Sachverhalt
A. 1 Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) hat nach Durchführung eines Tarifprü- fungsverfahren mit Teilverfügung vom 22. Januar 2015 die anrechenbaren Energiekosten der Verfügungsadressatin für die Jahre 2009 und 2010 festgesetzt (act. 85). 2 Gegen diese Teilverfügung hat die Verfügungsadressatin Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht führte in seinem Urteil A-1344/2015 vom
28. Juni 2018 (nachfolgend: Urteil Bundesverwaltungsgericht) aus, dass sich die Beschwerde teilweise als begründet erweist, soweit die Verfügungsadressatin eine Verletzung des Territoria- litätsprinzips durch den Einbezug rein ausländischer Bezugsverträge in die Durchschnittspreis- Methode rügt (act. 86, E. 14 und 15). Im Übrigen hat das Gericht die Beschwerde abgewiesen, soweit sie nicht zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abzuschreiben war. Zur Neu- beurteilung im Sinne der Erwägungen hat es die Angelegenheit an die ElCom zurückgewiesen (Urteil Bundesverwaltungsgericht Ziff. 1). 3 Die Verfügungsadressatin hat gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts mit Eingabe vom 3. September 2018 Beschwerde beim Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht ist mit Urteil 2C_739/2018 vom 8. Oktober 2018 auf die Beschwerde nicht eingetreten (act. 87). B. 4 Zur Umsetzung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts hat die ElCom das Verfahren mit Schreiben vom 8. Januar 2019 wieder aufgenommen und die Verfügungsadressatin eingela- den, zur zurückgewiesenen Sache Stellung zu nehmen (act. 89). 5 Mit Eingabe vom 28. März 2019 nahm die Verfügungsadressatin Stellung und führte aus, dass sie sich nach Nichteintreten des Bundesgerichts (act. 87) auf die Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (act. 86) die spätere Anfechtung sämtlicher Aspekte der Teil- verfügung der ElCom vom 22. Januar 2015 vorbehalte (act. 92). Zum Einbezug der Langfrist- verträge führte sie aus, dass sämtliche Langfristverträge in keinem Zusammenhang mit der Versorgung von Endkunden in der Schweiz stehen und deshalb für die Berechnung der Ener- giekosten unerheblich seien (act. 92, Rz. 40). 6 Mit Schreiben vom 24. September 2019 wurde die Verfügungsadressatin aufgefordert, zusätzli- che Unterlagen und ergänzende Ausführungen einzureichen (act. 93). 7 Am 2. Dezember 2019 reichte die Verfügungsadressatin die zusätzlichen Unterlagen mitsamt ergänzender Ausführungen ein und stellte folgende Anträge (act. 96): 1. [neu]: Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin aus den Geschäftsjah- ren 2009 und 2010 keine Preisvorteile aufgrund ihres freien Netzzugangs an die festen Endverbraucher weiterzugeben hat; 2.
a. [angepasst, vormals Ziff. 1] Eventualiter zu Ziff. 1 vorstehend seien die von der vormaligen Beschwerdeführerin 1 abgeschlossenen langfristigen Be- zugsverträge bei den Tarifberechnungen für die Geschäftsjahre 2009 und 2010 nicht zu berücksichtigen;
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b. [unverändert, vormals Ziff. 2] Eventualiter zu Ziff. 2.a. vorstehend seien die von der vormaligen Beschwerdeführerin 1 abgeschlossenen langfristigen Bezugsverträge ohne Inlandsbezug bei den Tarifberechnungen für die Ge- schäftsjahre 2009 und 2010 nicht zu berücksichtigen; 3. [angepasst] Es sei der Beschwerdeführerin der Verfügungsentwurf des Fach- sekretariats der Eidgenössischen Elektrizitätskommission, namentlich die Be- gründung zur Nichtanwendbarkeit von Art. 6 Abs. 5 StromVG zur Stellungnah- me zuzustellen; 4. [unverändert] Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der ElCom. 8 Auf die Vorbringen der Parteien im Einzelnen sowie auf Einzelheiten des Sachverhalts wird, soweit entscheidrelevant in den Erwägungen eingegangen.
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II
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1 Formelles
E. 1.1 Zuständigkeit 9 Gemäss Artikel 22 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) überwacht die ElCom die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestim- mungen notwendig sind. Die ElCom ist insbesondere zuständig für die Überprüfung der Netz- nutzungstarife und -entgelte sowie der Elektrizitätstarife im Streitfall oder von Amtes wegen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a und b StromVG). 10 Die ElCom hat mit Verfügung 211-00008 vom 22. Januar 2015 für die Verfügungsadressatin die anrechenbaren Energiekosten für die Geschäftsjahre 2009 und 2010 festgelegt. Nachdem ge- gen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben wurde, das Bun- desverwaltungsgericht die Angelegenheit mit Urteil A-1344/2015 vom 28. Juni 2018 zur Neube- urteilung im Sinne der Erwägungen an die ElCom zurückgewiesen hat (act. 86) und das Bundesgericht auf eine Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht eingetreten ist (act. 87), ergibt sich, dass die Zuständigkeit der ElCom gegeben ist. 11 Die ElCom erlässt diese Verfügung somit im Rahmen des von Amtes wegen geführten Tarifprü- fungsverfahrens betreffend die Geschäftsjahre 2009 und 2010 (211-00008) in Umsetzung des Urteils A-1344/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2018 (act. 86).
E. 1.2 Parteistellung 12 Als Parteien gelten nach Artikel 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom
20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. Nach Artikel 48 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein an- deres Bundesgesetz dieses Recht einräumt (Art. 48 Abs. 2 VwVG). 13 Die Verfügungsadressatin nahm in den Geschäftsjahren 2009 und 2010 die Aufgabe einer Ver- teilnetzbetreiberin wahr und nahm als Beschwerdeführerin an den Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (act. 86) und dem Bundesgericht (act. 87) teil. Mit der vorlie- genden Verfügung werden der Einbezug der langfristigen Bezugsverträge und damit die anre- chenbaren Energiekosten der Verfügungsadressatin in den Geschäftsjahren 2009 und 2010 geprüft. Sie ist damit vom vorliegenden Verfahren direkt in ihren Rechten und Pflichten betrof- fen. Ihr kommt daher Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zu.
E. 1.3 Verfahrensgegenstand 14 Die ElCom erlässt vorliegende Verfügung zur Umsetzung des Urteils des Bundesverwaltungs- gerichts. Vorliegende Verfügung ergänzt damit die ursprüngliche Teilverfügung. Die nachfol-
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genden Erwägungen beziehen sich somit ausschliesslich auf die Neubeurteilung des Einbezugs der langfristigen Bezugsverträge und ergänzen diesbezüglich die ursprüngliche Teilverfügung der ElCom 211-00008 vom 22. Januar 2015 betreffend die anrechenbaren Energiekosten der Verfügungsadressatin für die Geschäftsjahre 2009 und 2010 (act. 85). Im Hinblick auf die Fest- setzung der anrechenbaren Energiekosten der Verfügungsadressatin wird deshalb ausdrücklich auf die Erwägungen in der Teilverfügung der ElCom 211-00008 vom 22. Januar 2015 (act. 85) sowie die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (act. 86) und des Bundesgerichts (act. 87) verwiesen.
E. 2 Materielles
E. 2.1 Langfristige Bezugsverträge
E. 2.1.1 Einbezug der langfristigen Bezugsverträge in der Teilverfügung der ElCom vom 22. Januar 2015 15 Die ElCom hat in ihrer Teilverfügung vom 22. Januar 2015 dargelegt, dass sie gestützt auf Arti- kel 4 Absatz 1 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV; SR 734.71) alle Kosten und Energiemengen aus den langfristigen Bezugsverträgen zum Gesamtenergieportfo- lio hinzu nimmt und von diesen Kosten und der gesamten Menge den Durchschnittspreis in Rp./kWh berechnet (act. 85, Rz. 56 ff.). 16 Im Rahmen der Stellungnahmen vor dem Bundesverwaltungsgericht hat die ElCom weiter aus- geführt, dass die langfristigen Bezugsverträge mit Frankreich eine zentrale Bedeutung für die Versorgungssicherheit der Schweiz hätten. Diese Bedeutung käme auch dadurch zum Aus- druck, dass langfristige Bezugsverträge im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz beim Netzzugang privilegiert behandelt wurden (act. 86, E. 14.3).
E. 2.1.2 Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts zum Einbezug der langfristigen Bezugsverträge und Rückweisungsanordnung 17 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil erwogen, es sei unklar, inwiefern der Vor- rang nach aArtikel 17 Absatz 2 StromVG (in Kraft bis 30. September 2017, AS 2017 4999;) für die vorliegenden langfristigen Bezugsverträge von Bedeutung seien, da sämtliche dieser Ver- träge nach dem gesetzlichen Stichtag abgeschlossen wurden (vgl. act. 86, E. 15.3). Weiter bleibe unklar, weshalb auslandbezogene Verträge mitberücksichtigt wurden, wenn der Lieferort nicht in der Schweiz, sondern im Ausland liegt. 18 Um den Einbezug der langfristigen Bezugsverträge im Sinne der Erwägungen des Bundesver- waltungsgerichts neu zu begründen, hat es die Sache an die ElCom zurückgewiesen (act. 86, E. 16).
E. 2.1.3 Vorbringen der Verfügungsadressatin zum Einbezug der langfristi- gen Bezugsverträge 19 Die Verfügungsadressatin führt im Rahmen ihrer ersten Stellungnahme nach Wiederaufnahme des Verfahrens vor der ElCom aus, dass sie an ihren bisherigen Rechtsbegehren und Ausfüh- rungen festhalte (act. 92, Rz. 10 ff.). Mit Bezugnahme auf ihre Zuordnung der Kraftwerke in Versorgungskraftwerke einerseits und Handelskraftwerke andererseits führt sie aus, dass das
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gleiche für die weiteren Positionen im Energieportfolio gelte, somit auch für die langfristigen Be- zugsverträge (Rz. 19). Überdies seien die langfristigen Bezugsverträge von der ursprünglichen Vorgängergesellschaft Rätia Energie AG abgeschlossen worden, welche als Stromhändlerin und nicht als Versorgerin von Endkunden tätig war (Rz. 24). Da gewisse Energiemengen aus den langfristigen Bezugsverträgen zudem mit einem langfristigen Liefervertrag abgesichert worden seien, ergebe sich, dass diesbezüglich kein Zusammenhang mit der Grundversorgung in der Schweiz bestehe (Rz. 29). Bei einem weiteren langfristigen Bezugsvertrag sei Frankreich als Lieferort vereinbart, weshalb diesbezüglich kein Bezug zur Schweiz bestehe (Rz. 30 f.). Die beiden Verträge mit der (…) schliesslich seien lediglich zur Absicherung des Handelsabsatzes an die Weiterverteiler in der Schweiz abgeschlossen worden und stellten ebenfalls lediglich eine Handelsposition dar (Rz. 32 f.). Sämtlichen langfristigen Bezugsverträgen fehle damit der Be- zug zur Grundversorgung, weshalb sie für die Berechnung der Kosten in der Grundversorgung nicht zu berücksichtigen seien (Rz. 34 f. und 43–64). 20 In ihrer zweiten Stellungnahme nach Wiederaufnahme des Verfahrens vor der ElCom bekräftig- te die Verfügungsadressatin erneut, dass sie an den bisherigen Anträgen und Ausführungen festhalte (act. 96, Rz. 9). Weiter wies sie darauf hin, dass der Netzzugang nach Artikel 6 StromVG lediglich Beschaffungen nach Inkrafttreten des StromVG umfasse, weshalb der Ein- bezug von altrechtlichen Beschaffungsquellen dem Gesetz widerspreche (Rz. 19–21).
E. 2.1.4 Vorgehen der ElCom zum Einbezug der langfristigen Bezugsverträge bei der Festsetzung der anrechenbaren Energiekosten 21 Die ElCom hat in ihrer Verfügung vom 22. Januar 2015 dargelegt, wie sie die Kosten der Ener- giebeschaffung bestimmt und hat dabei sämtliche langfristigen Bezugsverträge eingerechnet (act. 85, Ziff. 2.2.2.1–2.2.2.5). Das Bundesverwaltungsgericht führte in seinem Urteil aus, dass unklar bleibe, weshalb die von der ElCom in diesem Zusammenhang erwähnten Vorränge nach aArt. 17 StromVG für die vorliegenden langfristigen Bezugsverträge relevant sein sollen (Urteil Bundesverwaltungsgericht E. 15.3). Zusätzlich hielt es fest, dass nicht in sämtlichen Verträgen die Schweiz als Lieferort vereinbart worden sei. 22 Die ElCom hat in ihrer Verfügung vom 22. Januar 2015 ausgeführt, dass Artikel 4 StromVV die Vorgaben aus Artikel 6 StromVG insofern konkretisiere, als sich die Tarife an den Gestehungs- kosten einer effizienten Produktion, den langfristigen Bezugsverträgen und allfälligen weiteren Kostenpositionen des Verteilnetzbetreibers zu orientieren habe (act. 85 Rz. 73). Für die Eigen- produktion sowie die Beteiligungen an Produktionseinheiten berücksichtigt die ElCom für das Gesamtenergieportfolio, welches für die Grundversorgung von Bedeutung ist, nur die inländi- schen Kraftwerke und Beteiligungen an Produktionseinheiten (vgl. in diesem Zusammenhang die Stellungnahme der ElCom im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht [Ur- teil Bundesverwaltungsgericht E. 14.3]) sowie jene ausländischen Kraftwerke und Beteiligungen an Produktionseinheiten, die der Versorgung der Endverbraucher in der Schweiz dienen (vgl. in diesem Zusammenhang Folien der Netzbetreiberinformationsveranstaltung 2018, Folie 53, auf- zufinden unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Veranstaltungen > Informationsveran- staltungen für Netzbetreiber). 23 Damit stellt die ElCom für die Eigenproduktion sowie die Beteiligungen an Produktionseinheiten darauf ab, an welchem Ort die Energie produziert bzw. geliefert wird. Energiemengen, welche bei der Produktion oder bei der Lieferung keinen Bezug zum Territorium der Schweiz haben, werden nicht berücksichtigt. Alle anderen beschafften Energiemengen werden ins Gesamtport- folio aufgenommen und sind somit für die Bestimmung der relevanten Kosten in der Grundver- sorgung von Bedeutung. Aufgrund dieser Zuordnung ist es nicht von Bedeutung, ob diese Energiemengen schliesslich in der Schweiz abgesetzt werden oder wieder exportiert werden.
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24 Bei der Stromversorgungsgesetzgebung handelt es sich um öffentliches Recht und nicht um Privatrecht. Das öffentliche Recht kennt im Gegensatz zum Privatrecht kein spezielles Kollisi- onsrecht, es gilt das sogenannte Territorialitätsprinzip. Dem Territorialitätsprinzip entsprechend gilt das öffentliche Recht nur für Sachverhalte, die sich im räumlichen Herrschaftsgebiet des je- weiligen rechtsetzenden Gemeinwesens ereignen. Es kann aber unklar sein, welchem Ge- meinwesen ein Sachverhalt zuzuordnen ist. In solchen Fällen stellt sich die Frage, an welche Kriterien anzuknüpfen ist, um ein Rechtsverhältnis einem Gemeinwesen zuzuordnen. Dabei be- steht keine einheitliche Regelung, die für alle Bereiche des Verwaltungsrechts Anwendung fin- det, vielmehr gelten unterschiedliche Anknüpfungskriterien, wie beispielsweise der Wohnsitz, der Ort der Ausübung bzw. der Auswirkungen einer Tätigkeit oder der Ort der gelegenen Sache (HÄFELIN ULRICH/MÜLLER GEORG/UHLMANN FELIX, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich 2016, Rz. 310 ff.). 25 Charakteristisch für langfristige Bezugsverträge ist nicht das produzierende Kraftwerk an sich, sondern das Bereitstellen von Energie an einem vereinbarten Ort zu einem bestimmten Zeit- punkt. Wie die Bezeichnung schon zum Ausdruck bringt, handelt es sich bei den langfristigen Bezugsverträgen jeweils um Energiebezugsverträge, die für mehrere Jahre abgeschlossen werden. Für den Netzbetreiber haben die langfristigen Bezugsverträge mit Lieferort Schweiz damit eine vergleichbare Funktion wie die Eigenproduktion eines Kraftwerks, das seine elektri- sche Energie in der Schweiz produziert bzw. im Ausland für die Versorgung der Endverbrau- cher in der Schweiz produziert. Bei dieser Ausgangslage rechtfertigt es sich, bei den langfristi- gen Bezugsverträgen analog zu verfahren wie bei der Eigenproduktion sowie den Beteiligungen an Produktionseinheiten und daher grundsätzlich an den Ort anzuknüpfen, wo die Energie ge- mäss Vertrag zur Verfügung zu stellen ist. Damit ist bei den langfristigen Bezugsverträgen auf den Lieferort abzustellen. Die elektrische Energie aus langfristigen Bezugsverträgen mit Liefer- ort Schweiz ist dem Bilanzkreis Schweiz zuzurechnen und kann in der Schweiz grundsätzlich irgendwo ausgespeist werden. An diesem Bezug zur Schweiz ändert auch nichts, dass elektri- sche Energie aus eigenen Kraftwerken oder aus langfristigen Bezugsverträgen auch wieder ins Ausland exportiert werden kann. Damit ist bei den langfristigen Bezugsverträgen mit Lieferort Schweiz ein hinreichender Bezug zur Schweiz gegeben und es ist sachgerecht, diese Energie- mengen vorliegend zu berücksichtigen und der Preisberechnung für die Grundversorgung zu- grunde zu legen. Folglich sind langfristige Bezugsverträge mit Lieferort Schweiz in die Durch- schnittspreismethode einzurechnen. 26 Im Rahmen der Nachreichung der ungeschwärzten langfristigen Bezugsverträge mit Eingabe vom 2. Dezember 2019 wurden nicht sämtliche Verträge zwischen der Rätia Energie AG und der (…) eingereicht. Aus den geschwärzten Beschwerdebeilagen (Beschwerde an das Bundes- verwaltungsgericht vom 2. März 2015, Beilage 36) und den Ausführungen der Verfügungsad- ressatin ergibt sich aber ausreichend, dass als Lieferort für die am […] abgeschlossenen Ver- träge die Schweiz vereinbart wurde (vgl. act. 96 Rz. 17 f.). 27 Gemäss dem langfristigen Bezugsvertrag zwischen der (…) und der Rätia Energie AG vom […] wurde als Lieferort Frankreich vereinbart (act. 96, Beilage 6: […]). Die anderen langfristigen Be- zugsverträge enthalten als Lieferort die Schweiz (act. 96, Beilage 5 […], Beilage 7 […] und Bei- lage 8 […]), […].
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28 Damit ergibt sich, dass der langfristige Bezugsvertrag mit Lieferort Frankreich (act. 96 Beila- ge 6) für die Berechnung der Kosten in der Grundversorgung nicht einzubeziehen ist. 29 Im Übrigen wird für das Vorgehen zur Berechnung des Tarifanteils Energie auf die Verfügung der ElCom vom 22. Januar 2015 verwiesen (insb. Ziffern 2.2.1.3–2.2.5).
E. 2.1.5 Kosten der Energiebeschaffung für das Tarifjahr 2009 30 Die Kosten der Energiebeschaffung werden analog wie in der Verfügung der ElCom vom
22. Januar 2015 (vgl. Ziff. 2.2.7) bestimmt, wobei Anpassungen aufgrund des nun nicht mehr berücksichtigten Vertrages mit Lieferort in Frankreich explizit ausgeführt werden. Im Übrigen wird auf die Verfügung der ElCom vom 22. Januar 2015 verwiesen.
E. 2.1.5.1 Gestehungskosten des Produktionsportfolios für das Tarifjahr 2009 31 Die Verfügungsadressatin legte in ihrer Eingabe vom 3. Oktober 2013 dar, dass sich ihr Produk- tionsportfolio aus der Eigenproduktion, den Einspeisungen Dritter (Kleinstproduzenten), dem Energiebezug aus Beteiligungen sowie dem Energiebezug aus langfristigen Lieferverträgen zu- sammensetzt (act. 60, S. 22). In diesem Zusammenhang hatte sie die in Tabelle 1 dargestellte Übersicht über alle eigenen inländischen Produktionsanlagen, Beteiligungen und Langfristver- träge (LTC Verträge) eingereicht (act. 60, S. 25 f.). Anlagen EigenproduktionEigentümer Anlage Art Anrechnung Produktion Grundversorgung [GWh] Produktion Handel [GWh] Gesamte Produktion [GWh] Summe Eigenproduktion: Anlagen Beteiligungen Vertragspartner Anlage Art Anrechnung Summe Beteiligungen: LTC Verträge Vertragspartner Anlage Art Anrechnung Summe LTC Verträge: Summe (Zahlen 2009):
Tabelle 1: Liste Produktionsanlagen, Beteiligungen und Langfristverträge (LTC Verträge) mit Angabe Energiemengen (vgl. act. 34; act. 60)
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32 In Umsetzung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts und gestützt auf die vorstehenden Ausführungen zum Einbezug von langfristigen Bezugsverträgen bei der Bestimmung der Tarife in der Grundversorgung werden nur noch jene langfristigen Bezugsverträge berücksichtigt, die als Lieferort die Schweiz vorsehen. Die Summe der gesamten Produktion (vgl. Tabelle 1) wird damit um die Energiemenge aus dem erwähnten langfristigen Bezugsvertrag (…) reduziert. Die korrigierte Summe der gesamten Energiemengen im Jahr 2009 reduziert sich damit von (…) GWh um (…) GWh auf (…) GWh (vgl. nachfolgende Tabelle 2, die Veränderungen sind gelb hervorgehoben). LTC Verträge Vertragspartner Anlage Art Anrechnung Summe LTC Verträge: Summe (Zahlen 2009): mit Korrektur
Tabelle 2 Liste Langfristverträge (LTC Verträge) mit Angabe Energiemengen. Die Verträge oh- ne Bezug zur Schweiz sind durchgestrichen.
33 Nachfolgende Tabelle 3 fasst die ausgewiesenen Energiemengen und die daraus entstandenen Kosten der eigenen Produktion, der Einspeisung von Dritten (Kleinstproduzenten), der Beteili- gungen und der um den LTC Vertrag (…) korrigierten Langfristverträge zusammen. Angegeben sind jeweils die Gesamtmenge und die anteilige Menge bzw. Kosten für die Endverbraucher in der Grundversorgung, jeweils gemäss Berechnung Repower und ElCom. 34 Die gesamte Eigenproduktion der Verfügungsadressatin in der Schweiz belief sich im Tarifjahr 2009 auf (…) GWh (vgl. vorne, Tabelle 1, oberster Teil) bei Kosten von CHF (…) ([…]Rp./kWh). Die Einspeisungen von Dritten (Kleinstproduzenten) beliefen sich gemäss den Angaben der Verfügungsadressatin auf (…) GWh. Die ausgewiesenen Kosten wurden mit CHF (…) resp. (…) Rp./kWh angegeben (vgl. act. 60, Beilage 20). Über die gehaltenen Beteiligungen an Kraftwerken wurde im Jahr 2009 nach eigenen Angaben insgesamt (…) GWh an Elektrizität zu Beschaffungskosten von CHF (…) ([…] Rp./kWh; act. 60, Beilage 19) bezogen. Über die lang- fristigen Bezugsverträge wurde zudem insgesamt (…) GWh an Elektrizität bezogen, davon wer- den vorliegend (…) GWh berücksichtigt (Tabelle 2). Die Beschaffungskosten wurden insgesamt mit CHF (…) ([…] Rp./kWh; act. 60, Beilage 19) ausgewiesen, wovon vorliegend noch CHF (…) angerechnet werden. Gesamte Produktion Eingabe Repower Berechnung ElCom Differenz Gesamtmenge GesamtmenFür Anteil Endverbraucher In Grundversorgung [GWh] [GWh] [Rp./kWh] [CHF] [GWh] [GWh] [Rp./kWh] [CHF] [Rp./kWh] Eigene Produktion Kleinstproduzenten Zwischensumme Prod. Beteiligungen Langfristverträge Total Die Energiemengen und Kosten wurde Beilage 20 und Beilage 24 (act. 60) entnommen Davon Endverbraucher in Grundversorgung
Tabelle 3: Gestehungskosten Produktionsportfolio gemäss der Verfügungsadressatin und Be- rechnung ElCom mit Anpassung der Langfristverträge (vgl. Tabelle 2).
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35 Von der Verfügungsadressatin wurde damit gesamthaft eine Produktionsmenge (exkl. Marktbe- schaffung bzw. «Handel an Vertrieb») von (…) GWh angegeben. Diese Gesamtmenge ist um den erwähnten langfristigen Bezugsvertrag (…) um (…) GWh zu reduzieren. Hieraus resultiert eine neue Gesamtmenge von (…) GWh. 36 Diese Menge bildet gleichzeitig die Grundlage für die Berechnung der Kosten für die Endver- braucher in der Grundversorgung: Die gesamten Gestehungskosten aller zu berücksichtigen- den Energiemengen beliefen sich auf CHF (…). Daraus resultiert auf dieser Berechnungsstufe ein Durchschnittspreis von (…) Rp./kWh (CHF […] / […] GWh; vgl. Tabelle 3, Spalte «Berech- nung ElCom»).
E. 2.1.5.2 Kosten Kauf am Markt für das Tarifjahr 2009 37 Für die Kosten der Käufe am Markt für das Tarifjahr 2009 hat die ElCom in ihrer Verfügung vom
22. Januar 2015 (…) GWh berücksichtigt und stellte dabei auf den von der Verfügungsadressa- tin angegebenen Wert von CHF (…) pro MWh ab, was (…) Rp./kWh entspricht. Demnach be- laufen sich die Beschaffungskosten für Käufe am Markt insgesamt auf CHF (…) resp. gerundet auf (…) Rp./kWh.
E. 2.1.5.3 Handelskosten im Tarifjahr 2009 38 Die ElCom anerkannte in der Verfügung vom 22. Januar 2015, dass alle mit der Beschaffung verbundenen Kosten bei der Berechnung der Energietarife im vorliegenden Fall anteilsmässig zu berücksichtigen sind (vgl. Kapitel 2.1.5.3). Aufgrund der veränderten Energiemenge sind die anteiligen Handelskosten gegenüber der Verfügung vom 22. Januar 2015 neu zu berechnen. 39 Das Energieportfolio der Verfügungsadressatin setzt sich nunmehr zusammen aus dem Pro- duktionsportfolio ([…] GWh) sowie der Energiemenge, welche für den Vertrieb in der Schweiz am Markt beschafft wurde ([…] GWh; vgl. Rz. 37). Der Umfang des gesamten Energieportfolios beläuft sich somit auf (…) GWh. 40 Der Gesamtabsatz an die Endverbraucher in der Grundversorgung beläuft sich gemäss Anga- ben der Verfügungsadressatin auf (…) GWh (act. 60, Beilage 20). Der Anteil der Grundversor- gung am Energieportfolio beträgt damit rund (…) Prozent ([…] GWh / […] GWh). Der Anteil der Handelskosten, welcher auf die Endverbraucher in der Grundversorgung entfällt, beläuft sich dementsprechend auf CHF (…) (vgl. Tabelle 4). Berechnung Schlüssel Anteil Handelskosten [GWh] Schlüssel: Gesamte Eigene Produktion Kauf (Markt) Total Produktion und Beschaffung Anteil Grundversorgung Berechnung Anteil Handelskosten Handelskosten (act. 60 S. 39) Anteil Handelskosten für Grundversorgung Die Energiemengen und Kosten wurde Beilage 20,24 (act. 60) entnommen
Tabelle 4: Berechnung Anteil Handelskosten für die Grundversorgung
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E. 2.1.5.4 Kosten der Energiebeschaffung für Endverbraucher mit Grundversorgung im Tarifjahr 2009 insgesamt 41 Die Verfügungsadressatin verfügte mit der eigenen Produktion, den Einspeisungen Dritter (Kleinstproduzenten), den Beteiligungen und den langfristigen Bezugsverträgen im Jahre 2009 über eine Strommenge von rund (…) GWh. Hinzu kommt die anteilige effektive Beschaffung am Markt von rund (…) GWh (vgl. Tabelle 5: Energiekosten gemäss Berechnung ElCom). 42 Der Umfang des gesamten Energieportfolios (eigene Produktion, Einspeisungen Dritte [Kleinst- produzenten], Energiebezug über Beteiligungen, Energiebezug über Langfristverträge sowie Beschaffung am Markt) beläuft sich somit auf (…) GWh. Die gesamten Beschaffungskosten be- tragen CHF (…) (vgl. Tabelle 5). Um den durchschnittlichen Preis des gesamten Energieportfo- lios zu ermitteln, werden die Kosten und Mengen der gesamten eigenen Produktion (inkl. Ein- speisung Dritte [Kleinstproduzenten], Beteiligungen und Langfristverträgen) von (…) Rp./kWh (vgl. Rz. 35) mit den Kosten und Mengen der effektiven Marktbeschaffung von (…) Rp./kWh zu- sammengeführt. Der sich aus dem Verhältnis der totalen Kosten und den totalen Menge erge- bende Durchschnittspreis von (…) Rp./kWh wird zur Berechnung der Energiekosten für die ge- samte von den grundversorgten Endverbrauchern konsumierte Energie von (…) GWh (Tabelle 6, Zwischentotal 2, vorne) verwendet. [GWh] [Rp./kWh] [CHF] Gesamte Eigene Produktion Kauf (Markt) Total Produktion und Beschaffung Die Energiemengen und Kosten wurde Beilage 20 und 24 (act. 60) entnommen
Tabelle 5: Energiekosten gemäss Berechnung ElCom 43 Die Energiemengen betreffend die Ausgleichsenergie mitsamt den entsprechenden Kosten wurden von der ElCom angerechnet (vgl. Verfügung der ElCom vom 22. Januar 2015 Rz. 140: […] GWh / CHF […]). 44 Die gesamte Beschaffungsmenge (netto; vgl. Tabelle 6: Beschaffungskosten und Kauf am Markt «Total Beschaffung») beläuft sich demnach auf insgesamt (…) GWh und die Beschaf- fungskosten betragen CHF (…). Unter zusätzlicher Berücksichtigung der anrechenbaren Han- delskosten von CHF (…) belaufen sich die Beschaffungskosten insgesamt auf CHF (…). 45 Nach Abzug der Netzverluste (vgl. Verfügung der ElCom vom 22. Januar 2015 Rz. 141) resul- tiert eine gesamte Beschaffungsmenge (ohne Netzverluste) von (…) GWh zu Beschaffungskos- ten von CHF (…) und einem durchschnittlichen Preis von (…) Rp./kWh. 46 Die Anpassungen der ElCom (Berechnung ElCom, vgl. Tabelle 6) führen mithin zu anrechenba- ren Energiekosten 2009 von CHF (…) und werden in den Deckungsdifferenzen berücksichtigt. Somit fallen die anrechenbaren Kosten der Energiebeschaffung ohne Netzverluste um CHF (…) tiefer aus als die von der Verfügungsadressatin ursprünglich geltend gemachten CHF (…) (vgl. act. 60, S. 2 Ziffer 5).
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Beschaffung gemäss Repower und gemäss Auffassung ElCom Berechnung ElCom Differenz Endverbraucher in Grundversorgung [GWh] [Rp./kWh] [CHF] [GWh] [Rp./kWh] [CHF] [Rp./kWh] [CHF] Eigene Produktion Kauf (Markt) Zwischentotal 1 Ausgleichsenergie Kauf (inkl. Ausgleichsenergie) Zwischentotal 2 Anteil Handelskosten Total Beschaffung -eigene Netzverluste Total Beschaffung (ohne Netzverluste) Die Energiemengen und Kosten wurden Beilage 20 und 24 (act. 60) entnommen Eingabe Repower Endverbraucher in Grundversorgung
Tabelle 6: Beschaffungskosten und Kauf am Markt für die Energie Grundversorgung 2009
E. 2.1.6 Kosten der Energiebeschaffung für das Tarifjahr 2010 47 Die Kosten der Energiebeschaffung werden analog wie in der Verfügung der ElCom vom
22. Januar 2015 (vgl. Kp. 2.2.8) bestimmt, wobei Anpassungen aufgrund des teilweisen Einbe- zugs der langfristigen Bezugsverträge explizit ausgeführt werden. Im Übrigen wird auf die Ver- fügung der ElCom vom 22. Januar 2015 verwiesen.
E. 2.1.6.1 Gestehungskosten des Produktionsportfolios für das Tarifjahr 2010 48 Die Verfügungsadressatin legte in ihrer Eingabe vom 3. Oktober 2013 dar, dass sich ihr Produk- tionsportfolio aus der Eigenproduktion, den Einspeisungen Dritter (Kleinstproduzenten), dem Energiebezug aus Beteiligungen sowie dem Energiebezug aus langfristigen Lieferverträgen zu- sammensetzt (act. 60, S. 22). In diesem Zusammenhang hatte sie die in Tabelle 7 dargestellte Übersicht über alle eigenen inländischen Produktionsanlagen, Beteiligungen und Langfristver- trägen (LTC Verträge) eingereicht (act. 60, S. 25 f.).
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Anlagen EigenproduktionEigentümer Anlage Art Anrechnung Produktion Grundversorgung [GWh] Produktion Handel [GWh] Gesamte Produktion [GWh] Summe Eigenproduktion: Anlagen Beteiligungen Vertragspartner Anlage Art Anrechnung Summe Beteiligungen: LTC Verträge Vertragspartner Anlage Art Anrechnung Summe LTC Verträge: Summe (Zahlen 2010):
Tabelle 7: Liste Produktionsanlagen, Beteiligungen und Langfristverträge (LTC Verträge) mit Angabe Energiemengen (vgl. act. 34; act. 60) 49 In Umsetzung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts und gestützt auf die vorstehenden Ausführungen zum Einbezug von langfristigen Bezugsverträgen bei der Bestimmung der Tarife in der Grundversorgung werden nur noch jene langfristigen Bezugsverträge berücksichtigt, die als Lieferort die Schweiz vorsehen. Die Summe der gesamten Produktion (vgl. Tabelle 8) wird damit um die Energiemenge aus dem erwähnten langfristigen Bezugsvertrag (…) reduziert. Die korrigierte Summe der gesamten Energiemengen im Jahr 2009 reduziert sich damit von (…) GWh um (…) GWh auf (…) GWh (vgl. nachfolgende Tabelle 8, die Veränderungen sind gelb hervorgehoben). LTC Verträge Vertragspartner Anlage Art Anrechnung Summe LTC Verträge: Summe (Zahlen 2010): mit Korrektur
Tabelle 8 Liste Langfristverträge (LTC Verträge) mit Angabe Energiemengen. Die Verträge oh- ne Bezug zur Schweiz sind durchgestrichen. 50 Nachfolgende Tabelle 9 fasst die ausgewiesenen Energiemengen und die daraus entstandenen Kosten der eigenen Produktion, der Einspeisung von Dritten (Kleinstproduzenten), der Beteili- gungen und der um den LTC Vertrag (…) korrigierten Langfristverträge zusammen. Angegeben sind jeweils die Gesamtmenge und die anteilige Menge bzw. Kosten für die Endverbraucher in der Grundversorgung, jeweils gemäss Berechnung Repower und ElCom.
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51 Die gesamte Eigenproduktion der Verfügungsadressatin in der Schweiz belief sich im Tarifjahr 2010 auf (…) GWh (vgl. vorne Tabelle 7, oberster Teil) bei Kosten von CHF (…) ([…] Rp./kWh). Die Einspeisungen von Dritten (Kleinstproduzenten) beliefen sich gemäss den Angaben der Verfügungsadressatin auf (…) GWh. Die ausgewiesenen Kosten wurden mit CHF (…) resp. (…) Rp./kWh angegeben (vgl. act. 60, Beilage 21). Über die gehaltenen Beteiligungen an Kraftwer- ken wurde im Jahr 2010 nach eigenen Angaben insgesamt (…) GWh an Elektrizität zu Beschaf- fungskosten von CHF (…) ([…] Rp./kWh; act. 48, Beilage 7) bezogen. Über die langfristigen Bezugsverträge wurden insgesamt (…) GWh an Elektrizität bezogen, davon werden vorliegend (…) GWh berücksichtigt (Tabelle 8). Die Beschaffungskosten wurden insgesamt mit CHF (…) ([…] Rp./kWh; act. 48, Beilage 7) ausgewiesen, wovon vorliegend CHF (…) angerechnet wer- den. Gesamte Produktion Eingabe Repower Berechnung ElCom Differenz Gesamtmenge Gesamtmenge Für Anteil Endverbraucher In Grundversorgung [GWh] [GWh] [Rp./kWh] [CHF] [GWh] [GWh] [Rp./kWh] [CHF] [Rp./kWh] Eigene Produktion Kleinstproduzenten Zwischensumme Prod. Beteiligungen Langfristverträge Total Die Energiemengen und Kosten wurde Beilage 21 und Beilage 25 (act. 60) entnommen Davon Endverbraucher in Grundversorgung
Tabelle 9: Gestehungskosten Produktionsportfolio gemäss der Verfügungsadressatin und Be- rechnung ElCom 52 Von der Verfügungsadressatin wurde damit gesamthaft eine Produktionsmenge (exkl. Marktbe- schaffung bzw. «Handel an Vertrieb») von (…) GWh angegeben. Diese Gesamtmenge ist um den erwähnten langfristigen Bezugsvertrag (…) um (…) GWh zu reduzieren. Hieraus resultiert eine neue Gesamtmenge von (…) GWh. 53 Diese Menge bildet gleichzeitig die Grundlage für die Berechnung der Kosten für die Endver- braucher in der Grundversorgung: Die gesamten Gestehungskosten aller zu berücksichtigen- den Energiemengen beliefen sich auf CHF (…). Daraus resultiert auf dieser Berechnungsstufe ein Durchschnittspreis von (…) Rp./kWh (CHF […] / […] GWh; vgl. Tabelle 9 Spalte «Berech- nung ElCom»).
E. 2.1.6.2 Kosten Kauf am Markt für das Tarifjahr 2010 54 Für die Kosten der Käufe am Markt für das Tarifjahr 2010 hat die ElCom in ihrer Verfügung vom
22. Januar 2015 (Kp. 2.2.8.2) (…) GWh berücksichtigt und stellte dabei auf den von der Verfü- gungsadressatin angegebenen Wert von CHF (…) pro MWh ab, was (…) Rp./kWh entspricht. Demnach belaufen sich die Beschaffungskosten für Käufe am Markt insgesamt auf CHF (…) resp. gerundet auf (…) Rp./kWh.
E. 2.1.6.3 Handelskosten im Tarifjahr 2010 55 Die ElCom anerkannte in der Verfügung vom 22. Januar 2015, dass alle mit der Beschaffung verbundenen Kosten bei der Berechnung der Energietarife im vorliegenden Fall anteilsmässig zu berücksichtigen sind (vgl. Kapitel 2.1.6.3). Aufgrund der veränderten Energiemenge sind die anteiligen Handelskosten gegenüber der Verfügung vom 22. Januar 2015 neu zu berechnen. 56 Das Energieportfolio der Verfügungsadressatin setzt sich nunmehr zusammen aus dem Pro- duktionsportfolio ([…] GWh) sowie der Energiemenge, welche für den Vertrieb in der Schweiz
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am Markt beschafft wurde ([…] GWh). Der Umfang des gesamten Energieportfolios beläuft sich auf (…) GWh(vgl. Tabelle 10). 57 Der Gesamtabsatz an die Endkunden in der Grundversorgung beläuft sich gemäss Angaben der Verfügungsadressatin auf (…) GWh (act. 60, Beilage 21). Der Anteil der Grundversorgung am Energieportfolio beträgt damit rund (…) Prozent ([…] / […] GWh). Der Anteil der Handels- kosten, welcher auf die Endkunden in der Grundversorgung entfällt, beläuft sich dementspre- chend auf CHF (…) (vgl. Tabelle 10). Berechnung Schlüssel Anteil Handelskosten [GWh] Schlüssel: Gesamte Eigene Produktion Kauf (Markt) Total Produktion und Beschaffung Anteil Grundversorgung Berechnung Anteil Handelskosten Handelskosten (act. 60 S. 39) Anteil Handelskosten für Grundversorgung Die Energiemengen und Kosten wurde Beilage 21, 25 (act. 60) entnommen
Tabelle 10: Berechnung Anteil Handelskosten für die Grundversorgung
E. 2.1.6.4 Kosten der Energiebeschaffung für Endverbraucher mit Grundversorgung im Tarifjahr 2010 insgesamt 58 Die Verfügungsadressatin verfügte mit der eigenen Produktion, den Einspeisungen Dritter (Kleinstproduzenten), den Beteiligungen und den langfristigen Bezugsverträgen im Jahre 2010 über rund (…) GWh Strom. Hinzu kommt die anteilige effektive Beschaffung am Markt von rund (…) GWh (vgl. Tabelle 11: Energiekosten gemäss Berechnung ElCom). 59 Der Umfang des gesamten Energieportfolios (eigene Produktion, Einspeisungen Dritte [Kleinst- produzenten], Energiebezug über Beteiligungen, Energiebezug über Langfristverträge sowie Beschaffung am Markt) beläuft sich somit auf (…) GWh. Die gesamten Beschaffungskosten be- tragen CHF (…) (vgl. Tabelle 11). Um den durchschnittlichen Preis des gesamten Portfolios zu ermitteln, werden die Kosten und Mengen der gesamten eigenen Produktion (inkl. Einspeisun- gen Dritte [Kleinstproduzenten], Beteiligungen und Langfristverträgen) von (…) Rp./kWh (vgl. Rz. 52) mit den Kosten und Mengen der effektiven Marktbeschaffung von (…) Rp./kWh (vgl. Tabelle 11) zusammengeführt. Der sich aus dem Verhältnis der totalen Kosten und den totalen Menge ergebende Durchschnittspreis von (…) Rp./kWh wird zur Berechnung der Energiekosten für die gesamte von den grundversorgten Endverbrauchern konsumierte Energie von (…) GWh (Tabelle 12, , Zwischentotal 2, vorne) verwendet. [GWh] [Rp./kWh] [CHF] Gesamte Produktion Kauf (Markt) Total Produktion und Beschaffung Die Energiemengen und Kosten wurde Beilage 21 und 25 (act. 60) entnommen
Tabelle 11: Energiekosten gemäss Berechnung ElCom 60 Die Energiemengen betreffend die Ausgleichsenergie mitsamt den entsprechenden Kosten wurden von der ElCom angerechnet (vgl. Verfügung der ElCom vom 22. Januar 2015 Rz. 176). 61 Die gesamte Beschaffungsmenge (netto; vgl. Tabelle 12: Gesamte Produktionskosten und Kauf am Markt 2010 „Total Beschaffung“) beläuft sich demnach auf insgesamt (…) GWh und die Be-
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schaffungskosten betragen CHF (…). Unter zusätzlicher Berücksichtigung der anrechenbaren Handelskosten von CHF (…) belaufen sich die Beschaffungskosten insgesamt auf CHF (…). 62 Nach Abzug der Netzverluste (vgl. Verfügung der ElCom vom 22. Januar 2015 Rz. 177) resul- tiert eine gesamte Beschaffungsmenge (ohne Netzverluste) von (…) GWh zu Beschaffungskos- ten von CHF (…) und einem durchschnittlichen Preis von (…) Rp./kWh. 63 Die Anpassungen der ElCom (Berechnung ElCom, vgl. Tabelle 12) führen mithin zu anrechen- baren Energiekosten 2010 von CHF (…) und werden in den Deckungsdifferenzen berücksich- tigt. Somit fallen die anrechenbaren Kosten der Energiebeschaffung um CHF (…) tiefer aus als die von der Verfügungsadressatin geltend gemachten CHF (…) (vgl. act. 60, S. 2 Ziffer 5). Beschaffung gemäss Repower und gemäss Auffassung ElCom Berechnung ElCom Differenz Endverbraucher in Grundversorgung [GWh] [Rp./kWh] [CHF] [GWh] [Rp./kWh] [CHF] [Rp./kWh] [CHF] Eigene Produktion Kauf (Markt) Zwischentotal 1 Ausgleichsenergie Kauf (inkl. Ausgleichsenergie) Zwischentotal 2 Anteil Handelskosten Total Beschaffung -eigene Netzverluste Total Beschaffung (ohne Netzverluste) Die Energiemengen und Kosten wurden Beilage 21 und 25 (act. 60) entnommen Eingabe Repower Endverbraucher in Grundversorgung
Tabelle 12: Beschaffungskosten und Kauf am Markt für die Energie Grundversorgung 2010
E. 2.2 Vertriebskosten 64 Bei der Berechnung der Vertriebskosten ergibt sich aufgrund der Neubeurteilung des Einbezugs der langfristigen Bezugsverträge lediglich beim Nettoumlaufvermögen aufgrund der angepass- ten Kosten für die Beschaffung eine Veränderung. Im Übrigen wird auf die Verfügung der El- Com vom 22. Januar 2015 Kapitel 2.3 verwiesen.
E. 2.2.1 Berechnung der Vertriebskosten 2009 65 Die Anpassung bei den Kosten für die Energiebeschaffung aufgrund der veränderten Energie- menge und -kosten führt zu folgendem Nettoumlaufvermögen:
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Energiekosten 2009 (Gestehungskosten) Eingabe RP Ergebnis Berechnung ElCom Differenz Betrag [CHF] Betrag [CHF] Betrag [CHF] Kosten der Energiebeschaffung Kosten Vertrieb Total anrechenbarer Umsatz Energie Nettoumlaufvermögen 2009 Eingabe RP Ergebnis Berechnung ElCom Differenz Betrag [CHF] Betrag [CHF] Betrag [CHF] anrechenbarer Umsatz Energie (Erlöse) anrechenbarer Umsatz Energie (Kosten) Periodizität Divisor 12/x betriebsnotwendiges NUV Zinssatz Total kalkulatorische Zinskosten NUV
Tabelle 13: Berechnung der kalkulatorischen Zinskosten des Nettoumlaufvermögens des Vertriebs 2009 66 Das betriebsnotwendige Nettoumlaufvermögen (vgl. Verfügung der ElCom vom 22. Janu- ar 2015 Rz. 201 ff) ergibt sich aus der Division der anrechenbaren Kosten der Energiebeschaf- fung und des Vertriebs in Höhe von CHF (…) durch (…) und beläuft sich demnach auf CHF (…). 67 Die anrechenbare Verzinsung beträgt unter Berücksichtigung des Zinssatzes von 4.55 Prozent für die Jahre 2009 und 2010 CHF (…). 68 Nachfolgend wird in Tabelle 14 zu den berechneten Vertriebskosten der kalkulatorische Zins des Nettoumlaufvermögens (vgl. Tabelle 13) hinzugerechnet. Die anrechenbaren Vertriebskos- ten inklusive der kalkulatorischen Zinsen des Nettoumlaufvermögens betragen CHF (…). Pro Rechnungsempfänger ergeben sich mithin Kosten von CHF (…) statt CHF (…). Die Korrektur entspricht den Kriterien von Randziffer 197 der Verfügung der ElCom vom 22. Januar 2015 (dritter Punkt, Kriterien bei Überschreitung der CHF 95). Demnach dürfen die Kosten pro Rech- nungsempfänger höher als CHF 95 sein, sofern sie nachgewiesen werden können. Summe Vertriebskosten 2009 Eingabe RP Ergebnis Berechnung ElCom Differenz Betrag [CHF] Betrag [CHF] Betrag [CHF] Total Summe Summe Vertriebskosten (exkl. kalk. Zinsen NUV): Kalkulatorische Zinsen auf NUV Summe Vertriebskosten bereinigt Summe Vertriebskosten bereinigt (exkl. Gewinnanteil) Anzahl Rechnungsempfänger (Gemäss Erhebung KoRe2010) Vertriebskosten pro Endkunde (CHF) (95 Fr./Endkunde)
Tabelle 14: Berechnung der Vertriebskosten 2009 69 Die anrechenbaren Vertriebskosten 2009 fallen mit CHF (…) um CHF°(…) tiefer aus als die von der Verfügungsadressatin geltend gemachten CHF°(…). Die Differenz ist in der Berech- nung der Deckungsdifferenzen zu berücksichtigen.
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E. 2.2.2 Berechnung der Vertriebskosten 2010 70 Die Anpassung bei den Kosten für die Energiebeschaffung aufgrund der veränderten Energie- menge und -kosten führt zu folgendem Nettoumlaufvermögen: Energiekosten 2010 (Gestehungskosten) Eingabe RP Ergebnis Berechnung ElCom Differenz Betrag [CHF] Betrag [CHF] Betrag [CHF] Kosten der Energiebeschaffung Kosten Vertrieb Total anrechenbarer Umsatz Energie Nettoumlaufvermögen 2010 Eingabe RP Ergebnis Berechnung ElCom Differenz Betrag [CHF] Betrag [CHF] Betrag [CHF] anrechenbarer Umsatz Energie (Erlöse) anrechenbarer Umsatz Energie (Kosten) Periodizität Divisor 12/x betriebsnotwendiges NUV Zinssatz Total kalkulatorische Zinskosten NUV
Tabelle 15: Berechnung der kalkulatorischen Zinskosten des Nettoumlaufvermögens des Ver- triebs 2010 71 Das betriebsnotwendige Nettoumlaufvermögen (vgl. Verfügung der ElCom vom 22. Janu- ar 2015 Rz. 201 ff) ergibt sich aus der Division der anrechenbaren Kosten der Energiebeschaf- fung und des Vertriebs in Höhe von CHF (…) durch (…) und beläuft sich demnach auf CHF (…). 72 Die anrechenbare Verzinsung beträgt unter Berücksichtigung des Zinssatzes von 4.55 Prozent für die Jahre 2009 und 2010 CHF (…) anstatt den von der Verfügungsadressatin angeführten CHF (…). 73 Nachfolgend wird in Tabelle 16 zu den berechneten Vertriebskosten der kalkulatorische Zins des Nettoumlaufvermögens (vgl. Tabelle 15) hinzugerechnet. Die anrechenbaren Vertriebskos- ten inklusive der kalkulatorischen Zinsen des Nettoumlaufvermögens betragen CHF (…). Pro Rechnungsempfänger ergeben sich mithin Kosten von CHF (…) statt CHF (…). Die Korrektur entspricht den Kriterien von Randziffer 197 der Verfügung der ElCom vom 22. Januar 2015 (dritter Punkt, Kriterien zur Überschreitung der CHF 95). Demnach dürfen die Kosten pro Rech- nungsempfänger höher als CHF 95 sein, sofern sie nachgewiesen werden können. Summe Vertriebskosten 2010 Eingabe RP Ergebnis Berechnung ElCom Differenz Betrag [CHF] Betrag [CHF] Betrag [CHF] Total Summe Vertriebskosten (exkl. kalk. Zinsen NUV): Kalkulatorische Zinsen NUV (act 60) Summe bereinigt Summe Vertriebskosten bereinigt (exkl. Gewinnanteil) Anzahl Rechnungsempfänger (KoRe 2010) Vertriebskosten pro Endkunde (CHF) (95 Fr./Endkunde)
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Tabelle 16: Berechnung der Vertriebskosten 2010 74 Die anrechenbaren Vertriebskosten 2010 fallen mit CHF (…) um CHF (…) tiefer aus als die von der Verfügungsadressatin geltend gemachten CHF (…). Die Differenz ist in der Berechnung der Deckungsdifferenzen zu berücksichtigen.
E. 2.3 Deckungsdifferenzen 75 Ungerechtfertigte Gewinne aus überhöhten Netznutzungs- bzw. Elektrizitätstarifen sind durch Senkung der Netznutzungs- bzw. Elektrizitätstarife zu kompensieren (Art. 19 Abs. 2 StromVV). Analog dazu können auch Unterdeckungen in den Folgejahren kompensiert werden. Die ElCom hat diese Vorgaben in einer Weisung konkretisiert (Weisung 2/2019 vom 5. März 2019 betref- fend Deckungsdifferenzen Netz und Energie aus den Vorjahren, abrufbar unter www.elcom.admin.ch Dokumentation Weisungen).
E. 2.3.1 Berechnung der Deckungsdifferenzen 2009 76 Mit der Eingabe vom 3. Oktober 2013 (act. 60, Beilage 16) und dem darin gestellten Rechtsbe- gehren (act. 60, S. 2 Ziffer 6 und Beilage 16) aktualisiert die Verfügungsadressatin die ur- sprüngliche Berechnung der gesamten Gestehungskosten für die Energielieferung und der dar- aus abgeleiteten Deckungsdifferenz zu Lasten der Endverbraucher in der Grundversorgung für das Jahr 2009. In der folgenden Tabelle stellt die ElCom die vorstehend neu berechneten Werte den von der Verfügungsadressatin eingereichten Werten gegenüber: Umsatzerlöse aus Energielieferung IST-Gestehungskosten 2009 Zeitraum: von 01.01.2009 Erlöse ingesamt [CHF] davon Kunden in Grundversorgung [CHF] Berechnung ElCom Differenz Umsatzerlöse aus Energielieferung (ohne Verlustenergie Netz) Gestehungskosten Gestehungskosten Energielieferung Kosten [CHF] davon Kunden in Grundversorgung [CHF] Eigene Produktion Kauf (inkl. Ausgleichsenergie)
- Eigene Netzverluste Total Beschaffung ohne Netzverluste Verwaltungs- und Vertriebskosten (ohne Deckungsdifferenz) Sonstige Kosten der Energielieferung Gewinn des Vetriebes Total Gestehungskosten Energielieferung Deckungsdifferenzen aus Vorjahren Tarifierte Gestehungskosten 0 0 0 -
-
-
Verwendeter Zinssatz: 4.55% 4.24% -
-
-
-
-
-
Umsatzerlöse aus Energielieferung Deckungsdifferenzen Energie aus Geschäftjahr 2009 (+ Überdeckung) Zusätzliche Zinskosten Gesamtsaldo inkl. Zinsen
Tabelle 17: Deckungsdifferenzen Energie 2009 (act. 60, Beilage 16) 77 Vergleicht man die Umsatzerlöse von CHF (…) mit den anrechenbaren Kosten von CHF (…) verbleibt eine Deckungsdifferenz zugunsten der Verfügungsadressatin von CHF (…) (exkl. kal- kulatorischen Zinskosten) anstatt der geltend gemachten CHF (…) (gemäss act. 60, S. 2 Ziffer.
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6). Diese Unterdeckung kann die Verfügungsadressatin ihren Endverbrauchern in Rechnung stellen, sie ist dazu aber nicht verpflichtet. 78 Gemäss der Weisung der ElCom 2/2019 vom 5. März 2019 betreffend Deckungsdifferenzen Netz und Energie aus den Vorjahren (abrufbar unter www.elcom.admin.ch Dokumentation Weisungen) ist die ermittelte Deckungsdifferenz mit dem jeweils gültigen Zinssatz zu verzinsen. Massgeblich ist der Zinssatz des folgenden Tarifjahres. 79 Die Verfügungsadressatin berechnet die kalkulatorischen Zinsen auf die Deckungsdifferenzen des Jahres 2009 zu einem Zinssatz von 4.55 Prozent. Gemäss Weisung der ElCom 1/2012 vom 28. Februar 2012 sind die Deckungsdifferenzen 2009 jedoch mit dem Zinssatz für das Jahr 2011 zu verzinsen (vgl. Verfügung der ElCom vom 22. Januar 2015 Rz. 250). Dieser beläuft sich auf 4.24 Prozent, womit sich die kalkulatorischen Zinsen auf CHF (…) belaufen. Die De- ckungsdifferenzen 2009 zugunsten der Verfügungsadressatin belaufen sich damit insgesamt auf CHF (…) (inkl. kalkulatorischen Zinskosten).
E. 2.3.2 Berechnung der Deckungsdifferenzen 2010 80 Mit der Eingabe vom 3. Oktober 2013 (act. 60, Beilage 17) und dem darin gestellten Rechtsbe- gehren (act. 60, S. 2 Ziffer 6 und Beilage 17) aktualisiert die Verfügungsadressatin die ur- sprüngliche Berechnung der gesamten Gestehungskosten für die Energielieferung und der dar- aus abgeleiteten Deckungsdifferenz zu Lasten der Endverbraucher in der Grundversorgung für das Jahr 2010. In der folgenden Tabelle stellt die ElCom die vorstehend neu berechneten Werte den von der Verfügungsadressatin eingereichten Werten gegenüber: Umsatzerlöse aus Energielieferung IST-Gestehungskosten 2010 Zeitraum: von 01.01.2010 Erlöse ingesamt [CHF] davon Kunden in Grundversorgung [CHF] Berechnung ElCom Differenz Umsatzerlöse aus Energielieferung (ohne Verlustenergie Netz) Gestehungskosten Gestehungskosten Energielieferung Kosten [CHF] davon Kunden in Grundversorgung [CHF] Eigene Produktion Kauf (inkl. Ausgleichsenergie)
- Eigene Netzverluste Total Beschaffung ohne Netzverluste Verwaltungs- und Vertriebskosten (ohne Deckungsdifferenz) Sonstige Kosten der Energielieferung Gewinn des Vetriebes Total Gestehungskosten Energielieferung Deckungsdifferenzen aus Vorjahren Tarifierte Gestehungskosten 0 0 0 -
-
-
Verwendeter Zinssatz: 4.55% 4.14% -
-
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-
-
-
Gesamtsaldo Deckungsdifferenzen: -
Umsatzerlöse aus Energielieferung Deckungsdifferenzen Energie aus Geschäftjahr 2010 (+ Überdeckung) Gesamtsaldo mit Deckungsdifferenz Vorjahr (act 60 s.2 Antrag 6) Gesamtsaldo mit DD Vorjahr inkl. Zinsen Zusätzliche kalkulatorische Zinsen Deckungsdifferenzen Energie aus Geschäftjahr 2010 inkl. Zinsen 2010
Tabelle 18: Deckungsdifferenzen Energie 2010 (act. 60, Beilage 17)
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81 Vergleicht man die Umsatzerlöse von CHF (…) mit den anrechenbaren Kosten von CHF (…) verbleibt eine Deckungsdifferenz zugunsten der Verfügungsadressatin von CHF (…) (exkl. kal- kulatorischen Zinskosten) anstatt der geltend gemachten CHF (…) (gemäss act. 60, S. 2 Ziffer. 6). Diese Unterdeckung kann die Verfügungsadressatin ihren Endverbrauchern in Rechnung stellen, sie ist dazu aber nicht verpflichtet. 82 Gemäss der Weisung der ElCom 2/2019 vom 5. März 2019 betreffend Deckungsdifferenzen Netz und Energie aus den Vorjahren (abrufbar unter www.elcom.admin.ch Dokumentation Weisungen) ist die ermittelte Deckungsdifferenz mit dem jeweils gültigen Zinssatz zu verzinsen. Massgeblich ist der Zinssatz des folgenden Tarifjahres. 83 Die Verfügungsadressatin berechnet die kalkulatorischen Zinsen auf die Deckungsdifferenzen des Jahres 2010 zu einem Zinssatz von 4.55 Prozent. Gemäss der Weisung der ElCom 2/2019 vom 5. März 2019 betreffend Deckungsdifferenzen Netz und Energie aus den Vorjahren sind die Deckungsdifferenzen 2010 jedoch mit dem Zinssatz für das Jahr 2012 zu verzinsen (vgl. Verfügung der ElCom vom 22. Januar 2015 Rz. 254). Dieser beträgt 4.14 Prozent, womit sich die kalkulatorischen Zinsen auf CHF (…) belaufen. Die Deckungsdifferenzen 2010 zugunsten der Verfügungsadressatin belaufen sich damit insgesamt auf CHF (…) (inkl. kalkulatorischen Zinskosten). Unter zusätzlicher Berücksichtigung des Tarifjahres 2009 beträgt der Gesamtsaldo der Deckungsdifferenzen 2010 und des Vorjahres (inkl. kalkulatorische Zinsen) zugunsten der Verfügungsadressatin CHF (…) (vgl. act. 60, S. 2 Ziffer 6 Betrag ohne Zins 4.55% für das Jahr 2010).
E. 3 Anträge der Verfügungsadressatin
E. 3.1 Artikel 6 Absatz 5 2. Satz StromVG 84 Die Verfügungsadressatin stellt sich auf den Standpunkt, dass Artikel 6 Absatz 5 2. Satz StromVG der Fortführung des vorliegenden Verfahrens entgegenstehe (act. 92 Rz. 65 ff.; act. 96 Rz. 26 ff.) und beantragt die Feststellung, dass sie für die Jahre 2009 und 2010 keine Preisvorteile weiterzugeben hat (act. 96, Rechtsbegehren 1). Sie führt in diesem Zusammen- hang aus, dass diese Sonderbestimmung umfassend und absolut Geltung beansprucht und somit Preisvorteile aus den Jahren 2009 und 2010 nicht mehr weiterzugeben sind. Dies ergebe sich auch aus dem Urteil A-699/2017 vom 26. August 2019 sowie aus dem erläuternden Bericht zur Stromversorgungsverordnung vom Juni 2018 (vgl. UVEK, Bundesgesetz über den Um- und Ausbau der Stromnetze [Strategie Stromnetze], Teilrevision der Stromversorgungsverordnung, Erläuterungen, Ziff. 2.2). 85 Die Verfügungsadressatin unterlässt es, auf das Verhältnis des ersten Satzes zum zweiten Satz in Artikel 6 Absatz 5 StromVG und auch auf die Entstehungsgeschichte von Artikel 6 Absatz 5
2. Satz StromVG einzugehen. Gemäss Artikel 6 Absatz 5 StromVG sind die Betreiber der Ver- teilnetze verpflichtet, Preisvorteile aufgrund ihres freien Netzzugangs anteilsmässig an die fes- ten Endverbraucher weiterzugeben, nötigenfalls über Tarifanpassungen in den Folgejahren. Für Preisvorteile, die ein Jahr betreffen, das mehr als fünf Jahre zurückliegt, müssen keine solchen Tarifanpassungen vorgenommen werden. 86 Wenn man berücksichtigt, dass sich der zweite Satz unmittelbar auf den ersten bezieht und dort die grundsätzliche Pflicht festgehalten ist, wonach Betreiber der Verteilnetze verpflichtet sind, Preisvorteile aufgrund ihres freien Netzzugangs anteilsmässig an die festen Endverbraucher weiterzugeben, nötigenfalls über Tarifanpassungen in den Folgejahren, dann wird ersichtlich, dass innerhalb Artikel 6 Absatz 5 StromVG ein gewisser innerer Widerspruch entsteht. Einer-
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seits sind die Preisvorteile unmittelbar und von Gesetzes wegen weiterzugeben und es können so eigentlich gar keine nicht weitergegebenen Preisvorteile mehr entstehen (abgesehen von den Abweichungen zwischen Soll- und Ist-Werten), andererseits müssten noch nicht weiterge- gebene Preisvorteile, die somit aus einer pflichtwidrigen Nichtweitergabe von Preisvorteilen her- rühren, nach fünf Jahren nicht mehr tarifwirksam berücksichtigt werden. 87 Betrachtet man nun die Entstehungsgeschichte des zweiten Satzes (vgl. Geschäft des Bundes- rates 16.035), dann erhellt, dass die Betreiber der Verteilnetze nicht von der Pflicht zur Weiter- gabe der Preisvorteile entbunden werden sollten, sondern dass vermieden werden sollte, dass mehr als fünf Jahre nach Ablauf eines Tarifjahres noch Tarifprüfungsverfahren eröffnet werden. Ursprünglich wurde diskutiert, Artikel 6 Absatz 5 StromVG ganz aufzuheben und das, was jetzt im zweiten Satz geregelt wird, hätte mit einer Übergangsbestimmung geregelt werden sollen. Indem die Durchschnittspreismethode auf Druck des Nationalrates aber nicht aufgehoben wur- de, hat man eine Regelung geschaffen, die für Rechtssicherheit sorgen sollte, sodass Betreiber von Verteilnetzen nicht länger als fünf Jahre nach Ablauf eines Tarifjahres mit Tarifprüfungsver- fahren konfrontiert werden. Damit wollte der Gesetzgeber für Rechtssicherheit sorgen (vgl. in diesem Zusammenhang AB 2017 S 823). 88 Damit wird klar, dass die Betreiber von Verteilnetzen nicht grundsätzlich von der Pflicht entbun- den werden, Preisvorteile nach Artikel 6 Absatz 5 StromVG aus Tarifjahren, die mehr als fünf Jahre zurückliegen, weiterzugeben. 89 Hinzu kommt, dass die ElCom das vorliegende Verfahren bereits mit Schreiben vom 20. August 2009 (act. 8) eröffnet und zwischenzeitlich mit der Verfügung vom 22. Januar 2015 bereits aus- reichend klar zum Ausdruck gebracht hat, wie die Kostenanlastung zu erfolgen hat. Damit liegt hier keine Situation vor, in der Rechtssicherheit für jene Jahre geschaffen werden soll, in denen bis Inkrafttreten von Artikel 6 Absatz 5 2. Satz StromVG kein Tarifprüfungsverfahren eröffnet wurde. Die Verfügungsadressatin hätte die Preisvorteile nach Artikel 6 Absatz 5 StromVG be- reits lange weitergeben können. Dies führt auch zu einer Gleichbehandlung mit jenen Netzbe- treibern, deren Tarifprüfungsverfahren bereits vor Inkrafttreten von Artikel 6 Absatz 5 2. Satz StromVG rechtskräftig wurden bzw. welche die Preisvorteile bereits weitergegeben haben (vgl. in diesem Zusammenhang Folien der Netzbetreiberinformationsveranstaltung 2018, Folie 52, aufzufinden unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Veranstaltungen > Informationsver- anstaltungen für Netzbetreiber). 90 Die Verfügungsadressatin kann daher im vorliegenden Fall aus Artikel 6 Absatz 5 2. Satz StromVG nichts zu ihren Gunsten ableiten und es ist festzustellen, dass die Preisvorteile auf- grund des freien Netzzugangs aus den Jahren 2009 und 2010 weiterzugeben sind. Das Rechtsbegehren 1 ist daher abzuweisen.
E. 3.2 Artikel 6 Absatz 5bis StromVG 91 In ihrer Eingabe vom 28. März 2019 (act. 92 Rz. 74 f.) weist die Verfügungsadressatin auf den neuen Artikel 6 Absatz 5bis StromVG hin und führt aus, dass sie daraus ableitet, dass sie die Durchschnittspreismethode einzig auf die Differenz zwischen dem Energieportfolio des Verteil- netzbetreibers im gesamten Versorgungsbereich und den Kapazitäten aus ihren Versorgungs- kraftwerken anzuwenden hat. 92 Es bleibt unklar, ob sie diese Ausführungen auf die vorliegend behandelten Jahre 2009 und 2010 bezieht oder ob es sich um allgemeine Ausführungen in Bezug auf die Kostenanlastung ab dem Jahr 2019 (vgl. Art. 31k StromVV) handelt. Da sich die Verfügungsadressatin in der jüngsten Eingabe vom 2. Dezember 2019 nicht mehr dazu äussert und der Zusammenhang zur vorliegenden Tarifprüfung für die Jahre 2009 und 2010 nicht klar wird, wird dieser Aspekt vor-
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liegend nicht weiter vertieft. Da Artikel 5 Absatz 5bis StromVG für die Tarifjahre 2019 bis 2021 gilt (Art. 31k StromVV), findet er jedenfalls auf die vorliegend zu prüfenden Tarifjahre 2009 und 2010 keine Anwendung.
E. 3.3 Vorabzustellung des Verfügungsentwurfs 93 Die Verfügungsadressatin stellt Antrag, dass ihr der Verfügungsentwurf im Sinne des rechtli- chen Gehörs zugestellt werden soll (act. 96 Rechtsbegehren 3). Sie führt aus, dass mit Blick auf den klaren Wortlaut von Artikel 6 Absatz 5 StromVG nicht nachvollziehbar sei, auf welche Ar- gumente sich das Fachsekretariat im Schreiben vom 24. September 2019 stützt, wonach Arti- kel 6 Absatz 5 StromVG auf das vorliegende Verfahren keine Anwendung fände. 94 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt nicht, dass eine verfahrensbeteiligte Partei die Ge- legenheit erhalten muss, sich zu jedem möglichen Ergebnis, das von der entscheidenden Be- hörde ins Auge gefasst wird, zu äussern. Die Behörde hat in diesem Sinne nicht ihre Begrün- dung den Parteien vorweg zur Stellungnahme zu unterbreiten. Es genügt, dass sich die Parteien zu den Grundlagen des Entscheids, insbesondere zum Sachverhalt sowie zu den an- wendbaren Rechtsnormen, vorweg äussern und ihre Standpunkte einbringen können (BGE 132 II 257 E. 4.2). 95 Der Verfügungsadressatin wurde Gelegenheit gegeben, sich nach Inkrafttreten von Artikel 6 Absatz 5 2. Satz zur Sache zu äussern. Damit ist dem Anspruch auf rechtliches Gehör Genüge getan.
E. 4 Gebühren 96 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand be- rechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 97 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde der Verfügungsadressatin, soweit sie zufol- ge Rückzugs nicht als gegenstandslos abzuschreiben war, grösstenteils abgewiesen und die Sache lediglich in Bezug auf die Berücksichtigung der langfristigen Bezugsverträge zur Neube- urteilung an die ElCom zurückgewiesen (act. 86). Die in der Verfügung der ElCom vom
22. Januar 2015 auferlegten Gebühren in der Höhe von CHF (…) sind deshalb um […] Prozent zu reduzieren. Für die Aufwände der ElCom im Zusammenhang mit der Rückweisung durch das Bundesverwaltungsgericht werden keine zusätzlichen Gebühren erhoben. 98 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Die Verfügungsadressatin hat die ursprüngliche Verfügung der ElCom vom
22. Januar 2015 durch die Geltendmachung nicht anrechenbarer Energiekosten, Kosten für den Energievertrieb und Deckungsdifferenzen im Rahmen des Verfahrens verursacht.
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E. 5 Parteientschädigung 99 Die Verfügungsadressatin beantragt die Zusprechung einer Parteientschädigung. Weder die Stromversorgungsgesetzgebung noch das VwVG sehen im erstinstanzlichen Verwaltungsver- fahren die Ausrichtung einer Parteientschädigung vor. Für eine analoge Anwendung von Artikel 64 VwVG, welcher das Beschwerdeverfahren betrifft, besteht kein Raum, da es sich beim Aus- schluss von Parteientschädigungen im erstinstanzlichen Verfahren nicht um eine echte Lücke handelt, sondern dies vom Gesetzgeber bewusst so vorgesehen wurde (m.w.H.: BGE 132 II 47 ff., E. 5.2). Parteientschädigungen werden deshalb keine zugesprochen.
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III Entscheid
Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass die Preisvorteile aufgrund des freien Netzzugangs aus den Geschäfts- jahren 2009 und 2010 weiterzugeben sind.
- Die anrechenbaren Energiekosten für Endverbraucher in der Grundversorgung der Verfü- gungsadressatin betragen für das Tarifjahr 2009 CHF (…) und für das Tarifjahr 2010 CHF (…).
- Die anrechenbaren Kosten für den Energievertrieb (inkl. Gewinn) der Verfügungsadressatin be- tragen für das Tarifjahr 2009 CHF (…) und für das Tarifjahr 2010 CHF (…).
- Die anrechenbaren Deckungsdifferenzen Energie (inkl. kalkulatorische Zinskosten) zugunsten der Verfügungsadressatin betragen für das Tarifjahr 2009 CHF (…) und für das Tarifjahr 2010 CHF (…).
- Der Antrag auf Vorabzustellung des Verfügungsentwurfs wird abgewiesen.
- Die Gebühr für diese Verfügung beträgt CHF (…). Sie wird der Verfügungsadressatin auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Die Verfügung wird der Verfügungsadressatin mit eingeschriebenem Brief eröffnet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Christoffelgasse 5, 3003 Bern Tel. +41 58 462 58 33, Fax +41 58 462 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch
Referenz/Aktenzeichen: 211-00008 (alt: 957-09-127)
Bern, 6. April 2020
T E I L V E R F Ü G U N G der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom Zusammensetzung: Werner Luginbühl (Präsident), Christian Brunner, Katia Delbiaggio, Dario Marty, Sita Mazumder, Andreas Stöckli
in Sachen: Repower AG, Via da Clalt 307, 7742 Poschiavo
vertreten durch Dr. Stefan Rechsteiner und/oder Adrian Gautschi, VISCHER AG, Schützengasse 1, Postfach, 8021 Zürich (Verfügungsadressatin) betreffend Überprüfung der anrechenbaren Energiekosten für die Geschäftsjahre 2009 und 2010 (Zusatz zur Teilverfügung der ElCom vom 22. Januar 2015)
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Inhaltsverzeichnis I Sachverhalt ............................................................................................................................... 4 II Erwägungen .............................................................................................................................. 6 1 Formelles .................................................................................................................................... 6 1.1 Zuständigkeit .............................................................................................................................. 6 1.2 Parteistellung .............................................................................................................................. 6 1.3 Verfahrensgegenstand ............................................................................................................... 6 2 Materielles .................................................................................................................................. 7 2.1 Langfristige Bezugsverträge ....................................................................................................... 7 2.1.1 Einbezug der langfristigen Bezugsverträge in der Teilverfügung der ElCom vom 22. Januar 2015 ......................................................................................................................... 7 2.1.2 Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts zum Einbezug der langfristigen Bezugsverträge und Rückweisungsanordnung ................................................................... 7 2.1.3 Vorbringen der Verfügungsadressatin zum Einbezug der langfristigen Bezugsverträge .... 7 2.1.4 Vorgehen der ElCom zum Einbezug der langfristigen Bezugsverträge bei der Festsetzung der anrechenbaren Energiekosten .................................................................. 8 2.1.5 Kosten der Energiebeschaffung für das Tarifjahr 2009 ..................................................... 10 2.1.5.1 Gestehungskosten des Produktionsportfolios für das Tarifjahr 2009 ........................... 10 2.1.5.2 Kosten Kauf am Markt für das Tarifjahr 2009 ............................................................... 12 2.1.5.3 Handelskosten im Tarifjahr 2009 .................................................................................. 12 2.1.5.4 Kosten der Energiebeschaffung für Endverbraucher mit Grundversorgung im Tarifjahr 2009 insgesamt ............................................................................................................ 13 2.1.6 Kosten der Energiebeschaffung für das Tarifjahr 2010 ..................................................... 14 2.1.6.1 Gestehungskosten des Produktionsportfolios für das Tarifjahr 2010 ........................... 14 2.1.6.2 Kosten Kauf am Markt für das Tarifjahr 2010 ............................................................... 16 2.1.6.3 Handelskosten im Tarifjahr 2010 .................................................................................. 16 2.1.6.4 Kosten der Energiebeschaffung für Endverbraucher mit Grundversorgung im Tarifjahr 2010 insgesamt ............................................................................................................ 17 2.2 Vertriebskosten ......................................................................................................................... 18 2.2.1 Berechnung der Vertriebskosten 2009 .............................................................................. 18 2.2.2 Berechnung der Vertriebskosten 2010 .............................................................................. 20 2.3 Deckungsdifferenzen ................................................................................................................ 21 2.3.1 Berechnung der Deckungsdifferenzen 2009 ..................................................................... 21 2.3.2 Berechnung der Deckungsdifferenzen 2010 ..................................................................... 22 3 Anträge der Verfügungsadressatin ........................................................................................... 23 3.1 Artikel 6 Absatz 5 2. Satz StromVG ......................................................................................... 23
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3.2 Artikel 6 Absatz 5bis StromVG ................................................................................................... 24 3.3 Vorabzustellung des Verfügungsentwurfs ................................................................................ 25 4 Gebühren .................................................................................................................................. 25 5 Parteientschädigung ................................................................................................................. 26 III Entscheid ................................................................................................................................. 27 IV Rechtsmittelbelehrung ........................................................................................................... 29
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I Sachverhalt A. 1 Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) hat nach Durchführung eines Tarifprü- fungsverfahren mit Teilverfügung vom 22. Januar 2015 die anrechenbaren Energiekosten der Verfügungsadressatin für die Jahre 2009 und 2010 festgesetzt (act. 85). 2 Gegen diese Teilverfügung hat die Verfügungsadressatin Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht führte in seinem Urteil A-1344/2015 vom
28. Juni 2018 (nachfolgend: Urteil Bundesverwaltungsgericht) aus, dass sich die Beschwerde teilweise als begründet erweist, soweit die Verfügungsadressatin eine Verletzung des Territoria- litätsprinzips durch den Einbezug rein ausländischer Bezugsverträge in die Durchschnittspreis- Methode rügt (act. 86, E. 14 und 15). Im Übrigen hat das Gericht die Beschwerde abgewiesen, soweit sie nicht zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abzuschreiben war. Zur Neu- beurteilung im Sinne der Erwägungen hat es die Angelegenheit an die ElCom zurückgewiesen (Urteil Bundesverwaltungsgericht Ziff. 1). 3 Die Verfügungsadressatin hat gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts mit Eingabe vom 3. September 2018 Beschwerde beim Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht ist mit Urteil 2C_739/2018 vom 8. Oktober 2018 auf die Beschwerde nicht eingetreten (act. 87). B. 4 Zur Umsetzung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts hat die ElCom das Verfahren mit Schreiben vom 8. Januar 2019 wieder aufgenommen und die Verfügungsadressatin eingela- den, zur zurückgewiesenen Sache Stellung zu nehmen (act. 89). 5 Mit Eingabe vom 28. März 2019 nahm die Verfügungsadressatin Stellung und führte aus, dass sie sich nach Nichteintreten des Bundesgerichts (act. 87) auf die Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (act. 86) die spätere Anfechtung sämtlicher Aspekte der Teil- verfügung der ElCom vom 22. Januar 2015 vorbehalte (act. 92). Zum Einbezug der Langfrist- verträge führte sie aus, dass sämtliche Langfristverträge in keinem Zusammenhang mit der Versorgung von Endkunden in der Schweiz stehen und deshalb für die Berechnung der Ener- giekosten unerheblich seien (act. 92, Rz. 40). 6 Mit Schreiben vom 24. September 2019 wurde die Verfügungsadressatin aufgefordert, zusätzli- che Unterlagen und ergänzende Ausführungen einzureichen (act. 93). 7 Am 2. Dezember 2019 reichte die Verfügungsadressatin die zusätzlichen Unterlagen mitsamt ergänzender Ausführungen ein und stellte folgende Anträge (act. 96): 1. [neu]: Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin aus den Geschäftsjah- ren 2009 und 2010 keine Preisvorteile aufgrund ihres freien Netzzugangs an die festen Endverbraucher weiterzugeben hat; 2.
a. [angepasst, vormals Ziff. 1] Eventualiter zu Ziff. 1 vorstehend seien die von der vormaligen Beschwerdeführerin 1 abgeschlossenen langfristigen Be- zugsverträge bei den Tarifberechnungen für die Geschäftsjahre 2009 und 2010 nicht zu berücksichtigen;
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b. [unverändert, vormals Ziff. 2] Eventualiter zu Ziff. 2.a. vorstehend seien die von der vormaligen Beschwerdeführerin 1 abgeschlossenen langfristigen Bezugsverträge ohne Inlandsbezug bei den Tarifberechnungen für die Ge- schäftsjahre 2009 und 2010 nicht zu berücksichtigen; 3. [angepasst] Es sei der Beschwerdeführerin der Verfügungsentwurf des Fach- sekretariats der Eidgenössischen Elektrizitätskommission, namentlich die Be- gründung zur Nichtanwendbarkeit von Art. 6 Abs. 5 StromVG zur Stellungnah- me zuzustellen; 4. [unverändert] Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der ElCom. 8 Auf die Vorbringen der Parteien im Einzelnen sowie auf Einzelheiten des Sachverhalts wird, soweit entscheidrelevant in den Erwägungen eingegangen.
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II Erwägungen 1 Formelles 1.1 Zuständigkeit 9 Gemäss Artikel 22 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) überwacht die ElCom die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestim- mungen notwendig sind. Die ElCom ist insbesondere zuständig für die Überprüfung der Netz- nutzungstarife und -entgelte sowie der Elektrizitätstarife im Streitfall oder von Amtes wegen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a und b StromVG). 10 Die ElCom hat mit Verfügung 211-00008 vom 22. Januar 2015 für die Verfügungsadressatin die anrechenbaren Energiekosten für die Geschäftsjahre 2009 und 2010 festgelegt. Nachdem ge- gen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben wurde, das Bun- desverwaltungsgericht die Angelegenheit mit Urteil A-1344/2015 vom 28. Juni 2018 zur Neube- urteilung im Sinne der Erwägungen an die ElCom zurückgewiesen hat (act. 86) und das Bundesgericht auf eine Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht eingetreten ist (act. 87), ergibt sich, dass die Zuständigkeit der ElCom gegeben ist. 11 Die ElCom erlässt diese Verfügung somit im Rahmen des von Amtes wegen geführten Tarifprü- fungsverfahrens betreffend die Geschäftsjahre 2009 und 2010 (211-00008) in Umsetzung des Urteils A-1344/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2018 (act. 86). 1.2 Parteistellung 12 Als Parteien gelten nach Artikel 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom
20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. Nach Artikel 48 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein an- deres Bundesgesetz dieses Recht einräumt (Art. 48 Abs. 2 VwVG). 13 Die Verfügungsadressatin nahm in den Geschäftsjahren 2009 und 2010 die Aufgabe einer Ver- teilnetzbetreiberin wahr und nahm als Beschwerdeführerin an den Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (act. 86) und dem Bundesgericht (act. 87) teil. Mit der vorlie- genden Verfügung werden der Einbezug der langfristigen Bezugsverträge und damit die anre- chenbaren Energiekosten der Verfügungsadressatin in den Geschäftsjahren 2009 und 2010 geprüft. Sie ist damit vom vorliegenden Verfahren direkt in ihren Rechten und Pflichten betrof- fen. Ihr kommt daher Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zu. 1.3 Verfahrensgegenstand 14 Die ElCom erlässt vorliegende Verfügung zur Umsetzung des Urteils des Bundesverwaltungs- gerichts. Vorliegende Verfügung ergänzt damit die ursprüngliche Teilverfügung. Die nachfol-
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genden Erwägungen beziehen sich somit ausschliesslich auf die Neubeurteilung des Einbezugs der langfristigen Bezugsverträge und ergänzen diesbezüglich die ursprüngliche Teilverfügung der ElCom 211-00008 vom 22. Januar 2015 betreffend die anrechenbaren Energiekosten der Verfügungsadressatin für die Geschäftsjahre 2009 und 2010 (act. 85). Im Hinblick auf die Fest- setzung der anrechenbaren Energiekosten der Verfügungsadressatin wird deshalb ausdrücklich auf die Erwägungen in der Teilverfügung der ElCom 211-00008 vom 22. Januar 2015 (act. 85) sowie die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (act. 86) und des Bundesgerichts (act. 87) verwiesen. 2 Materielles 2.1 Langfristige Bezugsverträge 2.1.1 Einbezug der langfristigen Bezugsverträge in der Teilverfügung der ElCom vom 22. Januar 2015 15 Die ElCom hat in ihrer Teilverfügung vom 22. Januar 2015 dargelegt, dass sie gestützt auf Arti- kel 4 Absatz 1 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV; SR 734.71) alle Kosten und Energiemengen aus den langfristigen Bezugsverträgen zum Gesamtenergieportfo- lio hinzu nimmt und von diesen Kosten und der gesamten Menge den Durchschnittspreis in Rp./kWh berechnet (act. 85, Rz. 56 ff.). 16 Im Rahmen der Stellungnahmen vor dem Bundesverwaltungsgericht hat die ElCom weiter aus- geführt, dass die langfristigen Bezugsverträge mit Frankreich eine zentrale Bedeutung für die Versorgungssicherheit der Schweiz hätten. Diese Bedeutung käme auch dadurch zum Aus- druck, dass langfristige Bezugsverträge im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz beim Netzzugang privilegiert behandelt wurden (act. 86, E. 14.3). 2.1.2 Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts zum Einbezug der langfristigen Bezugsverträge und Rückweisungsanordnung 17 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil erwogen, es sei unklar, inwiefern der Vor- rang nach aArtikel 17 Absatz 2 StromVG (in Kraft bis 30. September 2017, AS 2017 4999;) für die vorliegenden langfristigen Bezugsverträge von Bedeutung seien, da sämtliche dieser Ver- träge nach dem gesetzlichen Stichtag abgeschlossen wurden (vgl. act. 86, E. 15.3). Weiter bleibe unklar, weshalb auslandbezogene Verträge mitberücksichtigt wurden, wenn der Lieferort nicht in der Schweiz, sondern im Ausland liegt. 18 Um den Einbezug der langfristigen Bezugsverträge im Sinne der Erwägungen des Bundesver- waltungsgerichts neu zu begründen, hat es die Sache an die ElCom zurückgewiesen (act. 86, E. 16). 2.1.3 Vorbringen der Verfügungsadressatin zum Einbezug der langfristi- gen Bezugsverträge 19 Die Verfügungsadressatin führt im Rahmen ihrer ersten Stellungnahme nach Wiederaufnahme des Verfahrens vor der ElCom aus, dass sie an ihren bisherigen Rechtsbegehren und Ausfüh- rungen festhalte (act. 92, Rz. 10 ff.). Mit Bezugnahme auf ihre Zuordnung der Kraftwerke in Versorgungskraftwerke einerseits und Handelskraftwerke andererseits führt sie aus, dass das
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gleiche für die weiteren Positionen im Energieportfolio gelte, somit auch für die langfristigen Be- zugsverträge (Rz. 19). Überdies seien die langfristigen Bezugsverträge von der ursprünglichen Vorgängergesellschaft Rätia Energie AG abgeschlossen worden, welche als Stromhändlerin und nicht als Versorgerin von Endkunden tätig war (Rz. 24). Da gewisse Energiemengen aus den langfristigen Bezugsverträgen zudem mit einem langfristigen Liefervertrag abgesichert worden seien, ergebe sich, dass diesbezüglich kein Zusammenhang mit der Grundversorgung in der Schweiz bestehe (Rz. 29). Bei einem weiteren langfristigen Bezugsvertrag sei Frankreich als Lieferort vereinbart, weshalb diesbezüglich kein Bezug zur Schweiz bestehe (Rz. 30 f.). Die beiden Verträge mit der (…) schliesslich seien lediglich zur Absicherung des Handelsabsatzes an die Weiterverteiler in der Schweiz abgeschlossen worden und stellten ebenfalls lediglich eine Handelsposition dar (Rz. 32 f.). Sämtlichen langfristigen Bezugsverträgen fehle damit der Be- zug zur Grundversorgung, weshalb sie für die Berechnung der Kosten in der Grundversorgung nicht zu berücksichtigen seien (Rz. 34 f. und 43–64). 20 In ihrer zweiten Stellungnahme nach Wiederaufnahme des Verfahrens vor der ElCom bekräftig- te die Verfügungsadressatin erneut, dass sie an den bisherigen Anträgen und Ausführungen festhalte (act. 96, Rz. 9). Weiter wies sie darauf hin, dass der Netzzugang nach Artikel 6 StromVG lediglich Beschaffungen nach Inkrafttreten des StromVG umfasse, weshalb der Ein- bezug von altrechtlichen Beschaffungsquellen dem Gesetz widerspreche (Rz. 19–21). 2.1.4 Vorgehen der ElCom zum Einbezug der langfristigen Bezugsverträge bei der Festsetzung der anrechenbaren Energiekosten 21 Die ElCom hat in ihrer Verfügung vom 22. Januar 2015 dargelegt, wie sie die Kosten der Ener- giebeschaffung bestimmt und hat dabei sämtliche langfristigen Bezugsverträge eingerechnet (act. 85, Ziff. 2.2.2.1–2.2.2.5). Das Bundesverwaltungsgericht führte in seinem Urteil aus, dass unklar bleibe, weshalb die von der ElCom in diesem Zusammenhang erwähnten Vorränge nach aArt. 17 StromVG für die vorliegenden langfristigen Bezugsverträge relevant sein sollen (Urteil Bundesverwaltungsgericht E. 15.3). Zusätzlich hielt es fest, dass nicht in sämtlichen Verträgen die Schweiz als Lieferort vereinbart worden sei. 22 Die ElCom hat in ihrer Verfügung vom 22. Januar 2015 ausgeführt, dass Artikel 4 StromVV die Vorgaben aus Artikel 6 StromVG insofern konkretisiere, als sich die Tarife an den Gestehungs- kosten einer effizienten Produktion, den langfristigen Bezugsverträgen und allfälligen weiteren Kostenpositionen des Verteilnetzbetreibers zu orientieren habe (act. 85 Rz. 73). Für die Eigen- produktion sowie die Beteiligungen an Produktionseinheiten berücksichtigt die ElCom für das Gesamtenergieportfolio, welches für die Grundversorgung von Bedeutung ist, nur die inländi- schen Kraftwerke und Beteiligungen an Produktionseinheiten (vgl. in diesem Zusammenhang die Stellungnahme der ElCom im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht [Ur- teil Bundesverwaltungsgericht E. 14.3]) sowie jene ausländischen Kraftwerke und Beteiligungen an Produktionseinheiten, die der Versorgung der Endverbraucher in der Schweiz dienen (vgl. in diesem Zusammenhang Folien der Netzbetreiberinformationsveranstaltung 2018, Folie 53, auf- zufinden unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Veranstaltungen > Informationsveran- staltungen für Netzbetreiber). 23 Damit stellt die ElCom für die Eigenproduktion sowie die Beteiligungen an Produktionseinheiten darauf ab, an welchem Ort die Energie produziert bzw. geliefert wird. Energiemengen, welche bei der Produktion oder bei der Lieferung keinen Bezug zum Territorium der Schweiz haben, werden nicht berücksichtigt. Alle anderen beschafften Energiemengen werden ins Gesamtport- folio aufgenommen und sind somit für die Bestimmung der relevanten Kosten in der Grundver- sorgung von Bedeutung. Aufgrund dieser Zuordnung ist es nicht von Bedeutung, ob diese Energiemengen schliesslich in der Schweiz abgesetzt werden oder wieder exportiert werden.
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24 Bei der Stromversorgungsgesetzgebung handelt es sich um öffentliches Recht und nicht um Privatrecht. Das öffentliche Recht kennt im Gegensatz zum Privatrecht kein spezielles Kollisi- onsrecht, es gilt das sogenannte Territorialitätsprinzip. Dem Territorialitätsprinzip entsprechend gilt das öffentliche Recht nur für Sachverhalte, die sich im räumlichen Herrschaftsgebiet des je- weiligen rechtsetzenden Gemeinwesens ereignen. Es kann aber unklar sein, welchem Ge- meinwesen ein Sachverhalt zuzuordnen ist. In solchen Fällen stellt sich die Frage, an welche Kriterien anzuknüpfen ist, um ein Rechtsverhältnis einem Gemeinwesen zuzuordnen. Dabei be- steht keine einheitliche Regelung, die für alle Bereiche des Verwaltungsrechts Anwendung fin- det, vielmehr gelten unterschiedliche Anknüpfungskriterien, wie beispielsweise der Wohnsitz, der Ort der Ausübung bzw. der Auswirkungen einer Tätigkeit oder der Ort der gelegenen Sache (HÄFELIN ULRICH/MÜLLER GEORG/UHLMANN FELIX, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich 2016, Rz. 310 ff.). 25 Charakteristisch für langfristige Bezugsverträge ist nicht das produzierende Kraftwerk an sich, sondern das Bereitstellen von Energie an einem vereinbarten Ort zu einem bestimmten Zeit- punkt. Wie die Bezeichnung schon zum Ausdruck bringt, handelt es sich bei den langfristigen Bezugsverträgen jeweils um Energiebezugsverträge, die für mehrere Jahre abgeschlossen werden. Für den Netzbetreiber haben die langfristigen Bezugsverträge mit Lieferort Schweiz damit eine vergleichbare Funktion wie die Eigenproduktion eines Kraftwerks, das seine elektri- sche Energie in der Schweiz produziert bzw. im Ausland für die Versorgung der Endverbrau- cher in der Schweiz produziert. Bei dieser Ausgangslage rechtfertigt es sich, bei den langfristi- gen Bezugsverträgen analog zu verfahren wie bei der Eigenproduktion sowie den Beteiligungen an Produktionseinheiten und daher grundsätzlich an den Ort anzuknüpfen, wo die Energie ge- mäss Vertrag zur Verfügung zu stellen ist. Damit ist bei den langfristigen Bezugsverträgen auf den Lieferort abzustellen. Die elektrische Energie aus langfristigen Bezugsverträgen mit Liefer- ort Schweiz ist dem Bilanzkreis Schweiz zuzurechnen und kann in der Schweiz grundsätzlich irgendwo ausgespeist werden. An diesem Bezug zur Schweiz ändert auch nichts, dass elektri- sche Energie aus eigenen Kraftwerken oder aus langfristigen Bezugsverträgen auch wieder ins Ausland exportiert werden kann. Damit ist bei den langfristigen Bezugsverträgen mit Lieferort Schweiz ein hinreichender Bezug zur Schweiz gegeben und es ist sachgerecht, diese Energie- mengen vorliegend zu berücksichtigen und der Preisberechnung für die Grundversorgung zu- grunde zu legen. Folglich sind langfristige Bezugsverträge mit Lieferort Schweiz in die Durch- schnittspreismethode einzurechnen. 26 Im Rahmen der Nachreichung der ungeschwärzten langfristigen Bezugsverträge mit Eingabe vom 2. Dezember 2019 wurden nicht sämtliche Verträge zwischen der Rätia Energie AG und der (…) eingereicht. Aus den geschwärzten Beschwerdebeilagen (Beschwerde an das Bundes- verwaltungsgericht vom 2. März 2015, Beilage 36) und den Ausführungen der Verfügungsad- ressatin ergibt sich aber ausreichend, dass als Lieferort für die am […] abgeschlossenen Ver- träge die Schweiz vereinbart wurde (vgl. act. 96 Rz. 17 f.). 27 Gemäss dem langfristigen Bezugsvertrag zwischen der (…) und der Rätia Energie AG vom […] wurde als Lieferort Frankreich vereinbart (act. 96, Beilage 6: […]). Die anderen langfristigen Be- zugsverträge enthalten als Lieferort die Schweiz (act. 96, Beilage 5 […], Beilage 7 […] und Bei- lage 8 […]), […].
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28 Damit ergibt sich, dass der langfristige Bezugsvertrag mit Lieferort Frankreich (act. 96 Beila- ge 6) für die Berechnung der Kosten in der Grundversorgung nicht einzubeziehen ist. 29 Im Übrigen wird für das Vorgehen zur Berechnung des Tarifanteils Energie auf die Verfügung der ElCom vom 22. Januar 2015 verwiesen (insb. Ziffern 2.2.1.3–2.2.5). 2.1.5 Kosten der Energiebeschaffung für das Tarifjahr 2009 30 Die Kosten der Energiebeschaffung werden analog wie in der Verfügung der ElCom vom
22. Januar 2015 (vgl. Ziff. 2.2.7) bestimmt, wobei Anpassungen aufgrund des nun nicht mehr berücksichtigten Vertrages mit Lieferort in Frankreich explizit ausgeführt werden. Im Übrigen wird auf die Verfügung der ElCom vom 22. Januar 2015 verwiesen. 2.1.5.1 Gestehungskosten des Produktionsportfolios für das Tarifjahr 2009 31 Die Verfügungsadressatin legte in ihrer Eingabe vom 3. Oktober 2013 dar, dass sich ihr Produk- tionsportfolio aus der Eigenproduktion, den Einspeisungen Dritter (Kleinstproduzenten), dem Energiebezug aus Beteiligungen sowie dem Energiebezug aus langfristigen Lieferverträgen zu- sammensetzt (act. 60, S. 22). In diesem Zusammenhang hatte sie die in Tabelle 1 dargestellte Übersicht über alle eigenen inländischen Produktionsanlagen, Beteiligungen und Langfristver- träge (LTC Verträge) eingereicht (act. 60, S. 25 f.). Anlagen EigenproduktionEigentümer Anlage Art Anrechnung Produktion Grundversorgung [GWh] Produktion Handel [GWh] Gesamte Produktion [GWh] Summe Eigenproduktion: Anlagen Beteiligungen Vertragspartner Anlage Art Anrechnung Summe Beteiligungen: LTC Verträge Vertragspartner Anlage Art Anrechnung Summe LTC Verträge: Summe (Zahlen 2009):
Tabelle 1: Liste Produktionsanlagen, Beteiligungen und Langfristverträge (LTC Verträge) mit Angabe Energiemengen (vgl. act. 34; act. 60)
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32 In Umsetzung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts und gestützt auf die vorstehenden Ausführungen zum Einbezug von langfristigen Bezugsverträgen bei der Bestimmung der Tarife in der Grundversorgung werden nur noch jene langfristigen Bezugsverträge berücksichtigt, die als Lieferort die Schweiz vorsehen. Die Summe der gesamten Produktion (vgl. Tabelle 1) wird damit um die Energiemenge aus dem erwähnten langfristigen Bezugsvertrag (…) reduziert. Die korrigierte Summe der gesamten Energiemengen im Jahr 2009 reduziert sich damit von (…) GWh um (…) GWh auf (…) GWh (vgl. nachfolgende Tabelle 2, die Veränderungen sind gelb hervorgehoben). LTC Verträge Vertragspartner Anlage Art Anrechnung Summe LTC Verträge: Summe (Zahlen 2009): mit Korrektur
Tabelle 2 Liste Langfristverträge (LTC Verträge) mit Angabe Energiemengen. Die Verträge oh- ne Bezug zur Schweiz sind durchgestrichen.
33 Nachfolgende Tabelle 3 fasst die ausgewiesenen Energiemengen und die daraus entstandenen Kosten der eigenen Produktion, der Einspeisung von Dritten (Kleinstproduzenten), der Beteili- gungen und der um den LTC Vertrag (…) korrigierten Langfristverträge zusammen. Angegeben sind jeweils die Gesamtmenge und die anteilige Menge bzw. Kosten für die Endverbraucher in der Grundversorgung, jeweils gemäss Berechnung Repower und ElCom. 34 Die gesamte Eigenproduktion der Verfügungsadressatin in der Schweiz belief sich im Tarifjahr 2009 auf (…) GWh (vgl. vorne, Tabelle 1, oberster Teil) bei Kosten von CHF (…) ([…]Rp./kWh). Die Einspeisungen von Dritten (Kleinstproduzenten) beliefen sich gemäss den Angaben der Verfügungsadressatin auf (…) GWh. Die ausgewiesenen Kosten wurden mit CHF (…) resp. (…) Rp./kWh angegeben (vgl. act. 60, Beilage 20). Über die gehaltenen Beteiligungen an Kraftwerken wurde im Jahr 2009 nach eigenen Angaben insgesamt (…) GWh an Elektrizität zu Beschaffungskosten von CHF (…) ([…] Rp./kWh; act. 60, Beilage 19) bezogen. Über die lang- fristigen Bezugsverträge wurde zudem insgesamt (…) GWh an Elektrizität bezogen, davon wer- den vorliegend (…) GWh berücksichtigt (Tabelle 2). Die Beschaffungskosten wurden insgesamt mit CHF (…) ([…] Rp./kWh; act. 60, Beilage 19) ausgewiesen, wovon vorliegend noch CHF (…) angerechnet werden. Gesamte Produktion Eingabe Repower Berechnung ElCom Differenz Gesamtmenge GesamtmenFür Anteil Endverbraucher In Grundversorgung [GWh] [GWh] [Rp./kWh] [CHF] [GWh] [GWh] [Rp./kWh] [CHF] [Rp./kWh] Eigene Produktion Kleinstproduzenten Zwischensumme Prod. Beteiligungen Langfristverträge Total Die Energiemengen und Kosten wurde Beilage 20 und Beilage 24 (act. 60) entnommen Davon Endverbraucher in Grundversorgung
Tabelle 3: Gestehungskosten Produktionsportfolio gemäss der Verfügungsadressatin und Be- rechnung ElCom mit Anpassung der Langfristverträge (vgl. Tabelle 2).
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35 Von der Verfügungsadressatin wurde damit gesamthaft eine Produktionsmenge (exkl. Marktbe- schaffung bzw. «Handel an Vertrieb») von (…) GWh angegeben. Diese Gesamtmenge ist um den erwähnten langfristigen Bezugsvertrag (…) um (…) GWh zu reduzieren. Hieraus resultiert eine neue Gesamtmenge von (…) GWh. 36 Diese Menge bildet gleichzeitig die Grundlage für die Berechnung der Kosten für die Endver- braucher in der Grundversorgung: Die gesamten Gestehungskosten aller zu berücksichtigen- den Energiemengen beliefen sich auf CHF (…). Daraus resultiert auf dieser Berechnungsstufe ein Durchschnittspreis von (…) Rp./kWh (CHF […] / […] GWh; vgl. Tabelle 3, Spalte «Berech- nung ElCom»). 2.1.5.2 Kosten Kauf am Markt für das Tarifjahr 2009 37 Für die Kosten der Käufe am Markt für das Tarifjahr 2009 hat die ElCom in ihrer Verfügung vom
22. Januar 2015 (…) GWh berücksichtigt und stellte dabei auf den von der Verfügungsadressa- tin angegebenen Wert von CHF (…) pro MWh ab, was (…) Rp./kWh entspricht. Demnach be- laufen sich die Beschaffungskosten für Käufe am Markt insgesamt auf CHF (…) resp. gerundet auf (…) Rp./kWh. 2.1.5.3 Handelskosten im Tarifjahr 2009 38 Die ElCom anerkannte in der Verfügung vom 22. Januar 2015, dass alle mit der Beschaffung verbundenen Kosten bei der Berechnung der Energietarife im vorliegenden Fall anteilsmässig zu berücksichtigen sind (vgl. Kapitel 2.1.5.3). Aufgrund der veränderten Energiemenge sind die anteiligen Handelskosten gegenüber der Verfügung vom 22. Januar 2015 neu zu berechnen. 39 Das Energieportfolio der Verfügungsadressatin setzt sich nunmehr zusammen aus dem Pro- duktionsportfolio ([…] GWh) sowie der Energiemenge, welche für den Vertrieb in der Schweiz am Markt beschafft wurde ([…] GWh; vgl. Rz. 37). Der Umfang des gesamten Energieportfolios beläuft sich somit auf (…) GWh. 40 Der Gesamtabsatz an die Endverbraucher in der Grundversorgung beläuft sich gemäss Anga- ben der Verfügungsadressatin auf (…) GWh (act. 60, Beilage 20). Der Anteil der Grundversor- gung am Energieportfolio beträgt damit rund (…) Prozent ([…] GWh / […] GWh). Der Anteil der Handelskosten, welcher auf die Endverbraucher in der Grundversorgung entfällt, beläuft sich dementsprechend auf CHF (…) (vgl. Tabelle 4). Berechnung Schlüssel Anteil Handelskosten [GWh] Schlüssel: Gesamte Eigene Produktion Kauf (Markt) Total Produktion und Beschaffung Anteil Grundversorgung Berechnung Anteil Handelskosten Handelskosten (act. 60 S. 39) Anteil Handelskosten für Grundversorgung Die Energiemengen und Kosten wurde Beilage 20,24 (act. 60) entnommen
Tabelle 4: Berechnung Anteil Handelskosten für die Grundversorgung
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2.1.5.4 Kosten der Energiebeschaffung für Endverbraucher mit Grundversorgung im Tarifjahr 2009 insgesamt 41 Die Verfügungsadressatin verfügte mit der eigenen Produktion, den Einspeisungen Dritter (Kleinstproduzenten), den Beteiligungen und den langfristigen Bezugsverträgen im Jahre 2009 über eine Strommenge von rund (…) GWh. Hinzu kommt die anteilige effektive Beschaffung am Markt von rund (…) GWh (vgl. Tabelle 5: Energiekosten gemäss Berechnung ElCom). 42 Der Umfang des gesamten Energieportfolios (eigene Produktion, Einspeisungen Dritte [Kleinst- produzenten], Energiebezug über Beteiligungen, Energiebezug über Langfristverträge sowie Beschaffung am Markt) beläuft sich somit auf (…) GWh. Die gesamten Beschaffungskosten be- tragen CHF (…) (vgl. Tabelle 5). Um den durchschnittlichen Preis des gesamten Energieportfo- lios zu ermitteln, werden die Kosten und Mengen der gesamten eigenen Produktion (inkl. Ein- speisung Dritte [Kleinstproduzenten], Beteiligungen und Langfristverträgen) von (…) Rp./kWh (vgl. Rz. 35) mit den Kosten und Mengen der effektiven Marktbeschaffung von (…) Rp./kWh zu- sammengeführt. Der sich aus dem Verhältnis der totalen Kosten und den totalen Menge erge- bende Durchschnittspreis von (…) Rp./kWh wird zur Berechnung der Energiekosten für die ge- samte von den grundversorgten Endverbrauchern konsumierte Energie von (…) GWh (Tabelle 6, Zwischentotal 2, vorne) verwendet. [GWh] [Rp./kWh] [CHF] Gesamte Eigene Produktion Kauf (Markt) Total Produktion und Beschaffung Die Energiemengen und Kosten wurde Beilage 20 und 24 (act. 60) entnommen
Tabelle 5: Energiekosten gemäss Berechnung ElCom 43 Die Energiemengen betreffend die Ausgleichsenergie mitsamt den entsprechenden Kosten wurden von der ElCom angerechnet (vgl. Verfügung der ElCom vom 22. Januar 2015 Rz. 140: […] GWh / CHF […]). 44 Die gesamte Beschaffungsmenge (netto; vgl. Tabelle 6: Beschaffungskosten und Kauf am Markt «Total Beschaffung») beläuft sich demnach auf insgesamt (…) GWh und die Beschaf- fungskosten betragen CHF (…). Unter zusätzlicher Berücksichtigung der anrechenbaren Han- delskosten von CHF (…) belaufen sich die Beschaffungskosten insgesamt auf CHF (…). 45 Nach Abzug der Netzverluste (vgl. Verfügung der ElCom vom 22. Januar 2015 Rz. 141) resul- tiert eine gesamte Beschaffungsmenge (ohne Netzverluste) von (…) GWh zu Beschaffungskos- ten von CHF (…) und einem durchschnittlichen Preis von (…) Rp./kWh. 46 Die Anpassungen der ElCom (Berechnung ElCom, vgl. Tabelle 6) führen mithin zu anrechenba- ren Energiekosten 2009 von CHF (…) und werden in den Deckungsdifferenzen berücksichtigt. Somit fallen die anrechenbaren Kosten der Energiebeschaffung ohne Netzverluste um CHF (…) tiefer aus als die von der Verfügungsadressatin ursprünglich geltend gemachten CHF (…) (vgl. act. 60, S. 2 Ziffer 5).
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Beschaffung gemäss Repower und gemäss Auffassung ElCom Berechnung ElCom Differenz Endverbraucher in Grundversorgung [GWh] [Rp./kWh] [CHF] [GWh] [Rp./kWh] [CHF] [Rp./kWh] [CHF] Eigene Produktion Kauf (Markt) Zwischentotal 1 Ausgleichsenergie Kauf (inkl. Ausgleichsenergie) Zwischentotal 2 Anteil Handelskosten Total Beschaffung -eigene Netzverluste Total Beschaffung (ohne Netzverluste) Die Energiemengen und Kosten wurden Beilage 20 und 24 (act. 60) entnommen Eingabe Repower Endverbraucher in Grundversorgung
Tabelle 6: Beschaffungskosten und Kauf am Markt für die Energie Grundversorgung 2009 2.1.6 Kosten der Energiebeschaffung für das Tarifjahr 2010 47 Die Kosten der Energiebeschaffung werden analog wie in der Verfügung der ElCom vom
22. Januar 2015 (vgl. Kp. 2.2.8) bestimmt, wobei Anpassungen aufgrund des teilweisen Einbe- zugs der langfristigen Bezugsverträge explizit ausgeführt werden. Im Übrigen wird auf die Ver- fügung der ElCom vom 22. Januar 2015 verwiesen. 2.1.6.1 Gestehungskosten des Produktionsportfolios für das Tarifjahr 2010 48 Die Verfügungsadressatin legte in ihrer Eingabe vom 3. Oktober 2013 dar, dass sich ihr Produk- tionsportfolio aus der Eigenproduktion, den Einspeisungen Dritter (Kleinstproduzenten), dem Energiebezug aus Beteiligungen sowie dem Energiebezug aus langfristigen Lieferverträgen zu- sammensetzt (act. 60, S. 22). In diesem Zusammenhang hatte sie die in Tabelle 7 dargestellte Übersicht über alle eigenen inländischen Produktionsanlagen, Beteiligungen und Langfristver- trägen (LTC Verträge) eingereicht (act. 60, S. 25 f.).
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Anlagen EigenproduktionEigentümer Anlage Art Anrechnung Produktion Grundversorgung [GWh] Produktion Handel [GWh] Gesamte Produktion [GWh] Summe Eigenproduktion: Anlagen Beteiligungen Vertragspartner Anlage Art Anrechnung Summe Beteiligungen: LTC Verträge Vertragspartner Anlage Art Anrechnung Summe LTC Verträge: Summe (Zahlen 2010):
Tabelle 7: Liste Produktionsanlagen, Beteiligungen und Langfristverträge (LTC Verträge) mit Angabe Energiemengen (vgl. act. 34; act. 60) 49 In Umsetzung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts und gestützt auf die vorstehenden Ausführungen zum Einbezug von langfristigen Bezugsverträgen bei der Bestimmung der Tarife in der Grundversorgung werden nur noch jene langfristigen Bezugsverträge berücksichtigt, die als Lieferort die Schweiz vorsehen. Die Summe der gesamten Produktion (vgl. Tabelle 8) wird damit um die Energiemenge aus dem erwähnten langfristigen Bezugsvertrag (…) reduziert. Die korrigierte Summe der gesamten Energiemengen im Jahr 2009 reduziert sich damit von (…) GWh um (…) GWh auf (…) GWh (vgl. nachfolgende Tabelle 8, die Veränderungen sind gelb hervorgehoben). LTC Verträge Vertragspartner Anlage Art Anrechnung Summe LTC Verträge: Summe (Zahlen 2010): mit Korrektur
Tabelle 8 Liste Langfristverträge (LTC Verträge) mit Angabe Energiemengen. Die Verträge oh- ne Bezug zur Schweiz sind durchgestrichen. 50 Nachfolgende Tabelle 9 fasst die ausgewiesenen Energiemengen und die daraus entstandenen Kosten der eigenen Produktion, der Einspeisung von Dritten (Kleinstproduzenten), der Beteili- gungen und der um den LTC Vertrag (…) korrigierten Langfristverträge zusammen. Angegeben sind jeweils die Gesamtmenge und die anteilige Menge bzw. Kosten für die Endverbraucher in der Grundversorgung, jeweils gemäss Berechnung Repower und ElCom.
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51 Die gesamte Eigenproduktion der Verfügungsadressatin in der Schweiz belief sich im Tarifjahr 2010 auf (…) GWh (vgl. vorne Tabelle 7, oberster Teil) bei Kosten von CHF (…) ([…] Rp./kWh). Die Einspeisungen von Dritten (Kleinstproduzenten) beliefen sich gemäss den Angaben der Verfügungsadressatin auf (…) GWh. Die ausgewiesenen Kosten wurden mit CHF (…) resp. (…) Rp./kWh angegeben (vgl. act. 60, Beilage 21). Über die gehaltenen Beteiligungen an Kraftwer- ken wurde im Jahr 2010 nach eigenen Angaben insgesamt (…) GWh an Elektrizität zu Beschaf- fungskosten von CHF (…) ([…] Rp./kWh; act. 48, Beilage 7) bezogen. Über die langfristigen Bezugsverträge wurden insgesamt (…) GWh an Elektrizität bezogen, davon werden vorliegend (…) GWh berücksichtigt (Tabelle 8). Die Beschaffungskosten wurden insgesamt mit CHF (…) ([…] Rp./kWh; act. 48, Beilage 7) ausgewiesen, wovon vorliegend CHF (…) angerechnet wer- den. Gesamte Produktion Eingabe Repower Berechnung ElCom Differenz Gesamtmenge Gesamtmenge Für Anteil Endverbraucher In Grundversorgung [GWh] [GWh] [Rp./kWh] [CHF] [GWh] [GWh] [Rp./kWh] [CHF] [Rp./kWh] Eigene Produktion Kleinstproduzenten Zwischensumme Prod. Beteiligungen Langfristverträge Total Die Energiemengen und Kosten wurde Beilage 21 und Beilage 25 (act. 60) entnommen Davon Endverbraucher in Grundversorgung
Tabelle 9: Gestehungskosten Produktionsportfolio gemäss der Verfügungsadressatin und Be- rechnung ElCom 52 Von der Verfügungsadressatin wurde damit gesamthaft eine Produktionsmenge (exkl. Marktbe- schaffung bzw. «Handel an Vertrieb») von (…) GWh angegeben. Diese Gesamtmenge ist um den erwähnten langfristigen Bezugsvertrag (…) um (…) GWh zu reduzieren. Hieraus resultiert eine neue Gesamtmenge von (…) GWh. 53 Diese Menge bildet gleichzeitig die Grundlage für die Berechnung der Kosten für die Endver- braucher in der Grundversorgung: Die gesamten Gestehungskosten aller zu berücksichtigen- den Energiemengen beliefen sich auf CHF (…). Daraus resultiert auf dieser Berechnungsstufe ein Durchschnittspreis von (…) Rp./kWh (CHF […] / […] GWh; vgl. Tabelle 9 Spalte «Berech- nung ElCom»). 2.1.6.2 Kosten Kauf am Markt für das Tarifjahr 2010 54 Für die Kosten der Käufe am Markt für das Tarifjahr 2010 hat die ElCom in ihrer Verfügung vom
22. Januar 2015 (Kp. 2.2.8.2) (…) GWh berücksichtigt und stellte dabei auf den von der Verfü- gungsadressatin angegebenen Wert von CHF (…) pro MWh ab, was (…) Rp./kWh entspricht. Demnach belaufen sich die Beschaffungskosten für Käufe am Markt insgesamt auf CHF (…) resp. gerundet auf (…) Rp./kWh. 2.1.6.3 Handelskosten im Tarifjahr 2010 55 Die ElCom anerkannte in der Verfügung vom 22. Januar 2015, dass alle mit der Beschaffung verbundenen Kosten bei der Berechnung der Energietarife im vorliegenden Fall anteilsmässig zu berücksichtigen sind (vgl. Kapitel 2.1.6.3). Aufgrund der veränderten Energiemenge sind die anteiligen Handelskosten gegenüber der Verfügung vom 22. Januar 2015 neu zu berechnen. 56 Das Energieportfolio der Verfügungsadressatin setzt sich nunmehr zusammen aus dem Pro- duktionsportfolio ([…] GWh) sowie der Energiemenge, welche für den Vertrieb in der Schweiz
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am Markt beschafft wurde ([…] GWh). Der Umfang des gesamten Energieportfolios beläuft sich auf (…) GWh(vgl. Tabelle 10). 57 Der Gesamtabsatz an die Endkunden in der Grundversorgung beläuft sich gemäss Angaben der Verfügungsadressatin auf (…) GWh (act. 60, Beilage 21). Der Anteil der Grundversorgung am Energieportfolio beträgt damit rund (…) Prozent ([…] / […] GWh). Der Anteil der Handels- kosten, welcher auf die Endkunden in der Grundversorgung entfällt, beläuft sich dementspre- chend auf CHF (…) (vgl. Tabelle 10). Berechnung Schlüssel Anteil Handelskosten [GWh] Schlüssel: Gesamte Eigene Produktion Kauf (Markt) Total Produktion und Beschaffung Anteil Grundversorgung Berechnung Anteil Handelskosten Handelskosten (act. 60 S. 39) Anteil Handelskosten für Grundversorgung Die Energiemengen und Kosten wurde Beilage 21, 25 (act. 60) entnommen
Tabelle 10: Berechnung Anteil Handelskosten für die Grundversorgung 2.1.6.4 Kosten der Energiebeschaffung für Endverbraucher mit Grundversorgung im Tarifjahr 2010 insgesamt 58 Die Verfügungsadressatin verfügte mit der eigenen Produktion, den Einspeisungen Dritter (Kleinstproduzenten), den Beteiligungen und den langfristigen Bezugsverträgen im Jahre 2010 über rund (…) GWh Strom. Hinzu kommt die anteilige effektive Beschaffung am Markt von rund (…) GWh (vgl. Tabelle 11: Energiekosten gemäss Berechnung ElCom). 59 Der Umfang des gesamten Energieportfolios (eigene Produktion, Einspeisungen Dritte [Kleinst- produzenten], Energiebezug über Beteiligungen, Energiebezug über Langfristverträge sowie Beschaffung am Markt) beläuft sich somit auf (…) GWh. Die gesamten Beschaffungskosten be- tragen CHF (…) (vgl. Tabelle 11). Um den durchschnittlichen Preis des gesamten Portfolios zu ermitteln, werden die Kosten und Mengen der gesamten eigenen Produktion (inkl. Einspeisun- gen Dritte [Kleinstproduzenten], Beteiligungen und Langfristverträgen) von (…) Rp./kWh (vgl. Rz. 52) mit den Kosten und Mengen der effektiven Marktbeschaffung von (…) Rp./kWh (vgl. Tabelle 11) zusammengeführt. Der sich aus dem Verhältnis der totalen Kosten und den totalen Menge ergebende Durchschnittspreis von (…) Rp./kWh wird zur Berechnung der Energiekosten für die gesamte von den grundversorgten Endverbrauchern konsumierte Energie von (…) GWh (Tabelle 12, , Zwischentotal 2, vorne) verwendet. [GWh] [Rp./kWh] [CHF] Gesamte Produktion Kauf (Markt) Total Produktion und Beschaffung Die Energiemengen und Kosten wurde Beilage 21 und 25 (act. 60) entnommen
Tabelle 11: Energiekosten gemäss Berechnung ElCom 60 Die Energiemengen betreffend die Ausgleichsenergie mitsamt den entsprechenden Kosten wurden von der ElCom angerechnet (vgl. Verfügung der ElCom vom 22. Januar 2015 Rz. 176). 61 Die gesamte Beschaffungsmenge (netto; vgl. Tabelle 12: Gesamte Produktionskosten und Kauf am Markt 2010 „Total Beschaffung“) beläuft sich demnach auf insgesamt (…) GWh und die Be-
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schaffungskosten betragen CHF (…). Unter zusätzlicher Berücksichtigung der anrechenbaren Handelskosten von CHF (…) belaufen sich die Beschaffungskosten insgesamt auf CHF (…). 62 Nach Abzug der Netzverluste (vgl. Verfügung der ElCom vom 22. Januar 2015 Rz. 177) resul- tiert eine gesamte Beschaffungsmenge (ohne Netzverluste) von (…) GWh zu Beschaffungskos- ten von CHF (…) und einem durchschnittlichen Preis von (…) Rp./kWh. 63 Die Anpassungen der ElCom (Berechnung ElCom, vgl. Tabelle 12) führen mithin zu anrechen- baren Energiekosten 2010 von CHF (…) und werden in den Deckungsdifferenzen berücksich- tigt. Somit fallen die anrechenbaren Kosten der Energiebeschaffung um CHF (…) tiefer aus als die von der Verfügungsadressatin geltend gemachten CHF (…) (vgl. act. 60, S. 2 Ziffer 5). Beschaffung gemäss Repower und gemäss Auffassung ElCom Berechnung ElCom Differenz Endverbraucher in Grundversorgung [GWh] [Rp./kWh] [CHF] [GWh] [Rp./kWh] [CHF] [Rp./kWh] [CHF] Eigene Produktion Kauf (Markt) Zwischentotal 1 Ausgleichsenergie Kauf (inkl. Ausgleichsenergie) Zwischentotal 2 Anteil Handelskosten Total Beschaffung -eigene Netzverluste Total Beschaffung (ohne Netzverluste) Die Energiemengen und Kosten wurden Beilage 21 und 25 (act. 60) entnommen Eingabe Repower Endverbraucher in Grundversorgung
Tabelle 12: Beschaffungskosten und Kauf am Markt für die Energie Grundversorgung 2010 2.2 Vertriebskosten 64 Bei der Berechnung der Vertriebskosten ergibt sich aufgrund der Neubeurteilung des Einbezugs der langfristigen Bezugsverträge lediglich beim Nettoumlaufvermögen aufgrund der angepass- ten Kosten für die Beschaffung eine Veränderung. Im Übrigen wird auf die Verfügung der El- Com vom 22. Januar 2015 Kapitel 2.3 verwiesen. 2.2.1 Berechnung der Vertriebskosten 2009 65 Die Anpassung bei den Kosten für die Energiebeschaffung aufgrund der veränderten Energie- menge und -kosten führt zu folgendem Nettoumlaufvermögen:
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Energiekosten 2009 (Gestehungskosten) Eingabe RP Ergebnis Berechnung ElCom Differenz Betrag [CHF] Betrag [CHF] Betrag [CHF] Kosten der Energiebeschaffung Kosten Vertrieb Total anrechenbarer Umsatz Energie Nettoumlaufvermögen 2009 Eingabe RP Ergebnis Berechnung ElCom Differenz Betrag [CHF] Betrag [CHF] Betrag [CHF] anrechenbarer Umsatz Energie (Erlöse) anrechenbarer Umsatz Energie (Kosten) Periodizität Divisor 12/x betriebsnotwendiges NUV Zinssatz Total kalkulatorische Zinskosten NUV
Tabelle 13: Berechnung der kalkulatorischen Zinskosten des Nettoumlaufvermögens des Vertriebs 2009 66 Das betriebsnotwendige Nettoumlaufvermögen (vgl. Verfügung der ElCom vom 22. Janu- ar 2015 Rz. 201 ff) ergibt sich aus der Division der anrechenbaren Kosten der Energiebeschaf- fung und des Vertriebs in Höhe von CHF (…) durch (…) und beläuft sich demnach auf CHF (…). 67 Die anrechenbare Verzinsung beträgt unter Berücksichtigung des Zinssatzes von 4.55 Prozent für die Jahre 2009 und 2010 CHF (…). 68 Nachfolgend wird in Tabelle 14 zu den berechneten Vertriebskosten der kalkulatorische Zins des Nettoumlaufvermögens (vgl. Tabelle 13) hinzugerechnet. Die anrechenbaren Vertriebskos- ten inklusive der kalkulatorischen Zinsen des Nettoumlaufvermögens betragen CHF (…). Pro Rechnungsempfänger ergeben sich mithin Kosten von CHF (…) statt CHF (…). Die Korrektur entspricht den Kriterien von Randziffer 197 der Verfügung der ElCom vom 22. Januar 2015 (dritter Punkt, Kriterien bei Überschreitung der CHF 95). Demnach dürfen die Kosten pro Rech- nungsempfänger höher als CHF 95 sein, sofern sie nachgewiesen werden können. Summe Vertriebskosten 2009 Eingabe RP Ergebnis Berechnung ElCom Differenz Betrag [CHF] Betrag [CHF] Betrag [CHF] Total Summe Summe Vertriebskosten (exkl. kalk. Zinsen NUV): Kalkulatorische Zinsen auf NUV Summe Vertriebskosten bereinigt Summe Vertriebskosten bereinigt (exkl. Gewinnanteil) Anzahl Rechnungsempfänger (Gemäss Erhebung KoRe2010) Vertriebskosten pro Endkunde (CHF) (95 Fr./Endkunde)
Tabelle 14: Berechnung der Vertriebskosten 2009 69 Die anrechenbaren Vertriebskosten 2009 fallen mit CHF (…) um CHF°(…) tiefer aus als die von der Verfügungsadressatin geltend gemachten CHF°(…). Die Differenz ist in der Berech- nung der Deckungsdifferenzen zu berücksichtigen.
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2.2.2 Berechnung der Vertriebskosten 2010 70 Die Anpassung bei den Kosten für die Energiebeschaffung aufgrund der veränderten Energie- menge und -kosten führt zu folgendem Nettoumlaufvermögen: Energiekosten 2010 (Gestehungskosten) Eingabe RP Ergebnis Berechnung ElCom Differenz Betrag [CHF] Betrag [CHF] Betrag [CHF] Kosten der Energiebeschaffung Kosten Vertrieb Total anrechenbarer Umsatz Energie Nettoumlaufvermögen 2010 Eingabe RP Ergebnis Berechnung ElCom Differenz Betrag [CHF] Betrag [CHF] Betrag [CHF] anrechenbarer Umsatz Energie (Erlöse) anrechenbarer Umsatz Energie (Kosten) Periodizität Divisor 12/x betriebsnotwendiges NUV Zinssatz Total kalkulatorische Zinskosten NUV
Tabelle 15: Berechnung der kalkulatorischen Zinskosten des Nettoumlaufvermögens des Ver- triebs 2010 71 Das betriebsnotwendige Nettoumlaufvermögen (vgl. Verfügung der ElCom vom 22. Janu- ar 2015 Rz. 201 ff) ergibt sich aus der Division der anrechenbaren Kosten der Energiebeschaf- fung und des Vertriebs in Höhe von CHF (…) durch (…) und beläuft sich demnach auf CHF (…). 72 Die anrechenbare Verzinsung beträgt unter Berücksichtigung des Zinssatzes von 4.55 Prozent für die Jahre 2009 und 2010 CHF (…) anstatt den von der Verfügungsadressatin angeführten CHF (…). 73 Nachfolgend wird in Tabelle 16 zu den berechneten Vertriebskosten der kalkulatorische Zins des Nettoumlaufvermögens (vgl. Tabelle 15) hinzugerechnet. Die anrechenbaren Vertriebskos- ten inklusive der kalkulatorischen Zinsen des Nettoumlaufvermögens betragen CHF (…). Pro Rechnungsempfänger ergeben sich mithin Kosten von CHF (…) statt CHF (…). Die Korrektur entspricht den Kriterien von Randziffer 197 der Verfügung der ElCom vom 22. Januar 2015 (dritter Punkt, Kriterien zur Überschreitung der CHF 95). Demnach dürfen die Kosten pro Rech- nungsempfänger höher als CHF 95 sein, sofern sie nachgewiesen werden können. Summe Vertriebskosten 2010 Eingabe RP Ergebnis Berechnung ElCom Differenz Betrag [CHF] Betrag [CHF] Betrag [CHF] Total Summe Vertriebskosten (exkl. kalk. Zinsen NUV): Kalkulatorische Zinsen NUV (act 60) Summe bereinigt Summe Vertriebskosten bereinigt (exkl. Gewinnanteil) Anzahl Rechnungsempfänger (KoRe 2010) Vertriebskosten pro Endkunde (CHF) (95 Fr./Endkunde)
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Tabelle 16: Berechnung der Vertriebskosten 2010 74 Die anrechenbaren Vertriebskosten 2010 fallen mit CHF (…) um CHF (…) tiefer aus als die von der Verfügungsadressatin geltend gemachten CHF (…). Die Differenz ist in der Berechnung der Deckungsdifferenzen zu berücksichtigen.
2.3 Deckungsdifferenzen 75 Ungerechtfertigte Gewinne aus überhöhten Netznutzungs- bzw. Elektrizitätstarifen sind durch Senkung der Netznutzungs- bzw. Elektrizitätstarife zu kompensieren (Art. 19 Abs. 2 StromVV). Analog dazu können auch Unterdeckungen in den Folgejahren kompensiert werden. Die ElCom hat diese Vorgaben in einer Weisung konkretisiert (Weisung 2/2019 vom 5. März 2019 betref- fend Deckungsdifferenzen Netz und Energie aus den Vorjahren, abrufbar unter www.elcom.admin.ch Dokumentation Weisungen). 2.3.1 Berechnung der Deckungsdifferenzen 2009 76 Mit der Eingabe vom 3. Oktober 2013 (act. 60, Beilage 16) und dem darin gestellten Rechtsbe- gehren (act. 60, S. 2 Ziffer 6 und Beilage 16) aktualisiert die Verfügungsadressatin die ur- sprüngliche Berechnung der gesamten Gestehungskosten für die Energielieferung und der dar- aus abgeleiteten Deckungsdifferenz zu Lasten der Endverbraucher in der Grundversorgung für das Jahr 2009. In der folgenden Tabelle stellt die ElCom die vorstehend neu berechneten Werte den von der Verfügungsadressatin eingereichten Werten gegenüber: Umsatzerlöse aus Energielieferung IST-Gestehungskosten 2009 Zeitraum: von 01.01.2009 Erlöse ingesamt [CHF] davon Kunden in Grundversorgung [CHF] Berechnung ElCom Differenz Umsatzerlöse aus Energielieferung (ohne Verlustenergie Netz) Gestehungskosten Gestehungskosten Energielieferung Kosten [CHF] davon Kunden in Grundversorgung [CHF] Eigene Produktion Kauf (inkl. Ausgleichsenergie)
- Eigene Netzverluste Total Beschaffung ohne Netzverluste Verwaltungs- und Vertriebskosten (ohne Deckungsdifferenz) Sonstige Kosten der Energielieferung Gewinn des Vetriebes Total Gestehungskosten Energielieferung Deckungsdifferenzen aus Vorjahren Tarifierte Gestehungskosten 0 0 0 -
-
-
Verwendeter Zinssatz: 4.55% 4.24% -
-
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Umsatzerlöse aus Energielieferung Deckungsdifferenzen Energie aus Geschäftjahr 2009 (+ Überdeckung) Zusätzliche Zinskosten Gesamtsaldo inkl. Zinsen
Tabelle 17: Deckungsdifferenzen Energie 2009 (act. 60, Beilage 16) 77 Vergleicht man die Umsatzerlöse von CHF (…) mit den anrechenbaren Kosten von CHF (…) verbleibt eine Deckungsdifferenz zugunsten der Verfügungsadressatin von CHF (…) (exkl. kal- kulatorischen Zinskosten) anstatt der geltend gemachten CHF (…) (gemäss act. 60, S. 2 Ziffer.
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6). Diese Unterdeckung kann die Verfügungsadressatin ihren Endverbrauchern in Rechnung stellen, sie ist dazu aber nicht verpflichtet. 78 Gemäss der Weisung der ElCom 2/2019 vom 5. März 2019 betreffend Deckungsdifferenzen Netz und Energie aus den Vorjahren (abrufbar unter www.elcom.admin.ch Dokumentation Weisungen) ist die ermittelte Deckungsdifferenz mit dem jeweils gültigen Zinssatz zu verzinsen. Massgeblich ist der Zinssatz des folgenden Tarifjahres. 79 Die Verfügungsadressatin berechnet die kalkulatorischen Zinsen auf die Deckungsdifferenzen des Jahres 2009 zu einem Zinssatz von 4.55 Prozent. Gemäss Weisung der ElCom 1/2012 vom 28. Februar 2012 sind die Deckungsdifferenzen 2009 jedoch mit dem Zinssatz für das Jahr 2011 zu verzinsen (vgl. Verfügung der ElCom vom 22. Januar 2015 Rz. 250). Dieser beläuft sich auf 4.24 Prozent, womit sich die kalkulatorischen Zinsen auf CHF (…) belaufen. Die De- ckungsdifferenzen 2009 zugunsten der Verfügungsadressatin belaufen sich damit insgesamt auf CHF (…) (inkl. kalkulatorischen Zinskosten). 2.3.2 Berechnung der Deckungsdifferenzen 2010 80 Mit der Eingabe vom 3. Oktober 2013 (act. 60, Beilage 17) und dem darin gestellten Rechtsbe- gehren (act. 60, S. 2 Ziffer 6 und Beilage 17) aktualisiert die Verfügungsadressatin die ur- sprüngliche Berechnung der gesamten Gestehungskosten für die Energielieferung und der dar- aus abgeleiteten Deckungsdifferenz zu Lasten der Endverbraucher in der Grundversorgung für das Jahr 2010. In der folgenden Tabelle stellt die ElCom die vorstehend neu berechneten Werte den von der Verfügungsadressatin eingereichten Werten gegenüber: Umsatzerlöse aus Energielieferung IST-Gestehungskosten 2010 Zeitraum: von 01.01.2010 Erlöse ingesamt [CHF] davon Kunden in Grundversorgung [CHF] Berechnung ElCom Differenz Umsatzerlöse aus Energielieferung (ohne Verlustenergie Netz) Gestehungskosten Gestehungskosten Energielieferung Kosten [CHF] davon Kunden in Grundversorgung [CHF] Eigene Produktion Kauf (inkl. Ausgleichsenergie)
- Eigene Netzverluste Total Beschaffung ohne Netzverluste Verwaltungs- und Vertriebskosten (ohne Deckungsdifferenz) Sonstige Kosten der Energielieferung Gewinn des Vetriebes Total Gestehungskosten Energielieferung Deckungsdifferenzen aus Vorjahren Tarifierte Gestehungskosten 0 0 0 -
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-
Verwendeter Zinssatz: 4.55% 4.14% -
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Gesamtsaldo Deckungsdifferenzen: -
Umsatzerlöse aus Energielieferung Deckungsdifferenzen Energie aus Geschäftjahr 2010 (+ Überdeckung) Gesamtsaldo mit Deckungsdifferenz Vorjahr (act 60 s.2 Antrag 6) Gesamtsaldo mit DD Vorjahr inkl. Zinsen Zusätzliche kalkulatorische Zinsen Deckungsdifferenzen Energie aus Geschäftjahr 2010 inkl. Zinsen 2010
Tabelle 18: Deckungsdifferenzen Energie 2010 (act. 60, Beilage 17)
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81 Vergleicht man die Umsatzerlöse von CHF (…) mit den anrechenbaren Kosten von CHF (…) verbleibt eine Deckungsdifferenz zugunsten der Verfügungsadressatin von CHF (…) (exkl. kal- kulatorischen Zinskosten) anstatt der geltend gemachten CHF (…) (gemäss act. 60, S. 2 Ziffer. 6). Diese Unterdeckung kann die Verfügungsadressatin ihren Endverbrauchern in Rechnung stellen, sie ist dazu aber nicht verpflichtet. 82 Gemäss der Weisung der ElCom 2/2019 vom 5. März 2019 betreffend Deckungsdifferenzen Netz und Energie aus den Vorjahren (abrufbar unter www.elcom.admin.ch Dokumentation Weisungen) ist die ermittelte Deckungsdifferenz mit dem jeweils gültigen Zinssatz zu verzinsen. Massgeblich ist der Zinssatz des folgenden Tarifjahres. 83 Die Verfügungsadressatin berechnet die kalkulatorischen Zinsen auf die Deckungsdifferenzen des Jahres 2010 zu einem Zinssatz von 4.55 Prozent. Gemäss der Weisung der ElCom 2/2019 vom 5. März 2019 betreffend Deckungsdifferenzen Netz und Energie aus den Vorjahren sind die Deckungsdifferenzen 2010 jedoch mit dem Zinssatz für das Jahr 2012 zu verzinsen (vgl. Verfügung der ElCom vom 22. Januar 2015 Rz. 254). Dieser beträgt 4.14 Prozent, womit sich die kalkulatorischen Zinsen auf CHF (…) belaufen. Die Deckungsdifferenzen 2010 zugunsten der Verfügungsadressatin belaufen sich damit insgesamt auf CHF (…) (inkl. kalkulatorischen Zinskosten). Unter zusätzlicher Berücksichtigung des Tarifjahres 2009 beträgt der Gesamtsaldo der Deckungsdifferenzen 2010 und des Vorjahres (inkl. kalkulatorische Zinsen) zugunsten der Verfügungsadressatin CHF (…) (vgl. act. 60, S. 2 Ziffer 6 Betrag ohne Zins 4.55% für das Jahr 2010). 3 Anträge der Verfügungsadressatin 3.1 Artikel 6 Absatz 5 2. Satz StromVG 84 Die Verfügungsadressatin stellt sich auf den Standpunkt, dass Artikel 6 Absatz 5 2. Satz StromVG der Fortführung des vorliegenden Verfahrens entgegenstehe (act. 92 Rz. 65 ff.; act. 96 Rz. 26 ff.) und beantragt die Feststellung, dass sie für die Jahre 2009 und 2010 keine Preisvorteile weiterzugeben hat (act. 96, Rechtsbegehren 1). Sie führt in diesem Zusammen- hang aus, dass diese Sonderbestimmung umfassend und absolut Geltung beansprucht und somit Preisvorteile aus den Jahren 2009 und 2010 nicht mehr weiterzugeben sind. Dies ergebe sich auch aus dem Urteil A-699/2017 vom 26. August 2019 sowie aus dem erläuternden Bericht zur Stromversorgungsverordnung vom Juni 2018 (vgl. UVEK, Bundesgesetz über den Um- und Ausbau der Stromnetze [Strategie Stromnetze], Teilrevision der Stromversorgungsverordnung, Erläuterungen, Ziff. 2.2). 85 Die Verfügungsadressatin unterlässt es, auf das Verhältnis des ersten Satzes zum zweiten Satz in Artikel 6 Absatz 5 StromVG und auch auf die Entstehungsgeschichte von Artikel 6 Absatz 5
2. Satz StromVG einzugehen. Gemäss Artikel 6 Absatz 5 StromVG sind die Betreiber der Ver- teilnetze verpflichtet, Preisvorteile aufgrund ihres freien Netzzugangs anteilsmässig an die fes- ten Endverbraucher weiterzugeben, nötigenfalls über Tarifanpassungen in den Folgejahren. Für Preisvorteile, die ein Jahr betreffen, das mehr als fünf Jahre zurückliegt, müssen keine solchen Tarifanpassungen vorgenommen werden. 86 Wenn man berücksichtigt, dass sich der zweite Satz unmittelbar auf den ersten bezieht und dort die grundsätzliche Pflicht festgehalten ist, wonach Betreiber der Verteilnetze verpflichtet sind, Preisvorteile aufgrund ihres freien Netzzugangs anteilsmässig an die festen Endverbraucher weiterzugeben, nötigenfalls über Tarifanpassungen in den Folgejahren, dann wird ersichtlich, dass innerhalb Artikel 6 Absatz 5 StromVG ein gewisser innerer Widerspruch entsteht. Einer-
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seits sind die Preisvorteile unmittelbar und von Gesetzes wegen weiterzugeben und es können so eigentlich gar keine nicht weitergegebenen Preisvorteile mehr entstehen (abgesehen von den Abweichungen zwischen Soll- und Ist-Werten), andererseits müssten noch nicht weiterge- gebene Preisvorteile, die somit aus einer pflichtwidrigen Nichtweitergabe von Preisvorteilen her- rühren, nach fünf Jahren nicht mehr tarifwirksam berücksichtigt werden. 87 Betrachtet man nun die Entstehungsgeschichte des zweiten Satzes (vgl. Geschäft des Bundes- rates 16.035), dann erhellt, dass die Betreiber der Verteilnetze nicht von der Pflicht zur Weiter- gabe der Preisvorteile entbunden werden sollten, sondern dass vermieden werden sollte, dass mehr als fünf Jahre nach Ablauf eines Tarifjahres noch Tarifprüfungsverfahren eröffnet werden. Ursprünglich wurde diskutiert, Artikel 6 Absatz 5 StromVG ganz aufzuheben und das, was jetzt im zweiten Satz geregelt wird, hätte mit einer Übergangsbestimmung geregelt werden sollen. Indem die Durchschnittspreismethode auf Druck des Nationalrates aber nicht aufgehoben wur- de, hat man eine Regelung geschaffen, die für Rechtssicherheit sorgen sollte, sodass Betreiber von Verteilnetzen nicht länger als fünf Jahre nach Ablauf eines Tarifjahres mit Tarifprüfungsver- fahren konfrontiert werden. Damit wollte der Gesetzgeber für Rechtssicherheit sorgen (vgl. in diesem Zusammenhang AB 2017 S 823). 88 Damit wird klar, dass die Betreiber von Verteilnetzen nicht grundsätzlich von der Pflicht entbun- den werden, Preisvorteile nach Artikel 6 Absatz 5 StromVG aus Tarifjahren, die mehr als fünf Jahre zurückliegen, weiterzugeben. 89 Hinzu kommt, dass die ElCom das vorliegende Verfahren bereits mit Schreiben vom 20. August 2009 (act. 8) eröffnet und zwischenzeitlich mit der Verfügung vom 22. Januar 2015 bereits aus- reichend klar zum Ausdruck gebracht hat, wie die Kostenanlastung zu erfolgen hat. Damit liegt hier keine Situation vor, in der Rechtssicherheit für jene Jahre geschaffen werden soll, in denen bis Inkrafttreten von Artikel 6 Absatz 5 2. Satz StromVG kein Tarifprüfungsverfahren eröffnet wurde. Die Verfügungsadressatin hätte die Preisvorteile nach Artikel 6 Absatz 5 StromVG be- reits lange weitergeben können. Dies führt auch zu einer Gleichbehandlung mit jenen Netzbe- treibern, deren Tarifprüfungsverfahren bereits vor Inkrafttreten von Artikel 6 Absatz 5 2. Satz StromVG rechtskräftig wurden bzw. welche die Preisvorteile bereits weitergegeben haben (vgl. in diesem Zusammenhang Folien der Netzbetreiberinformationsveranstaltung 2018, Folie 52, aufzufinden unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Veranstaltungen > Informationsver- anstaltungen für Netzbetreiber). 90 Die Verfügungsadressatin kann daher im vorliegenden Fall aus Artikel 6 Absatz 5 2. Satz StromVG nichts zu ihren Gunsten ableiten und es ist festzustellen, dass die Preisvorteile auf- grund des freien Netzzugangs aus den Jahren 2009 und 2010 weiterzugeben sind. Das Rechtsbegehren 1 ist daher abzuweisen. 3.2 Artikel 6 Absatz 5bis StromVG 91 In ihrer Eingabe vom 28. März 2019 (act. 92 Rz. 74 f.) weist die Verfügungsadressatin auf den neuen Artikel 6 Absatz 5bis StromVG hin und führt aus, dass sie daraus ableitet, dass sie die Durchschnittspreismethode einzig auf die Differenz zwischen dem Energieportfolio des Verteil- netzbetreibers im gesamten Versorgungsbereich und den Kapazitäten aus ihren Versorgungs- kraftwerken anzuwenden hat. 92 Es bleibt unklar, ob sie diese Ausführungen auf die vorliegend behandelten Jahre 2009 und 2010 bezieht oder ob es sich um allgemeine Ausführungen in Bezug auf die Kostenanlastung ab dem Jahr 2019 (vgl. Art. 31k StromVV) handelt. Da sich die Verfügungsadressatin in der jüngsten Eingabe vom 2. Dezember 2019 nicht mehr dazu äussert und der Zusammenhang zur vorliegenden Tarifprüfung für die Jahre 2009 und 2010 nicht klar wird, wird dieser Aspekt vor-
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liegend nicht weiter vertieft. Da Artikel 5 Absatz 5bis StromVG für die Tarifjahre 2019 bis 2021 gilt (Art. 31k StromVV), findet er jedenfalls auf die vorliegend zu prüfenden Tarifjahre 2009 und 2010 keine Anwendung. 3.3 Vorabzustellung des Verfügungsentwurfs 93 Die Verfügungsadressatin stellt Antrag, dass ihr der Verfügungsentwurf im Sinne des rechtli- chen Gehörs zugestellt werden soll (act. 96 Rechtsbegehren 3). Sie führt aus, dass mit Blick auf den klaren Wortlaut von Artikel 6 Absatz 5 StromVG nicht nachvollziehbar sei, auf welche Ar- gumente sich das Fachsekretariat im Schreiben vom 24. September 2019 stützt, wonach Arti- kel 6 Absatz 5 StromVG auf das vorliegende Verfahren keine Anwendung fände. 94 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt nicht, dass eine verfahrensbeteiligte Partei die Ge- legenheit erhalten muss, sich zu jedem möglichen Ergebnis, das von der entscheidenden Be- hörde ins Auge gefasst wird, zu äussern. Die Behörde hat in diesem Sinne nicht ihre Begrün- dung den Parteien vorweg zur Stellungnahme zu unterbreiten. Es genügt, dass sich die Parteien zu den Grundlagen des Entscheids, insbesondere zum Sachverhalt sowie zu den an- wendbaren Rechtsnormen, vorweg äussern und ihre Standpunkte einbringen können (BGE 132 II 257 E. 4.2). 95 Der Verfügungsadressatin wurde Gelegenheit gegeben, sich nach Inkrafttreten von Artikel 6 Absatz 5 2. Satz zur Sache zu äussern. Damit ist dem Anspruch auf rechtliches Gehör Genüge getan.
4 Gebühren 96 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand be- rechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 97 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde der Verfügungsadressatin, soweit sie zufol- ge Rückzugs nicht als gegenstandslos abzuschreiben war, grösstenteils abgewiesen und die Sache lediglich in Bezug auf die Berücksichtigung der langfristigen Bezugsverträge zur Neube- urteilung an die ElCom zurückgewiesen (act. 86). Die in der Verfügung der ElCom vom
22. Januar 2015 auferlegten Gebühren in der Höhe von CHF (…) sind deshalb um […] Prozent zu reduzieren. Für die Aufwände der ElCom im Zusammenhang mit der Rückweisung durch das Bundesverwaltungsgericht werden keine zusätzlichen Gebühren erhoben. 98 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Die Verfügungsadressatin hat die ursprüngliche Verfügung der ElCom vom
22. Januar 2015 durch die Geltendmachung nicht anrechenbarer Energiekosten, Kosten für den Energievertrieb und Deckungsdifferenzen im Rahmen des Verfahrens verursacht.
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5 Parteientschädigung 99 Die Verfügungsadressatin beantragt die Zusprechung einer Parteientschädigung. Weder die Stromversorgungsgesetzgebung noch das VwVG sehen im erstinstanzlichen Verwaltungsver- fahren die Ausrichtung einer Parteientschädigung vor. Für eine analoge Anwendung von Artikel 64 VwVG, welcher das Beschwerdeverfahren betrifft, besteht kein Raum, da es sich beim Aus- schluss von Parteientschädigungen im erstinstanzlichen Verfahren nicht um eine echte Lücke handelt, sondern dies vom Gesetzgeber bewusst so vorgesehen wurde (m.w.H.: BGE 132 II 47 ff., E. 5.2). Parteientschädigungen werden deshalb keine zugesprochen.
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III Entscheid
Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
1. Es wird festgestellt, dass die Preisvorteile aufgrund des freien Netzzugangs aus den Geschäfts- jahren 2009 und 2010 weiterzugeben sind. 2. Die anrechenbaren Energiekosten für Endverbraucher in der Grundversorgung der Verfü- gungsadressatin betragen für das Tarifjahr 2009 CHF (…) und für das Tarifjahr 2010 CHF (…). 3. Die anrechenbaren Kosten für den Energievertrieb (inkl. Gewinn) der Verfügungsadressatin be- tragen für das Tarifjahr 2009 CHF (…) und für das Tarifjahr 2010 CHF (…). 4. Die anrechenbaren Deckungsdifferenzen Energie (inkl. kalkulatorische Zinskosten) zugunsten der Verfügungsadressatin betragen für das Tarifjahr 2009 CHF (…) und für das Tarifjahr 2010 CHF (…). 5. Der Antrag auf Vorabzustellung des Verfügungsentwurfs wird abgewiesen. 6. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt CHF (…). Sie wird der Verfügungsadressatin auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt. 7. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 8. Die Verfügung wird der Verfügungsadressatin mit eingeschriebenem Brief eröffnet. Bern, 6. April 2020
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Werner Luginbühl Präsident Renato Tami Geschäftsführer
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Versand: Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief:
- Repower AG, Via da Clalt 307, 7742 Poschiavo vertreten durch Dr. Stefan Rechsteiner und/oder Adrian Gautschi, VISCHER AG, Schützengas- se 1, Postfach, 8021 Zürich Mitzuteilen an:
- Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen (Dossiernummer A-1344/2015)
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IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.