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empfehlung-vom-7-april-2026-seco-korrespondenzen-betreffend-die-us-zoelleverletz-2026-04-07

Empfehlung vom 7. April 2026: SECO / Korrespondenzen betreffend die US-ZölleVerletzung der Pflicht zur Übermittlung der betroffenen Dokumente (Art. 20 BGÖ) – Verletzung der Mitwirkungspflicht (Art. 12b VBGÖ)PDF200.38 kB7. April 2026

Edoeb · 2026-04-07 · Deutsch CH
Erwägungen (34 Absätze)

E. 1 Der Antragsteller (Journalist) hat mit Gesuch vom 9. August 2025 gestützt auf das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; SR 152.3) beim Staatssekretariat für Wirtschaft SECO um Zugang zu folgenden Dokumenten ersucht: «Sämtliche Korrespondenz (Briefe, E-Mails, Sitzungsprotokolle, Präsentationen) zwischen Vertretern des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) und Vertretern [von A.__]. Zeitraum: 31. Juli 2025 bis

9. August 2025» (Gesuch 1).

E. 2 Am 12. August 2025 stellte der Antragsteller weitere fünf Gesuche beim SECO und ersuchte darin um Zugang zu: «Sämtliche[r] Korrespondenz (Briefe, E-Mails, Sitzungsprotokolle, Präsentationen) zwischen Vertretern des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) und»: - Vertretern von B.__ (Gesuch 2) - Vertretern des […]unternehmens C.__ (Gesuch 3) - Vertretern des […]unternehmens D.__ (Gesuch 4), sowie «Sämtliche[r] Korrespondenz (Briefe, E-Mails, SMS, Whatsapp-Nachrichten, Sitzungspro- tokolle, Präsentationen) zwischen Vertretern des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) und»: - Vertretern des […]unternehmens E.__ (Gesuch 5) - […] F.__ oder dessen Büro (Gesuch 6). Die Gesuche 2-6 bezogen sich auf den Zeitraum vom 31. Juli 2025 bis zum 12. August 2025.

E. 3 Am 28. August 2025 stellte der Antragsteller weitere drei Zugangsgesuche beim SECO: - «Sämtliche Korrespondenz (Briefe, E-Mails, SMS, Whatsapp-Nachrichten, Sitzungsprotokolle, Präsentationen) zwischen Vertretern des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) und Vertre- tern [von] G.__ im Zusammenhang mit dem Zollstreit mit den USA. Zeitraum: 31. Juli 2025 bis

28. August 2025.» (Gesuch 7)

2/7 - «Sämtliche Korrespondenz (Briefe, E-Mails, SMS, Whatsapp-Nachrichten, Sitzungsprotokolle, Präsentationen) zwischen Vertretern des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) und Vertre- tern von H.__ in Zusammenhang mit dem Zollstreit mit den USA. Zeitraum: 31. Juli 2025 bis

28. August 2025.» (Gesuch 8) - «Sämtliche Korrespondenz (Briefe, E-Mails, Sitzungsprotokolle, Präsentationen) zwischen den SECO-Vertretern Helene Budliger Artieda, I.__ und J.__ sowie Vertretern des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) in Zusammenhang mit dem Telefonat zwischen Bundespräsidentin Karin Keller-Sutter und US-Präsident Donald Trump. Zeitraum: 1. Juli 2025 bis 7. August 2025. Wichtig: Das Telefonat an sich sowie dessen Protokoll ist von meinem Gesuch ausgenommen, da dessen Offenlegung wohl gegen die aussenpolitischen Interessend der Schweiz verstossen würde. Dieses Argument gilt jedoch nicht für den Austausch zwischen den Verwaltungsstellen im Vorfeld und Nachgang des Telefonats – oder zumindest nicht für sämtliche Dokumente.» (Gesuch 9)

E. 4 Am 10. September 2025 nahm das SECO gegenüber dem Antragsteller betreffend die Gesuche 1-

E. 6 Mit E-Mail vom 17. September 2025 bestätigte der Beauftragte den Eingang des Schlichtungsan- trags 1 und forderte das SECO am 29. September 2025 dazu auf, die betroffenen Dokumente sowie bei Bedarf eine ergänzende Stellungnahme einzureichen.

E. 7 Mit E-Mail vom 1. Oktober 2025 beantragte das SECO die Frist für die Einreichung des Dossiers betreffend den Schlichtungsantrag 1 (Gesuche 1-6) bis zum 14. November 2025 zu verlängern.

E. 8 Mit Schreiben vom 1. Oktober 2025 nahm das SECO gegenüber dem Antragsteller zu den Gesu- chen 7-9 Stellung und verweigerte den Zugang ebenfalls gestützt auf Art. 8 Abs. 4 BGÖ vollstän- dig. Erneut verwies das SECO zudem auf Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ.

E. 9 Mit E-Mail vom 8. Oktober 2025 gewährte der Beauftragte dem SECO die Fristverlängerung für die Einreichung des Dossiers betreffend den Schlichtungsantrag 1.

E. 10 Am 15. Oktober 2025 reichte der Antragsteller einen Schlichtungsantrag (Schlichtungsantrag 2) betreffend die Zugangsverweigerung zu den Gesuchen 7-9 beim Beauftragten ein.

E. 11 Mit E-Mail vom 15. Oktober 2025 bestätigte der Beauftragte den Eingang des Schlichtungsan- trags 2 und forderte das SECO gleichentags dazu auf, die betroffenen Dokumente sowie bei Be- darf eine ergänzende Stellungnahme einzureichen.

E. 12 Mit E-Mail vom 16. Oktober 2025 beantragte das SECO, die beiden Schlichtungsverfahren zu vereinigen. Weiter ersuchte das SECO auch betreffend den Schlichtungsantrag 2 um eine Frist- verlängerung für die Einreichung des Dossiers bis zum 14. November 2025.

E. 13 Mit E-Mail vom 20. Oktober 2025 verlängerte der Beauftragte die Frist zur Einreichung des Dos- siers betreffend den Schlichtungsantrag 2 (Gesuche 7-9) bis zum 14. November 2025. Weiter hielt er fest, die Frage der Verfahrensvereinigung werde zur gegebenen Zeit geklärt.

E. 14 Auf erneutes Ersuchen des SECO vom 11. November 2025 erstreckte der Beauftragte gleichen- tags die Frist für die Einreichung des Dossiers betreffend alle Verfahren letztmalig bis zum 5. De- zember 2025.

3/7

E. 15 Am 1. Dezember 2025 übermittelte das SECO dem Beauftragten eine ergänzende Stellungnahme sowie die beiden Stellungnahmen, welche es gegenüber dem Antragsteller betreffend die Zu- gangsgesuche 1-6 (Stellungnahme 1) sowie betreffend die Gesuche 7-9 (Stellungnahme 2) ab- gegeben hatte. Die mit den Zugangsgesuchen herausverlangten Dokumente reichte das SECO nicht ein. In der ergänzenden Stellungnahme führte das SECO im Wesentlichen aus, dass alle «Auslegungen» von Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 4 (sachlicher Geltungsbereich des Öffentlichkeitsge- setzes; Nichtanwendbarkeit des Gesetzes für internationale Verfahren zur Streitbeilegung) «vor- behaltslos betonen, dass die internationale Streitigkeit […]» eindeutig unter diese Bestimmung falle. Das Öffentlichkeitsgesetz finde daher im vorliegenden Fall keine Anwendung, der Zugang zu den beantragten Dokumenten sei nicht zu gewähren und auf die «Gesuche» sei nicht einzu- treten. Das SECO folgerte zudem als «praktische Konsequenz», dass aufgrund der Anwendbar- keit von Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 4 BGÖ, welche zum Nichteintreten auf die «Gesuche» führe, und der klaren, unbestrittenen Faktenlage keine Notwendigkeit bestehe, dem Beauftragten im Rah- men des vorliegenden Verfahrens Dokumente zu übermitteln. Das SECO begründete dies insbe- sondere mit der «Irrelevanz von Art. 20 BGÖ» und der «Einhaltung des Grundsatzes der Verhält- nismässigkeit». Ferner berief sich das SECO auf Art. 4 Bst. a BGÖ (Vorbehalt von Spezialbestimmungen) und führte aus, dass das Völkergewohnheitsrecht, welches dem nationa- len Recht vorgehe, Informationen im Zusammenhang mit der Beilegung dieser Streitigkeiten aus dem «öffentlichen Bereich» ausschliesse.

E. 16 Mit Schreiben vom 18. Dezember 2025 forderte der Beauftragte das SECO erneut auf, die mit den Zugangsgesuchen herausverlangten Dokumente einzureichen oder eine Einsichtnahme des Be- auftragten in die Dokumente zu ermöglichen. Der Beauftragte verwies insbesondere auf den Be- richt der Geschäftsprüfungskommission des Ständerats (GPK-S) vom 10. Oktober 2023, in wel- chem die GPK-S festhält, dass das Einsichtsrecht nach Art. 20 BGÖ ein zentrales Instrument für die Ausübung der Schlichtungstätigkeit des Beauftragten ist.1 Weiter machte der Beauftragte das SECO auf die Antwort des Bundesrates an die GPK-S vom 13. Dezember 2024 aufmerksam, in welcher dieser diesbezüglich ausführt: «Zum Zwecke der Sachverhaltsabklärung hat der Beauf- tragte das Recht, von den Verfahrensbeteiligten alle Auskünfte zu verlangen, die er benötigt. […] Klar ist, dass der EDÖB Einsicht in alle erforderlichen Dokumente haben muss, um seinen ge- setzlichen Schlichtungsauftrag wahrnehmen zu können […].»2 Betreffend den Standpunkt des SECO, es sei keine Einsicht des Beauftragten in die betroffenen Dokumente erforderlich, da die Dokumente ausserhalb des sachlichen Geltungsbereichs des Öffentlichkeitsgesetzes liegen wür- den, verwies der Beauftragte auf folgende Passage in der Antwort des Bundesrates vom 13. De- zember 2024: «Um zu ermitteln, ob ein Dokument in den Geltungsbereich des BGÖ fällt, muss der EDÖB auch Einsicht in die Dokumente erhalten, die ausserhalb des Geltungsbereichs lie- gen.»3

E. 17 Mit Schreiben vom 12. Januar 2026 nahm das SECO wiederum Stellung und erklärte, das SECO habe bereits dargelegt, dass im vorliegenden «Spezial- und Ausnahmefall insbesondere aus Irre- levanz- und Verhältnismässigkeitsgründen (im engeren und weiteren Sinn)» keine Notwendigkeit einer Aktenübermittlung an den Beauftragten bestehe. Zwar müsse der Beauftragten grundsätz- lich auch Einsicht in Dokumente erhalten, die ausserhalb des Geltungsbereichs liegen, allerdings sei der Bundesrat der Ansicht, dass der Beauftragte auf die Einsichtnahme verzichten könne, wenn der Zugang zu amtlichen Dokumenten von vornherein ausgeschlossen sei.4 Im vorliegen- den Spezialfall sei die Übermittlung von Dokumenten nicht erforderlich, denn der Zugang sei von vornherein ausgeschlossen.

E. 18 Am 29. Januar 2026 übermittelte der Beauftragte der Staatssekretärin für Wirtschaft persönlich einen Brief. Darin legte der Beauftragte insbesondere dar, eine glaubwürdige Vermittlung gegen- über allen Parteien setze voraus, dass die gesuchstellende Partei die Gewissheit haben müsse,

1 Geschäftsprüfungskommission des Ständerats, Bericht vom 10. Oktober 2023, Archivierung und Ablage von Dokumenten sowie Verfahren bei Zugangsgesuchen nach BGÖ: allgemeine Abklärungen zu den Vorgaben und im Kontext des Vorwurfes von nicht auffindbaren E-Mails im GS- EDI, Ziff. 4.5 (zit. Bericht der GPK-S). 2 Antwort des Bundesrates an die GPK-S vom 13. Dezember 2024 «Archivierung und Ablage von Dokumenten sowie Verfahren bei Zugangsge- suchen nach BGÖ», Ziff. 6.1. (zit. Antwort des Bundesrates an die GPK-S). 3 Antwort des Bundesrates an die GPK-S, Ziff. 6.1. 4 Antwort des Bundesrates an die GPK-S, Ziff. 6.1.

4/7 dass der Beauftragte stellvertretend für sie in die von ihr herausverlangten Dokumente Einsicht genommen hat. Dabei gehe es vor allem darum, dass der Beauftragte sich einen Überblick über den Umfang und die Natur der Dokumente machen kann, um so mit konstruktiven Anregungen zu einer einvernehmlichen Lösung beizutragen. Mit der Zielsetzung möglichst vieler Einigungen ha- ben Gesetz- und Verordnungsgeber denn auch vorgeschrieben, dass die Verwaltung dem Beauf- tragten die fraglichen Dokumente zustellt (s. Art. 20 BGÖ i.V.m. Art. 12b VBGÖ). Bei besonderen Umständen, wie vorliegend, könne der Beauftragte ausnahmsweise auf eine Aktenzustellung ver- zichten und stattdessen eine Einsichtnahme vornehmen. Gestützt darauf bat der Beauftragte nochmals um die Gewährung der Einsichtnahme in die fraglichen Akten in den Räumlichkeiten des Beauftragten oder vor Ort beim SECO. Der Beauftragte hielt weiter fest, er nehme seine Pflicht zur Einsichtnahme vorliegend wahr, weil es ihm erlauben werde, sich gegenüber dem Gesuch- steller glaubhaft zur Frage zu äussern, ob die fraglichen Dokumente dem Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetz ganz oder teilweise entzogen seien. Selbst wenn die Dokumente zumindest teilweise in den Geltungsbereich fielen, würden dem Zugang immer noch die vom SECO angeru- fenen Einreden des Vorliegens von Ausnahmebestimmungen im Wege stehen.

E. 19 Mit Brief vom 3. März 2026 teilte die Staatssekretärin für Wirtschaft dem Beauftragten mit, dass nach Rücksprache mit dem Departement seinem Gesuch um Einsichtnahme in obgenannte Do- kumente nicht entsprochen werden könne. Die Verweigerung gelte für die Dauer, bis die Frage der Zölle mit den USA rechtsverbindlich geregelt sei. II Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung: A. Formelle Erwägungen: Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ

E. 20 Der Antragsteller reichte mehrere Zugangsgesuche nach Art. 10 BGÖ beim SECO ein. Dieses verweigerte den Zugang zu den verlangten Dokumenten. Der Antragsteller ist als Teilnehmer an vorangegangenen Gesuchsverfahren zur Einreichung eines Schlichtungsantrags berechtigt (Art. 13 Abs. 1 Bst. a BGÖ). Die Schlichtungsanträge 1 und 2 wurden formgerecht (einfache Schriftlichkeit) und fristgerecht (innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der Behörde) beim Beauftragten eingereicht (Art. 13 Abs. 2 BGÖ).

E. 21 Das Schlichtungsverfahren findet auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder allen Beteiligten) unter Leitung des Beauftragten statt, der das Verfahren im Detail festlegt.5 Kommt keine Einigung zustande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche Lösung, ist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der Angelegenheit eine Empfehlung abzugeben.

E. 22 Die Zugangsgesuche 1-9 und die zwei Schlichtungsanträge 1 und 2 sind von derselben Person eingereicht worden und betreffen einen zusammenhängenden Themenkomplex. Es rechtfertigt sich deshalb, die Verfahren zu vereinigen und in einer gemeinsamen Empfehlung zu erledigen. B. Materielle Erwägungen

E. 23 Das SECO unterliegt als Verwaltungseinheit der zentralen Bundesverwaltung unbestritten dem Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a BGÖ i.V.m. Anhang 1 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (RVOV; SR 172.010.1).

E. 24 Das SECO als zuständige Behörde ist demnach verpflichtet, an sie gerichtete Zugangsgesuche nach den Vorgaben des Öffentlichkeitsgesetzes zu bearbeiten und die Vorgaben des Öffentlich- keitsgesetzes umzusetzen. Aufgrund des in Art. 6 BGÖ verankerten Öffentlichkeitsprinzips be- steht eine widerlegbare gesetzliche Vermutung zugunsten des freien Zugangs zu amtlichen Do- kumenten. Die zuständige Behörde trägt – obwohl sie im Verfahren eine Parteirolle einnimmt – als hoheitlich auftretende Behörde, die insbesondere an den Grundsatz von Treu und Glauben

5 Botschaft zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) vom 12. Februar 2003, BBl 2003 1963 (zitiert BBl 2003), BBl 2003 2024.

5/7 gebunden ist, Verantwortung für den rechtstaatlichen Ablauf des Verfahrens um Zugang zu amt- lichen Dokumenten.6 Insbesondere hat sie im Falle einer Zugangsverweigerung nachzuweisen, dass entweder keine amtlichen Dokumente vorliegen, die betroffenen Dokumente nicht vom Gel- tungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes erfasst sind oder dass eine Ausnahmebestimmung bzw. ein besonderer Fall im Sinne von Art. 7-9 BGÖ zum Tragen kommt. Misslingt ihr der Beweis, ist der Zugang grundsätzlich zu gewähren.7

E. 25 Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Ver- waltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31) die Rechtmässigkeit und die Angemes- senheit der Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde.8

E. 26 Um diese Aufgabe wahrnehmen zu können, sieht der Gesetzgeber vor (Art. 20 Abs. 1 BGÖ), dass der Beauftragte die verlangten Dokumente einsieht und Auskünfte erhält, damit er sich ein eigenes Bild von u.a. den gegenständlichen Dokumenten und deren amtlichen Charakter machen kann.9 Die Auskunfts- und Einsichtsrechte in Art. 20 Abs. 1 BGÖ werden durch Art. 12b Abs. 1 VBGÖ konkretisiert. Der Behörde obliegt nach Art. 12b Abs. 1 VBGÖ eine Pflicht zur Mitwirkung im Schlichtungsverfahren, u.a. durch die fristgerechte Einreichung der erforderlichen Dokumente (Bst. b).10 Insbesondere muss der Beauftragte – um sich selbst ein Bild machen zu können – auch Einsicht in Dokumente erhalten, die nach Ansicht der Behörde nicht vom Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetz erfasst sind.11 Könnte die beweisbeschwerte Verwaltung vorfrageweise die Anwendbarkeit des Öffentlichkeitsgesetzes ausschliessen und nach eigenem Ermessen von einer Zustellung der Dokumente an den Beauftragten absehen, wäre der Beauftragte nicht mehr in der Lage, glaubwürdig zwischen den Parteien zu vermitteln und seinen gesetzlichen Auftrag zu erfül- len.12

E. 27 Der Beauftragte hält fest, dass das SECO vorliegend keine Dokumente eingereicht hat resp. eine Einsichtnahme des Beauftragten in die mit den Zugangsgesuchen herausverlangten Dokumente verweigert (s. Ziff 15, 17, und 19). Damit verletzt das SECO seine Mitwirkungspflicht und verhin- dert, dass sich der Beauftragte materiell mit dem Geltungsbereich bzw. mit der Zugänglichkeit der herausverlangten Dokumente auseinandersetzen kann.

E. 28 Der Beauftragte gelangt damit zu folgendem Ergebnis: - Das SECO hat dem Beauftragten in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 20 BGÖ i.V.m. Art. 12b Abs. 1 Bst. b VBGÖ die von den Zugangsgesuchen erfassten Dokumente nicht zugestellt. Der Beauftragte konnte somit nicht prüfen, ob die interessierenden Dokumente in den sachlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes fallen (Art. 3 BGÖ) und inwiefern Ausnahmebestimmungen bzw. besondere Fälle gemäss Art. 7-9 BGÖ anwendbar sind. Das SECO hinderte den Beauftragten somit daran, sich materiell zur Anwendung dieser Bestim- mungen zu äussern. - Damit der Antragsteller seinen Fall einer richterlichen Behörde zur Prüfung vorlegen kann13, gibt der Beauftragte in Fällen, in denen ihm die Einsicht in die herausverlangten Dokumente durch die beweisbelastete Behörde verweigert wurde, eine Empfehlung ab. Er kann in solchen Fällen nur festhalten, dass die Behörde, vorliegend das SECO, die Vermutung zugunsten des Zugangs nach Art. 6 Abs. 1 BGÖ nicht zu widerlegen vermochte. Der Beauftragte empfiehlt als

6 Vgl. dazu Urteil des BVGer A-3215/2020 vom 7. Dezember 2020 E. 7.4.6. 7 BGE 142 II 340 E. 2.2. 8 GUY-ECABERT, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Bern 2008 (zit. Handkommentar BGÖ), Art. 13, Rz 8. 9 COSSALI SAUVAIN, in: Handkommentar BGÖ, Art. 20, Rz. 9; BBl 2003 2031; Bundesamt für Justiz BJ, Question diverses relatives à la procédure de médiation LTrans du 8 mars 2023, p. 7 (notiz-mediation-f (2).pdf), zuletzt besucht am 1. April 2026; Bericht der GPK-S, Ziff. 4.5. 10 Bundesamt für Justiz, Änderung der Öffentlichkeitsverordnung Kommentar der neuen Bestimmungen vom 11. März 2011, S. 2; Bericht der GPK-S, Ziff. 4.5. 11 COSSALI SAUVAIN, in: Handkommentar BGÖ, Art. 20, Rz. 9; BBl 2003 2031; Bundesamt für Justiz BJ, Question diverses relatives à la procédure de médiation LTrans du 8 mars 2023, p. 7 (notiz-mediation-f (2).pdf), zuletzt besucht am 1. April 2026; Antwort des Bundesrates an die GPK-S Ziff. 6.1. 12 Fragen- und Antwortenkatalog des EDÖB vom 13. Oktober 2022 für die Anhörung durch die GSK vom 28. Oktober 2022 zum BGÖ, S. 4f.; ASTRID SCHWEGLER, in: Blechta/Vasella [Hrsg.], Basler Kommentar zum Öffentlichkeitsgesetz, 4. Aufl., Basel 2024, Art. 20 Rz. 21; Vgl. Bericht der GPK-S, Ziff. 4.5. 13 Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101).

6/7 Konsequenz des nicht erbrachten Beweises den vollständigen Zugang zu den verlangten Do- kumenten. Das SECO hat zu prüfen, ob allfällig von der Zugangsgewährung betroffene Dritte (s. Ziff. 1, 2 und 3) gemäss Art. 11 BGÖ vorgängig anzuhören sind. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

7/7

III Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlich- keitsbeauftragte:

E. 29 Das Staatssekretariat für Wirtschaft gewährt den vollständigen Zugang zu den mit den Zugangs- gesuchen 1-9 herausverlangten Dokumenten, da es aufgrund der verweigerten Mitwirkung die Nichtanwendbarkeit des Öffentlichkeitsgesetzes (Art. 3 BGÖ) oder das Vorliegen einer Ausnah- mebestimmung (Art. 7, Art. 9 BGÖ) bzw. eines besonderen Falls (Art. 8 BGÖ) nicht nachweisen konnte (s. Ziff. 28).

E. 30 Das Staatssekretariat für Wirtschaft prüft, ob allfällig von der Zugangsgewährung betroffene Dritte in Anwendung von Art. 11 BGÖ vorgängig anzuhören sind.

E. 31 Der Antragsteller kann innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Empfehlung beim Staatssekre- tariat für Wirtschaft den Erlass einer Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwal- tungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) verlangen, wenn er mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs.1 BGÖ).

E. 32 Das Staatssekretariat für Wirtschaft erlässt eine Verfügung, wenn es mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs. 2 BGÖ).

E. 33 Das Staatssekretariat für Wirtschaft erlässt die Verfügung innert 20 Tagen nach Empfang dieser Empfehlung oder nach Eingang eines Gesuches um Erlass einer Verfügung (Art. 15 Abs. 3 BGÖ).

E. 34 Diese Empfehlung wird veröffentlicht. Zum Schutz der Personendaten der am Schlichtungsver- fahren Beteiligten wird der Name des Antragstellers anonymisiert (Art. 13 Abs. 3 VBGÖ).

E. 35 Die Empfehlung wird eröffnet: - Einschreiben mit Rückschein (AR)

X.__

- Einschreiben mit Rückschein (AR)

Staatssekretariat für Wirtschaft 3003 Bern

Adrian Lobsiger Der Beauftragte Julian Sonderegger Jurist Direktionsbereich Öffentlichkeitsprinzip

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Feldeggweg 1 3003 Bern Tel. +41 58 463 74 84, Fax +41 58 465 99 96 www.edoeb.admin.ch Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB

Bern, 7. April 2026 Empfehlung nach Art. 14 des Öffentlichkeitsgesetzes im Schlichtungsverfahren zwischen X.__ (Antragsteller) und Staatssekretariat für Wirtschaft SECO I Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte stellt fest: 1. Der Antragsteller (Journalist) hat mit Gesuch vom 9. August 2025 gestützt auf das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; SR 152.3) beim Staatssekretariat für Wirtschaft SECO um Zugang zu folgenden Dokumenten ersucht: «Sämtliche Korrespondenz (Briefe, E-Mails, Sitzungsprotokolle, Präsentationen) zwischen Vertretern des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) und Vertretern [von A.__]. Zeitraum: 31. Juli 2025 bis

9. August 2025» (Gesuch 1). 2. Am 12. August 2025 stellte der Antragsteller weitere fünf Gesuche beim SECO und ersuchte darin um Zugang zu: «Sämtliche[r] Korrespondenz (Briefe, E-Mails, Sitzungsprotokolle, Präsentationen) zwischen Vertretern des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) und»: - Vertretern von B.__ (Gesuch 2) - Vertretern des […]unternehmens C.__ (Gesuch 3) - Vertretern des […]unternehmens D.__ (Gesuch 4), sowie «Sämtliche[r] Korrespondenz (Briefe, E-Mails, SMS, Whatsapp-Nachrichten, Sitzungspro- tokolle, Präsentationen) zwischen Vertretern des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) und»: - Vertretern des […]unternehmens E.__ (Gesuch 5) - […] F.__ oder dessen Büro (Gesuch 6). Die Gesuche 2-6 bezogen sich auf den Zeitraum vom 31. Juli 2025 bis zum 12. August 2025. 3. Am 28. August 2025 stellte der Antragsteller weitere drei Zugangsgesuche beim SECO: - «Sämtliche Korrespondenz (Briefe, E-Mails, SMS, Whatsapp-Nachrichten, Sitzungsprotokolle, Präsentationen) zwischen Vertretern des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) und Vertre- tern [von] G.__ im Zusammenhang mit dem Zollstreit mit den USA. Zeitraum: 31. Juli 2025 bis

28. August 2025.» (Gesuch 7)

2/7 - «Sämtliche Korrespondenz (Briefe, E-Mails, SMS, Whatsapp-Nachrichten, Sitzungsprotokolle, Präsentationen) zwischen Vertretern des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) und Vertre- tern von H.__ in Zusammenhang mit dem Zollstreit mit den USA. Zeitraum: 31. Juli 2025 bis

28. August 2025.» (Gesuch 8) - «Sämtliche Korrespondenz (Briefe, E-Mails, Sitzungsprotokolle, Präsentationen) zwischen den SECO-Vertretern Helene Budliger Artieda, I.__ und J.__ sowie Vertretern des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) in Zusammenhang mit dem Telefonat zwischen Bundespräsidentin Karin Keller-Sutter und US-Präsident Donald Trump. Zeitraum: 1. Juli 2025 bis 7. August 2025. Wichtig: Das Telefonat an sich sowie dessen Protokoll ist von meinem Gesuch ausgenommen, da dessen Offenlegung wohl gegen die aussenpolitischen Interessend der Schweiz verstossen würde. Dieses Argument gilt jedoch nicht für den Austausch zwischen den Verwaltungsstellen im Vorfeld und Nachgang des Telefonats – oder zumindest nicht für sämtliche Dokumente.» (Gesuch 9) 4. Am 10. September 2025 nahm das SECO gegenüber dem Antragsteller betreffend die Gesuche 1- 6 Stellung und erklärte, die sechs Zugangsgesuche würden «als ein einziges Zugangsgesuch behandelt». Weiter gab das SECO an, dass es aufgrund des Kontexts davon ausgehe, dass sich das Interesse des Antragstellers auf die Korrespondenz beschränke, die einen Zusammenhang mit den laufenden Verhandlungen mit den USA habe. Entsprechend habe das SECO die Suche und Prüfung auf diese Unterlagen eingeschränkt. Das SECO verweigerte den Zugang zu den verlangten Dokumenten gestützt auf Art. 8 Abs. 4 BGÖ, wonach amtliche Dokumente in laufenden und künftigen Verhandlungen in keinem Fall zugänglich sind, vollständig. Im Übrigen berief sich das SECO auch auf Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ, da die öffentliche Bekanntgabe der Korrespondenz die aussenpolitischen Interessen der Schweiz beeinträchtigen würde. 5. Am 12. September 2025 reichte der Antragsteller einen Schlichtungsantrag (nachfolgend: Schlich- tungsantrag 1) beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftrag- ter) betreffend die Zugangsverweigerung zu den Gesuchen 1-6 ein. 6. Mit E-Mail vom 17. September 2025 bestätigte der Beauftragte den Eingang des Schlichtungsan- trags 1 und forderte das SECO am 29. September 2025 dazu auf, die betroffenen Dokumente sowie bei Bedarf eine ergänzende Stellungnahme einzureichen. 7. Mit E-Mail vom 1. Oktober 2025 beantragte das SECO die Frist für die Einreichung des Dossiers betreffend den Schlichtungsantrag 1 (Gesuche 1-6) bis zum 14. November 2025 zu verlängern. 8. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2025 nahm das SECO gegenüber dem Antragsteller zu den Gesu- chen 7-9 Stellung und verweigerte den Zugang ebenfalls gestützt auf Art. 8 Abs. 4 BGÖ vollstän- dig. Erneut verwies das SECO zudem auf Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ. 9. Mit E-Mail vom 8. Oktober 2025 gewährte der Beauftragte dem SECO die Fristverlängerung für die Einreichung des Dossiers betreffend den Schlichtungsantrag 1. 10. Am 15. Oktober 2025 reichte der Antragsteller einen Schlichtungsantrag (Schlichtungsantrag 2) betreffend die Zugangsverweigerung zu den Gesuchen 7-9 beim Beauftragten ein. 11. Mit E-Mail vom 15. Oktober 2025 bestätigte der Beauftragte den Eingang des Schlichtungsan- trags 2 und forderte das SECO gleichentags dazu auf, die betroffenen Dokumente sowie bei Be- darf eine ergänzende Stellungnahme einzureichen. 12. Mit E-Mail vom 16. Oktober 2025 beantragte das SECO, die beiden Schlichtungsverfahren zu vereinigen. Weiter ersuchte das SECO auch betreffend den Schlichtungsantrag 2 um eine Frist- verlängerung für die Einreichung des Dossiers bis zum 14. November 2025. 13. Mit E-Mail vom 20. Oktober 2025 verlängerte der Beauftragte die Frist zur Einreichung des Dos- siers betreffend den Schlichtungsantrag 2 (Gesuche 7-9) bis zum 14. November 2025. Weiter hielt er fest, die Frage der Verfahrensvereinigung werde zur gegebenen Zeit geklärt. 14. Auf erneutes Ersuchen des SECO vom 11. November 2025 erstreckte der Beauftragte gleichen- tags die Frist für die Einreichung des Dossiers betreffend alle Verfahren letztmalig bis zum 5. De- zember 2025.

3/7 15. Am 1. Dezember 2025 übermittelte das SECO dem Beauftragten eine ergänzende Stellungnahme sowie die beiden Stellungnahmen, welche es gegenüber dem Antragsteller betreffend die Zu- gangsgesuche 1-6 (Stellungnahme 1) sowie betreffend die Gesuche 7-9 (Stellungnahme 2) ab- gegeben hatte. Die mit den Zugangsgesuchen herausverlangten Dokumente reichte das SECO nicht ein. In der ergänzenden Stellungnahme führte das SECO im Wesentlichen aus, dass alle «Auslegungen» von Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 4 (sachlicher Geltungsbereich des Öffentlichkeitsge- setzes; Nichtanwendbarkeit des Gesetzes für internationale Verfahren zur Streitbeilegung) «vor- behaltslos betonen, dass die internationale Streitigkeit […]» eindeutig unter diese Bestimmung falle. Das Öffentlichkeitsgesetz finde daher im vorliegenden Fall keine Anwendung, der Zugang zu den beantragten Dokumenten sei nicht zu gewähren und auf die «Gesuche» sei nicht einzu- treten. Das SECO folgerte zudem als «praktische Konsequenz», dass aufgrund der Anwendbar- keit von Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 4 BGÖ, welche zum Nichteintreten auf die «Gesuche» führe, und der klaren, unbestrittenen Faktenlage keine Notwendigkeit bestehe, dem Beauftragten im Rah- men des vorliegenden Verfahrens Dokumente zu übermitteln. Das SECO begründete dies insbe- sondere mit der «Irrelevanz von Art. 20 BGÖ» und der «Einhaltung des Grundsatzes der Verhält- nismässigkeit». Ferner berief sich das SECO auf Art. 4 Bst. a BGÖ (Vorbehalt von Spezialbestimmungen) und führte aus, dass das Völkergewohnheitsrecht, welches dem nationa- len Recht vorgehe, Informationen im Zusammenhang mit der Beilegung dieser Streitigkeiten aus dem «öffentlichen Bereich» ausschliesse. 16. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2025 forderte der Beauftragte das SECO erneut auf, die mit den Zugangsgesuchen herausverlangten Dokumente einzureichen oder eine Einsichtnahme des Be- auftragten in die Dokumente zu ermöglichen. Der Beauftragte verwies insbesondere auf den Be- richt der Geschäftsprüfungskommission des Ständerats (GPK-S) vom 10. Oktober 2023, in wel- chem die GPK-S festhält, dass das Einsichtsrecht nach Art. 20 BGÖ ein zentrales Instrument für die Ausübung der Schlichtungstätigkeit des Beauftragten ist.1 Weiter machte der Beauftragte das SECO auf die Antwort des Bundesrates an die GPK-S vom 13. Dezember 2024 aufmerksam, in welcher dieser diesbezüglich ausführt: «Zum Zwecke der Sachverhaltsabklärung hat der Beauf- tragte das Recht, von den Verfahrensbeteiligten alle Auskünfte zu verlangen, die er benötigt. […] Klar ist, dass der EDÖB Einsicht in alle erforderlichen Dokumente haben muss, um seinen ge- setzlichen Schlichtungsauftrag wahrnehmen zu können […].»2 Betreffend den Standpunkt des SECO, es sei keine Einsicht des Beauftragten in die betroffenen Dokumente erforderlich, da die Dokumente ausserhalb des sachlichen Geltungsbereichs des Öffentlichkeitsgesetzes liegen wür- den, verwies der Beauftragte auf folgende Passage in der Antwort des Bundesrates vom 13. De- zember 2024: «Um zu ermitteln, ob ein Dokument in den Geltungsbereich des BGÖ fällt, muss der EDÖB auch Einsicht in die Dokumente erhalten, die ausserhalb des Geltungsbereichs lie- gen.»3 17. Mit Schreiben vom 12. Januar 2026 nahm das SECO wiederum Stellung und erklärte, das SECO habe bereits dargelegt, dass im vorliegenden «Spezial- und Ausnahmefall insbesondere aus Irre- levanz- und Verhältnismässigkeitsgründen (im engeren und weiteren Sinn)» keine Notwendigkeit einer Aktenübermittlung an den Beauftragten bestehe. Zwar müsse der Beauftragten grundsätz- lich auch Einsicht in Dokumente erhalten, die ausserhalb des Geltungsbereichs liegen, allerdings sei der Bundesrat der Ansicht, dass der Beauftragte auf die Einsichtnahme verzichten könne, wenn der Zugang zu amtlichen Dokumenten von vornherein ausgeschlossen sei.4 Im vorliegen- den Spezialfall sei die Übermittlung von Dokumenten nicht erforderlich, denn der Zugang sei von vornherein ausgeschlossen. 18. Am 29. Januar 2026 übermittelte der Beauftragte der Staatssekretärin für Wirtschaft persönlich einen Brief. Darin legte der Beauftragte insbesondere dar, eine glaubwürdige Vermittlung gegen- über allen Parteien setze voraus, dass die gesuchstellende Partei die Gewissheit haben müsse,

1 Geschäftsprüfungskommission des Ständerats, Bericht vom 10. Oktober 2023, Archivierung und Ablage von Dokumenten sowie Verfahren bei Zugangsgesuchen nach BGÖ: allgemeine Abklärungen zu den Vorgaben und im Kontext des Vorwurfes von nicht auffindbaren E-Mails im GS- EDI, Ziff. 4.5 (zit. Bericht der GPK-S). 2 Antwort des Bundesrates an die GPK-S vom 13. Dezember 2024 «Archivierung und Ablage von Dokumenten sowie Verfahren bei Zugangsge- suchen nach BGÖ», Ziff. 6.1. (zit. Antwort des Bundesrates an die GPK-S). 3 Antwort des Bundesrates an die GPK-S, Ziff. 6.1. 4 Antwort des Bundesrates an die GPK-S, Ziff. 6.1.

4/7 dass der Beauftragte stellvertretend für sie in die von ihr herausverlangten Dokumente Einsicht genommen hat. Dabei gehe es vor allem darum, dass der Beauftragte sich einen Überblick über den Umfang und die Natur der Dokumente machen kann, um so mit konstruktiven Anregungen zu einer einvernehmlichen Lösung beizutragen. Mit der Zielsetzung möglichst vieler Einigungen ha- ben Gesetz- und Verordnungsgeber denn auch vorgeschrieben, dass die Verwaltung dem Beauf- tragten die fraglichen Dokumente zustellt (s. Art. 20 BGÖ i.V.m. Art. 12b VBGÖ). Bei besonderen Umständen, wie vorliegend, könne der Beauftragte ausnahmsweise auf eine Aktenzustellung ver- zichten und stattdessen eine Einsichtnahme vornehmen. Gestützt darauf bat der Beauftragte nochmals um die Gewährung der Einsichtnahme in die fraglichen Akten in den Räumlichkeiten des Beauftragten oder vor Ort beim SECO. Der Beauftragte hielt weiter fest, er nehme seine Pflicht zur Einsichtnahme vorliegend wahr, weil es ihm erlauben werde, sich gegenüber dem Gesuch- steller glaubhaft zur Frage zu äussern, ob die fraglichen Dokumente dem Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetz ganz oder teilweise entzogen seien. Selbst wenn die Dokumente zumindest teilweise in den Geltungsbereich fielen, würden dem Zugang immer noch die vom SECO angeru- fenen Einreden des Vorliegens von Ausnahmebestimmungen im Wege stehen. 19. Mit Brief vom 3. März 2026 teilte die Staatssekretärin für Wirtschaft dem Beauftragten mit, dass nach Rücksprache mit dem Departement seinem Gesuch um Einsichtnahme in obgenannte Do- kumente nicht entsprochen werden könne. Die Verweigerung gelte für die Dauer, bis die Frage der Zölle mit den USA rechtsverbindlich geregelt sei. II Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung: A. Formelle Erwägungen: Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ 20. Der Antragsteller reichte mehrere Zugangsgesuche nach Art. 10 BGÖ beim SECO ein. Dieses verweigerte den Zugang zu den verlangten Dokumenten. Der Antragsteller ist als Teilnehmer an vorangegangenen Gesuchsverfahren zur Einreichung eines Schlichtungsantrags berechtigt (Art. 13 Abs. 1 Bst. a BGÖ). Die Schlichtungsanträge 1 und 2 wurden formgerecht (einfache Schriftlichkeit) und fristgerecht (innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der Behörde) beim Beauftragten eingereicht (Art. 13 Abs. 2 BGÖ). 21. Das Schlichtungsverfahren findet auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder allen Beteiligten) unter Leitung des Beauftragten statt, der das Verfahren im Detail festlegt.5 Kommt keine Einigung zustande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche Lösung, ist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der Angelegenheit eine Empfehlung abzugeben. 22. Die Zugangsgesuche 1-9 und die zwei Schlichtungsanträge 1 und 2 sind von derselben Person eingereicht worden und betreffen einen zusammenhängenden Themenkomplex. Es rechtfertigt sich deshalb, die Verfahren zu vereinigen und in einer gemeinsamen Empfehlung zu erledigen. B. Materielle Erwägungen 23. Das SECO unterliegt als Verwaltungseinheit der zentralen Bundesverwaltung unbestritten dem Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a BGÖ i.V.m. Anhang 1 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (RVOV; SR 172.010.1). 24. Das SECO als zuständige Behörde ist demnach verpflichtet, an sie gerichtete Zugangsgesuche nach den Vorgaben des Öffentlichkeitsgesetzes zu bearbeiten und die Vorgaben des Öffentlich- keitsgesetzes umzusetzen. Aufgrund des in Art. 6 BGÖ verankerten Öffentlichkeitsprinzips be- steht eine widerlegbare gesetzliche Vermutung zugunsten des freien Zugangs zu amtlichen Do- kumenten. Die zuständige Behörde trägt – obwohl sie im Verfahren eine Parteirolle einnimmt – als hoheitlich auftretende Behörde, die insbesondere an den Grundsatz von Treu und Glauben

5 Botschaft zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) vom 12. Februar 2003, BBl 2003 1963 (zitiert BBl 2003), BBl 2003 2024.

5/7 gebunden ist, Verantwortung für den rechtstaatlichen Ablauf des Verfahrens um Zugang zu amt- lichen Dokumenten.6 Insbesondere hat sie im Falle einer Zugangsverweigerung nachzuweisen, dass entweder keine amtlichen Dokumente vorliegen, die betroffenen Dokumente nicht vom Gel- tungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes erfasst sind oder dass eine Ausnahmebestimmung bzw. ein besonderer Fall im Sinne von Art. 7-9 BGÖ zum Tragen kommt. Misslingt ihr der Beweis, ist der Zugang grundsätzlich zu gewähren.7 25. Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Ver- waltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31) die Rechtmässigkeit und die Angemes- senheit der Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde.8 26. Um diese Aufgabe wahrnehmen zu können, sieht der Gesetzgeber vor (Art. 20 Abs. 1 BGÖ), dass der Beauftragte die verlangten Dokumente einsieht und Auskünfte erhält, damit er sich ein eigenes Bild von u.a. den gegenständlichen Dokumenten und deren amtlichen Charakter machen kann.9 Die Auskunfts- und Einsichtsrechte in Art. 20 Abs. 1 BGÖ werden durch Art. 12b Abs. 1 VBGÖ konkretisiert. Der Behörde obliegt nach Art. 12b Abs. 1 VBGÖ eine Pflicht zur Mitwirkung im Schlichtungsverfahren, u.a. durch die fristgerechte Einreichung der erforderlichen Dokumente (Bst. b).10 Insbesondere muss der Beauftragte – um sich selbst ein Bild machen zu können – auch Einsicht in Dokumente erhalten, die nach Ansicht der Behörde nicht vom Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetz erfasst sind.11 Könnte die beweisbeschwerte Verwaltung vorfrageweise die Anwendbarkeit des Öffentlichkeitsgesetzes ausschliessen und nach eigenem Ermessen von einer Zustellung der Dokumente an den Beauftragten absehen, wäre der Beauftragte nicht mehr in der Lage, glaubwürdig zwischen den Parteien zu vermitteln und seinen gesetzlichen Auftrag zu erfül- len.12 27. Der Beauftragte hält fest, dass das SECO vorliegend keine Dokumente eingereicht hat resp. eine Einsichtnahme des Beauftragten in die mit den Zugangsgesuchen herausverlangten Dokumente verweigert (s. Ziff 15, 17, und 19). Damit verletzt das SECO seine Mitwirkungspflicht und verhin- dert, dass sich der Beauftragte materiell mit dem Geltungsbereich bzw. mit der Zugänglichkeit der herausverlangten Dokumente auseinandersetzen kann. 28. Der Beauftragte gelangt damit zu folgendem Ergebnis: - Das SECO hat dem Beauftragten in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 20 BGÖ i.V.m. Art. 12b Abs. 1 Bst. b VBGÖ die von den Zugangsgesuchen erfassten Dokumente nicht zugestellt. Der Beauftragte konnte somit nicht prüfen, ob die interessierenden Dokumente in den sachlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes fallen (Art. 3 BGÖ) und inwiefern Ausnahmebestimmungen bzw. besondere Fälle gemäss Art. 7-9 BGÖ anwendbar sind. Das SECO hinderte den Beauftragten somit daran, sich materiell zur Anwendung dieser Bestim- mungen zu äussern. - Damit der Antragsteller seinen Fall einer richterlichen Behörde zur Prüfung vorlegen kann13, gibt der Beauftragte in Fällen, in denen ihm die Einsicht in die herausverlangten Dokumente durch die beweisbelastete Behörde verweigert wurde, eine Empfehlung ab. Er kann in solchen Fällen nur festhalten, dass die Behörde, vorliegend das SECO, die Vermutung zugunsten des Zugangs nach Art. 6 Abs. 1 BGÖ nicht zu widerlegen vermochte. Der Beauftragte empfiehlt als

6 Vgl. dazu Urteil des BVGer A-3215/2020 vom 7. Dezember 2020 E. 7.4.6. 7 BGE 142 II 340 E. 2.2. 8 GUY-ECABERT, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Bern 2008 (zit. Handkommentar BGÖ), Art. 13, Rz 8. 9 COSSALI SAUVAIN, in: Handkommentar BGÖ, Art. 20, Rz. 9; BBl 2003 2031; Bundesamt für Justiz BJ, Question diverses relatives à la procédure de médiation LTrans du 8 mars 2023, p. 7 (notiz-mediation-f (2).pdf), zuletzt besucht am 1. April 2026; Bericht der GPK-S, Ziff. 4.5. 10 Bundesamt für Justiz, Änderung der Öffentlichkeitsverordnung Kommentar der neuen Bestimmungen vom 11. März 2011, S. 2; Bericht der GPK-S, Ziff. 4.5. 11 COSSALI SAUVAIN, in: Handkommentar BGÖ, Art. 20, Rz. 9; BBl 2003 2031; Bundesamt für Justiz BJ, Question diverses relatives à la procédure de médiation LTrans du 8 mars 2023, p. 7 (notiz-mediation-f (2).pdf), zuletzt besucht am 1. April 2026; Antwort des Bundesrates an die GPK-S Ziff. 6.1. 12 Fragen- und Antwortenkatalog des EDÖB vom 13. Oktober 2022 für die Anhörung durch die GSK vom 28. Oktober 2022 zum BGÖ, S. 4f.; ASTRID SCHWEGLER, in: Blechta/Vasella [Hrsg.], Basler Kommentar zum Öffentlichkeitsgesetz, 4. Aufl., Basel 2024, Art. 20 Rz. 21; Vgl. Bericht der GPK-S, Ziff. 4.5. 13 Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101).

6/7 Konsequenz des nicht erbrachten Beweises den vollständigen Zugang zu den verlangten Do- kumenten. Das SECO hat zu prüfen, ob allfällig von der Zugangsgewährung betroffene Dritte (s. Ziff. 1, 2 und 3) gemäss Art. 11 BGÖ vorgängig anzuhören sind. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

7/7

III Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlich- keitsbeauftragte: 29. Das Staatssekretariat für Wirtschaft gewährt den vollständigen Zugang zu den mit den Zugangs- gesuchen 1-9 herausverlangten Dokumenten, da es aufgrund der verweigerten Mitwirkung die Nichtanwendbarkeit des Öffentlichkeitsgesetzes (Art. 3 BGÖ) oder das Vorliegen einer Ausnah- mebestimmung (Art. 7, Art. 9 BGÖ) bzw. eines besonderen Falls (Art. 8 BGÖ) nicht nachweisen konnte (s. Ziff. 28). 30. Das Staatssekretariat für Wirtschaft prüft, ob allfällig von der Zugangsgewährung betroffene Dritte in Anwendung von Art. 11 BGÖ vorgängig anzuhören sind. 31. Der Antragsteller kann innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Empfehlung beim Staatssekre- tariat für Wirtschaft den Erlass einer Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwal- tungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) verlangen, wenn er mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs.1 BGÖ). 32. Das Staatssekretariat für Wirtschaft erlässt eine Verfügung, wenn es mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs. 2 BGÖ). 33. Das Staatssekretariat für Wirtschaft erlässt die Verfügung innert 20 Tagen nach Empfang dieser Empfehlung oder nach Eingang eines Gesuches um Erlass einer Verfügung (Art. 15 Abs. 3 BGÖ). 34. Diese Empfehlung wird veröffentlicht. Zum Schutz der Personendaten der am Schlichtungsver- fahren Beteiligten wird der Name des Antragstellers anonymisiert (Art. 13 Abs. 3 VBGÖ). 35. Die Empfehlung wird eröffnet: - Einschreiben mit Rückschein (AR)

X.__

- Einschreiben mit Rückschein (AR)

Staatssekretariat für Wirtschaft 3003 Bern

Adrian Lobsiger Der Beauftragte Julian Sonderegger Jurist Direktionsbereich Öffentlichkeitsprinzip