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221-00125-irZCsv

221-00125 Kategorisierung PV-Anlage, Ersatz Vertrauensschaden 14.12.2017

Elcom · 2017-12-14 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. 1 Der Beschwerdeführer ist Betreiber einer Photovoltaikanlage mit der Bezeichnung [D], welche er für die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) anmeldete ([D]). Die PV-Anlage wurde am

20. Juli 2011 in Betrieb genommen (act. 4, Beilage). 2 Die Swissgrid AG (nachfolgend Vorinstanz) stufte die PV-Anlage im Bescheid vom 1. Oktober 2014 als angebaut ein und legte den Vergütungssatz entsprechend fest (act. 4, Beilage). B. 3 Mit Eingabe vom 3. Oktober 2014 und nachgereichten Unterlagen vom 17. Oktober 2014 sowie

23. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführer bei der Eidgenössischen Elektrizitätskommission (nachfolgend ElCom) einen Rekurs gegen den Bescheid der Vorinstanz ein und stellte den An- trag, seine PV-Anlage als integriert einzustufen und zu vergüten (act. 1 und 4). 4 Mit Schreiben vom 30. Oktober 2014 teilte das Fachsekretariat der ElCom (nachfolgend FS El- Com) dem Beschwerdeführer mit, dass es nach summarischer Prüfung der Vorbringen zum Schluss gekommen ist, dass der Bescheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden sei. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer mit der Einschätzung des FS ElCom nicht einverstanden sein sollte, wurde ihm eine Frist von 30 Tagen eingeräumt, um eine anfechtbare Verfügung der ElCom zu verlangen (act. 6). 5 Am 14. November 2014 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er eine anfechtbare Verfügung wünscht (act. 7). C. 6 Mit Schreiben vom 5. Dezember 2014 eröffnete das FS ElCom ein Verfahren nach dem Bundes- gesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) und teilte gleichzeitig mit, dass es das Verfahren sistiert, bis die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts in den hängigen Beschwerdeverfahren zum Thema Kategorisierung von PV-Anlagen ergangen sind (act. 8). 7 Am 8. März 2016 teilte das FS ElCom mit, dass es die Sistierung aufgrund weiterer Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht zum Thema Kategorisierung von Photovoltaikanlagen weiter- führe (act. 9). D. 8 Im Schreiben vom 18. September 2017 teilte das FS ElCom mit, dass das Verfahren wieder auf- genommen werde. Zugleich räumte es dem Beschwerdeführer die Möglichkeit ein, seine Begeh- ren unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich ergangenen Urteile des Bundesverwaltungsge- richts anzupassen und gegebenenfalls zusätzliche Unterlagen einzureichen (act. 10 und 11). 9 Mit Eingabe vom 2. Oktober 2017 hat der Beschwerdeführer weitere Unterlagen eingereicht. Da- rin bekräftigt er den Antrag, seine PV-Anlage als integriert zu kategorisieren. Eventualiter macht er einen Vertrauensschaden geltend und ersucht um Entschädigung der effektiven Mehrkosten (act. 12).

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10 Am 12. Oktober 2017 wurde die Vorinstanz aufgefordert, zu den Begehren des Beschwerdefüh- rers Stellung zu nehmen (act. 13). 11 Mit Eingabe vom 31. Oktober 2017 ersuchte die Vorinstanz um Abweisung der Beschwerde. Eventualiter sei der Vertrauensschaden in Höhe von [D] Franken zu ersetzen (act. 14). 12 Auf die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers und der Vorinstanz wird, soweit entscheidre- levant, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

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II

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Zuständigkeit 13 Die ElCom beurteilt gemäss Artikel 25 Absatz 1bis des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (EnG; SR 730.0) Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Anschlussbedingungen für Energieerzeu- gungsanlagen und den Zuschlägen auf die Übertragungskosten (Art. 7, 7a, 15b und 28a EnG). 14 Vorliegend ist im weiteren Sinne die Vergütung für die Einspeisung von Elektrizität nach Artikel 7a EnG in Verbindung mit Anhang 1.2 der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (EnV; SR 730.01) umstritten. Dabei handelt es sich um eine Streitigkeit im Zusammenhang mit den Anschlussbedingungen für Energieerzeugungsanlagen nach Artikel 25 Absatz 1bis EnG. 15 Das Bundesgericht hat am 21. Juni 2017 entschieden, das die Bescheide der Vorinstanz zur KEV erstinstanzliche Verfügungen im Sinne von Artikel 5 VwVG sind (Urteil des Bundesgerichts 1C_532/2016 vom 21. Juni 2017, E. 2.3.2). Die ElCom behandelt daher die Eingabe des Be- schwerdeführers als Beschwerde nach Artikel 44 ff. VwVG (Art. 47 Abs. 1 Bst. c VwVG i.V.m. Art. 25 Abs. 1bis EnG). 16 Die Beschwerde wurde fristgerecht (Art. 50 Abs. 1 VwVG) und formgerecht (Art. 52 VwVG) ein- gereicht, weshalb darauf einzutreten ist.

E. 1.2 Ziffer 2.2 EnV (Stand: 1. Juni 2011). Die vorliegende PV-Anlage ist von der Vorinstanz zu Recht als angebaut kategorisiert worden. Ihr Bescheid vom 2. April 2015 ist daher nicht zu bean- standen. 43 Der Beschwerdeführer hat für das KEV-Projekt [D] Anspruch auf eine einmalige Entschädigung als Schadenersatz in Höhe von [D] Franken. Mit dieser einmaligen Entschädigung sind sämtliche Ansprüche betreffend Ersatz des sogenannten Vertrauensschadens in Bezug auf die Richtlinie des BFE abgegolten. Die Entschädigung wird mit Rechtskraft der vorliegenden Verfügung fällig und ist aus dem KEV-Fonds nach Artikel 3k EnV zu leisten.

E. 2 Parteien und rechtliches Gehör

E. 2.1 Parteien 17 Zur Beschwerde ist gemäss Artikel 48 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än- derung hat. 18 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Gemäss Verfügung vom 1. Oktober 2014 wurde seine PV-Anlage als angebaut kategorisiert. Im vorliegenden Be- schwerdeverfahren verlangt der Beschwerdeführer die Kategorisierung seiner PV-Anlage als in- tegriert, eventualiter sei ihm der entstandene Vertrauensschaden zu ersetzen. Damit ist der Be- schwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung.

E. 2.2 Rechtliches Gehör 19 Dem Beschwerdeführer und der Vorinstanz wurde im vorliegenden Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Eingaben des Beschwerdeführers wurden der Vorinstanz zur Stel- lungnahme unterbreitet. Überdies wurde die Stellungnahme der Vorinstanz dem Beschwerdefüh- rer zur Kenntnisnahme zugestellt. Die vom Beschwerdeführer und der Vorinstanz vorgebrachten Anträge und die diesen zugrunde liegenden Argumente werden bei der materiellen Beurteilung behandelt. Damit wird das rechtliche Gehör gewahrt (Art. 29 VwVG).

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E. 3 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

E. 3.1 Argumente des Beschwerdeführers 20 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe die PV-Anlage als integrierte Anlage gebaut und verlangt den entsprechenden Vergütungssatz (act. 1 und 12). Nach Wiederaufnahme des Ver- fahrens hat er seinen Antrag ergänzt und eventualiter um Ersatz des entstandenen Vertrauens- schadens ersucht (act. 12).

E. 3.2 Argumente der Vorinstanz 21 Die Vorinstanz ersucht um Abweisung der Beschwerde, da die PV-Anlage nicht in die Baute in- tegriert sei. Zum Eventualbegehren führt sie aus, dass die Vorgaben des zweiten Leitsatzes zur optischen Integration nicht erfüllt seien und die zu ersetzenden Kosten überdies nicht ausrei- chend substantiiert seien. Aus der undatierten Bestätigung der [D], wonach die Mehrkosten des verbauten [D] gegenüber einer Aufdachanlage rund [D] Franken pro kWp betragen, ergebe sich nicht, welche Mehrkosten, die sich nun als nutzlos erweisen, dem Beschwerdeführer tatsächlich entstanden sind. Weiter seien die Eigenleistungen des Beschwerdeführers nicht dargelegt wor- den und die Belege für die Spenglerarbeiten sind nachträglich erstellt worden. Die Vorinstanz kommt daher zum Schluss, dass das Begehren ungenügend substantiiert sei. Falls dennoch ge- stützt auf die eingereichten Unterlagen eine Berechnung der angefallenen Mehrkosten erfolgen soll, können dem Beschwerdeführer [D] Franken für seine Eigenleistung, [D] Franken als Anteil am Gerüst, [D] Franken für Spenglerarbeiten und ein pauschaler Anteil von [D] Franken für die Kosten der [D] zugesprochen werden (act. 14).

E. 4 Anwendbares Recht 22 Grundsätzlich sind diejenigen Normen anwendbar, die im Zeitpunkt gelten, in welchem sich der massgebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. WIEDERKEHR in: Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band 1, Bern 2012, Rz. 783 ff., siehe auch Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts A-6840/2015 vom 21. Dezember 2016, E. 3.1.2). 23 Die vorliegende PV-Anlage wurde am 25. März 2011 für die KEV angemeldet und am 20. Juli 2011 in Betrieb genommen (act. 4, Beilage). Im Folgenden sind deshalb die Bestimmungen zur KEV aus der EnV mit Stand 1. Juni 2011 massgebend. 24 Neue Verfahrensbestimmungen sind in der Regel sofort und in vollem Umfang anwendbar, sofern mit dem neuen Recht keine grundlegend neue Verfahrensordnung geschaffen wird (vgl. WIEDERKEHR, a.a.O., Rz. 813 ff.). Die ElCom wendet folglich bezüglich der Verfahrensfragen das heute geltende Recht an (siehe Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6840/2015 vom 21. De- zember 2016, E.3.1.2).

E. 5 Materielle Beurteilung

E. 5.1 Kategorisierung der PV-Anlage 25 Zu beurteilen ist vorliegend in einem ersten Schritt, ob die PV-Anlage als integriert oder als an- gebaut zu kategorisieren ist.

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26 Gemäss Anhang 1.2 Ziffer 2.2 EnV werden PV-Anlagen als angebaut definiert, wenn sie kon- struktiv mit Bauten oder sonstigen Infrastrukturanlagen verbunden sind und einzig der Strompro- duktion dienen. Als Beispiel wird der Anbau von Modulen mittels Befestigungssystemen auf ein Flach- oder Ziegeldach genannt. 27 Integrierte Anlagen sind gemäss Anhang 1.2 Ziffer 2.3 EnV hingegen PV-Anlagen, welche in Bauten integriert sind und eine Doppelfunktion wahrnehmen. Als Beispiele werden PV-Module anstelle von Ziegeln, Fassadenelementen oder in Schallschutzwände integrierte Module genannt. Gemäss dem Wortlaut der Verordnung müssen die beiden Erfordernisse – Integration und Dop- pelfunktion – bei einer integrierten Anlage kumulativ erfüllt sein. 28 Eine Richtlinie des Bundesamtes für Energie (Richtlinie kostendeckende Einspeisevergütung [KEV], Art. 7a EnG, Photovoltaik, Anhang 1.2 EnV, Version 1.1 vom 10.05.2011) äusserte sich konkretisierend zur Definition von integrierten PV-Anlagen. In dieser Richtlinie wurde ausgeführt, dass integrierte Anlagen mit dem tragenden Bauelement (Dach, Fassade) eine funktionale Ein- heit bilden, bei welcher die PV-Module eine Doppelfunktion wahrnehmen (Witterungsschutz, Be- schattung, Schallschutz, Absturzsicherung). Anlagen an Bauelementen, deren Konstruktion kei- nen zusätzlichen Schutz benötigen würden, geltend nicht als integrierte Anlagen, ausser wenn das Bauelement vollflächig bedeckt und von ihm nichts mehr sichtbar ist. Das Solarmodul soll die wasserführende Schicht bilden. 29 Auf den Fotoaufnahmen ist erkennbar, dass die PV-Anlage auf das bestehende Dach gebaut wurde (act. 4, 5, 12, Beilagen). Es wurden keine Elemente des ursprünglichen Daches durch Modulfelder ersetzt, weshalb es an einer Integration der PV-Anlage in die Dachkonstruktion man- gelt. Die Doppelfunktion ist ebenso nicht gegeben. 30 Da die PV-Anlage als angebaut zu kategorisieren ist, ist in einem zweiten Schritt zu bestimmen, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer unter dem Titel Vertrauensschutz Anspruch auf eine Entschädigung hat.

E. 5.2 Ersatz Vertrauensschaden 31 Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Schweizerischen Bundesverfassung vom

18. April 1999 [BV; SR 101]) folgt, dass das berechtigte Vertrauen eines Privaten in behördliche Zusicherungen zu schützen ist (HÄFELIN ULRICH/MÜLLER GEORG/UHLMANN FELIX, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen, 2016, Rz. 624). 32 Der Beschwerdeführer hat mit dem Ziel, die Vorgaben der Richtlinie des BFE zu erfüllen und im Vertrauen auf diese Richtlinie als behördliche Zusicherung, Dispositionen getroffen. Die Richtlinie des BFE, welche im Widerspruch zu den Vorgaben aus Anhang 1.2 Ziffer 2.3 EnV steht, sieht vor, dass auch scheinintegrierte PV-Anlagen als integriert kategorisiert werden können. Dafür müssen die Bauelemente vollflächig bedeckt sein und von ihnen darf nichts mehr sichtbar sein. Aus den eingereichten Unterlagen ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die PV-Anlage so gebaut hat, dass das Dach nach Vornahme der Spenglerarbeiten vollflächig bedeckt ist (act. 1, 4, 5, 12). Damit sind die Voraussetzungen der optischen Integration gemäss Richtlinie des BFE erfüllt und der Beschwerdeführer hat Anspruch auf Ersatz des entstandenen Vertrauensscha- dens. 33 Eine Bindung des Staates an das erweckte Vertrauen im Sinne der Einstufung der PV-Anlage als integriert statt angebaut (Bestandesschutz) fällt jedoch im Zusammenhang mit der kostendecken- den Einspeisevergütung ausser Betracht, da ein erhebliches öffentliches Interesse besteht, dass die knappen Mittel für die Förderung erneuerbarer Energien möglichst korrekt und effizient sowie nur für wirkliche Energieförderungsmassnahmen eingesetzt werden. Anlagenbetreiber, die im

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Vertrauen auf die Richtigkeit der Richtlinie des BFE Mehrinvestitionen getätigt haben, haben je- doch Anspruch auf Schadenersatz, welcher im einzelnen Fall konkret zu bestimmen ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4730 vom 17. September 2015, E. 6 ff. sowie Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts A-4809/2016 vom 26. Januar 2017, E. 6). 34 Der Beschwerdeführer ersucht um Ersatz des Vertrauensschadens in Höhe von total [D] Fran- ken. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus geschätzten Mehrkosten in Höhe von [D] Franken für die integrierte Bauweise gemäss undatiertem Bestätigungsschreiben der [D], aus Kosten für Spenglerarbeiten in Höhe von [D] Franken und aus Kosten für Gerüstbau in Höhe von [D] Fran- ken (act. 12, Beilagen). 35 Die Vorinstanz erachtet diese Mehrkosten nur teilweise als angemessen. Sie führt aus, dass der zweite Leitsatz der Richtlinie des BFE (Version 1.2) nicht erfüllt sei, da grossflächige Spenglerein- fassungen verbaut wurden. Aus den Ausführungen der Vorinstanz wird jedoch nicht klar, weshalb sie auf Version 1.2 der Richtlinie des BFE abstellt, welche erst nach Inbetriebnahme der PV- Anlage erlassen wurde. Der Aspekt der Grossflächigkeit von Spenglereinfassungen ist in der Ver- sion 1.1 der Richtlinie des BFE noch nicht enthalten, weshalb er vorliegend nicht zu beachten ist. Schliesslich kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer Schaden in Höhe von [D] Franken zu ersetzen ist. Diese Summe setzt sich zusammen aus [D] Franken für Eigen- leistung, [D] Franken für anteilige Gerüstkosten, [D] Franken für Spenglerarbeiten sowie einer Pauschalen von [D] Franken (act. 14). 36 Das Bestätigungsschreiben der [D], gemäss welchem das verbaute PV-System gegenüber einer angebauten PV-Anlage durchschnittlich zu Mehrkosten von [D] Franken pro kWp führe, ist aus verschiedenen Gründen nicht geeignet, einen Vertrauensschaden zu belegen. Zum einen ergibt sich aus dem Schreiben nicht, welche konkreten Mehrkosten beim Bau der vorliegenden PV- Anlage entstanden sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat klargestellt, dass der zu ersetzende Vertrauensschaden konkret ermittelt werden muss und nicht über die Anlageleistung pauschal bestimmt werden kann (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4809/2016 vom 26. Januar 2017, E. 6.3.2). Zum anderen steht das Schreiben im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bun- desverwaltungsgerichts, welches festgehalten hat, dass die Art des verbauten Systems nicht massgeblich ist, sondern nur, wie das System tatsächlich verwendet wird (Urteil des Bundesver- waltungsgerichts A-84/2015 vom 8. Dezember 2015, E. 6.1). Die sogenannte Scheinintegriertheit kann auch mit PV-Modulen erzielt werden, die nicht für eine Integration in die Baute geeignet sind. Der Mehraufwand, der sich aus der nicht notwendigen Verwendung teurerer PV-Module ergibt, die nicht echt integriert verbaut werden, ist nicht Bestandteil des «Vertrauensschadens» und somit nicht ersatzfähig und folglich vom Investor selbst zu tragen. Die geltend gemachten Mehrkosten in Höhe von [D] Franken können deshalb nicht ersetzt werden. 37 Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass die Spenglerarbeiten nur teilweise in Höhe von [D] Franken zu ersetzen seien. Sie bemängelt auch, dass die Rechnung erst nachträglich erstellt wurde und deshalb nicht geeignet sei, den Schaden zu beweisen. Dem ist entgegenzu- halten, dass sich aus der nachträglichen Erstellung der Rechnung in Verbindung mit dem hand- schriftlichen und unterschriebenen Vermerk des Spenglers, wonach dieser den Betrag am

25. August 2011 erhalten hat, ergibt, dass die in Rechnung gestellten Kosten vom Beschwerde- führer auch effektiv bezahlt wurden. Die Einreichung eines Zahlungsnachweises erübrigt sich somit. Aus den in Rechnung gestellten Positionen lässt sich erkennen, dass diese der Verklei- dung der auf die Remise gebauten PV-Anlage dienten. Diese mit Blick auf die höhere Vergütung für integrierte PV-Anlagen auf sich genommenen Auslagen erweisen sich nun als nutzlos, da die PV-Anlage in die Kategorie der angebauten Anlagen fällt (vgl. oben Erw. 5.1). Die Kosten für Spenglerarbeiten in Höhe von [D] Franken sind daher vollumfänglich zu ersetzen.

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38 Der Beschwerdeführer ersucht weiter um Ersatz für anteilige Gerüstkosten in Höhe von [D] Fran- ken. Hierzu legt er Kopien der Rechnung und seiner Kontobewegungen vor. Hätte er nicht eine integrierte PV-Anlage bauen wollen, dann wären ihm für das Gerüst nur Kosten in Höhe von [D] statt [D] Franken entstanden. Die Vorinstanz schliesst auf Ersatz dieser Kosten. Es ist plausibel, dass für die Vornahme der vorliegenden Spenglerarbeiten ein Gerüst benötigt wird, weshalb für das Gerüst Kosten in Höhe von [D] Franken zu ersetzen sind. 39 Schliesslich bringt die Vorinstanz vor, dass dem Beschwerdeführer [D] Franken für seine Eigen- leistungen anzurechnen sind. Diese Position ist nicht zu ersetzen, weil der Beschwerdeführer dies selber gar nicht geltend macht und ihm diesbezüglich ohnehin kein vermögenswerter Scha- den entstanden ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4730/2014 vom 17. September 2015, E. 8.3). 40 Vorliegend hat der Beschwerdeführer dargelegt, dass ihm im Zusammenhang mit der Erstellung der PV-Anlage ein Vertrauensschaden erwachsen ist. Diesen Schaden hat er in Höhe von [D] Franken nachgewiesen. 41 Die Entschädigung wird mit Rechtskraft der vorliegenden Verfügung fällig und ist aus dem KEV- Fonds nach Artikel 3k EnV zu leisten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4730/2014 vom 17. September 2015, E. 8.4).

E. 5.3 Fazit 42 Bei der vorliegenden PV-Anlage handelt es sich um eine angebaute PV-Anlage gemäss Anhang

E. 6 Gebühren 44 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, werden gemäss Artikel 63 Absatz 1 VwVG in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Ausnahmsweise können sie erlassen werden. 45 Vorliegend ist der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen nur teilweise durchgedrungen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände werden für das vorliegende Verfahren keine Verfah- renskosten auferlegt.

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III Entscheid

Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

Dispositiv
  1. Der Bescheid der Swissgrid AG vom 1. Oktober 2014 zum KEV-Projekt [D] wird bestätigt. Bei der Photovoltaikanlage von [D] handelt es sich um eine angebaute Anlage.
  2. Die Swissgrid AG hat [D] zusätzlich zur Vergütung nach Ziffer 1 eine Entschädigung von [D] Franken aus dem KEV-Fonds nach Artikel 3k EnV zu entrichten. Dieser Betrag wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zur Zahlung fällig.
  3. Für die vorliegende Verfügung werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Die Verfügung wird [D] und der Swissgrid AG mit eingeschriebenem Brief eröffnet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Christoffelgasse 5, 3003 Bern Tel. +41 58 462 58 33, Fax +41 58 462 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch COO.2207.105.2.387934

Referenz/Aktenzeichen: 221-00125

Bern, 14.12.2017

V E R F Ü G U N G der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom Zusammensetzung: Carlo Schmid-Sutter (Präsident), Brigitta Kratz (Vizepräsidentin), Antonio Taormina (Vizepräsident), Laurianne Altwegg, Anne Christine d'Arcy, Christian Brunner, Matthias Finger

in Sachen: [(] (Beschwerdeführer) gegen Swissgrid AG, Dammstrasse 3, Postfach 22, 5070 Frick (Vorinstanz) betreffend Bescheid der Swissgrid AG vom 1. Oktober 2014 über die definitive Höhe der kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV), Kategorisierung der Photovoltaik- anlage, Entschädigung Vertrauensschaden (KEV-Projekt [D])

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Inhaltsverzeichnis I Sachverhalt ............................................................................................................................... 3 II Erwägungen .............................................................................................................................. 5 1 Zuständigkeit .............................................................................................................................. 5 2 Parteien und rechtliches Gehör .................................................................................................. 5 2.1 Parteien.......................................................................................................................... 5 2.2 Rechtliches Gehör ......................................................................................................... 5 3 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten ......................................................................................... 6 3.1 Argumente des Beschwerdeführers .............................................................................. 6 3.2 Argumente der Vorinstanz ............................................................................................. 6 4 Anwendbares Recht ................................................................................................................... 6 5 Materielle Beurteilung ................................................................................................................. 6 5.1 Kategorisierung der PV-Anlage ..................................................................................... 6 5.2 Ersatz Vertrauensschaden ............................................................................................ 7 5.3 Fazit ............................................................................................................................... 9 6 Gebühren .................................................................................................................................... 9 III Entscheid ................................................................................................................................. 10 IV Rechtsmittelbelehrung ........................................................................................................... 11

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I Sachverhalt A. 1 Der Beschwerdeführer ist Betreiber einer Photovoltaikanlage mit der Bezeichnung [D], welche er für die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) anmeldete ([D]). Die PV-Anlage wurde am

20. Juli 2011 in Betrieb genommen (act. 4, Beilage). 2 Die Swissgrid AG (nachfolgend Vorinstanz) stufte die PV-Anlage im Bescheid vom 1. Oktober 2014 als angebaut ein und legte den Vergütungssatz entsprechend fest (act. 4, Beilage). B. 3 Mit Eingabe vom 3. Oktober 2014 und nachgereichten Unterlagen vom 17. Oktober 2014 sowie

23. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführer bei der Eidgenössischen Elektrizitätskommission (nachfolgend ElCom) einen Rekurs gegen den Bescheid der Vorinstanz ein und stellte den An- trag, seine PV-Anlage als integriert einzustufen und zu vergüten (act. 1 und 4). 4 Mit Schreiben vom 30. Oktober 2014 teilte das Fachsekretariat der ElCom (nachfolgend FS El- Com) dem Beschwerdeführer mit, dass es nach summarischer Prüfung der Vorbringen zum Schluss gekommen ist, dass der Bescheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden sei. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer mit der Einschätzung des FS ElCom nicht einverstanden sein sollte, wurde ihm eine Frist von 30 Tagen eingeräumt, um eine anfechtbare Verfügung der ElCom zu verlangen (act. 6). 5 Am 14. November 2014 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er eine anfechtbare Verfügung wünscht (act. 7). C. 6 Mit Schreiben vom 5. Dezember 2014 eröffnete das FS ElCom ein Verfahren nach dem Bundes- gesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) und teilte gleichzeitig mit, dass es das Verfahren sistiert, bis die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts in den hängigen Beschwerdeverfahren zum Thema Kategorisierung von PV-Anlagen ergangen sind (act. 8). 7 Am 8. März 2016 teilte das FS ElCom mit, dass es die Sistierung aufgrund weiterer Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht zum Thema Kategorisierung von Photovoltaikanlagen weiter- führe (act. 9). D. 8 Im Schreiben vom 18. September 2017 teilte das FS ElCom mit, dass das Verfahren wieder auf- genommen werde. Zugleich räumte es dem Beschwerdeführer die Möglichkeit ein, seine Begeh- ren unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich ergangenen Urteile des Bundesverwaltungsge- richts anzupassen und gegebenenfalls zusätzliche Unterlagen einzureichen (act. 10 und 11). 9 Mit Eingabe vom 2. Oktober 2017 hat der Beschwerdeführer weitere Unterlagen eingereicht. Da- rin bekräftigt er den Antrag, seine PV-Anlage als integriert zu kategorisieren. Eventualiter macht er einen Vertrauensschaden geltend und ersucht um Entschädigung der effektiven Mehrkosten (act. 12).

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10 Am 12. Oktober 2017 wurde die Vorinstanz aufgefordert, zu den Begehren des Beschwerdefüh- rers Stellung zu nehmen (act. 13). 11 Mit Eingabe vom 31. Oktober 2017 ersuchte die Vorinstanz um Abweisung der Beschwerde. Eventualiter sei der Vertrauensschaden in Höhe von [D] Franken zu ersetzen (act. 14). 12 Auf die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers und der Vorinstanz wird, soweit entscheidre- levant, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

5/11

II Erwägungen 1 Zuständigkeit 13 Die ElCom beurteilt gemäss Artikel 25 Absatz 1bis des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (EnG; SR 730.0) Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Anschlussbedingungen für Energieerzeu- gungsanlagen und den Zuschlägen auf die Übertragungskosten (Art. 7, 7a, 15b und 28a EnG). 14 Vorliegend ist im weiteren Sinne die Vergütung für die Einspeisung von Elektrizität nach Artikel 7a EnG in Verbindung mit Anhang 1.2 der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (EnV; SR 730.01) umstritten. Dabei handelt es sich um eine Streitigkeit im Zusammenhang mit den Anschlussbedingungen für Energieerzeugungsanlagen nach Artikel 25 Absatz 1bis EnG. 15 Das Bundesgericht hat am 21. Juni 2017 entschieden, das die Bescheide der Vorinstanz zur KEV erstinstanzliche Verfügungen im Sinne von Artikel 5 VwVG sind (Urteil des Bundesgerichts 1C_532/2016 vom 21. Juni 2017, E. 2.3.2). Die ElCom behandelt daher die Eingabe des Be- schwerdeführers als Beschwerde nach Artikel 44 ff. VwVG (Art. 47 Abs. 1 Bst. c VwVG i.V.m. Art. 25 Abs. 1bis EnG). 16 Die Beschwerde wurde fristgerecht (Art. 50 Abs. 1 VwVG) und formgerecht (Art. 52 VwVG) ein- gereicht, weshalb darauf einzutreten ist. 2 Parteien und rechtliches Gehör 2.1 Parteien 17 Zur Beschwerde ist gemäss Artikel 48 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än- derung hat. 18 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Gemäss Verfügung vom 1. Oktober 2014 wurde seine PV-Anlage als angebaut kategorisiert. Im vorliegenden Be- schwerdeverfahren verlangt der Beschwerdeführer die Kategorisierung seiner PV-Anlage als in- tegriert, eventualiter sei ihm der entstandene Vertrauensschaden zu ersetzen. Damit ist der Be- schwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung. 2.2 Rechtliches Gehör 19 Dem Beschwerdeführer und der Vorinstanz wurde im vorliegenden Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Eingaben des Beschwerdeführers wurden der Vorinstanz zur Stel- lungnahme unterbreitet. Überdies wurde die Stellungnahme der Vorinstanz dem Beschwerdefüh- rer zur Kenntnisnahme zugestellt. Die vom Beschwerdeführer und der Vorinstanz vorgebrachten Anträge und die diesen zugrunde liegenden Argumente werden bei der materiellen Beurteilung behandelt. Damit wird das rechtliche Gehör gewahrt (Art. 29 VwVG).

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3 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten 3.1 Argumente des Beschwerdeführers 20 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe die PV-Anlage als integrierte Anlage gebaut und verlangt den entsprechenden Vergütungssatz (act. 1 und 12). Nach Wiederaufnahme des Ver- fahrens hat er seinen Antrag ergänzt und eventualiter um Ersatz des entstandenen Vertrauens- schadens ersucht (act. 12). 3.2 Argumente der Vorinstanz 21 Die Vorinstanz ersucht um Abweisung der Beschwerde, da die PV-Anlage nicht in die Baute in- tegriert sei. Zum Eventualbegehren führt sie aus, dass die Vorgaben des zweiten Leitsatzes zur optischen Integration nicht erfüllt seien und die zu ersetzenden Kosten überdies nicht ausrei- chend substantiiert seien. Aus der undatierten Bestätigung der [D], wonach die Mehrkosten des verbauten [D] gegenüber einer Aufdachanlage rund [D] Franken pro kWp betragen, ergebe sich nicht, welche Mehrkosten, die sich nun als nutzlos erweisen, dem Beschwerdeführer tatsächlich entstanden sind. Weiter seien die Eigenleistungen des Beschwerdeführers nicht dargelegt wor- den und die Belege für die Spenglerarbeiten sind nachträglich erstellt worden. Die Vorinstanz kommt daher zum Schluss, dass das Begehren ungenügend substantiiert sei. Falls dennoch ge- stützt auf die eingereichten Unterlagen eine Berechnung der angefallenen Mehrkosten erfolgen soll, können dem Beschwerdeführer [D] Franken für seine Eigenleistung, [D] Franken als Anteil am Gerüst, [D] Franken für Spenglerarbeiten und ein pauschaler Anteil von [D] Franken für die Kosten der [D] zugesprochen werden (act. 14). 4 Anwendbares Recht 22 Grundsätzlich sind diejenigen Normen anwendbar, die im Zeitpunkt gelten, in welchem sich der massgebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. WIEDERKEHR in: Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band 1, Bern 2012, Rz. 783 ff., siehe auch Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts A-6840/2015 vom 21. Dezember 2016, E. 3.1.2). 23 Die vorliegende PV-Anlage wurde am 25. März 2011 für die KEV angemeldet und am 20. Juli 2011 in Betrieb genommen (act. 4, Beilage). Im Folgenden sind deshalb die Bestimmungen zur KEV aus der EnV mit Stand 1. Juni 2011 massgebend. 24 Neue Verfahrensbestimmungen sind in der Regel sofort und in vollem Umfang anwendbar, sofern mit dem neuen Recht keine grundlegend neue Verfahrensordnung geschaffen wird (vgl. WIEDERKEHR, a.a.O., Rz. 813 ff.). Die ElCom wendet folglich bezüglich der Verfahrensfragen das heute geltende Recht an (siehe Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6840/2015 vom 21. De- zember 2016, E.3.1.2). 5 Materielle Beurteilung 5.1 Kategorisierung der PV-Anlage 25 Zu beurteilen ist vorliegend in einem ersten Schritt, ob die PV-Anlage als integriert oder als an- gebaut zu kategorisieren ist.

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26 Gemäss Anhang 1.2 Ziffer 2.2 EnV werden PV-Anlagen als angebaut definiert, wenn sie kon- struktiv mit Bauten oder sonstigen Infrastrukturanlagen verbunden sind und einzig der Strompro- duktion dienen. Als Beispiel wird der Anbau von Modulen mittels Befestigungssystemen auf ein Flach- oder Ziegeldach genannt. 27 Integrierte Anlagen sind gemäss Anhang 1.2 Ziffer 2.3 EnV hingegen PV-Anlagen, welche in Bauten integriert sind und eine Doppelfunktion wahrnehmen. Als Beispiele werden PV-Module anstelle von Ziegeln, Fassadenelementen oder in Schallschutzwände integrierte Module genannt. Gemäss dem Wortlaut der Verordnung müssen die beiden Erfordernisse – Integration und Dop- pelfunktion – bei einer integrierten Anlage kumulativ erfüllt sein. 28 Eine Richtlinie des Bundesamtes für Energie (Richtlinie kostendeckende Einspeisevergütung [KEV], Art. 7a EnG, Photovoltaik, Anhang 1.2 EnV, Version 1.1 vom 10.05.2011) äusserte sich konkretisierend zur Definition von integrierten PV-Anlagen. In dieser Richtlinie wurde ausgeführt, dass integrierte Anlagen mit dem tragenden Bauelement (Dach, Fassade) eine funktionale Ein- heit bilden, bei welcher die PV-Module eine Doppelfunktion wahrnehmen (Witterungsschutz, Be- schattung, Schallschutz, Absturzsicherung). Anlagen an Bauelementen, deren Konstruktion kei- nen zusätzlichen Schutz benötigen würden, geltend nicht als integrierte Anlagen, ausser wenn das Bauelement vollflächig bedeckt und von ihm nichts mehr sichtbar ist. Das Solarmodul soll die wasserführende Schicht bilden. 29 Auf den Fotoaufnahmen ist erkennbar, dass die PV-Anlage auf das bestehende Dach gebaut wurde (act. 4, 5, 12, Beilagen). Es wurden keine Elemente des ursprünglichen Daches durch Modulfelder ersetzt, weshalb es an einer Integration der PV-Anlage in die Dachkonstruktion man- gelt. Die Doppelfunktion ist ebenso nicht gegeben. 30 Da die PV-Anlage als angebaut zu kategorisieren ist, ist in einem zweiten Schritt zu bestimmen, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer unter dem Titel Vertrauensschutz Anspruch auf eine Entschädigung hat. 5.2 Ersatz Vertrauensschaden 31 Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Schweizerischen Bundesverfassung vom

18. April 1999 [BV; SR 101]) folgt, dass das berechtigte Vertrauen eines Privaten in behördliche Zusicherungen zu schützen ist (HÄFELIN ULRICH/MÜLLER GEORG/UHLMANN FELIX, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen, 2016, Rz. 624). 32 Der Beschwerdeführer hat mit dem Ziel, die Vorgaben der Richtlinie des BFE zu erfüllen und im Vertrauen auf diese Richtlinie als behördliche Zusicherung, Dispositionen getroffen. Die Richtlinie des BFE, welche im Widerspruch zu den Vorgaben aus Anhang 1.2 Ziffer 2.3 EnV steht, sieht vor, dass auch scheinintegrierte PV-Anlagen als integriert kategorisiert werden können. Dafür müssen die Bauelemente vollflächig bedeckt sein und von ihnen darf nichts mehr sichtbar sein. Aus den eingereichten Unterlagen ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die PV-Anlage so gebaut hat, dass das Dach nach Vornahme der Spenglerarbeiten vollflächig bedeckt ist (act. 1, 4, 5, 12). Damit sind die Voraussetzungen der optischen Integration gemäss Richtlinie des BFE erfüllt und der Beschwerdeführer hat Anspruch auf Ersatz des entstandenen Vertrauensscha- dens. 33 Eine Bindung des Staates an das erweckte Vertrauen im Sinne der Einstufung der PV-Anlage als integriert statt angebaut (Bestandesschutz) fällt jedoch im Zusammenhang mit der kostendecken- den Einspeisevergütung ausser Betracht, da ein erhebliches öffentliches Interesse besteht, dass die knappen Mittel für die Förderung erneuerbarer Energien möglichst korrekt und effizient sowie nur für wirkliche Energieförderungsmassnahmen eingesetzt werden. Anlagenbetreiber, die im

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Vertrauen auf die Richtigkeit der Richtlinie des BFE Mehrinvestitionen getätigt haben, haben je- doch Anspruch auf Schadenersatz, welcher im einzelnen Fall konkret zu bestimmen ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4730 vom 17. September 2015, E. 6 ff. sowie Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts A-4809/2016 vom 26. Januar 2017, E. 6). 34 Der Beschwerdeführer ersucht um Ersatz des Vertrauensschadens in Höhe von total [D] Fran- ken. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus geschätzten Mehrkosten in Höhe von [D] Franken für die integrierte Bauweise gemäss undatiertem Bestätigungsschreiben der [D], aus Kosten für Spenglerarbeiten in Höhe von [D] Franken und aus Kosten für Gerüstbau in Höhe von [D] Fran- ken (act. 12, Beilagen). 35 Die Vorinstanz erachtet diese Mehrkosten nur teilweise als angemessen. Sie führt aus, dass der zweite Leitsatz der Richtlinie des BFE (Version 1.2) nicht erfüllt sei, da grossflächige Spenglerein- fassungen verbaut wurden. Aus den Ausführungen der Vorinstanz wird jedoch nicht klar, weshalb sie auf Version 1.2 der Richtlinie des BFE abstellt, welche erst nach Inbetriebnahme der PV- Anlage erlassen wurde. Der Aspekt der Grossflächigkeit von Spenglereinfassungen ist in der Ver- sion 1.1 der Richtlinie des BFE noch nicht enthalten, weshalb er vorliegend nicht zu beachten ist. Schliesslich kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer Schaden in Höhe von [D] Franken zu ersetzen ist. Diese Summe setzt sich zusammen aus [D] Franken für Eigen- leistung, [D] Franken für anteilige Gerüstkosten, [D] Franken für Spenglerarbeiten sowie einer Pauschalen von [D] Franken (act. 14). 36 Das Bestätigungsschreiben der [D], gemäss welchem das verbaute PV-System gegenüber einer angebauten PV-Anlage durchschnittlich zu Mehrkosten von [D] Franken pro kWp führe, ist aus verschiedenen Gründen nicht geeignet, einen Vertrauensschaden zu belegen. Zum einen ergibt sich aus dem Schreiben nicht, welche konkreten Mehrkosten beim Bau der vorliegenden PV- Anlage entstanden sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat klargestellt, dass der zu ersetzende Vertrauensschaden konkret ermittelt werden muss und nicht über die Anlageleistung pauschal bestimmt werden kann (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4809/2016 vom 26. Januar 2017, E. 6.3.2). Zum anderen steht das Schreiben im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bun- desverwaltungsgerichts, welches festgehalten hat, dass die Art des verbauten Systems nicht massgeblich ist, sondern nur, wie das System tatsächlich verwendet wird (Urteil des Bundesver- waltungsgerichts A-84/2015 vom 8. Dezember 2015, E. 6.1). Die sogenannte Scheinintegriertheit kann auch mit PV-Modulen erzielt werden, die nicht für eine Integration in die Baute geeignet sind. Der Mehraufwand, der sich aus der nicht notwendigen Verwendung teurerer PV-Module ergibt, die nicht echt integriert verbaut werden, ist nicht Bestandteil des «Vertrauensschadens» und somit nicht ersatzfähig und folglich vom Investor selbst zu tragen. Die geltend gemachten Mehrkosten in Höhe von [D] Franken können deshalb nicht ersetzt werden. 37 Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass die Spenglerarbeiten nur teilweise in Höhe von [D] Franken zu ersetzen seien. Sie bemängelt auch, dass die Rechnung erst nachträglich erstellt wurde und deshalb nicht geeignet sei, den Schaden zu beweisen. Dem ist entgegenzu- halten, dass sich aus der nachträglichen Erstellung der Rechnung in Verbindung mit dem hand- schriftlichen und unterschriebenen Vermerk des Spenglers, wonach dieser den Betrag am

25. August 2011 erhalten hat, ergibt, dass die in Rechnung gestellten Kosten vom Beschwerde- führer auch effektiv bezahlt wurden. Die Einreichung eines Zahlungsnachweises erübrigt sich somit. Aus den in Rechnung gestellten Positionen lässt sich erkennen, dass diese der Verklei- dung der auf die Remise gebauten PV-Anlage dienten. Diese mit Blick auf die höhere Vergütung für integrierte PV-Anlagen auf sich genommenen Auslagen erweisen sich nun als nutzlos, da die PV-Anlage in die Kategorie der angebauten Anlagen fällt (vgl. oben Erw. 5.1). Die Kosten für Spenglerarbeiten in Höhe von [D] Franken sind daher vollumfänglich zu ersetzen.

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38 Der Beschwerdeführer ersucht weiter um Ersatz für anteilige Gerüstkosten in Höhe von [D] Fran- ken. Hierzu legt er Kopien der Rechnung und seiner Kontobewegungen vor. Hätte er nicht eine integrierte PV-Anlage bauen wollen, dann wären ihm für das Gerüst nur Kosten in Höhe von [D] statt [D] Franken entstanden. Die Vorinstanz schliesst auf Ersatz dieser Kosten. Es ist plausibel, dass für die Vornahme der vorliegenden Spenglerarbeiten ein Gerüst benötigt wird, weshalb für das Gerüst Kosten in Höhe von [D] Franken zu ersetzen sind. 39 Schliesslich bringt die Vorinstanz vor, dass dem Beschwerdeführer [D] Franken für seine Eigen- leistungen anzurechnen sind. Diese Position ist nicht zu ersetzen, weil der Beschwerdeführer dies selber gar nicht geltend macht und ihm diesbezüglich ohnehin kein vermögenswerter Scha- den entstanden ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4730/2014 vom 17. September 2015, E. 8.3). 40 Vorliegend hat der Beschwerdeführer dargelegt, dass ihm im Zusammenhang mit der Erstellung der PV-Anlage ein Vertrauensschaden erwachsen ist. Diesen Schaden hat er in Höhe von [D] Franken nachgewiesen. 41 Die Entschädigung wird mit Rechtskraft der vorliegenden Verfügung fällig und ist aus dem KEV- Fonds nach Artikel 3k EnV zu leisten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4730/2014 vom 17. September 2015, E. 8.4). 5.3 Fazit 42 Bei der vorliegenden PV-Anlage handelt es sich um eine angebaute PV-Anlage gemäss Anhang 1.2 Ziffer 2.2 EnV (Stand: 1. Juni 2011). Die vorliegende PV-Anlage ist von der Vorinstanz zu Recht als angebaut kategorisiert worden. Ihr Bescheid vom 2. April 2015 ist daher nicht zu bean- standen. 43 Der Beschwerdeführer hat für das KEV-Projekt [D] Anspruch auf eine einmalige Entschädigung als Schadenersatz in Höhe von [D] Franken. Mit dieser einmaligen Entschädigung sind sämtliche Ansprüche betreffend Ersatz des sogenannten Vertrauensschadens in Bezug auf die Richtlinie des BFE abgegolten. Die Entschädigung wird mit Rechtskraft der vorliegenden Verfügung fällig und ist aus dem KEV-Fonds nach Artikel 3k EnV zu leisten. 6 Gebühren 44 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, werden gemäss Artikel 63 Absatz 1 VwVG in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Ausnahmsweise können sie erlassen werden. 45 Vorliegend ist der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen nur teilweise durchgedrungen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände werden für das vorliegende Verfahren keine Verfah- renskosten auferlegt.

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III Entscheid

Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

1. Der Bescheid der Swissgrid AG vom 1. Oktober 2014 zum KEV-Projekt [D] wird bestätigt. Bei der Photovoltaikanlage von [D] handelt es sich um eine angebaute Anlage. 2. Die Swissgrid AG hat [D] zusätzlich zur Vergütung nach Ziffer 1 eine Entschädigung von [D] Franken aus dem KEV-Fonds nach Artikel 3k EnV zu entrichten. Dieser Betrag wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zur Zahlung fällig. 3. Für die vorliegende Verfügung werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Die Verfügung wird [D] und der Swissgrid AG mit eingeschriebenem Brief eröffnet. Bern, 14.12.2017

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Carlo Schmid-Sutter Präsident Renato Tami Geschäftsführer Versand: Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief:

- [D] - Swissgrid AG, CS-RD, Dammstrasse 3, Postfach 22, 5070 Frick

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IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 47 Abs. 1 Bst. c VwVG i.V.m. Art. 23 StromVG sowie Art. 22a und 50 VwVG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG).