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211-00386-2025-08-15-4MD56K

211-00386 Umsetzungsprüfung Energie Repower

Elcom · 2023-03-29 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Präsident

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Christoffelgasse 5 , 3003 Bern Tel. +41 58 462 58 33, info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch ElCom-D-F9FF3401/45

POST CH AG ElCom; bia CH-3003 Bern

211-00386: Folgeverfahren zur Teilverfügung Energie / Überprüfung der Umsetzung der Verfü- gungen der EICom 211-00008 betreffend anrechenbare Energiekosten für die Geschäftsjahre 2009 und 2010 vom 22. Januar 2015 und vom 6. April 2020 für die Geschäftsjahre 2016 bis 2020 (Umsetzungsprüfung) / Abschlussschreiben Sehr geehrte Damen und Herren Mit Schreiben vom 24. September 2021 hat das Fachsekretariat der ElCom ein Verfahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VWVG; SR 172.021) eröffnet. Gegenstand des eröffneten Verfahrens sind die anrechenbaren Energiekosten der Repower AG der Geschäftsjahre 2016 bis 2020. Dabei wird insbesondere die Umsetzung der Vorgaben aus den Verfü- gungen der ElCom vom 22. Januar 2015 und vom 6. April 2020 sowie aus den noch zu ergehenden Gerichtsurteilen in den Folgejahren geprüft. Das vorliegende Verfahren wurde bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens 211-00008 sistiert (act. 1). Mit Urteil vom 29. März 2023 (BGE 149 II 187) hat das Bundesgericht die Beschwerde der Repower AG gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2601/2020 vom 2. März 2022 und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1344/2015 vom 28. Juni 2018 abgewiesen. Damit sind die Teilverfügun- gen der ElCom 211-00008 vom 22. Januar 2015 (ausgenommen LTC) und vom 6. April 2020 betreffend die Überprüfung der anrechenbaren Energiekosten für die Geschäftsjahre 2009 und 2010 rechtskräftig geworden. In einer Besprechung zu den laufenden Verfahren am 18. September 2023 hat die Repower AG die Absicht geäussert, die Erkenntnisse aus den Verfahren auch für die Jahre 2011 bis 2019 anzuwenden (act. 2). Aktenzeichen / Referenz: ElCom-211-8/241/2 Ihr Zeichen: Bern, 15. August 2025 Einschreiben (R) Repower AG Via da Clalt 307 7742 Poschiavo

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ElCom-D-F9FF3401/45 2/10 Mit E-Mail vom 9. November 2023 hat die Repower AG eine Neuberechnung der Energiekosten für die Jahre 2010 und 2011 auf Grundlage der rechtskräftigen Teilverfügungen der ElCom 211-00008 vom

22. Januar 2015 (ausgenommen LTC) und vom 6. April 2020 betreffend die Überprüfung der anrechen- baren Energiekosten für die Geschäftsjahre 2009 und 2010 eingereicht. Die Folgejahre seien gleich berechnet worden (act. 2). Mit E-Mail vom 4. April 2024 hat die Repower AG die entsprechenden Be- rechnungen für die Jahre 2010 bis 2019 eingereicht (act. 8). In den Jahren 2020 bis 2022 sei Artikel 6 Absatz 5bis StromVG (in der Fassung vom 1. Juni 2019) zu Anwendung gelangt. Diesbezüglich verweist die Repower AG auf die eingereichten Kostenrechnungen. Im Weiteren weist die Repower AG darauf hin, dass der Teil Netz und der Teil Energie bezüglich Verjährung einheitlich zu behandeln seien (act. 3). Die Repower AG hat in der am 31. August 2023 hochgeladenen Kostenrechnung 2024 die aus der Neu- berechnung der Energie der Jahre 2011 bis 2019 resultierenden aufgezinsten Überdeckungen von rund […] Franken im Formular 5.1 eingetragen (act. 5; Abbildung 1 unten) Im Schreiben vom 1. Juli 2024 teilte das Fachsekretariat der ElCom der Repower AG mit, dass die Neuberechnungen der Energiekosten und der Deckungsdifferenzen nicht mit der Neuberechnung Netz verknüpft werden können. Da die Nichtberücksichtigung der Verjährung bei den Netzkosten zu Unguns- ten der Endverbraucher ausfällt, muss die Verjährung für die Jahre 2011 bis 2013 bei den Netzkosten berücksichtigt werden. In der Neuberechnung Energie dürfen – sofern zu Gunsten der Endverbraucher

– auch die bereits verjährten Jahre berücksichtigt werden. Die Repower AG wurde darauf aufmerksam gemacht, dass es ihnen überlassen bleibe, aufgrund der Auffassung des Fachsekretariats der ElCom zur Verjährung bei den Netzkosten die Verjährung auch bei den Energiekosten geltend zu machen. Bei der Energie würde für die Jahre ab 2016 die Verjährung aufgrund des vorliegende eröffneten Folgever- fahrens jedoch nicht gelten (act. 14). Mit E-Mail vom 16. Oktober 2024 hat die Repower AG eine Stellungnahme zum Teil Energie eingereicht und dargelegt, dass sie in der Kostenrechnung 2025 entgegen ihrer ursprünglichen Eingabe analog zum Netz die Verjährung in den Deckungsdifferenzen Energie neu ebenfalls berücksichtigen wollen. Sie wür- den damit die in der Kostenrechnung 2024 eingetragenen Anpassungen der Kosten Energie zugunsten der Endverbraucher innerhalb der verjährten Jahre in der Kostenrechnung 2025 wieder rückgängig ma- chen. Bei gleichbleibenden Energietarifen für das Tarifjahr 2025 macht die Repower AG damit neu eine Unterdeckung von rund […] Franken geltend (act. 19). Im Gegensatz zu den Netzkosten wären die in der Kostenrechnung 2024 (F5.1) ausgewiesenen Ener- giekosten für die verjährten Jahren (ab 2011) mit Umsetzung der verfügten Durchschnittspreismethode (Teilverfügung Energie) tiefer ausgefallen als die von der Repower AG in der Kostenrechnung 2025 ausgewiesenen Energiekosten mit Berücksichtigung der Verjährung. Die Repower AG müsste in diesem Fall die Verjährung nicht berücksichtigen. Es ist somit ein Unternehmensentscheid der Repower AG, neu die Verjährung in den Deckungsdifferenzen der Energiekosten zu berücksichtigen und den Endver- brauchern in der Grundversorgung allenfalls durch die Einrechnung der höheren Deckungsdifferenzen in den Folgejahren höhere Energietarife zu verrechnen. A. Ergebnis der Prüfung 1. Rückwirkende Anpassung der Kostenrechnung Gemäss Weisung 5/2022 der ElCom «Kostenrechnung: Einreichung und nachträgliche Anpassung» (nachfolgend Weisung 5/2022) bestätigt der Netzbetreiber, in die Kostenrechnung alle massgeblichen Tatsachen und Positionen miteinbezogen zu haben. Dabei wird vorausgesetzt, dass der Netzbetreiber jeweils Kenntnis von der für ihn relevanten Rechtsprechung hat. Somit ist die Kostenrechnung mit deren Einreichung bei der ElCom grundsätzlich endgültig. Davon ausgenommen sind Anpassungen aufgrund von Rückmeldungen im ordentlichen Kostenrechnungsprozess oder späteren Anweisungen der ElCom oder des Fachsekretariates. Eine nachträgliche Anpassung ohne entsprechende Anweisung der ElCom

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ElCom-D-F9FF3401/45 3/10 oder des Fachsekretariates kann von der ElCom resp. dem Fachsekretariat ausnahmsweise als zulässig erachtet und somit – auf begründeten, schriftlichen Antrag hin – genehmigt werden. Sodann sind nach- trägliche Anpassungen gemäss Weisung 5/2022 in einer Kostenrechnung (unter Vorbehalt der Geneh- migung durch die ElCom respektive das Fachsekretariat) analog der Verjährungsfrist für periodische Leistungen in Artikel 128 Ziffer 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR; SR 220) höchstens für die letzten fünf abge- schlossenen Geschäftsjahre zulässig. Die Repower AG hat in Umsetzung der rechtskräftigen Teilverfügungen der ElCom vom 22. Januar 2015 und vom 6. April 2020 betreffend anrechenbare Energiekosten für die Geschäftsjahre 2009 und 2010 nachträgliche Korrekturen für die Geschäftsjahre 2011 bis 2019 vorgenommen. Diese Korrekturen hat sie in der am 31. August 2023 hochgeladenen Kostenrechnung 2024 ausgewiesen (Nachkalkulation 2022, act. 5). Die Kostenrechnung 2024 hat die Repower AG im August 2023 eingereicht. Die ElCom erachtet die Deklaration der Neuberechnung der Energie der Jahre 2011 bis 2019 mit resultierenden aufgezinsten Überdeckungen von rund […] Franken im Formular 5.1 in der Kostenrechnung 2024 unpräjudiziell als Antrag auf nachträgliche Anpassung der Kostenrechnung. Damit ist die fünfjährige Verjährungsfrist vom August 2023 her zu rechnen. Für die Jahre 2016 bis 2020 hat die ElCom ein Verfahren eröffnet. Die Verjährung ist für diese Jahre damit unterbrochen. Die Jahre 2011 bis 2015 hingegen liegen weiter als fünf Jahre zurück und sind damit verjährt. Die Praxis der ElCom lässt Korrekturen für bereits verjährte Geschäftsjahre zu, wenn diese zu Gunsten der End- verbraucher ausfallen. Dies vor dem Hintergrund, dass ein Netzbetreiber nicht verpflichtet ist, das Maxi- mum der zulässigen anrechenbaren Kosten geltend zu machen (vgl. Art. 14 Abs. 1 StromVG). Da die Anpassung der Energiekosten für die Geschäftsjahre 2011 bis 2015 zu Gunsten der Endverbraucher ausfällt, ist diese an sich zulässig. Die Repower AG hat jedoch entschieden, die Anpassungen in den Geschäftsjahren 2011 bis 2015 aufgrund der Verjährung wieder rückgängig zu machen. 2. Überprüfung der Berechnungen der Repower AG Die ElCom hat die von der Repower AG in der Kostenrechnung 2025 in Formular 5.1 (Nachkalkulation

2023) bereits vorgenommene Korrektur (act. 15) nachgerechnet und plausibilisiert:

Tabelle 1: Ursprünglich geltend gemachte Deckungsdifferenzen Energie bis zum Geschäftsjahr 2019 (von der Repower AG hochgeladene Kostenrechnungen 2013–2021, Formular 5.1)

Ursprüngliche Methodik /Eingabe KoRe 2011 -2021 1 2 3 4 5 6 7 8 9 Betroffenes Tarifjahr Zu verwendender Zinssatz: Tarifjahr Zugang Unterdeckung Saldo DD vor Verzinsung anwendbarer Zinssatz Anrechenbare Verzinsung Vergütungseinga ng Saldo DD nach Verzinsung Abbau DD in Tarifen (t) (t+2) Korrekturdifferenz (bezogen auf t) (31.12.t) 2009 2011 4.25% 2010 2012 4.14% 2011 2013 3.83% 2012 2014 4.70% 2013 2015 4.70% 2014 2016 4.70% 2015 2017 3.83% 2016 2018 3.83% 2017 2019 3.83% 2018 2020 3.83% 2019 2021 3.83%

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Tabelle 2: Gemäss Teilverfügung Energie korrigierte und geltend gemachte Deckungsdifferenzen Energie, Ge- schäftsjahre 2011–2019 (act. 8)

Tabelle 3: Ursprünglich geltend gemachte Deckungsdifferenzen Energie Geschäftsjahre 2011–2015 (KoRe 2013

– 2017). Ab Geschäftsjahr 2016–2019 korrigierte Deckungsdifferenzen gemäss Teilverfügung Energie (act. 8)

Tabelle 4: Berechnung der Differenzen ohne und mit Verjährung

Tabelle 5 Herausgerechnete Differenz, Korrektur der verjährten Jahre, die in der KoRe 2025 (Geschäftsjahr 2023) zu Ungunsten der Endverbraucher eingerechnet wird.

Methodik gemäss BG Entscheid (ohne Verjährung 2011 - 2015) 1 2 3 4 5 6 7 8 9 Betroffenes Tarifjahr Zu verwendender Zinssatz: Tarifjahr Zugang Unterdeckung Saldo DD vor Verzinsung anwendbarer Zinssatz Anrechenbare Verzinsung Vergütungseinga ng Saldo DD nach Verzinsung Abbau DD in Tarifen (t) (t+2) Korrekturdifferenz (bezogen auf t) (31.12.t) 2009 2011 4.25% 2010 2012 4.14% 2011 2013 3.83% 2012 2014 4.70% 2013 2015 4.70% 2014 2016 4.70% 2015 2017 3.83% 2016 2018 3.83% 2017 2019 3.83% 2018 2020 3.83% 2019 2021 3.83% Methodik gemäss BG Entscheid (mit Verjährung 2011 - 2015) 1 2 3 4 5 6 7 8 9 Betroffenes Tarifjahr Zu verwendender Zinssatz: Tarifjahr Zugang Unterdeckung Saldo DD vor Verzinsung anwendbarer Zinssatz Anrechenbare Verzinsung Vergütungseinga ng Saldo DD nach Verzinsung Abbau DD in Tarifen (t) (t+2) Korrekturdifferenz (bezogen auf t) (31.12.t) 2009 2011 4.25% 2010 2012 4.14% 2011 2013 3.83% 2012 2014 4.70% 2013 2015 4.70% 2014 2016 4.70% 2015 2017 3.83% 2016 2018 3.83% 2017 2019 3.83% 2018 2020 3.83% 2019 2021 3.83% T2019, Spalte 8 Tabelle 1: Ursprüngliche Eingabe Tabelle 2: Korr. Eingabe ohne Verjährung Differenz Tabelle 1: Ursprüngliche Eingabe Tabelle 3: Korr. Eingabe mit Verjährung Differenz 2019 2020 2021 3.83% 3.83% Ohne Verjährung Mit Verjährung Differenz

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ElCom-D-F9FF3401/45 5/10 Der Saldo Deckungsdifferenzen nach Verzinsung per Ende 2019 hat die Repower AG vom ursprünglich geltend gemachten Saldo (Tabelle 1, Saldo nach Verzinsung, rund […] Franken) auf den entsprechen- den Betrag in Tabelle 2 hochgerechnet (Tabelle 4, rund […] Franken). Dieser Betrag wurde in den De- ckungsdifferenzen 2022 (Kostenrechnung 2024), auf das Geschäftsjahr 2021 aufgezinst (Tabelle 5, rund […] Franken), von der Repower AG als Überdeckung eingerechnet. Mit Berücksichtigung der Verjährung (Tabelle 3) werden in den Jahren 2011–2015 die ursprünglichen Kosten eingesetzt und die unverjährten Jahre 2016–2019 werden gemäss den Vorgaben aus den Teil- verfügungen 211-00008 der ElCom vom 22. Januar 2015 und vom 6. April 2020 sowie des rechtskräfti- gen BGE 149 II 187 mit den entsprechend korrigierten Kosten eingerechnet. Dies ergibt eine Differenz zu den ursprünglich eingereichten Kosten (Tabelle 1) von rund […] Franken (Tabelle 4). Aufgezinst auf das Geschäftsjahr 2021 ergibt dies einen Betrag von rund […] Franken (Tabelle 5). Da die Repower AG die in den Deckungsdifferenzen 2022 der Kostenrechnung 2024 freiwillig einge- rechneten Korrekturen (Überdeckungen) der Jahre 2011–2015, gemäss Tabelle 5 rund […] Franken, wieder rückgängig machen wollte, hat sie diesen Betrag in den Deckungsdifferenzen 2023 der Kosten- rechnung 2025 als Unterdeckung eingerechnet (act. 15). Hinzu kommt noch eine SAP-Differenz von rund […] Franken. Dies ergibt insgesamt eine zusätzliche in den sonstigen Deckungsdifferenzen ausge- wiesene Unterdeckung von […] Franken. In der Kostenrechnung 2024 (F5.1; Deckungsdifferenzen 2022) weist die Repower AG folgende berück- sichtigte Überdeckungen aus (act. 5; nachfolgend Abbildung 1):

1. Rückrechnung 2011–2019 mit angepassten Gestehungskosten und Verwaltungs- und Vertriebs- kosten ergibt eine Differenz gegenüber der ursprünglichen Berechnung von […] MCHF per Ende 2019 inkl. Zinsen (Tabelle 4). Dies ergibt ein Total von […] CHF (vgl. Tabelle 5, Zeile 3, Abwei- chung zur Plausibilisierung CHF […], vernachlässigbar). Dieser Saldo wurde bis Ende 2021 ver- zinst und dann im Geschäftsjahr 2022 berücksichtigt.

2. Korrekturwert von […] CHF gemäss Tabelle 2 des Schreibens vom 6. Juli 2023 an das FS El- Com. 211-00458 Verfahren Unterdeckung

3. Korrekturwert von […] gemäss Tabelle 2 des Schreibens vom 6. Juli 2023 wird wieder rausge- rechnet, da dieser in Position 1 schon mitberücksichtigt wurde.

4. Korrektur gemäss Berechnung FS ElCom in der Höhe von […] (s. Schreiben FS ElCom vom

15. Juni 2023). Mit Berücksichtigung der Deckungsdifferenz des Geschäftsjahres 2023 von […] Franken ergibt dies ge- samthaft eine Überdeckung von […] Franken. Mit Verrechnung des Saldovortrags aus der Vorperiode (Geschäftsjahr 2021) von […] Franken und der Verzinsung von […] Franken ergibt das einen Übertrag in die Folgeperiode von […] Franken (Abbildung 1). Wie in Punkt 4 ersichtlich, wurde der aufgezinste Korrekturbetrag von rund […] Franken aus dem Verfahren 211-00008 betreffend die Energiekosten 2009 und 2010 als Überdeckung berücksichtigt.

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Abbildung 1: Auszug «pdf» KoRe 2024, Formular 5.1, Seite 90 (act. 5) In der Kostenrechnung 2025 (act. 15), Formular 5.1 Deckungsdifferenzen 2023 (S. 63), hochgeladen am

30. August 2024, hat die Repower AG die Differenz der Berechnung 2011–2019 ohne Verjährung zur Berechnung mit Verjährung von […] Franken (vgl. Abbildung 2, gemäss Tabelle 5, vernachlässigbare Abweichung zu plausibilisiertem Wert von […] Franken) wieder rückgängig gemacht. Zusätzlich wurde eine Differenz gemäss SAP von […] Franken als Unterdeckung geltend gemacht. Dies ergibt insgesamt eine Unterdeckung von […] Franken. Mit der Deckungsdifferenz aus dem Geschäftsjahr 2023 von […] Franken (Unterdeckung) ergibt das eine totale Unterdeckung von […] Franken (Abbildung 2).

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Abbildung 2: Auszug aus Kostenrechnung 2025 Formular 5.1 (Nachkalkulation 2023), Seite 63 und 64 (hochgela- den 30.8.2024; act. 15) Wie aus der Abbildung 2 ersichtlich, resultiert mit Berücksichtigung der Verzinsung ([…] Franken) und der in den Tarifen 2024 gutgeschriebenen rund […] Franken ein Übertrag ins Folgejahr von […] Franken (Unterdeckung).

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ElCom-D-F9FF3401/45 8/10 3. Fazit Aufgrund des vorliegenden Verfahrens ergeben sich als Differenz zwischen Tabelle 1 und Tabelle 3 für das Geschäftsjahr 2016 eine Überdeckung von […] Franken, für das Geschäftsjahr 2017 eine Überde- ckung von […] Franken, für das Geschäftsjahre 2018 eine Überdeckung von […] Franken sowie für das Geschäftsjahr 2019 eine Unterdeckung von […] Franken. Die Repower AG hat gestützt auf die rechtskräftigen Verfügungen der ElCom vom 22. Januar 2015 und vom 6. April 2020 in einem ersten Schritt die Energiekosten für die Jahre 2011 bis 2019 angepasst und die resultierenden aufgezinsten Überdeckungen von rund […] Franken in der Kostenrechnung 2024 de- klariert. Nachträglich hat die Repower AG diese Korrektur für die Jahre 2011 bis 2015 unter Berufung auf die Verjährungsfrist von fünf Jahren freiwillig wieder rückgängig gemacht. Die daraus resultierenden Unterdeckungen von rund […] Franken hat die Repower AG in der Kostenrechnung 2025 deklariert. Hätte die Repower AG die Korrekturen in den verjährten Jahren nicht rückgängig gemacht, würde der Übertrag ins Folgejahr eine Überdeckung von rund […] Franken betragen. Den von der ElCom überprüften und als korrekt befundenen Betrag von rund […] Franken (Unterde- ckung) ist von der Repower AG in das Formular 5.1, Ziffer 3 Sonstige Deckungsdifferenzen in der Kos- tenrechnung 2025 (hochgeladen am 31.08.2024) korrekt übertragen worden. Diese Unterdeckung darf inklusive der jeweiligen Verzinsung gemäss den Weisungen 1/2019 und 3/2024 der ElCom betreffend Deckungsdifferenzen Netz und Energie aus den Vorjahren (inkl. Anhänge) innert der nächsten drei Ta- rifjahre abgebaut werden oder ist tarifneutral auszubuchen. Die Unterdeckung darf höchstens mit dem WACC Netz des Folgejahres (t+2) verzinst werden. B. Verfahrensabschluss Die Repower AG hat die Vorgaben aus den rechtskräftigen Teilverfügungen der ElCom 211-00008 be- treffend anrechenbare Energiekosten für die Geschäftsjahre 2009 und 2010 vom 22. Januar 2015 und vom 6. April 2020 für die Geschäftsjahre 2016 bis 2020 korrekt umgesetzt. Das vorliegende Verfahren wird damit abgeschlossen. C. Gebühren Die Kosten der ElCom werden durch Verwaltungsgebühren getragen (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Art. 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funk- tionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). Die ElCom ermittelt die Gesamtkosten nach Aufwand. Für die Prüfung der Umsetzung der Teilverfügung Energie (211-00008) für die Geschäftsjahre 2016 bis 2020 (Umsetzungsprüfung) werden folgende Ge- bührenansätze in Rechnung gestellt: […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken), […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 230 Franken pro Stunde (ausmachend […]), und […] anrechenbare Stunden zu einem Gebühren- ansatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken). Dadurch ergibt sich in der Summe eine Gebühr von […] Franken. Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst hat (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Die Netzbetreiber haben die Vorgaben der Stromversorgungsgesetzgebung einzuhalten. Die Repower AG ist als Netzbetreiberin verantwortlich, die Tarife für ihr Netzgebiet festzulegen. Die ElCom hat im vorlie- genden Verfahren die korrekte Umsetzung der Verfügungen der EICom 211-00008 betreffend anrechen- bare Energiekosten für die Geschäftsjahre 2009 und 2010 vom 22. Januar 2015 und vom 6. April 2020 für die Geschäftsjahre 2016 bis 2020 (Umsetzungsprüfung) geprüft. Die Prüfung hat gezeigt, dass auch

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ElCom-D-F9FF3401/45 9/10 in den Geschäftsjahren 2016 bis 2020 Korrekturen notwendig waren. Zudem hat die Repower AG in den Folgejahren Anpassungen in den Energiekosten vorgenommen, welche wieder rückgängig gemacht wurden. Die Repower AG hat damit die vorliegende Prüfung durch ihre ursprünglich nicht gesetzeskon- forme Berechnung der Energiekosten verursacht. Die Gebühren werden daher der Repower AG aufer- legt. Die Rechnung wird mit separatem Schreiben zugestellt. D. Beschluss Aufgrund der vorliegenden Prüfung beschliesst die ElCom:

1. Die Deckungsdifferenz Energie (Differenz zwischen Tabelle 1 und Tabelle 3) aus der Umsetzung der Teilverfügungen der EICom 211-00008 betreffend anrechenbare Energiekosten für die Ge- schäftsjahre 2009 und 2010 vom 22. Januar 2015 und vom 6. April 2020 zu Lasten der Repower AG beträgt für das Geschäftsjahr 2016 […] Franken.

2. Die Deckungsdifferenz Energie (Differenz zwischen Tabelle 1 und Tabelle 3) aus der Umsetzung der Teilverfügungen der EICom 211-00008 betreffend anrechenbare Energiekosten für die Ge- schäftsjahre 2009 und 2010 vom 22. Januar 2015 und vom 6. April 2020 zu Lasten der Repower AG beträgt für das Geschäftsjahr 2017 […] Franken.

3. Die Deckungsdifferenz Energie (Differenz zwischen Tabelle 1 und Tabelle 3) aus der Umsetzung der Teilverfügungen der EICom 211-00008 betreffend anrechenbare Energiekosten für die Ge- schäftsjahre 2009 und 2010 vom 22. Januar 2015 und vom 6. April 2020 zu Lasten der Repower AG beträgt für das Geschäftsjahr 2018 […] Franken.

4. Die Deckungsdifferenz Energie (Differenz zwischen Tabelle 1 und Tabelle 3) aus der Umsetzung der Teilverfügungen der EICom 211-00008 betreffend anrechenbare Energiekosten für die Ge- schäftsjahre 2009 und 2010 vom 22. Januar 2015 und vom 6. April 2020 zu Gunsten der Repower AG beträgt für das Geschäftsjahr 2019 […] Franken.

5. Die Repower AG hat die Deckungsdifferenzen gemäss Ziffer 1–4 aus den Geschäftsjahren 2016 bis 2019 in der Kostenrechnung 2025 korrekt deklariert.

6. Die insgesamt resultierende Unterdeckung von […] Franken (mit Berücksichtigung der Unterde- ckungen des Geschäftsjahrs 2023 von rund CHF […] und einer Differenz SAP von rund CHF […]) hat die Repower AG in der Kostenrechnung 2025 korrekt ausgewiesen. Die Unterdeckung darf inklusive der jeweiligen Verzinsung gemäss den Weisungen 1/2019 und 3/2024 der ElCom betreffend Deckungsdifferenzen Netz und Energie aus den Vorjahren (inkl. Anhänge) innert der nächsten drei Tarifjahre abgebaut werden oder ist tarifneutral auszubuchen. Die Unterdeckung darf höchstens mit dem WACC Netz des Folgejahres (t+2) verzinst werden.

7. Der Repower AG werden für dieses Verfahren Gebühren in der Höhe von […] Franken auferlegt.

8. Das Verfahren 211-00386 wird hiermit abgeschlossen.

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ElCom-D-F9FF3401/45 10/10 E. Schlussbestimmungen Die Repower AG kann in dieser Angelegenheit eine beschwerdefähige Verfügung beantragen. Gegen eine derartige Verfügung der ElCom kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben wer- den. Ein Gesuch um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung ist innerhalb von 30 Tagen seit Zustel- lung dieses Schreibens zu stellen. Falls nicht innerhalb von 30 Tagen seit Zustellung dieses Schreibens der Erlass einer Verfügung bean- tragt wird, kommen dem vorliegenden Schreiben die verbindlichen Rechtswirkungen einer Verfügung zu. Falls kein Erlass einer formellen Verfügung verlangt wird, ist nach Ablauf der erwähnten Frist von 30 Tagen das vorliegende Schreiben somit als rechtskräftige Verfügung anzusehen. Die Berechnung der Fristen richtet sich nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom

20. Dezember 1968 (vgl. Art. 22a VwVG; SR 172.021).

Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Freundliche Grüsse Eidgenössische Elektrizitätskommission

Werner Luginbühl Präsident ElCom Urs Meister Geschäftsführer ElCom

Beilage: − Aktenverzeichnis