Sachverhalt
I. Gegenstand der Untersuchung 1 Gegenstand der vorliegenden Untersuchung bildet die Frage, ob der Verein Bürgerforum Schweiz bei der Bearbeitung von Personendaten im Zusammenhang mit dem auf der Webseite https://www.buergerforum-schweiz.ch/pfarrer-check publizierten «Pfarrer-Check» gegen bundes- rechtliche Datenschutzvorschriften verstösst.
1. Grundlagen 2 Bürgerforum Schweiz, ein Verein gemäss Art. 60 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) (nachfolgend: «Bürgerforum»), hat sich zum Ziel gesetzt, «Kirchenpersonal öffentlich zu ihrem Glauben zu befragen» (Beweismittel 1: Webseite Pfarrercheck/Suchmaske «angefragte Personen», S. 1). Dazu betreibt der Verein auf seiner Webseite https://www.buergerforum- schweiz.ch/pfarrer-check eine PR-Kampagne mit dem Namen «Pfarrer-Check» (vgl. Beweismit- tel 1: Webseite Pfarrercheck/Suchmaske «angefragte Personen», S. 1; Beweismittel 2: Web- seite Pfarrercheck/Kampagne, S. 1).
3 Unter «Kirchenpersonal» versteht «Bürgerforum» das Personal in «christlichen Kirchen & Orga- nisationen» (vgl. Beweismittel 3: Fragebogen Pfarrercheck, S. 1). Befragt werden sollen gemäss den Angaben auf der Webseite – entgegen dem Kampagnentitel «Pfarrer-Check» – nicht nur Pfarrerinnen und Pfarrer, sondern auch etwa Kirchenräte, Professoren, Priester und Vikare (vgl. Beweismittel 1: Webseite Pfarrercheck/Suchmaske «angefragte Personen», S. 1).
4 Die Befragung erfolgt mittels eines auf der Webseite verfügbaren Fragebogens (vgl. hinten Rz. 9 ff.). Über den Stand und die Resultate der Befragung informiert «Bürgerforum» mittels ei- ner auf der Webseite aufgeschalteten Datenbank. Diese ermöglicht es, sich personenbezogen u.a. darüber zu informieren, ob eine bestimmte Kirchenperson den Pfarrer-Check-Fragebogen erhalten und ob bzw. wie sie darauf geantwortet hat (vgl. hinten Rz. 24 ff.).
5 Zum Ziel der Kampagne heisst es auf der Webseite von «Bürgerforum»: «Die öffentlich präsen- tierten Antworten sollen es der Bevölkerung ermöglichen, zwischen christlichen Kirchen und nur vermeintlich christlichen Veranstaltungen zu unterscheiden... um gegebenenfalls persönliche Konsequenzen zu ziehen.» (Beweismittel 4: Webseite Bürgerforum/Einstiegsseite, S. 1).
6 Eine ähnliche Äusserung findet sich im Fragebogen, anhand dessen Kirchenpersonen getestet werden sollen. Darin weist «Bürgerforum» darauf hin, dass Angaben zu den angefragten Perso- nen und deren allfällige Antworten auf seiner Webseite veröffentlicht werden – gemeint ist in der dort aufgeschalteten Datenbank –, und begründet dies wie folgt: «So kann man sich ein Bild ma- chen über das theologische Fundament von Kirchgemeinden und christlichen Organisationen … und nötigenfalls die Konsequenzen ziehen.» (Beweismittel 3: Fragebogen Pfarrercheck, S. 4).
7 Weiter konkretisiert wird das Ziel der Kampagne auf der Webseite Pfarrercheck unter dem Titel «Notwendigkeit und Zielsetzung» (Beweismittel 5: Webseite Pfarrercheck/Notwendigkeit und Zielsetzung, S. 1). Dort heisst es u.a.: «In der Öffentlichkeit soll die Fähigkeit gefördert werden, die Qualität Christlicher Kirchen, Gemeinden und Organisationen zu verstehen.» Am Schluss der betreffenden Ausführungen werden folgende Ziele des Projekts «Pfarrer-Check» genannt:
- «In der öffentlichen Diskussion soll wieder klar zwischen echt evangelischen Kirchen/Orga- nisationen und verwässerten/gefälschten Angeboten unterschieden werden können. - Kirchenmitglieder und Interessierte sollen auf Grund des optimierten Kenntnisstandes eine bessere Auswahlmöglichkeit haben, welchem Kirchenpersonal sie Vertrauen schenken und in welchen Kirchen sie sich engagieren. - Der gesellschaftliche und politische Einfluss von Beliebigkeitskirchen soll abgebaut werden.
3/15 - Die öffentliche Präsenz von effektiv christlichem Kirchenpersonal soll hergestellt und/oder intensiviert werden. So soll der Staat wieder vermehrt das notwendige Korrektiv und die hilf- reiche Unterstützung erhalten, welche von lebendigen Kirchen ausgehen.»
8 Im Vorfeld dieser Untersuchung weigerte sich «Bürgerforum», den Löschbegehren von Perso- nen nachzukommen, deren Adressen öffentlich zugänglich sind und welche nicht in der Daten- bank «Pfarrer-Check» verzeichnet sein wollen. Dies mit der Begründung eines «unbestreitbaren, überwiegenden öffentlichen Interesses an einer unverfälschten Christlichen Religion im öffentli- chen Diskurs» (Beweismittel 6: Schreiben Bürgerforum vom 11. September 2023, S. 7).
2. Datenbearbeitungen im Zusammenhang mit dem Fragebogen 9 Zur Befragung von Kirchenpersonen stellt «Bürgerforum» auf seiner Webseite einen Fragebo- gen mit dem Titel «Pfarrer-Check» bereit (vgl. Beweismittel 3: Fragebogen Pfarrercheck).
10 Dieser «Fragebogen zur Qualität des Personals in christlichen Kirchen & Organisationen», wel- cher auch «für Priester, Kirchenräte, Lehrpersonen etc.» gilt (Beweismittel 3: Fragebogen Pfar- rercheck, S. 1), ermuntert die Leserinnen und Leser auf S. 3 dazu, Kirchenpersonal zu prüfen: «[…] es ist überaus wichtig, dass Sie erkennen, wer fähig ist, Gottes rettende Botschaft zu brin- gen. Wenn Sie Kirchenpersonal prüfen wollen, können Sie dies tun, indem Sie diesen Personen folgende Fragen zu zentralen Themen des christlichen Glaubens vorlegen:»
11 Es folgt ein Feld, in welchem folgende Angaben eingetragen werden können:
- Name/Vorname: - Kirche/Organisation: - Tätigkeit als: - PLZ/Ort:
12 Im Anschluss daran ist ein Katalog von acht Fragen publiziert. Als Antwort kann dabei jeweils entweder ein «Ja» oder ein «Nein» angekreuzt werden. Die gestellten Fragen lauten im Einzel- nen wie folgt (vgl. Beweismittel 3: Fragebogen Pfarrercheck, S. 3):
1. «Ist Jesus menschgewordener Gott? 2. Ist Jesus leiblich auferstanden? 3. Schenkt allein das Selbstopfer des gekreuzigten und auferstandenen Jesus den Menschen Vergebung, Errettung, Frieden mit Gott und ewiges Leben? 4. Besteht der Sinn des Lebens im glaubenden Empfangen der Gnade, der Liebe und der Va- terschaft Gottes, in der tätigen Liebe zu Gott und Mitmenschen sowie im wachsenden Er- kennen und Anbeten des dreieinigen Gottes? 5. Ist das gehorsame Befolgen der biblischen Gebote einzige Grundlage eines gelingenden, glücklichen Lebens in Familie, Kirche, Gesellschaft und Staat? 6. Kann und will der Heilige Geist die Menschen befreien von Egoismus, Zwängen, Süchten, Abtreibungsfolgen, Ängsten, Hass, Schuld, okkulten Bindungen, unnötigen Krankheiten und Einsamkeit? 7. Kommt das Heil von den Juden? 8. Wird Gott jene Menschen, die Sein Angebot der Vergebung und der Errettung ablehnen, im letzten Gericht zur Gottesferne des zweiten Todes verurteilen?»
13 Unterhalb der Fragen erfolgt ein Hinweis, dass «Angaben zu den richtigen Antworten» auf der Webseite www.buergerforum-schweiz.ch unter der Rubrik ‘Pfarrer-Check’ zu finden seien (vgl. Beweismittel 3: Fragebogen Pfarrercheck, S. 3). Unter der Rubrik «Pfarrer-Check» wird unter «Begründung der Antworten» jede Frage mit «ja» beantwortet und dafür jeweils eine Begrün- dung geliefert (vgl. Beweismittel 7: Webseite Pfarrercheck/Begründung der Antworten).
4/15 14 Auf S. 4 des Fragebogens empfiehlt «Bürgerforum» Folgendes: «Zum eigenen Nutzen sollte man nur der Lehre von kirchlichem Personal folgen, welches die Fragen 1–8 mit Ja beantwortet. Selbstbestimmtes Christentum führt die Gläubigen nicht zur Freiheit und zur Segensfülle, die Gott schenken möchte. Zudem gibt es ewiges Leben im Himmel nur zu Gottes Bedingungen.» (Beweismittel 3: Fragebogen Pfarrercheck, S. 4; vgl. zum Ziel der Kampagne vorne Rz. 5 ff.).
15 Zu Kirchenpersonen, welche die Fragen nicht beantworten, äussert sich der Fragebogen wie folgt: «Kirchliches Leben ist eine öffentliche Sache. Es ist völlig legitim, Kirchenpersonal zu ih- rem Glauben zu befragen. Personen, die einen vorgelegten Fragebogen nicht beantworten, ist jedoch mit Respekt zu begegnen. Auch gute Pfarrer, Pastoren etc. werden es vorziehen, die Fragen des provokativen Pfarrer-Checks nicht öffentlich zu beantworten. Vielleicht geben sie ja im privaten Rahmen gerne Auskunft.» (Beweismittel 3: Fragebogen Pfarrercheck, S. 4).
16 Es folgt der Hinweis: «Die Angaben zu den angefragten Personen und ihre allfälligen Antworten werden auf unserer Webseite veröffentlicht. So kann man sich ein Bild machen über das theolo- gische Fundament von Kirchgemeinden und christlichen Organisationen … und nötigenfalls die Konsequenzen ziehen.» (Beweismittel 3: Fragebogen Pfarrercheck, S. 4; vgl. vorne Rz. 6).
17 Der Fragebogen wird einerseits von «Bürgerforum» direkt an einschlägige Personenkreise ver- schickt. «Bürgerforum» hält in diesem Zusammenhang fest, dass die Adressen der kontaktierten Pfarrer/-innen, Kirchenräte, Professoren, Priester, Vikare etc. im Internet frei zugänglich waren (Beweismittel 1: Webseite Pfarrercheck/Suchmaske «angefragte Personen», S. 1).
18 Andererseits bittet «Bürgerforum» auf S. 4 des Fragebogens die Leserinnen und Leser um Hilfe dabei, den „Pfarrer-Check“ im eigenen Umfeld weiterzuverbreiten und namentlich:
- «Bürgerforum» mitzuteilen, welchen Personen sie den Pfarrer-Check abgegeben haben. Diese Personen werden auf der Webseite anschliessend als «angefragt» ausgewiesen. - erhaltene Antworten «Bürgerforum» per Post oder per Mail zuzusenden: info@buergerfo- rum-schweiz.ch (vgl. zum Ganzen Beweismittel 3: Fragebogen Pfarrercheck, S. 4).
19 Ob Personen, denen der Fragebogen «Pfarrer-Check» abgegeben worden ist (beispielsweise durch eine Nachbarin auf offener Strasse), dessen Inhalt zur Kenntnis nehmen, bleibt offen. Zu- dem sieht «Bürgerforum» weder auf der Webseite Pfarrercheck noch im Fragebogen vor, dass ein Dritter, welcher einer Kirchenperson den Fragebogen abgibt, diese anfragen muss, ob er die Angaben zu ihrer Person (vgl. vorne Rz. 18) «Bürgerforum» bekanntgeben darf.
20 Ebenso wenig sehen die Webseite Pfarrercheck oder der Fragebogen vor, dass Personen, wel- che von «Bürgerforum» oder einem Dritten einen Fragebogen erhalten, angefragt werden, ob sie damit einverstanden sind, dass die Angaben zu ihrer Person verbunden mit dem Status ihrer Be- fragung (z.B. «angefragt») in der Online-Datenbank veröffentlicht werden.
21 Wer den Fragenkatalog von «Bürgerforum» beantwortet, hat sodann keine Möglichkeit, der Pub- likation dieser Antworten durch Ankreuzen (oder dergleichen) zuzustimmen. Auf der Webseite von «Bürgerforum» findet sich hingegen folgender Hinweis: «Eintreffende Antworten werden ein- getragen und nach ausdrücklicher Publikationserlaubnis der angefragten Personen publiziert.» (vgl. Beweismittel 1: Webseite Pfarrercheck/Suchmaske «angefragte Personen», S. 1).
22 Auf seiner Webseite hat «Bürgerforum» unter der Rubrik «Rückblick» eine – nicht unterschrie- bene – Version des Schreibens an den EDÖB vom 11. September 2023 publiziert, die inhaltlich abweicht von derjenigen Version, welche dem EDÖB zugestellt worden ist. Darin hält es fest: «Auf Grund des offensiven Charakters der Kampagne war von Anfang an klar, dass vorerst nur wenige Personen ihre Antwort einsenden und ihre Einstimmung für eine Publikation geben. Die Veröffentlichung allfällig weiter eintreffender Antworten erfolgt erst nach direktem Kontakt mit dem/r Antwortenden und mit deren ausdrücklicher Bewilligung. Natürlich wird eine solche Einwil-
5/15 ligung von uns archiviert, sodass die Zustimmung jederzeit ausgewiesen werden kann.» (Be- weismittel 8: veröffentlichtes, dem EDÖB nicht zugestelltes Schreiben von «Bürgerforum» vom
11. September 2023, S. 7; vgl. Beweismittel 9: Webseite Bürgerforum/Rubrik «Rückblick», S. 1).
23 Gemäss Stellungnahme von «Bürgerforum» vom 4. Januar 2024 erfolgt die Nachfrage, ob eine eingesandte Antwort publiziert werden darf, ausschliesslich auf schriftlichem Weg und wird die Zustimmung lediglich schriftlich entgegengenommen. Der E-Mail-Verkehr betreffend das Vorbe- reiten und die Bewilligung der Publikation eingetroffener Antworten wird archiviert (vgl. Beweis- mittel 16: Stellungnahme Bürgerforum vom 4. Januar 2024, Antworten auf Fragen 1, S. 2).
3. Datenbearbeitungen im Zusammenhang mit der Datenbank 24 Auf der Webseite von «Bürgerforum» ist eine Datenbank aufgeschaltet (vgl. Beweismittel 10: Screenshot Überblick Datenbank). Darin finden sich gemäss den Angaben von «Bürgerforum» Angaben zu ca. 6'000 Personen aus der ganzen Deutschschweiz, welche ab Mai 2023 in einer ersten Projektphase kontaktiert werden (Beweismittel 1: Webseite Pfarrercheck/Suchmaske «angefragte Personen», S. 1). Dabei wurden laut «Bürgerforum» bis zum 11. September 2023 ca. 3717 Personen «persönlich angefragt» (vgl. Beweismittel 6: Schreiben Bürgerforum vom
11. September 2023, S. 7, S. 2). Bei den Personen handelt es sich – in den Worten von «Bür- gerforum» – um sogenanntes «Kirchenpersonal» (vgl. vorne Rz. 3).
25 In der Datenbank kann personenbezogen abgefragt werden, ob «Bürgerforum» eine bestimmte Person erfasst hat (Status: erfasst), ob eine bestimmte (erfasste) Person den «Pfarrer-Check»- Fragenbogen erhalten hat (Status: angefragt) und ob sie die gestellten Fragen beantwortet hat (Status beantwortet). Publizierte Antworten (und damit verbunden die Angaben zur Person, wel- che die Antwort gegeben hat) können direkt angeklickt und eingesehen werden. Bis dato sind zwei Antworten veröffentlicht; eine davon stammt von einer Mitbegründerin des Pfarrer-Checks (vgl. Beweismittel 11: Screenshot Datenbank mit Status «beantwortet»).
26 Der Zugang zur Datenbank erfolgt über folgende zwei Suchfelder (vgl. Beweismittel 10: Screen- shot Überblick Datenbank): - «Wer (Vor- / Nachname)» - «Wo (PLZ / Ort / Kanton (Abk.) / Organisation)».
27 Ergibt das Ausfüllen eines dieser Suchfelder einen Treffer, liefert die Datenbank nebst dem Vor- und Nachnamen der aufgefundenen Person(en) im Sinne eines Überblicks die folgenden weite- ren Informationen (vgl. Beweismittel 12: Screenshot Datenbank mit Status «erfasst» und «ange- fragt»): - «Organisation / Konfession» - «Aufgabe / Tätigkeitsfeld» - «PLZ / Ort» - den Status der Datenbearbeitung, das heisst «erfasst», «angefragt» oder «beantwortet».
28 Beim Anklicken einer aufgefundenen Person erscheint zusätzlich zu den in der vorangehenden Randziffer erwähnten Daten noch die «Dienstkategorie» (z.B. «Lehrperson» oder «geistliches Hirtenamt») (vgl. Beweismittel 13: Screenshot Datenbank mit Details zu aufgefundener Person).
29 Den Status «erfasst» erhalten Personen, deren Adressen im Internet frei zugänglich sind, wel- che aber noch keinen Fragebogen erhalten haben.
30 Den Status «angefragt» erhalten Personen, denen «Bürgerforum» einen Fragebogen zugestellt oder denen eine Drittperson einen Fragebogen abgegeben hat, die jedoch nicht oder (im Zeit- punkt der Eintragung des Status in der Datenbank) noch nicht geantwortet haben. Diesen Status erhalten ausserdem diejenigen Personen, welche zwar eine Antwort erteilt, aber nicht oder noch
6/15 nicht ausdrücklich in die Publikation ihrer Antworten eingewilligt haben (vgl. Beweismittel 16: Stellungnahme Bürgerforum vom 4. Januar 2024, Antworten auf Fragen 2, S. 2 f.).
31 Die Verzeichnung in der Datenbank kombiniert mit dem Status «erfasst» oder «angefragt» er- folgt bei Personen, deren Adressen öffentlich auffindbar sind, ohne dass «Bürgerforum» die betroffenen Kirchenpersonen vorgängig um eine Einwilligung bittet. Stellen die betroffenen Per- sonen bei «Bürgerforum» ein Begehren, aus der Datenbank gelöscht zu werden, wird diesem nicht stattgegeben (vgl. Beweismittel 6: Schreiben Bürgerforum vom 11. September 2023, S. 7).
32 Werden dem Verein hingegen Daten von Personen gemeldet, deren Adressen nicht öffentlich auffindbar sind, werden diese Personen gemäss «Bürgerforum» nur «nach zweifelsfreier Identi- fikation und Einwilligung» mit dem Status «angefragt» in der Datenbank vermerkt (vgl. Beweis- mittel 16: Stellungnahme Bürgerforum vom 4. Januar 2024, Antworten auf Fragen 3, S. 3). Wünscht eine nicht öffentlich verzeichnete Person die Löschung ihrer Daten aus der Datenbank, erfüllt «Bürgerforum» diese Forderung umgehend (vgl. ebenda, Antworten auf Fragen 3, S. 3).
33 Den Status «beantwortet» erhalten (unabhängig davon, ob ihre Adressen andernorts öffentlich auffindbar sind oder nicht) nur diejenigen Personen, die einen erhaltenen Fragebogen beantwor- tet und zusätzlich in die Publikation der Antworten ausdrücklich eingewilligt haben (vgl. Beweis- mittel 16: Stellungnahme Bürgerforum vom 4. Januar 2024, Antworten auf Fragen 2, S. 2).
34 Erhaltene Antworten werden gemäss der Webseite Pfarrercheck sowie dem unter der Rubrik «Rückblick» publizierten (dem EDÖB nicht zugestellten) Schreiben von «Bürgerforum» vom
11. September 2023 publiziert, wenn die angefragte Person in die Publikation vorgängig aus- drücklich eingewilligt hat (vgl. zum Ganzen vorne Rz. 21 f.). Widerruft die Kirchenperson die (ausdrückliche) Einwilligung in die Publikation der Antworten, löscht «Bürgerforum» die Antwor- ten und ordnet die betreffende Person wieder dem Status «angefragt» zu (vgl. Beweismittel 16: Stellungnahme Bürgerforum vom 4. Januar 2024, Antworten auf Fragen 3, S. 3).
4. Exkurs: Informationen in der Datenschutzerklärung
35 Auf der Webseite von «Bürgerforum» findet sich – losgelöst vom Thema «Pfarrer-Check» – eine Datenschutzerklärung (Beweismittel 14: Screenshot Einstiegsseite Bürgerforum). Darin unter- scheidet «Bürgerforum» zwischen der Bearbeitung von Personendaten, die bereits öffentlich zu- gänglich sind, und solchen, die «Bürgerforum» von Dritten zur Verfügung gestellt werden:
36 Bezüglich öffentlich zugänglicher Personendaten erwähnt «Bürgerforum», dass der Verein «Daten von Personen, deren Namen, E-Mail-Adressen, Funktionen etc. bereits öffentlich zu- gänglich sind (Politiker/-innen, Kirchenpersonal etc.)», sammelt, in einer Datenbank hinterlegt und für seine PR-Arbeit nutzt (vgl. Beweismittel 15: Datenschutzerklärung Bürgerforum, In- gress).
37 Zu nicht-öffentlichen Daten äussert sich die Datenschutzerklärung wie folgt: «Daten von Per- sonen, deren Namen, E-Mail-Adressen, Funktion, etc. nicht bereits öffentlich zugänglich sind, dürfen uns nur zur Verfügung gestellt werden, wenn dies ausdrücklich bewilligt wurde, und wenn diese Personendaten korrekt sind. Zur Sicherheit werden solche Personen anschliessend durch uns um ihre persönliche Einwilligung gebeten, mit der Aufnahme ihrer Daten in einen Verteiler des Bürgerforums einverstanden zu sein.» (Beweismittel 15: Datenschutzerklärung Bürgerforum, Ingress). Gemäss «Bürgerforum» gilt dies sinngemäss für Angaben über eine angefragte Per- son, die Dritte «Bürgerforum» im Zusammenhang mit dem «Pfarrer-Check» zu Verfügung stel- len: Da nicht-öffentlichen Personen das Verweigerungsrecht zustehe, würden deren Daten (Name, Organisation/Konfession, Aufgabe/Tätigkeitsfeld, Dienst-Kategorie, Status) nur nach de- ren vorgängiger Zustimmung in der Datenbank «Pfarrer-Check» publiziert (vgl. Beweismittel 16: Stellungnahme Bürgerforum vom 4. Januar 2024, Antworten auf Fragen 5, S. 3).
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38 Ziff. 3 der Datenschutzerklärung lautet: «Persönliche Daten werden nicht publiziert, es sei denn, diese Daten waren bereits zuvor öffentlich zugänglich oder diese wurden uns im Rahmen des Projekts "Pfarrer-Check" mit einer entsprechenden Legitimation übermittelt.» Mit der «entspre- chenden Legitimation» ist gemäss «Bürgerforum» die in vorgenannter Randziffer erwähnte Ein- willigung einer nicht-öffentlichen Person gemeint, dass ihre Daten in der Datenbank «Pfarrer- Check» erscheinen (Beweismittel 16: Stellungnahme Bürgerforum vom 4. Januar 2024, Antwor- ten auf Fragen 6, S. 3).
39 Unter Ziff. 5 der Datenschutzerklärung heisst es: «Personen, deren Daten nicht auf Grund ihrer öffentlichen Funktion im Internet einsehbar sind, haben das Recht, Datenbearbeitungen zu wi- dersprechen.»
II. Verfahrensgeschichte 40 Aufgrund von Anfragen von «Bürgerforum» vom 16. Mai 2023 sowie 24. August 2023 sowie zu- folge verschiedener Meldungen von Bürgerinnen und Bürgern wurde der EDÖB auf den durch «Bürgerforum» online veröffentlichen «Pfarrer-Check» aufmerksam: Pfarrer-Check: Bürgerforum Schweiz (buergerforum-schweiz.ch). Dabei bejahte er die Frage, ob «Bürgerforum» den Wider- spruchs- bzw. Löschbegehren von betroffenen Personen (Pfarrpersonen etc.), deren Daten an- dernorts öffentlich zugänglich sind und welche nicht in der online abrufbaren Datenbank «Pfar- rer-Check» verzeichnet sein möchten, stattzugeben hat, und teilte dies «Bürgerforum» mit Schreiben vom 31. August 2023 mit. Auch forderte er dazu auf, Anpassungen im Hinblick auf eine ausdrückliche Einwilligung in die Publikation von Antworten vorzunehmen.
41 In seinem Antwortschreiben vom 11. September 2023 hielt «Bürgerforum» fest, dass es Lösch- begehren von betroffenen Personen, deren Daten bereits andernorts öffentlich verzeichnet sind, nicht nachkommen werde, da die Publikation in der Datenbank «Pfarrer-Check» durch ein über- wiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt sei. Da der EDÖB in dieser Vorgehensweise ge- nügend Anzeichen für eine Datenschutzverletzung erblickte, eröffnete er am 11. Dezember 2023 gestützt auf Art. 49 DSG eine Untersuchung und übermittelte «Bürgerforum» zwecks Gewäh- rung des rechtlichen Gehörs eine schriftliche Sachverhaltsfeststellung. Dazu äusserte sich «Bür- gerforum» mit schriftlicher Stellungnahme vom 4. Januar 2024 fristgerecht. Die Verfügung ba- siert auf dem am 11. Dezember 2023 festgestellten, aufgrund der Stellungnahme vom 4. Januar 2024 angepassten Sachverhalt.
B. Erwägungen I. Formelles
1. Anwendbarkeit des DSG 42 Das DSG gilt für die Bearbeitung von Personendaten natürlicher Personen durch private Perso- nen und Bundesorgane (vgl. Art. 2 Abs. 1 DSG). «Bürgerforum» ist als privater Verein im Sinne des ZGB organisiert und stellt damit eine private Person im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a DSG dar. Es bearbeitet mithilfe des online aufgeschalteten Fragebogens und der Online-Datenbank Personendaten von Pfarrpersonen und anderen natürlichen Personen, d.h. Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen (vgl. Art. 5 Bst. a DSG). Gründe, welche die Anwendbarkeit des DSG ausschliessen (vgl. Art. 2 Abs. 2 DSG), bestehen nicht. Somit ist das DSG in persönlicher und sachlicher Hinsicht anwendbar. Die zu beurteilen- den Datenbearbeitungen fallen auch in den örtlichen und zeitlichen Geltungsbereich des DSG.
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2. Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung 43 Gemäss Art. 4 Abs. 1 DSG beaufsichtigt der EDÖB die Anwendung der bundesrechtlichen Da- tenschutzvorschriften. Er eröffnet von Amtes wegen oder auf Anzeige hin eine Untersuchung ge- gen ein Bundesorgan oder eine private Person, wenn genügend Anzeichen bestehen, dass eine Datenbearbeitung gegen die Datenschutzvorschriften verstossen könnte (Art. 49 Abs. 1 DSG).
44 Vorliegend hielt «Bürgerforum» in seinem Antwortschreiben vom 11. September 2023 an den EDÖB fest, dass es betroffene Personen, deren Daten auch andernorts öffentlich zugänglich sind, trotz deren Löschbegehren bzw. Widerspruch nicht aus der Online-Datenbank entfernen will, da es die Datenbearbeitung durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt sieht. Der EDÖB erkennt im Fall eines Löschbegehrens einer betroffenen Person jedoch von vornherein kein überwiegendes öffentliches Interesse, das einen Eintrag dieser Person in der Datenbank rechtfertigen könnte. Es bestehen damit genügend Anzeichen, dass die Datenbear- beitung durch «Bürgerforum» gegen Datenschutzvorschriften verstösst (vgl. Art. 49 Abs. 1 DSG).
II. Materielles
1. Grundlagen 45 Das DSG bezweckt den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von natürlichen Perso- nen, über die Personendaten bearbeitet werden (vgl. Art. 1 DSG). In seinem privatrechtlichen Teil bedeutet das DSG eine Ergänzung und Konkretisierung des Persönlichkeitsschutzes des ZGB (betr. aDSG Botschaft zum Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG), vom 23. März 1988, BBl 1988 II 413, 458; BGE 127 III 481 E. 3/bb). Wann im Bereich des Datenschutzes eine Persönlichkeitsverletzung durch einen privaten Datenbearbeiter vorliegt, ergibt sich aus Art. 30 f. DSG.
46 Gemäss Art. 30 Abs. 2 DSG liegt eine Persönlichkeitsverletzung insbesondere dann vor, wenn Personendaten entgegen den Grundsätzen nach den Art. 6 und 8 bearbeitet werden (Bst. a), Personendaten entgegen der ausdrücklichen Willenserklärung der betroffenen Person bearbei- tet werden (Bst. b) oder wenn Dritten besonders schützenswerte Personendaten bekanntgege- ben werden (Bst. c).
2. Einhaltung der Datenbearbeitungsgrundsätze
a. Grundsatz der Zweckbindung 47 Gemäss dem in Art. 6 Abs. 3 DSG verankerten Zweckbindungsgrundsatz dürfen Personenda- ten nur so bearbeitet werden, dass es vereinbar ist mit dem Zweck, zu welchem die Daten be- schafft wurden und welcher für die betroffene Person erkennbar war.
48 «Bürgerforum» beschafft öffentlich publizierte Personendaten von Pfarrpersonen und anderen Personen aus dem kirchlichen Umfeld wie Name / Vorname, PLZ / Ort / Kanton (Abk.), Organi- sation / Konfession, Aufgabe / Tätigkeitsfeld und Dienst-Kategorie. Art. 30 Abs. 3 DSG, welcher das Fehlen einer Persönlichkeitsverletzung vermutet, wenn die betroffene Person die Personen- daten allgemein zugänglich gemacht und eine Bearbeitung nicht ausdrücklich untersagt hat, ist auf diese Daten nicht anwendbar. Die betroffenen Pfarrerinnen und Pfarrer etc. haben diese Da- ten nämlich nicht selber zugänglich gemacht, sondern deren Zugänglichmachung durch Dritte – namentlich die Kirchgemeinde, für die sie tätig sind – lediglich geduldet (vgl. BOILLAT/ WERLY, in: Meier/Métille (Hrsg.), Commentaire Romand: Loi fédérale sur la protection des données, Basel 2023, Art. 30 N 35). In der Datenbank «Pfarrer-Check» werden die genannten
9/15 öffentlich publizierten Personendaten sodann in einen neuen Kontext («Pfarrer-Check») gestellt und mit weiteren Daten – nämlich dem Status «erfasst», »angefragt» oder «beantwortet» – er- gänzt. Die andernorts bereits veröffentlichten Personendaten werden dabei zu einem anderen Zweck bearbeitet, als es für die betroffenen Personen im Zeitpunkt der Erstpublikation – etwa auf der Seite der Kirchgemeinde, für welche sie tätig sind – erkennbar war. Die Bearbeitung dieser Daten verstösst folglich gegen den Grundsatz der Zweckbindung (vgl. Art. 6 Abs. 3 DSG).
b. Transparenz der Datenbearbeitung beim Status «erfasst» 49 Nach dem in Art. 6 Abs. 3 DSG verankerten Transparenzprinzip dürfen Personendaten nur zu einem bestimmten und für die betroffene Person erkennbaren Zweck beschafft werden. Eben- falls der Transparenz dient die in Art. 19 geregelte Informationspflicht: Gemäss Art. 19 DSG in- formiert der Verantwortliche die betroffene Person angemessen über die Beschaffung von Per- sonendaten (Abs. 1) und teilt diejenigen Informationen mit, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann (Abs. 2), so insbesondere den Bearbeitungs- zweck. Beschafft der Verantwortliche die Daten nicht bei der betroffenen Person selbst und gibt er sie vor Ablauf eines Monats seit Datenerhalt bekannt, muss er die betroffene Person spätes- tens im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Daten informieren (vgl. Art. 19 Abs. 5 DSG).
50 «Bürgerforum» beschafft die öffentlich zugänglichen Daten von Pfarr- und anderen Personen aus dem kirchlichen Umfeld und veröffentlicht diese – kombiniert mit dem Status «erfasst» – in der Datenbank «Pfarrer-Check», bevor es den betroffenen Personen den Fragebogen «Pfarrer- Check» zustellt. Dass die Datenbank «Pfarrer-Check» bereits von «Bürgerforum» «erfasste» Personen ausweist, geht sodann selbst aus dem Fragebogen nicht hervor. Auch kann von Kir- chenpersonen nicht erwartet werden, dass sie die Webseite von «Bürgerforum» konsultieren. Entgegen Art. 19 DSG erfolgt also keine Information der betroffenen Personen über die Beschaf- fung von Personendaten, und Ausnahmegründe von der Informationspflicht im Sinne von Art. 20 DSG sind nicht ersichtlich. Mithin werden die andernorts publizierten Daten von Personen aus dem kirchlichen Umfeld nicht zu einem für die betroffene Person erkennbaren Zweck beschafft und ist damit der Grundsatz der Erkennbarkeit (vgl. Art. 6 Abs. 3 DSG) verletzt.
c. Transparenz der Datenbearbeitung beim Status «angefragt» 51 Betroffene Personen werden mit dem Status «angefragt» in der Datenbank verzeichnet, nach- dem entweder «Bürgerforum» selbst oder eine Drittperson ihnen den Fragebogen «Pfarrer- Check» zugestellt oder abgegeben hat (vgl. zum Ganzen vorne Rz. 30).
52 Auf dem Fragebogen findet sich folgender Hinweis: «Die Angaben zu den angefragten Personen und ihre allfälligen Antworten werden auf unserer Webseite veröffentlicht.» (Beweismittel 3: Fra- gebogen Pfarrercheck, S. 4; vgl. vorne Rz. 16). Wen «Bürgerforum» unter den «angefragten Personen» versteht und welche Angaben genau publiziert werden, führt der Verein nicht aus. Vor allem aber informiert der Fragebogen nicht darüber, dass die Veröffentlichung auf der Web- seite mittels einer Datenbank erfolgt, die personenbezogen den aktuellen Status der Befragung ausweist.
53 Erkennbarkeit der Datenbearbeitung bedeutet über Art. 6 Abs. 3 DSG hinaus, dass die wichtigen Parameter der Datenbearbeitung erkennbar sind (vgl. den Grundsatz von Treu und Glauben in Art. 6 Abs. 2 DSG). Dies ist vorliegend, wie in vorangehender Randziffer gezeigt, nicht der Fall.
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d. Grundsatz der Verhältnismässigkeit 54 Die Datenbearbeitungen durch «Bürgerforum» haben vor dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz (vgl. Art. 6 Abs. 2 DSG) standzuhalten. Sie müssen also zur Erreichung des Bearbeitungs- zwecks geeignet und erforderlich sein und den betroffenen Personen zugemutet werden kön- nen. Die Zumutbarkeit ist gegeben, wenn ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem Bearbei- tungszweck und einer im Hinblick darauf nötigen Persönlichkeitsbeeinträchtigung vorliegt (vgl. betr. aDSG Botschaft zum Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG), BBl 1988 II 413, 450).
55 Zum Zweck der Datenbank «Pfarrer-Check» lässt sich Folgendes festzuhalten: Gemäss den Angaben von «Bürgerforum» sollen «Kirchenmitglieder und Interessierte […] auf Grund des opti- mierten Kenntnisstandes eine bessere Auswahlmöglichkeit haben, welchem Kirchenpersonal sie Vertrauen schenken und in welchen Kirchen sie sich engagieren» (Beweismittel 5: Webseite Pfarrercheck/Notwendigkeit und Zielsetzung, S. 1; vgl. vorne Rz. 7). Es soll also öffentlich aus- gewiesen werden, ob eine konkrete Pfarrperson oder ein bestimmter Professor die Glaubensauf- fassungen von «Bürgerforum» teilt oder nicht. Ein Abweichen von den eigenen Ansichten bewer- tet das Forum sehr negativ (vgl. Beweismittel 3: Fragebogen Pfarrercheck, S. 4; vorne Rz. 14).
56 Ob eine konkrete Person die Auffassungen von «Bürgerforum» teilt oder nicht, wird klar, wenn sie den Fragebogen beantwortet hat und die Antworten (mit deren ausdrücklicher Zustim- mung) in der Datenbank publiziert werden (vgl. zum Ganzen vorne Rz. 21 f.).
57 «Bürgerforum» publiziert in seiner Datenbank allerdings nicht nur die Daten (inklusive des Sta- tus) von Personen, welche den Fragebogen beantwortet (und in die Publikation der Antworten ausdrücklich eingewilligt) haben. Vielmehr sind in der Datenbank auch die Daten (samt Sta- tusangabe) solcher Personen veröffentlicht, welche lediglich erfasst oder angefragt worden sind.
58 Soweit «Bürgerforum» aber bezweckt, verlässliche Aussagen darüber zu ermöglichen, ob eine bestimmte Person seine Glaubensansichten teilt, ist die Publikation von Personen, die den Fra- genbogen noch nicht erhalten oder nicht beantwortet haben – inklusive Status «erfasst» oder angefragt» – kein geeignetes und somit auch kein erforderliches Mittel zur Zweckerreichung:
59 Der Status «erfasst» besagt nämlich nichts Weiteres, als dass «Bürgerforum» die Daten der be- treffenden Person in die Datenbank aufgenommen hat (vgl. vorne Rz. 29).
60 Der Status «angefragt» besagt lediglich, dass der betreffenden Person ein Fragebogen zuge- stellt oder abgegeben worden ist und keine Antwort eingetroffen ist (vgl. vorne Rz. 30). Ob noch eine Antwort eintreffen könnte oder warum eine Antwort ausgeblieben ist, lässt sich objektiv nicht beurteilen. «Bürgerforum» hält in seinem Fragebogen selber fest, dass auch «gute Pfarrer, Pastoren etc.» es vorziehen werden, die Fragen des provokativen Pfarrer-Checks nicht öffentlich zu beantworten (vgl. Beweismittel 3: Fragebogen Pfarrercheck, S. 4; vorne Rz.15).
61 Zur Ermöglichung verlässlicher Aussagen über die Glaubenseinstellung würde es denn auch ge- nügen, in allgemeiner Weise aufzuzeigen, welche Personenkreise den Pfarrer-Check erhalten haben oder erhalten werden (vgl. vorne Rz. 24) und nur die Daten derjenigen Personen zu publi- zieren, die den Fragebogen beantwortet und zudem in die Publikation der Antworten ausdrück- lich eingewilligt haben. Die Verzeichnung von Kirchenpersonal in Kombination mit dem Status «erfasst» oder «angefragt» ist mit anderen Worten weder geeignet noch erforderlich, um eine verlässliche Aussage über die religiöse Einstellung zu ermöglichen.
62 Im Übrigen müssen es sich Pfarrerinnen und Pfarrer (etc.) als Personen des öffentlichen Lebens zwar gefallen lassen, mit Fragen wie denjenigen von «Bürgerforum» konfrontiert zu werden. Sie sind indessen nicht verpflichtet, dazu Stellung zu nehmen, umso mehr, als «Bürgerforum» Ab- weichungen von seinen eigenen Überzeugungen per se negativ bewertet und die Befragung im Interesse durchführt, der Öffentlichkeit aufzuzeigen, wer ein «guter» Pfarrer ist und wer nicht.
11/15 Sofern «Bürgerforum» Personendaten mit dem Zweck publiziert, einen gesellschaftlichen Dis- kurs über die Ansichten von «Bürgerforum», dessen Befragungsprojekt und den Umgang des Kirchenpersonals damit zu ermöglichen, sind die Personendaten der angefragten Perso- nen für die Öffentlichkeit nur von beschränktem Interesse. Der genau gleiche Diskurs könnte nämlich stattfinden, wenn «Bürgerforum» ohne Personenbezug darüber informieren würde, wel- che Personen den Pfarrercheck erhalten haben, wie viele dieser Personen den Fragebogen re- tourniert haben und wie viele Antworten eingetroffen sind – mithin, wenn es in seiner Datenbank allein diejenigen Personen ausweisen würde, welche den Fragebogen beantwortet und einer Publikation der Antworten ausdrücklich zugestimmt haben. Die Verzeichnung in der Datenbank mit dem Status «erfasst» oder «angefragt» wäre daher auch im Hinblick auf einen derartigen Be- arbeitungszweck nicht erforderlich und damit unverhältnismässig.
63 Schliesslich sieht sich eine Person, die in der Datenbank mit dem Status «angefragt» verzeich- net ist, der Gefahr ausgesetzt, aufgrund von Mutmassungen über ihre Glaubensansichten als potentiell schlechte Pfarrperson taxiert zu werden (indirekte Prangerwirkung). Aus all diesen Gründen (vgl. Rz. 58-63) verstösst die Publikation von Personen mit dem Status «erfasst» oder «angefragt» gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (vgl. Art. 6 Abs. 2 DSG).
3. Rechtfertigungsgrund 64 Die vorgenannte Verletzung von Datenbearbeitungsgrundsätzen bedeutet eine Persönlich- keitsverletzung (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. a DSG). Persönlichkeitsverletzungen sind widerrecht- lich (vgl. Art. 30 Abs. 1 DSG), ausser sie werden durch eine Einwilligung, ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder gesetzlich gerechtfertigt (vgl. Art. 31 Abs. 1 DSG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können bei einer Verletzung von Datenbearbei- tungsgrundsätzen Rechtfertigungsgründe nur mit grosser Zurückhaltung bejaht werden (vgl. BGE 136 II 508 E. 5.2.4; siehe auch etwa BGer 6B_68/2023, vom 9. Oktober 2023, E. 2.1.2).
a. Kein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse 65 Ohne vorgängiges Einholen einer rechtsgültigen Einwilligung ist die Publikation von Personen mit dem Status «erfasst», «angefragt» oder «beantwortet» nur datenschutzkonform, wenn dies durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse gerechtfertigt ist (vgl. Art. 31 DSG). Eine gesetzliche Grundlage für die Datenbearbeitungen von «Bürgerforum» fällt ausser Be- tracht.
66 Vor der Publikation von Antworten (kombiniert mit dem Status «beantwortet») holt «Bürgerfo- rum» von den betroffenen Personen eine ausdrückliche Einwilligung ein (vgl. vorne Rz. 21 f.; siehe auch Art. 5 Bst. c Ziff. 1, Art. 30 Abs. 2 Bst. c und Art. 6 Abs. 7 Bst. a DSG).
67 Im Übrigen beruft es sich darauf, dass «ein unbestreitbares überwiegendes öffentliches Inte- resse an einer unverfälschten Christlichen Religion im öffentlichen Diskurs» bestehe (Beweismit- tel 6: Schreiben Bürgerforum vom 11. September 2023, S. 7; vgl. vorne Rz. 8). Das Interesse am Aufzeigen und Durchsetzen einer «unverfälschten Christlichen Religion» sowie am Auswei- sen von «guten» Pfarrern ist jedoch ein privates Interesse von «Bürgerforum», welches für sich die Deutungshoheit in theologischen Auslegungsfragen beansprucht, und kein öffentliches.
68 Wie dargelegt verletzt die Publikation von Personen in der Datenbank mit Angabe der Status- Informationen «erfasst» oder «angefragt» den Grundsatz der Verhältnismässigkeit im Sinne von Art. 6 Abs. 2 DSG. Demzufolge kann nicht davon ausgegangen werden, dass das geltend ge- machte private Interesse die auf dem Spiel stehenden Datenschutzinteressen der Betroffenen überwiegt (vgl. ausführlich vorne Rz. 58 ff.; siehe auch BGE 136 II 508 E. 2.5, wonach sich eine Abgrenzung zwischen dem Bearbeitungsgrundsatz der Verhältnismässigkeit und dem Rechtferti- gungsgrund des überwiegenden Interesses als schwierig erweist).
12/15
69 Gestützt auf Art. 16 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) mögen der Verein «Bürgerfo- rum» sowie die Öffentlichkeit grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran haben, Informatio- nen frei zu empfangen sowie Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten. Dennoch kann nicht von einem überwiegenden öffentlichen Interesse ausge- gangen werden. Die Personendaten der angefragten Personen sind nicht von Bedeutung, um sich eine freie Meinung zu bilden, und der gesellschaftliche Diskurs über die Ansichten von «Bürgerforum», dessen Befragungsprojekt und den Umgang des Kirchenpersonals ist ge- währleistet, auch wenn «Bürgerforum» ohne Personenbezug darüber informiert, welche Perso- nenkreise den Pfarrercheck erhalten haben, wie viele Personen den Fragebogen retourniert ha- ben und wie viele Antworten eingetroffen sind – mithin, wenn es in seiner Datenbank allein dieje- nigen Personen ausweisen würde, welche den Fragebogen beantwortet und einer Publikation der Antworten ausdrücklich zugestimmt haben (vgl. zum Ganzen vorne Rz. 62).
70 Zusammengefasst besteht kein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse da- ran, eine öffentlich abrufbare Datenbank zu führen, in der betroffene Personen (auch ge- gen ihren Willen) inklusive der Angabe des Status der Anfrage verzeichnet werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Daten der betroffenen Personen bereits andernorts öffentlich zu- gänglich sind oder nicht.
71 Es ist im Übrigen auch kein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse ersicht- lich, dass die vorgenannte Verletzung des Zweckbindungs- oder des Transparenzgrund- satzes (vgl. vorne Rz. 47-53) rechtfertigen könnte. Was die Verletzung der Informationspflicht nach Art. 19 DSG anbelangt, definiert Art. 20 DSG abschliessend, in welchen Fällen auf eine In- formation über die Beschaffung von Personendaten verzichtet werden darf.
b. Voraussetzungen einer rechtsgenüglichen Einwilligung 72 Da sich «Bürgerforum» nicht auf den Rechtfertigungsgrund des überwiegenden privaten oder öffentlichen Interesses abstützen kann, darf es Personen nur dann in der Datenbank verzeich- nen, wenn diese vorgängig rechtsgültig darin eingewilligt haben (vgl. Art. 31 Abs. 1 DSG).
73 Eine Einwilligung, in der Datenbank publiziert zu werden, ist nur denkbar, wenn «Bürgerforum» die Betroffenen vorgängig angemessen informiert (vgl. Art. 6 Abs. 6 DSG). Basierend auf der Information muss die betroffene Person die Tragweite ihrer Entscheidung möglichst genau ab- schätzen können (BAERISWIL, in: Baeriswyl et al. (Hrsg.), Datenschutzgesetz, 2. Aufl., Bern 2023, Art. 6 N 91). Die Angemessenheit der Information hängt von der Intensität der Persönlichkeitsbe- einträchtigung ab (ebenda, Art. 6 Rz. 92).
74 Personen können aufgrund der Ausführungen im Fragebogen zwar in den Grundzügen erken- nen, dass «Bürgerforum» ihre Personendaten zu einem neuen Zweck bearbeiten will. Damit eine angemessene Information im Sinne von Art. 6 Abs. 6 DSG gegeben ist, müsste der Frage- bogen jedoch verdeutlichen, dass sämtliche auf dem Fragebogen gemachten persönlichen An- gaben mit einer Statusinformation (z.B. «angefragt») versehen und in einer öffentlichen Inter- netdatenbank publiziert werden, die personenbezogen abgerufen werden kann.
75 Darin, dass die Betroffenen entsprechende Informationen passiv zur Kenntnis nehmen, liegt so- dann keine konkludente Zustimmung, in der Datenbank mitsamt dem Status «angefragt» publi- ziert zu werden (vgl. ROSENTHAL, in: Rosenthal/Jöhri (Hrsg.), Handkommentar zum Datenschutz- gesetz, Zürich/Basel/Genf 2008, Art. 4 N 79; RAMPINI, in: Maurer-Lambrou/Blechta (Hrsg.), Bas- ler Kommentar DSG, 3. Auflage, Basel 2014, Art. 13 N 11). Erst wenn eine Person ihren Willen aktiv zum Ausdruck bringt, etwa, indem sie die Angaben zu ihrer Person auf dem Fragenbo- gen ausfüllt und diesen an das «Bürgerforum» retourniert, kann darin eine (konkludente) Zustim- mung zur Publikation in der Datenbank, kombiniert mit dem Status «angefragt», erblickt werden.
13/15 76 Eine Zustimmung dazu, dass erteilte Antworten in der Datenbank publiziert werden (und in der Datenbank folglich der Status «beantwortet» erscheint), muss ausdrücklich erfolgen, da Daten über religiöse Ansichten besonders schützenswerte Personendaten darstellen (vgl. Art. 5 Bst. c Ziff. 1 und Art. 6 Abs. 7 Bst. a DSG). Die betroffene Person hat also ausdrücklich zu erklären, dass sie die Veröffentlichung der Antworten wünscht. Da «Bürgerforum» diesbezüglich eine aus- drückliche Einwilligung von den betroffenen Personen einholt (vgl. dazu vorne Rz. 21 f.), besteht ein Rechtfertigungsgrund nach Art. 31 DSG (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. c i.V.m. Art. 31 Abs. 1 DSG).
77 Gemäss Fragebogen sollen Drittpersonen «Bürgerforum» mitteilen, welchen Personen sie den Pfarrer-Check abgegeben haben (vgl. vorne Rz. 18). Für die betroffene Person muss erkennbar sein, dass die Drittperson «Bürgerforum» zur Ermöglichung der Kontaktaufnahme mitteilt, wem sie den Fragebogen abgegeben hat (vgl. Art. 6 Abs. 3 und Art. 19 DSG). Ist die betroffene Person nicht öffentlich verzeichnet, bedarf die Bekanntgabe ihrer Daten an «Bürgerforum» aus- serdem einer rechtsgültigen Einwilligung, welche eine angemessene Information nach Art. 6 Abs. 6 DSG voraussetzt. Dies muss auf der Internetseite «Pfarrercheck» wie auch auf dem Fra- gebogen gut sichtbar erläutert werden, ansonsten Aussagen zu unterlassen sind, wonach Dritte «Bürgerforum» mitteilen sollen, wem sie den Fragebogen abgegeben haben.
78 Erhält «Bürgerforum» durch Dritte Daten von Personen mitgeteilt, die einen Fragenbogen erhal- ten haben, sind diese Personen um eine Einwilligung zu bitten, in der Datenbank mit dem Status «angefragt» verzeichnet zu werden (vgl. vorne Rz. 72). Dabei reicht es nicht aus, dass «Bürger- forum» nur diejenigen Personen um eine Einwilligung anfragt, welche nicht andernorts öffentlich verzeichnet sind (vgl. vorne Rz. 32). Eine entsprechende Einwilligung ist vielmehr unabhängig davon einzuholen, ob die Betroffenen andernorts öffentlich verzeichnet sind oder nicht (vgl. vorne Rz. 70) und setzt eine angemessene Information voraus (vgl. vorne Rz. 73).
4. Zusammenfassung und Massnahmen 79 Die Datenbearbeitungen durch «Bürgerforum» verletzen in verschiedener Hinsicht Datenbear- beitungsgrundsätze nach Art. 6 DSG: Die ungefragte Publikation öffentlich auffindbarer Perso- nendaten kombiniert mit dem Status «erfasst» in einer öffentlich einsehbaren Datenbank verletzt den Grundsatz der Zweckbindung und der Erkennbarkeit (vgl. vorne Rz. 47 ff. und Art. 49 f.). Da der Fragebogen unzureichend ausgestaltet ist, sind die Datenbearbeitungen durch «Bürgerfo- rum» zudem auch für jene betroffenen Personen nicht ausreichend erkennbar, die durch das Fo- rum brieflich kontaktiert werden (vgl. vorne Rz. 51 ff.).
80 Die Publikation der Personendaten von Pfarrerinnen und Pfarrern etc. in Verbindung mit den Statusangaben «erfasst» oder «angefragt» verstösst ausserdem gegen den Grundsatz der Ver- hältnismässigkeit jeder Datenbearbeitung (vgl. zum Ganzen ausführlich vorne Rz. 58 ff.).
81 Es besteht kein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse daran, personenbezogen auszuweisen, welches der genaue Status der Anfrage ist (vgl. vorne Rz. 70). Es ist auch kein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse ersichtlich, dass eine Verletzung des Zweck- bindungs- oder des Transparenzgrundsatzes rechtfertigen könnte (vgl. vorne Rz. 71).
82 Aus diesen Gründen darf «Bürgerforum» ab Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung Kirchen- personen, unabhängig davon, ob diese andernorts öffentlich verzeichnet sind oder nicht, nur noch dann mit der Status-Angabe «erfasst» oder «angefragt» in der Datenbank publizieren, wenn diese nach angemessener Information rechtsgültig einwilligen (vgl. vorne Rz. 72 ff.).
83 Einträge zu Personen, deren Daten bereits andernorts veröffentlicht sind und welche in der Da- tenbank mit dem Status «erfasst» oder «angefragt» verzeichnet sind, sind innert 40 Tagen ab Rechtskraft der Verfügung zu löschen, es sei denn, es wurde von den betroffenen Personen in- nert dieser Frist eine rechtsgültige Einwilligung eingeholt.
14/15 84 Vor Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung gestellte Löschbegehren von Personen, deren Da- ten bereits andernorts veröffentlicht sind und welche in der Datenbank mit dem Status «erfasst» oder «angefragt» verzeichnet sind, sind innert 40 Tagen ab Rechtkraft der Verfügung (vgl. vorne Rz. 83) umzusetzen (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. b DSG).
III. Hinweis auf Strafbestimmungen 85 Gestützt auf Art. 63 DSG werden private Personen bestraft, die einer Verfügung des EDÖB, die unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels ergangen ist, vorsätzlich nicht Folge leisten. Die vorliegende Verfügung ergeht unter Hinweis auf die Strafdrohung von Art. 63 DSG. Sie rich- tet sich an den Verein «Bürgerforum» und damit an eine juristische Person. Die Strafbarkeit tritt kraft Art. 29 des Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) bei der oder den im Verein «Bürgerforum» verantwortlichen natürlichen Personen ein, das heisst bei der oder den natürlichen Personen, die innerhalb des Vereins dafür sorgen hätten müssen, dass der Verfügung des Beauftragten Folge geleistet werde (vgl. Botschaft zum revidierten DSG, BBl 2017 6941 ff., 7103 und 6974).
IV. Gebühren 86 Gemäss Art. 59 Abs. 1 Bst. d DSG erhebt der EDÖB von privaten Personen Gebühren für Mass- nahmen nach Art. 51 DSG. Vorliegend wird gegenüber «Bürgerforum» eine Verwaltungsmass- nahme nach Art. 51 DSG verfügt. Eine Gebührenpflicht ist deshalb zu bejahen.
87 Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus der Datenschutzverordnung (DSV; SR 235.11). Die vom EDÖB in Rechnung gestellten Gebühren bemessen sich nach dem Zeitaufwand; es gilt ein Stun- denansatz von 150 bis 250 Franken, je nach Funktion des ausführenden Personals (vgl. Art. 44 Abs. 1 und 2 DSV).
88 Die aufgewendete Zeit beträgt vorliegend insgesamt 20.75 Stunden. Es resultiert ein Gebühren- total von CHF 3750.
89 Gründe, die nach der DSV oder der subsidiär anwendbaren Allgemeinen Gebührenverordnung (AllgGebV; SR 172.041.1) zu einer Erhöhung oder Herabsetzung der Gebühren führen würden, sind nicht ersichtlich.
90 Die Gebühr wird fällig mit der Rechtskraft der Verfügung; die Zahlungsfrist beträgt grundsätzlich 30 Tage ab Fälligkeit (vgl. Art. 44 Abs. 5 DSV i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 AllgGebV).
V. Dispositiv Aufgrund des Sachverhalts und gestützt auf die vorangehenden Erwägungen wird verfügt: 1. Dem Verein «Bürgerforum» wird untersagt, in der Datenbank «Pfarrer-Check» Personen in Kom- bination mit der Status-Angabe «erfasst» oder «angefragt» zu verzeichnen, ohne von diesen vor- gängig eine rechtsgültige Einwilligung einzuholen. 2. Einträge zu Personen, deren Daten bereits andernorts veröffentlicht sind und welche in der Da- tenbank «Pfarrer-Check» mit dem Status «erfasst» oder «angefragt» verzeichnet sind, sind in- nert 40 Tagen ab Rechtskraft der Verfügung zu löschen, es sei denn, es wurde von den betroffe- nen Personen innert dieser Frist eine rechtsgültige Einwilligung eingeholt.
15/15 3. Vor Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung gestellte Löschbegehren von Personen, deren Da- ten bereits andernorts veröffentlicht sind und welche in der Datenbank «Pfarrer-Check» mit dem Status «erfasst» oder «angefragt» verzeichnet sind, sind innert 40 Tagen ab Rechtkraft der Ver- fügung umzusetzen.
4. Die im Verein für die Einhaltung dieser Verfügung verantwortlichen natürlichen Personen werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Verfügung unter Androhung der Geldbusse ge- mäss Art. 63 DSG ergeht, der Folgendes vorsieht:
«Mit Busse bis zu 250 000 Franken werden private Personen bestraft, die einer Verfügung des EDÖB oder einem Entscheid der Rechtsmittelinstanzen, die oder der unter Hinweis auf die Straf- drohung dieses Artikels ergangen ist, vorsätzlich nicht Folge leisten.»
5. Dem Verein «Bürgerforum» wird eine Gebühr in der Höhe von insgesamt CHF 3750 auferlegt. 6. Die vorliegende Verfügung wird dem Verein «Bürgerforum» eröffnet.
Adrian Lobsiger
Zu eröffnen: Verfahrenspartei
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der schriftlichen Ausfertigung Be- schwerde erhoben werden (vgl. Art. 52 Abs. 1 DSG i.V.m. Art. 50 des Bundesgesetzes über das Ver- waltungsverfahren, VwVG; SR 172.021). Diese Frist steht still, vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit
2. Januar (vgl. Art. 52 Abs. 1 DSG i.V.m. Art. 22a VwVG). Die Beschwerde ist einzureichen beim Bundesverwaltungsgericht Postfach 9023 St. Gallen Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der be- schwerdeführenden Partei oder ihrer Vertretung zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind der Beschwerde beizulegen, soweit sie der beschwerdefüh- renden Partei vorliegen (vgl. Art. 52 Abs. 1 DSG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Erwägungen (50 Absätze)
E. 1 Grundlagen
E. 2 Bürgerforum Schweiz, ein Verein gemäss Art. 60 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) (nachfolgend: «Bürgerforum»), hat sich zum Ziel gesetzt, «Kirchenpersonal öffentlich zu ihrem Glauben zu befragen» (Beweismittel 1: Webseite Pfarrercheck/Suchmaske «angefragte Personen», S. 1). Dazu betreibt der Verein auf seiner Webseite https://www.buergerforum- schweiz.ch/pfarrer-check eine PR-Kampagne mit dem Namen «Pfarrer-Check» (vgl. Beweismit- tel 1: Webseite Pfarrercheck/Suchmaske «angefragte Personen», S. 1; Beweismittel 2: Web- seite Pfarrercheck/Kampagne, S. 1).
E. 3 Unter «Kirchenpersonal» versteht «Bürgerforum» das Personal in «christlichen Kirchen & Orga- nisationen» (vgl. Beweismittel 3: Fragebogen Pfarrercheck, S. 1). Befragt werden sollen gemäss den Angaben auf der Webseite – entgegen dem Kampagnentitel «Pfarrer-Check» – nicht nur Pfarrerinnen und Pfarrer, sondern auch etwa Kirchenräte, Professoren, Priester und Vikare (vgl. Beweismittel 1: Webseite Pfarrercheck/Suchmaske «angefragte Personen», S. 1).
E. 4 Die Befragung erfolgt mittels eines auf der Webseite verfügbaren Fragebogens (vgl. hinten Rz. 9 ff.). Über den Stand und die Resultate der Befragung informiert «Bürgerforum» mittels ei- ner auf der Webseite aufgeschalteten Datenbank. Diese ermöglicht es, sich personenbezogen u.a. darüber zu informieren, ob eine bestimmte Kirchenperson den Pfarrer-Check-Fragebogen erhalten und ob bzw. wie sie darauf geantwortet hat (vgl. hinten Rz. 24 ff.).
E. 5 Zum Ziel der Kampagne heisst es auf der Webseite von «Bürgerforum»: «Die öffentlich präsen- tierten Antworten sollen es der Bevölkerung ermöglichen, zwischen christlichen Kirchen und nur vermeintlich christlichen Veranstaltungen zu unterscheiden... um gegebenenfalls persönliche Konsequenzen zu ziehen.» (Beweismittel 4: Webseite Bürgerforum/Einstiegsseite, S. 1).
E. 6 Eine ähnliche Äusserung findet sich im Fragebogen, anhand dessen Kirchenpersonen getestet werden sollen. Darin weist «Bürgerforum» darauf hin, dass Angaben zu den angefragten Perso- nen und deren allfällige Antworten auf seiner Webseite veröffentlicht werden – gemeint ist in der dort aufgeschalteten Datenbank –, und begründet dies wie folgt: «So kann man sich ein Bild ma- chen über das theologische Fundament von Kirchgemeinden und christlichen Organisationen … und nötigenfalls die Konsequenzen ziehen.» (Beweismittel 3: Fragebogen Pfarrercheck, S. 4).
E. 7 Weiter konkretisiert wird das Ziel der Kampagne auf der Webseite Pfarrercheck unter dem Titel «Notwendigkeit und Zielsetzung» (Beweismittel 5: Webseite Pfarrercheck/Notwendigkeit und Zielsetzung, S. 1). Dort heisst es u.a.: «In der Öffentlichkeit soll die Fähigkeit gefördert werden, die Qualität Christlicher Kirchen, Gemeinden und Organisationen zu verstehen.» Am Schluss der betreffenden Ausführungen werden folgende Ziele des Projekts «Pfarrer-Check» genannt:
- «In der öffentlichen Diskussion soll wieder klar zwischen echt evangelischen Kirchen/Orga- nisationen und verwässerten/gefälschten Angeboten unterschieden werden können. - Kirchenmitglieder und Interessierte sollen auf Grund des optimierten Kenntnisstandes eine bessere Auswahlmöglichkeit haben, welchem Kirchenpersonal sie Vertrauen schenken und in welchen Kirchen sie sich engagieren. - Der gesellschaftliche und politische Einfluss von Beliebigkeitskirchen soll abgebaut werden.
3/15 - Die öffentliche Präsenz von effektiv christlichem Kirchenpersonal soll hergestellt und/oder intensiviert werden. So soll der Staat wieder vermehrt das notwendige Korrektiv und die hilf- reiche Unterstützung erhalten, welche von lebendigen Kirchen ausgehen.»
E. 8 Im Vorfeld dieser Untersuchung weigerte sich «Bürgerforum», den Löschbegehren von Perso- nen nachzukommen, deren Adressen öffentlich zugänglich sind und welche nicht in der Daten- bank «Pfarrer-Check» verzeichnet sein wollen. Dies mit der Begründung eines «unbestreitbaren, überwiegenden öffentlichen Interesses an einer unverfälschten Christlichen Religion im öffentli- chen Diskurs» (Beweismittel 6: Schreiben Bürgerforum vom 11. September 2023, S. 7).
2. Datenbearbeitungen im Zusammenhang mit dem Fragebogen
E. 9 Zur Befragung von Kirchenpersonen stellt «Bürgerforum» auf seiner Webseite einen Fragebo- gen mit dem Titel «Pfarrer-Check» bereit (vgl. Beweismittel 3: Fragebogen Pfarrercheck).
E. 10 Dieser «Fragebogen zur Qualität des Personals in christlichen Kirchen & Organisationen», wel- cher auch «für Priester, Kirchenräte, Lehrpersonen etc.» gilt (Beweismittel 3: Fragebogen Pfar- rercheck, S. 1), ermuntert die Leserinnen und Leser auf S. 3 dazu, Kirchenpersonal zu prüfen: «[…] es ist überaus wichtig, dass Sie erkennen, wer fähig ist, Gottes rettende Botschaft zu brin- gen. Wenn Sie Kirchenpersonal prüfen wollen, können Sie dies tun, indem Sie diesen Personen folgende Fragen zu zentralen Themen des christlichen Glaubens vorlegen:»
E. 11 Es folgt ein Feld, in welchem folgende Angaben eingetragen werden können:
- Name/Vorname: - Kirche/Organisation: - Tätigkeit als: - PLZ/Ort:
E. 12 Im Anschluss daran ist ein Katalog von acht Fragen publiziert. Als Antwort kann dabei jeweils entweder ein «Ja» oder ein «Nein» angekreuzt werden. Die gestellten Fragen lauten im Einzel- nen wie folgt (vgl. Beweismittel 3: Fragebogen Pfarrercheck, S. 3):
1. «Ist Jesus menschgewordener Gott? 2. Ist Jesus leiblich auferstanden? 3. Schenkt allein das Selbstopfer des gekreuzigten und auferstandenen Jesus den Menschen Vergebung, Errettung, Frieden mit Gott und ewiges Leben? 4. Besteht der Sinn des Lebens im glaubenden Empfangen der Gnade, der Liebe und der Va- terschaft Gottes, in der tätigen Liebe zu Gott und Mitmenschen sowie im wachsenden Er- kennen und Anbeten des dreieinigen Gottes? 5. Ist das gehorsame Befolgen der biblischen Gebote einzige Grundlage eines gelingenden, glücklichen Lebens in Familie, Kirche, Gesellschaft und Staat? 6. Kann und will der Heilige Geist die Menschen befreien von Egoismus, Zwängen, Süchten, Abtreibungsfolgen, Ängsten, Hass, Schuld, okkulten Bindungen, unnötigen Krankheiten und Einsamkeit? 7. Kommt das Heil von den Juden? 8. Wird Gott jene Menschen, die Sein Angebot der Vergebung und der Errettung ablehnen, im letzten Gericht zur Gottesferne des zweiten Todes verurteilen?»
E. 13 Unterhalb der Fragen erfolgt ein Hinweis, dass «Angaben zu den richtigen Antworten» auf der Webseite www.buergerforum-schweiz.ch unter der Rubrik ‘Pfarrer-Check’ zu finden seien (vgl. Beweismittel 3: Fragebogen Pfarrercheck, S. 3). Unter der Rubrik «Pfarrer-Check» wird unter «Begründung der Antworten» jede Frage mit «ja» beantwortet und dafür jeweils eine Begrün- dung geliefert (vgl. Beweismittel 7: Webseite Pfarrercheck/Begründung der Antworten).
4/15
E. 14 Auf S. 4 des Fragebogens empfiehlt «Bürgerforum» Folgendes: «Zum eigenen Nutzen sollte man nur der Lehre von kirchlichem Personal folgen, welches die Fragen 1–8 mit Ja beantwortet. Selbstbestimmtes Christentum führt die Gläubigen nicht zur Freiheit und zur Segensfülle, die Gott schenken möchte. Zudem gibt es ewiges Leben im Himmel nur zu Gottes Bedingungen.» (Beweismittel 3: Fragebogen Pfarrercheck, S. 4; vgl. zum Ziel der Kampagne vorne Rz. 5 ff.).
E. 15 Zu Kirchenpersonen, welche die Fragen nicht beantworten, äussert sich der Fragebogen wie folgt: «Kirchliches Leben ist eine öffentliche Sache. Es ist völlig legitim, Kirchenpersonal zu ih- rem Glauben zu befragen. Personen, die einen vorgelegten Fragebogen nicht beantworten, ist jedoch mit Respekt zu begegnen. Auch gute Pfarrer, Pastoren etc. werden es vorziehen, die Fragen des provokativen Pfarrer-Checks nicht öffentlich zu beantworten. Vielleicht geben sie ja im privaten Rahmen gerne Auskunft.» (Beweismittel 3: Fragebogen Pfarrercheck, S. 4).
E. 16 Es folgt der Hinweis: «Die Angaben zu den angefragten Personen und ihre allfälligen Antworten werden auf unserer Webseite veröffentlicht. So kann man sich ein Bild machen über das theolo- gische Fundament von Kirchgemeinden und christlichen Organisationen … und nötigenfalls die Konsequenzen ziehen.» (Beweismittel 3: Fragebogen Pfarrercheck, S. 4; vgl. vorne Rz. 6).
E. 17 Der Fragebogen wird einerseits von «Bürgerforum» direkt an einschlägige Personenkreise ver- schickt. «Bürgerforum» hält in diesem Zusammenhang fest, dass die Adressen der kontaktierten Pfarrer/-innen, Kirchenräte, Professoren, Priester, Vikare etc. im Internet frei zugänglich waren (Beweismittel 1: Webseite Pfarrercheck/Suchmaske «angefragte Personen», S. 1).
E. 18 Andererseits bittet «Bürgerforum» auf S. 4 des Fragebogens die Leserinnen und Leser um Hilfe dabei, den „Pfarrer-Check“ im eigenen Umfeld weiterzuverbreiten und namentlich:
- «Bürgerforum» mitzuteilen, welchen Personen sie den Pfarrer-Check abgegeben haben. Diese Personen werden auf der Webseite anschliessend als «angefragt» ausgewiesen. - erhaltene Antworten «Bürgerforum» per Post oder per Mail zuzusenden: info@buergerfo- rum-schweiz.ch (vgl. zum Ganzen Beweismittel 3: Fragebogen Pfarrercheck, S. 4).
E. 19 Ob Personen, denen der Fragebogen «Pfarrer-Check» abgegeben worden ist (beispielsweise durch eine Nachbarin auf offener Strasse), dessen Inhalt zur Kenntnis nehmen, bleibt offen. Zu- dem sieht «Bürgerforum» weder auf der Webseite Pfarrercheck noch im Fragebogen vor, dass ein Dritter, welcher einer Kirchenperson den Fragebogen abgibt, diese anfragen muss, ob er die Angaben zu ihrer Person (vgl. vorne Rz. 18) «Bürgerforum» bekanntgeben darf.
E. 20 Ebenso wenig sehen die Webseite Pfarrercheck oder der Fragebogen vor, dass Personen, wel- che von «Bürgerforum» oder einem Dritten einen Fragebogen erhalten, angefragt werden, ob sie damit einverstanden sind, dass die Angaben zu ihrer Person verbunden mit dem Status ihrer Be- fragung (z.B. «angefragt») in der Online-Datenbank veröffentlicht werden.
E. 21 Wer den Fragenkatalog von «Bürgerforum» beantwortet, hat sodann keine Möglichkeit, der Pub- likation dieser Antworten durch Ankreuzen (oder dergleichen) zuzustimmen. Auf der Webseite von «Bürgerforum» findet sich hingegen folgender Hinweis: «Eintreffende Antworten werden ein- getragen und nach ausdrücklicher Publikationserlaubnis der angefragten Personen publiziert.» (vgl. Beweismittel 1: Webseite Pfarrercheck/Suchmaske «angefragte Personen», S. 1).
E. 22 Auf seiner Webseite hat «Bürgerforum» unter der Rubrik «Rückblick» eine – nicht unterschrie- bene – Version des Schreibens an den EDÖB vom 11. September 2023 publiziert, die inhaltlich abweicht von derjenigen Version, welche dem EDÖB zugestellt worden ist. Darin hält es fest: «Auf Grund des offensiven Charakters der Kampagne war von Anfang an klar, dass vorerst nur wenige Personen ihre Antwort einsenden und ihre Einstimmung für eine Publikation geben. Die Veröffentlichung allfällig weiter eintreffender Antworten erfolgt erst nach direktem Kontakt mit dem/r Antwortenden und mit deren ausdrücklicher Bewilligung. Natürlich wird eine solche Einwil-
5/15 ligung von uns archiviert, sodass die Zustimmung jederzeit ausgewiesen werden kann.» (Be- weismittel 8: veröffentlichtes, dem EDÖB nicht zugestelltes Schreiben von «Bürgerforum» vom
11. September 2023, S. 7; vgl. Beweismittel 9: Webseite Bürgerforum/Rubrik «Rückblick», S. 1).
E. 23 Gemäss Stellungnahme von «Bürgerforum» vom 4. Januar 2024 erfolgt die Nachfrage, ob eine eingesandte Antwort publiziert werden darf, ausschliesslich auf schriftlichem Weg und wird die Zustimmung lediglich schriftlich entgegengenommen. Der E-Mail-Verkehr betreffend das Vorbe- reiten und die Bewilligung der Publikation eingetroffener Antworten wird archiviert (vgl. Beweis- mittel 16: Stellungnahme Bürgerforum vom 4. Januar 2024, Antworten auf Fragen 1, S. 2).
3. Datenbearbeitungen im Zusammenhang mit der Datenbank
E. 24 Auf der Webseite von «Bürgerforum» ist eine Datenbank aufgeschaltet (vgl. Beweismittel 10: Screenshot Überblick Datenbank). Darin finden sich gemäss den Angaben von «Bürgerforum» Angaben zu ca. 6'000 Personen aus der ganzen Deutschschweiz, welche ab Mai 2023 in einer ersten Projektphase kontaktiert werden (Beweismittel 1: Webseite Pfarrercheck/Suchmaske «angefragte Personen», S. 1). Dabei wurden laut «Bürgerforum» bis zum 11. September 2023 ca. 3717 Personen «persönlich angefragt» (vgl. Beweismittel 6: Schreiben Bürgerforum vom
11. September 2023, S. 7, S. 2). Bei den Personen handelt es sich – in den Worten von «Bür- gerforum» – um sogenanntes «Kirchenpersonal» (vgl. vorne Rz. 3).
E. 25 In der Datenbank kann personenbezogen abgefragt werden, ob «Bürgerforum» eine bestimmte Person erfasst hat (Status: erfasst), ob eine bestimmte (erfasste) Person den «Pfarrer-Check»- Fragenbogen erhalten hat (Status: angefragt) und ob sie die gestellten Fragen beantwortet hat (Status beantwortet). Publizierte Antworten (und damit verbunden die Angaben zur Person, wel- che die Antwort gegeben hat) können direkt angeklickt und eingesehen werden. Bis dato sind zwei Antworten veröffentlicht; eine davon stammt von einer Mitbegründerin des Pfarrer-Checks (vgl. Beweismittel 11: Screenshot Datenbank mit Status «beantwortet»).
E. 26 Der Zugang zur Datenbank erfolgt über folgende zwei Suchfelder (vgl. Beweismittel 10: Screen- shot Überblick Datenbank): - «Wer (Vor- / Nachname)» - «Wo (PLZ / Ort / Kanton (Abk.) / Organisation)».
E. 27 Ergibt das Ausfüllen eines dieser Suchfelder einen Treffer, liefert die Datenbank nebst dem Vor- und Nachnamen der aufgefundenen Person(en) im Sinne eines Überblicks die folgenden weite- ren Informationen (vgl. Beweismittel 12: Screenshot Datenbank mit Status «erfasst» und «ange- fragt»): - «Organisation / Konfession» - «Aufgabe / Tätigkeitsfeld» - «PLZ / Ort» - den Status der Datenbearbeitung, das heisst «erfasst», «angefragt» oder «beantwortet».
E. 28 Beim Anklicken einer aufgefundenen Person erscheint zusätzlich zu den in der vorangehenden Randziffer erwähnten Daten noch die «Dienstkategorie» (z.B. «Lehrperson» oder «geistliches Hirtenamt») (vgl. Beweismittel 13: Screenshot Datenbank mit Details zu aufgefundener Person).
E. 29 Den Status «erfasst» erhalten Personen, deren Adressen im Internet frei zugänglich sind, wel- che aber noch keinen Fragebogen erhalten haben.
E. 30 Den Status «angefragt» erhalten Personen, denen «Bürgerforum» einen Fragebogen zugestellt oder denen eine Drittperson einen Fragebogen abgegeben hat, die jedoch nicht oder (im Zeit- punkt der Eintragung des Status in der Datenbank) noch nicht geantwortet haben. Diesen Status erhalten ausserdem diejenigen Personen, welche zwar eine Antwort erteilt, aber nicht oder noch
6/15 nicht ausdrücklich in die Publikation ihrer Antworten eingewilligt haben (vgl. Beweismittel 16: Stellungnahme Bürgerforum vom 4. Januar 2024, Antworten auf Fragen 2, S. 2 f.).
E. 31 Die Verzeichnung in der Datenbank kombiniert mit dem Status «erfasst» oder «angefragt» er- folgt bei Personen, deren Adressen öffentlich auffindbar sind, ohne dass «Bürgerforum» die betroffenen Kirchenpersonen vorgängig um eine Einwilligung bittet. Stellen die betroffenen Per- sonen bei «Bürgerforum» ein Begehren, aus der Datenbank gelöscht zu werden, wird diesem nicht stattgegeben (vgl. Beweismittel 6: Schreiben Bürgerforum vom 11. September 2023, S. 7).
E. 32 Werden dem Verein hingegen Daten von Personen gemeldet, deren Adressen nicht öffentlich auffindbar sind, werden diese Personen gemäss «Bürgerforum» nur «nach zweifelsfreier Identi- fikation und Einwilligung» mit dem Status «angefragt» in der Datenbank vermerkt (vgl. Beweis- mittel 16: Stellungnahme Bürgerforum vom 4. Januar 2024, Antworten auf Fragen 3, S. 3). Wünscht eine nicht öffentlich verzeichnete Person die Löschung ihrer Daten aus der Datenbank, erfüllt «Bürgerforum» diese Forderung umgehend (vgl. ebenda, Antworten auf Fragen 3, S. 3).
E. 33 Den Status «beantwortet» erhalten (unabhängig davon, ob ihre Adressen andernorts öffentlich auffindbar sind oder nicht) nur diejenigen Personen, die einen erhaltenen Fragebogen beantwor- tet und zusätzlich in die Publikation der Antworten ausdrücklich eingewilligt haben (vgl. Beweis- mittel 16: Stellungnahme Bürgerforum vom 4. Januar 2024, Antworten auf Fragen 2, S. 2).
E. 34 Erhaltene Antworten werden gemäss der Webseite Pfarrercheck sowie dem unter der Rubrik «Rückblick» publizierten (dem EDÖB nicht zugestellten) Schreiben von «Bürgerforum» vom
11. September 2023 publiziert, wenn die angefragte Person in die Publikation vorgängig aus- drücklich eingewilligt hat (vgl. zum Ganzen vorne Rz. 21 f.). Widerruft die Kirchenperson die (ausdrückliche) Einwilligung in die Publikation der Antworten, löscht «Bürgerforum» die Antwor- ten und ordnet die betreffende Person wieder dem Status «angefragt» zu (vgl. Beweismittel 16: Stellungnahme Bürgerforum vom 4. Januar 2024, Antworten auf Fragen 3, S. 3).
4. Exkurs: Informationen in der Datenschutzerklärung
E. 35 Auf der Webseite von «Bürgerforum» findet sich – losgelöst vom Thema «Pfarrer-Check» – eine Datenschutzerklärung (Beweismittel 14: Screenshot Einstiegsseite Bürgerforum). Darin unter- scheidet «Bürgerforum» zwischen der Bearbeitung von Personendaten, die bereits öffentlich zu- gänglich sind, und solchen, die «Bürgerforum» von Dritten zur Verfügung gestellt werden:
E. 36 Bezüglich öffentlich zugänglicher Personendaten erwähnt «Bürgerforum», dass der Verein «Daten von Personen, deren Namen, E-Mail-Adressen, Funktionen etc. bereits öffentlich zu- gänglich sind (Politiker/-innen, Kirchenpersonal etc.)», sammelt, in einer Datenbank hinterlegt und für seine PR-Arbeit nutzt (vgl. Beweismittel 15: Datenschutzerklärung Bürgerforum, In- gress).
E. 37 Zu nicht-öffentlichen Daten äussert sich die Datenschutzerklärung wie folgt: «Daten von Per- sonen, deren Namen, E-Mail-Adressen, Funktion, etc. nicht bereits öffentlich zugänglich sind, dürfen uns nur zur Verfügung gestellt werden, wenn dies ausdrücklich bewilligt wurde, und wenn diese Personendaten korrekt sind. Zur Sicherheit werden solche Personen anschliessend durch uns um ihre persönliche Einwilligung gebeten, mit der Aufnahme ihrer Daten in einen Verteiler des Bürgerforums einverstanden zu sein.» (Beweismittel 15: Datenschutzerklärung Bürgerforum, Ingress). Gemäss «Bürgerforum» gilt dies sinngemäss für Angaben über eine angefragte Per- son, die Dritte «Bürgerforum» im Zusammenhang mit dem «Pfarrer-Check» zu Verfügung stel- len: Da nicht-öffentlichen Personen das Verweigerungsrecht zustehe, würden deren Daten (Name, Organisation/Konfession, Aufgabe/Tätigkeitsfeld, Dienst-Kategorie, Status) nur nach de- ren vorgängiger Zustimmung in der Datenbank «Pfarrer-Check» publiziert (vgl. Beweismittel 16: Stellungnahme Bürgerforum vom 4. Januar 2024, Antworten auf Fragen 5, S. 3).
7/15
E. 38 Ziff. 3 der Datenschutzerklärung lautet: «Persönliche Daten werden nicht publiziert, es sei denn, diese Daten waren bereits zuvor öffentlich zugänglich oder diese wurden uns im Rahmen des Projekts "Pfarrer-Check" mit einer entsprechenden Legitimation übermittelt.» Mit der «entspre- chenden Legitimation» ist gemäss «Bürgerforum» die in vorgenannter Randziffer erwähnte Ein- willigung einer nicht-öffentlichen Person gemeint, dass ihre Daten in der Datenbank «Pfarrer- Check» erscheinen (Beweismittel 16: Stellungnahme Bürgerforum vom 4. Januar 2024, Antwor- ten auf Fragen 6, S. 3).
E. 39 Unter Ziff. 5 der Datenschutzerklärung heisst es: «Personen, deren Daten nicht auf Grund ihrer öffentlichen Funktion im Internet einsehbar sind, haben das Recht, Datenbearbeitungen zu wi- dersprechen.»
II. Verfahrensgeschichte
E. 40 Aufgrund von Anfragen von «Bürgerforum» vom 16. Mai 2023 sowie 24. August 2023 sowie zu- folge verschiedener Meldungen von Bürgerinnen und Bürgern wurde der EDÖB auf den durch «Bürgerforum» online veröffentlichen «Pfarrer-Check» aufmerksam: Pfarrer-Check: Bürgerforum Schweiz (buergerforum-schweiz.ch). Dabei bejahte er die Frage, ob «Bürgerforum» den Wider- spruchs- bzw. Löschbegehren von betroffenen Personen (Pfarrpersonen etc.), deren Daten an- dernorts öffentlich zugänglich sind und welche nicht in der online abrufbaren Datenbank «Pfar- rer-Check» verzeichnet sein möchten, stattzugeben hat, und teilte dies «Bürgerforum» mit Schreiben vom 31. August 2023 mit. Auch forderte er dazu auf, Anpassungen im Hinblick auf eine ausdrückliche Einwilligung in die Publikation von Antworten vorzunehmen.
E. 41 In seinem Antwortschreiben vom 11. September 2023 hielt «Bürgerforum» fest, dass es Lösch- begehren von betroffenen Personen, deren Daten bereits andernorts öffentlich verzeichnet sind, nicht nachkommen werde, da die Publikation in der Datenbank «Pfarrer-Check» durch ein über- wiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt sei. Da der EDÖB in dieser Vorgehensweise ge- nügend Anzeichen für eine Datenschutzverletzung erblickte, eröffnete er am 11. Dezember 2023 gestützt auf Art. 49 DSG eine Untersuchung und übermittelte «Bürgerforum» zwecks Gewäh- rung des rechtlichen Gehörs eine schriftliche Sachverhaltsfeststellung. Dazu äusserte sich «Bür- gerforum» mit schriftlicher Stellungnahme vom 4. Januar 2024 fristgerecht. Die Verfügung ba- siert auf dem am 11. Dezember 2023 festgestellten, aufgrund der Stellungnahme vom 4. Januar 2024 angepassten Sachverhalt.
B. Erwägungen I. Formelles
1. Anwendbarkeit des DSG
E. 42 Das DSG gilt für die Bearbeitung von Personendaten natürlicher Personen durch private Perso- nen und Bundesorgane (vgl. Art. 2 Abs. 1 DSG). «Bürgerforum» ist als privater Verein im Sinne des ZGB organisiert und stellt damit eine private Person im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a DSG dar. Es bearbeitet mithilfe des online aufgeschalteten Fragebogens und der Online-Datenbank Personendaten von Pfarrpersonen und anderen natürlichen Personen, d.h. Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen (vgl. Art. 5 Bst. a DSG). Gründe, welche die Anwendbarkeit des DSG ausschliessen (vgl. Art. 2 Abs. 2 DSG), bestehen nicht. Somit ist das DSG in persönlicher und sachlicher Hinsicht anwendbar. Die zu beurteilen- den Datenbearbeitungen fallen auch in den örtlichen und zeitlichen Geltungsbereich des DSG.
8/15
2. Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung
E. 43 Gemäss Art. 4 Abs. 1 DSG beaufsichtigt der EDÖB die Anwendung der bundesrechtlichen Da- tenschutzvorschriften. Er eröffnet von Amtes wegen oder auf Anzeige hin eine Untersuchung ge- gen ein Bundesorgan oder eine private Person, wenn genügend Anzeichen bestehen, dass eine Datenbearbeitung gegen die Datenschutzvorschriften verstossen könnte (Art. 49 Abs. 1 DSG).
E. 44 Vorliegend hielt «Bürgerforum» in seinem Antwortschreiben vom 11. September 2023 an den EDÖB fest, dass es betroffene Personen, deren Daten auch andernorts öffentlich zugänglich sind, trotz deren Löschbegehren bzw. Widerspruch nicht aus der Online-Datenbank entfernen will, da es die Datenbearbeitung durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt sieht. Der EDÖB erkennt im Fall eines Löschbegehrens einer betroffenen Person jedoch von vornherein kein überwiegendes öffentliches Interesse, das einen Eintrag dieser Person in der Datenbank rechtfertigen könnte. Es bestehen damit genügend Anzeichen, dass die Datenbear- beitung durch «Bürgerforum» gegen Datenschutzvorschriften verstösst (vgl. Art. 49 Abs. 1 DSG).
II. Materielles
1. Grundlagen
E. 45 Das DSG bezweckt den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von natürlichen Perso- nen, über die Personendaten bearbeitet werden (vgl. Art. 1 DSG). In seinem privatrechtlichen Teil bedeutet das DSG eine Ergänzung und Konkretisierung des Persönlichkeitsschutzes des ZGB (betr. aDSG Botschaft zum Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG), vom 23. März 1988, BBl 1988 II 413, 458; BGE 127 III 481 E. 3/bb). Wann im Bereich des Datenschutzes eine Persönlichkeitsverletzung durch einen privaten Datenbearbeiter vorliegt, ergibt sich aus Art. 30 f. DSG.
E. 46 Gemäss Art. 30 Abs. 2 DSG liegt eine Persönlichkeitsverletzung insbesondere dann vor, wenn Personendaten entgegen den Grundsätzen nach den Art. 6 und 8 bearbeitet werden (Bst. a), Personendaten entgegen der ausdrücklichen Willenserklärung der betroffenen Person bearbei- tet werden (Bst. b) oder wenn Dritten besonders schützenswerte Personendaten bekanntgege- ben werden (Bst. c).
2. Einhaltung der Datenbearbeitungsgrundsätze
a. Grundsatz der Zweckbindung
E. 47 Gemäss dem in Art. 6 Abs. 3 DSG verankerten Zweckbindungsgrundsatz dürfen Personenda- ten nur so bearbeitet werden, dass es vereinbar ist mit dem Zweck, zu welchem die Daten be- schafft wurden und welcher für die betroffene Person erkennbar war.
E. 48 «Bürgerforum» beschafft öffentlich publizierte Personendaten von Pfarrpersonen und anderen Personen aus dem kirchlichen Umfeld wie Name / Vorname, PLZ / Ort / Kanton (Abk.), Organi- sation / Konfession, Aufgabe / Tätigkeitsfeld und Dienst-Kategorie. Art. 30 Abs. 3 DSG, welcher das Fehlen einer Persönlichkeitsverletzung vermutet, wenn die betroffene Person die Personen- daten allgemein zugänglich gemacht und eine Bearbeitung nicht ausdrücklich untersagt hat, ist auf diese Daten nicht anwendbar. Die betroffenen Pfarrerinnen und Pfarrer etc. haben diese Da- ten nämlich nicht selber zugänglich gemacht, sondern deren Zugänglichmachung durch Dritte – namentlich die Kirchgemeinde, für die sie tätig sind – lediglich geduldet (vgl. BOILLAT/ WERLY, in: Meier/Métille (Hrsg.), Commentaire Romand: Loi fédérale sur la protection des données, Basel 2023, Art. 30 N 35). In der Datenbank «Pfarrer-Check» werden die genannten
9/15 öffentlich publizierten Personendaten sodann in einen neuen Kontext («Pfarrer-Check») gestellt und mit weiteren Daten – nämlich dem Status «erfasst», »angefragt» oder «beantwortet» – er- gänzt. Die andernorts bereits veröffentlichten Personendaten werden dabei zu einem anderen Zweck bearbeitet, als es für die betroffenen Personen im Zeitpunkt der Erstpublikation – etwa auf der Seite der Kirchgemeinde, für welche sie tätig sind – erkennbar war. Die Bearbeitung dieser Daten verstösst folglich gegen den Grundsatz der Zweckbindung (vgl. Art. 6 Abs. 3 DSG).
b. Transparenz der Datenbearbeitung beim Status «erfasst»
E. 49 Nach dem in Art. 6 Abs. 3 DSG verankerten Transparenzprinzip dürfen Personendaten nur zu einem bestimmten und für die betroffene Person erkennbaren Zweck beschafft werden. Eben- falls der Transparenz dient die in Art. 19 geregelte Informationspflicht: Gemäss Art. 19 DSG in- formiert der Verantwortliche die betroffene Person angemessen über die Beschaffung von Per- sonendaten (Abs. 1) und teilt diejenigen Informationen mit, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann (Abs. 2), so insbesondere den Bearbeitungs- zweck. Beschafft der Verantwortliche die Daten nicht bei der betroffenen Person selbst und gibt er sie vor Ablauf eines Monats seit Datenerhalt bekannt, muss er die betroffene Person spätes- tens im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Daten informieren (vgl. Art. 19 Abs. 5 DSG).
E. 50 «Bürgerforum» beschafft die öffentlich zugänglichen Daten von Pfarr- und anderen Personen aus dem kirchlichen Umfeld und veröffentlicht diese – kombiniert mit dem Status «erfasst» – in der Datenbank «Pfarrer-Check», bevor es den betroffenen Personen den Fragebogen «Pfarrer- Check» zustellt. Dass die Datenbank «Pfarrer-Check» bereits von «Bürgerforum» «erfasste» Personen ausweist, geht sodann selbst aus dem Fragebogen nicht hervor. Auch kann von Kir- chenpersonen nicht erwartet werden, dass sie die Webseite von «Bürgerforum» konsultieren. Entgegen Art. 19 DSG erfolgt also keine Information der betroffenen Personen über die Beschaf- fung von Personendaten, und Ausnahmegründe von der Informationspflicht im Sinne von Art. 20 DSG sind nicht ersichtlich. Mithin werden die andernorts publizierten Daten von Personen aus dem kirchlichen Umfeld nicht zu einem für die betroffene Person erkennbaren Zweck beschafft und ist damit der Grundsatz der Erkennbarkeit (vgl. Art. 6 Abs. 3 DSG) verletzt.
c. Transparenz der Datenbearbeitung beim Status «angefragt» 51 Betroffene Personen werden mit dem Status «angefragt» in der Datenbank verzeichnet, nach- dem entweder «Bürgerforum» selbst oder eine Drittperson ihnen den Fragebogen «Pfarrer- Check» zugestellt oder abgegeben hat (vgl. zum Ganzen vorne Rz. 30).
52 Auf dem Fragebogen findet sich folgender Hinweis: «Die Angaben zu den angefragten Personen und ihre allfälligen Antworten werden auf unserer Webseite veröffentlicht.» (Beweismittel 3: Fra- gebogen Pfarrercheck, S. 4; vgl. vorne Rz. 16). Wen «Bürgerforum» unter den «angefragten Personen» versteht und welche Angaben genau publiziert werden, führt der Verein nicht aus. Vor allem aber informiert der Fragebogen nicht darüber, dass die Veröffentlichung auf der Web- seite mittels einer Datenbank erfolgt, die personenbezogen den aktuellen Status der Befragung ausweist.
53 Erkennbarkeit der Datenbearbeitung bedeutet über Art. 6 Abs. 3 DSG hinaus, dass die wichtigen Parameter der Datenbearbeitung erkennbar sind (vgl. den Grundsatz von Treu und Glauben in Art. 6 Abs. 2 DSG). Dies ist vorliegend, wie in vorangehender Randziffer gezeigt, nicht der Fall.
10/15
d. Grundsatz der Verhältnismässigkeit 54 Die Datenbearbeitungen durch «Bürgerforum» haben vor dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz (vgl. Art. 6 Abs. 2 DSG) standzuhalten. Sie müssen also zur Erreichung des Bearbeitungs- zwecks geeignet und erforderlich sein und den betroffenen Personen zugemutet werden kön- nen. Die Zumutbarkeit ist gegeben, wenn ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem Bearbei- tungszweck und einer im Hinblick darauf nötigen Persönlichkeitsbeeinträchtigung vorliegt (vgl. betr. aDSG Botschaft zum Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG), BBl 1988 II 413, 450).
55 Zum Zweck der Datenbank «Pfarrer-Check» lässt sich Folgendes festzuhalten: Gemäss den Angaben von «Bürgerforum» sollen «Kirchenmitglieder und Interessierte […] auf Grund des opti- mierten Kenntnisstandes eine bessere Auswahlmöglichkeit haben, welchem Kirchenpersonal sie Vertrauen schenken und in welchen Kirchen sie sich engagieren» (Beweismittel 5: Webseite Pfarrercheck/Notwendigkeit und Zielsetzung, S. 1; vgl. vorne Rz. 7). Es soll also öffentlich aus- gewiesen werden, ob eine konkrete Pfarrperson oder ein bestimmter Professor die Glaubensauf- fassungen von «Bürgerforum» teilt oder nicht. Ein Abweichen von den eigenen Ansichten bewer- tet das Forum sehr negativ (vgl. Beweismittel 3: Fragebogen Pfarrercheck, S. 4; vorne Rz. 14).
56 Ob eine konkrete Person die Auffassungen von «Bürgerforum» teilt oder nicht, wird klar, wenn sie den Fragebogen beantwortet hat und die Antworten (mit deren ausdrücklicher Zustim- mung) in der Datenbank publiziert werden (vgl. zum Ganzen vorne Rz. 21 f.).
57 «Bürgerforum» publiziert in seiner Datenbank allerdings nicht nur die Daten (inklusive des Sta- tus) von Personen, welche den Fragebogen beantwortet (und in die Publikation der Antworten ausdrücklich eingewilligt) haben. Vielmehr sind in der Datenbank auch die Daten (samt Sta- tusangabe) solcher Personen veröffentlicht, welche lediglich erfasst oder angefragt worden sind.
58 Soweit «Bürgerforum» aber bezweckt, verlässliche Aussagen darüber zu ermöglichen, ob eine bestimmte Person seine Glaubensansichten teilt, ist die Publikation von Personen, die den Fra- genbogen noch nicht erhalten oder nicht beantwortet haben – inklusive Status «erfasst» oder angefragt» – kein geeignetes und somit auch kein erforderliches Mittel zur Zweckerreichung:
59 Der Status «erfasst» besagt nämlich nichts Weiteres, als dass «Bürgerforum» die Daten der be- treffenden Person in die Datenbank aufgenommen hat (vgl. vorne Rz. 29).
60 Der Status «angefragt» besagt lediglich, dass der betreffenden Person ein Fragebogen zuge- stellt oder abgegeben worden ist und keine Antwort eingetroffen ist (vgl. vorne Rz. 30). Ob noch eine Antwort eintreffen könnte oder warum eine Antwort ausgeblieben ist, lässt sich objektiv nicht beurteilen. «Bürgerforum» hält in seinem Fragebogen selber fest, dass auch «gute Pfarrer, Pastoren etc.» es vorziehen werden, die Fragen des provokativen Pfarrer-Checks nicht öffentlich zu beantworten (vgl. Beweismittel 3: Fragebogen Pfarrercheck, S. 4; vorne Rz.15).
61 Zur Ermöglichung verlässlicher Aussagen über die Glaubenseinstellung würde es denn auch ge- nügen, in allgemeiner Weise aufzuzeigen, welche Personenkreise den Pfarrer-Check erhalten haben oder erhalten werden (vgl. vorne Rz. 24) und nur die Daten derjenigen Personen zu publi- zieren, die den Fragebogen beantwortet und zudem in die Publikation der Antworten ausdrück- lich eingewilligt haben. Die Verzeichnung von Kirchenpersonal in Kombination mit dem Status «erfasst» oder «angefragt» ist mit anderen Worten weder geeignet noch erforderlich, um eine verlässliche Aussage über die religiöse Einstellung zu ermöglichen.
62 Im Übrigen müssen es sich Pfarrerinnen und Pfarrer (etc.) als Personen des öffentlichen Lebens zwar gefallen lassen, mit Fragen wie denjenigen von «Bürgerforum» konfrontiert zu werden. Sie sind indessen nicht verpflichtet, dazu Stellung zu nehmen, umso mehr, als «Bürgerforum» Ab- weichungen von seinen eigenen Überzeugungen per se negativ bewertet und die Befragung im Interesse durchführt, der Öffentlichkeit aufzuzeigen, wer ein «guter» Pfarrer ist und wer nicht.
11/15 Sofern «Bürgerforum» Personendaten mit dem Zweck publiziert, einen gesellschaftlichen Dis- kurs über die Ansichten von «Bürgerforum», dessen Befragungsprojekt und den Umgang des Kirchenpersonals damit zu ermöglichen, sind die Personendaten der angefragten Perso- nen für die Öffentlichkeit nur von beschränktem Interesse. Der genau gleiche Diskurs könnte nämlich stattfinden, wenn «Bürgerforum» ohne Personenbezug darüber informieren würde, wel- che Personen den Pfarrercheck erhalten haben, wie viele dieser Personen den Fragebogen re- tourniert haben und wie viele Antworten eingetroffen sind – mithin, wenn es in seiner Datenbank allein diejenigen Personen ausweisen würde, welche den Fragebogen beantwortet und einer Publikation der Antworten ausdrücklich zugestimmt haben. Die Verzeichnung in der Datenbank mit dem Status «erfasst» oder «angefragt» wäre daher auch im Hinblick auf einen derartigen Be- arbeitungszweck nicht erforderlich und damit unverhältnismässig.
63 Schliesslich sieht sich eine Person, die in der Datenbank mit dem Status «angefragt» verzeich- net ist, der Gefahr ausgesetzt, aufgrund von Mutmassungen über ihre Glaubensansichten als potentiell schlechte Pfarrperson taxiert zu werden (indirekte Prangerwirkung). Aus all diesen Gründen (vgl. Rz. 58-63) verstösst die Publikation von Personen mit dem Status «erfasst» oder «angefragt» gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (vgl. Art. 6 Abs. 2 DSG).
3. Rechtfertigungsgrund 64 Die vorgenannte Verletzung von Datenbearbeitungsgrundsätzen bedeutet eine Persönlich- keitsverletzung (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. a DSG). Persönlichkeitsverletzungen sind widerrecht- lich (vgl. Art. 30 Abs. 1 DSG), ausser sie werden durch eine Einwilligung, ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder gesetzlich gerechtfertigt (vgl. Art. 31 Abs. 1 DSG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können bei einer Verletzung von Datenbearbei- tungsgrundsätzen Rechtfertigungsgründe nur mit grosser Zurückhaltung bejaht werden (vgl. BGE 136 II 508 E. 5.2.4; siehe auch etwa BGer 6B_68/2023, vom 9. Oktober 2023, E. 2.1.2).
a. Kein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse 65 Ohne vorgängiges Einholen einer rechtsgültigen Einwilligung ist die Publikation von Personen mit dem Status «erfasst», «angefragt» oder «beantwortet» nur datenschutzkonform, wenn dies durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse gerechtfertigt ist (vgl. Art. 31 DSG). Eine gesetzliche Grundlage für die Datenbearbeitungen von «Bürgerforum» fällt ausser Be- tracht.
66 Vor der Publikation von Antworten (kombiniert mit dem Status «beantwortet») holt «Bürgerfo- rum» von den betroffenen Personen eine ausdrückliche Einwilligung ein (vgl. vorne Rz. 21 f.; siehe auch Art. 5 Bst. c Ziff. 1, Art. 30 Abs. 2 Bst. c und Art. 6 Abs. 7 Bst. a DSG).
67 Im Übrigen beruft es sich darauf, dass «ein unbestreitbares überwiegendes öffentliches Inte- resse an einer unverfälschten Christlichen Religion im öffentlichen Diskurs» bestehe (Beweismit- tel 6: Schreiben Bürgerforum vom 11. September 2023, S. 7; vgl. vorne Rz. 8). Das Interesse am Aufzeigen und Durchsetzen einer «unverfälschten Christlichen Religion» sowie am Auswei- sen von «guten» Pfarrern ist jedoch ein privates Interesse von «Bürgerforum», welches für sich die Deutungshoheit in theologischen Auslegungsfragen beansprucht, und kein öffentliches.
68 Wie dargelegt verletzt die Publikation von Personen in der Datenbank mit Angabe der Status- Informationen «erfasst» oder «angefragt» den Grundsatz der Verhältnismässigkeit im Sinne von Art. 6 Abs. 2 DSG. Demzufolge kann nicht davon ausgegangen werden, dass das geltend ge- machte private Interesse die auf dem Spiel stehenden Datenschutzinteressen der Betroffenen überwiegt (vgl. ausführlich vorne Rz. 58 ff.; siehe auch BGE 136 II 508 E. 2.5, wonach sich eine Abgrenzung zwischen dem Bearbeitungsgrundsatz der Verhältnismässigkeit und dem Rechtferti- gungsgrund des überwiegenden Interesses als schwierig erweist).
12/15
69 Gestützt auf Art. 16 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) mögen der Verein «Bürgerfo- rum» sowie die Öffentlichkeit grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran haben, Informatio- nen frei zu empfangen sowie Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten. Dennoch kann nicht von einem überwiegenden öffentlichen Interesse ausge- gangen werden. Die Personendaten der angefragten Personen sind nicht von Bedeutung, um sich eine freie Meinung zu bilden, und der gesellschaftliche Diskurs über die Ansichten von «Bürgerforum», dessen Befragungsprojekt und den Umgang des Kirchenpersonals ist ge- währleistet, auch wenn «Bürgerforum» ohne Personenbezug darüber informiert, welche Perso- nenkreise den Pfarrercheck erhalten haben, wie viele Personen den Fragebogen retourniert ha- ben und wie viele Antworten eingetroffen sind – mithin, wenn es in seiner Datenbank allein dieje- nigen Personen ausweisen würde, welche den Fragebogen beantwortet und einer Publikation der Antworten ausdrücklich zugestimmt haben (vgl. zum Ganzen vorne Rz. 62).
70 Zusammengefasst besteht kein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse da- ran, eine öffentlich abrufbare Datenbank zu führen, in der betroffene Personen (auch ge- gen ihren Willen) inklusive der Angabe des Status der Anfrage verzeichnet werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Daten der betroffenen Personen bereits andernorts öffentlich zu- gänglich sind oder nicht.
71 Es ist im Übrigen auch kein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse ersicht- lich, dass die vorgenannte Verletzung des Zweckbindungs- oder des Transparenzgrund- satzes (vgl. vorne Rz. 47-53) rechtfertigen könnte. Was die Verletzung der Informationspflicht nach Art. 19 DSG anbelangt, definiert Art. 20 DSG abschliessend, in welchen Fällen auf eine In- formation über die Beschaffung von Personendaten verzichtet werden darf.
b. Voraussetzungen einer rechtsgenüglichen Einwilligung 72 Da sich «Bürgerforum» nicht auf den Rechtfertigungsgrund des überwiegenden privaten oder öffentlichen Interesses abstützen kann, darf es Personen nur dann in der Datenbank verzeich- nen, wenn diese vorgängig rechtsgültig darin eingewilligt haben (vgl. Art. 31 Abs. 1 DSG).
73 Eine Einwilligung, in der Datenbank publiziert zu werden, ist nur denkbar, wenn «Bürgerforum» die Betroffenen vorgängig angemessen informiert (vgl. Art. 6 Abs. 6 DSG). Basierend auf der Information muss die betroffene Person die Tragweite ihrer Entscheidung möglichst genau ab- schätzen können (BAERISWIL, in: Baeriswyl et al. (Hrsg.), Datenschutzgesetz, 2. Aufl., Bern 2023, Art. 6 N 91). Die Angemessenheit der Information hängt von der Intensität der Persönlichkeitsbe- einträchtigung ab (ebenda, Art. 6 Rz. 92).
74 Personen können aufgrund der Ausführungen im Fragebogen zwar in den Grundzügen erken- nen, dass «Bürgerforum» ihre Personendaten zu einem neuen Zweck bearbeiten will. Damit eine angemessene Information im Sinne von Art. 6 Abs. 6 DSG gegeben ist, müsste der Frage- bogen jedoch verdeutlichen, dass sämtliche auf dem Fragebogen gemachten persönlichen An- gaben mit einer Statusinformation (z.B. «angefragt») versehen und in einer öffentlichen Inter- netdatenbank publiziert werden, die personenbezogen abgerufen werden kann.
75 Darin, dass die Betroffenen entsprechende Informationen passiv zur Kenntnis nehmen, liegt so- dann keine konkludente Zustimmung, in der Datenbank mitsamt dem Status «angefragt» publi- ziert zu werden (vgl. ROSENTHAL, in: Rosenthal/Jöhri (Hrsg.), Handkommentar zum Datenschutz- gesetz, Zürich/Basel/Genf 2008, Art. 4 N 79; RAMPINI, in: Maurer-Lambrou/Blechta (Hrsg.), Bas- ler Kommentar DSG, 3. Auflage, Basel 2014, Art. 13 N 11). Erst wenn eine Person ihren Willen aktiv zum Ausdruck bringt, etwa, indem sie die Angaben zu ihrer Person auf dem Fragenbo- gen ausfüllt und diesen an das «Bürgerforum» retourniert, kann darin eine (konkludente) Zustim- mung zur Publikation in der Datenbank, kombiniert mit dem Status «angefragt», erblickt werden.
13/15 76 Eine Zustimmung dazu, dass erteilte Antworten in der Datenbank publiziert werden (und in der Datenbank folglich der Status «beantwortet» erscheint), muss ausdrücklich erfolgen, da Daten über religiöse Ansichten besonders schützenswerte Personendaten darstellen (vgl. Art. 5 Bst. c Ziff. 1 und Art. 6 Abs. 7 Bst. a DSG). Die betroffene Person hat also ausdrücklich zu erklären, dass sie die Veröffentlichung der Antworten wünscht. Da «Bürgerforum» diesbezüglich eine aus- drückliche Einwilligung von den betroffenen Personen einholt (vgl. dazu vorne Rz. 21 f.), besteht ein Rechtfertigungsgrund nach Art. 31 DSG (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. c i.V.m. Art. 31 Abs. 1 DSG).
77 Gemäss Fragebogen sollen Drittpersonen «Bürgerforum» mitteilen, welchen Personen sie den Pfarrer-Check abgegeben haben (vgl. vorne Rz. 18). Für die betroffene Person muss erkennbar sein, dass die Drittperson «Bürgerforum» zur Ermöglichung der Kontaktaufnahme mitteilt, wem sie den Fragebogen abgegeben hat (vgl. Art. 6 Abs. 3 und Art. 19 DSG). Ist die betroffene Person nicht öffentlich verzeichnet, bedarf die Bekanntgabe ihrer Daten an «Bürgerforum» aus- serdem einer rechtsgültigen Einwilligung, welche eine angemessene Information nach Art. 6 Abs. 6 DSG voraussetzt. Dies muss auf der Internetseite «Pfarrercheck» wie auch auf dem Fra- gebogen gut sichtbar erläutert werden, ansonsten Aussagen zu unterlassen sind, wonach Dritte «Bürgerforum» mitteilen sollen, wem sie den Fragebogen abgegeben haben.
78 Erhält «Bürgerforum» durch Dritte Daten von Personen mitgeteilt, die einen Fragenbogen erhal- ten haben, sind diese Personen um eine Einwilligung zu bitten, in der Datenbank mit dem Status «angefragt» verzeichnet zu werden (vgl. vorne Rz. 72). Dabei reicht es nicht aus, dass «Bürger- forum» nur diejenigen Personen um eine Einwilligung anfragt, welche nicht andernorts öffentlich verzeichnet sind (vgl. vorne Rz. 32). Eine entsprechende Einwilligung ist vielmehr unabhängig davon einzuholen, ob die Betroffenen andernorts öffentlich verzeichnet sind oder nicht (vgl. vorne Rz. 70) und setzt eine angemessene Information voraus (vgl. vorne Rz. 73).
4. Zusammenfassung und Massnahmen 79 Die Datenbearbeitungen durch «Bürgerforum» verletzen in verschiedener Hinsicht Datenbear- beitungsgrundsätze nach Art. 6 DSG: Die ungefragte Publikation öffentlich auffindbarer Perso- nendaten kombiniert mit dem Status «erfasst» in einer öffentlich einsehbaren Datenbank verletzt den Grundsatz der Zweckbindung und der Erkennbarkeit (vgl. vorne Rz. 47 ff. und Art. 49 f.). Da der Fragebogen unzureichend ausgestaltet ist, sind die Datenbearbeitungen durch «Bürgerfo- rum» zudem auch für jene betroffenen Personen nicht ausreichend erkennbar, die durch das Fo- rum brieflich kontaktiert werden (vgl. vorne Rz. 51 ff.).
80 Die Publikation der Personendaten von Pfarrerinnen und Pfarrern etc. in Verbindung mit den Statusangaben «erfasst» oder «angefragt» verstösst ausserdem gegen den Grundsatz der Ver- hältnismässigkeit jeder Datenbearbeitung (vgl. zum Ganzen ausführlich vorne Rz. 58 ff.).
81 Es besteht kein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse daran, personenbezogen auszuweisen, welches der genaue Status der Anfrage ist (vgl. vorne Rz. 70). Es ist auch kein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse ersichtlich, dass eine Verletzung des Zweck- bindungs- oder des Transparenzgrundsatzes rechtfertigen könnte (vgl. vorne Rz. 71).
82 Aus diesen Gründen darf «Bürgerforum» ab Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung Kirchen- personen, unabhängig davon, ob diese andernorts öffentlich verzeichnet sind oder nicht, nur noch dann mit der Status-Angabe «erfasst» oder «angefragt» in der Datenbank publizieren, wenn diese nach angemessener Information rechtsgültig einwilligen (vgl. vorne Rz. 72 ff.).
83 Einträge zu Personen, deren Daten bereits andernorts veröffentlicht sind und welche in der Da- tenbank mit dem Status «erfasst» oder «angefragt» verzeichnet sind, sind innert 40 Tagen ab Rechtskraft der Verfügung zu löschen, es sei denn, es wurde von den betroffenen Personen in- nert dieser Frist eine rechtsgültige Einwilligung eingeholt.
14/15 84 Vor Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung gestellte Löschbegehren von Personen, deren Da- ten bereits andernorts veröffentlicht sind und welche in der Datenbank mit dem Status «erfasst» oder «angefragt» verzeichnet sind, sind innert 40 Tagen ab Rechtkraft der Verfügung (vgl. vorne Rz. 83) umzusetzen (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. b DSG).
III. Hinweis auf Strafbestimmungen 85 Gestützt auf Art. 63 DSG werden private Personen bestraft, die einer Verfügung des EDÖB, die unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels ergangen ist, vorsätzlich nicht Folge leisten. Die vorliegende Verfügung ergeht unter Hinweis auf die Strafdrohung von Art. 63 DSG. Sie rich- tet sich an den Verein «Bürgerforum» und damit an eine juristische Person. Die Strafbarkeit tritt kraft Art. 29 des Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) bei der oder den im Verein «Bürgerforum» verantwortlichen natürlichen Personen ein, das heisst bei der oder den natürlichen Personen, die innerhalb des Vereins dafür sorgen hätten müssen, dass der Verfügung des Beauftragten Folge geleistet werde (vgl. Botschaft zum revidierten DSG, BBl 2017 6941 ff., 7103 und 6974).
IV. Gebühren 86 Gemäss Art. 59 Abs. 1 Bst. d DSG erhebt der EDÖB von privaten Personen Gebühren für Mass- nahmen nach Art. 51 DSG. Vorliegend wird gegenüber «Bürgerforum» eine Verwaltungsmass- nahme nach Art. 51 DSG verfügt. Eine Gebührenpflicht ist deshalb zu bejahen.
87 Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus der Datenschutzverordnung (DSV; SR 235.11). Die vom EDÖB in Rechnung gestellten Gebühren bemessen sich nach dem Zeitaufwand; es gilt ein Stun- denansatz von 150 bis 250 Franken, je nach Funktion des ausführenden Personals (vgl. Art. 44 Abs. 1 und 2 DSV).
88 Die aufgewendete Zeit beträgt vorliegend insgesamt 20.75 Stunden. Es resultiert ein Gebühren- total von CHF 3750.
89 Gründe, die nach der DSV oder der subsidiär anwendbaren Allgemeinen Gebührenverordnung (AllgGebV; SR 172.041.1) zu einer Erhöhung oder Herabsetzung der Gebühren führen würden, sind nicht ersichtlich.
90 Die Gebühr wird fällig mit der Rechtskraft der Verfügung; die Zahlungsfrist beträgt grundsätzlich 30 Tage ab Fälligkeit (vgl. Art. 44 Abs. 5 DSV i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 AllgGebV).
V. Dispositiv Aufgrund des Sachverhalts und gestützt auf die vorangehenden Erwägungen wird verfügt: 1. Dem Verein «Bürgerforum» wird untersagt, in der Datenbank «Pfarrer-Check» Personen in Kom- bination mit der Status-Angabe «erfasst» oder «angefragt» zu verzeichnen, ohne von diesen vor- gängig eine rechtsgültige Einwilligung einzuholen. 2. Einträge zu Personen, deren Daten bereits andernorts veröffentlicht sind und welche in der Da- tenbank «Pfarrer-Check» mit dem Status «erfasst» oder «angefragt» verzeichnet sind, sind in- nert 40 Tagen ab Rechtskraft der Verfügung zu löschen, es sei denn, es wurde von den betroffe- nen Personen innert dieser Frist eine rechtsgültige Einwilligung eingeholt.
15/15 3. Vor Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung gestellte Löschbegehren von Personen, deren Da- ten bereits andernorts veröffentlicht sind und welche in der Datenbank «Pfarrer-Check» mit dem Status «erfasst» oder «angefragt» verzeichnet sind, sind innert 40 Tagen ab Rechtkraft der Ver- fügung umzusetzen.
4. Die im Verein für die Einhaltung dieser Verfügung verantwortlichen natürlichen Personen werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Verfügung unter Androhung der Geldbusse ge- mäss Art. 63 DSG ergeht, der Folgendes vorsieht:
«Mit Busse bis zu 250 000 Franken werden private Personen bestraft, die einer Verfügung des EDÖB oder einem Entscheid der Rechtsmittelinstanzen, die oder der unter Hinweis auf die Straf- drohung dieses Artikels ergangen ist, vorsätzlich nicht Folge leisten.»
5. Dem Verein «Bürgerforum» wird eine Gebühr in der Höhe von insgesamt CHF 3750 auferlegt. 6. Die vorliegende Verfügung wird dem Verein «Bürgerforum» eröffnet.
Adrian Lobsiger
Zu eröffnen: Verfahrenspartei
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der schriftlichen Ausfertigung Be- schwerde erhoben werden (vgl. Art. 52 Abs. 1 DSG i.V.m. Art. 50 des Bundesgesetzes über das Ver- waltungsverfahren, VwVG; SR 172.021). Diese Frist steht still, vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit
2. Januar (vgl. Art. 52 Abs. 1 DSG i.V.m. Art. 22a VwVG). Die Beschwerde ist einzureichen beim Bundesverwaltungsgericht Postfach 9023 St. Gallen Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der be- schwerdeführenden Partei oder ihrer Vertretung zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind der Beschwerde beizulegen, soweit sie der beschwerdefüh- renden Partei vorliegen (vgl. Art. 52 Abs. 1 DSG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
EDÖB-A-26B43401/1
Feldeggweg 1 3003 Bern Tel. +41 58 463 74 84, Fax +41 58 465 99 96 www.edoeb.admin.ch Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB Datenschutz Datenschutz Team 3
Verfügung vom 9. April 2024 in Sachen
Untersuchung nach Art. 49 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG; SR 235.1) gegen Bürgerforum Schweiz, Kornamtsweg 8, 8046 Zürich (Verfahrenspartei)
betreffend Datenbearbeitungen im Rahmen der Kampagne «Pfarrer-Check»
2/15 A. Sachverhalt I. Gegenstand der Untersuchung 1 Gegenstand der vorliegenden Untersuchung bildet die Frage, ob der Verein Bürgerforum Schweiz bei der Bearbeitung von Personendaten im Zusammenhang mit dem auf der Webseite https://www.buergerforum-schweiz.ch/pfarrer-check publizierten «Pfarrer-Check» gegen bundes- rechtliche Datenschutzvorschriften verstösst.
1. Grundlagen 2 Bürgerforum Schweiz, ein Verein gemäss Art. 60 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) (nachfolgend: «Bürgerforum»), hat sich zum Ziel gesetzt, «Kirchenpersonal öffentlich zu ihrem Glauben zu befragen» (Beweismittel 1: Webseite Pfarrercheck/Suchmaske «angefragte Personen», S. 1). Dazu betreibt der Verein auf seiner Webseite https://www.buergerforum- schweiz.ch/pfarrer-check eine PR-Kampagne mit dem Namen «Pfarrer-Check» (vgl. Beweismit- tel 1: Webseite Pfarrercheck/Suchmaske «angefragte Personen», S. 1; Beweismittel 2: Web- seite Pfarrercheck/Kampagne, S. 1).
3 Unter «Kirchenpersonal» versteht «Bürgerforum» das Personal in «christlichen Kirchen & Orga- nisationen» (vgl. Beweismittel 3: Fragebogen Pfarrercheck, S. 1). Befragt werden sollen gemäss den Angaben auf der Webseite – entgegen dem Kampagnentitel «Pfarrer-Check» – nicht nur Pfarrerinnen und Pfarrer, sondern auch etwa Kirchenräte, Professoren, Priester und Vikare (vgl. Beweismittel 1: Webseite Pfarrercheck/Suchmaske «angefragte Personen», S. 1).
4 Die Befragung erfolgt mittels eines auf der Webseite verfügbaren Fragebogens (vgl. hinten Rz. 9 ff.). Über den Stand und die Resultate der Befragung informiert «Bürgerforum» mittels ei- ner auf der Webseite aufgeschalteten Datenbank. Diese ermöglicht es, sich personenbezogen u.a. darüber zu informieren, ob eine bestimmte Kirchenperson den Pfarrer-Check-Fragebogen erhalten und ob bzw. wie sie darauf geantwortet hat (vgl. hinten Rz. 24 ff.).
5 Zum Ziel der Kampagne heisst es auf der Webseite von «Bürgerforum»: «Die öffentlich präsen- tierten Antworten sollen es der Bevölkerung ermöglichen, zwischen christlichen Kirchen und nur vermeintlich christlichen Veranstaltungen zu unterscheiden... um gegebenenfalls persönliche Konsequenzen zu ziehen.» (Beweismittel 4: Webseite Bürgerforum/Einstiegsseite, S. 1).
6 Eine ähnliche Äusserung findet sich im Fragebogen, anhand dessen Kirchenpersonen getestet werden sollen. Darin weist «Bürgerforum» darauf hin, dass Angaben zu den angefragten Perso- nen und deren allfällige Antworten auf seiner Webseite veröffentlicht werden – gemeint ist in der dort aufgeschalteten Datenbank –, und begründet dies wie folgt: «So kann man sich ein Bild ma- chen über das theologische Fundament von Kirchgemeinden und christlichen Organisationen … und nötigenfalls die Konsequenzen ziehen.» (Beweismittel 3: Fragebogen Pfarrercheck, S. 4).
7 Weiter konkretisiert wird das Ziel der Kampagne auf der Webseite Pfarrercheck unter dem Titel «Notwendigkeit und Zielsetzung» (Beweismittel 5: Webseite Pfarrercheck/Notwendigkeit und Zielsetzung, S. 1). Dort heisst es u.a.: «In der Öffentlichkeit soll die Fähigkeit gefördert werden, die Qualität Christlicher Kirchen, Gemeinden und Organisationen zu verstehen.» Am Schluss der betreffenden Ausführungen werden folgende Ziele des Projekts «Pfarrer-Check» genannt:
- «In der öffentlichen Diskussion soll wieder klar zwischen echt evangelischen Kirchen/Orga- nisationen und verwässerten/gefälschten Angeboten unterschieden werden können. - Kirchenmitglieder und Interessierte sollen auf Grund des optimierten Kenntnisstandes eine bessere Auswahlmöglichkeit haben, welchem Kirchenpersonal sie Vertrauen schenken und in welchen Kirchen sie sich engagieren. - Der gesellschaftliche und politische Einfluss von Beliebigkeitskirchen soll abgebaut werden.
3/15 - Die öffentliche Präsenz von effektiv christlichem Kirchenpersonal soll hergestellt und/oder intensiviert werden. So soll der Staat wieder vermehrt das notwendige Korrektiv und die hilf- reiche Unterstützung erhalten, welche von lebendigen Kirchen ausgehen.»
8 Im Vorfeld dieser Untersuchung weigerte sich «Bürgerforum», den Löschbegehren von Perso- nen nachzukommen, deren Adressen öffentlich zugänglich sind und welche nicht in der Daten- bank «Pfarrer-Check» verzeichnet sein wollen. Dies mit der Begründung eines «unbestreitbaren, überwiegenden öffentlichen Interesses an einer unverfälschten Christlichen Religion im öffentli- chen Diskurs» (Beweismittel 6: Schreiben Bürgerforum vom 11. September 2023, S. 7).
2. Datenbearbeitungen im Zusammenhang mit dem Fragebogen 9 Zur Befragung von Kirchenpersonen stellt «Bürgerforum» auf seiner Webseite einen Fragebo- gen mit dem Titel «Pfarrer-Check» bereit (vgl. Beweismittel 3: Fragebogen Pfarrercheck).
10 Dieser «Fragebogen zur Qualität des Personals in christlichen Kirchen & Organisationen», wel- cher auch «für Priester, Kirchenräte, Lehrpersonen etc.» gilt (Beweismittel 3: Fragebogen Pfar- rercheck, S. 1), ermuntert die Leserinnen und Leser auf S. 3 dazu, Kirchenpersonal zu prüfen: «[…] es ist überaus wichtig, dass Sie erkennen, wer fähig ist, Gottes rettende Botschaft zu brin- gen. Wenn Sie Kirchenpersonal prüfen wollen, können Sie dies tun, indem Sie diesen Personen folgende Fragen zu zentralen Themen des christlichen Glaubens vorlegen:»
11 Es folgt ein Feld, in welchem folgende Angaben eingetragen werden können:
- Name/Vorname: - Kirche/Organisation: - Tätigkeit als: - PLZ/Ort:
12 Im Anschluss daran ist ein Katalog von acht Fragen publiziert. Als Antwort kann dabei jeweils entweder ein «Ja» oder ein «Nein» angekreuzt werden. Die gestellten Fragen lauten im Einzel- nen wie folgt (vgl. Beweismittel 3: Fragebogen Pfarrercheck, S. 3):
1. «Ist Jesus menschgewordener Gott? 2. Ist Jesus leiblich auferstanden? 3. Schenkt allein das Selbstopfer des gekreuzigten und auferstandenen Jesus den Menschen Vergebung, Errettung, Frieden mit Gott und ewiges Leben? 4. Besteht der Sinn des Lebens im glaubenden Empfangen der Gnade, der Liebe und der Va- terschaft Gottes, in der tätigen Liebe zu Gott und Mitmenschen sowie im wachsenden Er- kennen und Anbeten des dreieinigen Gottes? 5. Ist das gehorsame Befolgen der biblischen Gebote einzige Grundlage eines gelingenden, glücklichen Lebens in Familie, Kirche, Gesellschaft und Staat? 6. Kann und will der Heilige Geist die Menschen befreien von Egoismus, Zwängen, Süchten, Abtreibungsfolgen, Ängsten, Hass, Schuld, okkulten Bindungen, unnötigen Krankheiten und Einsamkeit? 7. Kommt das Heil von den Juden? 8. Wird Gott jene Menschen, die Sein Angebot der Vergebung und der Errettung ablehnen, im letzten Gericht zur Gottesferne des zweiten Todes verurteilen?»
13 Unterhalb der Fragen erfolgt ein Hinweis, dass «Angaben zu den richtigen Antworten» auf der Webseite www.buergerforum-schweiz.ch unter der Rubrik ‘Pfarrer-Check’ zu finden seien (vgl. Beweismittel 3: Fragebogen Pfarrercheck, S. 3). Unter der Rubrik «Pfarrer-Check» wird unter «Begründung der Antworten» jede Frage mit «ja» beantwortet und dafür jeweils eine Begrün- dung geliefert (vgl. Beweismittel 7: Webseite Pfarrercheck/Begründung der Antworten).
4/15 14 Auf S. 4 des Fragebogens empfiehlt «Bürgerforum» Folgendes: «Zum eigenen Nutzen sollte man nur der Lehre von kirchlichem Personal folgen, welches die Fragen 1–8 mit Ja beantwortet. Selbstbestimmtes Christentum führt die Gläubigen nicht zur Freiheit und zur Segensfülle, die Gott schenken möchte. Zudem gibt es ewiges Leben im Himmel nur zu Gottes Bedingungen.» (Beweismittel 3: Fragebogen Pfarrercheck, S. 4; vgl. zum Ziel der Kampagne vorne Rz. 5 ff.).
15 Zu Kirchenpersonen, welche die Fragen nicht beantworten, äussert sich der Fragebogen wie folgt: «Kirchliches Leben ist eine öffentliche Sache. Es ist völlig legitim, Kirchenpersonal zu ih- rem Glauben zu befragen. Personen, die einen vorgelegten Fragebogen nicht beantworten, ist jedoch mit Respekt zu begegnen. Auch gute Pfarrer, Pastoren etc. werden es vorziehen, die Fragen des provokativen Pfarrer-Checks nicht öffentlich zu beantworten. Vielleicht geben sie ja im privaten Rahmen gerne Auskunft.» (Beweismittel 3: Fragebogen Pfarrercheck, S. 4).
16 Es folgt der Hinweis: «Die Angaben zu den angefragten Personen und ihre allfälligen Antworten werden auf unserer Webseite veröffentlicht. So kann man sich ein Bild machen über das theolo- gische Fundament von Kirchgemeinden und christlichen Organisationen … und nötigenfalls die Konsequenzen ziehen.» (Beweismittel 3: Fragebogen Pfarrercheck, S. 4; vgl. vorne Rz. 6).
17 Der Fragebogen wird einerseits von «Bürgerforum» direkt an einschlägige Personenkreise ver- schickt. «Bürgerforum» hält in diesem Zusammenhang fest, dass die Adressen der kontaktierten Pfarrer/-innen, Kirchenräte, Professoren, Priester, Vikare etc. im Internet frei zugänglich waren (Beweismittel 1: Webseite Pfarrercheck/Suchmaske «angefragte Personen», S. 1).
18 Andererseits bittet «Bürgerforum» auf S. 4 des Fragebogens die Leserinnen und Leser um Hilfe dabei, den „Pfarrer-Check“ im eigenen Umfeld weiterzuverbreiten und namentlich:
- «Bürgerforum» mitzuteilen, welchen Personen sie den Pfarrer-Check abgegeben haben. Diese Personen werden auf der Webseite anschliessend als «angefragt» ausgewiesen. - erhaltene Antworten «Bürgerforum» per Post oder per Mail zuzusenden: info@buergerfo- rum-schweiz.ch (vgl. zum Ganzen Beweismittel 3: Fragebogen Pfarrercheck, S. 4).
19 Ob Personen, denen der Fragebogen «Pfarrer-Check» abgegeben worden ist (beispielsweise durch eine Nachbarin auf offener Strasse), dessen Inhalt zur Kenntnis nehmen, bleibt offen. Zu- dem sieht «Bürgerforum» weder auf der Webseite Pfarrercheck noch im Fragebogen vor, dass ein Dritter, welcher einer Kirchenperson den Fragebogen abgibt, diese anfragen muss, ob er die Angaben zu ihrer Person (vgl. vorne Rz. 18) «Bürgerforum» bekanntgeben darf.
20 Ebenso wenig sehen die Webseite Pfarrercheck oder der Fragebogen vor, dass Personen, wel- che von «Bürgerforum» oder einem Dritten einen Fragebogen erhalten, angefragt werden, ob sie damit einverstanden sind, dass die Angaben zu ihrer Person verbunden mit dem Status ihrer Be- fragung (z.B. «angefragt») in der Online-Datenbank veröffentlicht werden.
21 Wer den Fragenkatalog von «Bürgerforum» beantwortet, hat sodann keine Möglichkeit, der Pub- likation dieser Antworten durch Ankreuzen (oder dergleichen) zuzustimmen. Auf der Webseite von «Bürgerforum» findet sich hingegen folgender Hinweis: «Eintreffende Antworten werden ein- getragen und nach ausdrücklicher Publikationserlaubnis der angefragten Personen publiziert.» (vgl. Beweismittel 1: Webseite Pfarrercheck/Suchmaske «angefragte Personen», S. 1).
22 Auf seiner Webseite hat «Bürgerforum» unter der Rubrik «Rückblick» eine – nicht unterschrie- bene – Version des Schreibens an den EDÖB vom 11. September 2023 publiziert, die inhaltlich abweicht von derjenigen Version, welche dem EDÖB zugestellt worden ist. Darin hält es fest: «Auf Grund des offensiven Charakters der Kampagne war von Anfang an klar, dass vorerst nur wenige Personen ihre Antwort einsenden und ihre Einstimmung für eine Publikation geben. Die Veröffentlichung allfällig weiter eintreffender Antworten erfolgt erst nach direktem Kontakt mit dem/r Antwortenden und mit deren ausdrücklicher Bewilligung. Natürlich wird eine solche Einwil-
5/15 ligung von uns archiviert, sodass die Zustimmung jederzeit ausgewiesen werden kann.» (Be- weismittel 8: veröffentlichtes, dem EDÖB nicht zugestelltes Schreiben von «Bürgerforum» vom
11. September 2023, S. 7; vgl. Beweismittel 9: Webseite Bürgerforum/Rubrik «Rückblick», S. 1).
23 Gemäss Stellungnahme von «Bürgerforum» vom 4. Januar 2024 erfolgt die Nachfrage, ob eine eingesandte Antwort publiziert werden darf, ausschliesslich auf schriftlichem Weg und wird die Zustimmung lediglich schriftlich entgegengenommen. Der E-Mail-Verkehr betreffend das Vorbe- reiten und die Bewilligung der Publikation eingetroffener Antworten wird archiviert (vgl. Beweis- mittel 16: Stellungnahme Bürgerforum vom 4. Januar 2024, Antworten auf Fragen 1, S. 2).
3. Datenbearbeitungen im Zusammenhang mit der Datenbank 24 Auf der Webseite von «Bürgerforum» ist eine Datenbank aufgeschaltet (vgl. Beweismittel 10: Screenshot Überblick Datenbank). Darin finden sich gemäss den Angaben von «Bürgerforum» Angaben zu ca. 6'000 Personen aus der ganzen Deutschschweiz, welche ab Mai 2023 in einer ersten Projektphase kontaktiert werden (Beweismittel 1: Webseite Pfarrercheck/Suchmaske «angefragte Personen», S. 1). Dabei wurden laut «Bürgerforum» bis zum 11. September 2023 ca. 3717 Personen «persönlich angefragt» (vgl. Beweismittel 6: Schreiben Bürgerforum vom
11. September 2023, S. 7, S. 2). Bei den Personen handelt es sich – in den Worten von «Bür- gerforum» – um sogenanntes «Kirchenpersonal» (vgl. vorne Rz. 3).
25 In der Datenbank kann personenbezogen abgefragt werden, ob «Bürgerforum» eine bestimmte Person erfasst hat (Status: erfasst), ob eine bestimmte (erfasste) Person den «Pfarrer-Check»- Fragenbogen erhalten hat (Status: angefragt) und ob sie die gestellten Fragen beantwortet hat (Status beantwortet). Publizierte Antworten (und damit verbunden die Angaben zur Person, wel- che die Antwort gegeben hat) können direkt angeklickt und eingesehen werden. Bis dato sind zwei Antworten veröffentlicht; eine davon stammt von einer Mitbegründerin des Pfarrer-Checks (vgl. Beweismittel 11: Screenshot Datenbank mit Status «beantwortet»).
26 Der Zugang zur Datenbank erfolgt über folgende zwei Suchfelder (vgl. Beweismittel 10: Screen- shot Überblick Datenbank): - «Wer (Vor- / Nachname)» - «Wo (PLZ / Ort / Kanton (Abk.) / Organisation)».
27 Ergibt das Ausfüllen eines dieser Suchfelder einen Treffer, liefert die Datenbank nebst dem Vor- und Nachnamen der aufgefundenen Person(en) im Sinne eines Überblicks die folgenden weite- ren Informationen (vgl. Beweismittel 12: Screenshot Datenbank mit Status «erfasst» und «ange- fragt»): - «Organisation / Konfession» - «Aufgabe / Tätigkeitsfeld» - «PLZ / Ort» - den Status der Datenbearbeitung, das heisst «erfasst», «angefragt» oder «beantwortet».
28 Beim Anklicken einer aufgefundenen Person erscheint zusätzlich zu den in der vorangehenden Randziffer erwähnten Daten noch die «Dienstkategorie» (z.B. «Lehrperson» oder «geistliches Hirtenamt») (vgl. Beweismittel 13: Screenshot Datenbank mit Details zu aufgefundener Person).
29 Den Status «erfasst» erhalten Personen, deren Adressen im Internet frei zugänglich sind, wel- che aber noch keinen Fragebogen erhalten haben.
30 Den Status «angefragt» erhalten Personen, denen «Bürgerforum» einen Fragebogen zugestellt oder denen eine Drittperson einen Fragebogen abgegeben hat, die jedoch nicht oder (im Zeit- punkt der Eintragung des Status in der Datenbank) noch nicht geantwortet haben. Diesen Status erhalten ausserdem diejenigen Personen, welche zwar eine Antwort erteilt, aber nicht oder noch
6/15 nicht ausdrücklich in die Publikation ihrer Antworten eingewilligt haben (vgl. Beweismittel 16: Stellungnahme Bürgerforum vom 4. Januar 2024, Antworten auf Fragen 2, S. 2 f.).
31 Die Verzeichnung in der Datenbank kombiniert mit dem Status «erfasst» oder «angefragt» er- folgt bei Personen, deren Adressen öffentlich auffindbar sind, ohne dass «Bürgerforum» die betroffenen Kirchenpersonen vorgängig um eine Einwilligung bittet. Stellen die betroffenen Per- sonen bei «Bürgerforum» ein Begehren, aus der Datenbank gelöscht zu werden, wird diesem nicht stattgegeben (vgl. Beweismittel 6: Schreiben Bürgerforum vom 11. September 2023, S. 7).
32 Werden dem Verein hingegen Daten von Personen gemeldet, deren Adressen nicht öffentlich auffindbar sind, werden diese Personen gemäss «Bürgerforum» nur «nach zweifelsfreier Identi- fikation und Einwilligung» mit dem Status «angefragt» in der Datenbank vermerkt (vgl. Beweis- mittel 16: Stellungnahme Bürgerforum vom 4. Januar 2024, Antworten auf Fragen 3, S. 3). Wünscht eine nicht öffentlich verzeichnete Person die Löschung ihrer Daten aus der Datenbank, erfüllt «Bürgerforum» diese Forderung umgehend (vgl. ebenda, Antworten auf Fragen 3, S. 3).
33 Den Status «beantwortet» erhalten (unabhängig davon, ob ihre Adressen andernorts öffentlich auffindbar sind oder nicht) nur diejenigen Personen, die einen erhaltenen Fragebogen beantwor- tet und zusätzlich in die Publikation der Antworten ausdrücklich eingewilligt haben (vgl. Beweis- mittel 16: Stellungnahme Bürgerforum vom 4. Januar 2024, Antworten auf Fragen 2, S. 2).
34 Erhaltene Antworten werden gemäss der Webseite Pfarrercheck sowie dem unter der Rubrik «Rückblick» publizierten (dem EDÖB nicht zugestellten) Schreiben von «Bürgerforum» vom
11. September 2023 publiziert, wenn die angefragte Person in die Publikation vorgängig aus- drücklich eingewilligt hat (vgl. zum Ganzen vorne Rz. 21 f.). Widerruft die Kirchenperson die (ausdrückliche) Einwilligung in die Publikation der Antworten, löscht «Bürgerforum» die Antwor- ten und ordnet die betreffende Person wieder dem Status «angefragt» zu (vgl. Beweismittel 16: Stellungnahme Bürgerforum vom 4. Januar 2024, Antworten auf Fragen 3, S. 3).
4. Exkurs: Informationen in der Datenschutzerklärung
35 Auf der Webseite von «Bürgerforum» findet sich – losgelöst vom Thema «Pfarrer-Check» – eine Datenschutzerklärung (Beweismittel 14: Screenshot Einstiegsseite Bürgerforum). Darin unter- scheidet «Bürgerforum» zwischen der Bearbeitung von Personendaten, die bereits öffentlich zu- gänglich sind, und solchen, die «Bürgerforum» von Dritten zur Verfügung gestellt werden:
36 Bezüglich öffentlich zugänglicher Personendaten erwähnt «Bürgerforum», dass der Verein «Daten von Personen, deren Namen, E-Mail-Adressen, Funktionen etc. bereits öffentlich zu- gänglich sind (Politiker/-innen, Kirchenpersonal etc.)», sammelt, in einer Datenbank hinterlegt und für seine PR-Arbeit nutzt (vgl. Beweismittel 15: Datenschutzerklärung Bürgerforum, In- gress).
37 Zu nicht-öffentlichen Daten äussert sich die Datenschutzerklärung wie folgt: «Daten von Per- sonen, deren Namen, E-Mail-Adressen, Funktion, etc. nicht bereits öffentlich zugänglich sind, dürfen uns nur zur Verfügung gestellt werden, wenn dies ausdrücklich bewilligt wurde, und wenn diese Personendaten korrekt sind. Zur Sicherheit werden solche Personen anschliessend durch uns um ihre persönliche Einwilligung gebeten, mit der Aufnahme ihrer Daten in einen Verteiler des Bürgerforums einverstanden zu sein.» (Beweismittel 15: Datenschutzerklärung Bürgerforum, Ingress). Gemäss «Bürgerforum» gilt dies sinngemäss für Angaben über eine angefragte Per- son, die Dritte «Bürgerforum» im Zusammenhang mit dem «Pfarrer-Check» zu Verfügung stel- len: Da nicht-öffentlichen Personen das Verweigerungsrecht zustehe, würden deren Daten (Name, Organisation/Konfession, Aufgabe/Tätigkeitsfeld, Dienst-Kategorie, Status) nur nach de- ren vorgängiger Zustimmung in der Datenbank «Pfarrer-Check» publiziert (vgl. Beweismittel 16: Stellungnahme Bürgerforum vom 4. Januar 2024, Antworten auf Fragen 5, S. 3).
7/15
38 Ziff. 3 der Datenschutzerklärung lautet: «Persönliche Daten werden nicht publiziert, es sei denn, diese Daten waren bereits zuvor öffentlich zugänglich oder diese wurden uns im Rahmen des Projekts "Pfarrer-Check" mit einer entsprechenden Legitimation übermittelt.» Mit der «entspre- chenden Legitimation» ist gemäss «Bürgerforum» die in vorgenannter Randziffer erwähnte Ein- willigung einer nicht-öffentlichen Person gemeint, dass ihre Daten in der Datenbank «Pfarrer- Check» erscheinen (Beweismittel 16: Stellungnahme Bürgerforum vom 4. Januar 2024, Antwor- ten auf Fragen 6, S. 3).
39 Unter Ziff. 5 der Datenschutzerklärung heisst es: «Personen, deren Daten nicht auf Grund ihrer öffentlichen Funktion im Internet einsehbar sind, haben das Recht, Datenbearbeitungen zu wi- dersprechen.»
II. Verfahrensgeschichte 40 Aufgrund von Anfragen von «Bürgerforum» vom 16. Mai 2023 sowie 24. August 2023 sowie zu- folge verschiedener Meldungen von Bürgerinnen und Bürgern wurde der EDÖB auf den durch «Bürgerforum» online veröffentlichen «Pfarrer-Check» aufmerksam: Pfarrer-Check: Bürgerforum Schweiz (buergerforum-schweiz.ch). Dabei bejahte er die Frage, ob «Bürgerforum» den Wider- spruchs- bzw. Löschbegehren von betroffenen Personen (Pfarrpersonen etc.), deren Daten an- dernorts öffentlich zugänglich sind und welche nicht in der online abrufbaren Datenbank «Pfar- rer-Check» verzeichnet sein möchten, stattzugeben hat, und teilte dies «Bürgerforum» mit Schreiben vom 31. August 2023 mit. Auch forderte er dazu auf, Anpassungen im Hinblick auf eine ausdrückliche Einwilligung in die Publikation von Antworten vorzunehmen.
41 In seinem Antwortschreiben vom 11. September 2023 hielt «Bürgerforum» fest, dass es Lösch- begehren von betroffenen Personen, deren Daten bereits andernorts öffentlich verzeichnet sind, nicht nachkommen werde, da die Publikation in der Datenbank «Pfarrer-Check» durch ein über- wiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt sei. Da der EDÖB in dieser Vorgehensweise ge- nügend Anzeichen für eine Datenschutzverletzung erblickte, eröffnete er am 11. Dezember 2023 gestützt auf Art. 49 DSG eine Untersuchung und übermittelte «Bürgerforum» zwecks Gewäh- rung des rechtlichen Gehörs eine schriftliche Sachverhaltsfeststellung. Dazu äusserte sich «Bür- gerforum» mit schriftlicher Stellungnahme vom 4. Januar 2024 fristgerecht. Die Verfügung ba- siert auf dem am 11. Dezember 2023 festgestellten, aufgrund der Stellungnahme vom 4. Januar 2024 angepassten Sachverhalt.
B. Erwägungen I. Formelles
1. Anwendbarkeit des DSG 42 Das DSG gilt für die Bearbeitung von Personendaten natürlicher Personen durch private Perso- nen und Bundesorgane (vgl. Art. 2 Abs. 1 DSG). «Bürgerforum» ist als privater Verein im Sinne des ZGB organisiert und stellt damit eine private Person im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a DSG dar. Es bearbeitet mithilfe des online aufgeschalteten Fragebogens und der Online-Datenbank Personendaten von Pfarrpersonen und anderen natürlichen Personen, d.h. Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen (vgl. Art. 5 Bst. a DSG). Gründe, welche die Anwendbarkeit des DSG ausschliessen (vgl. Art. 2 Abs. 2 DSG), bestehen nicht. Somit ist das DSG in persönlicher und sachlicher Hinsicht anwendbar. Die zu beurteilen- den Datenbearbeitungen fallen auch in den örtlichen und zeitlichen Geltungsbereich des DSG.
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2. Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung 43 Gemäss Art. 4 Abs. 1 DSG beaufsichtigt der EDÖB die Anwendung der bundesrechtlichen Da- tenschutzvorschriften. Er eröffnet von Amtes wegen oder auf Anzeige hin eine Untersuchung ge- gen ein Bundesorgan oder eine private Person, wenn genügend Anzeichen bestehen, dass eine Datenbearbeitung gegen die Datenschutzvorschriften verstossen könnte (Art. 49 Abs. 1 DSG).
44 Vorliegend hielt «Bürgerforum» in seinem Antwortschreiben vom 11. September 2023 an den EDÖB fest, dass es betroffene Personen, deren Daten auch andernorts öffentlich zugänglich sind, trotz deren Löschbegehren bzw. Widerspruch nicht aus der Online-Datenbank entfernen will, da es die Datenbearbeitung durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt sieht. Der EDÖB erkennt im Fall eines Löschbegehrens einer betroffenen Person jedoch von vornherein kein überwiegendes öffentliches Interesse, das einen Eintrag dieser Person in der Datenbank rechtfertigen könnte. Es bestehen damit genügend Anzeichen, dass die Datenbear- beitung durch «Bürgerforum» gegen Datenschutzvorschriften verstösst (vgl. Art. 49 Abs. 1 DSG).
II. Materielles
1. Grundlagen 45 Das DSG bezweckt den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von natürlichen Perso- nen, über die Personendaten bearbeitet werden (vgl. Art. 1 DSG). In seinem privatrechtlichen Teil bedeutet das DSG eine Ergänzung und Konkretisierung des Persönlichkeitsschutzes des ZGB (betr. aDSG Botschaft zum Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG), vom 23. März 1988, BBl 1988 II 413, 458; BGE 127 III 481 E. 3/bb). Wann im Bereich des Datenschutzes eine Persönlichkeitsverletzung durch einen privaten Datenbearbeiter vorliegt, ergibt sich aus Art. 30 f. DSG.
46 Gemäss Art. 30 Abs. 2 DSG liegt eine Persönlichkeitsverletzung insbesondere dann vor, wenn Personendaten entgegen den Grundsätzen nach den Art. 6 und 8 bearbeitet werden (Bst. a), Personendaten entgegen der ausdrücklichen Willenserklärung der betroffenen Person bearbei- tet werden (Bst. b) oder wenn Dritten besonders schützenswerte Personendaten bekanntgege- ben werden (Bst. c).
2. Einhaltung der Datenbearbeitungsgrundsätze
a. Grundsatz der Zweckbindung 47 Gemäss dem in Art. 6 Abs. 3 DSG verankerten Zweckbindungsgrundsatz dürfen Personenda- ten nur so bearbeitet werden, dass es vereinbar ist mit dem Zweck, zu welchem die Daten be- schafft wurden und welcher für die betroffene Person erkennbar war.
48 «Bürgerforum» beschafft öffentlich publizierte Personendaten von Pfarrpersonen und anderen Personen aus dem kirchlichen Umfeld wie Name / Vorname, PLZ / Ort / Kanton (Abk.), Organi- sation / Konfession, Aufgabe / Tätigkeitsfeld und Dienst-Kategorie. Art. 30 Abs. 3 DSG, welcher das Fehlen einer Persönlichkeitsverletzung vermutet, wenn die betroffene Person die Personen- daten allgemein zugänglich gemacht und eine Bearbeitung nicht ausdrücklich untersagt hat, ist auf diese Daten nicht anwendbar. Die betroffenen Pfarrerinnen und Pfarrer etc. haben diese Da- ten nämlich nicht selber zugänglich gemacht, sondern deren Zugänglichmachung durch Dritte – namentlich die Kirchgemeinde, für die sie tätig sind – lediglich geduldet (vgl. BOILLAT/ WERLY, in: Meier/Métille (Hrsg.), Commentaire Romand: Loi fédérale sur la protection des données, Basel 2023, Art. 30 N 35). In der Datenbank «Pfarrer-Check» werden die genannten
9/15 öffentlich publizierten Personendaten sodann in einen neuen Kontext («Pfarrer-Check») gestellt und mit weiteren Daten – nämlich dem Status «erfasst», »angefragt» oder «beantwortet» – er- gänzt. Die andernorts bereits veröffentlichten Personendaten werden dabei zu einem anderen Zweck bearbeitet, als es für die betroffenen Personen im Zeitpunkt der Erstpublikation – etwa auf der Seite der Kirchgemeinde, für welche sie tätig sind – erkennbar war. Die Bearbeitung dieser Daten verstösst folglich gegen den Grundsatz der Zweckbindung (vgl. Art. 6 Abs. 3 DSG).
b. Transparenz der Datenbearbeitung beim Status «erfasst» 49 Nach dem in Art. 6 Abs. 3 DSG verankerten Transparenzprinzip dürfen Personendaten nur zu einem bestimmten und für die betroffene Person erkennbaren Zweck beschafft werden. Eben- falls der Transparenz dient die in Art. 19 geregelte Informationspflicht: Gemäss Art. 19 DSG in- formiert der Verantwortliche die betroffene Person angemessen über die Beschaffung von Per- sonendaten (Abs. 1) und teilt diejenigen Informationen mit, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann (Abs. 2), so insbesondere den Bearbeitungs- zweck. Beschafft der Verantwortliche die Daten nicht bei der betroffenen Person selbst und gibt er sie vor Ablauf eines Monats seit Datenerhalt bekannt, muss er die betroffene Person spätes- tens im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Daten informieren (vgl. Art. 19 Abs. 5 DSG).
50 «Bürgerforum» beschafft die öffentlich zugänglichen Daten von Pfarr- und anderen Personen aus dem kirchlichen Umfeld und veröffentlicht diese – kombiniert mit dem Status «erfasst» – in der Datenbank «Pfarrer-Check», bevor es den betroffenen Personen den Fragebogen «Pfarrer- Check» zustellt. Dass die Datenbank «Pfarrer-Check» bereits von «Bürgerforum» «erfasste» Personen ausweist, geht sodann selbst aus dem Fragebogen nicht hervor. Auch kann von Kir- chenpersonen nicht erwartet werden, dass sie die Webseite von «Bürgerforum» konsultieren. Entgegen Art. 19 DSG erfolgt also keine Information der betroffenen Personen über die Beschaf- fung von Personendaten, und Ausnahmegründe von der Informationspflicht im Sinne von Art. 20 DSG sind nicht ersichtlich. Mithin werden die andernorts publizierten Daten von Personen aus dem kirchlichen Umfeld nicht zu einem für die betroffene Person erkennbaren Zweck beschafft und ist damit der Grundsatz der Erkennbarkeit (vgl. Art. 6 Abs. 3 DSG) verletzt.
c. Transparenz der Datenbearbeitung beim Status «angefragt» 51 Betroffene Personen werden mit dem Status «angefragt» in der Datenbank verzeichnet, nach- dem entweder «Bürgerforum» selbst oder eine Drittperson ihnen den Fragebogen «Pfarrer- Check» zugestellt oder abgegeben hat (vgl. zum Ganzen vorne Rz. 30).
52 Auf dem Fragebogen findet sich folgender Hinweis: «Die Angaben zu den angefragten Personen und ihre allfälligen Antworten werden auf unserer Webseite veröffentlicht.» (Beweismittel 3: Fra- gebogen Pfarrercheck, S. 4; vgl. vorne Rz. 16). Wen «Bürgerforum» unter den «angefragten Personen» versteht und welche Angaben genau publiziert werden, führt der Verein nicht aus. Vor allem aber informiert der Fragebogen nicht darüber, dass die Veröffentlichung auf der Web- seite mittels einer Datenbank erfolgt, die personenbezogen den aktuellen Status der Befragung ausweist.
53 Erkennbarkeit der Datenbearbeitung bedeutet über Art. 6 Abs. 3 DSG hinaus, dass die wichtigen Parameter der Datenbearbeitung erkennbar sind (vgl. den Grundsatz von Treu und Glauben in Art. 6 Abs. 2 DSG). Dies ist vorliegend, wie in vorangehender Randziffer gezeigt, nicht der Fall.
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d. Grundsatz der Verhältnismässigkeit 54 Die Datenbearbeitungen durch «Bürgerforum» haben vor dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz (vgl. Art. 6 Abs. 2 DSG) standzuhalten. Sie müssen also zur Erreichung des Bearbeitungs- zwecks geeignet und erforderlich sein und den betroffenen Personen zugemutet werden kön- nen. Die Zumutbarkeit ist gegeben, wenn ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem Bearbei- tungszweck und einer im Hinblick darauf nötigen Persönlichkeitsbeeinträchtigung vorliegt (vgl. betr. aDSG Botschaft zum Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG), BBl 1988 II 413, 450).
55 Zum Zweck der Datenbank «Pfarrer-Check» lässt sich Folgendes festzuhalten: Gemäss den Angaben von «Bürgerforum» sollen «Kirchenmitglieder und Interessierte […] auf Grund des opti- mierten Kenntnisstandes eine bessere Auswahlmöglichkeit haben, welchem Kirchenpersonal sie Vertrauen schenken und in welchen Kirchen sie sich engagieren» (Beweismittel 5: Webseite Pfarrercheck/Notwendigkeit und Zielsetzung, S. 1; vgl. vorne Rz. 7). Es soll also öffentlich aus- gewiesen werden, ob eine konkrete Pfarrperson oder ein bestimmter Professor die Glaubensauf- fassungen von «Bürgerforum» teilt oder nicht. Ein Abweichen von den eigenen Ansichten bewer- tet das Forum sehr negativ (vgl. Beweismittel 3: Fragebogen Pfarrercheck, S. 4; vorne Rz. 14).
56 Ob eine konkrete Person die Auffassungen von «Bürgerforum» teilt oder nicht, wird klar, wenn sie den Fragebogen beantwortet hat und die Antworten (mit deren ausdrücklicher Zustim- mung) in der Datenbank publiziert werden (vgl. zum Ganzen vorne Rz. 21 f.).
57 «Bürgerforum» publiziert in seiner Datenbank allerdings nicht nur die Daten (inklusive des Sta- tus) von Personen, welche den Fragebogen beantwortet (und in die Publikation der Antworten ausdrücklich eingewilligt) haben. Vielmehr sind in der Datenbank auch die Daten (samt Sta- tusangabe) solcher Personen veröffentlicht, welche lediglich erfasst oder angefragt worden sind.
58 Soweit «Bürgerforum» aber bezweckt, verlässliche Aussagen darüber zu ermöglichen, ob eine bestimmte Person seine Glaubensansichten teilt, ist die Publikation von Personen, die den Fra- genbogen noch nicht erhalten oder nicht beantwortet haben – inklusive Status «erfasst» oder angefragt» – kein geeignetes und somit auch kein erforderliches Mittel zur Zweckerreichung:
59 Der Status «erfasst» besagt nämlich nichts Weiteres, als dass «Bürgerforum» die Daten der be- treffenden Person in die Datenbank aufgenommen hat (vgl. vorne Rz. 29).
60 Der Status «angefragt» besagt lediglich, dass der betreffenden Person ein Fragebogen zuge- stellt oder abgegeben worden ist und keine Antwort eingetroffen ist (vgl. vorne Rz. 30). Ob noch eine Antwort eintreffen könnte oder warum eine Antwort ausgeblieben ist, lässt sich objektiv nicht beurteilen. «Bürgerforum» hält in seinem Fragebogen selber fest, dass auch «gute Pfarrer, Pastoren etc.» es vorziehen werden, die Fragen des provokativen Pfarrer-Checks nicht öffentlich zu beantworten (vgl. Beweismittel 3: Fragebogen Pfarrercheck, S. 4; vorne Rz.15).
61 Zur Ermöglichung verlässlicher Aussagen über die Glaubenseinstellung würde es denn auch ge- nügen, in allgemeiner Weise aufzuzeigen, welche Personenkreise den Pfarrer-Check erhalten haben oder erhalten werden (vgl. vorne Rz. 24) und nur die Daten derjenigen Personen zu publi- zieren, die den Fragebogen beantwortet und zudem in die Publikation der Antworten ausdrück- lich eingewilligt haben. Die Verzeichnung von Kirchenpersonal in Kombination mit dem Status «erfasst» oder «angefragt» ist mit anderen Worten weder geeignet noch erforderlich, um eine verlässliche Aussage über die religiöse Einstellung zu ermöglichen.
62 Im Übrigen müssen es sich Pfarrerinnen und Pfarrer (etc.) als Personen des öffentlichen Lebens zwar gefallen lassen, mit Fragen wie denjenigen von «Bürgerforum» konfrontiert zu werden. Sie sind indessen nicht verpflichtet, dazu Stellung zu nehmen, umso mehr, als «Bürgerforum» Ab- weichungen von seinen eigenen Überzeugungen per se negativ bewertet und die Befragung im Interesse durchführt, der Öffentlichkeit aufzuzeigen, wer ein «guter» Pfarrer ist und wer nicht.
11/15 Sofern «Bürgerforum» Personendaten mit dem Zweck publiziert, einen gesellschaftlichen Dis- kurs über die Ansichten von «Bürgerforum», dessen Befragungsprojekt und den Umgang des Kirchenpersonals damit zu ermöglichen, sind die Personendaten der angefragten Perso- nen für die Öffentlichkeit nur von beschränktem Interesse. Der genau gleiche Diskurs könnte nämlich stattfinden, wenn «Bürgerforum» ohne Personenbezug darüber informieren würde, wel- che Personen den Pfarrercheck erhalten haben, wie viele dieser Personen den Fragebogen re- tourniert haben und wie viele Antworten eingetroffen sind – mithin, wenn es in seiner Datenbank allein diejenigen Personen ausweisen würde, welche den Fragebogen beantwortet und einer Publikation der Antworten ausdrücklich zugestimmt haben. Die Verzeichnung in der Datenbank mit dem Status «erfasst» oder «angefragt» wäre daher auch im Hinblick auf einen derartigen Be- arbeitungszweck nicht erforderlich und damit unverhältnismässig.
63 Schliesslich sieht sich eine Person, die in der Datenbank mit dem Status «angefragt» verzeich- net ist, der Gefahr ausgesetzt, aufgrund von Mutmassungen über ihre Glaubensansichten als potentiell schlechte Pfarrperson taxiert zu werden (indirekte Prangerwirkung). Aus all diesen Gründen (vgl. Rz. 58-63) verstösst die Publikation von Personen mit dem Status «erfasst» oder «angefragt» gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (vgl. Art. 6 Abs. 2 DSG).
3. Rechtfertigungsgrund 64 Die vorgenannte Verletzung von Datenbearbeitungsgrundsätzen bedeutet eine Persönlich- keitsverletzung (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. a DSG). Persönlichkeitsverletzungen sind widerrecht- lich (vgl. Art. 30 Abs. 1 DSG), ausser sie werden durch eine Einwilligung, ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder gesetzlich gerechtfertigt (vgl. Art. 31 Abs. 1 DSG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können bei einer Verletzung von Datenbearbei- tungsgrundsätzen Rechtfertigungsgründe nur mit grosser Zurückhaltung bejaht werden (vgl. BGE 136 II 508 E. 5.2.4; siehe auch etwa BGer 6B_68/2023, vom 9. Oktober 2023, E. 2.1.2).
a. Kein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse 65 Ohne vorgängiges Einholen einer rechtsgültigen Einwilligung ist die Publikation von Personen mit dem Status «erfasst», «angefragt» oder «beantwortet» nur datenschutzkonform, wenn dies durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse gerechtfertigt ist (vgl. Art. 31 DSG). Eine gesetzliche Grundlage für die Datenbearbeitungen von «Bürgerforum» fällt ausser Be- tracht.
66 Vor der Publikation von Antworten (kombiniert mit dem Status «beantwortet») holt «Bürgerfo- rum» von den betroffenen Personen eine ausdrückliche Einwilligung ein (vgl. vorne Rz. 21 f.; siehe auch Art. 5 Bst. c Ziff. 1, Art. 30 Abs. 2 Bst. c und Art. 6 Abs. 7 Bst. a DSG).
67 Im Übrigen beruft es sich darauf, dass «ein unbestreitbares überwiegendes öffentliches Inte- resse an einer unverfälschten Christlichen Religion im öffentlichen Diskurs» bestehe (Beweismit- tel 6: Schreiben Bürgerforum vom 11. September 2023, S. 7; vgl. vorne Rz. 8). Das Interesse am Aufzeigen und Durchsetzen einer «unverfälschten Christlichen Religion» sowie am Auswei- sen von «guten» Pfarrern ist jedoch ein privates Interesse von «Bürgerforum», welches für sich die Deutungshoheit in theologischen Auslegungsfragen beansprucht, und kein öffentliches.
68 Wie dargelegt verletzt die Publikation von Personen in der Datenbank mit Angabe der Status- Informationen «erfasst» oder «angefragt» den Grundsatz der Verhältnismässigkeit im Sinne von Art. 6 Abs. 2 DSG. Demzufolge kann nicht davon ausgegangen werden, dass das geltend ge- machte private Interesse die auf dem Spiel stehenden Datenschutzinteressen der Betroffenen überwiegt (vgl. ausführlich vorne Rz. 58 ff.; siehe auch BGE 136 II 508 E. 2.5, wonach sich eine Abgrenzung zwischen dem Bearbeitungsgrundsatz der Verhältnismässigkeit und dem Rechtferti- gungsgrund des überwiegenden Interesses als schwierig erweist).
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69 Gestützt auf Art. 16 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) mögen der Verein «Bürgerfo- rum» sowie die Öffentlichkeit grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran haben, Informatio- nen frei zu empfangen sowie Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten. Dennoch kann nicht von einem überwiegenden öffentlichen Interesse ausge- gangen werden. Die Personendaten der angefragten Personen sind nicht von Bedeutung, um sich eine freie Meinung zu bilden, und der gesellschaftliche Diskurs über die Ansichten von «Bürgerforum», dessen Befragungsprojekt und den Umgang des Kirchenpersonals ist ge- währleistet, auch wenn «Bürgerforum» ohne Personenbezug darüber informiert, welche Perso- nenkreise den Pfarrercheck erhalten haben, wie viele Personen den Fragebogen retourniert ha- ben und wie viele Antworten eingetroffen sind – mithin, wenn es in seiner Datenbank allein dieje- nigen Personen ausweisen würde, welche den Fragebogen beantwortet und einer Publikation der Antworten ausdrücklich zugestimmt haben (vgl. zum Ganzen vorne Rz. 62).
70 Zusammengefasst besteht kein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse da- ran, eine öffentlich abrufbare Datenbank zu führen, in der betroffene Personen (auch ge- gen ihren Willen) inklusive der Angabe des Status der Anfrage verzeichnet werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Daten der betroffenen Personen bereits andernorts öffentlich zu- gänglich sind oder nicht.
71 Es ist im Übrigen auch kein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse ersicht- lich, dass die vorgenannte Verletzung des Zweckbindungs- oder des Transparenzgrund- satzes (vgl. vorne Rz. 47-53) rechtfertigen könnte. Was die Verletzung der Informationspflicht nach Art. 19 DSG anbelangt, definiert Art. 20 DSG abschliessend, in welchen Fällen auf eine In- formation über die Beschaffung von Personendaten verzichtet werden darf.
b. Voraussetzungen einer rechtsgenüglichen Einwilligung 72 Da sich «Bürgerforum» nicht auf den Rechtfertigungsgrund des überwiegenden privaten oder öffentlichen Interesses abstützen kann, darf es Personen nur dann in der Datenbank verzeich- nen, wenn diese vorgängig rechtsgültig darin eingewilligt haben (vgl. Art. 31 Abs. 1 DSG).
73 Eine Einwilligung, in der Datenbank publiziert zu werden, ist nur denkbar, wenn «Bürgerforum» die Betroffenen vorgängig angemessen informiert (vgl. Art. 6 Abs. 6 DSG). Basierend auf der Information muss die betroffene Person die Tragweite ihrer Entscheidung möglichst genau ab- schätzen können (BAERISWIL, in: Baeriswyl et al. (Hrsg.), Datenschutzgesetz, 2. Aufl., Bern 2023, Art. 6 N 91). Die Angemessenheit der Information hängt von der Intensität der Persönlichkeitsbe- einträchtigung ab (ebenda, Art. 6 Rz. 92).
74 Personen können aufgrund der Ausführungen im Fragebogen zwar in den Grundzügen erken- nen, dass «Bürgerforum» ihre Personendaten zu einem neuen Zweck bearbeiten will. Damit eine angemessene Information im Sinne von Art. 6 Abs. 6 DSG gegeben ist, müsste der Frage- bogen jedoch verdeutlichen, dass sämtliche auf dem Fragebogen gemachten persönlichen An- gaben mit einer Statusinformation (z.B. «angefragt») versehen und in einer öffentlichen Inter- netdatenbank publiziert werden, die personenbezogen abgerufen werden kann.
75 Darin, dass die Betroffenen entsprechende Informationen passiv zur Kenntnis nehmen, liegt so- dann keine konkludente Zustimmung, in der Datenbank mitsamt dem Status «angefragt» publi- ziert zu werden (vgl. ROSENTHAL, in: Rosenthal/Jöhri (Hrsg.), Handkommentar zum Datenschutz- gesetz, Zürich/Basel/Genf 2008, Art. 4 N 79; RAMPINI, in: Maurer-Lambrou/Blechta (Hrsg.), Bas- ler Kommentar DSG, 3. Auflage, Basel 2014, Art. 13 N 11). Erst wenn eine Person ihren Willen aktiv zum Ausdruck bringt, etwa, indem sie die Angaben zu ihrer Person auf dem Fragenbo- gen ausfüllt und diesen an das «Bürgerforum» retourniert, kann darin eine (konkludente) Zustim- mung zur Publikation in der Datenbank, kombiniert mit dem Status «angefragt», erblickt werden.
13/15 76 Eine Zustimmung dazu, dass erteilte Antworten in der Datenbank publiziert werden (und in der Datenbank folglich der Status «beantwortet» erscheint), muss ausdrücklich erfolgen, da Daten über religiöse Ansichten besonders schützenswerte Personendaten darstellen (vgl. Art. 5 Bst. c Ziff. 1 und Art. 6 Abs. 7 Bst. a DSG). Die betroffene Person hat also ausdrücklich zu erklären, dass sie die Veröffentlichung der Antworten wünscht. Da «Bürgerforum» diesbezüglich eine aus- drückliche Einwilligung von den betroffenen Personen einholt (vgl. dazu vorne Rz. 21 f.), besteht ein Rechtfertigungsgrund nach Art. 31 DSG (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. c i.V.m. Art. 31 Abs. 1 DSG).
77 Gemäss Fragebogen sollen Drittpersonen «Bürgerforum» mitteilen, welchen Personen sie den Pfarrer-Check abgegeben haben (vgl. vorne Rz. 18). Für die betroffene Person muss erkennbar sein, dass die Drittperson «Bürgerforum» zur Ermöglichung der Kontaktaufnahme mitteilt, wem sie den Fragebogen abgegeben hat (vgl. Art. 6 Abs. 3 und Art. 19 DSG). Ist die betroffene Person nicht öffentlich verzeichnet, bedarf die Bekanntgabe ihrer Daten an «Bürgerforum» aus- serdem einer rechtsgültigen Einwilligung, welche eine angemessene Information nach Art. 6 Abs. 6 DSG voraussetzt. Dies muss auf der Internetseite «Pfarrercheck» wie auch auf dem Fra- gebogen gut sichtbar erläutert werden, ansonsten Aussagen zu unterlassen sind, wonach Dritte «Bürgerforum» mitteilen sollen, wem sie den Fragebogen abgegeben haben.
78 Erhält «Bürgerforum» durch Dritte Daten von Personen mitgeteilt, die einen Fragenbogen erhal- ten haben, sind diese Personen um eine Einwilligung zu bitten, in der Datenbank mit dem Status «angefragt» verzeichnet zu werden (vgl. vorne Rz. 72). Dabei reicht es nicht aus, dass «Bürger- forum» nur diejenigen Personen um eine Einwilligung anfragt, welche nicht andernorts öffentlich verzeichnet sind (vgl. vorne Rz. 32). Eine entsprechende Einwilligung ist vielmehr unabhängig davon einzuholen, ob die Betroffenen andernorts öffentlich verzeichnet sind oder nicht (vgl. vorne Rz. 70) und setzt eine angemessene Information voraus (vgl. vorne Rz. 73).
4. Zusammenfassung und Massnahmen 79 Die Datenbearbeitungen durch «Bürgerforum» verletzen in verschiedener Hinsicht Datenbear- beitungsgrundsätze nach Art. 6 DSG: Die ungefragte Publikation öffentlich auffindbarer Perso- nendaten kombiniert mit dem Status «erfasst» in einer öffentlich einsehbaren Datenbank verletzt den Grundsatz der Zweckbindung und der Erkennbarkeit (vgl. vorne Rz. 47 ff. und Art. 49 f.). Da der Fragebogen unzureichend ausgestaltet ist, sind die Datenbearbeitungen durch «Bürgerfo- rum» zudem auch für jene betroffenen Personen nicht ausreichend erkennbar, die durch das Fo- rum brieflich kontaktiert werden (vgl. vorne Rz. 51 ff.).
80 Die Publikation der Personendaten von Pfarrerinnen und Pfarrern etc. in Verbindung mit den Statusangaben «erfasst» oder «angefragt» verstösst ausserdem gegen den Grundsatz der Ver- hältnismässigkeit jeder Datenbearbeitung (vgl. zum Ganzen ausführlich vorne Rz. 58 ff.).
81 Es besteht kein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse daran, personenbezogen auszuweisen, welches der genaue Status der Anfrage ist (vgl. vorne Rz. 70). Es ist auch kein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse ersichtlich, dass eine Verletzung des Zweck- bindungs- oder des Transparenzgrundsatzes rechtfertigen könnte (vgl. vorne Rz. 71).
82 Aus diesen Gründen darf «Bürgerforum» ab Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung Kirchen- personen, unabhängig davon, ob diese andernorts öffentlich verzeichnet sind oder nicht, nur noch dann mit der Status-Angabe «erfasst» oder «angefragt» in der Datenbank publizieren, wenn diese nach angemessener Information rechtsgültig einwilligen (vgl. vorne Rz. 72 ff.).
83 Einträge zu Personen, deren Daten bereits andernorts veröffentlicht sind und welche in der Da- tenbank mit dem Status «erfasst» oder «angefragt» verzeichnet sind, sind innert 40 Tagen ab Rechtskraft der Verfügung zu löschen, es sei denn, es wurde von den betroffenen Personen in- nert dieser Frist eine rechtsgültige Einwilligung eingeholt.
14/15 84 Vor Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung gestellte Löschbegehren von Personen, deren Da- ten bereits andernorts veröffentlicht sind und welche in der Datenbank mit dem Status «erfasst» oder «angefragt» verzeichnet sind, sind innert 40 Tagen ab Rechtkraft der Verfügung (vgl. vorne Rz. 83) umzusetzen (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. b DSG).
III. Hinweis auf Strafbestimmungen 85 Gestützt auf Art. 63 DSG werden private Personen bestraft, die einer Verfügung des EDÖB, die unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels ergangen ist, vorsätzlich nicht Folge leisten. Die vorliegende Verfügung ergeht unter Hinweis auf die Strafdrohung von Art. 63 DSG. Sie rich- tet sich an den Verein «Bürgerforum» und damit an eine juristische Person. Die Strafbarkeit tritt kraft Art. 29 des Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) bei der oder den im Verein «Bürgerforum» verantwortlichen natürlichen Personen ein, das heisst bei der oder den natürlichen Personen, die innerhalb des Vereins dafür sorgen hätten müssen, dass der Verfügung des Beauftragten Folge geleistet werde (vgl. Botschaft zum revidierten DSG, BBl 2017 6941 ff., 7103 und 6974).
IV. Gebühren 86 Gemäss Art. 59 Abs. 1 Bst. d DSG erhebt der EDÖB von privaten Personen Gebühren für Mass- nahmen nach Art. 51 DSG. Vorliegend wird gegenüber «Bürgerforum» eine Verwaltungsmass- nahme nach Art. 51 DSG verfügt. Eine Gebührenpflicht ist deshalb zu bejahen.
87 Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus der Datenschutzverordnung (DSV; SR 235.11). Die vom EDÖB in Rechnung gestellten Gebühren bemessen sich nach dem Zeitaufwand; es gilt ein Stun- denansatz von 150 bis 250 Franken, je nach Funktion des ausführenden Personals (vgl. Art. 44 Abs. 1 und 2 DSV).
88 Die aufgewendete Zeit beträgt vorliegend insgesamt 20.75 Stunden. Es resultiert ein Gebühren- total von CHF 3750.
89 Gründe, die nach der DSV oder der subsidiär anwendbaren Allgemeinen Gebührenverordnung (AllgGebV; SR 172.041.1) zu einer Erhöhung oder Herabsetzung der Gebühren führen würden, sind nicht ersichtlich.
90 Die Gebühr wird fällig mit der Rechtskraft der Verfügung; die Zahlungsfrist beträgt grundsätzlich 30 Tage ab Fälligkeit (vgl. Art. 44 Abs. 5 DSV i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 AllgGebV).
V. Dispositiv Aufgrund des Sachverhalts und gestützt auf die vorangehenden Erwägungen wird verfügt: 1. Dem Verein «Bürgerforum» wird untersagt, in der Datenbank «Pfarrer-Check» Personen in Kom- bination mit der Status-Angabe «erfasst» oder «angefragt» zu verzeichnen, ohne von diesen vor- gängig eine rechtsgültige Einwilligung einzuholen. 2. Einträge zu Personen, deren Daten bereits andernorts veröffentlicht sind und welche in der Da- tenbank «Pfarrer-Check» mit dem Status «erfasst» oder «angefragt» verzeichnet sind, sind in- nert 40 Tagen ab Rechtskraft der Verfügung zu löschen, es sei denn, es wurde von den betroffe- nen Personen innert dieser Frist eine rechtsgültige Einwilligung eingeholt.
15/15 3. Vor Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung gestellte Löschbegehren von Personen, deren Da- ten bereits andernorts veröffentlicht sind und welche in der Datenbank «Pfarrer-Check» mit dem Status «erfasst» oder «angefragt» verzeichnet sind, sind innert 40 Tagen ab Rechtkraft der Ver- fügung umzusetzen.
4. Die im Verein für die Einhaltung dieser Verfügung verantwortlichen natürlichen Personen werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Verfügung unter Androhung der Geldbusse ge- mäss Art. 63 DSG ergeht, der Folgendes vorsieht:
«Mit Busse bis zu 250 000 Franken werden private Personen bestraft, die einer Verfügung des EDÖB oder einem Entscheid der Rechtsmittelinstanzen, die oder der unter Hinweis auf die Straf- drohung dieses Artikels ergangen ist, vorsätzlich nicht Folge leisten.»
5. Dem Verein «Bürgerforum» wird eine Gebühr in der Höhe von insgesamt CHF 3750 auferlegt. 6. Die vorliegende Verfügung wird dem Verein «Bürgerforum» eröffnet.
Adrian Lobsiger
Zu eröffnen: Verfahrenspartei
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der schriftlichen Ausfertigung Be- schwerde erhoben werden (vgl. Art. 52 Abs. 1 DSG i.V.m. Art. 50 des Bundesgesetzes über das Ver- waltungsverfahren, VwVG; SR 172.021). Diese Frist steht still, vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit
2. Januar (vgl. Art. 52 Abs. 1 DSG i.V.m. Art. 22a VwVG). Die Beschwerde ist einzureichen beim Bundesverwaltungsgericht Postfach 9023 St. Gallen Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der be- schwerdeführenden Partei oder ihrer Vertretung zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind der Beschwerde beizulegen, soweit sie der beschwerdefüh- renden Partei vorliegen (vgl. Art. 52 Abs. 1 DSG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG).