Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 Der Antragsteller (Journalist) hat am 13. Dezember 2023 gestützt auf das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; SR 152.3) beim General- sekretariat des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (GS VBS) um Zugang zu folgenden Dokumenten ersucht: “Verkaufsvertrag zwischen dem Bun- desamt für Rüstung (Armasuisse) und der deutschen Rheinmetall bzw. zwischen der Schweize- rischen Eidgenossenschaft und Deutschland betreffend de[n] Verkauf von 25 Kampfpanzern des Typs Leopard 2 sowie allfällig damit in Verbindung stehende[n] ergänzenden Vertragsbeilagen.“ Der Antragsteller führte ergänzend Folgendes aus: “Gemäss Ausführungen von Bundesrätin Vi- ola Amherd in der Fragestunde vom 11. Dezember 2023 wurde über den Verkaufspreis Still- schweigen vereinbart. Weshalb die Öffentlichkeit den Preis des Panzerverkaufs nicht erfahren darf, ist nicht nachvollziehbar. Bei diesem Verkauf handelt es sich nicht um ein Rüstungsge- schäft im Sinn einer Beschaffung, das die Interessen der Schweiz tangiert oder für die Sicherheit der Schweiz von militärisch-strategischer Bedeutung ist.“
E. 2 Am 18. Dezember 2023 übermittelte das GS VBS das Zugangsgesuch an das Bundesamt für Rüstung (armasuisse) mit dem Hinweis, dass das Gesuch in dessen Zuständigkeitsbereich falle.
E. 3 Am 27. Dezember 2023 gewährte armasuisse dem Antragsteller einen teilweisen Zugang zu fol- genden Dokumenten: - Verkaufsvertrag vom 23. November 2023 zwischen dem Bundesamt für Rüstung armasuisse und der Rheinmetall Landsysteme GmbH (Rheinmetall) über den Verkauf von 25 gebrauch- ten Panzer 87 Leopard 2 A4 (inkl. Annexe und Anhänge), und - Schreiben der RUAG an armasuisse vom 17. November 2023 zur Thematik Feuerleitanlage.
2/5 armasuisse veröffentlichte den Verkaufsvertrag ebenfalls auf der eigenen Webseite1. In Bezug auf die im Vertrag eingeschwärzten Preisangaben und klassifizierten Standorte berief sich ar- masuisse auf eine Vertraulichkeitsvereinbarung mit der Käuferin: “Die Firma Rheinmetall hat auf unsere Anfrage hin der beabsichtigten Herausgabe von Preisangaben ausdrücklich nicht zuge- stimmt. armasuisse hat unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips entschieden, den Vertrag in geschwärzter Version zugänglich zu machen.“ In beiden Dokumenten wurden über- dies die Personendaten eingeschwärzt. armasuisse erklärte schliesslich, dass “anlässlich der Fragestunden […] am 05.12.2023 sowie am 18.12.2023 die NR Heimgartner bzw. Wyss[mann] Fragen zum Verkaufsgeschäft Pz 87 Leo eingereicht [hatten]. Die BR-Antworten sind auf www.parlament.ch publiziert.“
E. 4 Am 29. Dezember 2023 reichte der Antragssteller einen Schlichtungsantrag beim Eidgenössi- schen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) ein.
E. 5 Am 3. Januar 2024 bestätigte der Beauftragte gegenüber dem Antragsteller den Eingang des Schlichtungsantrages und forderte gleichentags armasuisse dazu auf, die betroffenen Doku- mente sowie bei Bedarf eine ergänzende Stellungnahme einzureichen.
E. 6 Am 22. Januar 2024 reichte armasuisse den Verkaufsvertrag vom 23. November 2023 zwischen armasuisse und Rheinmetall inklusive Annex I bis V und Anhang I bis III (zu Annex I) und eine Stellungnahme ein. armasuisse führte darin aus, dass die Preisangaben aufgrund der Vertrau- lichkeitsvereinbarung zwischen armasuisse und Rheinmetall (Annex I zum Vertrag) nicht kom- muniziert werden, und präzisierte, dass “in ihrer Antwort […] die Bundespräsidentin anlässlich der Fragestunde2 explicite darauf hingewiesen und begründet [hat], dass die genauen Preisan- gaben nicht veröffentlicht werden können, unter Hinweis auf die höher zu gewichtenden Interes- sen von Privaten. Immerhin wurde kommuniziert, dass sich der Kaufpreis in einer niedrigen, zweistelligen Millionenhöhe bewegt.“ Ausserdem stellte armasuisse dem Beauftragten einen E- Mail-Wechsel zwischen armasuisse und Rheinmetall zu, welcher anlässlich der Vorbereitung zur Beantwortung der Frage Heimgartner 23.7803 vom 5. Dezember 20233 stattfand. Auf die An- frage von armasuisse bezüglich der möglichen Veröffentlichung des Gesamtbetrages antwortete Rheinmetall, dass sie mit der Publikation nicht einverstanden sei, und begründete dies wie folgt: “Wir verweisen insoweit auf die in unserem Vertrag getroffenen Vertraulichkeitsvereinbarungen.“
E. 7 Am 14. März 2024 fand eine Schlichtungsverhandlung statt, in welcher der Antragsteller den Schlichtungsgegenstand auf den “Totalbetrag auf S. 3 des Vertrages“ beschränkte. Vereinbart wurde zusätzlich, dass armasuisse intern abklärt, ob diese Information bekannt gegeben werden kann. In der Folge wurde das Schlichtungsverfahren sistiert.
E. 8 Am 24. März 2024 teilte armasuisse dem Antragsteller mit, dass sie nicht befugt sei, den Preis bekannt zu geben.
E. 9 Am 26. März 2024 teilte der Antragsteller dem Beauftragten mit, dass er am Schlichtungsantrag festhalte.
E. 10 Auf die weiteren Ausführungen des Antragstellers und von armasuisse sowie auf die eingereich- ten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. II Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung: A. Formelle Erwägungen: Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ
E. 11 Der Antragsteller reichte ein Zugangsgesuch nach Art. 10 BGÖ beim GS VBS ein, welches die- ses zwecks Bearbeitung an armasuisse weiterleitete. armasuisse gewährte dem Antragsteller einen teilweisen Zugang zu den verlangten Dokumenten. Der Antragsteller ist als Teilnehmer an
1 www.ar.admin.ch/de/veroeffentlichte-dokumente < 2023 < Verkaufsvertrag PZ87 Leo_BGÖ (besucht am 30. Oktober 2024). 2 23.7931 | Panzerdeal und Öffentlichkeitsprinzip | Geschäft | Das Schweizer Parlament und 23.7803 | Zu welchem Betrag verkauft die Schweiz die Leopard-Panzer an Deutschland? | Geschäft | Das Schweizer Parlament (besucht am 30. Oktober 2024). 3 23.7803 | Zu welchem Betrag verkauft die Schweiz die Leopard-Panzer an Deutschland? | Geschäft | Das Schweizer Parlament (besucht am
30. Oktober 2024).
3/5 einem vorangegangenen Gesuchsverfahren zur Einreichung eines Schlichtungsantrags berech- tigt (Art. 13 Abs. 1 Bst. a BGÖ). Der Schlichtungsantrag wurde formgerecht (einfache Schriftlich- keit) und fristgerecht (innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der Behörde) beim Be- auftragten eingereicht (Art. 13 Abs. 2 BGÖ).
E. 12 Das Schlichtungsverfahren findet auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder allen Beteiligten) unter Leitung des Beauftragten statt, der das Verfahren im Detail festlegt.4 Kommt keine Einigung zustande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche Lösung, ist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der Angelegen- heit eine Empfehlung abzugeben. B. Materielle Erwägungen
E. 13 Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31) die Rechtmässigkeit und die Ange- messenheit der Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde.5
E. 14 Der Antragsteller grenzte in der Schlichtungssitzung den Umfang der gewünschten Informatio- nen ein (Ziff. 7). Zu beurteilen bleibt somit die Zugänglichkeit des in Art. 1 Ziff. 1.1 des Verkaufs- vertrags aufgeführten Gesamtpreises der 25 Panzer 87 Leopard 2 A4.
E. 15 Für die Zugangsverweigerung stützt sich armasuisse nicht auf eine konkrete gesetzliche Grund- lage, sondern auf eine mit der Käuferin vereinbarten Vertraulichkeitsvereinbarung. Diese ent- spricht gemäss armasuisse dem Annex I zum Verkaufsvertrag6, der den Titel “Vereinbarung“ trägt (nachfolgend: Annex I). Dieser regelt den Umgang mit schutzwürdigen Informationen und Armeematerial zwischen den Vertragsparteien und legt Bearbeitungsregeln für schutzwürdige Informationen fest (Art. 2). Er ist auch auf Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse der Käuferin anwendbar (Art. 3 Ziff. 3.1). Weiter enthält er Bearbeitungsregeln betreffend militärische Informa- tionen, welche unter die Verordnung über den Schutz von Informationen des Bundes (Informati- onsschutzverordnung, ISchV; SR 510.4117) fallen (Art. 3 Ziff. 3.3). Es gibt indes keine Hinweise, dass Annex I auch kommerzielle Informationen wie der in Frage stehende Preis miterfasst. Die einzige Regelung, welche nach Auffassung des Beauftragten Preise betreffen kann, ist in Art. 10 des Verkaufsvertrages enthalten, wonach Veröffentlichungen in den Medien über den Vertrag und Vertragsleistungen während und nach der Vertragserfüllung der schriftlichen Zustimmung der Verkäuferin, das heisst von armasuisse, bedürfen. Bei diesem Artikel handelt es sich kaum um eine Vertraulichkeitsvereinbarung zwischen den Vertragsparteien. Daher kommt der Beauf- tragte zum Schluss, dass weder der Verkaufsvertrag noch der Annex I Vertraulichkeitsvereinba- rungen enthalten. Ausserdem wurden dem Beauftragten keine anderen Vertraulichkeitsvereinba- rungen zugestellt.
E. 16 armasuisse hat für die Zugangsverweigerung das Bestehen einer Vertraulichkeitsvereinbarung geltend gemacht, ohne sich dabei ausdrücklich auf eine bestimmte gesetzliche Ausnahmebe- stimmung zu berufen. Zugangsausnahmen aufgrund von Vertraulichkeitsvereinbarungen können allenfalls von Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ erfasst werden, wonach eine Verweigerung des Zugangs erlaubt ist, wenn Informationen vermittelt werden können, die der Behörde von Dritten freiwillig mitgeteilt worden sind und deren Geheimhaltung die Behörde zugesichert hat. Diese Bestim- mung findet Anwendung, wenn folgende drei Anforderungen kumulativ erfüllt sind: Zunächst müssen die Informationen von einer Privatperson, nicht aber von einer Behörde mitgeteilt wor- den sein. Sodann müssen die Informationen der Behörde freiwillig, d.h. nicht im Rahmen einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung abgegeben worden sein, und schliesslich muss die
4 Botschaft zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) vom 12. Februar 2003, BBl 2003 1963 (zitiert BBl 2003), BBl 2003 2024. 5 GUY-ECABERT, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Bern 2008 (zit. Handkommentar BGÖ), Art. 13, Rz 8. 6 www.ar.admin.ch/de/veroeffentlichte-dokumente < 2023 < Verkaufsvertrag PZ87 Leo_BGÖ (besucht am 30. Oktober 2024). 7 Seit dem 1. Januar 2024 nicht mehr in Kraft.
4/5 Behörde die Zusicherung der Vertraulichkeit auf ausdrückliches Verlangen des Informanten er- teilt haben.8 Vorliegend wurde die verlangte Information nicht von einer Privatperson mitgeteilt, sondern ist das Resultat einer Verhandlung zwischen einer Behörde und einem Unternehmen, und ist somit Gegenstand einer vertraglichen Verpflichtung. Schliesslich, wie in Ziff. 15 darge- legt, sind in den dem Beauftragten zugestellten Dokumenten keine Vertraulichkeitsvereinbarun- gen ersichtlich. Daher sind nach Ansicht des Beauftragten die Voraussetzungen für die Anwen- dung von Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ nicht erfüllt.
E. 17 Zusammengefasst gelangt der Beauftragte damit zu folgendem Ergebnis: armasuisse vermochte bis anhin das Vorliegen der Ausnahmebestimmung gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ nicht mit der von der Rechtsprechung geforderten Begründungsdichte darzulegen. Eine andere Ausnah- mebestimmung hat armasuisse im Schlichtungsverfahren nicht vorgebracht. Aus diesem Grund gewährt sie den Zugang zum Gesamtpreis gemäss Art. 1 Ziff. 1.1 des Verkaufsvertrags zwi- schen armasuisse und Rheinmetall. III Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlich- keitsbeauftragte:
E. 18 armasuisse gewährt den Zugang zum Gesamtpreis der 25 Panzer 87 Leopard 2 A4 (Art. 1 Ziff. 1.1 des Verkaufsvertrags zwischen dem Bundesamt für Rüstung armasuisse und Rheinme- tall Landsysteme GmbH) (Ziff. 14), da sie die Anwendbarkeit von Ausnahmebestimmungen nicht hinreichend dargetan hat.
E. 19 Der Antragsteller kann innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Empfehlung bei armasuisse den Erlass einer Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) verlangen, wenn er mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs.1 BGÖ).
E. 20 armasuisse erlässt eine Verfügung, wenn sie mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs. 2 BGÖ).
E. 21 armasuisse erlässt die Verfügung innert 20 Tagen nach Empfang dieser Empfehlung oder nach Eingang eines Gesuches um Erlass einer Verfügung (Art. 15 Abs. 3 BGÖ).
E. 22 Diese Empfehlung wird veröffentlicht. Zum Schutz der Personendaten der am Schlichtungsver- fahren Beteiligten wird der Name des Antragstellers anonymisiert (Art. 13 Abs. 3 VBGÖ).
8 Urteil des BVGer A-7874/2015 vom 15. Juni 2016 E. 9.3.4.
5/5
E. 23 Die Empfehlung wird eröffnet: - Einschreiben mit Rückschein (R)
X
- Einschreiben mit Rückschein (R)
Bundesamt für Rüstung armasuisse 3003 Bern
Reto Ammann Leiter Direktionsbereich Öffentlichkeitsprinzip Alessandra Prinz Juristin Direktionsbereich Öffentlichkeitsprinzip
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Feldeggweg 1 3003 Bern Tel. +41 58 463 74 84, Fax +41 58 465 99 96 www.edoeb.admin.ch Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB
Bern, 5. November 2024 Empfehlung nach Art. 14 des Öffentlichkeitsgesetzes im Schlichtungsverfahren zwischen X (Antragsteller) und Bundesamt für Rüstung armasuisse I Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte stellt fest: 1. Der Antragsteller (Journalist) hat am 13. Dezember 2023 gestützt auf das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; SR 152.3) beim General- sekretariat des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (GS VBS) um Zugang zu folgenden Dokumenten ersucht: “Verkaufsvertrag zwischen dem Bun- desamt für Rüstung (Armasuisse) und der deutschen Rheinmetall bzw. zwischen der Schweize- rischen Eidgenossenschaft und Deutschland betreffend de[n] Verkauf von 25 Kampfpanzern des Typs Leopard 2 sowie allfällig damit in Verbindung stehende[n] ergänzenden Vertragsbeilagen.“ Der Antragsteller führte ergänzend Folgendes aus: “Gemäss Ausführungen von Bundesrätin Vi- ola Amherd in der Fragestunde vom 11. Dezember 2023 wurde über den Verkaufspreis Still- schweigen vereinbart. Weshalb die Öffentlichkeit den Preis des Panzerverkaufs nicht erfahren darf, ist nicht nachvollziehbar. Bei diesem Verkauf handelt es sich nicht um ein Rüstungsge- schäft im Sinn einer Beschaffung, das die Interessen der Schweiz tangiert oder für die Sicherheit der Schweiz von militärisch-strategischer Bedeutung ist.“ 2. Am 18. Dezember 2023 übermittelte das GS VBS das Zugangsgesuch an das Bundesamt für Rüstung (armasuisse) mit dem Hinweis, dass das Gesuch in dessen Zuständigkeitsbereich falle. 3. Am 27. Dezember 2023 gewährte armasuisse dem Antragsteller einen teilweisen Zugang zu fol- genden Dokumenten: - Verkaufsvertrag vom 23. November 2023 zwischen dem Bundesamt für Rüstung armasuisse und der Rheinmetall Landsysteme GmbH (Rheinmetall) über den Verkauf von 25 gebrauch- ten Panzer 87 Leopard 2 A4 (inkl. Annexe und Anhänge), und - Schreiben der RUAG an armasuisse vom 17. November 2023 zur Thematik Feuerleitanlage.
2/5 armasuisse veröffentlichte den Verkaufsvertrag ebenfalls auf der eigenen Webseite1. In Bezug auf die im Vertrag eingeschwärzten Preisangaben und klassifizierten Standorte berief sich ar- masuisse auf eine Vertraulichkeitsvereinbarung mit der Käuferin: “Die Firma Rheinmetall hat auf unsere Anfrage hin der beabsichtigten Herausgabe von Preisangaben ausdrücklich nicht zuge- stimmt. armasuisse hat unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips entschieden, den Vertrag in geschwärzter Version zugänglich zu machen.“ In beiden Dokumenten wurden über- dies die Personendaten eingeschwärzt. armasuisse erklärte schliesslich, dass “anlässlich der Fragestunden […] am 05.12.2023 sowie am 18.12.2023 die NR Heimgartner bzw. Wyss[mann] Fragen zum Verkaufsgeschäft Pz 87 Leo eingereicht [hatten]. Die BR-Antworten sind auf www.parlament.ch publiziert.“ 4. Am 29. Dezember 2023 reichte der Antragssteller einen Schlichtungsantrag beim Eidgenössi- schen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) ein. 5. Am 3. Januar 2024 bestätigte der Beauftragte gegenüber dem Antragsteller den Eingang des Schlichtungsantrages und forderte gleichentags armasuisse dazu auf, die betroffenen Doku- mente sowie bei Bedarf eine ergänzende Stellungnahme einzureichen. 6. Am 22. Januar 2024 reichte armasuisse den Verkaufsvertrag vom 23. November 2023 zwischen armasuisse und Rheinmetall inklusive Annex I bis V und Anhang I bis III (zu Annex I) und eine Stellungnahme ein. armasuisse führte darin aus, dass die Preisangaben aufgrund der Vertrau- lichkeitsvereinbarung zwischen armasuisse und Rheinmetall (Annex I zum Vertrag) nicht kom- muniziert werden, und präzisierte, dass “in ihrer Antwort […] die Bundespräsidentin anlässlich der Fragestunde2 explicite darauf hingewiesen und begründet [hat], dass die genauen Preisan- gaben nicht veröffentlicht werden können, unter Hinweis auf die höher zu gewichtenden Interes- sen von Privaten. Immerhin wurde kommuniziert, dass sich der Kaufpreis in einer niedrigen, zweistelligen Millionenhöhe bewegt.“ Ausserdem stellte armasuisse dem Beauftragten einen E- Mail-Wechsel zwischen armasuisse und Rheinmetall zu, welcher anlässlich der Vorbereitung zur Beantwortung der Frage Heimgartner 23.7803 vom 5. Dezember 20233 stattfand. Auf die An- frage von armasuisse bezüglich der möglichen Veröffentlichung des Gesamtbetrages antwortete Rheinmetall, dass sie mit der Publikation nicht einverstanden sei, und begründete dies wie folgt: “Wir verweisen insoweit auf die in unserem Vertrag getroffenen Vertraulichkeitsvereinbarungen.“ 7. Am 14. März 2024 fand eine Schlichtungsverhandlung statt, in welcher der Antragsteller den Schlichtungsgegenstand auf den “Totalbetrag auf S. 3 des Vertrages“ beschränkte. Vereinbart wurde zusätzlich, dass armasuisse intern abklärt, ob diese Information bekannt gegeben werden kann. In der Folge wurde das Schlichtungsverfahren sistiert. 8. Am 24. März 2024 teilte armasuisse dem Antragsteller mit, dass sie nicht befugt sei, den Preis bekannt zu geben. 9. Am 26. März 2024 teilte der Antragsteller dem Beauftragten mit, dass er am Schlichtungsantrag festhalte. 10. Auf die weiteren Ausführungen des Antragstellers und von armasuisse sowie auf die eingereich- ten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. II Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung: A. Formelle Erwägungen: Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ 11. Der Antragsteller reichte ein Zugangsgesuch nach Art. 10 BGÖ beim GS VBS ein, welches die- ses zwecks Bearbeitung an armasuisse weiterleitete. armasuisse gewährte dem Antragsteller einen teilweisen Zugang zu den verlangten Dokumenten. Der Antragsteller ist als Teilnehmer an
1 www.ar.admin.ch/de/veroeffentlichte-dokumente < 2023 < Verkaufsvertrag PZ87 Leo_BGÖ (besucht am 30. Oktober 2024). 2 23.7931 | Panzerdeal und Öffentlichkeitsprinzip | Geschäft | Das Schweizer Parlament und 23.7803 | Zu welchem Betrag verkauft die Schweiz die Leopard-Panzer an Deutschland? | Geschäft | Das Schweizer Parlament (besucht am 30. Oktober 2024). 3 23.7803 | Zu welchem Betrag verkauft die Schweiz die Leopard-Panzer an Deutschland? | Geschäft | Das Schweizer Parlament (besucht am
30. Oktober 2024).
3/5 einem vorangegangenen Gesuchsverfahren zur Einreichung eines Schlichtungsantrags berech- tigt (Art. 13 Abs. 1 Bst. a BGÖ). Der Schlichtungsantrag wurde formgerecht (einfache Schriftlich- keit) und fristgerecht (innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der Behörde) beim Be- auftragten eingereicht (Art. 13 Abs. 2 BGÖ). 12. Das Schlichtungsverfahren findet auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder allen Beteiligten) unter Leitung des Beauftragten statt, der das Verfahren im Detail festlegt.4 Kommt keine Einigung zustande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche Lösung, ist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der Angelegen- heit eine Empfehlung abzugeben. B. Materielle Erwägungen 13. Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31) die Rechtmässigkeit und die Ange- messenheit der Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde.5 14. Der Antragsteller grenzte in der Schlichtungssitzung den Umfang der gewünschten Informatio- nen ein (Ziff. 7). Zu beurteilen bleibt somit die Zugänglichkeit des in Art. 1 Ziff. 1.1 des Verkaufs- vertrags aufgeführten Gesamtpreises der 25 Panzer 87 Leopard 2 A4. 15. Für die Zugangsverweigerung stützt sich armasuisse nicht auf eine konkrete gesetzliche Grund- lage, sondern auf eine mit der Käuferin vereinbarten Vertraulichkeitsvereinbarung. Diese ent- spricht gemäss armasuisse dem Annex I zum Verkaufsvertrag6, der den Titel “Vereinbarung“ trägt (nachfolgend: Annex I). Dieser regelt den Umgang mit schutzwürdigen Informationen und Armeematerial zwischen den Vertragsparteien und legt Bearbeitungsregeln für schutzwürdige Informationen fest (Art. 2). Er ist auch auf Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse der Käuferin anwendbar (Art. 3 Ziff. 3.1). Weiter enthält er Bearbeitungsregeln betreffend militärische Informa- tionen, welche unter die Verordnung über den Schutz von Informationen des Bundes (Informati- onsschutzverordnung, ISchV; SR 510.4117) fallen (Art. 3 Ziff. 3.3). Es gibt indes keine Hinweise, dass Annex I auch kommerzielle Informationen wie der in Frage stehende Preis miterfasst. Die einzige Regelung, welche nach Auffassung des Beauftragten Preise betreffen kann, ist in Art. 10 des Verkaufsvertrages enthalten, wonach Veröffentlichungen in den Medien über den Vertrag und Vertragsleistungen während und nach der Vertragserfüllung der schriftlichen Zustimmung der Verkäuferin, das heisst von armasuisse, bedürfen. Bei diesem Artikel handelt es sich kaum um eine Vertraulichkeitsvereinbarung zwischen den Vertragsparteien. Daher kommt der Beauf- tragte zum Schluss, dass weder der Verkaufsvertrag noch der Annex I Vertraulichkeitsvereinba- rungen enthalten. Ausserdem wurden dem Beauftragten keine anderen Vertraulichkeitsvereinba- rungen zugestellt. 16. armasuisse hat für die Zugangsverweigerung das Bestehen einer Vertraulichkeitsvereinbarung geltend gemacht, ohne sich dabei ausdrücklich auf eine bestimmte gesetzliche Ausnahmebe- stimmung zu berufen. Zugangsausnahmen aufgrund von Vertraulichkeitsvereinbarungen können allenfalls von Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ erfasst werden, wonach eine Verweigerung des Zugangs erlaubt ist, wenn Informationen vermittelt werden können, die der Behörde von Dritten freiwillig mitgeteilt worden sind und deren Geheimhaltung die Behörde zugesichert hat. Diese Bestim- mung findet Anwendung, wenn folgende drei Anforderungen kumulativ erfüllt sind: Zunächst müssen die Informationen von einer Privatperson, nicht aber von einer Behörde mitgeteilt wor- den sein. Sodann müssen die Informationen der Behörde freiwillig, d.h. nicht im Rahmen einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung abgegeben worden sein, und schliesslich muss die
4 Botschaft zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) vom 12. Februar 2003, BBl 2003 1963 (zitiert BBl 2003), BBl 2003 2024. 5 GUY-ECABERT, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Bern 2008 (zit. Handkommentar BGÖ), Art. 13, Rz 8. 6 www.ar.admin.ch/de/veroeffentlichte-dokumente < 2023 < Verkaufsvertrag PZ87 Leo_BGÖ (besucht am 30. Oktober 2024). 7 Seit dem 1. Januar 2024 nicht mehr in Kraft.
4/5 Behörde die Zusicherung der Vertraulichkeit auf ausdrückliches Verlangen des Informanten er- teilt haben.8 Vorliegend wurde die verlangte Information nicht von einer Privatperson mitgeteilt, sondern ist das Resultat einer Verhandlung zwischen einer Behörde und einem Unternehmen, und ist somit Gegenstand einer vertraglichen Verpflichtung. Schliesslich, wie in Ziff. 15 darge- legt, sind in den dem Beauftragten zugestellten Dokumenten keine Vertraulichkeitsvereinbarun- gen ersichtlich. Daher sind nach Ansicht des Beauftragten die Voraussetzungen für die Anwen- dung von Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ nicht erfüllt. 17. Zusammengefasst gelangt der Beauftragte damit zu folgendem Ergebnis: armasuisse vermochte bis anhin das Vorliegen der Ausnahmebestimmung gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ nicht mit der von der Rechtsprechung geforderten Begründungsdichte darzulegen. Eine andere Ausnah- mebestimmung hat armasuisse im Schlichtungsverfahren nicht vorgebracht. Aus diesem Grund gewährt sie den Zugang zum Gesamtpreis gemäss Art. 1 Ziff. 1.1 des Verkaufsvertrags zwi- schen armasuisse und Rheinmetall. III Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlich- keitsbeauftragte: 18. armasuisse gewährt den Zugang zum Gesamtpreis der 25 Panzer 87 Leopard 2 A4 (Art. 1 Ziff. 1.1 des Verkaufsvertrags zwischen dem Bundesamt für Rüstung armasuisse und Rheinme- tall Landsysteme GmbH) (Ziff. 14), da sie die Anwendbarkeit von Ausnahmebestimmungen nicht hinreichend dargetan hat. 19. Der Antragsteller kann innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Empfehlung bei armasuisse den Erlass einer Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) verlangen, wenn er mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs.1 BGÖ). 20. armasuisse erlässt eine Verfügung, wenn sie mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs. 2 BGÖ). 21. armasuisse erlässt die Verfügung innert 20 Tagen nach Empfang dieser Empfehlung oder nach Eingang eines Gesuches um Erlass einer Verfügung (Art. 15 Abs. 3 BGÖ). 22. Diese Empfehlung wird veröffentlicht. Zum Schutz der Personendaten der am Schlichtungsver- fahren Beteiligten wird der Name des Antragstellers anonymisiert (Art. 13 Abs. 3 VBGÖ).
8 Urteil des BVGer A-7874/2015 vom 15. Juni 2016 E. 9.3.4.
5/5 23. Die Empfehlung wird eröffnet: - Einschreiben mit Rückschein (R)
X
- Einschreiben mit Rückschein (R)
Bundesamt für Rüstung armasuisse 3003 Bern
Reto Ammann Leiter Direktionsbereich Öffentlichkeitsprinzip Alessandra Prinz Juristin Direktionsbereich Öffentlichkeitsprinzip