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211-00008-2025-08-15-9HY62p

211-00008 Neuberechnung NUV und DD Netz Repower

Elcom · 2025-08-15 · Deutsch CH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Im Brief ElCom an die Repower AG betreffend Wiederaufnahme Verfahren (act. 5) wurde mit […] Franken ein falscher Betrag erwähnt.

Aktenzeichen: ElCom-211-8/241/2

ElCom-D-F4FF3401/66 3/8 rund […] Franken hat die Repower AG jedoch erst im Saldovortrag aus den Vorjahren (Spalte 1) der Deckungsdifferenzen 2018 (KoRe 2020) als […] Unterdeckungen eingerechnet und in einem Bemer- kungsfeld einen entsprechenden Hinweis angebracht (act. 3). Die Kostenrechnung 2020 hat Repower im August 2019 eingereicht. Die ElCom erachtet die Deklaration der […] Franken Unterdeckungen ge- genüber dem vorjährigen Wert von […] Franken (Erhöhung von […] Franken Unterdeckungen) in der Kostenrechnung 2020 unpräjudiziell als Antrag auf nachträgliche Anpassung der Kostenrechnung. Damit ist die fünfjährige Verjährungsfrist vom August 2019 her zu rechnen. Anpassungen sind folglich noch bis zum Geschäftsjahr 2014 (KoRe 2016) möglich. Die Anpassung der Netzkosten für die Jahre 2011 bis 2013 (KoRe 2013 bis 2015) ist hingegen grundsätzlich nicht zulässig (die Verjährung für das Geschäfts- jahr 2013 beginnt am 1. Januar 2014 und endet am 31. Dezember 2018; vgl. dazu Weisung 5/2022, Ziff.

E. 3 Bst. d). Die Praxis der ElCom lässt Korrekturen für bereits verjährte Geschäftsjahre zu, wenn diese zu Gunsten der Endverbraucher ausfallen. Dies vor dem Hintergrund, dass ein Netzbetreiber nicht verpflichtet ist, das Maximum der zulässigen anrechenbaren Kosten geltend zu machen (vgl. Art. 14 Abs. 1 StromVG). Die Anpassung der Netzkosten für die Geschäftsjahre 2011 bis 2013 durch die Repower AG erfolgt vorliegend aber zu Lasten der Endverbraucher. Daher ist die Anpassung der Geschäftsjahre 2011 bis 2013 nicht zulässig. Für die Geschäftsjahre 2014 bis 2017 darf die Repower AG die Ergebnisse aus dem Abschlussschreiben vom 18. Dezember 2015 betreffend Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte für das Geschäfts- jahr 2010 übernehmen und nachträglich in der Kostenrechnung anpassen.

2. Überprüfung der Neuberechnung Nettoumlaufvermögen und Deckungsdifferenzen Netz Zur Berechnung der Differenzen wird die zusätzlich von der Repower AG in den Deckungsdifferenzen 2018 (KoRe 2020, act. 3) geltend gemachte Unterdeckung von rund […] Franken bis zur Einrechnung in die Tarife mit dem WACC t+2 verzinst und ins Geschäftsjahr 2022 aufgezinst, damit die Differenz für die Kostenrechnung 2025 in Formular 3.2 gerechnet werden kann (Tabelle 1).

Tabelle 1: aufgezinster Differenzbetrag Die ab 2014 von der Repower AG geltend gemachten Anpassungen werden in Tabelle 2 dargestellt. Im Deltabetrag von […] Franken im Tarifjahr 2015 ist eine Erlösminderung von rund […] Franken enthalten. Diese Erlösminderung konnte die Repower AG mit entsprechenden Belegen (SAP-Auszüge) nachweisen (act. 25). Der per Ende 2017 aus den Korrekturen der Geschäftsjahre 2014 bis 2017 resultierende verzinste Betrag wird bis zum Geschäftsjahr 2022 aufgezinst und weiter unten in Tabelle 6 zur Plausibilisierung Aufzinsung Differenzbetrag von Geschäftsjahr 2017 1 2

E. 7 Betroffenes Tarifjahr Zu verwendender Zinssatz: Tarifjahr Zugang Unterdeckung Saldo DD vor Verzinsung anwendbarer Zinssatz Anrechenbare Verzinsung Saldo DD nach Verzinsung (t) (t+2) Korrekturdifferenz (bezogen auf t) (31.12.t) 2009 2011 4.25% 2010 2012 4.14% 2011 2013 3.83% 2012 2014 4.70% 2013 2015 4.70% 2014 2016 4.70% 2015 2017 3.83% 2016 2018 3.83% 2017 2019 3.83% 2018 2020 3.83% 2019 2021 3.83% 2020 2022 3.83% 2021 2023 3.83% 2022 2024 4.13% 2023 2025 3.98% Total:

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ElCom-D-F4FF3401/66 6/8 ergibt eine Differenz von rund […] Franken. Die Überdeckung aus der Anpassung des Geschäftsjahres 2010 (Tabelle 4) und die Aufwertungen aus der NUV-Anpassung in den Jahren 2011 bis 2013 (Tabelle

5) von rund […] Franken wurde von der Repower AG in der am 31. August 2024 hochgeladenen Kos- tenrechnung 2025 (act. 10) bereits berücksichtigt.

Tabelle 6: Berechnung der Differenz, die in der Kostenrechnung 2025 zu berücksichtigen ist Damit verbleibt eine Überdeckung von rund […] Franken, welche die Repower AG über die Deckungs- differenzen den Endverbrauchern zurückerstatten muss. Diese Korrektur hat die Repower AG im Rah- men eines Reopens der Kostenrechnung 2025 vorgenommen (act. 33). Die Repower AG entfernte dabei die Position von rund […] Franken (Abbildung 2, im Betrag von rund […] Franken wurden fälschlicher- weise die Zinsen von […] Franken eingerechnet) und ergänzte anstelle dessen den Betrag von rund […] Franken im Formular 3.2. (Abbildung 1).

Abbildung 1: Ausschnitt Kostenrechnung 2025 (Reopen vom 2.6.2025) Formular 3.2, Seite 20

Abbildung 2: Ausschnitt Kostenrechnung 2025 (Reopen vom 2.6.2025) Formular 3.2, Seite 21

Damit hat die Repower AG die Neuberechnung des NUV Netz und der Deckungsdifferenzen Netz korrekt vorgenommen und in der Kostenrechnung 2025 (Nachkalkulation 2023, act. 33) ausgewiesen. Die Überdeckung zu Lasten der Repower AG von […] Franken ist inklusive der jeweiligen Verzinsung gemäss den Weisungen 1/2019 und 3/2024 der ElCom betreffend Deckungsdifferenzen Netz und Ener- gie aus den Vorjahren (inkl. Anhänge) spätestens innert der nächsten drei Tarifjahre vollständig abzu- bauen. Die Überdeckung muss mindestens mit dem WACC Netz des Folgejahres (t+2) verzinst werden.

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B. Verfahrensabschluss Die Repower AG akzeptierte mit Schreiben vom 13. Dezember 2024 die Berechnungsmethode der El- Com und stellte den Antrag um Reopen der Kostenrechnung 2023 (Tarife 2025; act. 29). Mit E-Mail vom

4. März 2025 teilte die Repower AG mit, dass die Anpassungen im Teil Netz in der Kostenrechnung 2025 (Nachkalkulation 2023) vorgenommen wurde (act. 32). Die Überprüfung ergab, dass die Repower AG die Neuberechnung des NUV Netz sowie der Deckungsdifferenzen Netz korrekt in der Kostenrech- nung 2025 (Nachkalkulation 2023, act. 33) ausgewiesen hat. Das vorliegende Verfahren wird damit ab- geschlossen. Wir weisen Sie darauf hin, dass dieses Schreiben keine Bestätigung der Rechtmässigkeit Ihrer dekla- rierten Kosten oder Tarife im Bereich Netz darstellt. Ein Tarifprüfungsverfahren zur Überprüfung der vorliegend nicht vertieft geprüften anrechenbaren Netzkosten bleibt vorbehalten. C. Gebühren Die Kosten der ElCom werden durch Verwaltungsgebühren getragen (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Art. 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funk- tionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). Die ElCom ermittelt die Gesamtkosten nach Aufwand. Für die Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte für das Geschäftsjahr 2010 (Neuberechnung des NUV Netz und der Deckungsdifferenzen Netz) werden folgende Gebührenansätze in Rechnung gestellt: […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken), […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 230 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken) und […] anrechen- bare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken). Dadurch ergibt sich in der Summe eine Gebühr von […] Franken. Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst hat (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Die Netzbetreiber haben die Vorgaben der Stromversorgungsgesetzgebung einzuhalten. Die Repower AG ist als Netzbetreiberin verantwortlich, die Tarife für ihr Netzgebiet festzulegen. Die ElCom hat im vorlie- genden Verfahren betreffend Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte für das Geschäftsjahr 2010 die Neuberechnung des NUV Netz und der Deckungsdifferenzen Netz geprüft. Zudem hat die Repower AG in den Folgejahren Anpassungen in den Netzkosten vorgenommen, welche die ElCom überprüfen und teils korrigieren musste. Die Gebühren werden daher der Repower AG auferlegt. Die Rechnung wird mit separatem Schreiben zugestellt. D. Beschluss Aufgrund der Prüfung der eingereichten Unterlagen beschliesst die ElCom:

1. Die Neuberechnung NUV Netz und Deckungsdifferenzen Netz des Tarifjahres 2010 ergibt eine Überdeckung von […] Franken. Die Repower AG hat diese Überdeckung bereits korrekt in die Kostenrechnung 2025 eingerechnet.

2. Der Antrag der Repower AG um nachträgliche Anpassung der Kostenrechnungen der Ge- schäftsjahre 2014 bis 2017 wird genehmigt.

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3. Insgesamt ergibt sich aus dem vorliegenden Verfahren eine Überdeckung zu Lasten der Repower AG von […] Franken. Die Repower AG hat diese Überdeckung bereits korrekt in der Kostenrechnung 2025 ausgewiesen.

4. Die Repower AG hat die Überdeckung gemäss Ziffer 3 inklusive der jeweiligen Verzinsung ge- mäss den Weisungen 1/2019 und 3/2024 der ElCom betreffend Deckungsdifferenzen Netz und Energie aus den Vorjahren (inkl. Anhänge) spätestens innert der nächsten drei Tarifjahre voll- ständig abzubauen. Die Überdeckung muss mindestens mit dem WACC Netz des Folgejahres (t+2) verzinst werden.

5. Der Repower AG werden für dieses Verfahren Gebühren in der Höhe von […] Franken auferlegt.

6. Das Verfahren 211-00008 (Neuberechnung NUV Netz und Deckungsdifferenzen Netz) wird hier- mit abgeschlossen. E. Schlussbestimmungen Die Repower AG kann in dieser Angelegenheit eine beschwerdefähige Verfügung beantragen. Gegen eine derartige Verfügung der ElCom kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben wer- den. Ein Gesuch um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung ist innerhalb von 30 Tagen seit Zustel- lung dieses Schreibens zu stellen. Falls nicht innerhalb von 30 Tagen seit Zustellung dieses Schreibens der Erlass einer Verfügung bean- tragt wird, kommen dem vorliegenden Schreiben die verbindlichen Rechtswirkungen einer Verfügung zu. Falls kein Erlass einer formellen Verfügung verlangt wird, ist nach Ablauf der erwähnten Frist von 30 Tagen das vorliegende Schreiben somit als rechtskräftige Verfügung anzusehen. Die Berechnung der Fristen richtet sich nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom

20. Dezember 1968 (vgl. Art. 22a VwVG; SR 172.021).

Bei Fragen stehen wir gerne zur Verfügung. Freundliche Grüsse Eidgenössische Elektrizitätskommission

Werner Luginbühl Präsident ElCom Urs Meister Geschäftsführer ElCom

Beilage: - Aktenverzeichnis

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Präsident

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Christoffelgasse 5 , 3003 Bern Tel. +41 58 462 58 33, info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch ElCom-D-F4FF3401/66

POST CH AG ElCom; bia CH-3003 Bern

211-00008: Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte für das Geschäftsjahr 2010 (Neuberechnung NUV Netz und Deckungsdifferenzen Netz) / Abschlussschreiben Sehr geehrte Damen und Herren Mit Abschlussschreiben vom 18. Dezember 2015 (nachfolgend: Abschlussschreiben) im obgenannten Verfahren hat die ElCom die anrechenbaren Betriebskosten, die Anschaffungs- und Herstellkosten der Netzanlagen per Ende 2010 sowie die kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen des Anlagevermö- gens für das Geschäftsjahr 2010 für die Repower AG festgelegt (act. 1). Das Verfahren wurde in Bezug auf die Berechnung des Nettoumlaufvermögens und der Deckungsdiffe- renzen bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens A-1344/2015 betreffend die anrechenbaren Ener- giekosten für die Geschäftsjahre 2009 und 2010 sistiert (Abschlussschreiben, Beschluss Ziff. 9). Die Repower AG hat die Praxis der ElCom zur Berechnung der Periodizität zwischenzeitlich akzeptiert (vgl. Beschwerde Repower AG ans Bundesverwaltungsgericht [A-2601/2020] vom 19. Mai 2020, Rz. 42, act. 4). Das Fachsekretariat der ElCom hat das Verfahren betreffend Überprüfung der Netznutzungsta- rife und -entgelte für das Geschäftsjahr 2010 daher mit Schreiben vom 27. Juni 2022 wiederaufgenom- men (act. 5). In der Kostenrechnung 2020 (Nachkalkulation 2018, act. 3) weist die Repower AG im Formular 3.2 in der Übersicht (Spalte 1) einen Saldovortrag aus Vorperiode von rund […] Franken (Unterdeckung) aus. In der vorjährigen Kostenrechnung 2019 (act. 2) im Formular 3.2 in der Übersicht (Spalte 7), «Übertrag in Folgeperiode» weist die Repower AG hingegen nur rund […] Franken Unterdeckungen aus. Die bei- Aktenzeichen / Referenz: ElCom-211-8/241/2 Ihr Zeichen: Bern, 15. August 2025 Einschreiben (R) Repower AG Via da Clalt 307 7742 Poschiavo

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ElCom-D-F4FF3401/66 2/8 den Beträge müssten identisch sein. Die im Saldovortrag aus der Vorperiode zusätzlich geltend gemach- ten Kosten (act. 3, F3.2) von rund […] Franken ([…] Franken - […] Franken) begründete die Repower AG im Formular 6.1 Rückmeldungen der Kostenrechnung 2020 (act. 3) folgendermassen: «Gemäss Punkt 6, Kapitel F (Beschluss) des Abschlussschreibens der ElCom vom 18.12.2015, Refe- renz/Aktenzeichen 211-00008, informiert die Repower hiermit, dass alle Punkte in die Netzkostenrech- nungen 2010–2018 eingearbeitet wurden (insbesondere auch Periodizität von 2.4 Monaten für NUV). Die gemäss diesem Beschluss berücksichtigten Kosten wurden für alle Tarifjahre neu berechnet, gewälzt und den Erlösen pro NE gegenübergestellt. Weiter wurden die DD mit dem jeweils gültigen Zinssatz verzinst. Das Saldo dieser Betrachtung über die Jahre 2010–2018 ist im Register Deckungsdifferenzen Netz in der Spalte 1 ersichtlich. Ein kompletter Deckungsdifferenzenspiegel über die Jahre 2010–2018 kann bei Bedarf gerne nachgereicht werden. Die Deckungsdifferenzen werden soweit möglich ohne Er- höhung der aktuellen Tarife in den kommenden 5 Jahren abgebaut.» Zur Überprüfung des in der Kostenrechnung 2020 (Nachkalkulation 2018; act. 3) im Saldovortrag aus Vorperiode als Unterdeckung enthaltenen Übertrags von […] Franken1 aus dem Verfahren 211-00008 hat das Fachsekretariat der ElCom die Repower AG aufgefordert, die den Kosten zugrunde- liegenden Berechnungen (gem. Beschluss des Abschlussschreibens) im Vergleich mit den bisherigen Kostenpositionen in den Kostenrechnungen 2010 bis 2018 pro Jahr sowie die Deckungsdifferenzspiegel (gem. Beschluss Ziffer 5 des Abschlussschreibens) über die Jahre 2010 bis 2020 einzureichen (act. 5). Mit E-Mail vom 29. August 2022 übermittelte die Repower AG dem Fachsekretariat der ElCom die in die Kostenrechnung 2023 (Deckungsdifferenzen 2021) übertragenen neu berechneten Deckungsdifferen- zen aus den Vorjahren (act. 9). A. Ergebnis der Prüfung Bei der Analyse der Unterlagen stellte die ElCom Folgendes fest: Die Repower AG hat im Zuge der nachträglichen Aufarbeitung nicht nur die geforderten Berechnungen in Bezug auf das Nettoumlaufver- mögen und die Deckungsdifferenzen des Netzes des Geschäftsjahres 2010 vorgenommen. Sie hat gleichzeitig die Netzkosten ab dem Geschäftsjahr 2011 auf Grundlage der Ergebnisse des Abschluss- schreibens vom 18. Dezember 2015 neu berechnet und erhöht.

1. Rückwirkende Anpassung der Kostenrechnung Gemäss Weisung 5/2022 der ElCom «Kostenrechnung: Einreichung und nachträgliche Anpassung» (nachfolgend Weisung 5/2022) bestätigt der Netzbetreiber, in die Kostenrechnung alle massgeblichen Tatsachen und Positionen miteinbezogen zu haben. Dabei wird vorausgesetzt, dass der Netzbetreiber jeweils Kenntnis von der für ihn relevanten Rechtsprechung hat. Somit ist die Kostenrechnung mit deren Einreichung bei der ElCom grundsätzlich endgültig. Davon ausgenommen sind Anpassungen aufgrund von Rückmeldungen im ordentlichen Kostenrechnungsprozess oder späteren Anweisungen der ElCom oder des Fachsekretariates. Eine nachträgliche Anpassung ohne entsprechende Anweisung der ElCom oder des Fachsekretariates kann von der ElCom resp. dem Fachsekretariat ausnahmsweise als zulässig erachtet und somit – auf begründeten, schriftlichen Antrag hin – genehmigt werden. Sodann sind nach- trägliche Anpassungen gemäss Weisung 5/2022 in einer Kostenrechnung (unter Vorbehalt der Geneh- migung durch die ElCom respektive das Fachsekretariat) analog der Verjährungsfrist für periodische Leistungen in Artikel 128 Ziffer 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR; SR 220) höchstens für die letzten fünf abge- schlossenen Geschäftsjahre zulässig. Die Repower AG hat aufgrund des Abschlussschreibens zu den Netzkosten vom 18. Dezember 2015 nachträgliche Aufwertungen in den Jahren 2011 bis 2017 vorgenommen. Den zusätzlichen Betrag von

1 Im Brief ElCom an die Repower AG betreffend Wiederaufnahme Verfahren (act. 5) wurde mit […] Franken ein falscher Betrag erwähnt.

Aktenzeichen: ElCom-211-8/241/2

ElCom-D-F4FF3401/66 3/8 rund […] Franken hat die Repower AG jedoch erst im Saldovortrag aus den Vorjahren (Spalte 1) der Deckungsdifferenzen 2018 (KoRe 2020) als […] Unterdeckungen eingerechnet und in einem Bemer- kungsfeld einen entsprechenden Hinweis angebracht (act. 3). Die Kostenrechnung 2020 hat Repower im August 2019 eingereicht. Die ElCom erachtet die Deklaration der […] Franken Unterdeckungen ge- genüber dem vorjährigen Wert von […] Franken (Erhöhung von […] Franken Unterdeckungen) in der Kostenrechnung 2020 unpräjudiziell als Antrag auf nachträgliche Anpassung der Kostenrechnung. Damit ist die fünfjährige Verjährungsfrist vom August 2019 her zu rechnen. Anpassungen sind folglich noch bis zum Geschäftsjahr 2014 (KoRe 2016) möglich. Die Anpassung der Netzkosten für die Jahre 2011 bis 2013 (KoRe 2013 bis 2015) ist hingegen grundsätzlich nicht zulässig (die Verjährung für das Geschäfts- jahr 2013 beginnt am 1. Januar 2014 und endet am 31. Dezember 2018; vgl. dazu Weisung 5/2022, Ziff. 3 Bst. d). Die Praxis der ElCom lässt Korrekturen für bereits verjährte Geschäftsjahre zu, wenn diese zu Gunsten der Endverbraucher ausfallen. Dies vor dem Hintergrund, dass ein Netzbetreiber nicht verpflichtet ist, das Maximum der zulässigen anrechenbaren Kosten geltend zu machen (vgl. Art. 14 Abs. 1 StromVG). Die Anpassung der Netzkosten für die Geschäftsjahre 2011 bis 2013 durch die Repower AG erfolgt vorliegend aber zu Lasten der Endverbraucher. Daher ist die Anpassung der Geschäftsjahre 2011 bis 2013 nicht zulässig. Für die Geschäftsjahre 2014 bis 2017 darf die Repower AG die Ergebnisse aus dem Abschlussschreiben vom 18. Dezember 2015 betreffend Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte für das Geschäfts- jahr 2010 übernehmen und nachträglich in der Kostenrechnung anpassen.

2. Überprüfung der Neuberechnung Nettoumlaufvermögen und Deckungsdifferenzen Netz Zur Berechnung der Differenzen wird die zusätzlich von der Repower AG in den Deckungsdifferenzen 2018 (KoRe 2020, act. 3) geltend gemachte Unterdeckung von rund […] Franken bis zur Einrechnung in die Tarife mit dem WACC t+2 verzinst und ins Geschäftsjahr 2022 aufgezinst, damit die Differenz für die Kostenrechnung 2025 in Formular 3.2 gerechnet werden kann (Tabelle 1).

Tabelle 1: aufgezinster Differenzbetrag Die ab 2014 von der Repower AG geltend gemachten Anpassungen werden in Tabelle 2 dargestellt. Im Deltabetrag von […] Franken im Tarifjahr 2015 ist eine Erlösminderung von rund […] Franken enthalten. Diese Erlösminderung konnte die Repower AG mit entsprechenden Belegen (SAP-Auszüge) nachweisen (act. 25). Der per Ende 2017 aus den Korrekturen der Geschäftsjahre 2014 bis 2017 resultierende verzinste Betrag wird bis zum Geschäftsjahr 2022 aufgezinst und weiter unten in Tabelle 6 zur Plausibilisierung Aufzinsung Differenzbetrag von Geschäftsjahr 2017 1 2 3 4 5 6 7 Betroffenes Tarifjahr Zu verwendender Zinssatz: Tarifjahr Zugang Überdeckung Saldo DD vor Verzinsung anwendbarer Zinssatz Anrechenbare Verzinsung Saldo DD nach Verzinsung (t) (t+2) Korrekturdifferenz (bezogen auf t) (31.12.t) 2009 2011 4.25% 2010 2012 4.14% 2011 2013 3.83% 2012 2014 4.70% 2013 2015 4.70% 2014 2016 4.70% 2015 2017 3.83% 2016 2018 3.83% 2017 2019 3.83% 2018 2020 3.83% 2019 2021 3.83% 2020 2022 3.83% 2021 2023 3.83% 2022 2024 4.13% 2023 2025 3.98% Total:

Aktenzeichen: ElCom-211-8/241/2

ElCom-D-F4FF3401/66 4/8 und zur Berechnung der resultierenden Differenz des in den Deckungsdifferenzen 2022 zusätzlich geltend gemachten Betrags von rund […] (Tabelle 1) berücksichtigt.

Tabelle 2: Aufwertung ab 2014 In der Kostenrechnung 2022 (Nachkalkulation des Geschäftsjahres 2020; Formular 3.2) hat die Repower AG in der Übersicht im Übertrag ins Folgejahr […] Franken Unterdeckungen ausgewiesen; in der Kos- tenrechnung 2023 (Geschäftsjahr 2021; Formular 3.2) in der Übersicht im Übertrag aus Vorperiode 2020 hingegen nur noch eine Unterdeckung von […] Franken. Dies ergibt in der Differenz eine Überdeckung von […] Franken. Dieser Betrag wird bis zum Geschäftsjahr 2022 aufgezinst (Tabelle 3) und weiter unten in Tabelle 6 zur Plausibilisierung und zur Berechnung der resultierenden Differenz des in den Deckungsdifferenzen 2022 zusätzlich geltend gemachten Betrags von rund […] (Tabelle 1) berücksichtigt.

Tabelle 3: Differenz Übertrag von DD 2020 (KoRe 2022) zu DD2021 (KoRe 2023)

Die Anpassungen aufgrund des Abschlussschreibens vom 18. Dezember 2015 betreffen nur das Jahr

2010. Abgeleitet aus dem Deckungsdifferenzspiegel der Repower AG vom 29. August 2022 betragen diese gerundet […] Franken (Überdeckung neu gemäss Abschlussschreiben 2015 von […] Franken ab- züglich der Überdeckung aus der originalen, im August 2012 eingereichten Kostenrechnung von […] Franken). Die sich daraus ergebende Überdeckung ist bis zu ihrer Einrechnung in die Tarife mit dem Aufwertung ab 2014 (inkl.Erlösminderung) 1 2 3 4 5 6 7 Betroffenes Tarifjahr Zu verwendender Zinssatz: Tarifjahr Zugang Überdeckung Saldo DD vor Verzinsung anwendbarer Zinssatz Anrechenbare Verzinsung Saldo DD nach Verzinsung (t) (t+2) Korrekturdifferenz (bezogen auf t) (31.12.t) 2009 2011 4.25% 2010 2012 4.14% 2011 2013 3.83% 2012 2014 4.70% 2013 2015 4.70% 2014 2016 4.70% 2015 2017 3.83% 2016 2018 3.83% 2017 2019 3.83% 2018 2020 3.83% 2019 2021 3.83% 2020 2022 3.83% 2021 2023 3.83% 2022 2024 4.13% 2023 2025 3.98% Total: Differenz Übertrag von DD 2020 zu DD2021 1 2 3 4 5 6 7 Betroffenes Tarifjahr Zu verwendender Zinssatz: Tarifjahr Zugang Überdeckung Saldo DD vor Verzinsung anwendbarer Zinssatz Anrechenbare Verzinsung Saldo DD nach Verzinsung (t) (t+2) Korrekturdifferenz (bezogen auf t) (31.12.t) 2009 2011 4.25% 2010 2012 4.14% 2011 2013 3.83% 2012 2014 4.70% 2013 2015 4.70% 2014 2016 4.70% 2015 2017 3.83% 2016 2018 3.83% 2017 2019 3.83% 2018 2020 3.83% 2019 2021 3.83% 2020 2022 3.83% 2021 2023 3.83% 2022 2024 4.13% 2023 2025 3.98% Total:

Aktenzeichen: ElCom-211-8/241/2

ElCom-D-F4FF3401/66 5/8 WACC t+2 zu verzinsen (vgl. Tabelle 4). Der sich daraus ergebende Betrag von […] Franken ist in Ta- belle 6 weiter unten zur Plausibilisierung und zur Berechnung der resultierenden Differenz des in den Deckungsdifferenzen 2022 zusätzlich geltend gemachten Betrags von rund […] (Tabelle 1) zu berück- sichtigen.

Tabelle 4: Differenz Anpassung Geschäftsjahr 2010 gemäss Abschlussschreiben 2015

Die nachträglich von der Repower AG vorgenommenen Anpassungen (Deltabeträge) in den verjährten Jahren 2011–2013 (vgl. Tabelle 5) werden nicht anerkannt. Sie werden aber weiter unten in Tabelle 6 zur Plausibilisierung und zur Berechnung der resultierenden Differenz des in den Deckungsdifferenzen 2022 zusätzlich geltend gemachten Betrags von rund […] (Tabelle 1) berücksichtigt.

Tabelle 5: aufgezinste Aufwertungen der verjährten Jahre (2011–2013)

In Tabelle 6 ist die Zusammenstellung der in den Tabellen 1–5 berechneten Beträge ersichtlich. Vom zusätzlich geltend gemachten Betrag von aufgezinst rund […] (Tabelle 1) sind die Aufwertungen ab 2014 von rund […] Franken (Tabelle 2) abzuziehen. Zusätzlich muss eine Differenz aus dem Übertrag der Deckungsdifferenzen 2020 und 2021 von rund […] Franken berücksichtigt werden (Tabelle 3). Dies Differenz aus Anpassung Geschäftsjahr 2010 gemäss Abschlussschreiben 2015 1 2 3 4 5 6 7 Betroffenes Tarifjahr Zu verwendender Zinssatz: Tarifjahr Zugang Überdeckung Saldo DD vor Verzinsung anwendbarer Zinssatz Anrechenbare Verzinsung Saldo DD nach Verzinsung (t) (t+2) Korrekturdifferenz (bezogen auf t) (31.12.t) 2009 2011 4.25% 2010 2012 4.14% 2011 2013 3.83% 2012 2014 4.70% 2013 2015 4.70% 2014 2016 4.70% 2015 2017 3.83% 2016 2018 3.83% 2017 2019 3.83% 2018 2020 3.83% 2019 2021 3.83% 2020 2022 3.83% 2021 2023 3.83% 2022 2024 4.13% 2023 2025 3.98% Total: Aufwertung und NUV Anpassung RP 2011 - 2013 1 2 3 4 5 6 7 Betroffenes Tarifjahr Zu verwendender Zinssatz: Tarifjahr Zugang Unterdeckung Saldo DD vor Verzinsung anwendbarer Zinssatz Anrechenbare Verzinsung Saldo DD nach Verzinsung (t) (t+2) Korrekturdifferenz (bezogen auf t) (31.12.t) 2009 2011 4.25% 2010 2012 4.14% 2011 2013 3.83% 2012 2014 4.70% 2013 2015 4.70% 2014 2016 4.70% 2015 2017 3.83% 2016 2018 3.83% 2017 2019 3.83% 2018 2020 3.83% 2019 2021 3.83% 2020 2022 3.83% 2021 2023 3.83% 2022 2024 4.13% 2023 2025 3.98% Total:

Aktenzeichen: ElCom-211-8/241/2

ElCom-D-F4FF3401/66 6/8 ergibt eine Differenz von rund […] Franken. Die Überdeckung aus der Anpassung des Geschäftsjahres 2010 (Tabelle 4) und die Aufwertungen aus der NUV-Anpassung in den Jahren 2011 bis 2013 (Tabelle

5) von rund […] Franken wurde von der Repower AG in der am 31. August 2024 hochgeladenen Kos- tenrechnung 2025 (act. 10) bereits berücksichtigt.

Tabelle 6: Berechnung der Differenz, die in der Kostenrechnung 2025 zu berücksichtigen ist Damit verbleibt eine Überdeckung von rund […] Franken, welche die Repower AG über die Deckungs- differenzen den Endverbrauchern zurückerstatten muss. Diese Korrektur hat die Repower AG im Rah- men eines Reopens der Kostenrechnung 2025 vorgenommen (act. 33). Die Repower AG entfernte dabei die Position von rund […] Franken (Abbildung 2, im Betrag von rund […] Franken wurden fälschlicher- weise die Zinsen von […] Franken eingerechnet) und ergänzte anstelle dessen den Betrag von rund […] Franken im Formular 3.2. (Abbildung 1).

Abbildung 1: Ausschnitt Kostenrechnung 2025 (Reopen vom 2.6.2025) Formular 3.2, Seite 20

Abbildung 2: Ausschnitt Kostenrechnung 2025 (Reopen vom 2.6.2025) Formular 3.2, Seite 21

Damit hat die Repower AG die Neuberechnung des NUV Netz und der Deckungsdifferenzen Netz korrekt vorgenommen und in der Kostenrechnung 2025 (Nachkalkulation 2023, act. 33) ausgewiesen. Die Überdeckung zu Lasten der Repower AG von […] Franken ist inklusive der jeweiligen Verzinsung gemäss den Weisungen 1/2019 und 3/2024 der ElCom betreffend Deckungsdifferenzen Netz und Ener- gie aus den Vorjahren (inkl. Anhänge) spätestens innert der nächsten drei Tarifjahre vollständig abzu- bauen. Die Überdeckung muss mindestens mit dem WACC Netz des Folgejahres (t+2) verzinst werden.

Aktenzeichen: ElCom-211-8/241/2

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B. Verfahrensabschluss Die Repower AG akzeptierte mit Schreiben vom 13. Dezember 2024 die Berechnungsmethode der El- Com und stellte den Antrag um Reopen der Kostenrechnung 2023 (Tarife 2025; act. 29). Mit E-Mail vom

4. März 2025 teilte die Repower AG mit, dass die Anpassungen im Teil Netz in der Kostenrechnung 2025 (Nachkalkulation 2023) vorgenommen wurde (act. 32). Die Überprüfung ergab, dass die Repower AG die Neuberechnung des NUV Netz sowie der Deckungsdifferenzen Netz korrekt in der Kostenrech- nung 2025 (Nachkalkulation 2023, act. 33) ausgewiesen hat. Das vorliegende Verfahren wird damit ab- geschlossen. Wir weisen Sie darauf hin, dass dieses Schreiben keine Bestätigung der Rechtmässigkeit Ihrer dekla- rierten Kosten oder Tarife im Bereich Netz darstellt. Ein Tarifprüfungsverfahren zur Überprüfung der vorliegend nicht vertieft geprüften anrechenbaren Netzkosten bleibt vorbehalten. C. Gebühren Die Kosten der ElCom werden durch Verwaltungsgebühren getragen (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Art. 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funk- tionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). Die ElCom ermittelt die Gesamtkosten nach Aufwand. Für die Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte für das Geschäftsjahr 2010 (Neuberechnung des NUV Netz und der Deckungsdifferenzen Netz) werden folgende Gebührenansätze in Rechnung gestellt: […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken), […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 230 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken) und […] anrechen- bare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken). Dadurch ergibt sich in der Summe eine Gebühr von […] Franken. Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst hat (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Die Netzbetreiber haben die Vorgaben der Stromversorgungsgesetzgebung einzuhalten. Die Repower AG ist als Netzbetreiberin verantwortlich, die Tarife für ihr Netzgebiet festzulegen. Die ElCom hat im vorlie- genden Verfahren betreffend Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte für das Geschäftsjahr 2010 die Neuberechnung des NUV Netz und der Deckungsdifferenzen Netz geprüft. Zudem hat die Repower AG in den Folgejahren Anpassungen in den Netzkosten vorgenommen, welche die ElCom überprüfen und teils korrigieren musste. Die Gebühren werden daher der Repower AG auferlegt. Die Rechnung wird mit separatem Schreiben zugestellt. D. Beschluss Aufgrund der Prüfung der eingereichten Unterlagen beschliesst die ElCom:

1. Die Neuberechnung NUV Netz und Deckungsdifferenzen Netz des Tarifjahres 2010 ergibt eine Überdeckung von […] Franken. Die Repower AG hat diese Überdeckung bereits korrekt in die Kostenrechnung 2025 eingerechnet.

2. Der Antrag der Repower AG um nachträgliche Anpassung der Kostenrechnungen der Ge- schäftsjahre 2014 bis 2017 wird genehmigt.

Aktenzeichen: ElCom-211-8/241/2

ElCom-D-F4FF3401/66 8/8

3. Insgesamt ergibt sich aus dem vorliegenden Verfahren eine Überdeckung zu Lasten der Repower AG von […] Franken. Die Repower AG hat diese Überdeckung bereits korrekt in der Kostenrechnung 2025 ausgewiesen.

4. Die Repower AG hat die Überdeckung gemäss Ziffer 3 inklusive der jeweiligen Verzinsung ge- mäss den Weisungen 1/2019 und 3/2024 der ElCom betreffend Deckungsdifferenzen Netz und Energie aus den Vorjahren (inkl. Anhänge) spätestens innert der nächsten drei Tarifjahre voll- ständig abzubauen. Die Überdeckung muss mindestens mit dem WACC Netz des Folgejahres (t+2) verzinst werden.

5. Der Repower AG werden für dieses Verfahren Gebühren in der Höhe von […] Franken auferlegt.

6. Das Verfahren 211-00008 (Neuberechnung NUV Netz und Deckungsdifferenzen Netz) wird hier- mit abgeschlossen. E. Schlussbestimmungen Die Repower AG kann in dieser Angelegenheit eine beschwerdefähige Verfügung beantragen. Gegen eine derartige Verfügung der ElCom kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben wer- den. Ein Gesuch um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung ist innerhalb von 30 Tagen seit Zustel- lung dieses Schreibens zu stellen. Falls nicht innerhalb von 30 Tagen seit Zustellung dieses Schreibens der Erlass einer Verfügung bean- tragt wird, kommen dem vorliegenden Schreiben die verbindlichen Rechtswirkungen einer Verfügung zu. Falls kein Erlass einer formellen Verfügung verlangt wird, ist nach Ablauf der erwähnten Frist von 30 Tagen das vorliegende Schreiben somit als rechtskräftige Verfügung anzusehen. Die Berechnung der Fristen richtet sich nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom

20. Dezember 1968 (vgl. Art. 22a VwVG; SR 172.021).

Bei Fragen stehen wir gerne zur Verfügung. Freundliche Grüsse Eidgenössische Elektrizitätskommission

Werner Luginbühl Präsident ElCom Urs Meister Geschäftsführer ElCom

Beilage: - Aktenverzeichnis