opencaselaw.ch

211-00299-2021-07-07-UOv8ds

211-00299 Abschlussschreiben Umsetzung Durchschnittspreismethode für die Geschäftsjahre 2013-14 bis 2016-17 der CKW AG

Elcom · 2021-07-07 · Deutsch CH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Prüfungsgegenstand Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die anrechenbaren Kosten für die Energielieferung an Endverbraucher in Grundversorgung in den Geschäftsjahren 2013/14 bis 2016/17. Die Prüfung findet auf Basis der Ist-Kosten der entsprechenden Tarifjahre statt und folgt der Systematik, die der Prüfung im ElCom-Verfahren 211-00033 (Verfügung der ElCom 211-00033 vom 20. August 2020 [nachfolgend Verfügung 211-00033]) zugrunde lag.

2/5

E. 2 Einleitende Ausführungen betreffend Zuordnung von Kosten Nach Artikel 10 Absatz 1 StromVG haben die Elektrizitätsversorgungsunternehmen die Unabhängigkeit des Netzbetriebs sicherzustellen. Quersubventionierungen zwischen dem Netzbetrieb und den übrigen Tätigkeitsbereichen sind untersagt. Einzelkosten sind direkt und Gemeinkosten über verursacherge- rechte Kostenschlüssel zuzuordnen (Art. 7 Abs. 5 StromVV; Weisung 2/2018 der ElCom vom 10. Ap- ril 2018 / 14. Mai 2019). Eine solche kostenmässige Entflechtung der Tätigkeiten zwischen dem Netzbetrieb und den übrigen Tätigkeitsbereichen setzt die ElCom auch bei den Energiekosten der Grundversorgung voraus. Die im Zusammenhang mit der Grundversorgung anfallenden Energiekosten sind hinsichtlich einer korrekten Zuordnung zwischen den Endverbrauchern in der Grundversorgung und den übrigen Tätigkeitsberei- chen (z.B. Energiekunden im Markt, allenfalls Netzbetrieb u.a.m.) analog zu den Vorgaben der Zuwei- sung der Netzkosten zu berechnen. Dies bedeutet einerseits, dass die in der Grundversorgung geltend

3/5

gemachten Kosten nachgewiesenermassen im Zusammenhang mit der Grundversorgung angefallen sein müssen. Andererseits sind diese nachgewiesenen Kosten korrekt zwischen der Grundversorgung und den übrigen Tätigkeitsbereichen (z.B. Energiekunden im Markt, allenfalls Netzbetrieb u.a.m.) abzu- grenzen. Dies erfolgt primär über die direkte Zuweisung der Kosten, nötigenfalls über einen verursa- chergerechten Kostenschlüssel (vgl. auch die Branchenempfehlungen Kostenrechnungsschema Ge- stehungskosten KRSG – CH, 2019 Ziff. 2.3 [2] und Ziff. 3.2 [3] i.V.m. Kostenrechnungsschema für Verteilnetzbetreiber der Schweiz KRSV – CH, 2019 Ziff. 6.3 [2]). Insgesamt dürfen den Endverbrau- chern in der Grundversorgung lediglich die aufgrund der Gewährleistung der Grundversorgung anfal- lenden Kosten belastet werden.

E. 3 Kosten der Energiebeschaffung Das vorliegende Verfahren betreffend die Umsetzung der Durchschnittspreismethode für die Geschäfts- jahre 2013/14 bis 2016/17 lehnt sich eng an das Verfahren 211-00033 an, welches die Prüfung der anrechenbaren Energiekosten für die Geschäftsjahre 2009/10 bis 2012/13 zum Gegenstand hatte. Die Bestimmung der anrechenbaren Kosten erfolgt analog zu dem mittels Verfügungen vom 20. Au- gust 2020 und 24. September 2020 abgeschlossenen Verfahren 211-00033. Die CKW hat die Kosten- berechnung für die Geschäftsjahre 2013/2014 bis 2016/2017 analog zum Vorgehen betreffend die Vor- jahre vorgenommen. Die ElCom musste die geltend gemachten Kosten nicht kürzen, worauf die CKW sich mit dem Prüfbericht einverstanden erklärt hatte (act. 11). Die Preisüberwachung hat mit Schreiben vom 3. Juni 2021 erklärt, vom Prüfbericht Kenntnis genommen zu haben, und auf die Abgabe einer formellen Stellungnahme verzichtet (act. 12).

E. 4 Zusammenfassung anrechenbare Energiekosten Die Gesamtkosten (Tab. 1) und darauf basierend die anrechenbaren Kosten in der Grundversorgung stellen sich wie folgt dar (Tab. 2):

Tabelle 1: Ausgewiesene Energiekosten

Tabelle 2: Anrechenbare Energiekosten der Grundversorgung

Geschäftsjahr Gesamtenergiemenge Kosten der Gesamtenergiemenge Gesamtkosten inkl. EW/OPT Gesamtkosten [MWh] [CHF] [CHF] [Rp./kWh] 2013/14 2014/15 2015/16 2016/17 Geschäftsjahr Energiemenge Endverbraucher mit Grundversorgung Kosten Energie Endverbraucher mit Grundversorgung Gesamtkosten für Grundversorgung inkl. Vertrieb Ø-Preis Endverbraucher mit Grundversorgung [MWh] [CHF] [CHF] [Rp./kWh] 2013/14 2014/15 2015/16 2016/17

4/5

E. 5 Das Verfahren 211-00299 wird hiermit abgeschlossen. Die ElCom geht davon aus, dass die CKW die vorliegend angewandte Methodologie für die Berechnung der Tarife auch in den zukünftigen Tarifen berücksichtigen wird. E. Schlussbestimmungen Die CKW kann in dieser Angelegenheit eine beschwerdefähige Verfügung beantragen. Gegen eine der- artige Verfügung der ElCom kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Ein Gesuch um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung ist innerhalb von 30 Tagen seit Zustellung dieses Schreibens zu stellen. Falls nicht innerhalb von 30 Tagen seit Zustellung dieses Schreibens der Erlass einer Verfügung bean- tragt wird, kommen dem vorliegenden Schreiben die verbindlichen Rechtswirkungen einer Verfügung zu. Falls kein Erlass einer formellen Verfügung verlangt wird, ist nach Ablauf der erwähnten Frist von 30 Tagen das vorliegende Schreiben somit als rechtskräftige Verfügung anzusehen. Die Berechnung der Fristen richtet sich nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom

20. Dezember 1968 (vgl. Art. 22a VwVG). Für weitere Auskünfte stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Bei dieser Gelegenheit möchten wir Ihnen für die gute und konstruktive Zusammenarbeit danken. Freundliche Grüsse

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom

Werner Luginbühl Renato Tami Präsident Geschäftsführer ElCom

Beilage: − Aktenverzeichnis − Stellungnahme PUE (nur CKW)

Kopie an: − Preisüberwachung, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom

ElCom-D-7F623401/20

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Christoffelgasse 5, 3003 Bern Tel. +41 58 462 58 33, Fax +41 58 462 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch

CH-3003 Bern, ElCom Einschreiben Centralschweizerische Kraftwerke AG Martin Schwab Michael Beer Täschmattstrasse 4 6015 Luzern

Referenz/Aktenzeichen: 211-00299 Ihr Zeichen: Unser Zeichen: Bern, 7. Juli 2021

211-00299: Umsetzung der Durchschnittspreismethode für die Geschäftsjahre 2013/14 bis 2016/17 / Abschlussschreiben Sehr geehrter Herr Schwab Sehr geehrter Herr Beer Mit Schreiben vom 14. Mai 2018 hat das Fachsekretariat der ElCom (FS ElCom) in oben genannter Angelegenheit ein Verfahren eröffnet (act. 2). Die Centralschweizerische Kraftwerke AG (CKW) hat mit Schreiben vom 28. Mai 2021 (act. 11) zum Prüfbericht des Fachsekretariates vom 21. Mai 2021 (act. 9) Stellung genommen. Das vorliegende Abschlussschreiben fasst das oben genannte Verfahren zusammen. Weder die Stel- lungnahme der CKW (act. 11) noch die Rückmeldung der Preisüberwachung vom 3. Juni 2021 (act. 12) geben Anlass, vom Ergebnis im Prüfbericht (act. 9) abzuweichen. Falls die CKW die Schlussfolgerun- gen der ElCom bestreiten und den Abschluss dieses Verfahrens mittels Verfügung beantragen sollte, wird die ElCom in dieser Angelegenheit eine beschwerdefähige Verfügung erlassen (vgl. hinten Ab- schnitt E). A. Allgemeines 1 Prüfungsgegenstand Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die anrechenbaren Kosten für die Energielieferung an Endverbraucher in Grundversorgung in den Geschäftsjahren 2013/14 bis 2016/17. Die Prüfung findet auf Basis der Ist-Kosten der entsprechenden Tarifjahre statt und folgt der Systematik, die der Prüfung im ElCom-Verfahren 211-00033 (Verfügung der ElCom 211-00033 vom 20. August 2020 [nachfolgend Verfügung 211-00033]) zugrunde lag.

2/5

2 Rechtliches Nach Abschluss des ElCom-Verfahrens 211-00033 wurde die Sistierung des vorliegenden Verfahrens aufgehoben und die CKW wurde aufgefordert, die Energiekosten für die Geschäftsjahre 2013/14 bis 2016/17 in Analogie zum Vorgehen im ElCom-Verfahren 211-00033 neu zu berechnen (act. 5). Die ElCom stützt sich bei seiner Prüfung auf das Bundesgesetz über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) und auf die Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV; 734.71). Insbesondere von Belang sind die Artikel 6, 10 und 11 StromVG sowie die Artikel 4, 7 und 19 StromVV. Die ElCom hat sich bei der Prüfung der Tarife, unter Beachtung der Grundsätze der Wesentlichkeit und der Wirtschaftlichkeit, auf mehrere Schwerpunkte konzentriert und nicht sämtliche Bereiche vertieft un- tersucht. Die Prüfung wurde als Sichtprüfung der eingereichten Dokumente und Informationen vorge- nommen. Es wurden vorwiegend qualitative Untersuchungen und Plausibilitätsrechnungen durchge- führt mit dem Ziel, die Übereinstimmung der Tarife mit den rechtlichen Vorgaben – im vorliegenden Fall insbesondere die Einhaltung der Durchschnittspreismethode nach Artikel 6 Absatz 5 StromVG – fest- zustellen. Wurde ein Bereich nicht im Detail geprüft, darf daraus nicht geschlossen werden, die Berechnungsme- thode im Einzelnen und die daraus resultierenden Werte würden auch bei einer zukünftigen vertieften Prüfung akzeptiert. Eine spätere Prüfung der in diesem Verfahren nicht untersuchten Gegenstände bleibt vorbehalten. B. Energiekosten 1 Rechtliche Grundlagen Die Betreiber der Verteilnetze treffen die erforderlichen Massnahmen, damit sie den festen Endverbrau- chern und den Endverbrauchern in ihrem Netzgebiet, die auf den Netzzugang verzichten, jederzeit die gewünschte Menge an Elektrizität mit der erforderlichen Qualität und zu angemessenen Tarifen liefern können (Art. 6 Abs. 1 StromVG). Für den Tarifbestandteil der Energielieferung hat der Netzbetreiber eine Kostenträgerrechnung zu führen (Art. 6 Abs. 4 zweiter Satz StromVG). Der Tarifanteil für die Ener- gielieferung an Endverbraucher mit Grundversorgung orientiert sich gemäss Artikel 4 Absatz 1 StromVV an den Gestehungskosten einer effizienten Produktion und an langfristigen Bezugsverträgen des Ver- teilnetzbetreibers. Die ElCom berücksichtigt im vorliegenden Prüfbericht die aktuelle Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Durchschnittspreismethode zur Bestimmung der Kosten der Energiebeschaffung. 2 Einleitende Ausführungen betreffend Zuordnung von Kosten Nach Artikel 10 Absatz 1 StromVG haben die Elektrizitätsversorgungsunternehmen die Unabhängigkeit des Netzbetriebs sicherzustellen. Quersubventionierungen zwischen dem Netzbetrieb und den übrigen Tätigkeitsbereichen sind untersagt. Einzelkosten sind direkt und Gemeinkosten über verursacherge- rechte Kostenschlüssel zuzuordnen (Art. 7 Abs. 5 StromVV; Weisung 2/2018 der ElCom vom 10. Ap- ril 2018 / 14. Mai 2019). Eine solche kostenmässige Entflechtung der Tätigkeiten zwischen dem Netzbetrieb und den übrigen Tätigkeitsbereichen setzt die ElCom auch bei den Energiekosten der Grundversorgung voraus. Die im Zusammenhang mit der Grundversorgung anfallenden Energiekosten sind hinsichtlich einer korrekten Zuordnung zwischen den Endverbrauchern in der Grundversorgung und den übrigen Tätigkeitsberei- chen (z.B. Energiekunden im Markt, allenfalls Netzbetrieb u.a.m.) analog zu den Vorgaben der Zuwei- sung der Netzkosten zu berechnen. Dies bedeutet einerseits, dass die in der Grundversorgung geltend

3/5

gemachten Kosten nachgewiesenermassen im Zusammenhang mit der Grundversorgung angefallen sein müssen. Andererseits sind diese nachgewiesenen Kosten korrekt zwischen der Grundversorgung und den übrigen Tätigkeitsbereichen (z.B. Energiekunden im Markt, allenfalls Netzbetrieb u.a.m.) abzu- grenzen. Dies erfolgt primär über die direkte Zuweisung der Kosten, nötigenfalls über einen verursa- chergerechten Kostenschlüssel (vgl. auch die Branchenempfehlungen Kostenrechnungsschema Ge- stehungskosten KRSG – CH, 2019 Ziff. 2.3 [2] und Ziff. 3.2 [3] i.V.m. Kostenrechnungsschema für Verteilnetzbetreiber der Schweiz KRSV – CH, 2019 Ziff. 6.3 [2]). Insgesamt dürfen den Endverbrau- chern in der Grundversorgung lediglich die aufgrund der Gewährleistung der Grundversorgung anfal- lenden Kosten belastet werden. 3 Kosten der Energiebeschaffung Das vorliegende Verfahren betreffend die Umsetzung der Durchschnittspreismethode für die Geschäfts- jahre 2013/14 bis 2016/17 lehnt sich eng an das Verfahren 211-00033 an, welches die Prüfung der anrechenbaren Energiekosten für die Geschäftsjahre 2009/10 bis 2012/13 zum Gegenstand hatte. Die Bestimmung der anrechenbaren Kosten erfolgt analog zu dem mittels Verfügungen vom 20. Au- gust 2020 und 24. September 2020 abgeschlossenen Verfahren 211-00033. Die CKW hat die Kosten- berechnung für die Geschäftsjahre 2013/2014 bis 2016/2017 analog zum Vorgehen betreffend die Vor- jahre vorgenommen. Die ElCom musste die geltend gemachten Kosten nicht kürzen, worauf die CKW sich mit dem Prüfbericht einverstanden erklärt hatte (act. 11). Die Preisüberwachung hat mit Schreiben vom 3. Juni 2021 erklärt, vom Prüfbericht Kenntnis genommen zu haben, und auf die Abgabe einer formellen Stellungnahme verzichtet (act. 12). 4 Zusammenfassung anrechenbare Energiekosten Die Gesamtkosten (Tab. 1) und darauf basierend die anrechenbaren Kosten in der Grundversorgung stellen sich wie folgt dar (Tab. 2):

Tabelle 1: Ausgewiesene Energiekosten

Tabelle 2: Anrechenbare Energiekosten der Grundversorgung

Geschäftsjahr Gesamtenergiemenge Kosten der Gesamtenergiemenge Gesamtkosten inkl. EW/OPT Gesamtkosten [MWh] [CHF] [CHF] [Rp./kWh] 2013/14 2014/15 2015/16 2016/17 Geschäftsjahr Energiemenge Endverbraucher mit Grundversorgung Kosten Energie Endverbraucher mit Grundversorgung Gesamtkosten für Grundversorgung inkl. Vertrieb Ø-Preis Endverbraucher mit Grundversorgung [MWh] [CHF] [CHF] [Rp./kWh] 2013/14 2014/15 2015/16 2016/17

4/5

5 Deckungsdifferenzen Ungerechtfertigte Gewinne aus überhöhten Netznutzungs- bzw. Elektrizitätstarifen sind durch Senkung der Netznutzungs- bzw. Elektrizitätstarife zu kompensieren (Art. 19 Abs. 2 StromVV). Analog dazu kön- nen auch Unterdeckungen in den Folgejahren kompensiert werden. Die ElCom hat diese Vorgaben in einer Weisung konkretisiert (Weisung 2/2019 der ElCom vom 5. März 2019 betreffend Deckungsdifferenzen Netz und Energie aus den Vorjahren). Die CKW hat mit ihrer Eingabe vom 18. Februar 2021 (act. 6) die Übersicht über die Deckungsdifferen- zen Energie für die Geschäftsjahre 2008/09 bis 2016/17 eingereicht. Gemäss dieser Aufstellung wurden die Deckungsdifferenzen mit dem jeweils gültigen Zinssatz (Zinssatz für Netze; vgl. Weisung 2/2019 der ElCom vom 5. März 2019) korrekt ausgewiesen und verzinst. Die resultierenden Überdeckungen sind gemäss der Weisung 2/2019 der ElCom durch Senkung der Elektrizitätstarife abzubauen und mit dem jeweils gültigen durchschnittlichen Kapitalkostensatz für In- vestitionen ins Stromnetz (WACC; vgl. Weisung 2/2019 der ElCom vom 5. März 2019 inkl. Anhänge) zu verzinsen. C. Gebühren Die Kosten der ElCom werden durch Verwaltungsgebühren getragen (Art. 21 Abs. 5 StromVG; Art. 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funk- tionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). Die ElCom ermittelt die Gesamtkosten nach Aufwand. Das vorliegende Verfahren konnte speditiv ge- führt werden. Demzufolge werden für das vorliegende Verfahren folgende Gebührenansätze in Rech- nung gestellt: [..] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 250.00 Franken pro Stunde (ausmachend CHF [..]), [..] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 230.00 Franken pro Stunde (ausmachend CHF [..]) und [..] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200.00 Franken pro Stunde (ausmachend CHF [..]). Dadurch ergibt sich in der Summe eine Gebühr von [..] Franken. Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst hat (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Die CKW ist als Netzbetreiberin verantwortlich, die Tarife der Grundversorgung in ihrem Netzgebiet festzu- legen. Die ElCom hat im vorliegenden Verfahren unter Berücksichtigung des Verfahrens 211-00033 die anrechenbaren Kosten prüfen und festlegen müssen. Die Gebühren werden daher vollumfänglich der CKW auferlegt. D. Beschluss Aufgrund der Prüfung der eingereichten Unterlagen beschliesst die ElCom:

1. Die anrechenbaren Energiekosten betragen im Geschäftsjahr 2013/2014 [..] Franken, im Ge- schäftsjahr 2014/2015 [..] Franken, im Geschäftsjahr 2015/2016 [..] Franken und im Geschäftsjahr 2016/2017 [..] Franken.

2. Die CKW hat Überdeckungen gemäss Artikel 19 Absatz 2 StromVV sowie gemäss Weisung 2/2019 abzubauen und mit dem jeweils gültigen durchschnittlichen Kapitalkostensatz für Investitionen ins Stromnetz (WACC; vgl. Weisung 2/2019 der ElCom vom 5. März 2019 inkl. Anhänge) zu verzinsen. Unterdeckungen sind ebenfalls gemäss Weisung 2/2019 abzubauen oder aus der Kostenrechnung auszubuchen.

5/5

3. Die CKW hat das Fachsekretariat der ElCom über die Entwicklung der Deckungsdifferenzen zu informieren, bis die bestehenden Deckungsdifferenzen abgebaut sind.

4. Der CKW werden für dieses Verfahren Gebühren von CHF [..] auferlegt.

5. Das Verfahren 211-00299 wird hiermit abgeschlossen. Die ElCom geht davon aus, dass die CKW die vorliegend angewandte Methodologie für die Berechnung der Tarife auch in den zukünftigen Tarifen berücksichtigen wird. E. Schlussbestimmungen Die CKW kann in dieser Angelegenheit eine beschwerdefähige Verfügung beantragen. Gegen eine der- artige Verfügung der ElCom kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Ein Gesuch um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung ist innerhalb von 30 Tagen seit Zustellung dieses Schreibens zu stellen. Falls nicht innerhalb von 30 Tagen seit Zustellung dieses Schreibens der Erlass einer Verfügung bean- tragt wird, kommen dem vorliegenden Schreiben die verbindlichen Rechtswirkungen einer Verfügung zu. Falls kein Erlass einer formellen Verfügung verlangt wird, ist nach Ablauf der erwähnten Frist von 30 Tagen das vorliegende Schreiben somit als rechtskräftige Verfügung anzusehen. Die Berechnung der Fristen richtet sich nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom

20. Dezember 1968 (vgl. Art. 22a VwVG). Für weitere Auskünfte stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Bei dieser Gelegenheit möchten wir Ihnen für die gute und konstruktive Zusammenarbeit danken. Freundliche Grüsse

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom

Werner Luginbühl Renato Tami Präsident Geschäftsführer ElCom

Beilage: − Aktenverzeichnis − Stellungnahme PUE (nur CKW)

Kopie an: − Preisüberwachung, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern