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Verfügung des EDÖB vom 29. September 2026, BLT Baselland Transport AG betreffend Einsatz von BodycamsPDF241.63 kB29. September 2026

Edoeb · 2026-09-29 · Deutsch CH
Sachverhalt

2 Am 17. Februar 2026 hat der EDÖB erfahren, dass die BLT für das Kontrollpersonal Bodycams einsetzt, und umgehend deren Einstellung gefordert. Die BLT teilte am 19. Februar 2026 dem EDÖB mit, dass sie den Einsatz von Bodycams nicht einstellen. In diesem Zusammenhang informierte das Transportunternehmen den EDÖB auch darüber, dass gemäss ihren Abklärungen, insbesondere einem in Auftrag gegebenen Gutachten, der Einsatz von Bodycams gestützt auf die einschlägigen gesetzlichen Grundlagen als rechtmässig beurteilt und aufgrund ihrer Verantwortung für den Schutz der Mitarbeitenden am Einsatz von Bodycams festgehalten werde. 3 Der interne Ordnungs- und Kontrolldienst der BLT setzt weiterhin Bodycams ein. Das Personal das Bodycams einsetzt, sind Mitarbeitende des internen Ordnungs- und Kontrolldienstes. Diese würden als Sicherheitspersonal im Sinne des Bundesgesetzes über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (BGST, SR 745.2) einen klar definierten sicherheits- und betriebsrelevanten Auftrag erfüllen. Mitarbeitende des Ordnungs- und Kontrolldienstes sind mehrschichtig ausgebildet; namentlich erhält das Personal eine Grundausbildung und Instruktion zu den für die Tätigkeit als Sicherheitsorgan relevanten rechtlichen Rahmenbedingungen und jährliche obligatorische Wiederholungskurse. 4 Technisch sind die Bodycams so ausgestaltet, dass sie im Stand-by-Modus maximal 30 Sekunden Bild- und Tonaufnahmen aufzeichnen. Diese Sequenzen werden fortlaufend überschrieben und nicht gespeichert. Die konkreten Voraussetzungen für Einsatz, Abläufe und Zuständigkeiten sind in einer internen Richtlinie verbindlich geregelt. Die Richtline bestimmt die Voraussetzungen eines Einsatzes wie folgt: Der Einsatz diene der präventiven Verhinderung von gewalttätigen oder verbalen Übergriffen, der Dokumentation des Eskalationsverlaufs, der Überprüfung des Verhaltens der Beteiligten und der Dokumentation von Straftaten (Art. 2). Kameraführende Mitarbeitende müssten beim Einsatz von Bodycams gekennzeichnet sein (z.B. durch Armbinde oder Ausweis). Es werde gewährleistet, dass Betroffene eine laufende Aufzeichnung erkennen können: akustisch mittels Warntons beim Einschalten und/oder visuell mittels rot-blau blinkendes Kontrolllicht und/oder rot-leuchtendes Kontrolllicht. Ein verdeckter Einsatz von Bodycams sei unzulässig (Art. 4). 5 Eine Speicherung erfolgt ausschliesslich in einer konkreten Konfliktsituation per Aktivierung, wobei Bodycams gemäss Angaben der BLT ausschliesslich gemäss der Richtlinie zum Einsatz von Bodycams aktiviert werden dürften. Eine Aktivierung sei nur unter den Voraussetzungen von Art. 5 der Richtlinie zulässig, die besagt, dass die Mitarbeitenden der BLT bei Anhaltungen oder Kontrollen von Privatpersonen die Aufzeichnung dann starten, wenn sie aufgrund der Umstände annehmen, dass eine strafbare Handlung begangen wurde oder begangen werden könnte und/oder eine physische oder verbale Eskalation unmittelbar bevorsteht. Die Mitarbeitenden der BLT kündigen gemäss Art. 5 der Richtlinie der betroffenen Privatpersonen die Aufzeichnung mündlich an. Kontrollen durch das Kontrollpersonal erfolgten ausschliesslich im Team. 6 In der «Richtlinie zum Einsatz von BODY-CAMS bei der BLT» wird festgehalten, dass die Auswertung der Aufzeichnung den definierten Mitarbeitenden Video-Operateur obliege. Video-Operateur Ordnungs- und Kontrolldienst ist ausschliesslich der COO, «Chief Operating Officer», sowie dessen Stellvertretung der BLT. 7 Im Rollmaterial (Bus und Tram) werden kumulativ zu den eingesetzten Bodycams auch stationäre Videoüberwachungsanlagen eingesetzt. Diese zeichnen flächendeckend, nonstop und auf Vorrat

3/11 Personendaten der Passagiere auf. Nach Ansicht der BLT ergänze der Einsatz von Bodycams im Einzelfall den Einsatz von stationären Videoüberwachungsanlagen gezielt. Die Bodycams dienten als Einsatzmittel zur Deeskalation von Konflikten zum Schutz von Mitarbeitenden sowie zur Beweissicherung. Im Vergleich zu stationären Videokameras führten die Bodycams nach Aussagen der BLT zu massiv weniger, dafür zu qualitativ besseren Daten.

III. Untersuchung durch den EDÖB 8 Gestützt auf die erhaltenen Hinweise aus den Medien hat der EDÖB mit Schreiben vom 24. Februar 2026 von Amtes wegen eine Untersuchung nach Art. 49 des Datenschutzgesetzes (DSG; SR 235.1) eröffnet. 9 Der EDÖB hat der BLT mit Schreiben vom 4. Mai 2026 den Sachverhalt zur Stellungnahme unterbreitet. Mit Schreiben vom 22. Mai 2026 wurde eine Fristverlängerung bis zum 8. Juni 2026 beantragt. Die beantragte Fristverlängerung hat der EDÖB gewährt und die Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs am Ende der beantragten Fristverlängerung erhalten. Der EDÖB hat die Stellungnahme und die umfassend eingereichten Beilagen geprüft und den rechtserheblichen Sachverhalt entsprechend ergänzt.

B. Erwägungen I. Formelles 10 Das DSG gilt für die Bearbeitung von Personendaten natürlicher Personen durch private Personen und Bundesorgane (Art. 2 Abs. 1 DSG). Gemäss Art. 4 Abs. 1 DSG beaufsichtigt der EDÖB die Anwendung der bundesrechtlichen Datenschutzvorschriften. 11 Die BLT erfüllt als privatrechtlich organsiertes Unternehmen gestützt auf eine Personenbeförderungskonzession gemäss Bundesgesetz über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG; SR 745.1) Aufgaben im Rahmen der Grundversorgung. Demnach handelt sie im konzessionierten Bereich als Bundesorgan im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b. DSG. Indem das Personal der BLT Bodycams aktiviert und bewegte Bilder und Stimmen von Reisenden aufzeichnet, werden Personendaten im Sinne von Art. 5 Bst. a DSG bearbeitet. 12 Gründe, welche die Anwendbarkeit des DSG ausschliessen (Art. 2 Abs. 2 DSG), bestehen nicht. Die zu beurteilenden Datenbearbeitungen fallen zudem in den räumlichen Geltungsbereich des DSG (Art. 3 DSG). 13 Die Untersuchung wurde vom EDÖB von Amtes wegen eröffnet, da genügend Anzeichen bestanden, dass die Datenbearbeitung gegen die Datenschutzvorschriften verstossen könnte (Art. 49 Abs. 1 DSG).

II. Materielles

1. Bearbeitung von Personendaten 14 Unter Personendaten fallen nach Art. 5 Bst. a DSG alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen. Bearbeiten im Sinne von Art. 5 Bst. d DSG bedeutet jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Speichern, Aufbewahren, Verwenden, Verändern, Bekanntgeben, Archivieren, Löschen oder Vernichten von Daten.

4/11 15 Vorliegend werden mit Bodycams bewegte Bilder und Stimmen natürlicher Personen aufgezeichnet, welche deren Identifizierung erlauben. Somit liegt eine Bearbeitung von Personendaten nach DSG vor.

2. Bild und Tonaufnahme als besonders schützenswerte Personendaten 16 Als besonders schützenswerte Personendaten gelten gemäss Art. 5 lit. c Ziff. 5 DSG Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgung oder Sanktionen. 17 In einer Konfliktsituation aktivieren Mitarbeitende der BLT die Bodycam. Die durch die BLT eingesetzten Bodycams dienen gemäss Angaben des Transportunternehmens der präventiven Verhinderung von gewalttätigen oder verbalen Übergriffen, der Dokumentation des Eskalationsverlaufs, der Überprüfung des Verhaltens der Beteiligten und der Dokumentation von Straftaten. Die damit erstellten Aufnahmen bewegter Bilder und Stimmen von Reisenden bezwecken daher strafbare Handlungen zu dokumentieren und den Strafverfolgungsbehörden zu übergeben. Folglich stellen die Bild- und Tonaufnahmen der Bodycams besonders schützenswerte Personendaten i.S.v. Art. 5 lit. c Ziff. 5 DSG dar.

3. BLT als Bundesorgan 18 Die BLT ist ein konzessioniertes Transportunternehmen gemäss Art. 6 PBG. Als bundesrechtlich konzessioniertes Unternehmen unterliegt sie somit einer Transportflicht nach Art. 12 PBG und nimmt eine Verwaltungsaufgabe des Bundes wahr. Damit ist die BLT in diesem Bereich als Bundesorgan im Sinne von Art. 5 lit. i DSG zu qualifizieren und den Bestimmungen zur Datenbearbeitung durch Bundesorgane gemäss Art. 33 ff. DSG unterstellt.

4. Einsatz von Bodycams kumulativ zu stationären Videokameras 4.1. Ausgangslage 19 Die BLT handelt beim Einsatz von Bodycams und stationären Videokameras als Bundesorgan und greift mit der damit einhergehenden Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten in die Grundrechte der Reisenden ein. Ein solcher Eingriff ist nur mit ausreichenden Rechtsgrundlagen zulässig. Je schwerer der Eingriff in die Grundrechte wiegt, desto höher sind die Anforderungen an die Regelungsstufe und Bestimmtheit der Rechtsgrundlagen.

4.2. Schwere des Grundrechtseingriffs 20 In allen Bussen und Trams setzt die BLT stationäre Videoüberwachungsanlagen ein. Diese zeichnen flächendeckend, nonstop und auf Vorrat alle Personen auf, die einen Bus oder ein Tram benützen. Zusätzlich und als Ergänzung der stationären Videokameras werden neu noch Bodycams eingesetzt, die nicht nur bewegte Bilder, sondern auch Stimmen natürlicher Personen speichern. Durch die erwähnten Überwachungsanlagen erfasst die BLT täglich mehr als 150’0001 Personen.

1 Siehe Webseite BLT «https://www.blt.ch/unternehmen» Kurzbeschrieb Portrait, zuletzt besucht am 23.09.2026.

5/11 21 Die Aufzeichnungen dienen hauptsächlich der Prävention und Aufklärung von Straftaten, womit Daten über die strafrechtliche Verfolgung oder Sanktionen bzw. besonders schützenswerte Personendaten im Sinne von Art. 5 lit. c Ziff. 5 DSG vorliegen. 22 Die Beurteilung der Schwere des Grundrechtseingriffs durch den Einsatz von Bodycams muss unter Berücksichtigung der von der BLT bereits eingesetzten stationären Videoüberwachungsanlagen erfolgen, zumal beide Überwachungsmassnahmen sich auf die gleiche bundesrechtliche Grundlage in Art. 55 PBG stützen. Gemäss dieser Bestimmung können die Transportunternehmen zum Schutz der Reisenden, des Betriebes und der Infrastruktur eine Videoüberwachung einrichten. 23 Zu unterstreichen ist, dass nicht nur die BLT ihre Überwachungsmassnahmen auf die erwähnten Bestimmungen zur Videoüberwachung im öffentlichen Verkehr stützt, sondern sämtliche über 1302 Transportunternehmen in der Schweiz, die über eine bundesrechtliche Transportkonzession verfügen. Art. 55 PBG und die Verordnung über die Videoüberwachung im öffentlichen Verkehr (Videoüberwachungsverordnung ÖV, VüV-ÖV, SR 742.147.2) stellen somit die Grundlage für die tägliche Überwachung von Millionen von Menschen im öffentlichen Verkehr dar. Hinzu kommt, dass mit dem Einsatz von Bodycams neben Bildaufnahmen neu auch Tonaufnahmen bearbeitet und ausgewertet werden, deren Rahmenbedingungen der Gesetzgeber in Art. 179ter StGB ebenfalls mit einem strafrechtlichen Schutz verbunden hat. Für Reisende ist generell nicht einfach nachvollziehbar, wann, durch wen und für welche Zwecke Aufnahmen ihrer Gesichter und Stimmen verwendet werden. Dies gilt umso mehr, wenn Aufnahmen mit unterschiedlichen Sensoren, teilweise gleichzeitig erfolgen und sogar noch je nach Transportunternehmen unterschiedlich ausgestaltet werden. Als einzelnes Transportunternehmen baut die BLT durch die Kumulation unterschiedlicher Bild- und Ton-Sensorik und die sich dadurch ergebende Intransparenz sich überlagernder Aufnahmen und Überwachungszwecke einen mit einem «chilling effect» verbundenen Überwachungsdruck auf die Reisenden auf, der es diesen erschwert, sich frei und selbstbestimmt zu bewegen und zu äussern. 24 Aus den genannten Gründen stellt die von der BLT gestützt auf Art. 55 PBG und die VüV-ÖV durchgeführte Bearbeitung von Personendaten durch Bodycams in Kumulation mit der stationären Videoüberwachung einen schweren Eingriff in die Persönlichkeit und Grundrechte der persönlichen Freiheit und der informationellen Selbstbestimmung der betroffenen Personen i.S.v. der Art. 10 und 13 der Bundesverfassung (BV, SR 101) dar.

4.3. Anforderungen an den Einsatz von Bodycams kumulativ zu stationären Videokameras 25 Zu prüfen ist, ob Art. 55 PBG den durch den kumulativen Einsatz von Bodycams und stationären Videoameras einhergehenden schweren Eingriff in die Grund- und Persönlichkeitsrechte der Reisenden in Verbindung mit der VüV-ÖV oder allfälligen anderen Bestimmungen im Bundesrecht hinreichend bestimmt regelt. 26 Ob diese Rechtsgrundlagen den schweren Eingriff rechtfertigen können, hängt davon ab, ob die nachfolgend darzulegenden Anforderungen an die Normstufe und Normdichte erfüllt werden.

2 Siehe Webseite Verband öffentlicher Verkehr (VöV) «https://www.voev.ch/de/verband/Das-ist-der-VoeV», zuletzt besucht am 23.09.2026.

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5. Normstufe und Normdichte 5.1. Allgemeine Anforderungen an die Normstufe 27 Je grösser die Schwere oder je höher die Risiken von Eingriffen in Grundrechte wie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 BV), desto höher sind die sich aus dem Legalitätsprinzip nach Art. 5 BV ergebenden Anforderungen an die Bestimmtheit der gesetzlichen Grundlagen, mit welcher ein Bundesorgan wie die BLT solche Eingriffe rechtfertigt. Hinsichtlich der Anforderungen an die Normstufe gilt es Art. 36 Abs. 1 BV zu beachten, wonach schwerwiegende Einschränkungen von Grundrechten im Gesetz im formellen Sinn geregelt sein müssen.3 28 Werden wie im vorliegenden Fall von einem Bundesorgan besonders schützenswerte Personendaten bearbeitet, ergibt sich das Erfordernis einer Regelung im formellen Gesetz auch aus Art. 34 Abs. 2 lit. a DSG. Zur Wahrung des Legalitätsprinzips sowie der Transparenz der Datenbearbeitung gegenüber der betroffenen Person muss das Gesetz im formellen Sinn die Kategorien der bearbeiteten, besonders schützenswerten Daten nach Art. 5 lit. c Ziff. 1–6 DSG aufzählen. Gemäss dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit dürfen nur die Kategorien besonders schützenswerter Daten bearbeitet werden, die für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe unerlässlich sind.4

5.2. Allgemeine Anforderungen an die Normdichte 29 Das Bundesgericht äussert sich zum Erfordernis der hinreichenden Normdichte wie folgt: «Schwere Grundrechtseingriffe benötigen eine klare und genaue Grundlage im Gesetz selbst. Das formelle Gesetz muss selber die erforderliche Bestimmtheit aufweisen; auch wenn es den Inhalt der zulässigen Grundrechtseingriffe nicht detailliert regeln muss, hat sich dieser doch aus dem Gesetz zu ergeben bzw. muss unmittelbar darauf zurückgeführt werden können. Das Gebot der Bestimmtheit rechtlicher Normen darf allerdings nicht absolut verstanden werden. Der Gesetzgeber kann nicht darauf verzichten, allgemeine und mehr oder minder vage Begriffe zu verwenden, deren Auslegung und Anwendung der Praxis überlassen werden muss. Der Grad der erforderlichen Bestimmtheit lässt sich nicht abstrakt festlegen. Er hängt unter anderem von der Vielfalt der zu ordnende Sachverhalte, von der Komplexität und von der erst bei der Konkretisierung im Einzelfall möglichen und sachgerechten Entscheidung ab. Bei polizeilichen Massnahmen, die gegen schwer vorhersehbare Gefährdungen angeordnet werden und situativ den konkreten Verhältnissen anzupassen sind, müssen der Natur der Sache nach Abstriche an der Genauigkeit der gesetzlichen Grundlage akzeptiert werden.»5

3 Siehe etwa Mund, Stämpflis Handkommentar zum DSG, 2023, Art. 34 N 2. 4 Bundesamt für Justiz, Gesetzgebungsleitfaden Datenschutz, Ziff. 3.2.1, S. 19 5 BGE 147 I 478, E. 3.3.1.

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6. Einsatz von Bodycams im Rahmen von Art. 55 PBG und VüV-ÖV 6.1. Normstufe und Normdichte von Art. 55 Personenbeförderungsgesetz 30 Gemäss Art. 55 Abs. 1 PBG können die Unternehmen zum Schutz der Reisenden, des Betriebes und der Infrastruktur eine Videoüberwachung einrichten. Aus dieser Norm kann i.V.m. Art. 6 PBG geschlossen werden, dass mit «Unternehmen» Transportunternehmen wie die BLT gemeint sind, die vom Bund eine Personenbeförderungskonzession erhalten haben. 31 Auslegungsbedürftig ist, was gemäss Art. 55 Abs. 1 PBG unter «Videoüberwachung» zu verstehen ist. Der Begriff ist aufgrund der dargelegten Schwere des Eingriffspotentials in Grundrechte restriktiv auszulegen. Unstrittig ist, dass unter die grammatikalische Bezeichnung der «Videoüberwachung» stationäre Aufzeichnungssysteme fallen, die stumme Aufzeichnungen bewegter Bilder lokal speichern. Ein Zugriff auf solche Videoaufzeichnungen ist nur nachträglich möglich, etwa nach einem Vorfall und vorliegender Editionsverfügung durch die Strafverfolgungsbehörden, und erfordert eine manuelle Freigabe. 32 Es fragt sich, ob mittels einer extensiven Auslegung von Art. 55 Abs. 1 PBG auch stationäre Videokameras in Kumulation mit beweglichen Kameras unter den Begriff der «Videoüberwachung» subsumiert werden dürfen. Also auch Bodycams, die bewegte Bilder und Stimmen von Personen aufnehmen, auf die in Echtzeit zugegriffen werden kann, um etwa eine potenzielle Konfliktsituation unmittelbar zu beurteilen und, sofern notwendig, sofort die Transportpolizei zu informieren. Dies ist nach Ansicht des EDÖB zu verneinen. Seiner Ansicht nach ist eine solche extensive Auslegung aufgrund der dargelegten Schwere der Grundrechtseingriffe und der erwähnten bundesgerichtlichen Anforderungen an die Normstufe und Normdichte ausgeschlossen. 33 Weiter stellt sich die Frage, ob mit dem in Art. 55 Abs. 1 PBG erwähnten «Schutz der Reisenden» ausschliesslich die Aufklärung von Straftaten zu verstehen ist. Dies ist zu bejahen und ergibt sich in Verbindung mit Abs. 5 dieser Bestimmung wonach «Aufzeichnungen nur strafverfolgenden Behörden oder Behörden, bei denen die Unternehmen Anzeige erstatten oder Rechtsansprüche geltend machen, bekannt gegeben werden.» Videoüberwachungen mit dem Zweck der Prävention von Straftaten werden vom Wortlaut dieser Bestimmung somit nicht abgedeckt. Mit einer, den rechtssystematischen Zusammenhang der Abs. 1 und 5 übergehenden Auslegung würden alltägliche Konfliktsituationen zwischen Mitarbeitenden der BLT und Reisenden mit den statistisch deutlich selteneren Ereignissen gleichgesetzt, die in Straftaten münden. Eine derartige, mit dem diesbezüglich klaren Wortlaut von Art. 55 kollidierende Auslegung ist nach Ansicht des EDÖB unzulässig, zumal sich keine Hinweise für einen entsprechenden Willen des Gesetzgebers finden lassen. Daran kann auch nichts ändern, dass die alltäglichen Vorfälle mit unflätigen Passagieren vom Personal der BLT als belastend empfunden werden. 34 Der Bundesrat hielt in der Botschaft vom 23. Februar 2005 ausdrücklich fest, dass es im Interesse der Reisenden liege, dass ihre Daten von den konzessionierten Transportunternehmen bei der Erbringung des öffentlichen Verkehrs nach einheitlichen Grundsätzen bearbeitet werden. Indem die Transportunternehmen die für Bundesorgane geltende Bestimmungen des DSG anzuwenden hätten, werde dem Anliegen Rechnung getragen.6 Wie nachfolgend noch zu präzisieren sein wird, ging der Bundesrat somit erstens davon aus, dass die Transportunternehmen die «Videoüberwachung» nach einheitlichen Grundsätzen durchführen. Zweitens sollte das DSG jenen Transportunternehmen als Richtschnur für einen einheitlichen Vollzug der «Videoüberwachung» dienen, welche sich dafür entscheiden, von der Möglichkeit deren Einsatzes tatsächlichen Gebrauch zu machen. Über die «Videoüberwachung» hinausgehende Bildüberwachungen, auf die in Echtzeit zugegriffen wer-

6 Botschaft zur Bahnreform 2 vom 23.02.2005, S. 2495

8/11 den kann, lagen indessen ausserhalb des Bewusstseins des damaligen Bundesrats oder historischen Gesetzgebers. Tonaufnahmen wären demgegenüber wohl schon vor 20 Jahren denkbar gewesen, finden aber ebenfalls keine Erwähnung im Text. Es gibt somit keine Hinweise für eine politische Absicht, allein aufgrund der alle Transportbetriebe verpflichtenden Geltung des DSG beliebige Formen der Überwachung durch die Transportbranche oder einzelne Betriebe zu erlauben. 35 Eine Zulässigkeit beliebiger Formen der Überwachung durch die Transportbetriebe lässt sich auch deshalb über einen teleologischen Auslegungsansatz von Art. 55 PBG nicht begründen, weil sich aus dem knapp Wortlaut dieser Norm nicht ableiten lässt, welche Rahmenbedingungen der Gesetzgeber bei Kenntnis der heutigen Technologien für den Einsatz von Bodycams formuliert hätte. Dies insbesondere mit Blick auf den kumulativen Einsatz stationärer Videokameras und mobiler Aufnahmesysteme, deren Ton- und Bildsignale nicht nur in Echtzeit übertragen werden, sondern gegebenenfalls unter Einsatz von Algorithmen oder künstlicher Intelligenz auch automatisiert Alarme auslösen können, die sicherheitsbehördliche Interventionen nach sich ziehen. Das Gesagte gilt umso mehr, als der technische Fortschritt beschleunigt voranschreitet und die Übertragung biometrischer Personendaten gerade mit Blick auf die informationstechnologischen Möglichkeiten zur automatisierten Gesichts- und Stimmerkennung für die Benützenden des öffentlichen Verkehrs mit unzumutbaren Grundrechtsrisiken verbunden wären, solange der Gesetzgeber keine hinreichenden Rahmenbedingen setzt.

6.2. Normstufe und Normdichte der Videoüberwachungsverordnung 36 Gestützt auf die Delegationsnorm in Art. 55 Abs. 6 PBG hat der Bundesrat vor 20 Jahren die VüV-ÖV erlassen, worin der Einsatz von Bodycams aus den erwähnten Gründen auch nicht geregelt wurde. Gemäss Art. 3 Abs. 1 VüV-ÖV entscheiden die Unternehmen über den Einsatz von «Videogeräten». In seiner «Richtlinie zum Einsatz von BODY-CAMS bei der BLT» hat dieses Transportunternehmen in 17 Artikeln nun den Einsatz von «Bodycams» geregelt. Dort wird beispielsweise dargelegt, in welchem Einsatzraum Bodycams verwendet werden können (Art. 3.2), wann eine Aufzeichnung gestartet wird (Art. 3.4 und 3.5) und wie die Video- und Audioaufnahmen verwendet werden (Art. 4.1 bis 4.6). Die Auswertung der Aufzeichnung obliegt ausschliesslich dem «Chief Operating Officer». Auch wird das Reglement als Ganzes vom «Chief Operating Officer» freigegeben. 37 Die Bearbeitungen von Personendaten durch Bodycams, die bei der BLT kumulativ zu den stationären Videokameras – welche flächendeckend, nonstop und auf Vorrat filmen – zum Einsatz kommen, wird demzufolge massgeblich durch die Person mit der Rolle des «Chief Operating Officer» bestimmt. In Anbetracht des schweren Grundrechtseingriffs und der Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten darf der Einsatz von Bodycams aber ohne hinreichende Vorgaben des Gesetzgebers weder von der Transportbranche als Ganzes noch einem einzelnen Transportunternehmen geregelt noch durch einen einzelnen Funktionsträger eines solche Unternehmens angeordnet werden. Die bundesgerichtlichen Anforderungen an die Normstufe und Normdichte verlangen, dass der Gesetzgeber als höchste politische Instanz für den Einsatz neuer Überwachungsformen im öffentlichen Verkehr Leitplanken im formellen Gesetz festlegen muss. Aus Letzteren muss hervorgehen, wie und mit welcher Intensität die Überwachung im öffentlichen Verkehr, für welche abschliessend zu nennenden Zwecke und unter welchen rechtlichen Rahmenbedingungen zu erfolgen hat. Bei der Legiferierung vor rund 20 Jahren haben Gesetz- und Verordnungsgeber ausschliesslich stationäre Videokameras mit lokaler Speicherung und Auswertung der Aufzeichnungen nach einem Vorfall mittels Editionsverfügung im Auge gehabt. Es liegen keine Hinweise vor, wonach Bundesrat oder Parlament Auswahl und Einsatz beliebiger, kumulativ und in Echtzeit einsetzbarer Überwachungsmassnahmen jedem einzelnen Transportunternehmen überlassen wollten. Selbst wenn solche Hinweise vorlägen, vermöchte eine derartige Globaldelegation als Basis für konkrete Überwachungsmassnahmen nicht zu genügen, weil sie mit den erwähnten bundesgerichtlichen Anforderungen an die Normbestimmtheit kollidieren müsste.

9/11 38 Zwar hält Art. 3 Abs. 1 VüV-ÖV fest, dass die Transportunternehmen über den Einsatz von Videogeräten entscheiden. Auch die Auslegung dieser Bestimmung darf sich indessen nicht über den rechtlichen Rahmen hinwegsetzen, welcher der Gesetzgeber mit der Begrifflichkeit der «Videoüberwachung» gesetzt hat. Den über 130 Transportunternehmen ist es unbenommen, autonom darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang sie unter die Begrifflichkeit der «Videoüberwachung» fallende Bildaufzeichnungsgeräte einsetzen. Die Verordnungsbestimmung lässt aber den einzelnen Transportunternehmen keinen Raum, darüber hinaus mit beliebigen, kumulativ und in Echtzeit einsetzbaren Mitteln zur Aufzeichnung und Übertragung von Bild und Ton in schwerer Weise in die Grund- und Persönlichkeitsrechte der Reisenden einzugreifen. Könnte jedes der über 130 Transportunternehmen den ihm angemessen erscheinenden Einsatz beliebiger Überwachungsmassnahmen regeln, würde dies zu einem Flickenteppich von Reglementen und Vollzugspraktiken führen, der dem vom Bundesrat beabsichtigten Vollzug nach einheitlichen Grundsätzen wie auch der Rechtsicherheit der Reisenden zuwiderlaufen würde. Zusammenfassend wird festgehalten, dass die Personendatenbearbeitungen mittels des untersuchten Bodycam-Einsatzes angesichts der bundesgerichtlichen Anforderungen an die Normstufe und Normdichte7 von Rechtsgrundlagen weder auf das PBG noch die VüV-ÖV noch andere Erlasse und Normen des Bundesrechts i.S.v. Art. 34 Abs. 2 oder Art. 35 DSG abstützen lässt. Die sich dadurch ergebende Bearbeitung von Personendaten durch die BLT verstösst somit gegen den Grundsatz der Rechtmässigkeit i.S.v. Art. 6 Abs. 1 DSG. C. Verhältnismässigkeit des Bodycam-Einsatzes 39 Der EDÖB anerkennt das von der BLT geltend gemachte Interesse, Mitarbeitende, Reisende und die eigene Infrastruktur zu schützen. Indessen dürfen die Verkehrsbetriebe zur Wahrnehmung dieses Interesses nicht zusätzlich zu den stationären, lokal speichernden Videokameras mit beliebigen Überwachungsmassnahmen in die Grund- und Persönlichkeitsrechte der betroffenen Reisenden und Mitarbeitenden eingreifen. In welchem Umfang und mit welcher Intensität sich solche Massnahmen noch als verhältnismässig erweisen, ist eine Frage der Abwägung. Wie sich aus den vorstehenden Darlegungen zum Legalitätsprinzip ergibt, obliegt diese Abwägung indessen vorab den politischen Organen, sodass auf die Frage des Verhältnismässigkeit des untersuchten Einsatzes von Bodycams im Rahmen dieser Verfügung nicht weiter einzugehen ist. Nach dem Gesagten obliegt es dem Gesetz- und dem Verordnungsgeber, den Nutzen neuer, kumulativ zur Videoüberwachung und in Echtzeit einsetzbarer Überwachungsmassnahmen im öffentlichen Verkehr in grundsätzlicher Weise gegen deren Eingriffsintensität in die Persönlichkeits- und Grundrechte der Millionen von täglich Reisenden und des Zugspersonals abzuwägen. Folglich begrüsst der Beauftragte die laufenden Arbeiten des Bundesrates zu einer vorübergehenden Regelung neuer technischen Überwachungsmöglichkeiten und -schranken durch die Transportbetriebe, zu denen der EDÖB bereits Stellunggenommen genommen hat8. Die Zulassung solcher Überwachungsmöglichkeiten soll in sinngemässer Anwendung von Art. 35 DSG zunächst zeitlich beschränkt im Rahmen einer Verordnungsanpassung erfolgen, die innert der in Abs. 4 dieser Norm vorgesehenen Frist von fünf Jahren eine Präzisierung der Erlaubnisnorm im formellen Gesetz resp. im PBG durch den Gesetzgeber nach sich ziehen muss.

7 Vgl. BGE 146 I 11, E. 3.3.2, wonach für die automatische Fahrzeugfahnung und Verkehrsüberwachung (AFV) im Kanton Thurgau keine hinreiche gesetzliche Grundlage besteht. 8 Siehe dazu auch die Ausführungen des EDÖB im erläuternden Bericht, Änderung der Verordnung über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr und Totalrevision der Verordnung über die Videoüberwachung im öffentlichen Verkehr vom 26. August 2026, Ziff. 1.3, S. 5 f.

10/11 D. Interner Ordnungs- und Kontrolldienst der BLT 40 Die BLT hat im Rahmen des Untersuchungsverfahrens vorgebracht, beim Personal, das Bodycams einsetzt, handle es sich um Mitarbeitende des internen Ordnungs- und Kontrolldienstes. Diese würden als Sicherheitspersonal im Sinne des Bundesgesetzes über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr einen klar definierten sicherheits- und betriebsrelevanten Auftrag erfüllen. Das Personal erhalte etwa eine Grundausbildung und Instruktion. 41 Diese Vorbringen sind mit Blick auf das dargelegte Fehlen hinreichender Rechtsgrundlagen für den rechtserheblichen Sachverhalt nicht relevant. Es ist offensichtlich, dass es sich beim zivilen Ordnungs- und Kontrolldienst der BLT nicht um eine uniformierte Transportpolizei i.S.v. Art. 2 Abs. 3 BGST handeln kann. Massnahmen der BLT zur Auswahl und Instruktion ihres Zugbegleitungspersonals sind freilich dennoch zu begrüssen.

E. Fazit und Massnahmen 42 Die Bearbeitung von Personendaten mittels Einsatzes von Bodycams und deren Weiterbearbeitung durch den Kontroll- und Ordnungsdienst der BLT erfolgt zurzeit ohne hinreichende Rechtsgrundlage im Sinne von Art. 34 oder 35 DSG, womit die BLT mit dieser Bearbeitung den Grundsatz der Rechtmässigkeit nach Art. 6 Abs. 1 DSG verletzt. 43 Aus diesem Grund muss die BLT die Erzeugung von Bild- und Tonaufnahmen mittels Bodycams und alle damit zusammenhängenden Weiterbearbeitungen von Personendaten unverzüglich abbrechen. 44 Die von der BLT mittels Bodycam erhobenen und weiterbearbeiteten Personendaten sind zu löschen oder vernichten.

Demnach wird in Anwendung von Art. 51 Abs. 1 DSG verfügt:

1. Die BLT wird verpflichtet, die mittels Bodycam-Einsatzes erfolgenden Bearbeitungen von Personendaten und nachfolgenden Weiterbearbeitungen so beschaffter Personendaten unverzüglich abzubrechen und alle bei solchen Bearbeitungen angefallenen Personendaten innert 30 Tagen zu löschen oder zu vernichten.

2. Die BLT wird verpflichtet, dem EDÖB den Abbruch aller Bearbeitungen von Personendaten mittels Bodycam-Einsatzes und Nachbearbeitungen so beschaffter Personendaten innert einer Frist von sieben Tagen ab Rechtskraft der Verfügung schriftlich zu bestätigen.

3. Die BLT wird verpflichtet, dem EDÖB die Löschung oder Vernichtung aller angefallenen Personendaten innert einer Frist von 40 Tagen ab Rechtskraft der Verfügung schriftlich zu bestätigen.

11/11

4. Zu eröffnen: - BLT Baselland Transport AG, Grenzweg 1, 4104 Oberwil

Adrian Lobsiger Der Beauftragte

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innen 30 Tagen beim Bundesverwaltungsgericht (Postfach, CH-9023 St Gallen) Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist zu begründen und in zwei unterschriebenen Exemplaren einzureichen. Die Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Bearbeitung von Personendaten 14 Unter Personendaten fallen nach Art. 5 Bst. a DSG alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen. Bearbeiten im Sinne von Art. 5 Bst. d DSG bedeutet jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Speichern, Aufbewahren, Verwenden, Verändern, Bekanntgeben, Archivieren, Löschen oder Vernichten von Daten.

4/11 15 Vorliegend werden mit Bodycams bewegte Bilder und Stimmen natürlicher Personen aufgezeichnet, welche deren Identifizierung erlauben. Somit liegt eine Bearbeitung von Personendaten nach DSG vor.

E. 2 Bild und Tonaufnahme als besonders schützenswerte Personendaten 16 Als besonders schützenswerte Personendaten gelten gemäss Art. 5 lit. c Ziff. 5 DSG Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgung oder Sanktionen. 17 In einer Konfliktsituation aktivieren Mitarbeitende der BLT die Bodycam. Die durch die BLT eingesetzten Bodycams dienen gemäss Angaben des Transportunternehmens der präventiven Verhinderung von gewalttätigen oder verbalen Übergriffen, der Dokumentation des Eskalationsverlaufs, der Überprüfung des Verhaltens der Beteiligten und der Dokumentation von Straftaten. Die damit erstellten Aufnahmen bewegter Bilder und Stimmen von Reisenden bezwecken daher strafbare Handlungen zu dokumentieren und den Strafverfolgungsbehörden zu übergeben. Folglich stellen die Bild- und Tonaufnahmen der Bodycams besonders schützenswerte Personendaten i.S.v. Art. 5 lit. c Ziff. 5 DSG dar.

E. 3 BLT als Bundesorgan 18 Die BLT ist ein konzessioniertes Transportunternehmen gemäss Art. 6 PBG. Als bundesrechtlich konzessioniertes Unternehmen unterliegt sie somit einer Transportflicht nach Art. 12 PBG und nimmt eine Verwaltungsaufgabe des Bundes wahr. Damit ist die BLT in diesem Bereich als Bundesorgan im Sinne von Art. 5 lit. i DSG zu qualifizieren und den Bestimmungen zur Datenbearbeitung durch Bundesorgane gemäss Art. 33 ff. DSG unterstellt.

E. 4 Einsatz von Bodycams kumulativ zu stationären Videokameras

E. 4.1 Ausgangslage 19 Die BLT handelt beim Einsatz von Bodycams und stationären Videokameras als Bundesorgan und greift mit der damit einhergehenden Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten in die Grundrechte der Reisenden ein. Ein solcher Eingriff ist nur mit ausreichenden Rechtsgrundlagen zulässig. Je schwerer der Eingriff in die Grundrechte wiegt, desto höher sind die Anforderungen an die Regelungsstufe und Bestimmtheit der Rechtsgrundlagen.

E. 4.2 Schwere des Grundrechtseingriffs 20 In allen Bussen und Trams setzt die BLT stationäre Videoüberwachungsanlagen ein. Diese zeichnen flächendeckend, nonstop und auf Vorrat alle Personen auf, die einen Bus oder ein Tram benützen. Zusätzlich und als Ergänzung der stationären Videokameras werden neu noch Bodycams eingesetzt, die nicht nur bewegte Bilder, sondern auch Stimmen natürlicher Personen speichern. Durch die erwähnten Überwachungsanlagen erfasst die BLT täglich mehr als 150’0001 Personen.

1 Siehe Webseite BLT «https://www.blt.ch/unternehmen» Kurzbeschrieb Portrait, zuletzt besucht am 23.09.2026.

5/11 21 Die Aufzeichnungen dienen hauptsächlich der Prävention und Aufklärung von Straftaten, womit Daten über die strafrechtliche Verfolgung oder Sanktionen bzw. besonders schützenswerte Personendaten im Sinne von Art. 5 lit. c Ziff. 5 DSG vorliegen. 22 Die Beurteilung der Schwere des Grundrechtseingriffs durch den Einsatz von Bodycams muss unter Berücksichtigung der von der BLT bereits eingesetzten stationären Videoüberwachungsanlagen erfolgen, zumal beide Überwachungsmassnahmen sich auf die gleiche bundesrechtliche Grundlage in Art. 55 PBG stützen. Gemäss dieser Bestimmung können die Transportunternehmen zum Schutz der Reisenden, des Betriebes und der Infrastruktur eine Videoüberwachung einrichten. 23 Zu unterstreichen ist, dass nicht nur die BLT ihre Überwachungsmassnahmen auf die erwähnten Bestimmungen zur Videoüberwachung im öffentlichen Verkehr stützt, sondern sämtliche über 1302 Transportunternehmen in der Schweiz, die über eine bundesrechtliche Transportkonzession verfügen. Art. 55 PBG und die Verordnung über die Videoüberwachung im öffentlichen Verkehr (Videoüberwachungsverordnung ÖV, VüV-ÖV, SR 742.147.2) stellen somit die Grundlage für die tägliche Überwachung von Millionen von Menschen im öffentlichen Verkehr dar. Hinzu kommt, dass mit dem Einsatz von Bodycams neben Bildaufnahmen neu auch Tonaufnahmen bearbeitet und ausgewertet werden, deren Rahmenbedingungen der Gesetzgeber in Art. 179ter StGB ebenfalls mit einem strafrechtlichen Schutz verbunden hat. Für Reisende ist generell nicht einfach nachvollziehbar, wann, durch wen und für welche Zwecke Aufnahmen ihrer Gesichter und Stimmen verwendet werden. Dies gilt umso mehr, wenn Aufnahmen mit unterschiedlichen Sensoren, teilweise gleichzeitig erfolgen und sogar noch je nach Transportunternehmen unterschiedlich ausgestaltet werden. Als einzelnes Transportunternehmen baut die BLT durch die Kumulation unterschiedlicher Bild- und Ton-Sensorik und die sich dadurch ergebende Intransparenz sich überlagernder Aufnahmen und Überwachungszwecke einen mit einem «chilling effect» verbundenen Überwachungsdruck auf die Reisenden auf, der es diesen erschwert, sich frei und selbstbestimmt zu bewegen und zu äussern. 24 Aus den genannten Gründen stellt die von der BLT gestützt auf Art. 55 PBG und die VüV-ÖV durchgeführte Bearbeitung von Personendaten durch Bodycams in Kumulation mit der stationären Videoüberwachung einen schweren Eingriff in die Persönlichkeit und Grundrechte der persönlichen Freiheit und der informationellen Selbstbestimmung der betroffenen Personen i.S.v. der Art. 10 und 13 der Bundesverfassung (BV, SR 101) dar.

E. 4.3 Anforderungen an den Einsatz von Bodycams kumulativ zu stationären Videokameras 25 Zu prüfen ist, ob Art. 55 PBG den durch den kumulativen Einsatz von Bodycams und stationären Videoameras einhergehenden schweren Eingriff in die Grund- und Persönlichkeitsrechte der Reisenden in Verbindung mit der VüV-ÖV oder allfälligen anderen Bestimmungen im Bundesrecht hinreichend bestimmt regelt. 26 Ob diese Rechtsgrundlagen den schweren Eingriff rechtfertigen können, hängt davon ab, ob die nachfolgend darzulegenden Anforderungen an die Normstufe und Normdichte erfüllt werden.

2 Siehe Webseite Verband öffentlicher Verkehr (VöV) «https://www.voev.ch/de/verband/Das-ist-der-VoeV», zuletzt besucht am 23.09.2026.

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E. 5 Normstufe und Normdichte

E. 5.1 Allgemeine Anforderungen an die Normstufe 27 Je grösser die Schwere oder je höher die Risiken von Eingriffen in Grundrechte wie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 BV), desto höher sind die sich aus dem Legalitätsprinzip nach Art. 5 BV ergebenden Anforderungen an die Bestimmtheit der gesetzlichen Grundlagen, mit welcher ein Bundesorgan wie die BLT solche Eingriffe rechtfertigt. Hinsichtlich der Anforderungen an die Normstufe gilt es Art. 36 Abs. 1 BV zu beachten, wonach schwerwiegende Einschränkungen von Grundrechten im Gesetz im formellen Sinn geregelt sein müssen.3 28 Werden wie im vorliegenden Fall von einem Bundesorgan besonders schützenswerte Personendaten bearbeitet, ergibt sich das Erfordernis einer Regelung im formellen Gesetz auch aus Art. 34 Abs. 2 lit. a DSG. Zur Wahrung des Legalitätsprinzips sowie der Transparenz der Datenbearbeitung gegenüber der betroffenen Person muss das Gesetz im formellen Sinn die Kategorien der bearbeiteten, besonders schützenswerten Daten nach Art. 5 lit. c Ziff. 1–6 DSG aufzählen. Gemäss dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit dürfen nur die Kategorien besonders schützenswerter Daten bearbeitet werden, die für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe unerlässlich sind.4

E. 5.2 Allgemeine Anforderungen an die Normdichte 29 Das Bundesgericht äussert sich zum Erfordernis der hinreichenden Normdichte wie folgt: «Schwere Grundrechtseingriffe benötigen eine klare und genaue Grundlage im Gesetz selbst. Das formelle Gesetz muss selber die erforderliche Bestimmtheit aufweisen; auch wenn es den Inhalt der zulässigen Grundrechtseingriffe nicht detailliert regeln muss, hat sich dieser doch aus dem Gesetz zu ergeben bzw. muss unmittelbar darauf zurückgeführt werden können. Das Gebot der Bestimmtheit rechtlicher Normen darf allerdings nicht absolut verstanden werden. Der Gesetzgeber kann nicht darauf verzichten, allgemeine und mehr oder minder vage Begriffe zu verwenden, deren Auslegung und Anwendung der Praxis überlassen werden muss. Der Grad der erforderlichen Bestimmtheit lässt sich nicht abstrakt festlegen. Er hängt unter anderem von der Vielfalt der zu ordnende Sachverhalte, von der Komplexität und von der erst bei der Konkretisierung im Einzelfall möglichen und sachgerechten Entscheidung ab. Bei polizeilichen Massnahmen, die gegen schwer vorhersehbare Gefährdungen angeordnet werden und situativ den konkreten Verhältnissen anzupassen sind, müssen der Natur der Sache nach Abstriche an der Genauigkeit der gesetzlichen Grundlage akzeptiert werden.»5

3 Siehe etwa Mund, Stämpflis Handkommentar zum DSG, 2023, Art. 34 N 2. 4 Bundesamt für Justiz, Gesetzgebungsleitfaden Datenschutz, Ziff. 3.2.1, S. 19 5 BGE 147 I 478, E. 3.3.1.

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E. 6 Einsatz von Bodycams im Rahmen von Art. 55 PBG und VüV-ÖV

E. 6.1 Normstufe und Normdichte von Art. 55 Personenbeförderungsgesetz 30 Gemäss Art. 55 Abs. 1 PBG können die Unternehmen zum Schutz der Reisenden, des Betriebes und der Infrastruktur eine Videoüberwachung einrichten. Aus dieser Norm kann i.V.m. Art. 6 PBG geschlossen werden, dass mit «Unternehmen» Transportunternehmen wie die BLT gemeint sind, die vom Bund eine Personenbeförderungskonzession erhalten haben. 31 Auslegungsbedürftig ist, was gemäss Art. 55 Abs. 1 PBG unter «Videoüberwachung» zu verstehen ist. Der Begriff ist aufgrund der dargelegten Schwere des Eingriffspotentials in Grundrechte restriktiv auszulegen. Unstrittig ist, dass unter die grammatikalische Bezeichnung der «Videoüberwachung» stationäre Aufzeichnungssysteme fallen, die stumme Aufzeichnungen bewegter Bilder lokal speichern. Ein Zugriff auf solche Videoaufzeichnungen ist nur nachträglich möglich, etwa nach einem Vorfall und vorliegender Editionsverfügung durch die Strafverfolgungsbehörden, und erfordert eine manuelle Freigabe. 32 Es fragt sich, ob mittels einer extensiven Auslegung von Art. 55 Abs. 1 PBG auch stationäre Videokameras in Kumulation mit beweglichen Kameras unter den Begriff der «Videoüberwachung» subsumiert werden dürfen. Also auch Bodycams, die bewegte Bilder und Stimmen von Personen aufnehmen, auf die in Echtzeit zugegriffen werden kann, um etwa eine potenzielle Konfliktsituation unmittelbar zu beurteilen und, sofern notwendig, sofort die Transportpolizei zu informieren. Dies ist nach Ansicht des EDÖB zu verneinen. Seiner Ansicht nach ist eine solche extensive Auslegung aufgrund der dargelegten Schwere der Grundrechtseingriffe und der erwähnten bundesgerichtlichen Anforderungen an die Normstufe und Normdichte ausgeschlossen. 33 Weiter stellt sich die Frage, ob mit dem in Art. 55 Abs. 1 PBG erwähnten «Schutz der Reisenden» ausschliesslich die Aufklärung von Straftaten zu verstehen ist. Dies ist zu bejahen und ergibt sich in Verbindung mit Abs. 5 dieser Bestimmung wonach «Aufzeichnungen nur strafverfolgenden Behörden oder Behörden, bei denen die Unternehmen Anzeige erstatten oder Rechtsansprüche geltend machen, bekannt gegeben werden.» Videoüberwachungen mit dem Zweck der Prävention von Straftaten werden vom Wortlaut dieser Bestimmung somit nicht abgedeckt. Mit einer, den rechtssystematischen Zusammenhang der Abs. 1 und 5 übergehenden Auslegung würden alltägliche Konfliktsituationen zwischen Mitarbeitenden der BLT und Reisenden mit den statistisch deutlich selteneren Ereignissen gleichgesetzt, die in Straftaten münden. Eine derartige, mit dem diesbezüglich klaren Wortlaut von Art. 55 kollidierende Auslegung ist nach Ansicht des EDÖB unzulässig, zumal sich keine Hinweise für einen entsprechenden Willen des Gesetzgebers finden lassen. Daran kann auch nichts ändern, dass die alltäglichen Vorfälle mit unflätigen Passagieren vom Personal der BLT als belastend empfunden werden. 34 Der Bundesrat hielt in der Botschaft vom 23. Februar 2005 ausdrücklich fest, dass es im Interesse der Reisenden liege, dass ihre Daten von den konzessionierten Transportunternehmen bei der Erbringung des öffentlichen Verkehrs nach einheitlichen Grundsätzen bearbeitet werden. Indem die Transportunternehmen die für Bundesorgane geltende Bestimmungen des DSG anzuwenden hätten, werde dem Anliegen Rechnung getragen.6 Wie nachfolgend noch zu präzisieren sein wird, ging der Bundesrat somit erstens davon aus, dass die Transportunternehmen die «Videoüberwachung» nach einheitlichen Grundsätzen durchführen. Zweitens sollte das DSG jenen Transportunternehmen als Richtschnur für einen einheitlichen Vollzug der «Videoüberwachung» dienen, welche sich dafür entscheiden, von der Möglichkeit deren Einsatzes tatsächlichen Gebrauch zu machen. Über die «Videoüberwachung» hinausgehende Bildüberwachungen, auf die in Echtzeit zugegriffen wer-

6 Botschaft zur Bahnreform 2 vom 23.02.2005, S. 2495

8/11 den kann, lagen indessen ausserhalb des Bewusstseins des damaligen Bundesrats oder historischen Gesetzgebers. Tonaufnahmen wären demgegenüber wohl schon vor 20 Jahren denkbar gewesen, finden aber ebenfalls keine Erwähnung im Text. Es gibt somit keine Hinweise für eine politische Absicht, allein aufgrund der alle Transportbetriebe verpflichtenden Geltung des DSG beliebige Formen der Überwachung durch die Transportbranche oder einzelne Betriebe zu erlauben. 35 Eine Zulässigkeit beliebiger Formen der Überwachung durch die Transportbetriebe lässt sich auch deshalb über einen teleologischen Auslegungsansatz von Art. 55 PBG nicht begründen, weil sich aus dem knapp Wortlaut dieser Norm nicht ableiten lässt, welche Rahmenbedingungen der Gesetzgeber bei Kenntnis der heutigen Technologien für den Einsatz von Bodycams formuliert hätte. Dies insbesondere mit Blick auf den kumulativen Einsatz stationärer Videokameras und mobiler Aufnahmesysteme, deren Ton- und Bildsignale nicht nur in Echtzeit übertragen werden, sondern gegebenenfalls unter Einsatz von Algorithmen oder künstlicher Intelligenz auch automatisiert Alarme auslösen können, die sicherheitsbehördliche Interventionen nach sich ziehen. Das Gesagte gilt umso mehr, als der technische Fortschritt beschleunigt voranschreitet und die Übertragung biometrischer Personendaten gerade mit Blick auf die informationstechnologischen Möglichkeiten zur automatisierten Gesichts- und Stimmerkennung für die Benützenden des öffentlichen Verkehrs mit unzumutbaren Grundrechtsrisiken verbunden wären, solange der Gesetzgeber keine hinreichenden Rahmenbedingen setzt.

E. 6.2 Normstufe und Normdichte der Videoüberwachungsverordnung 36 Gestützt auf die Delegationsnorm in Art. 55 Abs. 6 PBG hat der Bundesrat vor 20 Jahren die VüV-ÖV erlassen, worin der Einsatz von Bodycams aus den erwähnten Gründen auch nicht geregelt wurde. Gemäss Art. 3 Abs. 1 VüV-ÖV entscheiden die Unternehmen über den Einsatz von «Videogeräten». In seiner «Richtlinie zum Einsatz von BODY-CAMS bei der BLT» hat dieses Transportunternehmen in 17 Artikeln nun den Einsatz von «Bodycams» geregelt. Dort wird beispielsweise dargelegt, in welchem Einsatzraum Bodycams verwendet werden können (Art. 3.2), wann eine Aufzeichnung gestartet wird (Art. 3.4 und 3.5) und wie die Video- und Audioaufnahmen verwendet werden (Art. 4.1 bis 4.6). Die Auswertung der Aufzeichnung obliegt ausschliesslich dem «Chief Operating Officer». Auch wird das Reglement als Ganzes vom «Chief Operating Officer» freigegeben. 37 Die Bearbeitungen von Personendaten durch Bodycams, die bei der BLT kumulativ zu den stationären Videokameras – welche flächendeckend, nonstop und auf Vorrat filmen – zum Einsatz kommen, wird demzufolge massgeblich durch die Person mit der Rolle des «Chief Operating Officer» bestimmt. In Anbetracht des schweren Grundrechtseingriffs und der Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten darf der Einsatz von Bodycams aber ohne hinreichende Vorgaben des Gesetzgebers weder von der Transportbranche als Ganzes noch einem einzelnen Transportunternehmen geregelt noch durch einen einzelnen Funktionsträger eines solche Unternehmens angeordnet werden. Die bundesgerichtlichen Anforderungen an die Normstufe und Normdichte verlangen, dass der Gesetzgeber als höchste politische Instanz für den Einsatz neuer Überwachungsformen im öffentlichen Verkehr Leitplanken im formellen Gesetz festlegen muss. Aus Letzteren muss hervorgehen, wie und mit welcher Intensität die Überwachung im öffentlichen Verkehr, für welche abschliessend zu nennenden Zwecke und unter welchen rechtlichen Rahmenbedingungen zu erfolgen hat. Bei der Legiferierung vor rund 20 Jahren haben Gesetz- und Verordnungsgeber ausschliesslich stationäre Videokameras mit lokaler Speicherung und Auswertung der Aufzeichnungen nach einem Vorfall mittels Editionsverfügung im Auge gehabt. Es liegen keine Hinweise vor, wonach Bundesrat oder Parlament Auswahl und Einsatz beliebiger, kumulativ und in Echtzeit einsetzbarer Überwachungsmassnahmen jedem einzelnen Transportunternehmen überlassen wollten. Selbst wenn solche Hinweise vorlägen, vermöchte eine derartige Globaldelegation als Basis für konkrete Überwachungsmassnahmen nicht zu genügen, weil sie mit den erwähnten bundesgerichtlichen Anforderungen an die Normbestimmtheit kollidieren müsste.

9/11 38 Zwar hält Art. 3 Abs. 1 VüV-ÖV fest, dass die Transportunternehmen über den Einsatz von Videogeräten entscheiden. Auch die Auslegung dieser Bestimmung darf sich indessen nicht über den rechtlichen Rahmen hinwegsetzen, welcher der Gesetzgeber mit der Begrifflichkeit der «Videoüberwachung» gesetzt hat. Den über 130 Transportunternehmen ist es unbenommen, autonom darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang sie unter die Begrifflichkeit der «Videoüberwachung» fallende Bildaufzeichnungsgeräte einsetzen. Die Verordnungsbestimmung lässt aber den einzelnen Transportunternehmen keinen Raum, darüber hinaus mit beliebigen, kumulativ und in Echtzeit einsetzbaren Mitteln zur Aufzeichnung und Übertragung von Bild und Ton in schwerer Weise in die Grund- und Persönlichkeitsrechte der Reisenden einzugreifen. Könnte jedes der über 130 Transportunternehmen den ihm angemessen erscheinenden Einsatz beliebiger Überwachungsmassnahmen regeln, würde dies zu einem Flickenteppich von Reglementen und Vollzugspraktiken führen, der dem vom Bundesrat beabsichtigten Vollzug nach einheitlichen Grundsätzen wie auch der Rechtsicherheit der Reisenden zuwiderlaufen würde. Zusammenfassend wird festgehalten, dass die Personendatenbearbeitungen mittels des untersuchten Bodycam-Einsatzes angesichts der bundesgerichtlichen Anforderungen an die Normstufe und Normdichte7 von Rechtsgrundlagen weder auf das PBG noch die VüV-ÖV noch andere Erlasse und Normen des Bundesrechts i.S.v. Art. 34 Abs. 2 oder Art. 35 DSG abstützen lässt. Die sich dadurch ergebende Bearbeitung von Personendaten durch die BLT verstösst somit gegen den Grundsatz der Rechtmässigkeit i.S.v. Art. 6 Abs. 1 DSG. C. Verhältnismässigkeit des Bodycam-Einsatzes 39 Der EDÖB anerkennt das von der BLT geltend gemachte Interesse, Mitarbeitende, Reisende und die eigene Infrastruktur zu schützen. Indessen dürfen die Verkehrsbetriebe zur Wahrnehmung dieses Interesses nicht zusätzlich zu den stationären, lokal speichernden Videokameras mit beliebigen Überwachungsmassnahmen in die Grund- und Persönlichkeitsrechte der betroffenen Reisenden und Mitarbeitenden eingreifen. In welchem Umfang und mit welcher Intensität sich solche Massnahmen noch als verhältnismässig erweisen, ist eine Frage der Abwägung. Wie sich aus den vorstehenden Darlegungen zum Legalitätsprinzip ergibt, obliegt diese Abwägung indessen vorab den politischen Organen, sodass auf die Frage des Verhältnismässigkeit des untersuchten Einsatzes von Bodycams im Rahmen dieser Verfügung nicht weiter einzugehen ist. Nach dem Gesagten obliegt es dem Gesetz- und dem Verordnungsgeber, den Nutzen neuer, kumulativ zur Videoüberwachung und in Echtzeit einsetzbarer Überwachungsmassnahmen im öffentlichen Verkehr in grundsätzlicher Weise gegen deren Eingriffsintensität in die Persönlichkeits- und Grundrechte der Millionen von täglich Reisenden und des Zugspersonals abzuwägen. Folglich begrüsst der Beauftragte die laufenden Arbeiten des Bundesrates zu einer vorübergehenden Regelung neuer technischen Überwachungsmöglichkeiten und -schranken durch die Transportbetriebe, zu denen der EDÖB bereits Stellunggenommen genommen hat8. Die Zulassung solcher Überwachungsmöglichkeiten soll in sinngemässer Anwendung von Art. 35 DSG zunächst zeitlich beschränkt im Rahmen einer Verordnungsanpassung erfolgen, die innert der in Abs. 4 dieser Norm vorgesehenen Frist von fünf Jahren eine Präzisierung der Erlaubnisnorm im formellen Gesetz resp. im PBG durch den Gesetzgeber nach sich ziehen muss.

7 Vgl. BGE 146 I 11, E. 3.3.2, wonach für die automatische Fahrzeugfahnung und Verkehrsüberwachung (AFV) im Kanton Thurgau keine hinreiche gesetzliche Grundlage besteht. 8 Siehe dazu auch die Ausführungen des EDÖB im erläuternden Bericht, Änderung der Verordnung über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr und Totalrevision der Verordnung über die Videoüberwachung im öffentlichen Verkehr vom 26. August 2026, Ziff. 1.3, S. 5 f.

10/11 D. Interner Ordnungs- und Kontrolldienst der BLT 40 Die BLT hat im Rahmen des Untersuchungsverfahrens vorgebracht, beim Personal, das Bodycams einsetzt, handle es sich um Mitarbeitende des internen Ordnungs- und Kontrolldienstes. Diese würden als Sicherheitspersonal im Sinne des Bundesgesetzes über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr einen klar definierten sicherheits- und betriebsrelevanten Auftrag erfüllen. Das Personal erhalte etwa eine Grundausbildung und Instruktion. 41 Diese Vorbringen sind mit Blick auf das dargelegte Fehlen hinreichender Rechtsgrundlagen für den rechtserheblichen Sachverhalt nicht relevant. Es ist offensichtlich, dass es sich beim zivilen Ordnungs- und Kontrolldienst der BLT nicht um eine uniformierte Transportpolizei i.S.v. Art. 2 Abs. 3 BGST handeln kann. Massnahmen der BLT zur Auswahl und Instruktion ihres Zugbegleitungspersonals sind freilich dennoch zu begrüssen.

E. Fazit und Massnahmen 42 Die Bearbeitung von Personendaten mittels Einsatzes von Bodycams und deren Weiterbearbeitung durch den Kontroll- und Ordnungsdienst der BLT erfolgt zurzeit ohne hinreichende Rechtsgrundlage im Sinne von Art. 34 oder 35 DSG, womit die BLT mit dieser Bearbeitung den Grundsatz der Rechtmässigkeit nach Art. 6 Abs. 1 DSG verletzt. 43 Aus diesem Grund muss die BLT die Erzeugung von Bild- und Tonaufnahmen mittels Bodycams und alle damit zusammenhängenden Weiterbearbeitungen von Personendaten unverzüglich abbrechen. 44 Die von der BLT mittels Bodycam erhobenen und weiterbearbeiteten Personendaten sind zu löschen oder vernichten.

Demnach wird in Anwendung von Art. 51 Abs. 1 DSG verfügt:

1. Die BLT wird verpflichtet, die mittels Bodycam-Einsatzes erfolgenden Bearbeitungen von Personendaten und nachfolgenden Weiterbearbeitungen so beschaffter Personendaten unverzüglich abzubrechen und alle bei solchen Bearbeitungen angefallenen Personendaten innert 30 Tagen zu löschen oder zu vernichten.

2. Die BLT wird verpflichtet, dem EDÖB den Abbruch aller Bearbeitungen von Personendaten mittels Bodycam-Einsatzes und Nachbearbeitungen so beschaffter Personendaten innert einer Frist von sieben Tagen ab Rechtskraft der Verfügung schriftlich zu bestätigen.

3. Die BLT wird verpflichtet, dem EDÖB die Löschung oder Vernichtung aller angefallenen Personendaten innert einer Frist von 40 Tagen ab Rechtskraft der Verfügung schriftlich zu bestätigen.

11/11

4. Zu eröffnen: - BLT Baselland Transport AG, Grenzweg 1, 4104 Oberwil

Adrian Lobsiger Der Beauftragte

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innen 30 Tagen beim Bundesverwaltungsgericht (Postfach, CH-9023 St Gallen) Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist zu begründen und in zwei unterschriebenen Exemplaren einzureichen. Die Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

EDÖB-A-71273501/7

Feldeggweg 1 3003 Bern Tel. +41 58 463 74 84, Fax +41 58 465 99 96 www.edoeb.admin.ch Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB Der Beauftragte

Verfügung vom 29. September 2026

in Sachen

Untersuchung nach Art. 49 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG; SR 235.1)

gegen

BLT Baselland Transport AG, Grenzweg 1, 4104 Oberwil (Partei)

betreffend

Bearbeitung von Personendaten mittels Einsatzes von Bodycams im öffentlichen Verkehr

Diese Verfügung wurde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und ist noch nicht rechtskräftig.

2/11 A. Sachverhalt I. Gegenstand der Untersuchung 1 Gegenstand der vorliegenden Untersuchung bilden die Fragen, ob die BLT Baselland Transport AG (nachfolgend: BLT) sich auf ausreichende rechtliche Grundlagen mit Blick auf die Normstufe und Normdichte für den Einsatz von Bodycams stützen kann und ob beim Einsatz von Bodycams die Datenschutzgrundsätze eingehalten werden. II. Sachverhalt 2 Am 17. Februar 2026 hat der EDÖB erfahren, dass die BLT für das Kontrollpersonal Bodycams einsetzt, und umgehend deren Einstellung gefordert. Die BLT teilte am 19. Februar 2026 dem EDÖB mit, dass sie den Einsatz von Bodycams nicht einstellen. In diesem Zusammenhang informierte das Transportunternehmen den EDÖB auch darüber, dass gemäss ihren Abklärungen, insbesondere einem in Auftrag gegebenen Gutachten, der Einsatz von Bodycams gestützt auf die einschlägigen gesetzlichen Grundlagen als rechtmässig beurteilt und aufgrund ihrer Verantwortung für den Schutz der Mitarbeitenden am Einsatz von Bodycams festgehalten werde. 3 Der interne Ordnungs- und Kontrolldienst der BLT setzt weiterhin Bodycams ein. Das Personal das Bodycams einsetzt, sind Mitarbeitende des internen Ordnungs- und Kontrolldienstes. Diese würden als Sicherheitspersonal im Sinne des Bundesgesetzes über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (BGST, SR 745.2) einen klar definierten sicherheits- und betriebsrelevanten Auftrag erfüllen. Mitarbeitende des Ordnungs- und Kontrolldienstes sind mehrschichtig ausgebildet; namentlich erhält das Personal eine Grundausbildung und Instruktion zu den für die Tätigkeit als Sicherheitsorgan relevanten rechtlichen Rahmenbedingungen und jährliche obligatorische Wiederholungskurse. 4 Technisch sind die Bodycams so ausgestaltet, dass sie im Stand-by-Modus maximal 30 Sekunden Bild- und Tonaufnahmen aufzeichnen. Diese Sequenzen werden fortlaufend überschrieben und nicht gespeichert. Die konkreten Voraussetzungen für Einsatz, Abläufe und Zuständigkeiten sind in einer internen Richtlinie verbindlich geregelt. Die Richtline bestimmt die Voraussetzungen eines Einsatzes wie folgt: Der Einsatz diene der präventiven Verhinderung von gewalttätigen oder verbalen Übergriffen, der Dokumentation des Eskalationsverlaufs, der Überprüfung des Verhaltens der Beteiligten und der Dokumentation von Straftaten (Art. 2). Kameraführende Mitarbeitende müssten beim Einsatz von Bodycams gekennzeichnet sein (z.B. durch Armbinde oder Ausweis). Es werde gewährleistet, dass Betroffene eine laufende Aufzeichnung erkennen können: akustisch mittels Warntons beim Einschalten und/oder visuell mittels rot-blau blinkendes Kontrolllicht und/oder rot-leuchtendes Kontrolllicht. Ein verdeckter Einsatz von Bodycams sei unzulässig (Art. 4). 5 Eine Speicherung erfolgt ausschliesslich in einer konkreten Konfliktsituation per Aktivierung, wobei Bodycams gemäss Angaben der BLT ausschliesslich gemäss der Richtlinie zum Einsatz von Bodycams aktiviert werden dürften. Eine Aktivierung sei nur unter den Voraussetzungen von Art. 5 der Richtlinie zulässig, die besagt, dass die Mitarbeitenden der BLT bei Anhaltungen oder Kontrollen von Privatpersonen die Aufzeichnung dann starten, wenn sie aufgrund der Umstände annehmen, dass eine strafbare Handlung begangen wurde oder begangen werden könnte und/oder eine physische oder verbale Eskalation unmittelbar bevorsteht. Die Mitarbeitenden der BLT kündigen gemäss Art. 5 der Richtlinie der betroffenen Privatpersonen die Aufzeichnung mündlich an. Kontrollen durch das Kontrollpersonal erfolgten ausschliesslich im Team. 6 In der «Richtlinie zum Einsatz von BODY-CAMS bei der BLT» wird festgehalten, dass die Auswertung der Aufzeichnung den definierten Mitarbeitenden Video-Operateur obliege. Video-Operateur Ordnungs- und Kontrolldienst ist ausschliesslich der COO, «Chief Operating Officer», sowie dessen Stellvertretung der BLT. 7 Im Rollmaterial (Bus und Tram) werden kumulativ zu den eingesetzten Bodycams auch stationäre Videoüberwachungsanlagen eingesetzt. Diese zeichnen flächendeckend, nonstop und auf Vorrat

3/11 Personendaten der Passagiere auf. Nach Ansicht der BLT ergänze der Einsatz von Bodycams im Einzelfall den Einsatz von stationären Videoüberwachungsanlagen gezielt. Die Bodycams dienten als Einsatzmittel zur Deeskalation von Konflikten zum Schutz von Mitarbeitenden sowie zur Beweissicherung. Im Vergleich zu stationären Videokameras führten die Bodycams nach Aussagen der BLT zu massiv weniger, dafür zu qualitativ besseren Daten.

III. Untersuchung durch den EDÖB 8 Gestützt auf die erhaltenen Hinweise aus den Medien hat der EDÖB mit Schreiben vom 24. Februar 2026 von Amtes wegen eine Untersuchung nach Art. 49 des Datenschutzgesetzes (DSG; SR 235.1) eröffnet. 9 Der EDÖB hat der BLT mit Schreiben vom 4. Mai 2026 den Sachverhalt zur Stellungnahme unterbreitet. Mit Schreiben vom 22. Mai 2026 wurde eine Fristverlängerung bis zum 8. Juni 2026 beantragt. Die beantragte Fristverlängerung hat der EDÖB gewährt und die Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs am Ende der beantragten Fristverlängerung erhalten. Der EDÖB hat die Stellungnahme und die umfassend eingereichten Beilagen geprüft und den rechtserheblichen Sachverhalt entsprechend ergänzt.

B. Erwägungen I. Formelles 10 Das DSG gilt für die Bearbeitung von Personendaten natürlicher Personen durch private Personen und Bundesorgane (Art. 2 Abs. 1 DSG). Gemäss Art. 4 Abs. 1 DSG beaufsichtigt der EDÖB die Anwendung der bundesrechtlichen Datenschutzvorschriften. 11 Die BLT erfüllt als privatrechtlich organsiertes Unternehmen gestützt auf eine Personenbeförderungskonzession gemäss Bundesgesetz über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG; SR 745.1) Aufgaben im Rahmen der Grundversorgung. Demnach handelt sie im konzessionierten Bereich als Bundesorgan im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b. DSG. Indem das Personal der BLT Bodycams aktiviert und bewegte Bilder und Stimmen von Reisenden aufzeichnet, werden Personendaten im Sinne von Art. 5 Bst. a DSG bearbeitet. 12 Gründe, welche die Anwendbarkeit des DSG ausschliessen (Art. 2 Abs. 2 DSG), bestehen nicht. Die zu beurteilenden Datenbearbeitungen fallen zudem in den räumlichen Geltungsbereich des DSG (Art. 3 DSG). 13 Die Untersuchung wurde vom EDÖB von Amtes wegen eröffnet, da genügend Anzeichen bestanden, dass die Datenbearbeitung gegen die Datenschutzvorschriften verstossen könnte (Art. 49 Abs. 1 DSG).

II. Materielles

1. Bearbeitung von Personendaten 14 Unter Personendaten fallen nach Art. 5 Bst. a DSG alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen. Bearbeiten im Sinne von Art. 5 Bst. d DSG bedeutet jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Speichern, Aufbewahren, Verwenden, Verändern, Bekanntgeben, Archivieren, Löschen oder Vernichten von Daten.

4/11 15 Vorliegend werden mit Bodycams bewegte Bilder und Stimmen natürlicher Personen aufgezeichnet, welche deren Identifizierung erlauben. Somit liegt eine Bearbeitung von Personendaten nach DSG vor.

2. Bild und Tonaufnahme als besonders schützenswerte Personendaten 16 Als besonders schützenswerte Personendaten gelten gemäss Art. 5 lit. c Ziff. 5 DSG Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgung oder Sanktionen. 17 In einer Konfliktsituation aktivieren Mitarbeitende der BLT die Bodycam. Die durch die BLT eingesetzten Bodycams dienen gemäss Angaben des Transportunternehmens der präventiven Verhinderung von gewalttätigen oder verbalen Übergriffen, der Dokumentation des Eskalationsverlaufs, der Überprüfung des Verhaltens der Beteiligten und der Dokumentation von Straftaten. Die damit erstellten Aufnahmen bewegter Bilder und Stimmen von Reisenden bezwecken daher strafbare Handlungen zu dokumentieren und den Strafverfolgungsbehörden zu übergeben. Folglich stellen die Bild- und Tonaufnahmen der Bodycams besonders schützenswerte Personendaten i.S.v. Art. 5 lit. c Ziff. 5 DSG dar.

3. BLT als Bundesorgan 18 Die BLT ist ein konzessioniertes Transportunternehmen gemäss Art. 6 PBG. Als bundesrechtlich konzessioniertes Unternehmen unterliegt sie somit einer Transportflicht nach Art. 12 PBG und nimmt eine Verwaltungsaufgabe des Bundes wahr. Damit ist die BLT in diesem Bereich als Bundesorgan im Sinne von Art. 5 lit. i DSG zu qualifizieren und den Bestimmungen zur Datenbearbeitung durch Bundesorgane gemäss Art. 33 ff. DSG unterstellt.

4. Einsatz von Bodycams kumulativ zu stationären Videokameras 4.1. Ausgangslage 19 Die BLT handelt beim Einsatz von Bodycams und stationären Videokameras als Bundesorgan und greift mit der damit einhergehenden Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten in die Grundrechte der Reisenden ein. Ein solcher Eingriff ist nur mit ausreichenden Rechtsgrundlagen zulässig. Je schwerer der Eingriff in die Grundrechte wiegt, desto höher sind die Anforderungen an die Regelungsstufe und Bestimmtheit der Rechtsgrundlagen.

4.2. Schwere des Grundrechtseingriffs 20 In allen Bussen und Trams setzt die BLT stationäre Videoüberwachungsanlagen ein. Diese zeichnen flächendeckend, nonstop und auf Vorrat alle Personen auf, die einen Bus oder ein Tram benützen. Zusätzlich und als Ergänzung der stationären Videokameras werden neu noch Bodycams eingesetzt, die nicht nur bewegte Bilder, sondern auch Stimmen natürlicher Personen speichern. Durch die erwähnten Überwachungsanlagen erfasst die BLT täglich mehr als 150’0001 Personen.

1 Siehe Webseite BLT «https://www.blt.ch/unternehmen» Kurzbeschrieb Portrait, zuletzt besucht am 23.09.2026.

5/11 21 Die Aufzeichnungen dienen hauptsächlich der Prävention und Aufklärung von Straftaten, womit Daten über die strafrechtliche Verfolgung oder Sanktionen bzw. besonders schützenswerte Personendaten im Sinne von Art. 5 lit. c Ziff. 5 DSG vorliegen. 22 Die Beurteilung der Schwere des Grundrechtseingriffs durch den Einsatz von Bodycams muss unter Berücksichtigung der von der BLT bereits eingesetzten stationären Videoüberwachungsanlagen erfolgen, zumal beide Überwachungsmassnahmen sich auf die gleiche bundesrechtliche Grundlage in Art. 55 PBG stützen. Gemäss dieser Bestimmung können die Transportunternehmen zum Schutz der Reisenden, des Betriebes und der Infrastruktur eine Videoüberwachung einrichten. 23 Zu unterstreichen ist, dass nicht nur die BLT ihre Überwachungsmassnahmen auf die erwähnten Bestimmungen zur Videoüberwachung im öffentlichen Verkehr stützt, sondern sämtliche über 1302 Transportunternehmen in der Schweiz, die über eine bundesrechtliche Transportkonzession verfügen. Art. 55 PBG und die Verordnung über die Videoüberwachung im öffentlichen Verkehr (Videoüberwachungsverordnung ÖV, VüV-ÖV, SR 742.147.2) stellen somit die Grundlage für die tägliche Überwachung von Millionen von Menschen im öffentlichen Verkehr dar. Hinzu kommt, dass mit dem Einsatz von Bodycams neben Bildaufnahmen neu auch Tonaufnahmen bearbeitet und ausgewertet werden, deren Rahmenbedingungen der Gesetzgeber in Art. 179ter StGB ebenfalls mit einem strafrechtlichen Schutz verbunden hat. Für Reisende ist generell nicht einfach nachvollziehbar, wann, durch wen und für welche Zwecke Aufnahmen ihrer Gesichter und Stimmen verwendet werden. Dies gilt umso mehr, wenn Aufnahmen mit unterschiedlichen Sensoren, teilweise gleichzeitig erfolgen und sogar noch je nach Transportunternehmen unterschiedlich ausgestaltet werden. Als einzelnes Transportunternehmen baut die BLT durch die Kumulation unterschiedlicher Bild- und Ton-Sensorik und die sich dadurch ergebende Intransparenz sich überlagernder Aufnahmen und Überwachungszwecke einen mit einem «chilling effect» verbundenen Überwachungsdruck auf die Reisenden auf, der es diesen erschwert, sich frei und selbstbestimmt zu bewegen und zu äussern. 24 Aus den genannten Gründen stellt die von der BLT gestützt auf Art. 55 PBG und die VüV-ÖV durchgeführte Bearbeitung von Personendaten durch Bodycams in Kumulation mit der stationären Videoüberwachung einen schweren Eingriff in die Persönlichkeit und Grundrechte der persönlichen Freiheit und der informationellen Selbstbestimmung der betroffenen Personen i.S.v. der Art. 10 und 13 der Bundesverfassung (BV, SR 101) dar.

4.3. Anforderungen an den Einsatz von Bodycams kumulativ zu stationären Videokameras 25 Zu prüfen ist, ob Art. 55 PBG den durch den kumulativen Einsatz von Bodycams und stationären Videoameras einhergehenden schweren Eingriff in die Grund- und Persönlichkeitsrechte der Reisenden in Verbindung mit der VüV-ÖV oder allfälligen anderen Bestimmungen im Bundesrecht hinreichend bestimmt regelt. 26 Ob diese Rechtsgrundlagen den schweren Eingriff rechtfertigen können, hängt davon ab, ob die nachfolgend darzulegenden Anforderungen an die Normstufe und Normdichte erfüllt werden.

2 Siehe Webseite Verband öffentlicher Verkehr (VöV) «https://www.voev.ch/de/verband/Das-ist-der-VoeV», zuletzt besucht am 23.09.2026.

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5. Normstufe und Normdichte 5.1. Allgemeine Anforderungen an die Normstufe 27 Je grösser die Schwere oder je höher die Risiken von Eingriffen in Grundrechte wie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 BV), desto höher sind die sich aus dem Legalitätsprinzip nach Art. 5 BV ergebenden Anforderungen an die Bestimmtheit der gesetzlichen Grundlagen, mit welcher ein Bundesorgan wie die BLT solche Eingriffe rechtfertigt. Hinsichtlich der Anforderungen an die Normstufe gilt es Art. 36 Abs. 1 BV zu beachten, wonach schwerwiegende Einschränkungen von Grundrechten im Gesetz im formellen Sinn geregelt sein müssen.3 28 Werden wie im vorliegenden Fall von einem Bundesorgan besonders schützenswerte Personendaten bearbeitet, ergibt sich das Erfordernis einer Regelung im formellen Gesetz auch aus Art. 34 Abs. 2 lit. a DSG. Zur Wahrung des Legalitätsprinzips sowie der Transparenz der Datenbearbeitung gegenüber der betroffenen Person muss das Gesetz im formellen Sinn die Kategorien der bearbeiteten, besonders schützenswerten Daten nach Art. 5 lit. c Ziff. 1–6 DSG aufzählen. Gemäss dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit dürfen nur die Kategorien besonders schützenswerter Daten bearbeitet werden, die für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe unerlässlich sind.4

5.2. Allgemeine Anforderungen an die Normdichte 29 Das Bundesgericht äussert sich zum Erfordernis der hinreichenden Normdichte wie folgt: «Schwere Grundrechtseingriffe benötigen eine klare und genaue Grundlage im Gesetz selbst. Das formelle Gesetz muss selber die erforderliche Bestimmtheit aufweisen; auch wenn es den Inhalt der zulässigen Grundrechtseingriffe nicht detailliert regeln muss, hat sich dieser doch aus dem Gesetz zu ergeben bzw. muss unmittelbar darauf zurückgeführt werden können. Das Gebot der Bestimmtheit rechtlicher Normen darf allerdings nicht absolut verstanden werden. Der Gesetzgeber kann nicht darauf verzichten, allgemeine und mehr oder minder vage Begriffe zu verwenden, deren Auslegung und Anwendung der Praxis überlassen werden muss. Der Grad der erforderlichen Bestimmtheit lässt sich nicht abstrakt festlegen. Er hängt unter anderem von der Vielfalt der zu ordnende Sachverhalte, von der Komplexität und von der erst bei der Konkretisierung im Einzelfall möglichen und sachgerechten Entscheidung ab. Bei polizeilichen Massnahmen, die gegen schwer vorhersehbare Gefährdungen angeordnet werden und situativ den konkreten Verhältnissen anzupassen sind, müssen der Natur der Sache nach Abstriche an der Genauigkeit der gesetzlichen Grundlage akzeptiert werden.»5

3 Siehe etwa Mund, Stämpflis Handkommentar zum DSG, 2023, Art. 34 N 2. 4 Bundesamt für Justiz, Gesetzgebungsleitfaden Datenschutz, Ziff. 3.2.1, S. 19 5 BGE 147 I 478, E. 3.3.1.

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6. Einsatz von Bodycams im Rahmen von Art. 55 PBG und VüV-ÖV 6.1. Normstufe und Normdichte von Art. 55 Personenbeförderungsgesetz 30 Gemäss Art. 55 Abs. 1 PBG können die Unternehmen zum Schutz der Reisenden, des Betriebes und der Infrastruktur eine Videoüberwachung einrichten. Aus dieser Norm kann i.V.m. Art. 6 PBG geschlossen werden, dass mit «Unternehmen» Transportunternehmen wie die BLT gemeint sind, die vom Bund eine Personenbeförderungskonzession erhalten haben. 31 Auslegungsbedürftig ist, was gemäss Art. 55 Abs. 1 PBG unter «Videoüberwachung» zu verstehen ist. Der Begriff ist aufgrund der dargelegten Schwere des Eingriffspotentials in Grundrechte restriktiv auszulegen. Unstrittig ist, dass unter die grammatikalische Bezeichnung der «Videoüberwachung» stationäre Aufzeichnungssysteme fallen, die stumme Aufzeichnungen bewegter Bilder lokal speichern. Ein Zugriff auf solche Videoaufzeichnungen ist nur nachträglich möglich, etwa nach einem Vorfall und vorliegender Editionsverfügung durch die Strafverfolgungsbehörden, und erfordert eine manuelle Freigabe. 32 Es fragt sich, ob mittels einer extensiven Auslegung von Art. 55 Abs. 1 PBG auch stationäre Videokameras in Kumulation mit beweglichen Kameras unter den Begriff der «Videoüberwachung» subsumiert werden dürfen. Also auch Bodycams, die bewegte Bilder und Stimmen von Personen aufnehmen, auf die in Echtzeit zugegriffen werden kann, um etwa eine potenzielle Konfliktsituation unmittelbar zu beurteilen und, sofern notwendig, sofort die Transportpolizei zu informieren. Dies ist nach Ansicht des EDÖB zu verneinen. Seiner Ansicht nach ist eine solche extensive Auslegung aufgrund der dargelegten Schwere der Grundrechtseingriffe und der erwähnten bundesgerichtlichen Anforderungen an die Normstufe und Normdichte ausgeschlossen. 33 Weiter stellt sich die Frage, ob mit dem in Art. 55 Abs. 1 PBG erwähnten «Schutz der Reisenden» ausschliesslich die Aufklärung von Straftaten zu verstehen ist. Dies ist zu bejahen und ergibt sich in Verbindung mit Abs. 5 dieser Bestimmung wonach «Aufzeichnungen nur strafverfolgenden Behörden oder Behörden, bei denen die Unternehmen Anzeige erstatten oder Rechtsansprüche geltend machen, bekannt gegeben werden.» Videoüberwachungen mit dem Zweck der Prävention von Straftaten werden vom Wortlaut dieser Bestimmung somit nicht abgedeckt. Mit einer, den rechtssystematischen Zusammenhang der Abs. 1 und 5 übergehenden Auslegung würden alltägliche Konfliktsituationen zwischen Mitarbeitenden der BLT und Reisenden mit den statistisch deutlich selteneren Ereignissen gleichgesetzt, die in Straftaten münden. Eine derartige, mit dem diesbezüglich klaren Wortlaut von Art. 55 kollidierende Auslegung ist nach Ansicht des EDÖB unzulässig, zumal sich keine Hinweise für einen entsprechenden Willen des Gesetzgebers finden lassen. Daran kann auch nichts ändern, dass die alltäglichen Vorfälle mit unflätigen Passagieren vom Personal der BLT als belastend empfunden werden. 34 Der Bundesrat hielt in der Botschaft vom 23. Februar 2005 ausdrücklich fest, dass es im Interesse der Reisenden liege, dass ihre Daten von den konzessionierten Transportunternehmen bei der Erbringung des öffentlichen Verkehrs nach einheitlichen Grundsätzen bearbeitet werden. Indem die Transportunternehmen die für Bundesorgane geltende Bestimmungen des DSG anzuwenden hätten, werde dem Anliegen Rechnung getragen.6 Wie nachfolgend noch zu präzisieren sein wird, ging der Bundesrat somit erstens davon aus, dass die Transportunternehmen die «Videoüberwachung» nach einheitlichen Grundsätzen durchführen. Zweitens sollte das DSG jenen Transportunternehmen als Richtschnur für einen einheitlichen Vollzug der «Videoüberwachung» dienen, welche sich dafür entscheiden, von der Möglichkeit deren Einsatzes tatsächlichen Gebrauch zu machen. Über die «Videoüberwachung» hinausgehende Bildüberwachungen, auf die in Echtzeit zugegriffen wer-

6 Botschaft zur Bahnreform 2 vom 23.02.2005, S. 2495

8/11 den kann, lagen indessen ausserhalb des Bewusstseins des damaligen Bundesrats oder historischen Gesetzgebers. Tonaufnahmen wären demgegenüber wohl schon vor 20 Jahren denkbar gewesen, finden aber ebenfalls keine Erwähnung im Text. Es gibt somit keine Hinweise für eine politische Absicht, allein aufgrund der alle Transportbetriebe verpflichtenden Geltung des DSG beliebige Formen der Überwachung durch die Transportbranche oder einzelne Betriebe zu erlauben. 35 Eine Zulässigkeit beliebiger Formen der Überwachung durch die Transportbetriebe lässt sich auch deshalb über einen teleologischen Auslegungsansatz von Art. 55 PBG nicht begründen, weil sich aus dem knapp Wortlaut dieser Norm nicht ableiten lässt, welche Rahmenbedingungen der Gesetzgeber bei Kenntnis der heutigen Technologien für den Einsatz von Bodycams formuliert hätte. Dies insbesondere mit Blick auf den kumulativen Einsatz stationärer Videokameras und mobiler Aufnahmesysteme, deren Ton- und Bildsignale nicht nur in Echtzeit übertragen werden, sondern gegebenenfalls unter Einsatz von Algorithmen oder künstlicher Intelligenz auch automatisiert Alarme auslösen können, die sicherheitsbehördliche Interventionen nach sich ziehen. Das Gesagte gilt umso mehr, als der technische Fortschritt beschleunigt voranschreitet und die Übertragung biometrischer Personendaten gerade mit Blick auf die informationstechnologischen Möglichkeiten zur automatisierten Gesichts- und Stimmerkennung für die Benützenden des öffentlichen Verkehrs mit unzumutbaren Grundrechtsrisiken verbunden wären, solange der Gesetzgeber keine hinreichenden Rahmenbedingen setzt.

6.2. Normstufe und Normdichte der Videoüberwachungsverordnung 36 Gestützt auf die Delegationsnorm in Art. 55 Abs. 6 PBG hat der Bundesrat vor 20 Jahren die VüV-ÖV erlassen, worin der Einsatz von Bodycams aus den erwähnten Gründen auch nicht geregelt wurde. Gemäss Art. 3 Abs. 1 VüV-ÖV entscheiden die Unternehmen über den Einsatz von «Videogeräten». In seiner «Richtlinie zum Einsatz von BODY-CAMS bei der BLT» hat dieses Transportunternehmen in 17 Artikeln nun den Einsatz von «Bodycams» geregelt. Dort wird beispielsweise dargelegt, in welchem Einsatzraum Bodycams verwendet werden können (Art. 3.2), wann eine Aufzeichnung gestartet wird (Art. 3.4 und 3.5) und wie die Video- und Audioaufnahmen verwendet werden (Art. 4.1 bis 4.6). Die Auswertung der Aufzeichnung obliegt ausschliesslich dem «Chief Operating Officer». Auch wird das Reglement als Ganzes vom «Chief Operating Officer» freigegeben. 37 Die Bearbeitungen von Personendaten durch Bodycams, die bei der BLT kumulativ zu den stationären Videokameras – welche flächendeckend, nonstop und auf Vorrat filmen – zum Einsatz kommen, wird demzufolge massgeblich durch die Person mit der Rolle des «Chief Operating Officer» bestimmt. In Anbetracht des schweren Grundrechtseingriffs und der Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten darf der Einsatz von Bodycams aber ohne hinreichende Vorgaben des Gesetzgebers weder von der Transportbranche als Ganzes noch einem einzelnen Transportunternehmen geregelt noch durch einen einzelnen Funktionsträger eines solche Unternehmens angeordnet werden. Die bundesgerichtlichen Anforderungen an die Normstufe und Normdichte verlangen, dass der Gesetzgeber als höchste politische Instanz für den Einsatz neuer Überwachungsformen im öffentlichen Verkehr Leitplanken im formellen Gesetz festlegen muss. Aus Letzteren muss hervorgehen, wie und mit welcher Intensität die Überwachung im öffentlichen Verkehr, für welche abschliessend zu nennenden Zwecke und unter welchen rechtlichen Rahmenbedingungen zu erfolgen hat. Bei der Legiferierung vor rund 20 Jahren haben Gesetz- und Verordnungsgeber ausschliesslich stationäre Videokameras mit lokaler Speicherung und Auswertung der Aufzeichnungen nach einem Vorfall mittels Editionsverfügung im Auge gehabt. Es liegen keine Hinweise vor, wonach Bundesrat oder Parlament Auswahl und Einsatz beliebiger, kumulativ und in Echtzeit einsetzbarer Überwachungsmassnahmen jedem einzelnen Transportunternehmen überlassen wollten. Selbst wenn solche Hinweise vorlägen, vermöchte eine derartige Globaldelegation als Basis für konkrete Überwachungsmassnahmen nicht zu genügen, weil sie mit den erwähnten bundesgerichtlichen Anforderungen an die Normbestimmtheit kollidieren müsste.

9/11 38 Zwar hält Art. 3 Abs. 1 VüV-ÖV fest, dass die Transportunternehmen über den Einsatz von Videogeräten entscheiden. Auch die Auslegung dieser Bestimmung darf sich indessen nicht über den rechtlichen Rahmen hinwegsetzen, welcher der Gesetzgeber mit der Begrifflichkeit der «Videoüberwachung» gesetzt hat. Den über 130 Transportunternehmen ist es unbenommen, autonom darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang sie unter die Begrifflichkeit der «Videoüberwachung» fallende Bildaufzeichnungsgeräte einsetzen. Die Verordnungsbestimmung lässt aber den einzelnen Transportunternehmen keinen Raum, darüber hinaus mit beliebigen, kumulativ und in Echtzeit einsetzbaren Mitteln zur Aufzeichnung und Übertragung von Bild und Ton in schwerer Weise in die Grund- und Persönlichkeitsrechte der Reisenden einzugreifen. Könnte jedes der über 130 Transportunternehmen den ihm angemessen erscheinenden Einsatz beliebiger Überwachungsmassnahmen regeln, würde dies zu einem Flickenteppich von Reglementen und Vollzugspraktiken führen, der dem vom Bundesrat beabsichtigten Vollzug nach einheitlichen Grundsätzen wie auch der Rechtsicherheit der Reisenden zuwiderlaufen würde. Zusammenfassend wird festgehalten, dass die Personendatenbearbeitungen mittels des untersuchten Bodycam-Einsatzes angesichts der bundesgerichtlichen Anforderungen an die Normstufe und Normdichte7 von Rechtsgrundlagen weder auf das PBG noch die VüV-ÖV noch andere Erlasse und Normen des Bundesrechts i.S.v. Art. 34 Abs. 2 oder Art. 35 DSG abstützen lässt. Die sich dadurch ergebende Bearbeitung von Personendaten durch die BLT verstösst somit gegen den Grundsatz der Rechtmässigkeit i.S.v. Art. 6 Abs. 1 DSG. C. Verhältnismässigkeit des Bodycam-Einsatzes 39 Der EDÖB anerkennt das von der BLT geltend gemachte Interesse, Mitarbeitende, Reisende und die eigene Infrastruktur zu schützen. Indessen dürfen die Verkehrsbetriebe zur Wahrnehmung dieses Interesses nicht zusätzlich zu den stationären, lokal speichernden Videokameras mit beliebigen Überwachungsmassnahmen in die Grund- und Persönlichkeitsrechte der betroffenen Reisenden und Mitarbeitenden eingreifen. In welchem Umfang und mit welcher Intensität sich solche Massnahmen noch als verhältnismässig erweisen, ist eine Frage der Abwägung. Wie sich aus den vorstehenden Darlegungen zum Legalitätsprinzip ergibt, obliegt diese Abwägung indessen vorab den politischen Organen, sodass auf die Frage des Verhältnismässigkeit des untersuchten Einsatzes von Bodycams im Rahmen dieser Verfügung nicht weiter einzugehen ist. Nach dem Gesagten obliegt es dem Gesetz- und dem Verordnungsgeber, den Nutzen neuer, kumulativ zur Videoüberwachung und in Echtzeit einsetzbarer Überwachungsmassnahmen im öffentlichen Verkehr in grundsätzlicher Weise gegen deren Eingriffsintensität in die Persönlichkeits- und Grundrechte der Millionen von täglich Reisenden und des Zugspersonals abzuwägen. Folglich begrüsst der Beauftragte die laufenden Arbeiten des Bundesrates zu einer vorübergehenden Regelung neuer technischen Überwachungsmöglichkeiten und -schranken durch die Transportbetriebe, zu denen der EDÖB bereits Stellunggenommen genommen hat8. Die Zulassung solcher Überwachungsmöglichkeiten soll in sinngemässer Anwendung von Art. 35 DSG zunächst zeitlich beschränkt im Rahmen einer Verordnungsanpassung erfolgen, die innert der in Abs. 4 dieser Norm vorgesehenen Frist von fünf Jahren eine Präzisierung der Erlaubnisnorm im formellen Gesetz resp. im PBG durch den Gesetzgeber nach sich ziehen muss.

7 Vgl. BGE 146 I 11, E. 3.3.2, wonach für die automatische Fahrzeugfahnung und Verkehrsüberwachung (AFV) im Kanton Thurgau keine hinreiche gesetzliche Grundlage besteht. 8 Siehe dazu auch die Ausführungen des EDÖB im erläuternden Bericht, Änderung der Verordnung über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr und Totalrevision der Verordnung über die Videoüberwachung im öffentlichen Verkehr vom 26. August 2026, Ziff. 1.3, S. 5 f.

10/11 D. Interner Ordnungs- und Kontrolldienst der BLT 40 Die BLT hat im Rahmen des Untersuchungsverfahrens vorgebracht, beim Personal, das Bodycams einsetzt, handle es sich um Mitarbeitende des internen Ordnungs- und Kontrolldienstes. Diese würden als Sicherheitspersonal im Sinne des Bundesgesetzes über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr einen klar definierten sicherheits- und betriebsrelevanten Auftrag erfüllen. Das Personal erhalte etwa eine Grundausbildung und Instruktion. 41 Diese Vorbringen sind mit Blick auf das dargelegte Fehlen hinreichender Rechtsgrundlagen für den rechtserheblichen Sachverhalt nicht relevant. Es ist offensichtlich, dass es sich beim zivilen Ordnungs- und Kontrolldienst der BLT nicht um eine uniformierte Transportpolizei i.S.v. Art. 2 Abs. 3 BGST handeln kann. Massnahmen der BLT zur Auswahl und Instruktion ihres Zugbegleitungspersonals sind freilich dennoch zu begrüssen.

E. Fazit und Massnahmen 42 Die Bearbeitung von Personendaten mittels Einsatzes von Bodycams und deren Weiterbearbeitung durch den Kontroll- und Ordnungsdienst der BLT erfolgt zurzeit ohne hinreichende Rechtsgrundlage im Sinne von Art. 34 oder 35 DSG, womit die BLT mit dieser Bearbeitung den Grundsatz der Rechtmässigkeit nach Art. 6 Abs. 1 DSG verletzt. 43 Aus diesem Grund muss die BLT die Erzeugung von Bild- und Tonaufnahmen mittels Bodycams und alle damit zusammenhängenden Weiterbearbeitungen von Personendaten unverzüglich abbrechen. 44 Die von der BLT mittels Bodycam erhobenen und weiterbearbeiteten Personendaten sind zu löschen oder vernichten.

Demnach wird in Anwendung von Art. 51 Abs. 1 DSG verfügt:

1. Die BLT wird verpflichtet, die mittels Bodycam-Einsatzes erfolgenden Bearbeitungen von Personendaten und nachfolgenden Weiterbearbeitungen so beschaffter Personendaten unverzüglich abzubrechen und alle bei solchen Bearbeitungen angefallenen Personendaten innert 30 Tagen zu löschen oder zu vernichten.

2. Die BLT wird verpflichtet, dem EDÖB den Abbruch aller Bearbeitungen von Personendaten mittels Bodycam-Einsatzes und Nachbearbeitungen so beschaffter Personendaten innert einer Frist von sieben Tagen ab Rechtskraft der Verfügung schriftlich zu bestätigen.

3. Die BLT wird verpflichtet, dem EDÖB die Löschung oder Vernichtung aller angefallenen Personendaten innert einer Frist von 40 Tagen ab Rechtskraft der Verfügung schriftlich zu bestätigen.

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4. Zu eröffnen: - BLT Baselland Transport AG, Grenzweg 1, 4104 Oberwil

Adrian Lobsiger Der Beauftragte

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innen 30 Tagen beim Bundesverwaltungsgericht (Postfach, CH-9023 St Gallen) Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist zu begründen und in zwei unterschriebenen Exemplaren einzureichen. Die Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen.