E. 3.3). 39 Die Gesuchsteller sind mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, weshalb Ihnen die Gebühr unter solidarischer Haftung (Art. 2 Abs. 2 AllGebV) vollumfänglich aufzuerlegen ist. 5 Parteientschädigung 40 Die Parteien stellen ihre Anträge unter Entschädigungsfolge. 41 Weder die Stromversorgungsgesetzgebung noch das VwVG sehen im erstinstanzlichen Verwal- tungsverfahren die Ausrichtung einer Parteientschädigung vor. Für die analoge Anwendung von Artikel 64 VwVG, welcher das Beschwerdeverfahren betrifft, besteht kein Raum, da es sich beim Ausschluss von Parteientschädigungen im erstinstanzlichen Verfahren nicht um eine echte Lücke handelt, sondern dies vom Gesetzgeber bewusst so vorgesehen wurde (m.W.H.: BGE 132 II 47 ff., E. 5.2). 42 Unabhängig vom Verfahrensausgang ist somit keine Parteientschädigung auszurichten. Die ent- sprechenden Anträge werden abgewiesen.

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III Entscheid

Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

1. Der Bescheid der Swissgrid AG vom 1. Juli 2016 zum KEV-Projekt […] wird bestätigt. Bei der Photovoltaikanlage von […] handelt es sich um eine angebaute Anlage. 2. Der Antrag auf Entschädigung für die geltend gemachten Zusatzarbeiten im Hinblick auf die Ka- tegorisierung als integrierte Anlage (sog. Vertrauensschaden) wird abgewiesen. 3. Der Antrag auf Augenschein wird abgewiesen. 4. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt […] Franken. Sie wird den Gesuchstellern in solidari- scher Haftbarkeit auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt. 5. Parteientschädigung wird keine ausgerichtet. 6. Die Verfügung wird den Parteien mit eingeschriebenem Brief eröffnet. Bern, 09.02.2017

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Carlo Schmid-Sutter Präsident Renato Tami Geschäftsführer Versand: Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief:

- […] vertreten durch […]

- Swissgrid AG, CS-RD, Dammstrasse 3, Postfach 22, 5070 Frick

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IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 23 StromVG, Art. 22a und 50 VwVG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG).