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212-00288-2020-06-11-uqL5EM

212-00288 Prüfung der Netzkosten und -tarife der AEW Energie AG 2015 bis 2017 - Abschlussschreiben

Elcom · 2020-06-11 · Deutsch CH
Erwägungen (25 Absätze)

E. 1 Prüfungsgegenstand Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Netznutzungstarife der AEW der Tarifjahre 2015 bis 2017. Die Prüfung findet auf Basis der Ist-Kosten der entsprechenden Tarifjahre statt. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens hat die AEW überdies auch die Ist-Kosten des Jahres 2018 neu berechnet und eingereicht. Die ElCom nimmt diese Berechnungen zur Kenntnis. Die Kosten und Tarife 2018 sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

E. 1.1 Rechtliche Grundlagen Nach Artikel 15 Absatz 2 StromVG gelten als Betriebskosten die Kosten für die mit dem Betrieb der Netze direkt zusammenhängenden Leistungen. Als anrechenbare Betriebskosten gelten insbesondere die Kosten für Systemdienstleistungen, die Kosten für den Unterhalt der Netze sowie die Entgelte für die Einräumung von Rechten und Dienstbarkeiten im Zusammenhang mit dem Netzbetrieb. Betriebs- kosten sind nur anrechenbar, soweit sie für den sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzbetrieb notwendig sind (Art. 15 Abs. 1 StromVG). Zur Überprüfung, ob es sich bei den geltend gemachten Kos- ten um «Kosten eines effizienten Netzes» handelt, kann die ElCom Effizienzvergleiche durchführen (Art. 19 Abs. 1 StromVV). Der Netzbetreiber muss dem Netz Einzelkosten direkt und Gemeinkosten über verursachergerechte Schlüssel zuordnen. Die zu Grunde gelegten Schlüssel müssen sachgerecht, nachvollziehbar und schriftlich festgehalten sein sowie dem Grundsatz der Stetigkeit entsprechen (Art. 7 Abs. 5 StromVV). Quersubventionierungen zwischen dem Netzbetrieb und den übrigen Tätigkeitsbereichen sind untersagt (Art. 10 Abs. 1 StromVG).

E. 1.2 Ergebnisse Prüfbericht

E. 1.2.1 Schlüsselung von Gemeinkosten Das Fachsekretariat hat den seitens der AEW angewandten Schlüssel im Prüfbericht vom 19. Dezem- ber 2019 als zu einseitig zu Lasten des Netzes beurteilt (act. 31, Abschnitt 1.4.1). Namentlich die Tat- sache, dass einzelnen Sparten null Prozent der Gemeinkosten des jeweiligen Geschäftsbereichs zuge- wiesen wurde, hat hierzu beigetragen. Diese Verzerrung wurde durch die im B-Bogen ausgewiesene Anzahl der Mitarbeiter in den Sparten der AEW noch offenkundiger. Daher hat das Fachsekretariat im Prüfbericht festgehalten, dass die Grundlagen des gewählten Schlüs- sels nicht verursachergerecht sind und die resultierende Zuteilung auch nicht nachvollziehbar begründet wurde.

E. 1.2.2 Kosten für die Gewinnung von Kunden, Sponsoring, Kommunikation Das Netz ist ein natürliches Monopol. Eine Belastung dieses Bereichs mit Kosten für Kundengewinnung bzw. Kundenbindung erachtet die ElCom daher als unnötig, namentlich für ein sicheres, leistungsfähi- ges und effizientes Netz. Diejenigen Kosten, welche mit dem Sponsoring von Sport- oder anderen Ver- anstaltungen zusammenhängen, Werbung oder ähnliches, akzeptiert sie ebenfalls nicht als anrechen- bare Kosten (vgl. Abschlussschreiben der ElCom 212-00233 vom 21. November 2017, S. 3 f. und 211- 00027 vom 16. Dezember 2013, S. 3, abrufbar unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Verfü- gungen > Tarife). Somit kam das Fachsekretariat im Prüfbericht (act. 31, Abschnitt 1.4.3) zum Schluss, dass die seitens der AEW ausgewiesenen Kosten für Sponsoring und PR nicht anrechenbar sind. Das Fachsekretariat ging aufgrund der Ausführungen der AEW hingegen davon aus, dass die Position «Kommunikations- dienstleistungen» Leistungen umfasst, welche für den Netzbetrieb notwendig sind und anerkannte die- sen Teil der Kosten.

E. 1.2.3 Leistungen Netz an Dritte Aufgrund der Erfahrungen des Fachsekretariats mit anderen Netzbetreibern wurde im Prüfbericht (act. 31, Abschnitt 1.4.2) ein Anteil für Dienstleistungen für Dritte von den Lohnkosten subtrahiert. Diese Subtraktion belief sich auf fünf Prozent der gesamten Lohnkosten und hat sich bei Netzbetreibern ver- gleichbarer Grösse und Sparten als zutreffend erwiesen.

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E. 1.3 Stellungnahme der AEW Zu der seitens Fachsekretariat angepassten Schlüsselung hält die AEW in ihrer Stellungnahme vom

16. April 2020 (act. 47, S. 3) fest, das Ergebnis würde nicht adäquat ausfallen. Unter Berücksichtigung aller Zahlen habe die AEW einen angepassten Schlüssel erarbeitet, welcher eine angemessene Gra- nularität aufweise und sachgerechte Ergebnisse liefere. Hinsichtlich dem Lohnanteil für Arbeiten für Dritte hält die AEW fest, dass dieser bei der Erfassung bereits den entsprechenden Geschäftsfeldern zugewiesen werde und vorliegend nicht in Abzug zu brin- gen sei. In ihrer Stellungnahme zum Prüfbericht hält die AEW zudem fest, dass neben den Positionen 200, 600.1a und 600.2 noch die Positionen 500.3 und 600.5 für das Total der Betriebskosten zu berücksich- tigen seien. Des Weiteren akzeptiert die AEW die seitens ElCom vorgenommene Kürzung der ausge- wiesenen Kosten für die Gewinnung von Kunden, Sponsoring und Kommunikation vollumfänglich (act. 47, S. 5).

E. 1.4 Beurteilung der strittigen Punkte

E. 1.4.1 Schlüsselung der Gemeinkosten Betreffend die Schlüsselung der Gemeinkosten hat die AEW aufgrund der Ergebnisse im Prüfbericht einen neuen Schlüssel erarbeitet (act. 47, S. 3). Die bisher von der AEW angewendeten Schlüssel basierten auf der Mitarbeiterleistung bei den direkt verrechneten Leistungen (Stunden). Die Sparte «Übriges» war nicht berücksichtigt worden, ebenso wurden die Kosten der Direktion und die Gemeinkosten des Geschäftsbereichs Finanzen einseitig zu Lasten des Netzes geschlüsselt. Zudem trug die Sparte Produktion gar keine Kosten (act. 31, Prüfbe- richt, Kapitel 1.4). Die mit der Stellungnahme zum Prüfbericht neu eingereichte Schlüsselung basiert auf der Berücksich- tigung der Arbeitsleistung jener Personen, welche ihre Leistung (Stunden) wohl rapportieren, diese aber

– z. B. als zentrale Dienste – nicht direkt einer bestimmten Sparte verrechnen und dadurch nicht direkt zuweisbare Kosten mitverursachen. Die AEW hat für diese Mitarbeitenden einen Prozentschlüssel zur Verteilung auf die unterschiedlichen Geschäftssegmente ermittelt. Dabei wurde als Schlüsselung eine Verteilung entsprechend der Arbeitsleistung aller Mitarbeitenden mit einer Stundenrapportierung, bezo- gen auf die zu belastenden Sparten, verwendet (act. 47, S. 3). Für die Restkosten der Bereiche Direktion, Energie und Netz führt die AEW aus, diese Schlüsselung sei nicht sachgerecht, weil diese Bereiche keine detaillierte Stundenrapportierung vornehmen. Für diese Personen hat die AEW daher eine Einzelbewertung ihrer anteiligen Aufgaben für die verschiedenen Bereiche vorgenommen. Je nach Aufgabe wurde dann eine Schlüsselung basierend auf dem Personal- bestand der von ihrer Arbeit betroffenen Abteilungen mit direkter Kostenzuweisung definiert (act. 38, Folie 9). Damit sei hier eine weitere Schlüsselung angewandt worden, welche die Unterscheidung zwi- schen operativer und übergeordneter Tätigkeit besser abbilde. Quersubventionierungen zwischen dem Netzbetrieb und den übrigen Tätigkeitsbereichen sind untersagt (Art. 10 Abs. 1 StromVG). Die anrechenbaren Kosten sind wo immer möglich direkt zuzuweisen. Wo dies nicht möglich ist, können sachgerechte Schlüssel verwendet werden. Der Netzbetreiber muss dem Netz Einzelkosten direkt und Gemeinkosten über verursachergerechte Schlüssel zuordnen. Die zu Grunde gelegten Schlüssel müssen sachgerecht, nachvollziehbar und schriftlich festgehalten sein so- wie dem Grundsatz der Stetigkeit entsprechen (Art. 7 Abs. 5 StromVV). Sachgerecht ist ein Schlüssel, wenn er zu einer verursachungsgerechten Kostenaufteilung führt und andere in Betracht kommende Schlüssel keine bessere, verursachergerechtere, Zuordnung zulassen. Verursachergerecht ist eine Schlüsselung dann, wenn sie zur Folge hat, dass der Anteil an Gemeinkos- ten, welcher durch den Netzbetrieb entstanden ist, qualifiziert auf die Kostenträger verteilt wird. Aus

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Sicht der ElCom bildet die neue Schlüsselung die nicht direkt zugewiesenen Kosten verursachergerecht ab und ist damit sachgerecht. Folglich ist sie nicht zu beanstanden und kann angewandt werden. Wie die AEW selber festhält, ist die Schlüsselung regelmässig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupas- sen, beispielsweise bei massgeblichen Verschiebungen im Personalbestand oder der Kernaufgaben.

E. 1.4.2 Leistungen des Geschäftsbereichs Netz für Dritte Im Zuge der Prüfung der Gemeinkosten stellt sich jeweils die Frage, ob alle Mitarbeiter des Geschäfts- bereichs Netz ausschliesslich für den Netzbetrieb arbeiten oder ob einzelne von ihnen auch Dienstleis- tungen ausserhalb des Netzes erbringen. Leistungen an Dritte – d.h. Leistungen an Externe sowie für andere Sparten innerhalb des Unternehmens – müssen zu einer Entlastung der Sparte Netz in Höhe der entsprechenden Leistungen führen. Die Entlastung der Sparte Netz hat Auswirkungen auf die anre- chenbaren Kosten. Aufgrund der zum Zeitpunkt der Erstellung des Prüfberichts vorliegenden Informati- onen ging das Fachsekretariat aufgrund der Erfahrungen bei anderen Netzbetreibern mit vergleichbarer Unternehmensstruktur davon aus, dass mindestens fünf Prozent der Gemeinkosten sowie der Perso- nalkosten des Netzes nicht in direktem Zusammenhang mit der Netzinfrastruktur stehen. Das Fachsekretariat hat daher im Rahmen der Prüfung im Zuge der Korrektur der Schlüsselung eine solche pauschale Kürzung von fünf Prozent vorgenommen (act. 31, Abschnitt 1.4.2). Die AEW hat in ihrer Stellungnahme zum Prüfbericht im Kontext der Erläuterungen zur Schlüsselung dargelegt, dass der grösste Teil der Angestellten der AEW – unabhängig ihrer Spartenzugehörigkeit – ihre Stunden erfassen (vgl. act. 47, bzw. 1.2.1 oben). Folglich werden die Stunden mehrheitlich direkt den entsprechenden Bereichen zugeordnet. Diesen Umstand bestätigte die AEW auch anlässlich der Besprechung vom 24. Februar 2020 (act. 39). Aufgrund der direkt den Geschäftsfeldern zugewiesenen Leistungen ist nicht davon auszugehen, dass dem Netz Leistungen für andere Geschäftsfelder angelastet werden. Folglich kann auf eine pauschale Reduktion der Lohnkosten verzichtet werden. In ihrer Stellungnahme zum Prüfbericht (act. 47) hält die AEW fest, dass die gesamten Betriebskosten neben den Positionen 200 (Betriebskosten der Netze), 600.1a (Management und Verwaltung) und 600.2 (Vertrieb) noch die Positionen 500.3 (sonstige Kosten für das Mess- und Informationswesen) und 600.5 (Installationskontrolle, hoheitlicher Teil) enthalten. Der Hinweis der AEW betreffend die übrigen Positionen (500.3 und 600.5) der Betriebskosten ist kein Widerspruch zu den Ausführungen des Fachsekretariates; sie ergänzen die wesentlichen Positionen mit den weiteren Positionen der Betriebskosten. Dem Hinzufügen dieser Positionen zu der Gesamt- summe der Betriebskosten widerspricht nichts.

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E. 1.5 Zusammenfassung anrechenbare Betriebskosten Aufgrund der obigen Korrekturen ergeben sich für die geprüften Tarifjahre folgende anrechenbaren Be- triebskosten. Tabelle 1 Anrechenbare Betriebskosten der Jahre 2015–2017 2 Kapitalkosten

E. 2 Rechtliches Die ElCom stützt sich bei ihrer Prüfung auf das Bundesgesetz über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) und auf die Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV; 734.71). Insbesondere von Belang sind die Artikel 14 und 15 StromVG sowie die Artikel 7, 12, 13 und 16 bis 19 StromVV. Die ElCom hat sich bei der Prüfung der Tarife, unter Beachtung der Grundsätze der Wesentlichkeit und der Wirtschaftlichkeit, auf mehrere Schwerpunkte konzentriert und nicht sämtliche Bereiche vertieft un- tersucht. Die Prüfung wurde als Sichtprüfung der eingereichten Dokumente und Informationen vorge- nommen. Es wurden vorwiegend qualitative Untersuchungen und Plausibilitätsrechnungen durchge- führt, mit dem Ziel, die Übereinstimmung der Tarife mit den rechtlichen Vorgaben festzustellen. Wurde ein Bereich nicht im Detail geprüft, darf daraus nicht geschlossen werden, die Berechnungsme- thode im Einzelnen und die daraus resultierenden Werte würden von der ElCom auch bei einer zukünf- tigen vertieften Prüfung akzeptiert. Eine spätere Prüfung der in diesem Verfahren nicht untersuchten Gegenstände bleibt vorbehalten.

E. 2.1 Rechtliche Grundlagen Die Kapitalkosten müssen gemäss Artikel 15 Absatz 3 StromVG auf der Basis der ursprünglichen An- schaffungs- beziehungsweise Herstellkosten der bestehenden Anlagen ermittelt werden. Als Kapital- kosten sind höchstens die kalkulatorischen Abschreibungen sowie die kalkulatorischen Zinsen auf den für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerten anrechenbar.

E. 2.2 Ergebnisse Prüfbericht Dem Prüfbericht (act. 31) liegen die kalkulatorischen Kapitalkosten zugrunde, wie sie die AEW in einem sogenannten K-Bogen eingereicht hatte (act. 9). Sämtliche darin abgebildeten Anlagen sind als histori- sche Anlagenwerte ausgewiesen. Ergänzend wies die AEW darauf hin, dass in der ElCom-Kostenrech- nung lediglich bestehende Anlagen aufgenommen würden, Planungskosten für Projekte werden weder aktiviert noch abgeschrieben. Bei Netzkäufen fliesse ein allfällig bezahlter Goodwill nicht in die Berech- nung des Netznutzungsentgelts ein. Im Laufe des Verfahrens hat AEW darauf hingewiesen, dass die im K-Bogen bzw. in der Anlagenbuch- haltung aufgeführten Anlagenwerte insgesamt unter jenem Wert liegen, der gemäss den seit 2009 gel- tenden regulatorischen Regeln möglich wäre. Als Nachweis reichte die AEW zwei K-Bögen mit entspre- chenden Erläuterungen ein (act. 24 und act. 26). In diesem Zusammenhang ist auch das im Jahr 2009 von der ElCom bewilligte Gesuch der AEW für einen nicht-reduzierten WACC gemäss Art. 31a Abs. 2 StromVV (952-09-110) zu erwähnen. Der Antrag wurde damals mit der Begründung gutgeheissen, dass bei den vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb genommen Anlagen keine Neubewertung vorgenommen wurde und die Abschreibungen einer einheitlichen und sachgerechten Nutzungsdauer folgten.

E. 2.2.1 Kalkulatorische Abschreibungen und Zinsen auf dem Anlagevermögen Die Grundlage für die Berechnung der kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen bilden historische Anschaffungs- und Herstellkosten. Wie im Prüfbericht (act. 31) festgehalten wurde, entsprechen die seitens der AEW verwendeten Nutzungsdauern weitestgehend den im «Kostenrechnungsschema für Verteilnetzbetreiber der Schweiz» (KRSV – CH 2012; neueste Ausgabe KRSV – CH 2019) aufgeführten Dauern. Abweichungen werden plausibel begründet (act. 15). Im Weiteren wurde festgestellt, dass bei einem Teil der Anlagen (rund 15 Prozent) die Restwerte nicht stringent nach der Logik Anschaffungs- bzw. Herstellkosten, Zugangsdatum, lineare Abschreibung, Restwert nachvollzogen werden können. Die AEW macht dafür folgende Gründe geltend (act. 24): Betriebskosten [CHF] 2015 2016 2017 Betriebskosten bisher Korrektur PR/Sponsoring Korrektur Schlüsselung Betriebskosten neu

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 Umbuchungen im Zusammenhang mit der Systemmigration von FILO zu SAP (1996) und bei der Einführung von IFRS (2002) sowie Umbuchungen, welche im Rahmen einer Anpassung an die Re- gulierung erfolgten. Bei letzterem werden sogenannte Split-Anlagen (bspw. Trafostationen beste- hend aus Gebäude, Land und elektrischen Anlagen) neu in getrennte Anlagen überführt.  Hinzu kommt, dass Anlagen mit Aktivierungsdatum vor dem 1. Oktober 2002 aufgrund der damals geltenden Aktivierungsrichtlinien verschiedentlich nur teilaktiviert wurden. Dies betraf vornehmlich Ersatzinvestitionen. Unter Einbezug der Instandhaltungsdatenbank, Grundbuchauszügen und der in der Vergangenheit gel- tenden Rechnungslegungsrichtlinien konnte die AEW summarisch darlegen, dass in der Vergangenheit keine Aufwertung der Netzwerte vorgenommen wurde (act. 24 und act. 26). Alles in allem stufte das Fachsekretariat die gemachten Auswertungen und Ausführungen als glaubhaften und nachvollziehba- ren Nachweis dafür ein, dass der bisher geltend gemachte Restwert des Verteilnetzes der AEW den regulatorisch zulässigen Restwert nicht übersteigt. Entsprechend werden insgesamt auch keine über- höhten kalkulatorischen Abschreibungen und Zinskosten für die Netznutzung geltend gemacht. Das Fachsekretariat anerkannte deshalb die von der AEW eingereichten kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen auf dem Anlagevermögen bereits im Prüfbericht (act. 31, S. 10).

E. 2.2.2 Kalkulatorische Zinsen auf dem Nettoumlaufvermögen Neben den Anschaffungs- und Herstellrestwerten ist auch das betriebsnotwendige Nettoumlaufvermö- gen (NUV) bei der Berechnung der kalkulatorischen Zinsen zu berücksichtigen (Art. 13 Abs. 3 Bst. a Ziff. 2 StromVV). Das betriebsnotwendige NUV wird mit dem für das entsprechende Tarifjahr gültigen WACC verzinst. Diese kalkulatorischen NUV-Zinsen sind anrechenbare Kosten und können ebenfalls verzinst werden. Das Fachsekretariat stellt für die Berechnung des betriebsnotwendigen NUV auf die kalkulatorischen Kosten des regulierten Anlagevermögens (Abschreibung und Verzinsung), die Vorräte und die Betriebs- kosten des entsprechenden Jahres sowie die Netzkosten der Vorlieger und die Kosten für die SDL ab. Aufgrund der mehrmals im Jahr erfolgten Rechnungsstellung muss das im NUV gebundene Kapital nicht über das ganze Jahr vorgehalten werden, was bei der Verzinsung entsprechend zu berücksichti- gen ist. Dafür wird der sogenannte NUV-Faktor (12 Monate / Häufigkeit der Rechnungsstellung). Aus den anrechenbaren Kosten geteilt durch den NUV-Faktor resultiert das zu verzinsende betriebsnotwe- nige NUV. Diese Praxis wurde vom Bundesgericht bestätigt (siehe BGE 138 11 465, E. 9). Die AEW leitete bisher das NUV nach der bilanziellen Methode her (act. 30). Dies hat zur Folge, dass die geltend gemachten Kosten für die kalkulatorische Verzinsung des betriebsnotwendigen NUV den regulatorisch zulässigen Wert überschreitet. Zudem hat die AEW einen Anteil für die Vorräte der Be- rechnung des NUV zugrunde gelegt (act. 31, S. 11). Dieser wurde als ein gewichtetes Mittel aus den Geschäftsberichten 2014/15 und 2015/16 der AEW (vgl. act. 9) berechnet. Angesichts der Vielzahl von Tätigkeitsfeldern der AEW, wurde jedoch davon lediglich die Hälfte der Vorräte dem Bereich Netz zu- geschlagen. Im Rahmen des Prüfberichts hat das Fachsekretariat die AEW deshalb aufgefordert, das NUV und des- sen Verzinsung nach den regulatorischen Vorgaben neu zu berechnen (act. 31, S. 11).

E. 2.3 Stellungnahme der AEW Bezüglich der Praxis zur Berechnungsweise des Nettoumlaufvermögens der ElCom erhebt die AEW in ihrer Stellungnahme (act. 47) einzig den Einwand, dass in der Berechnung neben den betriebsnotwen- digen Kosten und Vorräten auch die Kosten für den Netzzuschlag gemäss Artikel 35 des Energiegeset- zes sowie die Konzessionsgebühren mit zu berücksichtigen seien. Die AEW respektiere jedoch unprä- judiziell und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht die Haltung der ElCom und habe das NUV gemäss den Vorgaben der ElCom ohne Berücksichtigung der Netzzuschläge und der Konzessionsgebühren neu berechnet.

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Weiter verweist die AEW in ihrer Stellungnahme auf die Segmentbilanzen nach IFRS, worin die Vorräte der einzelnen Geschäftsfelder ausgewiesen sind (act. 47, S. 6). Die AEW habe auf Basis der Segment- bilanz Netz den Betrag der Vorräte für die Neuberechnung des NUV berücksichtigt.

E. 2.4 Beurteilung der strittigen Punkte Auf Basis der Segmentbilanzen hat AEW nachgewiesen, dass lediglich die Vorräte für den Tätigkeits- bereich Netz in die Berechnung des betriebsnotwendigen NUV eingerechnet werden. Nachdem die AEW die Kosten für den Netzzuschlag sowie die Konzessionsgebühren nicht mehr in die Berechnung des NUV einfliessen lässt, verbleiben keine zu bereinigenden Differenzen.

E. 2.5 Zusammenfassung anrechenbare Kapitalkosten Die von der AEW fürs Anlagevermögen eingereichten Kapitalkosten sind vollumfänglich anrechenbar. Demgegenüber ist das geltend gemachte betriebsnotwendige NUV nur teilweise anrechenbar. Der sich aus der Neuberechnung des NUV ergebende jährliche Rückerstattungsbedarf sowie die in den geprüf- ten Tarifjahren anrechenbaren Kapitalkosten sind in Tabelle 2Tabelle 1 ersichtlich. Tabelle 2 Anrechenbare Kapitalkosten der Jahre 2015–2017

E. 3 Kostenzuordnung und Kostenwälzung Nachdem die Kostenbasis (Betriebs- und Kapitalkosten) festgelegt ist, wird in einem nächsten Schritt untersucht, ob die Kosten den Netzebenen korrekt zugewiesen wurden und ob die anschliessende Wäl- zung der Netzkosten korrekt vorgenommen wurde. Bedingt durch die zahlreichen Nachlieger und Endverbraucher auf Netzebene 5 unterteilt die AEW diese Netzebene in einen übergeordneten Transportdienst und einen Verteildienst zur Belieferung der End- verbraucher. Diese Aufteilung geschieht basierend auf der Branchenlösung «Netznutzungsmodell für Verteilnetzbetreiber» NNMV des VSE (aktuelle Version NNMV – CH 2019). Hierin werden Wege aufge- zeigt, wie Mehrfachbelastungen für Endverbraucher vermieden werden können. Die AEW hat diese Unterteilung der Netzebene 5 in einen Transportdienst (Netzebene 5a) und einen Verteildienst (Netz- ebene 5b) unter Mitwirkung von Vertretern der Nachlieger vorgenommen.

E. 3.1 Ergebnisse Prüfbericht zur Kostenzuordnung Die Kontrolle des Fachsekretariates ergab folgendes (act. 31, S. 13):  Summarisch stimmen die Werte für Abschreibungen und Zinsen zwischen K-Bogen und dem Kos- tenrechnungsformular 3.2 (Deckungsdifferenzen für das Jahr 2015) überein. Abweichungen sind bei der Zuordnung zu den Netzebenen vereinzelt feststellbar.  Namentlich bei den Netzebenen 3 bis 5 sind zwischen Kostenrechnung und K-Bogen gewisse Un- terschiede in der Anlastung der Abschreibungen bzw. Zinsen erkennbar. Bei den Netzebenen 6 und

E. 3.2 Ergebnisse Prüfbericht zur Kostenwälzung Die unteren Spannungsebenen sind auf die Infrastruktur der vorgelagerten Netzebenen angewiesen und müssen einen adäquaten Anteil der Kosten tragen. Die Kostenweiterverteilung wird durch den Pro- zess der sogenannten Kostenwälzung gewährleistet. Die insgesamt anrechenbaren Kosten des Verteil- netzes sollen verursachergerecht in den Tarifen für Endkunden bzw. Weiterverteiler abgebildet werden (Art. 14 Abs. 3 Bst. a StromVG). Gemäss Artikel 16 StromVV werden die nicht individuell in Rechnung gestellten anrechenbaren Kosten, Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen sowie der Anteil für ein Netz der höheren Netzebene den am betreffenden Netz angeschlossenen Endverbrauchern und Netzbetreibern wie folgt angelastet:  zu 30 Prozent entsprechend der elektrischen Energie, die von am Netz direkt angeschlossenen Endverbrauchern bzw. von allen am Netz der tieferen Netzebenen angeschlossenen Endverbrau- chern bezogen wurde sowie  zu 70 Prozent entsprechend dem jährlichen Mittelwert der tatsächlichen monatlichen Höchstleistun- gen, welche direkt angeschlossene Endverbraucher und die Netze der tieferen Netzebene vom Netz der höheren Netzebene beanspruchen. Die AEW hat den Wälzprozess transparent und nachvollziehbar dokumentiert (act. 4, act. 27, act. 29) sowie in einem direkten Gespräch erläutert (act. 28). Die Kostenverteilung basiert auf der gesetzlichen Vorgabe von 30 Prozent Bruttoenergie und 70 Prozent Nettoleistung, wobei das Höchstlastverfahren zur Anwendung kommt. Das Fachsekretariat hatte im Prüfbericht festgehalten, dass es keine Anhalts- punkte feststellen konnte, wonach die Kostenwälzung nicht den Vorgaben der Stromversorgungsge- setzgebung und der Branchendokumente entspräche (act. 31, S. 14).

E. 3.3 Stellungnahme der AEW Die AEW hat aufgrund der Feststellungen des Fachsekretariates im Prüfbericht (act. 31) die Deckungs- differenzen neu berechnet und eingereicht (act. 47, S. 7; zu den Deckungsdifferenzen vgl. nachfolgend Ziff. 5). Zur Wälzung auf die Netzebene 3 führt die AEW aus, dass sie eine Bereinigung vornehmen müsse, da bisher die Betriebs- und Instandhaltungskosten auf Netzebene 3 nicht korrekt eingerechnet wurden (act. 47, S. 7). Dies führe zu einer Entlastung der Netzebenen 5a, 5b und 7.

E. 3.4 Beurteilung der strittigen Punkte Aus der Stellungnahme zum Prüfbericht seitens der AEW (act. 47) ergab sich zu den Punkten Kosten- zuordnung und Kostenwälzung kein Korrekturbedarf, so dass die Feststellungen des Prüfberichts (vgl. Ziff. 3.1 und 3.2) unter Berücksichtigung der erfolgten Bereinigung durch die AEW auf Netzebene 3 in das Abschlussschreiben übernommen werden. Die AEW hat plausibel dargelegt, dass diese Bereini- gung der korrekten Zuordnung der Betriebs- und Instandhaltungskosten auf Netzebene 3 dient und im Einklang mit den stromversorgungsrechtlichen Vorgaben und der Branchendokumente steht (vgl. KRSV

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CH – 2019). Die Kostenzuordnung und die Kostenwälzung (Netzebenen 3, 5a, 5b und 7) stehen damit im Einklang mit den stromversorgungsrechtlichen Vorgaben. 4 Anrechenbare Netzkosten insgesamt Insgesamt ergeben sich aus den Korrekturen für die geprüften Tarifjahre folgende anrechenbaren Netz- kosten. Tabelle 3 Total anrechenbare Netzkosten der Jahre 2015–2017 5 Deckungsdifferenzen Ungerechtfertigte Gewinne aus überhöhten Netznutzungs- bzw. Elektrizitätstarifen sind durch Senkung der Netznutzungs- bzw. Elektrizitätstarife zu kompensieren (Art. 19 Abs. 2 StromVV). Analog dazu kön- nen auch Unterdeckungen in den Folgejahren kompensiert werden. Die ElCom hat diese Vorgaben in einer Weisung konkretisiert (Weisung 2/2019 der ElCom vom 5. März 2019 betreffend Deckungsdifferenzen Netz und Energie aus den Vorjahren). 5.1 Rechtliche Grundlagen Das System der Deckungsdifferenzen hat seine Grundlage in der kostenbasierten Tarifierung (Art. 14 Abs. 1 StromVG), welche jährlich vorzunehmen ist (Art. 7 Abs. 1 StromVV). Erzielt ein Netzbetreiber in einem konkreten Tarifjahr ungerechtfertigte Gewinne aus überhöhten Netznutzungs- bzw. Elektrizitäts- tarifen, dann hat er diese durch Senkung der entsprechenden Tarife künftig zu kompensieren (Art. 19 Abs. 2 StromVV). Für den Umgang mit Unterdeckungen enthält die StromVV keine Vorgaben. Die El- Com hat jedoch in ihrer Weisung 2/2019 festgehalten, dass auch Unterdeckungen in den Folgejahren ausgeglichen werden können. Ferner sind Deckungsdifferenzen grundsätzlich bereits ab der nächsten Tarifkalkulation zu berücksichtigen. Wesentliche Beträge können über in der Regel drei aufeinanderfol- gende Tarifjahre abgebaut werden. Dabei sind die zu saldierenden Beträge sachgerecht auf die einzel- nen Netzebenen zu verteilen. 5.2 Ergebnisse Prüfbericht In der Aktennotiz «Praxis bei der Zuweisung von Deckungsdifferenzen» (act. 19) beschreibt die AEW ihre Methodik im Umgang mit Deckungsdifferenzen. Die dabei aufgeführten Grundsätze korrespondie- ren in wesentlichen Teilen mit den regulatorischen Vorgaben. Nur bedingt gilt dies jedoch für die Rück- führung von Deckungsdifferenzen: Hier werden Zeitperioden von drei bis längstens fünf Jahre genannt. […].

Die Deckungsdifferenzen sind jedes Jahr zu ermitteln. Um der Logik der Deckungsdifferenzen bzw. den regulatorischen Vorgaben gerecht zu werden, sind die jeweiligen Deckungsdifferenzen auf jener Netz- ebene zu berücksichtigen, auf der sie entstanden sind – die Netzebenen 5a und 5b sind entsprechend gesondert zu betrachten. Netzkosten [CHF] 2015 2016 2017 Betriebskosten Kapitalkosten Total Netzkosten

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Die AEW hat im Verlauf des Verfahrens die Deckungsdifferenzen sowohl als Gesamtsaldo wie auch gegliedert nach den einzelnen Netzebenen eingereicht (act. 19). Zwar lässt sich in der Gesamtbetrach- tung der angestrebte Abbau der Deckungsdifferenzen erkennen. Demgegenüber zeigt die nach Netz- ebenen gegliederte Detailbetrachtung ein differenzierteres Bild mit gegenläufigen Entwicklungen. In den vorliegend zu prüfenden Jahren 2015, 2016 und 2017 wurden letztlich weder die auf Netzebene 7 be- stehenden Unterdeckungen noch die auf den Netzebenen 3 sowie 5a und 5b bestehenden Überde- ckungen abgebaut. Allerdings ist anzumerken, dass ein Grossteil der Ungleichgewichte bereits in den Jahren vor 2015 entstanden waren. Das Fachsekretariat hat im Rahmen des Prüfberichts (act. 31) die AEW aufgefordert, einerseits die Deckungsdifferenzen auf Basis korrigierter Betriebs- und Kapitalkosten neu zu berechnen. Andererseits sind die bestehenden Überdeckungen gemäss Weisung 2/2019 tarifwirksam abzubauen. Betreffend Unterdeckungen besteht keine derartige gesetzliche Pflicht: Jedoch sind Unterdeckungen, die nicht in- nert drei Jahren tarifwirksam abgebaut werden, mit entsprechendem Vermerk aus der Kostenrechnung auszubuchen. 5.3 Stellungnahme der AEW Im Rahmen der Stellungnahme zum Prüfbericht (act. 47) hat die AEW den Verlauf der Deckungsdiffe- renzen aufgrund obiger Anpassungen überarbeitet. Der Rückerstattungsbedarf wurde korrekt ermittelt, proportional zu den Betriebskosten (nach Wälzung) plus Vertriebskosten (direkt zugewiesen) auf die Netzebenen 3, 5a, 5b und 7 aufgeteilt und als zusätzliche Überdeckung in den betreffenden Jahren eingefügt. Ferner hat AEW im Rahmen der Neuberechnungen festgestellt, dass auf Netzebene 3 die Zuweisung von Betriebs- und Instandhaltungskosten ungenügend erfolgte. Die notwendige Kostenver- schiebung führe zu einer entsprechenden Entlastung der nachgelagerten Netzebenen. Die AEW hat einen Deckungsdifferenzspiegel für die Kalkulationsjahre 2011 bis 2020 eingereicht; mit jeweiligem Rückerstattungsbedarf inklusive Zinseffekt, insgesamt und aufgeschlüsselt nach den Netz- ebenen 3, 5a, 5b und 7. In gleicher Weise wird in einer Vorschau für die Jahre 2021 bis 2025 auch der Abbau der Deckungsdifferenzen simuliert. Für die Netzebene 5b ersucht die AEW um eine verlängerte Frist von fünf Jahren für den Abbau der Deckungsdifferenzen. Zudem weist sie darauf hin, dass ein temporärer Rabatt bereits im Jahr 2020 in Betracht gezogen werde. Abschliessend merkt die AEW an, dass sie nicht beabsichtigt, auf die Geltendmachung der in der Ver- gangenheit aufgelaufenen Unterdeckungen zu verzichten. Die AEW habe in jeder Netzebene stets fol- gende Ziele verfolgt: verursachergerechte Tarifierung, fristgerechter Abbau von Überdeckungen sowie über die Jahre stabile Preise. Abweichungen von dieser Strategie seien letztlich das Ergebnis nicht voraussehbarer Kosten- und Volumenentwicklungen. Ausserdem setze die AEW stets alles daran, die gesetzlichen Vorgaben umzusetzen und einzuhalten. Die Deklaration in den Kostenrechnungsfiles berücksichtige ausschliesslich die Netzebenen 5 und 7 als Ganzes. Entsprechend habe die AEW in guten Treuen davon ausgehen müssen, dass eine differen- zierte Betrachtung der Deckungsdifferenzen der Netzebene 5a und 5b regulatorisch nicht angezeigt war bzw. für die Netzebene 5 eine gemeinsame Deckungsdifferenz zu berechnen war. Auch die Ausführun- gen der Weisung 2/2019 der ElCom hätten diesem Verständnis nicht widersprochen. Die Ausführungen im Prüfbericht würden erstmals zeigen, dass die ElCom offenbar eine andere Be- trachtungsweise hat. Entsprechend habe die AEW nun die Differenzierung der Netzebenen 5a und 5b nachgeführt und die Deckungsdifferenzen transparent ausgewiesen. 5.4 Beurteilung der strittigen Punkte Die ElCom hat den Umgang mit Deckungsdifferenzen aus den Vorjahren bereits in der zwischenzeitlich überarbeiteten Weisung 1/2012 vom 19. Januar 2012 (abgelöst durch Weisung 2/2019 vom 5. März

2019) geregelt. In beiden Versionen der Weisung ist die Vorgabe enthalten, die zu saldierenden Beträge

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sachgerecht auf die einzelnen Netzebenen zu verteilen, wobei eine sachgerechte Verteilung voraus- setzt, dass die jeweiligen Deckungsdifferenzen auf der Netzebene berücksichtigt werden, auf der sie entstanden sind. Darin kommt zum Ausdruck, dass die Deckungsdifferenzen je Netzebene zu bestim- men und entsprechend abzubauen sind. Damit wird Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a StromVG i.V.m. mit Artikel 19 Absatz 2 StromVV umgesetzt. Die von der AEW neu vorgelegte netzebenenscharfe Be- handlung der Deckungsdifferenzen setzt diese Vorgaben um. Der Antrag für eine Verlängerung der Frist für den Abbau der Überdeckungen auf Netzebene 5b auf fünf Jahre wird gutgeheissen. Sollte die AEW eine temporäre Reduktion bereits für das Jahr 2020 ge- währen, dann ist dies nur ausnahmsweise möglich (vgl. FAQ im Zusammenhang mit dem Coronavirus, abzurufen unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Mitteilungen), ansonsten ist gemäss der Wei- sung 2/2019 der ElCom vorzugehen. 5.5 Zusammenfassung Deckungsdifferenzen Die AEW hat mit ihrer Stellungnahme zum Prüfbericht (act. 47) den sich aus den Kostenkorrekturen ergebenden Rückerstattungsbedarf transparent und nachvollziehbar in die Neukalkulation der De- ckungsdifferenzen einbezogen. Für die von der AEW eingereichten Tarifjahre 2015 bis 2017 resultiert kumuliert ein Rückerstattungsbedarf (inkl. Zinsen) von […] Franken. Per Ende 2017 steigt der Übertrag von Deckungsdifferenzen in die Folgeperiode (t+1) entsprechend auf […] Franken an. Tabelle 4 Deckungsdifferenzen Netz der Jahre 2015–2017 Die Überdeckungen sind gemäss Artikel 19 Absatz 2 StromVV sowie gemäss Weisung 2/2019 abzu- bauen. Unterdeckungen sind ebenfalls gemäss Weisung 2/2019 abzubauen oder aus der Kostenrech- nung auszubuchen. Für die Netzebene 5b gilt die auf fünf Jahre verlängerte Frist. C. Gebühren Die Kosten der EICom werden durch Verwaltungsgebühren getragen (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Art. 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funk- tionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). Die ElCom hat die Gesamtkosten nach Aufwand ermittelt. Für das vorliegende Verfahren werden fol- gende Gebührenansätze in Rechnung gestellt: […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend CHF […]), […] anrechenbare Stunden zu einem Gebühren- ansatz von 230 Franken pro Stunde (ausmachend CHF […]) und […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend CHF […]). Dadurch ergibt sich in der Summe eine Gebühr von […] Franken. Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst hat (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Die Deckungsdifferenzen [CHF] 2015 2016 2017 DD_Netz bisher Rückerstattung DD_Netz neu Rückerstattung inkl. Zinsen Übertrag (t+1) bisher Übertrag (t+1) neu

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AEW ist als Netzbetreiberin verantwortlich, die Tarife für ihr Versorgungsgebiet festzulegen. Die ElCom hat im vorliegenden Verfahren die anrechenbaren Netzkosten angepasst. Die Gebühren werden daher vollumfänglich der AEW auferlegt. D. Beschluss Aufgrund der Prüfung der eingereichten Unterlagen beschliesst die ElCom:

1. Die anrechenbaren Betriebskosten zur Bestimmung des Netznutzungstarifs betragen im Tarifjahr 2015 CHF […], im Tarifjahr 2016 CHF […] und im Tarifjahr 2017 CHF […] (vgl. Tabelle 3). Zu diesen Beträgen sind die effektiven Systemdienstleistungs- und Vorliegerkosten der Tarifjahre 2015 bis 2017 hinzu zu rechnen.

2. Die anrechenbaren Kapitalkosten zur Bestimmung des Netznutzungstarifs betragen im Tarifjahr 2015 CHF […], im Tarifjahr 2016 CHF […] und im Tarifjahr 2017 CHF […] (vgl. Tabelle 3).

3. Die AEW hat Überdeckungen gemäss Artikel 19 Absatz 2 StromVV sowie gemäss Weisung 2/2019 abzubauen. Unterdeckungen sind ebenfalls gemäss Weisung 2/2019 abzubauen oder aus der Kos- tenrechnung auszubuchen.

4. Der Antrag auf Verlängerung der Frist für den Abbau der Überdeckung auf Netzebene 5b auf fünf Jahre wird gutgeheissen.

5. Die AEW hat das Fachsekretariat der ElCom über die Entwicklung der Deckungsdifferenzen Netz zu informieren, bis die bestehenden Deckungsdifferenzen abgebaut sind.

6. Der AEW werden für dieses Verfahren Gebühren von CHF […] auferlegt.

E. 7 Das Verfahren 212-00288 wird hiermit abgeschlossen.

Die ElCom geht davon aus, dass die AEW die vorliegend angewandte Methodologie für die Berechnung der Tarife auch in den zukünftigen Tarifen berücksichtigen wird. E. Schlussbestimmungen Die AEW kann in dieser Angelegenheit eine beschwerdefähige Verfügung beantragen. Gegen eine der- artige Verfügung der ElCom kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Ein Gesuch um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung ist innerhalb von 30 Tagen seit Zustellung dieses Schreibens zu stellen. Falls nicht innerhalb von 30 Tagen seit Zustellung dieses Schreibens der Erlass einer Verfügung bean- tragt wird, kommen dem vorliegenden Schreiben die verbindlichen Rechtswirkungen einer Verfügung zu. Falls kein Erlass einer formellen Verfügung verlangt wird, ist nach Ablauf der erwähnten Frist von 30 Tagen das vorliegende Schreiben somit als rechtskräftige Verfügung anzusehen. Die Berechnung der Fristen richtet sich nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom

20. Dezember 1968 (vgl. Art. 22a VwVG).

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Für weitere Auskünfte stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Bei dieser Gelegenheit möchten wir Ihnen für die gute und konstruktive Zusammenarbeit danken. Freundliche Grüsse

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom

Laurianne Altwegg Renato Tami Vizepräsidentin Geschäftsführer ElCom

Beilage:  Aktenverzeichnis

Kopie an:  Preisüberwachung, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Christoffelgasse 5, 3003 Bern Tel. +41 58 462 58 33, Fax +41 58 462 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch COO.2207.105.2.119995

CH-3003 Bern, ElCom Einschreiben AEW Energie AG Obere Vorstadt 40 5001 Aarau

Referenz/Aktenzeichen: 212-00288 Unser Zeichen: bad, bet, koj Bern, 11.06.2020

212-00288: Prüfung der Kosten und Tarife der AEW Energie AG der Tarifjahre 2015 bis 2017 Abschlussschreiben

Sehr geehrter Herr Zimmermann Sehr geehrter Herr Soland Mit Schreiben vom 27. April 2017 (act. 1) hat das Fachsekretariat der ElCom (Fachsekretariat) in oben genannter Angelegenheit ein Verfahren eröffnet. Mit Schreiben vom 16. April 2020 (act. 47) hat die AEW Energie AG (AEW) zum Prüfbericht des Fachsekretariats vom 19. Dezember 2019 (act. 31) be- treffend die Kosten und Tarife 2015 bis 2017 des Verteilnetzes Stellung genommen. Das vorliegende Abschlussschreiben fasst das oben genannte Verfahren zusammen. Die ElCom hat sich darin auch mit den nach der Zustellung des Prüfberichts eingegangenen Argumenten auseinan- dergesetzt und für dieses Verfahren unter Einbezug der bisherigen Erkenntnisse das vorliegende Ab- schlussschreiben verfasst. Falls die AEW die Schlussfolgerungen der ElCom bestreiten und den Ab- schluss dieses Verfahrens mittels Verfügung beantragen sollte, wird die ElCom in dieser Angelegenheit eine beschwerdefähige Verfügung erlassen (vgl. hinten Abschnitt E).

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A. Allgemeines 1 Prüfungsgegenstand Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Netznutzungstarife der AEW der Tarifjahre 2015 bis 2017. Die Prüfung findet auf Basis der Ist-Kosten der entsprechenden Tarifjahre statt. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens hat die AEW überdies auch die Ist-Kosten des Jahres 2018 neu berechnet und eingereicht. Die ElCom nimmt diese Berechnungen zur Kenntnis. Die Kosten und Tarife 2018 sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 2 Rechtliches Die ElCom stützt sich bei ihrer Prüfung auf das Bundesgesetz über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) und auf die Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV; 734.71). Insbesondere von Belang sind die Artikel 14 und 15 StromVG sowie die Artikel 7, 12, 13 und 16 bis 19 StromVV. Die ElCom hat sich bei der Prüfung der Tarife, unter Beachtung der Grundsätze der Wesentlichkeit und der Wirtschaftlichkeit, auf mehrere Schwerpunkte konzentriert und nicht sämtliche Bereiche vertieft un- tersucht. Die Prüfung wurde als Sichtprüfung der eingereichten Dokumente und Informationen vorge- nommen. Es wurden vorwiegend qualitative Untersuchungen und Plausibilitätsrechnungen durchge- führt, mit dem Ziel, die Übereinstimmung der Tarife mit den rechtlichen Vorgaben festzustellen. Wurde ein Bereich nicht im Detail geprüft, darf daraus nicht geschlossen werden, die Berechnungsme- thode im Einzelnen und die daraus resultierenden Werte würden von der ElCom auch bei einer zukünf- tigen vertieften Prüfung akzeptiert. Eine spätere Prüfung der in diesem Verfahren nicht untersuchten Gegenstände bleibt vorbehalten. 3 Stellungnahme Preisüberwachung Der Prüfbericht wurde der Preisüberwachung mit Schreiben vom 19. Dezember 2019 (act. 32) zur Stel- lungnahme unterbreitet. Die Preisüberwachung nahm mit Schreiben vom 24. Januar 2020 Stellung und teilte mit, dass sie auf die Abgabe einer Empfehlung gemäss Artikel 15 des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezem- ber 1985 (PüG; SR 942.20) und auf eine formelle Stellungnahme verzichtet (act. 35). Eine Kopie dieses Schreibens wurde AEW am 9. März 2020 zugestellt (act. 42). B. Netzkosten Gemäss Artikel 14 Absatz 1 StromVG darf das Entgelt für die Netznutzung die anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen nicht übersteigen. Als anrechenbare Kosten gel- ten gemäss Artikel 15 Absatz 1 StromVG die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähi- gen und effizienten Netzes sowie ausnahmsweise die Kosten innovativer Massnahmen für intelligente Netze, sofern sie die vom Bundesrat bestimmten Funktionalitäten aufweisen. Sie beinhalten einen an- gemessenen Betriebsgewinn.

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1 Betriebskosten 1.1 Rechtliche Grundlagen Nach Artikel 15 Absatz 2 StromVG gelten als Betriebskosten die Kosten für die mit dem Betrieb der Netze direkt zusammenhängenden Leistungen. Als anrechenbare Betriebskosten gelten insbesondere die Kosten für Systemdienstleistungen, die Kosten für den Unterhalt der Netze sowie die Entgelte für die Einräumung von Rechten und Dienstbarkeiten im Zusammenhang mit dem Netzbetrieb. Betriebs- kosten sind nur anrechenbar, soweit sie für den sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzbetrieb notwendig sind (Art. 15 Abs. 1 StromVG). Zur Überprüfung, ob es sich bei den geltend gemachten Kos- ten um «Kosten eines effizienten Netzes» handelt, kann die ElCom Effizienzvergleiche durchführen (Art. 19 Abs. 1 StromVV). Der Netzbetreiber muss dem Netz Einzelkosten direkt und Gemeinkosten über verursachergerechte Schlüssel zuordnen. Die zu Grunde gelegten Schlüssel müssen sachgerecht, nachvollziehbar und schriftlich festgehalten sein sowie dem Grundsatz der Stetigkeit entsprechen (Art. 7 Abs. 5 StromVV). Quersubventionierungen zwischen dem Netzbetrieb und den übrigen Tätigkeitsbereichen sind untersagt (Art. 10 Abs. 1 StromVG). 1.2 Ergebnisse Prüfbericht 1.2.1 Schlüsselung von Gemeinkosten Das Fachsekretariat hat den seitens der AEW angewandten Schlüssel im Prüfbericht vom 19. Dezem- ber 2019 als zu einseitig zu Lasten des Netzes beurteilt (act. 31, Abschnitt 1.4.1). Namentlich die Tat- sache, dass einzelnen Sparten null Prozent der Gemeinkosten des jeweiligen Geschäftsbereichs zuge- wiesen wurde, hat hierzu beigetragen. Diese Verzerrung wurde durch die im B-Bogen ausgewiesene Anzahl der Mitarbeiter in den Sparten der AEW noch offenkundiger. Daher hat das Fachsekretariat im Prüfbericht festgehalten, dass die Grundlagen des gewählten Schlüs- sels nicht verursachergerecht sind und die resultierende Zuteilung auch nicht nachvollziehbar begründet wurde. 1.2.2 Kosten für die Gewinnung von Kunden, Sponsoring, Kommunikation Das Netz ist ein natürliches Monopol. Eine Belastung dieses Bereichs mit Kosten für Kundengewinnung bzw. Kundenbindung erachtet die ElCom daher als unnötig, namentlich für ein sicheres, leistungsfähi- ges und effizientes Netz. Diejenigen Kosten, welche mit dem Sponsoring von Sport- oder anderen Ver- anstaltungen zusammenhängen, Werbung oder ähnliches, akzeptiert sie ebenfalls nicht als anrechen- bare Kosten (vgl. Abschlussschreiben der ElCom 212-00233 vom 21. November 2017, S. 3 f. und 211- 00027 vom 16. Dezember 2013, S. 3, abrufbar unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Verfü- gungen > Tarife). Somit kam das Fachsekretariat im Prüfbericht (act. 31, Abschnitt 1.4.3) zum Schluss, dass die seitens der AEW ausgewiesenen Kosten für Sponsoring und PR nicht anrechenbar sind. Das Fachsekretariat ging aufgrund der Ausführungen der AEW hingegen davon aus, dass die Position «Kommunikations- dienstleistungen» Leistungen umfasst, welche für den Netzbetrieb notwendig sind und anerkannte die- sen Teil der Kosten. 1.2.3 Leistungen Netz an Dritte Aufgrund der Erfahrungen des Fachsekretariats mit anderen Netzbetreibern wurde im Prüfbericht (act. 31, Abschnitt 1.4.2) ein Anteil für Dienstleistungen für Dritte von den Lohnkosten subtrahiert. Diese Subtraktion belief sich auf fünf Prozent der gesamten Lohnkosten und hat sich bei Netzbetreibern ver- gleichbarer Grösse und Sparten als zutreffend erwiesen.

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1.3 Stellungnahme der AEW Zu der seitens Fachsekretariat angepassten Schlüsselung hält die AEW in ihrer Stellungnahme vom

16. April 2020 (act. 47, S. 3) fest, das Ergebnis würde nicht adäquat ausfallen. Unter Berücksichtigung aller Zahlen habe die AEW einen angepassten Schlüssel erarbeitet, welcher eine angemessene Gra- nularität aufweise und sachgerechte Ergebnisse liefere. Hinsichtlich dem Lohnanteil für Arbeiten für Dritte hält die AEW fest, dass dieser bei der Erfassung bereits den entsprechenden Geschäftsfeldern zugewiesen werde und vorliegend nicht in Abzug zu brin- gen sei. In ihrer Stellungnahme zum Prüfbericht hält die AEW zudem fest, dass neben den Positionen 200, 600.1a und 600.2 noch die Positionen 500.3 und 600.5 für das Total der Betriebskosten zu berücksich- tigen seien. Des Weiteren akzeptiert die AEW die seitens ElCom vorgenommene Kürzung der ausge- wiesenen Kosten für die Gewinnung von Kunden, Sponsoring und Kommunikation vollumfänglich (act. 47, S. 5). 1.4 Beurteilung der strittigen Punkte 1.4.1 Schlüsselung der Gemeinkosten Betreffend die Schlüsselung der Gemeinkosten hat die AEW aufgrund der Ergebnisse im Prüfbericht einen neuen Schlüssel erarbeitet (act. 47, S. 3). Die bisher von der AEW angewendeten Schlüssel basierten auf der Mitarbeiterleistung bei den direkt verrechneten Leistungen (Stunden). Die Sparte «Übriges» war nicht berücksichtigt worden, ebenso wurden die Kosten der Direktion und die Gemeinkosten des Geschäftsbereichs Finanzen einseitig zu Lasten des Netzes geschlüsselt. Zudem trug die Sparte Produktion gar keine Kosten (act. 31, Prüfbe- richt, Kapitel 1.4). Die mit der Stellungnahme zum Prüfbericht neu eingereichte Schlüsselung basiert auf der Berücksich- tigung der Arbeitsleistung jener Personen, welche ihre Leistung (Stunden) wohl rapportieren, diese aber

– z. B. als zentrale Dienste – nicht direkt einer bestimmten Sparte verrechnen und dadurch nicht direkt zuweisbare Kosten mitverursachen. Die AEW hat für diese Mitarbeitenden einen Prozentschlüssel zur Verteilung auf die unterschiedlichen Geschäftssegmente ermittelt. Dabei wurde als Schlüsselung eine Verteilung entsprechend der Arbeitsleistung aller Mitarbeitenden mit einer Stundenrapportierung, bezo- gen auf die zu belastenden Sparten, verwendet (act. 47, S. 3). Für die Restkosten der Bereiche Direktion, Energie und Netz führt die AEW aus, diese Schlüsselung sei nicht sachgerecht, weil diese Bereiche keine detaillierte Stundenrapportierung vornehmen. Für diese Personen hat die AEW daher eine Einzelbewertung ihrer anteiligen Aufgaben für die verschiedenen Bereiche vorgenommen. Je nach Aufgabe wurde dann eine Schlüsselung basierend auf dem Personal- bestand der von ihrer Arbeit betroffenen Abteilungen mit direkter Kostenzuweisung definiert (act. 38, Folie 9). Damit sei hier eine weitere Schlüsselung angewandt worden, welche die Unterscheidung zwi- schen operativer und übergeordneter Tätigkeit besser abbilde. Quersubventionierungen zwischen dem Netzbetrieb und den übrigen Tätigkeitsbereichen sind untersagt (Art. 10 Abs. 1 StromVG). Die anrechenbaren Kosten sind wo immer möglich direkt zuzuweisen. Wo dies nicht möglich ist, können sachgerechte Schlüssel verwendet werden. Der Netzbetreiber muss dem Netz Einzelkosten direkt und Gemeinkosten über verursachergerechte Schlüssel zuordnen. Die zu Grunde gelegten Schlüssel müssen sachgerecht, nachvollziehbar und schriftlich festgehalten sein so- wie dem Grundsatz der Stetigkeit entsprechen (Art. 7 Abs. 5 StromVV). Sachgerecht ist ein Schlüssel, wenn er zu einer verursachungsgerechten Kostenaufteilung führt und andere in Betracht kommende Schlüssel keine bessere, verursachergerechtere, Zuordnung zulassen. Verursachergerecht ist eine Schlüsselung dann, wenn sie zur Folge hat, dass der Anteil an Gemeinkos- ten, welcher durch den Netzbetrieb entstanden ist, qualifiziert auf die Kostenträger verteilt wird. Aus

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Sicht der ElCom bildet die neue Schlüsselung die nicht direkt zugewiesenen Kosten verursachergerecht ab und ist damit sachgerecht. Folglich ist sie nicht zu beanstanden und kann angewandt werden. Wie die AEW selber festhält, ist die Schlüsselung regelmässig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupas- sen, beispielsweise bei massgeblichen Verschiebungen im Personalbestand oder der Kernaufgaben. 1.4.2 Leistungen des Geschäftsbereichs Netz für Dritte Im Zuge der Prüfung der Gemeinkosten stellt sich jeweils die Frage, ob alle Mitarbeiter des Geschäfts- bereichs Netz ausschliesslich für den Netzbetrieb arbeiten oder ob einzelne von ihnen auch Dienstleis- tungen ausserhalb des Netzes erbringen. Leistungen an Dritte – d.h. Leistungen an Externe sowie für andere Sparten innerhalb des Unternehmens – müssen zu einer Entlastung der Sparte Netz in Höhe der entsprechenden Leistungen führen. Die Entlastung der Sparte Netz hat Auswirkungen auf die anre- chenbaren Kosten. Aufgrund der zum Zeitpunkt der Erstellung des Prüfberichts vorliegenden Informati- onen ging das Fachsekretariat aufgrund der Erfahrungen bei anderen Netzbetreibern mit vergleichbarer Unternehmensstruktur davon aus, dass mindestens fünf Prozent der Gemeinkosten sowie der Perso- nalkosten des Netzes nicht in direktem Zusammenhang mit der Netzinfrastruktur stehen. Das Fachsekretariat hat daher im Rahmen der Prüfung im Zuge der Korrektur der Schlüsselung eine solche pauschale Kürzung von fünf Prozent vorgenommen (act. 31, Abschnitt 1.4.2). Die AEW hat in ihrer Stellungnahme zum Prüfbericht im Kontext der Erläuterungen zur Schlüsselung dargelegt, dass der grösste Teil der Angestellten der AEW – unabhängig ihrer Spartenzugehörigkeit – ihre Stunden erfassen (vgl. act. 47, bzw. 1.2.1 oben). Folglich werden die Stunden mehrheitlich direkt den entsprechenden Bereichen zugeordnet. Diesen Umstand bestätigte die AEW auch anlässlich der Besprechung vom 24. Februar 2020 (act. 39). Aufgrund der direkt den Geschäftsfeldern zugewiesenen Leistungen ist nicht davon auszugehen, dass dem Netz Leistungen für andere Geschäftsfelder angelastet werden. Folglich kann auf eine pauschale Reduktion der Lohnkosten verzichtet werden. In ihrer Stellungnahme zum Prüfbericht (act. 47) hält die AEW fest, dass die gesamten Betriebskosten neben den Positionen 200 (Betriebskosten der Netze), 600.1a (Management und Verwaltung) und 600.2 (Vertrieb) noch die Positionen 500.3 (sonstige Kosten für das Mess- und Informationswesen) und 600.5 (Installationskontrolle, hoheitlicher Teil) enthalten. Der Hinweis der AEW betreffend die übrigen Positionen (500.3 und 600.5) der Betriebskosten ist kein Widerspruch zu den Ausführungen des Fachsekretariates; sie ergänzen die wesentlichen Positionen mit den weiteren Positionen der Betriebskosten. Dem Hinzufügen dieser Positionen zu der Gesamt- summe der Betriebskosten widerspricht nichts.

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1.5 Zusammenfassung anrechenbare Betriebskosten Aufgrund der obigen Korrekturen ergeben sich für die geprüften Tarifjahre folgende anrechenbaren Be- triebskosten. Tabelle 1 Anrechenbare Betriebskosten der Jahre 2015–2017 2 Kapitalkosten 2.1 Rechtliche Grundlagen Die Kapitalkosten müssen gemäss Artikel 15 Absatz 3 StromVG auf der Basis der ursprünglichen An- schaffungs- beziehungsweise Herstellkosten der bestehenden Anlagen ermittelt werden. Als Kapital- kosten sind höchstens die kalkulatorischen Abschreibungen sowie die kalkulatorischen Zinsen auf den für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerten anrechenbar. 2.2 Ergebnisse Prüfbericht Dem Prüfbericht (act. 31) liegen die kalkulatorischen Kapitalkosten zugrunde, wie sie die AEW in einem sogenannten K-Bogen eingereicht hatte (act. 9). Sämtliche darin abgebildeten Anlagen sind als histori- sche Anlagenwerte ausgewiesen. Ergänzend wies die AEW darauf hin, dass in der ElCom-Kostenrech- nung lediglich bestehende Anlagen aufgenommen würden, Planungskosten für Projekte werden weder aktiviert noch abgeschrieben. Bei Netzkäufen fliesse ein allfällig bezahlter Goodwill nicht in die Berech- nung des Netznutzungsentgelts ein. Im Laufe des Verfahrens hat AEW darauf hingewiesen, dass die im K-Bogen bzw. in der Anlagenbuch- haltung aufgeführten Anlagenwerte insgesamt unter jenem Wert liegen, der gemäss den seit 2009 gel- tenden regulatorischen Regeln möglich wäre. Als Nachweis reichte die AEW zwei K-Bögen mit entspre- chenden Erläuterungen ein (act. 24 und act. 26). In diesem Zusammenhang ist auch das im Jahr 2009 von der ElCom bewilligte Gesuch der AEW für einen nicht-reduzierten WACC gemäss Art. 31a Abs. 2 StromVV (952-09-110) zu erwähnen. Der Antrag wurde damals mit der Begründung gutgeheissen, dass bei den vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb genommen Anlagen keine Neubewertung vorgenommen wurde und die Abschreibungen einer einheitlichen und sachgerechten Nutzungsdauer folgten. 2.2.1 Kalkulatorische Abschreibungen und Zinsen auf dem Anlagevermögen Die Grundlage für die Berechnung der kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen bilden historische Anschaffungs- und Herstellkosten. Wie im Prüfbericht (act. 31) festgehalten wurde, entsprechen die seitens der AEW verwendeten Nutzungsdauern weitestgehend den im «Kostenrechnungsschema für Verteilnetzbetreiber der Schweiz» (KRSV – CH 2012; neueste Ausgabe KRSV – CH 2019) aufgeführten Dauern. Abweichungen werden plausibel begründet (act. 15). Im Weiteren wurde festgestellt, dass bei einem Teil der Anlagen (rund 15 Prozent) die Restwerte nicht stringent nach der Logik Anschaffungs- bzw. Herstellkosten, Zugangsdatum, lineare Abschreibung, Restwert nachvollzogen werden können. Die AEW macht dafür folgende Gründe geltend (act. 24): Betriebskosten [CHF] 2015 2016 2017 Betriebskosten bisher Korrektur PR/Sponsoring Korrektur Schlüsselung Betriebskosten neu

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 Umbuchungen im Zusammenhang mit der Systemmigration von FILO zu SAP (1996) und bei der Einführung von IFRS (2002) sowie Umbuchungen, welche im Rahmen einer Anpassung an die Re- gulierung erfolgten. Bei letzterem werden sogenannte Split-Anlagen (bspw. Trafostationen beste- hend aus Gebäude, Land und elektrischen Anlagen) neu in getrennte Anlagen überführt.  Hinzu kommt, dass Anlagen mit Aktivierungsdatum vor dem 1. Oktober 2002 aufgrund der damals geltenden Aktivierungsrichtlinien verschiedentlich nur teilaktiviert wurden. Dies betraf vornehmlich Ersatzinvestitionen. Unter Einbezug der Instandhaltungsdatenbank, Grundbuchauszügen und der in der Vergangenheit gel- tenden Rechnungslegungsrichtlinien konnte die AEW summarisch darlegen, dass in der Vergangenheit keine Aufwertung der Netzwerte vorgenommen wurde (act. 24 und act. 26). Alles in allem stufte das Fachsekretariat die gemachten Auswertungen und Ausführungen als glaubhaften und nachvollziehba- ren Nachweis dafür ein, dass der bisher geltend gemachte Restwert des Verteilnetzes der AEW den regulatorisch zulässigen Restwert nicht übersteigt. Entsprechend werden insgesamt auch keine über- höhten kalkulatorischen Abschreibungen und Zinskosten für die Netznutzung geltend gemacht. Das Fachsekretariat anerkannte deshalb die von der AEW eingereichten kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen auf dem Anlagevermögen bereits im Prüfbericht (act. 31, S. 10). 2.2.2 Kalkulatorische Zinsen auf dem Nettoumlaufvermögen Neben den Anschaffungs- und Herstellrestwerten ist auch das betriebsnotwendige Nettoumlaufvermö- gen (NUV) bei der Berechnung der kalkulatorischen Zinsen zu berücksichtigen (Art. 13 Abs. 3 Bst. a Ziff. 2 StromVV). Das betriebsnotwendige NUV wird mit dem für das entsprechende Tarifjahr gültigen WACC verzinst. Diese kalkulatorischen NUV-Zinsen sind anrechenbare Kosten und können ebenfalls verzinst werden. Das Fachsekretariat stellt für die Berechnung des betriebsnotwendigen NUV auf die kalkulatorischen Kosten des regulierten Anlagevermögens (Abschreibung und Verzinsung), die Vorräte und die Betriebs- kosten des entsprechenden Jahres sowie die Netzkosten der Vorlieger und die Kosten für die SDL ab. Aufgrund der mehrmals im Jahr erfolgten Rechnungsstellung muss das im NUV gebundene Kapital nicht über das ganze Jahr vorgehalten werden, was bei der Verzinsung entsprechend zu berücksichti- gen ist. Dafür wird der sogenannte NUV-Faktor (12 Monate / Häufigkeit der Rechnungsstellung). Aus den anrechenbaren Kosten geteilt durch den NUV-Faktor resultiert das zu verzinsende betriebsnotwe- nige NUV. Diese Praxis wurde vom Bundesgericht bestätigt (siehe BGE 138 11 465, E. 9). Die AEW leitete bisher das NUV nach der bilanziellen Methode her (act. 30). Dies hat zur Folge, dass die geltend gemachten Kosten für die kalkulatorische Verzinsung des betriebsnotwendigen NUV den regulatorisch zulässigen Wert überschreitet. Zudem hat die AEW einen Anteil für die Vorräte der Be- rechnung des NUV zugrunde gelegt (act. 31, S. 11). Dieser wurde als ein gewichtetes Mittel aus den Geschäftsberichten 2014/15 und 2015/16 der AEW (vgl. act. 9) berechnet. Angesichts der Vielzahl von Tätigkeitsfeldern der AEW, wurde jedoch davon lediglich die Hälfte der Vorräte dem Bereich Netz zu- geschlagen. Im Rahmen des Prüfberichts hat das Fachsekretariat die AEW deshalb aufgefordert, das NUV und des- sen Verzinsung nach den regulatorischen Vorgaben neu zu berechnen (act. 31, S. 11). 2.3 Stellungnahme der AEW Bezüglich der Praxis zur Berechnungsweise des Nettoumlaufvermögens der ElCom erhebt die AEW in ihrer Stellungnahme (act. 47) einzig den Einwand, dass in der Berechnung neben den betriebsnotwen- digen Kosten und Vorräten auch die Kosten für den Netzzuschlag gemäss Artikel 35 des Energiegeset- zes sowie die Konzessionsgebühren mit zu berücksichtigen seien. Die AEW respektiere jedoch unprä- judiziell und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht die Haltung der ElCom und habe das NUV gemäss den Vorgaben der ElCom ohne Berücksichtigung der Netzzuschläge und der Konzessionsgebühren neu berechnet.

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Weiter verweist die AEW in ihrer Stellungnahme auf die Segmentbilanzen nach IFRS, worin die Vorräte der einzelnen Geschäftsfelder ausgewiesen sind (act. 47, S. 6). Die AEW habe auf Basis der Segment- bilanz Netz den Betrag der Vorräte für die Neuberechnung des NUV berücksichtigt. 2.4 Beurteilung der strittigen Punkte Auf Basis der Segmentbilanzen hat AEW nachgewiesen, dass lediglich die Vorräte für den Tätigkeits- bereich Netz in die Berechnung des betriebsnotwendigen NUV eingerechnet werden. Nachdem die AEW die Kosten für den Netzzuschlag sowie die Konzessionsgebühren nicht mehr in die Berechnung des NUV einfliessen lässt, verbleiben keine zu bereinigenden Differenzen. 2.5 Zusammenfassung anrechenbare Kapitalkosten Die von der AEW fürs Anlagevermögen eingereichten Kapitalkosten sind vollumfänglich anrechenbar. Demgegenüber ist das geltend gemachte betriebsnotwendige NUV nur teilweise anrechenbar. Der sich aus der Neuberechnung des NUV ergebende jährliche Rückerstattungsbedarf sowie die in den geprüf- ten Tarifjahren anrechenbaren Kapitalkosten sind in Tabelle 2Tabelle 1 ersichtlich. Tabelle 2 Anrechenbare Kapitalkosten der Jahre 2015–2017 3 Kostenzuordnung und Kostenwälzung Nachdem die Kostenbasis (Betriebs- und Kapitalkosten) festgelegt ist, wird in einem nächsten Schritt untersucht, ob die Kosten den Netzebenen korrekt zugewiesen wurden und ob die anschliessende Wäl- zung der Netzkosten korrekt vorgenommen wurde. Bedingt durch die zahlreichen Nachlieger und Endverbraucher auf Netzebene 5 unterteilt die AEW diese Netzebene in einen übergeordneten Transportdienst und einen Verteildienst zur Belieferung der End- verbraucher. Diese Aufteilung geschieht basierend auf der Branchenlösung «Netznutzungsmodell für Verteilnetzbetreiber» NNMV des VSE (aktuelle Version NNMV – CH 2019). Hierin werden Wege aufge- zeigt, wie Mehrfachbelastungen für Endverbraucher vermieden werden können. Die AEW hat diese Unterteilung der Netzebene 5 in einen Transportdienst (Netzebene 5a) und einen Verteildienst (Netz- ebene 5b) unter Mitwirkung von Vertretern der Nachlieger vorgenommen. 3.1 Ergebnisse Prüfbericht zur Kostenzuordnung Die Kontrolle des Fachsekretariates ergab folgendes (act. 31, S. 13):  Summarisch stimmen die Werte für Abschreibungen und Zinsen zwischen K-Bogen und dem Kos- tenrechnungsformular 3.2 (Deckungsdifferenzen für das Jahr 2015) überein. Abweichungen sind bei der Zuordnung zu den Netzebenen vereinzelt feststellbar.  Namentlich bei den Netzebenen 3 bis 5 sind zwischen Kostenrechnung und K-Bogen gewisse Un- terschiede in der Anlastung der Abschreibungen bzw. Zinsen erkennbar. Bei den Netzebenen 6 und 7 sind die Differenzen vergleichsweise gering.  Die Kostenträger für die Kapital- und Betriebskosten des Verteilnetzes der AEW befinden sich auf Netzebene 5 und Netzebene 7: Werden diese Kosten der Netzebenen 3 bis 5 bzw. 6 und 7 zusam- mengezogen und die Position «Übriges» nach Kostenanteilen verteilt, so zeigt der summarische Kapitalkosten [CHF] 2015 2016 2017 Kapitalkosten bisher Korrektur NUV-Zins Kapitalkosten neu

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Vergleich, dass die Grössenordnungen übereinstimmen. Betreffend die Kostenaufteilung der Netz- ebenen 5a und 5b hat die AEW – unter Mitwirkung von Vertretern der Nachlieger – die Netzebene 5 in einen Transportdienst (Netzebene 5a) und einen Verteildienst (Netzebene 5b) aufgeteilt. Die Kos- tenzuordnung hat aus Sicht des Fachsekretariats keine Auffälligkeiten gezeigt.  Bei den Betriebskosten konnten die in der Kostenrechnung (Form. 3.2) eingetragenen Werte mit den von der AEW eingereichten Unterlagen (act. 4) plausibilisiert werden. Hier konnte kein Anhalts- punkt für Unstimmigkeiten gefunden werden. Letztlich konnte das Fachsekretariat auf Basis der geprüften Unterlagen keine Unregelmässigkeiten bei der Zuteilung der Kosten auf die Netzebenen durch die AEW feststellen. Sowohl die Zuweisung auf die einzelnen Netzebenen wie auch die tatsächliche Höhe wurden durch die AEW nachvollziehbar darge- legt. 3.2 Ergebnisse Prüfbericht zur Kostenwälzung Die unteren Spannungsebenen sind auf die Infrastruktur der vorgelagerten Netzebenen angewiesen und müssen einen adäquaten Anteil der Kosten tragen. Die Kostenweiterverteilung wird durch den Pro- zess der sogenannten Kostenwälzung gewährleistet. Die insgesamt anrechenbaren Kosten des Verteil- netzes sollen verursachergerecht in den Tarifen für Endkunden bzw. Weiterverteiler abgebildet werden (Art. 14 Abs. 3 Bst. a StromVG). Gemäss Artikel 16 StromVV werden die nicht individuell in Rechnung gestellten anrechenbaren Kosten, Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen sowie der Anteil für ein Netz der höheren Netzebene den am betreffenden Netz angeschlossenen Endverbrauchern und Netzbetreibern wie folgt angelastet:  zu 30 Prozent entsprechend der elektrischen Energie, die von am Netz direkt angeschlossenen Endverbrauchern bzw. von allen am Netz der tieferen Netzebenen angeschlossenen Endverbrau- chern bezogen wurde sowie  zu 70 Prozent entsprechend dem jährlichen Mittelwert der tatsächlichen monatlichen Höchstleistun- gen, welche direkt angeschlossene Endverbraucher und die Netze der tieferen Netzebene vom Netz der höheren Netzebene beanspruchen. Die AEW hat den Wälzprozess transparent und nachvollziehbar dokumentiert (act. 4, act. 27, act. 29) sowie in einem direkten Gespräch erläutert (act. 28). Die Kostenverteilung basiert auf der gesetzlichen Vorgabe von 30 Prozent Bruttoenergie und 70 Prozent Nettoleistung, wobei das Höchstlastverfahren zur Anwendung kommt. Das Fachsekretariat hatte im Prüfbericht festgehalten, dass es keine Anhalts- punkte feststellen konnte, wonach die Kostenwälzung nicht den Vorgaben der Stromversorgungsge- setzgebung und der Branchendokumente entspräche (act. 31, S. 14). 3.3 Stellungnahme der AEW Die AEW hat aufgrund der Feststellungen des Fachsekretariates im Prüfbericht (act. 31) die Deckungs- differenzen neu berechnet und eingereicht (act. 47, S. 7; zu den Deckungsdifferenzen vgl. nachfolgend Ziff. 5). Zur Wälzung auf die Netzebene 3 führt die AEW aus, dass sie eine Bereinigung vornehmen müsse, da bisher die Betriebs- und Instandhaltungskosten auf Netzebene 3 nicht korrekt eingerechnet wurden (act. 47, S. 7). Dies führe zu einer Entlastung der Netzebenen 5a, 5b und 7. 3.4 Beurteilung der strittigen Punkte Aus der Stellungnahme zum Prüfbericht seitens der AEW (act. 47) ergab sich zu den Punkten Kosten- zuordnung und Kostenwälzung kein Korrekturbedarf, so dass die Feststellungen des Prüfberichts (vgl. Ziff. 3.1 und 3.2) unter Berücksichtigung der erfolgten Bereinigung durch die AEW auf Netzebene 3 in das Abschlussschreiben übernommen werden. Die AEW hat plausibel dargelegt, dass diese Bereini- gung der korrekten Zuordnung der Betriebs- und Instandhaltungskosten auf Netzebene 3 dient und im Einklang mit den stromversorgungsrechtlichen Vorgaben und der Branchendokumente steht (vgl. KRSV

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CH – 2019). Die Kostenzuordnung und die Kostenwälzung (Netzebenen 3, 5a, 5b und 7) stehen damit im Einklang mit den stromversorgungsrechtlichen Vorgaben. 4 Anrechenbare Netzkosten insgesamt Insgesamt ergeben sich aus den Korrekturen für die geprüften Tarifjahre folgende anrechenbaren Netz- kosten. Tabelle 3 Total anrechenbare Netzkosten der Jahre 2015–2017 5 Deckungsdifferenzen Ungerechtfertigte Gewinne aus überhöhten Netznutzungs- bzw. Elektrizitätstarifen sind durch Senkung der Netznutzungs- bzw. Elektrizitätstarife zu kompensieren (Art. 19 Abs. 2 StromVV). Analog dazu kön- nen auch Unterdeckungen in den Folgejahren kompensiert werden. Die ElCom hat diese Vorgaben in einer Weisung konkretisiert (Weisung 2/2019 der ElCom vom 5. März 2019 betreffend Deckungsdifferenzen Netz und Energie aus den Vorjahren). 5.1 Rechtliche Grundlagen Das System der Deckungsdifferenzen hat seine Grundlage in der kostenbasierten Tarifierung (Art. 14 Abs. 1 StromVG), welche jährlich vorzunehmen ist (Art. 7 Abs. 1 StromVV). Erzielt ein Netzbetreiber in einem konkreten Tarifjahr ungerechtfertigte Gewinne aus überhöhten Netznutzungs- bzw. Elektrizitäts- tarifen, dann hat er diese durch Senkung der entsprechenden Tarife künftig zu kompensieren (Art. 19 Abs. 2 StromVV). Für den Umgang mit Unterdeckungen enthält die StromVV keine Vorgaben. Die El- Com hat jedoch in ihrer Weisung 2/2019 festgehalten, dass auch Unterdeckungen in den Folgejahren ausgeglichen werden können. Ferner sind Deckungsdifferenzen grundsätzlich bereits ab der nächsten Tarifkalkulation zu berücksichtigen. Wesentliche Beträge können über in der Regel drei aufeinanderfol- gende Tarifjahre abgebaut werden. Dabei sind die zu saldierenden Beträge sachgerecht auf die einzel- nen Netzebenen zu verteilen. 5.2 Ergebnisse Prüfbericht In der Aktennotiz «Praxis bei der Zuweisung von Deckungsdifferenzen» (act. 19) beschreibt die AEW ihre Methodik im Umgang mit Deckungsdifferenzen. Die dabei aufgeführten Grundsätze korrespondie- ren in wesentlichen Teilen mit den regulatorischen Vorgaben. Nur bedingt gilt dies jedoch für die Rück- führung von Deckungsdifferenzen: Hier werden Zeitperioden von drei bis längstens fünf Jahre genannt. […].

Die Deckungsdifferenzen sind jedes Jahr zu ermitteln. Um der Logik der Deckungsdifferenzen bzw. den regulatorischen Vorgaben gerecht zu werden, sind die jeweiligen Deckungsdifferenzen auf jener Netz- ebene zu berücksichtigen, auf der sie entstanden sind – die Netzebenen 5a und 5b sind entsprechend gesondert zu betrachten. Netzkosten [CHF] 2015 2016 2017 Betriebskosten Kapitalkosten Total Netzkosten

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Die AEW hat im Verlauf des Verfahrens die Deckungsdifferenzen sowohl als Gesamtsaldo wie auch gegliedert nach den einzelnen Netzebenen eingereicht (act. 19). Zwar lässt sich in der Gesamtbetrach- tung der angestrebte Abbau der Deckungsdifferenzen erkennen. Demgegenüber zeigt die nach Netz- ebenen gegliederte Detailbetrachtung ein differenzierteres Bild mit gegenläufigen Entwicklungen. In den vorliegend zu prüfenden Jahren 2015, 2016 und 2017 wurden letztlich weder die auf Netzebene 7 be- stehenden Unterdeckungen noch die auf den Netzebenen 3 sowie 5a und 5b bestehenden Überde- ckungen abgebaut. Allerdings ist anzumerken, dass ein Grossteil der Ungleichgewichte bereits in den Jahren vor 2015 entstanden waren. Das Fachsekretariat hat im Rahmen des Prüfberichts (act. 31) die AEW aufgefordert, einerseits die Deckungsdifferenzen auf Basis korrigierter Betriebs- und Kapitalkosten neu zu berechnen. Andererseits sind die bestehenden Überdeckungen gemäss Weisung 2/2019 tarifwirksam abzubauen. Betreffend Unterdeckungen besteht keine derartige gesetzliche Pflicht: Jedoch sind Unterdeckungen, die nicht in- nert drei Jahren tarifwirksam abgebaut werden, mit entsprechendem Vermerk aus der Kostenrechnung auszubuchen. 5.3 Stellungnahme der AEW Im Rahmen der Stellungnahme zum Prüfbericht (act. 47) hat die AEW den Verlauf der Deckungsdiffe- renzen aufgrund obiger Anpassungen überarbeitet. Der Rückerstattungsbedarf wurde korrekt ermittelt, proportional zu den Betriebskosten (nach Wälzung) plus Vertriebskosten (direkt zugewiesen) auf die Netzebenen 3, 5a, 5b und 7 aufgeteilt und als zusätzliche Überdeckung in den betreffenden Jahren eingefügt. Ferner hat AEW im Rahmen der Neuberechnungen festgestellt, dass auf Netzebene 3 die Zuweisung von Betriebs- und Instandhaltungskosten ungenügend erfolgte. Die notwendige Kostenver- schiebung führe zu einer entsprechenden Entlastung der nachgelagerten Netzebenen. Die AEW hat einen Deckungsdifferenzspiegel für die Kalkulationsjahre 2011 bis 2020 eingereicht; mit jeweiligem Rückerstattungsbedarf inklusive Zinseffekt, insgesamt und aufgeschlüsselt nach den Netz- ebenen 3, 5a, 5b und 7. In gleicher Weise wird in einer Vorschau für die Jahre 2021 bis 2025 auch der Abbau der Deckungsdifferenzen simuliert. Für die Netzebene 5b ersucht die AEW um eine verlängerte Frist von fünf Jahren für den Abbau der Deckungsdifferenzen. Zudem weist sie darauf hin, dass ein temporärer Rabatt bereits im Jahr 2020 in Betracht gezogen werde. Abschliessend merkt die AEW an, dass sie nicht beabsichtigt, auf die Geltendmachung der in der Ver- gangenheit aufgelaufenen Unterdeckungen zu verzichten. Die AEW habe in jeder Netzebene stets fol- gende Ziele verfolgt: verursachergerechte Tarifierung, fristgerechter Abbau von Überdeckungen sowie über die Jahre stabile Preise. Abweichungen von dieser Strategie seien letztlich das Ergebnis nicht voraussehbarer Kosten- und Volumenentwicklungen. Ausserdem setze die AEW stets alles daran, die gesetzlichen Vorgaben umzusetzen und einzuhalten. Die Deklaration in den Kostenrechnungsfiles berücksichtige ausschliesslich die Netzebenen 5 und 7 als Ganzes. Entsprechend habe die AEW in guten Treuen davon ausgehen müssen, dass eine differen- zierte Betrachtung der Deckungsdifferenzen der Netzebene 5a und 5b regulatorisch nicht angezeigt war bzw. für die Netzebene 5 eine gemeinsame Deckungsdifferenz zu berechnen war. Auch die Ausführun- gen der Weisung 2/2019 der ElCom hätten diesem Verständnis nicht widersprochen. Die Ausführungen im Prüfbericht würden erstmals zeigen, dass die ElCom offenbar eine andere Be- trachtungsweise hat. Entsprechend habe die AEW nun die Differenzierung der Netzebenen 5a und 5b nachgeführt und die Deckungsdifferenzen transparent ausgewiesen. 5.4 Beurteilung der strittigen Punkte Die ElCom hat den Umgang mit Deckungsdifferenzen aus den Vorjahren bereits in der zwischenzeitlich überarbeiteten Weisung 1/2012 vom 19. Januar 2012 (abgelöst durch Weisung 2/2019 vom 5. März

2019) geregelt. In beiden Versionen der Weisung ist die Vorgabe enthalten, die zu saldierenden Beträge

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sachgerecht auf die einzelnen Netzebenen zu verteilen, wobei eine sachgerechte Verteilung voraus- setzt, dass die jeweiligen Deckungsdifferenzen auf der Netzebene berücksichtigt werden, auf der sie entstanden sind. Darin kommt zum Ausdruck, dass die Deckungsdifferenzen je Netzebene zu bestim- men und entsprechend abzubauen sind. Damit wird Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a StromVG i.V.m. mit Artikel 19 Absatz 2 StromVV umgesetzt. Die von der AEW neu vorgelegte netzebenenscharfe Be- handlung der Deckungsdifferenzen setzt diese Vorgaben um. Der Antrag für eine Verlängerung der Frist für den Abbau der Überdeckungen auf Netzebene 5b auf fünf Jahre wird gutgeheissen. Sollte die AEW eine temporäre Reduktion bereits für das Jahr 2020 ge- währen, dann ist dies nur ausnahmsweise möglich (vgl. FAQ im Zusammenhang mit dem Coronavirus, abzurufen unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Mitteilungen), ansonsten ist gemäss der Wei- sung 2/2019 der ElCom vorzugehen. 5.5 Zusammenfassung Deckungsdifferenzen Die AEW hat mit ihrer Stellungnahme zum Prüfbericht (act. 47) den sich aus den Kostenkorrekturen ergebenden Rückerstattungsbedarf transparent und nachvollziehbar in die Neukalkulation der De- ckungsdifferenzen einbezogen. Für die von der AEW eingereichten Tarifjahre 2015 bis 2017 resultiert kumuliert ein Rückerstattungsbedarf (inkl. Zinsen) von […] Franken. Per Ende 2017 steigt der Übertrag von Deckungsdifferenzen in die Folgeperiode (t+1) entsprechend auf […] Franken an. Tabelle 4 Deckungsdifferenzen Netz der Jahre 2015–2017 Die Überdeckungen sind gemäss Artikel 19 Absatz 2 StromVV sowie gemäss Weisung 2/2019 abzu- bauen. Unterdeckungen sind ebenfalls gemäss Weisung 2/2019 abzubauen oder aus der Kostenrech- nung auszubuchen. Für die Netzebene 5b gilt die auf fünf Jahre verlängerte Frist. C. Gebühren Die Kosten der EICom werden durch Verwaltungsgebühren getragen (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Art. 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funk- tionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). Die ElCom hat die Gesamtkosten nach Aufwand ermittelt. Für das vorliegende Verfahren werden fol- gende Gebührenansätze in Rechnung gestellt: […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend CHF […]), […] anrechenbare Stunden zu einem Gebühren- ansatz von 230 Franken pro Stunde (ausmachend CHF […]) und […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend CHF […]). Dadurch ergibt sich in der Summe eine Gebühr von […] Franken. Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst hat (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Die Deckungsdifferenzen [CHF] 2015 2016 2017 DD_Netz bisher Rückerstattung DD_Netz neu Rückerstattung inkl. Zinsen Übertrag (t+1) bisher Übertrag (t+1) neu

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AEW ist als Netzbetreiberin verantwortlich, die Tarife für ihr Versorgungsgebiet festzulegen. Die ElCom hat im vorliegenden Verfahren die anrechenbaren Netzkosten angepasst. Die Gebühren werden daher vollumfänglich der AEW auferlegt. D. Beschluss Aufgrund der Prüfung der eingereichten Unterlagen beschliesst die ElCom:

1. Die anrechenbaren Betriebskosten zur Bestimmung des Netznutzungstarifs betragen im Tarifjahr 2015 CHF […], im Tarifjahr 2016 CHF […] und im Tarifjahr 2017 CHF […] (vgl. Tabelle 3). Zu diesen Beträgen sind die effektiven Systemdienstleistungs- und Vorliegerkosten der Tarifjahre 2015 bis 2017 hinzu zu rechnen.

2. Die anrechenbaren Kapitalkosten zur Bestimmung des Netznutzungstarifs betragen im Tarifjahr 2015 CHF […], im Tarifjahr 2016 CHF […] und im Tarifjahr 2017 CHF […] (vgl. Tabelle 3).

3. Die AEW hat Überdeckungen gemäss Artikel 19 Absatz 2 StromVV sowie gemäss Weisung 2/2019 abzubauen. Unterdeckungen sind ebenfalls gemäss Weisung 2/2019 abzubauen oder aus der Kos- tenrechnung auszubuchen.

4. Der Antrag auf Verlängerung der Frist für den Abbau der Überdeckung auf Netzebene 5b auf fünf Jahre wird gutgeheissen.

5. Die AEW hat das Fachsekretariat der ElCom über die Entwicklung der Deckungsdifferenzen Netz zu informieren, bis die bestehenden Deckungsdifferenzen abgebaut sind.

6. Der AEW werden für dieses Verfahren Gebühren von CHF […] auferlegt.

7. Das Verfahren 212-00288 wird hiermit abgeschlossen.

Die ElCom geht davon aus, dass die AEW die vorliegend angewandte Methodologie für die Berechnung der Tarife auch in den zukünftigen Tarifen berücksichtigen wird. E. Schlussbestimmungen Die AEW kann in dieser Angelegenheit eine beschwerdefähige Verfügung beantragen. Gegen eine der- artige Verfügung der ElCom kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Ein Gesuch um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung ist innerhalb von 30 Tagen seit Zustellung dieses Schreibens zu stellen. Falls nicht innerhalb von 30 Tagen seit Zustellung dieses Schreibens der Erlass einer Verfügung bean- tragt wird, kommen dem vorliegenden Schreiben die verbindlichen Rechtswirkungen einer Verfügung zu. Falls kein Erlass einer formellen Verfügung verlangt wird, ist nach Ablauf der erwähnten Frist von 30 Tagen das vorliegende Schreiben somit als rechtskräftige Verfügung anzusehen. Die Berechnung der Fristen richtet sich nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom

20. Dezember 1968 (vgl. Art. 22a VwVG).

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Für weitere Auskünfte stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Bei dieser Gelegenheit möchten wir Ihnen für die gute und konstruktive Zusammenarbeit danken. Freundliche Grüsse

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom

Laurianne Altwegg Renato Tami Vizepräsidentin Geschäftsführer ElCom

Beilage:  Aktenverzeichnis

Kopie an:  Preisüberwachung, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern