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verfuegung-des-edoeb-vom-28-april-2025-inkasso-team-ag-bekanntgabe-von-personend-2025-04-28

Verfügung des EDÖB vom 28. April 2025, Inkasso-Team AG, Bekanntgabe von Personendaten im InternetArt. 6 DSG - Einhaltung der Datenbearbeitungsgrundsätze, Art. 19 DSG - Informationspflicht des Verantwortlichen, Art. 31 DSG - RechtfertigungsgründePDF194.60 kB26. Juni 2025

Edoeb · 2025-04-28 · Deutsch CH
Sachverhalt

I. Gegenstand der Untersuchung 1 Gegenstand der vorliegenden Untersuchung bildet die Frage, ob die Inkasso-Team AG mit ihrer Bekanntgabe von Personendaten im Internet, insbesondere auf der Webseite, verbunden mit der Aufforderung, mögliche Hinweise zum Verbleib und Tätigkeiten der aufgelisteten Personen der Inkasso-Team AG mitzuteilen, gegen bundesrechtliche Daten­ schutzvorschriften verstösst. Die Untersuchung erstreckt sich auf Personendaten, welche die Inkasso-Team AG im vorliegenden Rahmen auf der Webseite be­ kannt gibt bzw. bearbeitet. II. Ausgangslage

2 Aufgrund einer Beschwerde einer in Deutschland wohnhaften Person, die dem EDÖB vom Bay­ erischen Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) mit Schreiben vom 12. März 2021 wei­ tergeleitet wurde, wurde der EDÖB erstmals auf die Webseiten

und aufmerksam. 3 Das BayLD teilte dem EDÖB im selben Schreiben mit, dass die Rolf Schmidt Inkasso-Team bzw. deren Nachfolgerin Inkasso-Team AG, auf der Webseite zu mutmasslichen Schuldnerinnen und Schuldnern Informationen und Hinweise publiziert und Be­ sucherinnen und Besucher der Webseite dazu aufruft, Hinweise zum Aufenthaltsort der betroffe­ nen Person mitzuteilen. 4 Mit Schreiben vom 9. September 2021 wies der EDÖB die Inkasso-Team AG darauf hin, dass die Veröffentlichung von Personendaten von angeblich säumigen Zahlerinnen und Zahlern auf einer Webseite oder über andere Kanäle gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstösst. Der EDÖB erhielt auf dieses Schreiben keine Reaktion der Inkasso-Team AG. 5 Zwei Jahre später und nach Inkrafttreten des neuen Datenschutzgesetzes erhielt der EDÖB am

23. Oktober 2023 erneut ein Schreiben des BayLD mit der Anzeige einer betroffenen Person. Das BayLD teilte dem EDÖB mit, dass die Inkasso-Team AG offensichtlich weiterhin Personen­ daten von mutmasslichen Schuldnerinnen und Schuldnern sowie mit ihnen verbundenen Perso­ nen auf seiner Webseite publiziert. 6 Gestützt auf die Mitteilung des BayLD ist der EDÖB der Bekanntgabe von Personendaten durch die Inkasso-Team AG erneut nachgegangen. Er stellte fest, dass die Webseite von der Inkasso-Team AG als verantwortliche Seiteninhaberin betrieben wird. 7 Unter den Rubriken «Nachfragen»,«Warnungen» und «Ermittlungen & Prävention Betrug» wer­ den auf der Webseite die Namen und eine Reihe weiterer persön­ licher Angaben wie der Wohnort sowie Informationen über angebliche Zahlungsausstände von mutmasslichen Schuldnerinnen und Schuldnern sowie mit ihnen verbundenen Personen veröf­ fentlicht. 8 Die Webseite der Inkasso-Team AG gibt auf der Startseite an: «Wir berichten – in Ausnahme­ fällen – über Schuldner, an denen entweder ein öffentliches Interesse besteht (Warnungen) oder zu denen wir uns weiteren Aufschluss von Lesern zu einem Fall versprechen (Erfahrungen, Auf­ enthaltsort, Schuldner finden usw.). Für Hinweise bedanken wir uns im Voraus.»

1 Stand 2025 nicht mehr in Betrieb

3/11 9 Unter der Rubrik «Nachfragen» ruft die Inkasso-Team AG anhand veröffentlichter Personenda­ ten (Vorname, Nachname und diverse weiteren Angaben) dazu auf, Erfahrungen über die be­ treffenden Personen dem Unternehmen zu melden und insbesondere den allfällig bekannten Aufenthaltsort mitzuteilen: «Kennen Sie die folgenden Unternehmen oder Personen? Welche Erfahrungen haben Sie mit ihnen gemacht? Wir fragen ausdrücklich auch nach positiven Erfahrungen! Haben Sie möglicherweise auch eine Forderung gegen die betreffenden Schuld­ ner? Kennen Sie weitere Gläubiger? Je nach Fall: Schuldner ausfindig machen! Können Sie uns Hinweise auf den Aufenthaltsort (Adresse, Kontaktdaten usw.) der betreffenden Personen ge­ ben?» Mittels Verlinkung auf bestimmte jeweilige Personenangaben gelangt man auf eine Un­ terseite, auf welcher zum Teil sehr detailliert über die jeweilige Person informiert wird, zusam­ men mit Videos und Fotos von allfälligen Familienangehörigen wie z.B. die Kinder der betreffen­ den Person. 10 Ebenso wird unter der Rubrik «Warnungen» anhand veröffentlichter Personendaten (Vorname, Nachname und diverse weiteren Angaben) über einzelne Personen oder Unternehmen infor­ miert. Die Inkasso-Team AG weist auf Folgendes hin: «Lassen Sie Vorsicht walten, wenn die folgenden Personen Geld von Ihnen ausleihen möchten oder Ihnen ein Geschäft vorschlagen. Aufgrund der vorliegenden Fakten besteht ein Risiko, dass Sie Geld verlieren. Prüfen Sie Ge­ schäfte oder Verträge sorgfältig und lassen Sie sich von einer Fachperson und allenfalls auch juristisch beraten.» Auch hier gelangt der Webseitenbesucher beim Namen der mutmasslichen Schuldner mittels Verlinkung auf eine Unterseite, auf der weitere persönliche Angaben über die jeweilige betreffende Person ersichtlich sind (Fotos mit Personen und Nennung deren Namen, E-Mail-Adressen, sowie deren mutmassliches Geschäftsgebaren und Schulden). 11 Unter der Rubrik «Ermittlungen & Prävention Betrug» wird in Form von Blogbeiträgen Be­ trugsprävention betrieben. Diese beinhalten auch zahlreiche Verweise auf angebliche betrüge­ rische Firmen bzw. damit verbundene Personen und es werden Personendaten inklusive Fotos von betroffenen Personen publiziert. III. Untersuchung durch den EDÖB 12 Gestützt auf die erhaltenen Hinweise des BayLD und eigene Abklärungen hat der EDÖB mit Schreiben vom 3. September 2024 von Amtes wegen eine Untersuchung nach Art. 49 des Da­ tenschutzgesetzes (DSG; SR 235.1) eröffnet. Er hat die Inkasso-Team AG zusammen mit dem Eröffnungsschreiben zur schriftlichen Stellungnahme zum provisorisch vom EDÖB ermittelten Sachverhalt aufgefordert. 13 Die Inkasso-Team AG hat ihre Stellungnahme innert erstreckter Frist am 17. Oktober 2024 ein­ gereicht mit diversen Anmerkungen zum zugestellten Sachverhalt (s. nachfolgende Ziffer). IV. Stellungnahme der Partei 14 In ihrer Stellungnahme macht die Inkasso-Team AG geltend, dass sie als Firma am 19. Mai 2021 gegründet worden sei und zu dem Zeitpunkt «Fälle und Tools» der Einzelfirma Rolf Schmidt Inkasso, darunter die Seite übernommen habe. 15 Im Weiteren bedauert die Inkasso-Team AG, dass sie die Intervention des EDÖB vom 9. Sep­ tember 2021 unbeantwortet gelassen hatte. In den ersten Monaten der Firmengründung habe es verschiedentlich Probleme mit der Post- und E-Mail-Zustellung gegeben. Das Schreiben sei in der Ablage der Inkasso-Team AG nicht auffindbar. 16 Die Inkasso-Team AG führt zum Zweck der Datenbearbeitung aus, dass die Publikationen auf der Webseite ermöglichen soll, mutmassliche Schuldnerinnen und Schuldner aufzufinden, da sie «ihren Aufenthalts- und / oder Meldeort verbergen, sich nach fal­

4/11 schen Orten abmelden oder selbst telekommunikativ nicht mehr erreichbar sind». Sie führt wei­ ter aus, dass sie in rund 50% der Publikationen wertvolle Informanten-Informationen erhalten habe, die halfen Schuldner zu lokalisieren oder anzusprechen oder halfen, den Fall anderweitig voranzubringen. In rund 20% der Fälle gelang ausdrücklich in Folge der Publikation die Lösung, weil Schuldner oder deren Anwälte sich meldeten, und Verhandlungen zur Schuld aufgenom­ men werden konnten. 17 Im Weiteren macht die Inkasso-Team AG geltend, dass «durch die Publikation Täter eventuell zur Rechenschaft gezogen werden können» und «ein Fall eine Warnung an andere potenzielle Opfer darstellt und möglicherweise weitere Straftaten verhindert». 18 Die Inkasso-Team AG hält fest, dass für sämtliche Schuldnerinnen und Schuldner entweder bereits Rechtsöffnungstitel vorliegen oder diese mit den der Inkasso-Team AG vorliegenden Dokumenten, z.B. Verträge oder Schuldanerkenntnisse, ohne weiteres erlangt werden könnten. Es handle sich somit um «bestätigte» Schuldnerinnen und Schuldner und die Inkasso-Team AG vertrete mit der Publikation überwiegende private Interessen, insbesondere Gläubigerinteressen bzw. öffentliche Interessen, z.B. um betrügerische Machenschaften zu verfolgen, wenn die staat­ liche Strafverfolgung nicht zum Ziel führt. Allfällige Persönlichkeitsverletzungen durch die Publi­ kation seien dadurch gerechtfertigt. 19 Die Stellungnahme führt dazu einige konkrete Beispiele auf, bei denen das Vorgehen mittels Webseite Erfolge gezeigt habe. Schlussendlich offeriert die Inkasso-Team AG, dass sie bereit wäre, in Zukunft Schuldnerinnen und Schuldner aktiv über die Publikation zu informieren oder den Zugang zur Webseite soweit einzuschränken, dass eine «deklaratorische Legimitation» durch die Nutzerinnen und Nutzer erfolgen müsste. 20 Auf die Vorbringen der Partei wird – soweit notwendig – in den folgenden Erwägungen einge­ gangen. B.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 21 Das DSG gilt für die Bearbeitung von Personendaten natürlicher Personen durch private Perso­ nen und Bundesorgane (Art. 2 Abs. 1 DSG). Gemäss Art. 4 Abs. 1 DSG beaufsichtigt der EDÖB die Anwendung der bundesrechtlichen Datenschutzvorschriften. Er eröffnet von Amtes wegen oder auf Anzeige hin eine Untersuchung gegen ein Bundesorgan oder eine private Person, wenn genügend Anzeichen bestehen, dass eine Datenbearbeitung gegen die Datenschutzvorschriften verstossen könnte (Art. 49 Abs. 1 DSG).

E. 22 Die Inkasso-Team AG stellt eine private Person im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a DSG dar. Sie bearbeitet mithilfe der Webseite Daten von natürlichen Personen, d.h. Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen (Art. 5 Bst. a DSG).

E. 23 Gründe, welche die Anwendbarkeit des DSG ausschliessen (Art. 2 Abs. 2 DSG), bestehen nicht. Somit ist das DSG in persönlicher und sachlicher Hinsicht anwendbar. Die zu beurteilenden Datenbearbeitungen fallen auch in den örtlichen und zeitlichen Geltungsbereich des DSG.

E. 24 Die Untersuchung wurde vom EDÖB von Amtes wegen eröffnet, da genügend Anzeichen be­ standen, dass die Datenbearbeitung gegen die Datenschutzvorschriften verstossen könnte (Art. 49 Abs. 1 DSG).

5/11 II. Materielles 1. Bearbeitung von Personendaten

E. 25 Das DSG ist auf die Bearbeitung von Personendaten durch private Personen anwendbar (Art. 2 Abs. 1 Bst. a DSG). Unter «Bearbeitung» wird jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Speichern, Aufbe­ wahren, Verwenden, Verändern, Bekanntgeben, Archivieren, Löschen oder Vernichten von Da­ ten verstanden (Art. 5 Bst. d DSG). Als «Personendaten» gelten alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen.

E. 26 Die Inkasso-Team AG veröffentlicht auf der Webseite unter den Rubriken «Nachfragen», «Warnungen» und «Ermittlungen & Prävention Betrug» eine Vielzahl von Personendaten zu mutmasslichen Schuldnerinnen und Schuldnern sowie mit ihnen verbun­ denen Personen. Typischerweise werden Vorname und Nachname der Schuldnerin, des Schuldners, Adressdaten, Herkunft, Arbeitsstelle bzw. Geschäftstätigkeit, Angaben zu zivil- und strafrechtlichen Verfahren und Urteilen sowie Fotos veröffentlicht. Die Webseite enthält ähnliche Daten zu Personen, die mit dem Schuldner, der Schuldnerin familiär, freundschaftlich oder ge­ schäftlich verbunden sind.

E. 27 Die Publikation dieser Daten auf der Webseite stellt eine Bearbei­ tung von Personendaten durch die Inkasso-Team AG dar. 2. Einhaltung der Datenbearbeitungsgrundsätze

E. 28 Das DSG bezweckt den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von natürlichen Perso­ nen, über die Personendaten bearbeitet werden (Art. 1 DSG). Gemäss Art. 30 Abs. 2 Bst. a DSG liegt eine Persönlichkeitsverletzung insbesondere dann vor, wenn Personendaten entgegen den Grundsätzen von Art. 6 und 8 DSG bearbeitet werden. Werden die Grundsätze verletzt, liegt nach Art. 31 Abs. 1 DSG eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung vor, sofern sie nicht durch einen der Rechtsfertigungsgründe nach Art. 31 DSG – die Einwilligung der betroffenen Person, ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder Gesetz – gerechtfertigt wird. 2.1. Transparenz der Datenbearbeitung

E. 29 Der Grundsatz der Transparenz besagt, dass die Beschaffung von Personendaten und insbe­ sondere der Zweck ihrer Bearbeitung für die betroffene Person erkennbar sein muss.

E. 30 Der Grundsatz der Transparenz wird durch die Informationspflichten bei der Beschaffung von Personendaten konkretisiert: Gemäss Art. 19 DSG informiert der Verantwortliche die betroffene Person angemessen über die Beschaffung von Personendaten (Abs. 1) und teilt diejenigen In­ formationen mit, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann (Abs. 2), so insbesondere den Bearbeitungszweck. Beschafft der Verantwortliche die Da­ ten nicht bei der betroffenen Person selbst und gibt er sie vor Ablauf eines Monats seit Daten­ erhalt bekannt, muss er die betroffene Person spätestens im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Daten informieren (Abs. 5).

E. 31 Das DSG legt nicht fest, auf welche Weise die betroffenen Personen informiert werden müssen. Art. 19 Abs. 1 DSG gibt einzig vor, dass die Information «angemessen» sein muss. Die Informa­ tion muss aber aktiv erfolgen, was bedeutet, dass der verantwortliche Datenbearbeiter diese Informationen bereitstellen und gewährleisten muss, dass die betroffene Person in zumutbarer Weise die vollständige Information tatsächlich zur Kenntnis nehmen kann.

E. 32 Die Inkasso-Team AG veröffentlicht auf der Webseite und deren Unterseiten verschiedene Personendaten über mutmasslichen Schuldnerinnen und Schuldnern,

6/11 in einigen Fällen auch mit Angaben zu Angehörigen, unter anderem der Kinder eines Schuld­ ners. Die Webseite enthält zwar eine Datenschutzerklärung; diese macht aber nur Angaben zur Datenbearbeitung, die beim Besuch der Webseite oder bei der Nutzung des Kontaktformulars erfolgen sowie zu Daten von allfälligen Bewerberinnen und Be­ werbern. Sie enthält keine Hinweise zur Datenbearbeitung wie sie oben in Ziff. 26 umschrieben ist.

E. 33 Es ist davon auszugehen, dass die Daten über die betreffenden Personen einerseits von den Auftraggebern der Inkasso-Team AG stammen, sprich den Gläubigerinnen und Gläubigern, an­ dererseits aus weiteren Quellen und Recherchen, die sich die Inkasso-Team AG mittels eigener Nachforschungen beschafft. Somit erfolgt die Datenbeschaffung nicht bei der betroffenen Per­ son selbst, sondern bei Dritten. Insoweit keine Ausnahme von Art. 20 DSG greift, müssen Be­ troffene gestützt auf Art. 19 Abs. 5 DSG spätestens einen Monat nach Erhalt der Daten vom Verantwortlichen die notwendigen Informationen über die Datenbearbeitung erhalten. Die In­ kasso-Team AG gibt in ihrer Stellungnahme an, dass die Betroffenen nicht über die Datenbear­ beitung informiert werden.

E. 34 Indem die Inkasso-Team AG ohne begründete Anrufung von Ausnahmen von einer Information der Betroffenen absah, verstösst die von ihr zu verantwortende Datenbearbeitung gegen den Grundsatz der Transparenz nach Art. 19 DSG. 2.2. Verhältnismässigkeit der Datenbearbeitung

E. 35 Im Weiteren muss die Datenbearbeitung wie die Publikation von Personendaten durch die In­ kasso-Team AG verhältnismässig sein (Art. 6 Abs. 2 DSG). Sie muss also objektiv zur Errei­ chung des Bearbeitungszwecks tatsächlich geeignet und erforderlich sein und den betroffenen Personen zugemutet werden können. Die Zumutbarkeit ist gegeben, wenn ein vernünftiges Ver­ hältnis zwischen dem Bearbeitungszweck und einer im Hinblick darauf nötigen Persönlichkeits­ beeinträchtigung vorliegt (vgl. betr. aDSG Botschaft zum Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG), BBl 1988 II 413, 450).

E. 36 Zu prüfen ist, ob die Publikation der Personendaten von mutmasslichen Schuldnerinnen und Schuldnern sowie mit ihnen verbundenen Personen auf der Webseite geeignet und erforderlich ist, um die von der Inkasso-Team AG geltend gemachten Zwecke, sprich die Lokalisierung von Schuldnerinnen und Schuldnern sowie den Warneffekt für potenzielle weitere Opfer, zu errei­ chen, und ob dies für die betroffenen Personen zumutbar ist.

E. 37 Gemäss Stellungnahme der Inkasso-Team AG haben die Publikationen eine «grosse Effektivi­ tät» für ihre Arbeit und helfen, Schuldnerinnen und Schuldner zu lokalisieren. «In rund 50% der Publikationen» erhielten sie wertvolle Informationen, «die uns z.B. halfen, den Schuldner zu lo­ kalisieren oder anzusprechen oder halfen, den Fall anderweitig voranzubringen. In rund 20% der Fälle gelang ausdrücklich infolge der Publikation die Lösung, entweder weil Schuldner sich bei uns meldeten und wir in Verhandlungen mit ihnen treten konnten, oder in dem sie Anwälte beauftragten, die Publikation mit jeweils unterschiedlichen rechtlichen Begründungen abzumah­ nen».

E. 38 Die «Pranger-Wirkung» der Publikation über die Rubrik «Warnungen» und «Ermittlung & Prä­ vention Betrug» ist gemäss Ausführungen der Inkasso-Team AG ebenfalls erfolgreich: «Auf­ grund eben unserer Publikation kam in den letzten Tagen die Meldung eines anderen Geschä­ digten mit neueren und konkreteren Orts- und Personenangaben. Aufgrund dieser können wir unsere Ermittlungen weiterführen und sie den Behörden mitteilen.» Und weiter «Ein öffentliches Interesse ist auf jeden Fall gegeben, nicht nur weil durch die Publikation die Täter eventuell zur Rechenschaft gezogen werden können, sondern auch weil der Fall eine Warnung an andere potenzielle Opfer darstellt und möglicherweise weitere Straftaten verhindert».

E. 39 Gestützt auf die Aussagen der Inkasso-Team AG ist nicht auszuschliessen, dass der Zweck – mutmassliche Schuldnerinnen und Schuldner aufzufinden mit der Publikation auf der Webseite

- mindestens in einigen Fällen erreicht werden kann. Ob dies auch

7/11 in Bezug auf die Warn- bzw. Pranger-Funktion der Publikation zutrifft, scheint fragwürdig. Die Frage kann hier aber offengelassen werden, da wie nachfolgend in Ziff 47 ff. ausgeführt, die Zumutbarkeit für die betroffenen Personen zu verneinen sein wird.

E. 40 Für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Datenbearbeitung ist zu prüfen, ob zwischen den Da­ tenbearbeitungen und dem damit verbundenen Eingriff in die Privatsphäre der Betroffenen ein angemessenes Verhältnis besteht (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne; vgl. BGE 138 II 346 E. 9.2 S. 362). Im Rahmen einer Interessenabwägung ist daher zu prüfen, inwieweit das Inte­ resse der Inkasso-Team AG an der Publikation der Daten von mutmasslichen Schuldnerinnen und Schuldnern sowie mit ihnen verbundenen Personen, das Interesse der Betroffenen an ei­ nem möglichst geringen Eingriff in ihre informationelle Selbstbestimmung überwiegt.

E. 41 Da eine Prüfung der gegenseitigen Interessen unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässig­ keit im engeren Sinne unter Art. 6 Abs. 2 DSG i.V.m. Art. 30 Abs. 2 lit. a DSG inhaltlich sehr eng mit der Prüfung des Rechtfertigungsgrundes des überwiegenden Interesses von Art. 31 Abs. 2 DSG zusammenhängt, werden vorliegend die im Rahmen der Interessenabwägung und der Ver­ hältnismässigkeitsprüfung massgebenden Gesichtspunkte auf der Stufe der Rechtfertigungs­ gründe gesamthaft geprüft (BGE 138 II 346 E. 9.3 S. 362 f.; BGE 136 II 508 E. 5.2.5 S. 521). Die Interessenabwägung wird also im Rahmen der Prüfung des Rechtfertigungsgrunds überwie­ gendes privates Interesse durchgeführt (s. Ziff. 47 ff.). 3. Persönlichkeitsverletzung und Rechtfertigung

E. 42 Die vorgenannte Verletzung von Datenbearbeitungsgrundsätzen bedeutet eine Persönlichkeits­ verletzung (Art. 30 Abs. 2 Bst. a DSG). Persönlichkeitsverletzungen sind widerrechtlich (Art. 30 Abs. 1 DSG), ausser sie werden durch eine Einwilligung, ein überwiegendes privates oder öf­ fentliches Interesse oder gesetzlich gerechtfertigt (Art. 31 Abs. 1 DSG). Gemäss bundesgericht­ licher Rechtsprechung können bei einer Verletzung von Datenbearbeitungsgrundsätzen Recht­ fertigungsgründe nur mit grosser Zurückhaltung bejaht werden (vgl. BGE 136 II 508 E. 5.2.4; siehe auch etwa BGer 6B_68/2023, vom 9. Oktober 2023, E. 2.1.2). 3.1. Gesetzliche Grundlage und Einwilligung

E. 43 Eine gesetzliche Grundlage für die Publikation von Daten mutmasslichen Schuldnerinnen und Schuldnern sowie mit ihnen verbundenen Personen im Internet durch eine private Firma ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Ebenso wenig kann davon ausgegangen wer­ den, dass eine Einwilligung zur Publikation vorliegt: In ihrer Stellungnahme vom 17. Oktober 2024 schlägt die Inkasso-Team AG selber vor, dass sie die Schuldnerinnen und Schuldner künf­ tig aktiv über die Publikation informieren könnte. Damit ist erstellt, dass sie zum heutigen Zeit­ punkt weder mit betroffenen Schuldnerinnen und Schuldnern in Kontakt tritt, noch um Einwilli­ gung zur Publikation ersucht. Die Einwilligung der Betroffenen ist somit vorliegend kein Recht­ fertigungsgrund für die Publikation. Es bleibt die Möglichkeit einer Rechtfertigung durch über­ wiegende private oder öffentliche Interessen. 3.2. Überwiegendes öffentliches Interesse

E. 44 Die Inkasso-Team AG argumentiert, dass ihre Warnungen über Schuldnerinnen und Schuldner durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt werden, weil durch die Publikation die Täter even­ tuell zur Rechenschaft gezogen werden können, sie eine Warnung für potenzielle weitere Opfer sein kann und damit möglicherweise weitere Straftaten verhindert werden.

E. 45 Ein überwiegendes öffentliches Interesse bedeutet ein Interesse der Allgemeinheit. Bei der Da­ tenbearbeitung durch Private kommt ein derartiges Interesse selten vor. Zum einen stehen sich bei der Bearbeitung von Personendaten durch Private naturgemäss in erster Linie Privatperso­ nen gegenüber, die entsprechend private Interessen verfolgen. Zum andern schlagen sich öf­ fentliche Interessen oftmals in gesetzlichen Regelungen nieder.

8/11

E. 46 Um namentlich Täter zur Rechenschaft zu ziehen sieht der Rechtsstaat die ausschliessliche Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden vor. Opfer oder Geschädigte können sich an die zuständige Polizei wenden, um Informationen zu einem Täter, einer Täterin mitzuteilen. Eine Publikation durch private Personen im Internet ist für die Verfolgung von strafbarem Verhalten nicht notwendig und entbehrt auch einer gesetzlichen Grundlage.

E. 47 In Bezug auf die Eintreibung von offenen Geldforderungen stellt der Staat das Instrument des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts zur Verfügung, womit dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung von Forderungen bereits Rechnung getragen wird.

E. 48 Zusammenfassend kann ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Publikation von Per­ sonendaten mutmasslichen Schuldnerinnen und Schuldnern sowie mit ihnen verbundenen Per­ sonen im Internet verneint werden. 3.3. Überwiegendes privates Interesse

E. 49 Es bleibt zu prüfen, ob die Inkasso-Team AG ein überwiegendes privates Interesse an der Pub­ likation der Daten mutmasslichen Schuldnerinnen und Schuldnern sowie mit ihnen verbundenen Personen geltend machen kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung eine persönlichkeitsverletzende Datenbearbeitung nur mit Zurückhaltung durch überwiegende private Interessen gerechtfertigt werden kann (vgl. BGE 136 II 508, E. 5.2.4. und 6.3.3).

E. 50 Als überwiegende private Bearbeitungsinteressen kommt in erster Linie das Interesse der bear­ beitenden Person infrage. Es können aber auch Interessen von Dritten, wie beispielsweise an­ dere potenzielle «Opfer» oder Geschäftspartner der mutmasslichen Schuldnerinnen und Schuldner die Datenbearbeitung rechtfertigen. Bei der Interessenabwägung können grundsätz­ lich alle schützenswerten Interessen an der Datenbearbeitung berücksichtigt werden, dazu ge­ hören auch rein wirtschaftliche Interessen. 51 Demgegenüber steht das Interesse der betroffenen Person am Schutz ihrer Persönlichkeit ge­ genüber. Der Grad der Schutzwürdigkeit hängt unter anderem von der Sensitivität der bearbei­ teten Personendaten, dem Verletzungspotenzial der Datenbearbeitung sowie der Schwere der aus der Bearbeitung möglicherweise resultierenden Persönlichkeitsverletzung ab. 52 Im vorliegenden Fall werden mit der Publikation von Personendaten durch die Inkasso-Team AG auf der Webseite grundsätzlich zwei Interessen verfolgt: das Eintreiben von ausstehenden Forderungen über die Ermittlung des Aufenthaltsortes zum einen, und die Warnung der Öffentlichkeit vor gewissen Personen zum anderen. 3.3.1. Ermittlung des Aufenthaltsorts 53 In Bezug auf die Ermittlung des Aufenthaltsortes via Publikation der Daten ist festzuhalten, dass die Inkasso-Team AG dabei zwar ein wirtschaftliches Interesse für die Gläubigerin, den Gläubi­ ger bzw. für sich selber verfolgt, dass die Publikation von persönlichen Details zu den mutmass­ lichen Schuldnerinnen und Schuldnern sowie mit ihnen verbundenen Personen im Internet aber über das Ziel hinausschiesst. Die betroffenen Personen werden ohne ihr Wissen in der Öffent­ lichkeit negativ dargestellt und ihre persönliche Situation negativ bewertet. 54 Auch wenn, wie von der Inkasso-Team AG angeführt, eine gewisse Dokumentation zur geltend gemachten Schuld besteht, basiert die Veröffentlichung des Namens auf einer einseitigen Prü­ fung durch die Gläubigerschaft. Das Interesse der Schuldnerin, des Schuldners, sich gegen die Forderung verteidigen zu können, wird mit der Publikation verhindert. Nur weil eine potentiell noch offene Geldschuld besteht, rechtfertigt dies nicht die Publikation von Personendaten von mutmasslichen Schuldnerinnen und Schuldnern sowie mit ihnen verbundenen Personen an eine

9/11 beliebige Anzahl von Personen im Internet. Umso mehr als es nicht die Aufgabe der Öffentlich­ keit ist, nach säumigen Schuldnerinnen und Schuldnern zu suchen. Diese Funktion wird in der Regel von den Gläubigerinnen und Gläubigern übernommen und im Falle eines öffentlichen Interesses vom Staat. 55 Erschwerend kommt hinzu, dass eine Veröffentlichung von Personendaten im Internet im An­ schluss nicht mehr kontrolliert werden kann. Selbst wenn die Daten auf einer Webseite selber entfernt werden, ist es sehr wahrscheinlich, dass die fraglichen Daten bereits von anderen Sei­ ten abgegriffen wurden und in Zukunft wiederverwendet werden können. 56 Die Interessen der mutmasslichen Schuldnerinnen und Schuldnern sowie der mit ihnen verbun­ denen Personen an der Kontrolle über ihre Daten bzw. an ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung überwiegen vorliegend die wirtschaftlichen Interessen der Inkasso-Team AG und deren Kundinnen und Kunden. Somit ist die Zumutbarkeit für die Betroffenen, sprich die Verhältnismässigkeit im engeren Sinn, vorliegend nicht gegeben. 3.3.2. Schutz von Gläubigerinnen und Gläubigern bzw. Warnung von Dritten 57 Wie oben in Ziff. 3.2. bereits ausgeführt, ist die generelle Warnung der Öffentlichkeit vor Betrü­ gern nicht Sache von Privaten und ein privater Datenbearbeiter kann dabei weder ein öffentli­ ches noch ein überwiegendes privates Interesse geltend machen. 58 Demgegenüber stellt die Prävention im Sinne von Kreditauskünften im Hinblick auf ein konkretes Vertragsverhältnis ein überwiegendes privates Interesse dar. Der Schutz besteht darin, dass ein Wirtschaftsteilnehmer die Kreditwürdigkeit einer Person prüft, bevor er mit ihr einen Vertrag ab­ schliesst. In diesem Fall hat der Gesetzgeber bereits eine Interessenabwägung vorgenommen und in Art. 31 Abs. 2 Bst. c DSG Schranken für die Rechtfertigung von Datenbearbeitungen zum Zweck der Prüfung der Kreditwürdigkeit einer Person festgelegt. 59 Gemäss dieser Bestimmung kommt ein überwiegendes Interesse des Verantwortlichen in Be­ tracht, wenn die Datenbearbeitung zur Prüfung der Kreditwürdigkeit einer anderen Person vor­ genommen wird. Das Gesetz sieht dabei die folgenden Voraussetzungen vor: Es handelt sich weder um besonders schützenswerte Personendaten noch um ein Profiling mit hohem Risiko; Daten werden Dritten nur bekanntgegeben, wenn diese die Daten für den Abschluss oder Ab­ wicklung eines Vertrags mit der betroffenen Person benötigen; die Daten sind nicht älter als zehn Jahre und die betroffene Person, über die Daten bearbeitet werden, ist volljährig. 60 Es steht der Inkasso-Team AG frei, ihr Angebot im Sinne eines Kreditauskunftsdienstes umzu­ gestalten, der rechtlichen Vorgaben von Art. 31 Abs. 2 Bst. c DSG erfüllt. Die in der Stellung­ nahme vom 17. Oktober 2024 von der Inkasso-Team AG vorgeschlagenen Massnahmen sind diesbezüglich zu vage geblieben. Festzuhalten ist, dass die Publikation von Personendaten, so wie sie von der Inkasso-Team AG zum jetzigen Zeitpunkt vorgenommen wird, keine erlaubte Kreditauskunft im Sinne des Gesetzes darstellt und deshalb zu unterlassen ist. 4. Fazit und Massnahmen 61 Die Publikation von Personendaten von mutmasslichen Schuldnerinnen und Schuldnern sowie mit ihnen verbundenen Personen im Internet, insbesondere auf der Webseite, verletzt die Datenbearbeitungsgrundsätze von Art. 6 DSG, insbesondere den Grundsatz der Transparenz und der Verhältnismässigkeit. 62 Es besteht kein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse daran, mittels der Publika­ tion von Personendaten den Aufenthaltsort von Schuldnerinnen und Schuldner zu ermitteln bzw. eine Warnung an die Öffentlichkeit in Bezug auf diese Personen zu publizieren.

10/11 63 Aus diesen Gründen darf die Inkasso-Team AG keine Personendaten von mutmasslichen Schuldnerinnen und Schuldnern sowie mit ihnen verbundenen Personen - wie sie sich auf ihrer Webseite befinden – im Internet publizieren. 64 Die bereits publizierten Personendaten von mutmasslichen Schuldnerinnen und Schuldnern so­ wie mit ihnen verbundenen Personen auf der Webseite stellen eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung dar und sind zu löschen. 5. Hinweis auf Strafbestimmungen 65 Gestützt auf Art. 63 DSG werden private Personen bestraft, die einer Verfügung des EDÖB, die unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels ergangen ist, vorsätzlich nicht Folge leisten. Die vorliegende Verfügung ergeht unter Hinweis auf die Strafdrohung von Art. 63 DSG. Die Strafbarkeit tritt gestützt auf Art. 29 des Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) bei der oder den im Unternehmen verantwortlichen natürlichen Personen ein, das heisst bei der oder den natürlichen Personen, die innerhalb des Unternehmens dafür sorgen müssen, dass der Verfügung des Be­ auftragten Folge geleistet wird (vgl. Botschaft zum revidierten DSG, BBl 2017 6941 ff., 7103 und 6974). 6. Gebühren 66 Gemäss Art. 59 Abs 1 Bst. d DSG erhebt der EDÖB von privaten Personen Gebühren für Mas­ snahmen nach Art. 51 DSG. Vorliegend wird gegenüber der Inkasso-Team AG eine Verwal­ tungsmassnahme nach Art. 51 DSG verfügt, welche gebührenpflichtig ist. 67 Gestützt auf Art. 44 der Datenschutzverordnung (DSV; SR 235.11) bemessen sich die vom EDÖB in Rechnung gestellten Gebühren nach Zeitaufwand. Es gilt ein Stundenansatz von 150 bis 250 Franken, je nach Funktion des ausführenden Personals (vgl. Art. 44 Abs. 1 und 2 DSV). 68 Die aufgewendete Zeit beträgt vorliegend insgesamt 16 Stunden. Es resultiert ein Gebührentotal von CHF 3’200. 69 Die Gebühren werden demzufolge gesamthaft auf CHF 3’200 festgesetzt und der Partei zur Bezahlung auferlegt. Die Gebühr wird fällig mit Rechtskraft der Verfügung; die Zahlungsfrist be­ trägt grundsätzlich 30 Tage ab Fälligkeit (vgl. Art. 44 Abs. 5 DSV i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 der Allgemeinen Gebührenverordnung (AllgGebV; SR 172.041.1).

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Dispositiv
  1. Die Inkasso-Team AG hat die Publikation von Personendaten mutmasslicher Schuldnerinnen und Schuldnern sowie mit ihnen verbundenen Personen – wie sie sich auf ihrer Webseite befinden – zu unterlassen.
  2. Die Inkasso-Team AG hat die auf der Webseite bereits publizierten Personendaten von mutmasslichen Schuldnerinnen und Schuldnern sowie mit ihnen verbundenen Personen zu löschen.
  3. Die Inkasso-Team AG wird verpflichtet, die Umsetzung der Löschung innerhalb 10 Tagen nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung dem EDÖB mitzuteilen.
  4. Die Inkasso-Team AG wird darauf hingewiesen, dass eine Widerhandlung gegen Ziffer 1 bis 3 un­ ter Androhung der Geldbusse gemäss Art. 63 DSG ergeht: Mit Busse bis zu 250 000 Franken werden private Personen bestraft, die einer Verfügung des EDÖB unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels ergangen ist, vorsätzlich nicht Folge leis­ ten.
  5. Der Inkasso-Team AG wird eine Gebühr in der Höhe von insgesamt CHF 3’200 auferlegt. Zu eröffnen: Inkasso-Team AG, Innere Margarethenstrasse 5, 4051 Basel (Partei) Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen beim Bundesverwaltungsgericht (Postfach, CH-9023 St. Gallen) Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist zu begründen und in zwei unterschriebenen Exemplaren einzureichen. Die Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizule­ gen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

EDÖB-A-FAFF3401/2

Feldeggweg 1 3003 Bern Tel. +41 58 463 74 84, Fax +41 58 465 99 96 www.edoeb.admin.ch Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB Datenschutz Datenschutz Team 3

Diese Verfügung wurde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und ist noch nicht rechtskräftig.

Verfügung vom 28. April 2025 in Sachen

Untersuchung nach Art. 49 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG; SR 235.1) gegen

Inkasso-Team AG, Innere Margarethenstrasse 5, 4051 Basel (Partei)

betreffend Bekanntgabe von Personendaten im Internet

2/11 A. Sachverhalt I. Gegenstand der Untersuchung 1 Gegenstand der vorliegenden Untersuchung bildet die Frage, ob die Inkasso-Team AG mit ihrer Bekanntgabe von Personendaten im Internet, insbesondere auf der Webseite, verbunden mit der Aufforderung, mögliche Hinweise zum Verbleib und Tätigkeiten der aufgelisteten Personen der Inkasso-Team AG mitzuteilen, gegen bundesrechtliche Daten­ schutzvorschriften verstösst. Die Untersuchung erstreckt sich auf Personendaten, welche die Inkasso-Team AG im vorliegenden Rahmen auf der Webseite be­ kannt gibt bzw. bearbeitet. II. Ausgangslage

2 Aufgrund einer Beschwerde einer in Deutschland wohnhaften Person, die dem EDÖB vom Bay­ erischen Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) mit Schreiben vom 12. März 2021 wei­ tergeleitet wurde, wurde der EDÖB erstmals auf die Webseiten

und aufmerksam. 3 Das BayLD teilte dem EDÖB im selben Schreiben mit, dass die Rolf Schmidt Inkasso-Team bzw. deren Nachfolgerin Inkasso-Team AG, auf der Webseite zu mutmasslichen Schuldnerinnen und Schuldnern Informationen und Hinweise publiziert und Be­ sucherinnen und Besucher der Webseite dazu aufruft, Hinweise zum Aufenthaltsort der betroffe­ nen Person mitzuteilen. 4 Mit Schreiben vom 9. September 2021 wies der EDÖB die Inkasso-Team AG darauf hin, dass die Veröffentlichung von Personendaten von angeblich säumigen Zahlerinnen und Zahlern auf einer Webseite oder über andere Kanäle gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstösst. Der EDÖB erhielt auf dieses Schreiben keine Reaktion der Inkasso-Team AG. 5 Zwei Jahre später und nach Inkrafttreten des neuen Datenschutzgesetzes erhielt der EDÖB am

23. Oktober 2023 erneut ein Schreiben des BayLD mit der Anzeige einer betroffenen Person. Das BayLD teilte dem EDÖB mit, dass die Inkasso-Team AG offensichtlich weiterhin Personen­ daten von mutmasslichen Schuldnerinnen und Schuldnern sowie mit ihnen verbundenen Perso­ nen auf seiner Webseite publiziert. 6 Gestützt auf die Mitteilung des BayLD ist der EDÖB der Bekanntgabe von Personendaten durch die Inkasso-Team AG erneut nachgegangen. Er stellte fest, dass die Webseite von der Inkasso-Team AG als verantwortliche Seiteninhaberin betrieben wird. 7 Unter den Rubriken «Nachfragen»,«Warnungen» und «Ermittlungen & Prävention Betrug» wer­ den auf der Webseite die Namen und eine Reihe weiterer persön­ licher Angaben wie der Wohnort sowie Informationen über angebliche Zahlungsausstände von mutmasslichen Schuldnerinnen und Schuldnern sowie mit ihnen verbundenen Personen veröf­ fentlicht. 8 Die Webseite der Inkasso-Team AG gibt auf der Startseite an: «Wir berichten – in Ausnahme­ fällen – über Schuldner, an denen entweder ein öffentliches Interesse besteht (Warnungen) oder zu denen wir uns weiteren Aufschluss von Lesern zu einem Fall versprechen (Erfahrungen, Auf­ enthaltsort, Schuldner finden usw.). Für Hinweise bedanken wir uns im Voraus.»

1 Stand 2025 nicht mehr in Betrieb

3/11 9 Unter der Rubrik «Nachfragen» ruft die Inkasso-Team AG anhand veröffentlichter Personenda­ ten (Vorname, Nachname und diverse weiteren Angaben) dazu auf, Erfahrungen über die be­ treffenden Personen dem Unternehmen zu melden und insbesondere den allfällig bekannten Aufenthaltsort mitzuteilen: «Kennen Sie die folgenden Unternehmen oder Personen? Welche Erfahrungen haben Sie mit ihnen gemacht? Wir fragen ausdrücklich auch nach positiven Erfahrungen! Haben Sie möglicherweise auch eine Forderung gegen die betreffenden Schuld­ ner? Kennen Sie weitere Gläubiger? Je nach Fall: Schuldner ausfindig machen! Können Sie uns Hinweise auf den Aufenthaltsort (Adresse, Kontaktdaten usw.) der betreffenden Personen ge­ ben?» Mittels Verlinkung auf bestimmte jeweilige Personenangaben gelangt man auf eine Un­ terseite, auf welcher zum Teil sehr detailliert über die jeweilige Person informiert wird, zusam­ men mit Videos und Fotos von allfälligen Familienangehörigen wie z.B. die Kinder der betreffen­ den Person. 10 Ebenso wird unter der Rubrik «Warnungen» anhand veröffentlichter Personendaten (Vorname, Nachname und diverse weiteren Angaben) über einzelne Personen oder Unternehmen infor­ miert. Die Inkasso-Team AG weist auf Folgendes hin: «Lassen Sie Vorsicht walten, wenn die folgenden Personen Geld von Ihnen ausleihen möchten oder Ihnen ein Geschäft vorschlagen. Aufgrund der vorliegenden Fakten besteht ein Risiko, dass Sie Geld verlieren. Prüfen Sie Ge­ schäfte oder Verträge sorgfältig und lassen Sie sich von einer Fachperson und allenfalls auch juristisch beraten.» Auch hier gelangt der Webseitenbesucher beim Namen der mutmasslichen Schuldner mittels Verlinkung auf eine Unterseite, auf der weitere persönliche Angaben über die jeweilige betreffende Person ersichtlich sind (Fotos mit Personen und Nennung deren Namen, E-Mail-Adressen, sowie deren mutmassliches Geschäftsgebaren und Schulden). 11 Unter der Rubrik «Ermittlungen & Prävention Betrug» wird in Form von Blogbeiträgen Be­ trugsprävention betrieben. Diese beinhalten auch zahlreiche Verweise auf angebliche betrüge­ rische Firmen bzw. damit verbundene Personen und es werden Personendaten inklusive Fotos von betroffenen Personen publiziert. III. Untersuchung durch den EDÖB 12 Gestützt auf die erhaltenen Hinweise des BayLD und eigene Abklärungen hat der EDÖB mit Schreiben vom 3. September 2024 von Amtes wegen eine Untersuchung nach Art. 49 des Da­ tenschutzgesetzes (DSG; SR 235.1) eröffnet. Er hat die Inkasso-Team AG zusammen mit dem Eröffnungsschreiben zur schriftlichen Stellungnahme zum provisorisch vom EDÖB ermittelten Sachverhalt aufgefordert. 13 Die Inkasso-Team AG hat ihre Stellungnahme innert erstreckter Frist am 17. Oktober 2024 ein­ gereicht mit diversen Anmerkungen zum zugestellten Sachverhalt (s. nachfolgende Ziffer). IV. Stellungnahme der Partei 14 In ihrer Stellungnahme macht die Inkasso-Team AG geltend, dass sie als Firma am 19. Mai 2021 gegründet worden sei und zu dem Zeitpunkt «Fälle und Tools» der Einzelfirma Rolf Schmidt Inkasso, darunter die Seite übernommen habe. 15 Im Weiteren bedauert die Inkasso-Team AG, dass sie die Intervention des EDÖB vom 9. Sep­ tember 2021 unbeantwortet gelassen hatte. In den ersten Monaten der Firmengründung habe es verschiedentlich Probleme mit der Post- und E-Mail-Zustellung gegeben. Das Schreiben sei in der Ablage der Inkasso-Team AG nicht auffindbar. 16 Die Inkasso-Team AG führt zum Zweck der Datenbearbeitung aus, dass die Publikationen auf der Webseite ermöglichen soll, mutmassliche Schuldnerinnen und Schuldner aufzufinden, da sie «ihren Aufenthalts- und / oder Meldeort verbergen, sich nach fal­

4/11 schen Orten abmelden oder selbst telekommunikativ nicht mehr erreichbar sind». Sie führt wei­ ter aus, dass sie in rund 50% der Publikationen wertvolle Informanten-Informationen erhalten habe, die halfen Schuldner zu lokalisieren oder anzusprechen oder halfen, den Fall anderweitig voranzubringen. In rund 20% der Fälle gelang ausdrücklich in Folge der Publikation die Lösung, weil Schuldner oder deren Anwälte sich meldeten, und Verhandlungen zur Schuld aufgenom­ men werden konnten. 17 Im Weiteren macht die Inkasso-Team AG geltend, dass «durch die Publikation Täter eventuell zur Rechenschaft gezogen werden können» und «ein Fall eine Warnung an andere potenzielle Opfer darstellt und möglicherweise weitere Straftaten verhindert». 18 Die Inkasso-Team AG hält fest, dass für sämtliche Schuldnerinnen und Schuldner entweder bereits Rechtsöffnungstitel vorliegen oder diese mit den der Inkasso-Team AG vorliegenden Dokumenten, z.B. Verträge oder Schuldanerkenntnisse, ohne weiteres erlangt werden könnten. Es handle sich somit um «bestätigte» Schuldnerinnen und Schuldner und die Inkasso-Team AG vertrete mit der Publikation überwiegende private Interessen, insbesondere Gläubigerinteressen bzw. öffentliche Interessen, z.B. um betrügerische Machenschaften zu verfolgen, wenn die staat­ liche Strafverfolgung nicht zum Ziel führt. Allfällige Persönlichkeitsverletzungen durch die Publi­ kation seien dadurch gerechtfertigt. 19 Die Stellungnahme führt dazu einige konkrete Beispiele auf, bei denen das Vorgehen mittels Webseite Erfolge gezeigt habe. Schlussendlich offeriert die Inkasso-Team AG, dass sie bereit wäre, in Zukunft Schuldnerinnen und Schuldner aktiv über die Publikation zu informieren oder den Zugang zur Webseite soweit einzuschränken, dass eine «deklaratorische Legimitation» durch die Nutzerinnen und Nutzer erfolgen müsste. 20 Auf die Vorbringen der Partei wird – soweit notwendig – in den folgenden Erwägungen einge­ gangen. B. Erwägungen I. Formelles 21 Das DSG gilt für die Bearbeitung von Personendaten natürlicher Personen durch private Perso­ nen und Bundesorgane (Art. 2 Abs. 1 DSG). Gemäss Art. 4 Abs. 1 DSG beaufsichtigt der EDÖB die Anwendung der bundesrechtlichen Datenschutzvorschriften. Er eröffnet von Amtes wegen oder auf Anzeige hin eine Untersuchung gegen ein Bundesorgan oder eine private Person, wenn genügend Anzeichen bestehen, dass eine Datenbearbeitung gegen die Datenschutzvorschriften verstossen könnte (Art. 49 Abs. 1 DSG). 22 Die Inkasso-Team AG stellt eine private Person im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a DSG dar. Sie bearbeitet mithilfe der Webseite Daten von natürlichen Personen, d.h. Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen (Art. 5 Bst. a DSG). 23 Gründe, welche die Anwendbarkeit des DSG ausschliessen (Art. 2 Abs. 2 DSG), bestehen nicht. Somit ist das DSG in persönlicher und sachlicher Hinsicht anwendbar. Die zu beurteilenden Datenbearbeitungen fallen auch in den örtlichen und zeitlichen Geltungsbereich des DSG. 24 Die Untersuchung wurde vom EDÖB von Amtes wegen eröffnet, da genügend Anzeichen be­ standen, dass die Datenbearbeitung gegen die Datenschutzvorschriften verstossen könnte (Art. 49 Abs. 1 DSG).

5/11 II. Materielles 1. Bearbeitung von Personendaten 25 Das DSG ist auf die Bearbeitung von Personendaten durch private Personen anwendbar (Art. 2 Abs. 1 Bst. a DSG). Unter «Bearbeitung» wird jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Speichern, Aufbe­ wahren, Verwenden, Verändern, Bekanntgeben, Archivieren, Löschen oder Vernichten von Da­ ten verstanden (Art. 5 Bst. d DSG). Als «Personendaten» gelten alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen. 26 Die Inkasso-Team AG veröffentlicht auf der Webseite unter den Rubriken «Nachfragen», «Warnungen» und «Ermittlungen & Prävention Betrug» eine Vielzahl von Personendaten zu mutmasslichen Schuldnerinnen und Schuldnern sowie mit ihnen verbun­ denen Personen. Typischerweise werden Vorname und Nachname der Schuldnerin, des Schuldners, Adressdaten, Herkunft, Arbeitsstelle bzw. Geschäftstätigkeit, Angaben zu zivil- und strafrechtlichen Verfahren und Urteilen sowie Fotos veröffentlicht. Die Webseite enthält ähnliche Daten zu Personen, die mit dem Schuldner, der Schuldnerin familiär, freundschaftlich oder ge­ schäftlich verbunden sind. 27 Die Publikation dieser Daten auf der Webseite stellt eine Bearbei­ tung von Personendaten durch die Inkasso-Team AG dar. 2. Einhaltung der Datenbearbeitungsgrundsätze 28 Das DSG bezweckt den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von natürlichen Perso­ nen, über die Personendaten bearbeitet werden (Art. 1 DSG). Gemäss Art. 30 Abs. 2 Bst. a DSG liegt eine Persönlichkeitsverletzung insbesondere dann vor, wenn Personendaten entgegen den Grundsätzen von Art. 6 und 8 DSG bearbeitet werden. Werden die Grundsätze verletzt, liegt nach Art. 31 Abs. 1 DSG eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung vor, sofern sie nicht durch einen der Rechtsfertigungsgründe nach Art. 31 DSG – die Einwilligung der betroffenen Person, ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder Gesetz – gerechtfertigt wird. 2.1. Transparenz der Datenbearbeitung 29 Der Grundsatz der Transparenz besagt, dass die Beschaffung von Personendaten und insbe­ sondere der Zweck ihrer Bearbeitung für die betroffene Person erkennbar sein muss. 30 Der Grundsatz der Transparenz wird durch die Informationspflichten bei der Beschaffung von Personendaten konkretisiert: Gemäss Art. 19 DSG informiert der Verantwortliche die betroffene Person angemessen über die Beschaffung von Personendaten (Abs. 1) und teilt diejenigen In­ formationen mit, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann (Abs. 2), so insbesondere den Bearbeitungszweck. Beschafft der Verantwortliche die Da­ ten nicht bei der betroffenen Person selbst und gibt er sie vor Ablauf eines Monats seit Daten­ erhalt bekannt, muss er die betroffene Person spätestens im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Daten informieren (Abs. 5). 31 Das DSG legt nicht fest, auf welche Weise die betroffenen Personen informiert werden müssen. Art. 19 Abs. 1 DSG gibt einzig vor, dass die Information «angemessen» sein muss. Die Informa­ tion muss aber aktiv erfolgen, was bedeutet, dass der verantwortliche Datenbearbeiter diese Informationen bereitstellen und gewährleisten muss, dass die betroffene Person in zumutbarer Weise die vollständige Information tatsächlich zur Kenntnis nehmen kann. 32 Die Inkasso-Team AG veröffentlicht auf der Webseite und deren Unterseiten verschiedene Personendaten über mutmasslichen Schuldnerinnen und Schuldnern,

6/11 in einigen Fällen auch mit Angaben zu Angehörigen, unter anderem der Kinder eines Schuld­ ners. Die Webseite enthält zwar eine Datenschutzerklärung; diese macht aber nur Angaben zur Datenbearbeitung, die beim Besuch der Webseite oder bei der Nutzung des Kontaktformulars erfolgen sowie zu Daten von allfälligen Bewerberinnen und Be­ werbern. Sie enthält keine Hinweise zur Datenbearbeitung wie sie oben in Ziff. 26 umschrieben ist. 33 Es ist davon auszugehen, dass die Daten über die betreffenden Personen einerseits von den Auftraggebern der Inkasso-Team AG stammen, sprich den Gläubigerinnen und Gläubigern, an­ dererseits aus weiteren Quellen und Recherchen, die sich die Inkasso-Team AG mittels eigener Nachforschungen beschafft. Somit erfolgt die Datenbeschaffung nicht bei der betroffenen Per­ son selbst, sondern bei Dritten. Insoweit keine Ausnahme von Art. 20 DSG greift, müssen Be­ troffene gestützt auf Art. 19 Abs. 5 DSG spätestens einen Monat nach Erhalt der Daten vom Verantwortlichen die notwendigen Informationen über die Datenbearbeitung erhalten. Die In­ kasso-Team AG gibt in ihrer Stellungnahme an, dass die Betroffenen nicht über die Datenbear­ beitung informiert werden. 34 Indem die Inkasso-Team AG ohne begründete Anrufung von Ausnahmen von einer Information der Betroffenen absah, verstösst die von ihr zu verantwortende Datenbearbeitung gegen den Grundsatz der Transparenz nach Art. 19 DSG. 2.2. Verhältnismässigkeit der Datenbearbeitung 35 Im Weiteren muss die Datenbearbeitung wie die Publikation von Personendaten durch die In­ kasso-Team AG verhältnismässig sein (Art. 6 Abs. 2 DSG). Sie muss also objektiv zur Errei­ chung des Bearbeitungszwecks tatsächlich geeignet und erforderlich sein und den betroffenen Personen zugemutet werden können. Die Zumutbarkeit ist gegeben, wenn ein vernünftiges Ver­ hältnis zwischen dem Bearbeitungszweck und einer im Hinblick darauf nötigen Persönlichkeits­ beeinträchtigung vorliegt (vgl. betr. aDSG Botschaft zum Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG), BBl 1988 II 413, 450). 36 Zu prüfen ist, ob die Publikation der Personendaten von mutmasslichen Schuldnerinnen und Schuldnern sowie mit ihnen verbundenen Personen auf der Webseite geeignet und erforderlich ist, um die von der Inkasso-Team AG geltend gemachten Zwecke, sprich die Lokalisierung von Schuldnerinnen und Schuldnern sowie den Warneffekt für potenzielle weitere Opfer, zu errei­ chen, und ob dies für die betroffenen Personen zumutbar ist. 37 Gemäss Stellungnahme der Inkasso-Team AG haben die Publikationen eine «grosse Effektivi­ tät» für ihre Arbeit und helfen, Schuldnerinnen und Schuldner zu lokalisieren. «In rund 50% der Publikationen» erhielten sie wertvolle Informationen, «die uns z.B. halfen, den Schuldner zu lo­ kalisieren oder anzusprechen oder halfen, den Fall anderweitig voranzubringen. In rund 20% der Fälle gelang ausdrücklich infolge der Publikation die Lösung, entweder weil Schuldner sich bei uns meldeten und wir in Verhandlungen mit ihnen treten konnten, oder in dem sie Anwälte beauftragten, die Publikation mit jeweils unterschiedlichen rechtlichen Begründungen abzumah­ nen». 38 Die «Pranger-Wirkung» der Publikation über die Rubrik «Warnungen» und «Ermittlung & Prä­ vention Betrug» ist gemäss Ausführungen der Inkasso-Team AG ebenfalls erfolgreich: «Auf­ grund eben unserer Publikation kam in den letzten Tagen die Meldung eines anderen Geschä­ digten mit neueren und konkreteren Orts- und Personenangaben. Aufgrund dieser können wir unsere Ermittlungen weiterführen und sie den Behörden mitteilen.» Und weiter «Ein öffentliches Interesse ist auf jeden Fall gegeben, nicht nur weil durch die Publikation die Täter eventuell zur Rechenschaft gezogen werden können, sondern auch weil der Fall eine Warnung an andere potenzielle Opfer darstellt und möglicherweise weitere Straftaten verhindert». 39 Gestützt auf die Aussagen der Inkasso-Team AG ist nicht auszuschliessen, dass der Zweck – mutmassliche Schuldnerinnen und Schuldner aufzufinden mit der Publikation auf der Webseite

- mindestens in einigen Fällen erreicht werden kann. Ob dies auch

7/11 in Bezug auf die Warn- bzw. Pranger-Funktion der Publikation zutrifft, scheint fragwürdig. Die Frage kann hier aber offengelassen werden, da wie nachfolgend in Ziff 47 ff. ausgeführt, die Zumutbarkeit für die betroffenen Personen zu verneinen sein wird. 40 Für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Datenbearbeitung ist zu prüfen, ob zwischen den Da­ tenbearbeitungen und dem damit verbundenen Eingriff in die Privatsphäre der Betroffenen ein angemessenes Verhältnis besteht (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne; vgl. BGE 138 II 346 E. 9.2 S. 362). Im Rahmen einer Interessenabwägung ist daher zu prüfen, inwieweit das Inte­ resse der Inkasso-Team AG an der Publikation der Daten von mutmasslichen Schuldnerinnen und Schuldnern sowie mit ihnen verbundenen Personen, das Interesse der Betroffenen an ei­ nem möglichst geringen Eingriff in ihre informationelle Selbstbestimmung überwiegt. 41 Da eine Prüfung der gegenseitigen Interessen unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässig­ keit im engeren Sinne unter Art. 6 Abs. 2 DSG i.V.m. Art. 30 Abs. 2 lit. a DSG inhaltlich sehr eng mit der Prüfung des Rechtfertigungsgrundes des überwiegenden Interesses von Art. 31 Abs. 2 DSG zusammenhängt, werden vorliegend die im Rahmen der Interessenabwägung und der Ver­ hältnismässigkeitsprüfung massgebenden Gesichtspunkte auf der Stufe der Rechtfertigungs­ gründe gesamthaft geprüft (BGE 138 II 346 E. 9.3 S. 362 f.; BGE 136 II 508 E. 5.2.5 S. 521). Die Interessenabwägung wird also im Rahmen der Prüfung des Rechtfertigungsgrunds überwie­ gendes privates Interesse durchgeführt (s. Ziff. 47 ff.). 3. Persönlichkeitsverletzung und Rechtfertigung 42 Die vorgenannte Verletzung von Datenbearbeitungsgrundsätzen bedeutet eine Persönlichkeits­ verletzung (Art. 30 Abs. 2 Bst. a DSG). Persönlichkeitsverletzungen sind widerrechtlich (Art. 30 Abs. 1 DSG), ausser sie werden durch eine Einwilligung, ein überwiegendes privates oder öf­ fentliches Interesse oder gesetzlich gerechtfertigt (Art. 31 Abs. 1 DSG). Gemäss bundesgericht­ licher Rechtsprechung können bei einer Verletzung von Datenbearbeitungsgrundsätzen Recht­ fertigungsgründe nur mit grosser Zurückhaltung bejaht werden (vgl. BGE 136 II 508 E. 5.2.4; siehe auch etwa BGer 6B_68/2023, vom 9. Oktober 2023, E. 2.1.2). 3.1. Gesetzliche Grundlage und Einwilligung 43 Eine gesetzliche Grundlage für die Publikation von Daten mutmasslichen Schuldnerinnen und Schuldnern sowie mit ihnen verbundenen Personen im Internet durch eine private Firma ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Ebenso wenig kann davon ausgegangen wer­ den, dass eine Einwilligung zur Publikation vorliegt: In ihrer Stellungnahme vom 17. Oktober 2024 schlägt die Inkasso-Team AG selber vor, dass sie die Schuldnerinnen und Schuldner künf­ tig aktiv über die Publikation informieren könnte. Damit ist erstellt, dass sie zum heutigen Zeit­ punkt weder mit betroffenen Schuldnerinnen und Schuldnern in Kontakt tritt, noch um Einwilli­ gung zur Publikation ersucht. Die Einwilligung der Betroffenen ist somit vorliegend kein Recht­ fertigungsgrund für die Publikation. Es bleibt die Möglichkeit einer Rechtfertigung durch über­ wiegende private oder öffentliche Interessen. 3.2. Überwiegendes öffentliches Interesse 44 Die Inkasso-Team AG argumentiert, dass ihre Warnungen über Schuldnerinnen und Schuldner durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt werden, weil durch die Publikation die Täter even­ tuell zur Rechenschaft gezogen werden können, sie eine Warnung für potenzielle weitere Opfer sein kann und damit möglicherweise weitere Straftaten verhindert werden. 45 Ein überwiegendes öffentliches Interesse bedeutet ein Interesse der Allgemeinheit. Bei der Da­ tenbearbeitung durch Private kommt ein derartiges Interesse selten vor. Zum einen stehen sich bei der Bearbeitung von Personendaten durch Private naturgemäss in erster Linie Privatperso­ nen gegenüber, die entsprechend private Interessen verfolgen. Zum andern schlagen sich öf­ fentliche Interessen oftmals in gesetzlichen Regelungen nieder.

8/11 46 Um namentlich Täter zur Rechenschaft zu ziehen sieht der Rechtsstaat die ausschliessliche Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden vor. Opfer oder Geschädigte können sich an die zuständige Polizei wenden, um Informationen zu einem Täter, einer Täterin mitzuteilen. Eine Publikation durch private Personen im Internet ist für die Verfolgung von strafbarem Verhalten nicht notwendig und entbehrt auch einer gesetzlichen Grundlage. 47 In Bezug auf die Eintreibung von offenen Geldforderungen stellt der Staat das Instrument des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts zur Verfügung, womit dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung von Forderungen bereits Rechnung getragen wird. 48 Zusammenfassend kann ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Publikation von Per­ sonendaten mutmasslichen Schuldnerinnen und Schuldnern sowie mit ihnen verbundenen Per­ sonen im Internet verneint werden. 3.3. Überwiegendes privates Interesse 49 Es bleibt zu prüfen, ob die Inkasso-Team AG ein überwiegendes privates Interesse an der Pub­ likation der Daten mutmasslichen Schuldnerinnen und Schuldnern sowie mit ihnen verbundenen Personen geltend machen kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung eine persönlichkeitsverletzende Datenbearbeitung nur mit Zurückhaltung durch überwiegende private Interessen gerechtfertigt werden kann (vgl. BGE 136 II 508, E. 5.2.4. und 6.3.3). 50 Als überwiegende private Bearbeitungsinteressen kommt in erster Linie das Interesse der bear­ beitenden Person infrage. Es können aber auch Interessen von Dritten, wie beispielsweise an­ dere potenzielle «Opfer» oder Geschäftspartner der mutmasslichen Schuldnerinnen und Schuldner die Datenbearbeitung rechtfertigen. Bei der Interessenabwägung können grundsätz­ lich alle schützenswerten Interessen an der Datenbearbeitung berücksichtigt werden, dazu ge­ hören auch rein wirtschaftliche Interessen. 51 Demgegenüber steht das Interesse der betroffenen Person am Schutz ihrer Persönlichkeit ge­ genüber. Der Grad der Schutzwürdigkeit hängt unter anderem von der Sensitivität der bearbei­ teten Personendaten, dem Verletzungspotenzial der Datenbearbeitung sowie der Schwere der aus der Bearbeitung möglicherweise resultierenden Persönlichkeitsverletzung ab. 52 Im vorliegenden Fall werden mit der Publikation von Personendaten durch die Inkasso-Team AG auf der Webseite grundsätzlich zwei Interessen verfolgt: das Eintreiben von ausstehenden Forderungen über die Ermittlung des Aufenthaltsortes zum einen, und die Warnung der Öffentlichkeit vor gewissen Personen zum anderen. 3.3.1. Ermittlung des Aufenthaltsorts 53 In Bezug auf die Ermittlung des Aufenthaltsortes via Publikation der Daten ist festzuhalten, dass die Inkasso-Team AG dabei zwar ein wirtschaftliches Interesse für die Gläubigerin, den Gläubi­ ger bzw. für sich selber verfolgt, dass die Publikation von persönlichen Details zu den mutmass­ lichen Schuldnerinnen und Schuldnern sowie mit ihnen verbundenen Personen im Internet aber über das Ziel hinausschiesst. Die betroffenen Personen werden ohne ihr Wissen in der Öffent­ lichkeit negativ dargestellt und ihre persönliche Situation negativ bewertet. 54 Auch wenn, wie von der Inkasso-Team AG angeführt, eine gewisse Dokumentation zur geltend gemachten Schuld besteht, basiert die Veröffentlichung des Namens auf einer einseitigen Prü­ fung durch die Gläubigerschaft. Das Interesse der Schuldnerin, des Schuldners, sich gegen die Forderung verteidigen zu können, wird mit der Publikation verhindert. Nur weil eine potentiell noch offene Geldschuld besteht, rechtfertigt dies nicht die Publikation von Personendaten von mutmasslichen Schuldnerinnen und Schuldnern sowie mit ihnen verbundenen Personen an eine

9/11 beliebige Anzahl von Personen im Internet. Umso mehr als es nicht die Aufgabe der Öffentlich­ keit ist, nach säumigen Schuldnerinnen und Schuldnern zu suchen. Diese Funktion wird in der Regel von den Gläubigerinnen und Gläubigern übernommen und im Falle eines öffentlichen Interesses vom Staat. 55 Erschwerend kommt hinzu, dass eine Veröffentlichung von Personendaten im Internet im An­ schluss nicht mehr kontrolliert werden kann. Selbst wenn die Daten auf einer Webseite selber entfernt werden, ist es sehr wahrscheinlich, dass die fraglichen Daten bereits von anderen Sei­ ten abgegriffen wurden und in Zukunft wiederverwendet werden können. 56 Die Interessen der mutmasslichen Schuldnerinnen und Schuldnern sowie der mit ihnen verbun­ denen Personen an der Kontrolle über ihre Daten bzw. an ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung überwiegen vorliegend die wirtschaftlichen Interessen der Inkasso-Team AG und deren Kundinnen und Kunden. Somit ist die Zumutbarkeit für die Betroffenen, sprich die Verhältnismässigkeit im engeren Sinn, vorliegend nicht gegeben. 3.3.2. Schutz von Gläubigerinnen und Gläubigern bzw. Warnung von Dritten 57 Wie oben in Ziff. 3.2. bereits ausgeführt, ist die generelle Warnung der Öffentlichkeit vor Betrü­ gern nicht Sache von Privaten und ein privater Datenbearbeiter kann dabei weder ein öffentli­ ches noch ein überwiegendes privates Interesse geltend machen. 58 Demgegenüber stellt die Prävention im Sinne von Kreditauskünften im Hinblick auf ein konkretes Vertragsverhältnis ein überwiegendes privates Interesse dar. Der Schutz besteht darin, dass ein Wirtschaftsteilnehmer die Kreditwürdigkeit einer Person prüft, bevor er mit ihr einen Vertrag ab­ schliesst. In diesem Fall hat der Gesetzgeber bereits eine Interessenabwägung vorgenommen und in Art. 31 Abs. 2 Bst. c DSG Schranken für die Rechtfertigung von Datenbearbeitungen zum Zweck der Prüfung der Kreditwürdigkeit einer Person festgelegt. 59 Gemäss dieser Bestimmung kommt ein überwiegendes Interesse des Verantwortlichen in Be­ tracht, wenn die Datenbearbeitung zur Prüfung der Kreditwürdigkeit einer anderen Person vor­ genommen wird. Das Gesetz sieht dabei die folgenden Voraussetzungen vor: Es handelt sich weder um besonders schützenswerte Personendaten noch um ein Profiling mit hohem Risiko; Daten werden Dritten nur bekanntgegeben, wenn diese die Daten für den Abschluss oder Ab­ wicklung eines Vertrags mit der betroffenen Person benötigen; die Daten sind nicht älter als zehn Jahre und die betroffene Person, über die Daten bearbeitet werden, ist volljährig. 60 Es steht der Inkasso-Team AG frei, ihr Angebot im Sinne eines Kreditauskunftsdienstes umzu­ gestalten, der rechtlichen Vorgaben von Art. 31 Abs. 2 Bst. c DSG erfüllt. Die in der Stellung­ nahme vom 17. Oktober 2024 von der Inkasso-Team AG vorgeschlagenen Massnahmen sind diesbezüglich zu vage geblieben. Festzuhalten ist, dass die Publikation von Personendaten, so wie sie von der Inkasso-Team AG zum jetzigen Zeitpunkt vorgenommen wird, keine erlaubte Kreditauskunft im Sinne des Gesetzes darstellt und deshalb zu unterlassen ist. 4. Fazit und Massnahmen 61 Die Publikation von Personendaten von mutmasslichen Schuldnerinnen und Schuldnern sowie mit ihnen verbundenen Personen im Internet, insbesondere auf der Webseite, verletzt die Datenbearbeitungsgrundsätze von Art. 6 DSG, insbesondere den Grundsatz der Transparenz und der Verhältnismässigkeit. 62 Es besteht kein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse daran, mittels der Publika­ tion von Personendaten den Aufenthaltsort von Schuldnerinnen und Schuldner zu ermitteln bzw. eine Warnung an die Öffentlichkeit in Bezug auf diese Personen zu publizieren.

10/11 63 Aus diesen Gründen darf die Inkasso-Team AG keine Personendaten von mutmasslichen Schuldnerinnen und Schuldnern sowie mit ihnen verbundenen Personen - wie sie sich auf ihrer Webseite befinden – im Internet publizieren. 64 Die bereits publizierten Personendaten von mutmasslichen Schuldnerinnen und Schuldnern so­ wie mit ihnen verbundenen Personen auf der Webseite stellen eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung dar und sind zu löschen. 5. Hinweis auf Strafbestimmungen 65 Gestützt auf Art. 63 DSG werden private Personen bestraft, die einer Verfügung des EDÖB, die unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels ergangen ist, vorsätzlich nicht Folge leisten. Die vorliegende Verfügung ergeht unter Hinweis auf die Strafdrohung von Art. 63 DSG. Die Strafbarkeit tritt gestützt auf Art. 29 des Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) bei der oder den im Unternehmen verantwortlichen natürlichen Personen ein, das heisst bei der oder den natürlichen Personen, die innerhalb des Unternehmens dafür sorgen müssen, dass der Verfügung des Be­ auftragten Folge geleistet wird (vgl. Botschaft zum revidierten DSG, BBl 2017 6941 ff., 7103 und 6974). 6. Gebühren 66 Gemäss Art. 59 Abs 1 Bst. d DSG erhebt der EDÖB von privaten Personen Gebühren für Mas­ snahmen nach Art. 51 DSG. Vorliegend wird gegenüber der Inkasso-Team AG eine Verwal­ tungsmassnahme nach Art. 51 DSG verfügt, welche gebührenpflichtig ist. 67 Gestützt auf Art. 44 der Datenschutzverordnung (DSV; SR 235.11) bemessen sich die vom EDÖB in Rechnung gestellten Gebühren nach Zeitaufwand. Es gilt ein Stundenansatz von 150 bis 250 Franken, je nach Funktion des ausführenden Personals (vgl. Art. 44 Abs. 1 und 2 DSV). 68 Die aufgewendete Zeit beträgt vorliegend insgesamt 16 Stunden. Es resultiert ein Gebührentotal von CHF 3’200. 69 Die Gebühren werden demzufolge gesamthaft auf CHF 3’200 festgesetzt und der Partei zur Bezahlung auferlegt. Die Gebühr wird fällig mit Rechtskraft der Verfügung; die Zahlungsfrist be­ trägt grundsätzlich 30 Tage ab Fälligkeit (vgl. Art. 44 Abs. 5 DSV i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 der Allgemeinen Gebührenverordnung (AllgGebV; SR 172.041.1).

11/11 Demnach wird verfügt:

1. Die Inkasso-Team AG hat die Publikation von Personendaten mutmasslicher Schuldnerinnen und Schuldnern sowie mit ihnen verbundenen Personen – wie sie sich auf ihrer Webseite befinden – zu unterlassen.

2. Die Inkasso-Team AG hat die auf der Webseite bereits publizierten Personendaten von mutmasslichen Schuldnerinnen und Schuldnern sowie mit ihnen verbundenen Personen zu löschen.

3. Die Inkasso-Team AG wird verpflichtet, die Umsetzung der Löschung innerhalb 10 Tagen nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung dem EDÖB mitzuteilen.

4. Die Inkasso-Team AG wird darauf hingewiesen, dass eine Widerhandlung gegen Ziffer 1 bis 3 un­ ter Androhung der Geldbusse gemäss Art. 63 DSG ergeht: Mit Busse bis zu 250 000 Franken werden private Personen bestraft, die einer Verfügung des EDÖB unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels ergangen ist, vorsätzlich nicht Folge leis­ ten.

5. Der Inkasso-Team AG wird eine Gebühr in der Höhe von insgesamt CHF 3’200 auferlegt.

Zu eröffnen: Inkasso-Team AG, Innere Margarethenstrasse 5, 4051 Basel (Partei)

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen beim Bundesverwaltungsgericht (Postfach, CH-9023 St. Gallen) Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist zu begründen und in zwei unterschriebenen Exemplaren einzureichen. Die Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizule­ gen.